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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.06.2019 STBER.2018.29

17 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·10,441 parole·~52 min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. November 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 570.00 und einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren, und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen festgesetzt wurde für den Fall der Nichtbezahlung (Akten Seite 75 f. [im Folgenden: AS 75 f.]).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher, frist- und formgerecht Einsprache (AS 79).

3. Mit Verfügung vom 8. März 2017 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten dem Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte (AS 1); am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

4. Am 14. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 196 ff.):

1.      A.___ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, angeblich begangen am 27. April 2016, um ca. 23.04 Uhr, in Nuglar-St. Pantaleon SO, freigesprochen.

2.      A.___ hat sich schuldig gemacht, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 27. April 2016, um ca. 23.04 Uhr, in Nuglar-St. Panta­leon SO.

3.      A.___ wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 570.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 4'000.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu 18 Tagen Freiheitsstrafe.

4.      Der Staat Solothurn vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zu bezahlen.

5.      Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (inkl. Kosten Polizei von CHF 175.00, Zeugengelder von CHF 92.70, übrige Gerichtsauslagen sowie einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00) hat zu drei Vierteln, das heisst mit CHF 1'500.00, A.___ zu bezahlen und zu einem Viertel, das heisst mit CHF 500.00, der Staat Solothurn zu tragen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 11. April 2018. Beantragt wird ein umfassender Freispruch, eventualiter eine Reduktion der Busse auf CHF 1'300.00, subeventualiter eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; unter Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung und Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Der subeventualiter gestellte Antrag wird seitens des Beschuldigten nicht näher begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, weshalb auf diesen Antrag nicht näher einzugehen ist.

6. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (Stellungnahme vom 19.4.2018).

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 4. Juni 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine Einwände erhoben worden waren.

8. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger gab innert zweimal erstreckter Frist bekannt, er verzichte auf die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung (Schreiben vom 6.8.2018).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalte

Gemäss Strafbefehl vom 21. November 2016, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten:

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen; Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV); AKS Ziff. 1.1

Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB); AKS Ziff. 1.2

angeblich begangen am 27.04.2016, um ca. 23:04 Uhr, in Nuglar-St. Pantaleon, Simmenweg, als Lenker des PW BMW SO-[...], indem der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie ungenügenden Sicherns des PW von der Strasse abgekommen und rückwärts gegen einen Freileitungsmast gerollt sei, wodurch zwischen den Freileitungen ein elektrischer Kurzschluss verursacht worden sei, was zu einem Stromausfall in ganz Nuglar-St. Pantaleon geführt habe. Der Sachschaden habe sich auf total CHF 975.00 belaufen (Geschädigte: Firma B.___, CHF 750.00 für Zeitaufwand; C.___, CHF 225.00 für defekte Kraftmaschine beim Hühnerstall aufgrund Stromausfalls).

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG); AKS Ziff. 1.3

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG); AKS Ziff. 1.4

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl weiter vorgehalten, er habe, nachdem er als Lenker diesen Verkehrsunfall verursacht habe, pflichtwidrig die Unfallstelle verlassen und sich so einer polizeilichen Anordnung einer Atemalkohol- bzw. Blutprobe, mit welcher er aufgrund der Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Nacht, Unfall mit Drittschaden) habe rechnen müssen, entzogen. Der Beschuldigte sei von einer Drittperson nach Hause resp. zu seiner Firma gebracht worden, habe sich dort jedoch kurze Zeit später nicht mehr aufgehalten und sich erst am nächsten Tag um 15:35 Uhr bei der Polizei persönlich gemeldet, wobei der Atemalkoholtest negativ verlaufen sei. Er habe sich zudem auch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, da er nach verursachter Kollision, bei der ein Sachschaden entstanden sei, die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen habe, ohne sofort die Geschädigte (Firma B.___) zu benachrichtigen bzw. unverzüglich die Polizei zu verständigen und deren Eintreffen abzuwarten.

2. Freispruch durch die Vorinstanz

Wie in der Prozessgeschichte bereits dargelegt, ist der Beschuldigte vom Vorhalt der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, rechtskräftig freigesprochen worden. Die Vorinstanz erwog, die für die Erfüllung dieses Tatbestandes erforderliche Intensität der Störung werde in der Anklage nicht dargelegt und sei im Übrigen auch nicht erstellt.

3. Polizeiliche Feststellungen

Wie der Strafanzeige vom 25. Juli 2016 zu entnehmen ist, meldete sich die B.___ am 28. April 2016, um 00:37 Uhr, bei der Polizei des Kantons Solothurn und informierte diese über den Vorfall in Nuglar. Als die zuständige Patrouille am Simmenweg in Nuglar eintraf, befand sich der mit dem Freileitungsmast kollidierte Personenwagen BMW 320i mit dem Kennzeichen SO-[...] noch immer in der Unfallendsituation. Auf dem Beifahrersitz lag ein Mobiltelefon und auf dem Rücksitz eine Mappe mit Geschäftsakten der Firma A.___ AG. Im Schloss steckte noch der Zündschlüssel, wobei der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet, das Standlicht hingegen eingeschaltet war. Das hintere linke Seitenfenster des Personenwagens war geöffnet. Vor Ort trafen die beiden Netzelektriker der B.___ ein. Diese informierten die zuständige Polizeipatrouille dahingehend, dass der Aufprall des Personenwagens am Freileitungsmast deren Freileitungen derart in Schwingungen gebracht hatte, dass es zu einem Kurzschluss gekommen war. Weiter gaben die Netzelektriker an, am Unfallort habe sich niemand befunden, als sie eingetroffen seien (vgl. AS 15).

Aufgrund des Spurenbildes musste das Unfallfahrzeug von der Strasse her ca. 30 m rückwärts gegen den Mast gerollt sein. Anschliessend wurde versucht, das Fahrzeug mit eigener Motorenkraft durch Vorwärtsfahren aus der Lage zu befreien. Aufgrund des Terrains und des durchnässten Bodens gelang dies aber nicht. Beim Unfallfahrzeug wurden im Fussraum auf der Fahrerseite frische, nasse Schmutzspuren und am Kupplungspedal etwas Gras festgestellt (AS 15).

Auch beim Eintreffen der Polizei war in der näheren Umgebung des Unfallorts niemand anzutreffen. Die Patrouille sprach in der Folge beim Domizil des Beschuldigten vor. Dessen Ehefrau, D.___, öffnete nach einigem Klopfen die Tür und gab an, ihr Ehemann sei nicht zuhause, was die Polizisten nach Kontrolle aller Räume bestätigen konnten. Gemäss Ehefrau hatte der Beschuldigte noch Geschäftstermine, wollte aber um ca. 18:00 Uhr zuhause sein. Um 20:00 Uhr hatte sie erfolglos versucht, ihn anzurufen bzw. zu erreichen (AS 15 f.).

Am nächsten Morgen, am 28. April 2016, war der Beschuldigte weder an seinem Domizil noch in den Räumlichkeiten seines Unternehmens auffindbar. Sowohl die Tochter als auch die Ehefrau gaben an, sie wüssten nicht, wo sich der Beschuldigte aufhalte, wobei sie offenbar gelassen und entspannt gewirkt haben. Sie gaben an, das Unfallfahrzeug sei bereits von einem Mitarbeiter der A.___ AG abgeholt worden, sie wüssten aber nicht, wo sich das Fahrzeug nun befinde (AS 16).

Ein Mitarbeiter der B.___ teilte der Polizei später mit, der Unfall müsse sich am 27. April 2016, um 23:04 Uhr, ereignet haben, da zu diesem Zeitpunkt in Nuglar-St. Pantaleon die Stromzufuhr unterbrochen worden sei (AS 16).

Der Beschuldigte meldete sich schliesslich am 28. April 2016, um 15:35 Uhr, persönlich beim Polizeiposten Dornach. Der anschliessend durchgeführte Atemalkoholtest verlief negativ (AS 16).

