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Solothurn Obergericht Strafkammer 28.02.2019 STBER.2017.78

28 febbraio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·14,145 parole·~1h 11min·2

Riassunto

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___         vertreten durch Advokatin Pia Gössi,    

2.    B.___        amtlich verteidigt durch Advokat Matthias Aeberli,     

3.    D.___        amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,    

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     Gewerbsund bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 27. Februar 2019:

-       Oberstaatsanwalt E.___ für die Staatsanwaltschaft,

-       Der Beschuldigte und Berufungskläger B.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Advokat Matthias Aeberli,

-       Der Beschuldigte und Berufungskläger D.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Oliver Wächter,

-       Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ in Begleitung seiner privat bestellten Verteidigerin Advokatin Pia Gössi.

Der Vorsitzende eröffnet um 8.30 Uhr die Berufungsverhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Nachfolgend fasst der Vorsitzende das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017 zusammen, gegen welches der Beschuldigte D.___ mit Eingabe vom 3. Juli 2017 und die Beschuldigten B.___ und A.___ je mit Eingabe vom 4. Juli 2017 Berufung anmelden liessen. Die Staatsanwaltschaft und Privatklägerin hätten auf die Einreichung eines Rechtsmittels verzichtet.

Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

1. Vorfragen der Parteivertreter;

2. Befragung der drei Beschuldigten;

3. Abschluss des Beweisverfahrens, sofern keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich sind;

4. Parteivorträge;

5. Letztes Wort der drei Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung am 28. Februar 2019 um 16.00 Uhr.

Der Vorsitzende führt aus, die Berufungserklärung von B.___ vom 1. Dezember 2017 richte sich gegen die Anklagepunkte 1.1, 1.3 und 1.5 sowie gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit und die Höhe der Deliktsbeträge. Ausserdem werde auch das Strafmass gerügt.

Sodann erläutert der Vorsitzende die Berufungserklärung von D.___ vom 4. Dezember 2017, welche sich gegen den Schuldspruch wegen Anklageziffer B.1.3 sowie gegen die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit richtet. Es werde zudem die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe beantragt.

Mit Berufungserklärung vom 29. November 2017 habe A.___.Freisprüche von allen Vorhalten mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt.

-       Ziffer 1;

-       Ziffer 2;

-       Ziffer 3 betreffend Anklageziffern A.1.6 bis A.1.11 ohne Qualifikation der Bandenmässigkeit;

-       Ziffer 5 ohne B.1.3 und Qualifikationen;

-       Ziffer 9;

-       Ziffer 10;

-       Ziffer 11;

-       Ziffer 12 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___ für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Ziffer 13 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.___ für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Ziffer 14 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___für das erstinstanzliche Verfahren.

In der Folge werden die amtlichen Verteidiger aufgefordert, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren Oberstaatsanwalt E.___ zur Einsicht auszuhändigen.

Nachdem keine Vorfragen aufgeworfen worden sind, erfolgen die Einvernahmen der drei Beschuldigten (vgl. CD und drei separate Einvernahmeprotokolle vom 27. Februar 2019). Der Vorsitzende weist alle drei Beschuldigten auf ihr Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern.

Auf die Frage des Vorsitzenden, ob Beweisanträge gestellt würden, reicht Advokatin Pia Gössi einen Printscreen der Homepage der F.___ in [...] ein. Sie stelle den Beweisantrag, dieser Princtscreen sei zu den Akten zu nehmen. Sie werde im Rahmen ihres Parteivortrages auf den Internetauszug zu sprechen kommen. Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Oberstaatsanwalt E.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Oberstaatsanwalt E.___):

«1.       Es sei festzustellen, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

1.1          die Freisprüche bezüglich B.___ und A.___(Ziff. 1 und 2).

1.2          Das Nichteintreten bezüglich der Anträge auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs für Vorstrafen von B.___ und A.___(Ziff. 9).

1.3          Der Entscheid, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen und der Privatklägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 10 und 11).

1.4          Die Bestimmung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.

  2.       A.___sei schuldig zu erklären

-           der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai 2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf die Ziffern A.1.8 und A.1.11);

-           der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai 2012 (Ziff. C.2 der Anklageschrift);

-           des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012 (Ziff. C.3 der Anklageschrift).

Und er sei zu verurteilen zu:

a)            einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft vom 20. Juni 2012 bis 22. Juni 2012 (3 Tage) im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei

b)            einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

3.       B.___ sei schuldig zu erklären des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 16. Mai 2012 (Ziffern A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11 der Anklageschrift)

und er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 16 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen sei die Strafe zu vollstrecken, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. Mai 2012 bis 22. Juni 2012 (33 Tage) an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen sei.

4.       D.___ sei schuldig zu erklären des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 1. Mai 2012 (Ziffern B.1.1 bis B.1.7 der Anklageschrift)

und er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 14 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen sei die Strafe zu vollstrecken, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5. Juni 2012 bis 6. Juni 2012 (2 Tage) dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen sei.

  5.       Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.»

Hierauf stellt und begründet Advokat Aeberli, amtlicher Verteidiger von B.___, folgende Anträge (vgl. schriftliches Plädoyer von Advokat Aeberli):

«1.       In Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017 seien die Schuldsprüche in den Anklagepunkten 1.1, 1.3 sowie 1.5 aufzuheben und den Berufungskläger in diesen Punkten kostenlos freizusprechen.

  2.       Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Bandenmässigkeit freizusprechen.

  3.       Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 33 Tagen sei anzurechnen.

  4.       Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzulegen.»

Rechtsanwalt Wächter, amtlicher Verteidiger von D.___, stellt und begründet folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Rechtsanwalt Wächter):

«1.       Der Beschuldigte sei frei zu sprechen betreffend den Vorhalten:

a.    Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl

b.    Diebstahl im Fall Anklageziffer B.1.3

  2.       Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen:

a.      Mehrfachem Diebstahl bezüglich Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4-1.7.

3.       Der Beschuldigte sei maximal mit einer Geldstrafe von 270 Tagesätzen à CHF 30.00 zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4.       Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien anteilsmässig vom Staat zu übernehmen und anteilsmässig dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten aufzuerlegen.

5.       Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen, zudem sei der Nachzahlungsanspruch festzulegen.»

Advokatin Gössi, privat bestellte Verteidigerin von A.___stellt und begründet folgende Anträge vgl. schriftliches Plädoyer von Advokatin Gössi):

«1.       In Gutheissung der Berufung seien Ziff. 7, 8, 14 und 15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017 aufzuheben und es sei

a.      Herr A.___ vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;

b.      Herr A.___ für die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen mit CHF 600.00 zu entschädigen; und es seien

c.      Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

  2.       Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) gemäss der heute eingereichten Honorarnote zuzusprechen.

  3.       Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

Oberstaatsanwalt E.___, Rechtsanwalt Wächter und Advokatin Gössi halten je einen zweiten Parteivortrag. B.___ und D.___ ergreifen die Gelegenheit zum letzten Wort, A.___verzichtet.

Die Parteien verzichten auf Nachfrage des Vorsitzenden auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, es erfolge am 28. Februar 2019 eine telefonische Orientierung der Parteien und in den nächsten Tagen werde die Urteilsanzeige zugestellt. Um 12.00 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1. Im April 2012 erstattete die Geschädigte G.___ (im Folgenden: Geschädigte) mehrere Strafanzeigen gegen Unbekannt wegen Diebstahls von Firmeneigentum im Zeitraum ab Oktober 2011. Dabei handelte es sich um Kupfer, aufgerollt auf Spulen. Festgestellt worden waren die Diebstähle bei sporadischen Kontrollen der Lagerbestände. Am 11. Mai 2012 meldete die Geschädigte der Polizei, die Täterschaft habe mittels der eigenen Videoüberwachung identifiziert werden können (vgl. Schlussbericht der Polizei vom 10. Januar 201,4, Akten Seiten 001 ff. im Folgenden: 001 ff.). Die ausgerückten Polizeibeamten wurden informiert, der Mitarbeiter D.___ (im Folgenden: Beschuldigter 2) habe zugestanden, bei diversen Kupferdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. In der Folge konnten mit B.___ (Beschuldigter 1) und H.___, beides ebenfalls Angestellte der Geschädigten, als weitere Tatbeteiligte eruiert werden. Weil bei einem Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 der Lieferwagen [...] von A.___. (Beschuldigter 3) verwendet worden war, wurde auch gegen diesen ermittelt. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 wurde ihm unter anderem zur Last gelegt, er habe das gestohlene Kupfer dem Beschuldigten 1 abgekauft und anschliessend weiterveräussert.

Zum anschliessenden Verlauf der Strafuntersuchung kann auf die ausführliche Darstellung des Amtsgerichts auf US 5 ff. verwiesen werden. Gegen H.___ wurde mit Strafbefehl vom 31. Juli 2015 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, ausgefällt.

2. Mit Anklageschrift vom 15. April 2016 (Eingang: 16. Mai 2016) wurden die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung der drei Beschuldigten wegen der Vorhalte des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, ev. mehrfachen Diebstahls (Beschuldigte 1 und 2), sowie wegen Gehilfenschaft dazu, Hehlerei und Hausfriedensbruchs (Beschuldigter 3).

3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 29. Juni 2017 folgendes Strafurteil:

«

1.    Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten des gewerbsmässigen Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2011 bis 28. März 2012 und in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 (Ziffern A.1.2 und A.1.4 der Anklageschrift).

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten der Gehilfenschaft zu Diebstahl, angeblich begangen am 3. April 2012 und am 13. Mai 2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf A.1.6 und A.1.10).

3.    Der Beschuldigte B.___ hat sich des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 16. Mai 2012 (Ziffern A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11 der Anklageschrift).

4.    Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 16 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. Mai 2012 bis 22. Juni 2012 (33 Tage) ist dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Der Beschuldigte D.___ hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 1. Mai 2012 (Ziffern B.1.1 bis B.1.7 der Anklageschrift).

6.    Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 14 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5. Juni 2012 bis 6. Juni 2012 (2 Tage) ist dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

7.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai 2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf die Ziffern A.1.8 und A.1.11);

der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai 2012 (Ziff. C.2 der Anklageschrift);

des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012 (Ziff. C.3 der Anklageschrift).

8.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 20. Juni 2012 bis 22. Juni 2012 (3 Tage) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe gemäss vorstehend lit. a) anzurechnen.

9.    Auf die Anträge betreffend Widerruf des dem Beschuldigten B.___ mit Strafverfügung vom 3. März 2010 bedingt gewährten Strafvollzuges (40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00) und des dem Beschuldigten A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. April 2011 bedingt gewährten Strafvollzuges (10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 110.00) wird nicht eingetreten.

