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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.07.2018 STBER.2017.63

9 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,330 parole·~1h 7min·4

Riassunto

mehrfache Nötigung, teilw. versucht, eventualiter teilweise sex. Nötigung, sex. Handlungen mit Kindern, etc.

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzoberrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache Nötigung, teilw. versucht, eventualiter teilweise sex. Nötigung, sex. Handlungen mit Kindern, etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 9. Juli 2018:

-        Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer Mitarbeiterin;

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-        Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen drei Vertreter der Presse.

Der Vorsitzende eröffnet um 8.30 Uhr die Berufungsverhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Des Weiteren hält er fest, dass keine der Privatklägerinnen anwesend ist. Anschliessend fasst der Vorsitzende das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 zusammen, gegen welches die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2017 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Berufung anmelden liessen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richte sich gemäss Berufungserklärung vom 8. September 2017 gegen Ziff. 2 (Bemessung der Strafe, Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs) und gegen Ziff. 4 (Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme). Zudem fordere die Staatsanwaltschaft eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe, welche nicht aufgeschoben werde dürfe. Sodann verweist der Vorsitzende auf die Berufungserklärung der Verteidigung vom 21. September 2017 und erläutert, der Umfang der Berufung sei nicht eindeutig. Der Vorsitzende fordert die Verteidigung auf, sich später zum Umfang der Berufung zu äussern. Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

1. Befragung der Beschuldigten;

2. Abschluss des Beweisverfahrens, sofern keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich sind;

3. Parteivorträge;

4. Letztes Wort des Beschuldigten;

5. Geheime Urteilsberatung;

6. Mündliche Urteilseröffnung am 10. Juli 2018 um 16.00 Uhr.

Nachdem keine Vorfragen aufgeworfen worden sind, fasst der Vorsitzende die Berufungserklärung der Verteidigung vom 21. September 2017 zusammen, welche sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils richte:

-       Dispositivziffer 1 Alinea 3 (versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___);

-       Dispositivziffer 1 Alinea 4 (sexuelle Handlungen D.___);

-       Dispositivziffer 1 Alinea 6 (Anstiftung zur Pornographie zum Nachteil von D.___);

-       Dispositivziffer 1 Alinea 7 (Anstiftung zur Pornographie zum Nachteil von E.___);

-       Dispositivziffer 2 (Höhe der Freiheitsstrafe und Anordnung einer ambulanten Therapie).

Die Anstiftung zur Pornographie zum Nachteil von E.___ sei in Dispositivziffer 1 Alinea 6 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführt und nicht in Alinea 7, wie dies in der Berufungserklärung aufgeführt sei. Diesbezüglich bestätigt Rechtsanwalt Gehrig, es handle sich um einen Schreibfehler und Dispositivziffer 1 Alinea 6 sei angefochten. Der Vorsitzende erläutert die Ansicht des Gerichts, wonach die Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung zur Pornographie zum Nachteil von E.___, welche in Dispositivziffer 1 Alinea 7 resp. Anklageziffer 1.5 und 1.6 aufgeführt seien, nicht angefochten worden seien, was Rechtsanwalt Gehrig bestätigt.

In der Folge wird der amtliche Verteidiger aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht auszuhändigen.

Anschliessend weist der Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2018).

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Staatsanwältin B.___):

« 1.    Es sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche gegen A.___ gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind: Ziff. 1, Alinea 1, 2, 3 mit Ausnahme betreffend C.___, 5, 6 mit Ausnahme betreffend D.___ und 7 mit Ausnahme betreffend E.___, 8 und 9.

  2.     A.___ sei schuldig zu sprechen

          -        der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen am 11. und 12. September 2013 sowie in der Zeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2013;

          -        der mehrfachen Nötigung, begangen am 11., 12. und 16. September 2013;

          -        der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen am 27. November 2013, am 11. Dezember 2013 sowie am 17. Februar 2014;

          -        der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2013;

          -        der Pornografie, begangen in der Zeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2013;

          -        der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie, begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2012 sowie in der Zeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2013;

          -        der mehrfachen versuchten Anstiftung zur Pornografie, begangen am 27. November 2013 und am 11. Dezember 2013.

  3.     A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.

  4.     Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme während dem Strafvollzug anzuordnen.

  5.     Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzulegen.

  6.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'650.00 seien A.___ aufzuerlegen.

  7.     Die oberinstanzlichen Kosten seien A.___ ebenfalls aufzuerlegen.»

Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Rechtsanwalt Gehrig):

« 1.    Es sei festzustellen, dass sämtliche nicht angefochtenen Punkte des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2.     A.___ sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Nötigung, evtl. sexuellen Nötigung (Art. 181 StGB, evtl. Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 17. Februar 2014, in [...], zum Nachteil von C.___ (gemäss Ziff. 1.7 der Anklage bzw. Urteilsdispositiv Ziff. 1, Alinea 3).

  3.     A.___ sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013, in [...], zum Nachteil von D.___ (gemäss Ziff. 2 der Anklage bzw. Urteilsdispositiv Ziff. 1, Alinea 4).

  4.     A.___ sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der Anstiftung zur Pornografie, (Art. 197 Ziff. 3 StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013, in [...], zum Nachteil von D.___ (gemäss Ziff. 3.2 der Anklage bzw. Urteilsdispositiv Ziff. 1, Alinea 6).

  5.     A.___ sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), angeblich begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2012, in [...], zum Nachteil von E.___ (gemäss Ziff. 3.3 der Anklage bzw. Urteilsdispositiv Ziff. 1, Alinea 6).

  6.     A.___ sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), angeblich begangen am 27. November 2013 und am 11. Dezember 2013 zum Nachteil von E.___ (Urteilsdispositiv Ziff. 1, Alinea 7).

  7.     A.___ sei – im Zusammenhang mit den unangefochtenen Schuldsprüchen – zu verurteilen zu einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

  8.     Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei zu verzichten.

  9.     Die anteilsmässigen, auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen.

  10.   Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

  11.   Das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Kostennote zu taxieren.

  12.   Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»

Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwalt Gehrig halten je einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort. Um 10.30 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 10. Juli 2018 um 16.00 Uhr:

-        Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer Mitarbeiterin;

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-        Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen zwei Vertreter der Presse.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. In der Folge begründet er das Urteil summarisch und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil. Anschliessend wird den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16.20 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.            Prozessgeschichte

1. Am 11. Dezember 2013 erstattete E.___ (geb. 1998) mit ihrer Mutter bei der Polizei in [...] (D) Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (AS 19 ff.). E.___ wurde gleichentags in Anwesenheit ihrer Eltern polizeilich einvernommen (AS 61 f.).

Am 11. Februar 2014 ersuchte der leitende Oberstaatsanwalt in [...] die Staatsanwaltschaft Solothurn um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten (AS 469 ff.). Die Staatsanwaltschaft Solothurn bestätigte mit Schreiben vom 25. Februar 2014 die Übernahme der Strafverfolgung (AS 475).

2. Am 28. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Pornographie sowie Anstiftung dazu (Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und mehrfachem Nötigungsversuch (Art. 181 i.V. mit Art. 22 StGB) (AS 159 f.; 391 f.).

3. Am 3. März 2014 stellte der leitende Oberstaatsanwalt von [...] der Staatsanwaltschaft Solothurn ein Rechtshilfeersuchen betreffend Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verdacht wegen Nötigung sowie der Verbreitung pornographischer Schriften zum Nachteil der damals 13jährigen D.___ (AS 162 ff.). Mit Schreiben vom 11. März 2014 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn diesem Gesuch statt (AS 161).

4. Am 21. März 2014 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 412 ff.).

5. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten wurde sein Natel sichergestellt und ausgewertet (AS 418 ff.). Im Zuge dieser Abklärungen stiess die Polizei auf die im Natel gespeicherte Nummer von C.___, die in der Folge auf dem Polizeiposten [...] am 24. April 2014 gegen den Beschuldigten eine weitere Strafanzeige einreichte (AS 248 ff.; 251 ff.).

Die Staatsanwaltschaft Solothurn anerkannte mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bezüglich diesem Vorhalt den Gerichtsstand Solothurn (AS 479).

6. Am 16. September 2013 erschien die Jugendliche F.___ (geb. 1997) auf dem Polizeirevier [...] (D) und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung. Sie sei von einem «G.___» per Facebook und Whats App gezwungen worden, Nacktbilder und Videos mit sexuellen Handlungen von sich anzufertigen und ihm diese zu senden (AS 276 ff.).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 bestätigte die Staatsanwaltschaft Solothurn der Staatsanwaltschaft [...] nach entsprechendem Gesuch die Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser als «G.___» aufgetreten war (AS 490).

7. Ausdehnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erfolgten am 28. Mai 2014 (Vorhalt des Nötigungsversuchs zu Lasten von C.___), am 3. Juli 2014 (Vorhalt der Nötigung zu Lasten von F.___) und 30. Juli 2014 (Vorhalt der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern; AS 393 ff.).

8. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 428).

9. Die Anklageschrift datiert vom 15. Dezember 2016 (AS 1 ff.).

10. Am 13. Juni 2017 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 62 ff.):

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

-     der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen am 11. September 2013, am 12. September 2013 sowie in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober 2013

-     der mehrfachen Nötigung, begangen am 11. September 2013, am 12. September 2013 und am 16. September 2013;

-     der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen am 27. November 2013, am 11. Dezember 2013 sowie am 17. Februar 2014;

-     der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;

-     der Pornografie, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;

-     der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie, begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2012 sowie in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;

-     der mehrfachen versuchten Anstiftung zur Pornografie, begangen am 27. November 2013 und am 11. Dezember 2013.

