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Solothurn Obergericht Strafkammer 22.02.2017 STBER.2016.56

22 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,087 parole·~1h 5min·2

Riassunto

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerruf

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerruf

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 22. Februar 2017:

1. Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von Mitarbeitern der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

4. C.___, Dolmetscherin.

Zudem erscheint:

Frau D.___, Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Hauptverhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin zu Beginn ausdrücklich auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB sowie auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.

In der Folge verweist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 30. Mai 2016, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, rechtswidrigem Aufenthaltes, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 100.00 (ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil habe der Beschuldigte Berufung erhoben. Der Vorsitzende erläutert in der Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil vom Berufungskläger angefochten wird und welche Anträge dieser mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 stellt (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.3.).

Die Staatsanwaltschaft habe weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und auch die Privatklägerschaft habe das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.

Es sei damit das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens:

-    Ziff. 1 lit. f und g: Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7);

-    Ziff. 4 (Anrechnung Haft);

-    Ziff. 6 und 7 (Einziehung);

-    Ziff. 9 (Abweisung Genugtuung);

-    Ziff. 11, soweit die Höhe des Honorars betreffend.

Es sei aber – so der Vorsitzende im Weiteren – ergänzend Folgendes klarzustellen: Wäre der Beschuldigte zur Zeit der Tatbegehung, wie er selber geltend mache, noch nicht 18 Jahre alt gewesen, hätte erstinstanzlich ein unzuständiges Gericht geurteilt und das erstinstanzliche Verfahren könnte zufolge fehlender sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des urteilenden Erwachsenengerichts an einem wesentlichen Mangel leiden, der im Berufungsverfahren womöglich nicht geheilt werden könnte. Das erstinstanzliche Urteil müsste möglicherweise gesamthaft aufgehoben und das Verfahren wohl an die Jugendanwaltschaft zurückgewiesen werden. In einem solchen Fall gäbe es die soeben dargelegte Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht.

Das Berufungsgericht habe diesen Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts vorfrageweise zu fällen, sei es aufgrund der Parteianträge oder von Amtes wegen. Da nur eine Befragung des Beschuldigten zur Person vorgesehen sei, bei welcher auch das Alter des Beschuldigten thematisiert werde, könnten sich die Parteivertreter auch mit den Plädoyers zur Altersfrage äussern und dieses Gericht werde im Rahmen der Urteilsberatung dann vorfrageweise die Altersfrage entscheiden. Art. 339 Abs. 3 StPO gewähre den Parteien aber den Anspruch, dass dieses Gericht die Vorfragen sofort entscheide. Es könne demnach ein entsprechender Verfahrensantrag gestellt werden, worauf das Gericht im Anschluss an die Parteiausführungen diese Vorfrage unverzüglich entscheiden würde.

Hierauf bittet der Vorsitzende den amtlichen Verteidiger, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren der Staatsanwältin zur Einsicht auszuhändigen, damit sie sich dazu in ihrem Parteivortrag äussern könne. Er erteilt das Wort zur Stellungnahme.

Staatsanwältin B.___ weist vorab darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben habe. Es reiche aus ihrer Sicht aus, wenn die Frage von den Parteien im Rahmen der Plädoyers thematisiert werde. Sie habe aber Verständnis, wenn diesbezüglich von der Verteidigung eine andere Auffassung vertreten werde. Demzufolge würde sie sich einem etwaigen Verfahrensantrag des Beschuldigten, wonach das Berufungsgericht die Vorfrage sofort zu entscheiden habe, nicht entgegensetzen.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, führt in seiner Stellungnahme aus, auch er vertrete die Ansicht, dass das Berufungsgericht die Altersfrage im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden könne. Er stelle deshalb für den Beschuldigten nicht den Antrag, dass über die Vorfrage bereits jetzt ein separater Beschluss gefällt werde.

Die Parteivertreter werfen keine weiteren Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.

In der Folge bittet der Vorsitzende die Dolmetscherin dem Beschuldigten mitzuteilen, dass soeben besprochen worden sei, ob die Frage des Alters des Beschuldigten vorab oder erst im Rahmen der Parteivorträge thematisiert werde und der Entscheid im Sinne der letztgenannten Variante ausgefallen sei.

Nachdem der Beschuldigte vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, und sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, wird er unter Mitwirkung der Dolmetscherin zur Person befragt (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll vom 22.2.2017 sowie Audio-CD in den Akten).

Die Parteivertreter verzichten darauf, dem Beschuldigten Ergänzungsfragen stellen zu lassen.

Es werden keine Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vor-sitzenden nach der Befragung des Beschuldigten geschlossen wird.

Auf die entsprechenden Fragen des Vorsitzenden erklärt der amtliche Verteidiger, die Anwesenheit der Dolmetscherin sei nicht bis zum Schluss der Hauptverhandlung erforderlich. Es sei ein gangbarer Weg, dass dem Beschuldigten bereits vor den Parteivorträgen die Gelegenheit eingeräumt werde, das letzte Wort zu halten.

In der Folge verzichtet der Beschuldigte auf sein letztes Wort und die Dolmetscherin verlässt um 9:00 Uhr den Gerichtssaal.

Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Anklägerin folgende Anträge:

«     1.  Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 lit. f und g, Ziff. 4, 6, 7, 9 und Ziff. 11 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.  A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

     a) gewerbsmässigem Diebstahl,

     b) mehrfacher Sachbeschädigung,

     c) mehrfachem Hausfriedensbruch,

     d) Missachtung der Ein- und Ausgrenzung,

     d) rechtswidrigem Aufenthalt.

3.  A.___ sei zu bestrafen mit:

     a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten,

     b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00,

     c) einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe.

4.  Der mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.

5.  Der ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 19. Juli 2015 sei A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.  A.___ sei zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten.

7.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, RA P. Hasler, sei in richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.  Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Die Hauptverhandlung wird darauf für eine Pause von 9:45 Uhr bis 10:00 Uhr unterbrochen.

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Patrick Hasler im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

«     1.  A.___ sei in Abweichung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils von folgenden Vorhalten freizusprechen:

-     Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 1 lit. a, b, c, d, e und f);

-     Einfache Sachbeschädigung (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 2 lit. a);

-     Einfacher Hausfriedensbruch (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 3 lit. a);

-     Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 4);

-     Rechtswidriger Aufenthalt (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 5).

  2.  A.___ sei in Abweichung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wegen folgender Vorhalte schuldig zu sprechen:

       -    Mehrfacher geringfügiger Diebstahl (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 1 lit. a, b und c);

       -    Einfache Sachbeschädigung (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 2 lit b);

       -    Einfacher Hausfriedensbruch (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 3 lit. b);

       -    Hinderung einer Amtshandlung (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 6);

       -    Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 7).

  3.  A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils gemäss Jugendstrafrecht zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Diese sei mit der A.___ zustehenden Entschädigung gemäss Ziffer 8 hernach zu verrechnen. Eventualiter sei A.___ in Abweichung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils gemäss Erwachsenenstrafrecht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Busse sei mit der A.___ zustehenden Entschädigung gemäss Ziffer 8 hernach zu verrechnen.

  4.  A.___ sei in Abweichung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

  5.  A.___ sei die seit 19. Juli 2015 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Strafe anzurechnen.

  6.  Auf den beantragten Widerruf des mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 gewährten bedingten Freiheitsentzuges von 10 Tagessätzen sei in Abweichung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zu verzichten.

  7.  Die sichergestellten Gegenstände seien A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

  8.  A.___ sei eine Entschädigungs- bzw. Genugtuungssumme von CHF 58‘400.00 zu bezahlen. Eventualiter sei A.___ eine Entschädigungs- bzw. Genugtuungssumme von CHF 55‘400.00 zu bezahlen.

  9.  Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers E.___ von CHF 1‘097.00 sei in Abweichung von Ziffer 8 des angefochtenen Urteils abzuweisen.

10.  Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F.___ AG von CHF 796.25 sein in Abweichung von Ziffer 10 des angefochtenen Urteils abzuweisen.

11.  A.___ seien die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der eingereichten Kostennote zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit der nicht angefochtenen Ziffer 11 des angefochtenen Urteils ersetzt wurden.

12.  A.___ sei zu verurteilen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

13.  Die Kosten des Verfahrens seien A.___ in Abweichung von Ziffer 12 des angefochtenen Urteils zu einem Drittel aufzuerlegen und mit der ihm zustehenden Entschädigung gemäss Ziffer 8 hievor zu verrechnen. Im Übrigen seien die Verfahrenskosten vom Staat Solothurn zu tragen.»

Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch Rechtsanwalt Patrick Hasler halten einen zweiten Parteivortrag. Der Vorsitzende verweist auf die mündliche Urteilseröffnung, welche auf den 23. Februar 2017 (16:00 Uhr) angesetzt sei. Staatsanwältin B.___ weist darauf hin, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen könne, sie aber eine Vertretung organisieren werde. Damit endet um 11:30 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 23. Februar 2017 um 16:00 Uhr:

1. Staatsanwalt G.___, in Vertretung von Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von Mitarbeitern der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

4. C.___, Dolmetscherin.

Zudem erscheint:

Frau D.___, Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und erklärt, dass nun das Urteil des Berufungsgerichts in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet werde. Für die detaillierte Urteilsbegründung verweise er auf das schriftliche Urteil. Das Urteil werde vorerst auf Deutsch eröffnet. Anschliessend würden im Sinne einer Zusammenfassung die wichtigsten Punkte von der Dolmetscherin zuhanden des Beschuldigten übersetzt.

Dieser Ablauf wird dem Beschuldigten von der Dolmetscherin zu Beginn der Urteilseröffnung erklärt.

Der Vorsitzende erörtert, zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht in Bezug auf das Alter des Beschuldigten und das anwendbare Recht gekommen ist. In der Folge äussert er sich zum Beweisergebnis und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Ebenso erläutert er die massgeblichen Faktoren (Tat- und Täterkomponenten) für die ausgefällte Strafe und äussert sich zur Vollzugsfrage. Zum Schluss werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Vorsitzenden kurz dargelegt und den Parteivertretern wird von der Gerichtsschreiberin die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv ausgehändigt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft überwies mit Anklageschrift vom 2. März 2016 A.___ dem Richteramt Thal-Gäu in Amtsgerichtskompetenz zur Beurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl und weiteren Delikten.

2. Am 30. Mai 2016 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil:

«     1.  A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)   des gewerbsmässigen Diebstahls,

begangen am 10. April 2015 in Egerkingen;

begangen am 22. April 2015 in Solothurn, [...];

begangen am 22. April 2015 in Solothurn, [...];

begangen am 15. Juni 2015, in Egerkingen;

begangen am 19. Juli 2015, in Biberist, [...];

begangen am 19. Juli 2015, in Biberist, [...].

b)   der mehrfachen Sachbeschädigung,

begangen am 19. Juli 2015, in Biberist, [...];

begangen am 19. Juli 2015, in Biberist, [...].

c)   des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen am 19. Juli 2015, in Biberist, [...];

begangen am 19. Juli 2015, in Biberist, [...].

d)   der Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, begangen am 28. Februar 2015, in Biel.

e)   des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis am 19. Juli 2015, vor allem in der Region Kanton Solothurn, insbesondere:

am 15. Juni 2015, in Egerkingen;

am 16. Juni 2015, in Solothurn;

am 19. Juli 2015, in Biberist.

f)    der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 28. Februar 2015, in Biel.

g)   der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. April 2015 bis am 19. Juli 2015

  2.  A.___ wird verurteilt zu

a)   einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten.

b)   einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

c)   zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welcher bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.  Die bestehende Sicherheitshaft ist aufrechtzuerhalten.

4.  Die seit 19. Juli 2015 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.  Der A.___ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 gewährte bedingte Freiheitsentzug von 10 Tagessätzen wird widerrufen und ist zu vollziehen.

6.  Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

Anzahl

Bezeichnung

Aufbewahrungsort

Inhaber / von

1

Sack

Polizei, SB Waffen und Konfiskate

A.___

2

Vakuumsack/Plastiksack

Polizei, SB Waffen und Konfiskate

A.___

1

Brief

Polizei, SB Waffen und Konfiskate

A.___

7.  Die sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 19.50 wird eingezogen und dem Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.

8.  A.___ hat dem Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

9.  Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E.___ wird abgewiesen.

10.  A.___ hat der Privatklägerin F.___ AG CHF 796.25 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.

11.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5‘994.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.  Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 9‘500.00 hat A.___ zu bezahlen. Daran ist gemäss Ziff. 7 die sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 19.50 anrechenbar.»

3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte die Berufung. Er verlangt mit der Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 die Feststellung der Rechtskraft der Ziffern 4, 6, 7, 9 und 11 des Urteils und er beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (AnklS. Ziff. 1 lit. a, b und c), Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7). Er sei zu einer angemessenen Strafe gemäss Jugendstrafrecht zu verurteilen. In Bezug auf alle weiteren Vorhalte verlangt er einen Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. Auch der Privatkläger E.___ und die Privatklägerin F.___ AG, welche mit ihrem Schadenersatzbegehren nicht ganz durchdringen konnten, haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.

4. Es ist damit das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt der eingangs erfolgten Vorbemerkung des Vorsitzenden (vgl. vorstehendes Verfahrensprotokoll) – wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens:

-    Ziff. 1 lit. f und g: Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7);

-    Ziff. 4 (Anrechnung Haft);

-    Ziff. 6 und 7 (Einziehung);

-    Ziff. 9 (Abweisung Genugtuung);

-    Ziff. 11, soweit die Höhe des Honorars betreffend.

Im Rahmen des Plädoyers hat die Verteidigung für den Beschuldigten zwei weitere Schuldsprüche der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt, nämlich jene wegen Sachbeschädigung gemäss AnklS. Ziff. 2 lit. b und wegen Hausfriedensbruchs gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. b, was einem impliziten Teilrückzug der Berufung gleichkommt. Es sind demnach auch die Ziffern 1 lit. b sowie Ziff. 1 lit. c des erstinstanzlichen Urteils, soweit das jeweils 2. Lemma betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts vom 29. September 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und sein Verbleib in Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung angeordnet.

II. Vorfrage: Anwendbares Recht

1. Vorab ist vom Berufungsgericht die Frage zu entscheiden, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit dem Erwachsenenstrafrecht untersteht (Art. 9 Abs. 2 StGB, e contrario). Diese materiellrechtliche Frage ist – wie dies aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2013 vom 3. April 2013 (E. 2.3) hervorgeht und von den Parteien unbestritten blieb – unter Beachtung der Maxime «in dubio pro reo» zu beurteilen.

Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in dubio pro reo?», in forum poenale 2/2013 S. 112). Verbleiben unüberwindliche Zweifel, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2. Der Beschuldigte verfügt über keine Dokumente (Pass, Geburtsschein, Familienbüchlein), welche das Geburtsdatum ausweisen würden. Es liegt seine Aussage gegenüber der Migrationsbehörde vor, am 30. September 1999 in Libyen geboren worden zu sein (AS 825). Die Migrationsbehörde gab in der Folge eine Altersbestimmung in Auftrag, die von Dr. med. H.___ am 11. Februar 2015 vorgelegt wurde. Gemäss seinem Bericht vom 11. Februar 2015 (AS 834) erfolgte die Knochenaltersbestimmung mittels einer Handskelettröntgenaufnahme und führte zu einem Alter von 19 Jahren, währenddem der Beschuldigte selbst ein Alter von 16 Jahren angab. Am 18. Februar 2015 führte Dr. med. H.___ zudem in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Anamnesegespräch mit dem Beschuldigten durch. In seiner abschliessenden Beurteilung (Bericht vom 18.2.2015, AS 829) kam er zum Schluss, dass die körperliche Entwicklung bzw. das Eintreten der Pubertät beim Beschuldigten anamnestisch regelrecht erfolgt sei und dass aufgrund der Handgelenksaufnahme und des phänomenologischen Auftretens von einem Alter des Beschuldigten von mindestens 19 Jahren oder älter auszugehen sei (AS 829).

3. Mit Auftrag vom 22. Oktober 2015 erteilte die Staatsanwaltschaft Solothurn Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin (Institut für Rechtsmedizin, Zürich), den Auftrag für ein Gutachten zur Altersschätzung (AS 844), welches am 2. November 2015 vorgelegt wurde (AS 855 ff.).

3.1 Der Gutachter hält fest, es sei eine forensische Altersschätzung des Beschuldigten ohne Einschränkungen möglich gewesen, da aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Betroffenen vorlägen. Das Gutachten beruht auf der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten, einer umfassenden radiologischen Untersuchung des Skeletts der linken Hand, der Computertomographie beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sowie der zahnärztlichen Untersuchung anhand von Röntgenaufnahmen, wobei deren Auswertung einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums (an den Zähnen 1 bis 7) ergab (vgl. auch Bericht zur körperlichen Untersuchung vom 2.11.2015, AS 872 ff.). Das Fachgutachten ist, was auch von der Verteidigung unbestritten blieb, umfassend, nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abzustellen ist.

Die wichtigsten gutachterlichen Erkenntnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Gutachter schliesst das vom Beschuldigten selbst angegebene Geburtsdatum vom 30. September 1999 aus, indem er Folgendes festhält (AS 869): «Das (…) angegebene Lebensalter von etwa 16 Jahren und einem Monat ist mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung (…) nicht zu vereinbaren.» Anhand der erhobenen Befunde ergäbe sich beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Untersuchung am 2. November 2015 ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 19 und 23 Jahren (AS 869). Im Vergleich zur vorgenannten Unvereinbarkeit kann er diese Angabe, bei welcher es sich nicht um eine Altersbestimmung, sondern «nur» um eine Altersschätzung handelt, nicht mit der gleichen Sicherheit machen. Der Gutachter kann nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass der Beschuldigte zwar nicht so jung gewesen war, wie er angegeben hat, aber allenfalls doch jünger als 18 Jahre.

