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Solothurn Obergericht Strafkammer 26.09.2018 STBER.2018.27

26 settembre 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·4,626 parole·~23 min·2

Riassunto

Landfriedensbruch

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___        

2.    B.___        

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     Landfriedensbruch

Die Berufungen werden mit dem Einverständnis der beiden Beschuldigten und Berufungskläger im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Polizei Kanton Solothurn erstattete am 13. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn und der Jugendanwaltschaft Wallis Strafanzeige gegen A.___, B.___ sowie 29 weitere Personen wegen Landfriedensbruchs, welcher sich im Nachgang eines Eishockey-Qualifikationsspiels zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice Martigny am 14. Dezember 2013 im Eisstadion Kleinholz Olten zugetragen haben soll (Akten Voruntersuchung S. 1 ff. [im Folgenden AS 1 ff.].

2. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___, B.___ sowie gegen 26 weitere Personen und gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs (AS 764 ff.).

3. Mit Schreiben vom 18. November 2015 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn den Beschuldigten den Abschluss der Strafuntersuchung bekannt und teilte mit, sie beabsichtige, das Verfahren gegen 16 Beschuldigte einzustellen (AS 825 f.). Die entsprechenden Einstellungen erfolgten mit Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2016 (AS 845 ff.).

4. Am 26. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Strafbefehle gegen die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ sowie gegen zehn weitere Beschuldigte. Sie verurteilte A.___ und B.___ wegen Landfriedensbruchs zu Geldstrafen von 45 Tagessätzen (Tagessatzhöhen: A.___ CHF 10.00, B.___ CHF 50.00), wobei sie den Vollzug der Strafen bedingt aufschob und die Probezeiten auf zwei Jahre festlegte (AS 921 f., AS 947 f.).

5. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 bzw. 6. Mai 2016 erhoben die Beschuldigten B.___ und A.___ Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle (AS 950 und 924).

6. Mit Verfügungen vom 10. März 2017 hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen Strafbefehlen gegen B.___ und A.___ fest und überwies die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen B.___ und A.___ sowie gegen weitere vier Beschuldigte erhobenen Vorhalte (Akten Vorinstanz S. 12 ff. [im Folgenden OG-AS 12 ff.].

7. Mit Verfügungen vom 22. März 2017 trat die zuständige Amtsgerichtspräsidentin auf die Einsprachen von zwei weiteren Beschuldigten nicht ein (OG-AS 29 f. und 38 f.).

8. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2017 zogen zwei weitere Beschuldigte ihre Einsprachen zurück.

9. Am 4. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (OG-AS 101 ff.):

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.    Der Beschuldigte B.___ hat sich des Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

4.    Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

5.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00, belaufen sich auf insgesamt CHF 1'835.00. Sie werden den beiden Beschuldigten je im Umfang von CHF 917.50 zur Bezahlung auferlegt.

10. Gegen dieses Urteil meldeten die beiden Beschuldigten die Berufung an (OG-AS 95 und 98). Ihre Berufungserklärungen datieren vom 27. März 2018 (B.___) und vom 29. März 2018 (A.___). Sie beantragen, vom Vorhalt des Landfriedensbruchs freigesprochen zu werden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Eingaben in französischer Sprache).

11. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts vom 3. April 2018 wurde festgehalten, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und die Berufungserklärungen entsprechend in Deutsch einzureichen seien, unter Fristsetzung bis 17. April 2018. Die übersetzten Eingaben gingen am 16. und 17. April 2018 ein.

12. Mit Stellungnahme vom 20. April 2018 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme an den Berufungsverfahren.

13. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Juni 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine Einwände erhoben worden waren. Zur allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung wurde den beiden Berufungsklägern Frist gesetzt bis 25. Juni 2018. Es wurden in der Folge keine ergänzenden Berufungsbegründungen eingereicht.

