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Solothurn Obergericht Strafkammer 22.12.2017 STBER.2017.37

22 dicembre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·7,601 parole·~38 min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1.    Mit Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung) lautet der Anklagevorhalt wie folgt:

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)

begangen am 20. Januar 2016, um 08:45 Uhr, in Kriegstetten, Autobahn A1, Fahrtrichtung Verzweigung Luterbach, indem der Beschuldigte als Lenker des PW [...], auf dem linken Fahrstreifen fuhr und aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit sein Fahrzeug nicht beherrschte, nach links gegen die Mittelleiteinrichtung abkam und mit dieser kollidierte, so dass sein Fahrzeug um die eigene Achse gedreht wurde und im Anschluss auf dem rechten Fahrstreifen zum Stillstand kam

Im staatsanwaltlichen Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO ist vermerkt, der Beschuldigte stelle sich auf den Standpunkt, er sei auf dem Überholstreifen von einem hinter ihm fahrenden Lieferwagen gerammt worden. Es habe sich nicht um einen Selbstunfall gehandelt, und er sei auch nicht mit der Leitplanke kollidiert. Die Spuren würden aber ein ganz anderes Bild zeigen (vgl. Bericht des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 27. August 2016). Am Lieferwagen hätten keine Schäden festgestellt werden können, die durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug entstanden wären. Auch am PW des Beschuldigten hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können, die seine Version stützen würden: Wäre er von hinten gerammt worden, müssten Schäden am Heck vorhanden sein, was jedoch nicht der Fall sei. Vielmehr sei sein PW auf der linken Seite des hinteren Kotflügels beschädigt, was wiederum mit dem Profil der Mittelleitplanke korrespondiere. An dieser hätten denn auch passend frische Farb- und Streuscheibenrückstände feststellt werden können. Weiter sei aufgrund der Platzverhältnisse auf dem Überholstreifen kaum vorstellbar, wie ein nachfolgender PW mit dem hinteren linken Bereich des PW’s des Beschuldigten hätte kollidieren sollen.

Der Vorhalt der Verkehrsregelverletzung vom 20. Januar 2016 stütze sich also in erster Linie auf die angetroffene Spurenlage, und entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht hauptsächlich auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen B.___ und C.___. Doch auch diese würden den Angaben des Beschuldigten widersprechen. So habe keine der Auskunftspersonen eine Auffahrkollision erwähnt, Herr B.___ habe jedoch beobachten können, wie der PW des Beschuldigten plötzlich die Mittelleitplanke touchiert habe. Dies wiederum entspreche den vorhandenen Spuren. Die Behauptungen des Beschuldigten seien nach dem Gesagten nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten.

2.    Aufgrund der polizeilichen Strafanzeige wurde A.___ der Strafbefehl STA.2016.316 vom 15. März 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 22. März 2016 erhob Rechtsanwalt Ernst Reber gegen den Strafbefehl Einsprache und ersuchte um Zustellung der Akten. Nachdem ihm auch die von der Polizei erstellte Fotodokumentation zugestellt worden war, beantragte er mit Eingabe vom 22. Juni 2016 die Befragung der Auskunftspersonen B.___ und C.___ und gab eine E-Mail der «Auto [...]» vom 3. Mai 2016 zu den Akten.

Die Staatsanwaltschaft holte hierauf mit Verfügung vom 22. August 2016 einen Bericht des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern ein, welcher mit Datum vom 27. August 2016 erstattet wurde. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 stellte Rechtsanwalt Reber fest, dass gemäss dem Bericht eine Spurensicherung vor Ort nicht stattgefunden habe. Es werde zudem mit keinem Wort erwähnt, deshalb auf der Leitplanke rote Farbe eingeschliffen sei, währenddem das Fahrzeug des Beschuldigten weiss sei. Die rote Farbe sei zudem offensichtlich über einer möglicherweise weissen Farbe eingeschliffen. Das bedeute, dass die möglicherweise weisse Farbe vor der Erstellung der Fotodokumentation auf die Leitplanke geschliffen worden sei. Da der PW des Beschuldigten weiss sei, könne aus dem Bericht nicht geschlossen werden, dass er mit der Leitplanke kollidiert sei. Die Version des Selbstunfalls müsse deshalb verworfen werden. Die Folgerungen gemäss Bericht und der Sachverhalt gemäss Strafbefehl könnten nicht nachvollzogen werden.

3.    An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2017 wurden neben dem Beschuldigten als Zeugin [...] (hier nicht massgeblich) und als Zeugen B.___ und C.___ befragt. Der als Zeuge vorgeladene D.___ erschien unentschuldigt nicht. Den mit Eingabe vom 14. März 2017 gestellten Beweisantrag, es sei E.___ als Zeuge zu befragen, wies der Amtsgerichtspräsident an der Hauptverhandlung ab.

4.    Am 16. März 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

     - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts, begangen am 1. Dezember 2015;

     - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 20. Januar 2016.

2.  A.___ wird verurteilt zu:

     a)  einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

     b)  einer Busse von CHF 1'300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.

3.  Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'450.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'150.00 betragen.

Das Urteil wurde dem Beschuldigten und Mlaw [...], welche den Beschuldigten an der Hauptverhandlung verteidigt hatte, am 16. März 2017 mündlich und begründet eröffnet. Die Zustellung der Urteilsanzeige an Rechtsanwalt Ernst Reber folgte am 20. März 2017. Mit Eingabe vom 21. März 2017 meldete er die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm hierauf am 19. Mai 2017 zugestellt, worauf er die Berufungserklärung vom 7. Juni 2017 einreichte. Er ficht das Urteil mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, angeblich begangen am 20. Januar 2016, sowie mit Bezug auf die Bemessung der Strafe und die Kostenfolgen an. Er beantragt:

1.  In Abänderung von Ziffer 1 Teil II. des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs.

2.  Das Strafmass sei entsprechend zu reduzieren.

3.  Die Kostenfolgen seien neu zu regeln.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.    Die Staatsanwaltschaft stellt keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und sie verzichtet auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Sie ersuchte dagegen um Zustellung des begründeten Urteils.

6.    Rechtsanwalt Reber stellte mit der Berufungserklärung drei Beweisanträge, welche der Instruktionsrichter der Strafkammer mit Verfügung vom 19. Juli 2017 abwies. Gleichzeitig teilte der Instruktionsrichter mit, es sei die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorgesehen und gab dem Berufungskläger Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erklärte Rechtsanwalt Reber, dass gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände bestünden. Mit Verfügung vom 3. August 2017 wurde hierauf das schriftliche Verfahren angeordnet.

7.1  Innert mehrfach erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Reber die Berufungsbegründung vom 21. September 2017 ein, wobei er folgende Berufungsanträge stellt:

1.  Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 Teil I. des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.

