Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Februar 2018
Es wirken mit:
Pr.ident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, Gewerbsmässiger Diebstahl, etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin: Staatsanwältin B.___;
2. der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Jörg Schenkel;
3. zwei Polizeibeamte.
Auf Wunsch des Beschuldigten wird die Verhandlung in schriftdeutscher Sprache geführt.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Ferner gibt er bekannt, dass allenfalls über die Anordnung von Sicherheitshaft zu entscheiden sei, sofern die Haftentlassung des Beschuldigten beantragt werde. Der amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Prüfung abzugeben.
Die Parteien unterbreiten keine Vorfragen.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er sich nicht selber belasten müsse und Aussagen und Mitwirkung verweigern könne, dies gesamthaft oder bei einzelnen Fragen. Er wird auch darauf hingewiesen, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Hernach erfolgt die Befragung des Beschuldigten, welche auf einen Tonträger aufgenommen wird (Art. 78 Abs. 5bis StPO; siehe separates Protokoll). Seitens der Parteien werden keine Ergänzungsfragen gestellt.
Die Parteien stellen keine Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Staatsanwältin B.___ stellt und begründet die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. A.___ sei schuldig zu sprechen
- der Förderung der Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006;
- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. August 2006 bis am 25. August 2006;
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 18. August 2015 bis am 12. Oktober 2015 sei A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Im Falle eines Entlassungsgesuchs sei Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss A.___ aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Rechtsanwalt Jörg Schenkel stellt und begründet für den Beschuldigten die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei hinsichtlich Anklage Ziffern 2.3., 2.8 und 2.9 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklage Ziffer 2.2 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe (betreffend Mittäterschaft, evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution nach Art. 195 aStGB; betreffend mehrfache, gewerbsmässigen Diebstahls (Anklage Ziffer 2.1., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7.) nach Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB; betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB, evtl. Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB) sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
5. Im Falle von Überhaft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.
6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.6 MwSt) des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln.
Die Staatsanwältin und der amtliche Verteidiger nehmen je in einem zweiten Vortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.
Der Beschuldigte führt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) Folgendes aus:
Wenn er eine Machtposition gehabt und über Männer verfügt hätte, hätte er bei seiner Flucht darauf zurückgreifen können und er hätte sich nicht im Wald verstecken müssen. Er habe keine Menschen geschickt. Alles, was er gemacht habe, tue ihm sehr leid und er distanziere sich von allem. Er möchte die Chance haben, so schnell als möglich wieder frei zu sein, um für seine Kinder da sein zu können. Er wolle beweisen, dass er sich geändert habe. Wenn er eine Strafe für etwas akzeptieren würde, das er nicht getan habe, würde er gegen das Gesetz verstossen und noch mehr kriminell sein. Er bitte darum, hinsichtlich dieser Taten freigesprochen zu werden und für die anderen Taten milder bestraft zu werden. Falls er eine Entschädigung erhalte, wolle er das Geld für die Opfer der Taten von 2006 zur Verfügung stellen. Er bedanke sich dafür, dass er sich habe äussern können.
Die Staatsanwältin wendet sich nicht dagegen, dass auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet wird. Das Gericht solle nach Ermessen darüber entscheiden.
Es wird damit im Sinne des Antrages des amtlichen Verteidigers vom 19. Februar 2018 auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet und die schriftliche Eröffnung mit Urteilsanzeige mit vorgängiger telefonischer Orientierung vorgesehen.
Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird um 10.37 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 23. August 2016 überwies die Staatsanwaltschaft Solothurn den Beschuldigten dem Amtsgericht Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, gewerbsmässigem Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung.
2. Am 22. Mai 2017 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der Förderung der Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006;
- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. August 2006 bis am 25. August 2006;
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
3. A.___ werden 55 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 27. März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
5. Das Begehren von C.___ um Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 wird abgewiesen.
6. Das Begehren von D.___ um Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 wird abgewiesen.
7. Das Begehren von E.___ um Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 wird abgewiesen.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, wird auf CHF 27‘466.90 (Honorar 129.30 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 23‘274.00, Auslagen CHF 2‘158.30 und 8% Mehrwertsteuer CHF 2‘034.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Jörg Schenkel insgesamt bereits CHF 21‘387.80 ausbezahlt wurden und der Restanspruch entsprechend CHF 6‘079.10 beträgt.
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7‘000.00, total CHF 11‘265.00, zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 9 des erstinstanzlichen Urteils. Er sei hinsichtlich der Anklageschrift (AKS) Ziff. 2.3., 2.8. und 2.9. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich der AKS Ziff. 2.2. des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Hinsichtlich der weiteren Vorhalte sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei im Falle von Überhaft angemessen zu entschädigen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufung und eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger legten kein Rechtsmittel ein.
4. Es ist damit das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffern 5. – 7. (Abweisung von Genugtuungsforderungen);
- Ziffer 8 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend).
II. Sachverhalt und Beweisergebnis
1. Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (AKS Ziff. 1)
1.1 Der Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich der Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 2 aStGB) schuldig gemacht haben, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006 in den Anstalten [...], am [...] in [...], in [...] im [...] und ev. anderswo, indem er vorsätzlich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von F.___ und †G.___, die weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung noch über Kenntnisse der deutschen Sprache und der hiesigen Gesetze verfügten, insofern verletzte, als er sie wegen eines Vermögensvorteils in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Ehefrau H.___ (alias H.___ alias H.___ /H.___), I.___ alias I.___ sowie allfälligen weiteren Mittätern vorsätzlich der Prostitution zuführte evtl. hierzu Gehilfenschaft leistete sowie in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit vorgenannten Personen durch Androhungen ernstlicher Nachteile versuchte, F.___ und †G.___ in der Prostitution festzuhalten evtl. hierzu Gehilfenschaft leistete.
†G.___ und F.___ waren beide in [...] (Rumänien) als Tänzerinnen, nicht aber als Sexarbeiterinnen, tätig. Im Zeitraum zwischen Anfang Mai und Juni 2006 wurden sie in [...] (Rumänien) von I.___ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben. Konkret gab er ihnen an, sie würden in der Schweiz ebenfalls lediglich als Tänzerinnen arbeiten und pro Tag ca. CHF resp. EUR 1‘000.00 verdienen. Als Kontaktperson in der Schweiz wurde den beiden Frauen «A.___» (alias A.___) angegeben. H.___, die (damalige) Ehefrau des Beschuldigten, brachte schliesslich die beiden Frauen zunächst in Begleitung von J.___, der an der deutschen Grenze aufgrund einer Einreisesperre abgewiesen wurde, in die Schweiz. Für diesen Transport verlangte H.___ von den beiden Frauen Reisespesen in nicht bekannter Höhe.
†G.___ und F.___ wurden dabei zunächst im Haus von K.___, der Mutter eines damaligen Mithäftlings (L.___), untergebracht. Am 21. Juni 2006 fuhr H.___ die beiden zur Strafanstalt […], wo der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsste. Anlässlich des Gefängnisbesuches erfolgten diverse Instruktionen durch den Beschuldigten: Demgemäss durften sie seinen Namen nicht erwähnen resp. mussten sie angeben, dass er sich in Deutschland in Haft befinde und sie mussten die Hälfte des Verdienstes abgeben. Dabei hat er den beiden Frauen mit Problemen gedroht für den Fall, dass sie ihn hinsichtlich des Verdienstes belügen würden. Im Anschluss sind die Kontaktdaten des Etablissements [...] in [...], das von M.___ geführt wurde, vom Beschuldigten an seine (damalige) Ehefrau übergeben worden.
Unmittelbar nach diesem Gespräch in der Strafanstalt […] wurden die beiden Frauen von H.___ nach [...] in das Etablissement von M.___ gebracht. Dort wurden sie vor die vollendete Tatsache gestellt resp. realisierten erst vor Ort, dass sie nun als Prostituierte tätig sein mussten. Da weder †G.___ noch F.___ der deutschen Sprache mächtig waren, beide sich in einer unbekannten Umgebung befanden, beide die hiesigen Gesetze nicht kannten, beide verpflichtet waren, die Reisespesen zu bezahlen und beide vorgängig durch den Beschuldigten eingeschüchtert wurden, mussten sie sich der Situation fügen, sich in die mangels einer Arbeitsbewilligung illegale Prostitution begeben und neben der Rückerstattung der Reisekosten auch noch je 50% ihres Einkommens abgeben.
Während †G.___ gemeinsam mit H.___ einige Tage später nochmals nach [...] zurückkehrte und am 3. Juli 2006 L.___ in den Anstalten […] besuchte, vertraute F.___ der Studiobetreiberin, M.___, an, dass sie Geld an H.___ abgeben müssten. Nach der Rückkehr von †G.___ und H.___ stellte M.___ die (damalige) Ehefrau des Beschuldigten zur Rede. In der Folge rief der Beschuldigte †G.___ und F.___ an und forderte sie auf, Geld an H.___ zu bezahlen oder aber mit ihr zu gehen. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkämen, drohte er ihnen Probleme an. Nachdem ein erster Betrag an H.___ bezahlt worden war, rief der Beschuldigte die zwei Frauen am 4. Juli 2006 wiederum an und erklärte, dass sie mit seiner Frau mitzugehen haben resp. ihr Geld zu bezahlen haben, sie ansonsten Angst um ihr Leben haben müssten resp. Familienangehörige getötet würden.
Am 7. Juli 2006, ca. 20:00 Uhr erschienen zwei nicht näher identifizierbare männliche Personen im Etablissement [...] in [...], welche ein Mobiltelefon an F.___ und anschliessend an †G.___ übergaben. Der Beschuldigte, welcher der Gesprächspartner am Telefon war, forderte sie auf, innert zehn Minuten ihre Sachen zu packen und mit den Männern mitzugehen, ansonsten die Männer sie verprügeln würden. F.___ drohte er zusätzlich an, dass er ihren Bruder töten lassen werde, wenn sie nicht mitginge. Da andere Gäste des Etablissements das mitbekamen und da M.___ die Polizei verständigt hatte, verliessen die beiden Männer das Etablissement, wobei sie ihr drohten, das Haus anzuzünden und ihren Sohn zu töten.
Der Beschuldigte hat somit F.___ und †G.___ vorsätzlich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Ehefrau sowie I.___ alias I.___ sowie allfälligen weiteren Personen zum Zweck eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt, evtl. hat er hierzu Gehilfenschaft geleistet, als sich die Tat ohne seinen Beitrag anders abgespielt hätte und seine Beiträge die Tat zumindest gefördert haben. Ferner hat er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den genannten Personen mittels Drohungen via Telefon die beiden in der Prostitution zu halten versucht evtl. hat er hierzu Gehilfenschaft geleistet. Dies tat er, indem er die beiden Frauen, die zuvor nicht als Sexarbeiterinnen tätig waren, die Arbeit als Prostituierte im Etablissement von M.___ vorgab, von ihnen verlangte, die Hälfte der Einkommen an seine (damalige) Ehefrau H.___ abzugeben und sie mittels Drohungen dazu bewegte, den Anweisungen Folge zu leisten und auch weiter anzuschaffen und Geld abzugeben, als die Frauen sich aus der Situation herauslösen wollten.
