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Solothurn Obergericht Strafkammer 16.05.2018 STBER.2017.74

16 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,324 parole·~1h 7min·5

Riassunto

mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfache wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG,

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

                                                                                   Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Werner

                                                                       Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfache wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 15. Mai 2018:

-       Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung einer Mitarbeiterin;

-       A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

-        Rechtsanwalt Christian Werner, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;

-        […] Thailändisch-Dolmetscherin.

Zudem erscheinen zwei Vertreterinnen der Presse sowie eine Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die auf 8:30 Uhr angesetzte Verhandlung aufgrund einer verspäteten Zuführung der Beschuldigten um 9:10 Uhr. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge gibt er bekannt, dass sich die Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, aus dem Strafverfahren als Privatklägerin zurückgezogen habe. Alle weiteren Privatklägerinnen und deren Rechtsvertreterinnen und -vertreter hätten auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Anträge im Berufungsverfahren schriftlich einzureichen. Die gestern eingegangene Eingabe von Rechtsanwalt Marcel Haltiner für die Privatklägerinnen D.___ und E.___ werde nun der Staatsanwältin und dem amtlichen Verteidiger in Kopie ausgehändigt. Der Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil vom 6. April 2017 des Amtsgerichts von Thal-Gäu zusammen, gegen welches die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Mai 2017 die Berufung anmelden liess. Die Berufungserklärung vom 3. Oktober 2017 richte sich gegen Ziff. 3 (Schuldspruch), Ziff. 4 (Strafe), die Ziff. 11 - 19 (Zivilforderungen) sowie die Ziff. 20 - 30 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung richte sich gegen Dispositivziff. 4 lit. a. Beantragt werde eine höhere Freiheitsstrafe. Der Vorsitzende hält fest, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. I.5.2) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Befragung der Beschuldigten;

2. Abschluss des Beweisverfahrens;

3. Parteivorträge;

4. letztes Wort der Beschuldigten;

5. geheime Urteilsberatung;

6. mündliche Urteilseröffnung.

Das Berufungsgericht werde sich des Weiteren vorbehalten, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. In der Folge wird der amtliche Verteidiger aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht auszuhändigen.

Der Vorsitzende weist die Beschuldigte auf ihr Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt deren Befragung unter Mitwirkung der Dolmetscherin (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklären sich die Parteivertreter ausdrücklich damit einverstanden, dass das letzte Wort der Beschuldigten aufgrund der erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin vorgezogen wird.

Die Beschuldigte führt in ihrem letzten Wort sinngemäss Folgendes aus: Sie habe mit der AHV-Stelle telefoniert. Sie habe sich dort von sich aus gemeldet.

Der Vorsitzende unterbricht die Ausführungen der Beschuldigten mit dem Hinweis, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um AHV-rechtliche Belange gehe, und fragt die Beschuldigte, ob sie in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens ein letztes Wort an das Gericht richten wolle, was von ihr verneint wird.

Um 9:45 Uhr verlässt die Dolmetscherin den Gerichtssaal.

Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):

« 1.    A.____ sei schuldig zu sprechen

des mehrfachen Menschenhandels gemäss Anklageziffer 1.1.und 1.2.;

der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Anklageziffer 2.1. bis 2.19.;

der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss Anklageziffer 3.;

der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss Anklageziffer 4.;

der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel gemäss Anklageziffer 5.;

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Anklageziffer 7.

2.       A.____ sei zu verurteilen zu:

              a)      einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten;

              b)      einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c)       einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 25. August 2015 bis am 23. Juni 2016 sowie der vorzeitige Strafvollzug sei A.____ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, zu verwerten und der Erlös sowie die beschlagnahmten Gelder seien an die Verfahrenskosten anzurechnen.

5.    Das beschlagnahmte Schmetterlingsmesser sei einzuziehen und zu vernichten.

6.    Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel einzuziehen und bei den Akten resp. bei den jeweiligen Aufbewahrungsorten zu belassen.

7.    Im Falle eines Entlassungsgesuchs sei Sicherheitshaft anzuordnen.

8.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss A.____ aufzuerlegen.

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____, Rechtsanwalt Christian Werner, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

13.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.»

Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Werner, im Namen und Auftrag der Beschuldigten und Berufungsklägerin folgende Anträge:

 «1.    A.____ sei von den Vorhalten

des mehrfachen Menschenhandels (Vorhalt 1);

der mehrfachen Förderung der Prostitution (Vorhalt 2);

der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

          (Vorhalt 5)

     freizusprechen.

2.  A.____ sei der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Vorhalt 3) schuldig zu sprechen.

3.  A.____ sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen.

4.  Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5.  Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Geldstrafe anzurechnen.

6.  A.____ sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

8.  Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

9.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Rechtsmittelverfahrens seien anteilsmässig dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

10.  Die ins Recht gelegte Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.

       Auf eine Rückforderung bei A.____ sei zu verzichten.»

Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch der amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag.

Um 11:20 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 23. Mai 2018 um 11:00 Uhr:

-        Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

-        A.____, Beschuldigte und Berufungsklägerin, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;

-        Rechtsanwalt Christian Werner, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;

-        […], Thailändisch-Dolmetscherin.

Zudem erscheinen zwei Pressevertreterinnen sowie eine Zuhörerin.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent weist vorab darauf hin, dass er das Urteil nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches die Parteien in den nächsten Wochen erhalten würden und ab dessen Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe. In der Folge legt er dar, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten formellen Einwände entschieden hat. Darauf nimmt er für die angefochtenen Schuldsprüche die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung vor und erörtert die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie die ausgefällten Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse). Er nennt die Genugtuungsbeträge, welche die Beschuldigte den vier Privatklägerinnen zu bezahlen hat, und erläutert den Beschluss des Berufungsgerichts betreffend Sicherheitshaft. Schliesslich gibt er bekannt, dass die Beschuldigte von den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich 80 % zu bezahlen habe und 20 % vom Staat Solothurn zu tragen seien. Für die Einzelheiten der Kosten- und Entschädigungsfolgen werde auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In der Folge fasst der Referent die zentralen Punkte des Berufungsurteils in Kernsätzen zusammen, die von der Dolmetscherin für die Beschuldigte eins zu eins übersetzt werden. Der Vorsitzende verliest in der Folge die wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs. Abschliessend weist er die Parteien auf den unterschiedlichen Fristenlauf hin: Die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den separat begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft beginne am Tag nach dessen Empfang, für alle anderen Urteilspunkte hingegen am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen. Die Beschuldigte sei nun von den Polizisten zurück in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank zu führen, aus welcher sie unter Berücksichtigung der Hausordnung umgehend zu entlassen sei. Damit endet um 11:45 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.    Prozessgeschichte

1. A.____ (thailändische Staatsangehörige, im Folgenden: Beschuldigte) betrieb seit ca. 2004 bis zur polizeilichen Intervention am 25. August 2015 an der [Strasse] in Balsthal den Salon «[...]», in welchem thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre Dienste anboten.

2. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern und Luzern führten seit 2014 mehrere Verfahren wegen Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft. Nach deren Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher potentiellen Opfern die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum, sowie den Flug. Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution abarbeiten müssten. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50 %, zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre Familie in Thailand verwenden könne. Im Zuge der genannten Ermittlungen gab es auch Aussagen und Verdachtsmomente gegen den Salon [...] und dessen Betreiberin, die Beschuldigte. Gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl und einen Vorführbefehl wurde der Salon [...] am 25. August 2015 polizeilich durchsucht. Die Beschuldigte wurde in der Folge verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Ausführungen in der Strafanzeige vom 31. August 2015: Register 2.1. der Staatsanwaltschaft Seiten 001 ff. insbesondere 015 f.; im Folgenden 2.1./001 ff.).

3. Mit Anklageschrift vom 18. Juli 2016 (1.4./001 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu überwiesen zur Beurteilung der Beschuldigten wegen der Vorhalte des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall, des Verbrechens und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

4. Am 6. April 2017 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

«1.   Das Verfahren gegen A.____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit August 2013 bis 5. April 2014, wird infolge Verjährungseintrittes eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Anklageziffer 7.).

2.  A.____ wird vom Vorhalt des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, angeblich begangen zwischen Juli 2015 und August 2015, freigesprochen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Anklageziffer 6.).

3.  A.____ hat sich schuldig gemacht

-     des mehrfachen Menschenhandels, begangen ca. im März / April 2011 und ca. Mitte / Ende Juni 2014 (Anklageziffer 1.1. und 1.2.);

-     der mehrfachen Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 2.1. bis 2.19.);

-     der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 3.);

-     der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 4.);

-     der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen zwischen Oktober 2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 5.);

-     der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von 6. April 2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 7.).