10.  Die Privatklägerin G.___, [...], wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegen A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11.  Der Antrag der Privatklägerin G.___, [...], auf Zusprechung einer Parteientschädigung gegenüber A.___ wird abgewiesen.

12.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Matthias Aeberli, [...], wird auf CHF 12‘546.05 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit CHF 11‘291.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

13.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, [...], wird auf CHF 9‘986.20 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘248.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und 8 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, [...], wird auf CHF 5‘842.90 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit CHF 5‘258.60, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 1‘360.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und 8 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

15.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 18‘000.00, total CHF 21‘984.35, werden den Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

dem Beschuldigten B.___ im Betrag von CHF 8‘323.95;

dem Beschuldigten D.___ im Betrag von CHF 6‘337.95;

dem Beschuldigten A.___ im Betrag von CHF 5‘122.45.

Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

4. Gegen das Urteil liessen die Beschuldigten folgende Rechtsmittel einreichen:

4.1 Der Beschuldigte 1 liess mit Berufungserklärung vom 1. Dezember 2017 beantragen, es werde für die Anklagepunkte 1.1., 1.3. und 1.5. ein Freispruch beantragt, da sich in diesen Fällen seine Täterschaft nicht beweisen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten 2 seien mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Bestritten werde im Weiteren die Qualifikation der Bandenmässigkeit und die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Deliktsbeträge. Schliesslich werde auch das Strafmass gerügt, dies insbesondere nach fünfjähriger Verfahrensdauer und seitherigem Wohlverhalten.

Damit sind von Seiten des Beschuldigten 1 folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils unbestritten und rechtskräftig:

-                 Freisprüche von den Vorhalten gemäss den Ziffern A.1.2 und A.1.4. der Anklage (Ziffer 1. des Urteils);

-                 Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl hinsichtlich der Vorhalte gemäss den Ziffern A.1.6. bis A.1.11. der Anklage (Ziffer 3. des Urteils);

-                 Nichteintreten auf die Widerrufsfrage gemäss Ziffer 9. des Urteils;

-                 Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach (Ziffer 12. des Urteils).

4.2 Der Beschuldigte 2 liess mit Berufungserklärung vom 4. Dezember 2017 den Schuldspruch wegen Ziffer B.1.3. sowie die Qualifikationen der Diebstahlsdelikte als gewerbs- und bandenmässig anfechten. Es sei eine Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug auszufällen.

Damit sind von Seiten des Beschuldigten 2 folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils unbestritten und rechtskräftig:

-                 Schuldsprüche wegen Diebstahls betreffend die Vorhalte gemäss den Ziffern B.1.1., B.1.2. und B.1.4. bis B.1.7. der Anklage (Ziffer 5. des Urteils ohne Qualifikationen);

-                 Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 13. des Urteils).

4.3 Der Beschuldigte 3 liess mit Berufungserklärung vom 29. November 2017 Freisprüche von allen Vorhalten mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

II. Sachverhalt

1.    Formelles

Der Beschuldigte 3 hat vor Amtsgericht vorfrageweise bezüglich des Hehlereivorhaltes eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt und bezüglich des vorgeworfenen Hausfriedensbruchs das Fehlen eines rechtsgültigen Strafantrags. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 8 ff (Ziffer II. 2 betreffend den Anklagegrundsatz und Ziffer II.3.  betreffend das Antragsrecht) verwiesen werden. Die Einwände des Beschuldigten 3 sind nicht stichhaltig. Zweifellos ist die Anklageschrift hinsichtlich der Hehlereivorhalte vergleichsweise rudimentär, es ist aber unter den gegebenen Umständen nicht möglich, die Vorhalte örtlich und zeitlich genauer einzugrenzen. Der Beschuldigte 3 weiss, was ihm vorgehalten wird und kann sich entsprechend verteidigen. Konsequenz einer ungenügenden Anklageschrift wäre im Übrigen nicht ein Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung.

2.    Beweiswürdigung Beschuldigte 1 und 2

2.1 Von den Beschuldigten 1 und 2 sind die Vorhalte, welche auf den Videoaufnahmen basieren, unbestritten und anerkannt. Die Vorhalte A.1.1., A.1.3. und A.1.5. (entspricht dem Vorhalt B.1.3.) werden bestritten. Diesbezüglich ist die Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese erfolgt vorweg unter Ziffer 2. bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 und unter Ziffer 3. hienach bezüglich des Beschuldigten 3, der sämtliche Vorhalte bestreitet.

2.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3 Die bestrittenen Vorhalte beruhen in erster Linie auf den Inventaraufnahmen der Geschädigten und den Aussagen des Beschuldigten 2. Insbesondere Letztere werden vom Beschuldigten 1 als wenig glaubhaft eingestuft, weshalb seines Erachtens die bestrittenen Vorfälle nicht rechtsgenüglich nachgewiesen seien.

Der Beschuldigte 2 wurde am 15. Mai 2012 um 17.25 Uhr erstmals polizeilich befragt (347 ff.) und gab an, er habe beim Gespräch mit der Geschädigten und Arbeitgeberin seine Beteiligung an gewissen Materialdiebstählen zugegeben. Das erstellte Protokoll sei korrekt. Man habe ihn dort wegen Unregelmässigkeiten bei den Zutrittsdaten seines Schlüssels befragt. Es sei richtig, dass er ein paar Mal mitgeholfen habe beim Diebstahl von Kupfer, das seien vier bis fünf Mal gewesen. Das sei ein erstes Mal vor den Weihnachtsferien gewesen, dann glaublich im Februar 2012 zwei Mal und im März 2012 zwei Mal und im April einmal. Das letzte Mal sei es am 1. Mai 2012 gewesen. Im Dezember 2011 habe ihn der Beschuldigte 1 gefragt, ob er Interesse habe, Geld zu verdienen. Dieser sei dann erneut gekommen und habe gesagt, mit dem Verkauf von Kupfer könne man Geld verdienen. Ihm sei dann sofort klar gewesen, dass dieser sich Kupfer im Betrieb habe beschaffen wollen und das Material dann ausserhalb an Dritte verkaufen wolle. Der Beschuldigte 1 habe ihm 50% des Erlöses angeboten. Zuletzt habe er dann zugesagt. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er müsse nur die Zufahrt [...] mit seinem Schlüssel öffnen, damit er (der Beschuldigte 1) mit dem Lieferwagen auf das Gelände fahren könne. Zudem solle er die kleinen Spulen im Keller holen und zum Transporter bringen, wo er (der Beschuldigte 1) warte. Zusammen habe man dann die Spulen auf den Lieferwagen verladen. Wohin der Beschuldigte 1 das Material gebracht habe, wisse er nicht. Das habe der Beschuldigte 1 alleine und ohne sein Wissen erledigt. Jeweils ein/zwei Tage später sei der Beschuldigte an seinem Wohnort in [...] erschienen und habe ihm in bar Geldbeträge zwischen CHF 100.00 bis CHF 1'500.00 übergeben. Insgesamt habe er zwischen CHF 7'000.00 und 10'000.00 erhalten, wisse aber nun, dass man mit dem Verkauf von Kupfer mehr verdiene, als ihm der Beschuldigte 1 vorgegaukelt habe. Der Beschuldigte 1 arbeite seit etwa Oktober/November 2011 temporär bei der Geschädigten, wohne in [...] und habe immer die Lieferwagen besorgt. Diese seien nach Angaben des Beschuldigten 1 dessen Eigentum. Er bedaure, mitgemacht zu haben. Am 18. Mai verreise er in die [...], arbeiten könne er derzeit krankheitshalber nicht.

Am 16. Mai 2012 wurde der Beschuldigte 2 zu den einzelnen Vorfällen befragt (s. unten).

Am 5. Juni 2012 machte der Beschuldigte 2 weitere Aussagen (355 ff.). Dabei bestritt er die vom Beschuldigten 1 behauptete Verantwortung für den Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 vehement, er habe seinen Badge ja am 15. Mai 2012 bei der Polizei abgegeben. Seither habe er das Areal der Geschädigten nie mehr betreten. Wäre er dabei gewesen, hätte man ihn bestimmt auch auf den Videoaufnahmen gesehen. An den [...] könne er sich gut erinnern, diesen habe in seinem Beisein immer der Beschuldigte 1 geführt, er selbst habe den Lieferwagen einmal auf Geheiss des Beschuldigten 1 mit Diebesgut aus dem Gelände der Geschädigten gefahren. Den Halter des Lieferwagens kenne er nicht. Er und der Beschuldigte 1 hätten mehrfach Diebesgut in diesen Lieferwagen verladen. Einmal, am 1. Mai 2012, habe auch H.___ bei einem Diebstahl mitgeholfen. Dieser habe eine Spule mit dem Stapler zum Fahrzeug des Beschuldigten 1 gefahren. Damals hätten er und der Beschuldigte 1 glaublich nicht gearbeitet. Der Chef dieser Kupferdiebstähle sei eindeutig der Beschuldigte 1: dieser habe die Diebstähle organisiert, habe den Lieferwagen zum Abtransport vor Ort gebracht und ihm nach ein bis drei Tagen das Geld gebracht. Wem dieser das Kupfer verkauft habe, wisse er nicht. (aF) Nach der Einvernahme bei der Polizei habe er keinen Kontakt mehr gehabt zum Beschuldigten 1, er habe diesen auch nicht gewarnt. Zwei/drei Tage vor dem 15. Mai 2012 hätten sie noch abgemacht, in den nächsten Tagen wieder Kupfer zu entwenden, dieses Mal eine kleine Rolle mit Kupferseilen/Litzen. Es sei aber dann anders gekommen, weil er ja aufgeflogen sei und ein Geständnis abgelegt habe. Vom Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 habe ihn der Beschuldigte 1 nicht in Kenntnis gesetzt. Er frage sich, weshalb der Beschuldigte 1 nicht zu seinen Taten stehen könne. Dieser sei der Haupttäter, er selbst anerkenne seine Mitbeteiligung.

Am 14. Juni 2012 gab der Beschuldigte 2 an (AS 430 ff.), er habe nie einen Diebstahl ohne Beteiligung des Beschuldigten 1 begangen. Dies könne auch anhand der Handys geprüft werden: dieser habe ihn eigentlich immer zwei bis drei Tage vor den Diebstählen angerufen und gesagt, man mache einen Diebstahl. Er selbst habe immer nur beim Einladen geholfen und nie Ware bei sich daheim gehabt. Der Beschuldigte 1 habe die Ware immer mitgenommen, verkauft und ihm dann ein bis drei Tage später das Geld gebracht. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte 1 habe ihm vorgehalten, einmal Kupfer an den Beschuldigten 3 verkauft zu haben) Das sei falsch, er kenne den Beschuldigten 3 ja gar nicht. Entgegen der Aussage des Beschuldigten 1 habe er auch nie Zahlungen an H.___ für dessen Hilfe geleistet.  Der Beschuldigte 1 habe ihm das Geld meist nach Hause gebracht.

