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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.06.2020 STBER.2018.48

17 giugno 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,045 parole·~1h 5min·3

Riassunto

mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Juni 2020                           

Es wirken mit:

Vorsitzender Altermatt

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzoberrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.

I.             Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Übertretung des Waffengesetztes. Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden vereinigt und der Beschuldigte wurde durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern von diesem Vorhalt rechtskräftig freigesprochen.

Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2017 überwies die Staatsanwaltschaft sodann, soweit hier noch interessierend, den Beschuldigten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender Vorhalte zur Beurteilung:

1.   Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von J.___

1.1 Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016, 08:00 Uhr, in Solothurn, Amthausplatz 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.

J.___ wollte dem Beschuldigten in seiner Funktion als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn eine Gerichtsurkunde aushändigen, wobei der Beschuldigte die Annahme verweigerte und erklärte, man solle die Unterlagen seinem Vertreter bzw. der KESB zustellen. J.___ teilte dem Beschuldigten mit, dass er somit den Vermerk „Annahme verweigert“ anbringen müsse. Als J.___ sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Sofort trat der Beschuldigte mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten. Unmittelbar danach schlug der Beschuldigte dem brillentragenden Geschädigten ein bis drei Mal heftig und mit grosser Wucht mit der Faust gegen das rechte Auge, wodurch beide Fassungsfäden der Brille einen Defekt erlitten und sich beide Brillengläser aus der Fassung lösten. J.___ konnte in der Folge mittels seines Badges in den Sicherheitsbereich flüchten.

Durch das Verhalten des Beschuldigten erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Schürfungen mit Hämatombildung im Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung.

Der Beschuldigte wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass J.___ durch den Faustschlag an die Schläfe bzw. im Bereich des Auges schwer verletzt würde. Bei den Brillengläsern des Geschädigten handelt es sich um hochwertige und unzerbrechliche Kunststoffgläser, welche sich in einer speziellen Fadenfassung befanden, die auf 25 Kilogramm Druck ausgelegt sind. Hätte der Geschädigte zum fraglichen Ereignis mineralische Gläser getragen, wären diese mit Sicherheit zerbrochen und/oder gesplittert, was zu erheblichen Augenverletzungen oder zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts hätte führen können. Der Beschuldigte hat i.c. nicht damit rechnen bzw. nicht davon ausgehen können, dass der Geschädigte eine Brille mit hochwertigen und unzerbrechlichen Kunststoffgläsern trägt und musste entsprechend damit rechnen und hat somit auch in Kauf genommen, dass ein solcher Schlag gegen das Auge zu schweren, irreversiblen Verletzungen oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts führen kann. Damit ist es vorliegend nur durch äussere Umstände nicht zu schwereren Verletzungen gekommen. Da die Verletzung weder schwer war noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Entstellung zur Folge hatte, ist es beim Versuch geblieben.

Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich versucht den Geschädigten schwer zu verletzen. Da die Verletzungen des Geschädigten schlussendlich nicht schwer waren, ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter dadurch begangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem Fusstritt und Faustschlägen am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule verletzt hat.

1.2.1     Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.

J.___ wollte als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn dem Beschuldigten, welcher sich am fraglichen Tag in den Räumlichkeiten des Obergerichts aufgehalten hat, eine an diesen gerichtete Verfügung persönlich aushändigen. Der Beschuldigte erklärte, er werde die Gerichtsurkunde nicht annehmen. Daher teilte der Geschädigte dem Beschuldigten mit, dass er somit „Annahme verweigert“ eintragen müsse. Als der Geschädigte sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Der Beschuldigte trat mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten und schlug sogleich mehrfach mit der Faust auf diesen ein. Dabei lösten sich die Brillengläser aus der Fassung und der Geschädigte zog sich Verletzungen am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule zu.

Der Beschuldigte griff durch sein Verhalten mit Wissen und Willen einen Beamten während einer Amtshandlung an. Gleichsam hinderte er den Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, die für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch den Geschädigten erläutert – innerhalb deren Amtsbefugnis lag.

       1.3       Versuchte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___. Der Beschuldigte versuchte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vorsätzlich die Brille des Geschädigten zu beschädigen. Da objektiv kein Schaden entstanden ist, liegt ein Versuch vor. Wer mit voller Wucht gegen das Gesicht einer Person schlägt, nimmt eine Sachbeschädigung billigend in Kauf. Somit hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte durfte nicht damit rechnen, dass kein Schaden entsteht.

2.  Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von K.___

Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten K.___.

Im Nachgang an die tätliche Auseinandersetzung zum Nachteil von J.___ (vgl. oben Ziffer 1) betrat der Geschädigte vom gesicherten Bereich her das Treppenhaus des Gerichtsgebäudes. Als der Beschuldigte den Geschädigten erblickte, begab er sich direkt zu diesem und schlug ihm in der Folge ca. drei Mal mit der Faust gegen den Kopf. Als sich der Geschädigte körperlich zur Wehr setzte, gingen die beiden Parteien zu Boden. Beim Versuch des Geschädigten, den Beschuldigten in einem Armschlüssel am Boden zu fixieren, biss dieser ihn vorsätzlich mit aller Kraft in den Bereich des Daumenansatzes der linken Hand. Schliesslich konnte der Beschuldigte mit Hilfe weiterer Personen bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert werden.

Durch das Verhalten des Beschuldigten erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links (7 mm x 5 mm) und Handrücken rechts (4 mm x 3 mm), zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals (Zerrung) sowie Kratzspuren am linken Ohr.

Dadurch hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen versucht, den Geschädigten schwer zu verletzten. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch den heftig und mit voller Kraft ausgeführten Biss im Bereich des Daumenansatzes eine schwere Verletzung erleiden würde, etwa in Form einer Verstümmelung oder einer argen und bleibenden Dysfunktion des Daumens (bleibende Nerven-, Muskelverletzungen, Verlust der Greiffähigkeit, etc.). Auch hat er in Kauf genommen, dass es zu einer schweren gesundheitlichen Schädigung kommen könnte, wie etwa ein Wundinfekt entlang der Sehnenscheiden. Da die Verletzung weder schwer war, noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Verstümmelung zur Folge hatte, ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter dadurch begangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit Faustschlägen und einem Biss, am Daumen, an der Hand, am Ohr, an der Lendenwirbelsäule und am Knie verletzt hat.

3.  Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von L.___ und M.___

       3.1     Mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, Einvernahmezimmer 2, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___ (Anmerkung: In Bezug auf M.___ erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen; nicht Thema des Berufungsverfahrens)

Konkret betraten die beiden Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn das Einvernahmezimmer im Untersuchungsgefängnis, unterbrachen die Einvernahme und baten den Beschuldigten, ihnen zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung zu folgen. Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er damit nicht einverstanden sei, worauf die beiden Polizisten den Raum wieder verlassen wollten, um Verstärkung für eine zwangsweise erkennungsdienstliche Behandlung zu holen. Als der Privatkläger L.___ neben dem Beschuldigten vorbei gegangen war, stand dieser unvermittelt auf, behändigte den Stuhl, auf welchem er gesessen hatte und hob diesen an, um damit auf L.___ einzuschlagen. Da L.___ jedoch rechtzeitig von seinen vor Ort anwesenden Kollegen M.___ und N.___ gewarnt werden konnte, und die beiden einschritten, indem sie den Beschuldigten zuerst am rechten Arm fixierten, konnte der Angriff abgewendet werden. In der Folge entwickelte der Beschuldigte – trotz mehrmaliger polizeilicher Aufforderung, sich ruhig zu verhalten – heftige Gegenwehr, wobei er L.___ ins Bein biss, ihm einen Fusstritt seitlich am Knie zufügte und ihm zwei Mal ins Gesicht spuckte. Trotz des heftigen Widerstands gelang es den anwesenden Polizisten schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___ dem Beschuldigten zuerst einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss am Bein von L.___ löste.

Durch sein Verhalten fügte der Beschuldigte L.___ folgende Verletzungen zu: lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.

[Im Rahmen der Auseinandersetzung zog sich M.___ folgende Verletzung zu: Anpralltrauma (Schwellung) des rechten Handrückens ohne Nachweis einer Fraktur. Er war während 6 Tagen zu 100% arbeitsunfähig.] Freispruch vor erster Instanz; nicht Teil des Berufungsverfahrens.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen. Er wollte den Privatklägern Verletzungen mindestens im Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.

3.2  Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers L.___, indem der Beschuldigte den Privatkläger L.___ während der unter Ziff. 3.1. umschriebenen Auseinandersetzung zwei Mal ins Gesicht spuckte. Dadurch verletzte er den Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre.

3.3  Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___.

Im Rahmen des unter Ziffer 3.1. und 3.2. beschriebenen Vorgangs griff der Beschuldigte mit Wissen und Willen Beamte während einer Amtshandlung tätlich an und hinderte diese durch Gewalt an der für ihn erkennbaren – zumal auch verbal durch die Polizisten erläutert – Amtshandlung, welche in deren Befugnis lag.

4.   Vorfall vom 12. Februar 2017 zum Nachteil von O.___

Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subeventualiter Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

begangen am 12. Februar 2017, ca. 10:45 Uhr, in Biberist, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers O.___.