2.  In Abänderung von Ziffer 1 Teil II. des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, angeblich begangen am 20. Januar 2016, um 08.45 Uhr, in Kriegstetten auf der Autobahn A1.

3.  Das Strafmass sei entsprechend zu reduzieren.

4.  Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu regeln.

5.  Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

6.  Dem Beschuldigten sei für das Verfahren bei der Oberinstanz eine Entschädigung im Umfang des vollen Verteidigerhonorars auszurichten.

7.2  Mit Bezug auf den Umfang der Berufung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Busse von CHF 1'300.00 gemäss der Begründung des erstinstanzlichen Urteils zusammensetzt aus einer Busse von CHF 400.00 für die Übertretung hinsichtlich welcher der Schuldspruch anfochten ist, und einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 im Zusammenhang mit dem nicht angefochtenen Schuldspruch wegen des Vergehens (siehe dazu auch die Ausführungen im Schlussbericht der staatsanwaltlichen Anklage). Ausgehend vom Antrag, das Strafmass sei entsprechend zu reduzieren, ist festzustellen, dass mit der Berufung lediglich die Übertretungsbusse von CHF 400.00 angefochten ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Geldstrafe gemäss Urteil Ziff. 2. a) und die Verbindungsbusse von CHF 900.00 (enthalten in Urteil Ziff. 2. b) sind in Rechtskraft erwachsen.

II.    Der Sachverhalt und die Beweismittel

1.    Sachverhalt

Der Unfall wurde vom Beschuldigten der Kantonspolizei Bern am 20. Januar 2016, um 08.53 Uhr gemeldet. Im Unfallaufnahmeprotokoll ist vermerkt, der Beschuldigte (bezeichnet als B) sei mit seinem Personenwagen auf der A1-Ost, von Kriegstetten herkommend in Richtung Verzweigung Luterbach gefahren. Er sei mit einer Geschwindigkeit von 80 – 100 km/h auf dem Überholstreifen gefahren. Als er im Begriff gewesen sei, einen Lastwagen auf dem Normalstreifen zu überholen, wolle er im Rückspiegel einen rasant von hinten herannahenden Lieferwagen festgestellt haben. Im Moment, als er am Lastwagen vorbeigefahren sei, wolle er von hinten einen Aufprall verspürt haben. Er sei der Ansicht, dass ihn der ihm nachfolgende Lieferwagen während der Fahrt gerammt habe. In der Folge des Aufpralls habe sich der PW des Beschuldigten zwei bis dreimal um die Hochachse gedreht. Der Beschuldigte habe nicht sagen können, ob sich sein PW im Uhr- oder im Gegenuhrzeigersinn gedreht habe. Durch die Drehungen sei er auf den Normalstreifen geraten, wo er in Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen sei (bzw. auf dem Pannenstreifen). Da der Beschuldigte bemerkt haben wolle, wie der angeblich unfallverursachende Lieferwagen seine Fahrt ungehindert fortgesetzt habe, habe er beschlossen, ihm zu folgen, um ihn zu stellen.

Die Aussagen des Beschuldigten würden nicht mit den Beschädigungen an seinem Fahrzeug und den Aussagen der Auskunftspersonen übereinstimmen. Daher müsse aus der Sicht des Schreibenden (Polizeibeamten) davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handle.

Aus der Sicht des Schreibenden sei es gut möglich, dass sich ein Lieferwagen dem Beschuldigten während dem Überholmanöver von hinten genähert habe. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zum Strassenverlauf und dadurch zu starkem Linksfahren sei der PW des Beschuldigten «aus eigenem Antrieb» mit der Mittelleitplanke kollidiert. Durch den Anprall sei der PW des Beschuldigten abgewiesen worden und habe sich in unbekannter Drehrichtung um die Hochachse gedreht. Da der Beschuldigte fälschlicherweise angenommen habe, dass der ihm nachfolgende Lieferwagen gerammt habe, habe er dessen Verfolgung aufgenommen. Dabei habe er ihn schliesslich aus den Augen verloren und er habe auf der Raststätte Deitingen Süd die Polizei verständigt.

2.       Die Beweismittel

2.1     Die Aussagen des Beschuldigten

2.1.1  Die Aussagen des Beschuldigten sind im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll wie folgt festgehalten: «Ich fuhr auf der A1 vom Kirchberg herkommend in Richtung Kriegstetten. Ich fuhr mit ca. 80 – 100 km/h auf dem Überholstreifen. Plötzlich bemerkte ich, wie auf dem Normalstreifen ein Lieferwagen von hinten herannahte. Er fuhr auf gleicher Höhe, als er plötzlich nach links blinkte und einen Fahrstreifenwechsel nach links vollziehen wollte. Um eine Kollision zu vermeiden, wich ich nach links in Richtung Mittelleitplanke aus. Dabei geriet ich mit meinen linken Rädern auf den Grünstreifen (dieser Satz ist durchstrichen). Ich hupte, um auf mich aufmerksam zu machen, und bremste ab. Der Lieferwagen vollzog danach den Fahrstreifenwechsel und setzte sich knapp vor mich hin. Wir fuhren noch eine kurze Wegstrecke hintereinander her. Der Lieferwagen wechselte dann wieder auf den Normalstreifen. Ich blieb auf dem Überholstreifen und überholte den Lieferwagen und begann einen Lastwagen vor ihm zu überholen. Während ich den Lastwagen überholte, bemerkte ich wieder diesen Lieferwagen, wie er mit hohem Tempo auf dem Überholstreifen zu mir aufschloss. Gerade als ich am Lastwagen vorbeigefahren bin, verspürte ich von hinten einen Aufprall. Ich bemerkte, wie der Lieferwagen in mein Heck aufgefahren war. Durch den Aufprall drehte es mich zwei- bis dreimal um die Hochachse. In welche Richtung weiss ich nicht mehr. Durch das Schleudern geriet ich auf den Normalstreifen und kam dort in Fahrtrichtung zum Stillstand. Mein Fahrzeug lief noch. Ich sah, wie der Lieferwagen, ohne Anstalten anzuhalten, weiterfuhr. Ich entschloss mich deshalb, dem Lieferwagen nachzufahren, um ihn zu stellen. Ich verlor ihn aber schnell aus den Augen. Ich entschied mich, auf dem Rastplatz Deitingen Süd nach ihm zu sehen, konnte ihn aber nicht mehr finden. Daraufhin rief ich die Polizei an. Ich glaube nicht, dass ich mit der Leitplanke kollidiert bin. Der Unfall wurde definitiv vom Lieferwagen verursacht. Es war kein Selbstunfall. Ich kann mich nur noch daran erinnern, dass ich einen Lieferwagen der Firma «[...]» überholt habe. Dieser war auch beim Unfall im unmittelbaren Umfeld. Ob dieser aber dann in mich gefahren ist oder nicht, kann ich nicht sagen. Es war auf jeden Fall ein weisser Lieferwagen, der mich gerammt hat. Bei der vorangegangenen Beinahekollision konnte ich den Fahrer des Lieferwagens sehen. Er zeigte mir den Stinkefinger. Ich könnte ihn wiedererkennen. Den einzigen Chauffeur/Lieferwagen vom «[...]», welcher in dieser Region fahre, habt ihr (die Polizei) ja ermittelt. Aber dieser Chauffeur war es nicht. Ich kann nicht mehr sagen, ob die Kollision vor oder nach der Aus-/Einfahrt Kriegstetten stattgefunden hat.»