4.  A.____ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten;

b)  einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c)  einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5.  Der von A.____ vom 25. August 2015 bis zum 6. April 2017 ausgestandene Freiheitsentzug von 590 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.  A.____ wird zur Sicherung des weiteren Strafvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

7.  Die nachstehenden bei A.____ sichergestellten Vermögenswerte werden eingezogen und sind, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten:

Anzahl                    Objekt                                               Aufbewahrungsort

     1                             Roter Stoffbeutel mit Uhr                    KAPO SO

                                    Goldschmuck, Uhr TAG Heuer           

                                    etc. (HD-Nr. 9e/6)                              

8.  Die bei A.____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 1‘500.00 wird eingezogen und der Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.

9.  Die nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl                    Objekt                                               Aufbewahrungsort

1                             Schmetterlingsmesser                        KAPO SO

                                    (HD-Nr. 18/6a)                                  

10. Die nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden als Beweismittel eingezogen und in den Akten respektive am jeweiligen Aufenthaltsort belassen:

Anzahl                    Objekt                                               Aufbewahrungsort

diverse                    Papierware mit diversen Notizen         KAPO SO

                                    (HD-Nr. 3/5a)                                    

     1                             Notizblock mit Ziffern und Beträgen     KAPO SO

                               (HD-Nr. 4/4)                                      

     1                             Agenda/Kalender (HD-Nr. 9d/6)          KAPO SO

     1                             Couvert, lautend auf A.____,               Bei den Akten

                                    mit Kündigungsandrohung

     Mietobjekt (HD-Nr. 3/1)                                                     

     1                             Krankenbescheinigung Brust-OP, lautend auf A.____,

     in thailändischer Schrift (HD-Nr. 3/6)                                  Bei den Akten

     diverse                    Quittungen betreffend Zahlungen Mietzins

                                    (aus PW [...],Honda, rot)                     Bei den Akten

11.   A.____ hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 zu bezahlen.

12.   A.____ wird für den Schaden, der F.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

13.   A.____ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Januar 2015 zu bezahlen.

14.   A.____ wird für den Schaden, der D.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

15.   A.____ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Sol

       othurn, eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November

       2013 zu bezahlen.

16.   A.____ wird für den Schaden, der E.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

17.   A.____ hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2014 zu bezahlen.

18.   A.____ wird für den Schaden, der G.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

19.   A.____ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2011 zu bezahlen.

20.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____ für den Zeitraum vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015, Rechtsanwalt Matthias Miescher, Solothurn, wird auf CHF 10‘569.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 28. Oktober 2015). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

21.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____ für den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016, Rechtsanwalt Andreas Miescher, Solothurn, wird auf CHF 5‘992.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 1. Februar 2016). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____ seit dem 7. Januar 2016, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, wird auf CHF 37‘298.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, wird auf CHF 8‘864.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3‘404.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

24.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___ für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis 22. November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf CHF 5‘061.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘886.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

25.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4‘042.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

26.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___ für den Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis 22. November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf CHF 2‘645.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘008.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

27.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4.41.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

28.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 7‘918.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

29.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, wird auf CHF 10‘425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2‘733.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

30.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.____ zu bezahlen.»

5.1 Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 24. Mai 2017 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Thal-Gäu Seiten 380 f., im Folgenden: TG AS 380 f.). Gemäss Berufungserklärung vom 3. Oktober 2017 werde das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise angefochten: Sie sei von den Vorhalten des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG freizusprechen. Das Strafmass sei entsprechend anzupassen. Angefochten seien auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsforderungen und die Haftbarerklärungen für Schadenersatz. Letztlich seien auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf das Strafmass, beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

5.2 Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-        Ziffer 1: Teileinstellung des Vorhalts der Übertretung des BetmG wegen Verjährung;

-        Ziffer 2: Freispruch vom Vorhalt des Vergehens gegen das BetmG ohne Kostenausscheidung gemäss AKS Ziffer 6;

-        Ziffer 3 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss AKS Ziffer 4 zwischen März 2011 und 25. August 2015 und wegen Übertretung des BetmG gemäss AKS Ziffer 7 vom 6. April 2014 bis 25. August 2015;

-        Ziffern 7 (Einziehung und Verwertung), 8 (Sicherstellung von CHF 1'500.00 und Anrechnung an die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten), 9 (Einziehung und Vernichtung) und 10 (Einziehungen als Beweismittel);

-        Ziffern 20 bis 29 (teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugesprochenen Entschädigungen.

In Bezug auf Ziffer 5 der Anklage (Abgabe von Methamphetamin an die Privatklägerin 1 und «H.___») erfolgte kein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (US 33), woran das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

6. Mit Schreiben vom 9. März 2018 liess die Privatklägerin C.___ mitteilen, sie wolle nicht weiter am Verfahren teilnehmen und verzichte auf ihre Stellung als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt.

II.   Übersicht

1.   Beteiligte Personen

Im vorliegenden Verfahren gibt es folgende Personen, die beteiligt sind (mit Angabe ihrer Rollen gemäss Strafanzeige, verwendet werden im Folgenden die verwendeten Spitznamen):

-        Die Beschuldigte A.____;

-        I.___, Freund der Beschuldigten;

-        J.___, soll den Salon «[...] Massage» in der [...] geführt und von «[...]» Sexarbeiter/innen bezogen haben;

-        K.___, Transsexuelle: Soll in [...] zwei Salons betrieben und Sexarbeiter/innen an die Beschuldigte weitergegeben haben;

-        L.___, soll einen Salon in [...] betrieben und eine Sexarbeiterin an die Beschuldigte abgegeben haben;

-        M.___, soll einen professionellen Betäubungsmittelhandel aufgezogen und solche an die Beschuldigte verkauft haben;

-        N.___, soll Crystal Meth an die Beschuldigte verkauft haben;

-        Privatklägerinnen:

·                F.___, Transvestit/Transsexuelle (Privatkläger 1 bzw. Privatklägerin 1, von der Polizei am 18.2.2015 im Salon [...] angetroffen);

·                D.___, (Privatklägerin 2, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);

·                E.___, (Privatklägerin 3, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);

·                G.___, (Privatklägerin 4, am 25.8.2015 im Salon von «J.___» angehalten);

·                C.___, (Privatklägerin 5, in den Verfahren anderer Kantone als ehemalige Sexarbeiterin im Salon [...] ermittelt, hat sich im Berufungsverfahren als Privatklägerin zurückgezogen);

-        Weitere, nicht identifizierte Sexarbeiter/innen:

«H.___» (Transvestit), «EE.___», «T.___»; «V.___», «Z.___» (Ladyboy), «Y.___», «BB.___», «OO.___», «X.___», «AA.___2», «AA.___3», «DD.___», «CC.___», «LL.___».

2. Rechtskräftige Schuldsprüche

Neben der mehrfachen Übertretung des BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum von Thai-Pillen (Methamphetamin) und Crystal/Ice (Methamphetamin) ist die Beschuldigte wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall betreffend die folgenden Personen rechtskräftig schuldig gesprochen (Tatzeit zwischen ca. März/April 2011 und 25.8.2015):Die fünf Privatklägerinnen «E.___», «D.___», «F.___», «G.___» und «C.___» sowie folgende Sexarbeiter/innen: «Z.___», «DD.___», «Y.___», «T.___», «V.___», «X.___», AA.___2», «AA.___3», «O.___», «BB.___», «CC.___», «EE.___», «H.___» und «LL.___».

III.    Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB

1.      Vorhalt (generell)

Unter Ziffer 2. der Anklagschrift wird der Beschuldigten vorgehalten, sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab ca. März/April 2011 bis zum 25. August 2015 mehrfach der Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben, indem sie als Geschäftsführerin des Salon [...] das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatkläger/innen sowie weiterer, namentlich nicht mehr näher identifizierbarer weiblicher und männlicher Personen (insgesamt 19 Personen), welche weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügt hätten, insofern verletzt habe, als sie die Geschädigten verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen habe. Diese Regeln hätten üblicherweise gelautet,

der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben (50/50-Regelung);

der Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für      die Verpflegung von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;

sich allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);

eine fixe Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;

im Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene Preise einzuhalten;

zumindest teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.

Die Sexarbeiter/innen hätten zwar (zumindest konkludent) zugestimmt, bei der Beschuldigten zu den von ihr diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings habe es sich dabei um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung gehandelt, welche unerheblich sei, zumal es die betreffenden Sexarbeiter/innen im Sex-Studio der Beschuldigten nicht in der Hand gehabt hätten, frei und eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen.

Die seit vielen Jahren in der Schweiz fest ansässige, mit einer Niederlassungsbewilligung C ausgestattete und in der hiesigen Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin gut etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte habe sich in einer sozialen und wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten Sexarbeiter/innen, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und legalen Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich der hiesigen sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen bzw. ausgeliefert gewesen seien, befunden. Die betreffenden Prostituierten hätten – einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der (illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend komme hinzu, dass die fraglichen Sexarbeiter/innen aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell bedingt Respekt, Gehorsam, Dankbarkeit und Loyalität geschuldet hätten, was ein Aufbegehren gegen die Prostitutionsmodalitäten zusätzlich erschwert habe.

