Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon
2. B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald
Beschuldigte
betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Massgebliche Prozessgeschichte und Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Am 24. August 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Auf die gegenüber A.___ ausgesprochene Geldstrafe wird im Erstehungsfalle 1 Tag ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.
4. B.___ hat sich des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
5. B.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
6. An die gegenüber B.___ ausgesprochene Geldstrafe werden im Erstehungsfalle 4 Tage ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.
7. Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 für eine Teil-Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird B.___ verwarnt.
8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon Hänni, wird auf CHF 5‘275.60 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 294.80 sowie MWST zu 8 % von CHF 390.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘377.00 (Differenz zum vollen Honorar, zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 102.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 5‘981.05 (zur CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 513.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 443.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘507.50 (Differenz zum vollen Honorar, zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 111.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
10. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00, total CHF 3‘000.00, haben A.___ und B.___ je ½ (= CHF 1‘500.00) zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00, womit A.___ und B.___ je CHF 1‘250.00 zu bezahlen haben.
Das Urteil blieb seitens der beschuldigten Personen unangefochten. Dagegen meldete der Oberstaatsanwalt, nachdem die Urteilsanzeige der Staatsanwaltschaft am 26. August 2016 zugestellt worden war, mit Eingabe vom 30. August 2016 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 9. September 2016 zugestellt. Hierauf reichte der Oberstaatsanwalt die Berufungserklärung vom 14. September 2016 wie folgt ein:
1. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in folgenden Punkten an:
a) Ziff. 2: Bemessung der Strafe für A.___.
b) Ziff. 5: Bemessung der Strafe für B.___.
2. Sie verlangt folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils:
a) Verurteilung von A.___ zu einer höheren bedingten Geldstrafe.
b) Verurteilung B.___ zu einer höheren bedingten Geldstrafe.
3. Sie stellt zurzeit keine Beweisanträge.
Im Übrigen wurde festgestellt, die Anklage werde auch im Rechtsmittelverfahren durch Staatsanwältin vertreten.
2. Rechtsanwältin Cornelia Dippon beantragte bzw. erklärte für A.___ mit Eingabe vom 21. September 2016:
1. Auf die Berufung sei einzutreten.
2. Namens meiner Klientin stelle ich keine Anschlussberufung.
3. Ebenfalls stelle ich keine Beweisanträge.
Rechtsanwalt Severine Bellwald erklärte für B.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2016, es werde auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Einreichung von Beweisanträgen verzichtet.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 wurde festgestellt, die amtlichen Verteidigungen von A.___ durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon und B.___ durch Rechtsanwalt Severin Bellwald würden im Berufungsverfahren weitergeführt.
Nachdem seitens der Parteien gegen das in Aussicht genommene schriftliche Verfahren keine Einwendungen erhoben worden waren, wurde dieses mit Verfügung vom 10. November 2016 angeordnet.
3. Mit Eingabe vom 25. November 2016 stellte die zuständige Staatsanwältin folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1., 3., 4. und 6. – 10. in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei zu verurteilen zu:
einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;
3. B.___ sei zu verurteilen zu:
einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren;
4. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidiger sei von Amtes wegen zu entscheiden.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsbeklagten je zu ½ zur Zahlung aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 stellte Rechtsanwältin Dippon für A.___ folgende Rechtsbegehren:
1. Die Anträge 2 und 5 der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 seien abzuweisen.
2. Das Urteil der Vorinstanz BWSPR.2016.34 vom 24. August 2016 sei zu bestätigen.
3. Die Unterzeichnende sei nach wie vor als amtliche Anwältin der Beschuldigten A.___ beizuordnen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Severin Bellwald stellte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 für B.___ folgende Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 sei zu bestätigen.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
3. U.K.u.E.F.
Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge die Stellungnahme vom 16. Januar 2017 ein, worauf sich Rechtsanwältin Dippon und Rechtsanwalt Bellwald mit den Eingaben vom 3. Februar 2017 resp. vom 19. Februar 2017 nochmals vernehmen liessen. An den gestellten Anträgen wurde jeweils festgehalten.
4. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 ist mit Ausnahme der Strafzumessungen gemäss den Ziffern 2 und 5 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. Den Strafzumessungen ist damit auch der erstinstanzlich festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Strafkammer nimmt praxisgemäss eine umfassende Überprüfung der Strafzumessung vor. Zu überprüfen ist deshalb auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils (Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe von B.___).
5. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: die Begründungen der Parteien (lit. a); die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (lit. b). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf sie Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich für die vorliegende Konstellation, dass das Urteil die Strafzumessung betreffend auch zugunsten der verurteilten Personen geändert werden könnte, wenn hierfür Anlass bestünde (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2013, E. 1.5).
II. Die Anklage und der rechtserhebliche Sachverhalt
1. Den Beschuldigten wird in der Anklage Folgendes angelastet:
1. Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 10. Oktober 2015, ca. 00:30 – 01:30 Uhr, in [...], z. Nt. des Restaurants [...], v.d. [...], indem die Beschuldigten zusammen mit C.___ (sep. Verfahren STA.2015.4306) im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und damit in Mittäterschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht in das Gebäude eindrangen (vgl. Ziff. 2), um Gegenstände und Vermögenswerte, insbesondere Bargeld, zur Aneignung wegzunehmen, wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete. Es war vorgesehen, mind. CHF 3‘000.00 für A.___ zu stehlen. Den (allfälligen) zusätzlichen Deliktsbetrag hätte man untereinander geteilt. Nachdem die Beschuldigten B.___ und C.___ nichts gefunden hatten, verliessen sie das Gebäude, B.___ besprach sich mit A.___, welche die beiden nochmals zurückschickte, um erneut nach Vermögenswerten zu suchen. Die Beschuldigten C.___ und B.___ kehrten noch einmal in das Gebäude zurück, um im Büro nochmals nach Wertsachen und Vermögenswerten zu suchen. Als ein akustischer Alarm ertönte, verliessen die Beschuldigten C.___ und B.___ ohne Deliktsgut das Objekt, weshalb es beim Versuch blieb. Während der ganzen Zeit stand A.___ «Schmiere».
2. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
begangen am 10. Oktober 2015, in [...], z.Nt. des Restaurants [...], v.d. [...], indem die beiden Beschuldigten zusammen mit C.___, im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und damit in Mittäterschaft, in der Absicht einen Diebstahl zu begehen (vgl. Ziff. 1), sich via schräg gestelltem Fenster Zutritt in die Liegenschaft verschafften und sich so unrechtmässig und für sie erkennbar gegen den Willen der Berechtigten in der Liegenschaft aufhielten. während die Beschuldigten B.___ und C.___ zweimal in die Liegenschaft eindrangen, stand A.___ «Schmiere».