2.1.2  An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe Tagesschicht gehabt und sei auf dem Weg zur Arbeit nach [...] gewesen. Es habe geschneit, so dass es Schnee gehabt habe, aber nicht so heftig, dass man nicht mehr hätte fahren können. Er habe die Lastwagen überholt und gesehen, dass sich hinter ihm ein Lieferwagen genähert habe «wie gestört». Dann habe es auch schon geklöpft. Er wisse noch, dass es gegen sein Auto zwei Mal «bumm bumm» gemacht habe. Dann habe es ihn gedreht und er sei auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gekommen. Der Motor seines Autos sei noch gelaufen, der Lieferwagen sei weitergefahren. Er habe sich entschlossen, diesem nachzufahren. In Deitingen habe er ihn stellen können. Da sei eben der Zeuge gewesen, der heute noch kommen sollte. Dieser habe sich gerade in die «Silberkugel» begeben. Er habe gewartet und die Polizei verständigt. Als der Mann aus dem Lokal gekommen sei, habe er weiterfahren wollen. Er habe gesagt, «so geht das nicht» und habe die Nummer des Lieferwagens aufgeschrieben. Es handle sich um Herrn C.___. Dieser habe gesagt, dass er damit nichts zu tun haben wolle. Es sei nicht der Lieferwagen von Herrn B.___ gewesen, welcher mit dem seinen kollidiert sei. Er habe dies bemerkt und dem Polizeibeamten [...] auch gesagt. Es sei alles so schnell gegangen. Er wisse noch, als es «chlöpfte», da sei der links an ihm vorbeigefahren. Es sei auch nicht der Lieferwagen der Firma «[...]» gewesen, sonst ein Lieferwagen. Der Lieferwagen der «[...]» sei aber die ganze Zeit hinter ihm gefahren und noch ziemlich nahe. Als es «gechlöpft» habe, habe er gedacht, dass es dieser gewesen sei. Der sei nicht auf der rechten Spur gefahren, wie er vorher ausgesagt habe. Er habe gedacht, dass es Herr B.___ mit seinem Lieferwagen gewesen sei und habe diesen verfolgt. Er habe ja niemanden mehr vor sich gehabt. Er sei allein auf der Überholspur gefahren und hinter ihm seien die anderen gekommen. Die Leitplanke habe er nie berührt, das hätte er doch bemerkt «das hätt e huere Chlapf gä». Es sei so, dass ein Lieferwagen ihn auf der Überholspur von hinten touchiert habe. Er habe es ja noch bemerkt, es habe «bumm bumm» gemacht und es habe ihn gestossen. Das Spurenbild an seinem PW erkläre er sich so, dass unten beim Radkasten ein Rad drehe, es habe dort vom Fahren ein Rad gedreht. Das werde jeder Garagist bestätigen. Das komme nicht von der Leitplanke. Es sei richtig, dass das Fahrzeug, welches ihn touchiert habe, links an ihm vorbeigefahren sei. Er habe das Herrn [...] auch gesagt, doch dieser habe gesagt, dass das nicht möglich sei. Er habe gefragt, weshalb das nicht möglich sein solle. Es sei richtig, dass er auf der Überholspur gefahren sei. Zwischen seinem Fahrzeug und der Leitplanke habe es genügend Platz gehabt, er habe das x-mal angeschaut. Dort komme man mit einem Personenwagen vorbei, wenn man wolle. Die Distanz von der Leitplanke bis zur Autobahn betrage locker zwei Meter, wo man noch über das Gras fahren könne. Es sei richtig, dass der weisse Lieferwagen auf seiner Spur zu ihm aufgeschlossen habe, der sei dann noch gekommen wie ein Tier. Der weisse Lieferwagen sei auch auf der Überholspur gewesen. Nach Hinweis auf die früheren Aussagen, wonach der Lieferwagen einen Fahrspurwechsel vorgenommen habe: Nein, es sei so gewesen. Dieser sei gekommen, an ihm vorbeigezogen, dann habe es ihn «verräumt» und der andere sei «gegangen». Das sei keine andere Geschichte, er sei ja hinter ihm gewesen. Es sei so, dass der weisse Lieferwagen nachher hinter ihm hergefahren sei. Zuerst habe er noch den Blinker gesetzt und sei auf seine Spur gekommen, dann fahre er ja nachher hinter ihm her. Er sei vorher auf dem Normalstreifen gefahren. Er sei gefragt worden, ob er hinter ihm gewesen sei und nachher sei er ja hinter ihm gewesen. Es sei nachher gewesen, als er sich auf der gleichen Spur befunden habe wie er, nachdem er den Blinker gesetzt habe. Er habe aber vorhin nichts von nachher gesagt: Ja, das sei so und das sei eine verdammte Frechheit, so etwas. Er habe das Herrn [...] auch etwa hundert Mal gesagt. Er wisse auch nicht, weshalb sie dort von morgens 08.00 bis mittags um 13.00 Uhr hätten bleiben müssen. Und gemacht hätten sie keinen Streich. Das habe ihn schon wütend gemacht. Nach dem Zusammenprall habe es ihn gegen den Pannenstreifen gedreht. Er sei wieder in Richtung Zürich stehend zum Stillstand gekommen, der Motor seines Pw’s sei noch gelaufen, also sei er dem Lieferwagen gefolgt. Dieser sei immer noch auf der Überholspur gefahren. Er habe gedacht, dass er ihm folge, weil dieser auf jeden Fall mitbekommen habe, was passiert war. Das sei dann eben der andere, welcher gesagt habe, dass er damit nichts zu tun haben wolle, jener der heute noch komme oder nicht komme (C.