Aus diesen Gründen hätten die fraglichen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bei der Ausübung der Sexarbeit keine andere Wahl gehabt, als die freiheitsbeschränkenden Weisungen der Beschuldigten zu befolgen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert, wodurch sich ihre Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls wären sie in einem anderen Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund kartellähnlicher Absprachen der Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene (weitgehend) identische Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Infolgedessen seien die betreffenden Sexarbeiter/innen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie bei der Beschuldigten die Prostitution ausüben wollten, nicht mehr vollständig frei und somit in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt gewesen. Die Beschuldigte habe folglich wissentlich und willentlich den Ort, die Zeit sowie diverse weitere Umstände der Prostitution bestimmt und somit die Handlungsfähigkeit der Sexarbeiter/innen beeinträchtigt resp. dies zumindest billigend in Kauf genommen.

Anschliessend werden die Vorhalte unter den Ziffern 2.1 bis 2.19 der Anklage bezüglich der einzelnen Sexarbeiter/innen konkretisiert.

2. Straftatbestand

Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.

Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

Der Tatbestand der Überwachung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 369 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277, der für Bordelle auf BGE 126 IV 82 bzw. auf BGE 126 IV 82 für Sauna-Clubs Bezug nimmt).

Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.

3. Würdigung

3.1 Privatkläger 1 (F.___)

3.1.1 Beweiswürdigung

3.1.1.1 Unter Ziffer 2.18 der Anklageschrift wird hinsichtlich des Privatklägers 1 präzisiert, dieser habe zwischen ca. Mitte Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 im Salon [...] gearbeitet und habe weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügt. Zu den von ihm einzuhaltenden Prostitutionsmodalitäten hätten die aufgeführten Regeln gehört, so:

der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben (50/50-Regelung);

der Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für die Verpflegung von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;

sich allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);

eine fixe Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;

im Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene Preise einzuhalten;

zumindest teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.

Darüber hinaus habe der Privatkläger 1 unmittelbar nach seiner Ankunft mit der Arbeit beginnen müssen, keine Freitage und Pausen nur beziehen dürfen, wenn keine Freier zugegen gewesen seien. Aus dem hälftigen Anteil aus dem erzielten Einkommen habe er neben CHF 150.00 für die Verpflegung pro Woche zusätzlich CHF 100.00 für Internetwerbung abgeben müssen. Freier habe er nicht ablehnen dürfen. Er habe zusätzlich unentgeltlich Hausarbeiten verrichten müssen, habe keinen Kontakt zu Sexarbeiter/innen ausserhalb des Etablissements der Beschuldigten pflegen dürfen und auf privaten Kontakt mit Freiern verzichten müssen.

3.1.1.2 Die Beschuldigte liess vor Amtsgericht die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen, darunter auch Einvernahmen der Privatklägerinnen, wegen Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO geltend machen.

3.1.1.2.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Parteien oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Abs. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4).

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_217/2015 vom 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; ferner Urteil 6B_760/2016 vom 29.6.2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 141 IV 220 E. 4 f. S. 227 ff.; 140 IV 172 E. 1.2.1 S. 174 f.; 139 IV 25 E. 4.2 S. 30). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f. mit Hinweis auf Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 824; Dorrit/Schleiminger/Mettler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N 11; Olivier Thormann, in: Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 147 StPO N 14). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch Urteil 6B_522/2016 vom 30.8.2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21.4.2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 

Die Partei- und Teilnahmerechte der Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie sind im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen. Danach kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 141 IV 220 E. 4.4 S. 229; 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 34, mit zahlreichen Hinweisen). 

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im Untersuchungsverfahren nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Dies hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 172 E. 1.2 klargestellt und in den Urteilen 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2 bestätigt. In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur – aber immerhin – das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen, wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (BGE 143 IV 220 E. 4.5 und 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum früheren Recht).

3.1.1.2.2 Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigten mit Verfügung vom 22. April 2016 von der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geboten wurde, bis zum 15. Juni 2016 zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung der Einvernahmen zu verlangen (12.1.1./003). Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (12.1.1./015 f.) habe der amtliche Verteidiger einzig die Beweisanträge gestellt, es seien zwischen der Beschuldigten und O.___ resp. zwischen der Beschuldigten und P.___ direkte Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Zur Wiederholung von Einvernahmen habe sich der amtliche Verteidiger hingegen nicht geäussert. Er habe damit von der Möglichkeit, eine Wiederholung der Einvernahmen zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht. Wenn nun an der Hauptverhandlung geltend gemacht werde, diverse Einvernahmen seien nicht verwertbar, weil die Teilnahmerechte verletzt worden seien, er aber zuvor, als ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, eben diese Einvernahmen wiederholen zu lassen oder aber Ergänzungsfragen zu stellen, darauf verzichtet habe, seien diese Vorbringen nicht mehr zu hören. Die Unverwertbarkeit von Einvernahmen setze denn auch voraus, dass die Wiederholung von Einvernahmen verlangt worden sei, diese aber abgelehnt worden sei. Vorliegend sei gar keine Wiederholung verlangt worden, weshalb auch keine Unverwertbarkeit vorliegen könne. Infolgedessen seien sämtliche sich in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokolle etc., unabhängig davon, aus welchem Verfahrens sie stammten (z.B. aus dem Verfahren vor dem Obergericht Bern), ohne Einschränkung verwertbar (Urteilsbegründung S. 11).

Dieser Auffassung ist im Ergebnis weitgehend zu folgen:

-        Die ersten beiden Befragungen der Privatklägerin 1 vom 26. Mai 2015 und 12. Juni 2015 als Zeugin im Verfahren wegen Menschenhandels gegen unbekannte Täterschaft (mit einer anderen Verfahrensnummer: STA.2015/1774; das Verfahren gegen die Beschuldigte trägt die Nummer STA.2015.2723) fanden vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte am 24. Juli 2015 (12.1.1/001) statt, so dass sich diesbezüglich die Frage der Teilnahmerechte nicht stellen kann. Ebenso wurde die Befragung der Privatklägerin 1 als Zeugin am 24. Juli 2015 im Verfahren STA.2015.1774 durchgeführt. Am 7. März 2016 erfolgte ihre Befragung als Privat-klägerin und somit Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers.

-        Die Privatklägerin 2 wurde zunächst am 25. September 2015 und am 7. Oktober 2015 als Beschuldigte im Verfahren gegen sie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (STA.2015.3199) befragt, wobei der Beschuldigten keine Parteistellung zukam. Als sie im Verfahren gegen die Beschuldigte am 8. Februar 2016 als Privatklägerin (Auskunftsperson) befragt wurde, waren die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger anwesend.

-        Gleiches gilt hinsichtlich der Privatklägerin 3: Befragungen vom 30. Oktober 2015 und 27. November 2016 im eigenen Verfahren STA.2015.3348 als Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das AuG, später erfolgte eine Befragung als Privatklägerin am 8. Februar 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.

-        Ebenso verfahren wurde bei der Privatklägerin 4: Befragung als Beschuldigte im eigenen Verfahren STA.2015.3185 wegen Widerhandlung gegen das AuG am 11. September 2015, 9. Oktober 2015 und 2. Dezember 2015; Befragung als Privatklägerin am 7. März 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.

-        Die ersten Befragungen der Privatklägerin 5 fanden in den Jahren 2011 und 2012 statt, als noch kein Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnet war. Am 9. Dezember 2015 wurde die Privatklägerin 5 im Verfahren gegen die Beschuldigte als Zeugin befragt, wobei der Beschuldigten die Teilnehmerechte nicht gewährt wurden (zumindest geht weder aus dem Journal – 1.3./010 f. – noch aus der Vorladung –12.5./002 – etwas Anderes hervor). Diese Einvernahme ist damit unverwertbar. Am 29. März 2016 wurde sie als Privatklägerin befragt, wobei die Teilnehmerechte der Beschuldigten gewahrt wurden.

Alle Privatklägerinnen wurden im Verfahren gegen die Beschuldigte somit unter Wahrung der Teilnahmerechte als Zeuginnen und Auskunftspersonen – durch die Staatsanwaltschaft, aber auch vom erstinstanzlichen Gericht – befragt. Das der Beschuldigten zustehende Konfrontationsrecht wurde gewahrt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass die unverwertbare Einvernahme der Privatklägerin 5 als Zeugin vom 9. Dezember 2015 die Erhebung von Sekundärbeweisen ermöglicht hätte, welche ohne die unverwertbare Befragung nicht hätten erlangt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.1). Beweiserhebungen im Strafprozess dienen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1).

Der Vollständigkeit halber sei aber auch angemerkt, dass die betroffenen Frauen und Privatklägerinnen in den auch vom Verteidiger als verwertbar anerkannten Aussagen keine anderen Angaben gemacht haben als in den vorherigen Befragungen und die belastenden Angaben wiederholt haben. Zudem gibt es objektive Beweismittel, die bei der nachfolgenden Beweiswürdigung darzulegen sein werden. Das nachfolgende, eindeutige Beweisergebnis wäre somit auch unter Weglassung der vom Verteidiger kritisierten Einvernahmen nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte genau gleich zustande gekommen.

