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Solothurn Obergericht Strafkammer 22.06.2017 STBER.2016.47

22 giugno 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·14,151 parole·~1h 11min·1

Riassunto

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Anstiftung dazu, Erpressung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Juni 2017

(Hauptverhandlung am 20. Juni 2017)

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti    

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Anstiftung dazu, versuchte Erpressung, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerrufsverfahren

Es erscheinen am 20. Juni 2017 zur Verhandlung vor Obergericht:

um 8:30 h:

-        Staatsanwalt B.___, i.A. der Staatsanwaltschaft, Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater Verteidiger von A.___,

-        Advokatin Yvonne Pieles, Vertreterin der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG, in Begleitung ihres Volontärs […],

-        […], Solothurner Zeitung,

-        […], Sachbearbeiterin Kantonspolizei, Zuhörerin;

um 8.45 h:

C.___, Zeuge;

um 9:00 h:

E.___, Zeuge.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt den Gegenstand des Verfahrens, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist Advokatin Pieles darauf hin, dass die von ihr vertretenen Firmen nicht mehr Privatklägerinnen sind, da sie im Berufungsverfahren keine Parteirechte mehr ausgeübt haben. Er fordert die Parteien auf, allfällige Einwände gegen die geplante Einvernahme von C.___ und E.___ als Zeugen vorab geltend zu machen. Die Parteien erheben dagegen keine Einwände.

Advokatin Pieles bringt ihr Erstaunen darüber zum Ausdruck, dass die von ihr vertretenen Firmen nicht mehr als Privatklägerinnen behandelt werden. Schliesslich hätten diese sich in der Voruntersuchung als solche konstituiert, und zwar im Straf- und Zivilpunkt. Sie habe beabsichtigt, heute im Strafpunkt Anträge zu stellen. Advokatin Pieles wird darauf hingewiesen, dass die von ihr vertretenen Firmen vor der Vorinstanz keine Anträge im Strafpunkt gestellt und den Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen nicht angefochten haben.

Vorfragen der Parteien

Staatsanwalt B.___ hat keine Vorfragen.

Rechtsanwalt Jeker legt die folgenden drei Dokumente vor, welche zu den Akten zu nehmen und den Zeugen vorzulegen seien:

-        Urkunde A: „Beispiel für die Zusammenstellung der angefangenen Arbeiten, wie sie gemäss Herrn C.___ aufgestellt und gerechnet werden muss“

-        Urkunde B: „Aufträge/Umsatz 2005 D.___ [3] AG“ vom 27.2.2006

-        Urkunde C: E-Mail von P.___ an E.___ vom 23.7.2007

Staatsanwalt B.___ hat keine Einwände gegen diesen Beweisantrag. Die drei Dokumente werden zu den Akten genommen.

C.___ wird als Zeuge zur Sache befragt. Nach der Einvernahme verlässt er den Saal, E.___ wird in den Saal gebeten und als Zeuge zur Sache befragt. Anschliessend verlässt er den Saal und es folgt die Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und zur Person. Die Einvernahmen erfolgen jeweils nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Befragten und werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

(Pause von 10:15 bis 10:35 Uhr.)

Advokatin Pieles meldet sich zu Wort. Nach ihrer Meinung seien die von ihr vertretenen Firmen immer noch als Privatklägerinnen zu behandeln. Schliesslich hätten diese sich nicht nur im Zivil-, sondern auch im Strafpunkt als Privatklägerinnen konstituiert. Das Gericht verweist auf seine bereits vorgetragene Begründung, weshalb die beiden Firmen nicht mehr als Privatklägerinnen zu behandeln seien.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ (gibt seine Plädoyernotizen und Anträge vorab zu den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Ziffern 1, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen sei.

2.    A.___ sei schuldig zu sprechen

a)    der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, mehrfach begangen im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2004 und 12. Dezember 2008 in [Firmendomizil], z.Nt. der D.___ [3] AG und der F.___ AG (Deliktsbetrag von CHF 99‘739.65);

b)    der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 4. August 2005 und dem 31. Dezember 2008 in [Firmendomizil];

c)    der Anstiftung zu Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem Sommer 2005 und März 2007 in [Firmendomizil];

d)    der versuchten Erpressung, begangen zwischen dem 6. Juli 2007 und dem 20. August 2007 in [Firmendomizil], z.Nt. der D.___ [1] AG, der D.___ [3] AG und deren Verantwortlichen;

e)    der Veruntreuung, begangen zwischen dem 20. März 2008 und dem 22. Juli 2009 in [Firmendomizil], z.Nt. von E.___ (Deliktsbetrag von CHF 35‘939.05);

f)     des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzuges des Führerausweises, mehrfach begangen am 18. Oktober 2014 in [Firmendomizil] und am 19. Oktober 2014 zwischen [Firmendomizil] und Balsthal.

3.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 6 Monate unbedingt zu vollziehen seien und für 24 Monate der bedingte Vollzug zu gewähren sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

5.    Die Kosten des Verfahrens seien ermessensgemäss festzulegen und A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

(Mittagspause von 12:00 bis 12:45 Uhr)

Rechtsanwalt Jeker (gibt die schriftlichen Anträge und die Kostennote zu den Akten)

1.    Der Berufungskläger sei in Abweichung von Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei.

2.    Auf den beantragten Widerruf des A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährten bedingten Strafvollzuges sei nicht einzutreten.