Nachdem der Beschuldigte sich durch das laute Geschrei des Kindes des Privatklägers gestört fühlte, lief der Beschuldigte im Rahmen dieser zunächst verbalen Auseinandersetzung auf den Privatkläger zu und schlug diesem unmittelbar mehrfach, ca. zwei bis drei Mal, mit der Faust ins Gesicht (Nasenbereich). Der Privatkläger schrie, dass er damit aufhören solle und konnte den Beschuldigten von hinten packen und zu Boden führen. Dabei versuchte der Beschuldigte nach wie vor den Privatkläger mit den Fäusten zu schlagen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zugefügt: starkes Nasenbluten, Schmerzen an der Nase, blutige Verletzungen an Ober- und Unterlippe.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen. Er wollte dem Privatkläger Verletzungen mindestens im Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.

5. Vorfälle vom 23. Dezember 2016 bis zum 9. Februar 2017 zum Nachteil von P.___

       5.1 rechtskräftiger Freispruch vor erster Instanz

       5.2 Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB

 begangen am 27. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird nächstes Jahr 50 Jahre alt. Das Luder gehört auf den Kirrplatz, Trüffel locken Schweine unter die Schweinesonne“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 5. Januar 2017, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird 2017 50 Jahre alt – deshalb mögliche Galt-Geiss. (...) Wildschweine gehören zur hohen Jagd und es wäre somit für die Wildschweine eine Zumutung, wenn sie dem edlen Wild P.___ zum Frass vorgeworfen würden. Unsere Wildschweine haben nur hochwertiges Futter verdient, welchen Anforderungen P.___ bei weitem nicht genügt“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 9. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief an die Privatklägerin Folgendes schrieb: „P.___, Du kleine Drecksschlampe! Nun versuchst Du Dich aus der Schusslinie zu nehmen, damit Du Deine Unfähigkeit vertuschen kannst. Dein Name ist in meinem Gehirn (DB) festgeschrieben“.

Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

5.3     Versuchte üble Nachrede, (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter Beschimpfung (Art. 177 StGB)

begangen am 19. Januar 2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen vorsätzlich in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, Folgendes schrieb: „Lieber B.___, verlange eine Besuchsbewilligung gem. StPO 127 Abs. 4 bei P.___. Fühle dieser einfältigen Schlampe mal auf den Zahn. Bringe bitte P.___ zwei Pakete legale Drogen ‚Camel‘ mit dem ICD-10 Nr. 17.2. Diese dumme Kuh wird dann erkennen, dass ihre Nikotin-Junkies bei der Stawa unter einer psychischen Störung leiden“.

Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt. Da dieses Schreiben nicht an den Empfänger weitergeleitet wurde, ist es beim Versuch geblieben, eventualiter liegt lediglich eine Beschimpfung vor.

5.4     Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 2. Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, warte, bis ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen“.

Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seinen bisherigen Handlungen und Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin bekannt waren.

Gestützt auf dieses Schreiben, unter Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten entsprach.

begangen am 9. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen vorsätzlich in einem Brief Folgendes schrieb: „Wenn Du glaubst, Du seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber ich noch lange nicht mit Dir. Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im Gross-Raum Solothurn treffen. Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland entwickeln. Q.___ zuckt nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch ein schlechtes Gewissen? An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich solchen Mist gebaut hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das“.

Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen und Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin bekannt waren.

Gestützt auf dieses Schreiben, unter Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten entsprach.

       5.5     Mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und teilweise mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)

mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, in dem der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich die Privatklägerin mehrfach in grober Weise durch Worte sexuell belästigt hat, namentlich durch Briefe und Eingaben mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem wurde die Privatklägerin vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 23. Dezember 2016, indem der Beschuldigte in einem Couvert an B.___, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, folgenden Texte beilegte: „P.___, hier im Haus gibt es Leute, die behaupten, Du trägst keinen BH und Deine ‚Büppi‘ seien schrumpelig. Stimmt beides oder nur eines, wenn ja welches genau?“ sowie „Du weisst, ich stelle mir vor Dich sanft zu schwängern, obwohl das ein untauglicher Versuch ist, weil Du eine Galt-Geiss bist“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „Galt-Geiss“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 23. Dezember 2016, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Hallo P.___ Letzte Nacht hatte ich einen Traum, welcher sich so virtuell zugetragen hat. (Beschreibung) Ich vernaschte Dich sanft von hinten in Deine Luderdose und küsste Deine verschrumpelten Brüste. Du hast gequietscht wie ein toskanisches Edelschwein mit schön marmoriertem Hinterschinken. Du hast mich aufgefordert, weiter zu machen, weil Du als Justiz-Gottheit einen kleinen Halbgott auf die Welt bringen willst, damit Du ein weiteres Wickelkind hast, was ja Deine Profession ist; Leute ficken und Wickelkinder züchten und dann abschieben an andere Stellen“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 17. Januar 2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Ich träume fast jede Nacht, Dich im ‚Mischt-Löchli‘ zu pudern und zwar schön sanft. Bald ist Fasnacht, wo ich am Samstag und Dienstag als Offizieller teilnehme“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

begangen am 19. Januar 2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Trotz allem Ärger mit Dir, träume ich jede Nacht, Dich von hinten sanft zu pimpen. Darf ich das träumen?“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

5.5.5 begangen am 26. Januar 2017 (Eingang: 30. Januar 2017), indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, [...] wird dich in den Arsch treten. Ich werde dich sanft in den Arsch pudern“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

5.5.6 begangen am 30. Januar 2017, indem der Beschuldigte auf die Rückseite seines Briefes Folgendes schrieb: „Frau Staatsanwältin P.___. Ich träume jede Nacht, Sie von hinten in Ihr Mistlöchlein zu poppen, bis Sie quietschen wie ein toskanisches Edelschwein. Merke: wer schlampig arbeitet, ist eine Schlampe“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit den Bezeichnungen „toskanisches Edelschwein“ und „Schlampe“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

5.5.7 begangen am 31. Januar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „Diese Nacht habe ich wieder geträumt, wie ich Dich in Dein Mistlöchlein gepimpt habe, und nun zusätzlich noch im Wechsel in Deine Luderdose, während Du quietschest wie ein toskanisches Edelschwein. Weiter träumte ich, dass die ETH extra zu Deinem 50ten Geburtstag einen blauen Dildo mit gelbem FDP-Aufdruck entwickelt, welcher von einem neuen alternativen Lügen-Motor angetrieben wird – eine echte Innovation, welche die Lügen in Lust umwandelt. Herz, was begehrst Du noch mehr? Schweissgebadet wachte ich auf. Ich fragte Dr. K.___, ob eine Expositionstherapie an Deiner Möse mein stärker werdendes Leiden nachhaltig positiv verändern könnte“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

5.5.8 begangen am 2. Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, wir überlegen uns, wie wir dir zum 50ten medial gratulieren können. Meine Träume werden intensiver: jede Nacht träume ich Dich im Mistlöchlein zu pudern“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

6. Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

mehrfach begangen am 6. November 2016, 23./24. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, und Hauptgasse 70, Kreiskommando, zum Nachteil des Geschädigten R.___.

Der Geschädigte beauftragte die Polizei Kanton Solothurn am 29. Juni 2016 zur Sicherstellung sämtlicher militärischer Ausrüstungsgegenstände. In der Folge wurden dem Beschuldigten die Gegenstände abgenommen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2016 beantragte der Beschuldigte unter anderem die unverzügliche Rückgabe der sichergestellten Gegenstände sowie eine umgehende Vorladung auf den AMB. Mit Schreiben vom 5. November 2016 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, dass er nach wie vor einen schriftlichen Beschlagnahmebefehl vermisse und er gerne erkennen wolle, „was in Ihrem Offiziers-Gehirn vorgegangen ist.“ Mit Schreiben vom 6. November 2016 schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten unter anderem Folgendes: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier abzuschärfen, sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „Wenn ich es für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du erkennen kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze gegen meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann sind Deine Tage beim AMB (≠ VBS) gezählt! Merk Dir das“; „Du bist kein Führer, sondern eine emotionale ‚Krücke‘ und ein Prototyp eines kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich mit mir zu einigen“; „Ich habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul gestopft und Dein Hirn, sofern vorhanden, abgenommen wird“.

Weiter schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten am 23. Dezember 2016, dass er als HVT (high value target) in seinem schwarzen „virtuellen“ Buch eingetragen sei, bis er sich für sein Verhalten entschuldigt habe. Sodann schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten am 24. Dezember 2016, dass der Tag kommen werde, an dem man sich begegne. Er sei nur ein unbedeutender Oberst i Gst.

Damit drohte der Beschuldigte dem Geschädigten mehrfach mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen, welche dem Geschädigten bekannt waren und sind.

Durch sein Verhalten versuchte der Beschuldigte mit Wissen und Willen einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung, in concreto zur Ausstellung eines anfechtbaren Beschlagnahmebefehls als Hilfsmittel zur Rückgängigmachung der Sicherstellung der Armeegegenstände des Beschuldigten, welche für den Beschuldigten erkennbar innerhalb der Amtsbefugnis des Geschädigten lag, zu nötigen.

Da sich der Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhielt, ist es beim Versuch geblieben.

7. Verleumdung (Art. 174 StGB): rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz

8. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 8. September 2015, ca. 15:55 Uhr, am 9. September 2015, ca. 10:20 Uhr, am 22. September 2015, ca. 16:00 Uhr, am 28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr, am 1. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr, am 19. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr, am 5. November 2015, ca. 10:00 Uhr, und am 7. März 2017, ca. 14:10 Uhr, in Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, vertreten durch Oberstaatsanwalt [Name], indem der Beschuldigte die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betrat, obwohl ihm am 17. August 2015 ein Hausverbot für die fraglichen Räumlichkeiten erteilt worden war. Damit ist der Beschuldigte vorsätzlich gegen den Willen des Berechtigten in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingedrungen und hat sich darin aufgehalten.

9. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB):

begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016, 12:01 Uhr, bis 17. Februar 2016, 19:15 Uhr, in [Ortschaft 1], zum Nachteil der Privatklägerin S.___. Der Beschuldigte hat trotz des ihm bekannten und eröffneten Kontaktverbotes gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn vom 16. Juli 2015 mehrfach Kontakt zur Geschädigten aufgenommen und dieser insgesamt 28 SMS-Nachrichten geschickt.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.

10.Geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

begangen am 6. Februar 2016, um 18:16 Uhr, in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Polizeiposten, zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn […], indem der Beschuldigte mutwillig mit seinem Fuss mehrmals gegen den Briefkasten beim Eingang des Gebäudes trat und diesen beschädigte. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 86.00. Der Beschuldigte handelt mit Wissen und Willen.

11. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)

begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016, festgestellt am 9. Februar 2016, in Solothurn und eventuell anderswo, indem der Beschuldigte ohne Berechtigung Imitationswaffen erworben und besessen hat, obwohl der Erwerb und der Besitz von Imitationen, welche aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, verboten ist. Es handelt sich dabei um folgende Imitationswaffen: Imitationsschusswaffe Revolver aus „Politie set“, Imitationsschusswaffe Revolver aus Set „Police Handschuhe Pistole“, Imitationsschusswaffe aus Set „Piratenpistole“.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.

2. Am 28. Februar 2018 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.      A.___ wird ohne Kostenausscheidung und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

einfache Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von M.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1);

-           Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1);

-           Verleumdung, angeblich begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7);

-           Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9. Februar 2016).

2.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1, 2 und 3.1);

der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4);

der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2 und 3.3, wobei bei Anklageschrift Ziffer 3.3 nur auf einfache Tatbegehung erkannt wurde);

der versuchten Sachbeschädigung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3);

der mehrfachen Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 28. Juni 2016 bis zum 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 3.2, 5.2, 5.3 und 5.5);

der mehrfachen Drohung, begangen am 2. Februar 2017 und am 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4);

der mehrfachen sexuellen Belästigung, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.5);

der mehrfach versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 6. November 2016 und am 23./24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6);

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März 2017 (Anklageschrift Ziffer 8);

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9);

der geringfügigen Sachbesch.igung, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10);

des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11; diesbezüglich wird gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen).

3.      A.___ wird verurteilt zu:

a)         34 Monaten Freiheitsstrafe;

b)         einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c)         einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

4.      A.___ sind 358 Tage Untersuchungshaft und 50 Tage Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      A.___ wird im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren für weitere sechs Monate, d. h. bis am 31. August 2018, in Sicherheitshaft behalten.

Anstelle der Sicherheitshaft werden die mit Verfügung des Haftgerichts vom 5. Oktober 2017 angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen weitergeführt.

Als zusätzliche Ersatzmassnahme wird A.___ verpflichtet, dem Richteramt Solothurn-Lebern wöchentlich bis spätestens Dienstag (Postaufgabe) einen datierten und persönlich unterzeichneten Rapport (maximal zwei A4-Seiten in gut lesbarer Maschinenschrift) über seine hauptsächlichen Tätigkeiten in der Vorwoche zuzustellen.

6.      A.___ wird während 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils verboten, in irgendeiner Form (persönlich, schriftlich, telefonisch, elektronisch, über Dritte) Kontakt zur Privatklägerin P.___ aufzunehmen.

7.      Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

-           Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;

-           Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set»;

-           Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;

-           Imitationsschusswaffe aus Set «Piratenpistole».

8.      Das Begehren von T.___, [...], um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 ist abgewiesen.

9.      A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:

-           L.___, c/o Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 600.00;

-           M.___, c/o Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 300.00;

-           P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […]: CHF 2'000.00.

10.   A.___ hat dem Vertreter der Privatklägerin P.___, Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

11.   a.       Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, wird auf CHF 7'129.85 (Honorar CHF 6'007.50, Auslagen CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15) festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 

b)         Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger die gesamte Entschädigung von CHF 7'129.85 bereits überwiesen hat.

12.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, wird auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 32'000.00, total CHF 59'900.00, zu bezahlen.

14.  Der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, sind das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft mitzuteilen.

3. Am 1. März 2018 meldete der Beschuldigte beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Berufung an. Soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, wird im Folgenden auf den Verfahrensgang in der Instruktionsphase im Berufungsverfahren eingegangen.

Am 19. Juni 2018 (Posteingang) stellte der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass sich diese teilweise mit den Anträgen von Rechtsanwalt Walder überlappten, persönlich folgende Anträge:

«1.  Dr. U.___, […]: Dr. U.___ wird sich über mein «Nachtat»-Verhalten äussern. Ausserdem habe er seine Situation i.S. [Hündin] klar erfasst. Weiter kann er meine Chancen einschätzen.

 2.   Dr. V.___, [...]: Dr. V.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dr. V.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den Gutachter stellen.

 3.   Prof. Dr. W.___, […]: Professor W.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Professor W.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den Gutachter stellen.

 4.   Kkdt X.___, […]: […] sich zu meinem Verhalten und meiner Gesinnung äussern. Ausserdem kann er Auskunft geben, wie ich mich für meinen Sohn i.S. Beförderungsdienste eingesetzt habe. Er wird meinen Charakter sehr genau beschreiben. Weiter kann er Auskunft über die Diskriminierung geben, welche ich durch Oberst R.___ und CdA […] Kkdt […] erlebt habe. Kkdt X.___ wurde zum Opfer von R.___. So musste er sich auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts um 180 Grad drehen, weil die Macht vom CdA im Falle der Uniform verschwunden ist. Ich habe viel Energie, Geld und Zeit in die Uniform-Tragödie investiert.

 5.   B.___, […]: B.___ wird dem Obergericht erklären, was er all die Jahre mit den Gerichten und Behörden erlebt hat. Weiter wird er erklären, wie ich mich für ihn eingesetzt habewährend der Ersatzmassnahme, damit er sich zum Späher/Aufklärer-Offizier entwickeln konnte. Auch er war Diskriminierungen ausgesetzt, welche der Beschuldigte mit massivem Aufwand und Einsatz korrigieren konnte.

 6.   Y.___, […]: Y.___ wurde vom Beschuldigten schon lange der KESB als Begleitbeistand beantragt. Die KESB macht schlicht und einfach nicht vorwärts und macht keine Verfügungen, obwohl von mir ausdrücklich und schriftlich verlangt.

 7.   Z.___, […]: Das Urteil v. Amtsgericht Olten iS. Zellenbrand ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dieses Urteil zeigt wie sich Inhaftierte zu Handlungen durch den Staatsapparat gedrängt sehen. Weiter wird Z.___ vor Gericht erklären, dass ich ihm das Leben gerettet und ihn vor der Versenkung (seine eigenen Worte) bewahrt hätte.

8.    Dr. [Name], […]: Dr. [Name] ist vorzuladen. Er wird vom Beschuldigten befragt: Dabei wird herauskommen, dass Dr. [Name] meine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse vernichtet hat und ich nun nicht therapiert werden kann, so wie es nötig wäre. Zusätzlich wird sich zeigen, dass er mein ganzes Vermögen und Inventar und meine Dokumente vernichtet hat.

9.    Hauptmann [Name], […]: Hauptmann [Name] ist die Marschgruppenleiterin. Sie wird erklären, wie ich mich in die Gruppe eingefügt habe und über welchen Charakter ich verfüge. Hauptmann [Name] ist absolut unbefangen. Ein Beispiel sei genannt: Am 2-Tage-Marsch in Bern habe ich für die ganze Marschgruppe geschaut, dass in der Postfinance Arena wir als Gruppe eine Unterkunft erhalten. Dies habe ich adhoc und ohne Auftrag gemacht. Resultat: Wir konnten gemeinsam einen Raum beziehen. Ich wurde von Hauptmann [Name] dafür gelobt.

10.  [Name], DDI, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn und RA [Name] sind vorzuladen: Es sind sämtliche Akten beim Amtsgericht Balsthal und der Schlichtungsstelle Balsthal zu editieren und diesen Akten beizufügen. Auch in [Ortschaft 1] habe ich wegen staatlichen Fehlverhalten[s] sehr gelitten und so ist es kausal zum Eklat vor Obergericht gekommen. Das Obergericht wird dann erkennen können, weshalb es zur Überforderung vor Obergericht gekommen ist und weshalb der Bote zum Angriffsziel wurde. Nur bei Kenntnis dieser Sachlage kann das Gericht richtig urteilen. Ich habe das Recht mich umfassend und adäquat zu verteidigen. Das erlaubt mir die Verfassung – meine Damen und Herren Oberrichter.

11.  [Name], Untersuchungs-Gefängnis […]: [Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert. Er ist selber ein Betroffener.

12.  [Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert und selbst gegen eigene Standesregeln verstösst. Der Beschuldigte wird zeigen, dass die Gutachten von Dr. G.___ weder dem geforderten Preis noch der geforderten Qualität entspricht. Gelinde gesagt ist es ein Pfusch, welcher da den jeweiligen Gerichten aufgetischt wird.