2.      A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3.      Für A.___ wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

4.      Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ist zu Gunsten der ambulanten therapeutischen Behandlung aufgeschoben.

5.      Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

Gegenstand

Aufbewahrungsort

1 Laptop HP Pavillion

Kapo Solothurn

2 CD „HP-Back Up“

Kapo Solothurn

1 Mobiltelefon Sony Ericsson LT 18i

Kapo Solothurn

1 Speicherkarte Canon

Kapo Solothurn

1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S2

Kapo Solothurn

6.      A.___ wird verurteilt, D.___, gesetzlich vertreten durch H.___, eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.

7.      A.___ wird verurteilt, F.___, v.d. Rechtsanwalt Carlo Häfeli, eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.00 sowie Schadenersatz von CHF 422.30 zu bezahlen.

8.      Der Beschuldigte hat F.___, v.d. Rechtsanwalt Carlo Häfeli, eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 5‘583.40 (Honorar 27.33 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4‘919.40, Auslagen CHF 250.40 und 8 % MWST CHF 413.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘475.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 10‘650.00, zu bezahlen.

11. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen das Urteil am 23. Juni 2017 die Berufung an (S-L 74). Am 29. Juni 2017 meldete auch der Beschuldigte die Berufung an (S-L 77).

12. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 richtet sich die Berufung gegen Ziff. 2 (Bemessung der Strafe) und Ziff. 4 (Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme). Beantragt wird eine höhere Freiheitsstrafe sowie die Durchführung der ambulanten Massnahme während und nach dem Strafvollzug.

13.1 Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. September 2017 richtet sich seine Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1 Alinea 3: Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___ vom 17. Februar 2014 (AKS. Ziff. 1.7)

-       Ziff. 1 Alinea 4: Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D.___ in der Zeit vom 2. Oktober 2013 – zum 7. Oktober 2012 (AKS Ziff. 2)

-       Ziff. 1 Alinea 6: Schuldspruch wegen Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von D.___ in der Zeit vom 2. Oktober 2013 – 7. Oktober 2013 (AKS Ziff. 3.2)

-       Ziff. 1 Alinea 7: Schuldspruch wegen Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ in der ersten Hälfte des Jahres 2012

-       Ziff. 2: Bemessung der Strafe

-       Ziff. 3 und 4: Anordnung einer ambulanten Massnahme

13.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung, der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Pornografie zum Nachteil von E.___ gemäss AKS Ziff. 3.3 sei angefochten. Auf Nachfrage des Vorsitzende bestätigte die Verteidigung zudem, dieser Schuldspruch sei in Ziffer 1 Alinea 6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils enthalten. Dass in der Berufungserklärung Ziffer 1 Alinea 7 aufgeführt worden sei, sei ein Schreibfehler.

14. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1:      Folgende Schuldsprüche:

Alinea 1 (AKS. Ziff. 1.2, 1.3, 1.4)

Alinea 2 (AKS Ziff. 1.1, 1.2, 1.3)

Alinea 3 (AKS Ziff. 1.5, 1.6)

Alinea 5 (AKS Ziff. 3.1)

Alinea 7 (AKS Ziff. 1.5 und 1.6)

-       Ziff. 5 (Einziehungen)

-       Ziff. 6-8 (Zivilforderungen)

-       Ziff. 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

A. Delikte zu Lasten von E.___

Nötigung (Art. 181 StGB)

1. Anklageschrift Ziff. 1.5

Am 27. November 2013 drohte der Beschuldigte E.___ per Facebook-Chat an, die bisherigen Bilder der Geschädigten, welche sie ihm anderthalb Jahre vorher geschickt hatte und auf welchen sie mit entblössten Brüsten und entblösstem Intimbereich mit gespreizten Beinen zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde zu schicken, sollte sie ihm keine Nacktbilder von sich senden. E.___ verhielt sich jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten und liess ihm keine Aufnahmen von sich zukommen.

Aufgrund dessen hat A.___ den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Die Aufforderung an die im Tatzeitpunkt noch nicht 16jährige E.___, Nacktbilder von sich zu erstellen und ihm zu senden, erfüllte gleichzeitig den Tatbestand der Pornographie i.S. von aArt. 197 Ziff. 3 StGB. Da E.___ der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachkam, wurde der Tatbestand nicht vollendet. Der Beschuldigte wurde wegen versuchter Anstiftung zu Pornographie schuldig gesprochen.

2. Anklageschrift Ziff. 1.6

Am 11. Dezember 2013 drohte der Beschuldigte E.___ per Facebook-Chat an, die bisherigen Bilder der Geschädigten, welche sie ihm anderthalb Jahre vorher geschickt hatte und auf welchen sie mit entblössten Brüsten und entblösstem Intimbereich mit gespreizten Beinen zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde zu schicken, sollte sie ihm keine Nacktbilder und Nacktvideos von sich senden. E.___ verhielt sich jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten und liess ihm keine Aufnahmen von sich zukommen.

Aufgrund dessen hat A.___ den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Auch bezüglich dieses Vorhaltes hat sich der Beschuldigte gleichzeitig wegen versuchter Anstiftung zu Pornographie i.S.v. aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig gemacht.

B. Delikte zu Lasten von D.___

Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

Anklageschrift Ziff. 1.4

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte von D.___ in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013 verlangte, ihm Fotos ihrer nackten Brüste bzw. Fotos ihrer nackten Brüste, während sie mit ihrer Zunge die Brustwarze berührt, zu erstellen und ihm zu schicken, ansonsten er ihre bisherigen Bilder, welche sie dem Beschuldigten bereits geschickte hatte und auf welchen sie mit nackten Brüsten zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde schicken würde. Auf diese Weise gelang es ihm, D.___ dazu zu bringen, entsprechende Fotos zu erstellen und ihm zu schicken.

Indem der Beschuldigte signalisierte, intime Bilder von D.___ an ihre Facebook-Kontakte zu schicken, sollte sie seinen Aufforderungen nicht nachkommen, drohte er ihr ernstliche Nachteile an und zwang sie auf diese Weise, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen und ihm entsprechende Fotos zukommen zu lassen. Aufgrund der Androhung ernstlicher Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte D.___ in ihrer Handlungsfreiheit und veranlasste sie dadurch zu einem unbestrittenermassen sexualisierten Verhalten (Berühren der Brustwarze mit der Zunge), wodurch der Wille der Geschädigten gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig, weil er die Geschädigte mit der Androhung des Weiterschickens von kompromittierenden Bildern psychisch unter Druck setzte und das verwendete Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Pornographie (aArt. 197 Ziff. 1 StGB)

Anklageschrift Ziff. 3.1

In der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013 schickte der Beschuldigte der damals 13-jährigen D.___ ein Bild seines erigierten Penis. Dieses Bild ist als pornografische Darstellung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und das entsprechende Überlassen bzw. Zeigen einer Person unter 16 Jahren gemäss Art. 197 Ziff. 1 aStGB strafbar. D.___ war im Tatzeitpunkt 13-jährig, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich im Wissen um das Vorliegen eines pornografischen Bildes sowie im Wissen, dass die Geschädigte zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alt war. Zufolge Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes hat sich der Beschuldigte der Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.

C. Delikte zu Lasten von F.___

1. Nötigung (Art. 181 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)

1.1 Anklageschrift Ziff. 1.1

Der Beschuldigte drohte F.___ am 11. September 2013 per WhatsApp-Chat an, eine von ihr erhaltene Nacktaufnahme an sämtliche Facebook-Kontakte der Geschädigten zu senden, wenn er nicht weitere intime Bilder von ihr zugeschickt bekomme. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, sendete er ihr Screenshots ihrer Facebook-Kontakte. Auf diese Weise gelang es ihm, F.___ dazu zu bringen, ihm 15 intime Fotos von ihren nackten Brüsten, ihrem nackten Hintern und ihrem Geschlechtsteil zu erstellen und ihm zu schicken.

Aufgrund der Androhung ernstlicher Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit und veranlasste sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, wodurch der Wille der Geschädigten gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.

1.2 Anklageschrift Ziff. 1.2

Der Beschuldigte verlangte von F.___ am 11. und 12. September 2013 per WhatsApp-Chat, ihm ein mindestens zweiminütiges Porno-Video mit Manipulation an/in ihrem Intimbereich von sich zu senden, ansonsten er ein paar intime Bilder von ihr an ihre Facebook-Kontakte senden würde. Auf diese Weise gelang es ihm, F.___ dazu zu bringen, ihm nochmals 21 Fotos von ihrem nackten Körper sowie ein Video – die Geschädigte zieht sich im Badezimmer vor der Kamera aus, setzt sich breitbeinig hin und befriedigt sich selber – zu erstellen und ihm zu schicken.

Aufgrund der Androhung ernstlicher Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit und veranlasste sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, wodurch der Wille der Geschädigten gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.