3.    Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen zuzusprechen.

4.    Dem Berufungskläger seien die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit der rechtskräftigen Ziff. 7 des angefochtenen Urteils ersetzt worden seien.

5.    Die Kosten des Verfahrens seien in Abweichung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

Es folgen eine Replik des Staatsanwalts und eine Duplik des Verteidigers.

Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.

Schluss der Verhandlung: 14:20 Uhr

Es folgt die geheime Urteilsberatung.

Das Urteil wird am 22. Juni 2017, um 16:30 Uhr, mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen Staatsanwalt B.___, Rechtsanwalt Jeker, […] (KaPo) und […] (Solothurner Zeitung). Der Beschuldigte erscheint unentschuldigt nicht zur mündlichen Urteilsverkündung.

Schluss der Urteilseröffnung: 16:55 Uhr

____

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 liessen die D.___ [1] AG, [Ort der Buchhaltungsstelle], und die D.___ [3] AG, [Firmendomizil], gegen den Beschuldigten A.___ Strafanzeige einreichen wegen Betrugs, versuchter Erpressung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und -unterdrückung (Akten Staatsanwaltschaft Register 2.1.1. Seiten 001 ff, im Folgenden: 2.1.1./001 ff.). Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Beschuldigte sei vom 1. März 1998 bis zum 31. Oktober 2005 für die D.___-Gruppe tätig gewesen, zunächst angestellt bei der D.___ [1] AG. Ab dem 1. Januar 2004 sei er auch formell bei der D.___ [3] AG angestellt gewesen, sei aber schon seit dem 1. Januar 2000 deren Geschäftsführer und damit der Leiter des „Bereichs D.___ [3]“ gewesen. Ende 2004 habe sich die D.___-Gruppe entschieden, sich vom Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen. Man habe schliesslich vier Mitarbeitern, darunter der Beschuldigte, die Gründung eines eigenen Unternehmens ermöglichen wollen. Deshalb habe man die wesentlichen Aktiven der D.___ [3] AG an diese vier früheren Arbeitnehmer verkauft, welche die Vermögenswerte als einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erworben hätten. Der entsprechende Kaufvertrag sei am 28. Oktober 2005 mit Wirkung per 31. Oktober 2005 abgeschlossen worden. In der Folge sei es zu zivilprozessualen Auseinandersetzungen unter den Parteien gekommen. Bei der deswegen erfolgten Überprüfung der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten seien Unregelmässigkeiten festgestellt worden, so bezüglich der Kundin Hotel [G.___] AG, der H.___, der I.___ AG und von J.___. Im Sommer 2007 habe dann der Beschuldigte versucht, von den Strafanzeigerinnen eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht habe, bei Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen publik machen. Am 17. November 2009 wurde eine ergänzende Strafanzeige eingereicht (2.1.1./178 ff.). Darin wird u.a. geltend gemacht, der Beschuldigte habe zwischen August und November 2005 Arbeiten an seinem Einfamilienhaus sowie am Einfamilienhaus von E.___ durch die K.___ AG verrichten und durch die Firmen D.___ [3] AG und GHF Elektro AG bezahlen lassen.

Am 21. September 2009 liess E.___ eine Strafanzeige gegen A.___ einreichen wegen Veruntreuung, ev. unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischem Konkurs und Misswirtschaft (2.1.2./001 ff.). Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschuldigte habe immer wieder Privataufwand durch die F.___ AG zahlen lassen. Solche habe er ab März 2007 veranlasst, darunter Rechnungen der K.___ AG und seines privaten Anwalts AI.___.

2.

Die Staatsanwaltschaft leitete mit Eröffnungsverfügung vom 19. August 2009 (und damit gut 14 Monate nach Einreichung der Strafanzeige: 12.1.1.1./001 f.) eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden und Erpressung ein. Am 12. April 2010 erfolgte eine Ausdehnung auf die Tatbestände des betrügerischen Konkurses sowie der Misswirtschaft (12.1.1.1./003 ff.). Am 28. Juni 2010 wurde die Polizei mit Ermittlungshandlungen beauftragt (12.1.2./001 f., erweitert am 26. Januar 2011: 12.1.2./003 f.), am 22. Februar 2011 wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen (10.1./001 ff.). Am 27. März 2013 wurde auch gegen E.___ eine Strafuntersuchung wegen Erpressung eingeleitet (12.1.1.1./005). Es folgte am 9. August 2013 eine Eröffnungsverfügung gegen L.___, Geschäftsführer der Firma K.___ AG, wegen mehrfacher Urkundenfälschung (12.1.1.1./006 ff.). Die Strafuntersuchung wurde am 7. Januar 2014 in Bezug auf A.___ und E.___ nochmals ausgedehnt betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung (12.1.1.1./009 f.). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2014 das Strafverfahren gegen A.___ auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Anstiftung zur Urkundenfälschung ausgedehnt (12.1.1.1./011 f.).

3.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen L.___ wegen Urkundenfälschung infolge Wiedergutmachung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit. e StPO ein. Dieser hatte CHF 10‘000.00 an die D.___-Gruppe überwiesen (1.5./008 ff.).