4. Die Einwände des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Unbestritten sei, dass sein Personenwagen mit den Kennzeichen SO [...] am 27. April 2016 in Nuglar - St. Pantaleon mit einem Freileitungsmast kollidiert sei und er der Halter des betreffenden Fahrzeuges sei. Hingegen bestreite er, das Auto zum Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben. Er sei lediglich Beifahrer gewesen. Das Auto sei von einem der beiden ihm unbekannten potentiellen Käufer dieses Fahrzeuges gelenkt worden (Berufungsbegründung vom 11.4.2018, S. 4 f.).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, wie dem Polizeirapport zu entnehmen sei, sei das hintere linke Fenster des Unfallautos geöffnet gewesen, als die Polizei am Unfallort eingetroffen sei. Diese Tatsache spreche «eindeutig» für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen, wonach eine der unbekannten Personen das Fahrzeug gelenkt habe und die andere auf dem Rücksitz gesessen sei. Wäre er, der Beschuldigte, der Lenker und somit mit dem Auto alleine unterwegs gewesen, wäre es anhand der allgemeinen Lebenserfahrung viel wahrscheinlicher gewesen, dass er das Fenster auf der vorderen linken Seite und nicht das hintere linke Fenster geöffnet gehabt hätte.

Die von der Polizei festgestellten Schmutzspuren im Fussraum des Unfallfahrzeuges würden nicht seine (des Beschuldigten) Täterschaft beweisen. Vielmehr sei davon auszugehen, diese seien von den helfenden Personen beim Abtransport des Fahrzeuges hinterlassen worden.

Der Umstand, dass er damals trotz des (vom unbekannten Lenker) verursachten Schadens an seinem Auto nicht die Polizei verständigt habe, spreche nicht gegen seine Sachverhaltsschilderung, wonach zum Unfallzeitpunkt nicht er selber das Auto gelenkt habe. Denn er habe über eine Vollkaskoversicherung verfügt; der administrative Aufwand einer Strafanzeige (gegen den unbekannten Lenker) hätte den Betrag des von ihm bezahlten Selbstbehaltes bei Weitem überschritten.

Auch die Tatsache, dass die Zeugen am Unfallort einzig ihn, den Beschuldigten, angetroffen hätten, spreche nicht gegen seine Sachverhaltsdarstellung. Denn die unbekannten Personen, und mithin auch der Lenker des Unfallfahrzeuges, hätten kurz nach dem Unfall den Unfallort verlassen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass keiner der Zeugen ihn, den Beschuldigten, je als Lenker des Unfallfahrzeuges gesehen habe, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von seiner Sachverhaltsschilderung auszugehen sei.

5. Die Beweismittel

5.1       Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte meldete sich am 28. April 2016, um 15:35 Uhr, auf dem Polizeiposten in Dornach. Wie dem Polizeirapport vom 25. Juli 2016 zu entnehmen ist, sagte er gegenüber der Polizei, er habe sich in der vergangenen Nacht geschäftlich in [...] aufgehalten und wisse nichts von einem Verkehrsunfall. Er habe sein Auto an eine ihm nicht bekannte Person ausgeliehen gehabt. Diese Aussagen machte er offenbar vor der förmlichen Befragung. Bei der anschliessenden Einvernahme wollte der Beschuldigte jedoch ohne einen Verteidiger keine Aussagen machen und verweigerte die Unterschrift mit dem Hinweis, er möchte keine Aussage machen, an welcher man ihn danach «aufhängen» könne. Er wisse nun, was passiert sei, aber er sei nicht der Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen (AS 16 ff.).

Am 13. Juli 2016 wurde der Beschuldigte im Beisein seines privaten Verteidigers, Advokat Dr. Gremmelspacher, nochmals polizeilich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 24 ff.):

Er habe eine Baumaschine (Lastwagen mit Tieflader und Bagger) ausgeschrieben gehabt, wobei sich auf das Inserat nur Ausländer gemeldet hätten. Am 27. April 2016, um ca. 21:00 Uhr, seien zwei Interessenten im Lager in Dornach vorbeigekommen. Der eine sei ca. 177 cm gross und ca. 45 Jahre alt und der andere ca. 172 cm und auch ca. 45 Jahre alt gewesen. Er habe den beiden Interessenten noch eine Baumaschine in [...] zeigen wollen und sei in deren Fahrzeug, eine ältere graue Mercedes Limousine, gestiegen und mit ihnen nach [...] gefahren. Es habe sich im Gespräch ergeben, dass sie an seinem BMW 320i Cabrio interessiert gewesen seien, und so sei er mit dem einen Interessenten in diesem Cabrio nach Nuglar gefahren, wobei der Interessent, der Grössere von beiden, den PW gelenkt habe und, er, der Beschuldigte, auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Der andere Interessent sei hinterhergefahren. Nachdem sie den Tiefgänger angeschaut gehabt hätten, sei er, der Beschuldigte, um ca. 22:30 Uhr alleine ins Restaurant Rebstock in Nuglar gegangen und habe eine Stange, also 3 dl, Panaché getrunken. Die beiden Personen hätten draussen vor dem Restaurant telefoniert und seien noch immer vor dem Restaurant gewesen, ca. 25 m vom Ausgang entfernt, als er ca. 15 Minuten später wieder herausgekommen sei. Die Interessenten hätten die Fahrzeugausweise der Baumaschinen verlangt und da diese in [...] gewesen seien, habe man dorthin fahren müssen. Wiederum sei der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen und die andere ihm unbekannte Person sei kurz nach 22:00 Uhr in Richtung Simmenweg losgefahren. Er habe dem Lenker gesagt, er solle weiter oben auf dem Mergelweg wenden. Beim Wendemanöver sei dieser mit der Vorderachse ins Wiesland geraten, wobei die Räder durchgedreht hätten. Nachdem sie ausgestiegen seien, sei das Fahrzeug langsam rückwärts gerollt, da der unbekannte Fahrer vermutlich die Handbremse nicht angezogen gehabt habe. Kurze Zeit später sei der PW mit dem Heck gegen den dortigen Stromleitungsmast geprallt. Es habe einen Knall gegeben und einen Lichtbogen und er, der Beschuldigte, habe sich hinsetzen müssen, da er perplex gewesen sei. Plötzlich seien etliche Personen vor Ort gewesen, jedoch habe er sich gar nicht auf die beiden Interessenten geachtet. Diese seien plötzlich weggewesen. Ein Anwesender habe die B.___ vom Vorfall in Kenntnis gesetzt und zwei Personen hätten das Fahrzeug bergen wollen, damit die B.___ habe arbeiten können. Er habe gedacht, es sei alles organisiert und es brauche ihn vor Ort nicht mehr und so habe ihn eine Frau in ihrem PW zu seinem Bruder nach [...] gefahren. Er habe einige Tage zuvor mit seinem Bruder abgemacht, geschäftlich nach Biasca zu fahren, und so seien sie um 24:00 Uhr in [...] losgefahren. Er habe nicht mehr an die Polizei gedacht. Am 28. April 2016, um ca. 15:30 Uhr, seien sie wieder aus dem Tessin zurückgewesen und er sei mit dem Zweitwagen nach Dornach zum Polizeiposten gefahren (AS 25 f., Frage 1).

