Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Es erscheinen am 21. November 2018 zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger,
- Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin,
- C.___, Sachverständiger,
- D.___ und E.___, Zuhörerinnen,
- Rechtspraktikant der Staatsanwaltschaft, Zuhörer,
drei weitere Zuhörerinnen und Zuhörer (Studenten),
- F.___, i.A. der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest, legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Dr. med. C.___ wird auf Art. 307 StGB hingewiesen, wonach sich u.a. strafbar macht, wer als Sachverständiger falsch aussagt.
Die amtliche Verteidigerin wird gebeten, ihre Kostennote für das Berufungsverfahren dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.
Die Parteien haben keine Vorfragen oder Vorbemerkungen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt, wobei er lediglich zur Person Aussagen macht. Es folgt die Befragung des Sachverständigen C.___.
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Der Sachverständige wird entlassen.
Die Verhandlung wird von 10:20 bis 10:35 Uhr für eine Pause unterbrochen.
Anschliessend stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
1. Es seien die teilweise Rechtskraft von Ziff. 1 sowie die Rechtskraft von Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils festzustellen.
2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wobei ihm für 20 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; es sei eine Probezeit von 4 Jahren festzulegen.
4. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm an die Strafverbüssung anzurechnen.
5. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer forensisch-psychiatrischen Therapie für Sexualstraftäter zu unterziehen.
6. Für den Beschuldigten sei Bewährungshilfe anzuordnen, welche dafür zu sorgen habe, dass der Beschuldigte keine Stelle annehme, im Rahmen derer er mit Kindern zu tun habe, und dass er keinen näheren Kontakt zu Frauen mit Kindern habe.
7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen zu genehmigen.
9. Es sei der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten anzuordnen.
Rechtsanwältin Selig (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)
1. A.___ sei wegen mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Therapie sei abzuweisen.
3. Anderweitige Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
4. Es sei die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren zu genehmigen und vom Staat zu begleichen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.
Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen des letzten Wortes. Die Strafverfolger würden unbewusst das eigene Denken auf Beschuldigte projizieren. Er arbeite täglich daran, Menschen aus falschen «Programmationen» herauszunehmen. Er habe darüber auch ein Buch geschrieben. Mit seinem diesbezüglichen Wissen habe er die gegen ihn erhobene Anklage analysiert: es handle sich bei dieser ausnahmslos um Verdrehungen und falsche Vorwürfe, was korrigiert werden müsse. Diese alternativen Fakten würden aus den Hirnen der Ankläger stammen. Er sei den Anklägern gegenüber derart radikal ehrlich gewesen, dass diese überfordert gewesen seien. Als die Staatsanwaltschaft schliesslich in Berufung gegangen sei, habe sie den angerichteten Schaden noch maximieren wollen. Sie habe dabei vermutlich ihren Verstand verloren. Es handle sich um eine psychische Vergewaltigung durch die Anklage. Er bitte die Staatsanwaltschaft, damit aufzuhören. D.___ sei als Opfer abgestempelt worden, was einem Mobbing gleichkomme. (Der Vorsitzende bittet den Beschuldigten, seine Ausführungen bald abzuschliessen.) Der Sachverständige C.___ solle nie mehr jemanden mit seinen schmutzigen Fantasien belangen. – Gottes Segen wünsche er den Richtern.
Die Verhandlung wird um 12 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird am 22. November 2018, um 16:30 Uhr, in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin, des Staatsanwalts, der Pressevertreterin (SZ) und von D.___ sowie ihrer Mutter E.___ mündlich eröffnet und summarisch begründet. Anschliessend wird den Parteien das Urteilsdispositiv noch schriftlich ausgehändigt.
Die Urteilseröffnung wird um 16:50 Uhr geschlossen.
_____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit E-mail vom 30. Mai 2013 gelangte E.___ an die Polizei Kanton Solothurn und meldete, dass ihr Lebenspartner, A.___ (Beschuldigter), mit ihrer Tochter D.___, geb. 23. Mai 2002 (Opfer), sexuelle Handlungen vorgenommen habe (Akten Voruntersuchung Seite 3 [im Folgenden: AS 3]).
2. Am 26. Juni 2013 wurde mit dem Opfer eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 7 ff.).
3. Am 28. Juni 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; AS 99).
Der Beschuldigte wurde am 8. Juli 2013 in Anwesenheit seiner Verteidigerin erstmals polizeilich befragt (AS 30 ff.). Am gleichen Tag erfolgte die Durchführung einer Hausdurchsuchung (AS 21 ff.) sowie die Bestellung der amtlichen Verteidigung (AS 117).
4. Am 2. Oktober 2013 konstituierte sich E.___, die gesetzliche Vertreterin des Opfers, als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (AS 95).
5. Am 12. Dezember 2013 wurde eine zweite Videoeinvernahme des Opfers unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchgeführt (AS 52 ff.).
6. Am 16. April 2014 holte die Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 30. März 2015 vorgelegt wurde.
7. Mit Anklageschrift vom 27. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte (Ordner 1, erste Seiten, nicht paginiert).
8. Am 14. November 2017 fällte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 667 ff. [im Folgenden: D-T 667 ff.]):
1. A.___ hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Vornahme und Einbeziehen), begangen im Zeitraum von Juni 2008 bis Ende 2010, zum Nachteil von D.___ (geb. 23.05.2002), schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 08.07.2013, 07:15 Uhr bis 08.07.2013, 19:20 Uhr, ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.
3. A.___ wird für inskünftig aus und in Zusammenhang mit seinen strafbaren Handlungen anfallenden Kosten gegenüber der Privatklägerin D.___ dem Grundsatz nach und mit einer Haftungsquote von 100 % haftpflichtig erklärt.
4. A.___ hat der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2009 zu bezahlen.
5. Die Entschädigung für den der Privatklägerin, D.___, durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, geleisteten Rechtsbeistand wird auf CHF 8'510.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'167.05 (Differenz zu vollem Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00) beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Die Verfahrenskosten von CHF 13'300.30 (insb. inkl. Staatsgebühr von CHF 7‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten) hat mit CHF 12'000.30 A.___ zu bezahlen und mit CHF 1'300.00 der Staat Solothurn zu tragen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird innert der Rechtsmittelfrist keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 2'000.00, so dass A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 10'000.30 zu bezahlen hat.
9. Am 22. November 2017 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (D-T 665).
Gemäss Berufungserklärung vom 27. Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 2: Beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer ambulanten Therapie.
10. Am 22. März 2018 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind betreffend folgender Vorhalte:
- Vor dem Opfer onaniert zu haben;
- Das Opfer aufgefordert zu haben, seinen Penis abzulecken;
- Das nackte Opfer aufgefordert zu haben, sich rittlings auf sein erigiertes Glied zu setzen.
Ziff. 2: Beantragt wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal acht Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
11. Die Ziffern 5 – 7 des erstinstanzlichen Urteils (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sind, soweit nicht die Höhe der Entschädigungen betreffend, von Amtes wegen zu überprüfen, da drei Vorhalte angefochten sind (Art. 428 Abs. 3 StPO).
12. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1 teilweise: Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen im Zeitraum von Juni 2008 bis Ende 2010, durch Zungenkuss, ca. zehnmal Berühren der Vagina mit Händen und zweimal Lecken der Vagina des Kindes;
Ziff. 3: Feststellung der 100%igen Haftungsquote für allfälligen Schaden von D.___ als Folge der strafbaren Handlungen;
Ziff. 4: Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2009;
Ziff. 5 und 6: Soweit die Höhe der Entschädigungen betreffend.
In Rechtskraft erwachsen ist ebenfalls der implizite Freispruch vom Vorhalt, wonach der Beschuldigte das Opfer mehrmals an den Füssen, den Beinen und den Gesässbacken massiert haben soll. Das erstinstanzliche Gericht hat diesbezüglich eine sexuelle Handlung verneint, was unangefochten blieb.
II. Der unbestrittene Sachverhalt
1. E.___ und der Beschuldigte hatten seit 2006 eine Beziehung. Im Jahr 2007 zogen E.___ und ihre beiden Kinder D.___ (geb. 2002) und G.___ (geb. 1991) mit dem Beschuldigten zusammen und lebten gemeinsam in [...]. Ende März 2013 verliess E.___ mit ihren beiden Kindern den gemeinsamen Haushalt.
2. Der Beschuldigte hat mit D.___ im Zeitraum zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2010 am gemeinsamen Domizil in [...] unbestrittenermassen folgende sexuelle Handlungen vorgenommen:
- Der Beschuldigte gab dem Opfer einmal einen Zungenkuss.
- Der Beschuldigte berührte das Opfer mehrmals, nach eigenen Aussagen ca. 10 Mal, mit den Händen an der Vagina.
- Der Beschuldigte leckte das Opfer (nach eigenen Aussagen) zweimal an der Vagina.
III. Der bestrittene Sachverhalt
1. Der Beschuldigte bestreitet im Rahmen des Berufungsverfahrens folgende Vorhalte:
- Der Beschuldigte soll, nackt auf dem Sofa sitzend, das ebenfalls nackte Opfer aufgefordert haben, sich rittlings auf sein erigiertes Glied zu setzen.
- Der Beschuldigte soll dem Opfer gesagt haben, seinen Penis abzulecken, was dieses in der Folge getan habe.
- Der Beschuldigte soll einmal vor dem Opfer im Badezimmer onaniert und vor ihm in ein Waschbecken ejakuliert haben.
2.1 Im Rahmen der ersten polizeilichen Ermittlungen wurde am 26. Juni 2013 mit dem Opfer eine Videobefragung durchgeführt, an welcher der Beschuldigte nicht anwesend war (AS 7 ff.).