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen E.___ wegen Erpressung und Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit. a StPO ein (1.5./015 ff.). Er habe sich bei den Gesprächen betr. der mutmasslichen versuchten Erpressung lediglich passiv verhalten und der Tatverdacht habe sich – gleich wie bei den Urkundendelikten – nicht erhärtet.

Ebenso wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung am 10. Dezember 2014 eingestellt (1.5./022 ff.). Weitergeführt wurde hingegen die Untersuchung gegen A.___ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung, sowie Anstiftung dazu, Erpressung und Veruntreuung. Diesbezüglich wurde am 17. Dezember 2014 Anklage erhoben beim Amtsgericht von Thal-Gäu (1.5./038 ff.).

4.

Mit Strafbefehl vom 26. März 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises (Akten Richteramt Thal-Gäu Seiten 047 f., im Folgenden: TG /047 f.). Der Beschuldigte liess am 9. April 2015 form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 überwies der zuständige Staatsanwalt das Verfahren zur Beurteilung an das Richteramt Thal-Gäu. Am angefochtenen Strafbefehl werde festgehalten (TG/019). Mit Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 11. Juni 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt (TG/091).

5.

Am 3. Dezember 2015 erliess das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

1.             A.___ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18. Dezember 2008, in [Firmendomizil], zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 [der Anklageschrift] AS/Rechnung [...] AG) freigesprochen.

2.             A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

-           begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. a AS/Hotel [G.___]);

-           begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. b AS/H.___);

-           begangen am 11. August und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. c AS/I.___ AG);

-           begangen am zwischen 13. Juli 2005 und 25. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. c AS/J.___);

-           begangen im Sommer/Herbst 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. e AS/K.___ AG);

-           begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006, zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung K.___ AG);

-           begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008, zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung AI.___);

-           angeblich begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008, zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung [...]);

b)         der mehrfachen Urkundenfälschung

-           begangen zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.2 AS/Rechnung K.___ AG);

-           begangen am 19. Dezember 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.3.1 AS/Rechnung K.___ AG);

-           begangen zwischen 3. September 2008 und 31. Dezember 2008, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.3.2 AS/weitere Privatbezüge);

c)         der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und März 2007, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.1 AS);

d)         der versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007, in [Firmendomizil] (Ziff. 3 AS);

e)         der Veruntreuung, begangen zwischen 20. März 2008 und 22. Juli 2009, in [Firmendomizil] (Ziff. 4 AS);

f)          des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises

            -           begangen am 18. Oktober 2014, in [Firmendomizil];

            -           begangen am 19. Oktober 2014, in [Firmendomizil].

3.             A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 24 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.             Der A.___ mit Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 9. Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

5.             Auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG wird nicht eingetreten.

6.             Auf die Zivilforderung von E.___ wird nicht eingetreten.

7.             Dem Beschuldigten A.___ ist für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 zu entrichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

8.             Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 9'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu tragen.“

6.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 4. Februar 2016 die Berufung anmelden (TG/354). Mit der Berufungserklärung vom 11. August 2016 wurde beantragt, der Beschuldigte sei von allen Vorhalten frei zu sprechen, auf die Widerrufsfrage sei nicht einzutreten und dem Beschuldigten seien eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wurde der Antrag gestellt, es sei die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zu prüfen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. September 2016 auf eine Anschlussberufung, ebenso die Privatklägerinnen D.___ [1] AG und D.___ [2] AG gemäss Schreiben ihrer Vertreterin vom 7. September 2016. Auch der Privatkläger E.___ reichte keine Anschlussberufung ein.

7.

Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. November 2016 wurde der sinngemässe Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen.

8.

Rechtskräftig sind damit folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:

-        Ziffer 1: Freispruch von einem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (AS Ziffer 1.2, [...] AG);

-        Ziffer 5: Nichteintreten auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___[2] AG;

-        Ziffer 6: Nichteintreten auf die Zivilforderung von E.___;

-        Ziffer 7: Parteientschädigung an A.___ für das eingestellte Strafverfahren.

9.

Die Privatkläger sind nicht mehr Partei im Berufungsverfahren: Die beiden D.___-Firmen haben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur Anträge im Zivilpunkt gestellt. Gleiches gilt für E.___. Auf die Zivilansprüche wurde rechtskräftig nicht eingetreten.

II. Vorbemerkungen zur Anklage und Sachverhaltsübersicht

1.    Vorbemerkungen zur Anklage

1.1 Die Verteidigung hat vor dem Berufungsgericht einleitend kritisiert, dass die Anklageschrift mit Fussnoten versehen ist und die entsprechenden Beweisdokumente in einem separaten Ordner als „Beilagen zur Anklageschrift“ abgelegt sind. Zudem seien es zumeist von den Privatklägern eingereichte Dokumente. In der Literatur sei dazu nichts zu finden, die Botschaft äussere sich aber kritisch (S. 1276 f.). Es fänden sich dabei auch keine entlastenden Beweismittel wie zum Beispiel die Einvernahme von Herrn G.___.

Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 führt auf S. 1276 aus, die vereinheitlichte Strafprozessordnung folge dem Konzept einer auf das Wesentliche beschränkten Anklageschrift. Es sei nicht Aufgabe der Anklage, die (insbes. nach Bst. f und g) vorgebrachten Behauptungen in irgendeiner Weise zu belegen oder zu beweisen. Ob diese Behauptungen zuträfen, sei im Rahmen der Hauptverhandlung aufgrund der dort präsentierten Beweise, der Akten der Voruntersuchung und der Parteivorträge zu entscheiden. In die Anklage gehörten deshalb keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, die die Anklagebehauptungen in sachverhältlicher Hinsicht oder bezüglich der Schuldoder Rechtsfragen stützten. Kritisch zu diesen Erörterungen hat sich Martin Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 173 ff geäussert („Praktische Probleme der Konkretisierung des Akkusationsprinzips“): Bisher sei es in gewissen Kantonen und im Bund üblich gewesen, in Grossverfahren in der Anklageschrift mittels Fussnoten auf die wichtigsten Stellen in den Akten des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen. Von Seiten der Gerichte sei dies sehr geschätzt worden, weil dies die Instruktion des Prozesses erleichtere und wesentlich beschleunige. Es sei nicht einzusehen, was gegen eine Anklageschrift mit Fussnoten, die auf die Ermittlungsakten verwiesen, sprechen könnte. Ob es sich um eine unzulässige Beeinflussung des Gerichts handle? Ob die Gefahr bestehe, dass entlastende Momente weggelassen würden? Dies seien kaum überzeugende Einwände. Wenn das Gericht sehe, worauf sich die Anklage im Detail stütze, dann sei es auch leichter, den Gegengesichtspunkten nachzugehen (S. 178).

Den Darlegungen von Schubarth ist zu folgen. Die Anklageschrift ist grundsätzlich eine Parteischrift und wird vom Gericht auch so verstanden und behandelt. Diese Fussnoten sind seit Jahren in umfangreichen Verfahren des Kantons Solothurn Praxis und diese Praxis ist auch noch nie kritisiert worden, weder vom Gericht noch von einer Partei. Im Gegenteil: Einmal wurde von einem Verteidiger in einem Wirtschaftsstraffall bis vor Bundesgericht gerügt, die Anklageschrift enthalte zu wenig konkrete Hinweise auf die belastenden Aktenstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.4). Das Bundesgericht zitiert in seinen Entscheiden regelmässig Fussnoten von Anklageschriften, ohne diese Praxis je in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat keine Einwände gegen diese Art der Anklage und erachtet sie als Dienstleistung für Gericht und Parteien. Auch für die Verteidigung ist es einfacher, wenn sie – ohne zuerst die ganzen Akten durchstöbern zu müssen – gleich weiss, worauf ein Vorhalt im Wesentlichen gestützt wird. Dies dient nicht zuletzt der Informationsfunktion der Anklageschrift. Das Gericht hat dabei die Aufgabe, Wert und Unwert der zitierten Beweisstücke in freier richterlicher Beweiswürdigung zu beurteilen. Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft angelegten Beilagen-Ordner zu Anklageschrift, welcher in Kopie die in den Fussnoten erwähnten Aktenstücke umfasst. Auch hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die dem Gericht und den Parteien die Arbeit erleichtert, das Gericht aber nicht von einer umfassenden Prüfung sämtlicher Akten entbindet.

Dass es sich im vorliegenden Fall bei den betreffenden Aktenstücken mehrheitlich um Dokumente handelt, welche von den Privatklägerinnen eingereicht worden sind, liegt in der Natur der Sache, da diese umfangreich dokumentierte Strafanzeigen erstatten liess. Entscheidend ist nicht die Herkunft eines Beweismittels, sondern dessen Beweiswert.

1.2 Generell bemängelt wurde von der Verteidigung weiter, aus der Anklage werde nicht klar, welche Handlung den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung konkret erfülle. Dazu ist vorweg zu sagen, dass die Anklage die hier streitigen Sachverhalte ausführlich und konkret schildert und die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anwendbaren Straftatbestände nennt. Es ist dann Sache des Gerichts zu beurteilen, ob sich der vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat und ob gestützt darauf die Straftatbestandsmerkmale als erfüllt erachtet werden können. Wie unten zu zeigen sein wird, hat der Einwand bei zwei Vorhalten seine Berechtigung, eine grundsätzliche Unzulänglichkeit der Anklageschrift kann hingegen nicht erkannt werden. Dass die Anklage nicht jedes Mal explizit aufführt, welche Vermögensfürsorgepflicht vom Beschuldigten verletzt worden sein solle, kann nur als überspitzte und damit ungerechtfertigte Anforderung bezeichnet werden, da der Beschuldigte Arbeitnehmer und – nach Darstellung der Anklage – Geschäftsführer der angeblich geschädigten Firmen war. Daraus ergibt sich ohne weiteres seine Vermögensfürsorgepflicht.

2.    Sachverhaltsübersicht

Bevor auf die einzelnen Vorhalte eingegangen wird, ist vorweg der Hintergrund der vorgehaltenen Delikte darzustellen.

2.1 Zur fraglichen Zeit war die D.___ [3] AG eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.___ [1] AG. Sie erbrachte Dienstleistungen in der Kommunikations-, Elektroinstallations- und Computerbranche. Die beiden Firmen arbeiteten eng zusammen und die D.___ [1] AG erbrachte gewisse Dienstleistungen für die D.___ [3] AG, darunter das Finanzund Rechnungswesen.