13.  [Der Walliser Oberrichter], Obergericht des Kantons Wallis, […] hat mich im «Blick» schwer diskriminiert und mich in die Ecke eines Pädophilen-Unterstützers gedrängt. Auf diesen Blick-Bericht ist auch die einseitig ermittelnde Staatsanwaltschaft reingefallen. Der Blick-Bericht ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. [Der Walliser Oberrichter] ist zu befragen, wie ich mich in Sion aufgeführt habe. Weiter ist Bundesrätin Simonetta Sommaruga durch das Gericht zu befragen, weshalb sie meine Strafanzeige gegen [den Walliser Oberrichter] nicht weitergeleitet hat.

14.  [Name], Angriffs-CD: 2008 wurden B.___ und A.___ im Privatwohnhaus von der [Spezialeinheit] überfallen und in Rahmen dieser Aktion wurde B.___ nach Italien entführt ohne jegliche Reisedokumente (im Bestreitungsfalle ist B.___ zu befragen). Dabei wurde die Angriffsaktion der [Spezialeinheit] durch die Polizei gefilmt. Ohne richterliche Genehmigung ist es verboten in Privatwohnungen zu filmen und dann noch für Schulungszwecke der Polizei zu missbrauchen. [Name] ist zu den Vorfällen zu befragen und eine Kopie der CD zu den Akten zu nehmen. Diese CD-Daten werden aufzeigen, weshalb ich nach wie vor schwer traumatisiert bin.

15.  Akte Bundesverwaltungsgericht iS. Uniformen ist zu editieren: Dieses Verfahren zeigt auf, welches Ausmass die unüberlegte Aktion von Oberst i Gst R.___ ausgelöst hat und welchen Diskriminierungen ich dabei ausgesetzt war. Dabei habe ich eine weitere unsägliche Traumatisierung erlitten. Die Geschichte ist trotz Entscheid [des] Bundesverwaltungsgerichts immer noch nicht abgeschlossen. Die Armee hat mir meine privaten Ribbons immer noch nicht ersetzt.

16. Akten Verfahren gegen Oberst i Gst R.___ bei der Regierung und bei der Stawa sind zu beschaffen in Sachen Betriebsbewilligungen Schiessstände Kt. SO. Es wird die Geisteshaltung und rechtswidriges Verhalten (vorsätzliche Missachtung von Bundesrecht) klar und eindeutig beweisen. Es ist ein kollektives menschliches Versagen, wie bei Postfinance. R.___ ist ein Krimineller, was sich bald herausstellen wird. Wegen dem Kampf gegen diesen Kriminellen wurde ich in 1. Instanz zu Haft verurteilt.

17.  Beschaffung [Hündin]: Die Polizei weiss, wo sich [meine] [Hündin] befindet. Anlässlich des Angriffs auf den Briefkasten hat die Polizei sie an den alten Standort zurückgeführt. Das Obergericht möge mir einen Zugang zu meiner [Hündin] verschaffen, ansonsten gibt es nie Ruhe und weitere Aktionen werden nicht ausbleiben.  Die Verweigerung der Bekanntgabe Stao [Hündin] ist eine weitere Diskriminierung, welche ich durch Amtsgericht Lebern und Polizei und Staatsanwaltschaft erleiden muss. [Die] Hündin (mein Eigentum) wird mir ständig entzogen und ich halte das nicht mehr länger durch! Dieser Dauer-Sachverhalt mach mich sehr wütend.

18.  Ich werde dem Gericht die hinlänglich bekannten Schoko-Pistolen bei Gelegenheit einreichen.

19.  Eventualantrag: Es sind die staatlich beauftragten Beherberger [Ehepaar I.___], [...] zu laden und vor Gericht über mein Verhalten zu befragen – auch von der Verteidigung

Ich behalte mir ausdrücklich vor, weitere Personen, Güter und Akten als Beweise zu meiner Verteidigung zu benennen. Es gilt endlich, das kollektive menschliche Total-Versagen in der Causa A.___ zu korrigieren…»

3. Am 20. Juni 2018 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung durch den amtlichen Verteidiger mit folgenden Anträgen einreichen:

«1.  Ziffer[n] 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

 2.   Im Fall einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.

 3.   Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern;

 4.   Die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 seien unverzüglich aufzuheben;

 5.   Ziffer[n] 6, 7, 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben;

 6.   Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

 7.   Ziffer[n] 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben;

 8.   Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

 9.   Ziffer 14 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Mitteilung des rechtskräftigen Urteils an die Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn abzusehen;

 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.»

Zudem liess der Beschuldigte folgenden prozessualen Antrag stellen:

«Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, soweit sich die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens wider Erwarten nicht automatisch auf das zweitinstanzliche Verfahren erstrecken sollte.»

Und folgende Beweisanträge deponieren:

«1.  Es sei U.___, […], als Zeuge zu befragen, eventualiter sei ein schriftlicher Bericht bzw. eine Auskunft gemäss Art. 195 StPO von U.___ einzuholen;

 2.   Es sei die Videoaufzeichnung aus den Akten der Kantonspolizei Solothurn, beizuziehen, welche dokumentiert, wie B.___ dem Berufungskläger von der [Spezialeinheit] entzogen wurde.»

Der Verteidiger behielt sich weitere Beweisanträge vor. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschuldigte selber eine ergänzende Berufungserklärung einreichen werde.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gingen die Berufungserklärungen an die übrigen Parteien und wurde ihnen die gesetzliche Frist angesetzt, um ihrerseits Anträge auf Nichteintreten, Anschlussberufung und Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde den Parteien die vorgesehene Gerichtsbesetzung bekanntgegeben.

Am 27. Juni 2018 gab Oberstaatsanwalt [Name] den Verzicht auf die Anschlussberufung bekannt. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen.

4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang) erhob der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche zur Behandlung des Verfahrens vorgesehenen Richter.

Am 21. August 2018 wurde, nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, die angeordnete Sicherheitshaft im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahme für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zu deren Widerruf, verlängert. Gleichentags wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 8. August 2018 entschieden.

Am 7. September 2018 wurde der Beizug der Gutachten von Dr. V.___ und Prof. Dr. W.___ sowie des Berichts des Militärärztlichen Dienstes verfügt. Der Entscheid über weitere Beweisanträge wurde vorbehalten.

5. Das Bundesstrafgericht wies am 23. Oktober 2018 die Ablehnungsbegehren von A.___ gegen das Gericht ab.

Am 14. November 2018 verfügte der Instruktionsrichter die Einholung eines Zusatzgutachtens über den Beschuldigten bei Dr. med. G.___. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen das geplante Vorgehen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu am 21. Januar 2019 (Posteingang) persönlich, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 die Einholung eines Obergutachtens ev. eines Ergänzungsgutachtens mit angepasstem Fragekatalog, welcher den Verfahrensbeteiligten vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Gericht in Erwägung ziehe auf ein Ober- und/oder Ergänzungsgutachten zu verzichten. Diesem Vorgehen stimmte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 zu. Die Verteidigung nahm die Verfügung zur Kenntnis und teilte mit Eingabe vom 18. Februar 2019 mit, dass sie sich vorbehalte, anlässlich der Berufungsverhandlung, vor Abschluss des Beweisverfahrens, einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu stellen, sollte sich das aufdrängen und als erforderlich zeigen.

6. Am 9. April 2019 wurde die formelle Ansetzungsverfügung zur Hauptverhandlung vom 5. bis 13. August 2019 erlassen. Gleichzeitig wurde der Termin für die mündliche Urteilseröffnung am 20. August 2019, die an der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismassnahmen und die auf diesen Zeitpunkt hin einzuholenden Berichte und Akten bekanntgegeben. Beim Straf- und Massnahmenvollzug wurde ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, bei der KESB Region Solothurn wurde eine Stellungnahme zur Thematik Beistandschaft eingeholt und Dr. U.___ wurde aufgefordert, dem Gericht Ausführungen zur Thematik «Leumund/persönliche Einschätzung» des Beschuldigten zu machen (Ziffer 10 der Verfügung). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 9. April 2019, Ziffern 13 bis 59, die Beweisanträge des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung behandelt. Sodann wurde der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht wurde unter Auflagen bewilligt und er konnte an zwei Terminen (24. Juli 2019 und 2. August 2019), persönlich Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn nehmen. In der Folge wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten und der Verteidigung behandelt, unter anderem mit Verfügungen vom 3., 16., 25., 30. und 31. Juli 2019.

7. Da der Antrag des Beschuldigten, [das Ehepaar I.___], bei welchen der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahme in [Ortschaft BE] wohnhaft ist, seien als Zeugen einzuvernehmen, mit Verfügung vom 9. April 2019 gutgeheissen wurde, wurden die Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019 als Zeugen befragt.

Es erschienen zur vorgängigen Zeugenbefragung der Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019:

a)         A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

b)         Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;

c)         Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;

d)         diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

e)         eine Medienvertreterin und eine Gerichtszeichnerin;

f)          drei Zuschauer.

