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Solothurn Obergericht Strafkammer 04.05.2018 STBER.2018.12

4 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·6,403 parole·~32 min·5

Riassunto

versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch, Missachtung der Eingrenzung

Testo integrale

Obergericht

        Strafkammer

Urteil vom 4. Mai 2018    

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch, Missachtung der Eingrenzung, obligatorische Landesverweisung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    B.___, Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

3.    Reto Gasser, amtlicher Verteidiger,

4.    [...], Arabisch-Dolmetscher,

5.    zwei Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht,

6.    [...], Zuhörerin.

Infolge verspäteten Eintreffens des Dolmetschers beginnt die Hauptverhandlung erst um 9 Uhr. Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Der Dolmetscher wird auf seine Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen.

Rechtsanwalt Gasser gibt seine Kostennote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.

Die Parteien haben keine Vorbemerkungen/Vorfragen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird auf einen Tonträger aufgezeichnet (befindet sich in den Akten).

Die Parteien stellen keine Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ (gibt die Anträge vorab in Schriftform zu den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen.

2.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen.

3.    A.___ sei die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    A.___ sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

5.    Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

6.    Zur Sicherung des Strafvollzuges sei A.___ weiterhin in Sicherheitshaft zu belassen.

7.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Verfahrenskosten seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen bzw. aufzuerlegen.

(Nach Zwischenbemerkungen des Beschuldigten während des Parteivortrags des Staatsanwalts wird der Beschuldigte aufgefordert, zu schweigen, solange ihm nicht das Wort erteilt wird.)

Rechtsanwalt Gasser (gibt vorab die Plädoyernotizen und die Anträge zu den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des versuchten Diebstahls freizusprechen.

2.    Der Beschuldigte sei wegen Hausfriedensbruchs und Missachtens einer Eingrenzungsverfügung schuldig zu sprechen.

3.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen.

4.    Für die ausgestandene Überhaft sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag auszurichten.

5.    Der Antrag auf Landesverweisung nach Art. 66a und 66bis StGB sei abzuweisen.

6.    Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte vom Staat zu tragen.

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen.

9.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte äussert sich kurz im Rahmen des letzten Wortes.

Die Verhandlung wird um 10 Uhr geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Um 15:30 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende begründet das Urteil summarisch. Anschliessend werden die Ausführungen des Vorsitzenden im Wesentlichen in die arabische Sprache übersetzt.

Im Anschluss an die Urteilseröffnung werden den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige und der Beschluss über die Anordnung von Sicherheitshaft ausgehändigt.

Die Urteilseröffnung ist um 15:45 Uhr beendet.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.            Prozessgeschichte

1. Am 21. September 2017, 17:49 Uhr, meldete C.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, bei der «….», Solothurn, habe ein Ladendieb angehalten werden können. Die ausgerückte Patrouille nahm den Beschuldigten vorläufig fest und wies ihn in das Untersuchungsgefängnis Solothurn ein (die Voruntersuchungsakten sind nicht paginiert).

2. Am 22. September 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG).

3. Mit Verfügung vom 25. September 2017 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an.

4. Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 überwies der Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte und zum Entscheid über die obligatorische Landesverweisung (Akten Vorinstanz Seite 1 [im Folgenden: AS 1]).

5. Mit Verfügung vom 9. November 2017 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten an (AS 44 ff.).

6. Am 4. Dezember 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AS 80 ff.):

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des versuchten Diebstahls,

des Hausfriedensbruchs und

der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,

alle begangen am 21. September 2017.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

3.    A.___ sind 74 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    A.___ wird für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

6.    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate in Sicherheitshaft behalten.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Jamal A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, wird auf CHF 3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF 287.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8.    Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

9.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'411.00, sind durch den Beschuldigten zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'211.00 betragen.

7. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Amtsgerichtspräsident Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten an (AS 69 ff.).

8. Am 18. Dezember 2017 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil vom 4. Dezember 2017 die Berufung an (AS 114).