D.___ führte dabei Folgendes aus:
Auf die Frage, warum sie hier sei, führte sie aus, es sei wegen den Sachen, die passiert und nun kein Geheimnis mehr seien. Er habe mit ihr gespielt und getan, als ob er sie beissen wolle. Er habe sie gefragt, ob sie wissen wolle, wie es sei und ob sie es erleben wolle. Er habe sie «im Privaten» abgeschleckt. Sie sei dann ins Bett gegangen. Sie habe ein schlechtes Gefühl gehabt und ihm dies auch gesagt. Er habe dann gesagt, dass er auch ein schlechtes Gefühl habe.
Er habe sie dann trotzdem wieder berührt und massiert, jeweils vor dem Schlafen. Einmal habe er ihr gezeigt, wie der Samen aus dem Pimmel komme, über dem Brünneli.
Einmal habe er ihr gesagt, sie solle den Pimmel abschlecken. Sie habe dies nicht gewollt, aber trotzdem gemacht. Sie habe dies nur ganz kurz gemacht, nur ein Schleck, sie habe dies nicht mehr gewollt und er habe gesagt, ok.
Einmal hätten sie einen Zungenkuss gemacht. Er habe gesagt, wenn man dies mache, müsse man zusammen sein. Sie habe dies zuerst geglaubt, dann habe sie gemerkt, dass dies gar nicht stimme.
Er habe ihr gesagt, dass sie Mama nichts sagen dürfe, weil sich diese sonst von ihm trennen würde. Sie habe Angst gehabt, dass Mama sie dann hassen würde. Er habe dann lange nichts gemacht. Als Mama nach Deutschland habe gehen müssen, um dort zu arbeiten, habe sie Angst gehabt. Sie habe es dann Mama gesagt und habe sich anschliessend besser gefühlt. Mama habe dann gewollt, dass sie sich trennen würden; seither habe sie ihn nur noch beim Vorbeifahren gesehen.
Auf konkrete Nachfragen führte das Opfer im Weiteren Folgendes aus:
Mit «ihm» sei A.___, der Freund ihrer Mutter, gemeint. Die beschriebenen Ereignisse seien passiert, als sie im Kindergarten gewesen sei. Sie sei 5-6jährig gewesen. Es sei passiert, als sie zu A.___ gezogen seien, aber nicht sofort nach dem Umzug. Wann zum letzten Mal etwas passiert sei, wisse sie nicht mehr. Es sei mehrmals passiert, vier bis fünf, vielleicht auch sechs Mal, sicher mehr als zwei Mal und weniger als zehn Mal. Es sei vor allem in ihrem Zimmer, aber auch im Wohnzimmer und einmal im Badezimmer im mittleren Stock passiert.
Auf die Frage, was beim ersten Mal geschehen sei, führte D.___ aus, A.___ habe ihr gesagt, sie solle die Beine auseinander strecken. Er habe ihr die Unterhosen heruntergezogen und sie beim Privaten abgeschleckt. A.___ habe dem «Schneggli» und «Muschi» gesagt, sie möchte es «Privates» nennen.
Es sei immer passiert, bevor sie ins Bett gegangen sei.
A.___ habe sie zuerst am Rücken, an den Füssen und an den Beinen massiert, dann an den Fudibacken und beim Privaten.
Beim Samen sei er in den Unterhosen gewesen und habe es über das Brünneli gehalten. Der Samen sei dann herausgekommen. Es habe gruusig ausgesehen.
Den Pimmel habe sie nur ganz kurz mit der Zungenspitze abgeschleckt. Sie habe nichts Anderes machen müssen und sie habe den Pimmel auch nicht anfassen müssen.
Der Zungenkuss sei «mittellang» gegangen (D.___ beschreibt mit den Händen und Armen Bewegungen der Zungen). Es sei gruusig gewesen.
Sie habe es Mama erzählt, weil sie sich schlecht gefühlt habe. Sie habe vorher einmal A.___ am Telefon gefragt, dieser habe gesagt, wenn sie es sagen wolle, solle sie es tun. Er habe es dann bereut und zuerst habe er ihr leid getan. Die Mutter habe ihr dann gesagt, dass er etwas getan habe, das nicht gut sei, deshalb habe er ihr später nicht mehr leid getan.
A.___ habe bei ihr nichts gemacht mit dem Pimmel. Er habe auch nie Fotos oder Filme gemacht. Er habe immer die Kleider getragen und diese nicht ausgezogen. Nur beim Brünneli sei er in den Unterhosen gewesen. Der Samen sei weiss gewesen mit Kügeli. Er sei schleimig gewesen.
2.2 Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine zweite Videobefragung des Opfers unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten, der zusammen mit seiner Verteidigerin der Einvernahme in einem Nebenraum, in welchen diese übertragen wurde, folgte (AS 52 ff.).
D.___ führte dabei auf die Frage, sie solle nochmals erzählen, was passiert sei, Folgendes aus:
A.___ habe sie ins Bett gebracht und dabei mit ihr gespielt, als ob er sie beissen wolle. Er habe dann ihr Privates abgeschleckt und sie dort manchmal auch berührt. Er habe sie zudem massiert.
D.___ wiederholte, dass sie es der Mutter erzählt habe, weil sie sich schlecht gefühlt habe und dass sie vorher mit A.___ telefoniert und ihn gefragt habe. Dieser habe nicht verstanden, was sie gemeint habe und habe ihr gesagt, sie wolle mit der Mutter sprechen. Die Mutter sei geschockt gewesen, als sie es erzählt habe. Sie habe Angst gehabt, dass die Mutter sie nun nicht mehr gerne habe und hasse.
Die Frage, ob sie sich gewünscht habe, dass sich A.___ selber bei der Polizei Anzeige, bejahte D.___. Ihre Mutter habe diese Idee gehabt und sie habe dies gut gefunden. Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigerin, was «anzeigen» bedeute, führte D.___ aus, sie glaube, zur Polizei zu gehen. Sie wisse aber nicht, was die Folgen einer Anzeige seien.
Auf die Frage, ob sie A.___ Fragen zum Thema «Sexualität» gestellt habe, sagte D.___, sie glaube es nicht. Die Nachfrage, ob sie wisse, was «Sexualität» heisse, verneinte sie. Es komme ihr auch nicht in den Sinn, dass sie ihn etwas über «das Private» gefragt habe. Es könne aber schon sein.
Sie wolle nicht an die Vorfälle zurückdenken.
2.3 Dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn über die Videoeinvernahme vom 12. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass D.___ nach Abschluss der Befragung noch mit der einvernehmenden Polizistin alleine sprechen wollte. Sie führte dabei aus, dass ihr noch etwas in den Sinn gekommen sei, was sie in der Folge mitteilte, nachdem sie die Polizistin aufgefordert hatte, sie nicht anzuschauen und nichts zu sagen: Der Beschuldigte sei auf dem Sofa gesessen und sie sei dann auf ihn drauf gesessen. Nach dieser Mitteilung sei D.___ aus dem Büro gerannt (AS 56).
3. Anlässlich ihrer Befragung vom 12. Juni 2013 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens führte E.___ Folgendes aus (AS 44 ff.):
Sie habe vom 1. – 3. März 2013 wegen der Arbeit wegfahren müssen. D.___ sei am 1. März diverse Male zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie solle nicht wegfahren. Plötzlich habe sie gesagt, sie müsse telefonieren. Kurz darauf sei sie zurückgekommen und habe gesagt, sie hätte mit A.___ telefoniert. D.___ sei bedrückt gewesen. Plötzlich sei die Befürchtung hochgekommen und sie habe D.___ gefragt, ob A.___ sie an ihrem «Muschi» angefasst habe. D.___ habe genickt und gesagt, er habe das gemacht, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe D.___ gefragt, ob er noch andere Sachen gemacht habe, darüber habe sie aber nicht reden wollen. Sie, E.___, habe dann ihre Reise abgesagt und sei zuhause geblieben. Am Abend habe sie mit A.___ gesprochen, er habe es sofort zugegeben. Es sei immer D.___ gewesen, die auf ihn zugekommen sei, es sei über längere Zeit immer wieder gewesen. Beim Telefonat von vorher sei er nicht drausgekommen, was D.___ wolle, er habe ihr gesagt, sie solle mit Mama reden.
Am 2. März habe sie A.___ gefragt, was er alles mit D.___ gemacht habe. Er habe ihr gesagt, dass er alles im Einverständnis von D.___ gemacht habe, er habe D.___ auf ihre sexuellen Fragen antworten wollen. Er habe folgende Handlungen eingestanden: Sexuelle Erregung beim Kitzeln, sexuelle Erregung, wenn D.___ rittlings auf seinem Bein sass und sich bewegte. Er habe D.___ die verschiedenen Zonen der «Muschi» erklärt und dabei berührt, wenn sie nackt war. Er habe D.___ an seinem Penis eine Erektion und Ejakulation gezeigt und er habe D.___ angeboten, seinen Penis zu berühren, was sie nur kurz gemacht habe. Er habe die «Muschi» von D.___ abgeleckt und D.___ habe sich nackt rittlings auf sein Geschlechtsteil gesetzt.
Am 3. März 2013 hätten sie zu Dritt – A.___, D.___ und sie selbst – zusammen ein Gespräch geführt. A.___ habe sich bei D.___ entschuldigt und sie habe die Entschuldigung angenommen.