3.2 Absolute Gewissheit kann indes nicht verlangt werden. Erforderlich ist allein, dass aufgrund der gesamten Umstände unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» bei objektiver Betrachtung keine unüberwindlichen Zweifel am Erwachsenenalter des Beschuldigten zur Zeit der vorgehaltenen Taten bestehen. Derartige Zweifel können vorliegend ausgeschlossen werden: Obwohl der Gutachter bei der Beurteilung der Röntgenuntersuchung beider Schlüsselbeinepiphysen zu Gunsten des Beschuldigten vom niedrigeren der beiden festgestellten Stadien (Stadium 3a) ausging, schloss er auf ein durchschnittliches Alter von 19 bis 20 Jahren (AS 867), aufgrund der Weisheitszähne gar auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (AS 868). Es sind aber auch die weiteren Umstände, die auf das Erwachsenenalter des Beschuldigten schliessen lassen und die im Urteil der Beschwerdekammer vom 28. Januar 2016 bereits ausführlich dargelegt wurden und an dieser Stelle nochmals zusammenfassend wiedergegeben werden: Die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, amtliche Dokumente zu beschaffen, welche sein Geburtsdatum belegen, fielen – wie im Übrigen auch diverse weitere Angaben zu seiner Person (Dauer seines Lebens in Libyen, Verlassen des Elternhauses, Wohnort der Eltern) – widersprüchlich aus. Die Angabe, seine Mutter habe dieses Dokument, er habe aber keinen Kontakt mehr mit ihr und er könne sie auch nicht telefonisch erreichen, weil er ihre Nummer nicht mehr habe, muss als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal der Beschuldigte, der aufgrund seines jugendlichen Alters mit den sog. neuen sozialen Medien und Netzwerken vertraut ist, anlässlich einer weiteren Befragung aussagte, er wolle in «Mama Africa» auf facebook seinen Eltern schreiben. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nichts zur Beschaffung eines amtlichen Dokumentes mit Angaben zu seinem Alter beitrug. Auch wenn den Beschuldigten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft, drängen sich aufgrund seines unkooperativen Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung gewisse Schlussfolgerungen auf. Wäre der Beschuldigte nämlich zur Zeit der vorgehaltenen Taten tatsächlich noch minderjährig gewesen, hätte er besonderen Schutz genossen und mit seinem Asylgesuch deutlich grössere Chancen gehabt. Dass der Beschuldigte trotzdem keine amtlichen Dokumente aus seiner Heimat mitnahm und in der Folge von ihm auch jegliche Bemühungen unterblieben, diese zu beschaffen, lässt nur eine plausible Erklärung zu: Der Beschuldigte war gemäss diesen Dokumenten eben gerade nicht minderjährig oder diese enthielten weitere Angaben (z.B. Staatsangehörigkeit, Herkunftsland), welche ihm im Asylverfahren zum Nachteil gereichen konnten.

3.3 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte in beweismässiger Hinsicht aus dem von ihm eingereichten Zeitungsartikel aus der «Schweiz am Sonntag» vom 18. September 2016 ableiten. Der Zeitungsartikel nimmt Bezug auf ein (nicht näher zitiertes) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welchem die Migrationsbehörde bei der Altersbestimmung den ihr zustehenden Interpretationsspielraum in unzulässiger Weise zu Lasten des Asylsuchenden ausgenutzt haben soll. Die im Zeitungsartikel thematisierte Kritik (Abstellen auf eine einzige Methode zur Altersschätzung, fehlender ganzheitlicher Ansatz) trifft auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Es steht nämlich ausser Frage, dass der Gutachter für die Altersschätzung diverse Untersuchungen durchgeführt und unterschiedliche Methoden zur Anwendung gebracht hat. Zudem hat das Berufungsgericht nicht bloss auf das Gutachten abgestellt, sondern auch ausführlich das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren (insbesondere sein Aussageverhalten) gewürdigt. Schliesslich fielen auch die im Zeitungsartikel zitierten Alterswerte des Gutachtens bedeutend tiefer als im vorliegenden Fall aus, so dass auch diesbezüglich keine Parallelen erkennbar sind.

3.4 Auch die weiteren von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Weder die von einer Drittperson zu Protokoll gegebene rein subjektive und laienhafte Schätzung, wonach der Beschuldigte 14- bis 16-jährig gewesen sein soll (vgl. AS 63), noch dessen Aliasnamen «Minor» vermögen aufgrund der klaren Erkenntnisse des Fachgutachtens und dem Verhalten des Beschuldigten Zweifel in Bezug auf die Altersfrage zu begründen.

3.5 In Würdigung der gesamten Umstände steht auch unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» fest, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten älter als 18-jährig war, so dass er nach den Bestimmungen des für Erwachsene geltenden Strafrechts zu beurteilen ist. Damit stellt sich die im Rahmen der Vorbemerkungen aufgeworfene Verfahrensfrage, ob die Sache allenfalls an die Jugendanwaltschaft hätte zurückgewiesen werden müssen, nicht mehr.

III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

1. Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls (AnklS. Ziff. 1)

1.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung

AnklS. Ziff. 1 lit. a: Der hier vorgehaltene Lebenssachverhalt ist vom Beschuldigten anerkannt. Er drückte am 10. April 2015, in der Zeit von 12:50 bis 12:55 Uhr, in Egerkingen, [...], Gäupark, [...], zum Nachteil des Geschädigten J.___, zusammen mit K.___ (bereits beurteilt) beim Personenwagen Skoda Octavia ([...]) des Geschädigten das bereits leicht geöffnete Fenster gewaltsam nach unten und durchsuchte anschliessend das Wageninnere in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nach Wertgegenständen. Der Beschuldigte und K.___ nahmen schliesslich einen Apple iPad (rosa, 40 GB) im Wert von CHF 270.00 sowie einen Logitech Pure-Fi Anywhere (schwarz) im Wert von CHF 119.00 zur Aneignung weg.

AnklS. Ziff. 1 lit. b: Auch dieser vorgehaltene Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte nahm am 22. April 2015, um ca. 10:45 bis ca. 11:00 Uhr, in Solothurn, Amthausplatz, zum Nachteil des Geschädigten L.___, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch die auf der Fahrerseite offenstehende Fensterscheibe des Lastwagens Volvo FM-380 ([...]) das Mobiltelefon Nokia Lumia 1520 im Wert von ca. CHF 450.00 zur Aneignung weg.

AnklS. Ziff. 1 lit. c: Der vorgehaltene Sachverhalt ist vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten. Er griff am 22. April 2015, um ca. 15:30 Uhr, in Solothurn, [...], vor dem Restaurant […], zum Nachteil des Geschädigten M.___, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch die leicht offen stehende Seitenscheibe des Lieferwagens VW T5 Transporter ([...]) ins Wageninnere, öffnete die Fahrertüre und nahm aus der Mittelkonsole das Mobiltelefon iPhone 5 inkl. Cover und SIM-Karte im Gesamtwert von CHF 798.90 zur Aneignung weg.

AnklS. Ziff. 1 lit. d: Der Vorhalt lautet auf Diebstahl, begangen am 15. Juni 2015, in der Zeit zwischen ca. 14:10 und 14:15 Uhr, in Egerkingen, [...], Gäupark, [...], zum Nachteil der Geschädigten N.___, indem der Beschuldigte zusammen mit O.___ (bereits beurteilt) im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und damit in Mittäterschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Handtasche (Jack Wolfskin Downtown im Wert von CHF 40.00) der Geschädigten mit samt Inhalt im Gesamtwert von CHF 2‘169.00 ab deren Einkaufswagen behändigte und zur Aneignung wegnahm, wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete. In der Handtasche befanden sich folgende Gegenstände und Vermögenswerte:

­      Bargeld im Betrag von CHF 100.00,

­      Mobiltelefon «HTC Desire White» im Wert von CHF 219.00,

­      elektronische Schlüssel im Wert von CHF 50.00,

­      Schlüsselanhänger mit ca. 12 Schlüsseln im Wert von CHF 200.00,

­      Sehbrille von «Dolce&Gabbana» im Wert von CHF 1‘200.00,

­      Kartenetui im Wert von CHF 30.00,

­      Portemonnaie von «Australia» im Wert von CHF 50.00,

­      Führerausweis im Wert von CHF 50.00,

­      Fahrzeugausweis zu Renault Clio (SO […]) im Wert von CHF 50.00,

­      Identitätskarte im Wert von CHF 70.00,

­      diverse Zahlungskarten (Ochsner Sport, Company’s, Bernheim, Schild, Glasi Hergiswil) im Wert von CHF 100.00,

­      Bankomatkarte der Raiffeisenbank im Wert von CHF 30.00,

­      Maestro-Karte der Raiffeisenbank im Wert von CHF 30.00.

