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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.01.2019 STBER.2018.20

29 gennaio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·5,747 parole·~29 min·1

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber    

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 11. September 2016, 23:58 Uhr, wurde der Personenwagen «SO [...]» (nachfolgend zit. «PW») im Rahmen einer Radarmessung innerorts auf der Dorfstrasse in Kappel mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erfasst (AS 5). Als Lenker des PW konnte A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) ermittelt werden.

2. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise zu 18 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Dagegen erhob der Beschuldigte form- und fristgerecht Einsprache (AS 34).

3. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 26. April 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zusammen mit einem Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 55 f.).

4. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen fällte am 16. Januar 2018 folgendes Urteil:

« 1.  Der Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht, begangen am 11. September 2016.

2.  Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren

zu einer Busse von CHF 750.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

3.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 700.-, total CHF 800.-, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 300.-, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten A.___ noch CHF 500.- betragen.»

5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 91 f.). Mit Berufungserklärung vom 22. März 2018 liess der Beschuldigte und Berufungskläger folgendes Rechtsbegehren stellen:

« 1.  Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei stattdessen wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und mit einer Busse von maximal CHF 100.00 zu bestrafen.

  3.  Die Verfahrenskosten vor erster Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, die Parteikosten seien vom Staat zu übernehmen.

  4.  Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Die Ziffern 1, 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs seien entsprechend abzuändern.»

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Mai 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwendungen geltend gemacht worden waren. Des Weiteren wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt sowie Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung und der Einkommens- und Vermögensunterlagen angesetzt.

8. Die Berufungsbegründung ging am 28. Mai 2018 zusammen mit der Honorarnote des privaten Verteidigers ein. Die Steuerunterlagen wurden im Juli 2018 von Amtes wegen eingeholt, nachdem die Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation nach zweimaliger Fristerstreckung nicht eingereicht worden waren.

II. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

1.1 Der Beschuldigte gab bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2016 zu, am 11. September 2016 nachts die Dorfstrasse in Kappel mit seinem PW befahren zu haben und vom Radargerät mit einer überhöhten Geschwindigkeit erfasst worden zu sein (AS 27 f.).

1.2 Das verwendete Radargerät und die damit vorgenommene Messung entsprachen den Vorgaben gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) sowie den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr. So erschliesst sich insbesondere aus dem beigezogenen Eichzertifikat, dass das verwendete Radargerät gemäss den vom METAS festgelegten Eichvorschriften geprüft wurde (AS 46). Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem entsprechenden Protokoll (vgl. AS 45) dokumentiert und der Bediener des Radarmessgerätes, PSA B.___, verfügte für das verwendete Radarsystem über das erforderliche Schulungszertifikat (vgl. AS 47). In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VSKV-ASTRA wurde von der gemessenen Geschwindigkeit von 60 km/h ein Sicherheitsabzug von 5 km/h gewährt. Es ist damit erstellt und vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte die Dorfstrasse in Kappel am 11. September 2016 um 23:58 Uhr nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 55 km/h befuhr.

2. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass auf der von ihm befahrenen Dorfstrasse in Kappel im Zeitpunkt der Radarmessung eine herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30km/h galt. Es habe – so die Ausführungen der Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. III.1. S. 3) – die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h gegolten. Folglich sei der Beschuldigte lediglich 5 km/h zu schnell gefahren und er habe sich nicht der groben, sondern der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.

Diese Behauptung fusst auf zwei unterschiedlichen Argumenten. Zum einen lässt der Beschuldigte rügen, es liege eine unrechtmässige bzw. illegal verfügte Verkehrsanordnung vor (Berufungsbegründung Ziff. III.3 S. 6 f.). Zum anderen wird vorgebracht, die Tempo-30-Zone sei gesetzeswidrig, in Verletzung von Art. 5 der Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen des ASTRA, gekennzeichnet worden und die Signalisation sei für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen (Berufungsbegründung Ziff. III.1 f. S. 3 - 6).

Diese Rügen sind nachfolgend einzeln zu prüfen.