Vom 6. – 12. März 2013 sei A.___ weg gewesen. In dieser Zeit habe D.___ immer wieder etwas gesagt, z.B. sie hasse das Wort «Muschi» oder, dass A.___ und sie es mehr als einmal zusammen gemacht hätten. Am 13. März habe D.___ auf einen Zettel «Zungenkuss» geschrieben und ihr den Zettel zum Lesen gegeben. Sie habe dann gesagt, dass A.___ ihr am «Muschi» geleckt habe. Er habe gewollt, dass sie sein Schnäbi lecke, sie wisse nicht mehr, ob sie es gemacht habe. A.___ habe ihr gezeigt, wie der Samen rauskomme, er habe ins Waschbecken gespritzt. A.___ habe ihr gesagt, dass man zusammen sei, wenn man einander einen Zungenkuss gebe.
Am 23./24. März 2013 sei sie mit ihren beiden Kindern zu einer Freundin gezogen. Sie habe für D.___ einen Therapeuten gesucht und in der Person von H.___ in [...] gefunden. Die erste Sitzung habe am 15. Mai 2013 stattgefunden. D.___ habe gesagt, sie sei im Kindergarten gewesen zur Zeit der Vorfälle, vielleicht in der ersten Klasse. Im Kindergarten sei sie in den Jahren 2007 – 2009 gewesen. Bei den Gesprächen bei H.___ sei es um die Schuldfrage und die Mutfrage, weniger um den Inhalt gegangen.
4.1 Der Beschuldigte wurde am 8. Juli 2013 erstmals polizeilich befragt (AS 30 ff.). Dabei führte er Folgendes aus:
Er habe den Geschlechtsteil von D.___ mit den Fingern berührt. Das Kind sei auf ihn zugekommen und habe Interesse an sexuellen Sachen gehabt. Dies sei in der Zeit zwischen 2008 und 2010 gewesen, meistens im Zimmer von D.___, einmal auch im Badezimmer, meistens in den Abendstunden, D.___ habe das Pyjama oder ein Nachthemd getragen. D.___ habe eine Massage verlangt und gesagt, wo sie berührt werden möchte.
Er habe D.___ an ihrem Geschlechtsteil gestreichelt und gerieben. D.___ sei bäuchlings auf dem Bett gelegen, er sei gesessen. Es sei insgesamt vielleicht zu 10 Berührungen dieser Art gekommen.
D.___ habe die Berührungen gesucht und genossen. Wörtlich führte er aus: «Es war ihr Interesse und Wunsch. Sie hat vermutlich Angst, wenn sie ihrer Mutter sagen würde, das Ganze sei auf ihren Wunsch hin gelaufen, dass ihre Mutter auch sie verlassen würde. Sie hatte ja gesehen, was ihre Mutter mit mir gemacht hatte» (AS 33 F 23).
Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er den Geschlechtsteil von D.___ auch mit dem Mund berührt habe. Es sei dies die Antwort auf die Frage gewesen, was er und Mama machen. D.___ habe sich rücklings auf die Bettkante gelegt und er habe sie mit der Zunge an den inneren Schamlippen berührt. Das Lecken habe 10 Sekunden gedauert. Dies sei zweimal vorgekommen (AS 38 F 81).
D.___ habe sein erigiertes Glied «sicher schon» einmal gesehen. Er habe in der Badewanne einmal eine Erektion gehabt. D.___ habe auch in die Badewanne kommen wollen und sie seien beide in der Badewanne gewesen. Dies sei vor 2008 gewesen. Er habe aber nie vor D.___ masturbiert.
D.___ sei einmal dazu gekommen, als er im Badezimmer masturbiert habe. Sie habe dabei die Flüssigkeit, die vor der Ejakulation herauskomme, gesehen. D.___ habe sein Glied nie angefasst oder geleckt (AS 37 F 65).
Auf die Frage von D.___, wie er und Mama küssen würden, habe er D.___ einmal einen Zungenkuss gegeben. Er habe ihr gesagt, dass sich Zungenküsse nur Menschen geben würden, die in einer Partnerschaft leben.
Auf die Frage, ob er sein Verhalten gegenüber D.___ normal finde: «Was ist normal? Ich kann diese Frage nicht nur so beantworten. Was ich sagen kann, ist, dass ich finde, dass mein Verhalten gegenüber D.___ respektvoll (ihre Grenzen respektiert habe), sorgfältig (dass ich bei ihr nicht zu weit gegangen bin) war». Auf die Frage, ob sich noch andere Personen im Haus aufgehalten hätten, als diese Kontakte stattgefunden haben: «D.___ hatte darauf geachtet, dass niemand sonst zu Hause war». Auf die Frage, ob er von D.___ ein Stillschweigen verlangt habe: «Nein. Am 1. März 2013 telefonierte mir D.___. Ich befand mich an einem Kurs. Die telefonische Verbindung war sehr schlecht und ich hatte im Hintergrund starke Nebengeräusche. Ich hörte von ihr die Worte <Geheimnis>. Ich wurde ungeduldig und sagte ihr, sie solle es der Mama sagen. Als ich von diesem Kurs nach Hause kam, wurde ich von Frau E.___ mit der Aussage von D.___ konfrontiert» (AS 39 F 84, 85 und 87).
Am nächsten Tag (2. März 2013) habe er mit E.___ über alles gesprochen. Diese habe sich ihm gegenüber sofort verschlossen und sei dann ausgezogen. Auf die Frage, ob er Frau E.___ an der Anzeigeerstattung habe hindern wollen: «Nein, habe es ihr freigestellt, dies zu tun. Ich finde, dies war der falsche Weg. Ich wollte sie jedoch nicht daran hindern. Es war etwas vom Verheerendsten, was sie mir antun konnte» (AS 41 F 109).
Er habe auch mit zwei Fachärzten (Dres. I.___ und J.___) über seine Handlungen gesprochen; das sei ein Leerlauf gewesen (AS 41 F 104).
4.2 Am 15. April 2014 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 65 ff.). Dabei bestätigte er, anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Es sei die Initiative nie von ihm ausgegangen, er habe nie die Absicht gehabt, eine Situation zu seinen Gunsten herbeizuführen. Das Kind sei in jener Zeit in seiner Entwicklung stark zurück gewesen. Es sei seine Absicht gewesen, aufzuklären. Er habe gewollt, dass sie wisse, was auf sie zukommen könne (AS 67).
Das Telefongespräch vom 1. März 2013 mit D.___ schilderte der Beschuldigte nun so, dass er D.___ schlecht verstanden habe, er habe nur «Mama» und «Geheimnis» verstanden. Er habe geahnt, was sie meinte und habe deshalb gesagt, sie solle mit Mama sprechen, dies im Vertrauen darauf, dass dies zu einer Aussprache und Klärung führen würde.
D.___ sei erst durch die Reaktion ihrer Mutter, als diese von seinen Handlungen erfahren habe, zum Opfer geworden. Die Mutter habe erschrocken reagiert und die Handlungen gewertet. D.___ sei dadurch in eine Opferrolle gedrängt worden, dafür übernehme er keine Verantwortung.
Der Beschuldigte führte erneut aus, dass sich D.___ früh für sexuelle Themen interessiert habe und er ihr Antworten gegeben habe, welche sie verstehen und nachvollziehen konnte. Er wisse, dass er die Grenzen von dem, was ein Kind ertragen könne, nie überschritten habe. Er habe ihr immer gesagt, sie soll «stop» sagen, wenn ihr etwas unangenehm sei, wenn sie etwas nicht wissen oder nicht machen wolle.
Über die einzelnen Handlungen wollte der Beschuldigte keine Auskunft mehr geben. Er habe mit D.___ keine sexuellen Handlungen vorgenommen, Aufklärung sei nicht eine sexuelle Handlung. Aus heutiger Sicht müsse er sagen, dass sein Verhalten nicht angemessen gewesen sei.
Er habe mit D.___ immer wieder gekämpft und herumgeblödelt, sie sei häufig auf ihm gesessen und sie hätten Rutschbahn gespielt. Dies sei nichts Besonderes gewesen.
Auf Ergänzungsfrage der Vertreterin des Opfers führte der Beschuldigte aus, dass das Opfer nicht an seinem Penis geleckt habe, D.___ habe nur die Flüssigkeit mit dem Finger berührt. Dies habe er gegenüber der Mutter zugegeben, obwohl es nicht so vorgefallen sei. Er habe dies nur gesagt, damit sie ins Gespräch gekommen seien.
4.3 In einer weiteren staatanwaltlichen Einvernahme vom 4. Mai 2016 (AS 87 ff.) machte der Beschuldigte zur Sache keine weiteren Aussagen. Er führte aus, dass er nichts Böses oder Eigennütziges vorgehabt habe und heute verstehe, dass es falsch gewesen sei und es ihm leidtue.
4.4 Anlässlich der Einvernahme während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 582 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er bisher nach bestem Gewissen ausgesagt habe. Als er auf heute die Einvernahmen nochmals durchgelesen habe, habe er festgestellt, dass er sich falsch erinnert habe und seine Aussagen irreführend gewesen seien.
Der Beschuldigte bestritt, vor D.___ masturbiert zu haben; er bestritt auch, dass er sie aufgefordert habe, seinen Penis zu lecken. Er sehe heute, dass es von seiner Seite her viel früher eine Grenzziehung gebraucht hätte. Es sei nie ein Thema gewesen, dass ihn ein Kind sexuell angeregt habe; er frage sich, wie es sein könne, dass ihn dies angeregt habe. Es sei wohl, da er sexuell auf dem Trockenen gewesen sei und er seine Sexualität online befriedigt habe. Er habe einen dummen und falschen Fehltritt begangen, der ihm leid tue. Pädophilie sei aber nicht sein Thema, er wolle deshalb auch keine Therapie machen.
Der Beschuldigte führte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass D.___ mit Fragen sexuellen Inhalts an ihn gelangt sei und er «auf einmal» verantwortlich gewesen sei, nachdem D.___ von der Mutter abgewiesen worden und das Thema Aufklärung «tot» gewesen sei (AS 587 f.).