Am 22. Juni 2012 bei der Schlusseinvernahme (1139 ff.) blieb der Beschuldigte 2 dabei, den Beschuldigten 3 nicht zu kennen. Er habe dem «A.___» einmal das Tor geöffnet im Auftrag des Beschuldigten 1. «A.___» sei mit dem Lieferwagen gekommen und habe diesen neben der Maschine 11 hingestellt. Der Beschuldigte 1 habe dann die Rollen mit dem Beschuldigten 3 eingeladen, alleine könne man das gar nicht machen. Er habe dann «A.___» noch einmal gesehen am Bahnhof in [...] bei einem Fahrzeugtausch. Er sei nicht der Chef des Ganzen gewesen, der Beschuldigte 1 habe ja den ganzen Verkauf organisiert und immer gesagt, wenn er etwas habe brauchen können. Er habe auch nicht schon vorher alleine Kupfer gestohlen.

Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte 2 dann auf die Frage, wer die Idee gehabt habe, die Diebstähle zu begehen, an (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 087 f.; im Folgenden: OG 087 f.), sie hätten zusammen eine Schicht gehabt und seien ins Gespräch gekommen, sie könnten Kupfer verkaufen. Er selbst sei natürlich näher bei der Quelle gewesen als der Beschuldigte 1, er sei Staplerfahrer gewesen. So habe er das Zeug natürlich leichter raufstellen können, weil er ja ohnehin herumgefahren sei mit den Spulen. Der Beschuldigte 1 sei damals Maschinenführer gewesen. Später sei dieser auch Stapler gefahren. Der Beschuldigte 1 habe damals gesagt, er kenne jemanden, der das Kupfer weiter verkaufen könne. Er (der Beschuldigte 2) solle das Zeug einfach bereit stellen, er schaue dann weiter. Er selbst habe eigentlich nicht viel machen müssen dafür. Es sei immer in etwa gleich abgelaufen. Den Abnehmer habe er erstmals gesehen, als die beiden zusammen gekommen seien, vorher habe er diesen nicht gekannt. Den Wert der Spulen habe er nicht gekannt und habe ihn nicht so hoch eingeschätzt, wie er es jetzt gesehen habe. Er habe mit einem Kilopreis von vier Franken gerechnet.  Zunächst hätten sie das nur einmal machen wollen, dann sei es halt dann mehr geworden. Er sei damals finanziell angeschlagen gewesen und sei deshalb nicht abgeneigt gewesen, etwas zu machen.

Vor Obergericht bestätigte er seine früheren Angaben als richtig.

Der Beschuldigte 1 wurde am 21. Mai 2012 angehalten und polizeilich befragt (454 ff.). Er habe keine Straftaten wie Diebstahl begangen. Er arbeite bei der Geschädigten, zuerst als Maschinist, seit Februar 2012 als Staplerfahrer. Er habe mit 100%iger Sicherheit nie Diebstähle zum Nachteil seiner Arbeitgeberin gemacht. Er fahre mit dem Stapler Spulen hin und her und könne sich nicht vorstellen, wer ihn belaste.

Gleichentags gab er gegenüber der Staatsanwältin Auskunft (448 ff.), dies namentlich zum Vorfall vom 15./16. Mai 2012 und den diesbezüglichen Videoaufnahmen: Er bestreite vehement, etwas mit einem Diebstahl zu tun gehabt zu haben: er habe nur seine Arbeit gemacht, er sei seit Februar 2012 Staplerfahrer und fahre so tausende Spulen zu den Maschinen bzw. von dort weg. Auch am 15./16. Mai 2012 habe er Spulen mit dem Stapler von und zu den Maschinen transportiert. Dazwischen habe der Beschuldigte 3 noch einen Lieferwagen, einen 9-Plätzer [...], geholt und einen anderen, einen [...], gebracht. Er habe diesen gebraucht, um am folgenden Morgen ein Fahrzeug zu holen, sein Lieferwagen habe keine Anhängervorrichtung. Dass sie den Fahrzeugtausch auf dem Gelände gemacht hätten, sei eigentlich nicht üblich. Es sei richtig, dass er mit dem Stapler Spulen aus dem Areal gefahren habe, wie man das auf der Videoaufnahme sehe, er habe diese rausbringen müssen. (aV) Er könne sich nicht vorstellen, dass ihn jemand irgendwie belasten könnte. (aF) Auch nicht D.___ und auch nicht H.___. Er habe nie etwas Falsches gemacht. Er sei kooperativ.

Am 30. Mai 2012 (457 ff.) sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 aus, er habe nur dessen Anordnungen ausgeführt. Er habe diverse Spulen vom Untergeschoss ins Freie transportieren müssen, wo sie der Beschuldigte 2 in sein (des Beschuldigten 1) Fahrzeug [...] mit der Beschriftung «[...]» verstaut habe. Die Aussagen des Beschuldigten 2 seien falsch, dieser habe ihn um die Benutzung des Lieferwagens gebeten. Dafür habe ihm der Beschuldigte 2 jeweils CHF 200.00 bis 400.00 gegeben. Er selbst habe dem Beschuldigten 2 nie Geld gegeben. Er habe wie gesagt nur im Auftrag des Beschuldigten 2 Spulen zum Lieferwagen geführt, dort habe der Beschuldigte 2 sie übernommen und mit seinem Lieferwagen «[...]» entsorgt. Von den vom Beschuldigten 2 geschilderten Diebstählen wisse er nichts, teilweise sei er an diesen Daten in [...] gewesen. (aV) Es sei richtig, dass er am 15. Mai 2012 das Tor für den Beschuldigten 3 geöffnet habe. Dieser habe ihm den Lieferwagen [...] gebracht und seinen [...] mitgenommen. Er habe in dieser Nacht eine Spule für den Beschuldigten 2 hinausgefahren. Dieser habe sie dort in den Lieferwagen des Beschuldigten 3 verladen und er selbst sei danach mit dem Stapler ins Gebäude zurückgefahren. Er sei dann auch nicht mit dem Lieferwagen aus dem Gelände gefahren, sondern der Beschuldigte 2. Er selbst habe dessen [...] gefahren. Er bestreite den Vorhalt, der Beschuldigte 2 wolle offenbar nun die Diebstähle auf ihn abwälzen.

Gleichentags bestätigte er seine Angaben (363 ff.): Er bestreite nicht, in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 eine Kupferrolle und einen Karton mit Kupferabfällen ins Freie geführt zu haben. Dies im Auftrag des Beschuldigten 2. Dieser sei sein Schichtführer gewesen und er habe dessen Anordnungen befolgen müssen. Er habe aber in Betracht gezogen, dass dieser einen Diebstahl begehen könnte. Wem die Kupferseile und –abfälle verkauft worden seien, müsse man den Beschuldigten 2 fragen.

Am 1. Juni 2012 gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll (366 ff.), in der Nacht auf den 16. Mai 2012 habe er mit Hilfe von H.___ die Spule aus dem Gebäude gefahren zur Maschine 11, wo der Beschuldigte 2 gewartet und den Stapler übernommen habe. Er sei dann mit dem leeren Stapler zurückgefahren.

Gleichentags gab er zu einem anderen Diebstahl an (AS 464 ff.), dazu müsse man den Beschuldigten 2 befragen. Auf Vorhalt von diversen verdächtigen SMS des Beschuldigten 2 gab er an, diese nicht zu verstehen (AS 468 f.).

Am 5. Juni 2012 wurde der Beschuldigte 1 erneut auf die Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 und die Aussagen des Beschuldigten 2 und von H.___ angesprochen (369 ff.). Er gab erneut an, im Auftrag (von 14.30 Uhr) des Beschuldigten 2 die Kupferspule und den Kupferabfall zu Maschine 11 gestellt zu haben. Er solle dies so um 23.00 bis 24.00 Uhr erledigen, der Beschuldigte 2 habe dann die Ware abholen wollen. Er selbst habe damals noch nichts von den Diebstahlsabsichten des Beschuldigten 2 gewusst. Er anerkenne die Videoaufnahmen dieser Nacht und wolle noch sagen, dass der Beschuldigte 2 dann das Diebesgut mit dem Lieferwagen des Beschuldigten 3 abtransportiert habe. Er habe im Auftrag des Beschuldigten 2 den Lieferwagen des Beschuldigten 3 bestellt und den Fahrzeugtausch vorgenommen. Der Beschuldigte 2 sei dann mit dem Lieferwagen und dem Kupfer zum Abnehmer gefahren, er kenne den nicht. Am Morgen des 16. Mai 2012 habe er den [...] wegen dessen Anhängervorrichtung gebraucht.