Darauf angesprochen, dass ein Mobiltelefon sowie Geschäftsunterlagen im verlassenen PW zurückgelassen worden seien, gab der Beschuldigte an, er sei durcheinander gewesen und habe sie wohl deshalb vergessen. Die Geschäftsunterlagen seien nicht vertraulich gewesen (AS 27, Frage 14). Zur Reise ins Tessin führte der Beschuldigte weiter aus, sie hätten für einen ca. 19 Meter langen Hallenkran einen Spezialtransport benötigt und die Firmen [...] oder [...] hätten den Transport durchführen sollen (AS 27, Frage 19 ff.). Es sei für ihn üblich, auch nachts zu arbeiten, wenn Arbeit anstehe. Auf die Frage, warum er bereits um ca. 21:00 Uhr im Restaurant Rebstock gesehen worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht sein könne (AS 27, Frage 30). Weiter gab er auf die Aussage, dass er so viel Bier konsumiert habe, dass seine Aussprache im Restaurant undeutlich gewesen sei, an: «Ich hatte Schmerzen. Ich habe jeden Tag Schmerzen. Ich habe Rückenschmerzen und will nicht am Laufmeter Tabletten schlucken» (AS 29, Frage 33). Auch gab der Beschuldigte an, nicht daran gedacht zu haben, die Polizei zu avisieren, er habe jedoch den Unfall nicht vertuschen wollen. Der Schaden sei nicht gross und niemand verletzt gewesen. Er habe gedacht, es sei alles in Ordnung (AS 29 f. Fragen 37, 38 und 50).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2017 machte der Beschuldigte sodann zur Sache im Wesentlichen sinngemäss folgende Aussagen:

Es sei richtig, dass er der Halter des Personenwagens BMW 320i mit dem Kennzeichen SO-[...] sei und sowohl er als auch seine Frau mit diesem Auto fahren würden (AS 168, Randnote [nachfolgend Rn] 87 ff.).

Er sei am Abend des 27. April 2016 mit einem 3.5-Tonnen-Lastwagen nach Dornach auf den grösseren Werkhof gefahren, um altes Material abzuladen und das Material für den nächsten Tag für seine Mitarbeiter vorzubereiten. An die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern. Es seien jedoch zwei ihm unbekannte Personen auf dem Werkhof «herumgeschlichen», auf der Suche nach Occasion-Maschinen für den Export. Es handle sich jeweils um Ausländer, die Occasion-Baumaschinen kaufen würden. Er habe den Personen zwei, drei Sachen auf dem Werkhof in Dornach gezeigt und danach habe er ihnen noch eine Maschine in Nuglar zeigen wollen. Er sei im Auto dieser Leute nach [...] zum kleineren Werkhof gefahren. Dort habe er seinen PW stehen gehabt und erklärt, dass sie dieses Auto auch kaufen könnten. Die Leute seien «schwer interessiert» gewesen an seinem BMW und hätten unbedingt damit fahren wollen. Der Kleinere (AS 169, Rn 131) bzw. der Grössere (AS 173, Rn 307) sei sodann gefahren und er sei daneben gesessen. In Nuglar habe er den unbekannten Personen einen Kleinbagger gezeigt, worauf sich jedoch herausgestellt habe, dass die beiden Personen nicht am Bagger, sondern am Auto interessiert gewesen seien. Sie hätten angefangen zu telefonieren und er habe vorgeschlagen, im Restaurant Rebstock etwas trinken zu gehen. Er habe den Autoschlüssel mit ins Restaurant genommen und die beiden Personen seien draussen geblieben und seien immer noch dagewesen, als er das Restaurant wieder verlassen habe. Sie hätten unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen, weshalb er wieder auf dem Beifahrersitz und «der andere auf dem Rücksitz» Platz genommen habe. Das Auto sei «ufeszue» in Richtung Simmenweg parkiert gewesen, weshalb er den Lenker angewiesen habe, beim Wochenendhaus auf dem Mergelplatz zu wenden. Dieser sei jedoch auf die Wiese gefahren und habe dort wenden wollen, sei aufgrund der Nässe allerdings nicht mehr weggekommen. Er, der Beschuldigte, und die Person auf dem Rücksitz seien ausgestiegen und hätten das Auto stossen wollen, was jedoch nicht gegangen sei. Der Fahrer sei sodann auch ausgestiegen, worauf das Auto retour und in die alte Telefonstange gerollt sei. Er habe das Auto noch zu halten versucht, was ihm jedoch nicht mehr gelungen sei. Es sei nicht so schlimm gewesen und die Reparatur des Schadens am Fahrzeug habe nur CHF 700.00 gekostet. Bei der Kollision habe es einen Feuerbogen gegeben, weil die Drähte durchgehangen seien, weswegen er «extrem erschrocken» sei. Es seien mehrere Personen gekommen und jemand habe gesagt, er telefoniere der B.___, und eine andere Person habe E.___ anrufen wollen, damit dieser mit seinem Traktor das Auto aus der Wiese ziehen könne. Er habe gedacht, es sei alles organisiert. C.___ habe ihn dann nach [...] gefahren, da er sich um 24:00 Uhr mit seinem Bruder auf dem Werkhof in [...] habe treffen wollen. Die beiden unbekannten Personen seien nicht mehr vor Ort gewesen. Mit seinem Bruder habe er um 01:00 Uhr von [...] nach [...] TI fahren wollen, um den Kran transportfähig zu machen. Es sei für ihn nicht aussergewöhnlich, in der Nacht ins Tessin zu fahren. Man habe gehofft, den Kran vom eigenen Chauffeur transportieren lassen zu können. Dafür hätte man den Chauffeur um ca. 06:00 Uhr anrufen wollen. Sie seien um ca. 05:00 Uhr im Tessin auf der Baustelle der Neat gewesen, hätten jedoch schon bald gesehen, dass man für den Transport des Krans sowieso eine Bewilligung benötige und ein Transport mit dem eigenen Chauffeur nicht möglich sein werde. Dieser könne einen Kran nur transportieren, wenn er nicht breiter als 2.50 m und höchstens 18 m lang sei. Am Anfang sei der Kran 3.70 m breit gewesen und sie hätten versucht, alles wegzuschrauben, um die Breite auf maximal 3.00 m zu reduzieren, denn somit hätte er nicht durch den Gotthard transportiert werden können und man hätte einen Spezialtransport organisieren müssen. Mit der Demontage seien sie um ca. 12:00 Uhr fertig gewesen. Er habe für den 28. April 2016 keinen Transport mit der Firma [...] geplant, entgegen der Formulierung im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 13. Juli 2016, sondern er habe dieses Unternehmen nur angefragt, um zu erfahren, was sie transportieren könnten bzw. ab wann eine Bewilligung gebraucht würde. Er sei mit seinem Bruder ins Tessin gefahren, da er die Masse des Hallenkrans nicht gekannt habe und er Teile des Hallenkrans mit Werkzeug habe abschrauben wollen. Er sei mit seinem Bruder zwischen 12:00 und 13:00 Uhr wieder zurückgefahren (AS 169 ff.).

Nochmals auf die Unfallendsituation angesprochen, erläuterte der Beschuldigte, der Lenker habe vermutlich unterschätzt, dass die Wiese so nass gewesen sei. Er sei nicht mehr vorwärtsgekommen und er, der Beschuldigte, habe gedacht, man könne vielleicht etwas «retourlassen» und das Auto vorwärts wegstossen. Er habe aussteigen wollen, um die Situation von aussen zu sehen. Dann sei das Auto retour gerollt (AS 172, Rn 243 ff.). Die beiden (unbekannten) Personen seien zum Zeitpunkt x einfach nicht mehr dagewesen. Er habe sich auch nicht mehr um diese gekümmert, da er mit sich selber beschäftigt gewesen sei. Er habe nicht daran gedacht, die Polizei zu informieren. Es sei aber sonst alles organisiert gewesen: Der Traktor, um das Auto herauszuziehen, und die B.___. Zudem sei niemand verletzt gewesen (AS 174, Rn 330 ff.). Er könne nicht sagen, wie die nassen Schmutzspuren und das Gras in den Fussraum des Autos gekommen seien. Er wisse nicht, ob «der andere» nochmals eingestiegen sei und versucht habe, wegzufahren. Wenn jemand Interesse habe, sein Auto zu kaufen, dann dürfe er dieses auch probefahren. Auch habe er bis jetzt von einem Interessenten vor einer Probefahrt noch nie einen Führerausweis verlangt (AS 174, Rn 339 ff.).