Das Abschieben der Verantwortung auf andere ergibt sich auch aus den folgenden Aussagen des Beschuldigten:
- AS 583: Dr. J.___ sei der Falsche gewesen, Dr. K.___ sei während den Sitzungen eingeschlafen;
- AS 586: Das Gutachten von Dr. med. C.___ sei ein falsches Zeugnis. Die Zusatzfrage von Frau Stäuble habe ihn die Stelle gekostet. Die Antwort von Dr. med. C.___ sei die Begründung für die fristlose Kündigung gewesen.
- AS 587 oben: Staatsanwalt L.___ habe seine Aussagen verdreht.
- AS 587 unten: Frau E.___ habe ihn aufgefordert, die Fragen des Kindes (für die Aufklärung) richtig zu beantworten, sie wie eine Erwachsene zu behandeln. Sie habe ihm vorgeworfen, er habe eine prüde, altbackene Einstellung zur sexuellen Aufklärung.
- AS 588: Er habe der Mutter des Kindes vertraut, er habe sich von Frau E.___ sein besseres Gewissen ausreden lassen.
- AS 589: Das Schema Täter/Opfer bringe «uns» nicht weiter. Staatsanwalt L.___, Frau Stäuble und sein Bruder hätten auch ein Trauma angerichtet.
Diese Abschiebung der Verantwortung zementierte der Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht im Rahmen des letzten Wortes (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 hiervor).
4.5 Vor dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache.
5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
5.1 Die damals 11jährige D.___ wirkte anlässlich der ersten Video-Befragung vom 26. Juni 2013 völlig natürlich und altersentsprechend. Zu Beginn war sie sehr verlegen und begann stockend zu sprechen, es gibt zu Beginn auch wiederholt Pausen, in denen das Kind schweigt. Sehr schnell wird die Erzählweise aber fliessend. Eindrücklich ist die Schilderung der räumlichen Verhältnisse des Hauses: D.___ ist in der Lage, gedanklich durch das Haus zu gehen und der Polizistin zu schildern, was sich jeweils rechts und links befindet und welcher Raum wo gelegen ist (ab Minute 24.30). D.___ folgte der Befragung aufmerksam und konzentriert. Auf die Nachfrage der Polizistin, sie solle nochmals schildern, was beim ersten Mal passiert sei, fragte D.___ nach: Ob sie schildern solle, wie es passiert sei oder wo? Darauf sagte sie, sie könne es nicht besser sagen als zu Beginn der Befragung.
D.___ sagte zudem differenziert aus: Sie beantwortete Fragen betreffend möglicher sexueller Handlungen nicht einfach mit «Ja», sondern verneinte diverse entsprechende Fragen. So habe der Beschuldigte bei ihr nie etwas mit dem Pimmel gemacht, und er habe auch nie Fotos oder Filme gemacht.
5.2 Bei der zweiten Videobefragung vom 12. Dezember 2013 war D.___ zu Beginn sehr verlegen. Sie fand den Einstieg, die Eingangsfrage zu beantworten, lange nicht und weinte zeitweise. Sie einigte sich mit der Befragerin, dem weiblichen Geschlechtsteil wieder «das Private» zu sagen, worauf sie dann die Fragen stockend beantwortete.
5.3 Als erstes Fazit kann festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit der Person von D.___ zweifellos gegeben ist. D.___ war kognitiv und emotional jederzeit während beiden Einvernahmen in der Lage, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Der Beschuldigte hat denn auch die Glaubwürdigkeit der Person nie in Frage gestellt.
5.4 D.___ belastete den Beschuldigten nicht bei jeder Gelegenheit. So verneinte sie die Frage, jemals vor ihm Angst gehabt zu haben. Sie führte aus, dass sie den Pimmel nicht habe lecken wollen, es dann aber trotzdem kurz gemacht zu haben. Sie habe es nicht weiter tun wollen und der Beschuldigte habe ok gesagt. D.___ warf dem Beschuldigten nie vor, Zwang oder Druck ausgeübt zu haben. Sie habe auch nie etwas an seinem Pimmel gemacht und er habe nie Fotos oder Filme gemacht.
5.5 Zahlreiche Aussagen, die D.___ machte, hat der Beschuldigte bestätigt. So hat der Beschuldigte die Mehrzahl der sexuellen Handlungen, welche D.___ anlässlich der ersten Videoeinvernahme schilderte (vgl. oben Ziff. III.2), zugestanden. Der Beschuldigte bestätigte den Tatzeitraum: Die 2002 geborene D.___ führte aus, sie sei 5-6jährig gewesen, der Beschuldigte nannte die Jahre 2008 -2010. Er bestätigte auch die Tatorte (vor allem im Zimmer von D.___ vor dem Schlafengehen, ein Vorfall im Badezimmer). Gleichlautende Aussagen machten D.___ und der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit dem Zungenkuss; beide führten aus, dass sie davon gesprochen hätten, dass man zusammengehöre, wenn man sich einen Zungenkuss gebe. Und schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch, dass ihm D.___ am 1. März 2013, bevor sie mit ihrer Mutter sprach, noch telefoniert und über das «Geheimnis» gesprochen, er aber nicht verstanden habe, was sie meine.
5.6 Die zahlreichen übereinstimmenden Aussagen von D.___ mit den Aussagen des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass sie den Beschuldigten nicht bei jeder Gelegenheit belastete, weisen darauf hin, dass die Aussagen von D.___ in hohem Masse glaubhaft sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass einzelne Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen könnten und von ihr erfunden sind.
5.7 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen des Opfers ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Mutter von D.___ führte anlässlich ihrer Befragung aus, dass D.___ nach dem Telefongespräch vom 1. März mit dem Beschuldigten bedrückt gewesen sei und sie dann plötzlich befürchtet habe, es sei etwas passiert. Sie habe D.___ gefragt, ob der Beschuldigte sie an ihrem «Muschi» angefasst habe.
Die Tatsache, dass das Thema von möglichen sexuellen Übergriffen erstmals von der Mutter aufgegriffen wurde, beinhaltet ein gewisses Suggestionspotential. Die Thematisierung von möglichen Übergriffen hätte das Opfer erst auf die Idee bringen können, solche zu schildern.
Es ist in diesem Zusammenhang auch einzuräumen, dass einzelne Aussagen von D.___ deutlich die «Handschrift» der Mutter tragen: So sagte D.___ in der zweiten Videoeinvernahme vom 12. Dezember 2013 aus, sie hätte es begrüsst, wenn sich der Beschuldigte selbst der Polizei gestellt hätte; was eine «Anzeige» aber genau bewirkt, war ihr nicht klar und es ergab sich aus der weiteren Einvernahme, dass ihre Mutter eine Selbstanzeige des Beschuldigten gewünscht hätte.
Tatsache ist aber, wie erwähnt, dass der Beschuldigte die Übergriffe, die D.___ schilderte, grösstenteils zugegeben hat. D.___ hat differenzierte Aussagen gemacht und sie verneinte mehrfach Fragen, welche eine weitere Belastung des Beschuldigten bedeutet hätten (z.B. Berühren des Penis, Ausübung von Druck durch den Beschuldigten). Damit ist klar, dass ihre Aussagen nicht einfach darauf ausgerichtet waren, den Beschuldigten zu belasten und auf diese Weise allfällige Erwartungen ihrer Mutter zu erfüllen.
Die erwähnten Hinweise auf ein mögliches Suggestionspotential ändern deshalb nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers.
5.8 Gestützt auf diese Ausführungen ist zu den vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalten Folgendes festzuhalten:
5.8.1 Der Beschuldigte soll dem Opfer gesagt haben, seinen Penis abzulecken, was dieses in der Folge getan habe.
Das Opfer machte zu diesem Vorhalt differenzierte Aussagen: Der Beschuldigte habe sie aufgefordert, den Pimmel abzuschlecken. Sie habe es nicht gewollt, aber trotzdem gemacht, dies aber nur kurz und dann nicht mehr. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei ok.
Das Opfer schilderte den Sachverhalt somit nicht nur in einem Satz, sondern beschrieb ihre innere Haltung (D.___ wollte es eigentlich nicht machen) und die Reaktion des Beschuldigten (er akzeptierte ihre Haltung, es nicht weiter zu tun).
Diese differenzierte Schilderung ist glaubhaft. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Schilderung keinen realen Erlebnishintergrund haben könnte. Der Vorhalt ist erstellt.
5.8.2 Der Beschuldigte soll einmal vor dem Opfer im Badezimmer onaniert und vor ihm in ein Waschbecken ejakuliert haben.
Auch hier sind die Aussagen von D.___ differenziert: Sie führte aus, dass der Beschuldigte ihr «gezeigt» habe, wie der Samen aus dem Pimmel komme – wenn D.___ überraschend ins Badezimmer gekommen wäre, hätte sie kaum den Begriff «gezeigt» verwendet. Der Beschuldigte sei in den Unterhosen gewesen – dies im Gegensatz zu den anderen Vorhalten, während welchen der Beschuldigte normal in den Tageskleidern war. D.___ beschrieb auch den Samen, der weiss, schleimig und mit Kügeli gewesen sei. Auch diese Schilderung deutet auf eine Demonstration einer Ejakulation durch den Beschuldigten hin, wäre doch eine derart präzise Beschreibung der Samenflüssigkeit nicht möglich, wenn der Beschuldigte überrascht worden wäre; in diesem Fall hätte er sich mit jeder Sicherheit sofort von D.___ abgewendet.
