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Solothurn Obergericht Strafkammer 25.01.2019 STBER.2018.13

25 gennaio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·1,467 parole·~7 min·2

Riassunto

A.___: vers. Betrug, versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz B.___: Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung

Testo integrale

SOG 2019 Nr. 6

Art. 431 StPO: Eine rechtswidrige Untersuchungshaft kann nicht an die ausgesprochene Strafe angerechnet werden. Die Entschädigung für die rechtswidrige Untersuchungshaft muss ausbezahlt werden.

Sachverhalt:

In einem Fall mit vier Beschuldigten wurde C.___ zu einer Geldstrafe von 130 Tages­sätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es stellte sich die Frage, ob die erstandene rechtswidrige Untersuchungshaft von 42 Tagen an die Strafe angerechnet werden kann oder ob eine Entschädigung ausbezahlt werden muss.

Aus den Erwägungen:

X. Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen

1. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

2. Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder bei Überhaft. Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht aber die Haft per se. Von der rechtswidrigen Haft zu unterscheiden ist die ungerechtfertigte Haft, wenn eine inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen oder das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird; diesfalls gelangt Art. 429 StPO zur Anwendung, die Haft wird erst im Nachhinein ungerechtfertigt (Wehrenberg/Frank in: BSK, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 431 StPO N 3).

3. Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff. StPO) nicht erfüllt sind, also z.B. kein Haftgrund nach Art. 221 StPO gegeben ist oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. StPO durchgeführt wird (BSK, a.a.O., Art. 431 StPO N 5; Schmid Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Art. 431 StPO N 1).

4. C.___

4.1 Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 15. Mai 2014 gegen C.___ für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die Untersuchungshaft für zwei Monate bis am 15. September 2014 verlängert.

Mit Verfügung vom 17. September 2014 hat das Haftgericht die Untersuchungshaft gegen C.___ für die Zeit vom 16. September bis zum 15. Dezember 2014 um weitere drei Monate verlängert.

4.2 Das Haftgericht führte zur allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung aus, dass widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten zum Ablauf des Nachmittags vom 4. März 2014 sowie zur Schadenliste, welche sie der Versicherung eingereicht habe, bestünden. Zudem bestünden zwei Zeugenaussagen, wonach D.___ den Brand gelegt habe und diese Aussagen würden zur Annahme führen, dass D.___ und C.___ bezüglich des Ablaufs des Tatabends gelogen hätten. Die beiden Zeugenaussagen würden den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung erhärten; der Vorhalt wegen versuchtem Betrug spielte bei diesem Entscheid noch keine Rolle, da die entsprechende Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft erst am Vortag erging.

Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr führte das Haftgericht aus, dass, sofern die beiden Zeugenaussagen vom 1./8. September zuträfen und D.___ den Brand gelegt habe, «erst recht» Kollusionsgefahr bestehen würde. Zudem hätten auf dem sichergestellten Wohnungsschlüssel neben dem DNA-Profil von C.___ und (allenfalls) von D.___ auch Teile eines Profils einer Drittperson festgestellt werden können.

4.3 Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat die Haftbeschwerde von C.___ mit Entscheid vom 27./30. Oktober 2014 gutgeheissen und die Haftentlassung per 27. Oktober 2014 angeordnet. Die Beschwerdekammer verneinte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts unter Hinweis auf den Umstand, dass die vom Haftgericht zitierten Zeugenaussagen nicht verwertbar seien, weil die Zusicherung ihrer Anonymität nicht genehmigt worden sei (Art. 150 Abs. 3 StPO).

4.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft, welche das Haftgericht am 17. September 2014 anordnete, war somit ungerechtfertigt. Das Haftgericht stützte die Begründung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung auf Beweismittel ab, die nicht verwertbar waren. Die Aussagen der beiden Zeugen M.___ und F.___ durften nicht verwertet werden, weil die Zusicherung ihrer Anonymität durch die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht genehmigt war und auch in der Folge nicht genehmigt worden ist. Das Haftgericht ist zudem bei der Begründung der Kollusionsgefahr von unzutreffenden Annahmen bezüglich der am Wohnungsschlüssel festgestellten DNA-Spuren ausgegangen, weil auf diesem Schlüssel weder das Profil von C.___ noch dasjenige von D.___ zweifelsfrei sichergestellt werden konnte.

4.5.1 Es liegt in der Natur der Sache und entspricht dem Sinn und Zweck eines Instanzenzuges, dass die Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch eine obere Instanz dazu führen kann, dass diese zu einem anderen Ergebnis kommt und einen erstinstanzlichen Entscheid aufhebt. Die Aufhebung einer Haftanordnung oder –verlängerung führt nicht dazu, dass diese in jedem Fall als «rechtswidrig» i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO einzustufen ist. Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO besteht nur bei qualifiziert rechtswidriger Haft (6B_747/2016 E. 3.3.5 und 3.5).