9. Gemäss Berufungserklärung vom 23. Februar 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls sowie die Strafzumessung (Ziff. 1 lemma 1 und Ziff. 2 des Dispositivs). Beantragt wurde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, das Absehen von einer Landesverweisung und – in teilweiser Abweichung zu den in der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen – die Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie eine Haftentschädigung für die ausgestandene Überhaft von CHF 200.00 pro Tag.

Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-        Ziff. 1 lemma 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das AuG)

-        Ziff. 7 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)

Obwohl nicht ausdrücklich angefochten, ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 408 StPO).

11. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verlängerte der Präsident der Strafkammer die Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens.

12. Mit Stellungnahme vom 8. März 2018 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung.

II.           Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, am 21. September 2017 einen versuchten Diebstahl sowie einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er sich zwischen 17:45 und 17:49 Uhr in Solothurn, 2. Stock, Werkstatt der, z.Nt. der Letzteren, v.d. C.___, gegen den Willen der Berechtigten und damit für ihn erkennbar unrechtmässig durch den Liegenschaftseingang über die Holztreppe in die Werkstatt im 2. Stock begeben habe, um diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nach Deliktsgut zu durchsuchen, resp. Deliktsgut zur Aneignung wegzunehmen. Der Beschuldigte sei von D.___ überrascht worden, worauf er ohne Deliktsgut die Liegenschaft fluchtartig verlassen habe. Damit sei es bei einem versuchten Diebstahl geblieben.

Wie erwähnt, ist der Sachverhalt bezüglich des vorgeworfenen Hausfriedensbruchs unbestritten und der entsprechende Schuldspruch rechtskräftig. Unbestritten ist auch der Vorhalt der Missachtung der Eingrenzung (Anklageziffer 2). Auch diesbezüglich liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch vor. Der Beschuldigte hielt sich demnach am 21. September 2017, ca. 17:50 Uhr, unrechtmässig in Solothurn, auf, obwohl ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2012, die ihm gehörig zur Kenntnis gebracht worden war, verboten wurde, den Bezirk Zofingen zu verlassen.

2. Bestritten wird lediglich der vorgeworfene versuchte Diebstahl. D.___ führte dazu in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2017 als Auskunftsperson aus, sie habe beim Schaufenster des Ladens gearbeitet und einen Mann auf der Strasse gesehen. Dieser habe immer wieder komisch in den Laden geschaut. Plötzlich sei er weg gewesen. Dies sei ihr komisch vorgekommen. Sie sei im Treppenhaus nach oben gegangen, wo ihre Werkstatt sei. Plötzlich sei dieser Mann vor ihr gestanden, in der linken Hand habe er sein Handy mit eingeschalteter Taschenlampe gehalten. Er habe immer wieder gesagt: «Toilette, Toilette». Sie sei erschrocken und habe nach ihrem Mann gerufen. In diesem Moment sei der Beschuldigte an ihr vorbeigerannt. Unten, vor dem Verkaufsgeschäft, habe ihr Mann den Beschuldigten aufhalten können. Er habe ihm den Haken gestellt und der Beschuldigte sei hingefallen. Daraufhin sei die Polizei eingetroffen.

Der Beschuldigte sei nur kurz, 2-3 Minuten, vielleicht 4 Minuten, unbemerkt in der Liegenschaft gewesen. Er sei ihr entgegengekommen, als sie bei den letzten vier Stufen der Treppe gewesen sei und sie den Beschuldigten beim Türrahmen der Werkstatt bemerkt habe. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte die Toilette benutzt habe; sie habe keine Spülung gehört.

3.1 Der Beschuldigte führte am 22. September 2017 bei der Polizei aus, er habe «pissen» wollen. Er sei von Aarau gekommen und habe in Solothurn eine Runde drehen wollen. In jeder Bar hätten sie ihm gesagt, dass er etwas trinken müsse, wenn er die Toilette benutzen wolle. Er habe ein Appartement mit Toilette gesehen und sei hineingegangen. Er habe gedacht, die Toiletten seien für alle.

Er sei nach oben gegangen und habe nicht gewusst, ob da eine Toilette sei. Er habe einfach die Tür geöffnet und das WC gesehen. Er habe das Licht des Handys eingeschaltet, um das Licht der Toilette zu suchen. Er habe im WC nichts gesehen. Er habe nur gepisst und sei wieder rausgegangen.