Nicht nachvollziehbar ist die Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, er habe im Gespräch mit E.___ nur zugegeben, dass D.___ die Flüssigkeit nach der Ejakulation in das Lavabo berührt habe, um mit E.___ ins Gespräch zu kommen. Es ist davon auszugehen, dass die Einräumung dieses Sachverhalts die unbestrittenen und auch vom Beschuldigten bestätigten Reaktionen der Mutter (Schock und Erschrecken) noch verstärkte und kaum zu einer ruhigen Gesprächsatmosphäre beitrug. Das Geständnis gegenüber der Mutter im direkten Gespräch machte deshalb nur Sinn, wenn der Sachverhalt sich effektiv auch entsprechend abgespielt hatte. Davon ist denn auch auszugehen, was aber ein überraschendes Hinzukommen von D.___ im Moment des Selbstbefriedigens durch den Beschuldigten ausschliesst. Vielmehr weist das Berühren der Samenflüssigkeit eben auch darauf hin, dass sich D.___ räumlich in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten aufhielt, als dieser masturbierte und ihre Schilderung, der Beschuldigte habe ihr gezeigt, wie der Samen aus dem Pimmel komme, zutrifft.
Der Vorhalt ist deshalb erstellt.
5.8.3 Der Beschuldigte soll, nackt auf dem Sofa sitzend, das ebenfalls nackte Opfer aufgefordert haben, sich rittlings auf sein erigiertes Glied zu setzen.
Dieser Vorhalt stützt sich einerseits auf eine Bemerkung, die D.___ offenbar nach der zweiten Videoeinvernahme gegenüber der einvernehmenden Polizistin machte (vgl. oben Ziff. 2.3) und andererseits auf eine Aussage von E.___. D.___ selbst sagte gegenüber der Polizistin aber nicht, dass der Beschuldigte und sie nackt gewesen seien auf dem Sofa. Der Beschuldigte selbst gab zu, mit D.___ auf dem Sofa «geblödelt» zu haben, sie sei häufig auf ihm gesessen und sie hätten Rutschbahn gespielt. Dies führte er aus im Zusammenhang mit der Frage, in welchen Positionen es zu solchen Berührungen gekommen sei, als er sexuell erregt gewesen sei. Sie seien gesessen und gelegen, sie sei auch auf ihm herumgerutscht. Auf Frage: Es habe es auch gegeben, dass er dabei erregt gewesen sei. Er habe sie zurückgewiesen, aber sie habe sein Nein nicht akzeptiert und habe weitergemacht (AS 35 F 42 und 43).
D.___ hat diesen Vorhalt in den Videoeinvernahmen nicht geschildert. Offensichtlich sagte sie der Polizistin gegenüber auch nicht, dass sie oder der Beschuldigte nackt gewesen seien. Der Beschuldigte hatte nie Gelegenheit, diesen Vorhalt in den Befragungen von D.___ zu thematisieren bzw. diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen.
Der Vorhalt ist deshalb nicht erstellt. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte folgende Handlungen vornahm:
1.1 Der Beschuldigte gab dem Opfer einmal einen Zungenkuss.
1.2 Der Beschuldigte berührte das Opfer mehrmals, nach eigenen Aussagen ca. 10 Mal, mit den Händen an der Vagina.
1.3 Der Beschuldigte leckte das Opfer (nach eigenen Aussagen) zweimal an der Vagina.
1.4 Das Opfer leckte auf entsprechende Aufforderung des Beschuldigten einmal kurz seinen Penis.
1.5 Der Beschuldigte onanierte einmal vor dem Opfer im Badezimmer, wobei er vor ihm in ein Waschbecken ejakulierte.
2.1 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
Betreffend die allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 187 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 14 f.) verwiesen werden.
2.2 Betreffend der Handlungen gemäss den Ziffern 1.1 – 1.3 liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind vor.
2.3 Die Handlungen gemäss den Ziffern 1.4 und 1.5 erfüllen den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht: Im Fall von Ziff. 1.4 liegt die Tatbestandsvariante von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB («Handlung vornehmen») vor, während Ziff. 1.5 Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 («in eine Handlung einbeziehen») erfüllt.
2.4 Der Beschuldigte hat sich damit der mehrfachen sexuellen Handlungen i.S. von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Er ist entsprechend zu bestrafen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.4 Hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Sind die zu sanktionierenden Straftaten – wie vorliegend – sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen, so kann für diese Taten eine Gesamtstrafe festgesetzt werden (Entscheide des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4., 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8; ferner 6B_157/2014 vom 26.1.2015 E. 3.1).
1.5 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen für eine sexuelle Handlung mit Kind beträgt Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts des engen Zusammenhangs der Taten, welche sich stets gegen dasselbe Opfer richteten und am selben Ort stattfanden, erscheint es vorliegend im Sinne der in den allgemeinen Ausführungen erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgemäss, anstelle einer Einsatzstrafe und entsprechender Asperation für alle Taten zusammen eine Gesamtstrafe zu bestimmen.
2.2 Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte über einen langen Deliktszeitraum und das Opfer war zur Tatzeit noch sehr jung (6-8jährig). Zumindest in der Anfangsphase seiner Delinquenz bewegte sich der Beschuldigte nur unweit weg von einer Schändung. Diese Faktoren wirken sich verschuldenserhöhend aus. Ebenfalls verschuldenserhöhend muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte für das Opfer eine Vertrauens- und Autoritätsperson und das Opfer ihm gegenüber deshalb schutzlos war sowie dass der Beschuldigte jeweils mit einer gewissen Planmässigkeit handelte. Hingegen stellte er die deliktische Tätigkeit aus eigenem Antrieb ein, was sich zu seinen Gunsten auswirkt. Dem Beschuldigten ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Er handelte daher aus egoistischen Motiven. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe Aufklärungsarbeit geleistet, sind nicht glaubhaft. Gerade ihm als ausgebildetem Heilpädagogen wäre es zumutbar und möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Dass sein Verhalten gegenüber dem Opfer nichts mit «Aufklärungsarbeit» zu tun hatte, musste ihm bei seiner Ausbildung umso bewusster sein. Bei der Festlegung des Tatverschuldens ist aber im Auge zu behalten, dass es wesentlich gewichtigere und intensivere sexuelle Übergriffe als die vorliegend zu beurteilenden gibt und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine bleibende psychische Schädigung des Opfers ergeben.
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leicht bis mittelschweren Verschulden auszugehen und auf eine Gesamtstrafe von 27 Monaten zu schliessen.
Das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2015 kommt zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten während des Tatzeitraums nicht eingeschränkt war. Diese Schlussfolgerung des Gutachters wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten. Es bleibt beim Strafmass von 27 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3 Täterkomponenten
2.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte (geb. 1967) ist in [...] mit zwei Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen (AS 464). Er studierte in Fribourg Logopädie und verfügt über einen Master in Heilpädagogik. Er war an einer Sprachheilschule in [...] tätig und erlitt schliesslich ein Burnout. Gemäss seinen Ausführungen vor dem Berufungsgericht hatte er damals eine untergeordnete Leitungsfunktion inne, er bildete u.a. Praktikantinnen aus. 2005 habe er den Job als Einbahnstrasse empfunden. Er habe versucht, innerhalb der Leitungsfunktion Initiativen zu ergreifen und habe dabei über 1000 Stunden Überzeit geleistet, welche ihm aber nicht entschädigt worden sei. Er habe dann 2006 - 09 das Masterstudium in Fribourg absolviert und 2009 das Zertifikat erhalten. In dieser Zeit habe er zwei Tage Uni und drei Tage Schule ausbalanciert. Dies sei aber extrem kräftezehrend gewesen. Er sei krank geworden, habe an einer Mittelohrentzündung gelitten, die nicht abgeklungen sei. Gemäss seinem Arzt habe es sich wahrscheinlich um eine Erschöpfung gehandelt. Er sei dann in psychiatrische Behandlung (Hr. I.___) gegangen und habe wieder ins Berufsleben einsteigen können. Er habe sich wieder bewerben müssen, habe aber eigentlich nicht zurück in die Logopädie gehen wollen. Dann seien aber die Krankentage und die ALV-Gelder ausgelaufen. Aus Existenzgründen habe er sich schliesslich auch als Logopäde wieder bewerben müssen und habe die Stelle in Breitenbach auf Anhieb erhalten, welche er dann wegen des Strafverfahrens verloren habe.
Aktuell arbeite er als Hypnosetherapeut. Die entsprechende Ausbildung habe er im Jahr 2014 abgeschlossen gehabt. Er praktiziere nun frei und könnte 100 % arbeiten, aber er sei noch nicht ausgelastet. Das aktuelle Einkommen, gemäss den eingereichten Belegen monatlich CHF 2'700.00, reiche ihm manchmal und manchmal nicht. Die Frage nach einer allfälligen Partnerschaft und allfälligen Unterhaltspflichten beantwortete er nicht. Gegen ihn laufe kein anderes Strafverfahren. Der Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft.
2.3.2 Nachtatverhalten
Der Beschuldigte sieht eher sich selbst als D.___ in der Opferrolle: Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe etwas falsch gemacht, weil er nicht auf sein Herz gehört habe, er sei nicht parat für eine Familie gewesen. Er habe sich aber von E.___ überzeugen lassen. Und er habe immer gedacht, er sei für alles verantwortlich, als sie zusammengelebt hätten und er habe nicht auf sich geschaut. Sein damaliges Verhalten sei zwar nicht angemessen gewesen, es sei aber ein Ausdruck von Hilflosigkeit, Überforderung und Alleine-gelassen-werden in der Familie gewesen.