Am 11. Juni 2012 470 ff.) erklärte der Beschuldigte 1 auf den Vorhalt, man habe in seiner [...] Rollen mit Kupferkabeln gefunden, er möchte nun zur ganzen Kupfergeschichte ein vollumfängliches Geständnis ablegen. Bisher habe er aus Angst vor fremdenpolizeilichen Konsequenzen nicht die volle Wahrheit gesagt. Er gebe zu, vom Beschuldigten 2 diese 11 Rollen für CHF 1'000.00 übernommen zu haben. Dies sei Mitte Mai 2012 gewesen. Er habe das Material mit nach [...] nehmen wollen für private Zwecke. Wo sich die weiteren fünf Rollen aus dem betreffenden Diebstahl befänden, müsse man den Beschuldigten 2 fragen. (auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 2 bestreite, am 15./16. Mai 2012 dabei gewesen zu sein) Ja, dieser sei nicht dabei gewesen, sei jedoch der Auftraggeber gewesen. Er habe noch einen weiteren Diebstahl zusammen mit H.___ gemacht. Abnehmer dieses Kupfers sei der Beschuldigte 3. Dieser habe CHF 3.50 bis 4.50 bezahlt pro kg, insgesamt habe er CHF 4'600.00 oder 4'700.00 erhalten. H.___ habe davon noch nichts erhalten, d.h. der Beschuldigte 3 schulde ihm dem Betrag noch. Es sei richtig, dass sie drei am 1. Mai 2012 zusammen einen Diebstahl begangen hätten. Auch dieser Kupfer sei vom Beschuldigten 3 abgenommen worden. H.___ sei etwa zwei bis drei Mal mitbeteiligt gewesen, so am 15./16. Mai 2012, als sie Beide eine Kupferrolle entwendet hätten. H.___ habe jeweils den Stapler leer ins Freie bringen müssen, den Rest hätten der Beschuldigte 2 und er selbst erledigt. Der Beschuldigte 2 habe dann jeweils mit H.___ abgerechnet für dessen Bemühungen. Sie hätten am 15./16. Mai 2012 im Auftrag des Beschuldigten 2 gehandelt. (aF) Ja, es sei richtig, dass der Beschuldigte 2 von diesem Diebstahl nichts gewusst habe, der sei ja damals in die Ferien gegangen. (aV) Er bleibe dabei, dass der Beschuldigte 2 alles für die Kupferdiebstähle in die Wege geleitet habe. Er selbst sei zufällig in diese Sache hineingeraten. Der Beschuldigte 2 habe ihm erzählt, er nehme des öfteren blanken Kupfer mit nach Hause und verkaufe diesen in [...] danach an einen Alteisenhändler. Dies in Mengen, die er noch habe tragen können. Er habe sogar den Kupfer für den Beschuldigten 2 einpacken müssen. Kurz vor Weihnachten 2011 habe er dann mit dem Beschuldigten 2 eine 140iger Rolle entwendet und mit seinem Lieferwagen abtransportiert. Der Alteisenhändler des Beschuldigten 2 habe den Kupfer aber nicht entgegen nehmen wollen, weshalb der Beschuldigte 2 ihn nach einem Abnehmer gefragt habe. Er habe dann den Beschuldigten 3 gefragt, der zugesagt habe. Dieser habe ihn zuerst nicht gefragt, woher sie das Kupfer hätten, da sie ihn zunächst nur mit 200 bis 300 kg beliefert hätten. Später hätten sie ihm zu erkennen gegeben, dass es Diebesgut von der Geschädigten sei. Der Beschuldigte 2 sei fast nie mit zum Abnehmer gekommen, habe diesem aber einmal das Tor geöffnet. Er bereue seine Taten sehr und sei froh, nun mit dem Geständnis sein Gewissen erleichtert zu haben. Eigentlich habe er die Geschädigte im April 2012 verlassen wollen, der Beschuldigte 2 habe ihn aber immer wieder zu weiteren Diebstählen angestachelt. (aF) Insgesamt sei er bei acht bis neun Diebstählen dabei gewesen, sie hätten gesamthaft so maximal 15 bis 30 Tonnen Kupfer entwendet. Er habe bei diesen Diebstählen zwischen CHF 10'000.00 bis 15'000.00 verdient. H.___ habe seit April 2012 bei diesen Diebstählen mitgemacht und sei vom Beschuldigten 2 eingeführt worden.

In der Folge wurde der Beschuldigte 1 am 12. und 13. Juni 2012 zu den einzelnen Vorhalten befragt (wesentliche Aussagen s. unten bei den einzelnen Delikten).

In der Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2014 (1044 ff.) erklärte er, er habe am 3. Oktober 2011 bei der Geschädigten angefangen. Der Beschuldigte 2 sei Schichtführer gewesen und habe ihm die Aufträge erteilt. Dieser habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der mit Altmetall handle. Er habe den Beschuldigten 3 gekannt, der ab Dezember 2011 das gestohlene Material übernommen habe. Dieser habe sie mit dem Preis wohl übers Ohr gehauen. Dieser habe zuletzt sogar mit einem Lastwagen mit Kran die Ware abholen wollen, das habe der Beschuldigte 2 aber nicht gewollt. Ja, es sei richtig, dass er das Geld beim Beschuldigten 3 geholt habe, weil er in der Nähe gewohnt habe in [...]. Er habe am Schluss auch Diebstähle allein mit H.___ gemacht, weil der Beschuldigte 2 in den Ferien gewesen sei. Insgesamt habe er etwa 10 Diebstähle begangen und rund CHF 15'000.00 eingenommen. Der Erlös sei immer halbiert worden, am Schluss mit H.___ gedrittelt, wobei sie für den letzten Diebstahl noch kein Geld erhalten hätten. Der Beschuldigte 2 habe schon vorher Kupfer hinausgenommen und verkauft, dies in Sporttaschen. Die ersten Spulen habe dieser auch selbst gestohlen. Gegen Ende November/Anfang Dezember 2011 seien sie Beide bei den Delikten etwa gleichwertig gewesen. Es sei richtig, dass er das Geld vom Beschuldigten 3 erhalten und dann geteilt habe. Der Beschuldigte 3 habe ihm immer gesagt, wie schwer die Ware gewesen sei. Vor Obergericht bestätigte er seine früheren Angaben als richtig.

H.___ wurde am 17. Mai 2012 nach der vorläufigen Festnahme von der Staatsanwältin befragt und gab an (478 ff.), er habe nichts gemacht, er habe nichts geklaut. Er habe in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 von 21.00 Uhr bis 05.30 Uhr gearbeitet. Er arbeite mit diesen Spulen und schaue nicht, was andere damit machten. Vorgängig war er von der Polizei befragt worden (482 ff.). Er bestreite den Vorhalt, mit dem Beschuldigten 1 zusammen Kupferrollen gestohlen zu haben. Er habe nichts gestohlen. Er habe zwei Jahre temporär bei der Geschädigten gearbeitet, seit Dezember 2011 sei er fest angestellt. Er arbeite als Staplerfahrer und müsse hauptsächlich die Maschinen mit Kupferspulen auffüllen. Der Beschuldigte 2 sei ein Arbeitskollege, er habe diesen schon lange nicht mehr gesehen, der sei lange krank gewesen. Er wisse von nichts.

Am 21. Mai 2012 sagte er bei der Polizei aus (485 ff.), er habe in der Nacht zum 16. Mai 2012 mit dem kleineren Stapler im Auftrag des Beschuldigten 1 eine Spule in die Halle D gefahren. Dies im Wissen, dass der Beschuldigte 1 diese stehlen wolle. Dieser habe die Spule dann in der Halle D mit dem Stapler abgeholt und er habe ihm die Lifttüre aufgehalten. Danach habe er nicht mehr geholfen. Mehr habe er wirklich nicht damit zu tun, er wolle wieder bei der Geschädigten arbeiten. Der Beschuldigte 1 habe ihm den Auftrag in der Nachtschicht erteilt. Er habe wirklich nur bei diesem Vorfall mitgeholfen und nichts dabei verdient. Den Wert der Spule kenne er nicht genau, es seien aber sicher über CHF 10'000.00. Er wäre bereit, die Hälfte des Schadens zu bezahlen. Dass die Beschuldigten 1 und 2 etwas gemacht hätten, das nicht erlaubt sei, habe die ganze Abteilung gewusst oder geahnt.

Auf Vorlage von Videobildern vom 12. April 2012 gab er am 1. Juni 2012 an (489 ff.), mit diesem Vorfall habe er nichts zu tun. Er habe nur am 15. Mai 2012 etwas gemacht, das der Beschuldigte 1 auch selbst hätte tun können.

Dabei blieb er auch am 7. Juni 2012 (537 ff.). Am 15. Mai 2012 habe er entgegen der Aussage des Beschuldigten 1 den Beschuldigten 2 ganz sicher nicht vor Ort gesehen. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten 2 habe er am 1. Mai 2012 nichts gemacht. Er habe einzig eine grosse Spule hinausgebracht, weil es unten keinen Platz mehr gehabt habe. Auch mit den anderen Diebstählen habe er nichts zu tun.

Der Beschuldigte 3 gab am 18. Mai 2012 an, er kenne den Beschuldigten 1 vom Sehen. Dieser habe schon ein paar Mal seinen Lieferwagen [...] benutzt. Am 16. Mai 2012 habe ihn der Beschuldigte 1 letztmals zurückgebracht. Dieser habe ihm nichts zum Verwendungszweck gesagt. Er selbst habe den Bus am Vorabend um 22.00 Uhr nach [...] gebracht. Der Beschuldigte 1 hätte den Lieferwagen früher gebraucht, der sei aber noch voll beladen gewesen. Vor dem Areal der Geschädigten habe er mit dem Beschuldigten 1 das Fahrzeug getauscht. (Auf Vorhalt, er sei Altmetallhändler) Händler nicht direkt. Er habe sich eher auf die Demontage von Gegenständen spezialisiert, habe aber zuletzt wegen Krankheit nicht viel arbeiten können. Die bei ihm sicher gestellten Kabelresten stammten von diversen Firmen und seien alle legal erworben. Er nehme die Kabel dann auseinander. Letztmals habe er im Februar 2012 für ca. CHF 2'500.00 Kupfer an einen «[...]» verkauft. Kupfer oder Kabel von der Geschädigten habe er vom Beschuldigten 1 nie erhalten. Dieser handle seines Wissens nicht mit solchen Sahen. Ob er am 15. Mai 2012 beim Bringen des Lieferwagens auf dem Gelände der Geschädigten gewesen sei, wisse er nicht. Was danach mit dem Wagen gegangen sei, wisse er nicht. Mit einem Diebstahl von Kupfer in jener Nacht habe er absolut nichts zu tun. Der Beschuldigte 1 habe ihm nie Kupfer angeboten. Er sei wegen dem Wagen einfach blöd in die Sache hineingezogen worden.

Am 25. Mai 2012 (550 ff.) blieb der Beschuldigte 3 bei seinen Angaben. Als er in der Nacht zum 16. Mai 2012 zum Tor der Geschädigten gefahren sei, sei dieses aufgegangen und er sei durchgefahren. Dann habe er den Wagen des Beschuldigten 1 genommen und sei heimgefahren. (Auf Vorhalt der bei ihm aufgefundenen leeren Kabelmantel) Er habe diese Kabel legal erworben und das Kupfer heraus genommen. Das Kuper habe er an diverse Leute verkauft, es kämen hunderte von Leuten, um deswegen nachzufragen. Den Beschuldigten 2 kenne er nicht. Weshalb dieser am 18. April 2012 mit seinem Wagen auf das Gelände der Geschädigten fahre, wisse er nicht. Die Kabelreste erhalte er von Elektrikerfirmen und er nehme den Kupfer raus und verkaufe diesen. Die Kabelmäntel seien Abfall.

Auch am 20. Juni 2012 blieb der Beschuldigte 3 bei seinen Angaben (559 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten 1 sei er sicher nie Abnehmer von gestohlenem Kupfer gewesen. Er wisse nichts von diesen Delikten. Die Firmen würden ihn jeweils anrufen, wenn sie Kupferreste hätten. Er hole sie dann auf den Baustellen ab und zahle direkt.