3.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwältin nach vorläufiger Festnahme am gleichen Tag führte der Beschuldigte ebenfalls aus, er habe die Toilette benutzt und gespült.

3.3 Am 16. Oktober 2017 fand die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt. Der Beschuldigte führte aus, er sei nur auf der Toilette gewesen. Er sei in einer Bar gewesen und habe dort gefragt, ob er die Toilette benutzen dürfe. Der Mann habe gesagt, dass er einen Franken bezahlen müsse. Er habe aber kein Geld gehabt.

Es habe Brillen und noch andere Sachen gehabt, das hätte er nehmen können. Aber er habe nicht gestohlen, er sei nur urinieren gegangen.

3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nicht stehlen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses Appartement eine Kollektiv-Toilette habe. Er habe in Solothurn einen Kollegen treffen wollen. Dieser wohne zwischen Solothurn und Olten in einem Heim. Er habe den Kollegen am Bahnhof treffen wollen. Er sei in einer Bar gewesen und habe dort die Toilette nicht benutzen dürfen, weil er nichts konsumiert habe. Darauf sei er zum Appartement gegangen. Es stimme nicht, dass er ein paar Minuten draussen gewartet habe.

3.5 Vor dem Berufungsgericht führte er wiederum aus, er sei wegen der Toilette in das Haus gegangen, er habe zuvor in einem Restaurant auf die Toilette gehen wollen, aber da hätte er was konsumieren müssen. Er habe nicht auf der Strasse Wasser lösen wollen. Er habe nicht gestohlen. Er sei nicht geflohen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Die Polizei habe sich gut verhalten. Im Geschäft, wo die Brillen seien, sei er nicht gewesen.

4.           Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das Teilnahmeund Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für den Parteivertreter) gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 E. 3.2 und 3.5).

Bilden die Aussagen einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 E. 3.6).

Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 E. 5.2).

In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen könne nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst angenommen werden. Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 1.4.2).

4.2 Im vorliegenden Fall liegen belastende Aussagen einzig von D.___ vor, die den Beschuldigten zuerst vor dem Geschäft beobachtete und ihm dann im Treppenhaus begegnete. Der Beschuldigte wurde mit D.___ nie konfrontiert. Der äussere Geschehensablauf ist jedoch unbestritten: Der Beschuldigte betrat die Liegenschaft in Solothurn und begab sich im Treppenhaus in den 2. Stock. D.___, die den Beschuldigten vor dem Geschäft bemerkte, begab sich ebenfalls ins Treppenhaus und traf auf den Beschuldigten, der im 2. Stock im Türrahmen der Werkstatt des Optikergeschäfts stand. Der Beschuldigte rannte an ihr vorbei und versuchte, die Liegenschaft fluchtartig zu verlassen. Durch die Rufe seiner Ehefrau alarmiert, stellte sich C.___, der Ladeninhaber des Geschäfts, dem Beschuldigten in den Weg und stellte ihm vor der Liegenschaft das Bein, so dass dieser hinfiel und angehalten werden konnte.

Angesichts dieses unbestrittenen äusseren Sachverhalts ist eine direkte Konfrontation des Beschuldigten mit D.___ nicht erforderlich und von diesem auch nicht beantragt worden. So wurden seitens des Beschuldigten beim Abschluss der Voruntersuchung explizit weder eine Wiederholung von Einvernahmen verlangt noch Ergänzungsfragen gestellt (Schreiben vom 26.10.2017). Er hat auch nicht gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Richters, von einer Befragung von D.___ als Zeugin abzusehen, opponiert und im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

4.3 Eine unmittelbare Beweisabnahme vor dem Berufungsgericht muss aus dem gleichen Grund nicht erfolgen. Der äussere Geschehensablauf ist weitestgehend unbestritten, es geht bei der Beweiswürdigung um den Entscheid über einen inneren Vorgang: Hat der Beschuldigte die Liegenschaft betreten, weil er eine Toilette aufsuchen wollte, oder hat er die Absicht gehabt, einen Diebstahl zu begehen? Für die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht in entscheidender Weise auf den unmittelbaren Eindruck der Zeugenaussage von D.___ an (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ihre Einvernahme vor dem Berufungsgericht ist deshalb entbehrlich, ihre Aussagen sind verwertbar.