Der Beschuldigte hat eine psychotherapeutische Behandlung in Angriff genommen, zuerst bei Dr. med. J.___ (Arztbericht AS 232 ff.), der angeblich (so der Beschuldigte) der Falsche war, später bei Dr. med. K.___. Offenbar schloss der Beschuldigte jedoch auch diese Therapie nicht ab; die Sache, die der Gutachter ihm vorwerfe, sei erstunken und erlogen, die Diagnose stimme nicht (AS 583).
Auch aus dem Arztbericht von Dr. med. J.___ ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in den vier Sitzungen, die mit diesem Arzt stattfanden, die Tendenz zeigte, die Verantwortung beim Opfer und dessen Mutter zu lokalisieren, indem er angegeben habe, das Opfer habe die Initiative ergriffen und die Mutter habe ihm zu wenig Zuwendung gegeben (AS 234).
Wie dargelegt, manifestierte sich das Abschieben der Verantwortung auch im letzten Wort, welches der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht abschliessend vortrug.
Der Beschuldigte hat die erstinstanzlich festgesetzte Genugtuung für das Opfer von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins akzeptiert.
2.3.3 Würdigung der Täterkomponenten
Bei den Täterkomponenten sind das Vorleben und die guten aktuellen persönlichen Verhältnisse leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Beim Verhalten nach der Tat wirken sich das Teilgeständnis sowie die lange deliktsfreie Zeit ebenfalls leicht strafmindernd aus. Straferhöhend muss dagegen die ausgeprägte Haltung des Beschuldigten, die Verantwortung für seine jetzige Situation bei allen anderen, nur nicht bei sich selbst zu suchen, gewichtet werden. Das beginnt beim Opfer, welchem er Verantwortung zuschob, weil sich dieses für sexuelle Fragen interessiert und die Initiative ergriffen habe. Es zieht sich in seinen Aussagen zudem wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft und der psychiatrische Gutachter, aber auch E.___ und die ihn behandelnden Therapeuten versagt hätten und für seine Situation verantwortlich seien. Dieses Verhalten geht weit über eine fehlende Einsicht in das begangene Unrecht hinaus und wirkt sich deshalb zu Lasten des Beschuldigten aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aber neutral aus und es bleibt deshalb bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten.
2.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Das Bundesrecht kennt keine ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen Rechnung zu tragen ist. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind nach der Rechtsprechung meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).
Der Zeitpunkt, ab dem die massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen, in der Regel ist dies der Tag der Mitteilung an den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003). Beendet wird die Periode durch das letztinstanzliche Urteil. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139, Regeste).
Das Verfahren dauerte bis heute 5 ½ Jahre und ruhte nach dem Eingang des psychiatrischen Gutachtens bei der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2015 bis zur Schlusseinvernahme am 4. Mai 2016 über ein Jahr ohne ersichtlichen Grund. Nach dieser Schlusseinvernahme ging es nochmals knapp 6 Monate bis zur Erstellung der Anklageschrift. In dieser Zeit wurde das Beschleunigungsgebot verletzt und es ist deshalb die Strafe um 4 Monate zu reduzieren. Damit ergibt sich das definitive Strafmass von 23 Monaten Freiheitsstrafe, wie es die Vorinstanz bereits festgesetzt hat, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.
2.5 Bedingter Strafvollzug
2.5.1 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12.11.2007).
2.5.2 Im vorliegenden Fall sprechen viele Umstände gegen eine schlechte Prognose: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, seine Sozialisationsbiographie und sein Arbeitsverhalten sind unauffällig, es gibt keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung und er hat sich nunmehr seit acht Jahren wieder rechtsgetreu verhalten.
Der einzige problematische Punkt ist die vom psychiatrischen Gutachter festgestellte Diagnose einer Pädophilie. Für das Gericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose. Der Gutachter hat sowohl im Gutachten selbst als auch an der Berufungsverhandlung nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum er diese Diagnose als gegeben erachtet. Er hat auch überzeugend dargelegt, dass die Diagnose trotz fehlender Exploration mit dem Beschuldigten für ihn sicher sei, dies vor allem angesichts der umfangreichen Aussagen, die der Beschuldigte zu den Vorhalten machte (vgl. Ziff. VI hiernach).
Der Gutachter hat allerdings an der Berufungsverhandlung in zwei Punkten eine gewisse Relativierung bzw. Präzisierung vorgenommen. So hat er die Pädophilie einerseits als «Nebenströmung» und damit im Fall des Beschuldigten nicht als starke Störung bezeichnet, andererseits hat er ausgeführt, dass mit einem mittleren Rückfallrisiko, wie er es im Gutachten bezeichnete, nicht ein Rückfallrisiko von 50% gemeint sei, sondern von statistischen Werten auszugehen sei und eine Rückfallwahrscheinlichkeit im einstelligen Prozentbereich vorliege (vgl. Ziff. VI hiernach).
Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse sowie mit Blick auf die Tatsachen, dass der Beschuldigte vor seinen Straftaten 40 Jahre deliktsfrei lebte, das strafbare Verhalten aus eigenem Antrieb eingestellt hat und nun seit knapp 8 Jahren wieder deliktsfrei lebt, kann nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt.
VI. Massnahme / Therapie
1. Die Staatsanwaltschaft holte bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches dieser am 30. März 2015 vorlegte (AS 476 ff.). Da der Beschuldigte nicht bereit war, bei der Exploration mitzuwirken, handelt es sich um ein Aktengutachten, welches sich ausschliesslich auf die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Strafakten stützt.
Der Gutachter führt aus, dass ihm nur ein kurzer persönlicher Eindruck des Beschuldigten möglich war; da dieser das Tathandeln grundsätzlich eingestehe und dazu detaillierte Auskünfte gegeben habe und Angaben zur Person und zum Lebenslauf vorlägen, sei die Datenlage zwar nicht sehr breit, aber doch genügend, um «einige Feststellungen» (AS 495) treffen zu können.
Der Gutachter erachtete angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich von einem vorpubertären Mädchen und dem kindlichen Geschlecht über eine längere Zeitdauer angesprochen gefühlt habe, die Kriterien einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) als klar erfüllt. Angesichts des gezeigten Tathandelns und der Tatumstände könne die Diagnose einer Pädophilie als weitgehend sicher angenommen werden. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte sein Handeln rechtfertige, werde bei pädophilen Tätern nicht selten angetroffen. Er rationalisiere sein Verhalten und ziehe sich aus der Verantwortung, indem er dem Kind die Schuld zuschiebe und dieses als Initiantin bezeichne. Die Ausprägung der Täter-Opfer-Umkehr sei im vorliegenden Fall «recht auffällig», wenn der Beschuldigte ausführe, das Kind habe sein Zurückweisen nicht «respektiert», es sei das Kind gewesen, das sich vor den Übergriffen vergewissert habe, dass niemand im Haus sei, oder wenn er betone, dass er «respektvoll» mit dem Kind umgegangen sei.
Der Gutachter ortet zudem Hinweise für eine Persönlichkeitsproblematik, die am ehesten als Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaft gehemmten, «neurotischen» Zügen einzustufen sei. Die gegebene Datenlage genüge allerdings nicht für eine ausreichend sichere Beurteilung des Persönlichkeitsbereiches.
Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter aus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit an keiner Krankheit oder Störung gelitten habe, die es ihm verunmöglicht hätte, das Gesetzeswidrige seines Handelns einzusehen. Die Tatmerkmale würden auf ein zielgerichtetes Handeln hinweisen, indem die Gelegenheiten der Abwesenheit von Mutter und Bruder des Opfers abgewartet worden seien. Die vorliegende Datenlage gebe keine Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit.
Im Zusammenhang mit der Frage der Legalprognose gelangt der Gutachter unter Anwendung der Ditttmann’schen Kriterienliste und dem «Static 99» zum Schluss, dass – unter Berücksichtigung der eher dünnen Datenlage, die sich zu Folge der fehlenden Kooperation des Beschuldigten bei der Erstellung des Gutachtens ergeben habe – von einer im mittleren Bereich liegenden Rückfallbelastung für erneute pädosexuelle Delinquenz ausgegangen werden müsse. Entlastende Faktoren seien, dass der Beschuldigte Ersttäter sei und vor Einleitung des Strafverfahrens seine deliktische Tätigkeit eingestellt habe. Andererseits sei er ein Serientäter, der keine Einsicht in seine pädophile Veranlagung habe und sich mit seiner Tat nicht auseinandersetzte und keine Therapiebereitschaft zeige. Am Wahrscheinlichsten sei im Falle eines Rückfalls ein Szenario, welches ähnlich sei wie das bisherige.
Der Sachverständige erachtete im Gutachten die Anordnung einer Massnahme als indiziert. Die Störungseinsicht und der Leidensdruck sei beim Beschuldigten viel zu gering, als dass eine ambulante Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges erfolgsversprechend sei. Denkbar sei bei einer unbedingten Haftstrafe eine vollzugsbegleitende Therapie, die jedoch über die Haftentlassung hinaus längere Zeit fortgesetzt werden müsste. Alternativ wäre eine stationäre Massnahme denkbar, wo neben Einzel- auch eine Gruppentherapie möglich wäre und ein professionelles Team zur Verfügung stünde. Eine Therapie sei nötig, um das gegebene Rückfallrisiko zu begrenzen.
