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Solothurn Obergericht Strafkammer 10.05.2017 STBER.2016.64

10 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·14,332 parole·~1h 12min·2

Riassunto

Vergewaltigung, Nötigung, Drohung und Versuch dazu, mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt), Verleumdung, Beschimpfung

Testo integrale

Obergericht

      Strafkammer

Urteil vom 10. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer  

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___        amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend   Vergewaltigung, Nötigung, Drohung und Versuch dazu, mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt), Verleumdung, Beschimpfung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 9. Mai 2017, 08:30 Uhr:

- für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___;

- A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger;

- sein amtlicher Verteidiger Rechtanwalt Viktor Müller;

- C.___, Privatklägerin und Auskunftsperson;

- ihre Vertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig;

- ein Dolmetscher

- eine Zuschauerin und ein Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und ermahnt den Dolmetscher zur wahrheitsgemässen Übersetzung und weist ihn auf die Straffolgen falscher Übersetzung hin. Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt fest, dass Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.

Es werden von den Parteien keine Vorbemerkungen gemacht. Rechtsanwalt Müller überreicht seine Honorarnote der Staatsanwältin und dem Gericht. Anschliessend werden die Privatklägerin und der Beschuldigte nacheinander einvernommen. Für die Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Der Verteidiger des Beschuldigten ist einverstanden, dass das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen wird, damit der Dolmetscher vor den Plädoyers entlassen werden kann. Der Beschuldigte gibt darauf hin zu Protokoll, dass er eigentlich nichts zu sagen habe.

Nach einer kurzen Pause stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___:

1.    A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

-       Vergewaltigung,

-       Drohung,

versuchter Drohung,

mehrfachen Tätlichkeiten,

-       Verleumdung,

-       Beschimpfung.

2.    A.___ sei zu verurteilen zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

c) einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    A.___ seien im Erstehungsfall 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Die Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller,  sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Rechtsanwältin Selig:

1.    Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 10‘000.00 zu bezahlen nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 1. Juni 2014.

3.    Der Beschuldigte sei für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten auf Seiten der Privatklägerin anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

4.    Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9‘706.30 zu entrichten.

5.    Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der edierten Kostennote zu entrichten, die zu genehmigen sei.

6.    Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen wie auch des obergerichtlichen Verfahrens zu verpflichten.

Rechtsanwalt Müller:

1.    Die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte A.___ von Schuld und Strafe die Vorhalte

der Vergewaltigung, begangen im Frühjahr 2014, ca. Mai 2014

der Drohung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2014

der versuchten Drohung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2014

der mehrfachen Tätlichkeit, begangen in der Zeit vom 1. April bis 30. April 2014 (recte wohl 15. Dezember 2014)

der Verleumdung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2014 und

der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2014

betreffend freizusprechen.

2.    Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteiles seien aufzuheben, die Zivilforderungen der Privatklägerin C.___ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, eventualiter sei die Privatklägerin C.___ zur Geltendmachung auf den Zivilweg zu verweisen.

3.    Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2‘800.00 sowie Schadenersatz im Umfange von CHF 1‘811.75, zahlbar durch die Staatskasse des Kantons Solothurn, zuzusprechen.

4.    Die Ziffern 7 bis 10 des angefochtenen Urteiles seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens neu zu verteilen. Ferner sei das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO für das Berufungsverfahren festzulegen und der Staatskasse zur Zahlung aufzuerlegen.

Nach einer kurzen Replik der Staatsanwältin und Rechtsanwältin Selig sowie einer kurzen Duplik von Rechtsanwalt Müller endet die öffentliche Hauptverhandlung um 12:40 Uhr. Am Nachmittag und am Folgetag findet die geheime Beratung statt. Das Urteil wird den Parteien am 11. Mai 2017 um 16:00 Uhr mündlich eröffnet. Die Urteilsanzeige wird den Parteien anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung persönlich ausgehändigt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Januar 2015 erschien C.___ (Geschädigte) bei der Polizei der Stadt Grenchen und teilte mit, dass sie von ihrem Ex-Ehemann tätlich angegangen und bedroht worden sei; zudem sei sie vergewaltigt worden (AS 7).

2. Am 7. Januar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.___ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Vergewaltigung, der Drohung sowie wegen Tätlichkeiten (AS 255). Am 18. Dezember 2015 erfolgte eine Ausdehnungsverfügung wegen Nötigung, Verleumdung und Beschimpfung (AS 260).

3. Am 13. Januar 2015 konstituierte sich die Geschädigte im Verfahren als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (AS 356).

4. Der Beschuldigte wurde am 14. Januar 2015 von der Polizei vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 16. Januar 2015 für die Dauer vom 16. – 28. Januar 2015 Untersuchungshaft an (AS 293 ff.). Am 27. Januar 2015 wurde der Beschuldigte auf Verfügung der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 306).

5. Am 26. März 2015 reichte die Geschädigte eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie dessen Ehefrau wegen Urkundenfälschung und Verletzung des Schriftgeheimnisses ein (AS 203 ff.). Auf diese Strafanzeige trat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 nicht ein (AS 262 ff.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 19. Februar 2016 (AS 1 ff.). Folgende Vorhalte werden dem Beschuldigten gemacht:

1.      Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)

begangen im Frühjahr 2014, ca. im Mai 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte, nachdem diese ihn nach einer Umarmung weggestossen hatte, von hinten mit seinen Armen umklammerte und mit seinem Körpergewicht ins Schlafzimmer stiess bzw. weil die Geschädigte sich wehrte sie schliesslich ins Schlafzimmer zog und sie dort auf das Bett warf, so dass sie auf dem Rücken landete. Anschliessend setzte er sich auf sie (Hüftbereich), so dass die Geschädigte ihre Beine nicht mehr bewegen konnte und hielt sie an den Armen (Höhe Handgelenk) fest und drückte ihre Arme gegen ihre Brust. Als er die Arme los liess, versuchte die Geschädigte sich zu wehren, indem sie sich abdrehen wollte. In dem Moment erhob er sich auf die Knie und versuchte, bei sich die Hose zu öffnen. Der Geschädigten gelang es eine Drehung zu machen. Der Beschuldigte packte sie jedoch und drehte sie wieder auf den Rücken und legte ihre Arme übers Kreuz und drückte sie erneut auf ihre Brust mit der einen Hand. Mit der anderen Hand öffnete er den Gurt seiner Hose und streifte sie halb nach unten. Dann packte er mit der gleichen Hand die Leggings der Geschädigten und zog sie nach unten. Die Geschädigte bat ihn mehrfach aufzuhören, sie weinte die ganze Zeit und evt. schrie sie. Der Beschuldigte sagte ihr „was mit angerne chasch, schasch mit mir ou“. Er forderte sie auch auf das Oberteil auszuziehen und mitzumachen, dann gehe es schneller, was die Geschädigte aber nicht tat. Schliesslich kniete er sich mit beiden Beinen zwischen ihre Beine, griff nach ihren Armen und streckte sie über ihren Kopf, dann drang er mit dem Penis vaginal gegen den Willen (brach ihren körperlichen Widerstand) der Geschädigten in sie ein. Als die Tochter der Geschädigten in das Zimmer kam, liess der Beschuldigte schliesslich von der Geschädigten ab.

2.      Nötigung (Art. 181 StGB), evt. Drohung Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB)

begangen in der Zeit von ca. 1. April 2014 bis am 30. April 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigte während eines verbalen und tätlichen Streits, nachdem sie ihn aufgefordert habe aufzuhören, sonst rufe sie die Polizei, mit den Worten drohte es solle ihr nicht in den Sinn kommen, die Polizei zu rufen, die Schweizer Polizei interessiere ihn nicht. Dadurch wurde die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt und sie fürchtete sich um ihr wie auch um das Wohl ihrer Tochter und unterliess es die Polizei zu rufen. Sowohl das gewählte Mittel wie auch der Zweck waren rechtswidrig.

3.      Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB) und Versuch dazu (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und Art. 22 StGB)

a)     begangen in der Zeit von 1. Dezember 2014 bis am 15. Dezember 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten während eines verbalen Streits mit den Worten drohte „Pass auf, was Du machst, sonst bekommst Du Probleme“. Dadurch wurde die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt und sie fürchtete sich um ihr wie auch um das Wohl ihrer Tochter;

b)    begangen in der Zeit von 1.12.2014 bis 15. Dezember 2014, in [...], genauer Zeitpunkt unbekannt, z.N.v. C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten während eines verbalen Streits mit den Worten drohte „warte bis wir über der Grenze sind, dann bringen Dir die Schweizer Polizei und das Schweizer Gesetz nichts“. Die Geschädigte fühlte sich in diesem Moment nicht konkret bedroht, sondern fasste es lediglich als bedrohend auf für den Fall, dass sie wieder in Mazedonien wäre, weshalb es beim Versuch blieb.

4.     Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB)

a)      begangen in der Zeit von 1. April 2014 bis am 30. April 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach schubste und packte. Die Geschädigte erlitt dadurch geringfügige Verletzungen (blaue Flecken, Rötungen);

b)      begangen in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte unmittelbar vor der Vergewaltigung (vgl. Ziff. 1) mehrfach packte und schubste, bevor er den Entschluss fasste sie zu vergewaltigen (vgl. Ziff. 1);

c)       begangen in der Zeit von 1. Dezember 2014 bis am 15. Dezember 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der Beschuldigte sie mehrfach packte und schubste. Dabei ging Mobiliar zu Bruch und die Geschädigte erlitt geringfügige Verletzungen (blaue Flecken, Rötungen).

5.     Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)

begangen in der Zeit von 1. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von C.___, indem der Beschuldigte wider besseres Wissen die Geschädigte gegenüber dem Vater des Drogenkonsums beschuldigte und äusserte „er verstehe nicht weshalb man ihr das Kind nicht wegnehme“, womit er ihren Ruf schädigte.

6.     Beschimpfung (Art. 177 StGB)

begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014, in [...], genauer Zeitpunkt unbekannt, z.N.v. C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte als „billige Schlampe“ beschimpfte und sie dadurch in ihrer Ehre angriff.

7. Am 19. Juli 2016 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):

1.      A.___ wird ohne Kostenausscheidung und ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorwurf der Nötigung, evtl. Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. April 2014 (Anklageschrift Ziff. 2), freigesprochen.

2.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

der Vergewaltigung, begangen im Frühjahr 2014, ca. im Mai 2014,

der Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014,

der versuchten Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014,

der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 9. Dezember 2014,

der Verleumdung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014,

der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014.