Am 22. Juni 2012 (565 ff.) stellte der Beschuldigte 3 weiterhin in Abrede, vom Beschuldigten 1 je Kupfer gekauft zu haben. Er blieb bei seinen Aussagen. Er habe einzig seinen Lieferwagen ausgelehnt.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. November 2014 (1245 ff.) gab er zu Protokoll, er wisse nichts von den Diebstählen, er habe nur mehrfach dem Beschuldigten 1 sein Auto [...] ausgeliehen. Von den Hehlereivorwürfen höre er heute erstmals. Er habe der Polizei schon gesagt, nie etwas solches gekauft zu haben. Er habe nur legal von Elektrikern Kabel gekauft, um daraus das Kupfer zu nehmen und zu verkaufen. Die Belastungen könne er sich nicht erklären, man wolle wohl jemanden anderen schützen. Alle Vorwürfe seien falsch.

Auch vor Amtsgericht bestritt der Beschuldigte 3 jede Mitwirkung an den Delikten (OG 098 ff.), ebenso vor Obergericht.

2.4 Wenn man nun die Aussagen vergleicht, ist nicht nur festzustellen, dass der Beschuldigte 2 sofort und bezüglich vieler Vorfälle zu seinen Verfehlungen stand und im Verlaufe des Verfahrens auch im Grundsatz konstant dazu ausgesagt hat, sondern seine Schilderungen waren auch deutlich plausibler als diejenigen des Beschuldigten 1. Dabei lässt sich insbesondere der Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 nicht mit der vom Beschuldigten 1 geschilderten Rollenverteilung mit dem Beschuldigten 2 als Initiator und Kopf der Delinquenz vereinbaren: Der Beschuldigte 2 wurde am 15. Mai 2012 von der Arbeitgeberin und am frühen Abend von der Polizei befragt, wobei er seine Beteiligung an den Diebstählen sofort zugestand. Der Beschuldigte 1 beharrte lange darauf, der Beschuldigte 2 habe auch diesen Diebstahl geplant und durchgeführt, dieser sei damals vor Ort gewesen. Erst unter der erdrückenden Beweislast gab er dann zu, diesen Diebstahl ohne den Beschuldigten 2, der das Delikt aber trotzdem geplant haben soll, durchgeführt zu haben. Es war im Weiteren der Beschuldigte 1, der nach seinen eigenen späteren Aussagen den Kontakt zu dem von ihm genannten Abnehmer des Kupfers, dem Beschuldigten 3, herstellte und von diesem auch immer wieder den […] zum Abtransport der gestohlenen Ware auslieh. Der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 2 kannten sich nach ihren eigenen Aussagen gar nicht. Nur beim Beschuldigten 1 wurde Diebesgut sicher gestellt (was ihn dann zu einem Teilgeständnis veranlasste). Den letzten Beweis für die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 2 liefern die auf seinem Handy aufgefundenen SMS: So schrieb er dem Beschuldigten 1 am 10. Mai 2012, ob es möglich sei, dass ihm der Beschuldigte 1 das Geld für die Kabel am Samstag geben könne; er habe noch Sachen, die er kaufen wolle (AS 468). Selbst nach Vorhalt dieser SMS wollte der Beschuldigte 1 noch nicht einräumen, dass er den gestohlenen Kupfer an den Abnehmer ablieferte und dann den Beschuldigen 2 auszahlte, er schilderte das immer noch umgekehrt. Erst zuletzt räumte er dann ein, den gestohlenen Kupfer an den Beschuldigten 3 geliefert zu haben. Insgesamt ist deshalb im Wesentlichen von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 2 auszugehen: Einige Wochen nach Arbeitsantritt des Beschuldigten 1 bei der Geschädigten entwickelten sie bei einem Gespräch die Idee, künftig gemeinsam Kupfer in grösseren Mengen zu entwenden und weiter zu verkaufen, wie es der Beschuldige 2 vor Amtsgericht schilderte (vorher hatte er alleine den Beschuldigten 1 für diese Idee verantwortlich gemacht). Die beiden Beschuldigten hatten in etwa gleichwertige Rollen inne: Der Beschuldigte 1 war für die Wegschaffung mit dem Lieferwagen und für den Verkauf der Ware zuständig, der Beschuldigte 2 war der Vorgesetzte und zu Beginn der Delinquenz Staplerfahrer und er stellte das Diebesgut in der Regel beim Tor bereit. Dementsprechend war zwischen ihnen auch eine hälftige Verteilung des Verkaufserlöses vereinbart. Dieser Rollenverteilung entspricht auch, dass es auch Diebstähle gibt, bei denen der Beschuldigte 1 mit H.___ und ohne den Beschuldigten 2 gehandelt hat. Wie der Beschuldigte 2 einräumte, gab es vor dem 15. Mai 2012 zwischen ihnen bereits Gespräche über einen weiteren Diebstahl, was auch die oben erwähnten SMS aufzeigen.

2.5.1 In Ziffer A.1.1./B.1.1. der Anklage wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, sie hätten zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 25. Oktober 2011 und dem 29. Februar 2012 zu Lasten der Geschädigten eine Spule mit Kupferlitze zu 1'670 kg im Wert von CHF 17'388.00 entwendet. Der Beschuldigte 1 habe die Spule mit dem gelben Stapler im Keller geholt und den Stapler mit der Spule dann vor dem [...] deponiert. Danach habe er draussen den Lieferwagen geholt und der Beschuldigte 2 habe ihm das [...] geöffnet. Gemeinsam hätten sie dann die Spule auf den Lieferwagen geladen, der Beschuldigte 1 habe den Lieferwagen 30 Minuten später an den Bahnhof gestellt und diesen am Schichtende dort abgeholt. Der Beschuldigte 1 habe beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten 3 CHF 3’000.00 erhalten und davon CHF 1’500.00 für dessen Beteiligung dem Beschuldigten 2 gegeben.

Der Beschuldigte 2 gab am 16. Mai 2012 zu Protokoll AS (AS 048 ff), er könne sich an diesen Diebstahl erinnern. Dies werde einer der ersten gewesen sein, der zweite oder dritte Diebstahl. Er müsse sich im Februar 2012 abgespielt haben, davor habe er Ferien gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm während der Arbeitszeit den Vorschlag zu diesem Diebstahl gemacht. Dieser habe gesagt, er könne wieder Material gebrauchen und sie würden eine 140er Spule mit Kupferseil entwenden. Er habe zugesagt. Während der Nachtschicht habe ihm der Beschuldigte 1 gesagt, er hole eine Spule im Keller und bringe diese mit dem Stapler zum [...], wo der Lieferwagen stehe. Er selbst sei dann zum [...] gegangen und habe gewartet, bis der Beschuldigte 1 mit dem gelben Stapler gekommen sei. Dieser habe den Stapler abgestellt und sei hinaus zum Lieferwagen gegangen. Als dieser zum Tor gefahren sei, habe er dieses geöffnet und sie hätten die Spule zusammen verladen. Dann sei er zu Fuss zurück gegangen und der Beschuldigte 1 habe den Stapler wieder ins Gebäude gefahren. Den Lieferwagen habe dieser erst eine halbe Stunde später zum Bahnhof gefahren und sei danach zurück zum Arbeitsplatz gekommen. Nach Schichtende um 05.00 Uhr habe der Beschuldigte 1 die ganze Sache abtransportiert. Nur er und der Beschuldigte 1 seien beteiligt gewesen. Es sei wie immer hälftige Teilung des Erlöses abgemacht gewesen und der Beschuldigte 1 habe ihm später CHF 1'500.00 direkt nach Hause gebracht. Wohin der Beschuldigte 1 das Material gebracht habe, wisse er nicht. Er anerkenne den Diebstahl. Dies bestätigte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2014 (AS 1141) und vor Amtsgericht am 28. Juni 2017.

Auf Vorhalt dieser Aussagen des Beschuldigten 2 gab der Beschuldigte 1 am 12. Juni 2012 zu Protokoll (AS 052 ff.), es sei durchaus möglich, dass er diesen Diebstahl zusammen mit dem Beschuldigten 1 verübt habe. Dies müsse aber Ende Februar 2012 gewesen sein, als er den Stapler bei der Geschädigten habe fahren dürfen. Zuvor sei er an der Metriermaschine beschäftigt gewesen. Der Beschuldigte 2 habe diesen Diebstahl geplant. Das Kupfer sei auch an den Beschuldigten 3 gegangen. Der Beschuldigte 2 sage ja aus, von ihm (dem Beschuldigten 1) CHF 1'500.00 erhalten zu haben, also habe er selbst vom Beschuldigten 3 CHF 3'000.00 erhalten. Das Gewicht von 1'670 kg für die Rolle sei durchaus möglich. Er anerkenne den Vorhalt. Vor Amtsgericht bestätigte der Beschuldigte 1, zusammen mit dem Beschuldigten 2 bei der Geschädigten Kupferdiebstähle begangen zu haben. Ob darunter genau diese Spule mit diesem Material gewesen sei, könne er nicht sagen, es sei aber meistens so abgelaufen.

2.5.2 Aus einer Materialbelegliste der Geschädigten (AS 045) ergibt sich, dass die entsprechende Spule im Wert von CHF 17'388.00 am 25. Oktober 2011 als Eingang verbucht worden war und bei der Inventarkontrolle am 13. Februar 2012 nicht mehr vorhanden war (handschriftlicher Vermerk).

2.5.3 Aufgrund der klaren Aussagen des Beschuldigten 2, die auch vom Beschuldigten 1 nicht bestritten werden resp. einmal sogar anerkannt wurden, ist der Vorhalt der Anklage erstellt. Der Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Aussage selber stark belastet, seine Angaben sind detailliert und glaubhaft, ein Anlass für eine strafbare Falschbeschuldigung des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 ist nicht auszumachen. Hinweise für eine Dritttäterschaft oder für ein anderweitiges Abhandenkommen der schweren Kupferspule gibt es keine. Wenn geltend gemacht wurde, es habe noch weiterer Kupfer gefehlt, wofür keine Verurteilungen erfolgt seien, dürfte dies mit weitaus grösserer Wahrscheinlichkeit auf das Konto der Beschuldigten gehen, ohne rechtsgenüglichen Nachweis, als auf Kosten einer Dritttäterschaft, für die es keinerlei Hinweise gibt. «Verloren» geht das vorliegende Deliktsgut mit einem Gewicht von jeweils mehreren hundert Kilogramm bis mehreren Tonnen jedenfalls nicht. Als Tatzeitpunkt kann aufgrund der Aussagen beider Beschuldigter die Zeit zwischen dem 1. Und dem 13. Februar 2012 bestimmt werden.

2.6.1 In Ziffer A.1.3./B.1.2 der Anklage wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 29. Februar 2012 zu Lasten der Geschädigten eine Spule mit Kupferlitze zu 760 kg im Wert von CHF 7'633.00 entwendet zu haben. Der Beschuldigte 2 habe die Spule mit dem Stapler im Keller geholt und beim [...] deponiert. Zusammen mit dem Beschuldigten 1 seien sie rund 30 Minuten später zum [...] gegangen, der Beschuldigte 1 habe den Lieferwagen geholt und der Beschuldigte 2 habe das [...] geöffnet. Gemeinsam hätten sie die Spule auf den Lieferwagen verladen. Der Beschuldigte habe beim Verkauf vom Beschuldigten 3 CHF 800.00 erhalten und davon CHF 400.00 an den Beschuldigten 2 abgegeben.