Zurückkommend auf die Situation beim Restaurant, teilte der Beschuldigte auf entsprechende Frage mit, er sei nach 21:00 Uhr, es könne auch 21:30 Uhr gewesen sein, beim Restaurant Rebstock gewesen und habe dieses um ca. 22:40 Uhr wieder verlassen. Er habe eine Stange Panaché getrunken. Ein Gast habe eine Runde Bier bestellt, er trinke jedoch aufgrund seiner Eisenwerte im Blut kein Bier (AS 172 f., Rn 260 ff.).

5.2 Aussagen C.___

Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 28. April 2016 machte C.___ als Auskunftsperson im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 32 ff.): Sie sei um ca. 21:40 – 21:45 Uhr in das Restaurant Rebstock in Nuglar gegangen. Der Beschuldigte sei auch dort gewesen und habe eine Stange Bier vor sich gehabt. Sie könne nicht sagen, was er alles getrunken habe und ob er betrunken gewesen sei. Er habe auf sie einen normalen Eindruck gemacht. Der Beschuldigte habe um ca. 22:30 Uhr das Restaurant alleine verlassen. Etwa 10 – 15 Minuten später sei das Licht ausgegangen. F.___ habe ihr gesagt, dass es oberhalb des Dorfes ein Feuerwerk gegeben habe und so seien zuerst G.___ mit seinem Mofa und dann sie selber mit H.___ den Simmenweg hochgefahren. Ein Auto sei «retour» am Strommast gestanden und der Beschuldigte sei ganz zerstreut und aufgelöst bei diesem Fahrzeug gestanden. Dieser habe noch sein Handy aus dem Auto nehmen wollen, aber sie habe ihn aufgrund des Stromes davon abgehalten. Sie habe H.___ beauftragt, E.___ anzurufen, und habe den Beschuldigten mit ihrem Auto nach [...] mitgenommen und bei der Firma A.___ aussteigen lassen. Dort habe sie niemanden anderes gesehen. A.___ habe ihr nicht gesagt, was passiert war. Er sei völlig neben sich gewesen. Sie habe ihm etwa dreimal sagen müssen, dass er retour in den Mast gefahren sei. Dies sei ihm nicht klar gewesen. Er sei völlig zerstreut gewesen. Sie könne nicht sagen, ob er auf der Unfallstelle betrunken gewesen sei, im Restaurant habe er normal auf sie gewirkt.

Die anlässlich der polizeilichen Erstbefragung gemachten Aussagen bestätigte C.___ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2017 als Zeugin (AS 151 ff.). Sie führte weiter aus, dass der Beschuldigte in ihrer Gegenwart 1.5 Stangen gehabt habe, sie jedoch nicht sagen könne, ob es sich um Bier oder Panaché gehandelt habe, da diese beiden Getränke im selben Glas ausgeschenkt würden (AS 155, Rn 132 ff.). Sie wisse nicht, ob jemand vor dem Restaurant auf Herrn A.___ gewartet habe. Er habe damals ihr gegenüber nicht erwähnt, dass er sich an diesem Abend mit zwei ihm unbekannten Personen getroffen habe und dass er nun eine Geschäftsreise in den Tessin unternehme.

5.3 Aussagen I.___

I.___, der Wirt des Restaurants Rebstock in Nuglar, machte in seiner polizeilichen Ersteinvernahme, welche am 30. April 2016 stattfand, als Auskunftsperson im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 50): Der Beschuldigte sei am 27. April 2016, um ca. 21:00 Uhr, ins Restaurant Rebstock gekommen. Der Beschuldigte sei kein Freund von ihm, weshalb er sofort den Tisch gewechselt habe, um keine Auseinandersetzung mit ihm zu haben. Er habe sich nicht darauf geachtet, was der Beschuldigte getrunken habe, habe aber gesehen, dass er eine Stange bestellt habe. Es sei ihm beim Beschuldigten damals nichts Spezielles aufgefallen. Um ca. 22:45 Uhr sei der Beschuldigte wieder aus dem Restaurant gegangen und um ca. 23:00 Uhr sei das Licht ausgegangen.

I.___ hat seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2017 als Zeuge bestätigt (AS 156 ff.).

5.4 Aussagen G.___

Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung gab G.___ am 29. April 2016 als Auskunftsperson im Wesentlichen an, er sei nach der Feuerwehrübung um ca. 22:00 Uhr ins Restaurant Rebstock gegangen. Der Herr, welcher ihm damals nicht namentlich bekannt gewesen sei, später jedoch den Unfall gehabt habe, habe sicher eine Stange getrunken. Sein Kollege (Kollege der Auskunftsperson) habe einen Lichtbogen gesehen, worauf er, G.___, zur Unfallstelle gegangen sei. Dort sei der ältere Herr an der Fahrertür gestanden und habe einen verwirrten Eindruck gemacht. Kurze Zeit später sei auch C.___ am Unfallort eingetroffen und habe den älteren Herrn, welchen sie namentlich gekannt habe, nach Hause gefahren. Anschliessend sei auch er, G.___, nach Hause gegangen (AS 42).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2017 bestätigte G.___ als Zeuge seine bei der Polizei gemachten Aussagen im Wesentlichen und gab an, dass er jetzt wisse, wer der Beschuldigte sei. Er bestätigte weiter, dass er als Erster bei der Unfallstelle gewesen sei und dort ausser dem Beschuldigten keine weiteren, ihm unbekannten Personen anwesend gewesen seien (AS 160 ff.).

5.5 J.___

J.___, der Bruder des Beschuldigten, machte vor der Vorinstanz von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (T-G 164 f.).

5.6 Aussagen von H.___

H.___ führte in der polizeilichen Erstbefragung vom 28. April 2016 als Auskunftsperson aus, sie habe am Vorabend mit den Leuten von der Feuerwehr um ca. 22:15 Uhr das Restaurant Rebstock besucht, der Beschuldigte sei bereits dort gesessen und habe eine Stange Bier getrunken. Dieser habe das Restaurant um ca. 23:00 Uhr verlassen und etwa fünf Minuten später sei das Licht ausgegangen. Sie sei mit C.___ den Simmenweg hochgefahren und habe dort den Beschuldigten vorgefunden, angelehnt an sein Auto. C.___ habe den Beschuldigten nach Hause gebracht und sie, H.___, habe E.___ angerufen und sei um ca. 23:45 Uhr nach Hause gegangen. Sie habe bereits im Restaurant den Eindruck gehabt, A.___ sei betrunken gewesen. Der Wirt, I.___, habe diesem noch angeboten, ihn nach Hause zu führen, was jener aber nicht gewollt habe. Auch auf der Unfallstelle habe der Beschuldigte betrunken gewirkt. Sie habe auf der Unfallstelle gesagt, man solle die Polizei informieren. Aber jemand habe ihr gesagt, sie solle dies nicht tun (AS 38 f.).

H.___ wurde vor erster Instanz nicht mehr befragt. Seitens des Beschuldigten wurde dies denn auch nicht beantragt.

5.7 Aussagen von E.___

In der polizeilichen Erstbefragung vom 30. April 2016 führte E.___ als Auskunftsperson aus, er sei in der Unfallnacht von H.___ um ca. 23:15 Uhr angerufen worden und sei danach zum Unfallort gefahren, wo er H.___, K.___ und G.___ vorgefunden habe. Den Beschuldigten habe er vor Ort nicht angetroffen. Er habe gesehen, dass ein schwarzer BMW retour an einem Strommast gestanden sei, und habe entschieden, nichts zu machen, da es sich um einen Unfall gehandelt habe und ein Strommast involviert gewesen sei. Um ca. 23:40 Uhr sei er wieder nach Hause gefahren (AS 46 f.).

E.___ wurde vor erster Instanz nicht mehr befragt. Seitens des Beschuldigten wurde dies denn auch nicht beantragt.

6. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung und dem Grundsatz «in dubio pro reo»

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz in dubio pro reo – als Maxime der Beweiswürdigung – keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (statt vieler etwa die Urteile 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1 und 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1.4; vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht.

Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich.

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7. Beweiswürdigung im Konkreten

7.1 Vorliegend sprechen mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten alle Beweismittel und Indizien für den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen wird. Der Beschuldigte war der Halter des Fahrzeuges und er bestreitet grundsätzlich nicht, zum Unfallzeitpunkt mit diesem unterwegs gewesen zu sein, wenn angeblich auch nur auf dem Beifahrersitz. Es gibt eine zeitliche und räumliche Koinzidenz der Schilderungen der Auskunftspersonen bzw. Zeugen mit den polizeilich festgestellten Tatsachen. So hielt sich der Beschuldigte – unbestrittenermassen – bis kurz vor dem Stromunterbruch, welcher durch den Aufprall des Unfallautos auf den Freileitungsmasten ausgelöst wurde, im Restaurant Rebstock auf, welches sich nur ca. 200 m weit weg vom Unfallort befindet. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen von Auskunftspersonen – und gemäss eigener Aussagen vor der Vorinstanz – nicht etwa nur 15 Minuten im Rebstock, während derer die Unbekannten angeblich vor dem Restaurant telefoniert hätten, sondern befand sich bereits seit ca. 21 Uhr in diesem Restaurant. Weshalb die beiden Unbekannten während eineinhalb Stunden nachts spät draussen auf den Beschuldigten hätten warten sollen, erschliesst sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht.

Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist, gelangt man von Nuglar bergwärts via Simmenweg auf einem «Schleichweg» nach [...], wo der Beschuldigte wohnhaft ist (AS 18). Die Unfallstelle befand sich somit auf seinem Heimweg. Der Beschuldigte wurde von den Auskunftspersonen/Zeugen an der Unfallstelle alleine angetroffen. Im Unfallauto lagen auf dem Rücksitz Geschäftsunterlagen des Beschuldigten, auf dem Beifahrersitz sein Mobiltelefon. Dass der Beschuldigte zuvor erheblich Alkohol konsumiert hatte, ist nicht erstellt. Aber ein bis zwei Biere oder Panachés waren es mindestens.

Auch wenn für eine Täterschaft des Beschuldigten kein direktes Beweismittel vorliegt, begründen die vorliegenden Indizien eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht direkt bewiesene Tatsache, nämlich, dass der Beschuldigte das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat, gegeben ist. Vernünftige Zweifel können bei dieser Indizienlage an sich ausgeschlossen werden.

7.2 Der Beschuldigte macht jedoch eine Sachverhaltsalternative geltend: Nicht er sei am Steuer gesessen, sondern ein unbekannter Dritter, der zusammen mit einem anderen Unbekannten am Kauf des Fahrzeuges interessiert gewesen sei. Als die beiden angefangen hätten zu telefonieren, habe er vorgeschlagen, im Restaurant Rebstock etwas trinken zu gehen. Er habe den Autoschlüssel mit ins Restaurant genommen und die beiden Personen seien draussen geblieben und immer noch dagewesen, als er das Restaurant wieder verlassen habe. Sie hätten unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen, weshalb er wieder auf dem Beifahrersitz und «der andere auf dem Rücksitz» Platz genommen habe. Das Auto sei «ufeszue» in Richtung Simmenweg parkiert gewesen, weshalb er den Lenker angewiesen habe, beim Wochenendhaus auf dem Mergelplatz zu wenden. Dieser sei jedoch auf die Wiese gefahren und habe dort wenden wollen, sei aufgrund der Nässe allerdings nicht mehr weggekommen. Er, der Beschuldigte, und die Person auf dem Rücksitz seien ausgestiegen und hätten das Auto stossen wollen, was jedoch nicht gegangen sei. Der Fahrer sei sodann auch ausgestiegen, worauf das Auto retour in den Mast gerollt sei. Er habe das Auto noch zu halten versucht, was ihm jedoch nicht mehr gelungen sei.

7.2.1 Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativszenario wird durch kein einziges Indiz gestützt. Unbekannte Drittpersonen wurden von den Auskunftspersonen weder vor dem Restaurant noch bei der Unfallstelle festgestellt. Der Beschuldigte erwähnte solche auch nicht gegenüber C.___, als diese ihn von der Unfallstelle nach Hause bzw. zu seinem Geschäft fuhr. Dies obwohl ihm C.___ auf der Heimfahrt mehrmals erklärte, er, der Beschuldigte, habe soeben den Unfall verursacht. Weiter spricht der Unfallzeitpunkt gegen die Behauptung, der Beschuldigte sei mit Fahrzeug-Kaufinteressenten unterwegs gewesen. Es dürfte reichlich unüblich sein, sich spät nachts mit unbekannten ausländischen Personen, auf eine Fahrt einzulassen; wohlweislich mit Leuten, welche – jedenfalls gemäss seinen Aussagen vor der Vorinstanz – auf dem Firmenareal aufgetaucht und auf dem Werkhof «herumgeschlichen» sein (AS 169 Z 110) und später ein Kaufinteresse nicht etwa an den Baumaschinen, sondern am BMW-Cabriolet bekundet haben sollen. Gegen die Behauptung, es seien unbekannte – und mithin wildfremde – Dritte im Auto bzw. am Steuer gesessen, spricht auch die Tatsache, dass auf dem Rücksitz Geschäftsunterlagen und auf dem Beifahrersitz das Mobiltelefon des Beschuldigten lagen. Gegen eine Dritttäterschaft spricht zudem, dass der Beschuldigte nach dem Unfall nicht etwa die Polizei avisierte, um gegen den angeblichen Unfallverursacher vorzugehen, sondern vielmehr selber für die Polizei unauffindbar war, dies auch noch am anderen Morgen. Er macht diesbezüglich nun aber geltend, noch in der Nacht mit seinem Bruder in den Tessin gefahren und erst am folgenden Nachmittag von dort zurückgekehrt zu sein. Der Bruder wurde von der Vorinstanz vorgeladen, doch er machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei noch in der Nacht mit seinem Bruder ins Tessin gefahren, wurde somit nicht durch eine zweite Aussage bestätigt. Abgesehen davon spielt dies für den relevanten Sachverhalt auch keine Rolle, da eine allfällige Fahrt in den Tessin ohnehin erst nach der Tat erfolgt wäre (und mithin kein Alibi darstellen würde). Nicht glaubhaft ist auf jeden Fall die Aussage des Beschuldigten bei der Polizei, er habe damals schlicht nicht mehr an die Polizei gedacht.

7.2.2 Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist, wollte der Beschuldigte offenbar, als er sich am 28. April 2016 auf dem Polizeiposten meldete, nichts von einem Unfall wissen. Er sei im Tessin gewesen (AS 16). Diese Aussage machte er zwar vor der formellen Befragung, die Aussage wurde folglich nicht unterschriftlich protokolliert. Diese informelle Aussage kann jedoch zumindest als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschuldigte damals versuchte, die angebliche Tessinreise, von welcher wohlweislich nicht einmal seine Frau etwas gewusst hatte, als Alibi zu verwenden. Es handelt sich dabei nicht um eine plausible Geschichte.

7.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten sind teilweise auch widersprüchlich. So sagte er bei der Polizei aus, er habe sich nach dem Restaurantbesuch mit den unbekannten Kaufinteressenten auf eine zweite Fahrt begeben, weil sie noch Unterlagen hätten holen müssen. Vor der Vorinstanz sagte er demgegenüber aus, die unbekannten Kaufinteressenten hätten unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen. Weiter gab er bei der Polizei an, sich lediglich 15 Minuten im Restaurant Rebstock aufgehalten zu haben. Vor der Vorinstanz bestätigte er entsprechend den Aussagen der Auskunftspersonen/Zeugen, sich bereits um 21 Uhr oder 21:30 Uhr dort eingefunden zu haben. Er war mithin rund eineinhalb Stunden im Rebstock.