3.      A.___ wird verurteilt zu:

a)      2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)      einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

c)      einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.      A.___ sind 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,  eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00 plus 5 % Zins ab dem 1. Juni 2014 zu bezahlen.

6.      A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___ für die verurteilten Straftaten dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,  an den Zivilrichter verwiesen.

7.     A.___ hat der Vertreterin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,  eine Parteientschädigung von CHF 9‘706.30 (Honorar CHF 8‘654.90, Auslagen CHF 332.40, 8 % Mehrwertsteuer CHF 719.00) zu bezahlen.

8.     Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller,  wird auf CHF 13‘508.00 (Honorar CHF 11‘943.00, Auslagen CHF 564.40, 8 % Mehrwertsteuer CHF 1‘000.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3‘582.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.     Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

10.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7‘000.00, total CHF 8‘500.00 zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 1‘000.00, womit die gesamten Kosten CHF 7‘500.00 betragen.

8. Am 26. Juli 2016 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 106).

9. Gemäss Berufungserklärung vom 13. Oktober 2016 richtet sich die Berufung gegen die Ziff. 2 – 10 des erstinstanzlichen Urteils.

10. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin reichten weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung ein.

11. In Rechtskraft erwachsen und nicht zu prüfen ist somit einzig Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils, mit welcher ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorhalt der Nötigung, evtl. Drohung (Anklageschrift Ziff. 2) erfolgte. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden damit die Ziff. 2 – 10 des erstinstanzlichen Urteils.

II. Sachverhalt

A.        Der unbestrittene Sachverhalt

1. Die Geschädigte lebt seit 1999 in der Schweiz. Der Beschuldigte und die Geschädigte heirateten am 17. Februar 2014 in [...]/Mazedonien. Im März 2014 reiste der Beschuldigte, der bis anhin in Mazedonien lebte, in die Schweiz ein (AS 387). Am 9. Dezember 2014 erfolgte die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes. Die Ehe wurde am 29. Dezember 2014 durch das Amtsgericht [...] wiederum geschieden (AS 331).

2. Gemäss Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde [...] hat der Beschuldigte kurz nach der Scheidung von der Geschädigten wieder geheiratet. Am 5. Januar 2015 heiratete er E.___ (AS 339 f.).

B.         Der bestrittene Sachverhalt

1. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Sachverhalte, welche ihm in der Anklageschrift vom 19. Februar 2016 vorgehalten werden. Objektive Beweismittel wie Arztzeugnisse, Spuren etc. fehlen. Es sind deshalb nachfolgend die wesentlichen Aussagen der involvierten Personen darzulegen.

2. C.___

2.1 Die Geschädigte wurde am 5. Januar 2015 erstmals polizeilich einvernommen (AS 70 ff.). In dieser Einvernahme wurde die Geschädigte zur häuslichen Gewalt befragt. Es sei im April 2014 zum ersten Mal zu einem Übergriff gekommen, als der Beschuldigte sie im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung am Arm gepackt habe. Er habe sie immer wieder gepackt und festgehalten, geschlagen habe er sie aber nicht. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie die Scheidung wolle. Er habe ihr darauf gedroht, ihr etwas anzutun. Die Trennung habe sie eigentlich nicht gewollt, sie habe ihn nur damit konfrontiert.

Es sei auch in der Folge wiederholt zu Streit gekommen. Im September 2014 sei es wegen den Finanzen zum Streit gekommen, in dessen Verlauf er ihr gedroht habe, nachdem sie ihm gesagt habe, sie wolle sonst die Trennung: Sie solle nur warten, bis sie in Mazedonien seien. Da sie wisse, dass der Beschuldigte dort eine Waffe habe, habe sie sich bedroht gefühlt.

Im Dezember 2014 sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, sie gehe fremd und sei eine Schlampe, weil sie Besuch von Freunden gehabt habe. Er habe sie gepackt und heftig geschubst, so dass sie zu Boden gestürzt sei, geschlagen habe er sie aber nicht. Sie habe vor Angst nicht recht atmen können, sie habe geweint. Von den erlittenen Verletzungen habe sie Fotos gemacht, welche sie der Polizei zustellen würde. Ein paar Tage nach diesem Vorfall, am 9. Dezember 2014, sei der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung zu seinem Bruder, G.___, gezogen. Dieser und ihr Ex-Ehemann hätten gegenüber dem Amt falsch ausgesagt, damit der Bruder das Kind von ihrem Ex-Ehemann adoptieren könne. Sie habe Angst vor ihrem Ex-Ehemann, da sie denke, er werde ihr etwas antun, da sie jetzt bei der Polizei gewesen sei.

2.2 Am 6. Januar 2015 wurde die Geschädigte zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 76 ff.). Sie führte aus, dass sie glaube, dass der Beschuldigte gestern (d.h. am 5.1.2015) wieder geheiratet habe. Er habe so schnell wieder geheiratet, weil er in der Schweiz bleiben wolle. Die Zeit habe wohl gedrängt, weil die Aufenthaltsbewilligung im Februar 2015 ablaufe.

Schon im April habe sie ihn darauf angesprochen, dass er sie nur geheiratet habe, damit er in der Schweiz bleiben könne. Sie habe dies einmal mehr durch Bekannte erfahren und ihn darauf angesprochen. Er sei dann ausfällig geworden.

Sie sei ungefähr im Mai 2014 an einem Sonntag von einem dreitägigen Besuch bei ihrem Bruder in Paris zurückgekommen. Sie hätten im Garten gestritten, der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, dass sie fremdgehe. Da sie sich wegen den Nachbarn geschämt habe, sei sie in die Wohnung gegangen. Er sei ihr gefolgt; in der Wohnung habe er ihren Arm gepackt und habe versucht, sie zu küssen. Sie habe den Arm aus seinem Griff gelöst, worauf er versucht habe, sie von vorne zu umarmen. Sie habe ihn mit beiden Händen weggestossen. Darauf habe er sie von hinten mit beiden Armen über ihre Arme festgehalten und sie mit seinem Körpergewicht nach vorne in das Schlafzimmer gestossen. Sie habe versucht, mit den Beinen entgegenzuhalten und zu bremsen. Er habe sie darauf auf die Seite gedreht und seitwärts weiter gezogen. Im Schlafzimmer habe er sie auf das Bett geworfen, sie sei auf dem Rücken gelandet, die Beine hätten halb aus dem Bett geragt. Er habe sich im Bereich der Hüften auf sie gesetzt, so dass sie die Beine nicht mehr habe bewegen können. Er habe sich auf die Knie gestützt und versucht, seine Hosen zu öffnen. Da sei es ihr gelungen, eine Drehung zu machen. Er habe sie gepackt und wieder auf den Rücken gedreht. Darauf habe er ihre Arme über’s Kreuz gelegt, so dass er sie mit einer Hand habe festhalten können. Mit der anderen Hand habe er seine Hose geöffnet und diese halb nach unten gestreift. Sie habe realisiert, was er vorhat und habe begonnen, zu weinen und schreien. Er habe mit seiner Hand unter ihren Rücken/Gesäss gegriffen und ihr die Leggins von hinten her nach unten gezogen. Darauf sei er mit beiden Beinen zwischen ihre Beine gekniet und habe ihre Arme über ihren Kopf gestreckt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie mit ihm auch könne, was sie mit anderen könne. Darauf sei er in sie eingedrungen.

Bald darauf sei die Kleine (die Tochter der Geschädigten) gekommen und habe nach der Mutter gerufen. Sie sei in das Schlafzimmer gekommen und habe sie gesehen. Die Tochter habe zu weinen begonnen, wohl weil sie (die Geschädigte) zerzaust ausgesehen und verweinte Augen gehabt habe. Der Beschuldigte habe dann von ihr abgelassen. Sie habe der Tochter dann gesagt, dass alles gut sei und sie wieder spielen gehen solle. Der Beschuldigte habe sie anschliessend in der Küche gefragt, ob es ihr gehe und ob sie hässig sei. Er habe das aus Liebe gemacht.

Sie habe von der Vergewaltigung erstmals ihrer Mutter erzählt, nachdem der Beschuldigte am 9. Dezember 2014 ausgezogen sei. Sie habe sich vorher nicht getraut, eine Anzeige zu machen, weil sie noch mit dem Beschuldigten zusammengelebt und nicht gewusst habe, was dann mit ihm passieren würde. Jetzt habe sie Anzeige gemacht, weil er sie verarscht habe. Sie habe ihn geliebt, er habe sie ausgenutzt und habe einzig das Ziel gehabt, hier zu bleiben. Es sei keine Rache, sie wolle nur aufdecken, was er ihr alles angetan habe. Ihre Mutter habe sie motiviert, eine Anzeige zu machen. Sie habe Angst vor einer Begegnung mit ihm. Er habe eine Waffe und habe in Mazedonien bei einem Fest aus Freude herum geschossen.

Sie wisse nicht mehr, wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, das sei schon zu lange her. Das sei schon vor mehreren Wochen gewesen. Nachdem sie ihm im September gesagt habe, dass sie die Scheidung wolle, sei es nicht mehr viel vorgekommen. Höchstens noch vier Mal. Er habe sie bei diesen vier Mal nicht dazu gezwungen. Sie habe es einfach über sich ergehen lassen, damit er Ruhe gebe. Sie habe aber freiwillig mitgemacht.

2.3 Am 15. Januar 2015 wurde die Beschuldigte in Anwesenheit des Beschuldigten (in einem Nebenzimmer) und dessen amtlichem Verteidiger von der Staatsanwältin einvernommen (AS 170 ff.).

Die Geschädigte bestätigte den Vorfall vom April 2014, den sie anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2014 geschildert hatte. Nach dem Vorhalt, sie habe von Bekannten erfahren, dass er sie nur geheiratet habe, um in der Schweiz zu bleiben zu können, sei er wütend geworden und habe sie das erste Mal gepackt und «im Zügs umegschüpft».

Die Geschädigte schilderte die Vergewaltigung vom Mai 2014 detailliert und identisch, wie sie es in der Einvernahme vom 6. Januar 2015 ausgesagt hatte (AS 176 – 178). Sie führte ergänzend aus, dass sie dem Beschuldigten mehrmals gesagt habe, dass er aufhören und sie in Ruhe lassen soll. Er habe das verstanden.