Der Beschuldigte veranlasste F.___ durch die Androhung ernstlicher Nachteile zudem zu einem sexualisierten Verhalten. Er hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

1.3 Anklageschrift Ziff. 1.3

Am 16. September 2013 verlangte der Beschuldigte von F.___ per WhatsApp-Chat, ihm die Kontaktdaten anderer Mädchen zu schicken, welche allenfalls ebenfalls bereit wären, Nacktbilder an ihn zu senden. Aufgrund der bisherigen Androhung ernstlicher Nachteile (Senden von intimen Bildern bzw. Nacktbildern an die Facebook-Kontakte der Geschädigten) beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit, brach ihren Willen und veranlasste sie dadurch dazu, ihm die Kontaktdaten von vier Freundinnen zu überlassen. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.

III. Der bestrittene Sachverhalt

A.           Formelle Vorbemerkungen

1.           Die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten

1.1 Rechtsanwalt Gehrig bemängelte in seinem Parteivortrag vor erster Instanz sowie vor Obergericht, dem Beschuldigten sei bis zur letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2015 kein amtlicher Verteidiger bestellt worden, weshalb die vorher erhobenen Beweise (Natel-Auswertung etc.) nicht verwertbar seien. Der Verteidiger bezeichnete die Einvernahme vom 1. Juli 2015 aber sowohl vor Vorinstanz (S-L 53) als auch vor Obergericht ausdrücklich als verwertbar.

1.2 Die Staatsanwaltschaft Solothurn übernahm die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wie folgt:

-       Vorhalte zu Lasten von E.___ am 25. Februar 2014 (AS 475)

-       Vorhalte zu Lasten von D.___ am 11. März 2014 (AS 161)

-       Vorhalte zu Lasten von C.___ am 28. Mai 2014 (AS 479)

-       Vorhalte zu Lasten von F.___ am 27. Juni 2014 (AS 490)

Der Beschuldigte wurde am 21. März 2014 sowie am 11. Juli 2014 polizeilich zu sämtlichen Vorhalten befragt. Ein amtlicher Verteidiger wurde dem Beschuldigten erst am 18. August 2014 bestellt (AS 428); der Beschuldigte war also anlässlich der polizeilichen Einvernahmen anwaltlich nicht vertreten.

1.3 Die beiden Befragungen vom 21. März 2014 (AS 337 ff.; 349 ff.) betrafen die Vorhalte betreffend E.___ und D.___. Betreffend E.___ wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, mehrfach versucht zu haben, von ihr Nacktbilder zu erhalten, verbunden mit der Drohung, Bilder, die er bereits hatte, an ihre Facebook-Freunde zu schicken. Dabei stand eine mehrfache versuchte Nötigung im Raum. Bei D.___ ging es um sexuelle Nötigung: Der Beschuldigte nötigte die Geschädigte, von sich Bilder herzustellen, auf welchen sie eine sexuelle Handlung vornimmt, und ihm diese zu schicken. Auch hier drohte der Beschuldigte, den Facebook-Freunden Bilder zu schicken, die er bereits von der Geschädigten hatte. Da die Geschädigte noch nicht 16-jährig war, stand gleichzeitig der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Raum. Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, der Geschädigten ein Bild seines erigierten Penis geschickt zu haben.

1.4 Gemäss Art. 130 lit. b StPO liegt (u.a.) ein Fall notweniger Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).

1.5 Die «Erkennbarkeit» der notwendigen Verteidigung orientiert sich an objektiven Kriterien, d.h. es ist auf die Informationen abzustellen, die den Strafbehörden zum Zeitpunkt der jeweiligen Beweiserhebung bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen (Basler Kommentar StPO 2. Auflage, Art. 131 StPO N 12).

1.6 Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft bei diesen Vorwürfen davon ausgehen musste, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, dies umso mehr, als er im Jahr 2013 wegen gleicher Delikte bereits einmal bestraft worden war. Dem Beschuldigten hätte deshalb schon im März 2014 ein amtlicher Verteidiger bestellt werden müssen. Der Beschuldigte hat nicht auf eine Wiederholung der Einvernahmen vom 11. Juli 2014 (AS 357 ff., 362 ff.) verzichtet. Weil erst am 18. August 2014 ein Verteidiger eingesetzt worden ist, sind die polizeilichen Einvernahmen vor diesem Datum beweisrechtlich nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO). Es betrifft dies die vier Einvernahmen vom 21. März und 11. Juli 2014.

2.           Die Verwertbarkeit der Auswertung des Handys des Beschuldigten

2.1 Die Sicherstellung der Natels des Beschuldigten (1 Natel Sony Ericsson, 1 Natel Samsung Galaxy) erfolgte im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 21. März 2014, noch vor der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten (AS 418). Der Beschuldigte verzichtete betreffend beide Geräte auf eine Siegelung (AS 420 f.). Die Auswertung dieser Natels führte in der Folge zum Vorhalt zu Lasten von C.___ (Ziff. I./5 hiervor).

2.2 Der Verteidiger führte im Plädoyer vor erster Instanz sowie vor Obergericht aus, die Erkenntnisse der Auswertung seien nicht verwertbar, weil sie vor der Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt seien.

2.3 Hier stellt sich die Frage, ob bei Zwangsmassnahmen, worunter auch die Durchsuchung eines Datenträgers fällt, tatsächlich die Regeln über die Beweiserhebungen i.S. von Art. 140 ff. StPO zur Anwendung gelangen, wie dies die Verteidigung geltend macht. Die Frage ist, ob Beweise, die durch eine Zwangsmassnahme gesichert werden, nicht verwertbar sind, weil dem Beschuldigten trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger bestellt wurde. Diese Frage kann aus folgendem Grund offengelassen bleiben: Am 2. Dezember 2016 hat die Staatsanwaltschaft bezüglich des Handys Samsung einen Beschlagnahmebefehl erlassen und dem Verteidiger zugestellt (AS 424). Dieser Befehl wurde vom Verteidiger nicht angefochten, so dass der nachträgliche Einwand der Unverwertbarkeit nicht mehr möglich ist. Selbst wenn Art. 140 ff. StPO im Zusammenhang mit diesem Handy tatsächlich anwendbar wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschlagnahmebefehl des Handys sinngemäss als Verzicht i.S.v. Art. 131 Abs. 3 StPO anzusehen wäre. Die Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Handys sind damit verwertbar.

B. Anklageschrift Ziff. 1.7 (versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___, Art. 181 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

1.           Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 17. Februar 2014 der damals 17-jährigen C.___ per Skype sowie per Whatsapp damit gedroht, ihr ein Virus auf das Handy zu schicken und es damit zu zerstören, wenn sie sich nicht im BH vor der Webcam zeige. Da sich die Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten habe, sei es bei einem Versuch geblieben.

2. Der Beschuldigte hat diesen Vorhalt anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 1. Juli 2015 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers vorbehaltlos zugestanden (AS 379). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 2017 machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zur Sache, bestätigte aber ausdrücklich seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (S-L 43). Der Chat-Verkehr zu diesem Vorhalt findet sich in den Akten auf den Seiten 255 ff.

3. Die Verteidigung stellte das Vorgehen des Beschuldigten in ihrem Parteivortrag vor Obergericht nicht in Abrede, argumentierte jedoch, das Vorgehen sei derart dilettantisch und von Anfang an unglaubwürdig gewesen, dass ein untauglicher Versuch vorliege.

4.           Rechtliche Subsumtion

4.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dabei muss die Androhung mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass die betroffene Person entgegen ihrem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2013, Art. 181 N 26). Grundsätzlich ist über die Zwangsintensität anhand objektiver Kriterien zu entscheiden ist. Es bleibt jedoch auch Raum, der spezifischen Lage des Opfers Rechnung zu tragen.

4.2 Der Beschuldigte drohte der Geschädigten, ihr Handy mit einem Virenprogramm zu zerstören, falls sie sich ihm nicht im BH vor der Webcam zeigt. Er setzte sie dabei auch zeitlich unter Druck («jetzt 1 Minute»). Die Geschädigte nahm die Drohung ernst, versuchte sie doch, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzubringen («Willst du mich grade erpressen?») und Zeit zu gewinnen («kannst mir noch länger zeit geben? Muss noch etwas kochen»; «hey, meine mutter is krank»), bevor sie ihn dann blockierte (AS 258).

4.3 Die Reaktion der Geschädigten zeigt, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlte und sie versuchte, den Beschuldigten umzustimmen. Es handelt sich um eine 17-jährige Geschädigte; es ist gerichtsnotorisch, dass das Handy bei der jungen Generation im täglichen Leben und im sozialen Zusammenleben mit den Gleichaltrigen eine ausserordentlich wichtige und zentrale Rolle einnimmt. Der Verlust des Handys bzw. die Einpflanzung eines Virus stellt deshalb einen massiven Eingriff in die Kommunikationsfähigkeit und –möglichkeit mit der Umwelt dar; entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor erster Instanz kann nicht gesagt werden, dass die Ankündigung eines Virus durch den Beschuldigten dilettantisch und deshalb nicht geeignet gewesen sei, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte drohte klar und direkt und setzte die Geschädigte unter Zeitdruck. Aus den Chatprotokollen ist ersichtlich, dass die Geschädigte sehr wohl unter Druck stand. Die Kommunikation steigerte sich stetig; es entwickelte sich eine Spirale leichter Panik. Die Geschädigte konnte die konkrete Situation nicht klar einschätzen. Für sie handelte es sich durchaus um ein wirkungsvolles Nötigungsmittel. Dem Beschuldigten musste auch klar sein, dass es sich um ein effizientes Nötigungsmittel handelte, da er diese Vorgehensweise bereits früher anwendete (vgl. Strafbefehl vom 4. Juni 2013 betreffend mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage). Er drohte damit mit ernstlichen Nachteilen und versuchte, die Handlungsfreiheit der Geschädigten einzuschränken.