Bei dieser Sachlage sind die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände unbehelflich. Weder spricht das geöffnete hintere linke Fenster des Unfallautos für seine Sachverhaltsvariante noch ist seine Behauptung stringent, wonach die von der Polizei im Fussraum des Unfallfahrzeuges festgestellten Schmutzspuren von den helfenden Personen beim Abtransport des Fahrzeuges hinterlassen worden seien. Denn die Polizei stellte diese Schmutzspuren fest, als das Unfallauto noch am Unfallort stand (AS 15). Dass die unmittelbar nach dem Unfall anwesenden Personen versucht hätten, das Auto wegzufahren, wie dies der Beschuldigte bei der Polizei ausgesagt hat, wurde von diesen Anwesenden als Auskunftspersonen/Zeugen nicht bestätigt - im Gegenteil: sie rieten dem Beschuldigten wegen Stromschlaggefahr sogar davon ab, aus dem Auto sein Mobiltelefon zu behändigen. Demnach begaben sich diese mit Sicherheit nicht selber in das Fahrzeug, um dieses wegzufahren. Als einzig möglicher Spurenverursacher – neben dem Beschuldigten – kämen somit nur die von diesem erwähnten Kaufinteressenten in Frage. Diese Kaufinteressenten entspringen aber einer Schutzbehauptung des Beschuldigten. Es ist deshalb erstellt, dass die Spuren vom Beschuldigten stammen.

7.2.4 Auch die Begründung des Beschuldigten, weshalb er bei der angeblichen Dritttäterschaft nicht die Polizei avisierte, überzeugt nicht. Sie widerspricht jeder Lebenserfahrung. Hätte tatsächlich ein unbekannter Dritter den Unfall und den Schaden am Auto verursacht und wäre anschliessend verschwunden, wäre es absolut naheliegend gewesen, die Polizei zu avisieren und dadurch eine Täterfahndung einzuleiten. Stattdessen machte sich der Beschuldigte selber aus dem Staub und war für rund 15 Stunden nicht mehr auffindbar. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, nicht der angeblich unbekannte Dritttäter, sondern der Beschuldigte sei geflohen.

7.2.5 Der Unfallort befand sich einiges vom Rebstock entfernt, ausserhalb der Ortschaft und nicht auf der Route vom Rebstock nach [...] (allenfalls war es ein Schleichweg, den der Beschuldigte als Beifahrer von «Unbekannten» nicht gefahren wäre). Weshalb sollte man im Übrigen den Simmenweg hochfahren, um dann auf dem Mergelplatz wieder zu wenden? – Es gibt zu viele Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschuldigten, als dass diese für glaubhaft zu befinden wären. Seine Aussagen sind nicht plausibel.

7.3 Der Beschuldigte liegt im Übrigen falsch, wenn er moniert, er sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen, weil keiner der Zeugen ihn, den Beschuldigten, je als Lenker des Unfallfahrzeuges gesehen habe. Wie dargelegt, kann ein Sachverhalt beim Fehlen eines direkten Beweises – wie vorliegend – über einen Indizienbeweis erstellt sein (vgl. Ziff II.6 hiervor mit Verweis auf BGE 144 IV 345). Massgebend ist im Übrigen nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2016 E. 2.1).

7.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist somit gestützt auf die dargelegten Indizien erstellt. Demnach kam der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges von der Strasse ab. Bevor er das Fahrzeug verlassen hatte, sicherte er dieses ungenügend, so dass dieses rückwärts den Hang hinunterrollte und schiesslich gegen einen Freileitungsmast prallte, wodurch zwischen den Freileitungen ein elektrischer Kurzschluss verursacht wurde, was zu einem Stromausfall in ganz Nuglar-St. Pantaleon führte. Der Kurzschluss war begleitet von einem Knall und einem grossen Lichtbogen. Sowohl der Knall als auch der Lichtbogen wurden durch den Beschuldigten wahrgenommen. Nach seinen Aussagen vor der Vorinstanz gab es einen solchen «Chlapf», dass er an den Weltuntergang gedacht habe. Es habe wegen der durchhängenden Drähte einen Feuerbogen gegeben (AS 170 Z 161 ff.). Der Beschuldigte verliess die Unfallstelle, ohne die allenfalls Geschädigte (Fa. B.___) oder die Polizei zu avisieren.

Vor dem Unfall hielt sich der Beschuldigte von ca. 21 Uhr bis 22:40 Uhr alleine im Restaurant Rebstock in Nuglar auf und trank mindestens 1 - 2 Stangen Bier oder Panaché. Dass er betrunken war und der Wirt ihm deshalb angeboten habe, ihn nach Hause zu führen, wie dies H.___ bei der Polizei aussagte, ist nicht erstellt. Weder bestätigte eine andere Auskunftsperson einen betrunkenen Zustand des Beschuldigten noch erwähnte der Wirt, I.___, er habe dem Beschuldigten das Angebot gemacht, ihn nach Hause zu fahren.

III. Rechtliche Würdigung

1. Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerk-samkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen; Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV); Ziff. 1.1 der Anklage

Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 7 f.). Wie die Vorinstanz erwog, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht hinreichend der Strasse widmete, deshalb von der Fahrbahn abkam, ins abschüssige Wiesenland gelangte und sein Fahrzeug nicht hinreichend sicherte, als er aus diesem ausstieg. Der Beschuldigte macht diesbezüglich ausschliesslich eine Dritttäterschaft geltend. Dieser Einwand ist entkräftet, nachdem das Berufungsgericht zum Beweisergebnis gelangt ist, wonach der Beschuldigte das betreffende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat.

Der Beschuldigte ist wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG); Ziff. 1.4 der Anklage

2.1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG).

Entsteht bei einem Verkehrsunfall Sachschaden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG).

2.2 Es kann vorab festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.4 der Anklage nicht unter Art. 51 Abs. 1 SVG zu prüfen ist, da dem Beschuldigten nicht vorgehalten wird, nach dem Unfall nicht sofort angehalten zu haben. Art. 51 Abs. 1 SVG regelt nur die Pflicht zum Anhalten, nicht jedoch das Verbleiben auf der Unfallstelle. Ob und wie lange der Betroffene dazu verpflichtet ist, hängt von den weitern Pflichten ab (Lea Unseld in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 51 SVG N 50). Zu prüfen ist daher lediglich, inwieweit er gegen Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen hat.

2.3 Art. 51 Abs. 3 SVG setzt, wie erwähnt, einen Sachschaden voraus. Ein solcher kann sich auf beliebige Gegenstände oder Objekte beziehen, die bei einem Strassenverkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen, zerstört oder unbrauchbar gemacht werden. Unerheblich ist, ob die Beschädigung nur von geringer Bedeutung ist. Ein Unfall mit Sachschaden ist beispielsweise gegeben, wenn ein Fahrzeug bei einer Kollision Kratzer abbekommt, ein Gartenzaun eingedrückt wird oder Signale oder sonstige Strassenanlagen beschädigt werden. Die besonderen Verhaltenspflichten von Art. 51 Abs. 3 SVG gelangen jedoch nur zur Anwendung, wenn Sachen Dritter betroffen sind (Lea Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 39).

Die Bestimmung dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Sie ermöglicht in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei. Erforderlich ist grundsätzlich, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Der Schädiger darf jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen, obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Meldepflicht richtet sich ausschliesslich an den Schädiger. Dieser hat die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Geschädigte nicht auf der Unfallstelle ist und es dem Schädiger nicht möglich ist, diesen sofort über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung der Polizei ist notwendig, wenn der Geschädigte aus irgendeinem Grund nicht sofort benachrichtigt werden kann (Lea Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 77 und 83). Der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Sachoder Personenschaden eingetreten ist, macht sich unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Sachschaden eingetreten ist. Diese Pflicht entfällt, wie dargelegt, nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 E. 3).