Auf die Frage, warum sie Anzeige erstattet habe, führte die Geschädigte aus, dass sie viel Kraft und Liebe in die Beziehung hineingesteckt habe. Sie habe viel über sich ergehen lassen. Sie hoffe, dass er die gerechte Strafe erhalte, sie und die Tochter hätten viel gelitten, und für ihn sei es einfach ein Spiel gewesen. Die Anzeige stehe nicht im Zusammenhang mit der erneuten Heirat des Beschuldigten.

Die Geschädigte führte im Weiteren aus, dass sie mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall vom Mai 2014 weiterhin manchmal sexuelle Kontakte gehabt habe. Sie habe ihn geliebt. Er habe immer wieder gesagt, dass sie mit anderen Männern gehen würde. Sie glaube, er sei eifersüchtig gewesen. Er habe nachts gearbeitet und sei später in der Nacht von der Arbeit gekommen und habe Sex gewollt, aber sie habe schlafen wollen, weil sie am Morgen aufstehen und zur Arbeit habe gehen müssen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht möge. Sie habe dann, damit sie Streit habe vermeiden können, halt manchmal mitgemacht, wenn er es gewollt habe.

Die Geschädigte schilderte auch den Vorfall vom Dezember (vgl. Ziff. 2.1 hiervor) gleich. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle aufpassen, was sie mache, sie würde sonst Probleme bekommen. Er habe dann gesagt, dass sie zusammenbleiben würden, bis er die Aufenthaltsbewilligung habe und danach könnten sie in Ruhe auseinandergehen. Sie habe dies abgelehnt, sie sei mit ihm zusammen, weil sie ihn liebe. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antun könnte oder ihrer Tochter. Er habe sie als «billige Schlampe» tituliert (AS 187).

Einmal habe er einer anderen Person gesagt, dass sie Drogen nehme und er nicht verstehe, warum man ihr das Kind noch nicht weggenommen habe. Er habe dies dem Vater ihrer Schwägerin gesagt, als dieser in der Schweiz zu Besuch gewesen sei. Das sei im November 2014 gewesen (AS 187). 

Sie habe dem Migrationsamt gemeldet, dass der Beschuldigte mit ihr eine Scheinehe geführt habe. Sie habe dies getan, weil er sie zwei Jahre verarscht habe. Er habe ihr die grosse Liebe vorgespielt, dabei habe er nur in die Schweiz kommen wollen. Sie sei sehr verletzt, habe aber immer noch Gefühle für ihn. Sie habe Angst, dass er ihr und ihrer Tochter etwas antun würde.

Er komme aus einer Familie, wo Männer das Sagen haben und nicht die Frauen. Er habe ihr selbst erzählt, dass sein Grossvater vor ein paar Jahren seine eigene Tochter umgebracht habe (AS 190).

2.4 Am 27. Januar 2015 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme, an welcher der amtliche Verteidiger des Beschuldigten teilnahm. Der Beschuldigte selbst folgte der Einvernahme in einem Nebenraum (AS 91 ff.).

Die Geschädigte reichte vor dieser Einvernahme am 9. Januar 2015 (AS 108) bei der Polizei per E-Mail 10 Fotos ein (AS 109 ff.). Im Schreiben dazu hielt sie fest, die Bilder 1-7 seien vom 1. Vorfall, die Bilder 8-10 vom 2. Vorfall. In der Einvernahme am 27. Januar 2015 führte sie aus, die Bilder zum ersten Vorfall seien so 2-3 Tage nach dem Vorfall gemacht worden, nachdem sie beim Duschen blaue Flecken an ihrem Körper festgestellt habe (AS 93). Sie habe die Bilder gemacht, um es für sich festzuhalten. Sie habe nicht gewusst, wie es herauskomme. Sie habe nicht gewusst, ob es immer wie schlimmer werde mit der Gewalt. Sie habe immer im Kopf gehabt, eine Anzeige gegen ihn zu machen. Die Bilder zum zweiten Vorfall habe sie auch ein paar Tage später gemacht. Schon in der Einvernahme vom 15. Januar 2015 hat sie auf die Frage, ob sie von den Vorfällen im April und Dezember Verletzungen erlitten habe, mit ja geantwortet. Auf den Fotos seien die Verletzungen ersichtlich. Sie hat auf das E-Mail vom 9. Januar 2015 an den Polizisten hingewiesen, wo sie vermerkt habe, welche Fotos zu welchen Verletzungen gehörten. Auf die Frage nach Verletzungen von der Vergewaltigung gab die Geschädigte an, sie habe blaue Flecken gehabt, vor allem an den Handgelenken. Er habe sie an den Handgelenken gehalten und davon habe sie blaue Flecken gehabt und am linken Arm, von dort, wo er sie gepackt habe (AS 190). Zu der Vergewaltigung im Mai 2014 befragt, führte die Geschädigte in der Einvernahme vom 6. Januar 2015 aus, sie habe blaue Flecken an ihren Oberarmen gehabt, an den Oberschenkeln und an den Handgelenken. Sie habe leider keine Fotos davon gemacht (AS 88).

Die Geschädigte führte in der Einvernahme vom 27. Januar 2015 auf entsprechenden Vorhalt aus, sie habe am 5. Januar 2015 auf ihrem Facebook-Profil einen Text gepostet, in welchem sie den Beschuldigten als «Hundesohn» bezeichnet; sie sei sehr verletzt gewesen, weil er sie nur zum Zwecke des Aufenthalts in der Schweiz geheiratet habe (AS 95).

Auf Vorhalt führte die Geschädigte aus, dass sie ihrer Mutter am 9. Dezember 2014 über die Vorfälle erzählt und diese geraten habe, eine Strafanzeige zu machen. Sie habe den Beschuldigten geliebt und deshalb keine Anzeige eingereicht. Für den Beschuldigten sei es aber nur ein Spiel gewesen, dies habe sie gesehen, als er so rasch wieder geheiratet habe (AS 101).

2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Geschädigte am 19. Juli 2016 als Auskunftsperson befragt (S-L 34 ff.). Die Geschädigte führte aus, dass der sexuelle Übergriff an einem Nachmittag erfolgt sei. Er habe zuerst gefragt und sie habe gesagt, dass sie nicht wolle. Sie hätten vorher Streit gehabt. Dann habe er sie von hinten gehalten und in das Zimmer gezogen. Er habe gesagt «das was mit angere chasch, chasch mit mir ou». Er habe sie im Schlafzimmer auf das Bett geworfen und sei auf sie gestiegen. Er sei in sie eingedrungen, sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt und gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht.

Die Geschädigte schilderte die Phase, als der Beschuldigte auf ihr sass und sich die Hosen öffnete, identisch wie am 6. Januar 2015 (S-L 44 f.).

Sie habe die Realität endlich gesehen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte wieder geheiratet habe. Sie habe gemerkt, wie sie verarscht worden sei, wie viel sie in die Beziehung gesteckt habe, finanziell, emotional und körperlich. Auf die Frage, weshalb sie denn am 5. Januar 2015 Anzeige gemacht habe, gibt sie an, sie habe damals zum ersten Mal mit ihrer Mutter darüber gesprochen. Es hätten ihr immer wieder Bekannte gesagt, dass der Beschuldigte sie nur aus diesem Grund wolle. Er habe auch gegenüber ihrem Grossvater geschildert, dass sobald seine Kinder in der Schweiz aufenthaltsberechtigt seien, er sie verlassen würde. Sie habe das nie wahrhaben wollen. Am 5. Januar habe sie dann mit ihrer Mutter darüber gesprochen. Sie habe damals gesagt, dass es nun höchste Zeit sei. Sie müsse eine Anzeige machen und sich wehren. Also habe sie ihren Mut zusammen genommen und sei zur Polizei gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob das Gespräch genau an diesem Tag oder einen Tag vorher stattgefunden habe. Sie wisse es nicht mehr. Sie habe damals schon Gerüchte gehört, dass der Beschuldigte eine andere habe. Genau vernommen habe sie es dann, als die beiden geheiratet haben. Sie habe am 5. Januar von der Heirat erfahren. Sie hätten damals ein Foto gepostet (S-L 49).

2.6 Vor Obergericht bestätigte C.___ als Auskunftsperson die bisher gemachten Aussagen. Sie wisse nicht mehr genau, wann es das erste Mal zu Schwierigkeiten gekommen sei. Sie sei halt nicht die brave Frau gewesen und habe ihre Rechte gewollt. Wenn es Streit gegeben habe, habe sie gesagt, was sie meine. Sie sei keine Marionette gewesen. Vor der Heirat sei das alles kein Problem gewesen. Nachher schon, wenn sie z.B. mit einem Kollegen gesprochen habe, habe es gleich geheissen, sie hätte etwas mit ihm. Zum Vorfall im Mai 2014 befragt, führte sie aus, das Datum wisse sie nicht mehr genau. Sie sei von Paris zurückgekommen mit der Kleinen. Sie sei im Garten gehockt. Er sei vom Garten reingekommen, habe sie umarmen wollen, als sei nichts gewesen. Sie habe ihn dann weggestossen. Als sie ihn weggestossen habe, habe er sie von hinten gepackt. Er habe sie ins Schlafzimmer reissen wollen, sie habe sich gewehrt. Sie habe nicht gewollt und habe ihm auch gesagt, er solle sie sein lassen, was er nicht gemacht habe. Es sei Sommer gewesen und sie sei barfuss gewesen. Sie habe versucht, sich mit den Füssen auf dem Parkettboden abzustützen, damit er sie nicht so nach vorne stossen könne. Dann habe er sie halt „hingerzitig“ ins Schlafzimmer gezogen. Die Tochter sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Spielplatz gewesen. Dann seien sie ins Schlafzimmer. Dort habe er sie aufs Bett „gschosse“. Sie sei auf dem Bett gewesen, ganz, aber es sei gerade beim Rand gewesen. Er habe sich auf sie auf Hüfthöhe gehockt. Er habe sie «ghäbt, grisse und gmacht». Und sie habe ihm gesagt, dass sie es nicht wolle. Er habe gesagt, «was du mit anderen kannst, kannst du mit mir auch». Er habe auch gesagt, sie solle doch mit machen, dann sei es schneller vorbei. Sie solle auch das Oberteil abziehen, dann gehe es schneller und dann sei es auch schneller fertig. Die Leggins habe er ihr abgezogen. Es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie wisse nicht nach wie langer Zeit, sei die Tochter plötzlich hereingekommen. Sie habe nach ihr gerufen. Dann hätten sie beide die Kleine gehört. Sie habe ihm gesagt, jetzt sei höchste Zeit, dass er aufhören soll. Dann habe er auch aufgehört. Dann sei sie aufgestanden und sei schnell zu der Kleinen gegangen, dass sie ja nichts merke und traurig sei. Aber wie sollte eine vergewaltigte Frau nachher aussehen, ihre Haare hätten in alle Richtungen geschaut, sie habe gemerkt, dass etwas nicht stimme. Der Beschuldigte müsse realisiert haben, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Sie habe ihm viele Male gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe sich so gut es gegangen sei gewehrt. Er habe ihr die Arme gehalten und sie habe sich zu befreien versucht. Es sei aber nicht gegangen. Als er den Gurt habe lösen wollen, habe er ihre Arme losgelassen. Dann sei es ihr gelungen, eine Drehung zu machen. Er habe sie dann aber wieder aufs Bett gezogen. Von diesem Vorfall habe sie in diesem Moment niemandem erzählt. Die allererste Person, der sie es erzählt habe, sei ihre Mutter gewesen. Sie habe immer wieder gehört, dass er sie nur geheiratet habe, weil er in die Schweiz habe kommen wollen. Sie habe das aber nie wahr haben wollen, weil sie ihn geliebt habe. Und als sie dann gehört habe, dass er wieder geheiratet hat, habe sie das der Mutter gesagt, dass sie das verletzt habe und sie habe ihr gesagt, was passiert sei. Dann habe sie (die Mutter) gesagt, jetzt sei es aber höchste Zeit, dass sie (die Tochter) eigentlich eine Anzeige machen sollte. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt schon ausgezogen gewesen. Wie es zum Auszug des Beschuldigten am 9. Dezember 2014 gekommen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie hätten Streit gehabt. Sie habe gesagt, jetzt reiche es, sie möge nicht mehr. Er sei dann mit dem Bruder die Sachen holen gekommen. Er habe wieder Anschuldigungen wegen einem Arbeitskollegen gemacht, sie hätten etwas zusammen. Dann habe sie gesagt, jetzt sei fertig, sie möge nicht mehr. Er habe auch immer wieder wegen dem Familiennachzug seiner Kinder gestürmt. Sie habe am Tag gearbeitet, er in der Nacht. Den Haushalt habe immer sie machen müssen. Er habe bloss Kaffee getrunken und habe sich nicht um die Papiere wegen dem Nachzug gekümmert. Das sei ihr gegen den Strich gegangen. Er sei nicht einfach so gegangen. Er sei arbeiten gegangen und habe gedacht, es gehe dann schon wieder. Er habe dann angerufen und gesagt, dass er sie liebe. Eine verliebte Frau gebe dann nach. Doch dann nicht mehr, dann habe es gereicht.