1.2 Das erstinstanzliche Urteil
Die Schilderungen von †G.___ und F.___ seien geprägt durch logische Konsistenz, ungeordnete sprunghafte Darstellung sowie quantitativen Detailreichtum. Weiter beinhalteten ihre Ausführungen auch eigene Gedanken sowie eigene gefühlsbezogene Abläufe und psychische Vorgänge, welche mit dem Kerngeschehen zusammenhingen, was darauf hindeute, dass die Angaben der Opfer eine Erlebnisgrundlage hätten und entsprechend wahr seien. Für die Glaubhaftigkeit spreche aber auch das Vorhandensein von teilweisen Erinnerungslücken, Selbstkorrekturen, Verbesserungen der eigenen Erzählung und Entlastungen des Beschuldigten. Die belastenden Aussagen von †G.___ und F.___ enthielten demnach nicht nur vereinzelt Realkennzeichen, sondern wiesen eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitsmerkmalen auf. Bereits daraus könne ein Erlebnisbezug abgeleitet werden. Aufgrund der Herkunft und des Ausbildungsstandes der Opfer im Zeitpunkt der tatnahen Befragungen sei nicht davon auszugehen, dass ihre kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten genügt hätten, um die vorliegende komplexe und facettenreiche Fallkonstellation mit diversen Örtlichkeiten sowie verschiedenen involvierten Personen zu erfinden und die Rolle der Beteiligten derart detailliert und differenziert zu schildern.
Der Beschuldigte habe im Verlauf der Untersuchung vorgebracht, dass gegen ihn eine Verschwörung laufe, welche ein ehemaliger Komplize von ihm führe (Register 10.1 pag. 53, 62 und 69). Unter der Berücksichtigung, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die beiden Opfer einzig, um gegen ihn einen Rachefeldzug zu führen, eine derart komplexe und facettenreiche Geschichte mit diversen Personen und Örtlichkeiten erfinden sollten, erscheine diese Verschwörungstheorie abwegig. Wäre es den Opfern ausschliesslich um Rache gegangen, hätte ein weitaus einfacheres Konstrukt gewählt werden können. Es sei naheliegend, dass man im Falle einer Intrige von einer einfach gestrickten, inhaltlich wenig differenzierten Begebenheit mit möglichst wenigen Beteiligten und möglichst wenigen Örtlichkeiten berichtet hätte. Entsprechend überzeuge die These des Beschuldigten nicht.
In Anbetracht der Tatsache, dass bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation besonders hohe intellektuelle Kompetenzen erforderlich wären, um ein derart komplexes, feinabgestimmtes Lügengebilde aufzubauen und dieses über mehrere Einvernahmen hinweg ohne massgebliche Widersprüche in überzeugender Manier konstant aufrecht zu erhalten, gelange das Gericht zur Überzeugung, dass die Aussagen von †G.___ und F.___ selbst Erlebtem und damit der Wahrheit entsprächen. Aber nicht nur gestützt auf die Aussagen der beiden Opfer, sondern auch aufgrund der Ausführungen der Auskunftspersonen und der Zeugen sowie den objektiven Beweismitteln sei für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt, wie er in der Ziffer 1 der Anklageschrift vom 23. August 2016 umschrieben sei, auszugehen.
1.3 Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
1.3.1 Verfahrensgang/Verwertbarkeit der Aussagen
1.3.1.1 Gemäss Polizeibericht vom 5. Juli 2006 (3.1.1. AS 1 – 4) erstatteten die beiden Rumäninnen F.___ und †G.___ am 4. Juli 2006 bei der Polizeistation [...] Anzeige wegen Drohung und Nötigung. Sie seien in der Annahme in die Schweiz gereist, hier als Tänzerinnen arbeiten zu können. Sie seien in der Schweiz in eine [...] in [...] gebracht worden, hätten der Prostitution nachgehen und einen grossen Teil der Einnahmen abgeben müssen. Das Ganze sei von H.___, der Ehefrau des Beschuldigten, organisiert worden. Entschieden habe aber der Beschuldigte, der in der Strafanstalt […] gesessen habe und den sie dort hätten besuchen müssen.
Gemäss Polizeirapport vom 19. Juli 2006 (3.1.1., AS 5 – 8) telefonierte M.___ am 4. Juli 2006 der Polizeistation [...], sie sei von einem Mann namens «A.___» aus der Strafanstalt […] massiv genötigt worden, Geld zu bezahlen, damit die Frauen F.___ und †G.___ bei ihr arbeiten könnten.
1.3.1.2 Die Befragungen von †G.___ fanden wie folgt statt:
- Am 4. Juli 2006 durch KAPO St. Gallen als Auskunftsperson mit Dolmetscherin, ohne Anwesenheit weiterer Personen (10.2.1., AS 1 – 12).
- Am 8. Juli 2006 wiederum durch die KAPO St. Gallen, als Auskunftsperson, mit Dolmetscher, ohne Anwesenheit weiterer Personen (10.2.1., AS 13 – 19).
- Am 19. Juli 2006 durch die Untersuchungsrichterin […] vom Untersuchungsamt St. Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher und in Anwesenheit von Wm Buchmann, ohne weitere Personen (10.2.1., AS 21 – 48).
1.3.1.3 Die Befragungen von F.___ fanden wie folgt statt:
- Am 4. Juli 2006 durch die KAPO St. Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher, ohne weitere Personen (10.2.2., AS 1 – 15).
- Am 8. Juli 2006 durch die KAPO St. Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher, ohne weitere Personen (10.2.2., AS 16 – 21).
- In den Akten (10.2.2., AS 23 – 89) befindet sich die Abschrift einer weiteren Befragung in italienischer Sprache mit einer anschliessenden deutschen Übersetzung. Im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft (1.2., AS 5) wird diese als «Einvernahme vom 20.4.2016» bezeichnet, von der Vorinstanz (US 21) als «Anhörung vom 20. April 2016». Gemäss den Akten (8.2.2.) handelt es sich hier um eine rechtshilfeweise Befragung von F.___ durch die italienischen Behörden, welche aber gemäss Aktennotiz von Staatsanwältin B.___ vom 1. Februar 2016 bereits am 28. Januar 2016 (in ihrer Anwesenheit) stattgefunden hatte. Das Datum «20.4.2016» ist das Datum der Übersetzung durch die Dolmetscherin (10.2.2., AS 88). Die Staatsanwaltschaft hatte der Verteidigung den vorgesehenen Fragenkatalog für die Befragung in Italien vor dieser Befragung gestützt auf Art. 148 StPO zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen (8.2.2., S. 21 f.). Von dieser Möglichkeit hat die Verteidigung am 15. Januar 2016 Gebrauch gemacht und Ergänzungsfragen eingereicht (S. 35 ff.). F.___ wurde an diesem 28. Januar 2016 förmlich als Zeugin befragt (S. 43).
1.3.1.4 Der Beschuldigte brach in der Nacht vom 20. August 2006 aus dem Regionalgefängnis […], in welches er zeitweise verlegt worden war, aus und flüchtete (3.1., S. 21). Es sollte dann in der Folge bis ins Jahr 2015 dauern, bis er der Staatsanwaltschaft Solothurn zugeführt werden konnte (3.1.3., S. 90).
1.3.1.5 Am 4. September 2015 wurde M.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft befragt (10.3.1.). Sowohl der Verteidiger als auch der Beschuldigte stellten der Zeugin Ergänzungsfragen.
1.3.1.6 Es fanden zudem die folgenden Zeugenbefragungen in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt:
- Am 7. September 2015 Frau K.___ (10.3.2., S 9 ff.);
- Am 7. September 2015 N.___ (10.3.3.);
- Am 1. Oktober 2015 L.___ (10.3.4.).
1.3.2 Die massgeblichen Beweismittel
1.3.2.1 Polizeiliche Erhebungen und objektive Beweismittel
Gemäss Polizeiberichten der KAPO St. Gallen (3.1.1. S. 1 ff.) telefonierte M.___ am 4. Juli 2006 um 10.00 Uhr der Polizeistation […] und berichtete, sie sei von einem Mann namens A.___ aus der Strafanstalt Thorberg telefonisch massiv genötigt worden, Geld zu bezahlen, damit die beiden Frauen F.___ und †G.___ bei ihr arbeiten könnten (3.1.1., S. 6). Der rapportierende Polizeibeamte rückte zu M.___ ins Bordell […] nach [...] aus, wo er die drei Frauen nervös und schreckhaft angetroffen habe. M.___ habe aus Angst kein Protokoll unterschreiben und keine Anzeige erstatten wollen, F.___ und †G.___ seien dann am Nachmittag auf den Polizeiposten gekommen, um Anzeige zu erstatten. Nach deren Bericht hätten die beiden Frauen in einem Club [...] in Rumänien als Tänzerinnen gearbeitet. Sie seien dort von einem unbekannten Mann namens «I.___» angesprochen worden, der ihnen ein Angebot gemacht habe, im Ausland zu arbeiten. In der Annahme, dort als Tänzerinnen zu arbeiten, hätten sie zugesagt. Es habe dann H.___, die Ehefrau des Beschuldigten, mit ihnen Kontakt aufgenommen; diese habe für sie die Reisepässe organisiert und habe sie mit einem Personenwagen in die Schweiz gefahren. Die ersten Tage in der Schweiz hätten sie in [...] in einem Haus verbracht. Während dieser Zeit hätten sie dann zusammen mit H.___ den Beschuldigten in der Strafanstalt […] besucht. Dieser sei offensichtlich für ihre Reise in die Schweiz verantwortlich gewesen und er habe entschieden, dass sie für ihn arbeiten könnten. Noch am Abend nach diesem Besuch seien sie in die […] nach [...] gefahren worden, wo sie seither als Prostituierte arbeiten würden.
Die daraufhin von der Polizei getätigten Abklärungen ergaben Folgendes:
- Der Beschuldigte sass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in der Strafanstalt […] ein, wo er eine Freiheitsstrafe verbüsste.
- Die Einsicht in die Besucherliste ergab, dass der Beschuldigte regelmässig von seiner Ehefrau H.___, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn hat, besucht worden war. Am 21. Juni 2006 erschien sie dort um 14.00 Uhr – und um 15.00 Uhr kamen F.___ und †G.___ ebenfalls dazu (12.6.7., S. 3).
- Wie aus dieser Besucherliste weiter ersichtlich ist, war auch K.___ eine regelmässige Besucherin des Beschuldigten (12.6.7., S. 2 und 3; 5.1.2., S. 17 und 18). Nach den Feststellungen der Polizei handelt es sich bei K.___ um die Mutter eines Mithäftlings, L.___, der im […] eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren verbüsste und der mit dem Beschuldigten in der Küche arbeitete. K.___ wohnte in einem Haus in [...], wo sich jeweils auch die Ehefrau des Beschuldigten aufhielt, wenn sie in der Schweiz war und wohin sie auch F.___ und †G.___ nach der Einreise in die Schweiz gebracht hatte.
- Nach dem Bericht des Direktors der Anstalten […] vom 3. Juli 2006 zuhanden der KAPO Bern in […] (12.6.7., S. 5) waren sowohl der Beschuldigte wie auch L.___ von verschiedenen jungen Frauen besucht worden, die alle von K.___ in die Strafanstalt gebracht worden seien. Die Ehefrau des Beschuldigten wohne mit anderen jungen rumänischen Frauen bei K.___. Zudem übergab der Anstaltsdirektor der Polizei Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gegen den Beschuldigten in Belgien ein Verfahren wegen Förderung der Prostitution eingeleitet worden war. Nach diesen Unterlagen hat er junge Frauen aus Rumänien nach Belgien eingeschleust und sie zur Prostitution gezwungen. Der Beschuldigte werde nach Verbüssung seiner Strafe an Belgien ausgeliefert werden.