Der Beschuldigte liess vor Obergericht durch seinen Verteidiger in Bezug auf diesen Vorhalt die Verletzung des Anklageprinzips rügen: Es werde in der Anklageschrift bloss pauschal auf den gemeinsamen Tatplan hingewiesen, jedoch gehe aus dem Vorhalt nicht hervor, wie die genaue Rollenverteilung ausgesehen habe, wie man die Flucht geplant und wie man die Beute verteilt habe. Zudem sei die Umschreibung der jeweiligen Tatbeiträge zwingend erforderlich, wenn ein mittäterschaftlich begangenes Delikt vorgehalten werde.

Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 1 lit. d enthält alle wesentlichen Angaben (Tatort, Tatzeitpunkt, Tathandlung, Auflistung der gestohlenen Gegenstände und Vermögenswerte), so dass eine effektive Verteidigung des Beschuldigten möglich war. Ebenso gehen die für die Mittäterschaft relevanten Sachverhaltselemente aus der Anklageschrift hervor. Dass in der Anklageschrift nicht das Vorgehen der Täterschaft nach Vollendung der Tat (z.B. Flucht, genaue Aufteilung der Deliktsbeute), sondern vielmehr das Tatverhalten selbst umschrieben werden muss, bedarf nicht weiterer Ausführungen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass jede einzelne Teilhandlung des gesamten Tatgeschehens akribisch einem Beteiligten zugeordnet wird, wenn eine in Mittäterschaft begangene Tat vorgehalten wird. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich nämlich die Taten seines Mittäters grundsätzlich zurechnen lassen.

Es kann für die Beweiswürdigung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (US 18 - 20) verwiesen werden. Es ist vom Beschuldigten seit jeher unbestritten, bei diesem Diebstahl dabei gewesen zu sein. Es sind der Beschuldigte und sein Mittäter O.___ auch von einer Videoüberwachsungskamera beim Betreten und beim Verlassen des Gäuparks erfasst worden. Auf den Aufzeichnungen ist ersichtlich, wie sie das Gebäude Gäupark-Süd durch den nördlichen Eingang betreten und wie sie wenig später das Gebäude durch den Hauptausgang auf der Nordseite verlassen, anfänglich zügig marschieren und dann in östliche Richtung rennen (Haupteingang Ost), wo dann später die gestohlene Tasche mit dem grössten Teil des Inhalts im Coop-Restaurant wieder aufgefunden wurde (AS 188). Und es wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, selber von der Beute profitiert zu haben (AS 246 F 27: «Damit haben wir Lebensmittel gekauft», lautete seine Aussage). Er will zwar unter dem Einfluss von «Rivotril» gestanden haben und sich eigentlich an nichts mehr erinnern, es sei ihm aber mit den Fragen wieder einiges in den Sinn gekommen. Dass sich die beiden Beschuldigten jeweils dem anderen die Handlung der Wegnahme zuweisen, ist ohne Bedeutung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. III.1.2.1) erschliesst. Es steht auch fest, dass sich der grösste Teil der gestohlenen Gegenstände in der wieder aufgefundenen Tasche befand. Es wird den Beschuldigten mit der Anklage der Vorhalt gemacht, ihr Vorsatz beim Diebstahl habe sich auf einen möglichst hohen Vermögenswert bezogen.

AnklS. Ziff. 1 lit. e: Der Vorhalt lautet auf Diebstahl, begangen am 19. Juli 2015, um 02:15 Uhr, in Biberist, [...], Kiosk, zum Nachteil der F.___ AG, vertreten durch P.___, indem sich der Beschuldigte zusammen mit O.___ (bereits beurteilt) und einer bis dato unbekannten weiteren Person im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und damit in Mittäterschaft, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Zutritt zum Verkaufsladen verschaffte (vgl. AnklS. Ziff. 2 lit. a, Ziff. 3. lit. a), diesen durchsuchte und schliesslich Deliktsgut im Gesamtwert von 1‘925.00 zur Aneignung wegnahm, wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete.

Folgende Gegenstände und Vermögenswerte wurden gestohlen:

­     15 Lose «Happy Day» im Gesamtwert von CHF 150.00,

­     20 Lose «Win for Live» im Gesamtwert von CHF 145.00,

­     36 Lose «Parcour» im Gesamtwert von CHF 180.00,

­     19 Lose «Lucky» im Gesamtwert von CHF 152.00,

­     6 Lose «Podium» im Gesamtwert von CHF 36.00,

­     12 Lose «Bingo Lotto» im Gesamtwert von CHF 72.00,

­     4 Lose «Black Jack» im Gesamtwert von CHF 16.00,

­     36 Lose «Subito» im Gesamtwert von CHF 36.00,

­     12 Lose «Meine Schweiz» im Gesamtwert von CHF 24.00,

­     30 Lose «Minisafe» im Gesamtwert von CHF 60.00,

­     8 Lose «Safe» im Gesamtwert von CHF 56.00,

­     1 Los «Supercross» im Wert von CHF 10.00,

­     Quittungen Losauszahlungen «Swiss Los» im Wert von CHF 208.00,

­     7 Packungen Zigaretten «Benson & Hedges Silver» im Gesamtwert von CHF 50.40,

­     6 Packungen Zigaretten «Pariesienne orange plus» im Gesamtwert von CHF 45.00,

­     10 Packungen Zigaretten «Parisienne blau plus» im Gesamtwert von CHF 75.00,

­     4 Packungen Zigaretten «Marlboro rot» im Gesamtwert von CHF 34.00,

­     4 Packungen Zigaretten «Lucky schwarz» im Gesamtwert von CHF 32.80,

­     10 Packungen Zigaretten «Select Menthol» im Gesamtwert von CHF 85.00,

­     30 Dosen Snus-Tabak «Makla» im Gesamtwert von CHF 225.00,

­     45 Packungen Raucherpapier «Smoking grün» im Gesamtwert von CHF 155.00,

-    20 Packungen Wasserpfeifentabak im Gesamtwert von CHF 78.00.

Auch in Bezug auf diesen Vorhalt lässt der Beschuldigte die Verletzung des Anklageprinzips rügen. Dies geht an der Sache vorbei, denn der umschriebene Lebenssachverhalt bezeichnet genau das dem Beschuldigten vorgeworfene Handeln mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Für den Beschuldigten konnte nicht zweifelhaft sein, was ihm vorgeworfen wurde. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist deshalb nicht auszumachen.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt in tatsächlicher Hinsicht. Er will sich zwar wegen des Konsums von «Rivotril» an nichts mehr erinnern, ist sich aber trotzdem sicher, nichts mit diesem Diebstahl zu tun gehabt zu haben. O.___ konnte eine im Kiosk sichergestellte DNA-Spur zugeordnet werden (AS 12; 308). Es sei eine unbekannte Drittperson gewesen, die ihn und den Beschuldigten unter dem Einfluss von Alkohol und Tabletten zu diesem Einbruch gebracht habe. Er könne sich aber nicht mehr wirklich erinnern, ob der Beschuldigte beim Kiosk in Biberist dabei gewesen sei (AS 309/310). Es wurde am Sonntag 19. Juli 2015 um 02:15 Uhr beim Kiosk an der [...] in Biberist Einbruchalarm ausgelöst. Auf der Videoüberwachung war die Täterschaft nach Betreten des Verkaufsraums ersichtlich, bis sie die dortige Überwachungskamera herunter schlug. Aus der kurzen aufgezeichneten Filmsequenz ist eine Person in dunkler Kleidung mit weisser Farbe im Bereich des Reissverschlusses und der Kapuze innen des Kapuzenpullovers ersichtlich. Genau eine solche Bekleidung trug der Beschuldigte, als er kurze Zeit später an der [...]in Biberist, Luftlinie 400 m vom Kiosk entfernt, nach einem Einbruch in das Domizil von E.___, der am 19. Juli 2015 um 04:46 Uhr deswegen die Alarmzentrale angerufen hatte, verhaftet wurde (AS 10 - 14). Es ist aufgrund dieser Indizien mit der Vorinstanz (US 22) vom Nachweis auszugehen, dass der Beschuldigte bei dem Einbruch in den Kiosk in Biberist beteiligt war.