2.1.1 In den Akten befindet sich ein anonymisierter Nachtragsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Oktober 2017 (AS 71), der im Rahmen eines anderen Einspracheverfahrens wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erstellt worden war, sich aber auf die identische Signalisation auf der Dorfstrasse während der entsprechenden Verkehrsumleitung bezieht und deshalb auch für das vorliegende Verfahren herangezogen werden kann. Aus diesem Rapport geht hervor, dass Strassenbauarbeiten am Kreisel in Kappel, aufgrund derer der Verkehr über das Unterdorf und die Dorfstrasse umgeleitet werden musste, der Auslöser für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Umleitungsroute waren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde von der Einwohnergemeinde Kappel erlassen (AS 49 f.), deren Zuständigkeit sich aus den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 SVG i.V.m. § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978 (BGS 733.11) ergibt, und im kantonalen Amtsblatt vom 27. Mai 2016 publiziert (vgl. AS 76). Als Gründe für die vorgenommene Herabsetzung der Geschwindigkeit werden im Nachtragsrapport der schlechte Ausbaustandard der Strasse, die zum Teil unübersichtlichen Rechtsvortrittsregelungen und die zum Teil ungenügende Breite der Strassen genannt. Ebenso wird auf den Schutz der Anwohner vor übermässigen Immissionen verwiesen (vgl. AS 71 f.).

2.1.2 Der Berufungskläger lässt im Zusammenhang mit dem Erlass der Geschwindigkeitsbeschränkung vor Obergericht eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) rügen. Gemäss diesen Bestimmungen könnten die vom Bundesrat festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten für gewisse Strassenstrecken nur auf Grund eines Gutachtens herabgesetzt werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Gutachten eingereicht bzw. ein solches gar nie verfasst worden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. III.3 S. 7). Vom Berufungskläger wird zudem moniert, die Gemeinde Kappel habe ihr gesamtes (Gemeinde)Strassennetz mit ein und derselben Massnahme (Einführung von Tempo 30 km/h) belegt, was mit Hinweis auf BGE 134 I 134 E. 3.4 nicht zulässig gewesen sei. Die Anordnung von Tempo 30 km/h erweise sich deshalb als illegal.

2.1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zu Grunde liegenden Verfügung (Urteil des Bundesgerichts vom 6B_361/2011 vom 5.9.2011 E. 2.2, 6B_1349/2017 vom 2.10.2018 E. 2.2.1, jeweils unter Hinweis auf BGE 128 IV 184). Im Leitentscheid BGE 128 IV 184 wird hierzu Folgendes ausgeführt (E. 4.2 f.):

«(…). Allerdings richten sich die Signale und Markierungen in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar. Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder rechtswidrig markierten Sicherheitslinien die Rechtsverbindlichkeit abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden.

Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden (BGE 99 IV 164 E. 6 S. 169 f.; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 288). Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt, wie dies häufig auf Parkverbote zutrifft (BGE 103 IV 190; BGE 98 IV 264). Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Fehlerhafte Verkehrszeichen, die nicht geradezu nichtig sind, können auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Zwar kann an sich unter bestimmten Voraussetzungen auch der Strafrichter die Rechtmässigkeit von Allgemeinverfügungen, wie sie Verkehrssignale darstellen, überprüfen (BGE 98 IV 264 E. 2 S. 266 f.; missverständlich in dieser Hinsicht BGE 113 IV 123; vgl. die Kritik zum zuletztgenannten Entscheid bei ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz. 742 f.); doch ändert nach dem Ausgeführten eine von ihm allenfalls festgestellte Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens nichts an dessen Verbindlichkeit, solange es nicht geradezu nichtig ist (vgl. BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.).

4.3 Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Nach den obigen Darlegungen sind daher auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind (BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.; noch weniger einschränkend dagegen BGE 99 IV 164 E. 6 S. 170).»

Es ist folglich danach zu differenzieren, ob eine nichtige oder bloss fehlerhafte Anordnung vorliegt, denn die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet nur bei nichtigen Anordnungen ihre Grenze, während ein bloss fehlerhaftes, gesetzeswidriges Verkehrszeichen nichts an dessen Verbindlichkeit ändert.