- Der rapportierende Polizist war Zeuge, als über eine Freisprechanlage ein gewisser A.___ die Frauen angerufen und sie bedroht hat (3.1.1., S. 7). Die entsprechende Feststellung im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Juli 2006 kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Beweismittel verwendet werden (Urteil 6B_1057/2013, E. 2.3), zumal die Befragung des Beamten nie beantragt wurde. Überdies ist seitens des Beschuldigten unbestritten, dass er angerufen hatte.
- In Belgien wird nach den polizeilichen Erkenntnissen vom 5. Juli 2006 (3.1.1., S. 3) gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution geführt. Aufgrund von Auskünften der IP-Stellen Wiesbaden, Brüssel und Den Haag ging die Polizei davon aus, dass in diesen Ländern wegen gleich gelagerten Delikten gegen den Beschuldigten ermittelt wird.
- Nachdem am 7. Juli 2006 die drei Frauen im Bordell […] von zwei unbekannten grossen Männern massiv bedroht worden waren, evakuierte die Polizei dieses Gebäude und überwachte es. F.___ reiste aus Angst sofort nach Italien zu ihrer Mutter ab. †G.___ wurde durch die Polizei in einer sicheren Unterkunft untergebracht (3.1.1., S. 21).
- Am Sonntag, 20. August 2006, zwischen 01.00 und 05.30 Uhr, flüchtete der Beschuldigte aus dem Regionalgefängnis […], in welches er zwischenzeitlich verlegt worden war.
1.3.2.2 Die vom Beschuldigten unbestrittenen Sachverhaltselemente (anhand des Vortrages der Verteidigung vor der Vorinstanz (O S-L S. 120 – 140)
- †G.___ und F.___ waren zusammen mit der Ehefrau des Beschuldigten aus Rumänien in die Schweiz eingereist (S. 123) und waren zunächst bei der Mutter eines Mitgefangenen (K.___) untergebracht worden (S. 126).
- Der Beschuldigte wurde am 21. Juni 2006 von diesen zwei Frauen, welche von seiner Ehefrau begleitet wurden, in der Strafanstalt […] besucht (S. 122).
- Zu einem späteren Zeitpunkt kontaktierte der Beschuldigte die zwei Frauen und setzte sie unter Druck, seiner Ehefrau die Reisekosten zu erstatten (S. 122 und 130 oben).
1.3.2.3 Die Aussagen von †G.___ und F.___
Die Vorinstanz hat auf den Seiten 30 – 32 ihres Urteils diese Aussagen wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vorab für den Inhalt der Aussagen darauf verwiesen werden, die Würdigung wird nachfolgend überprüft.
†G.___ und F.___ sind zwischen dem 4. und 9. Juli 2006 je zweimal polizeilich als Auskunftspersonen befragt worden. Ihre Aussagen erweisen sich aus den folgenden Gründen als überaus glaubhaft:
- Beide Frauen berichteten in freier Rede und mit vielen Details. Sie machten je in ihren beiden Aussagen in den Kernpunkten die gleichen Aussagen und ihre Aussagen stimmten auch in etlichen Details gegenseitig überein. Sie schilderten beide Örtlichkeiten und Handlungsabläufe detailreich und sie konnten die diversen beteiligten Personen nachvollziehbar in die geschilderten Handlungen involvieren und die Abläufe schildern.
- Beide Frauen schilderten detailliert und übereinstimmend, wie sie sich in Rumänien im Club […] kennenlernten, wie ein gewisser «I.___» ihnen vorschlug, in der Schweiz zu arbeiten, wie die Frau des Beschuldigten, H.___, ins Spiel kam, die Reise in die Schweiz und sogar einen Pass für †G.___ organisierte, wie die drei Frauen zusammen mit einem «J.___», offenbar einem Schwager von H.___, mit einem Auto via Deutschland in die Schweiz fuhren, wobei J.___ an der Grenze zu Deutschland abgewiesen wurde und die drei Frauen alleine in die Schweiz fuhren.
- Aber auch ihre Schilderungen des Aufenthaltes in der Schweiz sind detailliert, übereinstimmend und vom Beschuldigten in den wesentlichen Punkten unbestritten: Wie sie zuerst bei K.___ in [...] wohnten, einer Frau, bei welcher es sich um die Mutter eines Mithäftlings des Beschuldigten handelt. Auch die Schilderung, wie sie sich am 21. Juni 2006 beim Beschuldigten in der Strafanstalt vorstellten, wie sie von K.___ dorthin gefahren worden sind (mit dem Detail, dass K.___ eine schlechte Fahrerin sei), wie H.___ zuerst eine Stunde allein mit dem Beschuldigten gewesen sei und sie dann beide dazu gekommen seien, was genau mit dem Inhalt der Besucherliste übereinstimmt. Der Besuch und dessen grundsätzlicher Zweck, den beiden Frauen Anweisungen für ihre Arbeit zu erteilen, ist ja vom Beschuldigten unbestritten. Es ist auch kein anderer Zweck für diesen Besuch, unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz und ohne dass sie sich vorher je gesehen hätten, erkennbar. Die Schilderungen der beiden Frauen über die Anweisungen, die ihnen der Beschuldigte erteilte, stimmen auch mit den tatsächlichen Abläufen überein: Unmittelbar nach diesem Besuch begaben sich die beiden Frauen zusammen mit der Ehefrau des Beschuldigten in die [...] und begannen dort mit ihrer Arbeit als Prostituierte. Sie mussten unbestrittenermassen die Reisekosten an den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau zurückzahlen, sie hätten aber nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen darüber hinaus zusätzlich die Hälfte des Verdienstes an die Ehefrau des Beschuldigten abliefern müssen, was das Fass zum Überlaufen brachte. Sie beklagten sich deswegen bei der Betreiberin des Bordells, M.___, und es wurde die Polizei beigezogen.
- Bei sämtlichen Befragungen verzichteten †G.___ und F.___ auf Mehrbelastungen des Beschuldigten, obwohl diese ohne weiteres möglich gewesen wären. So gaben beide wiederholt an, nicht zur Prostitution gezwungen worden zu sein und die Möglichkeit gehabt zu haben, den Arbeitsplatz zu wechseln, Freier und Sexualpraktiken abzulehnen und freie Tage zu nehmen. Sie wären eigentlich mit ihrer Arbeit und der konkreten Situation in der […] zufrieden gewesen, wenn sie nicht auf Verlangen des Beschuldigten und seiner Ehefrau die Hälfte ihres Einkommens – zusätzlich zu den Reisekosten – hätten abliefern müssen.
- Allerdings schilderten auch beide Frauen, wie der Beschuldigte sie bei der Geltendmachung seiner Geldforderungen unter massiven Druck setzte und bei ihnen Angst auslöste. Auch hier waren ihre diesbezüglichen Schilderungen über die Anrufe des Beschuldigten, das Auftauchen der beiden Männer in der […], die ihnen ein Handy für ein Gespräch mit dem Beschuldigten übergaben, übereinstimmend. Auch ihre nachfolgenden Reaktionen, wie F.___ aus Angst die Schweiz verliess und zu ihrer Mutter nach Italien reiste und wie sich †G.___ in eine von der Polizei zugewiesene Unterkunft begab, belegen, wie sie durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt worden waren.
- Es gab bei den Schilderungen der beiden Frauen auch ausgefallene Einzelheiten, welche als Realitätskennzeichen ihrer Aussagen erscheinen. Etwa die Schilderungen, wie H.___ dem Beschuldigten im […] bei einem Kuss zwei bis drei SIM-Karten mit dem Mund übergeben habe, wie der Begleiter J.___ auf der Reise in die Schweiz am deutschen Zoll abgewiesen worden war, wie Fotos für den Sohn von K.___, der zusammen mit dem Beschuldigten in der Strafanstalt […] eine langjährige Strafe verbüsste, erstellt wurden, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz zuerst das Haus von K.___ hätten putzen müssen u.v.a.m.
1.3.2.4 Mit der Vorinstanz (US 31) ist darauf zu schliessen, dass die Befragung vom 20. April 2016 von F.___ in Italien (deutsche Übersetzung 10.2.2., S. 56 ff.) nicht geeignet ist, das Beweisergebnis der im Juli 2006 gemachten übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen zu erschüttern. Sie lebte nunmehr zehn Jahre später in komplett anderen Verhältnissen, als Mutter eines Kindes bei ihren Eltern in Italien. Sie sagte aus, sie erinnere sich nicht mehr an eine im Juli 2006 bei der Polizei in der Schweiz erstattete Anzeige, sie könne sich nicht einmal mehr an den Grund der Anzeige erinnern. Immerhin sagte sie dann aus, sie und ihre Freundin seien in einer […] des Beschuldigten in der Schweiz gewesen und seine Frau habe ständig von ihnen Geldsummen verlangt, gegen ihren Willen (S. 59). Was sie anlässlich des Besuchs im Gefängnis in der Schweiz mit dem Beschuldigten gesprochen hatte, wollte sie nicht mehr wissen, sie erinnere sich nicht mehr. Sie erinnere sich nicht mehr, dass der Beschuldigte bei diesem Besuch die Hälfte ihrer Einnahmen als Prostituierte verlangt habe (S. 75). Immer wenn die Fragen nach der Geldabgabe gestellt wurden, dass sie bedroht worden sei, es könnte ihrem Bruder in Rumänien etwas passieren, gab sie die gleiche Antwort: «Ich erinnere mich nicht». Auf die Frage, ob sie damals in der Schweiz bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, sagte sie: «Ich weiss aber nicht mehr, was ich ausgesagt habe» (S. 82) Auf Nachfrage, sie solle nur sagen, ob sie die Wahrheit gesagt habe (S. 83 oben): «Aber wenn ich nicht mehr weiss, was ich damals gesagt habe».
1.3.2.5 Die Aussagen weiterer Auskunftspersonen und Zeugen
Am 4. September 2015 wurde M.___ durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeugin befragt (10.3.1., S 1 ff.). Sie führte aus, dass sie sich erinnere, dass es damals, 2006, ein Riesentheater gegeben habe, als zwei Rumäninnen in ihrer […] weinend und diskutierend aus der Küche gekommen seien. Sie wisse nicht mehr alles im Detail, aber sie hätten Angst gehabt. Sie hätten ihr gesagt, sie hätten mit einer dritten Frau in die Strafanstalt […] gemusst, dort sei bestimmt worden, was sie verdienen könnten. Dann sei der Horror losgegangen. Telefonate mit Morddrohungen, heute Abend um 10 lebe ihr Hund nicht mehr, und morgen ihr Sohn und danach sie selber. Sie wisse natürlich nicht, wer damals am Telefon gewesen sei. Auch habe sie einen Telefonanruf bekommen, als sie auf dem Weg ins Geschäft gewesen sei, mit dem ihr mitgeteilt worden sei, es seien zwei Kleiderschränke in der […]. Als sie dann in die […] gekommen sei, sei ein Riesenchaos gewesen und sie habe die Polizei gerufen. Dann sei der Telefonterror weitergegangen. Sie habe nichts von diesen Leuten gewusst, nur, dass der Drahtzieher im […] gesessen habe. Sie schilderte dann weiter, dass die beiden Rumäninnen zu erzählen begonnen hätten, dass sie vom Geld, das sie verdienten, dieser dritten Frau geben müssten, das hätten sie erst erzählt, als sie geweint hätten und das Theater losgegangen sei. Sie habe damals 2006 nicht aussagen wollen, weil sie saumässige Angst gehabt habe. Sie könne aber nicht ein Leben lang Angst haben. Sie sei heute zur Befragung gekommen, um diesem Mann in die Augen zu schauen und zu sagen, dass sie keine Angst habe (S. 12).