2.6.2 Aus einer Materialbelegliste der Geschädigten (AS 072) ergibt sich, dass die entsprechende Spule bei der Inventarkontrolle am 13. Februar 2012 nicht mehr vorhanden war (handschriftlicher Vermerk).

Der Beschuldigte 2 gab dazu am 16. Mai 2012 an (AS 075 ff.), er könne sich an diesen Diebstahl erinnern, dies könnte sogar der erste gewesen sein, an dem er mitbeteiligt gewesen sei. Dies müsse im Februar 2012 gewesen sein, denn im 2011 habe er nichts gemacht und dann habe er bis zum 23. Januar 2012 Ferien gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm damals den Vorschlag gemacht, Geld nebenbei verdienen zu können mit Diebstählen. Dieser habe gesagt, sie könnten zuerst mal eine kleine Spule aus dem Kellerlager entwenden. (aF) Der Beschuldigte 1 habe es geplant und habe ihm die Einzelheiten aufgetragen. Er habe die Litze mit dem Stapler vom Keller zum [...] transportieren und dem Beschuldigten 1 das Tor öffnen müssen, dieser würde dann mit einem organisierten Lieferwagen hineinfahren und den Kupfer abholen. Es sei wie immer hälftige Teilung vereinbart gewesen, der Beschuldigte 1 habe ihm CHF 400.00 direkt nach Hause gebracht nach vorherigem Telefon. Der Beschuldigte1 habe ihn in der Nachtschicht angesprochen und gesagt, sie würden die Sache heute machen. Der Lieferwagen sei bereits vor dem Tor. Er habe die Spule im Keller geholt und zum [...] gebracht. Als er die Spule deponiert gehabt habe, sei er zum Beschuldigten 1 gegangen und habe ihm das gesagt. Etwa eine halbe Stunde später seien sie gemeinsam zum [...] gegangen. Der Beschuldigte 1 habe den Lieferwagen geholt und er habe das Tor geöffnet. Dann hätten sie die Spule verladen, dann habe er den Stapler zurückgefahren. Er glaube, der Beschuldigte 1 habe den Lieferwagen erst nach Schichtende weggefahren. Wohin dieser das Kupfer gebracht habe, wisse er nicht. Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte 2 anlässlich der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht.

Der Beschuldigte 1 gab am 12. Juni 2012 auf Vorhalt an (AS 079 ff.), auch dieser Diebstahl dürfte sich im Februar 2012 zugetragen haben. Er erinnere sich, einmal vom Beschuldigten 3 einen Geldbetrag von CHF 800.00 erhalten zu haben, davon habe er dem Beschuldigten 2 CHF 400.00 gegeben. Auch diesen Diebstahl habe der Beschuldigte 2 geplant. Er anerkenne den Vorhalt. Bei der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht bezeichnete er den geschilderten Sachverhalt als möglich.

2.6.3 Aufgrund der klaren Aussagen des Beschuldigten 2, die auch vom Beschuldigten 21 nicht bestritten werden resp. einmal sogar anerkannt wurden, ist der Vorhalt der Anklage erstellt. Der Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Aussage selber stark belastet und seine Angaben sind glaubhaft, ein Anlass für eine strafbare Falschbeschuldigung des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 ist nicht auszumachen. Hinweise für diene Dritttäterschaft oder für ein anderweitiges Abhandenkommen der schweren Kupferspule gibt es keine. Der Deliktszeitpunkt kann auf die Zeit zwischen dem 1. und dem 13. Februar 2012 bestimmt werden.

2.7.1 In Ziffer A.1.5./B.1.3. der Anklage wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, sie hätten zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 13. Februar 2012 bis 28. März 2012 zum Nachteil der Geschädigten zwei Kupferseile zu total 3'050 kg im Wert von CHF 26'819.00 entwendet.

2.7.2 In den Akten finden sich zwei Materialbeleglisten. Auf der ersten ist handschriftlich vermerkt, dass ein Kupfer-Seil mit einem Wert von CHF 18'773.00 und einem Gewicht von 2’135 kg am 29. März 2012 ausgebucht wurde, welches bei der Inventur vom 13. Februar 2012 noch vorhanden gewesen war (AS 099). Der zweiten Materialbelegliste mit handschriftlichen Vermerken ist zu entnehmen, dass ein Kupfer-Seil mit einem Wert von CHF 8'046.00 und einem Gewicht von 915 kg am 29. März 2012 ausgebucht wurde, welches bei der Inventur vom 13. Februar 2012 noch vorhanden gewesen war (AS 100).

Der Beschuldigte 2 äusserte am 16. Mai 2012 dazu (AS 103 ff.), an diesen Diebstahl von zwei Kupferseilen könne er sich nicht erinnern. Er zweifle daran, diesen Diebstahl ausgeführt zu haben und könne daher den Tatbestand nicht anerkennen. Bei der Schlusseinvernahme blieb er dabei, da sei er nicht dabei gewesen: er sei damals bereits auf dem Polizeiposten gewesen und da sei der Anruf gekommen, es habe einen weiteren Diebstahl gegeben. Vor Amtsgericht räumte er dann ein, der Diebstahl könne möglich sein. Die Kupferseile seien auf einer Spule gewesen. Er habe geholfen beim Einladen. Beim weiteren Verkauf sei er nicht dabei gewesen. Auf Nachfrage, er habe bisher diesen Vorhalt bestritten, gab er an, er wisse es halt einfach nicht mehr, weil so viel Zeit vergangen sei. Er wisse einfach ungefähr, was in den drei, vier Monaten passiert sei, könne sich aber nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Er sei aber im Februar 2012 da gewesen (OG 089).

Der Beschuldigte 1 bestritt am 1. Juni 2012 diesen Diebstahl (AS 106 ff.), gab am 13. Juni 2012 hingegen an (109 ff.), er habe das Diebesgut nicht aufgeschrieben, deshalb wisse er im Nachgang nicht mehr, was und wie viele Kupferrollen sie bei der Geschädigten entwendet hätten. Nach seiner Berechnung hätten sie dort sieben bis neun 140-iger bzw. 160-iger Rollen entwendet. Es sei durchaus möglich, dass diese beiden Kupferrollen auch unter das gesamte Deliktsgut entfielen. Bezüglich der genauen Tatzeit und Tatabwicklung könne er nicht mehr genau Auskunft geben, zu diesem Diebstahl müssten zudem die Videobilder Auskunft geben. Sicher habe der Beschuldigte 2 auch hier seine Finger im Spiel gehabt, ohne diesen sei in dieser Zeit nichts gelaufen. Er habe erst am 15./16. Mai 2012 zusammen mit H.___ einen Kupferdiebstahl gemacht, der aber vom Beschuldigten 2 noch aufgegleist worden sei. Nach seiner Berechnung habe er vom Beschuldigten 3 insgesamt für den Kupfer rund CHF 20'000.00 bis 25'000.00 erhalten und davon die Hälfte an den Beschuldigten 3 abgegeben. Nach seiner Berechnung hätten sie insgesamt zwischen zehn und fünfzehn Tonnen Kupfer entwendet. Alle entwendeten Spulen mit Kupfer habe er an den Beschuldigten 3 geliefert. Er anerkenne den Vorhalt. Vor Amtsgericht gab er hingegen an, mit einer Ladung von 3’050 kg wäre das Lieferwägelchen wohl auseinandergefallen, habe dieses doch eine Nutzlast von nur rund 1'400 kg gehabt. Sie hätten meistens nur eine Rolle abtransportiert und dann sei wieder für einige Tage nichts gewesen. Dass sie zweimal am selben Abend gefahren seien, sei nie vorgekommen. Er denke auch nicht, dass sie an zwei aufeinanderfolgenden Abenden gefahren seien.

2.7.3. Aufgrund der zuverlässig erscheinenden Materiallisten ist davon auszugehen, dass die beiden Spulen zwischen dem 13. Februar und dem 29. März 2012 verschwunden sind, weil das ordnungsgemäss verkaufte Material jeweils korrekt ausgebucht worden ist. Beide Beschuldigten haben im Verlaufe des Verfahrens den Vorhalt als «Möglich» erachtet, der Beschuldigte 2 hat ihn in der Schlusseinvernahme gar anerkannt. Er fällt denn auch in die Zeit der unbestrittenen Delinquenz der beiden Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte 1 einwendet, der Transport von drei Tonnen Kupfer sei wegen der beschränken Nutzlast des Lieferwagens nicht möglich gewesen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass die Videoaufnahmen vom 1. Mai 2012 den Verlad einer Spule mit gut dreieinhalb Tonnen Kupferseil zeigen. Auch am 15./16. Mai 2012 wurde eine Spule mit einem Gewicht von 2,135 Tonnen Kupferseil, welche exakt dem schwereren Seil gemäss Vorhalt A.1.5. entsprach, verladen und gestohlen. Bei der Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2014 hat der Beschuldigte 2 diesen Diebstahl offensichtlich mit demjenigen vom 15./16. Mai 2012 verwechselt, als er bereits polizeilich angehalten worden war. Dies erklärt sein damaliges Bestreiten. Hinweise für diene Dritttäterschaft oder für ein anderweitiges Abhandenkommen der schweren Kupferspule gibt es keine. Der Vorhalt ist damit erstellt.

3.    Beweiswürdigung Beschuldigter 3

Der Beschuldigte 3 bestreitet wie ausgeführt jegliche Beteiligung an den Diebstählen der anderen beiden Beschuldigten, sowohl die Vorhalte der Gehilfenschaft bei einzelnen Delikten wie auch die nachfolgende Hehlerei durch Erwerb und Weiterverkauf der gestohlenen Ware. Bezüglich zweier Vorhalte der Gehilfenschaft zum Diebstahl (betreffend die Diebstähle gemäss AKS Ziffern A.1.6./B.1.4. und A.1.10) wurde der Beschuldigte 3 von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen (US 40 f. Ziffer 1.3.3).