Die Zeugeneinvernahme lief wie folgt ab:

Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende die vorgängige Zeugenbefragung und es wurden Vorbemerkungen sowie Vorfragen behandelt. Anschliessend wurde von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr unter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten [Herrn] I.___ und anschliessend [Frau] I.___ von 9:30 Uhr bis 9:45 Uhr als Zeugen einvernommen. Zwischen 10:00 Uhr und 10:05 Uhr wurden die Ehegatten I.___ – nach Rücksprache und mit Einverständnis der Parteien – gemeinsam befragt und die Parteien konnten ihnen Ergänzungsfragen stellen. Die gesamte Verhandlung wurde auf Tonträger aufgenommen. Die Ehegatten I.___ äusserten sich wohlwollend und positiv über A.___. Es wird auf die separaten Protokolle in den Akten verwiesen. Die Verhandlung endete um 10:15 Uhr.

8. Anschliessend erfolgte von 10:15 Uhr bis 16:00 Uhr die persönliche Akteneinsicht von A.___ im Obergerichtssaal im Amthaus 1. Um 15:50 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er wünsche einen zweiten Termin für eine persönliche Akteneinsicht. In der Folge wurde nach Rücksprache mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder der zweite Teil der Akteneinsicht auf den 29. Juli 2019 angesetzt. Der Beschuldigte erschien nicht, teilte aber Eingabe mit, er sei nur am 1. August 2019 für eine Akteneinsicht verfügbar, weil Ferienzeit sei, er Hunde ausbilde und familiäre Verpflichtungen habe (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 29. Juli 2019; Eingabe des Beschuldigten vom 26. Juli 2019). Nachdem die Akteneinsicht vom 29. Juli 2019 aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten abgebrochen wurde, wurde gemeinsam mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder ein dritter Termin für eine persönliche Akteneinsicht am 2. August 2019 vereinbart (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 31. Juli 2019), anlässlich welcher der Beschuldigte erschien.

9. Am 5. und 6. August 2019 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung statt.

Der erste Verhandlungstag vom 5. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

a)         A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

b)         Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;

c)         Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;

d)         diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

e)         diverse Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;

f)          diverse Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnete am 5. August 2019 um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung, gab die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellte die anwesenden Personen fest. Privatkläger oder Geschädigten waren nicht anwesend. Da der Beschuldigte vorab angerufen und seine Verspätung mitgeteilt habe, wurde mit der Fortsetzung der Verhandlung bis zum Eintreffen des Beschuldigten zugewartet. Nachdem der Beschuldigte um 9:20 Uhr erschienen war, wurde die Verhandlung fortgesetzt.

In der Folge machte der Vorsitzende auf O.___s Verzicht auf seine Parteirechte aufmerksam und es wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2019 besprochen, mit welcher der Beschuldigte erneut beantragte, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag zur Verfügung zu stellen, die Akten des Verfahrens «Anscheinwaffen» und die CD mit dem «[Spezialeinheit]-Vorfall» seien zu edieren. Zudem nannte er neue Ausstandsgründe gegen den Vorsitzenden Altermatt. Staatsanwältin [Name] beantragte die Abweisung aller Anträge in A.___s Eingabe vom 2. August 2019 und verzichtete auf die Stellung von eigenen Beweisanträgen oder Vorfragen. Rechtsanwalt Walder hatte zur Eingabe vom 2. August 2019 keine Bemerkungen, stellte jedoch den Antrag, es sei ein neues medizinisch-forensisches Gutachten, eventualiter ein Obergutachten, über A.___ einzuholen und wies darauf hin, diesbezüglich ein separates Plädoyer verfasst zu haben. Er beharrte zudem auf dem Recht des Beschuldigten, sich selber – nebst den Vorträgen durch seine Verteidigung – zu äussern. Daraufhin wurde dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, ihm werde ein Zeitfenster für sein eigenes Plädoyer zur Verfügung gestellt.

Anschliessend stellte der Vorsitzende in Aussicht, zunächst ergehe der Beschluss des Obergerichts über das Ausstandsgesuch und die Anträge des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom 2. August 2019, anschliessend werde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt und nachfolgend erhalte Rechtsanwalt Walder das Wort, um sein Plädoyer betreffend Einholung eines neuen Gutachtens zu halten.

Daraufhin eröffnete Oberrichterin Hunkeler die Beschlüsse des Obergerichts betreffend Ausstandsgesuch und Beweisanträge. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den Vorsitzenden Altermatt gemäss Eingabe vom 2. August 2019 ab. Zur Begründung führte Oberrichterin Hunkeler aus, der Beschuldigte beziehe sich auf das Verfahren BWSPR.2013.53, ein Strafverfahren, bei welchem der Vorsitzende als Richter des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt tätig gewesen sei. Weil dieses Argument bereits vom Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 als nicht stichhaltig qualifiziert worden sei und der Beschuldigte in jenem Verfahren zudem freigesprochen worden sei, erweise sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Zudem wies das Obergericht die Anträge des Beschuldigten, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung zur Verfügung zu stellen, das Obergericht habe die Akten der Strafuntersuchung i.S. Anscheinwaffen und die CD betreffend «[Spezialeinheit]-Vorfall» zu edieren, ab. Oberrichterin Hunkeler verwies zur Begründung auf die Verfügungen vom 9. April 2019, 3. Juli 2019 und 25. Juli 2019, mit welchen die Anträge bereits beurteilt worden seien.

Nachdem den Anwesenden die Beschlüsse des Obergerichts mitgeteilt wurden, eröffnete der Vorsitzende das Beweisverfahren. In der Folge wurde – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten – der Beschuldigte am 5. August 2019 von 9:33 Uhr bis 11.52 Uhr und von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr zur Person befragt (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019).

Am Nachmittag beantragte der Beschuldigte, dem Gericht einen «Prunkdolch» zeigen zu dürfen, weil er hierzu etwas als Ergänzung zur Befragung zu seiner Person anbringen wolle. Der Antrag wurde gutgeheissen. Ergänzend fügte der Beschuldigte an, er sei am Vormittag absichtlich zu spät zur Verhandlung erschienen. Zudem wurden Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder Kopien des militärischen Leistungsausweises des Beschuldigten und der beiden Diplome vom 4. August 2019 ausgeteilt. Rechtsanwalt Walder reichte seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht, welche Staatsanwältin [Name] in Kopie ausgehändigt wurde.

Anschliessend erfolgte – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten von 13:50 Uhr bis 16:07 Uhr der erste Teil der Befragung des Beschuldigten zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019). Nach Beendigung des ersten Teils der Befragung zur Sache übergab der Vorsitzende den «Prunkdolch» an die Polizei Kanton Solothurn. Ein anwesender Polizist teilte auf Frage des Vorsitzeden mit, der Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn kläre nun ab, was mit diesem Dolch passiere. Um 16:10 Uhr endete der erste Verhandlungstag vom 5. August 2019.

10. Der zweite Verhandlungstag vom 6. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

a)         A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

b)         Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;

c)         Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;

d)         diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

e)         diverse Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;

f)          diverse Zuschauer.

Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende den zweiten öffentlichen Verhandlungstag der Berufungsverhandlung und stellte die anwesenden Personen fest. Erneut erschien der Beschuldigte mit 20 Minuten Verspätung, diesmal jedoch aufgrund einer Panne bei der SBB und folglich unverschuldet. Aufgrund der Verspätung wurde das Plädoyer von Rechtsanwalt Walder betreffend Gutachten vorgezogen. Rechtsanwalt Walder stellte und begründete von 09:05 Uhr bis 10:00 Uhr den Antrag auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens, eventualiter Einholung eines Obergutachtens (vgl. schriftliches Plädoyer, Audio-Datei sowie Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019). Im Rahmen ihrer Stellungnahme beantragte Staatsanwältin [Name] die Abweisung des Antrags (vgl. Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei). Rechtsanwalt Walder replizierte; Staatsanwältin [Name] verzichtete auf eine Duplik.

Nachfolgend beantragte der Beschuldigte eine Ortsbegehung vor der Glastüre im 1. Stock des Amthauses 1 in Solothurn samt Zeugenbefragung seines Sohnes B.___ zur Frage, ob die Türe zugegangen sei. Zudem beantragte er die Einvernahme seines Sohnes zur «[Spezialeinheit]-Thematik». Er reichte ein Schreiben von Y.___ zu den Akten und verlas eine gemeinsame Erklärung mit Andreas Aebi betreffend Wohnsituation in [Ortschaft 1] (vgl. Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei). Weiter brachte der Beschuldigte Bemerkungen betreffend Zeitungsberichten, Eventualvorsatz, Homepages und Brille des Geschädigten J.___ an. Anschliessend bestätigte er um 10:45 Uhr, sämtliche Anträge gestellt und seine Vorbemerkungen abgeschlossen zu haben.

Anschliessend erfolgte – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten – von 10:45 Uhr bis 12:05 Uhr und von 13:35 Uhr bis 14:06 Uhr der zweite Teil der Befragung des Beschuldigten zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 6. August 2019).

Nachdem die Einvernahme des Beschuldigten zur Sache abgeschlossen war, brachte Rechtsanwalt Walder Ergänzungen betreffend Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens an. Es wird auf das Verfahrensprotokoll vom 6. August 2019 und Audio-Datei verwiesen. Staatsanwältin [Name] wurde das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschuldigte stellte daraufhin nochmals alle bereits gestellten Beweisanträge.

Anschliessend zog sich das Gericht am 6. August 2019 um ca. 14:20 Uhr zur geheimen Beratung zurück.

