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Solothurn Obergericht Strafkammer 25.10.2017 STBER.2017.12

25 ottobre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·7,035 parole·~35 min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc.

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Walker,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    B.___, Leitender Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

3.    Patrick Walker, amtlicher Verteidiger,

4.    C.___, Arabisch-Dolmetscherin,

5.    ein Polizeibeamter, Vorführung und Aufsicht.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung (Art. 307 StGB, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) hingewiesen.

Rechtsanwalt Walker gibt seine Honorarnote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audioaufnahme in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Dem Beschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des letzten Wortes zu äussern. (Das letzte Wort wird im Einverständnis mit den Parteien vorgezogen, damit die Dolmetscherin anschliessend entlassen werden kann.)

Die Dolmetscherin wird um 9:00 Uhr entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Hinderung einer Amtshandlung, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gemacht hat.

2.    Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu

a)    einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Es sei festzustellen, dass dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des angefochtenen Urteils 100 Tage Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. August 2016 an die Freiheitsstrafe angerechnet werden.

4.    Zur Sicherung des Strafvollzuges sei der Beschuldigte im vorzeitigen Vollzug zu belassen.

5.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4 - 8 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.

6.    De Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger zur Bezahlung aufzuerlegen.

7.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien durch den Kanton Solothurn zu bezahlen, wobei ein Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorzumerken sei (Rückerstattung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben).

Der Staatsanwalt hat keine Einwände gegen die Kostennote des amtlichen Verteidigers.

Rechtsanwalt Walker (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 19 Monaten zu bestrafen. Die bereits von ihm ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien an die Strafe anzurechnen.

2.    Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen.

3.    Der Beschuldigte sei wegen Übertretung des BetmG schuldig zu sprechen, wobei von einer Strafe abzusehen sei.

4.    Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen, wobei auf eine Rückforderung zu verzichten sei.

5.    Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu übernehmen. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen schriftlich eröffnet.

Schluss der Verhandlung: 9:40 Uhr

_____

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 3. Mai 2016 führte die Polizei Kanton Solothurn in der Region Solothurn eine Brennpunktkontrolle durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte in Derendingen durch einen zivilen Polizeibeamten angesprochen. Als sich der Polizeibeamte als solcher zu erkennen gab, ergriff der Beschuldigte die Flucht, konnte dann aber angehalten werden.

Der Beschuldigte wurde anschliessend auf den Polizeiposten Solothurn verbracht, wo die weiteren Abklärungen ergaben, dass sich der Beschuldigte seit 2002 illegal und mit mehreren Identitäten in der Schweiz aufhält (Aktenseiten 10 f. [im Folgenden: AS 10 f.]).

2. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. Mai 2016 beim Haftgericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (AS 174 ff.); mit Verfügung vom 6. Mai 2016 entsprach das Haftgericht diesem Gesuch und ordnete für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS 180 f.).

Auf entsprechendes Gesuch hin verlängerte das Haftgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2016 die Untersuchungshaft bis zum 16. August 2016 (AS 200 f.).

3. Mit Verfügung vom 11. August 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (AS 219).

4. Die Anklageschrift datiert vom 19. August 2016 (AS 1 ff.).

5. Am 21. November 2016 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 414 ff.):

1.         A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Hinderung einer Amtshandlung,

b)    rechtswidriger Aufenthalt,

c)    mehrfache Missachtung der Ausgrenzung,

d)    mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen),

e)    mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung).

2.         A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.         An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___ 100 Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. August 2016 angerechnet, in welchem A.___ verbleibt.

4.         Die folgenden bei A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

a)    8,2 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht),

b)    1,4 Gramm Haschisch,

c)    Löffel in Patronenhülle.

5.         Die übrigen bei A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

a)    sämtliche Mobiltelefone und Netzadapter (iPhone 6, Samsung, Huawei, Samsung mit 2 Netzadaptern, Nokia, Huawei, Netzadapter),

b)    PC/Laptop Lenovo mit Netzadapter,

c)    2 USB-Stick,

d)    Notizmaterial/Zettel,

e)    Taschenlampe.

6.         Das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 897.50 wird mit der Geldstrafe und der Busse gemäss Ziff. 2 lit. b und c hiervor und die Restanz anteilsmässig mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 8 hiernach verrechnet (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

7.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, wird auf CHF 5'593.85 (23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von CHF 414.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.         Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5'890.00, hat A.___ zu bezahlen. Nach Verrechnung mit der Restanz des sichergestellten Bargelds verbleiben CHF 5'492.50.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich die Kosten auf CHF 4'890.00 belaufen und nach Verrechnung mit der Restanz des sichergestellten Bargelds CHF 4'492.50 verbleiben.