___). Er glaube, dass dieser keinen Fahrspurwechsel gemacht habe, denn es sei so schnell gegangen. Er sei nicht sicher, ob er einen Fahrspurwechsel vorgenommen habe, aber auch wenn, er sei ja nachher hinter ihm (dem Beschuldigten) gewesen und darum gehe es doch letztlich. Sonst wäre er ihm von rechts ins Auto gefahren. Es treffe zu, dass er noch einen Lastwagen überholt habe. Es seien am Morgen viele Lastwagen unterwegs gewesen. Schlussendlich habe er ja die Polizei angerufen, was er bei einem Selbstunfall sicher nicht getan hätte. Seine von der Polizei protokollierten Aussagen habe er mehrfach gelesen. Im Protokoll der Polizei stehe einfach etwas anderes, als er heute aussage: Der Polizist habe ihm dort so «die Birne gefüllt», das könne man sich gar nicht vorstellen. Er müsse vorne anfangen: Er verstehe nicht, weshalb diese zwei Polizisten nicht gegangen seien, denn es seien noch Solothurner Polizisten gekommen. Doch die zwei Berner Polizisten hätten dort ihr Ding durchgezogen. Eigentlich hätten sie dort gar nichts mehr zu tun gehabt. Der Polizist habe immer wieder gesagt, dass er eigentlich Feierabend hätte. Er habe auch noch eine Frau dabei gehabt. Er habe immer gesagt, dass er Hunger habe und eigentlich schon lange daheim sein sollte. Die ganze Zeit habe er ihm «die Birne gefüllt» und Herr [...] habe sich, ohne einmal nachzuschauen, von Anfang an darauf festgelegt, dass es ein Selbstunfall gewesen sei. Es treffe zu, dass er das Protokoll unterschrieben habe, er habe es in groben Zügen durchgelesen. Weshalb er etwas unterschrieben habe, das offensichtlich nicht stimme: Es sei so gewesen, er habe den Lastwagen überholt und dann habe es hinten geklöpft. Man sehe am Auto, dass jemand in ihn reingefahren sei. Das könne nicht auf eine Leitplanke zurückgeführt werden. Im Protokoll der Polizei seien zwei Phasen geschildert worden. Zuerst sei er auf der Überholspur gewesen und der Lieferwagen sei neben ihm auf derselben Höhe gewesen und habe nach links geblinkt, worauf er (der Beschuldigte) nach links ausgewichen sei. Später seien sie eine Zeitlang hintereinander gefahren und der Lieferwagen habe wieder auf den Normalstreifen gewechselt. Er (der Beschuldigte) habe dann den Lieferwagen und den Lastwagen überholt und beim Überholen des Lastwagens habe er wieder diesen Lieferwagen bemerkt, welcher mit zu hohem Tempo zu ihm aufgeschlossen habe: Richtig, dieser sei gefahren wie ein Henker. Es seien dort zwei Phasen beschrieben. In der ersten Phase sei der Lieferwagen neben ihm gefahren und habe ihn quasi nach links abgedrängt: «Da isch cho wiene huere dumme Siech». Wie man in einer solchen Situation reagieren solle, irgendetwas müsse man doch tun. Es ergebe einfach keinen Sinn, weder das, was im Polizeiprotokoll stehe, noch dass er das Protokoll unterschrieben habe und heute nun etwas ganz anderes erzähle: Er sei auf dem Überholstreifen gefahren. Man sehe den Schaden und dass der Pneu beim Radkasten Spuren hinterlassen habe. Dies könne nicht auf die Leitplanke zurückgeführt werden, sondern darauf, dass ihn jemand abgeschossen habe. Das habe er Herrn [...] auch erzählt. Dieser habe gesagt, sie würden dieser Sache nachgehen, und dass er ihn anrufen solle. Als er nach einer Weile angerufen habe, habe Herr [...] gesagt, dass sie es nicht weiterverfolgen würden, da es wohl ein Selbstunfall gewesen sei. Es habe ihn also hinten und vorne nicht interessiert. Man sei dieser Sache einfach nicht nachgegangen. Man habe auf der Autobahn auch nicht die Kameras kontrolliert. Er habe Herrn [...] darauf hingewiesen. Er habe gesagt, dass man dort sowieso nichts sehe. Wozu man die Kameras habe, wenn man darauf nichts sehe. Wie er sich die Aussagen des Zeugen B.___ erkläre, welchen sie zuvor gehört hätten: Das sei sowieso ein Witz. Wenn dieser drei bis vier Autos weiter hinten fahre, wie er dann gesehen haben solle, dass er – der Beschuldigte – in die Leitplanke gefahren sei. Weshalb das nicht möglich sein soll. Er – der Zeuge – sei ja hinter ihm gefahren. Er sei gemäss seinen Aussagen auf der Normalspur gefahren: Nein, er sei hinter ihm auf der Überholspur gefahren. Sonst hätte er – der Beschuldigte – ja nicht «[...]» lesen können. Der Zeuge B.___ habe ausgesagt, dass er auf der Normalspur gefahren sei: Es sei so, dass er das gesagt habe. Ob er dann lüge: Also er sei sich hundert Prozent sicher. Der sei hinter ihm gefahren, sonst hätte er ja im Spiegel nicht «[...]» lesen können. Die Fahrzeuge seien ja so auf der Haube angeschrieben. Weshalb der Zeuge lügen sollte: Weil dieser ja auch wie ein Henker gefahren sei. Die seien ja alle gekommen «wie d’ Affe». Der Zeuge mache Kurierfahrten und die hätten es sowieso immer pressant. Ob er es nicht eilig gehabt habe: Nein gar nicht, er habe zur Arbeit gemusst und habe deshalb Zeit gehabt.