M.___ schilderte damit im Kern übereinstimmend mit †G.___ und F.___ die Vorfälle, die sich damals, im Juli 2006, in der […] ereignet hatten.
Auch K.___ machte Aussagen, die mit jenen der beiden Frauen übereinstimmen. Sie schilderte (10.3.2., S. 2), wie sie in der Strafanstalt […] vom Beschuldigten gefragt worden war, ob seine Frau bei ihr wohnen könne. Sie habe zugestimmt. Diese Frau sei dann tatsächlich gekommen, in Begleitung von zwei rumänischen Frauen. Das sei ihr egal gewesen, Hauptsache, die drei Frauen hätten ihr Haus geputzt. Wenn sie aber gewusst hätte, dass es sich um Prostituierte handle, hätte sie sie nicht aufgenommen. – Als sie dann 9 Jahre später durch die Staatsanwaltschaft befragt wurde (10.3.2., S. 9 ff.), konnte (oder wollte) sie sich im Zusammenhang mit dem Beschuldigten an nichts mehr erinnern. Ihr Sohn N.___ konnte sich noch an den Aufenthalt von drei jungen Frauen bei ihnen erinnern, die im Haushalt mitgeholfen hatten (10.3.3., S. 3 ff.).
1.3.2.6 Der Beschuldigte selber wollte die beteiligten Personen †G.___, F.___, M.___ und «I.___» nicht kennen und er wollte auch nicht wissen, in welchem Verhältnis H.___ und K.___ standen und weshalb sie die Fotografie mit den vier Personen bei M.___ befunden und dass sich in der […] ein Vorfall zugetragen hatte. Er gab an, er habe nie jemanden bedroht, er kenne niemanden und er habe mit der Sache nichts zu tun (US 33).
1.3.2.7 Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte ausführen, der Vorhalt der Förderung der Prostitution basiere letztendlich auf den Aussagen von F.___ und †G.___. Erstere habe ihn aber bei der erneuten Einvernahme in Italien vollständig entlastet und bezüglich †G.___, die zwischenzeitlich bedauerlicherweise verstorben sei, habe er keinerlei Teilnahmerechte gehabt, weshalb die Verwertung der Aussagen in diesem Verfahren fraglich sei.
Die Vorinstanz hat sich auf US 13 mit dieser von der Verteidigung aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt und dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema korrekt dargelegt. Es kann demnach unter besonderen Umständen von einer Konfrontation des Beschuldigten oder einer ergänzenden Befragung abgesehen werden, sofern dieser besondere Umstand nicht in der Verantwortung der Behörden liegt. Ein derartiger besonderer Umstand ist unter anderem der Tod des Zeugen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 E. 3.3.1.). Voraussetzung für die Verwertung ist in diesem Fall, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt.
Wie vorne dargelegt, war †G.___ zwischen dem 4. und dem 19. Juli 2006 dreimal befragt worden. Bereits in der Nacht auf den 20. August 2006 konnte der Beschuldigte aus dem Regionalgefängnis […] entweichen und tauchte dann für viele Jahre unter. Am 6. Oktober 2006 stellte die Staatsanwaltschaft St. Gallen das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Förderung der Prostitution vorläufig ein, weil der Beschuldigte wegen langer Abwesenheit nicht mehr einvernommen werden konnte (12.1.1., S. 1 – 3). Mit Verfügung der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2006 (12.1.1., S. 4) wurde auch das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl wegen unbekanntem Aufenthalt sistiert. Am 6. Januar 2015 wurde die Staatsanwaltschaft Solothurn durch den Straf- und Massnahmenvollzug Bern über den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA […] orientiert (1.3., S. 2). Die Sistierung der Solothurner Staatsanwaltschaft wurde hierauf mit Verfügung vom 7. Mai 2015 wieder aufgehoben (1.3., S. 3; 12.1.1., S. 5). Mit Verfügung der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2015 wurde Rechtsanwalt Schenkel als amtlicher Verteidiger eingesetzt (12.1.2., S. 1a). Mit der erweiterten Eröffnungsverfügung vom 10. Juli 2015 hob die Solothurner Staatsanwaltschaft, die mittlerweile dieses Verfahren übernommen hatte, die vorläufige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 6. Oktober 2006 auf und eröffnete dem Beschuldigten auch eine Untersuchung wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Förderung der Prostitution evtl. Menschenhandel (12.1.1., S. 6 f.). Aufgrund der von der Solothurner Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Aufenthaltsnachforschung ging am 9. September 2015 die Mitteilung von Interpol ein, dass †G.___ am 11. August 2013 verstorben war (12.1.3., S. 48).
1.3.2.8 Es steht damit fest, dass eine Konfrontation des Beschuldigten mit †G.___ vorerst zufolge seiner Flucht und nach seiner Überführung an die Schweizer Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Todes von †G.___ unmöglich war, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte offenbar bereits am 4. November 2013 von den deutschen Behörden zum weiteren Strafvollzug an die Schweiz ausgeliefert worden war (5.1.1., S. 193). Das Ausbleiben der Konfrontation des Beschuldigten mit der Belastungszeugin liegt also nicht in der Verantwortung der Behörden. Ihre Aussagen unterliegen keinem Verwertungsverbot. Der Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, zu den Aussagen Stellung zu nehmen. Es werden diese Aussagen nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung auch durch das Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen und es wird zu entscheiden sein, ob sich ein allfälliger Schuldspruch allein auf sie stützen liesse.
1.3.2.9 Zusammenfassend können die Aussagen dieser beiden Frauen grundsätzlich bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. In Bezug auf die vorne unter 1.3.1.5 aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit der Aussagen von †G.___ ist diese nun endgültig zu bejahen. Der Beschuldigte konnte wiederholt und ausführlich zu ihren Aussagen Stellung nehmen und ihre Aussagen sind nicht das alleinige Beweismittel. Vor dem Berufungsgericht wurde der Einwand der fehlenden Verwertbarkeit denn auch nicht vorgebracht.
1.3.3 Das Beweisergebnis
1.3.3.1 Wie oben dargelegt, sind die in freier Rede gemachten Aussagen von F.___ und †G.___ mit ihren detaillierten Schilderungen von Örtlichkeiten und Handlungsabläufen, mit ausgefallenen Einzelheiten und mit dem Fehlen von Belastungstendenzen sehr glaubhaft und sie werden durch die vorhandenen objektiven Beweismittel gestützt. Die Besucherliste des […] belegt, dass am 21. Juni 2006 effektiv ein Treffen zwischen F.___, †G.___ und dem Beschuldigten stattgefunden hat. Weiter bestätigte O.___ von der Kantonspolizei St. Gallen in seinem Rapport vom 19. Juli 2006, telefonischen Drohungen des Beschuldigten per Freisprecheinrichtung mitgehört zu haben. Auch der Vorfall in der […] vom 7. Juli 2006 ist aufgrund des ausgelösten Polizeieinsatzes aktenkundig: Im entsprechenden Bericht wird geschildert, dass es durch zwei unbekannte männliche Personen zu Bedrohungen und massiven Nötigungen gekommen sei. †G.___ konnte bei der Fotowahlkonfrontation einen der beiden Männer als P.___ alias P.___, einen Exkomplizen des Beschuldigten, identifizieren. Die auf dem Handy von M.___ gespeicherte Fotografie mit dem Beschuldigten, H.___, dem Exkomplizen Q.___ sowie dessen Freundin ist ein weiteres Indiz für eine Verbindung zwischen ihr und dem Beschuldigten und schliesslich sind die diversen Überweisungen via Western Union, welche †G.___ in der Einvernahme vom 8. Juli 2006 erwähnt hat, ebenfalls belegt. So steht fest, dass Zahlungen von H.___ an R.___ und S.___ sowie von K.___ an H.___ und T.___ in Auftrag gegeben wurden. Es steht weiter fest, dass H.___ die Reise der beiden rumänischen Frauen in die Schweiz und deren Unterkunft in der Schweiz organisiert und sie anschliessend zu ihrem Mann, dem Beschuldigten, in die Strafanstalt […] gebracht hat. Die Frauen kamen aus armen Verhältnissen in Rumänien, kannten die Schweiz nicht und sprachen kaum Deutsch. Zugunsten des Beschuldigten ist aber auch davon auszugehen, dass sie erkannten, dass sie in der Schweiz kaum nur als Tänzerinnen arbeiten würden, nachdem ihnen ein Verdienst von 1‘000.00 Euro am Tag in Aussicht gestellt worden war (Aussage F.___ (10.2.2., S. 4. F 20). Sie seien freiwillig in die Schweiz gereist, weil sie das Geld gewollt hätten (a.a.O., F 17). Beim Besuch in der Strafanstalt […] hat der Beschuldigte die Frauen instruiert, jeweils alle ihre Einkünfte offen zu legen und zur Hälfte seiner Frau abzugeben. Er drohte ihnen mit Problemen, falls sie nicht Folge leisten würden. Unmittelbar nach diesem Besuch ging die Ehefrau des Beschuldigten mit den beiden Frauen in die […], wo sie als Prostituierte zu arbeiten begannen, was ebenfalls auf Initiative des Beschuldigten so organisiert worden war. Nachdem sich die beiden Frauen bei M.___, der Betreiberin des Bordells in der […], beklagt hatten und diese die Ehefrau des Beschuldigten zur Rede gestellt hatte, erfolgten die Anrufe des Beschuldigten aus dem […] an die Frauen, mit denen er seine Forderungen mit Drohungen bekräftigte. Auch das gleich anschliessende Auftauchen der zwei unbekannten Männer, die Drohungen aussprachen, diente der Einschüchterung der beiden Frauen und war vom Beschuldigten initiiert worden.
1.3.3.2 Die eigentlichen Eckpunkte dieses Beweisergebnisses sind vom Beschuldigten unbestritten und auch im Plädoyer vor der Vorinstanz zugestanden worden: Es war seine Ehefrau, welche die beiden Frauen aus Rumänien in die Schweiz und in die […] gebracht hatte, wo sich die Beiden prostituierten (Plädoyer S. 4). Es kam zu Differenzen mit den beiden Frauen wegen Geld. Seine Ehefrau und die beiden Rumäninnen waren bei der Mutter eines Mitinsassen untergebracht (Plädoyer S. 7 unten). Und seine Frau kam mit den beiden Rumäninnen zu ihm in die Strafanstalt […] zu Besuch (Plädoyer S. 8 oben). Und ebenfalls unbestritten sind seine telefonischen Aufforderungen an die zwei Rumäninnen, seiner Ehefrau Geld zu geben (Plädoyer S. 11 oben). Diese vom Beschuldigten zugestandenen Ereignisse sind beweismässig ohnehin erstellt, so dass ein Bestreiten kaum Sinn gemacht hätte. Wenn er aber dann versucht, die Verantwortung für diese ganzen Ereignisse allein seiner Ehefrau zu übertragen, ist dies weder nachvollziehbar noch mit der Aktenlage vereinbar. So liess er vor der Vorinstanz vortragen, es sei die Idee seiner Frau gewesen, von den beiden Frauen eine 50 zu 50 Prozent Beteiligung am Einkommen zu verlangen, er habe die Frauen nur auf die Bitte seiner Frau hin angerufen und er habe seine Frau anlässlich des Treffens am 21. Juni 2006 in der Strafanstalt […] mit den zwei Rumäninnen nach rund vier Jahren zum ersten Mal wiedergesehen. Diese habe sich offenbar mit jemandem eingelassen, der sich im Rotlicht-Milieu auskenne. Er selber sei nur ein Autoknacker, er kenne sich im Rotlichtmilieu nicht aus, ihm fehlten das Fachwissen und die Kontakte. Es handelt sich hier um relativ hilflose Schutzbehauptungen, die sowohl den Zeugenaussagen wie auch den Besucherkontrolllisten, den Erkenntnissen aus der Strafanstalt […] und seinen nachgewiesenen Kontakten zur Betreiberin der […] widersprechen. Der Beschuldigte hat nicht einmal ansatzweise den Widerspruch zu den unbestrittenen Erkenntnissen erklären können, weshalb es in diesem Fall zum Treffen mit den Frauen in der Strafanstalt […] gekommen war, weshalb er den telefonischen Druck auf die Frauen zum Bezahlen von Geld an seine Ehefrau ausüben musste, weshalb die Frauen ausgerechnet bei der Mutter seines Mitinsassen unterkamen. Es ist also das klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte es war, welcher unter aktiver Mithilfe seiner Ehefrau aus der Strafanstalt […] heraus dafür sorgte und die entsprechenden Anweisungen erteilte, dass die zwei Frauen aus Rumänien der Prostitution nachgingen und an seine Ehefrau die Hälfte der Einnahmen abgaben.