4.4 Folgende Umstände sprechen für die Absicht des Beschuldigten, in der Liegenschaft in Solothurn einen Diebstahl zu verüben:

-       D.___ führte aus, dass sie beim Schaufenster gearbeitet und den Beschuldigten beobachtet habe, wie er «immer wieder so komisch» in den Laden geschaut habe.

Demgegenüber führte der Beschuldigte aus, er habe ein Appartement mit Toilette gesehen, er habe gedacht, die Toilette sei für alle, er sei davon ausgegangen, das Appartement habe eine Kollektiv-Toilette.

Bei der Liegenschaft in Solothurn handelt es sich um eine Altstadtliegenschaft, deren äusserem Erscheinungsbild keinerlei Hinweise auf eine «Kollektiv-Toilette» zu entnehmen sind. Falls der Beschuldigte tatsächlich dringend eine Toilette hätte aufsuchen müssen, hätte es für ihn zudem keinen Grund gegeben, über eine längere Zeit, welche D.___ auffiel, in das Geschäft zu schauen.

Es ist damit festzustellen, dass das von D.___ beobachtete Verhalten des Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht vereinbar ist. Seine Aussagen sind in diesem Punkt zudem nicht glaubhaft, da die sich von aussen nicht als «Appartement mit Toilette» präsentiert.

-       Der Beschuldigte hatte, als er auf D.___ traf, sein Handy mit eingeschalteter Taschenlampe in der Hand. Falls der Beschuldigte in der Liegenschaft eine Toilette hätte aufsuchen wollen, ist der Zweck der eingeschalteten Taschenlampe nicht ersichtlich.

-       Der Beschuldigte rannte, als er D.___ erblickte, an dieser vorbei und versuchte, die Liegenschaft fluchtartig zu verlassen. Wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, im Haus befinde sich eine «Kollektiv-Toilette», hätte es für dieses Verhalten keinen Grund gegeben.

-       Der Beschuldigte sagte aus, die Toilette benutzt und in der Folge die Spülung betätigt zu haben. Dies trifft offensichtlich nicht zu: D.___ führte aus, die Spülung sei gut hörbar, sie habe diese jedoch nicht gehört.

-       Der Beschuldigte sagte zudem über den Zweck seines Aufenthaltes in Solothurn widersprüchlich aus. Zuerst führte er aus, er sei gekommen, um hier eine Runde zu drehen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er habe am Bahnhof einen Kollegen treffen wollen. Warum er diesen Kollegen nicht schon in der ersten Einvernahme erwähnte und warum der Beschuldigte sich in der Stadt aufhielt, wenn er den Kollegen am Bahnhof treffen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere kann die Argumentation der Verteidigung nicht gehört werden, der Beschuldigte habe den Kollegen bei der ersten Befragung unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnt, weil er damals wegen der polizeilichen Anhaltung unter Schock gestanden sei. Der Beschuldigte war aufgrund seines deliktischen Vorlebens schon oft mit der Polizei konfrontiert, so dass er kaum wegen der – nach seinen Ausführungen vor dem Berufungsgericht – sich korrekt verhaltenden Polizei unter Schock gestanden haben dürfte.

-       Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er in einer Bar gefragt habe, ob er die Toilette benutzen dürfe. Es sei ihm gesagt worden, dies sei nur möglich, wenn er etwas konsumiere bzw. einen Franken bezahle.

Der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung CHF 7.70 auf sich. Es wäre ihm somit möglich gewesen, die Benutzung der Toilette zu bezahlen. Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, für die Toilettenbenutzung in einem Restaurant einen Franken zu bezahlen, ist deshalb nicht schlüssig.

-        Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es in jedem Bahnhof eine öffentliche Toilette hat. Es wäre somit für den Beschuldigten auch möglich gewesen, sich zum Bahnhof zurückzubegeben, um die Toilette aufzusuchen, oder er hätte sich auf der Strasse nach einer öffentlichen Toilette erkundigen können – die nächste öffentliche Toilette hätte sich auf dem Amthausplatz befunden.