3.1.1.3 Rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 in der Zeit von Oktober 2014 bis zum 15. Februar 2015 ohne Bewilligung beschäftigt hat. Bestritten werden teilweise die Modalitäten der Ausübung der Prostitution.

Der Vorhalt gründet im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers 1, die sich mit den Aussagen aller weiteren befragten Sexarbeiter/innen, die im Salon [...] unter der Beschuldigten gearbeitet haben, grösstenteils decken. Der Privatkläger 1 war bei der polizeilichen Kontrolle am 18. Februar 2015 im Salon [...] ohne Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung angetroffen worden. Am 19. Februar 2015 bestritt er eine illegale Erwerbstätigkeit, er sei erst am Vortag im Salon [...] angekommen und habe nur seine Bekannte «A.___» besuchen wollen (AS 10.2.1./001 ff.).

Am 26. Mai 2015 wurde der Privatkläger 1 vom Staatsanwalt als Zeuge befragt (10.2.1./006 ff., wobei er vorweg angab, er möchte als Transsexuelle als Frau angesprochen werden), wobei F.___ (nachfolgend Privatklägerin 1) sehr detaillierte Aussagen dazu machte, wie sie nach Europa und in die Schweiz kam, Personen, Geldzahlungen und Orte beschrieb und angab, wo sie bereits gearbeitet habe. Sie habe in der Schweiz ab 16. September 2013 in verschiedenen Bordellen gearbeitet – zuerst bei «K.___» in [...] –, bevor sie Mitte Oktober 2014 in den Salon [...] gekommen sei. Gewechselt habe sie jeweils nach Streit mit den Betreiberinnen, die ihr das zustehende Geld gar nicht oder zu spät oder unvollständig gegeben hätten. Wenn sie reklamiert habe, seien ihr weniger Kunden zugeteilt worden. Sie habe dann nie gesagt, wohin sie wechsle, dies aus Angst, dass sie sie verfolgen oder der Polizei melden würden, womit auch gedroht worden sei. Sie sei ja illegal in der Schweiz.

Am 12. Juni 2015 gab sie erneut als Zeugin (10.2.1./027 ff.) ausführlich Auskunft über ihre erste Prostitutionstätigkeit in der Schweiz im Studio von «K.___» in Oensingen. Ihren Pass habe sie nie abgeben müssen. Sie habe dort entgegen der üblichen 50/50%-Regel sogar 60 % ihrer Einkünfte an «K.___» abgeben müssen, dafür nichts für Essen und Internetwerbung. Sie habe sonst niemanden gekannt in der Schweiz. Sie habe gewusst, dass sie illegal der Prostitution nachgehe, aber sie habe ja Geld verdienen müssen und wollen. Wenn man sich in dieser Spirale befinde, komme man nicht mehr heraus und könne nicht mehr viel selbst entscheiden. Das heisse, wenn man in diesem Metier arbeite, habe man keine Alternativen oder Wahlmöglichkeiten. Man müsse es so hinnehmen, wie es sich einem präsentiere (a.a.O. S. 35 Z. 274 ff.). Man habe dort immer bereit sein müssen, um kommende Kunden zu bedienen. Es sei verboten gewesen, das Studio alleine und ohne Erlaubnis zu verlassen. Man habe das Studio nur in Begleitung des Freundes von «K.___» verlassen dürfen und man habe keinen Kontakt mit Freiern ausserhalb des Studios haben dürfen. Freie Tage habe sie keine einziehen dürfen, sie habe immer arbeiten müssen, wenn es Kundschaft gehabt habe. Pausen seien nur dann möglich gewesen, wenn keine Kundschaft da gewesen sei. Kunden hätten sie nicht ablehnen dürfen, die Preise und Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen, sie habe nicht selber entscheiden können. So habe sie auch ungeschützten Oralverkehr machen müssen, wenn das die Kunden verlangt hätten. «K.___» habe auch den 40%-Anteil nicht bar ausbezahlt, diese habe das Geld direkt nach Thailand geschickt zur Abzahlung der Schulden bei ihrer Mutter oder zurückbehalten. Alle anderen Bordellbetreiber nachher hätten ihr das ihr zustehende Geld bar ausbezahlt. «K.___» habe ihnen am Anfang gesagt, dass sie illegal hier seien und keine Rechte hätten. Damit habe «K.___» sie in der Hand gehabt, sie habe Angst gehabt, zur Polizei oder auch nur zu einem Arzt zu gehen (a.a.O. S. 044 Z. 579 ff.).

Am 16. Juni 2015 wurde Privatklägerin 1 als Zeugin zu den Geschäftspraktiken in den nächsten Etablissements – einer Kontaktbar in Solothurn und Salons in Horw und Luzern – befragt (10.2.1./047 ff.).

Am 30. Juni 2015 gab die Privatklägerin 1 als Zeugin erneut Auskunft (10.2.1./064 ff.), dieses Mal zu einem Salon in Trimbach und zu den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in diesem Salon unter dem Regime von «L.___» und später von deren Sohn «Q.___».

Am 7. Juli 2015 wurde die Privatklägerin 1 als Zeugin zu ihrer Arbeit in einem Studio in Solothurn befragt (10.2.1./085 ff.).

Am 24. Juli 2015 gab die Privatklägerin 1 gegenüber dem Staatsanwalt als Privatklägerin Auskunft zu ihrer Arbeit bei der Beschuldigten im Salon [...] (0.2.1./100 ff.). Sie habe «A.___» angefragt, ob sie bei ihr arbeiten könne, nach einer Bedenkzeit habe diese zugesagt und habe sie am Bahnhof Oensingen abgeholt. Auf der Fahrt ins Studio habe ihr die Beschuldigte die Arbeitsmodalitäten erklärt: Abgabe von 50 % der Einnahmen, dazu CHF 150.00/Woche für das Essen und CHF 100.00/Monat für das Internet. Zudem müsse sie jeden Morgen bis 10:00 Uhr das Badezimmer, das Schlafzimmer und die Küche putzen. Danach müsse sie fixfertig für mögliche Kunden bereit sein. Aber auch vorher hätte sie Kunden zu bedienen, da das Studio jeden Tag 24 Stunden geöffnet sei. Sie habe somit an 24 Stunden jeden Tag pro Woche für mögliche Kunden bereit sein müssen (a.a.O. S. 104 Z. 143 ff.). Nach der Ankunft habe sie sich umgezogen und sofort mit der Arbeit begonnen, da ein Kunde gekommen sei. «A.___» habe mit dem Kunden den Preis verhandelt und das Geld entgegengenommen. Ihr habe «A.___» dann gesagt, wie lange sie den Kunden bedienen müsse und was dieser wolle. Später habe sie auch direkt Kunden an der Türe abholen und mit ihnen verhandeln können. Über die Dauer der Anstellung sei nicht gesprochen worden. Sie hätte das Studio auch verlassen können, wenn sie eine andere Arbeit zugesagt gehabt hätte. (Auf Frage) Sie habe jeden Tag während 24 Stunden bereit sein müssen, Kunden zu bedienen, sie habe denn auch jeden Tag mindestens einen Kunden gehabt, Freitage habe sie nie gehabt. Sie hätte auch bei Krankheit arbeiten müssen, sei aber nie krank gewesen. Wenn kein Kunde da gewesen sei, habe man Pause machen können. Das Geld von den Kunden habe man in eine Kassette gelegt und den Betrag in einem Buch eingetragen. Jede Woche habe die Beschuldigte am Sonntag mit den Sexarbeiterinnen abgerechnet. Die Preise seien vorgegeben gewesen, je nach Dauer des Service. Man habe keinen Kunden ablehnen können, weil sie ja Geld habe verdienen wollen. Was passiert wäre bei einer Ablehnung wisse sie nicht, sie habe es nie getan. Sie habe bei «A.___» nie ungeschützte sexuelle Praktiken anbieten müssen. Mindesteinnahmen seien nie gefordert worden. Sie habe pro Woche nach allen Abzügen rund CHF 1‘500.00 bis 2‘000.00 bar auf die Hand erhalten und davon rund die Hälfte in Drogen, Crystal Ice, investiert, damit sie die Arbeit gut habe machen können. Das Studio habe sie nicht verlassen dürfen, nur einmal habe sie einkaufen dürfen und einmal kurz auf den Parkplatz, um im Schnee ein Foto zu machen. (Auf die Frage, wie es gewesen sei, unter diesen Bedingungen für «A.___» zu arbeiten) Sie habe ja keine Wahl gehabt, sie habe es machen müssen. Sie habe sich zwar eingeengt gefühlt und nicht wohl. Sie habe aber Angst gehabt, Probleme zu bekommen, wenn sie opponiere. Nebst dem Putzen am Morgen habe sie auch kochen müssen. Die Blätter mit den eingetragenen Einnahmen habe «A.___» nach der Abrechnung immer vernichtet, da dies für die Polizei ein Beweismittel hätte sein können. (Auf Frage) Die hohen Abgaben habe sie akzeptieren müssen, da sie nun mal illegal in der Schweiz gewesen sei und gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als diese Bedingungen zu akzeptieren. Für die Abgaben habe sie bei «A.___» wohnen, arbeiten und schlafen können. (Auf Frage) Sie habe sich schon immer unter Druck gefühlt und sich bei «A.___» noch weniger getraut etwas zu sagen. Dies, weil sie schon in so vielen Studios gearbeitet gehabt habe und gedacht habe, sie finde wohl kein anderes Studio mehr zum Arbeiten. Die Betreiberinnen würden einander kennen und sich über die Frauen austauschen. Wenn man in einem Studio negativ auffalle, spreche sich das rasch herum und man finde keine Arbeit mehr. (Auf Frage) Im Falle einer Polizeikontrolle habe man sagen müssen, man sei gerade zu Besuch gekommen. Es habe auch einen Ausgang durch den Keller gegeben. Es sei nie etwas angedroht worden für den Fall, dass man zur Polizei gehe und Anzeige mache. (Auf Frage) Mit ihren Eltern habe sie Kontakt haben dürfen. «A.___» habe aber nicht gewollt, dass sie mit Prostituierten von anderen Studios Kontakt habe. Wenn sie telefoniert habe, habe «A.___» immer wissen wollen, wer am Telefon sei. Mit Freiern hätten sie gar keinen Kontakt haben dürfen. (Auf Frage) Das Crystal Ice habe sie bei «A.___» bezogen, diese habe es bei einer Thailänderin namens «M.___» oder bei einem Mann, «N.___», bezogen. Ein Gramm zu CHF 300.00 habe für ein/zwei Tage gereicht. Sie habe das benötigt, weil sie jeden Tag habe arbeiten müssen und es auch viele Kunden gegeben habe. So sei sie nie müde gewesen.