2.1.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann offenbleiben, ob für die vorliegende Geschwindigkeitsherabsetzung, die wegen Strassenbauarbeiten erforderlich wurde und von vornherein auf die Zeit vom 4.7. – 9.12.2016 beschränkt war, überhaupt vorgängig ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Ebenso wenig braucht die Frage vertieft zu werden, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung möglicherweise zu umfassend verfügt worden war und räumlich auf einzelne Streckenabschnitte oder zeitlich auf die Hauptverkehrszeiten hätte beschränkt werden müssen. Denn selbst wenn der Gemeinderat Kappel die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ohne Gutachten und nicht derart umfassend hätte erlassen dürfen, hätte dies nicht die Nichtigkeit der darauf gründenden Verkehrszeichen nach sich gezogen. Eine solche Rechtsfolge ist nur bei einem besonders schwerwiegenden Mangel anzunehmen, der zudem entweder offensichtlich oder zumindest für die Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar ist, was vorliegend klar zu verneinen ist Es handelt sich vorliegend um eine – möglicherweise – nicht gesetzeskonform erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung, die aber weder für den Beschuldigten selbst noch für die weiteren Verkehrsteilnehmer im Zeitpunkt der Fahrt erkennbar war.

2.1.5 Der Beschuldigte stellt im gleichen Zusammenhang des Weiteren in Abrede, dass die Missachtung des Verkehrszeichens (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die anderen Strassenbenützer eine Gefährdung habe bewirken können. Um Mitternacht tendiere der Verkehr in Kappel gegen null und die Strasse sei auf 50 km/h ausgerichtet. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht bestanden (Berufungsbegründung, Ziff. III.3 S. 7).

2.1.6 Wie in BGE 128 IV 184 E. 4.2 dargelegt, ist die Missachtung eines signalisierten Parkverbotes häufig nicht geeignet, die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, so dass die Signalisation für Dritte keine schützenswerte, vertrauensbegründende Wirkung zu entfalten vermag. In Bezug auf die Signalisation von Höchstgeschwindigkeiten verfängt diese Argumentation hingegen nicht. Die signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung verfolgte neben dem Schutz vor Immissionen auch Ziele der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu den Nachtragsrapport vom 6.10.2017, der u.a. auf den schlechten Ausbaustandard der Strasse und die zum Teil unübersichtlichen Rechtsvortrittsregelungen verweist). Der Hinweis der Verteidigung, wonach die Strasse auf 50 km/h ausgerichtet sei, kann nur für das übliche Verkehrsregime Geltung beanspruchen, er ist aber verfehlt, wenn man sich vergegenwärtigt, dass im Tatzeitpunkt der Verkehr zufolge Strassenarbeiten beim Kreisel von der Hauptverkehrsader auf die Dorfstrasse als Nebenstrasse umgeleitet wurde und folglich eine Ausnahmesituation vorlag. Die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hatte demnach für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zweifellos Relevanz. Sie konnte mit andere Worten nicht übergangen werden, ohne die Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit der anderen Strassenbenützer zu gefährden. Daran ändern auch die Tatsachen, dass das Gefährdungspotential an einem Sonntag um Mitternacht zweifellos geringer als zu den Hauptverkehrszeiten war und sich die Gefahr vorliegend glücklicherweise nicht verwirklicht hat, nichts.

Es ist damit im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt auf der Dorfstrasse in Kappel die herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt.

2.2.1 Der Berufungskläger rügt im Weiteren, dass die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR 741.213.3) gleich in mehrfacher Sicht missachtet und die entsprechende Zone gesetzeswidrig gekennzeichnet worden sei. Auf den Bildern in den Akten seien Fussgängerstreifen ersichtlich, obwohl gemäss Art. 4 der genannten Verordnung solche nicht erlaubt seien. Auch habe nicht überall Rechtsvortritt gegolten bzw. es seien «Kein-Vortritt»-Schilder aufgestellt worden, obwohl gemäss Art. 4 der Verordnung grundsätzlich nicht von der Regel des Rechtsvortritts abgewichen werden dürfe. Schliesslich seien entgegen Art. 5 der Verordnung keine Ein- und Ausgangspforten bzw. -tore bei der Tempo-30-Zone erstellt worden. Nur ein einfaches (unbeleuchtetes) Strassenschild schreibe vorliegend das entsprechende Tempolimit vor (Berufungsbegründung Ziff. III.1 S. 3 f.).