4.4 Die Geschädigte unterwarf sich dem Willen des Beschuldigten jedoch nicht. Es liegt deshalb eine versuchte Nötigung i.S. von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 StGB vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

C. Anklageschrift Ziff. 2 (sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___, Art. 187 Ziff. 1 StGB)

1.           Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 2013 die damals 13-jährige D.___ im Whatsapp-Chat dazu angehalten bzw. dazu verleitet zu haben, sich selber mit der Zunge an den Brustwarzen zu berühren und damit eine sexuelle Handlung an sich vorzunehmen, im Wissen darum, dass die Geschädigte zur Tatzeit unter 16 Jahre alt war.

2. Erstellt und unbestritten ist, dass D.___ Bilder erstellt hat, auf welchen sie mit nackten Brüsten zu sehen ist, während dem sie diese mit der Zunge berührt; die Auswertung ihres Handys Samsung (AS 197 ff.) hat dies bestätigt (AS 208). D.___ hat diese Bilder dem Beschuldigten per Whatsapp zugestellt und dieser hat die Bilder erhalten (AS 378).

3. Im Parteivortrag vor erster Instanz sowie vor Obergericht erhob der amtliche Verteidiger folgende Einwände:

-       Es stelle sich hier das Problem, dass der Chat-Verlauf nicht mehr rekonstruierbar sei. Es stehe damit nicht fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte verleitet habe, mit der Zunge die Brustwarze zu berühren. Es liege hier keine konkrete Handlung/Aufforderung vor (S-L 54).

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 1. Juli 2015, bei welcher der amtliche Verteidiger anwesend war, antwortete der Beschuldigte auf den Vorhalt, wonach er D.___ genötigt haben soll, ihm ein Foto zu senden, welches sie zeigt, wie sie mit ihrer Zunge ihre Brüste berührt, mit «Ja, das stimmt» (AS 378).

Der Beschuldigte hat im Übrigen den Schuldspruch betreffend sexueller Nötigung (Anklageschrift Ziff. 1.4) anerkannt. Gemäss diesem rechtskräftigen Schuldspruch hat der Beschuldigte D.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt, Fotos ihrer nackten Brüste, während sie mit der Zunge die Brustwarze berührt, zu erstellen. Der Beschuldigte verhält sich deshalb nicht konsequent, wenn er im Zusammenhang mit Art. 187 Ziff. 1 StGB bestreitet, D.___ «verleitet» zu haben, solche Fotos zu erstellen.

-       Es wurde vom amtlichen Verteidiger weiter in Abrede gestellt, dass das Berühren der Brustwarze mit der Zunge eine sexuelle Handlung darstelle.

Als sexuelle Handlung gilt ein Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist (Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58 ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von den Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel, a.a.O. Art. 187 StGB N 6).

Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Wie den Einvernahmen von D.___ entnommen werden kann, ging es dem Beschuldigten nur und ausschliesslich darum, von ihr Nacktbilder zu erhalten und auch er schickte ihr unbestrittenermassen ein Bild seines erigierten Penis. Der Austausch solcher Bilder in nur wenigen Tagen zwischen zwei Personen, welche sich nicht persönlich kennen, kann nur in einem sexuellen Kontext Sinn machen. Der Beschuldigte führte denn auch in der Einvernahme vom 1. Juli 2015 aus, dass es ihm bei den Freundschaftsanfragen auf Facebook immer nur darum gegangen sei, Nacktbilder zu erhalten (AS 373). Der Beschuldigte hatte somit einzig sexuelle Motive, wenn er mit Frauen in Kontakt trat und versuchte diese jeweils zu befriedigen. Entsprechend stellte er Forderungen sexuellen Inhalts an die Adressatinnen. Die Forderung, von sich ein Bild mit nackter Brust zu erstellen, während dem die Zunge die Brust berührt, ist deshalb eine klare und eindeutige sexuelle Handlung.

4. Unbestritten ist, dass D.___ im Verlauf der Konversation zu erkennen gab, dass sie 14-jährig sei (geboren ist sie tatsächlich am […] 2000) und der Beschuldigte trotzdem weitermachte. Am 1. Juli 2015 führte er beim Staatsanwalt aus, dass man «irgendwie» sehe, dass es ein Kind sei (AS 379).

5.1 Der Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 2 ist damit erstellt. Art. 187 Ziff. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.2 Zwischen Art. 189 StGB (Anklageschrift Ziff. 1.4) und Art. 187 StGB besteht echte Konkurrenz, da Art. 187 StGB die sexuelle Entwicklung der Kinder, Art. 189 StGB aber die sexuelle Freiheit schützt (Trechsel, Praxiskommentar StGB 3. Auflage, Art. 187 StGB N 23).

D. Anklageschrift Ziff. 3.2 (Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von D.___, (aArt. 197 Ziff. 3 i.V. mit Art. 24 StGB)

1.           Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 2013 die damals 13-jährige D.___ im Whatsapp-Chat durch mehrfaches Drängen und unter dem Hinweis, er werde die bisherigen Bilder der Geschädigten, auf welchen die Geschädigte mit nackten Brüsten zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde schicken, dazu anstiftete, Fotos zu erstellen, auf denen sie ihre Brustwarzen mit ihrer Zunge berührte, und ihm diese zu schicken, was diese auch tat. Dies alles im Wissen darum, dass die Geschädigte zur Tatzeit unter 16 Jahre alt war.

2.1 Grundsätzlich kann auf die Ausführungen in Ziff. C. hiervor verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte D.___ dazu verleitete bzw. sie durch die Androhung ernstlicher Nachteile unter Druck setzte, von sich ein Foto der nackten Brust, während dem sie diese mit der Zunge berührt, zu erstellen. Er war sich zudem bewusst, dass D.___ zur Tatzeit 14jährig war.

2.2 D.___ erstellte unter diesem Druck und damit auf Veranlassung des Beschuldigten entsprechende Bilder und sandte sie dem Beschuldigten (AS 208).

2.3 In rechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

-       Die vorgehaltene Tatzeit war Oktober 2013. Der aktuelle Art. 197 Abs. 4 StGB wurde am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. Zur Tatzeit war der inhaltlich identische aArt. 197 Ziff. 3 in Kraft. Es liegt somit kein Fall einer lex mitior vor, es ist das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar.

-       Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt in jedem Fall derjenige den Tatbestand der harten Pornographie von aArt. 197 Ziff. 3 StGB, welcher das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (6S.355.2006 vom 7. Dezember 2006 E. 6.1).

-       Die von D.___ auf Druck des Beschuldigten hergestellten Bilder erfüllen damit offensichtlich den objektiven Tatbestand von aArt. 197 Ziff. 3 StGB.

-       Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass D.___ zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alt war.

-       Damit hat der Beschuldigte D.___ zur Herstellung von Pornographie i.S. von aArt. 197 Ziff. 3 StGB angestiftet (Art. 24 StGB).

E. Anklageschrift Ziff. 3.3 (Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___, aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V. mit Art. 24 StGB)

1.           Vorhalt

Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der ersten Hälfte des Jahres 2012 die damals 14-jährige E.___ durch mehrfaches Drängen sowie im Austausch von Bildern dazu angestiftet zu haben, ihm auf sein Mobiltelefon ca. 15 Nacktbilder sowie zwei Videos von sich zu schicken, was E.___ auch tat. Die Bilder und Videos zeigen die Geschädigte in verschiedenen Posen (nackte Brüste, entblösster Intimbereich mit gespreizten Beinen).

2.1 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 1. Juli 2015 bestätigte der Beschuldigte, dass er in der ersten Hälfte 2012 von E.___ ca. 15 Nacktbilder und 2 Videos zugestellt erhielt. Ihr Alter sei im Facebook-Profil nicht ersichtlich gewesen. Auch die Verteidigung argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Geschädigte habe aufgrund des Facebook-Profils nicht ersichtlich gewesen. Auf den Vorhalt, wonach er die Bilder nach mehrfachem Drängen sowie im Austausch von eigenen Bildern erhalten habe, antwortete der Beschuldigte: «Ja, das ist so» (AS 376).

2.2 Der Beschuldigte bestätigte an gleicher Stelle, dass E.___ in verschiedenen Posen zu sehen sei, die Bilder würden ihre Brüste sowie teilweise den Intimbereich mit gespreizten Beinen zeigen (AS 376).

3. Der Chat-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E.___ ab dem 10. September 2013 findet sich unter AS 63 ff. Ein Nacktbild, das der Beschuldigte in der ersten Hälfte 2012 zugestellt erhielt und er der Geschädigten am 11. Dezember 2013 vorhielt, ist auf AS 67 zu sehen.

4.           Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.1 Im Rahmen der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 1. Juli 2015 (AS 369 ff.) führte der Beschuldigte zu seinem Vorgehen im Allgemeinen aus, dass er jeweils eine Freundschaftsanfrage und dann eine Nachricht geschickt habe. Er habe Alias-Namen verwendet (G.___, I.___ und J.___) und sich als 18-20 oder 22-jährig ausgegeben. Er habe bei den Frauen, mit denen er in Kontakt getreten sei, nicht auf das Alter geachtet. Es sei ihm bei den Kontaktaufnahmen um Nacktbilder gegangen. Es treffe zu, dass er in einigen Fällen von Kindern Fotos erhalten habe und dann trotzdem weitere Fotos verlangt habe. Es treffe zu, dass er nicht gestoppt habe, wenn er erkannt habe, dass es sich um ein Kind handle (AS 374). Im Zusammenhang mit dem Vorhalt zu Lasten von D.___ räumte der Beschuldigte ein, dass man irgendwie sehe, dass es ein Kind sei (AS 379).