1.3.3.3 Nach den Aussagen beider Frauen aus Rumänien gingen sie der Tätigkeit als Prostituierte in der […] allerdings weitgehend freiwillig nach. Sie mussten keine Ausweispapiere abgeben, sie wurden nicht überwacht, sie hatten alle Freiheiten in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit, der Auswahl der Freier und der Sexualpraktiken, sie konnten die Preise selber bestimmen und sie konnten sich auch jederzeit örtlich frei bewegen. Sie wurden aber dazu gezwungen, ihre Einnahmen betragsmässig vollständig offen zu legen und die Hälfte des Verdienstes abzuliefern. †G.___ sagte am 4. Juli 2006, sie habe etwa CHF 2'000.00 eingenommen, wobei sie CHF 500.00 habe behalten können. Das andere Geld habe ihnen H.___ weggenommen (10.2.1., S. 8, Frage 51). F.___ sagte, sie habe CHF 1'000.00 gegeben (10.2.2., S. 14, Frage 104). Sie hatten damit mehr bezahlt, als sie glaubten, für Reisekosten zu schulden.
2. Gewerbsmässiger Diebstahl (AKS Ziff. 2)
2.1 Dem Beschuldigten werden unter diesem Titel fünf vollendete und vier versuchte Einbruchdiebstähle in Grenchen und Bettlach vorgeworfen, welche alle in der Zeit vom 21. bis am 25. August 2006 begangen worden sind. Es besteht bei diesen neun Einbrüchen bzw. Versuchen dazu ein auffallender räumlicher und zeitlicher Zusammenhang:
- Grenchen, [...], 21. August 2016 0.00 Uhr – 23. August 2006 09.00 Uhr (AKS 2.1.)
- Grenchen, [...], 22. August 2006 0.00 Uhr – 23. August 08.00 Uhr (AKS 2.2.)
- Grenchen [...], 22. August 2006 21.30 Uhr – 23. August 2006 07.10 Uhr (AKS 2.3.)
- Grenchen [...], 23. August 2006 00.45 Uhr – 05.45 Uhr (AKS 2.4.)
- Grenchen [...], 24. August 2006 15.30 Uhr – 25. August 2006 06.35 Uhr (AKS 2.5.)
- Bettlach (Nachbargemeinde von Grenchen) [...], 24. August 2006 21.00 Uhr – 25. August 2006 05.00 Uhr (AKS 2.6.)
- Bettlach [...], 24. August 2006 22.00 Uhr – 25. August 2006 07.30 Uhr (AKS 2.7.)
- Grenchen [...], 25. August 2006 00.30 Uhr – 03.30 Uhr (AKS 2.8.)
- Bettlach, [...], 25. August 2006 03.00 Uhr (AKS 2.9.)
2.2 Der Beschuldigte liess im Plädoyer vor der Vorinstanz ausführen, er sei am 20. August 2006 aus dem Regionalgefängnis in […] ausgebrochen und er habe beabsichtigt, nach Spanien zu fahren. Da er sich aber beim Ausbruch verletzt habe und er von der Alarmierung der Grenzposten ausgegangen sei, habe er beschlossen, noch einige Tage in der Schweiz zu bleiben. Er habe daher in der Folge einige Einbrüche begangen, um an Esswaren, Kleider und Geld für die Reise nach Spanien zu kommen.
Er gestand in der Folge nur jene Einbrüche zu, bei denen seine DNA gefunden werden konnte. Es sind dies:
- AKS 2.2.: Grenchen, [...], 22. – 23. August 2006;
- AKS 2.3.: Grenchen, [...], 22. – 23. August 2006;
- AKS 2.8.: Grenchen, [...], 25. August 2006;
- AKS 2.9.: Bettlach, [...], 25. August 2006.
2.3 Neben der räumlichen und zeitlichen Nähe dieser Einbrüche sind es die folgenden Gründe, welche auf die Täterschaft des Beschuldigten in allen diesen vorgehaltenen Fällen schliessen lassen:
- Es wurde in den meisten Fällen gleich vorgegangen, indem die Fenster- und /oder Türrahmen aufgebohrt wurden. Die Polizei spricht in ihrem Spurenbericht denn auch von einer Einbruchsserie (3.1.3., S. 28).
- Der Beschuldigte hat in einem Fall (AKS 2.9.) auch einen Einbruch durch Aufwuchten der Freisitztüre mit einem Flachwerkzeug zugestanden. Er hat also die beiden in dieser Serie von Einbrüchen festgestellten Methoden, das Aufbohren wie das Aufdrücken, zugestandenermassen angewendet.
- Auf Vorhalt dieser Einbruchsserie auf engstem Raum, an den zum Teil gleichen Strassen, in derselben Zeit, äusserte sich der Beschuldigte so, er könne sich nicht mehr erinnern, es sei jeweils Nacht gewesen und er kenne sich dort nicht aus. Er gebe ja zu, Einbrüche gemacht zu haben, aber nicht so eine Liste. Er wisse es einfach nicht mehr. Er sage dazu nicht nein, aber auch nicht ja (10.1., AS 13 F 31).
- Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Er hat sich in den Befragungen darauf beschränkt, zu behaupten, ein paar Einbrüche begangen zu haben, aber nicht alle, die ihm vorgehalten worden seien. Es ist dazu aber festzustellen, dass der Beschuldigte nachweislich und unbestritten sowohl an der [...] in Grenchen (AKS 2.8.) als auch an der [...] in Bettlach (AKS 2.9.) eingebrochen hat. Die weiteren – vom Beschuldigten nicht anerkannten – Tatobjekte liegen zwischen diesen beiden Tatorten und in unmittelbarer Nachbarschaft derselben (siehe Plan 2.2. S. 3 und 4); so liegt etwa das Objekt [...] (AKS 2.1., nicht anerkannt) an derselben Stichstrasse vis-a-vis vom [...] (AKS 2.2., anerkannt).
- Auch die Aussage, die der Beschuldigte vor der Vorinstanz gemacht hat, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass jeweils Bewohner zu Hause seien und es seien auch keine solchen zu Hause gewesen, er erinnere sich nicht, verfolgt worden zu sein, ist falsch. Er wurde beim (unbestrittenen) Einbruch an der [...] in Bettlach vom Hausbewohner gestört, er flüchtete und verlor dabei seinen Handschuh (mit seiner DNA).
- Der Beschuldigte war am 20. August 2006 aus dem Gefängnis ausgebrochen und er lebte in den folgenden Tagen von Einbrüchen im Gebiet Grenchen/Bettlach. Es fanden in diesem Gebiet an denselben Strassen zwischen dem 21. und dem 25. August 2006 neun Einbrüche (inkl. Versuche) nach dem praktisch immer gleichen Muster statt. Der Beschuldigte beruft sich darauf, sich nicht zu erinnern, gibt nur diejenigen zu, die ihm zufolge DNA sicher zugewiesen werden können. Es kann aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass in genau demselben Gebiet zur selben Zeit wie der Beschuldigte noch ein unbekannter Dritter als Einbrecher unterwegs war. Dem Beschuldigten sind von der Vorinstanz mit der Begründung in US 35 – 43 alle ihm in der Ziffern 2.1. – 2.9. der Anklageschrift vorgehaltenen Einbruchdiebstähle beweismässig zugewiesen worden. Dem ist zu folgen.
3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 3)
3.1 Der Straf- und Massnahmenvollzug Bern hatte per 12. Oktober 2015 eine Verlegung des Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis […] in das Regionalgefängnis […] angeordnet. Gemäss Vorhalt (AKS 3.) soll sich der Beschuldigte dieser Verlegung widersetzt haben, indem er gegen die Beamten mit den Füssen getreten und versucht habe, sie zu beissen. Er habe darüber hinaus die Beamten beschimpft. Es habe zufolge der massiven Gegenwehr ein «Taser» eingesetzt werden müssen.
Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen, nachdem er von der Verlegung erfahren habe, habe er verlangt, vorher mit seinem Anwalt oder mit der Staatsanwältin sprechen zu können. Man habe ihm zwar zugesichert, man werde sich darum kümmern, habe aber stattdessen die Sondereinheit «Falk» aufgeboten. Er sei dann schlafend auf dem Bett gelegen, als der Einsatz der Sondereinheit losgegangen sei. Die Polizisten hätten sich auf ihn gestürzt. Er habe physisch und psychisch Blessuren davongetragen. Das sei auch aus dem eingereichten Bericht von U.___ ersichtlich.
3.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hat die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsgefängnis […] angewiesen, sämtliche bestehenden Videoaufzeichnungen zum genannten Vorfall sicherzustellen (5.1.9. S. 1). Diese Aufzeichnungen befinden sich in den Akten (5.1.9., S. 8).
Es befindet sich auch das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes der soH vom 12. Oktober 2015 in den Akten (5.1.10 S. 8). Der Rettungsdienst war zum Transport des Beschuldigten vom Untersuchungsgefängnis […] in das Regionalgefängnis […] beigezogen worden war. Aus diesem Protokoll ist der Einsatz eines Arztes (Dr. [...]) ersichtlich, der zur Sicherheit 15 mg Dormicum aufgezogen habe (angeführt ist «prophylaktisch», eine Verabreichung, wie in US 52 ausgeführt, ist daraus nicht ersichtlich). Der Patient habe gesagt, er habe keine körperlichen Beschwerden, er melde sich, wenn er sich nicht wohl fühle. Dr. [...] habe gebeten, auf die Atmung zu achten und das auch den Polizisten so weiterzugeben; das habe er gemacht.
Aus der Pflegevisite des Regionalgefängnisses […] vom 12. Oktober 2015 um 15.40 Uhr ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit der SanPo liegend und gefesselt gebracht worden war (5.1.10., S. 6). Er sei gut ansprechbar, er wolle aber nicht dortbleiben. Es seien nach dem Entfernen der Fesseln normale Druckstellen sichtbar, kein Hautdefekt. Der Beschuldigte habe Fotos von Hand- und Fussgelenken verlangt, da er Anzeige machen wolle. Das sei nicht als notwendig erachtet worden. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache einen Hungerstreik.