2.2.2 Im vorliegenden Fall wurden ausschliesslich das Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) gemäss Art. 22 SSV und nicht das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) gemäss Art. 22a SVV verwendet. Die genannten Bestimmungen der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen gelten für die Einführung von Tempo-30-Zonen, ihr Anwendungsbereich erstreckt sich aber, wie dies bereits von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO festgehalten wurde (vgl. AS 3), nicht auch auf die vorliegend zu beurteilende, bloss temporäre Signalisation, die ausschliesslich aus «Höchstgeschwindigkeit»-Signalen bestand und von vornherein auf die entsprechende Strassenbauphase mit der entsprechenden Verkehrsumleitung  (4.7. - 9.12.2016) beschränkt war. Die dazu vorgetragenen Einwände des Berufungsklägers sind deshalb unbehelflich.

2.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Signale Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sei leicht und rechtzeitig erkannt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5.9.2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 106 IV 138 E. 4). Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 sowie 6B_261/2008 vom 19.8.2008 E. 1.3).

2.3.2 Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger in der Berufungsbegründung vorbringen, es könne mangels erfolgter Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, die Strassenschilder seien korrekt und sichtbar auf der Fahrstrecke angebracht worden. Die Fotografien in den Akten seien nicht im Deliktszeitpunkt gemacht worden. Es könne gut sein, dass die mobilen Verkehrsschilder zur besagten Zeit durch einen Lausbubenstreich weggedreht oder gar weggenommen worden seien. Es sei Fakt, dass Schilder weggekommen seien und diese auch verstellt worden seien, ansonsten hätte das Bauunternehmen die Signalisation nicht, wie dies aus dem Polizeibericht hervorgehe, laufend kontrollieren müssen. «In dubio pro reo» müsse davon ausgegangen werden, dass die Schilder im Deliktszeitpunkt weggedreht oder gar nicht vor Ort gewesen seien. Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen in der Urteilsbegründung unberücksichtigt gelassen und damit den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt (Berufungsbegründung Ziff. III.2. S. 4 ff.).

2.3.3 Aus dem Beschilderungsplan des kantonalen Amtes für Verkehr und Tiefbau (AS 73) sowie aus dem Übersichtsplan «Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» (AS 74) geht eine äusserst umfangreiche Signalisation auf der Dorfstrasse während der Verkehrsumleitung zufolge der Bauarbeiten am Kreisel in Kappel hervor. Wie aus dem Nachtragsrapport hervorgeht, wurde nach jeder Einmündung die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» wiederholt. Auf der gesamten Umleitungsroute «Unterdorf –Dorfstrasse - Dachsmatt» wurden insgesamt 14 Höchstgeschwindigkeitssignale angebracht (AS 72). Ausgehend vom Übersichtsplan (AS 74) passierte der Beschuldigte, von Olten herkommend in Richtung Zentrum Kappel fahrend, auf der Umleitung Unterdorf - Dorfstrasse insgesamt vier Tafeln mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, bevor er vom Radargerät, welches unmittelbar vor der Einmündung der Schmiedgasse in die Dorfstrasse aufgestellt war, erfasst wurde. Im Protokoll betreffend «Kappel, Sanierung Kreisel Kreuzplatz/Besprechung Verkehrsführungsmassnahmen» vom 7. Juli 2016 ist des Weiteren vermerkt, dass die Signalisation durch den Bauunternehmer laufend kontrolliert wurde (AS 78). Auch von der Polizei wurden in regelmässigen Abständen Kontrollen vorgenommen und fehlende Signale unverzüglich ersetzt (vgl. AS 72). Auch wenn gemäss Nachtragsrapport in der Vergangenheit vereinzelt fehlende Signale ersetzt wurden, erweist sich die Annahme der Verteidigung, es seien am 11.September 2016 auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke gleich sämtliche Signale mit der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h vor der Kontrollstelle mit dem Radarmessgerät entfernt und trotz der häufigen und systematischen Kontrollen auch nicht mehr rechtzeitig wieder ersetzt worden, auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung als derart unwahrscheinlich und abwegig, dass sie verworfen werden muss.

2.3.4 Die auf den Fotos dokumentierten Signale wurden alle unmittelbar am Strassenrand an gut erkennbaren Stellen positioniert und durch keinerlei Hindernisse verdeckt (vgl. AS 51), wie dies den Vorgaben von Art. 103 Abs. 1 und 2 SVV entspricht. Aus den Fotos geht zudem hervor, dass die Dorfstrasse über eine Strassenbeleuchtung mit Strassenlaternen verfügte. Hinzu kam als weitere Lichtquelle das Scheinwerferlicht des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges. In Anbetracht dieser konkreten Umstände verbleiben keinerlei Zweifel, dass die positionierten Signale auch nachts vom Beschuldigten ohne Weiteres leicht und rechtzeitig erkannt werden konnten.