2.1 Das erstinstanzliche Gericht stellte zum Sachverhalt Folgendes fest (AS 482 f.):
«A.___ plagten in der fraglichen Zeit Geldsorgen. Sie rief daher ihren Ex-Partner und Vater der gemeinsamen Tochter, B.___, an, schilderte diesem ihre Situation und «bat» ihn um Unterstützung (A.___ sagte am 10. Oktober 2015 dazu aus: «Ich sagte ihm, dass ich finanziell sehr knapp bin und er solle schauen, ob er mich irgendwie unterstützen könne», AS 35). Gemeinsam mit einer Kollegin holte sie B.___ am Abend des 9. Oktober 2015 am Hauptbahnhof Solothurn ab. Dieser war in Begleitung von C.___. Während sich die Kollegin von A.___ um deren Tochter kümmerte, begaben sich A.___, B.___ und C.___ zu A.___ nach Hause. Nachdem man Socken (zur Verwendung als Handschuhe) und einen Schraubenzieher von A.___ behändigt hatte, machten sich A.___, B.___ und C.___ auf nach [...], mit dem Ziel Restaurant [...]. B.___ war vor einigen Jahren schon einmal dort eingebrochen. A.___ lenkte das Fahrzeug. Das Auto wurde beim [...] parkiert und die drei begaben sich zu Fuss zum Restaurant. Während A.___ draussen wartete, verschafften sich B.___ und C.___ via ein schräg gestelltes Fenster, welches unter leichtem Einsatz des Schraubenziehers geöffnet werden konnte, Zugang zum Inneren des Restaurants. Dort konnten sie nichts finden. Weil B.___ etwas umstiess und dadurch Lärm verursachte, begaben sie sich wieder nach draussen. Anschliessend gingen sie noch ein zweites Mal hinein, wobei sie wieder nichts finden konnten, jedoch einen Alarm auslösten. Sofort verliessen B.___ und C.___ das Gebäude und die beiden wie auch A.___ ergriffen die Flucht (vgl. z. B. AS 33 und 44 ff.).»
Unter dem Titel «bestrittener» Sachverhalt, führte das erstinstanzliche Gericht aus:
«Die Aussagen der Tatbeteiligten divergieren einzig bei den Fragen, wer bei der Tat konkret die treibende Kraft war und wie viel Geld mindestens hätte erbeutet werden sollen. Hierzu sind folgende Angaben zu berücksichtigen:
A.___ sagte in ihrer Erstbefragung am 10. Oktober 2015 aus, sie habe am Freitag, 9. Oktober 2015 ihren Ex-Freund B.___ angerufen und diesem geschildert, dass sie finanziell am Limit sei. B.___ habe gesagt, er werde schauen. Um 21:00 Uhr habe sie ihn am Hauptbahnhof Solothurn abgeholt, er sei in Begleitung eines ihr unbekannten Kollegen gewesen. B.___ und der Kollege hätten dann beschlossen, ins [...] in [...] einzubrechen. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie nicht mit hinein gehen wolle. Die anderen beiden hätten gemeint, das sei auch so geplant, sie solle nur «Schmiere» stehen. Nachdem die beiden das erste Mal hineingegangen seien, hätten sie gesagt, es gebe nichts zu holen. Sie seien dann ein zweites Mal rein und schliesslich habe der Alarm ausgelöst (AS 27 ff.). In einer weiteren Befragung vom 10. Oktober 2015 erklärte A.___, B.___ habe davon gesprochen, dass sie irgendwo reingehen könnten, um etwas zu holen. Er habe die Idee gehabt. Die Rollen seien nicht gross verteilt worden. Fakt sei gewesen, dass sie aufpassen müsse und die anderen beiden hineingehen würden. B.___ habe von Anfang an gesagt, dass sie nicht hinein gehe. Wie die Beute hätte verteilt werden sollen, habe man nicht abgemacht. Es sei ohne dies zu besprechen klar gewesen, dass man diese aufteilen würde. Sie hätten ja alle mitgemacht. Sie habe keine Ahnung, wie viel Beute sie sich erhofft hätten. Nachdem sie das erste Mal herausgekommen seien, habe B.___ zu ihr gesagt, es habe nichts. Kasse und Portemonnaies seien leer. Er und C.___ hätten dann auf [...] miteinander gesprochen und seien noch einmal hinein (AS 35 ff.) Von der Staatsanwältin im Haftverfahren befragt, gab A.___ zu Protokoll, B.___ habe die Idee zum Einbruch gehabt. Sie habe diesen angerufen und gesagt, sie brauche Geld, sie sei zu allem bereit. B.___ sei nach dem ersten Mal rausgekommen, habe mit C.___ auf [...] gesprochen, und dann seien sie noch einmal ins Restaurant. Es sei wohl die Idee von B.___ gewesen, ein zweites Mal reinzugehen. Sie habe nicht verstanden, was gesprochen worden sei (AS 226 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 12. Oktober 2015 hielt sie fest, von Klauen sei keine Rede gewesen. Sie habe B.___ gesagt, er solle sie unterstützen. Es sei auch nicht um CHF 3‘000.00 gegangen, sondern um die Miete von CHF 2‘100.00. B.___ habe einen Einbruch vorgeschlagen, er sei selber am Limit gewesen. Als er und C.___ nach dem ersten Mal herausgekommen seien, hätten sie etwas auf [...] gesprochen und dann gesagt, sie würden noch einmal reingehen (AS 66 ff.).
B.___ gab am 10. Oktober 2015 zu Protokoll, A.___ sei anlässlich des Telefongesprächs am 9. Oktober 2015 sehr verzweifelt gewesen. Sie habe gemeint, es müsse etwas gehen, so gehe es nicht weiter. Schliesslich sei er auf die Idee eines Einbruchdiebstahls gekommen. A.___ habe ihm gesagt, sie brauche unbedingt CHF 3‘000.00. Den Rest der Beute hätten sie aufgeteilt. Weil er schon einmal im Restaurant [...] eingebrochen sei, habe er die Idee gehabt, dorthin zu gehen. A.___ habe die Aufgabe gehabt, draussen zu schauen, ob jemand komme. Auch C.___ habe er angewiesen, draussen zu bleiben. Dieser habe aber gemeint, er werde ihn nicht alleine lassen. Als er zum ersten Mal drin gewesen sei, sei er auf eine Dekoration getreten, was Lärm verursacht und ihn erschreckt habe. Daher sei er noch einmal raus. Beim zweiten Mal sei der Alarm losgegangen, als er beim Büro hineingetreten sei. Daraufhin seien sie weggerannt. Er habe selber entschieden, noch einmal ins Restaurant zu gehen. A.___ habe ihn nicht dazu veranlasst (AS 44 ff.). Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwältin am 10. Oktober 2015 meinte B.___, A.___ habe gesagt, sie brauche unbedingt CHF 3‘000.00. Er habe zu ihr gesagt, sie wisse doch, dass er vorbestraft sei. Sie habe angefangen zu weinen. Er habe ihr dann vorgeschlagen, den Einbruch zu machen. Schlussendlich habe sie ja eine Lösung gebraucht. Sie habe gesagt. «Irgendöppis go chlaue … B.___ du kennsch doch öppis guets». Beim ersten Mal im Restaurant sei etwas zu Boden gefallen und er sei sofort raus. Daraufhin seien sie ein bisschen weg und hätten überlegt. Er habe dann gesagt, jetzt wo offen sei, gehe er noch einmal rein. Auf spätere Frage, wessen Idee es gewesen sei, noch einmal reinzugehen: A.___ habe gesagt, sie sollten noch einmal einen Versuch machen, er solle im Büro nachsehen. Ja, sie habe ihn angeschrien und gesagt, sie sollten nochmal rein, wenn sie schon da seien. Sie habe ihn regelrecht unter Druck gesetzt, das stimme (AS 250 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.___ am 12. Oktober 2015 sagte B.___ auf Frage, ob A.___ ihm einen Einbruch vorgeschlagen habe, aus, sie habe zu ihm gesagt, er kenne sich aus, er solle schauen, dass er eine Idee habe, weil die legalen Mittel erloschen seien. Als er beim ersten Mal ins Restaurant eingestiegen sei, habe er die Tischdekoration auf den Boden gestossen. Weil das so viel Lärm erzeugt habe, sei er wieder raus. Zu den anderen beiden habe er gesagt, sie würden nun etwas weggehen und schauen, wie die Situation sei. Daraufhin sei er wieder hinein. Er habe in die Schubladen geschaut und gesehen, dass es nichts habe. Dann sei er raus und habe zu A.___ gesagt, es habe nichts. Er habe nicht gewusst, wo das Büro sei. A.___ habe gemeint, dieses sei immer hinter der Küche, sie sollten dort noch schauen gehen. Als er die Bürotür geöffnet habe, sei der Alarm losgegangen. Konkret sei es so gewesen, dass er zu A.___ gemeint habe, die Portemonnaies seien leer und sie dann gesagt habe, er solle nochmal hineingehen und im Büro nachsehen. Sie habe gesagt, es müsse doch etwas haben, sie sollten nochmal ins Büro (AS 62 ff.).