II.         Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalte

Den beiden Beschuldigten A.___ und B.___ wird vorgehalten, am 14. Dezember 2013 von ca. 20:00 Uhr bis 20:15 Uhr in Olten, Sportstrasse 95, Eisstadion Kleinholz, Fan-Village EHC Olten, anlässlich eines Eishockeyspiels zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen zu haben, bei welcher von den Teilnehmern (diverse Fans des HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont, welche der Gruppierung «Brigata» zuzuordnen seien) mit vereinten Kräften gegen Sachen und Menschen Gewalttätigkeiten begangen worden seien. Die Beschuldigten hätten sich zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufgehalten, ohne sich deutlich von der Ansammlung zu distanzieren. Konkret seien von den Teilnehmern Gegenstände (Steine, Abfalleimer, Bierfässer, Bartische, Aschenbecher etc.) in Richtung der sich bei der Fan-Village befindenden EHC Olten-Fans geworfen worden. In der Folge seien auch die einschreitenden Polizisten von den Teilnehmern mit vollen und leeren Bierflaschen sowie Pyrogegenständen beworfen worden. Zudem sei von den Teilnehmern die Umzäunung des Gästesektors des Eisstadions niedergerissen worden und es sei versucht worden, die Zaunabgrenzung zur EHC Olten-Fan-Village einzureissen. Durch dieses Verhalten sei mindestens eine Person verletzt worden und es sei Sachschaden an mindestens zwei Imbisswagen entstanden. Der Beschuldigte A.___ habe sich am Landfriedensbruch beteiligt, indem er der Zusammenrottung gemäss eigenen Angaben von Anfang bis Schluss gefolgt sei und dabei gemäss Aussagen von C.___ Ordnungskräfte provoziert und beschimpft habe. B.___ habe sich am Landfriedensbruch beteiligt, indem er gemäss Aussagen von C.___ Ordnungskräfte provoziert und beschimpft habe (Strafbefehle vom 26. April 2016, welche hier die Anklage bilden; AS 921 f. und 947 f.).