4.5.2 Im vorliegenden Fall stellte sich die Haftverlängerung bei der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz aber nicht als ungerechtfertigt heraus, weil sich im Beschwerdeverfahren neue Aspekte ergaben oder die Beschwerdeinstanz den vorhandenen Beweismitteln ein anderes Gewicht beimass als das Haftgericht. Die Beschwerdekammer verneinte den dringenden Tatverdacht vielmehr, weil

-           zwei Zeugenaussagen, auf welche sich das Haftgericht abstützte, nicht verwertbar waren und deshalb eine Erhärtung des Tatverdachts nicht vorlag (C.___ befand sich im Zeitpunkt des Haftentscheides bereits vier Monate in Untersuchungshaft);

-           das Haftgericht bei der Aussagekraft der DNA-Analyse des Wohnungsschlüssels von unzutreffenden Voraussetzungen ausging.

Das Haftgericht ist damit bei der Verlängerung der Untersuchungshaft sowohl bezüglich des allgemeinen als auch des besonderen Haftgrundes von falschen Voraussetzungen ausgegangen und es hat seinen Entscheid auf nicht verwertbare Beweismittel abgestützt. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer Haftverlängerung a priori nicht gegeben waren. Die ab dem 16. September (nicht, wie die Vorinstanz feststellte, ab dem 10. September) bis am 27. Oktober 2014 aufrecht erhaltene Untersuchungshaft von C.___ war deshalb rechtswidrig.

Es kommt in einem Strafverfahren immer wieder vor, dass ein Beschuldigter in Unter­suchungshaft genommen wird, aber dann ganz oder teilweise freigesprochen wird. Im «Normalfall» ist die Untersuchungshaft in diesen Fällen nicht rechtswidrig, sondern – im Nachhinein gesehen – ungerechtfertigt, weil sich ein Verdacht nicht bestätigt hat oder weil die Untersuchungshaft zu lange dauerte. In diesen Fällen wird die ausgestandene Untersuchungshaft, soweit dies möglich ist, an die Strafe angerechnet. Es fragt sich nun, ob auch eine rechtwidrige Untersuchungshaft, wie sie hier vorliegt, an die ausge­sprochene Strafe angerechnet werden kann.

Eine solche Anrechnungsmöglichkeit ist zu verneinen. Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO sehen zwar vor, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung nur besteht, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an die ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Diese Bestimmung ist aber – entgegen der Marginale von Art. 431 StPO – einzig auf die ungerechtfertigte Haft ausgerichtet, also nur für den Fall, da die Haft nicht von Anfang an rechtswidrig war. Im vorliegenden Fall waren die angeordneten Freiheitsentzüge aber von Anfang an rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO, weil sie auf nicht verwertbare Beweise abgestützt wurden. Eine Anrechnung dieser Haft ist deshalb nicht möglich, die Entschädigungen müssen ausbezahlt werden. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigten somit für die Zeitdauer von 42 Tagen eine Genugtuung zuzusprechen.

4.6 Das Bundesgericht erachtet grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen bei ungerechtfertigter Haft, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände, die eine höhere oder niedrigere Entschädigung rechtfertigen, vorliegen (6B_506/2015 E. 1.3.1). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Betrag von CHF 200.00 pro Tag ist denn von C.___ auch nicht bestritten. C.___ ist deshalb für die Zeit vom 16. September 2014 – 27. Oktober 2014 eine Genugtuung von CHF 8'400.00 (42 Tage zu je CHF 200.00) zuzusprechen.

4.7 Die Beschuldigte verlangt die Bezahlung eines Zinses von 5 % ab Schadensdatum. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Sofern – wie vorliegend – eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wird, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vergleiche BGE 131 III 12 E. 9.5; 6B_1404/2016 E. 2.2). Es ist der Beschuldigten somit 5 % Zins seit 8. Oktober 2014 auf die Genugtuungssumme von CHF 8’400.00 auszurichten.

4.8 C.___ fordert auch für die Zeit vom 13. Mai 2014 bis zum 15. September 2014 ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung.

Da C.___ wegen versuchtem Betrug schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt wird, liegt für die Zeit vom 13. Mai 2014 bis 15. September 2014 keine ungerechtfertigte Haft vor. Die Haftanordnung stützte sich während dieser Zeitperiode auf einen hinreichenden Tatverdacht und konkrete Haftgründe, so dass eine Haftentschädigung nicht in Frage kommt.

4.9 Es ist ihr auch keine Entschädigung für die Wohnungsmiete, Krankenkasse oder andere wiederkehrenden Rechnungen während der Untersuchungshaft zuzusprechen. Soweit überhaupt von einem Schaden gesprochen werden kann, wurde dieser nicht genügend substantiiert und belegt. Ausserdem wären die genannten Ausgaben auch angefallen, wenn sich die Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft befunden hätte. Die geltend gemachten Kosten stehen in keinem Zusammenhang mit der Anordnung der Untersuchungshaft.

Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom 25. Januar 2019 (STBER.2018.13)

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