4.2 Es ist dem Beschuldigten zuzubilligen, dass er nicht das Ziel hatte, ausschliesslich mit jungen Frauen unter 16 Jahren in Kontakt zu treten und von diesen Nacktbilder erhältlich zu machen. Aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten muss aber geschlossen werden, dass er sein Vorgehen nicht vom Alter der jeweiligen Adressatin abhängig machte. So hat er sein Vorhaben bei D.___ nicht abgebrochen, obwohl sie ihm mitteilte, dass sie 14-jährig sei und er selbst aussagte, dass man sehe, dass sie ein Kind sei. Der Beschuldigte musste zudem davon ausgehen, dass Altersangaben in den sozialen Netzwerken nicht verlässlich sind; er selber trat ja mit einem falschen Alter auf, um auf diese Weise mit jüngeren Personen besser in Kontakt treten zu können. Der Einwand des Beschuldigten, auf dem Facebook-Profil von E.___ sei deren Alter nicht ersichtlich gewesen, entlastet ihn deshalb nicht. Er nahm in Kauf, mit einer weiblichen Person zu kommunizieren, die noch nicht 16-jährig war. Er hat in anderen Fällen (D.___) bewiesen, dass ihn ein solches Alter nicht von seinem Vorhaben abzubringen vermag.

4.3 Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3.3 ist damit erstellt.

5.           Rechtliche Subsumtion

5.1 Die Bestimmung betreffend harter Pornografie wurde revidiert, wobei die revidierte Fassung am 1. Juli 2014 in Kraft trat. Während die Herstellung von harter Pornografie altrechtlich durch aArt. 197 Ziff. 3 StGB geregelt wurde und dieser eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. eine Geldstrafe vorsah, sieht Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB neu eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (ohne Eigenkonsum) bzw. 3 Jahren (bei Eigenkonsum) oder Geldstrafe vor. Da die inkriminierten Taten in der ersten Hälfte des Jahres 2012 und somit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), ist vorliegend das altrechtlich geregelte Herstellen von harter Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB anwendbar, was auch die Vorinstanz richtig erkannte.

5.2 Nach aArt. 197 Ziff. 3 StGB ist u.a. das Herstellen von harter Pornografie verboten und es macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt.

5.3 Die 15 Nacktbilder und die 2 Videos, die der Beschuldigte von E.___ zugestellt erhalten hat, sind in den Akten mit einer Ausnahme (AS 67) nicht enthalten. Dieses eine Bild sowie die Aussagen des Beschuldigten, wonach auf den zugestellten Bilder die Genitalien der Geschädigten in teilweise aufreizender Weise (gespreizte Beine) zu sehen sind, lassen jedoch keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei um Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB handelte. Dem Beschuldigten ging es gemäss eigenen Aussagen bei den Kontakten mit den jungen Frauen nur und ausschliesslich um die Beibringung von Nacktfotos.

5.4 Wer jemanden zu einem Verbrechen oder Vergehen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens oder Vergehens bestraft (Art. 24 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte E.___ aufgefordert, pornografische Bilder und Videos von sich herzustellen und ihm zuzustellen. Damit hat der Beschuldigte E.___ zur Herstellung von Pornographie i.S. von aArt. 197 Ziff. 3 StGB angestiftet (Art. 24 StGB).

5.5 Dementsprechend ist der Beschuldigte wegen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig zu sprechen.

IV.          Zusammenfassung

Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend schuldig gemacht wegen:

-       Sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (AKS Ziff. 2)

-       Mehrfacher sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 1.2, 1.4)

-       Mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB (AKS Ziff. 1.1, 1.2, 1.3)

-       Mehrfacher versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 1.5, 1.6, 1.7)

-       Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 1 StGB (AKS Ziff. 3.1)

-       Mehrfachen versuchter Anstiftung zur Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 i.V. mit Art. 24 StGB (AKS Ziff. 1.5, 1.6)

-       Mehrfache Anstiftung zu Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB (AKS Ziff. 3.2 und 3.3)

V.           Strafzumessung

A.           Allgemeine Ausführungen

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

3. Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).

4. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

6. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

7.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

B.           Konkrete Strafzumessung

1. Die schwerste Tat stellt im vorliegenden Fall die sexuelle Nötigung zum Nachteil von F.___ dar (AKS Ziff. 1.2). Für diese Straftat ist eine Einsatzstrafe unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten festzusetzen.

2.1 Die Geschädigte erstellte auf Geheiss des Beschuldigten ein Video, in dem sie sich selbst befriedigt. Es handelt sich dabei um eine sexuelle Handlung von erheblicher Intensität, welche die Geschädigte auf Grund der Drohungen des Beschuldigten an sich vornahm.

Die Geschädigte sagte am 18. September 2013 bei der Polizeidirektion Villingen-Schwenningen aus, dass sie sich sehr schlecht fühle und sogar angefangen habe, sich selber zu verletzen (AS 304; das Protokoll ist allerdings nicht unterzeichnet).

Der Beschuldigte hat somit die Persönlichkeit und sexuelle Integrität der Geschädigten erheblich verletzt.

2.2 Dem Chat-Verlauf (AS 312 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte schon nach sehr kurzer Zeit der Kommunikation von der Geschädigten «ein bild», «ein bisschen sexy» verlangte (AS 316). Die Geschädigte schickte das gewünschte Bild (AS 317). Nur kurze Zeit später änderte der Beschuldigte den Ton der Kommunikation und verlangte weitere Bilder. Er werde andernfalls das erhaltene Bild an die Facebook-Kontaktliste der Geschädigten senden (AS 320). Er wolle Bilder von «brüste, arsch, pussy», je fünf Bilder (AS 321). Der Beschuldigte stellte weitere Forderungen bezüglich dem Inhalt der Bilder (AS 323 f.) und verlangte schliesslich von der Geschädigten noch ein Video von «mind. 2 Minuten», er wolle sehen, «wie du auch mal finger schiebst», «ein versautes video» (AS 329). Am 12. September 2013 erstellte die Geschädigte das Video und stellte es dem Beschuldigten zu (AS 332). Auf dem Video ist zu sehen, wie sich die Geschädigte die Brüste massiert und sich selber befriedigt (AS 311).

Der Beschuldigte trat gegenüber der Geschädigten somit sehr fordernd auf und verfolgte seine Ziele mit grosser Hartnäckigkeit, wobei das eingesetzte Nötigungsmittel – Drohung der Veröffentlichung der bereits erhaltenen Bilder in der Facebook-Kontaktliste – aus objektiver Sicht von nicht unerheblicher Intensität war. Für die 16-jährige F.___ handelte es sich um ein sehr wirkungsvolles Nötigungsmittel. Der Beschuldigte erzeugte einen grossen psychischen Druck, indem er drohte, er werde kompromittierende Bilder an ihre Facebook-Freunde weiterleiten. Dabei liess er es entgegen seinen Versprechen nicht bei einem Bild bewenden, sondern verlangte immer weitere Bilder und gab der Geschädigten genaue Anweisungen, was die Bilder zu zeigen hatten. Schliesslich verlangte er ein Video mit erheblichen sexuellen Handlungen.

Die Beweggründe des Beschuldigten waren einzig auf die egoistische Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gerichtet. Dem Beschuldigten ging es ausschliesslich um die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche und Fantasien. Wie dem psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2014 entnommen werden kann, lebte der Beschuldigte mit diesem Verhalten offenbar Vorstellungen aus, die er sich sonst wenig eingestehen konnte. Auf die Verletzlichkeit und Scham der Geschädigten nahm er keine Rücksicht. Er handelte rücksichts- und skrupellos und legte eine grosse Hartnäckigkeit an den Tag. Obwohl der Beschuldigte nur gerade drei Monate vorher wegen einschlägiger Taten bestraft worden war (vgl. Strafbefehl vom 4. Juni 2013 betreffend mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage), wendete er erneut eine ähnliche Vorgehensweise an und zeigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Des Weiteren handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

3.           Das psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2014

3.1 Dr. med.K.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten, welches am 19. Dezember 2014 vorgelegt wurde (AS 525 ff.). Das Gutachten beruht auf den Untersuchungsakten sowie zwei Explorationen von insgesamt 4 Stunden.

3.2 Der Gutachter diagnostizierte in Bezug auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten eine auf das Sexuelle bezogene abnorme Gewohnheit (ICD-10; F63.0). Es liege keine schwere psychische Störung vor, aber eine stark suchtähnliche psychische Problematik mit enger Beziehung zur Delinquenz. Der eher aggressionsgehemmte Explorand finde in diesem Verhalten ein Ventil für Wünsche und Vorstellungen, die er sich sonst wenig eingestehen und die er wenig ausleben könne, so auch sexuelle Dominanz. Die Tatmotivation erscheine dabei komplex und durchaus auch von verschiedenen unbewussten Anteilen getragen. Das Handeln des Beschuldigten weise einen suchtähnlichen Charakter auf, so dass von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit in leichtem Masse und damit von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei.