2. Die Polizei rapportierte am 13. Januar 2015, am 14. Dezember 2013 habe um 17:30 Uhr im Eisstadion Kleinholz Olten ein Nationalliga-B-Qualifikationsspiel zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice Martigny stattgefunden. Von den insgesamt 3'504 Zuschauern seien ca. 120 HC Red Ice Martigny-Fans gewesen. Diese seien mit zwei Cars und Privatautos angereist. Von den anwesenden 120 HC Red Ice Martigny-Fans seien rund 50 der Gruppierung «Brigata» zuzuordnen. Bereits vor dem Spiel hätten die rund 50 mitgereisten «Brigata»-Fans auf dem Weg zum Gästeeingang im Bereich der Hauptkasse der Eishalle Kleinholz vier Böller gezündet und die anderen Gäste mit Parolen/Gesängen in mehrheitlich französischer Sprache provoziert. Während dem Spiel habe sich die Stimmung in der Eishalle im Fansektor der «Brigata»-Fans zusehends aufgeheizt. Gegen Ende des Spiels hätten die «Brigata»-Fans aus ihrem Stadionsektor vermehrt mitgebrachte Gegenstände wie Fahnenstangen, Feuerzeuge, Münzen sowie Getränkebecher etc. auf das Eisfeld geworfen, was zu längeren Unterbrüchen und mehreren Eisreinigungen geführt habe. Die Schiedsrichter seien kurz davorgestanden, das Spiel abzubrechen. Diese Massnahme sei durch den Veranstalter mehrmals mittels Lautsprecheranlage im Stadion auf Deutsch und Französisch kommuniziert worden. Nach dem Spiel hätten die Fangruppen des HC Red Ice Martigny sowie des EHC Olten noch einige Minuten im Stadion verharrt. Als die «Brigata»-Fans durch den ostseitigen Gästesektorenausgang die Eishalle verlassen hätten, hätten sie umgehend und geschlossen sowie ohne Vorwarnung die Konfrontation mit den Oltner-Fans gesucht, welche sich friedlich in ihrer Fan-Village aufgehalten hätten. Die Grundstimmung der «Brigata»-Fans sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Niederlage äusserst aggressiv, gehässig, aufgeheizt und damit in gewissem Masse bedrohlich gewesen für die bestehende Friedensordnung. Dabei hätten die gewaltbereiten und teils vermummten «Brigata»-Fans mit vereinten Kräften die Umzäunung des Gästesektors niedergerissen, seien auf den angrenzenden Rasenplatz gestürmt und hätten versucht, eine weitere Zaunabgrenzung zur EHC Olten Fan-Village einzureissen. Die «Brigata»-Fans hätten alles, was nicht niet- und nagelfest gewesen sei (Steine, Abfallkübel, Bierfässer, Bartische etc.) in Richtung der EHC Olten-Fans geworfen. Dadurch sei an zwei Imbissständen Sachschaden von mindestens rund CHF 8'000.00 entstanden und es seien mindestens zwei Personen leicht verletzt worden. Gestützt auf diese aggressiven Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen seitens der «Brigata»-Fans hätten die Polizei sowie der private Sicherheitsdienst Pfefferspray eingesetzt und die gewalttätigen «Brigata»-Fans auf diese Weise schrittweise zurückdrängen können. Die EHC Olten-Fans hätten sich in dieser Phase passiv verhalten und seien im Gegensatz zu den «Brigata»-Fans auch nicht gegen die Einsatzkräfte vorgegangen. Nachdem sich die «Brigata»-Fans nach der Intervention in der Fan-Village auf dem angrenzenden Rasensportplatz erneut gesammelt bzw. formiert hätten, hätten sie sich langsam und geschlossen zu ihrem zur Abfahrt bereitstehenden Car begeben. Auf dem Weg dorthin hätten sie gemeinsam versucht, einen in ein Betonfundament eingelassenen rund sechs Meter hohen Sportplatzzaun einzureissen. Bei den abfahrbereiten Fancars angekommen, hätten sich die Aggressionen dann gegen die Polizei gerichtet, indem die «Brigata»-Fans unzählige volle und leere Bierflaschen aus dem «Brigata»-Car geholt und gegen die Polizei geworfen hätten. Ebenfalls hätten die «Brigata»-Fans mehrere gezündete Pyrogegenstände in Richtung der Polizei geworfen. Aufgrund der äusserst aggressiven und gewaltbereiten Einstellung sowie der Übermacht der «Brigata»-Fans hätten keine Anhaltungen oder Personenkontrollen vorgenommen werden können (Strafanzeige vom 13. Januar 2015, AS 21 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, auch wenn es dem Polizeibericht an Objektivität mangle, sei anhand dessen sowie der Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen C.___ doch eindeutig erstellt, dass es im Nachgang zum Eishockeyspiel vom 14. Dezember 2013 zu Auseinandersetzungen gekommen sei, im Rahmen derer eine geschlossene Gruppe von rund 50 Fans des HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont diverse Gegenstände, unter anderem volle und leere Bierflaschen, Kieselsteine, Abfalleimer sowie pyrotechnische Gegenstände (Handlichtfackeln) in Richtung von Zivilpersonen und Polizisten geworfen und eine Umzäunung niedergerissen habe (US 7). Weshalb die Vorinstanz von einer mangelnden Objektivität des Polizeiberichts ausgeht, erörtert sie nicht und ist nicht nachvollziehbar. Die Polizei hielt in ihrem Rapport fest, was ihre Beamten vor Ort feststellen konnten und es gibt keine Hinweise dafür, dass der Rapport nicht wiedergibt, was sich tatsächlich zugetragen hat. Die beiden Beschuldigten bestreiten denn auch nicht, dass es zu einer entsprechenden Zusammenrottung und aus dieser heraus zu Gewalttätigkeiten gekommen ist. Sie machen lediglich geltend, sich nicht innerhalb dieser geschlossenen Gruppe aufgehalten zu haben (B.___/Berufungsbegründung Ziff. II.2.11) bzw. nicht aktiv an den Gewalttätigkeiten teilgenommen zu haben (B.___/Berufungsbegründung Ziff. II.2.10; A.___ Berufungsbegründung Ziff. II 2.11 ff.). Weiter wird von beiden bestritten, die Polizei beschimpft und provoziert zu haben, wie dies C.___ bei der Polizei, als Beschuldigter befragt, ausgesagt hatte. Dass die beiden Beschuldigten Sachbeschädigungen begangen oder Personen verletzt hätten, mithin Urheber der Gewalttätigkeiten gewesen seien, wird ihnen nicht vorgeworfen.

4.1 Die Aussagen der Beschuldigten

A.___ führte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2014 als Beschuldigter befragt aus, er gehöre seit 2006 zur Brigata-Fangruppe. Er sei wie üblich als Letzter von der Zuschauertribüne gegangen und habe zuvor kontrolliert, ob allenfalls jemand im Stadion etwas liegen gelassen habe. Als er rausgekommen sei, habe er festgestellt, dass Feindseligkeiten begonnen hätten. Er sei an die vorderste Front gegangen, um zu sehen, was geschehen sei, und um die Ernsthaftigkeit der Lage abzuschätzen. Er sei nicht maskiert gewesen (AS 236 f.). Es seien tatsächlich Gegenstände gegen die Polizei geworfen worden. Aber es habe sich nicht um einen organisierten Angriff gehandelt. Er selber habe gegen die Polizei nichts unternommen. Auf Frage, ob er gesehen habe, wie ein HC-Red-Ice-Fan vergeblich versucht habe, sich zwischen die Polizei und die Fans zu stellen, bemerkte er, er würde eher sagen, dass es sich dabei um «D.___» gehandelt habe, einen Fan, der sich im Red Lions Bus befunden habe. Dieser habe die Leute aufgefordert, zum Bus zurückzugehen.