Am 6. August 2019 um 15:15 Uhr eröffnete der Vorsitzende den Beschluss des Obergerichts, mit welchem der Beweisantrag auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens über den Beschuldigten gutgeheissen wurde. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, ein reines Aktengutachten, wie dies beim Gutachten von Dr. med. G.___ der Fall gewesen sei, sei nur ausnahmsweise zulässig. Als Grundlage hätten Dr. med. G.___ zwei ältere Gutachten aus den Jahren 2009 und 2011 gedient. Diese Gutachten seien veraltet gewesen. Dr. med. G.___ habe eigenständig – ohne Rücksprache mit der Prozessleitung und ohne dass der Verteidigung das rechtliche Gehör gewährt worden sei – entschieden, ein reines Aktengutachten zu erstellen. Mangelhaft sei, dass im Gutachten von Dr. med. G.___ die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht bei jedem Vorhalt einzeln abgehandelt worden sei. Alle erneut gestellten Beweisanträge des Beschuldigten wies das Obergericht ab. Der Vorsitzende teilte den Parteien mit, das Obergericht schlage Dr. med. F.___ sowie Dr. med. E.___ als mögliche Sachverständige vor. Er legte das weitere Vorgehen dar und gewährte Staatsanwältin [Name], Rechtsanwalt Walder und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör. Anschliessend setzte das Obergericht den Parteien Frist bis 9. August 2019, um sich schriftlich zur Person des Gutachters bzw. der Gutachterin zu äussern. Der Vorsitzende wies zudem den Beschuldigten auf die weitere Gültigkeit der Sicherheitshaft respektive der Ersatzmassnahmen hin. Der erste Teil der Berufungsverhandlung endete am 6. August 2019 um 15:33 Uhr.

11. Der weitere Verfahrensgang im Nachgang zum ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 5./6. August 2019 präsentiert sich wie folgt:

Nachdem das Obergericht den Antrag von Rechtsanwalt Daniel Walder auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens am 6. August 2019 gutgeheissen, die Verhandlung abgebrochen und den Abspruch bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens verschoben hatte und die Parteien keine Einwände gegen Dr. med. F.___ erhoben hatten, wurde Dr. med. F.___ mit schriftlichem Beschluss vom 13. August 2019 als Sachverständige eingesetzt. Den Parteien wurde mit gleichnamigem Beschluss der Fragenkatalog unterbreitet und Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen angesetzt. Gleichentags verlängerte der Vorsitzende Altermatt mit Verfügung vom 13. August 2019 die Sicherheitshaft bzw. die Ersatzmassnahmen für die Dauer des gesamten Berufungsverfahrens. Zudem wurde am 13. August 2019 eine Akontozahlung von CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder für sein Honorar als amtlicher Verteidiger angeordnet.

Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurden die beiden Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen und in den Fragenkatalog an die Sachverständige integriert. Der Antrag der Verteidigung, die Gutachten von Dr. med. G.___, Dr. med. V.___ und Prof. Dr. W.___ seien aus den Akten zu weisen, wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit Gutachtensauftrag vom 23. September 2019 wurde Dr. med. F.___ unter Belehrung auf ihre Pflichten mit folgendem Fragenkatalog bedient:

1.         Zur Frage nach einer psychischen Störung

1.1.     Litt die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Taten an einer schweren psychischen Störung?

1.2.     Wenn ja, an welcher?

1.3.     Stehen die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung?

1.4.     Kann in Bezug auf die psychische Störung für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung vorgenommen werden? Wenn ja, wie lautet eine solche Differenzierung?

2.         Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)

2.1      War die beschuldigte Person zur Zeit der Taten wegen dieser psychischen Störungen nicht fähig, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit; Art. 19 Abs. 1 StGB)?

2.2      War die beschuldigte Person zur Zeit der Taten wegen dieser psychischen Störung nur teilweise fähig,

das Unrecht ihrer Tat(en) einzusehen

oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (verminderte Schuldfähigkeit; Art. 19 Abs. 2 StGB)?

2.3      Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein?

2.4      Konnte die beschuldigte Person die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen (Ausschluss der Straflosigkeit oder der Strafmilderung; Art. 19 Abs. 4 StGB)?

2.5      Kann für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung in Bezug auf die Fragen in Ziff. 2.1 bis 2.4 des Fragenkatalogs vorgenommen werden? Wenn ja, wie sind die Fragen in Ziff. 2.1 bis 2.4 des Fragenkatalogs in Bezug auf jedes einzelne Delikt zu beantworten?

3.         Zur Frage der Rückfallgefahr

3.1.     Besteht bei der beschuldigten Person eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten?

3.2.     Lassen sich Angaben darüber machen, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind?

3.3.     Gefährdet die beschuldigte Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Wenn ja, wie äussert sich diese Gefährdung?

4.         Allgemeines

4.1      Gibt die beschuldigte Person aus Ihrer Sicht zu weiteren Bemerkungen Anlass?

4.2      Wie ist der psychische Zustand der beschuldigten Person heute?

4.3      Ist die Mitwirkung der beschuldigten Person an einer Gerichtsverhandlung möglich (evtl. unter Beizug eines sachkundigen Beistandes?)

Zudem stellte das Obergericht Dr. med. F.___ ein Journal aller Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt.

Das Obergericht zog auf Antrag des Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente, Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl. Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar 2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl. Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April 2020) beigezogen.

12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen und es sei ihr zu erlauben, Dr. med. F.___ Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.

13. Die Parteien sowie die Sachverständige Dr. med. F.___ wurden am 22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni 2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020 angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl. Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am 25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten zugestellt.

13. Am 15. Juni 2020 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

a)         A.___, Beschuldigter und Berufungskläger in Begleitung seiner Vertrauensperson B.___;

b)         Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

c)         Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;

d)         Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr

e)         diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

f)          diverse Medienvertreter;

g)         diverse Zuschauer.

Um 8:40 Uhr eröffnete der Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020, beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen.

Anschliessend wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen über P.___s Werdegang wies das Obergericht erneut ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise genutzt habe. Von den Abklärungen zu P.___s Werdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und daran werde festgehalten.

Schliesslich machte der Vorsitzende Ausführungen zu den an Obergerichtspräsident Kiefer adressierten Eingaben des Beschuldigten vom 11. und 12. Juni 2020. Darin beschwere sich der Beschuldigte bei Obergerichtspräsident Kiefer, er (Stefan Altermatt) habe nicht auf die Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juni 2020 reagiert, mit welcher der Beschuldigte beantragt habe, gemeinsam Kontrollen betreffend Anscheinwaffen bei Grossverteilern durchzuführen. Dies sei unzutreffend. Er habe die Eingabe vom 8. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer sowie an die Polizei weitergeleitet. Nichtsdestotrotz würden die Eingaben vom 11. und 12. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer weitergeleitet.

Weiter führte der Vorsitzende aus, B.___ habe eine Stellungnahme mit dem Titel «Kommentar von B.___» eingereicht, welche ebenfalls heute eingegangen sei. Diese Eingabe werde zu den Akten genommen.

In der Folge wurde den Parteien das Wort für Vorbemerkungen erteilt. Staatsanwältin [Name] teilte mit, die Staatsanwaltschaft beantrage grundsätzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sei jedoch einverstanden, falls der Beschuldigte eine ambulante Massnahme beantragen würde. Dies wurde von der Verteidigung begrüsst, diese warf die Frage nach einem Anklagenachtrag auf.

Der Beschuldigte seinerseits reichte ein erneutes Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt und Oberrichterin Hunkeler ein. Die Richter seien befangen, weil er wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz angeklagt werde, aber andere Personen unbehelligt Anscheinwaffen verkaufen dürften. Daraufhin erwiderte der Vorsitzende, das Obergericht habe bereits beim ersten Teil der Berufungsverhandlung im August 2019 einen Freispruch in Sachen Anscheinwaffen in Aussicht gestellt.

Nach der geheimen Beratung teilte der Vorsitzende mit, der Beschuldigte könne selber die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragen, dann brauche es keinen Anklagenachtrag. In der Folge wurden die Beschlüsse des Obergerichts vom 15. Juni 2020 betreffend Abweisung der Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler und gegen den Vorsitzenden Altermatt eröffnet und begründet.

Anschliessend wurde das Beweisverfahren eröffnet und – unter Belehrung über Pflichten – Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr und der Beschuldigte ergänzend zur Person von 10:25 Uhr bis 11:05 Uhr befragt (vgl. Audio-Dateien und die beiden separaten Einvernahmeprotokolle vom 15. Juni 2020).

Nachdem die Einvernahmen durchgeführt worden waren, wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gewährt, wobei Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder verzichteten. Der Beschuldigte hingegen beantragte, das Gericht habe Art. 7 der DNA-Verordnung zu prüfen, die «[Spezialeinheit]-Angriffsszene» sei der Öffentlichkeit zu zeigen, er beantragte die Herausgabe seines «Prunkdolches» und die Vornahme von Abklärungen über P.___s Werdegang und er wiederholte er alle bereits gestellten Beweisanträge. Diese wurden allesamt abgewiesen. Der Vorsitzende stellte dem Beschuldigten in Aussicht, sein Antrag, das Gericht habe seine Jagdberechtigung gemäss § 11 Jagdgesetz festzustellen, werde im Rahmen des Urteils geprüft. Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwältin [Name] stellte und begründete für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):

1.         Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1 (Freisprüche) und Ziff. 8 (Abweisung Begehren T.___) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.         A.___ sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der mehrfach versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.

3.         A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme zu einem Fünftel, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland vom 5. Juli 2020 sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe) zu verurteilen.