3.3 Bei der Frage der Rückfallgefahr führt der Gutachter aus, dass beim Beschuldigten in Anwendung des Prognoseinstruments «static 99» ein niedriges bis durchschnittliches Rückfallrisiko gegeben sei. Als für die Legalprognose belastender Faktor wird das mehrjährig gezeigte, suchtähnliche deliktische Verhalten erwähnt. Belastend seien zudem die Umstände, dass sich der Beschuldigte vom ersten Strafverfahren nicht habe beeindrucken lassen und sich nicht an die Weisung der Staatsanwaltschaft, eine Therapie aufzunehmen, gehalten habe. Günstig sei dagegen, dass keine komorbiden Störungen (Abhängigkeitserkrankung von Suchtstoffen, Persönlichkeitsstörung) vorliege und eine gute soziale Leistungsfähigkeit bestehe.

Individualprognostisch kommt der Gutachter dagegen zum Schluss, dass beim Beschuldigten von einem hohen Rückfallrisiko ähnlich gelagerter Delikte auszugehen sei, falls keine weiteren, insbesondere therapeutischen Massnahmen ergriffen würden, was mit dem hartnäckigen und suchtähnlichen Charakter des Handelns sowie mit dem starken Widerstand gegen eine Therapie begründet wird. Für schwere Sexualdelinquenz bestehe dagegen ein tiefes Risiko.

3.4 Der Gutachter bejaht schliesslich die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Therapie, die während eines Strafvollzuges oder unter Aufschub des Strafvollzuges stattfinden könnte. Die Erfolgsaussichten seien günstig, falls eine gute therapeutische Beziehung etabliert werden könne und die Therapie ausreichend lange stattfinde.

4. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens bzw. der attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

Die Einsatzstrafe ist damit auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe wurde bereits von der Vorinstanz in dieser Höhe festgelegt und ist am unteren Rand des erwähnten Strafrahmens angesetzt. Sie entspricht damit dem vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernis, dass die Einschätzung des Verschuldens und die Höhe der ausgefällten Strafe korrespondieren müssen. Das von der Verteidigung vor Obergericht vorgetragene Argument, die Staatsanwaltschaft habe bei der Vorstrafe vom 4. Juni 2013 für ein vergleichbares Verhalten mit einem ähnlichen Sachverhalt lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, weshalb auch vorliegend nur eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszufällen sei, ist nicht überzeugend. Vorliegend kommt angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der weiteren gleichgelagerten Delikte, für welche nachfolgend eine Straferhöhung vorzunehmen ist, eine Geldstrafe nicht in Frage.

5.           Asperationen

5.1 Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von D.___ (Art. 189 Abs. 1, 187 Ziff. 1 und aArt. 197 Ziff. 3 StGB; AKS Ziff. 1.4, 2 und 3.2)

Der Beschuldigte hat mit seiner Forderung gegenüber der zur Tatzeit 13-jährigen D.___, Fotos ihrer nackten Brüste, während sie die Brustwarze mit der Zunge berührt zu erstellen und ihm zu schicken, die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie den Tatbestand der Anstiftung zu Pornographie (aArt. 197 Ziff. 3 StGB) in echter Idealkonkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist deshalb unter Berücksichtigung dieser Tatbestände, welche die Rechtsgüter der sexuellen Freiheit (Art. 187 StGB), der sexuellen Entwicklung (Art. 189 StGB) sowie den Jugendschutz (aArt. 197 Ziff. 3 StGB) betreffen, vorzunehmen.

Die von D.___ abverlangte sexuelle Handlung ist nicht von gleicher Intensität wie im Fall von F.___. Der Chat-Verlauf ist im Fall von D.___ zwar nicht erstellt, es ist aber unbestritten, dass der Beschuldigte die Geschädigte unter Androhung von ernstlichen Nachteilen (Versenden von Bildern an die Facebook-Freunde) veranlasste, die Bilder zu erstellen. Gemäss Aussagen von D.___ sei der Beschuldigte «stur» geworden und habe gesagt, sie solle Bilder schicken (AS 173). Die Tatzeiten bezüglich D.___ und F.___ (AKS Ziff. 1.2) liegen nahe beieinander und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei D.___ mit der gleichen Hartnäckigkeit auftrat wie bei F.___. Auch hier liegt direkter Vorsatz vor und es ging dem Beschuldigten um die Befriedigung seiner sexuellen Fantasien ohne jede Rücksicht auf die Geschädigten.

Da die abverlangte sexuelle Handlung weniger intensiv ist, ist das Ausmass des eingetretenen Erfolges leichter zu gewichten als im Fall von F.___. Es rechtfertigt sich deshalb wegen der sexuellen Nötigung eine Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe, asperiert 3 Monate Freiheitsstrafe.

Da gleichzeitig der Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfüllt ist und dieser Tatbestand ein anderes Rechtsgut schützt (freie sexuelle Entwicklung eines Kindes), muss eine weitere Straferhöhung vorgenommen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein grosser Teil des Unrechtsgehaltes dieses Vorhaltes bereits durch Art. 189 StGB abgedeckt ist. Es ist deshalb noch eine Straferhöhung von asperiert 2 Monaten vorzunehmen.

Schliesslich ist wegen des Tatbestandes der Anstiftung zu Pornographie, welcher dem Jugendschutz dient, eine Straferhöhung von 1 Monat, asperiert ½ Monat Freiheitsstrafe, vorzunehmen.

Insgesamt ergibt sich damit eine Straferhöhung von 5 ½ Monaten, die in einer Gesamtwürdigung als angemessen erscheint.

5.2 Nötigung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1.1)

Es kann auf die Ausführungen zum Tatverschulden zum Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.2 (Einsatzstrafe zum schwersten Delikt Ziff. 1-4 hiervor) verwiesen werden. Zuerst verlangte der Beschuldigte von F.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile Bilder ihrer Brüste, des Po und ihrem Geschlechtsteil, bevor er dann noch ein Video forderte. Die Geschädigte erstellte am 11. September 2013 15 entsprechende Fotos und stellte sie dem Beschuldigten zu.

Es ist eine Straferhöhung von 5 Monaten, unter Berücksichtigung der Asperation von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe, vorzunehmen.

5.3 Nötigung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1.2)

Der Beschuldigten brachte F.___ am 11./12. September 2013 mit der Androhung, bereits erhaltene Intim-Bilder an ihre Facebook-Kontakte zu senden, dazu, weitere 21 Bilder von ihrem nackten Körper sowie das bereits erwähnte Video zu erstellen und ihm zu schicken.

Das Tatverschulden ist auch hier – unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens – als leicht einzustufen. Das von der Geschädigten abgenötigte Verhalten ist als schwerer einzustufen als beim Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1 (vgl. Ziff. 5.2 hiervor); andererseits besteht ein enger Zusammenhang dieses Vorhaltes mit der sexuellen Nötigung, für die der Beschuldigte ebenfalls schuldig gesprochen wurde. Es ist deshalb eine Straferhöhung von ebenfalls 5 Monaten, asperiert 2 ½ Monate Freiheitsstrafe, vorzunehmen.

5.4 Nötigung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1.3)

Der Beschuldigte verlangte von der Geschädigten weitere Adressen von jungen Frauen, die bereit wären, ihm Nacktbilder zu schicken. Das Nötigungsmittel ist identisch wie bei den vorstehenden Vorhalten (Zustellung von Intimbildern an die Facebook-Kontakte), das abverlangte Verhalten (Bekanntgabe von Adressen) jedoch weniger persönlichkeitsnah als die Erstellung von Bildern des nackten Körpers.

Es ist deshalb eine Straferhöhung von 4 Monaten, asperiert 2 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5.5 Nötigungsversuch und versuchte Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.5)

Das Tatverschulden entspricht grundsätzlich demjenigen in den Fällen von F.___ (Ziff. 5.2 hiervor). E.___ war allerdings zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alt.

Es wäre deshalb für eine vollendete Nötigung eine Straferhöhung von 5 Monaten vorzunehmen. Da eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist die Straferhöhung auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Asperiert ergibt sich damit eine Straferhöhung von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe.

Für die versuchte Anstiftung zu Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB ist eine Straferhöhung von einem Monat, asperiert ½ Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5.6 Nötigungsversuch und versuchte Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.6)

Am 11. Dezember 2013 delinquierte der Beschuldigte noch einmal in gleicher Weise wie bereits am 27. November 2013 (Ziff. 5.4 hiervor).

Es ist deshalb bei identischem Tatverschulden für die beiden Tatbestände eine weitere asperierte Straferhöhung von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5.7 Nötigungsversuch zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.7)

Das Ziel des Beschuldigten war im vorliegenden Fall, dass sich die Geschädigte im BH vor der Webcam zeigen würde. Der Beschuldigte drohte diesmal nicht mit dem Versenden von Intimbildern an die Facebook-Freunde – weil er keine hatte, – sondern mit der Zerstörung des Handys der Geschädigten mit einem Virenprogramm. Der Beschuldigte setzte auch in diesem Fall die Geschädigte unter erheblichen Druck, wobei es ihm jedoch nicht gelang, sein Ziel zu erreichen. Das vom Beschuldigten eingesetzte Nötigungsmittel ist nicht von derselben Intensität wie in den Fällen von F.___ und D.___.

Die Straferhöhung wäre bei einer vollendeten Nötigung entsprechend einem leichten Tatverschulden auf zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Da eine versuchte Nötigung vorliegt, ist die Straferhöhung auf einen Monat festzusetzen, unter Berücksichtigung der Asperation auf ½ Monate Freiheitsstrafe.