Sie seien alle dieser Bewegung gefolgt und seien von Anfang bis Schluss zusammengeblieben. Er sei bei den anderen geblieben, weil er der Reise-Organisator sei und er es sei, der die Beziehungen zum Red Ice Club habe. Er habe die Situation beurteilen können wollen, für den Fall, dass der Club ihnen etwas vorwerfen würde (AS 238).

Vor der Vorinstanz bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, er habe versucht, die Leute zu beruhigen. Dies sei seine Rolle innerhalb des Clubs gewesen. Er habe kein Interesse daran gehabt, dass etwas aus den Fugen geraten würde. (auf Frage) Er habe sich nie von der Gruppe entfernt (OG-AS 72 f.).

B.___ führte in der polizeilichen Befragung vom 4. Juni 2014 aus, er habe nicht an diesem Geschehen teilgenommen, er sei Zuschauer geblieben. Ehrlich gesagt, er habe nicht an vorderster Front bei den Abschrankungen gestanden, aber er sei auch nicht ganz hinten gewesen. Er erinnere sich nicht, ob er maskiert gewesen sei (AS 245). Vor der Vorinstanz sagte er am 4. Dezember 2017 aus, als er die Eishalle nach dem Spiel verlassen habe, sei er nicht mit einer Gruppe unterwegs gewesen, aber er sei auch nicht alleine gewesen. (auf Frage) Er habe das Stadion umgeben von Fans von Red Ice verlassen (OG-AS 75). Als er rausgekommen sei, habe er gesehen, dass Fans von Olten ihnen Gegenstände entgegengeworfen hätten. Er habe sich deshalb zurückgezogen, weil er nicht habe getroffen werden wollen. Er habe sich dann in den Bereich des Ein- und Ausgangs gestellt. (auf Frage) Er habe eine orange-farbene Wolke gesehen. Er selber habe aber nichts vom Pfefferspray abbekommen (OG-AS 76).

4.2 Aussagen des Beschuldigten/Zeugen C.___

C.___ führte am 9. Juli 2014 bei der Polizei als Beschuldigter befragt aus, die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ hätten am 14. Dezember 2013 die Polizei provoziert und beschimpft (AS 389). Vor der Vorinstanz gab er als Zeuge befragt zu Protokoll, er habe gesehen, wie B.___ und A.___ versucht hätten, die Leute zu beruhigen. Dies habe er auch so der Polizei gesagt. Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei unterschriftlich zu Protokoll gegeben, die beiden Personen hätten die Polizei provoziert, sagte er aus, alle hätten sie (die Ordnungskräfte) beschimpft. Aber er erinnere sich auch nicht mehr an alles (OG-AS 70).

4.3 Würdigung der Aussagen

4.3.1 A.___ hielt sich gemäss seinen diesbezüglich konstanten Aussagen innerhalb bzw. an der Front der fraglichen Gruppe auf, womit dies als erstellt zu erachten ist. Mit der Vorinstanz ist auch bei B.___ aufgrund seiner Aussage bei der Polizei, er sei nicht an vorderster Front bei den Abschrankungen gestanden, aber er sei auch nicht ganz hinten gewesen, davon auszugehen, er habe sich innerhalb der fraglichen Gruppe befunden. Seine gleichzeitige Aussage, er habe nicht an diesem Geschehen teilgenommen und sei nur Zuschauer gewesen, ist vor dem Hintergrund dieser Aussage (nicht an Front/nicht ganz hinten) nur dahingehend zu verstehen, dass er sich nicht an den Gewalttätigkeiten beteiligt habe, was ihm auch nicht vorgeworfen wird. Seine diesbezüglichen Aussagen vor der Vorinstanz müssen klar als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Hätte er sich tatsächlich von der Gruppe zurückgezogen, um sich zu schützen, hätte er dies mit Sicherheit bereits bei der Polizei entsprechend ausgesagt. Es hätte sich um einen klaren Entschluss zur Distanzierung gehandelt, an den er sich in der tatzeitnäheren Einvernahme eher erinnert hätte als vier Jahre nach dem Vorfall. Demnach ist – mit der Vorinstanz – auch bei B.___ aufgrund seiner eigenen Aussagen erstellt, dass er sich zum kritischen Zeitpunkt innerhalb der gewalttätigen Gruppe befand.