2.2     Die Aussagen des Zeugen C.___

2.2.1  C.___ sagte bei der Polizei: «Ich fuhr auf der A1 in Richtung Zürich. Nach Kriegstetten fuhr ich auf dem Überholstreifen hinter einem weissen Lieferwagen mit Kastenaufbau her. Plötzlich bremste der Lieferwagen vor mir. Dann sah ich, wie es einen weissen [...] drehte und dieser gegen den Pannenstreifen fuhr. Wie oder weshalb sich der PW gedreht hatte, kann ich nicht sagen. Dieser weisse [...] ist mir bereits zuvor aufgefallen. Er war aus meiner Sicht etwas schnell unterwegs für diese Strassenverhältnisse, aber das ist nur meine Einschätzung. Er ist anderen Fahrzeugen nahe aufgefahren und hat «gedrängelt». Mich hat er zuvor auch ungeduldig überholt.»

2.2.2  Vor dem erstinstanzlichen Gericht gab C.___ zu Protokoll: Er erinnere sich, dass es viel Verkehr gehabt habe. Es sei nass und die Sicht sei eingeschränkt gewesen. Es seien beide Spuren besetzt gewesen, nicht gerade Stau, aber recht voll. Er befahre die Strecke recht oft. Wenn ihm jemand auffalle, sei etwas speziell gewesen. Ihm sei dieser Herr – der Beschuldigte – aufgefallen, welcher aus seiner Sicht schnell unterwegs gewesen sei. Das sei aber noch vor dem Unfall gewesen. Den Unfall, welcher sich nachher ereignet habe, habe er nicht gesehen, er könne dazu nichts sagen. Der Beschuldigte sei seines Erachtens gestresst gewesen. Der Beschuldigte sei ihm dann bis zur Raststätte Deitingen gefolgt und habe ihn gefragt, ob er ihn angeben (offenbar als Zeugen bezeichnen) könne. Er habe aber den Unfall nicht gesehen, denn dieser sei weiter vorne passiert. Deshalb habe er dazu nichts sagen können. Er – der Zeuge – sei auf der normalen Spur gefahren und der Beschuldigte sei auf der Überholspur gekommen. Was weiter vorne passiert sei, wisse er nicht. Es treffe zu, dass der Beschuldigte ihn überholt habe. Ob er den Beschuldigten im Fahrzeug erkannt habe: Er sei ihm zuerst (ein erstes Mal) aufgefallen. Kurz darauf habe er ihn auf dem Pannenstreifen gesehen, das Auto sei glaublich vorne ein wenig «eingetätscht» gewesen. Das dritte Mal habe er ihn danach auf der Raststätte Deitingen wieder gesehen. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er das gesehen habe. Doch er habe, wie er es gesagt habe, vom Unfall nichts gesehen, da dieser ein paar Autos weiter vorne geschehen sei. Er – der Zeuge – sei nicht schnell gefahren, so wie es der Verkehr eben zugelassen habe, nicht viel über 80 – 90 km/h. Er habe gesagt, dass der Beschuldigte schnell an ihm vorbeigefahren sei: Nicht zu schnell. Man merke gewissen Leuten einfach an, wenn sie unterwegs gestresst seien. Die Umstände hätten es an diesem Tag nicht zugelassen, nahe aufzufahren. Er könne es nicht mehr im Detail sagen. Der Beschuldigte sei ihm einfach aufgefallen, bevor der Unfall geschehen sei. Der Beschuldigte sei aber nahe an ein anderes Fahrzeug aufgefahren: Er könne das nicht mehr im Detail beschreiben. Dazu hätte er früher befragt werden müssen. Er habe vom Unfall nichts mitbekommen. Er habe bei der Polizei gesagt, dass der Beschuldigte anderen Fahrzeugen zu nahe aufgefahren sei und gedrängelt habe: Das sei nun schon ein Jahr her. Es werde dann wohl aber in diese Richtung gegangen sein, wenn ihm das damals aufgefallen sei.

2.3     Die Aussagen des Zeugen B.___ (nachstehend Zeuge B.___)

2.3.1  Die Aussagen des Zeugen B.___, welche dieser bei der Polizei gemacht hatte, sind wie folgt protokolliert: «Ich fuhr auf der A1 von Bern in Richtung Rothrist. Ich fuhr auf dem Normalstreifen mit ca. 80 – 100 km/h. Vor mir fuhr ein PW und vor diesem ein Anhängerzug. Über die Geschwindigkeit des [...] kann ich keine Angaben machen. Der [...] fuhr auf dem Überholstreifen etwas weiter vorne als der Anhängerzug auf dem Normalstreifen Vermutlich wollte er diesen überholen. Plötzlich touchierte der [...] die Mittelleitplanke und fuhr direkt über beide Fahrstreifen auf den Pannenstreifen, hielt aber nicht an. Der [...] beschleunigte wieder und fuhr wieder auf die Autobahn bis zur Raststätte Deitingen. Nachdem er auf den Pannenstreifen fuhr, wichen der Anhängerzug, der nachfolgende PW und ich auf den Überholstreifen aus.»

2.3.2  Vor dem erstinstanzlichen Gericht führte der Zeuge B.___ aus, er erinnere sich, dass er drei, vier Autos hinter dem Beschuldigten gefahren sei. Dieser sei auf der linken Spur gefahren und sei dann gegen die Leitplanke gestossen und sei sofort zum Pannenstreifen rüber geschleudert worden. Die Autos vor ihm und er hätten alle bremsen müssen. Danach habe er den Beschuldigten nicht mehr gesehen. Sein Chef habe ihn dann angerufen und habe ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche und ob er wisse, weshalb. Er habe ihm gesagt, dass es wahrscheinlich wegen des Unfalls auf der Autobahn sei. Dann habe er die Polizei angerufen. Sie hätten sich bei einer Tankstelle bei der Ausfahrt Rothrist getroffen und seien zusammen zur Tankstelle auf der Autobahn nach Solothurn gefahren. Die Polizei habe dann sein Auto kontrolliert und festgestellt, dass es keinen Schaden aufgewiesen habe. Dann habe er zu Protokoll gegeben, dass er drei bis vier Autos hinter dem Beschuldigten hergefahren sei, was er heute bestätigen könne. Er – der Zeuge – sei auf der rechten Spur gefahren. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei auf der linken Spur gefahren und gegen die Leitplanke in der Mitte der Autobahn gestossen. Dann habe es das Auto zum Pannenstreifen geschleudert. Er habe gesehen, dass das Auto des Beschuldigten gegen die Leitplanke gestossen sei. Weshalb das passiert sei, wisse er nicht. Er habe nur gesehen, dass er gegen die Leitplanke gestossen und dann sofort auf die rechte Seite gekommen sei. Er glaube, dass das Auto des Beschuldigten ein weisser [...] gewesen sei. Ob noch ein anderes Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen sei, wisse er nicht und er wolle nicht lügen. Er habe das nicht gesehen. Vor ihm hätten sich einfach noch drei, vier Autos befunden. Diese seien alle auf der gleichen Spur gefahren wie er. Sie hätten alle bremsen müssen. Hinter dem Beschuldigten habe sich kein anderes Auto befunden.   