5.8 Pornographie zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. 3.1)

Die Zustellung eines Bildes mit dem erigierten Penis des Beschuldigten erfolgte im gleichen Zeitraum, in denen der Beschuldigte von der Geschädigten seinerseits die Zustellung von Bildern verlangte. Das Tatverschulden bewegt sich in einem leicht tieferen Rahmen als bei den übrigen Vorhalten, da er selber von sich Fotos erstellte und weiterschicke. Es ist deshalb als leicht zu qualifizieren.

Es ist eine Straferhöhung von 3 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert 1 ½ Monate Freiheitsstrafe, vorzunehmen.

5.9 Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 3.3)

Der Beschuldigte erhielt in der ersten Hälfte des Jahres 2012 von der damals 14jährigen E.___ ca. 15 Nacktbilder und 2 Videos auf sein Handy zugestellt. Die Bilder und Videos wurden ihm auf sein Drängen und im Austausch mit eigenen Bildern zugestellt. Da das Alter von E.___ in ihrem Facebook-Profil nicht ersichtlich war, der Beschuldigte aber in anderen Fällen gemäss eigenen Aussagen nicht stoppte, wenn er erkannte, dass er mit einem Kind kommunizierte, handelte er im vorliegenden Fall eventualvorsätzlich, was gegenüber dem direkten Vorsatz eine weniger vorwerfbare Schuldform bedeutet.

Angesichts des leichten Tatverschuldens ist eine Straferhöhung von 4 Monaten, asperiert um 2 Monaten Freiheitsstrafe, vorzunehmen.

5.10 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

6.           Täterkomponenten

6.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der 1985 geborene Beschuldigte wuchs bei seinen Eltern und mit einem sechs Jahre älteren Bruder in [...], [...] und [...] auf. Seine Kindheit beschrieb der Beschuldigte vor Vorinstanz als glücklich. Seine Mutter starb, als er […]-jährig war, woraufhin er mit knapp […] Jahren von zu Hause auszog. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als […]. Zufolge einer […] konnte er auf diesem Beruf nicht mehr arbeiten; mit Hilfe der IV absolvierte er deshalb eine Umschulung zum […], die er […] abschloss (AS 500). Daraufhin arbeitete er temporär in der […] und anschliessend in der Firma […] in […] im Bereich […].

In der Zeit von […] bis […] war der Beschuldigte arbeitslos. Vor Obergericht schilderte der Beschuldigte, nach rund zwei Jahren Arbeitslosigkeit habe er im […] an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialdienstes teilnehmen können. Seit Ende […] arbeite er temporär in einem 100 %-Pensum in der […] in einem Betrieb in […]. Eine Festanstellung habe er zwar nicht in Aussicht, dies sei jedoch sein oberstes Ziel. Des Weiteren schilderte der Beschuldigte vor Obergericht, er habe aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und des vorliegenden Strafverfahrens im Jahr 2017 eine tiefe persönliche Krise gehabt. Er sei arbeitslos gewesen, habe alleine in […] gelebt, habe keinerlei Sozialkontakte gehabt und habe von seinen Ersparnissen gelebt. Die Gesamtsituation habe ihn schwer belastet. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Ende 2017 sei die Situation derart gravierend geworden, dass er sich an seinen Vater gewendet habe. Obwohl das Verhältnis zu seinem Vater stets schwierig gewesen sei, habe er die Initiative ergriffen und den Kontakt zu seinem Vater gesucht. Dieser habe ihm Hilfe und Unterstützung angeboten. Anfangs 2018 sei er zu seinem Vater nach [...] gezogen. Das Verhältnis zu seinem Vater und zum Bruder sei nun viel enger geworden, was ihm Halt und Struktur gebe. Eine Beziehung habe er aktuell keine.

Aufgrund der obigen Erwägungen sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die Strafzumessung als neutral zu bewerten.

6.2.1 Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2013 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und es wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer psychiatrischen oder delegierten Psychotherapie zu unterziehen.

Gegenstand dieses Verfahrens waren Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber verschiedenen jungen Frauen kommunizierte, ihnen einen Virus auf deren Handy zu schicken, wenn sie ihm nicht Bilder der Brüste bzw. ein Bild im BH schicken würden (AS 502 ff.).

6.2.2 Mit nachträglichem Entscheid vom 19. März 2014 wurde der dem Beschuldigten gewährte bedingte Strafvollzug von der Staatsanwaltschaft widerrufen, nachdem sich der Beschuldigte der angeordneten Therapie nicht unterzogen hatte (AS 138 ff.).

6.2.3 Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 erklärte sich der Beschuldigte bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen und mit Frau Dr. med. L.___einen Termin zu vereinbaren (AS 380).

Wie dem Schreiben von Frau Dr. med. L.___ vom 3. September 2016 entnommen werden kann, hat der Beschuldigte die Therapie nie begonnen. Er hat einzig einen Termin eingehalten, weitere abgemachte Termine dann aber nicht wahrgenommen (AS 514).

Weshalb der Beschuldigte die Weisung, eine Therapie zu machen, und seine entsprechenden Zusicherungen bei der Staatsanwaltschaft im Juli 2015, bei Frau Dr. med. L.___ eine Therapie zu machen, nicht eingehalten hat, konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht plausibel erklären. Damals sei er der Ansicht gewesen, er brauche keine Therapie und seine Motivation sei zu tief gewesen. Seine Lebensumstände hätten einfach nicht gepasst. Deshalb habe er keine Therapie angefangen (Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2018). Die Delinquenz trotz einschlägiger Vorstrafe und während der Probezeit sowie die mangelnde Therapiebereitschaft sind straferhöhend zu würdigen.

6.3 Beim Nachtatverhalten ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Strafverfahren geständig und kooperativ war. Er zeigte durchaus eine gewisse Reue. Seit dem 17. Februar 2014, somit seit nunmehr mehr als 4 Jahren, verhielt sich der Beschuldigte deliktsfrei. Angesichts der vom Gutachter diagnostizierten, auf das Sexuelle bezogenen abnormen Gewohnheit (ICD-10 F.63.0), ist dieser Umstand strafmindernd zu würdigen.

6.4 Die Täterkomponenten sind insgesamt leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist um einen Monat auf 31 Monate zu erhöhen.

6.5 Schliesslich rügte die Verteidigung die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welches als weiterer Strafzumessungsgrund mit einer Reduktion von einem Drittel zu berücksichtigen sei.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Das Beschleunigungsgebot gilt im Strafverfahren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV 124 E. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller Umstände. Zeiten, in denen ein Verfahren stillsteht, sind jedoch unumgänglich und zulässig, solange eine solche Zeitspanne nicht stossend wirkt. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet allerdings noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2005, 6S.467/2004, E. 2.2.2). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ununterbrochen einem einzelnen Fall widmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013, 6B_51/2013, E. 2.2).

In der vorliegenden Strafuntersuchung ist lediglich im Zeitraum zwischen der Einvernahme vom 1. Juli 2015 bis zum 18. Januar 2016 eine grössere Lücke von rund 6 Monaten ersichtlich. Ansonsten gab es keine grösseren Stillstände im Verfahrensgang. Zudem weist das Verfahren einen internationalen Bezug auf (Zusammenarbeit mit den Behörden in […], […] und […]) und der Gerichtsstand musste geklärt werden. Am 1. Juli 2015, nach der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, lagen die Fakten jedoch vollumfänglich auf dem Tisch. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint der Ablauf von drei Jahren für die Beurteilung durch zwei Instanzen als zu lange. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um einen Monat zu reduzieren, so dass sich ein definitives Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

7.           Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB

Bevor die Frage der Vollzugsform der ausgefällten Freiheitsstrafe geprüft wird, ist zur Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB Stellung zu nehmen.

7.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen abhängig oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

Der Begriff der schweren psychischen Störung deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (6B_1203/2016 E. 4). Nicht jede geistige Anomalie entspricht einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 StGB qualifiziert werden (Trechsel/Palien Borer in: Trechsel Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar 3. Auflage Art. 59 StGB N 4; 6B_290/2016 E. 2.3.3).

Die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer i.S. von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (6B_28/2017 E.3.3.3).

Die Abgrenzung einer «schweren» psychischen Störung ist schwierig. Der Rechtsanwender muss deshalb die erforderliche Schwere der psychischen Störung rückläufig unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer stationären Behandlung bestimmen (Heer/Habermeyer in BSK StGB 3. Auflage Art. 59 StGB N 22). Da die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit einem wesentlich geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verbunden ist, dürfte die «Schwere» der psychischen Störung in diesem Fall eher erreicht sein, als wenn es um die Anordnung einer stationären Massnahme geht (BSK a.a.O. Art. 59 StGB N 24).

7.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_290/2016 den Entscheid der Vorinstanz geschützt, welche festgestellt hat, dass der psychiatrische Gutachter nur von einer mässig ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei und deshalb keine schwere psychische Störung vorliege, welche die Anordnung einer therapeutischen Massnahme rechtfertige (E. 2.4). Mit der gleichen Argumentation schützte das Bundesgericht im Entscheid 6B_926/2013 die Vorinstanz. Diese hatte festgestellt, dass der psychiatrische Gutachter explizit von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, deren Ausprägung durchgehend als mässig angesehen werden könne. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf die Frage, ob eine schwere psychische Störung vorliege, verneine, verfalle sie jedenfalls nicht in Willkür (E. 3.2).