An der Hauptverhandlung hat B.___ angegeben, A.___ habe gesagt, sie brauche dringend CHF 3‘000.00. Er habe gesagt, er habe selber nichts. Dann sei er halt auf die blöde Idee gekommen, in das Restaurant [...] zu gehen. A.___ habe darauf beharrt, dass er und C.___ noch ein zweites Mal ins Restaurant einsteigen würden (AS 445). A.___ hingegen blieb dabei, dass die beiden Herren von selber noch einmal ins Restaurant gegangen seien (AS 449).
C.___ gab gegenüber der Polizei am 10. Oktober 2015 an, B.___ habe ihm gegenüber erwähnt, ihm und seiner Ex-Frau gehe es nicht so gut, ob er bei ihnen mitmachen wolle. Wenn man etwas finde, wolle die Frau CHF 3‘000.00 und den Rest hätten sie behalten können. Das habe ihm B.___ so gesagt. Bevor sie vor diesem Lokal angekommen seien, habe B.___ noch zu ihm gesagt, er müsse nicht hineingehen. Vor Ort habe er ihn aber dann angewiesen mitzukommen, weil die Frau nicht wolle. Als sie das erste Mal im Gebäude gewesen seien, habe B.___ schnell gesagt, es habe nichts. Sie hätten dieses also wieder verlassen. Als sie draussen gewesen seien, habe die Frau gefragt, weshalb sie so schnell wieder gekommen seien. B.___ habe ihr erklärt, sie hätten nichts gefunden. Da habe die Frau ihnen gesagt, sie müssten im Büro nachsehen, dort sei Geld zu holen. So habe ihm B.___ das übersetzt. Bei zweiten Mal sei der Alarm losgegangen (AS 55 ff.).
Aus den dargelegten Angaben der Beteiligten lässt sich nicht ohne jeden erhabenen Zweifel ein Hauptbeteiligter oder «Anführer» eruieren. Klar und unbestritten ist, dass A.___ der Auslöser für das spätere Vorgehen war. Hätte sie B.___ nicht kontaktiert und dazu angehalten, ihr bei ihren Geldproblemen zu helfen, wäre es womöglich nicht zum fraglichen Vorfall gekommen. Nicht erwiesen ist aber, dass A.___ B.___ vorgeschlagen oder «angewiesen» hat, einen Einbruchdiebstahl zu begehen. B.___ hat in seiner ersten Befragung klar ausgesagt, er sei auf die Idee mit einem Einbruch gekommen. In der Folge hat er diese Aussagen zwar abgeschwächt, insbesondere anlässlich der Konfrontationseinvernahme. A.___ ist hingegen immer bei der gleichen Version geblieben, nämlich dass die Idee von B.___ gekommen sei. Nach dem Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» (in dubio pro reo) kann der Sachrichter einen Angeklagten nicht verurteilen, wenn bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel an dessen Schuld fortbestehen (vgl. BGE 138 V 74, E. 7, s. 81 f.; BGE 127 I 38, E. 2, S. 40 ff., jeweils mit Verweisen). Gestützt auf diese Beweismaxime ist davon auszugehen, dass die Idee eines Einbruchdiebstahls im gemeinsamen Gespräch entstanden ist, ohne dass eine Person einen bestimmten Druck auf eine andere ausgeübt hätte. Nicht nur A.___, sondern auch B.___ und C.___ befanden sich zum fraglichen Zeitpunkt anerkanntermassen in einer misslichen finanziellen Lage, weshalb sie alle von der Erbeutung eines höheren Geldbetrages profitiert hätten.
Weiter lässt sich auch nicht ohne überwindbare Zweifel klären, wie es dazu gekommen ist, dass sich B.___ und C.___ zweimal in das Innere des Restaurants [...] begaben. A.___ erklärte stets, die beiden Männer seien aus freien Stücken noch einmal reingegangen, wobei sie nicht verstanden habe, was die beiden zuvor auf [...] gesprochen hätten. Die Aussagen von C.___ zu diesem Punkt tragen wenig bei, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und nur wiedergeben konnte, was B.___ ihm übersetzt hatte. B.___ hat in diesem Punkt indessen keine stringenten Aussagen gemacht. Während er zu Beginn klar sagte, selber entschieden zu haben, noch einmal ins Restaurant zu gehen, nachdem er beim ersten Mal etwas umgestossen und Lärm verursacht habe, gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft dann an, A.___ habe ihn geheissen, noch einmal im Büro nachzusehen. Bei dieser Version blieb er anschliessend. Es mag sein, dass er in einer ersten Phase versuchte, seine Ex-Partnerin in Schutz zu nehmen. Es lässt sich unter diesen Umständen aber nicht als erstellt erachten, dass A.___ es war, die eine zweite «Begehung» des Restaurants verlangte. Auch hier ist – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – davon auszugehen, dass nach einer ersten Phase, in welcher kein Geld erbeutet wurde, gemeinsam beschlossen wurde, das Restaurant noch einmal aufzusuchen, um nachzusehen, ob sich im Büro allenfalls etwas befinde.