2.2 Der Beschuldigte war als ausgebildeter Elektromonteur und -installateur ab dem 1. März 1998 bei der D.___ [1] AG angestellt, war aber von Anfang an überwiegend für die D.___ [3] AG tätig, deren Leitung im Tagesgeschäft er am 1. Januar 1999 übernahm (mit Zeichnungsberechtigung ab 15. Februar 2000: 2.1.1./036 und 039 ff.; in seinem Lebenslauf bezeichnete sich der Beschuldigte als „Geschäftsführer“ der D.___ [3] AG vom 1.2.1998 bis 31.10.2005: 5.2./051). Diese Stellung wurde per 1. Januar 2004 mit einem Anstellungsvertrag mit der D.___ [3] AG bestätigt (2.1.1./044 ff.). Damit war der Beschuldigte spätestens ab dem 1. Januar 2004 verantwortlich für den operativen Betrieb der D.___ [3] AG samt Einstellung (nach Rücksprache mit M.___, dem Verwaltungsratsdelegierten der D.___ [3] AG und Geschäftsführer der D.___ [1] AG) und Entlassung von Personal. Insbesondere vertrat er die Firma als Geschäftsführer nach aussen, organisierte intern die Arbeitseinteilung, erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er war weiter verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der Planung über Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl. Arbeitsvertrag, Präsentation A.___ an VR D.___ [3] AG vom 6. April 2004 und Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und 049 ff.). Gleiches geht aus dem Organigramm vom 1.1.2004 (TG/274) hervor.

2.3 Ende 2004 entschied sich die D.___-Gruppe, sich vom Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen und sich auf ihr Kerngeschäft, die Entwicklung und Installation von Software, zu konzentrieren. Abgewickelt wurde dies in der Folge so, dass die D.___ [3] AG ihre Geschäftsaktivitäten einer Gruppe von vier Mitarbeitern (der Beschuldigte, E.___, N.___, O.___) verkaufte, welche die Vermögenswerte mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 per 1. November 2005 als einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erwarben (2.1.1./056 ff.). Der Kaufvertrag sah namentlich die Übernahme des Mietvertrags der Räumlichkeiten in [Firmendomizil], des Fahrzeugparks, das Materials und Werkzeugs sowie der laufenden Aufträge vor. Die laufenden Aufträge waren gemäss Kaufvertrag per Stichtag 31. Oktober 2005 abzugrenzen. Danach stand der D.___ [3] AG der Gegenwert der bis zum Stichtag ausgeführten Arbeiten zu. Umgekehrt durfte die F.___ AG die laufenden Aufträge, für die von ihr nach dem Stichtag selbst erbrachten Leistungen im eigenen Namen selbst abrechnen (2.1.1./059). Kleinstaufträge wurden in einer Sammelposition zusammengefasst und pauschal mit CHF 5‘000.00 bewertet. Der Kaufvertrag sah bezüglich Bezahlung des Kaufpreises vor, dass die erste Rate am 30. Juni 2006 und die zweite Rate am 31. Dezember 2006 zu bezahlen war. Bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrages gab es erste Unstimmigkeiten. Die vom Beschuldigten abgegebene Aufstellung der angefangenen Arbeiten bewertete das Guthaben der D.___ [3] AG mit CHF 135‘200.00 (Abgrenzungsliste angefangene Arbeiten vom 28. Oktober 2005: 2.1.1./066, erstellt von E.___). Die abgegrenzten Beträge hätte die D.___ [3] AG gemäss Kaufvertrag ihren Kunden in Rechnung stellen sollen, was sich nicht als opportun erwies. Man einigte sich deshalb darauf, dass einzig die F.___ Rechnung stellt und dafür sorgt, dass die der D.___ [3] AG zustehenden Beträge dieser bezahlt würden. Konkret sollten nach Vorschlag des Beschuldigten einzelne Kunden nach Abschluss der entsprechenden Aufträge angehalten werden, die gesamte Rechnung an die D.___ [3] AG zu bezahlen und zwar im Umfang ihres Anspruches von CHF 135‘200.00. Die D.___ [3] AG erhielt in der Folge aber nur einen Bruchteil dieses Betrages und leitete danach rechtliche Schritte ein, um die Ausstände einzutreiben. Die D.___ [3] AG verbuchte in der Folge für das Geschäftsjahr 2005 einen Verlust von CHF 711‘000.00 (10.2.8./038). Der von der D.___ [3] AG angehobene Zivilprozess wurde wegen des im Juli 2009 über die F.___ AG eröffneten Konkurses eingestellt.

2.4 Im Sommer 2006 bei Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate machten drei der vier Käufer (A.___, E.___, N.___) aus Arbeitsvertrag erhebliche Guthaben gegenüber den beiden Strafanzeigerinnen geltend. Der Beschuldigte und E.___ machten ihre Ansprüche in der Folge gerichtlich geltend, wobei es mit E.___ rasch eine Einigung gab. Bei der Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen für diese Zivilprozesse stiessen die Strafanzeigerinnen nach ihren Angaben auf mehrere Ungereimtheiten, die nun teilweise Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe bei der Hotel [G.___] AG Rechnungsstellungen unterlassen und den Gegenwert von der Schuldnerin in Form von Gratisbewirtungen für sich und andere Angestellte bezogen. Ein weiterer Vorwurf betrifft die Kundin H.___, dort sollen zu Gunsten von Barzahlungen an den Beschuldigten persönlich Rechnungsstellungen ausgeblieben sein. Bei den Kunden I.___ AG und J.___ soll der Beschuldigte die Abgrenzung unterlassen und die von der D.___ [3] AG vor dem 31. Oktober 2005 erbrachten Leistungen durch die F.___ AG vereinnahmt haben. Letztlich habe der Beschuldigte im Sommer 2007 versucht, von den Strafanzeigerinnen eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht habe, bei Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen publik machen.