Auf die Frage, wer die Scheidung in Mazedonien veranlasst habe, gab C.___ zu Protokoll, der Bruder des Beschuldigten habe angerufen und gesagt, sie müsse sich sofort scheiden lassen, er wolle einen Kredit aufnehmen und sie in Schulden reinziehen. Nachher habe er gesagt, er werde veranlassen, dass sie sich von ihm scheiden lassen könne, damit sie nicht in einen „Seich“ komme und so. Er habe gesagt, sie müsse dafür nicht nach Mazedonien reisen, sie würden sie dann anrufen. An dem Tag, als sie angerufen hätten, sei sie noch im Spital im Aufwachraum nach einer OP gewesen. Sie habe dann der Scheidung telefonisch zugestimmt. Bei der Trennung habe sie gedacht, er solle Abstand haben und sehen, was ihm fehle, wenn sie nicht mehr da sei. Sie habe eigentlich schon auf eine Wiedervereinigung gehofft. Sie habe ihn dann noch geliebt, sie könne ja die Liebe nicht einfach auf Knopfdruck abstellen. Sie habe sich nur trennen wollen, um einmal Ruhe für sich und ihr Kind zu haben. Die Scheidung sei von ihm aus gekommen. Sie habe sich nicht sofort scheiden lassen wollen. Sie habe ihm deshalb auch geholfen bei der Wohnungssuche in der Schweiz.

Sie wisse nicht mehr, ob der Facebook-Eintrag vom 5. Januar 2015 von ihr gewesen sei. Sie habe dann die Augen aufgemacht und gemerkt, was ihr Drittpersonen schon lange gesagt hätten, dass das stimme. Ihre Mutter habe auch gesagt, sie solle die Augen aufmachen, es sei höchste Zeit, dass sie etwas mache. Es sei für sie eine Bestätigung gewesen, dass sie verarscht worden sei von ihm, jahrelang. Drittpersonen hätten gesagt, dass er gegen aussen kommuniziert habe, er habe sie nur wegen den Papieren geheiratet, damit er in die Schweiz kommen könne. Er habe sogar ihrem Grossvater gesagt, er werde sich trennen, sobald er seine Kinder nachgeholt habe. Er habe auch anderen Leuten das gleiche gesagt, er werde nicht mit ihr zusammen bleiben, er wolle eine Frau, die auf ihn höre und nicht eine, die selber Entscheidungen treffe. Es seien auch Bekannte, z.T. auch Familienmitglieder von ihm, gewesen. Sie habe eine Strafanzeige gemacht, da es (die Hochzeit) eine Bestätigung gewesen sei, dass es so war, wie alle sagten. Sie habe darunter gelitten und für ihn sei es nur ein Spiel gewesen. Sie leide heute noch darunter. Sie habe es draussen von ihr haben wollen. Er solle korrekt bestraft werden für das, was er gemacht habe.

Sie wisse nicht mehr, wann sie die Fotos gemacht habe. Sie habe dann aber noch mit ihm zusammen gewohnt. Der Grund sei gewesen, dass sie eine Anzeige habe machen wollen. Sie habe die Fotos ausgedruckt und gelöscht. Sie habe sich aber nicht getraut, weil sie nicht gewusst habe, wie er darauf reagiere. Er habe auch immer wieder gedroht. Sie habe einmal im Krach gesagt, sie rufe die Polizei an, dann habe er gesagt, das solle ihr ja nicht in den Sinn kommen. Sie habe Angst um sich und ihre Tochter gehabt.

Darauf angesprochen, dass sie nach bisherigen Aussagen gesagt habe, sie habe es ihrer Mutter schon am 9. Dezember gesagt, gibt C.___ an, ja, nachdem er gegangen sei. Aber als sie geheiratet hätten, habe sie (die Mutter) gesagt, wie blöd sie sei, ob sie eigentlich nicht merke, dass es wirklich so gewesen sei, sonst hätte er ja nicht gleich wieder eine andere genommen. Sie (die Mutter) habe ihr eigentlich sagen wollen, sie solle die Augen aufmachen. Sie habe es ihr eigentlich schon das erste Mal gesagt, als sie es ihr gesagt habe, sie solle es machen.

3.         A.___

3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 14. Januar 2015 polizeilich befragt (AS 56 f.).

Der Beschuldigte bestritt anlässlich dieser Einvernahme die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle vom April, September und Dezember 2014. Er bestritt auch die vorgehaltene Vergewaltigung vom Mai 2014. Er habe so etwas nie gemacht, er habe sie geliebt.

3.2 Am 10. Februar 2015 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 65 ff.). Auch in dieser Einvernahme bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorhalte. Er führte aus, dass die Trennung auf Initiative der Geschädigten erfolgt sei. Diese habe das Formular für den Familiennachzug seiner zwei Kinder in Mazedonien nicht ausgefüllt und ihm gesagt, dass sie seine Kinder nicht wolle. Er könne seine Sachen nehmen. Darauf sei er zu seinem Bruder gezogen.

3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2016 (S-L 56 ff.) bestritt der Beschuldigte weiterhin alle Vorhalte. Er führte im Weiteren aus, dass ihm die Geschädigte im Dezember 2014 gesagt habe, dass sie nun einen anderen gefunden habe und seine Kinder nicht hier haben wolle. Sie wolle sich von ihm trennen.

3.4 Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, was C.___ gesagt habe. Er habe ihr nichts getan. Sie mache das wohl aus Eifersucht. Nach der Heirat habe sie ihn angezeigt bei der Polizei. Für ihn sei es unvorstellbar, dass er sie zu so etwas zwingen oder gegen ihren Willen machen würde. Er könne sich an keinen Sonntag erinnern, dass er so etwas gemacht habe. Zu der Trennung sei es gekommen, weil im September 2014 ein Anlass in der Schule ihrer Tochter gewesen sei. Er habe gearbeitet und sei früher von der Arbeit zurückgekommen. Er sei zum Parking der Wohnung gekommen und habe sie gesehen, dass sie aus ihrer Wohnung mit einem anderen Mann herausgekommen sei. Sie seien zusammen ins Auto gestiegen. Er habe sie angesprochen. Sie habe gesagt, sie gehe zum Anlass der Tochter. Er habe gefragt, wieso mit diesem Mann. Sie habe gesagt, es sei ein Kollege von ihr. Er sei früher ihr Freund gewesen. Dann hätten die Schwierigkeiten begonnen. Nach dem Anlass habe sie gesagt, er solle die Sachen nehmen und gehen. Dann sei er zum Bruder gegangen. Sie habe gesagt, er solle weggehen, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Nach drei oder vier Tagen habe sie ihn angerufen und er sei wieder zu ihr zurückgegangen. Dann habe sie gesagt, sie schulde diesem Mann Geld und sie würden ihm die Geldschulden zurückzahlen, dann sei sie ihn los. Er habe dann gesagt, sie würden das zurückzahlen. Er wolle solche Sachen nicht mehr. Er wolle keine SMS/Korrespondenz zwischen ihr und anderen Männern. Sie solle sich nicht mehr mit ihm treffen. Solche Anlässe wolle er mit ihr besuchen, dafür sei er da. Das Formular betreffend Familiennachzug habe er nicht selber ausfüllen können, da er nicht Deutsch könne. Sie habe dann das Ausfüllen des Formulars verzögert. Es seien immer wieder SMS gekommen und es sei zu neuen Schwierigkeiten gekommen, bis sie gesagt habe, sie wolle mit einem anderen Mann. Er sei dann zum Bruder gegangen. Die Scheidung habe er nicht allein initiiert, das sei beidseitig gewesen. Er habe weder Druck ausgeübt noch gedroht. Mit der Scheidung seien die Schwierigkeiten beseitigt gewesen. Eine Schwägerin von ihm hätte dann bezüglich der neuen Eheschliessung vermittelt.

4.         F.___

F.___ ist die Mutter der Geschädigten. Sie wurde am 16. Januar 2015 polizeilich einvernommen als Auskunftsperson (AS 143 ff.).