Ob A.___ nun CHF 2‘000.00 oder CHF 3‘000.00 für sich benötigt hätte, ist unter den beiden Beschuldigten ebenfalls strittig geblieben, ohne dass sich dies nach Würdigung der Beweismittel ermitteln liesse. Diese Unterscheidung spielt aber weder für die Beweiswürdigung noch für die rechtliche Qualifikation oder die Strafzumessung eine wesentliche Rolle.»
2.2 Unter dem Titel «rechtliche Qualifikation» ist im erstinstanzlichen Urteil Folgendes ausgeführt:
«B.___ betrat mitten in der Nacht via ein schräg gestelltes Fenster das Restaurant [...], erkennbar gegen den Willen der Berechtigten, da das Restaurant abgeschlossen war, um sich darin Geld anzueignen. Ein entsprechender Betrag wäre unter ihm, A.___ und C.___ geteilt worden. Der Entschluss, in das Restaurant einzubrechen, wurde gemeinsam mit A.___ zu Hause gefällt. Nachdem man Socken und Werkzeug eingepackt hatte, fuhr A.___ mit B.___ und C.___ nach [...]. Während A.___ draussen aufpasste, dass niemand kommt, begaben sich B.___ und C.___ in die fragliche Liegenschaft, um diese nach Geld zu durchsuchen. Beim zweiten Einsteigen wurde ein Alarm ausgelöst, weshalb alle drei ohne etwas erbeutet zu haben, die Flucht ergriffen.
Es handelt sich vorliegend um einen klassischen Fall von Mittäterschaft, bei welchem die Tatbeiträge des einen Täters den jeweils anderen zugerechnet werden. Mittäter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76, E. 72 [recte. 2.7), S. 82).
Durch das Betreten der Liegenschaft gegen den Willen der Eigentümerin wurde der Tatbestand des Hausfriedensbruchs fraglos erfüllt. Dies auch von A.___, die sich zwar nicht im Gebäude befand, beim Tatentschluss aber mitwirkte und diesen auch mittrug, indem sie «Schmiere stand». Ziel war es, im Restaurant [...] fremdes Geld an sich zu nehmen, um sich damit ungerechtfertigt zu bereichern. Dabei war es allen drei Beteiligten egal, wie viel sie erbeuten würden bzw. hätten sie jeden noch so hohen Betrag mitgenommen. Auf jeden Fall erhofften sie sich mindestens CHF 2‘000.00 oder 3‘000.00 für A.___. A.___ sagte dazu am 10. Oktober 2015 aus: «Die Hoffnung war schon da, dass es mehrere tausend Franken gewesen wären» (AS 229). B.___ meinte diesbezüglich: «Ich dachte vielleicht nicht gerade CHF 3‘000.00 aber immerhin die Hälfte, das wär schon was gewesen. Es hätten vielleicht auch CHF 5‘000.00 gewesen sein können, plus minus. Darüber habe ich mir aber keine Gedanken gemacht» (AS 253). Es ist klar, dass die Beschuldigten sich nicht nur mit CHF 2‘000.00 bzw. 3‘000.00 zufriedengegeben und einen darüber hinausgehenden Bargeldbetrag im Restaurant belassen hätten. Weil der Alarm ausgelöst wurde, mussten sie flüchten, bevor sie Geld finden konnten. Dabei haben die beiden Beschuldigten auch den Tatbestand des versuchten Diebstahls in Mittäterschaft erfüllt.»
III. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2, Urteil 6B_849/2016, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (6B_849/2016, E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
1.3 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.4 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.5 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
1.6 Vorliegend geht es um einen versuchten Diebstahl, welcher für die Strafzumessung im Vordergrund steht. Da ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Es ist somit zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zur Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
1.7 Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung wiederholt zu den Grundsätzen der Strafzumessung Stellung genommen und dabei festgehalten, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen sei. Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens könne sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern wolle (Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2009, E. 5.8 vom 8.3.2010; 6B_31/2011 E. 3.4.1 vom 27.4.2011).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 A.___ und B.___ haben sich des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand kann damit bestraft werden mit einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N. 5) respektive mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren (Art. 40 StGB, vorbehältlich Art. 41 StGB). Es liegt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vor.
Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar.
2.2 Nachstehend werden die Argumente der Staatsanwaltschaft zusammengefasst festgehalten:
Die Berufungsklägerin macht geltend, die erstinstanzliche Strafzumessung sei einer Kontrolle kaum zugänglich, weil urteilsbegründende Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sich nicht klar und nachvollziehbar erkennen liessen. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren würden ohne Gewichtung aufgelistet. Eine Einstufung des objektiven Verschuldens sei nicht erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, wie das Gericht das subjektive Tatverschulden gewichtet habe. Weiter habe sich das Gericht hinsichtlich des Tatverschuldens im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch nicht geäussert, weder im Rahmen der Asperation noch im Rahmen der objektiven Tatkomponente des Diebstahls. Wenn die Vorinstanz das Verschulden für den Einbruchdiebstahl verschuldensmässig nicht nur als leicht, sondern faktisch als Bagatelle einstufe, so halte dies den Anforderungen des Bundesgerichts zur Strafzumessung nicht stand. Die Verteidigungen würden das Verschulden offenbar sogar als absolut bagatellhaft einordnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Strafzumessungsfaktoren nicht nur aufzulisten, sondern auch zu gewichten. Der Strafrahmen sei voll auszuschöpfen und das Verschulden und die Strafe in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der Strafzumessung im Bereich von Einbruchsdiebstählen habe in den letzten Jahren im Kanton Solothurn wie auch in anderen Kantonen eine Praxisänderung stattgefunden bzw. sei noch im Gange. In Fallkonstellationen wie der vorliegenden werde von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich Anklage erhoben.
In Bezug auf die objektiven Elemente der Tatkomponenten sei zu beachten, dass die Beschuldigten nicht einen einfachen Diebstahl hätten begehen wollen, sondern einen Einbruch in ein fremdes Gebäude. Dies sei jedoch nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da der Umstand zu einer zusätzlichen Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs führe und entsprechend bei der Asperation zum Tragen komme. Es falle damit ebenso nicht entlastend ins Gewicht, dass die Beschuldigten keinen Sachschaden verursacht hätten.
Da es sich um eine gewerblich genutzte Liegenschaft gehandelt habe, sei die Gefahr einer Konfrontation bei einem Einbruch in der Nacht nicht sehr gross gewesen, aber auch nicht ausgeschlossen. Die Beschuldigten hätten mit dem Erscheinen Dritter mindestens «ein wenig gerechnet», ansonsten A.___ nicht «Schmiere» gestanden wäre. Dieses eingegangene Risiko einer Konfrontation mit Dritten falle jedoch nur leicht ins Gewicht.
Die Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten sei zwar nicht hochprofessionell gewesen, es könne jedoch nicht lediglich von einem Gelegenheitsdiebstahl ausgegangen werden, hätten die Beschuldigten doch einen Schraubenzieher und Handschuhe bzw. als solche verwendete Socken mitgenommen. Überdies hätten sie das Tatobjekt gezielt ausgesucht. Dieser Umstand habe in mittlerem Masse straferhöhend ins Gewicht zu fallen.