3.    Die polizeilichen Feststellungen

3.1  Als Beschädigungen sind im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt: Fahrertür, Kotflügel hinten links, Heckstossstange, Kofferraumdeckel, Felge hinten links, Kotflügel vorne links, evtl. Chassis verzogen, Schadenbetrag ca. 7'000). Weiter ist vermerkt, das Fahrzeug des Beschuldigten habe in veränderter Unfallendposition auf dem Parkplatz der Raststätte Deitingen Süd angetroffen werden können. Der Beschuldigte sei unverletzt gewesen und habe keine Anzeichen einer allfälligen Fahrunfähigkeit aufgewiesen. Am Fahrzeug hätten an der linken Fahrzeugseite und dem linken hinteren Fahrzeugecken massive Beschädigungen festgestellt werden können. Diese hätte offensichtlich von einer Kollision mit einer Leitplanke hergerührt. Es hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können, welche durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht worden seien. Weiter seien an den beschädigten Stellen am Fahrzeug mehrere Lacksplitter (weiss) gesichert worden. Der vom Beschuldigten anfänglich als Unfallverursacher gemeldete Lieferwagen (Auskunftsperson AP1 [= B.___]) habe von der Polizei Kanton Solothurn angehalten werden können. Am Lieferwagen hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können, welche zum vom Beschuldigten geschilderten Unfallhergang gepasst hätten. Bei der Gegenüberstellung habe der Beschuldigte gemeint, dass die Auskunftsperson den Unfall doch nicht verursacht habe. Da die Auskunftsperson aber den Unfall beobachtet habe, sei er vor Ort zum Unfallhergang befragt worden. Der Autobahnbereich sei durch die Polizei Kanton Solothurn sowie die Berner Kantonspolizei nach der vermeintlichen Unfallstelle abgesucht worden. Beim Autobahnkilometer 26.885 R hätten an der Mittelleitplanke Scherben einer Beleuchtungseinheit vom Personenwagen des Beschuldigten festgestellt werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies auch der Unfallort gewesen sei. An der Leitplanke habe es keinen erkennbaren Drittschaden gegeben. Von den Beschädigungen seien Fotos erstellt worden. Diese sowie die Lacksplitter seien [...] vom Unfalltechnischen Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern vorgelegt worden. Dieser habe bestätigen können, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschuldigten von der Kollision mit der Leitplanke hergerührt hätten und dass kein Schaden eines anderen Fahrzeuges erkennbar gewesen sei (wohl: kein von einem anderen Fahrzeug verursachter Schaden erkennbar gewesen sei). Bei den Lacksplittern müsse man davon ausgehen, dass es Lack sei, welcher vom PW des Beschuldigten stamme und durch die Beschädigungen abgeblättert sei. Der beim Beschuldigten durchgeführte Atemlufttest sei mit 0.00 ‰ negativ ausgefallen. Bei der Aufnahme seiner Aussage sei vom Schreibenden festgestellt worden, dass der Beschuldigte anfänglich detaillierte Aussagen gemacht habe. Je fortgeschrittener die Befragung jedoch gewesen sei, je weniger Angaben habe er zum Unfallhergang machen können. Er habe angegeben, dass er eine zweite Auskunftsperson angeben könne, welche den Unfall habe beobachten können. Diese Auskunftsperson sei in der Folge telefonisch zum Unfall befragt worden. Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen würden die Sichtweise des Schreibenden bestätigen. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei aufgrund der starken Beschädigungen nicht mehr fahrbar gewesen. Der Beschuldigte habe selber für den Abtransport seines Fahrzeuges gesorgt. Im Bereich der Unfallstelle sei die Autobahn zweispurig und ohne Sichtbehinderung. Die Aussentemperatur habe sich zum Unfallzeitpunkt über Null Grad befunden. Bei der Anfahrt zur Unfallaufnahme habe der Schreibende keine Beeinträchtigung durch Glatteis oder sonstiger Art feststellen können.

3.2  Die Beschädigungen am weissen [...] des Beschuldigten sind in der in den Akten befindlichen Fotodokumentation zu sehen.

3.3  [...], Unfalltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern, erstattete der Staatsanwaltschaft folgenden Bericht: «Die durch die Polizeipatrouille erstellten Fotos von den Beschädigungen am Personenwagen A.___ wurden dem Unfalltechnischen Dienst vorgelegt. Gestützt auf die Bilder und die Aussagen bei der Unfall-aufnahme konnten wir die Annahme vom EL Fall, [...], MobPol MEOA, dass Herr A.___ mit seinem PW einen Selbstunfall verursachte, unterstützen. Eine Spurensicherung vor Ort fand von unserer Seite zu keinem Zeitpunkt statt. Die Beschädigung am hinteren linken Kotflügel des Personenwagens A.___ korrespondiert mit dem Profil der Mittelleitplanke (siehe nachfolgende Fotos). Weiter kann gesagt werden, dass der Personenwagen A.___ bereits am Schleudern gewesen sein muss, als der Schaden am Kotflügel (hinten links) entstanden ist. Durch die ausgerückten Polizeibeamten konnten an der Mittelleitplanke frische Farb- und Streuscheiben Rückstände festgestellt werden (siehe Fotos), diese Spuren sind ein weiterer Hinweis darauf, dass Herr A.___ mit seinem PW gegen die Leitplanke kollidiert sein muss. Ob die restlichen Schäden an der linken Seites des Pw’s A.___ von demselben Unfall herstammen oder bereits bestanden haben, kann durch uns nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss eigenen Angaben von Herrn A.___ fuhr dieser mit seinem Personenwagen zum Kollisionszeitpunkt auf dem Überholstreifen. Sämtliche Beschädigungen befinden sich auf der linken Seite des Pw’s A.___, also auf derjenigen, auf welcher sich die Mittelleitplanke befunden hat. Wäre der Pw A.___ von hinten gerammt worden, müsste der Pw im Heckbereich Beschädigungen ausweisen. Damit ein solcher Schaden durch ein nachfolgendes Fahrzeug entstehen könnte, müsste dieser von links gegen rechts gefahren sein. Aufgrund der vorhandenen Platzverhältnisse auf dem Überholstreifen ist dies jedoch nicht möglich. Im Weiteren wäre das kollidierende Fahrzeug nicht schadenfrei geblieben. Welche Positionen die Auskunftspersonen zum Zeitpunkt der Kollision innehatten, kann durch mich nicht beurteilt werden. Den Ausführungen der «Auto [...]» kann in keiner Weise entsprochen werden. Es ist sehr fragwürdig, wie eine Garage darauf kommen kann, solche den Schaden am Kotflügel links betreffende Aussagen zu machen.»

4.    Weitere Meinungsäusserungen

4.1  Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft reichte Rechtsanwalt Reber die an den Beschuldigten adressierte E-Mail vom 3. Mai 2016 der Auto [...], E.___, folgenden Inhalts ein: «Guten Tag Herr A.___, gemäss den mir vorliegenden Bildern und Informationen ist eine Touchierung mit einer Leitplanke ausgeschlossen, jedoch ein «Zusammentreffen» mit einem dritten Auto wahrscheinlich. Der Aufprall kam von hinten links, drückte den ganzen hinteren Kotflügel nach vorne. Auch die Schürfstelle des Rades des mitwirkenden Autos ist ein Indiz auf Fremdeinwirkung. Hoffe mit diesen Informationen dienen zu können. Mit freundlichen Grüssen.»  