F.___ führte aus, dass sie am 9. Dezember 2014 von ihrer Tochter erfahren habe, dass der Beschuldigte sie geschlagen und vergewaltigt habe. Sie habe ihrer Tochter geraten, Anzeige zu machen. Die Tochter habe gezittert und sei anschliessend gegangen. Die Tochter habe ihr nicht gesagt, wann es genau zur Tat gekommen sei, sie habe nicht über das Thema sprechen wollen. Vorher habe sie nie etwas gesagt.

Es sei eine Liebesheirat gewesen; die Tochter liebe den Beschuldigten immer noch, manchmal mache Liebe blind.

5.         G.___

G.___ ist der Bruder des Beschuldigten. Er führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 (AS 149 ff.) aus, dass die Geschädigte ihm nach der Scheidung eine SMS geschrieben und mitgeteilt habe, dass sie dem Beschuldigten helfe, eine Wohnung zu finden. Sie habe ihm auch Bilder von günstigen Wohnungen geschickt. Erst als sie gesehen habe, dass sich der Beschuldigte mit einer anderen Frau verlobt habe, habe sie geschrieben: «jetzt siehst du was es für Probleme gibt. Jetzt kommen wir aus dem Problem nie heraus».

6.         H.___

H.___ war bei der Firma [...], wo die Geschädigte arbeitete, ihre direkte Vorgesetzte. Am 19. Januar 2015 wurde sie polizeilich einvernommen (AS 158 ff.).

Sie führte aus, dass die Geschädigte ab Mitte 2014 verändert gewesen sei. Sie sei körperlich anwesend, geistig aber abwesend gewesen. Auch ihre Leistung habe nachgelassen. Die Geschädigte habe aber nie Auskunft gegeben.

Sie sei anfangs Dezember 2014 einmal mit zwei weiteren Kolleginnen bei der Geschädigten auf Besuch gewesen. Sie habe einen Anruf von ihrem Ehemann erhalten, worauf die Geschädigte sie gebeten habe, die Wohnung zu verlassen, weil sie Diskussionen mit dem Ehemann vermeiden wolle.

Vor der Heirat und zur Zeit der Heirat habe die Geschädigte sehr glücklich gewirkt, sie sei damals sehr offen und zugänglich gewesen.

7. Am 5. Januar 2015 veröffentlichte C.___ auf ihrem Facebook-Profil ein Bild von E.___ und dem Beschuldigten mit folgendem Text (AS 30, 32):

«Sehr geehrte Freunde und Freundinnen das ist der Hirt von [...], der sich 32 Jahre lang mit Schafen befasste und im Wald lebte. Ich habe ihm geholfen und heiratete ihn, ich akzeptierte seine drei Waisenkinder und dieser Hundesohn ging schlussendlich weg und zeigte kein Interesse mehr. Nach zwei Wochen heiratete er sich mit dieser Frau. Entschuldigt mich aber ich will, dass jeder weiss, was für Idioten auf dieser Welt existieren. Gott hat mich geliebt, weil er mich von dieser schrecklichen Familie gerettet hat mit E.___.»

Am gleichen Tag hat sie auch dem Migrationsamt ein E-Mail geschrieben mit dem Betreff: «Meldung Scheinehe» (AS 140).

III.     Beweiswürdigung

A.        Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (US 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Wie erwähnt, fehlt es im vorliegenden Fall an objektiven Beweismitteln. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Verfahren. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser: Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

Mit dieser Betrachtungsweise wird die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; siehe auch Bender/Röder/Nack: Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff.; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler: Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S. 105 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog. Realitätskennzeichen):

innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-          Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-          Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-          Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten,

-          Strukturgleichheit der Aussage;

enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-          Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubwürdigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen. Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe Verlag 2008, S. 331 ff.).

B.         Beweiswürdigung im vorliegenden Fall

1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche und sorgfältige Analyse der Glaubwürdigkeit der Person der Geschädigten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorgenommen (US 13 – 24); auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Auch auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz der weiteren persönlichen Beweismittel (US 24 – 27) kann grundsätzlich verwiesen werden.

2.1 Folgende wesentliche Punkte sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Geschädigten festzuhalten:

2.1.1 Es gibt Hinweise, dass die Geschädigte aus Rache handelte:

-           Die Geschädigte postete auf ihrem Facebook-Profil am 5. Januar 2015 (somit am Tag der Einreichung der Strafanzeige) einen Text, in welchem sie den Beschuldigten als «Hundesohn» bezeichnet. Dem Text (AS 95, Frage 26; vgl. vorne Ziff. II./7) ist deutlich zu entnehmen, dass die Geschädigte ob des Verhaltens des Beschuldigten, der sie verliess und kurz darauf eine andere Frau heiratete, schwer verletzt war (AS 121 f.).

-           Die Geschädigte versandte am 5. Januar 2015 auch eine E-mail an das Mi­grationsamt des Kantons Solothurn, mit welcher sie mitteilte, dass sie nun vom Beschuldigten geschieden sei und dieser wieder heiraten wolle, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (AS 140). Gleichentags machte sie auch die Strafanzeige.

2.1.2 Die Geschädigte räumte selber ein, dass sie sich zur Einreichung einer Strafanzeige entschieden habe, nachdem der Beschuldigte so schnell wieder geheiratet habe. Obwohl ihr die Mutter, der sie am 9. Dezember 2014, nachdem der Beschuldigte ausgezogen war, von den Vorfällen erzählte, zur Einreichung einer Strafanzeige riet, tat sie dies nicht. Die Geschädigte liebte den Beschuldigten und hoffte trotz aller Vorkommnisse offensichtlich, dass er zurückkomme und sie wieder zusammen leben würden (AS 102: «Ich glaubte bis am Schluss auch nach der Trennung noch an die Liebe. Aus diesem Grund erstattete ich nicht schon zuvor eine Anzeige gegen A.___. Ich muss auch ehrlich gestehen, dass ich anfänglich, nachdem er gegangen war, noch daran glaubte, er brauche vielleicht einfach eine Pause»). H.___, die damalige direkte Vorgesetzte der Geschädigten, bestätigte, dass diese vor und zur Zeit der Heirat sehr glücklich gewirkt habe und offen und zugänglich gewesen sei.

Die Hoffnung erlosch erst, als die Geschädigte von der erneuten Heirat des Beschuldigten erfuhr. In diesem Moment wurde ihr klar, dass er nicht zurückkehren würde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie dem Beschuldigten gemäss Aussagen von G.___ noch geholfen, eine günstige Wohnung zu finden (vgl. AS 133-137; AS 98 Frage 46). Die Geschädigte fühlte sich, nachdem sie von der Heirat erfahren hatte, ausgenutzt und missbraucht, aus ihrer Sicht hatte der Beschuldigte mit ihr stets gespielt und war einzig bei ihr, weil er in der Schweiz leben wollte. Die Geschädigte fühlte sich massiv verletzt, und mit diesem Gefühl entschied sie sich, nun dem Rat ihrer Mutter zu folgen und eine Strafanzeige einzureichen. Noch am gleichen Tag setzte sie diesen Entschluss in die Realität um und erstattete auf dem Polizeiposten in Grenchen eine Anzeige.

2.1.3 Als Fazit ist damit festzuhalten, dass die Geschädigte die Strafanzeige in einem sehr aufgewühlten und emotionalen Zustand eingereicht hat. Sie hat diesen Zustand nie verborgen, sondern hat ihn vielmehr stets transparent gemacht und ist dazu gestanden (AS 102 F 69: «Ich war wütend und hasste mich selber…Als ich von der Heirat erfuhr und alles realisierte, wollte ich nicht länger warten»). Die Geschädigte macht jedoch nicht den Eindruck, von blindem Hass erfüllt zu sein, sondern von tiefer Enttäuschung (AS 81: «Im Moment bin ich einfach sehr enttäuscht, ich habe ihn geliebt»). Die emotionale Angespanntheit der Geschädigten und ihre Verletztheit sind deshalb nicht a priori geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erschüttern.

Hinzu kommt Folgendes: Es ist erstellt, dass die Geschädigte unmittelbar nach Kenntnisnahme der Heirat des Beschuldigten an das Migrationsamt gelangte und die Strafanzeige einreichte. Falls die Vorhalte der Geschädigten nicht zutreffen würden, hätte sie sich diese Übergriffe innert kürzester Zeit ausdenken und zurechtlegen müssen. Dies ist angesichts der Komplexität der geschilderten Sachverhalte nicht wahrscheinlich. Oder sie hätte sich die behaupteten Übergriffe in den Tagen und Wochen zuvor, da sie noch auf eine Versöhnung hoffte, ausdenken müssen. Sie hätte sich die Lügen und falschen Anschuldigungen gegenüber dem Mann, den sie noch liebte und auf dessen Rückkehr sie hoffte, zurechtlegen und sich darauf vorbereiten müssen, diese bei der Polizei vorzubringen. Eine liebende und hoffende Frau trifft keine solchen gedanklichen Vorbereitungen. Ein solches Verhalten würde einige Kaltblütigkeit und kriminelle Energie voraussetzen; hierfür bestehen jedoch keinerlei Hinweise.

2.1.4 Im Zusammenhang mit dem Facebook ist schliesslich noch Folgendes festzuhalten:

Der Geschädigten wurde anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2015 vorgehalten, dass sie am 5. Januar 2015, 15:25 Uhr, auf das Facebook-Profil des Beschuldigten geschrieben habe: «Du wirst dein Glück finden mit der Scheisse» (deutsche Übersetzung AS 120). Die Geschädigte bestritt diesen Vorhalt (AS 94).

Wie den Akten entnommen werden kann, meldete sich die Geschädigte am 5. Januar 2015 um 15:15 Uhr auf dem Polizeiposten Grenchen und erstattete gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige (AS 7). Die Geschädigte wurde unmittelbar darauf ab 16:00 Uhr polizeilich befragt (AS 70 ff.). Es erscheint tatsächlich als unwahrscheinlich, dass die Geschädigte kurz nach dem Eintreffen auf dem Polizeiposten und kurz vor ihrer Befragung diesen Text selbst geschrieben hat, kann aber letztlich offen gelassen werden.