Leicht straferhöhend falle ins Gewicht, dass die Beschuldigten als Mittäter gehandelt hätten. Auch wenn es vorliegend nur um einen konkreten Einbruchdiebstahl gehe, sei festzustellen, dass das Vorgehen jenem einer Bande nahe gekommen und als gefährlicher zu qualifizieren sei. Es sei eine grössere kriminelle Energie an den Tag gelegt worden. Was einem Qualifikationsgrund ähnlich sei, sei straferhöhend zu berücksichtigen.
Es sei hypothetisch vom vollendeten Delikt und der angestrebten Beute von CHF 2‘000.00 bis 3‘000.00 auszugehen, was merklich schwerer ins Gewicht falle.
Im Vergleich mit allen vorstellbaren Diebstahlskonstellationen könne aufgrund der angestellten Überlegungen objektiv von einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden, wobei es aber eine erhebliche Anzahl leichterer vorstellbarer Deliktskonstellationen gebe. Nach oben seien als schwerere Konstellationen noch wenige Varianten, wie zum Beispiel der Einbruch in eine Bijouterie oder in ein Einfamilienhaus denkbar. Folge man dem Grundsatz des Bundesgerichts, schöpfe den Strafrahmen aus und lege das Verschulden fest, so sei ohne weiteres klar, dass es sich vorliegend verschuldensmässig nicht um eine der einfachsten vorstellbaren Diebstahlskonstellationen handeln könne. Das Verschulden sei zwar noch leicht, das heisst im unteren Drittel des Strafrahmens einzustufen. Unterteile man das unterste Drittel noch in Bagatellfälle, sehr leicht bis leicht und leicht, so sei das Verschulden innerhalb des untersten Drittels als mindestens deutlich mittel einzustufen oder anders ausgedrückt im Bereich sehr leicht – leicht/leicht.
Hinsichtlich der in einem zweiten Schritt zu würdigenden subjektiven Tatkomponenten sei anzumerken, dass C.___ und B.___ eine leicht untergeordnete Rolle eingenommen hätten.
Die Beschuldigten hätten mit direktem Vorsatz gehandelt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu gewichten sei.
Die Intensität des verbrecherischen Willens sei doch in einem gewissen Mass ausgeprägt gewesen, sicher höher als bei einem einfachen Diebstahl, beispielsweise in einem Selbstbedienungsladen oder beim Entwenden einer Handtasche in einem Restaurant. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach eine eher geringe kriminelle Energie vorliege, könne nicht gefolgt werden. Es sei auch auf der subjektiven Seite zu würdigen, dass die Beschuldigten sich Gedanken zum Vorgehen gemacht, gezielt ein Objekt ausgesucht und damit ein minimales planerisches Verhalten gezeigt hätten, welches auf eine gewisse kriminelle Energie schliessen lasse. Die Tatsache, dass man sich nach dem ersten erfolglosen Versuch nochmals in das Gebäude begeben habe, zeige, dass das Ziel hartnäckig verfolgt worden sei, was den Beschuldigten deutlich erschwerend anzulasten sei. Es liege eine erhöhte Intensität des verbrecherischen Willens bzw. der kriminellen Energie vor, was den Beschuldigten leicht erhöhend in Rechnung zu stellen sei.
Das Motiv sei finanziell und damit egoistisch gewesen. Dies falle bei A.___ deutlich mehr ins Gewicht als bei B.___. Es hätten mit dem Diebstahl in erster Linie für sie CHF 3‘000.00 beschafft werden sollen. Die beiden Männer hätten sich den darüber hinausgehenden Betrag geteilt. Es wäre den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Insbesondere hätten sie nach dem ersten erfolglosen Versuch ihr Vorhaben immer noch abbrechen können, was sie nicht getan hätten.
Es sei nicht von einer gewissen Verzweiflung auszugehen, wie die Vorinstanz es getan habe, welche die Beschuldigten von Kriminaltouristen unterscheide. Wenn Kriminaltouristen im Sinne einer Erwerbsmässigkeit handelten, würden sie den qualifizierten Tatbestand erfüllen. Begehe ein Kriminaltourist nur einen Diebstahl, dürfte seine finanzielle Situation in Anbetracht der Verhältnisse, in welchen solche Beschuldigte erfahrungsgemäss lebten, deutlich prekärer sein als die von der Beschuldigten ins Feld geführte «Geldnot».
Das Motiv «Geldnot» könne, wenn überhaupt, nur geringfügig zu Gunsten der Beschuldigten A.___ berücksichtigt werden, zumal diese Geldnot absolut selbst verschuldet gewesen sei und zwischenzeitlich offenbar ohne Diebstähle habe stabilisiert werden können.
Dagegen sei der Beweggrund von B.___ weniger gewichtig gewesen, zumal er in erster Linie seiner Ex-Partnerin habe helfen wollen. Allerdings sei auch er davon ausgegangen, dass er finanziell profitieren werde.
Dass A.___ die eher treibende Kraft gewesen sei und in erster Linie sie von dem Diebstahl profitiert hätte, sei aufgrund der Aktenlage erstellt und ergebe sich auch aus den Anträgen der Verteidigungen zum Strafmass.
Es sei unter Berücksichtigung der subjektiven Seite der Tatkomponenten noch von einem leichten Verschulden im deutlich mittleren bis oberen Bereich dieses untersten Drittels auszugehen.
Die Vorinstanz habe das subjektive Verschulden insgesamt als «leicht» eingestuft, was grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Eine weitere Abstufung innerhalb des leichten Verschuldens habe die Vorinstanz nicht vorgenommen. Indem sie eine (symbolische) Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe für B.___ bzw. von 150 Tagessätzen für A.___ festgesetzt habe, habe sie aber aufgezeigt, dass sie das Verschulden faktisch im untersten Bereich des Strafrahmens eingestuft habe und von einem Bagatellfall ausgegangen sei, was nicht überzeugen könne.
Ausgehend von einem Verschulden im mittleren bis oberen Bereich innerhalb des leichten Verschuldens müsse dieses nun mit dem konkreten Strafmass in Einklang gebracht werden. Ausgehend von einem auszuschöpfenden Strafrahmen von bis zu 5 Jahren wäre für diesen Einbruch bei vollendetem Delikt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten auf 350 Tagessätze für B.___ und auf 400 Tagessätze für A.___ festzusetzen.
Es sei von einem schon sehr weit fortgeschrittenen Versuch auszugehen und das Vorhaben sei nicht bereits bei den ersten Komplikationen abgebrochen worden, sondern man sei noch einmal in die Liegenschaft eingestiegen. Unter diesen Umständen erscheine eine Reduktion um 20 % bzw. 25 %, wie von der Vorinstanz gewährt, als unangemessen hoch. Eine Reduktion von mehr als 10 – 15 % erscheine keinesfalls mehr als angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei zufolge des Versuchs auf (abgerundet) 290 Tagessätze für B.___ und auf 340 Tagessätze zu A.___ zu reduzieren.