Am 7. März 2016 wurde die Privatklägerin 1 in Anwesenheit der Beschuldigten als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.1./158 ff.). Sie bestätigte, die Beschuldigte habe ihr auf der Fahrt ins Studio die Bedingungen erklärt. Es sei richtig, dass der Verteiler 50/50% allen bekannt sei. «A.___» sei die Betreiberin gewesen und habe sie gefragt, ob sie eine Bewilligung habe. Das habe sie verneint. Die Privatklägerin 1 bestätigte auch die übrigen in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen zu den Arbeitsmodalitäten im Salon [...]: Man habe Tag und Nacht immer für Kunden bereit sein müssen. Das sei auch in den anderen Studios so. Freitage habe sie nicht einziehen können, sie sei hierhergekommen, um zu arbeiten, nicht um frei zu haben. Sie sei nie krank gewesen, somit wisse sie nicht, was dann gewesen wäre. Zu den Arbeitszeiten habe sie nichts zu sagen gehabt. Wenn sie nicht gearbeitet hätten, hätte das «A.___» genervt. Diese habe sie aber bei der Arbeit nicht kontrolliert. Sie hätten die Kunden – je nachdem, wer an der Reihe gewesen sei – an der Türe begrüsst. Wer mit dem Kunden ins Zimmer gegangen sei, habe mit ihm Preis und Arbeit vereinbart. (Auf Frage) Sie habe keinen Kunden ablehnen können. (Auf Frage, warum nicht) Sie sei hierhergekommen, um zu arbeiten und habe nie einen Kunden abgelehnt. Deshalb wisse sie nicht, wie «A.___» darauf reagiert hätte. Sie habe keine ungeschützten Praktiken anbieten müssen. Die Preise seien festgelegt gewesen: CHF 100.00 für 15 Minuten, CHF 150.00 bis 200.00 für 30 Minuten und CHF 300.00 für eine Stunde. Das sei in allen Studios so gewesen. Sie habe das Geld abgegeben und aufgeschrieben, später habe dann «A.___» abgerechnet. Sie habe 50 % an «A.___» abgeben müssen, dazu seien CHF 150.00/Woche für das Essen und CHF 100.00/Monat für die Internetwerbung abgezogen worden; dies jedes Mal. Es habe keine Preislisten gegeben und sie hätten mit dem Kunden selbst verhandelt, die Preise seien aber klar gewesen. Das Haus geputzt und gekocht habe sie, weil es ihre Pflicht gewesen sei, sie wohne ja auch dort. Dafür habe sie Arbeit und Wohnung gehabt. (Auf Frage) Sie sei dort nicht sie selbst gewesen, sie habe sich unter Druck gefühlt und verändert. Crystal Ice habe sie konsumiert, um arbeiten zu können. Die Drogen habe sie ausschliesslich von der Beschuldigten bezogen, der Preis sei von ihrem Verdienst abgezogen worden. Sie habe täglich konsumiert, drei bis vier Gramm pro Woche zu CHF 300.00 oder 400.00 pro Gramm, je nach Lieferant. (Auf Frage) «H.___» habe mindestens einen bis zwei Monate bei der Beschuldigten gearbeitet und ebenfalls von dieser Crystal Ice gekauft, allerdings etwas weniger als sie. (Auf Frage) Beide hätten sie die Drogen nur bei «A.___» gekauft, sie hätten ja nicht nach draussen gehen dürfen, das habe «A.___» nicht zugelassen. Sie habe mit Bekannten telefonieren dürfen, aber sagen müssen, wer am Telefon sei. «A.___» habe nicht gewollt, dass jemand von ihnen wisse. (Auf Frage) Sie habe die Arbeitsbedingungen nicht als fair empfunden, sie habe aber nicht so einfach gehen können, da es schwierig gewesen sei, einen anderen Arbeitsort zu finden. (Auf Frage) Schulden aus den Drogenkäufen habe sie keine bei «A.___». (Auf Frage) Sie seien bei der Arbeit von der Beschuldigten nie überwacht oder kontrolliert worden. (Auf Frage) Wenn eine Sexarbeiterin rausgegangen sei, habe sie mit der Beschuldigten dann Probleme gehabt. (Auf Frage) Es sei richtig, dass «A.___» sie immer gefragt habe, ob sie zufrieden sei. Das habe sie bejaht, weil sie gar nichts anderes habe sagen können, sonst hätte sie Probleme gehabt.

Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin 1 ihre Angaben aus der Voruntersuchung (TG AS 184 ff.): Das Geld sei 50/50 % aufgeteilt worden; am Morgen sei sie aufgestanden und habe geputzt und gekocht. Man habe während 24 Stunden bereit sein müssen für allfällige Kunden. Die Preise habe sie gewusst, weil es überall in etwa so gewesen sei; schriftlich habe man nichts abgemacht. Kunden habe sie nicht ablehnen können und Freitage habe sie keine gehabt. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Von der Beschuldigten habe sie Crystal Ice gekauft, das Geld dafür sei von ihrem Verdienst abgezogen worden.

Die Beschuldigte gab zu den Arbeitsmodalitäten im Salon [...] im Allgemeinen und zur Privatklägerin 1 im Besonderen zusammengefasst Folgendes an:

Am 19. Februar 2015 erklärte sie, der Privatklägerin 1 sei bei ihr zu Besuch gekommen. Sie wisse nicht, was dieser arbeite und dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte (10.1./001 ff).

Am 26. August 2015 (Hafteinvernahme) sagte sie aus, die beiden bei ihr angetroffenen Thailänderinnen seien nicht immer bei ihr. Manchmal gingen diese weg und sie wisse nicht wohin. Von diesen nehme sie manchmal CHF 1‘000.00 für eine Woche, manchmal auch gar nichts. Manchmal seien sie auch nur dort und arbeiteten nicht. Sie habe mit diesen bezüglich Arbeit (Lohn, Arbeitszeiten) keinerlei Vereinbarungen. Das Etablissement sei von 12:00 bis 02:00 Uhr geöffnet. Die Privatklägerin 2 sei seit rund einem Jahr bei ihr, sei aber nicht immer da; sie komme und gehe. Diese habe für sie gearbeitet, habe aber keine Bewilligung. Sie bekomme von den Einnahmen der Privatklägerin 2 gemäss Abmachung 50 %, putze und mache aber den Haushalt dafür. Die Anderen müssten nichts machen. (Auf Fotovorlage) Sie erkenne den Privatkläger 1 (dieser wird anschliessend als Frau angesprochen). Sie habe die Privatklägerin 1 im letzten Oktober in Olten abgeholt und sie sei bis im Februar bei ihr geblieben. Sie seien Freundinnen. Die Privatklägerin 1 habe bei ihr als Prostituierte gearbeitet, angemeldet habe sie die Privatklägerin 1 bei den Behörden nicht. Auch mit ihr habe sie 50/50 % abgemacht und CHF 150.00 pro Woche, als diese alleine bei ihr gearbeitet habe. Das Studio habe von 12:00 Uhr bis 02:00 Uhr geöffnet gehabt, aber wenn ein Kunde ausserhalb dieser Zeiten gekommen sei, habe man ihn genommen. Für das Internet habe diese nichts bezahlen müssen. Sie habe der Privatklägerin 1 nicht gesagt, wie sie bei den Verhandlungen mit den Kunden vorgehen müsse (Preise, Reihenfolge etc.). Es sei richtig, dass sie ihr gesagt habe, Kontakte nach aussen seien nicht gut, sie habe sie aber zu nichts gezwungen. «H.___» sei ein Transvestit und nur eine Woche bei ihr gewesen und er habe davon rund zwei Tage gearbeitet, dieser habe viel getrunken. Es sei richtig, «E.___» und «D.___» hätten auch bei ihr gearbeitet, aber nicht alle vier gleichzeitig. Diese hätten auch nicht immer gearbeitet, sondern viel Alkohol getrunken, gegessen und geschlafen. Sie hätten es schön bei ihr gehabt und sie habe alles putzen müssen. (Auf Frage nach den Drogenverkäufen an die Privatklägerin 1 und «H.___») «H.___» habe ja nur drei Wochen bei ihr gelebt und kaum gearbeitet. Sie habe ihm dann halt doch etwas Crystal Ice verkauft. Ebenso habe sie der Privatklägerin 1 Drogen verkauft, die habe ja auch gearbeitet. Sonst habe sie an niemanden verkauft. Sie selbst habe auch Drogen genommen. Sie habe die Drogen von einem jungen Thai mit Spitznamen «N.___» gehabt. Sie wisse, dass es falsch sei, was sie mache. Sie brauche aber das Geld der Frauen, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Und wenn sie jemand um Hilfe bitte, könne sie nicht nein sagen. Sie habe ihnen helfen wollen. Dann wohnten sie gut bei ihr und seien schwierig wieder los zu werden.