2.2 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der Geschädigten ist Folgendes festzustellen:

Die Geschädigte sprach vor der Einreichung der Strafanzeige am 5. Januar 2015 einzig mit ihrer Mutter über die Vorfälle. Dieses Gespräch war am 9. Dezember 2014, unmittelbar nach dem Auszug des Beschuldigten aus dem ehelichen Domizil. F.___, die Mutter der Geschädigten, führte aus, dass ihr ihre Tochter erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten zweimal geschlagen und einmal vergewaltigt worden sei. Offensichtlich handelte es sich dabei um ein sehr kurzes Gespräch, in welchem die Geschädigte der Mutter keine Einzelheiten der Vorhalte offenbarte. Die Geschädigte sei, wie die Mutter ausführte, nach dem mütterlichen Rat, eine Anzeige einzureichen, gegangen. Sie habe nicht über das Thema sprechen wollen. Aus diesem Gespräch ergeben sich somit keine Hinweise auf eine Beeinflussung der Geschädigten durch ihre Mutter; vielmehr blockte diese offensichtlich weitere Fragen ab und brach das Gespräch ab.

Es ergibt sich aber auch aus der Einvernahme von F.___, dass sie dem Beschuldigten gegenüber nicht feindlich eingestellt ist. So verneinte sie, bei ihrer Tochter jemals Verletzungen festgestellt zu haben. Sie habe nie mitbekommen, dass der Beschuldigte ihre Tochter schlecht behandelt habe und sie verneinte auch, jemals vom Beschuldigten bedroht oder beschimpft worden zu sein. F.___ nahm somit nicht jede Gelegenheit während ihrer Einvernahme wahr, den Beschuldigten zu belasten und in ein negatives Licht zu stellen. Entsprechend ergeben sich auch keine Hinweise, dass sie ihre Tochter in dem Sinne beeinflusst hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.

Als Fazit ist deshalb festzuhalten, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Aussage der Geschädigten keine Hinweise auf eine mögliche Suggestion ergeben.

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lassen sich in den Aussagen der Geschädigten zahlreiche Realkennzeichen feststellen, welche für einen realen Erlebnishintergrund ihrer Aussagen sprechen:

-           Die Geschädigte schilderte die Entstehung des Streites im Garten, worauf sie in die Wohnung ging, weil sie sich wegen der Lautstärke des Streites vor den Nachbarn schämte. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie in der Wohnung küssen und umarmen wollen. Als sie ihn von sich gestossen und ihm gesagt habe, dass sie nach all dem (d.h. nach den Streitereien) nicht wolle, habe er sie gepackt.

            Dieser von der Geschädigten geschilderte Ablauf ist logisch und folgerichtig (AS 84 ff.; 176 ff.). Sowohl die Geschädigte als auch der Beschuldigte waren emotional angespannt, der Beschuldigte war wütend, weil er glaubte, seine Ehefrau gehe fremd und er machte ihr entsprechende Vorwürfe. In dieser Situation entfernte sich die Geschädigte vom Beschuldigten, und als er ihr folgte und sie umarmen und küssen wollte, setzte sie sich dagegen zur Wehr. Die von der Geschädigten geschilderte Gewaltanwendung des Beschuldigten erscheint unter diesen Voraussetzungen plausibel.

-           Die Schilderungen der Geschädigten enthalten zahlreiche Details und Einzelheiten, welche ihnen eine individuelle Prägung verleihen: Beispielshaft sei erwähnt, wie die Geschädigte schilderte, wie der Beschuldigte sie von hinten umklammerte und ins Schlafzimmer stiess und sie mit den Beinen entgegenstemmte, worauf er sie seitwärts weiter zog, und wie ihre Beine, als sie auf dem Bett lag, halb aus dem Bett ragten, den Boden aber nicht berührten (AS 84). Als sie auf dem Bett lag und er auf ihr «hockte», habe sie sich gewehrt und versucht, ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen; es sei ihr gelungen, sich abzudrehen, worauf er sie an den Armgelenken gehalten habe (AS 176). Die Geschädigte schilderte auch detailliert, wie der Beschuldigte seine Hosen geöffnet und ihr die Leggins heruntergezogen habe: Die Leggins habe er auf der einen Seite heruntergezogen, so dass sie in einem Winkel gewesen seien, auf der anderen Seite seien sie auf der Hüfte gewesen (AS 177).

-           Die Geschädigte verknüpfte den Vorfall vom Mai 2014 zeitlich mit ihrer Rückkehr aus Paris; es war ein Sonntagnachmittag ca. 15:00 Uhr – 16:00 Uhr, das Wetter war schön. Auch in örtlicher Hinsicht waren die Angaben der Geschädigten klar: Sie sass zu Beginn der Ereignisse im Garten, die Tochter war auf dem Spielplatz, der Beschuldigte stiess zu ihr, als sie schon im Garten sass (AS 84). Die Tatsache, dass die Geschädigte das genaue Datum nie nennen konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage: Offenbar besuchte sie ihren Halbbruder in Paris mehrmals im Jahr, so dass sie die Ereignisse deshalb nicht mehr genau zuordnen konnte. Wer zu Unrecht einen Vorwurf eines sexuellen Übergriffs erhebt, wird mit einiger Wahrscheinlichkeit in aller Regel eine zeitlich exakte Angabe des Übergriffs machen, da der Tatzeitpunkt einen wesentlichen Eckpfeiler des Geschehens darstellt.

-           Die Geschädigte hat den Beschuldigten nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit belastet: Sie wusste nicht, ob er in der Schweiz Zugang zu Waffen hat (AS 83). Der Beschuldigte habe sie nur geschubst, zu Tätlichkeiten sei es nie gekommen (AS 174). Sie verneinte Drohungen des Beschuldigten während des sexuellen Übergriffs ebenso wie die Verwendung von Waffen   oder anderen Gegenständen (AS 87). Sie verneinte, nach dem Übergriff unter Schmerzen gelitten zu haben (AS 88). Die Geschädigte wusste nicht mehr, ob sie verletzt wurde, die Kleider seien nicht beschädigt worden (S-L 48 Z 626 und 631). Es ist somit bei der Geschädigten kein Belastungseifer festzustellen.

-           Die Schilderungen der Geschädigten enthalten Komplikationen im Handlungsablauf. So ist auch an dieser Stelle die Phase, während welcher der Beschuldigte die Geschädigte in das Schlafzimmer zerrt, zu erwähnen. Der Beschuldigte stiess die Geschädigte zuerst von hinten, was aber nicht gelang, weil die Geschädigte sich mit den Beinen dem Druck des Beschuldigten entgegenstemmte. Der Beschuldigte drehte die Geschädigte deshalb zur Seite und zog sie auf diese Weise ins Zimmer. Es handelt sich dabei um eine detailreiche Aussage, die auf eine Komplikation im Handlungsablauf hinweist und nicht ausschliesslich auf das Aussageziel – Schilderung des sexuellen Übergriffs – gerichtet ist.

            Ebenso verhält es sich mit dem Eintritt der Tochter ins Schlafzimmer. Der Handlungsablauf wird durch das Erscheinen der Tochter gestört bzw. er wird unterbrochen. Die Geschädigte schildert auch diese Phase detailreich und gibt die Dialoge zwischen dem Beschuldigten, ihr und der Tochter umfassend wieder. Sie habe der Tochter, als diese im Schlafzimmer gestanden sei, gesagt, sie solle in die Stube gehen und dort warten. Das habe sie aber nicht gemacht, sondern sie sei hinter die Türe gestanden, weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (AS 177). Auch dieses Element der Schilderungen der Geschädigten hat nichts mit dem eigentlichen Aussageziel zu tun. Wer einen sexuellen Übergriff schildert, der nicht stattgefunden hat, reichert seine Schilderung kaum mit einem solchen Ablauf an.

-           Die Geschädigte schilderte, wie sie und der Beschuldigte nach dem Übergriff in der Küche gestanden seien und er gefragt habe, ob sie hässig sei. Sie habe ihm die Gegenfrage gestellt, was er denn eigentlich erwarte. Sie habe gesagt, dass sie das nicht verdient hätte. Er habe gefragt, was? Sie habe gesagt, dass er sie vergewaltigte. Dann habe er das abgestritten und gesagt, er habe das aus Liebe getan, aber ihr könne man ja keine Liebe zeigen (AS 178).

            Die Geschädigte gibt an dieser Stelle einen konkreten Dialog wieder, der inhaltlich als ausgefallen zu bezeichnen ist. Für einen realen Erlebnishintergrund dieser Szene spricht bereits die Tatsache, dass die Geschädigte den Ort des Geschehens konkret in der Küche lokalisiert. Sodann ist die Aussage des Beschuldigten, er habe aus Liebe gehandelt, in der konkreten Situation als sehr überraschend zu bezeichnen, so dass es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die Geschädigte diese Worte ausgedacht und für ihre Aussage bei der Polizei zurecht gelegt hat.

-           Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich die Geschädigte insofern in ein ungünstiges Licht stellt, als sie ausführte, dass sie auch nach dem Übergriff im Mai 2014 mit dem Beschuldigten freiwillig noch sexuelle Kontakte pflegte (AS 184), wobei sie diese Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas relativierte. Sie führte dort aus, sie habe nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch Sex gehabt, allerdings nur, damit Ruhe sei (S-L 48 Z 636).

2.4 Die Aussagen der Geschädigten wurden von Drittpersonen in mehrfacher Hinsicht bestätigt:

2.4.1 H.___ bestätigte den von der Geschädigten geschilderten Besuch in deren Wohnung anfangs Dezember 2014 mit zwei weiteren Arbeitskolleginnen. Im Nachgang zu diesem Besuch warf der Beschuldigte der Geschädigten gemäss deren Aussagen vor, sie sei eine Schlampe und es kam zu tätlichen Übergriffen.

2.4.2 Der Vater der Geschädigten, I.___, bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2015, dass der Bruder des Beschuldigten, G.___, ihn einmal angerufen und ihm mitgeteilt habe, sie solle nicht Probleme machen, sonst werde er ihr (d.h. dasjenige der Geschädigten) Blut trinken (AS 166). Die Geschädigte hatte dieselbe Aussage am 15. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft gemacht (AS 190), während G.___ eine solche Aussage bestritten hat (AS 154).

2.5 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Geschädigte noch am gleichen Tag, als sie von der Heirat des Beschuldigten erfuhr, bei der Polizei eine Strafanzeige einreichte und am nächsten Tag in weitgehend freier Rede einen komplexen Sachverhalt zu Protokoll gab, der zahlreiche Detailschilderungen enthielt. Die Ereignisse wurden von der Geschädigten logisch und folgerichtig geschildert, sie enthielten «Schlaufen», welche mit dem eigentlichen Aussageziel nichts zu tun hatten und ausgefallene Details. Die Geschädigte belastete den Beschuldigten nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit und stellte auch ihre Rolle nicht uneingeschränkt positiv dar. Die Aussagen waren in mehreren Einvernahmen in den wesentlichen Punkten konstant und gleichlautend, ohne dass die Geschädigte den Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens zunehmend belastet hat. All diese Hinweise sprechen dafür, dass die Aussagen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Die Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren.