Im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch sei trotz des zweimaligen Eindringens in die Liegenschaft von einer Tateinheit auszugehen. Bei der Gewichtung des Verschuldens sei diesem Umstand aber Rechnung zu tragen. Das nächtliche Eindringen in eine Liegenschaft zwecks Begehens eines Verbrechens falle klar schwerer ins Gewicht als das Betreten eines umfriedeten Grundstücks ohne die Absicht, ein weiteres Delikt zu begehen. Es sei von einem klar leichten Verschulden auszugehen, welches für sich allein beurteilt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erscheinen liesse. Zufolge Asperation seien 10 Tagessätze angemessen. Die Vorinstanz habe den Hausfriedensbruch bei der Strafzumessung zu Unrecht gar nicht straferhöhend berücksichtigt. Das führe zu einer systemwidrigen Reduktion auch beim vollendeten Hausfriedensbruch.
Es resultiere damit eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen für B.___ und eine solche von 350 Tagessätzen für A.___.
Bei den Täterkomponenten sei nicht von Geständnissen auszugehen, weil das Verfahren nicht vereinfacht worden sei. A.___ sei in flagranti erwischt worden. Ein Abstreiten wäre zufolge der erdrückenden Beweislage sinnlos gewesen. Ihre Aussagen hätten faktisch nicht zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens geführt und nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen, weshalb ein «Geständnisrabatt» nicht angezeigt sei. Sie habe denn auch versucht, ihren Beitrag zu bagatellisieren, was angesichts der übereinstimmenden Aussagen der beiden Männer wenig zu überzeugen vermöge. Die vor Gericht bekundete Einsicht und Reue falle, wenn überhaupt, kaum merklich ins Gewicht. Abgesehen von ihren mündlichen Äusserungen im Schlusswort, dass es ihr leid tue, dass es unüberlegt gewesen sei und dass sie so etwas nie wieder machen werde, habe sie keine weitere Reue und kein Schuldbewusstsein geäussert. Ein aktives und eindringliches Aufzeigen von Reue sei nicht ersichtlich. So habe sie sich beispielsweise bei den Geschädigten nicht schriftlich entschuldigt. Auf Einsicht und Reue, die zu einer Strafminderung führen würden, könne nicht geschlossen werden. Die weiteren Täterkomponenten seien neutral zu gewichten. Zusammengefasst würden sich die Täterkomponenten bei A.___ auf die Strafzumessung nicht auswirken.
Mit Bezug auf B.___ sei den vorinstanzlichen Überlegungen, welche die Täterkomponente neutral gewichtet habe, nichts hinzuzufügen.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragten Geldstrafen von 300 Tagessätzen für B.___ und von 350 Tagessätzen für A.___ seien dem Verschulden der Beschuldigten angepasst und verhältnismässig und würden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen. Die beantragten Strafen würden auch im richtigen Verhältnis zur Strafe des Mittäters C.___ stehen, welcher im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Die Differenz um das Doppelte bzw. Dreifache verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit bzw. lasse sich mit den knappen Erwägungen der Vorinstanz nicht begründen. Das Gericht hätte im Rahmen des abgekürzten Verfahrens im Verhältnis zu den von der Vorinstanz verhängten Strafen nicht nur eine vergleichsweise hohe, sondern eine unangemessen hohe Strafe bestätigt. Dem sei aber nicht so, vielmehr seien die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen im Vergleich zu jener von C.___ dem Verschulden nicht angemessen.
2.6 Die Berufungsbeklagten gehen davon aus, dass die Strafen im angefochtenen Urteil richtig zugemessen wurden bzw. B.___ geht mit Verweis auf Strafmassempfehlungen von kantonalen Staatsanwaltschaften davon aus, dass ein strenges Urteil gefällt wurde. Es liege innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtige. Die Staatsanwaltschaft habe in ihren Ausführungen zur Ermittlung des Strafmasses für C.___ selber dargelegt, dass kein Risiko für eine Konfrontation mit Dritten vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft habe auch das Strafmass bei C.___ zufolge Versuches um zwei Monate reduziert, die Vorinstanz um 30 Tagessätze. Bei C.___ habe auch das Nachtatverhalten zu einer Strafmilderung um vier Monate geführt, wobei ausgeführt worden sei, dass es ihm aufrichtig leid tue.
3. Es ist dem Beschuldigten B.___ beizupflichten, dass die Strafe von C.___ nicht oder nur bedingt mit den Strafen der vorliegend zu beurteilenden beschuldigten Personen verglichen werden kann. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im abgekürzten Verfahren eigene Dynamiken zum Zuge kommen, was sich im vorliegenden Fall auch darin zeigt, dass C.___ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl, wie seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde, die weiteren von diesem begangenen Delikte zufolge Asperation nur geringfügig ins Gewicht fielen. Es ist auch nicht zielführend, auf Strafmassempfehlungen von kantonalen Staatsanwaltschaften abzustellen, da die Strafzumessungen in gerichtlichen Verfahren aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Art. 47 ff. StGB individuell vorzunehmen sind.
4.1 Hintergrund für die Begehung des Diebstahls war zweifellos die Geldnot von A.___. Diese wandte sich an ihren ehemaligen Partner und Vater ihres Kindes, wobei sie, nachdem B.___ ihr nicht direkt helfen konnte, den Ausweg offensichtlich in der Begehung einer Straftat sah und B.___ sich hierfür auch bereit zeigte. Er war es dann, welcher diese Straftat konkretisierte, indem er den Plan vorschlug, in [...] in das Restaurant [...] einzubrechen, in welches er schon Jahre zuvor eingebrochen war. Der Plan wurde in der Folge zielstrebig umgesetzt, indem A.___ nach Solothurn reiste, dort B.___ und C.___ traf, indem sie sich mit Tatwerkzeug (Schraubenzieher und Socken zur Verwendung anstelle von Handschuhen) ausrüsteten und sich dann zum Tatort begaben und ihr Vorhaben umsetzten. Die Beschuldigten gingen damit zwar nicht hochprofessionell und mit einer ausgeklügelten Planung vor, handelten aber auch nicht aus dem Moment heraus. Die vorgenommene Planung wirkt sich straferhöhend aus. Den Beschuldigten ging es vorab darum, dass die Beute die finanziellen Nöte von A.___ beheben sollte. Dass sie sich eine Beute von 2‘000 bis 3‘000 Franken vorstellten, ist glaubhaft. Bei einem Betrag von 3‘000 Franken wäre noch etwas für B.___ und C.___ abgefallen. Ohne Zweifel hätten sie jedoch auch mehr genommen, wenn sich mehr gefunden hätte. Zu Gunsten der Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass sich ihre Vorstellungen im erwähnten Bereich bewegten. Es erscheint auch als realistisch, dass sich ein solcher Betrag in einem Restaurant hätte finden lassen. Bei der Umsetzung des Diebstahls gingen die Beteiligten arbeitsteilig vor, indem A.___ die Aufgabe übernahm, vor der Liegenschaft «Schmiere zu stehen». Dass die Begehung des Diebstahls mit Komplikationen behaftet war, indem die beiden Männer das Objekt verliessen, weil B.___ etwas umgestossen und damit Lärm verursacht hatte, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie ihre Zielstrebigkeit beibehielten, indem sie ein zweites Mal in das Gebäude eindrangen, wobei dann der Alarm ausgelöst wurde, welcher sie zur Flucht veranlasste. Trotzdem ist noch nicht von einer ausgeprägten Intensität des verbrecherischen Willens auszugehen.