2.5 Die F.___ AG wurde am 26. Oktober 2005 vom Beschuldigten (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00), E.___ (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00), N.___ (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00) und O.___ (10 Aktien zu je CHF 1‘000.00) mit einem voll liberierten Aktienkapital von CHF 100‘000.00 gegründet (2.1.2./017 ff.). Der Beschuldigte war ab Gründung Präsident des Verwaltungsrates und Leiter Personal, Controlling und Finanzen, E.___ war Vizepräsident des Verwaltungsrats mit Leitung Planung, Finanzen und Administration (2.1.2./024). Zunächst zeichnete der Beschuldigte mit E.___ kollektiv zu zweien, ab dem 23. Dezember 2005 hatte er Einzelzeichnungsberechtigung. Per 30. November 2007 schied E.___ aus dem Verwaltungsrat der F.___ AG aus und klagte im Frühling 2008 gegen sie diverse Ausstände ein, worauf die Beklagte Widerklage erhob (2.1.2./026 ff.). Im Verlaufe dieses Prozesses deponierte die F.___ AG die Bilanz und am 22. Juli 2009 wurde der Konkurs über sie eröffnet (2.1.2./088). Kurz vorher, am 25. Juni 2009, hatte A.___ die A.___ [...] GmbH gegründet (2.1.2./089 f.).

III. Vorhalte der ungetreuen Geschäftsbesorgung

1.    Vorhalt generell

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Ziffer 1 der Anklageschrift [AS] vor, sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er in fünf Fällen zwischen dem 3. Juni 2005 und dem 31. Oktober 2005 zum Nachteil der D.___ [3] AG pflichtwidrig bewirkt, dass diese im Umfang von insgesamt CHF 72‘844.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich und/oder teilweise Dritte dadurch unrechtmässig bereichert habe (AS Ziff. 1.1.).

In vier weiteren Fällen habe A.___ zwischen dem 13. Dezember 2005 und dem 24. Februar 2009 zum Nachteil der F.___ AG pflichtwidrig bewirkt, dass diese im Umfang von CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich sowie in einem Fall auch den Mitaktionär E.___ dadurch unrechtmässig bereichert habe (AS Ziff. 1.2.). Diesbezüglich erfolgte durch die Vorinstanz in einem Fall - Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2008 über CHF 437.25 - ein rechtskräftiger Freispruch, so dass noch drei Vorhalte zu beurteilen sind.

Angesichts der Mehrzahl von Vorhalten ist es gerechtfertigt, für einmal zunächst die Anforderungen des Straftatbestandes darzulegen.

2.    Straftatbestand

Eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Qualifikationsgrund nach Abs. 3 mit einem erhöhten Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.

Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, unter Einschluss derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögenswerte sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 ff. E. 2., vgl. auch BGE 123 IV 17 ff: Geschäftsstellenleiter einer Gesellschaft). Im Übrigen kann zur Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite [US] 24 ff. verwiesen werden.

3.    Vorhalt betreffend Hotel [G.___] AG (D.___ [3] AG)           

3.1 Sachverhalt und die Maxime „in dubio pro reo“

3.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

3.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.2 In AS Ziff. 1.1. fasst die Staatsanwaltschaft fünf Sachverhalte zusammen, bei deren angeblicher Begehung A.___ für die D.___ [3] AG gearbeitet hatte. Ab dem 1. Januar 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er Bereichsleiter der D.___ [3] AG gewesen. Ab 1. Januar 2004 sei er zudem Mitglied der Geschäftsleitung geworden. Die Anklägerin geht davon aus, der Beschuldigte habe durch seine Funktion beträchtliche Kompetenzen in der Abwicklung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Geschäfte gehabt. Insbesondere sei er zuständig für die Vertriebsaufgaben, Wareneinkäufe, konkreten Auftrags- und Projektabwicklungen sowie für die Personalführung und -ausbildung gewesen. So habe er in selbständiger und verantwortlicher Stellung für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex innerhalb der D.___ [3] AG gesorgt.