6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 1. Dezember 2016 die Berufung an (AS 409).

Gemäss Berufungserklärung vom 13. März 2017 richtet sich die Berufung ausschliesslich gegen die Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung).

7. Am 15. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich ebenfalls gegen die Strafzumessung; verlangt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

8. In Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Schuldsprüche,

-       Ziff. 3: Anrechnung ausgestandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug,

-       Ziff. 4: Einziehungen,

-       Ziff. 5: Herausgaben,

-       Ziff. 6: Verrechnung von beschlagnahmtem Bargeld mit Geldstrafe, Busse und den Verfahrenskosten,

-       Ziff. 7: Entschädigung des amtlichen Verteidigers,

-       Ziff. 8: Verfahrenskosten.

9. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 25. Oktober 2017 statt.

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Der Beschuldigte ergriff am 3. Mai 2016 in Derendingen an der Bahnhofstrasse die Flucht, als er von einem zivil gekleideten Polizeibeamten, der bei ihm eine Personen- und Effektenkontrolle durchführen wollte, zum Stehenbleiben aufgefordert wurde. In gleicher Weise verhielt er sich gegenüber dem dazugekommenen zweiten Polizeibeamten, der ihn verfolgte und ihn während der Verfolgung wiederholt zum Stehenbleiben aufforderte. Die polizeiliche Kontrolle konnte dann, nachdem der Beschuldigte von den Polizisten eingeholt und arretiert worden war, durchgeführt werden.

Gestützt auf dieses Beweisergebnis erging ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.

2. Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG)

Der Beschuldigte stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 13. November 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde (AS 118 ff.). Der Beschuldigte hätte in der Folge die Schweiz bis am 14. Januar 2003 verlassen müssen; die entsprechende Wegweisungsverfügung blieb jedoch vom Beschuldigten unbeachtet und er verblieb in der Schweiz. So hielt er sich denn auch in der Zeit vom 8. August 2014 bis zum 3. Mai 2016 illegal in der Schweiz auf.

Der Beschuldigte wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen.

3. Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung (Art. 74 AuG i.V. mit Art. 119 Abs. 1 AuG)

3.1 Gemäss dem Beweisergebnis der Vorinstanz hielt sich der Beschuldigte in der Zeit vom 7. August 2014 bis zum 2. Mai 2016 nahezu täglich auf dem Gebiet der Stadt Solothurn auf. Dadurch missachtete er die Ausgrenzungsverfügung vom 17. April 2007 des Departementes des Innern (AS 112), die ihm am selben Tag eröffnet wurde und die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Gemäss dieser Verfügung war dem Beschuldigten das Betreten des Gebiets der Städte Solothurn und Olten untersagt.

Der Beschuldigte wurde gestützt auf diesen Sachverhalt wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen.

3.2 Der Beschuldigte lässt gegen dieses Beweisergebnis vorbringen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die Ausgrenzungsverfügung fast täglich missachtet habe. Dabei stütze sie sich ausschliesslich auf seine Aussagen. Die Vorinstanz sehe Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinem Aussageverhalten. Einmal habe er gesagt, dass er sich fast täglich in Solothurn aufgehalten habe, ein anderes Mal habe er ausgesagt, er sei nur einmal in der Stadt gewesen. Schliesslich habe er im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das BetmG ausgesagt, er sei verschiedene Male in Solothurn gewesen. Die Vorinstanz sei dabei von der für ihn ungünstigsten Variante ausgegangen und habe festgehalten, er sei fast täglich in der Stadt Solothurn gewesen. Die Vorinstanz habe zudem angenommen, er habe immer wieder von Neuem einen Tatentschluss gefasst, und sie habe folglich auf mehrfache Tatbegehung geschlossen. Dieser Ansicht könne aber nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung den Tatsachen betreffend Anzahl der Missachtungen insofern zu wenig Beachtung geschenkt, als sie die Aussagen ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewürdigt habe. Es gebe objektive Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht beinahe täglich in Solothurn aufgehalten habe. Solche objektiven Anhaltspunkte würden insbesondere die Aussagen der beiden Abnehmerinnen des Marihuanas und die Handyfotos liefern. Für die Annahme einer beinahe täglichen Missachtung der Ausgrenzung gebe es keine Grundlage.