4.         Die verfügten Ersatzmassnahmen seien zu widerrufen und A.___ sei unverzüglich in Sicherheitshaft zu versetzen.

5.         Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

6.         Das Honorar des amtlichen Verteidigers durch Rechtsanwalt Walder sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

7.         A.___ seien die Gerichtskosten der ersten und der zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.

Hierauf verlas der Beschuldigte seine schriftlichen Plädoyernotizen, welche sich in den Akten befinden.

In der Folge stellte und begründete der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Walder, im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen mit den Anträgen, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):

1.         Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; Im Falle einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.

2.         Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern.

3.         Die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 des Urteils seien unverzüglich aufzuheben.

4.         Ziffer 6, 7 und 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben.

5.         Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

6.         Ziffer 11 und 12 des angefochtenen Urteils betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht seien aufzuheben.

7.         Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

8.         Im Sinne eines Eventualantrages werde beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne eines Coachings oder einer Begleitung anzuordnen und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Es werde zudem beantragt, eine allfällig ausgesprochene Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.

9.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.

Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder hielten je einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte verzichtete, machte jedoch Gebrauch von seinem Recht auf das letzte Wort. Um 16:30 Uhr endete der zweite Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zog sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

II.       Sachverhalte

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 Strafprozessordnung, StPO, SR 312): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

Vorhalt 1.1: Einfache Körperverletzung z.Nt. von J.___

1. Vorab wird festgestellt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinn der Eventualanklage wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Da allein der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Verurteilung wegen des schwereren Delikts nicht mehr zu prüfen. Der Sachverhalt gemäss Vorhalt 1.1 ist daher ausschliesslich unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung zu prüfen.

2.1 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf des Zustellversuchs, wie er im vorinstanzlichen Urteil auf den Seiten 37 bis 41 geschildert wurde, nicht. Er macht geltend, dass er sich aufgrund der Provokation durch den Geschädigten J.___ bedroht, in die Enge getrieben, vergewaltigt und missbraucht gefühlt habe. Aufgrund dessen sei er in Panik verfallen und habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als die Gefahr so abzuwenden, was man ihm nicht ankreiden könne. Ausserdem bestreitet er, dass es sich um eine ordentliche, prozessordnungskonforme Zustellung gehandelt habe. An der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Beschuldigte ausserdem geltend, der Geschädigte hätte die Möglichkeit gehabt, gar nicht erst zu kommen (um ihm die Gerichtsurkunde zuzustellen). Das Dokument sei für ihn Sprengstoff gewesen. In [Ortschaft 1] habe der Staat seine Aufgaben nicht wahrgenommen, deshalb sei es zu diesem unsäglichen Zwischenfall gekommen

2. Der Geschädigte beabsichtigte, dem Beschuldigten eine Verfügung mit Fristansetzung zur Stellungnahme in einer vor Obergericht hängigen Zivilstreitigkeit auszuhändigen, als dieser als Zuschauer eine Verhandlung in einer anderen Sache besuchen wollte. Die Zustellung von Verfügungen in Zivilsachen ist in Art. 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geregelt. Demnach erfolgt eine Zustellung in einem Zivilverfahren durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend eine Zustellung per Post an die Adresse des Beschuldigten unbestrittenermassen nicht erfolgversprechend war, zumal bereits die Vorinstanz erhebliche Mühe hatte, die Korrespondenz an den Beschuldigten zuzustellen. Die Lehre äussert sich dahingehend, dass es Sache des Gerichts ist, wie es einem Adressaten eine Sendung auf «andere Weise» zustellen will. Die persönliche Zustellung u.a. durch Gerichtsweibel oder Gerichtsorgane werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich als mögliche Varianten genannt (Gschwend N. 8 zu Art. 138 ZPO mit weiteren Hinweisen in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017; Staehelin N. 4 ff. zu Art. 138 ZPO in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2016). Denkbar ist auch die Zustellung durch die Polizei, wie sie in verschiedenen Kantonen praktiziert wird, oder sogar die Zustellung durch private Firmen. Zu den Umständen, unter welchen eine Zustellung zu erfolgen hat, findet sich in der Lehre nichts. Eine gesetzliche Grundlage für die persönliche Zustellung von Gerichtskorrespondenz durch einen qualifizierten Gerichtsmitarbeiter an den Adressaten liegt jedenfalls vor und diese Form der Zustellung wird auch regelmässig praktiziert bei Personen, die postalisch schwer oder gar nicht zu erreichen sind. Das Vorgehen des Geschädigten J.___ bei der Zustellung der Verfügung ist daher rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3. Zu prüfen ist weiter, ob das konkrete Vorgehen des Geschädigten J.___ gegenüber dem Beschuldigten rechtswidrig war. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich an diesem Tag in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Diese sei aufgrund eines Schreibens, das er vier Tage vorher an Obergerichtspräsidentin Weber-Probst gesandt habe (AS 2615), sowohl für den Geschädigten J.___ als auch für Oberrichter K.___, der ihn angewiesen habe, die Zustellung vorzunehmen, erkennbar gewesen. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die Korrespondenz an die Obergerichtspräsidentin den Mitarbeitern nicht offengelegt wird. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte J.___ darüber Bescheid wusste. Sodann ist festzuhalten, obwohl für die Beurteilung irrelevant, dass der Geschädigte J.___ in der polizeilichen Einvernahme am Tattag ausgesagt hat, die Idee für die Zustellung anlässlich des Verhandlungsbesuchs des Beschuldigten, sei von Oberrichter Frey gekommen (AS 113), also nicht von Oberrichter K.___, wie der Beschuldigte ausführte, weshalb dieser Argumentation der Boden entzogen ist. Dass Oberrichter K.___ nach eigener Aussage über dieses Vorhaben Bescheid wusste (AS 158), ändert daran nichts.

4. Der Beschuldigte lässt weiter vorbringen, auch bei früheren Gelegenheiten habe er seine Wut auf die Justiz des Kantons Solothurn mehrfach und unmissverständlich bekundet (AS 2616, 2622f, 2638 und 2639f.). Mit dem Zustellversuch anlässlich seines Besuchs einer Verhandlung als Zuschauer sei eine Provokation offensichtlich bewusst in Kauf genommen worden, zumal seine Haltung gegenüber der Behörde bereits aufgrund seines Vorstrafenregisters bekannt gewesen sei. Dass die gerichtlichen Zustellungen an den Beschuldigten im fraglichen Ausweisungsverfahren auf dem üblichen Postweg schwierig bis unmöglich waren, ging gemäss Aussagen des Geschädigten J.___ aus den Akten der Vorinstanz hervor. Der Aussage von Gerichtsschreiber [Name] ist weiter zu entnehmen, dass die Zustellung von Gerichtspost an den Beschuldigten auch in anderen Verfahren schwierig war. Im konkreten Ausweisungsverfahren hatten nach Aussagen des Geschädigten die Zustellungen der Vorinstanz per Post an die Adresse des Beschuldigten und an dessen Beistand ([…]) nicht funktioniert (AS 171), da dieser den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr vertrat. Zustellungen an die KESB seien in anderen Verfahren daran gescheitert, dass der Beschuldigte seine Post daselbst nicht abgeholt habe und/oder die Zustellung an die KESB als ungültig moniert habe. [Rechtsanwalt […], vormals Beistand] hatte der Staatsanwaltschaft zudem bereits am 18. April 2016 in anderem Zusammenhang mitgeteilt, dass sein Mandat als Beistand per 7. April 2016 auf Antrag des Beschuldigten aufgehoben worden sei (AS 216). Folglich konnte dieser den Beschuldigten nicht mehr rechtgültig vertreten und auch keine Post mehr für ihn entgegennehmen, zumal kein freiwilliges Vertretungsverhältnis begründet worden war. Eine rechtsgültige Zustellung an […] [vormals Beistand] schied aus diesem Grund aus. In den Akten befinden sich zudem verschiedene Schreiben des Beschuldigten aus denen ebenfalls hervorgeht, dass er sich nicht mehr von Rechtsanwalt […][vormals Beistand] vertrete lassen wollte und eine Aktennotiz über eine persönliche Vorsprache des Beschuldigten am Obergericht bei Gerichtsschreiber […] vom 29. März 2016 dem er ebenfalls mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr zu Rechtsanwalt […][vormals Beistand] gehe und keinen Kontakt mehr zu diesem wünsche (AS 893, 894, 896, 898). Die Zustellung an die KESB war notorischerweise wenig erfolgversprechend. Gegenüber Gerichtsschreiber […] (AS 146, 936) hatte sich der Beschuldigte zudem kurz vor dem hier zur Beurteilung stehenden Ereignis, am 9. Juni 2016, auf den Standpunkt gestellt, die Zustellung einer Verfügung an die KESB sei falsch und hatte angegeben, er habe kein Zustelldomizil.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Beschuldigten, dass man die Verfügung ohne weiteres an Rechtsanwalt […][vormals Beistand]  oder die KESB hätte zustellen müssen, haltlos und widersprach seinen ausdrücklichen früheren Instruktionen. Die Zustellung an Rechtsanwalt […] kam daher aus rechtlichen Gründen ebenso wie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht in Frage. Die Zustellung an die KESB wäre aus rechtlichen Gründen zwar möglich gewesen, hätte aber den Beschuldigten aufgrund seiner Weigerung mit der KESB zusammenzuarbeiten faktisch kaum erreicht, weshalb er sein Recht zur persönlichen Stellungnahme nicht hätte ausüben können. Als Möglichkeiten ihn persönlich zu erreichen verblieben somit einzig die persönliche Übergabe und die Publikation im Amtsblatt. Vor dem geschilderten Hintergrund ist die Behauptung, dass für das gewählte Vorgehen kein genügender Anlass vorhanden gewesen sei, haltlos. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte vorerst versucht hat, den Beschuldigten, als er an Ort und Stelle war, mit der Post zu bedienen. Dass die persönliche Zustellung durch einen Mitarbeiter des Gerichts entgegen der vom Beschuldigten geäusserten Rechtsauffassung zulässig ist, wurde bereits festgestellt.