Am 13. Oktober 2015 wurde im Regionalgefängnis […] mit dem Beschuldigten ein Eintrittsfragebogen ausgefüllt (5.1.10., S. 10 f.). Er beurteilte dort seinen Gesundheitszustand selber als schlecht, schilderte aber lediglich, dass er im Hungerstreik sei. Es wurden weder irgendwelche Verletzungen protokolliert noch gab es einen Vermerk bei der vorgedruckten Frage, «waren Sie im Gefängnis Gewalt ausgesetzt».
Am 15. Oktober 2015 um 22.38 Uhr wurde der Beschuldigte zufolge Hungerstreik und Verweigerung der Flüssigkeitseinnahme in das Inselspital Bern eingeliefert (5.1.11., S. 2 ff.). Gemäss Austrittsbericht vom 30. Oktober 2015 (5.1.11., S. 4) berichtete der Patient, es sei am 11. Oktober 2015 im Gefängnis […] zu einem Einsatz von Taser und Gewalt gekommen, deswegen mache er den Hungerstreik, bis er wieder nach […] verlegt werde. Er fühle sich schwach, habe generalisierte Schmerzen und zudem auch Hämatome am Kopf und Gewaltspuren an beiden Handgelenken und Knöcheln. Der untersuchende Arzt hielt fest, es zeigten sich als Verletzungsfolgen Schürfungen über der HWS im Schulterbereich, im Bereich beider Handgelenke und Fussgelenke. Ansonsten zeige sich der körperliche Status, insbesondere auch der Hirnnervenstatus, unauffällig, so dass auf weiterführende Untersuchungen verzichtet werde.
Am 8. Mai 2017 ging beim Amtsgericht ein «Therapiebericht zur Einsicht» ein, verschickt offenbar durch einen Mitinsassen des Beschuldigten (O S-L, S. 254). Es handelt sich um einen Therapieverlaufsbericht von lic. phil. [...] über die Behandlung des Beschuldigten in der JVA […]. Dieser Bericht gibt in erster Linie unter dem Titel «Therapieverlauf» die Schilderungen des Beschuldigten zu einem traumatischen Erlebnis im «Kantonsgefängnis […]» wieder. Nach der Beurteilung der Therapeutin könne der emotionale Zustand des Beschuldigten aus fachpsychologischer Sicht im Rahmen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 verstanden werden (AS 259). Der Beschuldigte sei stets der Therapie zugewandt gewesen und habe motiviert mitgearbeitet.
3.3 Der Beschuldigte hat zu diesen Vorfällen am 15. Januar 2016 sowie am 9. Juni 2016 ausgesagt (die Aussagen sind im erstinstanzlichen Urteil auf den US 50 f. wiedergegeben). Vor der Vorinstanz wollte er dazu nicht mehr aussagen. Er räumte zwar ein, mit einer Verlegung nach […] in die Untersuchungshaft nicht einverstanden gewesen zu sein. Er habe aber nur darum gebeten, mit seinem Anwalt oder der Staatsanwältin telefonieren zu können. Er habe einfach gesagt, dass er die Reise verweigern werde, bis er seinen Anwalt oder die Staatsanwältin anrufen könne. Es sei aber vorerst nichts geschehen, er sei in Unterhosen eingeschlafen. Plötzlich habe er einen starken Druck verspürt, er habe sich nicht mehr bewegen können, man habe seinen Kopf ins Kissen gedrückt. Er habe zu kämpfen begonnen, um Luft zu bekommen. Er habe einen dumpfen Schlag auf den Kopf bekommen und langsam das Bewusstsein verloren. Dann sei er wieder aufgewacht, plötzlich habe es einen Knall gegeben und er habe überall Schmerzen gehabt und er sei wieder bewusstlos geworden. Als er wieder aufgewacht sei, habe er um Hilfe geschrien. Er habe ihnen gesagt, dass sie ihn behandeln würden, wie wenn sie Nazis wären. Er sei dann mit einer Ambulanz ins Regionalgefängnis […] gebracht worden. Niemand habe seine Gesundheit angeschaut, erst am dritten Tag sei ein Arzt gekommen. – In der Schlusseinvernahme schilderte er die Ereignisse ähnlich. Er bestritt ausdrücklich, versucht zu haben, die Polizisten zu beissen oder zu treten. Er könne sich nicht erinnern, dass sich Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Er habe nur telefonieren wollen, stattdessen habe man das Mordkommando gerufen. Er habe Angst gehabt, getötet zu werden. Er habe geschrien und vor Schmerzen gezittert, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder aufgewacht sei, habe er um Hilfe geschrien, dann sei der Schuss gekommen und er sei zum zweiten Mal bewusstlos geworden. Man habe ihm gedroht, wenn er weiter schreie, bekomme er eine Spritze und werde dann ganz lange schlafen.
Vor dem Berufungsgericht hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an dieser Darstellung fest. Er habe sich nach dem Mittagessen, ohne sich vollständig auszuziehen, hingelegt und sei dann plötzlich fast umgebracht worden. Er habe sich so, nur mit Unterhose bekleidet, auf das Bett gelegt, wie man das üblicherweise tue.
3.4 Die Aussagen der beteiligten Beamten befinden sich in den Akten von 10.2.3. – 10.2.8. Sie wurden im angefochtenen Urteil auf den Seiten 43 bis 50 wiedergegeben. Die Polizei war angefordert worden, nachdem ein Mitarbeiter des Untersuchungsgefängnisses mitgeteilt hatte, der Beschuldigte habe angekündigt, sich gegen die geplante Versetzung in das Regionalgefängnis […] zur Wehr setzen zu wollen; er habe sich bis auf die Unterhosen ausgezogen. Es waren vier Mitarbeiter der Einsatzpolizei anwesend, welche dann den Zugriff in der Zelle auch durchführten. Weiter war ein Kaderangehöriger der Polizeiregion Mitte vor Ort, mit dem Auftrag, die Intervention zu begleiten. Anwesend war auch der Sicherheitsangestellte [...], welcher vom Untersuchungsgefängnis orientiert worden war, der Beschuldigte verweigere die Mitwirkung bei einer Verlegung. Vorgängig war zudem eine Ambulanz mit Rettungssanitätern aufgeboten worden. Die Polizisten wurden auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschuldigte sich absolut weigere, bei der Verlegung mitzuwirken. Nach einem Briefing im Untersuchungsgefängnis betraten die vier Polizisten die Zelle des Beschuldigten. Den nachfolgenden Ablauf schilderten sowohl diese vier Polizisten als auch die beiden Beamten, welche das Geschehen ausserhalb der Zelle mitverfolgten, im Kern übereinstimmend. Der Beschuldigte sei, nur mit Unterhosen bekleidet, unter einer Decke auf seinem Bett gelegen und habe ferngesehen. Er sei wach gewesen. Die Polizisten hätten sich als solche zu erkennen gegeben und den Beschuldigten aufgefordert, ihren Anweisungen Folge zu leisten. Anschliessend seien die vier Polizisten zum Bett getreten, hätten die Decke weggezogen und zu viert versucht, den Beschuldigten zu arretieren. Dessen Gegenwehr sei aber so stark gewesen, dass es ihnen nicht gelungen sei, ihm das Schliesszeug anzulegen. Der Beschuldigte habe wiederholt versucht, die Polizisten mit den Beinen zu treten und sie zu beissen. Er habe auch versucht, sich selber zu verletzen, indem er versucht habe, mit dem Kopf gegen das Holzregal am Bettende zu schlagen. Er habe dazu laut geschrien und die Polizisten beschimpft, unter anderem habe er sie als «Nazis» betitelt. Die Polizisten hätten dem Beschuldigten daher den Einsatz eines Tasers in Aussicht gestellt, was bei ihm aber nichts bewirkt habe. Auch der erste Einsatz des Tasers, welcher nur kurz gewesen sei, habe keine Wirkung gezeigt. Nach einer erneuten Warnung sei der Taser noch einmal eingesetzt worden, worauf dem Beschuldigten das Schliesszeug habe angelegt werden können. Auch danach habe er weiter versucht, sich zu wehren, und er habe die Beamten auch weiterhin beschimpft. Er sei dann vom Rettungssanitäter betreut worden und der Arzt des Untersuchungsgefängnisses sei beigezogen worden. Es sei entschieden worden, den Beschuldigten mit der Ambulanz zu transportieren. Dem beigezogenen Arzt sei es gelungen, den Beschuldigten zu beruhigen. – Nach der Einschätzung des Sicherheitsangestellten [...], welcher regelmässig Gefangenentransporte durchführt, habe er in seiner gesamten jahrelangen beruflichen Tätigkeit noch nie einen Gefangenen gesehen, welcher derart massiven Widerstand geleistet habe wie der Beschuldigte (12.1.3., S. 62).
3.5 Das Beweisergebnis
Es ist vorab vom Beschuldigten unbestritten und Beweisergebnis, dass er tatsächlich die Verlegung in das Regionalgefängnis […] verweigert hat. Er bestreitet auch nicht, sich bis auf die Unterhosen ausgezogen und so auf dem Bett gelegen zu haben, als er für die Verlegung abgeholt werden sollte. Er legte allerdings dar, er habe sich ausgezogen, weil er sich hingelegt habe. Es ist von ihm aber ebenfalls unbestritten, dass er sich gegen den Zugriff der Polizisten mit aller Kraft wehrte und gegen sie kämpfte. Schliesslich räumt er auch ein, den Polizisten gesagt zu haben, sie würden sich wie Nazis benehmen.
Wenn der Beschuldigte nun behauptet, er habe schlafend auf dem Bett gelegen, die Polizisten hätten ihn im Schlaf gepackt und er sei davon völlig überrascht worden, ist das völlig unglaubhaft. Er wusste, dass die von ihm strikt abgelehnte Verlegung bevorstand. Offensichtlich hatte er sich, um diese zu verhindern, ausgezogen und aufs Bett gelegt. Die beigezogenen Polizeibeamten hatten sich als Polizisten zu erkennen gegeben und ihn aufgefordert, ihren Anweisungen Folge zu leisten. Es ist also vorab das Beweisergebnis, dass sich der Beschuldigte ganz bewusst gegen den Zugriff der Polizisten mit ganzer Kraft zur Wehr gesetzt hat. Hätten die vier in den Anhaltetechniken ausgebildeten Polizisten den Beschuldigten tatsächlich im Schlaf überrascht, wäre es diesem kaum gelungen, sich der Arretierung zu entziehen. Genau das passierte aber; es gelang dem Beschuldigten mit seiner heftigen Gegenwehr trotz liegender Position, die Polizisten daran zu hindern, ihn ins Schliesszeug zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sind auch die übereinstimmenden Aussagen aller Beamten glaubhaft, dass sie gleichzeitig den Tritt- und Beissversuchen des Beschuldigten ausweichen und ihn an der Selbstverletzung mit dem Kopf am Holzgestell hindern mussten. Dass er die Beamten als Nazis bezeichnet und laut geschrien hatte, gestand der Beschuldigte mehr oder weniger ein. Nicht glaubhaft ist dagegen die Darstellung des Beschuldigten, er sei überrascht worden, weil er davon ausgegangen sei, er werde Bescheid erhalten, ob ihm das von ihm gewünschte Telefongespräch mit der Staatsanwältin oder seinem Verteidiger ausführen könne. Er hatte sich offensichtlich und unbestrittenermassen darauf eingestellt, sich der angeordneten Verlegung zu widersetzen.