Die Beweislage ist eindeutig und erdrückend: der Beschuldigte 1 bezeichnete den Beschuldigten 3 ab seinen Zugeständnissen, für den Abtransport des Diebesguts gesorgt zu haben, durchgehend als den (einzigen) Abnehmer der Diebesbeute. Die Beschuldigten wurden auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung hingewiesen und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 seinen Kollegen wahrheitswidrig falsch beschuldigen und sich damit strafbar machen sollte. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind in diesem Punkt konstant und auch detailliert: so beschrieb er, wie er den ihm bekannten Beschuldigten 3 als Abnehmer angefragt hat, weil er wusste, dass dieser mit Altmetall handle (AS 474 und OG 070). Er beschrieb das Vorgehen, wonach er meist den Lieferwagen des Beschuldigten 3 ausgeliehen und dann diesen mit geladenem Diebesgut zum Beschuldigten 3 gefahren habe, vereinzelt sei der Beschuldigte sogar selbst nach [...] gekommen und die hätten die Lieferwagen getauscht (OG 071). Das Geld habe er immer ein, zwei Tage später nach Absprache mit dem Beschuldigten 3 erhalten (OG 072). Er betonte auch mehrfach, der Beschuldigte 1 und 3 hätten sich nicht gekannt, sondern nur dann gesehen, als der Beschuldigte 3 aufs Firmengelände gekommen sei (AS 474 und OG 070). Das entspricht auch der Aussage des Beschuldigten 2. Als beim Beschuldigten 3 Kupfermantelreste gefunden worden waren, widersprach der Beschuldigte 1 dem geäusserten Verdacht, es handle sich um Diebesgut: sie hätten nie lose Kabel an den Beschuldigten 3 geliefert, dieser habe von ihnen nur blankes Kupfer bezogen (AS 474).

Dazu kommt, dass für die Diebstähle mehrfach der Lieferwagen [...] des Beschuldigten 3 verwendet wurde und der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 im Rahmen der Delikte auch zwei Mal auf dem Firmengelände zu Gesicht bekam. Damit geriet der Beschuldigte 3 überhaupt erst ins Visier der ermittelnden Behörden. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, wenn der Beschuldigte 3 geltend machte, er habe sich nicht um den Verwendungszweck des ausgeliehenen Fahrzeugs gekümmert und dies selbst dann nicht, wenn er - am 15. Mai 2012 sogar nach 22.00 Uhr nachts - selbst vor Ort war.

Abgerundet wird das Bild mit der damaligen Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 3, der selbständig eine Altmetallverwertung betrieb («[...]»: OG 103) und dabei nach seinen Angaben auch gesammelte Kupferreste weiterveräusserte. Er verfügte somit über die notwendigen Kontakte und auch die Fachkenntnisse, um grössere Mengen Kupfer absetzen zu k.nen, was bei den beiden anderen Beschuldigten nicht der Fall war. Dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 3 kein Diebesgut gefunden wurde, verändert das Beweisergebnis angesichts der übrigen Umstände nicht.

Weiter kann auch auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 39 ff., Ziffern 1. und 2., insbesondere Ziffern 1.3.3 und 2.3.4, verwiesen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass er die Diebesbeute vom Beschuldigten 1 abgenommen und er diese weiter veräussert hat, dies im Wissen um die deliktische Herkunft der Ware. Ebenso ist erstellt, dass er - wie in der Anklage vorgehalten - in zwei Fällen (am 18. April 2012 und am 15./16. Mai 2012) den beiden Mitbeschuldigten beim Entwenden der Ware Hilfe geleistet hat durch das zur Verfügung Stellen des Lieferwagens [...] (Vorhalte der Anklageschrift gemäss Ziffern A.1.8./B.1.6. und A.1.11.). Dabei wusste der Beschuldigte 3, der dem Beschuldigten 1 schon vorher gestohlenes Kupfer zum Weiterverkauf abgekauft hatte, dass er mit seinen Beiträgen Hilfe leistete zum Diebstahl von Material der Geschädigten.

Dieses Beweisergebnis vermögen auch die Einwände der Verteidigung vor dem Berufungsgericht nicht in Zweifel zu ziehen:

-                 Vorgebracht wird, man sei der Aussage des Beschuldigten 2, er wisse inzwischen, dass das Kupfer nach [...] gebracht worden sei (AS 1141), nicht nachgegangen. Diese Aussage in der Schlusseinvernahme ist wenig konkret, der Beschuldigte 2 konnte auf Nachfrage keine genaueren Angaben machen und sagte dabei auch aus, wie er im Nachhinein erfahren habe, sei der Beschuldigte 3 der Abnehmer des Kupfers gewesen.

-                 Zitiert wird ebenfalls eine Aussage des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 1 ein gutes Verhältnis zu I.___ gehabt habe, mit dem er wohl schon früher Kupferdiebstähle begangen habe (AS 357). Es ging dabei um die Frage nach möglichen Beteiligten an den Kupferdiebstählen und die Aussage des Beschuldigten 2 - der im Übrigen auch in dieser Befragung angab, keine Kenntnis vom Abnehmer zu haben - lautete wie folgt: «Der Beschuldigte 1 hatte zudem ein gutes Verhältnis zu einem gewissen I.___. Er ist ca. 32 Jahre alt und wohnt nun in [...]. Zuvor wohnte er in [...] im [...] in einem Mehrfamilienhaus. Evtl. habe der Beschuldigte 1 mit dieser Person auch Kupferdiebstähle begangen und dieser I.___ kennt ev. den Kupferabnehmer.» Der genannte I.___ war somit nach den Angaben des Beschuldigten 2 gerade nicht der Abnehmer.

-                 Wenn vorgebracht wird, der Beschuldigte 3 sei sicher nicht an den Delikten beteiligt, wenn er am 15. Mai 2012 um 23.50 Uhr mit seinem Lieferwagen auf das Firmenareal gefahren und um 23.53 mit dem leeren Lieferwagen des Beschuldigten 1 wieder weggefahren sei, so kann auch dem nicht gefolgt werden: aus den Videoaufnahmen (mit Beschreibung: AS 373 ff.) geht hervor, dass es schon vor 23.50 Uhr verdächtige Handlungen gab, die zu einem Beladen des Lieferwagens des Beschuldigten 1 führen konnten. Selbst der Beschuldigte 3 gab im Rahmen der Befragung an, er wisse nicht, ob der von ihm abgeholte Lieferwagen leer gewesen sei (AS 552). Logisch ist auch, dass man den Aufenthalt des nicht berechtigten Beschuldigten 3 auf dem Firmenareal möglichst kurz halten wollte.

-                 Wie vorstehend dargelegt, waren die Aussagen des Beschuldigten 1 keineswegs «pauschal und ohne jegliche Details». Die Vorfälle haben sich einfach nach einem bestimmten Muster abgespielt, was zwangsläufig zu den beanstandeten «gebetsmühleartigen» Aussagen führt. Wenn der Beschuldigte 1 nirgends konkret beschreibt, wie die Übergabe oder das Ablagen der Rollen beim Beschuldigten 2 jeweils von statten ging, muss entgegen gehalten werden, dass ihm auch von keiner Seite solche Fragen je gestellt worden sind und diese nicht zum Kerngeschehen gehören.

-                 Wenn auf Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1 hingewiesen wird, werden dazu meist Aussagen verwendet, die der Beschuldigte 1 noch vor seinen Eingeständnissen gemacht hat, und die somit unbestrittenermassen falsch waren. Wenn vorgebracht wird, der Beschuldigte 1 habe sich innert zwei Tagen zum Deliktserlös völlig unterschiedlich geäussert (11. Juni 2012: Er habe CHF 10'000.00 bis 15'000.00 gelöst; 13. Juni 2012: er habe CHF 20'000.00 bis 25'000.00 gelöst) und sei so nicht glaubwürdig, dann muss der Verteidigung der effektive Wortlaut der Aussagen entgegen gehalten werden: AS 475 (11. Juni 2012): «Ich selber habe bei diesen Diebstählen zwischen CHF 10'000.00 und 15'000.00 verdient.» AS 111 (13. Juni 2012): «Gemäss meinen Berechnungen habe ich vom Beschuldigten 3 für meinen gelieferten Kupfer ca. CHF 20'000.00 bis 25'000.00 bezogen. Davon bekam der Beschuldigte 2 die Hälfte». Also das Gegenteil eines Widerspruchs.

Es bleibt dabei, dass der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten 3 bezüglich der noch offenen Vorhalte rechtsgenüglich erstellt ist.

III. Rechtliche Würdigung

1.    Beschuldigte 1 und 2

1.1 Dass die Beschuldigten 1 und 2 mit der Entwendung von Material der Geschädigten den Grundtatbestand des Diebstahls, in den meisten Fällen gemeinsam als Mittäter, erfüllt haben, ist unbestritten, dazu kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 32 ff. (Ziffern 4. und 5.1) verwiesen werden.

1.2.1 Der Beschuldigte 1 hat den Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls anerkannt, wobei das Berufungsgericht bezüglich des Beschuldigten 2 nicht daran gebunden ist. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziffer 2 StGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 90 ff.) sind also: mehrfaches Delinquieren; die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt.

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 98 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich Fr. 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Als drittes Begriffselement der Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 107 ff.).

1.2.2 Für die Beantwortung der Frage, ob vorliegend die Vorinstanz zu Recht die rechtliche Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig begangenes Delikt vorgenommen hat, sind die folgenden Umstände wesentlich:

-                 Nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 kamen die beiden Beschuldigten Anfang Februar 2012 überein, künftig zusammen bei der Geschädigten und Arbeitgeberin Kupfer zu entwenden, dieses zu verkaufen und damit ein Nebeneinkommen zu generieren.

-                 Der Beschuldigte 2 hat sich innert drei Monaten an insgesamt sieben Diebstählen von grösseren Mengen Kupfer beteiligt und hat aus den Delikten nach eigenen Aussagen einen persönlichen Erlös zwischen CHF 7‘000.00 und 10‘000.00 erzielt. Der Beschuldigte 1 verübte zwei weitere Diebstähle und erzielte für sich einen Erlös von CHF 10‘000.00 bis 15‘000.00.  Die ergibt pro Monat einen Profit von CHF 2‘500.00 bis 3‘000.00 pro Person, was als Minimalerlös aus den Straftaten betrachtet werden kann. Dies stellte für die Beschuldigten 1 und 2 einen bedeutsamen Nebenerwerb dar.

-                 Die beiden Beschuldigten waren bereit, eine Vielzahl von Delikten dieser Art zu begehen und haben dies auch konkret umgesetzt. Allein zwischen dem 3. April und dem 1. Mai 2012 haben sie vier solche Diebstähle gemeinsam durchgeführt. Auch das zeigt eindrücklich die Bereitschaft zur regelmässigen Verübung von entsprechenden Delikten. Gestoppt wurden sie erst durch das Eingreifen der Arbeitgeberin und der Polizei.