3.1 Im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit nicht als «wenig glaubhaft» zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (US 24), bestritt der Beschuldigte stets sämtliche Vorhalte, ohne sich dabei in eklatante Widersprüche zu verstricken. Der Umstand, dass er auf Fragen des Tatgeschehens zurückhaltend, ausweichend oder repetitiv reagierte, kann jedoch kaum Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zulassen: Wer einen Vorhalt bestreitet, kann dies nicht mit mehr Worten als mit «Nein» tun.

3.2 In einem wesentlichen Punkt sind jedoch die Aussagen des Beschuldigten nicht schlüssig:

Der Beschuldigte führte aus, dass es die Geschädigte war, die sich von ihm trennen wollte und er deshalb im Dezember 2014 die eheliche Wohnung verlassen habe. Grund sei gewesen, dass sie seine Kinder aus Mazedonien nicht habe in die Schweiz holen wollen. Sie habe ihm gesagt, er könne seine Sachen nehmen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte neben den Kindern einen weiteren Grund auf, den die Geschädigte für die Trennung geltend gemacht habe: Sie habe nun einen anderen gefunden und wolle ein eigenes Leben führen.

Demgegenüber führte die Geschädigte aus, dass der Anlass der Trennung der Streit gewesen sei, den sie mit dem Beschuldigten wegen den Besuchern in ihrer Wohnung gehabt und er sie anschliessend als Schlampe beschimpft und heftig geschubst habe.

Die Darstellung des Beschuldigten ist in diesem Punkt nicht gleichlautend und auch nicht plausibel: Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug seiner zwei Kinder in Mazedonien war der Beschuldigte auf die Unterstützung der Geschädigten angewiesen. Ein entsprechendes Gesuch hatte nur Aussicht auf Erfolg, wenn es von einem Ehepaar gemeinsam gestellt wurde. Falls nun die Geschädigte den Familiennachzug ablehnte, wie dies der Beschuldigte aussagte, dann hätte er (und nicht die Geschädigte) Grund gehabt, auf den Partner wütend zu sein und sich von ihm abzuwenden, da es ja um seine Kinder ging. Nicht nachvollziehbar ist dagegen das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten der Geschädigten. Warum sollte sie den Familiennachzug verweigern und deshalb auch gleich den Beschuldigten wegschicken? Die Ablehnung eines Familiennachzuges hätte vielerlei Gründe haben können, die nichts mit der ehelichen Beziehung zu tun hatten, so etwa die Grösse der Wohnung oder die Höhe der Einkommen, wie es die Geschädigte auch aussagte.

Hinzu kommt, dass die Geschädigte den Beschuldigten unmittelbar nach dessen Auszug bei der Wohnungssuche unterstützte (vgl. Aussagen G.___). Auch dieses Verhalten spricht für die Version der Geschädigten, dass sie den Beschuldigten nach wie vor liebte und in diesem Zeitpunkt noch auf eine Rückkehr hoffte. Das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten der Geschädigten, das diese bestreitet, ist deshalb nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

3.3 Das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Punkt beweist die gegen ihn erhobenen Vorhalte nicht. Es ist aber andererseits auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auch nur ansatzweise in Frage zu stellen.

4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die von der Geschädigten eingereichten Fotos von sehr geringem Beweiswert. Die Geschädigte reichte am 9. Januar 2015 bei der Polizei per E-mail 10 Fotos ein, die den ersten und zweiten Vorfall betreffen würden. Sie meinte damit offensichtlich die beiden behaupteten Tätlichkeiten im April und Dezember 2014, weil sie gemäss eigenen Aussagen von den blauen Flecken an den Oberarmen, Oberschenkeln und Handgelenken nach der behaupteten Vergewaltigung im Mai 2014 keine Fotos gemacht hatte.

Die Frage, warum das Opfer Fotos von Übergriffen macht, die weit weniger gehen als eine Vergewaltigung, nach einer Vergewaltigung die Verletzungen aber nicht fotografiert, ist berechtigt. Eine mögliche Erklärung ist, dass bei einer Vergewaltigung nicht blaue Flecken, sondern andere, v.a. psychische Verletzungen im Vordergrund stehen und deshalb die Idee, körperliche Spuren fotografisch festzuhalten, in den Hintergrund rücken. Letztlich kann diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet werden.

Was aber in diesem Zusammenhang auch zu bedenken ist: Wenn das Opfer den Beschuldigten zu Unrecht belastet und die Vergewaltigung nicht stattgefunden hat, dann hätte die Geschädigte mit aller Wahrscheinlichkeit entweder ausgesagt, die Fotos habe sie nach der Vergewaltigung gemacht oder aber sie hätte nicht erwähnt, dass sie nach der Vergewaltigung blaue Flecken hatte, diese aber nicht fotografiert habe. Wer einen derart komplexen Sachverhalt wie den Vorfall der Vergewaltigung erfindet, der schwächt seine Position nicht mit der Aussage, er habe blaue Flecken gehabt, diese aber nicht fotografiert.

Die Fotos sind deshalb auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu erschüttern.

5. Schliesslich ist auch die Tatsache, dass das Opfer das genaue Datum der behaupteten Vergewaltigung nicht bezeichnen konnte, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu erschüttern. Es wäre zu Beginn des Verfahrens auch an der Strafverfolgungsbehörde gelegen, das genaue Datum herauszufinden. Vor allem aber ist auch hier zu bedenken, dass ein angebliches Opfer, welches eine Vergewaltigung erfindet, diese in aller Regel zeitlich genau definiert. Die ungenaue Zeitangabe «Mai 2014» erschüttert deshalb die Glaubhaftigkeit des Opfers ebenfalls nicht.

6. Als Fazit ist damit festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten aus den dargelegten Gründen als glaubhaft zu bezeichnen sind. Es liegen keine anderen Beweismittel vor, die geeignet sind, diese Glaubhaftigkeit zu erschüttern, insbesondere trifft dies nicht auf die Aussagen des Beschuldigten zu. Es ist deshalb erstellt, dass die Aussagen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Die Geschädigte hat die von ihr geschilderten Vorfälle nicht erfunden, sondern sie hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben, was sie tatsächlich erlebt hat.

Die Vorhalte, wie sie in der Anklageschrift vom 19. Februar 2016 umschrieben sind, sind deshalb erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

1.1 Der Beschuldigte ist der Ansicht, der Anklagegrundsatz, der verlange, dass der Vorhalt ausreichend präzise verfasst werden müsse und somit auch verlässliche Angaben zum Datum enthalten müsse, sei verletzt. Es werde ihm eine angebliche Vergewaltigung im Frühjahr 2014, konkret im Mai 2014, vorgeworfen (Ziffer 1 Anklageschrift), Drohungen, respektive der Versuch dazu zwischen dem 1. und 15. Dezember 2014 (Ziffer 3 Anklageschrift), mehrfach begangene Tätlichkeiten einerseits zwischen dem 1. bis 30. April 2014, ferner dem 1. und 31. Mai 2014 und schliesslich in der Zeit zwischen dem 1. und 15. Dezember 2014 (Ziffer 4 Anklageschrift) sowie Verleumdung und Beschimpfung zwischen dem 1. und 15. Dezember 2014 (Ziffern 5 und 6 der Anklageschrift). Dem Beschuldigten werde damit die Möglichkeit genommen, den Entlastungsbeweis zu führen. Konkret hätte er beispielsweise klären können, ob er an den fraglichen Tagen und Zeiten gearbeitet habe oder mit Kollegen, seinem Bruder oder anderen Leuten unterwegs gewesen sei. Aufgrund der nicht greifbaren Angaben der Privatklägerin werde ihm diese Möglichkeit genommen.

1.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2 und 2.3.1, mit Hinweis auf Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 und weiteren Hinweisen).

1.3 Es ist zwar richtig, dass die Vorhalte in der Anklageschrift zeitlich nicht präzis definiert werden. Immerhin werden sie aber jeweils eingegrenzt, so auf «Mai 2014», «1. April – 30. April 2014» oder «1. Dezember – 15. Dezember 2014». Es ist bei Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt regelmässig so, dass die einzelnen Vorfälle zeitlich nicht ganz genau festgelegt werden können, weil die involvierten Personen selten Buch über die Vorkommnisse führen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, und diese Voraussetzung ist hier gegeben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht festzustellen. Es reicht dafür auch nicht der Hinweis des Verteidigers auf eine theoretische Möglichkeit der besseren Verteidigung aus. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass einer oder mehrere Sonntage im Mai 2014 als Deliktszeitpunkt ausgeschlossen seien. Die Vorhalte wurden zeitlich eingegrenzt und beim Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_907/2015, E. 1.2 und 1.3 ausgeführt, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung seien, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen könnten, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Diese in Zusammenhang mit mehrfachen sexuellen Übergriffen getroffene Feststellung gilt gleichermassen auch für den vorliegenden Fall, in dem es um einen einmaligen Übergriff geht.

2.         Anklageschrift Ziff. 1: Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)

2.1 Bezüglich der allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 28 ff.).

2.2 Auch bezüglich der Subsumtion im konkreten Fall kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 30 f.). Der Beschuldigte hat gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen. Das Nötigungsmittel, die physische Gewalt, ist gegeben, indem er sie packte, ins Schlafzimmer stiess bzw. zog, an den Armen festhielt und sich auf sie setzte. Mit seinem Gewicht und der überlegenen Körperkraft hat er sie festgehalten und in Position gebracht, bis der Widerstand der Privatklägerin gebrochen war. Dass die Privatklägerin mit dem Beischlaf nicht einverstanden war, hat sie mehrmals gesagt und den Beschuldigten auch aufgefordert, aufzuhören. Sie wehrte sich auch körperlich so gut es ging, indem sie versuchte, ihn wegzustossen und sich wegzudrehen. Dadurch musste es dem Beschuldigten klar sein, dass die Privatklägerin in diesem Moment keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Dass es ihm auch klar war, erhellt aus seinem Verhalten: Er hielt sie fest, vollzog trotz Gegenwehr den Geschlechtsverkehr und sagte: «was mit angerne chasch, chasch mit mir ou». Es ist somit von direktem vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte hat sich damit der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3.         Anklageschrift Ziff. 3: Drohung und Versuch dazu (Art. 180 Abs. 1 i.V. mit  Abs. 2 lit. a und Art. 22 StGB)

Die Geschädigte hat die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 5. Januar 2015 (AS 73) und vom 15. Januar 2015 (AS 185) erwähnt.