-        Schliesslich wäre es wohl für eine männliche Person naheliegender gewesen, im Notfall im Freien Wasser zu lösen als sich zu diesem Zweck in eine Liegenschaft einzuschleichen, mit dem Risiko, ertappt zu werden und sich entsprechend verantworten zu müssen.

4.5 Es ist zusammenfassend festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Sein Verhalten vor dem Betreten der Liegenschaft und nach der Konfrontation mit D.___ sind mit seiner Aussage, eine Toilette gesucht zu haben, nicht vereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, es habe sich dabei um eine vorbereitete Aussage gehandelt für den Fall einer Konfrontation im Haus mit anderen Personen. Er betrat die Liegenschaft nicht, weil er dort eine «Kollektiv-Toilette» vermutete, sondern weil er die Absicht hatte, einen Diebstahl zu begehen. Dabei wurde er von D.___ gestört, worauf er an dieser vorbeirannte und versuchte, die Liegenschaft zu verlassen und zu flüchten. Diese Schlussfolgerung wird denn auch durch das Vorleben des Beschuldigten gestützt, aufgrund dessen feststeht, dass die Verübung von Diebstählen beim Beschuldigten zumindest nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten bezeichnet werden kann (10 Vorstrafen wegen Diebstahls). Mit seiner Eigenschaft als Ausländer hat dieses Beweisergebnis jedoch, entgegen der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung, nichts zu tun. Diese Schlussfolgerung würde bei einem entsprechenden Vorleben auch bei einer inländischen Person gemacht.

Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist erstellt.

III.          Rechtliche Subsumtion

Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zu Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Abgrenzung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Versuch verwiesen werden (US 11).

Der Beschuldigte betrat die Liegenschaft, um einen Diebstahl zu begehen. Dabei wurde er von der Ehefrau des Ladeninhabers des geschäfts «», welches sich im Parterre befindet, gestört. Mit dem Betreten der Liegenschaft machte der Beschuldigte den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatverübung und überschritt dabei die Grenze zum strafbaren Versuch. Der Beschuldigte ist wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen.

IV.          Strafzumessung

1. Strafzumessung im Allgemeinen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hrsg. Stefan Trechsel/Mark Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).  Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Strafzumessung im Konkreten

2.1 Einsatzstrafe, Strafrahmen und Strafart

Es ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den versuchten Diebstahl, zu bestimmen. Der Strafrahmen für diesen Tatbestand lautet auf Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 139 StGB). Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (22 Verurteilungen in den letzten 8 Jahren) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel hat und deshalb kein legales Einkommen erzielen kann, kommt eine Geldstrafe nicht in Frage. Es muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

2.2 Tatkomponenten

Bei den Tatkomponenten ist zu berücksichtigten, dass es sich nicht um einen versuchten Einbruch-, sondern einen versuchten Einschleichdiebstahl handelte. Dabei ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar in eine Geschäfts- und nicht eine Privatliegenschaft einschlich, das Risiko einer Konfrontation mit einer anderen Person angesichts der Tageszeit (während der Öffnungszeit) aber gross war und sich schliesslich auch realisierte. Der Beschuldigte verhielt sich aber gegenüber D.___ weder drohend noch aggressiv, sondern ergriff bei der Konfrontation sofort die Flucht. Die Tat erfolgte ohne Planung und Vorbereitung. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was jedoch deliktsimmanent ist und daher nicht speziell ins Gewicht fällt. Er handelte aus materiellen bzw. egoistischen Gründen, wobei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit mit Ausnahme des mitgeführten Bargeldes von CHF 7.70 über keine finanziellen Mittel verfügte. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Für eine vollendete Tat wäre eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen. Eine Reduktion um 2 Monate wegen lediglich versuchter Tatbegehung ist gerechtfertigt. Die Einsatzstrafe wird demnach auf 6 Monate festgelegt, was auch der Praxis der Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren Fällen entspricht.