Daran ändern auch die weiteren von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Einwände nichts. Es ist zwar – wie von der Verteidigung geltend gemacht – zutreffend, dass am Tatort (Kiosk) im Unterschied zu O.___ keine DNA-Spur gesichert wurde, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Dem ist aber entgegen zu halten, dass an stark frequentierten Orten wie einem Kiosk eine genaue Zuordnung der DNA-Spuren oft nicht möglich und auch nicht zu erwarten ist. Es kann deshalb daraus nicht auf die Abwesenheit des Beschuldigten am Tatort geschlossen werden. Wenn die Verteidigung des Weiteren vorbringt, die unbekannte Täterschaft sei gemäss den polizeilichen Feststellungen nach dem Kiosk-Einbruchdiebstahl in Biberist in ein vom Regen noch nasses Maisfeld geflüchtet (vgl. hierzu auch AS 12 und AS 261), bei der Verhaftung des Beschuldigten am 19. Juli 2015 habe aber keine nasse oder verschmutzte Kleidung festgestellt werden können, so stellt auch dies die Tatbeteiligung des Beschuldigten keineswegs in Frage. Ob sich alle Tatbeteiligten nach der Tatbegehung tatsächlich in diesem Maisfeld aufgehalten haben und dies im Rahmen einer später erfolgten Verhaftung an der Kleidung auch gesehen werden kann, ist weder erstellt noch entscheidend.

AnklS. Ziff. 1 lit. f: Auch hier lautet der Vorhalt auf Diebstahl, begangen am 19. Juli 2015, um 04:45 Uhr, in Biberist, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten E.___, indem sich der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Zutritt zum Estrich des Einfamilienhauses verschaffte (vgl. AnklS. Ziff. 2. lit. b, Ziff. 3. lit. b), um dort Gegenstände und Vermögenswerte zur Aneignung wegzunehmen, wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete. Der Beschuldigte konnte schliesslich in flagranti durch die vom Geschädigten telefonisch avisierte Polizei auf dem Estrich angehalten werden.

Der Beschuldigte wurde im Einfamilienhaus an der [...]in Biberist verhaftet, nachdem er dort auf das Dach gestiegen war, ein Dachfenster eingeschlagen hatte und in die Liegenschaft eingestiegen war. Er konnte auf dem Dachboden verhaftet werden (AS 333). Er argumentierte bei der Befragung vom 19. Juli 2015 auch in diesem Fall mit der fehlenden Erinnerung: Er habe 14 Tabletten «Rivotril» genommen und könne sich an nichts erinnern (AS 337). Er wisse nichts von einem […]kiosk und nichts von einem Einfamilienhaus in Biberist, er sei nicht dort gewesen (AS 339). In der Befragung vom 10. August 2015 räumte er immerhin ein, O.___ zu kennen (AS 361) Er könne sich aber nicht erinnern, ob er am Abend des 18. Juli 2015 mit diesem zusammen am Aaremürli gewesen sei. Etwas später gab er dies dann allerdings zu, er sei mit ihm an der Aare gewesen (AS 362 F 10). Auf Vorhalt (F 11 AS 362), er sei am 19. Juli 2015 an der [...] in Biberist in einem Einfamilienhaus angehalten worden, kurz nachdem in den Kiosk an der [...]in Biberist eingebrochen worden sei, wo die DNA von O.___ habe sichergestellt werden können, sagte der Beschuldigte, er wisse nichts mehr und er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Vor der Vorinstanz wusste der Beschuldigte dann, dass er nichts mit dem Diebstahl zu tun habe (AS 985). Es sei ein Zufall, dass er dort erwischt worden sei. Er sei unter dem Einfluss von Drogen gestanden. Er wisse nicht, was er getan habe, als er dort im Haus erwischt worden sei. Er sei müde gewesen. Als sie ihn erwischt hätten, habe er geschlafen. Er sei sich trotz des Drogeneinflusses sicher, den Diebstahl zuvor beim Kiosk nicht begangen zu haben.

Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und unglaubhaft, geprägt vom Versuch, sich trotz eindeutiger Beweislage nach einer Verhaftung in flagranti, herauszureden. Wenn eine Person innert kurzer Zeit mehrere Diebstähle begangen hat und dann auf das Dach eines Hauses steigt, dort ein Fenster einschlägt und in das Haus eindringt, dann sicher nicht, um dort zu schlafen, wie er es offenbar vor der Vorinstanz erstmals ausgeführt hat, nachdem er sich in den Befragungen zuvor nicht einmal mehr an seine Verhaftung im Haus hatte erinnern wollen. Auch dem polizeilichen Schlussbericht (AS 8 ff.) lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschuldigte auf dem Dachboden schlafend angetroffen worden sein soll. Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten aufgesuchte Liegenschaft über Nebengebäude (Pferdeboxen, Garage) verfügt, die sich weitaus besser als Schlafstätte geeignet hätten als der Dachboden eines Einfamilienhauses. Das gewaltsame Eindringen in das Einfamilienhaus, um dort angeblich zu schlafen, macht überhaupt keinen Sinn. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt – in Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz (US 22 f.) – nur eine plausible Erklärung zu: Der Beschuldigte versteckte sich nach dem Einbruchdiebstahl in den Kiosk vorerst vor den herbeigerufenen Polizisten und versuchte dann, einen weiteren Einbruchdiebstahl zu begehen, wurde dabei aber verhaftet.

1.2 Rechtliche Würdigung

1.2.1 Gestützt auf die Beweiswürdigung steht in Bezug auf AnklS. Ziff. 1 lit. a, d und lit. e fest, dass der Beschuldigte jeweils zusammen mit O.___ (bzw. in einem Fall zusammen mit K.___) die Deliktsobjekte aus- bzw. aufgesucht hat. Die Diebstähle wurden gemeinsam ausgeführt und es lag der Tatausführung ein gemeinsamer Tatplan zu Grunde. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte zusammen mit den genannten Beteiligten in massgebender Weise bei der Tatplanung und Tatausführung mitgewirkt und er von der Deliktsbeute persönlich profitiert hat (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IIl.1.1), lassen ihn als Hauptbeteiligten erscheinen. Er ist deshalb in rechtlicher Hinsicht als Mittäter zu qualifizieren. Dass in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1 lit. d jeder der Beiden jeweils dem Anderen die konkrete Handlung der Wegnahme zuwies, ist ohne Bedeutung, denn wer in rechtlicher Hinsicht die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seines Mittäters grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7).

1.2.2 Der Beschuldigte lässt in Bezug auf die von ihm in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich anerkannten Vorwürfe gemäss AnklS. Ziff. 1 lit. a - c sowie lit. d eventualiter geltend machen, es handle sich jeweils um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB. Da aber diese Bestimmung beim qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 172ter Abs. 2 StGB), ist vorab zu entscheiden, ob die Qualifikation als gewerbsmässiger Diebstahl von der Anklagebehörde und der Vorinstanz zu Recht vorgenommen wurde.

1.2.3 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit sind also (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 89 ff.):

-      mehrfaches Delinquieren;

die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen;

die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 97) wird als Beispiel ein fünffach begangener Diebstahl innerhalb einer Woche mit einer Beute von CHF 2‘000.00 als genügend bezeichnet.

Der Beschuldigte beging in der Zeit zwischen dem 10. April 2015 und dem 19. Juli 2015 – also innerhalb von gut 3 Monaten – teilweise alleine und teilweise zusammen mit einem Mittäter 5 Diebstähle und einen vollendeten Diebstahlsversuch (Ziff. 1 lit. f AnklS.).

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 98 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Der Beschuldigte hielt sich illegal in der Schweiz auf und war ohne Vermögen und ohne Erwerbseinkommen. Er lebte von den Diebstählen und war dabei bestrebt, möglichst viel Bargeld und Vermögenswerte und Geräte zu erbeuten, die sich leicht zu Geld machen liessen. Es ist von dem von der Vorinstanz auf ca. CHF 6‘000.00 geschätzten Deliktsbetrag auszugehen (US 24). Dieser «Gewinn» aus den Diebstählen war sein einziger Verdienst, von dem er lebte. Er hatte sich darauf eingerichtet, mit seiner deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit sein Einkommen zu erzielen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestritt.

Als drittes Begriffselement der Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 107 ff.).

Diese Bereitschaft hat der Beschuldigte mit der häufigen Begehung desselben Tatbestandes ebenso manifestiert wie seinen Willen, dadurch einen Teil seines Lebens zu finanzieren. Es entspricht einer plausiblen Prognose, dass er – ohne Verhaftung – in dieser Art weitere Diebstähle begangen hätte.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte erfüllt, mit der Folge, dass vollendete und versuchte gleichartige Delikte im gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt aufgehen (BGE 105 IV 157 E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4) und dass in Bezug auf Diebstahl der privilegierte Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommen kann. Gemäss BGE 123 IV 120 E. 3g wirkt sich dieses Anwendungsverbot von Art. 172ter Abs. 2 StGB auch auf die notwendigen Sachbeschädigungen als Begleitdelikte des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls aus. Sie dürfen somit auch bei einem einzelnen Deliktsbetrag von unter CHF 300.00 (= Grenzwert für den geringen Schaden) nicht als geringfügige Sachbeschädigung privilegiert behandelt werden. Der auf gewerbsmässigen Einbruchdiebstahl gerichtete kriminelle Wille und die Tragweite derartiger Delinquenz schliessen die Geringfügigkeit des notwendigen Begleitdelikts von vornherein aus.