Die Übertreibungen des Beschuldigten bei der Schilderung des Vorfalls sind offensichtlich, wenn er behauptet, bei diesem Einsatz verletzt worden und ohne ärztliche Versorgung geblieben zu sein. Der vorne zitierte Bericht des Rettungsdienstes widerlegt diese Behauptungen. Der Arzt Dr. […] wurde noch vor dem Abtransport mit dem Krankenwagen beigezogen und es gelang diesem in der Folge auch, den Beschuldigten zu beruhigen. Der Rettungssanitäter erkundigte sich nach dem Befinden des Beschuldigten und protokollierte, der Beschuldigte habe von keinen äusseren körperlichen Beschwerden gesprochen, er melde sich, wenn er sich nicht wohl fühle. Bei der Pflegevisite am 12. Oktober 2015 um 15.40 Uhr wurden keine Verletzungen festgestellt, dies auch nicht bei der Eintrittsbefragung am 13. Oktober 2015.
Es ist also festzustellen, dass die im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der sechs beteiligten Polizisten mit den objektiven Beweismitteln, aber auch mit einigen Aussagen des Beschuldigten selber übereinstimmen und gestützt werden, während sich der Beschuldigte durch widerlegte Übertreibungen auszeichnete. Es ist der in AKS Ziff. 3 vorgehaltene Sachverhalt erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Förderung der Prostitution
1.1 Formelles
1.1.1 Es kann für die allgemeinen Ausführungen auf Seiten 55 bis 58 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Es sind die zur Tatzeit (2006) gültigen Strafbestimmungen (Art. 195 aStGB) anwendbar, das neue Recht ist materiell unverändert und nicht milder.
1.1.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt und entschieden (Seiten 58 und 59 des angefochtenen Urteils), der Beschuldigte (und seine Mittäter) hätten die Tatbestandsvarianten des Zuführens in die Prostitution (Abs. 2) und des Festhaltens in der Prostitution (Abs. 4) nicht erfüllt. Die beiden Frauen seien freiwillig und im Wissen, dass sie als Tänzerinnen nicht CHF 1‘000.00 pro Tag verdienen könnten, in die Schweiz gereist. Sie wären auch gekommen, wenn man ihnen ausdrücklich gesagt hätte, sie würden als Prostituierte arbeiten. Sie seien danach auch nie daran gehindert worden, diese Tätigkeit aufzugeben. Sie seien nicht gezwungen worden, dort zu bleiben, hätten keine Ausweisdokumente abgeben müssen, seien nicht überwacht worden und hätten ihren Aufenthaltsort nach Belieben verlassen können. Hingegen sei die Tatbestandsvariante der Überwachung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit (Abs. 3) erfüllt, indem der Beschuldigte mit gezielten Drohungen und Druckausübung F.___ und †G.___ dazu gebracht habe, die Hälfte ihres Verdienstes seiner Ehefrau auszuhändigen, womit er die Handlungsfreiheit der Frauen beeinträchtigt habe.
1.1.3 Gemäss Anklageschrift Ziff. 1 wird der Vorhalt der Zuführung zur Prostitution und Festhalten in der Prostitution dem Beschuldigten als Mittäter insofern gemacht, als F.___ und †G.___, die in Rumänien als Tänzerinnen und nicht als Sexarbeiterinnen tätig gewesen seien, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt worden seien, mit der Angabe, sie könnten hier ebenfalls als Tänzerinnen arbeiten, um damit durch die Abschöpfung ihres Einkommens zu einem Vermögensvorteil zu gelangen. Alsdann habe der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken durch telefonische Drohungen die beiden Personen in der Prostitution zu halten versucht, indem er von ihnen verlangt habe, weiter anzuschaffen, den Anweisungen Folge zu leisten und die Hälfte der Einkommen an seine damalige Ehefrau abzuliefern – und das zu einem Zeitpunkt, als sich die Frauen aus ihrer Situation hätten lösen wollen. In der Anklageschrift ist in der Überschrift (aus unerfindlichen Gründen) zu Ziff. 1 einzig Art. 195 Abs. 2 aStGB erwähnt, was auf die Beschränkung der Tatbestandsvariante des Zuführens in die Prostitution hinweist. Diese Bezeichnung der verletzten Gesetzesbestimmung ist aber nur von relativer Bedeutung; weder die Staatsanwaltschaft selber noch die Gerichte sind im weiteren Verfahren an diese Qualifikation gebunden (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 325 N 12). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz denn neben Abs. 2 auch Abs. 4 als erfüllte Tatbestandsvariante geltend gemacht.
1.1.4 Es ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine andere Tatbestandsvariante der Förderung der Prostitution geschlossen hat als die Staatsanwaltschaft: Der von der Vorinstanz dem Beschuldigten bei ihrem Schuldspruch (US 59 und 60) als nachgewiesen vorgehaltene Lebenssachverhalt ist in Ziffer 1 der Anklageschrift enthalten: Die Instruktionen des Beschuldigten beim Besuch der beiden Frauen in der Strafanstalt […], seine Drohung mit Problemen, die späteren telefonischen Drohungen und Druckversuche, das Auftauchen der zwei Männer bei den beiden Frauen, alles mit dem Ziel, dass sie seiner Frau weiterhin die Hälfte des Verdienstes abgeben sollten. Es ist also mit dem Anklageprinzip vorab grundsätzlich vereinbar, diesen Lebenssachverhalt einer Verurteilung zugrunde zu legen. Er entspricht denn auch, wie vorne unter II.1.3.3. dargelegt, dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist das Gericht ohnehin frei.
1.1.5 Die Vorinstanz hat mit der Bejahung einer anderen Tatbestandsvariante auch keine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorgenommen, welche eine rechtzeitige vorgängige Eröffnung an die Parteien notwendig gemacht hätte. Die Überweisung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte wegen Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB und die Vorinstanz fällte mit Urteilsdispositiv Ziff. 1 alinea 1 einen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution. Die Vorinstanz hat also keine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen als jene, die aus der Anklage ersichtlich war und in der Anklage waren auch alle Tatbestandsmerkmale enthalten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist korrekt.
1.2 Die konkrete rechtliche Zuordnung zu Art. 195 StGB
1.2.1 Die Tatbestandsvariante nach Abs. 2 beinhaltet vorab ein «der-Prostitution-Zuführen», neben den weiteren Elementen des «Ausnützen einer Abhängigkeit» oder eines «Vermögensvorteils». Das «Zuführen» ist mehr als nur die Gelegenheit oder die Möglichkeit der Prostitution aufzuzeigen. Der Täter muss vielmehr mit einer gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, wobei bereits ein Drängen oder Insistieren genügen soll (Kaspar Meng in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 195 N 12; BGE 129 IV 71, E. 1.4.).
Für dieses intensive Einwirken auf die beiden Frauen für die Einreise in die Schweiz und für die Ausübung der Prostitution fehlt es an einem Nachweis. Es liegen Aussagen der Frauen vor, gemäss welchen sie aufgrund der in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten bereit waren, in der Schweiz diesem Gewerbe nachzugehen. Es war denn auch so, dass es beiden Frauen in der […] eigentlich wohl war und sie ihrer Tätigkeit als Prostituierte freiwillig und ohne Kontrolle nachgingen. Sie störten sich einzig daran, die Hälfte ihres Verdienstes, über die Reisekosten hinaus, an die Ehefrau des Beschuldigten abliefern zu müssen. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Tatbestandsvariante des Zuführens nicht erfüllt ist.
Die weiter erforderlichen Elemente der Ausnützung der Abhängigkeit oder des Vermögensvorteils brauchen nicht mehr geprüft zu werden. Es ist zwar nach dem Beweisergebnis ohne weiteres so, dass der Beschuldigte die Reise der Rumäninnen in die Schweiz mit dem Motiv organisierte und durchführen liess, von ihren Einkünften profitieren zu können, womit das Tatbestandselement des «Vermögensvorteils» erfüllt ist. Dies ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 IV 71 E. 1.4. a.E.) zu Art. 195 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn das Opfer durch Druck oder aufgrund seiner besonderen Unterlegenheit der Prostitution zugeführt worden ist. Der vorliegende Sachverhalt, bei dem die Frauen der Prostitution freiwillig nachgingen, der Beschuldigte aber Druck ausübte, um einen Teil des Verdienstes zu erhalten, erfüllt diese Tatbestandsvariante nicht.
1.2.2 Nach Abs. 3 von Art. 195 StGB gibt es eine Tatbestandsvariante, bei welcher der Täter ebenfalls Druck auf das Opfer ausübt und es in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, aber nicht, um es der Prostitution zuzuführen, sondern bei der Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeübt wird. Gemäss BGE 129 IV 81 E. 1.2. wird von diesem Absatz erfasst, wer sich gegenüber einer Prostituierten in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, sie in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken oder von ihr bestimmte Handlungsweisen zu erzwingen. Der Beschuldigte verlangte von den beiden rumänischen Frauen, dass sie ihm bzw. seiner Ehefrau vollständig Rechenschaft über die Einkünfte ablegten und die Hälfte des Verdienstes ablieferten. Diese Forderungen verband er mit massiven Drohungen, was ihnen und ihren Angehörigen passieren würde, wenn sie die Forderungen nicht erfüllen sollten. Der Beschuldigte befand sich gegenüber den Frauen, Ausländerinnen ohne Sprachkenntnisse und aus ganz einfachen Verhältnissen aus Rumänien stammend, bereits in einer Machtposition. Er befand sich zwar selber in der Strafanstalt […] im Strafvollzug, hatte aber seine Leute, die für ihn handelten, um seinen Ansprüchen Nachdruck zu verschaffen. Diese Machtposition verstärkte er mit den massiven Drohungen, mit der Folge, dass die Handlungsfähigkeit der Frauen massiv eingeschränkt wurde, indem sie gegen ihren Willen ihren Verdienst aus der Prostitution offenlegen und zur Hälfte abliefern mussten. Der Beschuldigte ist planmässig und gezielt vorgegangen, er hat vorsätzlich gehandelt. Er hat damit den Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt.
1.2.3 Schliesslich ist mit Bezug auf die letzte Tatbestandsvariante, dem Festhalten in der Prostitution nach Abs. 4, festzustellen, dass es kein Beweisergebnis gibt, wonach der Beschuldigte die zwei Frauen daran gehindert hätte, ihre Tätigkeit als Prostituierte aufzugeben. Entgegen der Anklageschrift waren seine Drohungen nicht darauf ausgerichtet, die beiden Frauen in der Prostitution zu halten, sondern dafür zu sorgen, dass sie die Hälfte der Einnahmen vollständig abliefern.
Der Beschuldigte hatte mit seiner damaligen Ehefrau und weiteren Personen koordiniert zusammengewirkt und so mittäterschaftlich gehandelt, ohne dass damit die Qualifikation nach Art. 200 StGB erfüllt worden wäre, da der Beschuldigte bei der Begehung der Tat jeweils nicht persönlich anwesend war (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art 200 N 2). Es bleibt damit beim Schuldspruch der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB.
2. Gewerbsmässiger Diebstahl
2.1 Gemäss Ziff. II.2.3. hiervor hat der Beschuldigte die ihm in AKS Ziff. 2.1. – 2.9. vorgehaltenen Einbruchdiebstähle begangen. Es handelt sich um fünf vollendete und vier versuchte Einbruchdiebstähle, die in AKS Ziff. 2 unter dem Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls zusammengefasst sind. Für die rechtliche Qualifikation jedes einzelnen Vorhaltes kann auf die Seiten 62 bis 68 des angefochtenen Urteils verwiesen werden,
2.2 Gewerbsmässigkeit
2.2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.; 6B_253/2016 E. 2.2.). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (Urteile 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns zu schliessen ist, sind in den Urteilsgründen präzise darzulegen (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).