Das Bundesgericht hat demgegenüber die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB durch die Vorinstanz geschützt beim Vorliegen einer deliktskausalen leichten psychosexuellen Entwicklungsstörung. Der in der Schuldfähigkeit nicht eingeschränkte Beschuldigte hatte sich der mehrfachen massiven sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht und war von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden. Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Umstand, dass der Beschuldigte seit den strafbaren Handlungen im Jahr 2003 (also seit 9 Jahren) strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, vermöge die festgestellte Rückfallgefahr für sich nicht in Frage zu stellen, weil die deliktskausale psychische Störung mangels angemessener Behandlung nach wie vor bestehe (6B_222/2012). Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht die Voraussetzungen gemäss Art. 63 StGB im Entscheid 6B_272/2012: Der Beschuldigte hatte massive sexuelle Handlungen an seiner eigenen Tochter begangen. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine narzistische Persönlichkeitsstörung mit histrionischer Komponente, eine nicht näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Paraphilie mit pädosexuellen Neigungen und eine depressive Anpassungsstörung. Gemäss Gutachten handelte es sich dabei um ein komplexes Störungsbild, welches von seinem Ausmass und den sozialen Folgen her derart erheblich sei, dass es als geistig mangelhafte Entwicklung zu verstehen sei.

7.3 Der psychiatrische Gutachter diagnostiziert im vorliegenden Fall eine «auf das Sexuelle bezogene abnorme Gewohnheit» (ICD-10 F63.0). Der Gutachter beschreibt das Verhalten des Beschuldigten (nur) als «suchtähnlich», nicht also als eigentliches Suchtverhalten (AS 543). Der Gutachter stellt zudem fest, dass es im Verhalten des Beschuldigten zu keiner erheblichen Steigerung der Intensität und Frequenz gekommen sei. Eine schwere psychische Störung liege beim Beschuldigten nicht vor, es handle sich um eine stark suchtähnliche psychische Problematik mit enger Beziehung zur Delinquenz (AS 547). Für ähnlich gelagerte Delikte liege ein hohes Rückfallrisiko vor, nicht jedoch für andere Deliktsbereiche und auch nicht für erheblich schwerere Sexualstraftaten (AS 546 f.).

Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S. von Art. 63 StGB ist damit – auch im Vergleich zu den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts – zu verneinen. Der Gutachter selbst bezeichnet die Störung nicht als «schwer»; auch wenn der Rechtsanwender eine eigene Einschätzung der Schwere einer psychischen Störung vorzunehmen hat, ist doch festzustellen, dass das Bundesgericht eine schwere psychische Störung mit dem Hinweis auf die medizinische Einschätzung verneinte (6B_290/2016; 6B_926/2013). So weist auch im vorliegenden Fall die Qualifikation des Gutachters darauf hin, dass keine schwere psychische Störung i.S. von Art. 63 StGB vorliegt. Dieser Schluss wird gestützt durch die Aussage des Gutachters, dass auf Grund der vorliegenden Störung keine erheblich schwereren Sexualstraftaten zu erwarten sind. Der Beschuldigte hat zwar keineswegs Straftaten begangen, die sich in einem bagatellären Bereich bewegen würden; vorstellbar sind aber weitaus massivere sexuelle Übergriffe, wie sie z.B. in den zitierten Entscheiden 6B_222/2012 und 6B_272/2012 begangen worden sind.

7.4 Wenn das Vorliegen einer schweren psychischen Störung verneint wird, fehlt es an der ersten Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB.

7.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die von der Vorinstanz getroffene Lösung auch aus einem anderen Grund einer Überprüfung nicht standhält: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42 StGB oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann (6B_850/2016 E. 1.5). Die von der Vorinstanz getroffene Lösung – Gewährung des bedingten Strafvollzuges für einen Teil der Strafe unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB – steht somit im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Damit kann die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht bestätigt werden.

8.           Die Vollzugsform der Freiheitsstrafe

8.1 Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen sprechen nicht gegen das Vorliegen einer günstigen Prognose beim Beschuldigten. Der Beschuldigte ist jedoch wegen mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung und sexueller Belästigung einschlägig vorbestraft und das psychiatrische Gutachten geht von einem suchtähnlichen deliktischen Verhalten – und nicht, wie die Verteidigung ausführte, von einer inzwischen überwundenen postpubertären Phase – und von einem hohen Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte, nicht aber für schwerere Sexualdelikte, aus.

8.2 Der psychiatrische Gutachter geht aber auch von günstigen Erfolgsaussichten einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie bei einem fachlich versierten Therapeuten unter Einbezug von gruppentherapeutischen Angeboten aus. Festzustellen ist zudem, dass der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nunmehr während mehr als 4 Jahren deliktsfrei lebt.

8.3 Diese nun lange bestehende Deliktsfreiheit und die günstigen Aussichten einer ambulanten Psychotherapie lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte deliktsfrei zu leben vermag, sofern er eine ambulante Therapie im Sinne des psychiatrischen Gutachtens in Angriff nimmt. Die Voraussetzungen des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB sind damit mit einer therapeutischen Unterstützung gegeben (6B_669/2016 E. 3.3.2).

8.4 Weisungen (Art. 44 Abs. 2 und 94 StGB) können auch erteilt werden, wenn die für eine ambulante Behandlung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Imperatori in: BSK 3. Auflage Art. 94 StGB N 17; Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 94 StGB N 6).

Der Beschuldigte bedarf im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, so dass eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung in Form einer Weisung anzuordnen ist. Diese hat entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen bei einem fachlich versierten Therapeuten stattzufinden mit allfälliger gelegentlicher forensischer Supervision sowie dem Einbezug von gruppentherapeutischen Angeboten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er werde eine Therapie machen, wenn dies das Gericht anordne. Die Therapie hat solange zu erfolgen, als dies medizinisch indiziert ist.

8.5 Angesichts der Schwere und Vielzahl der verübten Straftaten kann der zu vollziehende Teil der Strafe nicht beim gesetzlichen Minimum von sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Angemessen erscheint ein Strafanteil von sieben Monaten, der zu vollziehen ist. Bei diesem unbedingt ausgefällten Starfanteil ist dem Beschuldigten das Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft möglich (Art. 77b StGB), was eine Aufrechterhaltung seiner persönlich und wirtschaftlich stabilen Situation zulässt.

8.6 Die Probezeit für den mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen Strafteil von 23 Monaten ist auf die Maximaldauer von fünf Jahren anzusetzen. Dies angesichts des Umstandes, dass die Weisung nur für die Dauer der Probezeit angeordnet werden kann und die Installation und Durchführung der Therapie einen erheblichen Zeitaufwand beanspruchen könnte.

VI.          Kosten

1.           Vorinstanz

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – es bleibt bei sämtlichen Schuldsprüchen – hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.           Berufungsverfahren

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafanteil reduziert wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bleibt hinsichtlich des Antrags auf Erhöhung des Strafmasses erfolglos, ist jedoch betreffend Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu 80 % zu tragen, zu 20% sind die Kosten durch den Staat Solothurn zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die amtliche Verteidigung macht in ihrer Honorarnote Aufwendungen von CHF 4'647.40 (bei einem Stundenansatz von CHF 180.00) geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von sechs Stunden (geschätzt) für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Dieser Aufwand ist angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung um zwei Stunden zu kürzen. Die amtliche Verteidigung ist dementsprechend mit CHF 4'260.30 zu entschädigen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 80 %, entsprechend CHF 3'408.25, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 927.00 (resultierend aus 80% der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 181, 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, aArt. 197 Ziff. 1, aArt. 197 Ziff. 3 i.V.m. 24 Abs. 1, aArt. 197 Ziff. 3 i.V.m. 24 Abs. 1 i.V. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., 135, 267, 335 ff., 416 ff., 422 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss den folgenden rechtskräftigen Ziffern des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

-       Ziffer 1 Alinea 1: der mehrfachen sexuellen Nötigung,

o   begangen am 11. September 2013 (z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.1),

o   begangen am 12. September 2013 (z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.2),

o   begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 1.4).

-       Ziffer 1 Alinea 2: der mehrfachen Nötigung,

o   begangen am 11. September 2013 (z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.1),

o   begangen am 12. September 2013 (z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.2),

o   begangen am 16. September 2013 (z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.3).

-       Ziffer 1 Alinea 3: der mehrfachen versuchten Nötigung,

o   begangen am 27. November 2013 (z.N. von E.___, AKS Ziff. 1.5),

o   begangen am 11. Dezember 2013 (z.N. von E.___, AKS Ziff. 1.6).

-       Ziffer 1 Alinea 5: der Pornographie,

o   begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 3.1).

-       Ziffer 1 Alinea 7: der mehrfachen versuchten Anstiftung zur Pornographie,

o   begangen am 27. November 2013 (z.N. von E.___, AKS Ziff. 1.5),

o   begangen am 11. Dezember 2013 (z.N. von E.___, AKS Ziff. 1.6).

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

der versuchten Nötigung, begangen am 17. Februar 2014 (z.N. von C.___, AKS Ziff. 1.7),

der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 2),

der mehrfachen Anstiftung zur Pornographie,

o   begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013 (z.N. von D.__

STBER.2017.63 — Solothurn Obergericht Strafkammer 09.07.2018 STBER.2017.63 — Swissrulings