Mit Eingabe vom 14. März 2017 an das erstinstanzliche Gericht beantragte Rechtsanwalt Reber, E.___ sei an der Hauptverhandlung als Zeuge einzuvernehmen. Diesen Beweisantrag wies der Gerichtspräsident an der Hauptverhandlung ab, weil er zu kurzfristig gestellt worden sei und weil vom beantragten Zeugen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. E.___ habe sich bereits schriftlich zu den Fotos geäussert und er hätte an der Hauptverhandlung voraussichtlich nur seine schriftlichen Angaben wiederholt.

4.2  Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 an das erstinstanzliche Gericht reichte Rechtsanwalt Reber ein Schreiben/Bestätigung der Garage [...], vom 16. Februar 2017 ein: «Hiermit bestätigen wir, dass es sich bei den Beulen auf der linken Seite (Türe und Heckwand) an Ihrem [...] nicht um eine Kollision mit einer Leitplanke handeln kann. Bei einer Kollision mit einer Leitplanke müssten Schleifspuren an der Seite sichtbar sein. Die Dellen können durch das Zusammendrücken des Fahrzeuges hinten links entstanden sein.»

Mit Eingabe vom 7. März 2017 beantragte Rechtsanwalt Reber, es sei Herr D.___ von der Garage [...] als Zeuge einzuvernehmen. Aufgrund seines Fachwissens als Garagist könne Herr D.___ ausführlich Auskunft erteilen über mögliche Ursachen für die Entstehung der Beulen am Auto des Beschuldigten. Die Aussagen als Sachverständiger dienten folglich der Klärung des Unfallherganges. D.___, welcher zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen wurde, erschien unentschuldigt nicht. Es wurde ihm eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegt.

III.   Die Berufungsbegründung

In der Berufungsbegründung wird im Wesentlichen und zusammengefasst geltend gemacht, der zur Beurteilung erhebliche Sachverhalt sei durch die Untersuchungsbehörden ungenügend und mangelhaft festgestellt worden. Es sei nicht erwiesen, dass die weisse Farbe an der Leitplanke vom Fahrzeug des Beschuldigten stamme. Es sei auch nicht beantwortet worden, weshalb an der Leitplanke über der weissen Farbe rote Farbspuren vorhanden gewesen seien. Das Höhenprofil der Mittelleitplanke stimme nicht mit der Höhe der Beschädigungen am linken hinteren Kotflügel und der linken hinteren Felge überein. Weiter sei nicht klar, in welchem Zustand sich das Fahrzeug des Zeugen C.___ befinde, und ob ein weiterer Lieferwagen am Unfall beteiligt gewesen sei. Schliesslich würden sich die Aussagen der Zeugen widersprechen und jene des Zeugen B.___ seien nicht nachvollziehbar. Bei dieser Menge an Ungereimtheiten könne nicht behauptet werden, dass die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei. Er sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen.

IV.   Die Beweiswürdigung

1.    Mit Bezug auf die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und den Grundsatz «in dubio pro reo» kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziffer II. / 2., AS 90) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.    Es ist unbestritten, dass der vom Beschuldigten geführte PW [...] in einen Unfall verwickelt und dabei erheblich beschädigt wurde. Unbestritten ist auch, dass es den PW zwei- bis dreimal um die Hochachse drehte und dass er in Fahrtrichtung stehend auf dem rechten Fahrstreifen (bzw. auf dem Pannenstreifen) zum Stillstand kam, worauf der Beschuldigte die Fahrt fortsetzte, um, wie er geltend macht, den von ihm vermuteten Unfallverursacher zu verfolgen.

3.    Es steht aufgrund des Polizeiberichts ebenfalls fest und ist auch unbestritten, dass beim Autobahnkilometer 26.885R bei der Mittelleitplanke Scherben einer Beleuchtungseinheit und auf dem Pannenstreifen der Grossteil der linken hinteren Leuchteinheit des [...] des Beschuldigten festgestellt werden konnten. Auf den Unfallfotos ist deutlich zu erkennen, dass die ganze senkrecht montierte Leuchteinheit des [...] durch einen Aufprall abgerissen und weggeschleudert wurde. Damit ist davon auszugehen, dass die Polizei den tatsächlichen Unfallort gefunden hatte und dass es sich bei den gefundenen Teilen der Leuchteinheit um jene des [...] des Beschuldigten handelte.

4.1  Der Unfalltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern kommt im Bericht vom 27. August 2016 anhand der Unfallaufnahmen, Fotos und Aussagen zu einer eindeutigen Analyse des Unfallablaufes: Die grosse Deformation am [...] hinten links entstand, als das Fahrzeug ins Schleudern geraten war und sich im Uhrzeigersinn um die Hinterachse drehend mit dem Heck hinten links mit der Mittelleitplanke kollidierte. Die Deformation am Fahrzeug hinten links stimmt mit dem Profil der Mittelleitplanke überein und korrespondiert auch mit dem Fehlen von Schleifspuren auf der linken Seite des [...] vor der Deformation.

4.2  Die Erklärung des Beschuldigten, er sei von einem anderen Fahrzeug von hinten gerammt worden, kann, wie es im Bericht einleuchtend dargelegt wird, anhand des Spurenbildes ausgeschlossen werden: Der [...] müsste als Folge eines solchen Manövers im Heckbereich Beschädigungen aufweisen, solche liegen aber nicht vor. Die Deformation hinten links durch ein Drittfahrzeug kann aufgrund der Form und der Platzverhältnisse auf der Überholspur ausgeschlossen werden.

4.3  Der Beschuldigte erklärte zuerst, der Lieferwagen sei, während er selber am Überholen eines Lastwagens gewesen sei, mit hohem Tempo zu ihm aufgeschlossen und habe ihn dann von hinten gerammt, als er gerade am Lastwagen vorbei gewesen sei. Diese Schilderung schliesst es aus, dass der Beschuldigte beim Überholen des Lastwagens auf der Überholspur derart weit rechts fuhr, dass ihn ein Lieferwagen von hinten links – und nicht am Heck – hätte rammen können.

4.4  Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Aufprall an die Leitplanke hinten links subjektiv als Aufprall eines anderen Fahrzeuges empfunden hat, objektiv ist das aber ausgeschlossen.

4.5  Der Beschuldigte nannte im Laufe des Verfahrens zwei mögliche Lieferwagen, welche ihn von hinten gerammt haben könnten. Die beiden Lenker wurden vor der Vorinstanz als Zeugen befragt. Nachdem feststeht, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht von hinten gerammt worden sein kann, kommt diesen Zeugnissen keine grosse Bedeutung mehr zu. Trotzdem sind sie nachfolgend ebenso zu würdigen wie die Behauptungen des Beschuldigten in Bezug auf diese Lenker.