4.3.2 B.___ sagte weder bei der Polizei noch vor der Vorinstanz aus, er habe damals Leute zu beruhigen versucht. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen C.___ vor der Vorinstanz erweist sich somit als unzutreffend. Im Weiteren erwähnten weder der Zeuge noch A.___ bei der Polizei ein angeblich beruhigendes Einwirken auf andere Leute seitens von A.___. C.___ sagte bei der Polizei aus, die beiden Beschuldigten hätten die Ordnungskräfte provoziert und beschimpft, vor der Vorinstanz behauptete er, die beiden hätten Leute beruhigt. Die beiden Aussagen gehen diametral auseinander und schliessen sich gegenseitig aus. Die Begründung des Zeugen für diesen Widerspruch, wonach er bei der polizeilichen Einvernahme bekifft gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Es handelte sich um eine klare, detaillierte Aussage einige Monate nach dem Ereignis, wogegen seine Aussage vor der Vorinstanz erst vier Jahre später erfolgte und diese stellte sich, wie dargelegt, zumindest bezüglich B.___ nachweislich als unzutreffend heraus, da von Letzterem nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wies der Beschuldigte A.___ nicht einmal ansatzweise darauf hin, die Situation zu beruhigen versucht zu haben, als er gefragt wurde, ob er habe beobachten können, wie eine Person sich zwischen die Fronten gestellt habe, sondern nannte in diesem Zusammenhang den Namen «D.___». Dies spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei seiner später im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Aussage um eine reine Schutzbehauptung handelte.

Mithin ist erstellt, dass weder B.___ noch A.___ versuchte, die Leute zu beruhigen.

4.3.3 Der Vorhalt, die beiden Beschuldigten hätten die Polizei beschimpft und provoziert, ist zu wenig substantiiert. Es steht nicht fest, was die beiden der Polizei gesagt haben sollen und deshalb kann schon gar nicht beurteilt werden, ob es sich dabei tatsächlich um Beschimpfungen bzw. Provokationen gehandelt hätte. Im Übrigen scheidet, wie weiter unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, die Beschimpfung als Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 StGB aus, da die blosse Zufügung psychischer Belastungen von diesem Tatbestand nicht erfasst wird. Die vorgeworfenen Beschimpfungen und Provokationen wären daher ohnehin nicht tatbestandsrelevant, sondern bei hinreichender Substantiierung allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im Übrigen wollte C.___ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vor der Vorinstanz diesen Vorwurf nicht mehr bestätigen, so dass seine belastende Aussage, welche er bei der Polizei gemacht hatte, durch das Ausüben des Fragerechts der Beschuldigten nicht wirksam überprüft werden konnte (z.B. durch die Frage, was sie denn gesagt haben sollen). Auf die Aussagen von C.___ ist deshalb nicht abzustellen.

4.3.4 Der Beschuldigte A.___ bringt vor, er sei an der Front der (gewalttätigen) Gruppe gewesen, weil er sich als Reiseveranstalter und Kontaktperson zum Club Red Ice von der Situation ein Bild habe verschaffen wollen, für den Fall, dass im Nachgang seitens des Clubs Vorwürfe erhoben würden. Dies führte er sowohl bei der Polizei als auch vor der Vorinstanz aus, so auch, dass er als Letzter von der Zuschauertribüne gegangen sei, um zu kontrollieren, dass niemand etwas liegengelassen habe. In Bezug auf die Teilnahme und den Verbleib an der Front der gewalttätigen Gruppe ist die Begründung, sich ein Bild von der Situation verschaffen zu wollen, um später allfälligen Vorwürfen begegnen zu können, nicht nachvollziehbar. Das Verhalten der Gruppe war nach dem vorliegenden Beweisergebnis für jeden Beobachter aggressiv und gewalttätig. Hätte er lediglich Beobachter sein wollen, hätte er dies aus etwas Distanz besser tun können. Auch hat er nie ausgesagt, Bilder oder Videos aufgenommen zu haben. Wie also hätte er allfälligen Vorwürfen begegnen sollen, indem er sich an die Front der gewalttätigen Gruppe begibt und dort verbleibt? Es ist somit die Teilnahme von A.___ erstellt und sie war sicher nicht im Rahmen einer Art «Aufsichtsfunktion» erfolgt.