3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Ziffer 1 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz nicht angefochten hat. Gemäss deren lit. c wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung schuldig gesprochen. Soweit sich die Einwände des Beschuldigten gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung wendet, kann nicht darauf eingegangen werden, da dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht von der Rechtskraft erfasst ist jedoch das gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz festgehaltene Ausmass an Verstössen gegen die Ausgrenzungsverfügung. Die Vorinstanz ging von einer nahezu täglichen Missachtung aus (US 13). Die dagegen vorgetragenen Einwände (vgl. oben) können nicht gehört werden. Die Vorinstanz legte auf Urteilsseite 13 differenziert dar, wie sie zu diesem Beweisergebnis kam. Sie würdigte die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten und legte dar, weshalb sie die relativierenden Aussagen des Beschuldigten für tatsachenwidrig hielt. Sie untermauerte das Resultat ihrer Aussagenwürdigung zudem mit dem Verweis auf Fotos, welche auf dem Samsung-Handy des Beschuldigten gespeichert waren und auf denen der Beschuldigte an verschiedenen Tagen und an verschiedenen Orten bzw. in verschiedenen Lokalen in der Stadt Solothurn zu sehen ist.

3.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

4. Widerhandlungen gegen das BetmG (Vergehen)

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz führte zu folgenden Ergebnissen:

Der Beschuldigte besass am 3. Mai 2016, als er von der Polizei in Derendingen angehalten und kontrolliert wurde, 17 Kügelchen Kokaingemisch mit einem Bruttogewicht von 8,2 g, welche zu einem wesentlichen Teil nicht für seinen eigenen Konsum bestimmt waren.

Der Beschuldigte organisierte für [...] in der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016 mindestens dreimal jeweils 4-5 Gramm Marihuana für jeweils CHF 50.00 sowie mindestens weitere sechsmal kleinere Mengen Marihuana und gab diese an sie ab. Ob der Beschuldigte dabei einen Gewinn in Form von Geld oder Marihuana erzielte, liess die Vorinstanz offen.

Zwischen Oktober und Dezember 2015 organisierte der Beschuldigte zudem für [...] 1 Gramm Kokaingemisch für CHF 100.00 und 5 Gramm Marihuana für CHF 50.00. Auch hier liess die Vorinstanz offen, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Drogengeschäften einen Gewinn erzielt hatte.

Gestützt auf diese Sachverhalte erfolgte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c (Veräussern von Betäubungsmitteln) und lit. d (Besitz von Betäubungsmitteln) BetmG.

5. Widerhandlungen gegen das BetmG (Übertretungen)

Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit von ca. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2016 regelmässig Haschisch und gelegentlich Kokain und Marihuana. Zudem war er am 3. Mai 2016 in Besitz von 1,4 Gramm Haschisch für den Eigenkonsum.

Gestützt auf diesen Sachverhalt ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen worden.

III. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).  

2. Die konkrete Strafzumessung

2.1 Vorbemerkungen

Neben dem Beschuldigten hat auch die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung der Vorinstanz angefochten. Sie beantragt eine höhere Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht kann deshalb die Strafe sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (US 28), weisen die jeweils mehrfach begangenen Delikte der Missachtung der Ausgrenzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) die gleiche abstrakte Strafdrohung auf bzw. sind mit der gleichen Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Für die Straftat des rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Verschuldensmässig stehen die Missachtungen der Ausgrenzung im Vordergrund, weshalb bei der Strafzumessung von diesen als schwerstes Delikt bzw. schwerste Deliktsgruppe auszugehen ist; dabei erscheint es sachgerecht, für alle tatbestandsmässigen Handlungen gesamthaft eine Einsatzstrafe festzulegen. Für die Missachtungen der Ausgrenzung und die weiteren hier relevanten Delikte fällt eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht – einschlägige Vorstrafen und bereits erfolgte Verbüssung längerer Freiheitsstrafen – sowie aufgrund des Ausmasses und der Schwere der Delinquenz ausser Betracht. Dementsprechend beantragt auch der Beschuldigte für diese Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Für den rechtswidrigen Aufenthalt ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, wobei die bereits früher für dieses Dauerdelikt ausgesprochenen Strafen miteinzubeziehen sind. Ebenso ist für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen. Schliesslich sind noch die Täterkomponenten zu würdigen.

Das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung ist demgegenüber zwingend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, wobei die gesetzliche Höchststrafe 30 Tagessätze beträgt.

Art. 19a Ziff. 1 BetmG sanktioniert den Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich mit Busse, sieht aber in leichten Fällen u.a. vor, dass von einer Strafe abgesehen und der Verurteilte verwarnt werden kann (Ziff. 2).

2.2 Berechnung der Einsatzstrafe

Zum Ausmass der Rechtsgutsbeeinträchtigung lässt sich bezüglich der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung mit der Vorinstanz festhalten, dass die Widerhandlungen in einem Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren nahezu täglich erfolgten und der Beschuldigte während seiner Aufenthalte in Solothurn – wenn auch in geringem Ausmass – Kokain und Marihuana verkaufte. Die Massnahme gemäss Art. 74 AuG dient insbesondere dazu, Asylbewerber von der Drogenszene fernzuhalten (Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 74 AuG N 3). Diesen mit der Ausgrenzung verfolgten Zweck – das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzuschränken – unterlief der Beschuldigte somit regelmässig.

Hinsichtlich der Art und Weise des Handelns ist anzuführen, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit, Unverfrorenheit und Gleichgültigkeit zeugt. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aus, dass er am 7. August 2014, nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, nach Solothurn gekommen und seither nicht mehr weggegangen sei. Er mache das, was er wolle, es sei ihm eigentlich egal (AS 143). Er wisse nicht, warum er in Solothurn und Olten ausgegrenzt sei, er wisse nicht, wo er sonst hingehen solle (AS 144). Der Beschuldigte manifestierte mit seinem Verhalten eine ausgesprochen gleichgültige Haltung und mitunter eine gewisse Arroganz gegenüber behördlichen Anordnungen. Es ist auf eine mittlere objektive Tatschwere zu schliessen.

Der Beschuldigte ging jeweils mit direktem Vorsatz vor. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Die Taten wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen, wobei zu erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte in Solothurn niedergelassen hatte und wohl auch aus diesem Grund immer wieder die Ausgrenzungsverfügung missachtet hat. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt weder be- noch entlastend auf das Verschulden aus, so dass auch unter deren Berücksichtigung von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist. Es erscheint angemessen, für die mehrfache Missachtung der Ausgrenzung eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

2.3 Straferhöhung zur Abgeltung der übrigen mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte

2.3.1 Rechtswidriger Aufenthalt

2.3.1.1 Der vorliegend beurteilte rechtswidrige Aufenthalt dauerte vom 8. August 2014 bis 3. Mai 2016 und mithin 1 ¾ Jahre. Der Beschuldigte ist auch weiterhin nicht bereit, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und die Schweiz zu verlassen. Es liegt eine direktvorsätzliche Tatbegehung vor, wobei der Beschuldigte den Tat-entschluss fasste, als er im Jahr 2003 die ihm gesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen liess und sich dafür entschied, nunmehr illegal im Land zu verbleiben. Die Beweggründe sind als rein egoistisch einzustufen. Eine Rückkehr in das Heimatland wäre dem Beschuldigten zuzumuten. Der Beschuldigte konnte nie schlüssig begründen, weshalb er angeblich nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er war denn auch einmal für zwei Jahre nach Algerien zurückgekehrt und als er dort seine Arbeitsstelle verlor, kam er wieder in die Schweiz. Es waren somit wirtschaftliche Gründe, die ihn dazu bewogen, wieder hierher zu kommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es für den Beschuldigten gefährlich sein könnte, in seinem Heimatland zu leben, weshalb er die volle Entscheidungsfreiheit hatte, sich an die Ausländergesetzesbestimmungen zu halten.

In Bezug auf die Berücksichtigung des rechtswidrigen Aufenthalts ist Folgendes anzumerken: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 IV 6, E. 3.2) ist das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt. Die Verurteilung wegen dieses Delikts bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz «ne bis in idem» steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen nicht entgegen. Fehlt es nach einem ersten Schuldspruch für eine zweite Verurteilung an einem neuen Tatentschluss, ist bei der Strafzumessung darauf zu achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen ist und die im Gesetz angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet. Das Bundesgericht führte dazu aus, die Strafverfolgungsbehörden schafften durch die Eröffnung eines erneuten Strafverfahrens unter Verweis auf die Zäsurwirkung der vorausgegangenen Verurteilung jeweils selbst die Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vermeintlich neuen Tat. In einem solchen Fall bilde letztlich nicht die individuelle Schuld des Täters Anlass der Bestrafung und Grundlage der Strafzumessung, sondern die von Zufälligkeiten abhängige Geschwindigkeit der Strafverfolgung, die zur Konstruktion von Zäsurwirkungen führe. Die Problematik manifestiere sich im Besonderen bei der Konstellation, in welcher die infolge der Zäsurwirkung in verschiedenen Strafverfahren ausgesprochenen Strafen die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe in ihrer Gesamtheit überschreiten würden. In diesem Fall werde das Schuldprinzip, auf welchem das Strafrecht fusse, unterlaufen und es komme der erneuten Bestrafung zunehmend eine Beugewirkung zur Erzwingung der unterlassenen Handlung zu. Dieser Problematik sei insofern Rechnung zu tragen, als eine neuerliche Verurteilung wegen eines Dauerdelikts und eine Zumessung der Strafe ohne Rücksicht auf die bereits in einem früheren Strafurteil erfasste Dauer der Tatbestandsverwirklichung erfordere, dass der Täter nach dem früheren Schuldspruch einen vom früheren losgelösten, neuen Tatentschluss fasse. Fehle es an einem solchen, beruhe die nach dem vorangegangen Schuldspruch andauernde Verwirklichung des Dauertatbestandes mithin auf einem fortwirkenden, schon vor der ersten Verurteilung gefassten einheitlichen Tatentschluss, müsse der Richter im neuen Urteil bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht beurteilte Deliktsdauer mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen sei und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschreite (BGE 135 IV 6, E. 4.2).

2.3.1.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung am 7. August 2014 keinen neuen Tatentschluss gefasst hat, weiterhin illegal in der Schweiz zu leben. Seit der Abweisung seines Asylgesuches im Jahr 2002 verblieb er ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz und liess sich auch von mehreren Strafverfahren und Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, hier zu bleiben. Seine Aussage bei der Polizei vom 4. Mai 2016 (AS 91) war denn auch klar und unbedingt: «Ich gehe nicht zurück». An dieser Aussage hält der Beschuldigte seit 2002 unerschütterlich fest. Er fällte diesen Entscheid offensichtlich bereits 2002 und hält sich seither ununterbrochen daran.

2.3.1.3 Der Beschuldigte wurde in früheren Verfahren wegen rechtwidrigen Aufenthalts in der Schweiz wie folgt verurteilt (AS 297 ff.):

-        26.7.2011: 30 Tage Freiheitsstrafe

-        3.7.2012: 2 Monate Freiheitsstrafe (asperiert) für die Dauer 2003 – 2008 sowie Juni 2009, reduziert im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot auf die Hälfte. Diese Strafe enthält zudem die Sanktion für zwei Arbeitstätigkeiten ohne Bewilligung.

-        26.8.2013: 4 Monate Freiheitsstrafe (asperiert) für die Dauer vom 9.6.2010 – 20.8.2014

Insgesamt wurde der rechtswidrige Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz seit 2003 somit mit insgesamt sechs Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert.

2.3.1.4 Angesichts des uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der bereits ausgesprochenen Strafen wegen rechtswidrigen Aufenthalts erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, nach Asperation von 3 Monaten, angemessen.

2.3.2 Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der Beschuldigte besass am 3. Mai 2016 Kokaingemisch mit einem Bruttogewicht von 8,2 g, welches zumindest teilweise für den Verkauf bestimmt war. Er veräusserte zudem geringe Mengen Kokain und Marihuana und erfüllte damit Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach. Er handelte im Bereich des letzten Gliedes der Kette des Drogenhandels und verkaufte Kleinstmengen an der Front. Diese Tatsache wirkt sich eher strafmindernd aus; andererseits war der Beschuldigte nicht drogensüchtig und verkaufte ausschliesslich aus materiellen Gründen Drogen; auf legale Weise war es ihm in der Schweiz gar nicht möglich, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.

Insgesamt erscheint für diese Delikte eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen; asperiert ergibt sich eine Straferhöhung um weitere 2 Monate.

2.4 Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 30 f. verwiesen werden. Der Beschuldigte stammt aus Algerien. Er kam im Jahr 2002 in die Schweiz und verblieb trotz Ausreiseverpflichtung fortwährend hier. Er ist nicht verheiratet, hat offenbar keine Kinder und lebt unstet. Sein Asylgesuch wurde am 2. September 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen (AS 114 ff.). Die Schweizerische Asylrekurskommission hat diesen Entscheid am 13. November 2002 bestätigt (AS 118 ff.).

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft; im Schweizerischen Strafregister sind noch vier Verurteilungen eingetragen, welche in den Jahren 2008 - 2013 ergangen sind (vgl. AS 297 ff.): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2008 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Missachtung einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht (Ausgrenzung), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Am 26. Juli 2011 folgte eine Verurteilung durch das Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois – Seeland, wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von CHF 150.00. Bezüglich des mit Urteil vom 8. Februar 2008 gewährten bedingten Vollzugs wurde auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen. Am 3. Juli 2012 erging durch das Obergericht des Kantons Solothurn eine weitere Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. Zudem wurde der Widerruf des mit Urteil vom 8. Februar 2008 gewährten bedingten Vollzugs angeordnet. Schliesslich kam es am 26. August 2013 zu einer Verurteilung durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern wegen Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Soweit bekannt, wurden sämtliche Strafen, jedenfalls diejenigen aus dem Kanton Solothurn, vollstreckt (vgl. AS 149). Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 7. August 2014 lebte der Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz. Diese – insbesondere hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung – einschlägigen Vorstrafen bzw. die erneute gleichartige Delinquenz des Beschuldigten trotz einschlägiger Vorstrafen sowie längerer Strafverbüssung haben sich merklich straferhöhend auszuwirken.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten lässt sich festhalten, dass seine Lebenssituation aufgrund der illegalen Anwesenheit in der Schweiz sicherlich schwierig war; diese Umstände hatte er aber letztlich selbst zu vertreten, weshalb sie auch nicht entlastend berücksichtigt werden können.

Nachteilig fällt in Bezug auf das Nachtatverhalten ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach der polizeilichen Kontrolle vom 12. April 2016, bei der ihm die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Missachtung der Ausgrenzung in Aussicht gestellt wurde, in gleicher Weise weiter delinquierte. Der Beschuldigte anerkannte einige der hier relevanten Delikte ganz oder teilweise. Zudem focht er die von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche nicht an. Daraus kann auf eine gewisse Einsicht geschlossen werden. Diese ist jedoch aufgrund seiner früheren Aussagen zu relativieren. So sagte der Beschuldigte am 4. Mai 2016 aus, er gehe nicht zurück nach Algerien (AS 91), und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 sagte er aus, er habe vergessen, wo Algerien liege (AS 135).

Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind vom vorzeitigen Strafvollzug geprägt. Im Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 24. Oktober 2016 wurde ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt (vgl. AS 353 f.). Auch der Führungsbericht vom 24. Oktober 2017 lautet positiv.  

Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bewegt sich im üblichen Rahmen.

Unter Berücksichtigung dieser Täterkomponenten ist eine Straferhöhung um drei Monate angezeigt.

Der Beschuldigte ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.

2.5 Vollzugsform

Die Strafhöhe würde grundsätzlich die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs erlauben, wobei im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umständen vorliegen müssten. Der Beschuldigte beantragt nicht, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz trotz mehrerer Vorstrafen, der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe und der nach wie vor fehlenden Bereitschaft, die Schweiz freiwillig zu verlassen, ist denn auch von einer schlechten Prognose auszugehen und der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren.

2.6 Geldstrafe

Die von der Vorinstanz für die Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 wird von keiner Seite angefochten. Die Geldstrafe ist in diesem Umfang zu bestätigen. Selbstredend ist auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren.

2.7 Busse zur Abgeltung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Wie erwähnt, beantragt der Beschuldigte, es sei bezüglich seiner Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes von einer Strafe abzusehen.

Art. 19a Ziff. 2 BetmG sieht in leichten Fällen des Betäubungsmittelkonsums u.a. die Möglichkeit vor, von einer Strafe abzusehen. Kriterien zur Bestimmung des leichten Falls sind im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Art der Tathandlung, die Dauer und Intensität der Taten, der Grad der Abhängigkeit, Alter der Täterschaft und einschlägige Vorbelastungen. Die Art der Betäubungsmittel kann hingegen kein Kriterium sein, weil sich eine Einschränkung auf bestimmte Betäubungsmittel nicht aus Art. 19a Ziff. 2 BetmG ergibt. Liegen somit nur wenige Konsumhandlungen vor, erstrecken sich diese nur über wenige Wochen oder fehlt eine einschlägige Vorbelastung, ist von einem leichten Fall auszugehen (Kommentar BetmG, Hrsg. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19a BetmG N 23).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend das durch den Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln verwirklichte Unrecht trotz mehrfacher Begehung grundsätzlich als leicht zu werten ist. Mit dem Betäubungsmittelkonsum schadete der Beschuldigte in erster Linie sich selbst. Besondere Umstände liegen nicht vor. Eine eigentliche Suchtproblematik ist nicht zu erkennen. Wegen der einschlägigen Vorstrafe kann aber nicht von einem leichten Fall ausgegangen werden. Ein Absehen von Strafe im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ist daher nicht adäquat.

Wegen des grundsätzlich leichten Verschuldens hat sich die Strafe aber im untersten Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei der Bussenhöhe ist auch der finanziellen Lage des Beschuldigten Rechnung zu tragen, welche angespannt ist. Als angemessen erweist sich unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug

Der Beschuldigte verbleibt zur Sicherung des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.

Die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs wurde bis zum Urteilsdatum der Vorinstanz (21. November 2016) bereits rechtskräftig festgestellt. Anzurechnen ist auch der seit dem 21. November 2016 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5'890.00, A.___ zu Bezahlung auferlegt.

1.2 Die Berufung des Beschuldigten war erfolglos. Auch die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung nicht durchgedrungen, was jedoch zu keiner Kostenausscheidung zu Lasten des Staates führt, da die Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden musste. Der Beschuldigte hat sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CH 1'550.00.

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'593.85 (23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von CHF 414.35) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2 Für das Berufungsverfahren machte der amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 10,92 Stunden geltend. Dazu kommen eine Stunde und zehn Minuten, entsprechend aufgerundet 1,17 Stunden, für die Hauptverhandlung. Vergütet werden demnach 12,09 Stunden zu CHF 180.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'379.00 (Honorar CHF 2'176.20, Auslagen 26.60, MWSt CHF 176.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird seitens des amtlichen Verteidigers nicht geltend gemacht.

3. Verrechnung

Nach Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes (CHF 897.50) mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 7'940.00) beträgt der Saldo zu Gunsten des Staates: CHF 7’042.50.

Demnach wird in Anwendung der

Art.    286, 47, 49 Abs. 1, 51, 69 und 106 StGB

Art.    74, 115 Abs. 1 lit. b und 119 Abs. 1 AuG

Art.    19 Abs. 1 lit. c und d sowie 19a Ziff. 1 BetmG

Art.    135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)    Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 3.5.2016,

b)    rechtswidriger Aufenthalt, begangen vom 8.8.2014 - 3.5.2016,

c)    mehrfache Missachtung der Ausgrenzung, begangen vom 7.8.2014 - 2.5.2016

d)    mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Oktober 2015 - 3.5.2016,

e)    mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von Mai 2015 - 3.5.2016.

2.         A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.         a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 werden an die Freiheitsstrafe 100 Tage Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. August 2016 angerechnet.

b) Anzurechnen ist auch der seit dem 21. November 2016 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug.

4.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurde der Verbleib von A.___ im vorzeitigen Strafvollzug angeordnet.

5.         A.___ verbleibt zur Sicherung des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.

6.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 werden die folgenden bei A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen, welche durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

d)    8,2 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht),

e)    1,4 Gramm Haschisch,

f)     Löffel in Patronenhülle.

7.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 werden die übrigen bei A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

f)     sämtliche Mobiltelefone und Netzadapter (iPhone 6, Samsung, Huawei, Samsung mit 2 Netzadaptern, Nokia, Huawei, Netzadapter),

g)    PC/Laptop Lenovo mit Netzadapter,

h)    2 USB-Stick,

i)      Notizmaterial/Zettel,

j)      Taschenlampe.

8.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wird das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 897.50 mit der Geldstrafe und der Busse und die Restanz anteilsmässig mit den Verfahrenskosten verrechnet.

9.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'593.85 (23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von CHF 414.35) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, auf CHF 2'379.00 (Honorar CHF 2'176.20, Auslagen 26.60, MWSt CHF 176.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5'890.00, A.___ zu Bezahlung auferlegt.

12.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'550.00, werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.

13.      Nach Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes (CHF 897.50) mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 7'940.00) beträgt der Saldo zu Gunsten des Staates: CHF 7’042.50.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2017.12 — Solothurn Obergericht Strafkammer 25.10.2017 STBER.2017.12 — Swissrulings