2.3 Strafasperation zur Abgeltung der übrigen Delikte

In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei zu beachten ist, dass das Unrecht des Hausfriedensbruchs mit der Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl bereits weitgehend abgegolten ist. So wurde bei den Tatkomponenten dem Umstand der Konfrontationsgefahr Rechnung getragen und auch (entlastend) berücksichtigt, dass es sich vorliegend nicht um einen Einbruch-, sondern einen Einschleichdiebstahl handelte. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, asperiert um einen halben Monat, erscheint zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs angezeigt.

Hinsichtlich der Missachtung der Eingrenzung ist zum objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Missachtung in Solothurn delinquierte. Subjektiv ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Er zeigte mit seinem Verhalten eine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Er kannte keine Skrupel und setzte sich über jegliche Anordnungen und Verfügungen der Behörden hinweg, wie dies die Vorinstanz zutreffend darlegte (US 20). Es gibt mildere Fälle, die Eingrenzung zu missachten. Ein nachvollziehbarer Grund wäre z.B., ein Familienmitglied in Not unterstützen zu wollen. Das Gesamtverschulden von A.___ für die Missachtung der Eingrenzung ist vor diesem Hintergrund nicht ganz leicht. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate, asperiert um 1,5 Monate, erscheint angemessen. Die Einsatzstrafe ist demnach zur Abgeltung der übrigen Delikte insgesamt um 2 Monate auf 8 Monate zu erhöhen.

2.4.        Täterkomponenten

Zum Vorleben: Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 1982 in Algerien geboren. Am 16. Dezember 2006 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte hier am 19. Dezember 2006 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 trat das Bundesamt für Migration (BFM) nicht auf das Asylgesuch ein, nachdem sich der Beschuldigte einer am 12. Januar 2007 erlassenen Eingrenzungsverfügung mehrfach widersetzt hatte und wiederholt unbekannten Aufenthaltes war und dadurch seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt hatte. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AS 132 ff.). Am 13. Februar 2007 wurde die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet (AS 165). Der Beschuldigte lebt somit nunmehr seit mehr als 11 Jahren illegal in der Schweiz.

Wie dem Auszug aus dem Strafregister entnommen werden kann, verwendete der Beschuldigte eine Vielzahl von Aliasnamen. Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwältin am 16. Dezember 2017 führte er aus, dass er diese Namen in Deutschland und Belgien verwendet habe; in der Schweiz habe er seinen richtigen Namen verwendet.

Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das SVG, Raubs, Widerhandlung gegen das BetmG, sexueller Belästigung und weiterer Delikte. Im Strafregister sind zwischen 2008 und 2017 22 Vorstrafen verzeichnet. Auch kurz vor der heute beurteilten Delinquenz wurde er verurteilt (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6.9.2017; Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG zu 60 Tagen Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte hat keine Einsicht, was jedoch nur hinsichtlich des Missachtens der Eingrenzung belastend berücksichtigt werden kann, da er den Diebstahlsversuch grundsätzlich bestreitet, was sein gutes Recht ist. Sein Verhalten nach der Tat ist belastend zu werten. So lautet der Führungsbericht eher negativ. Das Strafverfahren scheint den Beschuldigten nicht weiter zu beeindrucken, Respekt vor behördlichen Anordnungen lässt er weitgehend vermissen. Beim Beschuldigten liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die Täterkomponenten sind klar negativ zu beurteilen und führen zu einer Straferhöhung, die im vorliegenden Fall mit zwei Monaten als angemessen erscheint. Der Beschuldigte wird demnach zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3.           Vollzugsform

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

3.2 Vorliegend muss aufgrund der zahlreichen Vorstrafen innerhalb der vergangenen acht Jahre, dem illegalen Aufenthalt in der Schweiz, der kein rechtmässiges Einkommen und damit keine wirtschaftliche Grundlage ermöglicht, und den fehlenden sozialen Bindungen in der Schweiz eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bisher 225 Tage) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

V.           Landesverweisung

Der Antrag des Beschuldigten, es sei keine Landesverweisung auszusprechen, basiert auf dem Antrag auf Freispruch vom Vorhalt des versuchten Diebstahls. Nachdem jedoch in diesem Punkt abermals ein Schuldspruch erfolgt ist, ist der Argumentation der Verteidigung die Grundlage entzogen und es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 25 ff. verwiesen werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Er hält sich seit Anfang 2007 illegal hier auf und verfügt über keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Bindungen. Es liegt damit kein persönlicher Härtefall i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB vor; damit entfällt eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen über den Vollzug einer Landesverweisung.