Die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB scheitert aber auch aus anderem Grund: Entscheidend für die Privilegierung ist, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat. Massgebend ist folglich ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a sowie BGE 123 IV 113 E. 3f). Die Bestimmung ist deshalb nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hat (BGE 122 IV 156 E. 2b). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn der deliktische Wille des Beschuldigten war darauf gerichtet, jeweils möglichst viel zu erbeuten.

2. Vorhalt der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. 2 und 3)

2.1 Wie bereits vorne ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, soweit das Einfamilienhaus an der [...]in Biberist betreffend, ausdrücklich, so dass sich die richterliche Überprüfung auf die beiden Lebenssachverhalte gemäss AnklS. Ziff. 2 lit a und Ziff. 3 lit. a beschränkt. Es werden die Vorhalte mit der Behauptung bestritten, die Einbruchdiebstähle nicht begangen zu haben. Nachdem nun aber gemäss den vorstehenden Ausführungen die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist, gilt das auch für die beiden Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz auf den US 24 - 26 verwiesen werden. Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt ausschliesslich für Bagatelldelinquenz. Wie oben mit Hinweis auf den Leitentscheid BGE 123 IV 120 E. 3g dargelegt, gibt es bei der Sachbeschädigung als Begleitdelikt des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls keine Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB.

Mit dem Zerstören des Bewegungsmelders (mit integrierter Überwachungskamera) im […]-Kiosk Biberist am 19. Juli 2015 (Schaden ca. CHF 500.00) hat sich der Beschuldigte den Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB objektiv und subjektiv schuldig gemacht. Der gültige Strafantrag befindet sich in den Akten (AS 257).

Dies gilt auch für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, den der Beschuldigte mit seinem gewaltsamen Eindringen in den Kiosk in Biberist gegen den Willen der Berechtigten erfüllt hat (siehe US 25). Dem Beschuldigten war selbstverständlich bewusst, mit seinem Einbruch das Hausrecht der Geschädigten zu verletzen. Er hat den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt.

Unter Berücksichtigung der beiden bereits rechtskräftigen Schuldsprüche in Bezug auf die Vorhalte gemäss AnklS. Ziff. 2 lit. b und 3 lit. b hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen am 19. Juli 2015, zu erfolgen.

3. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG (AnklS. Ziff. 4)

3.1 Der Beschuldigte soll dieses Vergehen am 28. Februar 2015, um ca. 22:00 Uhr, in Biel, Bahnhof, Unterführung, Aufgang zu Gleis 6/7, begangen haben, indem er die durch das Migrationsamt Basel-Stadt am 13. Februar 2015 gültig erlassene und ihm gehörig zur Kenntnis gebrachte Eingrenzungsverfügung, gemäss welcher er sich nur im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen näherer Umgebung aufhalten dürfe, missachtet und sich in Biel aufgehalten habe.

3.2 Der Aufenthalt des Beschuldigten am 28. Februar 2015 in Biel ist unbestritten, der mit diesem Sachverhalt zusammenhängende Vorhalt der Hinderung einer Amtshandlung gemäss AnklS. Ziff. 6 ist vom Beschuldigten anerkannt. Die von der Migrationsbehörde Basel-Stadt gestützt auf Art. 74 AuG am 13. Februar 2015 erlassene Eingrenzungsverfügung gegen den Beschuldigten mit der Eingrenzung auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung gemäss ausgehändigtem Plan ist aktenkundig (AS 382 - 385). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten übersetzt und gegen seine Unterschrift ausgehändigt; sie blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der vorgehaltene Sachverhalt ist somit erstellt. Wenn der Beschuldigte vor der Vorinstanz (AS 985) noch vorbrachte, er bestreite die Anhaltung in Biel, so ist das nunmehr mit der Anerkennung von AnklS. Ziff. 6 überholt; der entsprechende Aufenthalt in Biel ist nun anerkannt. Und wenn er vor der Vorinstanz behauptete, er habe nicht gewusst, dass er sich nur im Raum Basel hätte aufhalten dürfen, ist auch das mit der von ihm und der Dolmetscherin unterzeichneten Eingrenzungsverfügung vom 12. Februar 2015 widerlegt.

3.3 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AuG) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 119 Abs. 1 AuG). Es kann für die allgemeinen Ausführungen zum Artikel 74 Abs. 1 lit. a AuG auf das angefochtene Urteil (US 27 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit seinem Aufenthalt in Biel im Wissen um die Eingrenzungsverfügung objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 AuG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor, so dass er der Missachtung der Eingrenzung schuldig zu sprechen ist.

4. Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (AnklS. Ziff. 5)

4.1 Der Beschuldigte soll diese Widerhandlung in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis am 19. Juli 2015 (Anhaltung), v.a. in der Region Kanton Solothurn und Umgebung begangen haben, insbesondere:

- am 15. Juni 2015 in Egerkingen (vgl. AnklS. Ziff. 1 lit. d);

- am 16. Juni 2015 in Solothurn ([...]);

- am 19. Juli 2015 in Biberist (vgl. AnklS. Ziff. 1 lit. e, lit. f).

sowie an weiteren Orten auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz, indem er trotz rechtskräftigem und ihm gehörig zur Kenntnis gebrachten negativen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 13. März 2015 (rechtskräftig seit dem 14.4.2015), gemäss welchem er die Schweiz bis am 8. Mai 2015 zu verlassen hatte, die Schweiz nicht verliess. Der Beschuldigte hielt sich damit für ihn erkennbar unrechtmässig in der Schweiz auf.

4.2 Mit Asylentscheid vom 13. März 2015 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten vom 27. Januar 2015 abgewiesen (AS 761). Es wurde ihm Frist bis am 8. Mai 2015 angesetzt, die Schweiz zu verlassen (AS 764). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten eröffnet und er erwuchs am 14. April 2015 in Rechtskraft (AS 760). Es ist erstellt, dass er sich wie vorgehalten am 15. Juni 2015 in Egerkingen (AnklS. Ziff. 1 lit. d), am 16. Juni 2015 an der [...]in Solothurn (AS 370 - 376) und am 19. Juli 2015 in Biberist (AnklS. Ziff. 1 lit. e und f) und selbstverständlich auch an anderen Orten (er schilderte beispielsweise seinen Aufenthalt am 15.6.2015 in Olten und Oberbuchsiten, bevor er nach Egerkingen fuhr; AS 213 f.) trotzdem in der Schweiz aufhielt. Mit der Aufzählung der einzelnen Orte wird lediglich der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz aufgezeigt, es kommt ihnen keine weitergehende selbständige Bedeutung zu.

4.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält. Der Beschuldigte hielt sich im Wissen um seine Ausreisepflicht hier in der Schweiz ab dem 8. Mai 2008 rechtswidrig auf. Er erfüllt damit die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale und ist des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig zu sprechen.

5. Zusammenfassung

Zusammen mit den bereits anerkannten und in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen muss der Beschuldigte bestraft werden wegen:

a)     des gewerbsmässigen Diebstahls,

b)     der mehrfachen Sachbeschädigung,

c)     des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

d)     der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,

e)     des rechtswidrigen Aufenthaltes,

f)      der Hinderung einer Amtshandlung,

g)     der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen .

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Strafrahmen

Das schwerste Delikt ist der gewerbsmässige Diebstahl, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen ist. Der Beschuldigte hat für die mehrfache Sachbeschädigung, für den mehrfachen Hausfriedensbruch, die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und den rechtswidrigen Aufenthalt eine Freiheitsstrafe verwirkt. Diese Delikte stehen – bis auf die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung – in direktem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und es muss aufgrund der ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten und seiner finanziellen Situation davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnten.

3. Tatkomponenten

Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur Wertgegenstände aus PWs sowie eine Damenhandtasche mit Wertgegenständen entwendete, sondern auch in Gebäude einbrach, um sich Diebesgut anzueignen, darunter auch ein Einfamilienhaus, in dem sich zur Tatzeit die Hausbewohner aufhielten. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Dies muss auch vorliegend gelten. Die Argumentation der Verteidigung vor Obergericht, wonach der Beschuldigte der Konfrontation mit Hausbewohnern bewusst aus dem Weg gegangen sei, indem er in den Estrich und nicht in den Kernbereich der Privatliegenschaft eingedrungen sei, geht fehl. Indem der Beschuldigte sich im Hausinnern der Liegenschaft aufhielt, nahm er vielmehr eine solche Konfrontation bewusst in Kauf.