Damit sind alle Voraussetzungen eines gewerbsmässigen Vorgehens erfüllt: die beiden Beschuldigten haben sich zusammengetan zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen bei der Geschädigten und dies in der Absicht, zu einem bedeutsamen Nebeneinkommen zu gelangen. Innert drei Monaten haben sie gemeinsam sieben solche Diebstähle begangen und damit mindestens je rund CHF 2‘500.00 monatlich deliktisch erworben. Sie wurden nur durch die Videoaufnahmen der Geschädigten und das anschliessende Einschalten der Polizei gestoppt. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Diebstahls betreffend die Beschuldigten 1 und 2 ist zu bestätigen.

1.3.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des qualifizierten Diebstahls Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 119/127). 

Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86 E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch SABRINA KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52 f.; JOACHIM VOGEL, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60 ff.). 

Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die Verschärfung der Strafdrohung eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3; Niggli/Riedo, a.a.O., N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E., S. 89, und 2 c/cc a.E., S. 91). Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss nach der Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen Willen, der zumindest konkludent manifestiert worden sein muss, kann nicht allein retrospektiv gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4). Hinweise auf eine bandenmässige Struktur können sich aus Absprachen und gewissen Mindestansätzen einer Organisation ergeben, wie z.B. einer Rollenoder Arbeitsteilung. Erscheint die Zusammenarbeit als derart locker, dass von Anfang nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b, S. 89).

1.3.2 Auch diese umschriebenen Voraussetzungen für bandenmässiges Handeln sind im vorliegenden Fall erfüllt: Wie bereits ausgeführt, haben sich die beiden Beschuldigten zusammengefunden, um gemeinsam mehrere gleichgelagerte, im Einzelnen (Zeitpunkt, Umfang der Beute) noch unbestimmte Straftaten zu begehen. Sie haben denn auch in einer Zeit von drei Monaten sieben solche Diebstähle verübt und damit eine Summe von sicher rund CHF 20'000.00 an Erlös generiert. Dabei lässt sich auch eine klare Rollenverteilung erkennen: wie der Beschuldigte 2 ausführte, liefen die Straftaten immer in etwa so ab, dass er für die Bereitstellung des Diebesgutes beim [...] zuständig war und dem Beschuldigten 1, der den Lieferwagen lenkte, das Tor öffnete. Der Beschuldigte 1 war demgegenüber für Abtransport und den Verkauf der Ware zuständig. Beide Beschuldigten gaben zum Tatablauf jeweils an, dieser sei «wie immer» oder «meistens» abgelaufen. Wie beide aussagten, war das Verladen der schweren Kupferspulen vom Stapler auf den Lieferwagen für einen Einzeltäter alleine nicht möglich (siehe beispielsweise der Beschuldigte 2, AS 121: für den Verlad seien zwei Personen nötig gewesen, weil sonst die Gefahr gedroht habe, dass die Spule in die Fahrerkabine rolle und diese beschädige.). Die eingespielte Zusammenarbeit war ein Anreiz für beide Beschuldigten, immer weitere Straftaten zu begehen. Zu betonen ist auch die physische und psychische Stärkung der beiden Täter durch den Zusammenschluss für die Begehung der Delikte am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit und in Anwesenheit anderer Arbeitskollegen. Auch wenn der Beschuldigte 1 später noch zwei gleichartige Delikte mit H.___ beging, weil der Beschuldigte 2 ferienhalber bzw. gesundheitshalber abwesend war, bildeten die beiden Beschuldigten doch ein eingespieltes und fest verbundenes Team und somit eine Bande im Sinne des Gesetzes. Auch dieser Schuldspruch des Amtsgerichts ist daher zu bestätigen.

2.    Beschuldigter 3

2.1 Dass der Beschuldigte 3 den beiden Mitbeschuldigten mit den oben genannten Hilfeleistungen in zwei Fällen Gehilfenschaft zum Diebstahl geleistet hat, ist nach dem obigen Beweisergebnis offenkundig, es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 41 (Ziffer 1.4 bis 1.6) verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl in zwei Fällen ist (unter Vorbehalt der Konkurrenzfrage, s. unten) zu bestätigen.

2.2 Gleiches gilt für die Vorhalte der Hehlerei: bei fünf Diebstählen kaufte er den Mitbeschuldigten die gestohlene Ware ab zum Zweck der Weiterveräusserung (Ziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8 und A.1.9 der Anklageschrift). Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 (Ziffern 2.4 bis 2.6) verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Hehlerei (in fünf Fällen) ist zu bestätigen.

Zur Frage der Konkurrenz: Vorliegend erfolgt bezüglich dem Sachverhalt gemäss AKS Ziffer A.1.8 für den Beschuldigten 3 je ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und nachfolgender Hehlerei. Das Bundesgericht nimmt im veröffentlichten Entscheid BGE 111 IV 51 bei Gehilfenschaft zur Vortat Konkurrenz an. Trotz anderen Meinungen in der Lehre ist das Bundesgericht bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen. Dem ist somit zu folgen. Der besonderen Konstellation ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen, indem berücksichtigt wird, dass durch die Bestrafung wegen Hehlerei das Unrecht der vorgängigen Gehilfenschaft zum Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist..

Zu den Vorbringen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht ist folgendes anzumerken:

-                 Bei den Vorhalten gemäss AKS A.1.1 und A.1.3 fehle es am Nachweis einer Vortat: Hier kann auf die obigen Ausführungen und die entsprechenden Schuldsprüche verwiesen werden.

-                 Beim - analogen - Vorhalt gemäss AKS Ziffern A.1.8 und B.1.6 betreffend den 18. April 2012 bestehe ein Widerspruch, was zum Freispruch für alle drei Beteiligten führen müsse. Dies ist insoweit korrekt, als im Vorhalt A.1.8 der Diebstahl von «Abfallrestkupfer im Wert von CHF 1'200.00» und in B. 1.6 von «Kupferspulen im Wert von CHF 600.00 gesprochen wird. Im Übrigen sind die Vorhalte identisch. Der Widerspruch ergab sich wohl aus den unterschiedlichen Angaben der Beschuldigten 1 und 2. Die Vorinstanz ging beim Schuldspruch für die Beschuldigten 1 und 2 mit eingehender und überzeugender Begründung von «Kupferspulen im Wert von CHF 600.00» aus, somit vom tieferen Deliktsbetrag. Dass an diesem Tag ein Kupferdiebstahl stattfand, wird ja auch von den Beschuldigten 1 und 2 anerkannt und davon gibt es auch Videoaufnahmen. Die Vortat ist demnach erwiesen und der Beschuldigte 3 ist der Hehlerei schuldig zu sprechen. Auch hier sei angefügt, dass bei einer ungenügenden Anklageschrift diese zurückzuweisen wäre und nicht ein Freispruch zu erfolgen hätte.

2.3 Ebenfalls zu bestätigen ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, da der Beschuldigte 3 in der Nacht des 15. auf den 16. Mai 2012 mit seinem Lieferwagen […] unbefugt auf das eingezäunte Gelände der Geschädigten gefahren ist zum Zweck der Gehilfenschaft zu einem Diebstahl. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 f., Ziffer 3., verwiesen werden.

IV. Strafzumessung

1.    Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen). Das Bundesgericht drängt in seiner neueren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (vgl. Urteile 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6).

2.    Konkrete Strafzumessung für den Beschuldigten 1

2.1 Alle Straftaten sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten je einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich in Fällen wie dem Vorliegenden als angezeigt und zulässig erklärt, diese Delikte im Gesamtzusammenhang zu würdigen und eine Gesamtstrafe auszusprechen, ohne für jeden Normenverstoss eine hypothetische Strafe zu ermitteln, auch wenn dazu sowohl Verbrechens- wie Vergehenstatbestände gehören (Urteile 6B_1011/2014, E. 4.1 – 4.4; 6B_499/2013 E. 1.8; 6B_849/2016 vom 9.12.2016, E. 1.2). Dies ist vorliegend bei allen drei Beschuldigten der Fall.

Der zur Verfügung stehende Strafrahmen wird beim Beschuldigten 1 bestimmt durch den qualifizierten Diebstahl (Bandenmässigkeit) mit einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Es geht um insgesamt neun gewerbsmässig begangene Diebstahlsdelikte zum Nachteil der Arbeitgeberin. Die Taten waren zwar geplant und koordiniert, bedurften eines nicht unerheblichen logistischen Aufwandes, wurden aber nicht von langer Hand geplant, sondern jeweils kurzfristig konkret abgesprochen. Die Geschädigte bezifferte den erlittenen Schaden (Wiederverkaufswert der betreffenden gestohlenen Waren) auf CHF 136'692.00, was als Grössenordnung durchaus realistisch erscheint und in keinem Verhältnis steht zum Deliktserlös, den die Beschuldigten 1 und 2 aus dem Verkauf der Ware an den Beschuldigten 3 generierten. Der Verkaufserlös belief sich nach den Angaben des Beschuldigten 1 für Beide auf total ca. CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00, wobei er für den letzten Diebstahl noch nicht ausbezahlt worden war und auf ihn alleine nach der Teilung rund CHF 10'000.00 bis 15'000.00 entfielen. Diese Zahlen sind im Rahmen von gewerbsmässigem Diebstahl eher im unteren Bereich anzusiedeln. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, der Geschädigten, skrupellos missbraucht hat, wenige Wochen, nachdem er dort mit der Arbeit begonnen hatte. Der Beschuldigte 1 trug mit der Organisation des Abtransports und des Verkaufs des Diebesgutes wesentlich zum Gelingen der Delikte bei. Er involvierte damit den Beschuldigten 3 in die Delikte. Er machte bei Abwesenheit seines Mittäters, des Beschuldigten 2, mit einem anderen Helfer weiter und involvierte auch diesen in die Delinquenz. Er wurde nur durch die Intervention der Arbeitgeberin und der Polizei gestoppt. Weiter verschuldenserhöhend wirkt sich die zusätzliche Qualifikation der bandenmässigen Begehung bei insgesamt sieben Delikten aus. Allerdings ist das Qualifikationsmerkmal bei einer Bande von lediglich zwei Mitgliedern und einer Organisationsgrad eher im unteren Bereich nicht stark ausgeprägt.

Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven, was allerdings bereits Voraussetzung der gewerbsmässigen Begehung ist und nicht doppelt verwertet werden darf. Es ist kein Hinweis ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, sich rechtmässig zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein könnte: Im Gegenteil, verfügte er doch bei der Geschädigten über eine Anstellung und handelte nicht aus einer finanziellen Notlage. Das wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Das Tatverschulden bezüglich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist als gerade noch leicht zu beurteilen, so dass im vorgegebenen Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

2.2 Bei den Täterkomponenten sind die Lebensgeschichte und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 weitgehend unauffällig, er verzeichnet eine Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 2010 wegen Nötigung, grober Verletzung von Verkehrsregeln und Verkehrsregelverletzung: die Strafe waren 40 Tagess

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