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5-15 Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden). Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa in: Praxiskommentar StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 66a StGB, N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).

Das Tatverschulden wurde als leicht eingestuft. Würde bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung einzig auf das Tatverschulden abgestellt, liesse sich diese vorliegend auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren beschränken.

Zu berücksichtigen sind aber auch die Aspekte der Täterkomponenten, die bei der Ausfällung der Hauptstrafe zu einer Straferhöhung führten. Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit zudem während seines illegalen Aufenthaltes in der Schweiz durch zahlreiche Straftaten erheblich gefährdet, so dass eine Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre und damit auf das gesetzliche Minimum nicht in Frage kommen kann. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 8 Jahren erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Kriterien als angemessen und ist zu bestätigen.

VI.          Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS)

Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 28 ff. verwiesen werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist auch diesbezüglich zu bestätigen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

VII.         Anordnung Sicherheitshaft

Mit separatem Beschluss wird zur Sicherung des verbleibenden Strafvollzugs gegen A.___ bis zum ordentlichen Strafantritt, längstens bis 21. Juli 2018, erneut Sicherheitshaft angeordnet (Beschluss vom 4.5.2018).

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz wegen sämtlicher Vorhalte schuldig gesprochen worden ist, hat er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'411.00, zu bezahlen.

1.2 Die Berufung war in den Hauptpunkten (Freispruch versuchter Diebstahl, Verzicht auf Landesverweisung) erfolglos. Hingegen wurde das Strafmass um rund 30 % reduziert. Es rechtfertigt sich daher, 20 % der Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. 80 % hat der Beschuldigte zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgelegt.

Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'050.00, wie folgt auferlegt:

Beschuldigter      80 %      entspr. CHF    2'440.00

Staat                    20 %      entspr. CHF       610.00

2. Entschädigungen

2.1 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für ausgestandene Überhaft. Beim heute ausgefällten Strafmass liegt jedoch keine Überhaft vor, so dass der Antrag abzuweisen ist.

2.2 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF 287.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.3 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, entsprechend der eingereichten Kostennote zuzüglich 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung, die mündliche Urteilseröffnung und die entsprechende Wegzeit (insgesamt 9,5 Stunden zu CHF 180.00) auf CHF 1'926.65 (Honorar CHF 1'710.00, Auslagen CHF 78.60, MwSt CHF 138.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1’578.95) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Für die Nachforderung macht der amtliche Verteidiger einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. Praxisgemäss wird jedoch ohne entsprechenden Nachweis eines höher vereinbarten Stundenansatzes lediglich ein solcher von CHF 230.00 berücksichtigt. Dementsprechend beträgt die Nachforderung inkl. Mehrwertsteuer CHF 409.30.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 119 Abs. 1 AuG, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a StGB; Art. 135, Art. 232, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO; § 158 GT

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2017 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

des Hausfriedensbruchs und

der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Missachtung der Eingrenzung),

beides begangen am 21. September 2017.

2.    A.___ hat sich des versuchten Diebstahls, begangen am 21. September 2017, schuldig gemacht.

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

4.    Die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bisher 225 Tage) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    A.___ wird für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

7.    Zur Sicherung des verbleibenden Strafvollzugs wird gegen A.___ bis zum ordentlichen Strafantritt, längstens bis 21. Juli 2018, erneut Sicherheitshaft angeordnet (separater Beschluss vom 4.5.2018).

8.    Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

9.    Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF 287.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, auf CHF 1'926.65 (Honorar CHF 1'710.00, Auslagen CHF 78.60, MwSt CHF 138.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1’578.95) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 409.30 inkl. MwSt), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'411.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

12.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'050.00, werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 80 %      entspr. CHF         2'440.00

Staat                            20 %      entspr. CHF            610.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2018.12 — Solothurn Obergericht Strafkammer 04.05.2018 STBER.2018.12 — Swissrulings