Der Beschuldigte bestreitet nicht, nach dem Unfall weder die Geschädigte noch die Polizei avisiert zu haben. Vor der Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei damals nach dem Unfall in einem Zustand gewesen, in welchem er seine Pflichten nicht mehr ganz habe abschätzen können. Dazu komme, dass er im Zeitpunkt des Lichtbogens nicht habe wissen können, dass der Strom ausgefallen sei. Durch die Kollision sei kein Sachschaden entstanden. Sein Mandant habe deshalb keine Pflicht gehabt, die Polizei zu rufen. In der Berufungsbegründung wird auf diese Ausführungen vor der Vorinstanz verwiesen.

Der Beschuldigte führte vor der Vorinstanz aus, als das Auto retour in den Mast gerollt sei, habe es einen solchen «Chlapf» gegeben, dass er an den Weltuntergang gedacht habe. Es habe einen Feuerbogen gegeben wegen der Drähte, die durchgehängt seien. Den Knall und den Lichtbogen sowie den nachfolgenden Stromausfall erwähnten auch die Auskunftspersonen. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte nicht eigenmächtig davon ausgehen, dass die Kollision mit dem Freileitungsmast bei der Strombetreibergesellschaft zu keinem Sachschaden geführt hat, und er wäre folglich zur Meldung verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob effektiv auch ein Sachschaden verursacht worden war. Deshalb kann offengelassen werden, ob die Kraftmaschine im Hühnerstall von C.___ durch den Stromausfall tatsächlich beschädigt worden ist, was in den Akten nicht dokumentiert ist. Festzuhalten ist, dass es sich beim Zeitaufwand, der von der B.___ für die Behebung des Stromausfalls aufgeführt wird, nicht um einen Sachschaden, sondern um einen Vermögensschaden handelt. Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist (AS 15), wurde der Strommast nicht beschädigt und es wird auch nicht auf andere Sachschäden an der Infrastruktur der Betreibergesellschaft hingewiesen. Die Fernleitungen gerieten ins Schwingen, berührten sich und setzten dadurch die Anlage ausser Betrieb, ohne dass ein Sachschaden entstanden ist. Die Frage, ob Art. 51 Abs. 3 SVG über den Wortlaut hinaus auch Vermögenschäden als Voraussetzung umfasst, welche – wie vorliegend – nicht direkt auf einen Sachschaden zurückzuführen sind, ist aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 58 SVG eher zu verneinen (vgl. dazu BGE 106 II 75 E. 2).

Zusammenfassend konnte der Beschuldigte aufgrund der unfallbedingten Kollision mit dem Freileitungsmast und der anschliessenden Auslösung eines Knalls und eines Feuerbogens nicht zweifelsfrei ausschliessen, einen Fremd-Sachschaden verursacht zu haben, und er wäre verpflichtet gewesen, die möglicherweise geschädigte Betreibergesellschaft oder die Polizei zu benachrichtigen. Angesichts der nächtlichen Stunde (d.h. ausserhalb der Bürozeiten) wäre in erster Linie die Polizei zu avisieren gewesen. Dies hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht getan. Der Beschuldigte wendet ein, er habe dies nicht getan, weil er nach dem Unfall verwirrt gewesen sei. Beim vorliegenden Verkehrsvorfall mit Kollision muss aber selbst einem verwirrten Unfallverursacher klar sein, dass insbesondere zur nächtlichen Stunde die Polizei zu avisieren ist. Der Beschuldigte hatte sich bei der Kollision ja nicht im Auto befunden. Der Beschuldigte war nicht etwa weggetreten oder betrunken, sondern lediglich verwirrt, was bei einem solchen Vorfall möglich ist. Es gibt im Übrigen zumindest einen Hinweis dafür, dass das Rufen der Polizei auf der Unfallstelle ein Thema war. So sagte H.___ bei der Polizei aus, sie habe auf der Unfallstelle gesagt, man müsse die Polizei rufen. Jemand habe ihr aber geantwortet, sie solle dies nicht tun (AS 40). Es ist deshalb von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig zu sprechen.

3. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.1 SVG); Ziff. 1.3 der Anklage

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art.  91a Abs. 1 SVG).

In der Berufungsbegründung wird diesbezüglich lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht gelenkt. Dieses Argument ist entkräftet.

Der Beschuldigte hat eine gebotene sofortige Meldung an die Polizei unterlassen und ist entsprechend schuldig gesprochen worden. Diese Unterlassung erfüllt den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unter den kumulativen Voraussetzungen, dass die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls diente, die Benachrichtigung der Polizei möglich war und bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Meldepflichtigen angeordnet hätte (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend kumulativ gegeben. Zu beachten ist dabei der Umstand, dass die Polizei heute bei geringfügigen Ereignissen im Strassenverkehr, insbesondere auch bei Selbstunfällen ohne Fremdschäden, nunmehr systematisch Atem-Alkoholproben anzuordnen pflegt. Damit sind nach neuem Recht im erweitertem Mass Umstände zu bejahen, welche die Anordnung einer entsprechenden Untersuchungsmassnahme als wahrscheinlich erscheinen lassen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 6). Aufgrund des doch aussergewöhnlichen Unfallhergangs mit einem wegrollenden führerlosen Fahrzeug, welches durch den Aufprall auf einen Freileitungsmast einen Kurzschluss mit entsprechenden akustischen und visuellen Begleiterscheinungen verursachte, sowie aufgrund der Nachtzeit und dem vorherigen Restaurantbesuch mit Alkoholkonsum des Beschuldigten steht ausser Zweifel, dass die Polizei eine entsprechende Massnahme angeordnet hätte. Die war zweifelsohne auch dem Beschuldigten bewusst. Unter diesen Umständen ist von einem direkten Vorsatz auszugehen.

Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 22 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Wie die Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Strafzumessung zutreffend festgehalten hat, ist für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vergehen), welche das schwerste Delikt darstellt, eine Geldstrafe und für die übrigen Delikte (Übertretungen) eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz schloss hinsichtlich des Vergehens bzw. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zurecht auf ein leichtes Verschulden und verhängte dafür nicht eine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen auf Urteilsseiten 24 f. verwiesen werden.

2.2 Bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erwog die Vorinstanz, in Anbetracht aller verschuldens-, tat- und täterrelevanten Faktoren erscheine eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen angemessen. Die Höhe des Tagessatzes legte sie entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf CHF 570.00 fest. Der Beschuldigte erhebt im Berufungsverfahren weder gegen die Höhe der Geldstrafe noch die Höhe des Tagessatzes Einwände. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Festlegung der Geldstrafe sind korrekt (US 24 f.). In Ergänzung dazu ist im Rahmen des sog. Sanktionenpakets dem mit der vorsätzlichen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verbundenen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art.16c Abs. 1 lit. d SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 570.00 angemessen.

Die Vorinstanz erwog, aufgrund der konkreten Umstände müsse für dieses Delikt noch eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden. Diese legte die Vorinstanz auf CHF 2'700.00 fest, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe (Umwandlungssatz von CHF 570.00). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, eine Strafkombination dürfe nicht zu einer Erhöhung der schuldangemessenen Strafe führen. Die kombinierten Strafen müssten in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Weiteren sei zu beachten, dass die Verbindungs(geld)strafe in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung haben dürfe. Ferner gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht ausführe, weshalb nebst einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch eine Verbindungsbusse angezeigt sei. Er, der Beschuldigte, habe einen einwandfreien automobilistischen Leumund und sei nicht vorbestraft. Eine Begründung, weshalb eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gründen angezeigt sein sollte, bleibe die Vorinstanz schuldig.