4.5.1  Der Zeuge B.___ war der Fahrer des weissen Lieferwagens mit der Aufschrift «[...]», den der Beschuldigte nach seiner ersten Aussage kurz vor dem Unfall überholt haben wollte und mit dem er zuvor eine Beinahe-Kollision gehabt habe, bei der ihm dieser Fahrer den Stinkefinger gezeigt habe; er könne ihn wiedererkennen. Es könne dieser Lieferwagen gewesen sein, der ihn gerammt habe.- Nachdem dann die Polizei diesen Chauffeur (den Zeugen B.___) ausfindig gemacht und den Lieferwagen kontrolliert hatte, konnte er als möglicher «Auffahrer» ausgeschlossen werden, auch vom Beschuldigten. B.___ hatte vom Normalstreifen aus den Unfall beobachten können. Er gab bei der Polizei zu Protokoll, der [...] habe wahrscheinlich den Anhängerzug überholen wollen. Plötzlich habe der [...] die Mittelleitplanke touchiert und sei dann direkt über beide Fahrstreifen auf den Pannenstreifen gefahren. An der Hauptverhandlung der Vorinstanz bestätigte der Lieferwagenfahrer, nunmehr als Zeuge befragt, diese Angaben: Der Beschuldigte sei auf der Überholspur gefahren. Hinter dessen Auto (weiss, vermutlich [...]) sei kein anderes Auto gefahren. Er habe dann gesehen, wie dieses weisse Auto gegen die Leitplanke in der Mitte gestossen sei. Danach habe das Fahrzeug zum Pannenstreifen geschleudert.

4.5.2  Bemerkenswert sind auch die Angaben des Beschuldigten zu C.___. Er war offenbar nach der Kollision unmittelbar hinter C.___ auf den Rastplatz Deitingen gefahren und hatte diesen auf den Unfall angesprochen. Er hatte ihn dann auch gegenüber der Polizei als Person genannt, die den Unfall gesehen habe. Er hatte aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, C.___ könne die Person sein, die ihn gerammt habe. Er hatte ihn und sein Auto ja unmittelbar nach dem Unfall gesehen, er hätte auch Unfallspuren am Auto von C.___ gesehen und er hätte dies mit Sicherheit auch der Polizei so gesagt. C.___ wurde denn in der Folge vor der Vorinstanz auch als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt. Weder von Seiten des Gerichts noch vom Beschuldigten oder seiner Verteidigung gab es eine einzige Frage zu dem vom Zeugen gefahrenen Fahrzeug oder zu der Möglichkeit, er könne den Beschuldigten von hinten gerammt haben. Erstmals in der Berufungserklärung verlangte der Beschuldigte, es sei das Fahrzeug des Zeugen C.___ ausfindig zu machen und auf Schäden zu untersuchen.

Die erste Befragung von C.___ fand durch einen Polizisten telefonisch statt. Diese protokollierten Angaben stimmen nicht in allen Punkten mit seiner Zeugenaussage überein. Sie sind auch nicht weiter relevant. Immerhin ist der Beschuldigte dem Zeugen vor dem Unfall durch seine schnelle Fahrweise (telefonisches Protokoll und Aussage vor der Vorinstanz) und nahes Auffahren (telefonisches Protokoll) aufgefallen, er habe gestresst gewirkt (Aussage vor der Vorinstanz).

5.    Es liegt damit ein eindeutiges Beweisergebnis vor. Was der Beschuldigte mit der Berufung vorbringt, kann dieses ebenso wenig entkräften wie die Bestätigungen von zwei Garagen. Der vom Beschuldigten nach wie vor behauptete Aufprall eines Lieferwagens von hinten ist aufgrund der Platzverhältnisse auf der Überholspur – während eines Überholmanövers mit einem Lastwagen auf der Normalspur –, der Art der Deformation auf der Seite hinten links und aufgrund fehlender Spuren am Heck des [...], welche auf einen solchen Ablauf schliessen liessen, ausgeschlossen. Daran ändern die auf den Fotos ersichtlichen abweichenden Höhenangaben bezüglich der Mittelleitplanke und der Deformation am [...] noch rote Lackspuren an der Leitplanke ebenso wenig etwas wie die auf den Fotos sichtbaren Schäden am Rad des Personenwagens des Beschuldigten. Die einleuchtenden Einschätzungen des Unfalltechnischen Dienstes beruhen auf der Kenntnis des gesamten Fotomaterials. Für den Höhenunterschied gibt es verschiedene möglichen Erklärungen wie die Belastung der Federn des Fahrzeuges durch das Schleudermanöver und/oder das Gewicht des Insassen und der Beladung. Es ist auch irrelevant, ob an dieser Stelle der Leitplanke vor- oder nachher auch noch rote Spuren hinterlassen worden sind. Alle diese vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen bzw. deren Beantwortung können so oder so nicht zu einem anderen Beweisergebnis führen. Es ist nochmals festzuhalten, dass die vom Beschuldigten immer vertretene Version des Rammens durch einen ihm nachfahrenden Lieferwagen völlig ausgeschlossen ist. Der […] des Beschuldigten ist ins Schleudern geraten und als Folge der Schleuderbewegung hinten links mit der Mittelleitplanke kollidiert.

V.    Die rechtliche Folgerung

Die Schlussfolgerung im erstinstanzlichen Urteil (US 18, AS 103, Ziffer 2.2) ist aufgrund des Beweisergebnisses weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat sich wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG der Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung) strafbar gemacht.

VI.   Strafzumessung

Die Strafzumessung betreffend kann auf die Ausführungen unter Ziffer I. / 7.2 hiervor verwiesen werden. Es ist für den mit diesem Urteil bestätigten Schuldspruch eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen. Zusammen mit der in Rechtskraft erwachsenen Verbindungsbusse von CHF 900.00 beträgt die Busse damit CHF 1'300.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe.

VII.  Verfahrenskosten

1.    Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO (erster Satz) trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.    Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Vergehens und der Übertretung bleibt, sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'450.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3.    Zufolge des Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte auch dessen Kosten zu bezahlen. Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf pauschal auf CHF 1'500.00 festzusetzen.

4.    Entschädigungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO sind zufolge Verurteilung bzw. Unterliegens im Berufungsverfahren nicht auszurichten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 47 StGB, Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG in Verb. mit Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und 3 Abs. 1 VRV in Verb. mit 90 Abs. 1 SVG; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO, erkannt:

1.    Gemäss der in diesem Punkt rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 16. März 2017 hat sich A.___ schuldig gemacht der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtens des Vortrittsrechts, begangen am 1. Dezember 2015.

2.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. Januar 2016 durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, schuldig gemacht.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)   einer Busse von CHF 1’300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.

4.   a)   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'450.00 hat A.___ zu bezahlen.

      b)   Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.

5.   Die Anträge, es seien dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren Entschädigungen auszurichten, werden abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                von Arx

STBER.2017.37 — Solothurn Obergericht Strafkammer 22.12.2017 STBER.2017.37 — Swissrulings