4.2 Dass die Beschuldigten keine Sachbeschädigung anrichteten, ist ihnen nicht zugute zu halten. Der Umstand, dass sie einen Schraubenzieher mitnahmen, zeigt, dass sie bereit waren, sich, wenn nötig, gewaltsam Zutritt zum Gebäude zu verschaffen. Insgesamt ist mit Bezug auf die objektive Tatschwere von einem noch leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Ausgehend vom vorgegebenen Strafrahmen kommt für ein leichtes Verschulden eine Strafe von einem Tag Geldstrafe bis zu 20 Monaten Freiheitsstrafe infrage, für den mittleren Bereich des leichten Verschuldens somit eine solche im Bereich von 7 – 13 Monaten. Der Einbruch erfolgte in eine Gewerbeliegenschaft ohne Wohnteil. Die Gefahr einer Konfrontation mit Bewohnern bestand deshalb nicht, jener mit anderen Personen nur in geringem Ausmass (der Fall unterscheidet sich insofern von dem der Staatsanwaltschaft bekannten Fall STBER.2015.61, wo der Einbruch in eine Gewerbeliegenschaft mit Wohnteil erfolgte und wo von einer Einsatzstrafe von acht Monaten ausgegangen wurde). Eine Einsatzstrafe von sieben Monaten bei einer vollendeten Tatverübung erscheint deshalb als angemessen.
4.3 Zum subjektiven Tatverschulden ist Folgendes festzustellen:
Es trifft zu, dass die Beschuldigten mit direktem Vorsatz, aus finanziellen Motiven und damit egoistisch gehandelt haben. Diese Aspekte liegen beim Diebstahlstatbestand (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern) regelmässig vor und sind deshalb nicht straferhöhend zu gewichten. Zutreffend ist, dass der Anstoss von A.___ aus kam. Sie schilderte, dass sie keine Arbeitslosenentschädigung und auch keine Sozialhilfe erhalten habe. Sie habe sich auf das Depotgeld von CHF 2‘400.00 der alten Wohnung verlassen, welches sie aber nicht erhalten habe. Hinsichtlich des PW BMW M3, Jahrgang 2002, sagte sie, dass sie diesen vor ca. 2 Jahren für ca. CHF 17‘000.00 gekauft habe. Finanziert habe sie den Kaufpreis mit Ersparnissen und sie habe ca. ein Jahr lang an ihren Kollegen abbezahlt. Die Wohnung mit einem Mietzins von CHF 2‘000.00 habe sie gemietet, weil sie gute Einkünfte als Stripperin erzielt habe. Als sie die Wohnung gemietet habe, seien die Aufträge ausgeblieben. Sie sei auf Jobsuche und habe schon Bewerbungen geschrieben, um wieder als Köchin zu arbeiten (AS 40 f.). AS 391 ist zu entnehmen, dass sie im Sommer 2015 die Lehre bei [...] als Köchin abschloss. Die Stelle im Restaurant [...] in [...] habe sie ca. am 15. November 2015 angenommen. Vorher habe sie von Juli bis November 2015 selbständig als Escort-Dame gearbeitet. In dieser Phase ist sie offenbar in die finanziellen Schwierigkeiten geraten, welche ihr für die Tat vom 10. Oktober 2015 Anlass gaben. Es zeigt sich damit, dass sie sich finanziell tatsächlich in einer bedrängten Situation befand, zumal sie auch von Verwandten und von ihrem ehemaligen Partner keine Mittel erhältlich machen konnte. Allerdings war die Beschuldigte Eigentümerin eines Personenwagens, dessen Verkauf ihr zugemutet werden konnte, auch wenn sie diesen als ihr «ein und alles» bezeichnete. Es hätte also legale Wege gegeben, aus der finanziellen Misere herauszufinden, so dass die Beweggründe bei A.___ nicht zu einer Strafminderung führen.
4.4 Wenn B.___ zugute gehalten wird, dass er sich von A.___ dazu anstossen liess, eine Straftat zu begehen, ist andererseits festzustellen, dass er der Initiator und Organisator der konkreten Tat war und für ihre Umsetzung verantwortlich zeichnete. Er suchte das Tatobjekt aus (in welches er schon früher eingebrochen war) und bestimmte damit die Modalitäten der Straftat. Die kriminelle Energie, die von ihm aus ging, war grösser, hatte A.___ bis anhin doch nur abstrakt an eine Straftat gedacht (siehe AS 46). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte zumindest teilweise im Interesse seiner früheren Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes handelte.
4.5 Bezüglich der Frage, wer den Anstoss gab, zum zweiten Mal in die Liegenschaft einzudringen, ist auf das erstinstanzliche Beweisergebnis zu verweisen, wonach dies «in dubio pro reo» nicht A.___ angelastet werden könne, sondern ein Gemeinschaftsentschluss vorlag.
4.6. Insgesamt ist bei beiden Beschuldigten das subjektive Tatverschulden neutral zu werten, weshalb es bei der Einsatzstrafe von sieben Monaten für das vollendete Delikt bleibt.
4.7 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist der staatsanwaltliche Standpunkt zutreffend, dass das Verhalten der Beschuldigten die Strafuntersuchung nicht erleichtert hat. Dass sie – mit C.___ – die Täter waren, war kaum zu bestreiten und hinsichtlich der Verschuldensanteile sind bei beiden Beschuldigten Bemühungen zutage getreten, sich selber in ein besseres Licht zu stellen. Bei B.___ ist festzustellen, dass die Vorstrafen aus dem Jahr 2006 im Strafregister nicht mehr verzeichnet und insofern nicht mehr relevant sind. Die späteren Verurteilungen waren nicht mehr einschlägiger Art. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten.
4.8 Bei A.___ ist entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sie zumindest eingesehen hat, dass sie einen falschen Weg beschritten hat. Sie hat denn auch auf ihren erlernten Beruf als Köchin zurückgewechselt, womit sich auch ihre finanzielle Situation wieder verbessert hat. Dass sie zurzeit wieder stellenlos ist, sei darauf zurückzuführen, dass ihr Arbeitgeber den Restaurantbetrieb aufgegeben habe. Anlass für eine Strafminderung unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten ist aber auch bei ihr nicht ersichtlich.
4.9 Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei beiden Beschuldigten bei einem Strafmass von sieben Monaten.