Die Geschädigte führte am 5. Januar 2015 aus, sie habe sich bedroht gefühlt, weil sie gewusst habe, dass der Beschuldigte in Mazedonien eine Waffe habe (AS 73). Am 15. Januar 2015 führte sie aus, dass sie «Schiss» gehabt habe.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin während eines verbalen Streits gesagt: «Pass auf, was du machst, sonst bekommst du Probleme». Bei einer anderen Auseinandersetzung hat er zu ihr gesagt «Warte bis wir über der Grenze sind, dann bringen Dir die Schweizer Polizei und das Schweizer Gesetz nichts». Mit diesen Worten hat der Beschuldigte der Geschädigten implizit ein schweres Übel in Aussicht gestellt, dessen Eintritt er als direkt von seinem Willen abhängig hinstellte. Die Drohungen waren zweifellos geeignet, eine vernünftige und besonnene Person mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Entsprechend fürchtete sich auch die Privatklägerin um ihr Wohl und dasjenige ihrer Tochter, wobei sie sich bei der zweiten Aussage des Beschuldigten nicht akut bedroht fühlte, sondern die Worte lediglich für den Fall als bedrohend auffasste, dass sie wieder in Mazedonien wäre, weshalb es hier beim Versuch blieb. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind deshalb zu bestätigen. Es kann auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 33 ff.). A.___ hat sich somit der Drohung und der versuchten Drohung nach Art. 180 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 StGB schuldig gemacht.

4.         Anklageschrift Ziff. 4: Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 lit. b StGB)

4.1       Lit. a (1. April – 30. April 2014)

Die Geschädigte sagte in der ersten Einvernahme vom 5. Januar 2015, der Beschuldigte habe sie bei einem Streit am Arm gepackt. Sie habe versucht, sich zu lösen, er habe sie immer wieder gepackt (AS 73). Am 15. Januar 2015 wurde sie noch einmal zu den Vorfällen vom April 2015 befragt. Die Geschädigte sagte aus: «dann hat er mich das erste Mal am Arm gepackt und het mi im Zügs umegschüpft» (AS 174).

Das Bundesgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 126 StGB in seiner jüngeren Rechtsprechung tendenziell ausgeweitet und insbesondere das Kriterium von Schmerzen fallen gelassen. Das Stossen und Herumbugsieren gilt als Tätlichkeiten (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 126 StGB, N 2). Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist erfüllt (vgl. auch Ausführungen im vor­instanzlichen Urteil US 34 f).

4.2       Lit. b (1. Mai – 31. Mai 2014)

Die Anklage umfasst das «packen« und «schubsen», bevor der Beschuldigte den Entschluss gefasst hat, die Geschädigte zu vergewaltigen.

Die Geschädigte schilderte, wie der Beschuldigte versucht habe, sie in der Wohnung zu küssen und zu umarmen, und, als sie sich dagegen gewehrt habe, er sie mit beiden Armen von hinten gepackt und ins Schlafzimmer gestossen habe.

Der Vergewaltigung ging somit kein Streit voraus, welcher mit Handgreiflichkeiten verbunden war. Vielmehr waren bereits die ersten tätlichen Übergriffe des Beschuldigten darauf ausgerichtet, die Geschädigte ins Schlafzimmer zu stossen und zerren. Dort warf der Beschuldigte sie gemäss Beweisergebnis sofort aufs Bett und setzte sich auf sie.

In welchem Zeitpunkt der Beschuldigte den Entschluss fasste, kann nicht genau gesagt werden. Das Verhalten des Beschuldigten deutet jedoch darauf hin, dass er den Entschluss bereits im Zeitpunkt, da er die Geschädigte ins Schlafzimmer zerrte, gefasst hatte. Somit ist das Stossen und Schubsen bereits vom Vorsatz zur Vergewaltigung erfasst; davon muss jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ausgegangen werden. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tätlichkeiten sind deshalb durch Art. 190 StGB konsumiert (vgl. Trechsel/Bertossa in Trechsel, a.a.O., Art. 190 StGB N 13).

Es erfolgt damit bezüglich dieses Vorhaltes kein Schuldspruch, aber auch kein Freispruch.

4.3       Lit. c (1. Dezember – 15. Dezember 2014)

Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass die Geschädigte entsprechend ihren Aussagen vom Beschuldigten gepackt und heftig geschubst wurde, so dass sie zu Boden stürzte. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist auch hier erfüllt.

Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB, begangen im April und Dezember 2014, schuldig gemacht.

5.         Anklageschrift Ziff. 5: Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)

5.1 Die Geschädigte erwähnte diesen Sachverhalt erstmals anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2015 (AS 187). Sie stellte diesbezüglich allerdings weder in dieser Einvernahme noch in einem späteren Zeitpunkt Strafantrag. Der Strafantrag vom 5. Januar 2015 (AS 14) erfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht, da dieser anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2015 noch gar nicht zur Diskussion stand (AS 70 ff.). Gemäss Praxis der Strafkammer wird ein Strafantrag als hinreichend präzis i.S. von Art. 30 StGB qualifiziert, wenn er nach einer Einvernahme bezüglich «sämtlicher in Frage kommender Tatbestände» gestellt wird und sich der betreffende Sachverhalt aus der Einvernahme ergibt (vgl. Entscheid der Strafkammer des Obergerichts vom 31. Oktober 2013, STBER.2012.93 E. II./1). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, fehlt es an einem gültigen Strafantrag.

5.2 Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Aussage der Geschädigten hat der Beschuldigte die vorgehaltene Aussage gegenüber dem Vater ihrer Schwägerin gemacht (AS 187). Angeklagt ist aber, dass der Beschuldigte diese Aussage «gegenüber dem Vater» gemacht hat. Mit dieser Formulierung muss der Vater der Geschädigten gemeint sein, was nicht zutrifft. Angeklagt ist somit ein Lebenssachverhalt, der nicht erstellt ist.

5.3 Schliesslich ist noch festzustellen, dass die Geschädigte den Deliktszeitraum mit ca. im November 2014 angegeben hat (AS 187). Vorgeworfen wird aber in der Anklageschrift der Zeitraum 1. bis 15. Dezember 2014. Der geschilderte Vorfall ist somit nicht vom Zeitraum in der Anklageschrift gedeckt.

5.4 Aus diesen drei Gründen muss der Beschuldigte vom Vorhalt der Verleumdung freigesprochen werden.

6.         Anklageschrift Ziff. 6: Beschimpfung (Art. 177 StGB)

Die Geschädigte erwähnte in der Einvernahme vom 5. Januar 2015, dass der Beschuldigte sie im Dezember 2014 als «Schlampe» bezeichnet habe (AS 73). Diese Aussage hat sie am 15. Januar 2015 bestätigt: er habe sie als billige Schlampe bezeichnet (AS 187). Der Strafantrag vom 5. Januar 2015 umfasst somit diesen Vorhalt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie als «billige Schlampe» bezeichnet hat. Er hat sie damit im Sinne von Art. 177 StGB beschimpft und ist diesbezüglich schuldig zu sprechen (vgl. weitere Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil US 37 f.).

V. Zusammenfassung

1. Der Beschuldigte ist rechtskräftig freigesprochen wegen Nötigung, evtl. Drohung (Anklageschrift Ziffer 2). Er ist zudem vom Vorhalt der Verleumdung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte ist wie folgt schuldig zu sprechen wegen:

-           Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB);

-           Drohung sowie versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 22 StGB);

-           mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB);

-           Beschimpfung (Art. 177 StGB)

VI. Strafzumessung

A.        Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

2. Hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B_103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel  für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007).

B.         Konkrete Strafzumessung

1. Da nur der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Bei den Delikten der Vergewaltigung, der Drohung und der versuchten Drohung würde der Beschuldigte grundsätzlich die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllen (Freiheitsstrafe als Strafdrohung bei sämtlichen Straftatbeständen). Das Gericht kann jedoch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 138 IV 120 und 137 IV 249). In Beachtung dieses Grundsatzes kann an dieser Stelle mit der Vor­instanz festgestellt werden, dass die Drohung und versuchte Drohung gegenüber der Vergewaltigung verschuldensmässig klar in den Hintergrund treten und für sich alleine beurteilt nur mit einer Geldstrafe sanktioniert würden. Damit verbleibt vorliegend die Vergewaltigung als einzige Strafbestimmung, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden muss. Der diesbezügliche Strafrahmen erstreckt sich von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Die Drohung bzw. versuchte Drohung und die Beschimpfung werden demnach in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe sanktioniert. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (Bundesgerichtsurteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Drohungstatbestand sieht als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist somit dieser Strafrahmen massgebend, wobei wie gesagt feststeht, dass für die vorliegenden Vergehen nur eine Gesamtgeldstrafe in Frage kommen kann. Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Die mehrfach begangenen Tätlichkeiten stellen sodann Übertretungen dar, welche ebenfalls unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwingend mit einer zusätzlichen Busse zu ahnden sind (vgl. Art. 103 StGB).

2.         Tatkomponenten

2.1 Bezüglich dem Ausmass des verschuldeten Erfolges kann festgestellt werden, dass eine Vergewaltigung in jedem Fall einen massiven Übergriff auf die körperliche Integrität und sexuelle Unversehrtheit der geschädigten Person darstellt. Im vorliegenden Fall sind keine physischen oder psychischen Schädigungen aktenkundig. Erst anlässlich der Befragung vor Obergericht hat die Geschädigte angegeben, vor kurzem einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt in einer Klinik verbracht zu haben. Sie sei zudem mit ihrer Tochter in psychotherapeutischer Behandlung. Irgendwelche Belege dazu gab sie aber nicht zu den Akten. Gemäss Aussagen der Geschädigten hatte sie nach der Tat mit dem Beschuldigten weiterhin Geschlechtsverkehr auf freiwilliger Basis, was auf eine gewisse Verarbeitung des Übergriffs hinweist.

2.2 Die Tat war nicht geplant, der Beschuldigte lockte die Geschädigte weder in einen Hinterhalt noch nutzte er eine konkrete günstige Situation aus. Vielmehr handelte der Beschuldigte aus dem Moment heraus, ohne vorgängige Planung und Vorbereitung. Die Vergewaltigung erfolgte nach einem Streit, während welchem der Besch

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