2. Vor dem Berufungsgericht als Sachverständiger befragt, führte Dr. med. C.___ in Bezug auf sein Gutachten aus, es gebe dazu zwei kleine Korrekturen; es handle sich um Zahlenverschreiber: bei der ICD-10-Systematik sei die Pädophilie nicht F 65.0, sondern F 65.4, und die Persönlichkeitsakzentuierung nicht F.73, sondern Z.73. Ansonsten habe er keine grossen Änderungen anzubringen mit Ausnahme der Empfehlbarkeit einer Massnahme: Er frage sich, ob eine ambulante Massnahme hier Sinn machen könne. Die Erfolgsaussichten seien wahrscheinlich derart gering, dass er eine solche heute nicht mehr empfehlen könne. Vielleicht gebe es andere Schritte, die eingeleitet werden könnten: z.B. eine lange Bewährungszeit oder ein Verbot, mit Kindern zu arbeiten. Aber eine aufgezwungene Psychotherapie könne er aufgrund mangelnder Bereitschaft nicht mehr empfehlen. Auf Frage, wie erfolgsversprechend denn aus medizinischer Sicht eine stationäre Massnahme sei: Bei der stationären Massnahme sei es weniger bedeutsam, wie therapiewillig eine Person sei. Aber auch hier stelle sich die Frage, wie erfolgsversprechend eine solche Massnahme durchführbar sei. Die Erfahrung zeige, dass gerade Straftäter mit einem eher kleinen Strafmass, die nicht therapiebereit seien, sich in der Regel durch hartnäckiges Verweigern derart widersetzen würden, dass die Massnahme schliesslich aufgehoben werden müsse. Man müsse dies schon unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sehen. Bei Tätern, die nicht massnahmenwillig seien, sei es häufig der äussere Druck, der sie einlenken lasse, weil sonst beispielsweise eine Verwahrung drohe oder weil sie wüssten, dass es ansonsten sehr viel länger dauere. Bei sehr tiefen Strafmassen verhalte sich dies anders. Und da müsse man vorliegend sehen, dass die Ausgangslage eher ungünstig sei. Medizinisch dränge sich eine stationäre Massnahme nicht wirklich auf. Vielmehr müsste man an eine ambulante Therapie denken. Bei der vorliegenden Grundhaltung des Täters seien aber beide Arten von Massnahmen nicht sehr erfolgsversprechend. Dies nicht nur wegen der fehlenden Einsicht, sondern eher wegen der feindlich verbitterten Haltung, die der Beschuldigte an den Tag lege, auch gerade gegenüber dem Gutachter. Die Massnahmenbedürftigkeit sei dabei aber nach wie vor zu bejahen.
Bestätigt hat der Sachverständige an der Berufungsverhandlung insbesondere auch die Diagnose der Pädophilie. Der Beschuldigte habe heute nichts zu seinem Sexualleben gesagt, es gebe diesbezüglich also keine neuen Aspekte. Die Diagnose stütze sich einerseits auf die Taten selbst und auf der anderen Seite auf sein Erleben und seine Darstellung. Es gebe bei ihm diese typischen kognitiven Verzerrungen, welche Teil des Bildes einer pädophilen Störung seien. Diese würden sehr in das Bild passen und von daher habe er, der Sachverständige, keine Zweifel an der Diagnose. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei der Pädophilie des Beschuldigten eher um eine Nebenströmung handle oder nicht. Er, der Sachverständige, denke, tendenziell sei es eher eine Nebenströmung. Aber er könne dies nicht genau sagen. Dafür fehle dann doch das nötige Untersuchungsmaterial. Eine Nebenströmung bedeute, dass das sexuelle Interesse des Beschuldigten grundsätzlich auf erwachsene Frauen ausgerichtet sei, er aber eben auch eine pädophile sexuelle Erregbarkeit im Zusammenhang mit Kindern bzw. Mädchen aufweise. Als Hauptströmung würde er es bezeichnen, wenn eine Person im Grunde genommen nur sexuelle Handlungen mit Kindern suche.
3. Der Beschuldigte lässt ausführen, auf das Gutachten vom 30. März 2015 sei nicht abzustellen. Es handle sich um ein reines Aktengutachten, welches unsorgfältig abgefasst und veraltet sei. Der Beschuldigte habe das Explorationsgespräch aufnehmen und sich durch die Verteidigung dabei begleiten lassen wollen, was ihm beides verwehrt worden sei. Aus diesem Grund habe er dann bei der Exploration nicht mitgewirkt. Das Gutachten sei veraltet, weil es auf Aussagen aus den Jahren 2013 und 2014 basiere. Die letzten Entwicklungen des Beschuldigten hätten keinen Eingang ins Gutachten gefunden. Es sei gewagt, beim Beschuldigten eine Pädophilie zu diagnostizieren. Seine Delinquenz könne auch auf anderen Gründen basieren. Es habe sich heute gezeigt, dass der Sachverständige keine anderen Gründe evaluiert gehabt habe. Der Sachverständige habe sich dabei nur auf allgemein anerkannte Grundsätze abgestützt, ohne auch individuelle Faktoren zu berücksichtigen, weil ihm dazu das Material gefehlt habe. In der Berufungsverhandlung sei der Sachverständige nun erstmals von einer Nebenströmung der Pädophilie ausgegangen. Im Gutachten habe er dies nicht erwähnt gehabt. Dass das Gutachten unsorgfältig abgefasst worden sei, zeige sich an den auch vom Gutachter anerkannten und erwähnten zwei Zahlenverschrieben. Gewisse Faktoren wie die angeblich mangelnde Einsicht und die mangelnde Beziehungsfähigkeit würden unter verschiedenen Aspekten diskutiert. Der Gutachter habe zudem das Ergebnis des «Static 99»-Tests nicht gebührend berücksichtigt. Dieses komme zu einem tiefen Rückfallrisiko. Trotzdem gehe das Gutachten von einem mittleren Rückfallrisiko aus. Ein Massnahmeerfolg werde verneint. Gestützt auf dieses Gutachten könne zusammenfassend keine Massnahme begründet werden.
4.1 In einem jüngsten Entscheid vom 4. Juli 2018 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage der Teilnahmeberechtigung der Verteidigung bei einer psychiatrischen Exploration auseinander. Es schloss, weder gestützt auf die StPO noch auf die Bundesverfassung oder die EMRK bestehe ein Anspruch des Verteidigers auf die Teilnahme an der Begutachtung. Die medizinische Begutachtung soll eine objektive Beurteilung ermöglichen, so dass die entsprechenden Rahmenbedingungen nötig seien, damit aus wissenschaftlicher Sicht eine solche Beurteilung möglich sei, ohne dass äussere Einflussnahmen aufträten. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sei damit nicht kompatibel. Vorliegend diene das Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und der Beantwortung der medizinisch-psychiatrischen Fachfragen gemäss dem Gutachtensauftrag ohne Einflussnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten. Die Begutachtung und Sachverhaltsermittlung für das forensische Gutachten erfolgten weder parteiöffentlich noch im Rahmen einer kontradiktorischen Parteiverhandlung, sondern dies sei Sache der forensisch sachverständigen Person. Das Bundesgericht weist weiter darauf hin, dass die Parteien nach Vorliegen des Gutachtens ihre Kritik an den Ergebnissen vorbringen können (Entscheid in 5er-Besetzung: 1B_520/2017). Im Sinne dieser Rechtsprechung hatte der Beschuldigte also keinen Anspruch, sich bei der Exploration durch seine Verteidigerin begleiten zu lassen. Dass auch kein Recht auf Aufnahme des Explorationsgesprächs bestand, dürfte vor dem Hintergrund der dargelegten neusten Rechtsprechung ausser Zweifel stehen. - Der Beschuldigte hat mithin selber zu verantworten, dass das Gutachten auf seinen Aussagen aus den Jahren 2013 und 2014 basiert. Er hätte durch seine Mitwirkung bei der Exploration weitere Angaben einfliessen lassen können, was er nicht getan hat. Der Einwand, das Gutachten sei veraltet, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig, ebenso wenig der Einwand, es handle sich um ein reines Aktengutachten. Auch diesen Umstand hat der Beschuldigte selber zu verantworten.
4.2 Der Sachverständige beantwortete in der Berufungsverhandlung die kritischen Fragen der Verteidigerin stringent. Er konnte die vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten in einer für das Gericht überzeugenden Weise entkräften. Es kann diesbezüglich auf das Protokoll der Befragung verwiesen werden. Im Wesentlichen führte er zur in Frage gestellten Diagnose der Pädophilie aus, das ICD-10 habe dafür Kriterien, z.B. die Bedürfnisse und den Wunsch nach sexuellen Handlungen mit Kindern und das Ausleben dieses Wunsches. Es gebe Ausschlusskriterien, so beispielsweise den Umstand, dass es bei sehr jungen Tätern nicht Handlungen im Rahmen von vorübergehenden Entwicklungsstörungen seien oder dass sich die Handlungen nicht nur auf eine sehr kurze Zeit beschränken würden. Unter Beachtung dieser Kriterien sei er bei Herrn A.___ zum Schluss gekommen, es liege eine Pädophilie vor. Auf Frage, inwieweit auch differenzialdiagnostische Abklärungen gemacht worden seien, führte der Gutachter aus, die Situation sei eindeutig bei solchen Taten. Es gebe keine sinnvolle alternative Diagnose, die in Frage komme. So liege insbesondere keine schwerste Dissozialität vor. Zur Vermeidung von Rückfallsituationen führte er aus, es sei auch nicht sinnvoll, einen Alkoholiker im Gastgewerbe zu beschäftigen. Es gehe um die Vermeidung von Risikosituationen, damit der Beschuldigte nicht wieder in Versuchung gerate. Dies sei wissenschaftlich belegt und allgemein anerkannt. Beim Beschuldigten sehe er diesbezüglich ein Problem, da dieser keine Einsicht habe. In dessen Augen liege es nur am Gutachter, dass er nicht mehr als Heilpädagoge tätig sein könne. Es handle sich diesbezüglich um eine Verschiebung der Verantwortung nach aussen. Auf die Frage, weshalb trotz des Ergebnisses des auf Sexualstraftäter gemünzten «Static 99»-Tests, welches auf ein geringes Rückfallrisiko gelautet habe, im Gutachten auf ein mittleres Rückfallrisiko geschlossen werde, führte der Sachverständige vor dem Berufungsgericht nachvollziehbar aus, es sei zwischen der allgemein statistischen und der individuellen Betrachtung zu unterscheiden. Durch die statistischen Verfahren könne grob eingegrenzt werden, dann müsse aber individuell noch verfeinert werden. Dies sei vergleichbar mit der statistischen Lebenserwartung eines Mannes von 80 Jahren, welche beispielsweise relativiert werden müsse, wenn dieser ein rezidivierendes Prostatakarzinom habe. Bei diesem individuellen Faktor falle die Prognose leider sehr viel ungünstiger aus. Es gehe also um den Unterschied zwischen einer statistischen Erfassung und der Betrachtung des Einzelfalls. So gebe es beispielsweise Täter mit schon mehreren Verurteilungen, welche deshalb statistisch in einer höheren Rückfallrisikogruppe liegen würden, deren Therapieverlauf aber hervorragend sei, weshalb sie in einen tieferen Rückfall-Bereich fallen würden.