Diese Einwände des Beschuldigten sind begründet. Wie die Vorinstanz selber in ihren allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung festgehalten hat (US 23), darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. (neurechtlich ausschliesslich noch) die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bewertet das Gericht ein Strafmass von 20 Monaten (bzw. hier in casu von 35 Tagessätzen) als insgesamt schuldangemessen und erachtet es in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Strafkombination als sachgerecht, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen (also nicht höher als 20 Monate Freiheitsstrafe bzw. in casu 35 Tagessätze Geldstrafe) zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Die Vorinstanz blendete diese Rechtsprechung aus, indem sie eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als schuldangemessen einstufte, zusätzlich aber dann noch eine Verbindungsbusse aussprach.

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will. Die Strafkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Eine spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht erforderlich (Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2019, [im Folgenden: BSK StGB I] Art. 42 StGB N 103 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Ist nur ein Vergehen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des Richters, ob und wie die Strafkombination zur Anwendung gelangt. In diesem Sinne ist sie nicht obligatorisch. Anders ist hingegen die Rechtslage bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen. Wer ein Vergehen und eine Übertretung begeht, soll nicht besser wegkommen als derjenige, welcher sich lediglich der (konsumierten) Übertretung strafbar macht. Die neben der Primärstrafe übliche Sanktionierung einer zusätzlichen Übertretung mit einer Busse gilt daher auch im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 4 StGB bei unechter Gesetzeskonkurrenz. Eine Busse ist diesfalls trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch. Das Gleiche sollte auch bei Delikten gelten, die bei kleinerem Tatverschulden als Übertretung, bei grösserem Verschulden als Vergehen ausgestaltet sind (BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 104).

Im vorliegenden Fall stehen die Übertretungen in echter Konkurrenz zum Vergehen. D.h. für die Übertretungen ist ohnehin noch separat eine Busse auszusprechen. Demnach ist für das Vergehen nicht auch noch obligatorisch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob und gegebenenfalls wie eine Strafkombination zu erfolgen hat. Vorliegend sind weder spezial- noch generalpräventive Gründe ersichtlich, welche für eine Verbindungsbusse sprechen. So weist der Beschuldigte ein unbescholtenes Vorleben und einen einwandfreien automoblistischen Leumund auf, so dass ihm für die Geldstrafe vorbehaltlos der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann und es dazu nicht noch eines «spürbaren Denkzettels» bedarf. Ein Schnittstellenfall liegt somit nicht vor. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten. Zur Abgeltung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bleibt es demnach bei einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 570.00, wobei der bedingte Strafvollzug gewährt wird und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wird.

2.3 Die Vorinstanz sprach für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) eine Busse von CHF 1'300.00 aus. Dagegen werden seitens des Beschuldigten keine Einwände erhoben. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 26) ist die Busse zu bestätigen. Hingegen ist in Abweichung von der Vorinstanz nicht von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00, sondern entsprechend der Tagessatzhöhe der Geldstrafe von CHF 570.00 auszugehen. Denn die Busse wurde ausdrücklich unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgelegt (US 26), so dass es sachgerecht erscheint, auch den Umwandlungssatz entsprechend den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festzulegen und nicht vom standardisierten Umwandlungssatz von CHF 100.00 auszugehen, welcher zur Anwendung kommt, wenn die Busse ausschliesslich aufgrund des Tatverschuldens festgelegt wird (vgl. zum Ganzen: Stefan Heimgartner in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 106 StGB N 14). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach auf 3 Tage festzulegen.

V. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen: Aufgrund des hinsichtlich eines Vorhalts ergangenen Freispruchs wird ein Viertel der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates ausgeschieden. Angemessen wäre an sich auch eine tiefere Kostenausscheidung zu Lasten des Staates, da nur ein marginaler Teil des Verfahrensaufwandes auf den Tatbestand der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, entfiel. Infolge des hier greifenden Verschlechterungsverbotes ist aber eine tiefere Kostenausscheidung (zu Lasten des Staates) bzw. eine höhere Kostenauferlegung auf den Beschuldigten ausgeschlossen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'000.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___              ¾         entspr. CHF    1'500.00

Staat               ¼         entspr. CHF       500.00

1.2 Die Berufung des Beschuldigten war im Hauptpunkt erfolglos. Erfolgreich war sie hinsichtlich des Eventualantrages bzw. des Verzichts auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse. Im Berufungsverfahren wurde auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse reduziert. Dies geschah jedoch von Amtes wegen und nicht auf entsprechenden Antrag des Beschuldigten. Es erscheint angemessen, ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'600.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'660.00.

Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'660.00, wie folgt auferlegt:

A.___              3/4       entspr. CHF    1'245.00

Staat               1/4       entspr. CHF       415.00

2. Entschädigung

2.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat der Staat Solothurn A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zu bezahlen.

2.2 Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/4 einer vollen Parteientschädigung zuzusprechen.

Für das Berufungsverfahren macht der private Verteidiger von A.___, Advokat Georg Gremmelspacher, einen Arbeitsaufwand von total 18,0833 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00 geltend. Für Einschätzung der Prozesschancen, Aktenstudium, Rechtsabklärung und Ausarbeitung der Berufungserklärung, welche auch die Begründung umfasst, werden insgesamt 945 Minuten bzw. 15,75 Stunden ausgewiesen, was angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens bereits Aktenkenntnis hatte und im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen zu prüfen waren, unangemessen hoch erscheint. Ein Arbeitsaufwand von rund einem Tag bzw. 8 Stunden erscheint für diese Arbeiten angemessen. D.h. dieser Aufwand ist um 7,75 Stunden zu kürzen. Eine weitere Kürzung hat für die Kanzleiaufwände vom 12. April 2018 (Weiterleitung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft an Klient), 16. Mai 2018 (Weiterleitung Verfügung an Klient), 8. Juni 2018 (Strafregisterauszug an Klient) zu erfolgen, da solche Aufwände bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind (Kürzung um total 30 Minuten). Nicht vergütet wird im Übrigen der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2018 (15 Min.), da es sich ebenfalls um einen Kanzleiaufwand handelt.

Die Kostennote ist demnach insgesamt um 8,5 Stunden auf 9,58 Stunden zu kürzen. Die volle Parteientschädigung wird – zuzüglich 0,42 Stunden für die Nachbearbeitung – auf der Basis von 10 Stunden berechnet. Das Verfahren war weder tatsächlich noch rechtlich besonders komplex, so dass praxisgemäss in Anwendung von § 158 Abs. 2 GebT ein Stundenansatz von CHF 260.00 (statt der in Rechnung gestellten CHF 350.00) zur Anwendung kommt. Somit beträgt die volle Parteientschädigung total CHF 2'913.05 (Honorar 2'600.00, Auslagen 104.80 [Kürzung der Kopierkosten um die Hälfte; 50 Rappen statt 1 Franken pro Stück; vgl. § 158 Abs. 5 GT], Mehrwertsteuer CHF 208.25). Die dem Beschuldigten zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/4 beträgt somit CHF 728.25.

2.3 Die dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 2'658.65 sind mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 2'745.00 zu verrechnen. Restanz zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 86.35.

Demnach wird in Anwendung der Art. 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 31 Abs. 1, 37 Abs. 3, 51 Abs. 3 SVG; Art. 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VRV; Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff., 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wurde A.___ vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freigesprochen.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 27. April 2016.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 570.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)    einer Busse von CHF 1'300.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zugesprochen. Der Betrag wird mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 8 hiernach).

5.    A.___ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 728.25 zugesprochen. Der Betrag wird mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 8 hiernach).

6.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'000.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                    ¾         entspr. CHF    1'500.00

Staat                     ¼         entspr. CHF       500.00

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 1'660.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                    ¾         entspr. CHF    1'245.00

Staat                     ¼         entspr. CHF       415.00

8.    Die A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 2'658.65 werden mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 2'745.00 verrechnet. Restanz zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 86.35.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_857/2019 vom 17. September 2019 bestätigt.

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