2.3.5 Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme und vor erster Instanz aus, dass er die Temporeduktion auf 30 km/h nicht wahrgenommen habe; er habe die Signale nicht gesehen, sonst wäre er nicht mit dieser Geschwindigkeit dort durchgefahren. Er habe 10 Jahre in diesem Dorf [= Kappel] gewohnt und ihm sei diese Strecke als «50er»-Strecke bekannt gewesen (vgl. AS 28, AS 85). Die Frage, ob er abgelenkt gewesen sei, insbesondere ob er während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen habe, verneinte der Beschuldigte (AS 29).

An dieser Stelle sind die bereits gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Signalisation zu rekapitulieren: Die im Tatzeitpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h war in regelmässigen und auffallend kurzen Abständen (vgl. hierzu AS 74) signalisiert, bereits vor Erreichen der Mess- und Kontrollstelle passierte der Beschuldigte 4 Signale mit der entsprechenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und die Signale befanden sich am Strassenrand, so dass sie ohne Weiteres rechtzeitig und leicht zu erkennen waren. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben nicht abgelenkt war, erweist es sich als unglaubhaft, dass ihm die mehrfache Signalisation entgangen sein soll. Die von ihm geltend gemachte Sachverhaltsversion, die Signale übersehen zu haben, kann deshalb nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die entsprechende Signalisation zwar rechtzeitig wahrnahm, sich aber wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte.

2.4.1 Im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).

Abs. 3 von Art. 90 SVG erfasst schliesslich mit einer höheren Mindest- und Höchststrafe (ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe) jene Konstellationen, bei welchen die Täterschaft mit der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht.

2.4.2 Eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und kumulativ die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2.b/bb; Urteil 6B_3/2014 vom 28.4.2014 E. 1; je mit Hinweisen). Während das Bundesgericht in seinen Entscheiden zu Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausserortsbereich wegen der anlagebedingt stark unterschiedlichen Gefahrenlage zwischen Autobahnen einerseits und Autostrassen sowie Autobahnausfahrten andererseits (vgl. BGE 128 II 131) unterschieden hat, verzichtete es im Innerortsbereich auf eine Differenzierung (BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; Urteile 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.3; 6B_1028/2008 vom 16.4.2009 E. 3.6 f., in: JdT 2009 I 583).

Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Daran ändert auch das vom Berufungskläger zitierte Urteil 6B_24/2017 vom 13. November 2017 (auszugsweise publiziert unter BGE 143 IV 508) nichts. Aus diesem Urteil vermag der Beschuldigte in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich das Bundesgericht in diesem Urteil mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (sog. Rasertatbestand) gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG befasst und insbesondere die Frage erörtert hat, unter welchen ausserordentlichen Umständen eine qualifizierte Gefährdung (hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern) trotz Erreichen der Tempo-Richtwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG verneint werden kann. In Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verweist dieser Entscheid gar ausdrücklich auf die unter dieser Ziffer zitierte Rechtsprechung (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3). Sofern das Bundesgericht in jüngster Vergangenheit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG ausnahmsweise verneint hat, obwohl die entwickelten Grenzwerte erreicht waren, lag dies am subjektiven Tatbestand (vgl. hierzu sogleich nachfolgende Ziff. II.2.4.3).

Nach dem Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Abzug der Toleranzmarge) um 25 km/h. Gemäss der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit in diesem Ausmass – ganz unabhängig von den konkreten Umständen – objektiv als schwerer Verkehrsregelverstoss einzustufen.

2.4.3 Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn dem Täter auf Grund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenkenoder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgericht 6S.56/1994 E. 2b vom 11.4.1994, zit. nach 6S.11/2002 vom 20.3.2002).