Am 7. September 2015 wurde sie zum Drogenkonsum befragt (10.1./020): Sie beziehe das Crystal Ice von «N.___» (CHF 300.00 pro Gramm) oder von «M.___» (CHF 400.00). Sie habe für die Frauen auch Crystal Ice gekauft, diese hätten ihr Geld aus der Arbeit ja bei ihr gelagert. Dies seien die Privatklägerin 1 und «H.___» gewesen.

Gegenüber der Polizei gab die Beschuldigte am 24. September 2015 an (10.1./066 ff.): Die Öffnungszeiten seien von 10:00 bis 02:00 Uhr gewesen, sie habe aber immer geöffnet, wenn jemand gekommen sei. Die ihr jetzt vorgelegte Werbung aus dem Internet mit durchgehenden Öffnungszeiten sei nicht mehr korrekt. Arbeitsregelungen habe es bei ihr nicht gegeben. Die Frauen hätten 50 % des Verdienstes abgegeben und CHF 50.00 bis 100.00 pro Woche für den Aufenthalt. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin 1 habe als Spezialregelung CHF 150.00 pro Woche abgeben müssen. Zudem habe diese geputzt, wenn sie selbst keine Kraft mehr dazu gehabt habe. (Auf Frage) Ja, es sei richtig, dass sie CHF 100.00 pro Monat für Internetwerbung verlangt habe. Sie habe für die bei ihr arbeitenden Frauen aber keine spezielle Internetwerbung gemacht, nur für den Salon. (Auf Frage) Die Privatklägerin 1 habe freiwillig manchmal geputzt und habe auch freiwillig ausserhalb der Öffnungszeiten Kunden bedient. (Auf Frage) Den Aufenthaltsstatus der bei ihr arbeitenden Frauen habe sie nie überprüft. (Auf Frage) Die Arbeitsregelungen habe sie der Privatklägerin 1 nicht erklären müssen, die habe sie gekannt. Sie habe keine Preislisten gehabt, die Frauen hätten mit den Kunden selbst verhandelt. Die Preise hätten sich herumgesprochen gehabt, sie habe dazu nichts mehr sagen müssen. Die Frauen hätten das Geld selbst eingezogen und dann in eine Büchse gelegt. Sie hätten das Geld freiwillig bei ihr deponiert. (Auf Frage) Die Frauen hätten sich bei ihr frei bewegen können, sie habe es sogar befürwortet, wenn diese ab und zu aus dem Haus gegangen seien. (Auf Frage) Es sei richtig, die Privatklägerin 1 habe viel Ice konsumiert. Sie hätten das gemeinsam eingekauft. (Auf Frage) Die Frauen hätten jeden Freier ablehnen können, das hätte keine Konsequenzen gehabt. Die Privatklägerin 1 habe sich sicher andernorts unter Druck gefühlt, aber nicht bei ihr. Sie sei wie eine Mutter zur Privatklägerin 1 gewesen. Das habe diese auch so gesagt. Diese sei auch mit «E.___» und «D.___» zusammen im Ausgang gewesen. Die Frauen hätten das Studio immer verlassen können. (Auf Frage) Die Preise seine davon abhängig gewesen, was die Frauen mit dem Freier abgemacht hätten. Die Abgabe von 50 % werde überall so gehandhabt. Ja, sie habe es den Frauen überlassen, ob und wann sie arbeiten wollten. (Auf Frage) Sie habe nicht nur von den Abgaben der Frauen gelebt, ihr Freund habe sie auch unterstützt und sie habe auch Möbel verkauft. (Auf Frage) Abgerechnet worden sei in der Regel einmal pro Woche, manchmal auch zweimal pro Woche, je nach finanziellen Verhältnissen der Frauen.

Am 8. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte zur Privatklägerin 2 befragt (AS 093 ff.) und gab u.a. an, es sei nicht richtig, von einem 24-Stunden-Betrieb zu reden. Wenn jemand ausserhalb der Öffnungszeiten geläutet habe, habe sie die Frauen gefragt, ob sie Lust hätten. Auch habe sie die Reihenfolge der Frauen bei der Bedienung und die Leistungen nicht bestimmt. Das hätten die Frauen abgemacht. Sie selbst sei allenfalls auf der Treppe gesessen und habe mitgeholfen wegen der Sprache. (Auf Frage) Es sei gelogen, wenn von einem 24 Stunden-Standby während sieben Tagen geredet werde. Die Frauen hätten jederzeit weggehen können. Sie habe das auch befürwortet, weil es viele Leute auf engem Raum gewesen seien. Sie selbst habe auch die ganze Hausarbeit gemacht. Nach 02:00 Uhr habe sie die Frauen immer gefragt, ob sie wollten. Sie habe diese auch nie geweckt. Die Privatklägerin 2 habe nie um Erlaubnis fragen müssen, um wegzugehen. (Auf Frage) Bezüglich der Preise habe sie nur bei Stammkunden Vorgaben gemacht. Auch falsch sei die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe Oralsex machen müssen. Sie habe immer gesagt, die Frauen sollten die Kunden mit Kondom bedienen. Sie habe die Frauen auch nie beschimpft, wenn ein Kunde reklamiert habe. (Auf Frage) Die Frauen hätten auch nichts an Internetwerbung und Essen zahlen müssen. Sie habe einfach die 50 % bezogen, damit habe sie Steuern, Miete, Strom, Rechnungen bezahlt. (Auf Frage) Jede Frau habe ihr eigenes Zimmer gehabt. Diese hätten aber keine Sorge getragen, sondern sogar Eier an die Fenster geworfen. (Auf Frage) Die Privatklägerin 2 hätte jederzeit das Studio wechseln können, diese habe aber immer gesagt, es sei nirgends so gut wie bei ihr. Die Privatklägerin 1 habe ihr am 18. Februar 2015 befohlen, falsch auszusagen: Sie habe sagen müssen, die Privatklägerin 1 sei nur zu Besuch da.

Am 13. November 2015 (AS 146 ff.) bestätigte die Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihr 50 % des Verdienstes habe abgeben müssen. Für Essen und Internetwerbung habe diese nur etwas bezahlen müssen, wenn keine anderen Frauen da gewesen seien, ab und zu so CHF 50.00. Sie habe die Privatklägerin 1 gern gehabt, von «H.___» habe sie gar nichts verlangt. Sie habe für die Privatklägerin 1 nicht konkrete Internetwerbung gemacht. Die Privatklägerin 1 habe ihr in vier Monaten rund CHF 10‘000.00 eingebracht.

Am 7. Dezember 2015 erfolgte eine Befragung zur Privatklägerin 3 (AS 180 ff.). Die Aussage der Privatklägerin 3, sie habe CHF 150.00 für das Essen bezahlen müssen, sei falsch, sie habe nicht bezahlen müssen. Ebenso falsch sei die Aussage, die Privatklägerin 3 habe beim zweiten Aufenthalt ungeschützten Oralverkehr machen müssen, währenddem das beim ersten Aufenthalt noch habe abgelehnt werden können. Sie habe immer gesagt, es müsse ein Kondom benutzt werden. Das seien alles nur Lügen. Diese sei sicher an schlimmeren Orten gewesen als bei ihr. Dort hätten diese Frauen schlechte Erfahrungen gemacht, bei ihr hätten sie es gut gehabt. Das hätten ihr die Privatklägerin 2 und Privatklägerin 3 auch so gesagt. (Auf Frage) Ja, sie habe die Frauen benötigt, um die laufenden Kosten zu bestreiten.