5. Zusammenfassend ist somit als erstellt zu erachten, dass sich die beiden Beschuldigten innerhalb der gewalttätigen Gruppe aufhielten und sich von dieser nicht distanzierten. Dass sie selbst Gewalttaten verübt hätten, wird ihnen nicht vorgeworfen. Dass sie versucht hätten, die Gruppe zu beruhigen, muss als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Der Vorhalt, sie hätten die Polizei beschimpft und provoziert, ist nicht näher substantiiert und kann daher nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Was die beiden Beschuldigten gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz einwenden - die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, indem sie angesichts zweier widersprüchlicher Äusserungen die für die beschuldigte Person ungünstige Variante gewählt habe (Beweissätze 2.18 [B.___] und 2.20 [A.___] - ist nicht stichhaltig. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung, wie dies bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es entscheidet nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt nur zur Anwendung, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Solche Zweifel hatte die Vorinstanz (und auch das Berufungsgericht) nicht, weshalb sie nicht gehalten war, nach dem erwähnten Grundsatz für den Angeklagten zu entscheiden. Die Beschuldigten gehen davon aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei anzuwenden, sobald widersprüchliche Aussagen vorliegen würden. Dem ist nicht so. Vielmehr sind die entsprechenden Aussagen zu würdigen und erst wenn diese Würdigung zu unüberwindbaren Zweifeln führt, kommt der genannte Grundsatz zur Anwendung.

III. Rechtliche Würdigung

1. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen und Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Art. 260 Abs. 2 StGB).

2. Zusammenrottung ist «eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird» (u.a. BGE 108 IV 33). Es kommt nicht darauf an, ob die friedensstörende Grundstimmung der Versammlung von Anfang an besteht, sondern es genügt, wenn die Stimmung einer anfänglich friedlichen Versammlung derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann. Unerheblich ist ferner, ob sich die Menschenmenge spontan oder auf vorgängige Einladung hin zusammengefunden haben. An den Organisationsgrad sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die friedensstörende Grundstimmung muss äusserlich erkennbar sein. Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer zu beantworten. Drei Personen genügen jedenfalls noch nicht. Das Bundesgericht liess in einem Entscheid zu Art. 285 Ziff. 2 StGB bereits neun Personen genügen (BGE 70 IV 213, 220).

Da bei der Zusammenrottung rein auf das äusserliche Erscheinungsbild abgestellt wird, muss der Begriff der Teilnahme eine beträchtliche Abgrenzungsleistung erbringen. Eine zu extensive Auslegung der Teilnahme lässt den Tatbestand ausufern. Der Begriff der Teilnahme lässt sich nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestandes fassen.

Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrottung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Art. 260 StGB dient gerade dazu, den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten entbehrlich zu machen. Strafbar ist jede Person, die die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht explizit geschehen muss. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Teilnehmer war nach älterer Rechtsprechung, wer in der Zusammenrottung verbleibt oder sich ihr anschliesst, obschon er die vom Haufen begangene Tat kennt und sie als Tat des Haufens billigt (BGE 70 IV 33, S. 36). Das Bundesgericht hat später verdeutlicht, dass es auch hier nicht auf die Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle: «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. (…) Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33, S. 36, 124 IV 269, S. 271). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht. Soweit der Journalist erkennbar berufliche Tätigkeiten entfaltet (z.B. Anfertigung von Notizen, Ton- oder Bildaufnahmen), kann ihm keine weitergehende spezifische Kennzeichnung abverlangt werden. Weitergehende Nachweise journalistischer Tätigkeit (Anstellungsverhältnis, vorgängige Registrierung) ändern demgegenüber nichts an der Qualifikation als Teilnehmer, sondern könnten lediglich zur Rechtfertigung (z.B. im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen) herangezogen werden.

Begründet wird diese sehr weitgehende Kriminalisierung mit dem Phänomen der Massenpsychologie, wonach die Anwesenheit als solche bereits die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit gefährlich wirken kann.

Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt als objektive Strafbarkeitsbedingung und muss daher vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden. In Betracht fallen Gewalttätigkeiten gegen die körperliche Integrität und Sachen. Die Beschimpfung scheidet dabei als Gewaltätigkeit aus, da die blosse Zufügung psychischer Belastungen von Art. 260 StGB nicht erfasst wird.

Der Vorsatz muss sich nach herrschender Lehre lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung wird demgegenüber, wie erwähnt, als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt. Dem Täter muss also nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz muss immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen. Daher ist davon auszugehen, dass der Täter zwar um die Begehung von Gewalttätigkeiten wissen muss, darüber hinaus ein billigendes Verhalten aber nicht erforderlich ist (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 11 ff. zu Art. 260 StGB mit Hinweisen).

3. Wie dargelegt, kam es gemäss Polizeirapport am 14. Dezember 2013 im Nachgang zum Eishockeyspiel zu Auseinandersetzungen zwischen den Fan-Clubs, im Rahmen derer eine geschlossene Gruppe von rund 50 Fans des HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont diverse Gegenstände, unter anderem volle und leere Bierflaschen, Kieselsteine, Abfalleimer sowie pyrotechnische Gegenstände (Handlichtfackeln) in Richtung von Zivilpersonen und Polizisten warf und eine Umzäunung niederriss. Bei diesen Gewalttätigkeiten wurde mindestens eine Person leicht verletzt. Es handelte sich mithin klar um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB. Mit Verweis auf das Beweisergebnis ist bei beiden Beschuldigten erstellt, dass sie sich in dieser Zusammenrottung aufhielten und nicht etwa nur, wie dies B.___ geltend macht, distanzierte Zuschauer waren. Mithin ist bei beiden Beschuldigten eine Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung zu bejahen. Wie bereits erwähnt, ist die Begehung von Gewalttätigkeiten eine objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist, dass die Beschuldigten selber gewalttätig geworden sind bzw. Gewalttätigkeiten Dritter billigten. Die beiden Beschuldigten erfüllten den Tatbestand von Art. 260 StGB auch in subjektiver Hinsicht. Denn wie dargelegt, muss sich der Vorsatz des Täters lediglich auf die Teilnahme an der gewalttätigen Zusammenrottung beziehen. Die Beschuldigten wussten um die Gewalttätigkeiten ihrer Gruppe (pol. Einvernahme B.___, AS 245 Fragen 31, 32 und 34; pol. Einvernahme A.___, AS 237, Fragen 31, 34 und 48). Sie sind demnach wegen Landfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

Die Beschuldigten äussern sich in ihren Berufungsbegründungen nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für beide Beschuldigten Geldstrafen von 45 Tagen aussprach. Da das Berufungsgericht in Abweichung von der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet, dass diese die Polizei beschimpft und provoziert haben, sind die Geldstrafen – entsprechend den Verurteilungen anderer Beschuldigter in dieser Angelegenheit – auf 40 Tagessätze zu reduzieren. Die von der Vorinstanz festgelegten Tagessätze (A.___ CHF 80.00, B.___ CHF 10.00) sind zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Probezeiten von 2 Jahren.

V. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert worden ist (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO).

Die beiden Beschuldigten werden auch vom Berufungsgericht wegen Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang haben sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'835.00, je zur Hälfte, entsprechend CHF 917.50, zu bezahlen. Im Berufungsverfahren unterlagen die beiden Beschuldigten im Wesentlichen. Die nur geringfügige und von Amtes wegen vorgenommene Reduktion der Strafen entspricht einer unwesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheids, so dass die beiden Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben, und zwar je zur Hälfte. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Dazu kommen Auslagen von CHF 50.00, total belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens somit auf CHF 1'250.00, wovon die Beschuldigten je CHF 625.00 zu bezahlen haben.

2. Entschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Entschädigungsbegehren der beiden Beschuldigten abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 34, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.    Der Beschuldigte B.___ hat sich des Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

4.    Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

5.    Die Entschädigungsbegehren der beiden Beschuldigten werden abgewiesen.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'835.00, werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte, entsprechend CHF 917.50, zur Bezahlung auferlegt.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1’250, haben die beiden Beschuldigten je zur Hälfte, entsprechend CHF 625.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2018.27 — Solothurn Obergericht Strafkammer 26.09.2018 STBER.2018.27 — Swissrulings