Der Sachverständige begründete, weshalb er heute einen Massnahmenerfolg verneint, weiterhin aber eine Massnahmenbedürftigkeit bejaht und für ihn die Diagnose der Pädophilie, allenfalls auch als Nebenströmung, ausser Zweifel steht. Er konnte nachvollziehbar darlegen, wie das Ergebnis des «Static 99»-Tests in die Beurteilung der Rückfallgefahr einfloss und welche anderen Faktoren bei der Beurteilung dieser Gefahr mit einbezogen wurden, wie er dies im Übrigen auch schon im Gutachten dargelegt hatte. Der Sachverständige konnte den Beschuldigten während dessen Befragung in der Berufungsverhandlung unmittelbar wahrnehmen, was ihm erlaubte, seine Einschätzungen im Vergleich zum Gutachten teilweise zu präzisieren. Entgegen der Argumentation der Verteidigung bedeutet dies nicht eine Relativierung des Gutachtens, sondern eine Präzisierung und Aktualisierung aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung.
4.3 Das Bundesgericht verweist in seiner Praxis zum Beweiswert von Arztberichten auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis allfälliger Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3, BGE133 II 384 E. 4.2.3). In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E 4.3.1).
Das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2015 stammt von einer medizinischen Fachperson, welche die vorliegenden Akten eingehend gewürdigt hat und zu nachvollziehbaren Schlüssen gelangt ist. Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die Schlussfolgerungen des Gutachters in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen des Strafverfahrens detailliert zu den Vorhalten geäussert und war weitgehend geständig, so dass der Gutachter bei seiner Beurteilung auf diese Aussagen zurückgreifen und diese würdigen konnte. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei der Erstellung des Gutachtens nicht kooperierte, verunmöglichte es deshalb dem Gutachter nicht, das Tatverhalten des Beschuldigten in psychiatrischer Hinsicht einzuordnen.
Auf ein Gutachten ist grundsätzlich abzustellen. Es liegt keine Ausnahmekonstellation vor, bei welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Gutachten abgewichen werden kann. Das Gutachten geniesst vollen Beweiswert. Der von der Verteidigung monierte und vom Sachverständigen anerkannte zweifache Verschrieb bei der Benennung von ICD-Codes lässt das Gutachten nicht als unsorgfältig abgefasst erscheinen. Es handelt sich um klare Verschreiber und nicht um unsachgemässe Darlegungen, sei es in sachverhältlicher, sei es in diagnostischer Hinsicht.
4.4 Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung wird nicht angeordnet. Denn eine solche ist bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs rechtlich nicht möglich (6B_850/2016 E. 1.5) und würde im Übrigen trotz der vom Gutachter grundsätzlich attestierten Massnahmenbedürftigkeit keinen Sinn machen, weil sie, wie es der Gutachter ebenfalls bestätigt hat, angesichts der völlig ablehnenden Haltung des Beschuldigten mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen würde. Wie erwähnt, sprechen auch ohne Anordnung einer Therapie viele Faktoren dafür, dass der Beschuldigte nicht mehr straffällig wird. So lebt der Beschuldigte nunmehr seit 8 Jahren deliktsfrei und er lebte auch vor den Taten rund 40 Jahre, ohne strafbar zu werden. Zu erwähnen ist auch, dass es sich bei der Pädophilie des Beschuldigten offenbar um eine Nebenströmung handelt und die Rückfallgefahr dabei im einstelligen Prozentbereich liegt. Hinzu kommt nun noch das Damoklesschwert des bedingten Strafvollzuges, das über dem Beschuldigten schwebt. Eine erneute Straffälligkeit könnte den Vollzug der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe bedeuten und vor allem dazu führen, dass die neue Strafe mit unbedingtem Vollzug ausgesprochen würde.
Nachdem eine Psychotherapie aussichtslos ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen, eine solche mittels Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB anordnen zu können. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch ein Tätigkeitsverbot im Sinne des per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Art. 67 StGB ausser Betracht fällt. Es gilt das Rückwirkungsverbot.
Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Weisungen (Psychotherapie für Sexualstraftäter, Kontrolle durch Bewährungshilfe zur Risikovermeidung) werden demnach abgewiesen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Der Beschuldigte wurde von zwei Vorhalten freigesprochen, wobei es sich bei dem einen um einen gewichtigen Vorwurf handelte (Auffordern des Kindes, sich rittlings auf das erigierte Glied zu setzen). Es erfolgten fünf Schuldsprüche. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, 2/3 der erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten und 1/3 davon dem Staat aufzuerlegen, wobei die Kosten für die IT-Auswertung vorab zulasten des Staates gehen, wie dies auch die Vorinstanz entschieden hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos, die Anschlussberufung des Beschuldigten war teilweise erfolgreich. So verzichtete das Berufungsgericht auf die Anordnung einer therapeutischen Behandlung und sprach den Beschuldigten von einem Vorhalt frei. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Rückforderungsvorbehalte zu Lasten des Beschuldigten vorzusehen, d.h. für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 und für das Berufungsverfahren im Umfang von 1/2 der zugesprochenen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Opfers.
2.1 Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, zuzüglich Gutachtens-, Analyse-, Polizei- und allgemeinen Kosten total CHF 13'300.30, werden demnach vorab die Kosten für IT-Auswertungen von CHF 1'300.00 zulasten des Staates ausgeschieden. Die verbleibenden Kosten von CHF 12'000.30 werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF 8'000.20
Staat 1/3 entspr. CHF 4'000.10
2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5'320.00, werden demnach wie folgt auferlegt:
A.___ 1/2 entspr. CHF 2'660.00
Staat 1/2 entspr. CHF 2'660.00
2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'510.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF 5'673.80) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'444.70 (Differenz zu vollem Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00), beides gegenüber dem Beschuldigten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
2.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF 9'542.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten es erlauben.
2.5 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 670.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderung.
2.6 Die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Selig, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 30,66 Stunden geltend (inkl. Hauptverhandlung und mündlicher Urteilseröffnung). Davon entfallen 11 Stunden auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Positionen vom 16.11. - 21.11.2018), was angesichts dessen, dass der Parteivortrag bezüglich der noch strittigen Punkte in etwa derselbe war wie vor der Vorinstanz, relativ hoch, aber vertretbar ist. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, dass zuvor am 11.10.2018 bereits 5 Stunden anfielen für «Sachverhalt und Recherche». Es ist nicht ersichtlich, dass diese Arbeit in den Parteivortrag einfloss. Die Honorarnote ist um diese 5 Stunden zu kürzen. Vergütet werden demnach 25,66 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 4'618.80, zuzüglich Auslagen von CHF 203.00 und Mehrwertsteuer von CHF 371.30 total CHF 5'193.10. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, demnach auf CHF 5'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von ½ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF 2'596.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. November 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Massieren der Füsse, Beine und Gesässbacken des Kindes rechtskräftig implizit freigesprochen worden ist.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen im Zeitraum von Juni 2008 bis Ende 2010, schuldig gemacht (Zungenkuss, ca. zehnmal Berühren der Vagina mit Händen, zweimal Lecken der Vagina).
3. A.___ wird vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Auffordern des Kindes, sich rittlings auf das erigierte Glied zu setzen, freigesprochen.
4. A.___ hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von Juni 2008 bis Ende 2010 (Aufforderung des Kindes, das Glied abzulecken; Onanieren und Ejakulieren vor dem Kind).
5. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 08.07.2013 bis 08.07.2013 ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.
6. Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Weisungen (Psychotherapie für Sexualstraftäter, Kontrolle durch Bewährungshilfe zur Risikovermeidung) werden abgewiesen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für inskünftig aus und in Zusammenhang mit seinen strafbaren Handlungen anfallenden Kosten gegenüber der Privatklägerin D.___ dem Grundsatz nach und mit einer Haftungsquote von 100 % haftpflichtig erklärt.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2009 zu bezahlen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'510.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF 5'673.80) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'444.70 (Differenz zu vollem Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00), beides gegenüber dem Beschuldigten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF 9'542.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten es erlauben.
11. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf CHF 670.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderung.
12. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 5'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von ½ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF 2'596.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, zuzüglich Gutachtens-, Analyse-, Polizei- und allgemeinen Kosten total CHF 13'300.30, werden vorab die Kosten für IT-Auswertungen von CHF 1'300.00 zulasten des Staates ausgeschieden. Die verbleibenden Kosten von CHF 12'000.30 werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF 8'000.20
Staat 1/3 entspr. CHF 4'000.10
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5'320.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 1/2 entspr. CHF 2'660.00
Staat 1/2 entspr. CHF 2'660.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher