Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2017 STBER.2016.67

21 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,074 parole·~1h 5min·4

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und einfache Körperverletzung, mehrf. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, sowie Widerrufsverfahren

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1.    A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

2.    B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Anna Abplanalp,

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch betr. A.___ und einfache Körperverletzung, mehrf. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, sowie Widerrufsverfahren betr. B.___

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin: Staatsanwalt [...], begleitet von Rechtspraktikantin [...];

2.    der Beschuldigte und Berufungskläger: A.___ mit seinem Privatverteidiger Rechtsanwalt Alexander Kunz, begleitet von Rechtspraktikant [...];

3.    als Zuhörer: [...] (IV-Stelle) begleitet von einem Lehrling;

4.    eine Pressevertreterin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt, erläutert den Verfahrensgegenstand und stellt fest, dass

-    das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf A.___ hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche gemäss Ziffer I. / 1., somit wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie bezüglich der Strafe angefochten ist;

-    dass ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen eventualvorsätzlich begangener versuchter schwerer Körperverletzung, sowie die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe beantragt ist;

-    die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe beantragt;

-    der Beschuldigte B.___ seine Berufung zurückgezogen hat und damit die ihn betreffende Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen ist;

-    das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist hinsichtlich der Ziffern I. /3. (Anrechnung der Untersuchungshaft), Ziffer II. / 1. – 4. (den Beschuldigten B.___ betreffend), Ziffer III. / 1. und 2. (Einziehung und Rückgaben), Ziffer IV. / 2 und 3. (Höhe der Entschädigungen).

Der Vorsitzende skizziert ferner den vorgesehenen Verfahrensablauf und gibt bekannt, dass seitens des Gerichts keine Befragung zur Sache vorgesehen, es aber den Parteien unbenommen sei, Fragen zur Sache zu stellen. Weiter gibt er bekannt, dass die mündliche Urteilseröffnung allenfalls auf Donnerstag vorgezogen werde.

Seitens der Staatsanwaltschaft werden keine Anträge gestellt und keine Vorbemerkungen unterbreitet.

Rechtsanwalt Kunz gibt bekannt, dass er auf eventualvorsätzlich begangene schwere Körperverletzung plädieren werde. Im Weiteren gibt er diverse Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A.___ zu den Akten (Mietvertrag für Geschäftsräume, Anstellungsverhältnisse eines Mitarbeiters, Handelsregisterauszug). Auf eine Befragung zur Sache werde verzichtet.

Staatsanwalt [...] erhebt keine Einwendungen gegen die eingereichten Urkunden. Diese werden zu den Akten genommen.

Der Beschuldigte wird im Hinblick auf die Befragung zur Person auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Er erklärt, dass er schon mehrfach ausgesagt habe und keine weiteren Aussagen machen wolle, auch zur Person nicht.

Seitens der Parteien werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Staatsanwalt [...] stellt und begründet die Anträge:

zum Beschuldigten A.___:

1.  A.___ sei schuldig zu sprechen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

2.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu verurteilen.

3.  Es sei Sicherheitshaft anzuordnen.

4.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5.  Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar, sei durch das Gericht festzulegen. Der Rückforderungsanspruch bei günstigen Verhältnissen während 10 Jahren sei vorzubehalten.

zum Beschuldigten B.___:

1.  Das Berufungsverfahren sei infolge Rückzugs der Berufung abzuschreiben.

2.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien B.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und begründet für den Beschuldigten A.___ die Anträge:

1.  A.___ sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, vom Vorwurf der Sachbeschädigung sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs.

2.  A.___ sei schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlich begangener versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

3.  A.___ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.

4.  Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5.  Die ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm im Erstehungsfalle an die Strafe anzurechnen.

6.  Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7.  Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung im Umfang der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

Staatsanwalt [...] und Rechtsanwalt Kunz nehmen je in einem zweiten Parteivortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.

Es liegen ferner folgende schriftlich gestellten Anträge vor:

Von Rechtsanwältin Anna Abplanalp vom 19. September 2017 für den Beschuldigten B.___:

Die Abschreibungskosten seien auf ein Minimum festzusetzen.

Von Rechtsanwältin Anita Hug vom 15. September 2017 für die Privatklägerin C.___:

1.  Die Berufungen der Berufungskläger 1 und 2 seien, soweit die Privatklägerin betreffend, abzuweisen.

2.  Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Der Beschuldigte A.___ führt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er wolle sich für das, was passiert sei, entschuldigen. Er habe seiner Frau nichts antun wollen. Es sei ein Zufall. Er entschuldige sich bei seiner Frau.

Als Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung wird Donnerstag, 21. September 2017, 17.30 Uhr, vereinbart.

Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird um 10.10 Uhr geschlossen.

Am Donnerstag, 21. September 2017, 17.30 Uhr, erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung:

-    Staatsanwalt [...] mit Rechtspraktikantin [...];

-    der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem Privatverteidiger Alexander Kunz;

-    die Pressevertreterin;

-    der Lehrling der IV-Stelle.

Der Vorsitzende erläutert – vorbehältlich der schriftlichen Urteilsbegründung – das Urteil und verliest das Dispositiv in den wesentlichen Punkten.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

A.    Strafanzeige gegen A.___ und B.___

1.    Gemäss Strafanzeige vom 13. Februar 2014 soll es am 23. Dezember 2013 zwischen A.___, B.___ und D.___ sowie ihrer Mutter D.___ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Dabei soll B.___ die Geschädigte C.___ auch bedroht, beschimpft und genötigt haben (AS 168 ff.).

2.    D.___ und C.___ stellten am 24. Dezember 2013 gegen B.___ Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 177; Dossier B.___ AS 16 f.). Am 5. März 2015 beantragte E.___ betreffend der Ereignisse vom 23. Dezember 2013 auch die Bestrafung von A.___

3.1 Am 19. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B.___ eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 126 Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Dossier B.___ AS 73)

3.2  Am 22. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.___ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, AS 213).

4.    Am 20. Juni 2014 konstituierte sich C.___ bezüglich B.___ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (B.___ AS 34).

5.1  Am 23. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft gegen B.___ einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 6 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB; B.___ AS 3 f.).

5.2  B.___ erhob gegen diesen Strafbefehl am 1. April 2014 Einsprache (Dossier B.___ AS 103).

Der Strafbefehl stellt damit bezüglich B.___ die Anklageschrift dar (Art. 356 Abs. 1 StPO).

B.    Strafanzeige gegen A.___

1.    Am 16. September 2014 rückten Angehörige der Polizei Kanton Solothurn sowie der Ambulanz Grenchen nach entsprechender Meldung durch F.___ (Nachbar des Beschuldigten) um 19.35 Uhr an die Alarmzentrale an die Liegenschaft [...] in [...] aus, wo sie im 4. Stock in der Wohnung A.___ antrafen, der seine Ehefrau G.___ (Geschädigte) in den Armen hielt. Die Ehefrau war verletzt, der Beschuldigte versuchte mit einem Pullover die Wunde zuzuhalten und die Blutung zu stillen (AS 5, 7). Gemäss Strafanzeige vom 4. Dezember 2014 schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser auf den Kopf. Dabei erlitt die Ehefrau an der rechten Gesichtshälfte eine Schnittverletzung (AS 4).

2.    Die Geschädigte stellte am 18. September 2014 Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände und konstituierte sich damit als Privatklägerin im Strafpunkt (AS 10).

3.    Am 17. September 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung gegen A.___ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB, AS 214).

4.1  A.___ wurde am 16. September 2014 von der Polizei vorläufig festgenommen (AS 233). Das Haftgericht ordnete in der Folge mit Verfügung vom 19. September 2014 für die Dauer von 4 Wochen Untersuchungshaft an (AS 252 f.).

4.2         Mit Verfügung des Haftgerichts vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen; auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurden diverse Ersatzmassnahmen angeordnet (AS 274 ff.).

5.1  Die Anklageschrift gegen den Beschuldigten datiert vom 9. März 2015 (S-L 1 f.).

5.2  Mit Eingabe vom 19. August 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Solothurn-Lebern eine Änderung des Anklagesachverhalts der Ziff. 1, indem nun der Vorhalt einer vollendeten schweren Körperverletzung Gegenstand der Anklage gegen A.___ war (die Anklageschrift vom 9. März 2015 hielt dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung vor; S-L 63).

Die Vorinstanz liess im Rahmen des Entscheides über Vorfragen nach Anhörung des Vertreters des Beschuldigten die Anklageerweiterung zu (S-L 89).

6.      Am 24. August 2016 erliess das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 189 ff.):

I.

1.   A.___ hat sich schuldig gemacht:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. September 2014,

der Sachbeschädigung, begangen am 23. Dezember 2013,

des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Dezember 2013.

2.   A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

3.   A.___ sind 24 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

II.

1.   B.___ wird ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. Dezember 2013.

2.   B.___ hat sich schuldig gemacht:

der einfachen Körperverletzung, 

der Sachbeschädigung,

des Hausfriedensbruchs,

der Tätlichkeiten,

der Beschimpfung,

der Drohung,

alles begangen am 23. Dezember 2013.

3.   B.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,

b)  einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00,

c)   einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4.   Der B.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 31. Januar 2011 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

III.

1.   Das bei A.___ sichergestellte Fleischmesser (Ass. 14.05099; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), wird eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.

2.   Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden ihm nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-        1 Jacke, Ass.05665

-        1 Jeanshose, Ass. 14.05094

-        1 Paar Schuhe, Ass. 14.05095

-        1 Paar T-Shirt, Ass. 14.05096

-        1 Paar Unterhose, Ass. 14.05097

-        1 Paar Socken, grau, Ass. 14.05098

-        1 Brief, Ass. 14.05666

-        1 Plastiksack mit 2 Ordnern, Ass. 14.05667

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

IV.

1.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 14‘200.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

- A.___

- Individuelle Auslagen                                                 CHF       4'000.00

- 6/10 Anteil Staatsgebühr                                           CHF       6'000.00

Total                                                                             CHF     10'000.00

                                                                                     ==============

- B.___

  -Individuelle Auslagen                                               CHF          200.00

  -4/10 Anteil Staatsgebühr                                          CHF       4'000.00

  Total                                                                           CHF       4'200.00

                                                                                     ===============

2.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, wird auf CHF 10‘771.40 (Honorar CHF 9‘495.00, Auslagen CHF 478.50, 8 % Mehrwertsteuer CHF 797.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

3.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, Solothurn, wird auf CHF 2‘835.65 (Honorar CHF 2‘520.00, Auslagen CHF 105.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 210.05) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

7.1  Am 26. August 2016 meldete A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 201).

7.2  Gemäss Berufungserklärung vom 25. November 2016 richtet sich die Berufung gegen sämtliche Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. I./1). Beantragt wurde ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sowie die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von unter 10 Monaten.

Mit Schreiben vom 30. November 2016 bestätigte Rechtsanwalt Kunz, der neu die Verteidigung des Beschuldigten übernommen hatte, dem Berufungsgericht den Umfang der Berufung. Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Tschaggelar wurde gleichentags sistiert.

7.3  Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft zur Berufung von A.___ die Anschlussberufung; beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

7.4  Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 modifizierte Rechtsanwalt Kunz die von Rechtsanwalt Dr. Tschaggelar mit der Berufungserklärung gestellten Anträge.

8.1  Am 1. September 2016 meldete auch B.___ gegen das Urteil die Berufung an (S-L 204).

8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 30. November 2016 wurden folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten:

-           Ziff. II. / 2. (Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung)

            Beantragt wurde anstelle des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung ein solcher wegen Tätlichkeiten; bezüglich der weiteren angefochtenen Vorhalte wird ein Freispruch beantragt.

-           Ziff. II. / 3. (Sanktion)

-           Ziff. IV. / 1. (Kosten)

8.3  Die Staatsanwaltschaft erhob auch im Berufungsverfahren von B.___ die Anschlussberufung. Diese bezog sich auf Ziff. II. /4. des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wurde der Widerruf des im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Januar 2011 (Freiheitsstrafe von 14 Monaten) gewährten bedingten Strafvollzugs.

9.    Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte der Präsident des Berufungsgerichts fest, dass G.___ auf die Ausübung von Parteirechten im Zivil- und Strafpunkt im Berufungsverfahren verzichtet hat.

10.  Mit Verfügung vom 12. September 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch von C.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Hierauf erklärte deren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Anita Hug, mit Eingabe vom 15. September 2017, da der Privatklägerin das Erscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung freigestellt sei und sich die Frage nach Zivilforderungen nicht stelle, verzichte sie auf das Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Sie stellte jedoch schriftlich Anträge.

11.  Mit Eingabe vom 18. September 2017 zog Rechtsanwältin Anna Abplanalp für den Beschuldigten B.___ die Berufung zurück und stellte am 19. September 2017 Antrag betreffend Kosten des obergerichtlichen Verfahren.

12.  Die vom Beschuldigten B.___ erhobene Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft diesen betreffende Anschlussberufung sind zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

13.  Es sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens:

-           Ziff. I. / 3. (Anrechnung Untersuchungshaft A.___);

-           Ziff. II. / 1. (Freispruch B.___ wegen Sachbeschädigung vom 2. Dezember 2013);

-           Ziff. II. / 2. (Schuldsprüche B.___ wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung;

-   Ziff. II. / 3. und 4. (Sanktion / Verlängerung der Probezeit für den bedingten Strafvollzug der Vorstrafe;

-           Ziff. III. / 1. und 2. (Einziehung bzw. Herausgaben);

-           Ziff. IV. / 2. und 3. (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung von A.___ soweit die Höhe betreffend und der unentgeltlichen Verbeiständung von G.___;

-           der Kostenanteil von CHF 4'200.00 des Beschuldigten B.___.

II.    Der Vorhalt gegen A.___ (Anklageschrift vom 9. März 2015, Ziff. 1)

1.       Vorhalt

1.  Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); evtl. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

begangen am 16.09.2014, um ca. 19.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], [...] Stock, z. Nt. von E.___, indem der Beschuldigte mit einem Messer (Klingenlänge 24 cm, Klingenbreite 4.4 cm) in einer Stich/Schnittbewegung auf die Geschädigte einstach/einschlug gemäss Tatrekonstruktion des Beschuldigten vom 18. September 2014, Bilder 18 – 21. Der Beschuldigte fügte der Geschädigten dabei eine 10 cm lange Schnitt/Stichverletzung zu, welche sich von 2 cm oberhalb des rechten Ohres bis über den seitlichen Augenrandbereich rechts erstreckte. Der Schnitt durchtrennte die Gesichtsnerven und reichte bis auf den Knochen des Jochbogens. Die Verletzung führte nur durch Zufall zu keiner schweren Körperverletzung (Lebensgefahr, bleibende Entstellung des Gesichtes, bleibende Organschädigung) oder zu keinen tödlichen Verletzungen. Da die heftig und schnell ausgeführte Gewalteinwirkung des Beschuldigten in einem dynamischen Geschehen erfolgte, konnte der Beschuldigte die Wirkungen seines Messereinsatzes nicht kontrollieren, was ihm bewusst war. Er nahm deshalb mind. billigend in Kauf, dass er der Geschädigten schwere Verletzungen zufügt. Eventuell nahm er sogar in Kauf, dass er mit seinem Messerstich/Schnitt die grossen Gefässe (Halsschlagader, innere und äussere Halsvenen) am Hals der Geschädigten durchtrennt.

2.       Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1     Der unbestrittene Sachverhalt / Vorgeschichte

2.1.1  Der Beschuldigte kam 1994 als Asylsuchender aus [...] in die Schweiz. Die Geschädigte reiste am 28. Dezember 2003 in die Schweiz ein (AS 240). Die Geschädigte und der Beschuldigte sind seit dem [...] verheiratet (AS 124). Sie haben eine gemeinsame Tochter, die am [...] geboren ist (AS 165, 97).

2.1.2  Der Beschuldigte stellte am 23. Dezember 2011 beim Casino [...] den Antrag auf eine schweizweite Sperre seiner Person, dies auf Veranlassung seiner Ehefrau (AS 114, 119 ff.). Im Antrag ist in einer Rubrik vermerkt «zu spät»; der Beschuldigte führte dazu aus, dass er im Casino viel Geld verspielt habe, es würden ihm aber viele Leute Geld schulden, sicher 30‘000 Euro. Er sei aber nicht spielsüchtig.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2011 wurde dem Beschuldigten vom Grand Casino [...] mitgeteilt, dass eine unbefristete Spielsperre ausgesprochen worden sei (AS 150).

2.1.3  Am 24. Januar 2013 reichte die Geschädigte gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei AG eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt ein, was zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Drohungen und Tätlichkeiten führte (AS 465 ff.). Die Geschädigte lebte in dieser Zeit vorübergehend im Frauenhaus in [...] (AS 513). Am 2. Mai 2013 gab die Geschädigte zu Protokoll, dass sie die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wünsche, da sie wieder mit ihm zusammenlebe (AS 476 f.). Das Strafverfahren wurde in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2013 provisorisch und am 15. Mai 2014 – nach ausgebliebenem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung durch die Geschädigte – definitiv eingestellt (AS 535, 536).

Ein von der Geschädigten eingeleitetes Eheschutzgesuch beim Zivilgericht Solothurn-Lebern wurde zufolge Rückzugs mit Verfügung vom 20. Juni 2013 abgeschrieben (AS 531).

2.2     Die Aussagen der Geschädigten

2.2.1  Die Geschädigte wurde erstmals am Tag nach den Ereignissen, am 17. September 2014, polizeilich befragt (AS 123 ff.). Sie führte aus, sie sei um ca. 19.15 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen. Ihr Mann habe die Wohnungstüre geöffnet und ihr ein Papier vorgehalten und gefragt, was dies sei. Es habe sich dabei um ein Schreiben ihrer neuen Vermieterin gehandelt (vgl. AS 128). Sie habe ihren Mann anlügen wollen, weil sie gewusst habe, dass er das Messer nehme, wenn sie die Wahrheit sagen würde. Sie sei aber gar nicht dazu gekommen. Er sei sehr wütend gewesen. Sie habe ihm schon vor zwei bis drei Tagen gesagt, dass sie so nicht mehr mit ihm zusammenleben könne, er gehe viel in die Casinos.

Sie könne sich nicht genau erinnern, wie es zu der Schnittverletzung gekommen sei. Sie habe ihre Schuhe ausziehen wollen, vielleicht habe sie sich gebückt, vielleicht gedreht. Plötzlich habe er sie geschlagen und sie habe gesehen, dass Blut aus ihrem Kopf spritzte. Sie habe sich auf den Boden gesetzt und zu weinen begonnen. Der Beschuldigte sei gekommen und habe mit einem Pullover versucht, das Blut zu stillen. Er habe auch den Nachbar geholt. Plötzlich sei die Ambulanz gekommen. Sie habe das Messer vorher nicht gesehen, die Verletzung sei ohne Vorwarnung gekommen. Sie habe nie gesehen, dass ihr Mann einen Plastiksack in der Hand gehabt habe, sie glaube nicht, dass er einen solchen in der Hand gehabt habe, sie sei sich aber nicht sicher. Sie wisse, dass er das Schreiben in der Hand gehalten habe. Das Kind habe er auf den Armen gehabt, als er sie verletzt habe. Später habe er es auf den Boden gesetzt, es habe geweint (AS 126). Wo das Messer gewesen sei, habe sie nicht gesehen. Sie glaube, es habe sich auf dem Schuhschrank befunden oder auf der Kommode im Flur. Sie habe gemeint, er habe sie mit einem Holz geschlagen «oder so». Es habe sich um ein Küchenmesser gehandelt, welches sich normalerweise in der Küche in einer Schublade befunden habe (AS 125).

Es handle sich um ein Küchenmesser, das normalerweise in einer Schublade in der Küche sei. Sie habe das Messer nie genommen, weil es zu schwer sei.

Der Beschuldigte habe die Tochter auf den Armen gehabt, als er sie verletzt habe. Später habe er sie auf den Boden gesetzt.

Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren wollen, dass sie habe weggehen wollen. Darum sei er wütend geworden, sie habe es ihm aber schon öfters gesagt. Es habe schon ein paar Mal Streit gegeben, weil er immer Geld für das Casino wolle. Er habe sie schon zweimal mit einem Messer bedroht. Er habe mit dem Messer geschlagen, nicht geschnitten. Durch den Schlag habe es den Schnitt gegeben.

2.2.2 Am 22. September 2014 wurde die Geschädigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 159 ff.). Die Geschädigte bestätigte ihre ersten Aussagen. Der Beschuldigte habe, als sie nach Hause gekommen sei, in der einen Hand ein Blatt von ihrer neuen Wohnung gehabt und mit der anderen Hand ihr Kind getragen. Er habe sie früher ein paar Mal mit dem Messer bedroht, aber nie geschlagen oder geschnitten.

Sie habe eine neue Wohnung für sich in [...] gemietet, weil sie viel gestritten hätten. Er habe sie angelogen und sei ins Casino gegangen, wo er Schulden gemacht habe. Der Beschuldigte habe von der Wohnung nichts gewusst, bis er das Blatt gesehen habe. Sie habe zügeln wollen, ohne ihm etwas zu sagen.

Sie habe den Beschuldigten vor dem Schnitt nicht getreten. Sie habe nicht gesehen, woher er das Messer genommen habe.

Der Beschuldigte habe sie vorher nie geschlagen.

2.2.3  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher die Geschädigte als Zeugin vorgeladen war, berief sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Ehegattin des Beschuldigten) und machte keine Aussagen (S-L 92 f.)

2.3     Die Aussagen des Beschuldigten

2.3.1  Der Beschuldigte wurde erstmals am 16. September 2014, nur wenige Stunden nach den Ereignissen, polizeilich einvernommen (AS 95 ff.). Er gab zu, seine Frau mit dem Messer verletzt zu haben. Er sei um ca. 18.30 Uhr nach der Arbeit mit dem Kind, das er bei der Tagesmutter geholt habe, nach Hause gekommen. Im Büro habe er einen Brief gesehen, aus dem hervorgegangen sei, dass seine Frau in [...] eine Wohnung gemietet habe. Er habe seine Frau fragen und nachher die Wohnung verlassen wollen. Er habe im Büro noch seine Unterlagen und Ordner, die er in einem Sack gehabt und habe mitnehmen wollen, genommen. Das Messer sei im Sack gewesen.

Als die Frau nach Hause gekommen sei, habe er das Kind auf dem linken Arm und den Brief und den Sack in der rechten Hand getragen. Er habe von seiner Frau eine Antwort verlangt. Sie habe ihm das Kind nehmen wollen und habe ihn mit dem Fuss und den Armen gestossen, so dass der Sack zu Boden gefallen sei. Dabei sei das Messer aus dem Sack gefallen. Er habe das Messer aufgenommen in die rechte Hand. Das Kind habe er immer noch auf dem linken Arm getragen. Er sei mit dem Messer von seiner linken Kopfseite nach rechts gefahren. Die Frau sei auf ihn zugelaufen und durch seine Bewegung von links nach rechts habe er sie getroffen. Er habe anschliessend das Kind auf den Boden gestellt und das Messer auf den Boden geworfen. Er habe sofort versucht, seiner Frau zu helfen. Er sei zum Nachbar gegangen, dieser habe die Polizei gerufen. Er habe seine Frau nicht verletzen wollen, er habe nur mit dem Kind aus der Wohnung gehen wollen.

2.3.2  Anlässlich der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt am 17. September 2014 (AS 235 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass die Ehefrau bereits einmal ausgezogen sei und in [...] eine Wohnung gemietet habe, dies sei im Januar/Februar 2013 gewesen. Dieser Auszug habe mehr als CHF 30‘000.00 gekostet, sie hätten immer noch offene Schulden.

Als die Frau nach Hause gekommen sei, habe er auf dem linken Arm das Kind und in der rechten Hand den Sack getragen. Er habe von seiner Frau eine Erklärung wegen der Rechnung über CHF 950.00 wegen dieser Wohnung verlangt. Die Frau habe gesagt, dass ihn dies nichts angehe. Er habe ihr darauf gesagt, dass er mit dem Kind zur Polizei gehe und er nicht mehr zurückkäme. Sie habe ihm darauf das Kind wegnehmen wollen und habe ihn mit dem Fuss und einer Hand gestossen. Darauf sei der Sack zu Boden gefallen und das Messer rausgefallen. Er habe das Messer genommen. Er habe an die Tür gegriffen und ihr gesagt, wenn sie komme, mache er etwas mit dem Messer. Er habe eine Bewegung vom linken Ohr gegen rechts unten gemacht, da sei sie gegen das Messer gekommen. Er habe das Messer genommen, um der Frau Angst zu machen.

2.3.3  Am 26. September 2014 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erneut polizeilich befragt (AS 99 ff.). Er berichtete über familiäre Probleme mit der Familie seiner Ehefrau, an welche er viel Geld nach [...] geschickt habe. Zudem hätten sie die Reise des Bruders der Ehefrau von [...] nach Europa mit Schlepperkosten von über CHF 60‘000.00 finanziert. Dies habe zu Eheproblemen geführt.

Als er in der Wohnung die Mahnung gefunden habe, sei er unzufrieden gewesen, er habe dies bei der Ehefrau klären wollen. Er habe den Sack mit den Unterlagen für das Gericht im Juni 2013 vorbereitet. Den Sack habe er entweder im Büro der Wohnung oder im Auto deponiert. Das Messer habe er irgendwann in den Sack geworfen. Er habe das Messer Anfang Jahr oder letztes Jahr gekauft und im Auto im Handschuhfach deponiert. Dort habe es sich vielleicht ein paar Tage befunden. Später habe er das Auto aufgeräumt und dabei das Messer in den Sack gelegt, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Auto befunden habe. Er habe das Messer eigentlich in die Küche zu den anderen Küchenmessern legen wollen, habe dies aber vergessen. Er habe das Messer ohne Verpackung im Sack mit den Ordnern verstaut und er habe vergessen, dass es dort war, er habe nicht mehr daran gedacht. Wenn er es gesehen hätte, hätte er es zu den anderen Messern in der Küchenschublade getan (AS 105).

2.3.4  Am 3. Oktober 2014 bestätigte der Beschuldigte (AS 109 ff.), dass sich das Messer im Sack befunden habe, als die Ehefrau die Wohnung betreten habe. Er habe den Sack in der rechten Hand getragen. Er bestätigte auch, dass er von seiner Ehefrau gestossen worden und ihm deshalb der Sack aus der Hand gefallen sei. Er sei wütend geworden und habe von ihr wissen wollen, was das für eine Wohnung sei.

2.3.5  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte am 23. August 2016 den Ablauf vom 16. September 2014 im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (S-L 135 ff.). Er habe nicht damit gerechnet, dass sie gegen ihn komme oder er sie treffe, als er die Bewegung mit dem Messer gemacht habe. Er habe sie mit der Bewegung nicht abwehren wollen, er habe nur weggehen wollen. 

2.4     Die Aussagen Dritter

F.___ war zur Tatzeit Nachbar des Beschuldigten an der [...] strasse [...] in [...]. Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2014 (AS 129 ff.) führte er aus, dass es an seiner Wohnungstüre geläutet habe. Jemand habe sehr stark gegen seine Wohnungstüre geklopft. Er habe geöffnet, es sei aber niemand vor der Türe gewesen. Die Wohnungstüre beim Nachbar sei aber offen gestanden und er habe den Beschuldigten sehr laut sprechen hören. Im linken Korridor seien der Beschuldigte und die Geschädigte gestanden und er habe sie ganz fest umarmt. Er habe sehen können, dass die Frau eine Kopfwunde hatte und stark blutete. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle ihm helfen. Er habe sofort der Polizei telefoniert und gesagt, dass sie einen Krankenwagen bräuchten. Er sei zurück in die Wohnung des Nachbarn gegangen und habe der Frau ein Tuch auf die Wunde gedrückt. Der Beschuldigte habe ihm auf die Frage, warum er das gemacht habe, gesagt, dass er ihr zu fest vertraut habe; er habe viele Schulden und sie habe die ganze Zeit Wohnungen gemietet.

Er habe ein Messer am Boden liegen sehen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass ein Unfall passiert sei, er habe dies nicht machen wollen. Da sei ihm klar gewesen, dass der Beschuldigte seine Frau mit dem Messer verletzt habe. An etwas anderes, welches sich am Boden oder in der Nähe des Messers befunden hätte, erinnerte er sich nicht. Das Kind habe sich in einem Zimmer der Wohnung befunden und habe laut geweint (AS 131).

Als der Beschuldigte bei ihm geklopft habe, habe sich dieser in einem Schockzustand befunden. Er habe ausgesehen, als ob er nicht fassen konnte, was passiert war, er habe traurig geschienen. Er sei dann immer an der Seite seiner Frau geblieben, er habe Hilfe geleistet und das Tuch auf die Wunde gedrückt, sie hätten sich dabei abgewechselt.

2.5     Die objektiven Beweismittel

Gemäss Spurenbericht vom 21. September 2014 der Polizei Kanton Solothurn (AS 13 ff.) waren im Eingangsbereich der Wohnung blutartige Antragungen auf dem Boden erkennbar. Auf der rechten Seite der Wohnungstüre lag eine Jacke auf dem Boden, auf welcher sich blutartige Antragungen und Haare fanden. Von der Eingangstüre aus links lagen im Korridor ein Schlüsselbund und ein Fleischmesser. Vor dem Kinderzimmer waren auf dem Korridor und an der Korridorwand blutartige Antragungen feststellbar. Vor dem Schlafzimmer am Ende des Korridors stand ein Wäscheeimer; auf der Hose, die zuoberst im Eimer lag, waren ebenfalls blutartige Tropfen erkennbar (Fotografische Aufnahmen vgl. AS 23 ff., insbes. 26 – 34, 40).

Das sichergestellte Fleischmesser wies eine Gesamtlänge von 36 cm und eine Klingenlänge von 24 cm auf (AS 30, 33).

2.6     Die Verletzungen der Geschädigten

2.6.1  Die Geschädigte wurde am 16. September notfallmässig in das Bürgerspital Solothurn und von dort aus zur Wundexploration und –versorgung ins Inselspital Bern verlegt (AS 84 f.). Dort wurde mit einem operativen Eingriff am 17. September 2014 ein gelähmter Nerv rekonstruiert. Ein Bruch im Bereich des Jochbogens wurde konservativ behandelt. Am 18. September 2014 konnte die Geschädigte nach Hause entlassen werden (AS 91).

2.6.2  Die Geschädigte erlitt am 16. September 2014 eine Schnittverletzung im Gesicht rechts. Die Wunde erstreckte sich von 2 cm über dem rechten Ohr über eine Länge von 10 cm bis über den lateralen Orbitarand rechts (laterale orbita: seitliche Augenhöhle; Bericht Bürgerspital Solothurn vom 22. September 2014 mit Fotos AS 84 ff.)

2.6.3 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 8. Oktober 2014 (AS 90 ff.) war die Geschädigte stets kreislaufstabil, so dass zu keinem Zeitpunkt eine akute Lebensgefahr vorgelegen hat. Es hätten sich bei der Geschädigten weder Hinweise auf eine körperliche Auseinandersetzung im Rahmen des Ereignisses noch Abwehrverletzungen gefunden.

2.7     Beweiswürdigung und Beweisergebnis

2.7.1  Die Ehe der Parteien war zur Tatzeit problembeladen, dies einerseits auf Grund der Casinobesuche des Beschuldigten, der trotz selbst veranlasster Spielsperre in der Schweiz im Dezember 2013 weiterhin im Ausland Casinos besuchte (vgl. Schuldschein vom 11. April 2014 gegenüber H.___ über den Betrag von CHF 16‘200.00, AS 137), andererseits zufolge erheblicher finanzieller Belastungen im Zusammenhang mit der Reise des Bruders der Geschädigten nach Europa. Die Geschädigte hatte, wie sie dies bereits Anfang 2013 getan hatte, die Absicht, das eheliche Domizil mit der gemeinsamen Tochter zu verlassen. Im Jahr 2013 hatte die Geschädigte auch ein Eheschutzverfahren eingeleitet, dieses dann aber wieder zurückgezogen. Sie hatte dem Beschuldigten auch schon mehrmals mitgeteilt, dass sie so nicht mehr mit ihm zusammenleben könne; verschwiegen hat sie ihm allerdings, dass sie zu diesem Zweck in [...] bereits eine Wohnung gemietet hatte.

2.7.3  Am 16. September 2014 fand der Beschuldigte in der Wohnung zufällig ein Schreiben der Verwaltung der neuen Wohnung der Geschädigten, in welchem ein offener Mietzins gemahnt wurde. Der Beschuldigte wurde angesichts der ohnehin schon bestehenden finanziellen Probleme sowie auf Grund der Erfahrungen mit dem ersten Auszug der Geschädigten aus dem ehelichen Domizil im Jahr 2013, der hohe Kosten verursacht hatte, wütend und wollte die Geschädigte zur Rede stellen.

2.7.4  Als die Geschädigte von der Arbeit nach Hause kam, wartete der Beschuldigte im Korridor der Wohnung auf sie. Auf dem linken Arm trug er die gemeinsame Tochter, welche damals zweijährig war. Gemäss Aussagen der Geschädigten hielt der Beschuldigte in der anderen Hand den Brief der Verwaltung, gemäss Aussagen des Beschuldigten den Sack, in welchem sich seine Dokumente befunden hätten.

2.7.5  Die Aussagen der Geschädigten sind im Wesentlichen schlüssig und glaubhaft. Hinweise auf Erinnerungslücken liegen nicht vor. Sie hat Aussagen gemacht, welche den Beschuldigten entlasten. So hat sie ausgeführt, der Beschuldigte sei sofort nach der Tat zu ihr gekommen und habe versucht, die Blutung zu stillen. Ein Belastungseifer, welcher ihre Aussagen infrage stellen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Geschädigte benutzte nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten zu belasten. So führte sie gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass er sie früher nie geschlagen habe. Sie führte auch aus, dass sie nicht wolle, dass er bestraft würde, sie wolle einfach, dass er sie nicht mehr störe. Sie wolle auch kein Geld von ihm (AS 161 und 164). Entsprechend stellte die Geschädigte im erstinstanzlichen Verfahren keine Anträge im Zivilpunkt (S-L 88). Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte sie dem Berufungsgericht mit, auch im Strafpunkt keine Parteirechte ausüben zu wollen. Es ist deshalb grundsätzlich auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Tatgeschehen sehr schnell abspielte und die Geschädigte in keiner Weise darauf vorbereitet war.

2.7.6  Demgegenüber hat der Beschuldigten verschiedentlich falsch ausgesagt und die Schuld am Geschehenen der Geschädigten zugeschoben. So hat er ausgeführt, die Zwistigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass die Geschädigte Schulden verursacht habe. Er hat dargelegt, seine Frau habe ihn mit Fusstritten angegriffen, wovon aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht auszugehen ist. Die Geschädigte hatte Angst davor, dass der Beschuldigte erfahren würde, dass sie eine eigene Wohnung gemietet hatte. Sie war – entgegen den oben erwähnten Aussagen – unbestrittenermassen schon früher von ihm geschlagen worden und sie sagte auch glaubhaft aus, dass er sie auch schon mit einem Messer bedroht hatte. Gegen einen Angriff der Ehefrau spricht auch, dass der Beschuldigte das gemeinsame Kind im Arm hielt. Schliesslich ist anzumerken, dass er gegenüber F.___ nichts Derartiges gesagt hatte (AS 131). Es ist davon auszugehen, dass die Aggression vom Beschuldigten ausging.

2.7.7  Auch die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Ortes, wo sich das Messer befunden hatte, sind nicht schlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man ein Messer, insbesondere mit der Beschaffenheit des hier massgeblichen Messers, zusammen mit Ordnern in einem Plastiksack verstaut, zumal dies beim Hineingreifen eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen würde. Den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten (AS 105) fehlt es an Plausibilität. Geht man davon aus, dass der Beschuldigte in einem Arm das Kind trug und mit der anderen Hand seiner Frau den Brief präsentierte, ist nicht einzusehen, wie und weshalb der Beschuldigte auch den Plastiksack mit den Ordnern und dem darin befindlichen Messer in der Hand hätte halten sollen. Die Geschädigte hatte Angst davor, ihr Mann könnte ein Messer nehmen, weshalb sie sich sicher darauf geachtet hat. Trotzdem hat sie das Messer, bevor es zum Einsatz gekommen ist, nicht gesehen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn dieses mit dem Plastiksack zu Boden gefallen wäre. Schliesslich fanden sich am Plastiksack auch keine Blutspuren (AS 36 und 39).

2.7.8  Andererseits kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er das Messer bereitgelegt hatte, um es gegen seine Frau einsetzen zu können, wovon auch die Anklage nicht ausgeht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Messer in der Nähe, eventuell auf dem Kästchen im Flur lag, wo der Beschuldigte es rasch behändigen konnte, und er dies wusste. Er fällte aber den Entscheid, das Messer zu behändigen, aus der Situation und dem Moment heraus.

2.7.9  Zusammenfassend ist von folgendem, nach aussen in Erscheinung getretenen Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hatte den Brief mit der Mahnung für den Mietzins der Wohnung in [...] gefunden und sprach seine Frau darauf an. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten kam es in der Folge zu keinem Disput und die Geschädigte hat ihn weder getreten noch gestossen und ist auch nicht auf ihn zugegangen. Das Messer war vor dem Eintreffen der Geschädigten in unmittelbarer Nähe des Geschehens deponiert, was der der Beschuldigte wusste. Er behändigte mit seiner rechten Hand das Messer, hob den Arm über den Kopf und machte vor seinem Körper eine schnelle Bewegung von links oben nach rechts unten, wobei er der Geschädigten die 10 cm lange Schnittverletzung zufügte, welche sich über dem rechten Ohr bis zur rechten Augenhöhle erstreckte. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte vorher nicht gewarnt. Unklar ist, was die Geschädigte in diesem entscheidenden Moment tat. Sie sagte aus, dass sie sich vielleicht gebückt, vielleicht gedreht habe, sie wisse es nicht. Ob und wie sie sich bewegt hat, muss deshalb offengelassen werden. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat um die Geschädigte kümmerte, dass er den Nachbarn alarmierte und dass dieser ärztliche Hilfe organisierte.

2.7.10  Auf die inneren Vorgänge, welche den Beschuldigten zu seinem Tun bewegten, ist nachstehend im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2.8     Rechtliche Würdigung

2.8.1  Die Schnittverletzung, welche die Geschädigte erlitt, führte gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Oktober 2014 zu keiner Lebensgefahr. Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine schwere Körperverletzung der Geschädigten i.S. von Art. 122 Abs. 2 StGB. Die Narbe im Gesicht der Geschädigten hat zu keiner Entstellung geführt. In objektiver Hinsicht ist vom Vorliegen einer einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen.

2.8.2  Zu prüfen ist, welches Ziel der Beschuldigte mit dem Messereinsatz verfolgte: Wollte er der Geschädigten die Verletzung zufügen, die er auch realisiert hat, wollte er ihr eine gravierendere Verletzung zufügen oder wollte er gar den Tod der Geschädigten? Es ist somit die Frage des Vorsatzes und damit des subjektiven Tatbestandes zu beantworten.

2.8.3  «Vorsätzlich» gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem Vorsatz (ersten Grades; vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3 Auflage/Basel 2013, Art. 12 StGB N 44).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg «billigt», ist nicht erforderlich. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2013, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.8.4  Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

2.8.5  Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass der Beschuldigte aus dem Moment heraus handelte. Er nahm das Messer, von welchem er wusste, dass es sich in unmittelbarer Nähe befand, streckte den Arm über seinen Kopf und machte mit dem Messer in der Hand eine rasche Bewegung von oben nach rechts unten. Der Beschuldigte handelte aus Wut, weil seine Ehefrau zum wiederholten Mal für sich eine Wohnung gemietet hatte und er sich zusätzlich zu den bereits bestehenden finanziellen Belastungen neuen Verpflichtungen ausgesetzt sah. Der Beschuldigte verlieh mit diesem Kraftakt somit seiner Wut Ausdruck; eine Absicht, mit dem Messer die Geschädigte verletzen zu wollen, kann ihm aber nicht nachgewiesen werden, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (S-L 254). Ein direkter Vorsatz liegt damit nicht vor.

2.8.6 Der Beschuldigte führte die Armbewegung mit einem Messer von erheblicher Länge aus (Klingenlänge 24 cm). Es stellt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, ein solches Messer mit schneller Bewegung in unmittelbarer Nähe eines Menschen vor sich von oben nach unten zu ziehen, weil die Gefahr, mit einer solchen Bewegung diesen Menschen zu verletzen, sehr gross ist. Vorliegend ist erstellt, dass die Geschädigte das Messer nicht sah, bevor sie verletzt wurde. Es ist offen, ob sie sich im entscheidenden Moment nach vorne gebeugt hat, um die Schuhe auszuziehen, den Oberkörper in Richtung des Beschuldigten drehte oder gar nicht bewegte. Sie hatte jedenfalls keine Chance, dem Messer auszuweichen. Es ist auch offensichtlich, dass das Risiko des Eintritts einer Verletzung durch das Verhalten des Beschuldigten sehr gross war. Die Armbewegung verlief von oben nach unten, so dass das Risiko einer Kopfverletzung oder einer Verletzung des Oberkörpers der Geschädigten sehr gross war. Es bestand durchaus auch die Möglichkeit, dass die Bewegung des Beschuldigten zu einer tödlichen Verletzung hätte führen können. Dieses Risiko kann allerdings auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welcher weitgehend Stichverletzungen zugrunde liegen, nicht als derart hoch eingestuft werden, dass die Schlagbewegung nicht anders interpretiert werden kann, als dass der Beschuldigte mit ihr den Tod der Geschädigten in Kauf genommen hätte. Dem Beschuldigten ist nicht eine Stichverletzung anzulasten und es lag kein dynamisches Geschehen in dem Sinne vor, dass der Beschuldigte und die Geschädigte während der Schlagbewegung in einer tätlichen Auseinandersetzung miteinander gestanden hätten.

2.8.7  Ein eventualvorsätzliches Verhalten für eine Tötung der Geschädigten ist deshalb zu verneinen. Dagegen bewirkte die Schlagbewegung mit dem Messer eine sehr nahe Gefahr für eine Verletzung von wichtigen Organen wie Auge und Ohr oder eine Entstellung des Gesichts der Geschädigten. Es ist dem Beschuldigten anzulasten, wie das die Verteidigung im Parteivortrag auch eingeräumt hat, dass er eine schwere Körperverletzung der Geschädigten in Kauf genommen hat. Demnach ist er der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

III.      Die Vorhalte gegen A.___ und B.___ betr. den Ereignissen vom 23. Dezember 2013

1.         Der Beschuldigte B.___ hat die Berufung hinsichtlich der ihn betreffenden erstinstanzlichen Schuldsprüche zurückgezogen. Er ist damit rechtskräftig verurteilt wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, alles begangen am 23. Dezember 2012. Dem Beschuldigten A.___ wird im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Dezember 2013 vorgehalten:

2.  Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

begangen am 23.12.2013, um 23.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], z. Nt. von D.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___ gegen die Wohnungstür trat und diese damit an der Schliessvorrichtung beschädigte. Es entstand ein Sachschaden an der Tür von CHF 1'000.00.

3.  Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 23.12.2013, um 23.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], z. Nt. von C.___, indem der Beschuldigte, nachdem er gewaltsam die Wohnungstür gemäss vorstehender Ziffer aufgebrochen hatte, gegen den Willen der Geschädigten die Wohnung betrat.

Sowohl bei Sachbeschädigung wie auch bei Hausfriedensbruchs handelt es sich um Antragsdelikte. Am 24. Dezember 2013 stellten D.___ und C.___ gegen B.___ Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender Tatbestände (Akten B.___, AS 16, 17). Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte D.___ der Staatsanwaltschaft mit, dass sie auch eine Bestrafung von A.___ beantrage (AS 179).

Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, es liege gegen A.___ kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 32 StGB sind alle Beteiligten zu verfolgen, wenn eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag stellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der gültig gegen einen Beteiligten gestellte Strafantrag – ohne ausdrückliche Beschränkung – auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten. Wird ein Mitbeteiligter von den Behörden nicht verfolgt, so hat dies keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den anderen Beteiligten. Erklärt aber der Verletzte von vornherein, dass er seinen Strafantrag auf einzelne von mehreren Beteiligten beschränken und die übrigen Beteiligten schonen wolle, oder äussert er sich später in diesem Sinne, so besteht eine zweifelhafte Lage. In einem solchen Fall hat die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus Gründen der Prozessökonomie insoweit eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht gegenüber dem Strafantragsteller. Ein ausdrücklich auf einzelne von mehreren bekannten Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag darf erst dann wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit für ungültig erklärt werden, wenn feststeht, dass der Strafantragsteller trotz Belehrung über diesen Grundsatz und die Folgen von dessen Missachtung die im Strafantrag nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung verschonen will (Urteil des Bundesgerichts 6S.490/2002, E. 7.2 mit Hinweisen; siehe auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 32 N. 4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 153). Nachdem D.___ nachträglich ausdrücklich auch die Bestrafung von A.___ beantragt hat, ist auch diesen betreffend von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag auszugehen.

2.       Sachverhalt

2.1.1  C.___ führte am 24. Januar 2014 bei der Polizei als Beschuldigte aus (AS 186 ff.), dass B.___ ihr Ex-Freund sei. Sie hätten noch zusammen Kontakte gepflegt und hätten geplant, gemeinsam nach Paris zu fahren. Da B.___ seinen Ausländerausweis habe verlängern müssen, sei die Reise im letzten Moment ins Wasser gefallen. Dies habe zu Streit geführt.

Am 23. Dezember 2013 sei er abends an ihrem Domizil vorbeigekommen. Sie habe sich mit den zwei gemeinsamen Kindern bei ihrer Mutter (E.___) aufgehalten, die im gleichen Haus im Erdgeschoss wohne. Sie habe hören können, wie es oben in ihrer Wohnung geklingelt habe. Er sei dann den ganzen Abend dort gewesen. Im Verlauf des Abends sei auch sein Kollege, der auch mit nach Paris gefahren wäre, dazu gestossen. Um 23.30 Uhr sei die Situation eskaliert. Die beiden Männer seien plötzlich im Treppenhaus gewesen und hätten an die Wohnungstüre ihrer Mutter geklopft. Sie hätten begonnen, gegen die Türe zu treten, bis sie aufgesprungen sei. Sie habe durch den Spion gesehen, wie A.___ mit einem Fuss gegen die Türe gekickt und B.___ mit der Schulter versucht habe, die Türe aufzubrechen. B.___ habe auch gegen die Türe getreten. Zum Schluss habe A.___ Anlauf genommen und noch einmal an die Türe gekickt, die daraufhin aufgesprungen sei. Darauf sei ihr Ex-Freund in die Wohnung gekommen und habe begonnen, sie zu schlagen. Er habe sie gegen die Wand gedrückt und zweimal auf die Wange geschlagen. Sie habe geblutet, weil er sie an den Zähnen getroffen habe. Sie habe sich geduckt, worauf er sie auf den Kopf geschlagen habe. Sie habe nicht gesehen, womit er geschlagen habe, ihre Mutter habe ihr gesagt, es sei ein Holzstück gewesen. Sie habe grosse Schmerzen verspürt. Als ihr die Mutter zu Hilfe geeilt sei, habe er diese geschlagen, er habe sie an den Haaren gerissen und mit der Faust geschlagen. Er sei sehr wütend gewesen.

Während B.___ sie geschlagen habe, habe er sie bedroht und beschimpft. Er habe sie als Schlampe bezeichnet und gesagt, ob sie nun schauen wollten, wer von ihnen leben sollte und wer nicht. Sie glaube, dass ihr Ex-Freund die Drohungen wahrmachen könnte, sie habe Angst vor ihm.

2.1.2  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2016 (S-L 94 ff.) führte C.___ aus, dass sie die Türe zur Wohnung ihrer Mutter kaputt gemacht hätten. Sie hätten gesagt, sie sei eine Schlampe, dann hätten sie angefangen zu schlagen. Dann sei der Nachbar mit dem Hund gekommen und habe sie beide rausgeschickt. Sie und ihre Mutter seien beinahe am Sterben gewesen.

Sie habe durch den Spion der Wohnungstüre gesehen, wie A.___ die Tür kaputt gemacht habe. Er sei nach hinten gegangen und schnell auf die Türe zugegangen und habe gegen diese getreten, dann sei sie kaputtgegangen. B.___ habe mit der Schulter gegen die Türe gedrückt. Sie sei zu Boden gegangen, als der Fuss von A.___ durch die Türe hindurch ihren Bauch getroffen habe. Darauf sei B.___ in die Wohnung gekommen. Auch ihre Mutter und die Kinder seien zu Boden gefallen. B.___ habe die Mutter an den Haaren gerissen und sie habe er mit einer Flasche geschlagen. Er habe mit der Faust geschlagen und mit dem Bein getreten, bis der Nachbar gekommen sei. Sie habe sogar einen Zahn gebrochen. Er habe sie brutal beschimpft als Schlampe, Nutte und Scheiss-Familie und gesagt, er würde sie umbringen.

Die Türe sei nicht ersetzt worden, der Hauswart habe gesagt, das würde nichts bringen, weil in zwei Jahren alles renoviert würde. Sie sei aber repariert worden.

A.___ sei nie in der Wohnung gewesen.

2.2.1  Die Mutter von C.___, E.___, wurde ebenfalls am 24. Januar 2014 als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 192 ff.). Sie führte aus, dass sie durch den Spion der Wohnungstüre gesehen hätten, wie A.___ und B.___ die Türe eintreten würden. B.___ sei anschliessend in die Wohnung gekommen und habe ihre Tochter und sie geschlagen. Er habe sie an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Tochter habe er mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass sie geblutet habe. Gegen ihre Tochter habe er Beschimpfungen (Hure, mach die Türe auf) und böse Wörter ausgesprochen.

2.2.2  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 109 ff.) führte E.___ aus, dass sie durch das Guckloch gesehen habe, wie A.___ mit den Händen und Füssen und B.___ mit der Schulter gegen die Türe gedrückt hätten. B.___ habe anschliessend ihre Tochter geschlagen; sie habe er an den Haaren gehalten und sie gedrückt. An Schimpfwörter könne sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage bestätigte sie dann ihre frühere Aussage, wonach B.___ die Tochter beschimpft habe.

2.2.3  Die Türe sei repariert worden und sie habe die Rechnung von ca. CHF 250.00 bezahlt; das Sozialamt habe ihr das Geld zurückerstattet.

2.3.1  Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2014 (AS 198 ff.) führte B.___ aus, dass er am 23. Dezember 2013 diverse Gegenstände, die sich noch in der Wohnung seiner Ex-Freundin befunden hätten, habe holen wollen. Es habe niemand geöffnet und er habe C.___ auch telefonisch nicht erreicht. Er habe dann einen Kollegen angerufen, der ihn später noch hätte nach [...] bringen sollen. Nach längerer Zeit habe dann die Mutter (E.___) die Türe geöffnet. Irgendwann sei C.___ aus der Wohnung gekommen und habe ihm die Brille kaputt gemacht. Darauf sei sie wieder in die Wohnung gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Da sei er wütend geworden und habe gegen die Wohnungstüre getreten und sie beschädigt. Darauf sei er in die Wohnung gegangen. C.___ habe ihn darauf ins Gesicht geschlagen, worauf er sie ebenfalls zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe. Dabei habe er auch D.___, die auf ihn losgekommen sei, zweimal weggeschubst. Er habe keine Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen.

2.3.2  Am 27. April 2015 erfolgte eine staatsanwaltliche Einvernahme von B.___ AS 63 ff.). Dabei führte er aus, dass er C.___ nicht auf den Kopf geschlagen habe, er habe sie nur ein wenig weggestossen. Er habe ihr zudem zwei Ohrfeigen gegeben. Er gab zu, gegen die Türe getreten zu haben.

2.3.3  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 119 ff.) führte B.___ aus, dass er die Türe ein wenig «gemüpft» habe und dann reingegangen sei. Er habe die Mutter, die ihn mit einer vollen Wasserflasche geschlagen habe, «gemüpft» und die Ex-Freundin zweimal geschlagen, mit der flachen Hand ins Gesicht. Als er sie geschlagen habe, sei sie zu Boden gefallen. Er habe mit der Schulter und dann mit dem Fuss versucht, die Türe zu öffnen, sie sei dann aufgegangen. Von der Tür habe es ein kleines Holzstück im Wohnzimmer gehabt. Es habe Splitter gegeben.

B.___ führte weiter aus, er habe seine Ex-Freundin weder beschimpft noch bedroht. Sie sei zu ihm gekommen und habe seine Brille weggenommen und zerbrochen. Sie habe ihn geschlagen und er habe zurückgeschlagen.

2.4.1  Anlässlich der Erstbefragung vom 23. Dezember 2013 (AS 180 f.) führte A.___ aus, dass «er» die Türe kaputt gemacht habe. Er denke, er habe seine Dokumente gewollt. Er sei dort gewesen, weil B.___ ihn gefragt habe, ob er ihn nach [...] zu seinen Eltern fahren könne.

2.4.2  Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2014 (AS 182 ff.) führte A.___ aus, dass B.___ im Dezember 2013 noch mit C.___ zusammengelebt habe. Sie habe ihn an jenem Abend wegen Differenzen bezüglich Geld nicht mehr in die Wohnung gelassen.

Es sei B.___ gewesen, welcher die Türe beschädigt habe. Er habe einen Schlag gehört, aber nicht gesehen, wie er sie kaputt gemacht habe. Er selbst sei an der Beschädigung der Türe nicht beteiligt gewesen. Er sei nach draussen gegangen und wisse nicht, was drinnen passiert sei. Er habe die beiden Frauen schreien gehört. Er habe die Wohnung von Frau E.___ nicht betreten.

2.4.3  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 132 ff.) führte A.___ aus, er sei zum Hauseingang gegangen und habe diese öffnen wollen, als er einen Schlag gehört habe. Er sei raus bis auf’s Trottoir gegangen und habe die Polizei angerufen. Er habe beim Rauslaufen gemerkt, dass eine Tür kaputtgegangen sei. Er habe die Türe nicht kaputt gemacht.

3.       Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1     Das Geschehen vom 23. Dezember 2013 spielte sich in zwei Phasen ab. In einer ersten Phase befanden sich die beiden Beschuldigten im Treppenhaus vor der Wohnung von E.___. B.___ hat zugegeben, dass er mit dem Fuss auf die Wohnungstüre eingetreten und diese beschädigt habe und in der Folge in die Wohnung eingetreten sei. In den Akten finden sich zwar keine Unterlagen über das Ausmass des eingetretenen Schadens, obwohl E.___ gemäss ihren Aussagen eine Rechnung von CHF 250.00 bezahlt und vom Sozialamt zurückerstattet haben will. Der Strafanzeige vom 13. Februar 2014 kann jedoch entnommen werden, dass die am 23. Dezember 2013 ausgerückten Polizisten feststellten, dass die Türe eingetreten und mit dem gewaltsamen Öffnen die Schliessvorrichtung beschädigt worden war (AS 171). Die Beschädigung der Türe ist somit erstellt, offen ist einzig die Höhe des eingetretenen Schadens.

3.2.1  Vorliegend ist zu prüfen, ob A.___ an der Beschädigung der Türe mitwirkte und ob er die Wohnung betreten hat.

3.2.2  B.___ hat seinen Kollegen im Zusammenhang mit der Beschädigung der Türe nicht belastet (AS 200 f.).

3.3     Die Aussagen der beiden Frauen sind in den hier wesentlichen Punkten glaubhaft. C.___ hat nicht gesagt, dass A.___ sie getreten habe, sondern dass sie getroffen worden sei, als er die Tür eingetreten habe. Sie hat ihn damit nicht mehr belastet, als es ihren Wahrnehmungen entsprochen hat. Beide Frauen sagten, dass sie durch den Spion gesehen hätten, wie A.___ die Tür eingetreten bzw. aufgewuchtet habe. Ein spezielles Detail in ihren Aussagen ist, dass er das Haus danach mit einer Zigarette in der Hand verlassen habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Frauen ihn zu Unrecht belasten sollten. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass B.___ den Beschuldigten entlastet hat, weil dieser ihm ja geholfen hat, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und dies ohne Eigeninteresse. Nachvollziehbar ist auch, dass der Beschuldigte sein Mitwirken bestritten hat. Das ändert aber nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Frauen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ mitgewirkt hat, die Tür zur Wohnung von D.___ einzutreten, um B.___ Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Es ist auch erstellt, dass er beim letzten, erfolgreichen Versuch in den Innenraum der Wohnung gelangt ist, was dazu geführt hat, dass er C.___ (unabsichtlich) in den Bauch getreten hat.

3.4     A.___ hat bei der Sachbeschädigung als Mittäter von B.___ mitgewirkt. Er hat sich dessen Willen, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, zu eigen gemacht und hat die Beschädigung der Tür in Kauf genommen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 34 f. des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von einer geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 172ter Abs. 1 StGB) ist trotz der nachgewiesenen Reparaturkosten von CHF 250.00 nicht auszugehen, da der Vorsatz der Mittäter darauf hinauslief, B.___ Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und dies ohne Rücksicht auf die Höhe des eintretenden Schadens.

3.5     Die Ausführungen gemäss Ziffer 3.4 hiervor treffen auch für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu, welcher im erstinstanzlichen Urteil auf Seite 35 ff. abgehandelt wurde.

IV.     Strafzumessung

A.      Allgemeine Ausführungen

1.       Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

2.       Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.       Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

4.       Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

5.       Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je mit Hinweisen; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB). 

B.      Konkrete Strafzumessung

1.         Gemäss Art. 122 StGB wird der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; das Gleiche gilt für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

Vorliegend fällt eine Geldstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung nicht in Betracht, das heisst, es ist eine Freiheitstrafe auszufällen. Demgegenüber sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe zu bestrafen, was dazu führt, dass diesbezüglich Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden, das heisst, eine Gesamtgeldstrafe festzusetzen ist.

C.      Versuchte schwere Körperverletzung

1.       Tatkomponenten

1.1      Ausmass des verschuldeten Erfolges

Der Messereinsatz gegen die Geschädigte hat nur zufällig weder eine lebensgefährliche noch sonst schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verursacht. So hätte leicht eine Entstellung des Gesichts oder der Verlust eines Auges oder eines Ohrs eintreten können. Immerhin hatte der Angriff zur Folge, dass die Geschädigte notfallmässig im Bürgerspital Solothurn behandelt und danach ins Inselspital Bern verlegt werden musste, wo ein operativer Eingriff nötig wurde.

1.2      Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges

Der Beschuldigte hat seine Ehefrau in engen räumlichen Verhältnissen mit einem grossen, gefährlichen Messer mit grosser Schnittfläche ohne jede Vorwarnung angegriffen. Er setzte das Messer völlig überraschend ein, ohne dass die Geschädigte, welche das Messer nicht realisiert hatte, die Chance hatte, diesem auszuweichen. Das Vorgehen muss als heimtückisch und hinterhältig bezeichnet werden, auch wenn es auf eine momentane Wut zurückzuführen ist. Der Handlungsablauf entspricht den Drohungen, von welchen die Geschädigte berichtet hat. Sie hatte zu Recht Angst, dass der Beschuldigte ein Messer einsetzen könnte. Der Tat ging insofern eine minimale Planung voraus, als der Beschuldigte das Messer im Korridor bereitgelegt hatte; der Messereinsatz selbst erfolgte dann allerdings spontan aus dem Moment heraus.

1.3     Willensrichtung mit welcher der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz. Mit der Art des Messereinsatzes hat er jedoch eine schwere Verletzung in Kauf genommen, womit Eventualvorsatz vorliegt, welcher – im Vergleich zum direkten Vorsatz – ein geringeres Verschulden darstellt.

1.4     Beweggründe

Der Beschuldigte handelte aus Wut und somit aus egoistischen Beweggründen. Die Wut war im Umstand begründet, dass die Geschädigte eine Wohnung gemietet hatte und mit der gemeinsamen Tochter ausziehen wollte. Der Beschuldigte war vor allem wütend, weil er als Folge des von der Ehefrau abgeschlossenen Mietvertrages finanzielle Verpflichtungen auf sich zukommen sah. Die Trennung von der Familie scheint ihn emotional weniger bewegt zu haben. Mit Bezug auf die finanziellen Probleme ist ihm allerdings anzulasten, dass diese auch auf seine Spielschulden zurückzuführen waren. Es wäre ein Leichtes gewesen, mit seiner Frau über die Probleme zu reden. Der Beschuldigte hat sich aber zu einer nicht nachvollziehbaren Gewalttat hinreissen lassen, in welche er sogar das Kind mit einbezogen hatte.

1.5       Bemessung des Tatverschuldens

Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und – ausgehend vom vollendeten Delikt, also von einer Entstellung des Gesichts oder dem Verlust eines Auges oder eines Ohrs – von einer Einsatz-Freiheitsstrafe von 5 Jahren bzw. 60 Monaten auszugehen.

1.6       Reduktion zufolge des Versuchs

Das Gericht kann die Strafe nach Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 StGB). Nach der herrschenden Lehre (siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 22 N 28) soll das Ausbleiben des Erfolgs trotz der «kann»-Formulierung stets zu einer milderen Strafe führen. Demgegenüber hat sich das Bundesgericht im publizierten Entscheid BGE 137 IV 113 mit der Frage auseinandergesetzt, ob zwischen einer versuchten Tötung und einer Körperverletzung echte Konkurrenz bestehe, da ein Tötungsversuch ja auch ohne Verletzung des Opfers ablaufen kann. Es hat diese Frage verneint und dem Einwand, es könne mit einer Verurteilung bloss wegen versuchter Tötung einer damit verbundenen schweren Körperverletzung nicht genügend Rechnung getragen werden, in E. 1.4.2. folgendes entgegengehalten: «Dem Umstand, dass mit dem Tötungsversuch gleichzeitig eine Körperverletzung erfolgte, ist daher zusammen mit den übrigen Tatumständen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Die versuchte Tötung kann, angesichts des bloss fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB, gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat.».

Bei der Gewichtung des Versuchs ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Taterfolgs – des Verlusts des Augenlichts auf einem Auge, der Verlust eines Ohres, die Entstellung des Gesichts – nahelag. Zwar waren die tatsächlichen Verletzungsfolgen weniger gravierender Art. So konnte die Geschädigte bereits zwei Tage nach dem Vorfall an der Rekonstruktion mitwirken und es traten keine Komplikationen ein. Trotzdem wurde sie erheblich verletzt, was sich straferhöhend auswirkt. Es ist allerdings auch festzustellen, dass die Verwundung vollständig geheilt ist und bei der Geschädigten keine sichtbaren Folgen zurückblieben. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 15 auf 45 Monate.

1.7     Täterkomponenten

Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (frühere Vorstrafen sind gemäss Art. 369 StGB nicht mehr massgeblich). Am 4. Oktober 2010 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 verurteilt, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren. Die versuchte schwere Körperverletzung beging der Beschuldigte am 16. September 2014. Dazwischen war er in das Strafverfahren wegen der Delikte vom 23. Dezember 2013 involviert worden, wo er am 20. Juni 2014 als beschuldigte Person befragt wurde (Akten B.___, AS 39). Dass er sich während dieses laufenden Verfahrens erneut zu einer gewalttätigen Handlung hinreissen liess, wirft ein schlechtes Licht auf ihn. Nicht kooperativ zeigte er sich auch bei der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit der Gewaltberatung, welche als Ersatzmassnahme angeordnet worden war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber anzumerken, dass er von Anfang an zu seinem Verhalten stand, wobei er allerdings die Schuld am Geschehenen auf seine Frau abwälzte. Dabei war er es, welcher die Verantwortung gegenüber der Familie nicht wahrgenommen hatte. Einsicht hat er aber letztlich dokumentiert, indem er den Vorwurf der eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung im Plädoyer anerkennen liess und sich in seinem letzten Wort auch bei seiner Frau entschuldigte. Positiv wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat aus. Er war schockiert, stand seiner Frau sofort bei und rief den Nachbarn herbei, welcher die Polizei und die Ambulanz verständigte. Er tat also, was er konnte, um die Folgen seiner Tat zu mindern. Schwer einzuordnen ist demgegenüber im Hinblick aus seine familiären Pflichten, dass er seine Arbeitsstelle, die er trotz des Geschehenen hätte behalten können, angeblich aus Scham aufgab, lange erwerblos war und sich dann auf eine als unsicher einzustufende selbständige Erwerbstätigkeit einliess, was auch aufgrund des möglichen Verfahrensausganges kaum nachvollziehbar ist. Mögliche ausländerrechtliche Folgen, welche den Beschuldigten als Folge seiner Tat treffen können, sind bei der Strafzumessung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013, E. 1.4). Unklar sind die derzeitigen Familienverhältnisse, da der Beschuldigte vor Obergericht auch bezüglich Angaben zu seiner Person von seinem Schweigerecht Gebrauch machte. In den erstinstanzlichen Akten ist vermerkt, dass er seit Sommer 2015 wieder Kontakt zu seinem Kind habe, indem er es mehrmals pro Woche bei der Tagesmutter besuche. Bezüglich seiner Ehefrau gab er an, dass er Abstand habe, sie könnten aber miteinander reden und hätten keine Probleme (S-L 143 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, aufgrund der Täterkomponenten, schwergewichtig wegen des Verhaltens des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat, die Strafe von 45 auf 36 Monate zu reduzieren.

2.       Teilbedingter Strafvollzug

2.1     Der Beschuldigte ist vorbestraft, allerdings nicht einschlägig (SVG-Widerhandlung), die Vorstrafe liegt zudem bereits sieben Jahre zurück. Die vorliegend zu beurteilende Tat weist einen gewissen Einmaligkeitscharakter auf, weil sie aus einer konkreten Konfliktsituation mit der Ehefrau heraus erfolgte. Der Beschuldigte leistete zudem unmittelbar nach der Tat erste Hilfe und sorgte für die Alarmierung der Ambulanz. Diese Umstände sprechen für das Fehlen einer ungünstigen Prognose beim Beschuldigten.

2.2     Angesichts des ausgefällten Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe muss jedoch eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden (Art. 43 StGB). Dabei ist für die Höhe des unbedingt auszusprechenden Anteils der Strafe das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007, E.5.12).

2.3     Der Beschuldigte verübte eine schwere Straftat, so dass ein minimaler unbedingter Strafanteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht infrage kommt. Andererseits liegt aber, wie erwähnt, beim Beschuldigten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Legalbewährung vor. Der unbedingte Strafanteil ist deshalb auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.4 Für den verbleibenden Strafanteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StPO).

3.       Gemäss der rechtskräftigen Ziffer I. / 3. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 ist die vom Beschuldigten in der Zeit vom 16. September bis 10. Oktober 2014 ausgestandene Untersuchungshaft (24 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

4.       Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei Sicherheitshaft anzuordnen, ist abzuweisen, da angesichts des gewährten teilbedingten Strafvollzugs nicht von einem speziellen Haftgrund (Fluchtgefahr) auszugehen ist.

5.       Geldstrafe

Es ist nun für die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eine Strafe auszusprechen. Dazu ist festzustellen, dass diese am 23. Dezember 2013 begangenen Delikte keinen inneren Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. September 2014 erkennen lassen. Es ist deshalb wie erwähnt für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt-Geldstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens beider Delikte (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist diese auf 90 Tagessätze festzusetzen, was immer noch einem leichten Verschulden entspricht. Die Tagessatzhöhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen. Hinsichtlich des zu gewährenden bedingten Strafvollzugs kann auf die Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die Probezeit ist ebenfalls auf zwei Jahre festzusetzen.

V.      Verfahrenskosten

1.       Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehältlich von Artikel 135 Absatz 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

2.       Soweit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'200.00 dem Beschuldigten B.___ im Umfang von CHF 4'200.00 auferlegt wurden, ist das erstinstanzliche Urteil nach dem Rückzug seiner Berufung in Rechtskraft erwachsen.

Da es mit Bezug auf den Beschuldigten A.___ bei der Verurteilung bezüglich der angeklagten Delikte bleibt, ist ihm sein Anteil an den erstinstanzlichen Kosten von CHF 10'000.00 zur Zahlung aufzuerlegen.

3.       Für das obergerichtliche Verfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen (§ 146 lit. c GT), womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 5'300.00 ergeben. Diese Kosten sind dem Beschuldigten B.___, welcher seine Berufung im Vorfeld der obergerichtlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat, im Umfang von CHF 800.00 aufzuerlegen.

Es bleibt damit ein Anteil von CHF 4'500.00, welcher dem Beschuldigten A.___ zuzuordnen ist. Bei ihm ist zu berücksichtigen, dass seine Berufung teilweise erfolgreich war, und zwar in Bezug auf den Schuldspruch, das Strafmass und den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe, und dass überdies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolglos blieb. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm einen Drittel des ihn betreffenden Anteils aufzuerlegen, womit er CHF 1'500.00 zu bezahlen hat.

4.       Der Beschuldigte A.___ ist für das obergerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO im Umfang von zwei Dritteln zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 zu rechnen, da der Fall nicht mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden war, welche einen höheren Stundenansatz rechtfertigen würden. Zu entschädigen sind mit Hauptverhandlung und Nachbearbeitung insgesamt 40.6 Stunden, womit sich mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine volle Entschädigung von CHF 11'244.30 resp. ein zu entschädigender Anteil von CHF 7'496.20 ergibt.

5.       Die Entschädigung von CHF 7'496.20 ist mit den vom Beschuldigten A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11'500.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit er noch CHF 4'003.80 zu bezahlen hat.

6.       Zu entschädigen ist ferner der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar, welcher zu Beginn des Berufungsverfahrens noch mitwirkte. Er machte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Aufwendungen von 5.75 Std. geltend. Davon ist eine Stunde abzuziehen, weil die Aufwendungen vom 26. und 30. August 2016 sowie für die Nachbehandlung nicht nachvollziehbar sind, zumal die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Verfahrens bereits entschädigt wurde. Es ergibt sich damit mit den Auslagen von CHF 50.50 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 977.95. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang eines Drittels (= CHF 326.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seitens des amtlichen Verteidigers wurde kein Nachzahlungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) geltend gemacht.

7.       Rechtsanwältin Anita Hug machte als Vertreterin der Geschädigten C.___ mit Eingabe vom 15. September 2017 eine Entschädigung von CHF 1'000.00 geltend. Dieser Anspruch richtet sich an den Beschuldigten B.___. Er wurde nicht näher spezifiziert und es ist nicht ersichtlich, dass für das Berufungsverfahren ein Aufwand in diesem Ausmass (5 Stunden) erforderlich war. Die Entschädigung ist ermessenweise auf CHF 500.00 festzusetzen. Der überdies gestellte Antrag, es sei unter den Beschuldigten Solidarhaft anzuordnen, ist abzuweisen, weil A.___ nicht im Zusammenhang mit Taten zum Nachteil von C.___ verurteilt wird.

Demnach wird in Anwendung der Art. 40, 43, 44 Abs. 1 und 2, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51,69, 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 und 186 StGB; Art. 135, 138, 267 Abs. 3, 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3, 433, 436 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO (A.___);

Art. 34, 40, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und 186 StGB; Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 und 442 Abs. 4 StPO (B.___)

beschlossen und erkannt:

1.    Die vom Beschuldigten B.___ erhobene Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten B.___ erhobene Anschlussberufung werden zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen am 16. September 2014;

der Sachbeschädigung, begangen am 23. Dezember 2013;

des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Dezember 2013.

3.    A.___ wird verurteilt zu

a)    einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die in der Zeit vom 16. September bis 10. Oktober 2014 ausgestandene Untersuchungshaft (24 Tage) ist A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. / 1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde B.___ ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. Dezember 2013.

5.    Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 hat sich B.___ schuldig gemacht:

der einfachen Körperverletzung,

der Sachbeschädigung,

des Hausfriedensbruchs,

der Tätlichkeiten,

der Beschimpfung,

der Drohung,

alles begangen am 23. Dezember 2013.

6.    Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. / 3. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde B.___ verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;

b)    einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00;

c)    einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe.

7.    Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. / 4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde der B.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Januar 2011 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen und wurde stattdessen die Probezeit um zwei Jahre verlängert.

8.    Gemäss der rechtskräftigen Ziffer III. / 1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde das bei A.___ sichergestellte Fleischmesser (Ass. 14.05099; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.

9.    Gemäss der rechtskräftigen Ziffer III. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 sind A.___ folgende sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils (bzw. nach Abschluss des Verfahrens) auf entsprechendes Verlangen zurückzugeben:

-      1 Jacke, Ass. 05665 (recte: 14.05665)

-      1 Jeanshose, Ass. 14.05094

-      1 Paar Schuhe, Ass. 14.05095

-      1 T-Shirt, Ass. 14.05096

-      1 Unterhose, Ass. 14.05097

-      1 Paar Socken, grau, Ass. 14.05098

-      1 Brief, Ass. 14.05666

-      1 Plastiksack mit zwei Ordnern, Ass. 14.05667

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (bzw. nach Abschluss des Verfahrens) vernichtet.

10.     a)   Gemäss der in diesem Punkt rechtskräftigen Ziffer IV. / 1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 hat der Beschuldigte B.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'200.00 im Umfang von CHF 4'200.00 zu bezahlen.

        b)   Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

11.     Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer IV. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar, Grenchen, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10’771.40 (Honorar CHF 9'495.00, Auslagen CHF 478.50, 8 % Mehrwertsteuer CHF 797.90) festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.     Gemäss der rechtskräftigen Ziffer IV. / 3. des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, Solothurn, auf CHF 2'835.65 (Honorar CHF 2'520.00, Auslagen CHF 105.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 210.05) festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

13.     Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'300.00 haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:

-       A.___                                                                                     CHF          1'500.00

-       B.___                                                                                     CHF            800.00

Im Übrigen hat der Staat Solothurn den Kostenanteil des Beschuldigten A.___ zu tragen.

14.     Der Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Biberist, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.  Die Anträge, es sei auch der Beschuldigte A.___ zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten und es sei unter den Beschuldigten Solidarhaft anzuordnen, werden abgewiesen.

15.     Der Staat Solothurn hat dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar, Grenchen, für das obergerichtliche Verfahren eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 977.95 auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 326.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16.     Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten und Berufungskläger A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'496.20 auszurichten.

17.     Die Parteientschädigung von CHF 7'496.20 gemäss Ziffer 16 hiervor ist mit den vom Beschuldigten A.___ gemäss den Ziffern 10 und 13 hiervor zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11'500.00 zu verrechnen, womit A.___ noch CHF 4003.80 zu bezahlen hat.

18.     Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei bezüglich dem Beschuldigten A.___ Sicherheitshaft anzuordnen, wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                von Arx

STBER.2016.67 — Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2017 STBER.2016.67 — Swissrulings