4.10 Es bleibt nun im Zusammenhang mit dem Diebstahl zu würdigen, dass nur ein Versuch vorlag. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es auf die ausgelöste Alarmanlage zurückzuführen ist, dass der Erfolg ausblieb (allenfalls wäre er auch ausgeblieben, wenn sich im Tatobjekt kein Geld befunden hätte). Es trifft zu, dass der Versuch weit fortgeschritten war und das Vorhaben nicht nach der ersten Komplikation abgebrochen wurde. Trotzdem ist festzustellen, dass kein Schaden eingetreten ist. Eine Reduktion der Strafe auf 5.5 Monate und damit um knapp 20 % erscheint daher als angemessen und entspricht der Praxis der Strafkammer.
4.11 Es ist damit bei beiden Beschuldigten von einer angemessenen Einsatzstrafe von 5 1/2 Monaten für den versuchten Diebstahl auszugehen.
5. Der Staatsanwaltschaft ist auch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz den begangenen Hausfriedensbruch zu Unrecht nicht separat gewürdigt und keine «theoretische Aufschlüsselung» (AS 488) vorgenommen hat, sondern von einem zusammengehörenden Geschehen ausgegangen ist. Letzteres ist zwar zutreffend, es ist aber einerseits festzustellen, dass vom Hausfriedensbruch ein anderes Rechtsgut betroffen war (dazu Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 186 N. 1) und andererseits, dass die Verurteilten damit mit Bezug auf den Hausfriedensbruch zu Unrecht von der Strafreduktion aufgrund des Versuches profitiert haben. Dem Umstand, dass der Hausfriedensbruch und der versuchte Diebstahl ein «zusammenhängendes Geschehen» darstellten, kann mit einer nur moderaten Erhöhung der Strafe unter Berücksichtigung der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden. Eine Straferhöhung von 15 Tagen erscheint bei beiden Beschuldigten als angemessen.
Damit ergibt sich für beide Beschuldigten ein Strafmass von 6 Monaten. Im erstinstanzlichen Urteil wurden Geldstrafen ausgesprochen, was seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten ist bzw. von ihr auch im Berufungsverfahren beantragt wird. Es kann auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, verwiesen werden, gemäss welcher nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Vorliegend sind Freiheitsstrafen nicht erforderlich, weshalb es bei Geldstrafen bleiben kann.
6.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
A.___
Ausgehend von einem Einkommen von CHF 3‘800.00 zuzüglich CHF 700.00 vom Oberamt bevorschusste Unterhaltsbeiträge, total CHF 4‘500.00, setzte des erstinstanzliche Gericht die Tagessatzhöhe auf CHF 90.00 fest. Gemäss Eingabe von Rechtsanwältin Dippon vom 15. Dezember 2016 war ungewiss, wie sich die finanzielle Situation der Beschuldigten im Jahr 2017 präsentieren würde, da ihr Arbeitgeber per Ende 2016 den Betrieb aufgab. Die Beschuldigte war auf Stellensuche und beim RAV angemeldet. Gemäss aktuellen Belegen erzielte sie in den letzten zwei Monaten aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3‘435.00, womit sich mit den Unterhaltsbeiträgen ein Einkommen von CHF 4‘135.00 ergibt. Unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00.
B.___
Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von ca. 3‘600.00, abzüglich Lohnpfändung von CHF 1‘200.00, setzte das erstinstanzliche Gericht die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 fest. Der Eingabe von Rechtsanwalt Bellwald vom 18. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich per 1. Januar 2017 selbständig gemacht habe. Gemäss Eingabe vom 21. März 2017 hat sich daraus noch kein Einkommen ergeben. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergeben ein durchschnittliches Einkommen von CHF 2‘285.00, womit die Tagessatzhöhe nach Abzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern bei CHF 60.00 bleibt.
7. Die von A.___ ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag und jene von B.___ von vier Tagen sind den Verurteilten im Erstehungsfalle an die Geldstrafen anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Dass den Verurteilten unter Ziffer 2 und 7 des erstinstanzlichen Urteils für die ausgesprochenen Strafen der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, A.___ mit einer Probezeit von 2 Jahren und B.___ mit einer Probezeit von 3 Jahren, blieb unbestritten. Die längere Probezeit ist bei B.___ aufgrund seiner Vorstrafen angezeigt. Der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 ausgesprochene Teil-Geldstrafe (teilbedingte Geldstrafe) von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährten bedingten Strafvollzugs, verbunden mit einer Verwarnung, ist nicht zu beanstanden. Es wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei diesbezüglich zu bestätigen. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
IV. Verfahrenskosten
1. Die Regelung der Verfahrenskosten gemäss den Ziffern 8 – 10 des erstinstanzlichen Urteils blieb unangefochten. Eine Neuregelung dieser Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 3 StPO braucht nicht zu erfolgen. Es ist die Rechtskraft dieser Urteilsziffern festzustellen.
Hinsichtlich der Kosten f. das obergerichtliche Verfahren ist dem teilweisen Obsiegen der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen, indem den Verurteilten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO je 20 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, womit der Staat 60 % der Kosten zu tragen hat. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO pauschal auf CHF 1‘700.00 festzusetzen, womit die Beschuldigten je CHF 340.00 zu bezahlen haben.
2. Rechtsanwältin Dippon und Rechtsanwalt Bellwald wurden den Beschuldigten mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin resp. als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Sie sind im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StPO wie folgt zu entschädigen:
Rechtsanwältin Dippon als amtliche Verteidigerin von A.___
5.8 Std. x CHF 180.00 CHF 1‘044.00
Auslagen CHF 68.30
CHF 1‘112.30
8 % MwSt. CHF 89.00
CHF 1‘201.30
=============
Rückforderungsanspruch des Staates 20 % CHF 240.25
=============
Nachzahlungsanspruch
5.8 Std. x CHF 70.00 CHF 406.00
8 % MwSt. CHF 32.50
CHF 438.50
davon 20 % (Kostenanteil der Klientin) CHF 87.70 =============
Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger von B.___
9.25 Std. x CHF 180.00 CHF 1‘665.00
Auslagen CHF 86.50
CHF 1‘751.50
8 % MwSt. CHF 140.10
CHF 1‘891.60
=============
Rückforderungsanspruch des Staates 20 % CHF 378.30
=============
Nachzahlungsanspruch
9.25 Std. x CHF 70.00 CHF 647.50
8 % MwSt. CHF 51.80
CHF 699.30
davon 20 % (Kostenanteil des Klienten) CHF 139.85
=============
Demnach wird in Anwendung von erkannt:
1. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 hat sich A.___ des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Die von A.___ ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag ist ihr im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.
3. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 hat sich B.___ des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
4. B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Die von B.___ ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.
5. Der B.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 für die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 für 30 Tagessätze gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. B.___ wird stattdessen verwarnt.
6. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Oensingen, auf CHF 5‘275.60 festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbar. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘377.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, auf CHF 5‘981.05 festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbar. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘507.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
8. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 je zur Hälfte (= CHF 1‘500.00) A.___ und B.___ auferlegt.
9. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘700.00 haben die Beschuldigten A.___ und B.___ zu je einem Fünftel (= je CHF 340.00) zu bezahlen.
10. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___ Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Oensingen, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘201.30 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 240.25 und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 87.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘891.60 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 378.30 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 139.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kamber von Arx