3.3.1 Im Falle der Hotel [G.___] AG sei A.___ gemäss Anklage als Bereichsleiter der D.___ [3] AG mit der Aufsicht über die Arbeiten in der Hotel [G.___] AG in [Firmendomizil] betraut gewesen. Zwischen dem 9. Februar 2005 und dem 31. Oktober 2005 seien im Zusammenhang mit Arbeiten im Hotel [G.___] bei der D.___ [3] AG Materialkosten in der Höhe von CHF 6‘131.85 sowie Arbeitsleistungen in der Höhe von CHF 4‘769.15 (exkl. MwSt.) angefallen. Für diese Leistungen seien von E.___, Mitarbeiter der D.___ [3] AG, fortlaufend Rechnungen, lautend auf die Hotel [G.___] AG, ausgestellt worden. Diese Rechnungen seien anschliessend zur Visierung und Weiterleitung an die Buchhaltungsstelle an den Beschuldigten gegangen. Dieser habe jedoch pflichtwidrig lediglich die Rechnung vom 31. März 2005 in der Höhe von CHF 3‘000.00 an die Buchhaltungsstelle weitergeleitet, so dass nur diese Rechnung der Hotel [G.___] AG zugestellt und von dieser am 11. April 2005 bezahlt worden sei. Sämtliche übrigen Rechnungen an die Hotel [G.___] AG im Umfang von CHF 7‘901.00 seien vom Beschuldigten nicht weitergeleitet worden. Dadurch sei die D.___ [3] AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt worden. In Absprache mit dem Inhaber der Hotel [G.___] AG habe der Beschuldigte mindestens für einen Teil des ausstehenden Betrages insbesondere Mitarbeitern der D.___ [3] AG und D.___ [1] AG im Hotel [G.___] Essen und Getränke offeriert. Durch sein Verhalten hätten sich der Beschuldigte, seine Begleitpersonen, die entsprechenden Mitarbeiter der D.___-Gesellschaften sowie die Hotel [G.___] AG unrechtmässig bereichert.

3.3.2 Der Vorhalt ist bestritten. Bei der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2011 hat der Beschuldigte dazu zusammengefasst verlauten lassen (10.1.1./004 ff.), die Rechnungen habe E.___ geschrieben. Es sei wohl vorgekommen, dass er sich am Freitagabend mit der Belegschaft oder Teilen davon im Hotel [G.___] getroffen habe. Manchmal habe er diese auch auf eigene Kosten eingeladen und etwas offeriert. Wenn er dann früher weggegangen sei, habe er die Rechnung am Folgetag bei Herrn G.___ beglichen. Zwischen Januar und August 2005 habe er zudem in Bern eine Weiterbildung besucht und sei dann erst um ca. 19:30 Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Zu den Vorhalten könne er mangels Kenntnissen nichts sagen.

3.3.3 Vorweg zu klären ist die berufliche Befassung des Beschuldigten innerhalb der D.___ [3] AG mit dem Finanz- und Rechnungswesen. Diesbezüglich widersprechen sich der Beschuldigte und E.___. Unbestritten ist, dass er die Aufträge akquiriert und auch die Offerten erstellt hat. In Bezug auf die Abrechnung machte er von Beginn weg geltend, das Arbeitsrapportwesen sei Sache von Herrn E.___ gewesen. Dieser habe die Rapporte auch visiert. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Auch die Rechnungen habe Herr E.___ geschrieben (10.1.1./004). Wie bei der Sachverhaltsübersicht dargestellt, vertrat der Beschuldigte die Firma als Geschäftsführer nach aussen, organisierte intern die Arbeitseinteilung, erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er war weiter explizit verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der Planung über Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl. Arbeitsvertrag, Präsentation und Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und 049 ff.). Eindeutig ergibt sich aus allen Aussagen, dass der Beschuldigte in der D.___ [3] AG klar „das Sagen“ hatte (vgl. […], Kunde: 10.2.2./003 Rz. 74 f.; O.___: 10.2.6./015 Rz. 127; N.___: 10.2.7./016 Rz. 129; Q.___, Mitarbeiter: 10.2.10./006 Rz. 222 ff.; R.___, Mitarbeiter: 10.2.11./002 Rz. 64 f. und 202 f.; S.___, Mitarbeiter: 10.2.12./005 Rz. 193 f.; U.___, Mitarbeiter: 10.2.13./005 Rz. 193 f.; V.___, Mitarbeiter: 10.2.14./005 Rz. 167, W.___, Mitarbeiterin D.___ [1] AG: TG AS 134 Rz. 81 ff.). Wenn der Beschuldigte vor Amtsgericht ausführen liess, er habe ja gar keinen Einfluss gehabt, auch wenn er Bereichsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung genannt worden sei (TG/145), ist das nicht glaubhaft.

Zu den Abläufen betreffend Rapportierung und Rechnungsstellung wurden folgende Angaben gemacht:

-        L.___, Geschäftsführer der K.___ AG, gab am 6. November 2013 als damals Beschuldigter in Bezug auf die von ihm falsch ausgestellten Rechnungen an, A.___ habe ihm vorgegeben, wie die an den Privatliegenschaften ausgeführten Arbeiten an die Firmen abzurechnen seien. Auf Veranlassung von A.___ habe er auf den Rechnungen auch falsche Angaben gemacht (10.1.2./003 f., Rz. 89 ff. und 139 f.). Diese Angaben bestätigte er vor der Vorinstanz als Zeuge (TG AS 129 ff.)