Die drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit sind (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 139 StGB N 89 ff.):
- mehrfaches Delinquieren;
- die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen;
- die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.
Das Begriffselement des mehrfachen Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 97) wird als Beispiel ein fünffach begangener Diebstahl innerhalb einer Woche mit einer Beute von CHF 2‘000.00 als genügend bezeichnet.
Der Beschuldigte beging in der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. August 2006 – also innerhalb von nur 5 Tagen – 5 vollendete und 4 versuchte Einbruchdiebstähle und erbeutete dabei neben Lebensmitteln und Kleidern auch etwas Bargeld und Gegenstände im Wert von ca. CHF 15‘000.00. Damit ist das erste Begriffselement der Gewerbsmässigkeit erfüllt.
2.2.2 Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 98 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.
Der Beschuldigte war aus dem Gefängnis ausgebrochen und hatte kein Geld. Er lebte in diesen 5 Tagen von den Einbruchdiebstählen und hatte die Absicht, für seine Reise nach Spanien Geld aufzutreiben. Damit ist auch das zweite Begriffselement der Gewerbsmässigkeit erfüllt.
2.2.3 Als drittes Begriffselement der Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Niggli/Riedo, a.a.O., N 107 ff.). Diese Bereitschaft ergibt sich aus der Häufigkeit der Einbrüche innert kurzer Zeit. Es war der polizeiliche Zugriff, der dem Treiben des Beschuldigten ein Ende gesetzt hat.
2.2.4 Damit ist auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt.
3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
3.1 Am 12. Oktober 2015 vollzogen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, Polizisten, eine Amtshandlung, die Verlegung des Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis […] in das Regionalgefängnis […]. Der Beschuldigte hatte bereits angekündigt, bei dieser Verlegung nicht mitzumachen, er hatte sich bis auf die Unterhose ausgezogen und aufs Bett gelegt. In der Folge widersetzte er sich dem Anlegen von Handfesseln. Er trat mit den Beinen gegen die Polizisten und versuchte, sie zu beissen. Die Gegenwehr des Beschuldigten war derart heftig, dass es vier speziell ausgebildeten Polizisten vorerst nicht gelang, ihn zu sichern und für den Transport mitzunehmen. Erst der zweite Einsatz eines Tasers brachte den gewünschten Erfolg. Der Beschuldigte hat damit jenes Mass an Gewalt bei weitem überschritten, das als Tatbestandsmerkmal von Art. 285 StGB gefordert werden muss, genügt doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein Herumfuchteln mit den Händen (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 285 N 6). Durch diese Vorgehensweise wurde die Amtshandlung wesentlich beeinträchtigt, so dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB klar erfüllt. Er hatte die Opposition gegen die Amtshandlung auch vorgängig angekündigt, was dazu führte, dass die Polizeibeamten für die Verlegung beigezogen wurden. Seine Behauptung, er sei schlafend von den Polizisten überrascht worden, hat sich in der Beweiswürdigung als Schutzbehauptung herausgestellt. Er war vorgängig über die bevorstehende Verlegung orientiert worden und er wusste, welche Amtshandlung die Polizisten zu vollziehen hatten. Es gab weder eine tatsächliche noch eine vermeintliche Notwehrsituation, auf die der Beschuldigte reagiert hätte. Daher ist auch von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen und er ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die schwerste Straftat/Strafrahmen
Der Beschuldigte muss wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB; Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe), gewerbsmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) und Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) bestraft werden.
Die schwerste Straftat ist der gewerbsmässige Diebstahl, welcher ein Kollektivdelikt darstellt. Der Beschuldigte hat fünf vollendete und vier versuchte Diebstähle innert nur fünf Tagen und unmittelbar nach seinem Gefängnisausbruch begangen. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist also innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
Angesichts der jeweiligen Tatschwere und der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten, in der Schweiz legal ein Einkommen zu erzielen, ist für alle drei Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.2 Die Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat innerhalb von nur fünf Tagen neun Einbrüche begangen resp. zu begehen versucht, wobei es zu einem Deliktsbetrag von rund CHF 15'000.00 gekommen ist. Er drang ausschliesslich (und nachts) in Wohnhäuser ein (resp. versuchte einzudringen), damit zu Zeiten, in welchen mit der Anwesenheit von Wohnungs- oder Hausbewohnern zu rechnen war. Er traf keinerlei Massnahmen, um eine Begegnung mit Bewohnern zu vermeiden, sondern er nahm solche Begegnungen offensichtlich in Kauf, wenn er sich mit seinen Einbruchstechniken Zugang zu den Häusern und Wohnungen verschaffte. In einem Fall kam es denn auch zu einer Begegnung, wobei dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er sich einer Konfrontation durch Flucht entzog. Es hätte aber sehr leicht zu gefährlichen und unkontrollierbaren Situationen kommen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einbruchsdiebstähle dieser Art deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil 6B_510/2013, E. 4.4). Der Beschuldigte ging aber nicht nur in Bezug auf mögliche Zusammentreffen mit Bewohnern rücksichtslos vor, er verursachte mit seinen Einbruchswerkzeugen auch namhaften Sachschaden, was als Aspekt der Tatausführung der Diebstähle zu berücksichtigen ist. Das Motiv des Beschuldigten war rein egoistischer Art. Er befand sich keineswegs in einer irgendwie mildernd zu berücksichtigenden Notlage. Vielmehr hatte er sich mit seinem Gefängnisausbruch selber in die Lage gebracht, sich auf diese Weise Mittel für seinen Unterhalt und die geplante Flucht nach Spanien verschaffen zu müssen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen (und es musste von ihm auch verlangt werden), sich rechtskonform zu verhalten und seine Strafe zu verbüssen. Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zusammenfassend ist für das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls auf ein mittelschweres Verschulden zu schliessen, welchem eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entspricht.
2.3 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
2.3.1 Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des weiteren Delikts der Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB) in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, aus dem Strafvollzug bzw. aus dem Gefängnis hinaus mit Hilfe der Ehefrau und von weiteren Personen die beiden rumänischen Frauen unter Druck zu setzen und von ihrer Prostitution zu profitieren, offenbarte erneut eine ausserordentliche Unverfrorenheit und eine erhebliche kriminelle Energie, dies auch dann, wenn schwerwiegendere Varianten der Begehung der Förderung der Prostitution denkbar wären. Die Freiheiten der Frauen wurden im Quervergleich mit anderen Fällen nur wenig eingeschränkt und die Einschränkungen waren von relativ kurzer Dauer. Immerhin hat der Beschuldigte aber mit seinen massiven Drohungen grossen Druck auf die Frauen aufgebaut. Wie vorne dargelegt, ist abweichend vom angefochtenen Urteil nicht von einem Anwendungsfall von Art. 200 StGB auszugehen. Aufgrund der Tatkomponenten ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die schuldangemessene Strafe für die Förderung der Prostitution alleine wäre auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen, asperiert ist die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 48 Monate zu erhöhen.
2.3.2 In Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine massive Gegenwehr des Beschuldigten festzustellen. Seine Verweigerung der Verlegung in ein anderes Gefängnis war egoistisch und renitent. Auf der anderen Seite ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich in seiner Zelle unvermittelt einer grossen «Übermacht» gegenübersah. Das kann aber nicht dazu führen, dass von einer Betroffenheit des Beschuldigten im Sinne von Art. 54 StGB gesprochen werden kann, dies auch dann nicht, wenn seitens der Beamten zweimal ein Taser eingesetzt wurde. Eine schwere Betroffenheit im Sinne dieser Bestimmung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 IV 105, E. 2 ff.) ist nicht ersichtlich. Die vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen, welche er auf den Taser-Einsatz zurückführt, schlagen sich auf seinen Alltag nicht nieder. Sie sind jedenfalls nicht vergleichbar mit beispielsweise einer schweren Depression in der Folge der verschuldeten Tötung eines Angehörigen. Für diesen «Ausraster» wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen; asperiert ist die Freiheitsstrafe um vier Monate auf 52 Monate zu erhöhen.
2.4 Täterkomponenten
Das aktenkundige Vorleben des Beschuldigten ist aus US 80 f. ersichtlich, worauf verwiesen werden kann. Die dortige Darstellung der schwierigen Jugendzeit basiert alleine auf den Angaben des Beschuldigten, es handelt sich um ungesicherte Angaben. Vor Obergericht legte der Beschuldigte mehr Gewicht darauf, dass er jung nach Deutschland gekommen sei und einen schlechten Weg beschritten habe. Prägend gewesen sei auch der Kollegenkreis, in welchen er gekommen sei.
Der 1973 geborene Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und er war in Deutschland bereits ab 1995 deliktisch tätig. Gemäss Auskunft aus dem Zentralregister (1.5., S. 65 – 68) verurteilte ihn das Landgericht Hamburg am 10. Januar 1997 wegen schwerem Bandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Am 27. Mai 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Am 20. Mai 2010 erfolgte einer Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dies wegen versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug. Der Beschuldigte befand sich in den Jahren 1996 – 2001 in Deutschland im Strafvollzug.
Auch in Belgien wurde der Beschuldigte verurteilt. Am 1. Dezember 2004 verhängte das Strafgericht Gent wegen Förderung der Prostitution eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (1.5., S 63; 5.1.5., S. 1 – 18). Der Beschuldigte geht davon aus, dass diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei und dass er das Urteil noch anfechten wolle.
Weiter besteht gegen den Beschuldigten ein internationaler Haftbefehl der spanischen Behörden. Es geht dabei um einen Vorfall aus dem Jahr 2009, bei dem ein Einbruch in ein Warenhaus und eine anschliessende Brandstiftung stattgefunden haben sollen. Da hier die Unschuldsvermutung gilt, kann der erwähnte Haftbefehl auf die Strafzumessung keinen Einfluss haben.
Ab 2001 delinquierte der Beschuldigte in der Schweiz. Er wurde in der Folge mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2005 unter anderem wegen Raub und Raubversuchs mit besonderer Gefährlichkeit (begangen am 22. und 31. Oktober 2001) sowie mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (begangen zwischen dem 20. Oktober 2001 und 26. November 2002) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 26. November 2002 konnte er verhaftet werden und er befand sich alsdann bis zu seiner Flucht vom 20. August 2006 in der Schweiz im Strafvollzug. Bei den im Strafregister vermerkten Vorstrafen handelt es sich nicht um solche, die im Sinne von Art. 369 Abs. 1 StGB bereits zu entfernen gewesen wären, da sich gemäss Art. 369 Abs. 2 StGB die Fristen um die Dauer von bereits eingetragenen Freiheitsstrafen verlängern. Anschliessend lebte er bis 2009 in Spanien um dann in Deutschland wieder deliktisch aktiv zu werden: Der Beschuldigte ist dort mit Datum der letzten Tat am 25. August 2009 verzeichnet wegen «Versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug», woraus die oben erwähnte Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. Mai 2010 zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren resultierte (1.15., S. 68). Am 4. November 2013 wurde der Beschuldigte von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither im Gefängnis befindet. Nach Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis […] und dem Regionalgefängnis […] und einem Aufenthalt in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern befindet er sich nun seit dem 29. Oktober 2015 in der J