Im bereits zitierten Entscheid (6B_510/2013) erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch generalpräventiv berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass der Beschuldigte nicht – wie dies von der Anklage vertretenden Staatsanwältin vor Obergericht geltend gemacht worden ist – ein Kriminaltourist im eigentlichen Sinne war. Er reiste zwar illegal in die Schweiz ein und es fällt auf, dass er bereits relativ kurze Zeit danach mit seinen Einbrüchen und Diebstählen begann. Er hatte zuvor aber auch ein Asylgesuch gestellt. Es ist deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass dies das Hauptziel seiner Einreise war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, seine Motive waren rein finanzieller und egoistischer Natur. Der Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aus einer existenziellen Not heraus kriminell geworden sei und ihm die Diebstähle das Überleben garantiert hätten, ist klar zu widersprechen, denn als abgewiesener Asylbewerber hätte er die Möglichkeit gehabt, sich bis zu seiner Ausweisung aus der Schweiz in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft aufzuhalten, wo ihm Unterstützung und Nothilfe zugekommen wäre. Er hätte sein Leben somit ohne Delinquenz bestreiten können. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Beschuldigte kein professionelles oder besonders planmässiges oder raffiniertes Vorgehen an den Tag legte, das unter der Tatkomponente straferhöhend ins Gewicht fiele. Festzuhalten ist aber auch, dass das Eindringen in das Einfamilienhaus und den Kiosk ein beachtliches Mass an Geschicklichkeit erforderten.

Die Deliktshöhe war für den gewerbsmässigen und somit qualifizierten Diebstahl gering. Relativierend ist anzufügen, dass dieser Umstand vom Zufall abhing. In subjektiver Hinsicht zielte der Beschuldigte darauf ab, möglichst viel zu erbeuten. Die hohe Kadenz der Diebstähle hat bereits zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und damit zum höheren Strafrahmen geführt und darf daher nicht noch einmal zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Der Beschuldigte machte wiederholt die Einnahmen von Alkohol und dem Medikament «Rivotril» für sein deliktisches Verhalten verantwortlich; er habe nicht gewusst, was er gemacht habe. Er macht damit sinngemäss eine verminderte Schuldfähigkeit geltend. Dafür gibt es aber ausser seinen Behauptungen keine Anhaltspunkte. Sein Verhalten (jeweils zu flüchten und sich zu verstecken sowie beim Kiosk bei der Tatbegehung die Überwachungskamera, welches belastendes Beweismaterial aufzeichnete, zu zerstören) war in seiner Situation jeweils logisch, zielgerichtet und nachvollziehbar. Die Aufzeichnungen der Videokameras (Bsp. Gäupark) zeigen zudem nicht die geringsten Hinweise auf eine Beeinträchtigung. Gegen eine solche Beeinträchtigung spricht schliesslich auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte in den Estrich des Einfamilienhauses gelangen konnte, was nur mit Geschick zu bewerkstelligen war. Es ist in Bezug auf den vorgebrachten Alkohol- und Medikamentenkonsum von Schutzbehauptungen des Beschuldigten auszugehen.

Insgesamt ist das Tatverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten grundsätzlich als leicht zu qualifizieren, unter Berücksichtigung des Einbruchs in ein Einfamilienhaus allerdings als «gerade noch leicht». Damit wird dieses Verschulden leicht höher eingestuft als durch die Vorinstanz. Die Einsatzstrafe für das Kollektivdelikt nach Art. 139 Ziff. 2 StGB ist auf 24 Monate (Vorinstanz: 22 Monate) festzusetzen.

4. Asperation

Bei der Asperation für die weiteren Delikte ist zu beachten, dass die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu qualifizieren sind und für die Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht fallen. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das AuG manifestierte der Beschuldigte allerdings auch deutlich, die Gesetze nicht respektieren zu wollen. Es ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate auf 27 Monate vorzunehmen.

5. Täterkomponenten

Es kann für die wenigen Angaben zum Vorleben des Beschuldigten vorab auf US 36 verwiesen werden. Es ist in der Tat problematisch, dass ausschliesslich auf seine weitgehend unglaubhaften Angaben (siehe zum Beispiel zum Alter) abgestützt werden muss. Aus den Akten des Migrationsamtes geht hervor, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2015 von Marokko via Frankreich in die Schweiz einreiste (AS 762) und am 27. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Es sei sein Ziel gewesen, in der Schweiz zu arbeiten. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 13. März 2015 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In der Begründung dieses Entscheids wird dem Beschuldigten vorgehalten, die Behörden über seine Identität getäuscht, die Staatsangehörigkeit verheimlicht und zur Person widersprüchliche Angaben gemacht zu haben.

Bereits kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz und diesem Asylentscheid (ab dem 10.4.2015) begann der Beschuldigte mit seinen Straftaten. Er war zuvor bereits am 26. Januar 2015 durch die Jugendanwaltschaft Solothurn wegen der rechtswidrigen Einreise und seinem rechtswidrigen Aufenthalt zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 10 Tagen bedingt, mit einer Probezeit von 1 Jahr (und nicht von 2 Jahren wie im Urteil der Vorinstanz festgehalten) verurteilt worden. Er delinquierte von diesem Strafentscheid unbeeindruckt und trotz laufender Probezeit weiter, bis er dann am 19. Juli 2015 festgenommen werden konnte und erstmals inhaftiert wurde.

Sein Führungsbericht aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn ist gut. Seine Arbeitsleistung wird gar als sehr gut bis überdurchschnittlich bewertet. Sein Verhalten ist offen, freundlich und gibt zu keinen Disziplinierungen Anlass.

In einer Gesamtwürdigung und insbesondere unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung im Strafvollzug, die einen Reifungsprozess des jungen Beschuldigten erkennen lassen, wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

Es bleibt somit bei der Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Daran vermag auch die von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte Rüge, das Strafmass der Vorinstanz für den Beschuldigten stehe in keinem Verhältnis zur bereits ausgefällten Strafe des Mittäters O.___ (= teilbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie Busse von 150.00 für BetmG-Übertretung, vgl. Strafbefehl vom 3.8.2015, AS 726 ff.). Die beachtliche Diskrepanz lasse sich nicht rechtfertigen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden Fälle trotz einiger in Mittäterschaft begangenen Delikte – es sind dies AnklS. Ziff. 1 lit. d und e, Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 lit. a – nicht deckungsgleich sind, sondern sich in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich voneinander unterscheiden. So musste O.___ nicht wegen des Einbruchs in eine Privatliegenschaft – dem im vorliegenden Verfahren weitaus schwersten Vorwurf – strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und seine Delinquenz erfüllte auch nicht das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB. Im Unterschied zum Beschuldigten wies schliesslich O.___ auch keine Vorstrafe auf. Diese Unterschiede rechtfertigen, dass die Strafe gegen den Beschuldigten im Resultat bedeutend höher ausgefallen ist als jene gegen O.___.

Es wird in diesem Zusammenhang aber auch nicht in Abrede gestellt, dass die gegen den Mittäter O.___ ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen mild ausgefallen ist. Unterschiedliche Gewichtungen der Strafzumessungsfaktoren sind indes als Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen sowie des erheblichen Ermessenes des Sachrichters hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 sowie eingehend BGE 123 IV 150). Hat – wie vorliegend – das Gericht über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststeht, hat er sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Die bereits erfolgte Sanktion des Mittäters vermag die richterliche Entscheidungsfreiheit nicht einzuschränken (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194). Es besteht denn auch kein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» und es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).

6. Prüfung des teilbedingten Strafvollzuges

6.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht unterschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss der mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Auch beim teilbedingten Vollzug einer Strafe ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.3.1). Vorausgesetzt wird aber nicht wie im alten Recht eine günstige Prognose, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.6).

6.2 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen jungen Menschen, der – soweit aus den Akten ersichtlich – bisher noch nie die Erfahrung eines Gefängnisaufenthaltes machen musste. Es ist die Annahme berechtigt, dass der noch junge Beschuldigte die Zeit in der Untersuchungshaft als einschneidendes Erlebnis und Zäsur in seinem Leben erfahren hat. Es darf und muss aufgrund des sehr positiven Führungsberichts der Schluss gezogen werden, dass diese Erfahrung bei ihm zu einem Umdenken geführt hat und er sich inskünftig an die Gesetze halten wird. Es muss daher im heutigen Zeitpunkt und dies im Unterschied zur damaligen Einschätzung der Vorinstanz nicht mehr von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Demnach sind die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt. Dem Beschuldigten ist für die Hälfte der Freiheitsstrafe (13 ½ Monate) der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. Die andere Hälfte der Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.