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist aber ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht jedoch in den meisten Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint (vgl. die Hinweise in den Urteilen 6B_104/2012 vom 26.9.2012 E. 2.4 und 6B_148/2012 vom 30.4.2012 E. 1.3 sowie die Urteile 6B_742/2011 vom 1.3.2012 E. 3.4 und 6B_283/2011 vom 3.11.2011 E. 1.4). Philippe Weissenberger fasst die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu in seinem Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz (2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 72) zusammen und folgert, dass das Bundesgericht ein schweres Verschulden bei erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nur dann verneine, wenn ein Geschwindigkeitssignal seit relativ kurzer Zeit aufgestellt bzw. geändert worden sei oder die signalisierte Geschwindigkeit im Verhältnis zu den örtlichen Gegebenheiten als überraschend tief erscheinen müsse. So wurde insbesondere bloss eine pflichtwidrige Unachtsamkeit, nicht aber eine Rücksichtslosigkeit bei einem Fahrzeugführer angenommen, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion aufgrund einer übermässigen Feinstaubbelastung (von 120 km/h auf 80 km/h) auf der Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.2). Auf diesen Entscheid beruft sich auch der Beschuldigte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. III.4. S. 8). Ebenso wurde der subjektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Bezug auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts verneint, die Teil von kurzfristigen Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil 6B_622/2009 vom 23.10.2009). In diesem Fall, bei welchem der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritt, fiel insbesondere ins Gewicht, dass ideale Sicht- und Witterungsverhältnisse herrschten, der Lenker einen gut ausgebauten und übersichtlichen Strassenabschnitt befuhr, der vom optischen Erscheinungsbild her nicht dem Innerorts-, sondern dem Ausserortsbereich zuzurechnen war (E. 3.5).

Sowohl im Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 als auch im Urteil vom 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 war den beschuldigten Lenkern lediglich Fahrlässigkeit anzulasten, sie hatten gemäss dem Beweisergebnis die entsprechende Signalisation schlicht übersehen. Darin liegt ein grundlegender Unterschied zum vorliegenden Fall: Gemäss den Erwägungen gemäss vorstehender Ziff. II.2.3.5 hat der Beschuldigte die mehreren, in kurzer Abfolge am Strassenrand positionierten Signale (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) nicht übersehen, sondern davon Kenntnis genommen und folglich die zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst und willentlich missachtet. Wer sich über die signalisierte Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich hinwegsetzt und erheblich (in casu um 25 km/h) zu schnell fährt, offenbart in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses Verhalten. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist folglich erfüllt.

III. Strafzumessung

1. Grundsätze

Die Strafzumessung erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2. Strafrahmen und Vorgaben aufgrund des Verschlechterungsverbotes

Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

Die Vorinstanz hat die grobe Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (mit einer Probezeit von 3 Jahren) und einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.

3. Konkretes Strafmass

Die Anzahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind dabei folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:

-     Tatkomponenten:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts liegt genau auf dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert für die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Neben diesem Aspekt sind mit Blick auf die objektive Tatschwere die folgenden weiteren Elemente zu würdigen: Die Sichtverhältnisse waren bei Dunkelheit gegenüber einer Fahrt bei Tageslicht auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Strassenbeleuchtung eingeschränkt. Als weitere erschwerende Faktoren für die Fahrt sind der schlechte Ausbaustandard der Strasse, die zum Teil geringe Breite der Strasse und unübersichtlichen Rechtsvortrittsregelungen zu nennen (vgl. Nachtragsapport). Stark entlastend wirkt sich mit Blick auf die Tatschwere und insbesondere das Gefährdungspotential demgegenüber der Umstand aus, dass an einem Sonntag kurz vor Mitternacht sicherlich nicht mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Es ist nicht bekannt, dass überhaupt weitere Verkehrsteilnehmer zu diesem Zeitpunkt die Dorfstrasse befuhren. Eine konkrete Gefährdung darf unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was verschuldensmässig schwerer wiegt als eine grobfahrlässige Tatbegehung. Der Beschuldigte war privat unterwegs, er wollte nach seinen eigenen Angaben seine Freundin abholen. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen sind im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen. Es wäre demnach dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die Geschwindigkeitsbegrenzung einzuhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte Spektrum von Fallkonstellationen, die unter die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG fallen und die vorliegend die relevante Vergleichsgrösse bilden, so liegt ein sehr leichtes Tatverschulden vor. Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe gestützt auf die genannten Tatkomponenten auf 50 Tagessätze festzusetzen.

-        Täterkomponenten:

In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten mit Jahrgang 1980 ist bekannt, dass er nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung im Bereich […] absolvierte (vgl. Erhebungsbericht AS 21 f.).

Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Auszug aus dem Strafregister gehen zwei Vorstrafen hervor: Am 4. Mai 2011 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie wegen mehrfacher Verbrechen gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Im selben Jahr wurde zudem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und eine Busse von CHF 1'500.00 wegen mehrfacher einfacher sowie einer groben Verkehrsregelverletzung ausgesprochen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8.6.2011). Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich zu Lasten des Beschuldigten aus. Relativierend ist einzuräumen, dass beide Strafen längere Zeit zurückliegen.

Der eingeholte Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) muss im negativen Sinne als eindrücklich bezeichnet werden: Bereits im Alter von 20 Jahren wurde dem Beschuldigten zum ersten Mal der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen (AS 20). Es folgten 5 weitere Entzüge, darunter 4 wiederum wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Letztmals wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für die Zeit vom 26. Mai bis 25. Juni 2015 entzogen (AS 12).

Was das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren betrifft, sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren zu erkennen.

Mit Blick auf das gesamte Sanktionenpaket ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten neben der rein strafrechtlichen Sanktion administrativrechtlich erneut ein Führerausweisentzug von erheblicher Dauer (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) droht.

In Bezug auf die aktuellen Verhältnisse ist bekannt, dass der Beschuldigte beruflich nicht mehr im […] tätig ist, sondern sich zum Koch ausbilden lässt und derzeit das 2. Lehrjahr im […] in […] absolviert (vgl. Eingabe vom 4.7.2018). Er ist ledig und hat keine Kinder.

Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des erheblich getrübten automobilistischen Leumundes zu Lasten des Beschuldigten aus. Die Einsatzstrafe ist deshalb um 10 Tagessätze zu erhöhen. Das schuldangemessene Strafmass macht somit insgesamt 60 Tagessätze aus (zur Aufteilung dieses Strafmasses in eine Geldstrafe und akzessorische Busse vgl. nachfolgende Ziff. III.6).

4. Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt. Er sah davon ab, seine aktuelle Einkommensund Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren. Die vom Berufungsgericht eingeholte letzte definitive Steuerveranlagung aus dem Jahre 2016 erfolgte nach Ermessen (Annahme: Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 55'5000.00). Vor erster Instanz führte er aus, monatlich CHF 3'000.00 mit einem Zuschuss des Staates zu verdienen (AS 84). Ausgehend von diesem Betrag würde sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30 % (= CHF 900.00) auf CHF 70.00 (= CHF 2'100.00 : 30) belaufen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bleibt es vorliegend bei einem Tagessatz von CHF 50.00.

5. Bedingter Vollzug

Bereits aus dem Verschlechterungsverbot ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Mit Blick auf die Vorstrafen und die diversen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. ADMAS-Auszug) ist die Probezeit – mit der Vorinstanz – nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei, sondern auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6. Verbindungsbusse

Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die Auferlegung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden, käme der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist vorliegend die bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist, dass beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Es ist deshalb zu entscheiden, wie sich das konkrete Strafmass von 60 Tagessätzen auf die Haupt- und die akzessorische Verbindungsstrafe verteilt. Die Vorinstanz hat demgegenüber eine Geldstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen bezeichnet und dieses Strafmass dann gleichwohl um eine Busse von CHF 750.00 erhöht (vgl. US 11), was im Ergebnis auf eine reine Strafenkumulation hinausläuft.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien aber im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

In Anbetracht der tiefen Strafe von insgesamt 60 Tagessätzen rechtfertigt es sich, die Geldstrafe als Hauptsanktion auf 45 Tagessätze zu je CHF 50.00 und die Verbindungsbusse auf CHF 750.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe macht 15 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 50.00, entsprechend der errechneten Tagessatzhöhe).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00 total CHF 800.00 ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2 Da der Beschuldigte mit der Berufung unterlag, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 insgesamt CHF 1'050.00 betragen, zu bezahlen. Der Umstand, dass die Geldstrafe als Hauptstrafe im Rechtsmittelverfahren nun etwas tiefer ausgefallen ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

1.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. September 2016, schuldig gemacht.

2.    Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren;

zu einer Busse von CHF 750.00, ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 15 Tagen.

3.    Der Antrag des Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00, total CHF 800.00, sowie des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker

STBER.2018.20 — Solothurn Obergericht Strafkammer 29.01.2019 STBER.2018.20 — Swissrulings