5. Der Beschuldigte argumentiert weiter, dass bei der Zustellung der Verfügung auf seinen vorhersehbar angespannten Gemütszustand hätte Rücksicht genommen werden müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine «Provokation» im Rechtssinn geltend macht, kann das ausgeschlossen werden, zumal eine rechtmässige staatliche Handlung von vornherein keine Provokation darstellen kann. Es fragt sich lediglich, ob eine «schonendere Rechtsausübung» möglich gewesen wäre und deshalb ein anderer Weg hätte gewählt werden müssen. Nebst der persönlichen Übergabe blieb mangels gültiger Vertretung und Zustelldomizil des Beschuldigten einzig die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, mithin die Publikation der Verfügung mit vollem Wortlaut und Nennung des Adressaten im Amtsblatt, gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a oder b ZPO. Diese kommt zum Zug, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten wie hier nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarer Nachforschung ermittelt werden kann, eine Zustellung unmöglich oder nur mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Unter Berücksichtigung der Publizitätswirkung wäre die Veröffentlichung der Verfügung mit vollem Wortlaut im Amtsblatt für den Beschuldigten zweifellos nicht mit weniger Unannehmlichkeiten verbunden gewesen als die persönliche Übergabe. Das Amtsblatt ist einem viel grösseren Personenkreis zugänglich, der die Möglichkeit hat von der Person des Adressaten und dem Inhalt der fraglichen Verfügung im vollen Wortlaut Kenntnis zu nehmen, wo hingegen die persönliche Zustellung im konkreten Fall einer überschaubaren Anzahl von zufälligen anwesenden Besuchern vor dem Gerichtssaal offenbar wird, ohne dass diese Kenntnis von der Thematik des Verfahrens und des Inhalts der Korrespondenz erhalten. Wie der Beschuldigte richtig vorbringt, hat sich der Staat des mildesten Mittels zu bedienen. Das war objektiv gesehen zweifelsohne die persönliche Übergabe, die weniger einschneidend wirkt als eine Zustellung durch die Polizei oder die Publikation im Amtsblatt.

6.1 Letztlich bleibt einzig die Argumentation des Beschuldigten, dass man aufgrund seiner besonders gearteten Persönlichkeit in seinem Interesse ein anderes Vorgehen hätte wählen müssen, um ihn vor einer extremen Reaktion (wie geschehen) zu bewahren. Der Beschuldigte verweist in diesem Zusammenhang auf den Vorstrafenbericht (AS 2691f.) aus dem zwei Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden und einfacher Körperverletzung hervorgehen. Vorab ist festzuhalten, dass der Zivilrichter keinen Einblick ins Strafregister (Art. 367 StGB, Art. 22 VOSTRA-Verordnung, SR 331) hat. Sodann geht aus dem Strafregister zwar der Tatbestand, weswegen eine Person schuldig gesprochen wurde, nicht aber die Umstände der Tat hervor. Weiter ist festzuhalten, dass die Zustellung einer Verfügung an eine Prozesspartei ein alltäglicher Vorgang ist, der prozessordnungskonform vorzunehmen ist. Darauf hat der Adressat Anspruch. «Massgeschneiderte» Lösungen für die Zustellung je nach Charakter oder Gemütszustand des Adressaten sind weder gesetzlich vorgesehen noch möglich. Darauf hat niemand Anspruch. Auch kann offensichtlich nicht allein aufgrund einer früheren Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geschlossen werden, dass bei dieser Person künftig bei der Vornahme einer Amtshandlung jegliche Aufregung vermieden werden muss.

6.2 Ob der auf der Zivilabteilung des Obergerichts tätige Geschädigte konkret um die Umstände der früheren Verurteilungen des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden wusste, ist nicht klar und kann offenbleiben. Jedenfalls war der Name von A.___ verschiedenen Mitarbeitern des Obergerichts ohne Zweifel ein Begriff, wie diverse Schreiben des Beschuldigten zeigen, die er vor dem 28. Juni 2016 an das Obergericht, dessen Präsidentin und weitere Mitarbeiter gerichtet hatte und in denen er sich wiederholt abfällig über die Behörde und einzelne Mitarbeiter geäussert und auch Drohungen ausgestossen hatte. Dass sich der leitende Gerichtsschreiber der Strafabteilung, […], dagegen entschieden hatte, dem Beschuldigten anlässlich des Besuchs der Gerichtsverhandlung etwas zuzustellen (AS 145f.), lässt allein den Schluss zu, dass dieser die Situation anders einschätzte als der Geschädigte. Dass die Zustellung einer Verfügung der Zivilabteilung deshalb unzulässig war, wie es der Beschuldigte behauptet, kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal eine rechtskonforme Zustellung a priori nicht unzulässig ist. Ebenso wenig kann aus der Einschätzung von Gerichtsschreiber […] geschlossen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer derart heftigen Reaktion hatte gerechnet werden müssen.

Im Nachhinein betrachtet, wäre ein anderes Vorgehen im Interesse der Beteiligten, insbesondere auch des Geschädigten J.___, vorzuziehen gewesen. Im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten ist hingegen keine ex-post Betrachtung (im Nachhinein), sondern eine ex-ante Betrachtung (im Voraus) vorzunehmen und da ist festzustellen, dass das Vorgehen des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist. Mit Sicherheit kann nicht von einer gezielten Provokation des Gerichtsschreibers gegen den Beschuldigten ausgegangen werden.

6.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass eine rechtmässige Handlung des Staates und seiner Organe, die auch verhältnismässig ist, nicht als Provokation im Sinn der strafrechtlichen Rechtsprechung gewertet werden kann. Ob eine Provokation überhaupt ein Abwehrrecht des Angreifers rechtfertigen würde, ist in der Praxis ohnehin umstritten. Allenfalls wäre eine solche im Rahmen eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 17 E. 5.4). Hingegen kann nur eine rechtswidrige Provokation eine Abwehr rechtfertigen, was hier nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass im Sinn von Art. 15 StGB nur die «den Umständen entsprechende Abwehr» von rechtswidrigen Angriffen berechtigt ist. Auch stellt eine bloss «unbeabsichtigte Aufreizung», von der hier ausgegangen werden müsste, keine Provokation im Rechtssinn dar (BGE 79 IV 154). Zur Abwehr einer als rechtswidrig empfundenen Handlung des Staates ist der Betroffene nach ständiger Praxis des Bundesgerichts in erster Linie auf den Rechtsmittelweg verwiesen.

7.1 Für den rechtserheblichen Sachverhalt und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, kann auf die ausführliche und zutreffende Darstellung des Ereignisses im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. 1.2.1, S. 37 - 44).

7.2 Zum subjektiven Tatbestand finden sich kaum Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. Der subjektive Tatbestand umfasst beim Vorsatzdelikt einerseits das Wissen und Wollen bezüglich aller Tatbestandselemente und andererseits die Absichten, Beweggründe und Gesinnungsmerkmale des Täters. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (Eventualvorsatz genügt), der sich auf alle Qualifikationsmerkmale erstrecken muss (Trechsel/Pieth, Hrsg. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 11 zu Art. 123 StGB).

7.3 Eine einlässliche polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten zu diesem Vorhalt fehlt in den Akten, nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass die am Tattag vorgenommene polizeiliche Einvernahme in Abwesenheit des amtlichen Verteidigers unverwertbar sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten wurde der Beschuldigte nicht zur eigenständigen Schilderung des Vorfalls aufgefordert. Hingegen hat er bei dieser Gelegenheit den Vorfall, wie ihn der Geschädigte geschildert hat, nicht bestritten und lediglich Zusatzfragen an den diesen gestellt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Vorhalten zum Nachteil des Geschädigten J.___ führte der Beschuldigte aus: «Er (J.___) hat mich vergewaltigt. Das Arschloch.» (AS 495) und weiter «Er hat sich in meine Handlung eingemischt. Er hat das Papier nicht der KESB schicken wollen.» (AS 496) und zum Vorhalt der versuchten Sachbeschädigung «Er hat sich mir mutwillig widersetzt.» (AS 497).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldige seinen tätlichen Angriff auf den Geschädigten J.___. Er sagte aus, dieser habe ihm eröffnet, dass die Zustellung seine Exmission (Ausweisung) betreffe. Ausserdem sei er in seinen Nahbereich gekommen, was der «Trigger» gewesen sei und zur Eskalation geführt habe. Er habe keine Animositäten gegen Herrn J.___ gehabt. Sein Verhältnis zu ihm (J.___) würde er als neutral bezeichnen. Auf Frage bestätigte er, dass dieser freundlich aufgetreten sei. Weiter führte er aus, der Geschädigte sei diesbezüglich [der Eskalation] nicht unschuld

STBER.2018.48 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.06.2020 STBER.2018.48 — Swissrulings