7. Anrechnung der Untersuchungshaft

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 19.7.2015 - 23.2.2017) sind dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009 vom 2.6.2009 E. 4.3 f.). Werden – wie vorliegend (vgl. nachfolgende Ziffern IV.8 und 9) – gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3). Demzufolge ist die Untersuchungshaft auf den unbedingten und bedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 58‘400.00 (eventualiter von CHF 55‘400.00) für Überhaft ist abzuweisen, denn die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_169/2012 vom 25.6.2012 E. 6; 1B_179/2011 vom 17.6.2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

Es ist festzustellen, dass der unbedingte Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe durch die ausgestandene Haft bereits abgegolten ist. Der Beschuldigte ist deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen. Er ist direkt dem Polizeikommando Kanton Aargau zu Handen des kantonalen Amtes für Migration und Integration zuzuführen, welches etwaige fremdenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen hat, da sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz aufhält.

8. Geldstrafe

Die vom Beschuldigten begangene Hinderung einer Amtshandlung  ist mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Höchststrafe von 30 Tagessätzen vor (Art. 286 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Tatverschuldens erweisen sich im konkreten Fall 10 Tagessätze als angemessen. Aufgrund der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten, der weder ein Einkommen erzielt noch über Vermögen verfügt, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 (Vorinstanz: CHF 30.00) zu reduzieren. Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe der Strafaufschub zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass die teilbedingte Hauptsanktion die erforderliche Warnwirkung entfalten wird, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.

9. Die mehrfache Übertretung des BetmG ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz mit einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise mit einem Tag Freiheitsstrafe, zu ahnden.

10. Prüfung des Widerrufes

10.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren beurteilte Delinquenz fällt in diese Probezeit, weshalb der Widerruf des gewährten Strafaufschubes nach Art. 46 Abs. 1 StGB zu prüfen ist.

10.2 Der Beschuldigte ist, wie bereits erwähnt, bisher nicht in einem Gefängnis gewesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als zwei Jahren ihre Warnwirkung entfalten wird. Bei erneuter Delinquenz droht dem Beschuldigten der Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft sind dies noch ca. 8 Monate) sowie der Vollzug der vorgenannten Geldstrafe. Es ist deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Es ist deshalb gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB – in Abweichung von der Vorinstanz – auf den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges für die Jugendstrafe von 10 Tagen Freiheitsentzug zu verzichten. Von einer Verlängerung der Probezeit oder einer Verwarnung ist ebenfalls abzusehen.

V. Zivilforderungen

Das Genugtungsbegehren des Privatklägers E.___ ist bereits rechtskräftig abgewiesen worden.

In Bezug auf die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 41 f. verwiesen werden. Auch die Verteidigung erachtet im Berufungsverfahren die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Kosten aus dem Schadenereignis als ausgewiesen. Indes macht sie im Berufungsverfahren geltend, es fehle an der erforderlichen Legitimation. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Betrag bereits von der Versicherung übernommen worden sei, so dass diese auch das Schadenersatzbegehren hätte stellen müssen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der Schaden ist ohne Zweifel den beiden im Strafverfahren aufgetretenen Privatklägern (E.___ und F.___ AG) direkt entstanden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach eine Versicherung Geldleistungen gegenüber den genannten Privatklägern erbracht hätte und die Rechte der Geschädigten durch Subrogation auf die Versicherung übergegangen wären.

Der Beschuldigte hat somit dem Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Gegenüber der Privatklägerin F.___ AG hat der Beschuldigte CHF 796.25 zu bezahlen. Im Übrigen ist festzustellen, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils deren Klage für weitergehende Forderungen auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Der Beschuldigte hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 9‘500.00, zu bezahlen. Daran ist die sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 19.50 anzurechnen.

1.2 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, ist von der Vorinstanz bereits rechtskräftig auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 16‘005.60 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5‘994.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00 machen total CHF 4‘135.00 aus. Sie sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Im Unterschied zur Vorinstanz gewährt die Berufungsinstanz für die Hälfte der ausgefällten Freiheitsstrafe (= 13 ½ Monate) den Strafaufschub und verzichtet zudem darauf, den dem Beschuldigten mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen. In Anbetracht dieses Teilerfolges sind 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 827.00) dem Staat Solothurn aufzuerlegen. 4/5 (=CHF 4‘103.05) hat der Beschuldigte zu bezahlen.

2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht für das Berufungsverfahren in seiner Honorarnote einen Aufwand (exkl. Hauptverhandlung vor Obergericht und Nachbesprechung) von 28.52 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 605.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend. Berücksichtigt man den Aktenumfang des vorliegenden Verfahrens sowie den Umstand, dass der amtliche Verteidiger bereits auf die von ihm getätigten Abklärungen, Notizen und Vorbereitungen für das erstinstanzliche Verfahren zurückgreifen konnte und nur wenig neue Beweismittel hinzu kamen (ein von der Verteidigung eingereichter Zeitungsartikel vom 18.9.2016 sowie die Befragung des Beschuldigten zur Person), kann der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers (insgesamt 13 Stunden) sowie für persönliche Besprechungen mit dem Klienten (inkl. Reiseweg: 8 Stunden) nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Es hat eine Kürzung von insgesamt 10 Stunden zu erfolgen. Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung sind 3 Stunden hinzu zu zählen. Die Teilnahme an der Urteilseröffnung sowie die Nachbearbeitung sind mit 1 ½ Stunden zu veranschlagen, so dass dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren insgesamt 23,02 (= 28.52 – 10 Stunden + 4 ½ Stunden) zum Stundenansatz von je CHF 180.00 zu entschädigen sind (= CHF 4‘143.60). Zuzüglich den Auslagen von CHF 605.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 4‘748.90 (= CHF 379.90) ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf total CHF 5‘128.80 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 4‘103.05 (= 4/5 von CHF 5‘128.80) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Ebenfalls vorzubehalten ist der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Differenz zu vollem Honorar) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von 4/5. Die Differenz macht insgesamt CHF 1‘740.30 (= 23.02 Stunden zu je CHF 70.00 + 8 % MWST) aus. Es resultiert somit ein Nachforderungsanspruch von CHF 1‘392.25.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 286 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 1 AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b (2. Lemma), lit. c (2. Lemma), lit. f und lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 30. Mai 2016 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

a)  der Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. 2 lit. b), begangen am 19. Juli 2015;

b)  des Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. 3 lit. b), begangen am 19. Juli 2015;

c)  der Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6), begangen am 28. Februar 2015;

d)  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 7), begangen in der Zeit von ca. April 2015 bis am 19. Juli 2015.

2.      Der Beschuldigte hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

des gewerbsmässigen Diebstahls (AnklS. Ziff. 1 lit. a - f), begangen am 10. April, 22. April, 15. Juni und 19. Juli 2015;

der mehrfachen Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. 2 lit. a [und b]), begangen am 19. Juli 2015;

des mehrfachen Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. 3 lit. a [und b]), begangen am 19. Juli 2015;

der Missachtung der Eingrenzung (AnklS. Ziff. 4), begangen am 28. Februar 2015;

des rechtswidrigen Aufenthaltes (AnklS. Ziff. 5), begangen in der Zeit vom 8. Mai 20015 bis 19. Juli 2015.

3.    Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

       einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 13 ½ Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;

-    einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;

       -    einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.

4.    Der dem Beschuldigten mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

5.    Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 19.7.2015 - 23.2.2017) werden dem Beschuldigten an den unbedingten und bedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

6.    Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 58‘400.00, eventualiter von CHF 55‘400.00, für Überhaft wird abgewiesen.

7.    Der Beschuldigte wird sofort aus der Haft entlassen und direkt dem Polizeikommando Kanton Aargau zu Handen des kantonalen Amtes für Migration und Integration zugeführt.

8.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben bzw. im Verzichtsfall vernichtet werden:

Anzahl

Bezeichnung

Aufbewahrungsort

Inhaber / von

1

Sack

Polizei, SB Waffen und Konfiskate

A.___

2

Vakuumsack/Plastiksack

Polizei, SB Waffen und Konfiskate

A.___

1

Brief

Polizei, SB Waffen und Konfiskate

A.___

9.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 19.50 eingezogen und dem Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet wird.

10.  Der Beschuldigte hat dem Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

11.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E.___ abgewiesen worden ist.

12.  Der Beschuldigte hat der Privatklägerin F.___ AG CHF 796.25 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen.

13.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 16‘005.60 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5‘994.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.  Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 5‘128.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘103.05 (= 4/5 von CHF 5‘128.80) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘392.25 (= Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 9‘500.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen. Daran ist die sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 19.50 anrechenbar (vgl. vorstehende Ziff. 9).

16.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘135.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 3‘308.00 (= 4/5 von CHF 4‘135.00) zu bezahlen. CHF 827.00 (= 1/5  von CHF 4‘135.00) hat der Staat Solothurn zu tragen.

[...]

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Lupi De Bruycker

STBER.2016.56 — Solothurn Obergericht Strafkammer 22.02.2017 STBER.2016.56 — Swissrulings