Anlässlich der Schusseinvernahme am 2. März 2016 gab die Beschuldigte zu den allgemeinen Bedingungen Folgendes an (AS 225 ff.): Ihre bisherigen Aussagen seien richtig gewesen. Sie habe 50 % des Verdienstes behalten, dazu CHF 100.00/Woche für das Essen. Der Salon sei nicht rund um die Uhr geöffnet gewesen, die Frauen hätten selbst während 24 Stunden bedienen wollen. Sie habe den Frauen dazu nichts sagen müssen. Wenn ein Freier behaupte, der Salon sei 24 Stunden offen gewesen, wisse dieser das ja gar nicht, der sei ja nicht 24 Stunden lang da gewesen. Die Aussagen, sie habe die Frauen geweckt, wenn ein Kunde gekommen sei, seien falsch. (Auf Frage) Wenn in der Internetwerbung von einer 24-Stunden-Öffnung geschrieben worden sei, dann sei das nicht vor ihr. (Auf Frage) Die Preise hätten die Frauen mit den Freiern selbst abgemacht. Sie habe nie jemandem gesagt, was er machen müsse, sie sei diesbezüglich vorsichtig. Sie habe zwar ab und zu verhandelt, die Frauen hätten sich aber auch weigern können, das zu machen, was sie ausgehandelt gehabt habe. Wenn ein Freier behaupte, es sei immer sie gewesen, die Preis und Leistung ausgehandelt habe, sei das gelogen. Die Preise seien CHF 100.00 für 15 oder 20 Minuten gewesen, CHF 150.00 oder 200.00, das sei überall so. Tiefer wäre für das Geschäft nicht gut. Die Praktiken hätten die Frauen verhandelt. Ob es ungeschützte Praktiken gegeben habe, wisse sie nicht. (Auf Frage) Es könne sein, dass sie den Frauen einen Preis angegeben habe, die Frauen hätten dann aber mit dem Freier verhandeln können. Wenn ein Freier behaupte, sie habe mit ihm CHF 1‘000.00 für eine ganze Nacht verhandelt, dann lüge er. (Auf Frage) Die Frauen hätten machen können, was sie gewollt hätten. Jede habe jederzeit gehen können, das wäre für sie selbst eine Erleichterung gewesen. (Auf Frage) Alle Frauen hätten die 50 % abgegeben, für das Essen hätten nicht alle Geld abgegeben. Ebenso nicht alle für die Internetwerbung. Die Frauen hätten den Verdienst selbst eingetragen, sie habe das nie kontrolliert. Wenn alle Frauen behaupteten, sie hätten Geld für das Essen abgeben müssen, sei das falsch, man habe einander einfach geholfen. Weshalb sie von den Frauen falsch belastet werde, wisse sie nicht. Sie habe die Frauen gern gehabt. (Auf Frage) Die Frauen hätten immer Freitage beziehen können, sie hätten sie fragen können. Die Reihenfolge der Bedienung hätten die Frauen unter sich selbst festgelegt. Sie habe den Frauen gesagt, sie sollten nicht weiter erzählen, dass sie nicht selbst die Türe öffne und das Geld entgegen nehme, weil das an anderen Orten nicht so sei. Das Geld sei auch im Zimmer der Frauen gewesen, die hätten das Geld immer in ihrem Zimmer unter etwas versteckt aufbewahrt. Manchmal für eine ganze Woche und sie habe ihnen vertraut. Die Frauen hätten machen können, was sie gewollt hätten.

Am 8. April 2016 (weitere Schlusseinvernahme) gab sie zu den konkreten Vorhalten betreffend die Privatklägerin 1 an (AS 374 f.), sie habe diese nie nach einer Bewilligung gefragt. Die geschilderten Arbeitsmodalitäten seien falsch, sie habe nie Internetkosten von der Privatklägerin 1 verlangt. Diese habe die Türe selbst geöffnet und mit den Kunden verhandelt und habe immer frei nehmen und jederzeit rausgehen können. Sie sei dumm, die Frauen illegal beschäftigt zu haben. Sie habe den Frauen einfach helfen wollen. Ja, sie habe das Geld der Frauen benötigt, um ihre Rechnungen zahlen zu können. Sie habe ja auch leben müssen. Ja, sie habe diese benötigt, da sie selbst auch krank gewesen sei.

Vor Amtsgericht bliebt die Beschuldigte bei ihren Angaben (TG AS 167 ff.). Sie sei wie eine Mutter zu den Frauen gewesen, habe für sie geputzt, eingekauft etc.. Natürlich habe sie Geld von ihnen benötigt, um die Rechnungen zu bezahlen. Für das Essen hätten sie nicht jede Woche bezahlen müssen, nur wenn wenige Kunden gekommen seien. Das Internet habe alles in allem CHF 400.00 gekostet pro Monat. Das müsse man aufteilen. (Angesprochen auf den Unterschied der Darstellungen zwischen den fünf Privatklägerinnen und ihr) Sie verstehe deren Aussagen nicht, sie sei keine so schlechte Person. Warum seien die Frauen dann immer wieder gekommen? (Auf Frage) Sie habe nie mit den Kunden verhandelt, das hätten die Frauen alleine gemacht. Die Preise seien allgemein bekannt gewesen, da habe sie nichts sagen müssen. Ob sie auch ungeschützten Oralverkehr angeboten hätten, hätten die Frauen selbst entschieden. Es sei so, dass sie den Frauen das Haus zur Verfügung gestellt habe, um zu arbeiten, und dafür die Hälfte des Verdientes genommen habe. Sonst habe sie gar nichts gemacht, sie sei ja im oberen Stock gewesen.

3.1.1.4 Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorweg anzumerken, dass bezüglich der Privatklägerin 1 folgendes unbestritten ist:

-        Die Beschäftigungsdauer vom Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 ohne Bewilligung (rechtskräftiger Schuldspruch);

-        Die Abgabe von 50 % des Verdienstes; der Betrag musste zu Kontrollzwecken in ein Heft eingetragen werden und das gesamte von den Kunden erhaltene Geld in eine Büchse der Beschuldigten gelegt werden, so dass die Sexarbeiterinnen keinen Zugriff mehr auf ihren Verdienst hatten. Die Beschuldigte rechnete zeitlich verzögert – in der Regel jeweils einmal wöchentlich, manchmal aber auch noch später – mit den jeweils beschäftigten Frauen ab.

-        Die zusätzliche Abgabe von CHF 150.00 pro Woche für das Essen und CHF 100.00 pro Monat für die Internetwerbung ist auch von Seiten der Beschuldigten mehr oder weniger eingestanden und kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 und der anderen Privatklägerinnen ohnehin als erstellt gelten.

Zu den weiteren bezüglich der Privatklägerin 1 in der Anklage vorgehaltenen Arbeitsmodalitäten kann aus folgenden Erwägungen grundsätzlich auf deren Aussagen abgestellt werden:

-        Sie hat sehr detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Etablissements, in denen sie gearbeitet hatte; dabei waren die Schilderungen der Modalitäten im Salon [...] weniger belastend als hinsichtlich anderer Bordelle wie zum Beispiel bei «K.___» in Oensingen. Es wäre im Fall einer Falschaussage um einiges Leichter und auch Naheliegender, zu allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen die gleiche Schuld zuzuweisen anstatt differenziert zu erzählen, was bei welcher Betreiberin erlebt wurde. Es scheint auch ohne persönliches Erleben der Privatklägerin 1 wie auch der anderen Privatklägerinnen als höchst fraglich, ob ihre kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten genügt hätten, um bei dieser komplexen und facettenreichen Fallkonstellation mit zahlreichen verschiedenen involvierten Personen/Bordellen derart differenziert und konstant falsch auszusagen. Es kann dazu auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag vor Amtsgericht zur Herkunft und Ausbildung der Privatklägerinnen verwiesen werden (TG AS 226). Eine Falschaussage wäre nie derart komplex und differenziert vorgetragen, sondern möglichst einfach gehalten worden.

-        Die Privatklägerin 1 hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten: So gab sie an, sie habe keine Schulden zurückbezahlen müssen, sie habe den Pass behalten können, sie habe nach einiger Zeit auch selbst mit den Freiern verhandeln dürfen, sie habe ungeschützte Praktiken aus eigenem Antrieb erbracht, um Geld zu verdienen.

-        Bezüglich des Betriebs rund um die Uhr gibt es viele objektive Beweismittel neben den Aussagen der Privatklägerinnen: So wurde noch zur Zeit des behördlichen Ein-greifens entsprechende Werbung gemacht («Durchgehend geöffnet»: 10.1./080 f.,2.2.3/001; aber auch Meldung eines Freiers am 20.9.2014 um 04:42 Uhr bei der Polizei, weil er unsanft hinaus befördert worden sei nach Ablauf der 30 Minuten:2.2.1/004; Aussage eines Freiers: 10.2.11/004). Gleiches gilt hinsichtlich des ungeschützten Oralverkehrs: Solcher wurde in den damaligen Veröffentlichungen beworben («Französisch PUR», «Naturfranzösisch»: 10.1./ 166, 173, 5.2.1/009; siehe aber auch entsprechende Foreneinträge von Freiern auf «sexy-tipp.to»: […] und […]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Salon [...] ungeschützter Oralverkehr angeboten wurde und von den Frauen auch erwartet wurde, dass sie diesen praktizierten.

-     Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind insgesamt in sich stimmig, enthalten Schilderungen von Gefühlen und Selbstbelastungen (wie hinsichtlich der vorsätzlichen illegalen Erwerbstätigkeit) und auch Selbstkorrekturen.

-        Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin 1 mit falschen Beschuldigungen strafbar machen sollte: Es ist kein Nutzen erkennbar bei einer Falschbeschuldigung der Beschuldigten. Hätten die Frauen falsche Belastungen vorbringen wollen, um sich Vorteile zu verschaffen, hätten sie solche wohl eher gegen Personen erhoben, die nicht identifizierbar gewesen wären und die nicht hätten widersprechen können, von denen hätte es im vorliegenden Fall einige gegeben. Damit hätte keine Gefahr der Aufdeckung einer Falschaussage bestanden. Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen des Zeugen R.___ – damaliger Schweizerischer Polizeiattachée bei der Schweizer Botschaft in Thailand – vom 21. April 2016 hingewiesen werden (10.3.1./001 ff): Erwähnenswert sei die thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen gegenüber älteren Menschen, aber auch von schlechter gestellten, ländlichen Personen gegenüber gebildeten städtischen Personen. Dies sei tief in der thailändischen Kultur verankert (10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt eine Falschbezichtigung nicht nahe.

-        Die Aussagen der Privatklägerin 1 werden von den weiteren Frauen, die bei der Beschuldigten gearbeitet haben und befragt werden konnten (Privatklägerinnen 2 - 5), und den Aussagen von Freiern gestützt. Die Arbeitsmodalitäten wurden weitgehend übereinstimmend geschildert, obwohl die Frauen zu unterschiedlichen Zeiten bei der Beschuldigten beschäftigt gewesen waren und auch zu verschiedenen Zeitpunkten befragt wurden.

-        Die grundsätzlichen Arbeitsbedingungen (50/50%-Regel, 24/7-Standby, Abgaben für Essen und Internetwerbung, Bestimmung des Preises und Dienstleistungen) wurden auch von der Bordellbetreiberin «J___» bestätigt, vgl. Einvernahme vom 9. September 2015 (10.2.9./012 f.): Sie habe es so gemacht, «wie es alle tun» resp. «Das ist in allen Thai-Salons so.». «Ja, das ist so. Es ist überall gleich.» Dementsprechend wurden von den Sexarbeiterinnen auch jeweils praktisch die gleichen Preise genannt.

Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten teilweise widersprüchlich (Abgaben für Essen und Internetwerbung), ausweichend und erscheinen aus verständlichen Gründen bagatellisierend bzw. beschönigend, indem sie sich als treusorgende Mutter der Sexarbeiter/innen beschreibt. Sie widersprechen bezüglich der 24/7-Standby-Regelung und dem Angebot des ungeschützten Oralverkehrs den objektiven Beweismitteln wie der von ihr veranlassten Werbung und den oben genannten Forumseinträgen von Freiern. Obwohl sie auf die Einnahmen aus der Arbeit der Frauen angewiesen war, sollen diese nach ihren Angaben gemacht haben, was sie wollten. Bezüglich der Arbeitsbewilligung der Privatklägerinnen 2 und 3 gab sie bei der Hafteinvernahme an, sie habe gewusst, dass diese Bewilligungen benötigt hätten und keine gehabt hätten (10.1./011), später nahm sie dieses Zugeständnis wieder zurück (10.1./097).

Insgesamt kann bezüglich der weiteren Arbeitsmodalitäten, die der Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin 1 vorgehalten werden, folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:

-        Beginn mit der Arbeit unmittelbar nach der Ankunft: Dies ist gemäss Aussage der Privatklägerin 1 erstellt, aber wie sie selbst angab, war dies auch in ihrem eigenen Interesse.

-        24/7-Standby-Regelung (24-Stunden-Betrieb): Diese ist nach den obigen Erwägungen aufgrund der Aussagen und der entsprechenden Werbung nachgewiesen.

-        Keine Freitage: Diesbezüglich sind die Angaben der Privatklägerin 1 überzeugend, konnte sie doch genau schildern, wie sie zwei Mal das Haus verlassen durfte. Auch die Beschuldigte liess durchblicken, sie habe den Kontakt der Frauen nach aussen – insbesondere zu anderen Sexarbeiterinnen – nicht gewünscht. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschuldigte nicht wollte, dass sich die illegal anwesenden und arbeitenden Sexarbeiterinnen in Balsthal blicken liessen und allenfalls die Polizei auf sich aufmerksam machten. Das gaben denn auch viele der Frauen entsprechend zu Protokoll. Alle Frauen geben an, sie hätten nur nach vorgängiger Erlaubnis der Beschuldigten frei nehmen können und nur, wenn zumindest eine andere Frau anwesend gewesen sei. Man habe dann möglichst weit weg von [...] gehen sollen. Auch die Betreiberin «J.___» hat dies so zu Protokoll gegeben (10.2.9./013 f.). Der Vorhalt ist nachgewiesen.

-        Pausen nur, wenn kein Freier zugegen: Das ist grundsätzlich unbestritten, aber auch logisch.

-        Bestimmte Reihenfolge bei der Bedienung der Freier: Aufgrund der Angaben aller Frauen ist dies als erstellt zu erachten. Etwas Anderes ist angesichts der Hierarchie im Salon [...] mit der Beschuldigten als unbestrittener Chefin, ältester Person und bei den häufigen Wechseln der Frauen auch nicht vorstellbar.

-        Halten an festgelegte Preise: Es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Frauen erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten, dass es grundsätzliche Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer des Services). Die umfangreichen Akten zeigen eindrücklich, dass die Preise in den Thai-Salons fast kartellartig gleich waren: CHF 100.00 für 15 bis 20 Minuten, CHF 150.00 bis 200.00 für 30 Minuten, CHF 300.00 für eine Stunde. Dies ergibt sich auch aus Foreneinträgen von Freiern: 2.2.3/014, 020, 021, 026.

-        Verhandlungen mit den Freiern mindestens teilweise von der Beschuldigten geführt: Dies ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 – aber auch von Freiern (z.B. 10.2.11/004: Er habe zwischen 2012 und 2014 immer mit der Beschuldigten verhandelt, nie mit den Frauen direkt) – nachgewiesen (von der Beschuldigten teilweise auch eingestanden).

-        Keine Freier ablehnen: Die Privatklägerin 1 gab selbst an, nie einen Freier abgelehnt zu haben, da sie auf das Geld angewiesen gewesen sei.

-        Verrichten von unentgeltlich Hausarbeiten: Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt und wurde von der Beschuldigten teilweise auch eingeräumt.

-        Kein Kontakt zu Sexarbeiter/innen ausserhalb des Etablissements: Aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 erstellt und auch zugestanden (s. oben).

Der angeklagte Sachverhalt ist nachgewiesen.

3.1.2 Rechtliche Würdigung

Wenn nun diese nachgewiesenen Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

-        Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden, was die Privatklägerin 1 mit dem Drogenkonsum zu kompensieren versuchte. Die Sexarbeiterinnen waren bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte – wenn noch andere Frauen für die Bedienung der Freier anwesend waren – das Etablissement überhaupt verlassen. Bei der Privatklägerin 1 wurde dies im Vergleich mit anderen Frauen besonders einschränkend gehandhabt, möglicherweise weil die Beschuldigte für sie als «Transsexuelle/Transvestitin», welche einen anderen Typ Freier anzog, kaum Alternativen hatte im Salon [...]. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.

-        Die von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie gemäss öffentlicher Publikation insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, teilweise wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten geführt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Ablehnung eines Kunden zu keinen gewalttätigen Reaktionen führte, liess die Beschuldigte die Privatklägerin 1 bei «Regelverstössen» ihren Unmut deutlich spüren. Dazu kam die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen wie hier der Beschuldigten.

-        Die Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen (Eintragung ins Heft) und diese nach der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben, welche dann mehr oder weniger regelmässig mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Zudem kann die Abgabe von 50 % der Einnahmen nebst CHF 150.00 wöchentlich für die Verpflegung und CHF 100.00 monatlich für Internetwerbung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. Die Privatklägerin 1 musste dafür überdies noch unentgeltlich Hausarbeiten leisten und durfte keinen Kontakt pflegen zu Sexarbeiterinnen ausserhalb des Salons [...].

-        Wohl ging die Privatklägerin 1 vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, ebenso verkehrte sie gegen den eigenen inneren Widerstand, aber ohne sich aufzulehnen, ungeschützt oral, wenn die Kunden dies «bestellten»; aber wie oben ausgeführt, war sie als mittellose und illegal anwesende Person aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und die Niederlassungsbewilligung C besass, in einer Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 einzuschränken

STBER.2017.74 — Solothurn Obergericht Strafkammer 16.05.2018 STBER.2017.74 — Swissrulings