-        M.___, damaliger Gesamtleiter der D.___-Gruppe, erläuterte am 15. Oktober 2009 als Auskunftsperson, für die D.___ [3] AG hätten sie eine spezielle Software gehabt, die in [Firmendomizil] gelaufen sei. Dort sei das Rechnungswesen bis und mit Rechnungsstellung durch die Herren A.___ und E.___ abgewickelt worden. Die Buchhaltung sei dann von Frau W.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gemacht worden. [Firmendomizil] habe Folgendes gemeldet: Debitorenrechnungen sowie einmal pro Monat die Abgrenzungsdaten für angefangene Arbeiten. Das Mahnwesen sei auch von den Herren E.___ und A.___ bewirtschaftet worden (10.2.1./003 Rz. 74 ff.). Vor Amtsgericht gab er als Auskunftsperson an, Herr A.___ habe das Geschäft in [Firmendomizil] geführt, das Elektrogeschäft und das Telefoniegeschäft. Er habe den ganzen operativen Bereich geleitet, das ganze Angebotswesen gemacht, Offertwesen, Verhandlungen mit Kunden und Mitarbeitern geführt. Sie seien ja nicht Spezialisten gewesen im Elektrobereich, sondern hätten Software entwickelt für die Lebensmittelindustrie. Er selbst sei gelernter […] und habe sich im Lebensmittelgeschäft weitergebildet (TG/145 Rz. 47 ff.). Herr A.___ habe mit seinem Team den Einkauf für die Projekte gemacht. Die Lieferanten-Rechnungen seien zur D.___ [3] AG gekommen und dort überprüft und visiert worden. Dann seien sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet worden, wo er überprüft habe, ob die Rechnungen vom Bereichsleiter visiert worden seien. Ab und zu habe er eine Stichprobe gemacht und nachgefragt, um was es gehe. Die Kreditoren seien in [Firmendomizil] von Herrn A.___ visiert worden. Es sei vorgegeben gewesen, dass auf jeder Rechnung das Projekt vermerkt werden müsse. Die Debitorenrechnungen seien vollumfänglich in [Firmendomizil] gemacht worden, mit dem eigenen Softwareprogramm für ein Elektrogeschäft. Auf diesem System seien die Arbeitsrapporte abgerechnet worden. Danach seien die Rechnungen erstellt und verschickt worden. Diese Abläufe kenne Frau W.___ (Rz. 221 ff.).

-        T.___, damaliger Mitarbeiter, gab am 17. März 2011 als Auskunftsperson bezüglich der Arbeiten für die H.___ an, A.___ habe ihn angewiesen, auf den Arbeitsrapporten einen anderen Namen aufzuführen, zum Beispiel „[…]“ (10.2.3./004 Rz. 147 ff.). Das Ganze habe der Beschuldigte in den Händen gehabt, die anderen Herren, die ebenfalls eine leitende Stellung innegehabt hätte, hätten seiner Meinung nach dabei nichts zu sagen gehabt. Er gehe davon aus, dass diese auch nichts davon gewusst hätten (Rz. 240 ff.).

-        X.___, ebenfalls ein damaliger Mitarbeiter, gab am 31. März 2011 als Auskunftsperson an, er wisse nichts von falschen Rapportierungen. Es habe ein Wochenformular gegeben, auf dem die Arbeitsstunden aufgeschrieben worden seien. Dieses sei dann von E.___ oder dessen Lehrtochter Y.___ kontrolliert worden (10.2.5./006 Rz. 203 ff und 231 ff.).

-        O.___ sagte am 7. April 2011 als Auskunftsperson aus, A.___ sei seit seinem Eintritt im Jahr 2002 der Chef gewesen in [Firmendomizil] (10.2.6./002 Rz. 61 ff.). N.___ und er seien als Handwerker auf den Baustellen tätig gewesen, E.___ sei im Büro tätig gewesen und A.___ habe sich um den Rest wie Kundenakquisition etc. gekümmert (Rz. 90 ff.).

-        N.___ gab am 14. April 2011 als Auskunftsperson an, E.___ habe administrative Arbeiten gemacht wie Planungen, Zeichnungen, Offerten und ev. Rechnungen an Kunden. Das Rapportwesen müsse logischerweise auch E.___ kontrolliert haben, die entsprechenden Ordner seien in dessen Büro gestanden (10.2.7./012 Rz. 561 ff.).

-        W.___ sagte vor Amtsgericht als Zeugin aus, sie arbeite heute noch für die Firma D.___ und mache noch die gleiche Arbeit wie früher. Die Eingangsrechnungen (Kreditoren) seien an die D.___ [3] AG in [Firmendomizil] adressiert gewesen. Dort habe sie Herr A.___ visiert und an sie geschickt, meist mit einem handschriftlichen Vermerk, um welches Projekt es sich handle. Dies sei manchmal auch schon auf der Rechnung gestanden. Sie habe dann einen Stempel darauf gemacht und die Rechnung z.B. als Wareneinkauf verbucht. Vor der Bezahlung habe sie die Rechnungen dann noch Herrn M.___ vorgelegt, der sie visiert habe. Bei den Ausgangsrechnungen (Debitoren) der D.___ [3] AG wisse sie nicht mehr genau, wer diese geschrieben habe. Da sei ein Kürzel darauf gewesen, von Herrn Z.___ oder Herrn E.___. Diese Rechnungen seien in [Firmendomizil] im eigenen Softwaresystem geschrieben worden. Dort sei für sie (in [Ort der Buchhaltungsstelle]) ein „post-it“-Zettel auf die Rechnung geklebt worden mit dem Hinweis, auf welches Ertragskonto dies zu verbuchen sei (Starkstrom, Verkabelung etc.). Die Rechnungen seien im Original zu ihr gekommen. Sie habe diese kopiert und verbucht, einen Einzahlungsschein zum Original gelegt und verschickt. Die Kopie sei bei ihnen abgelegt worden. Auf dem Original sei kein Visum drauf gewesen, nur die Adresse des Empfängers, die Arbeit und die Referenz von demjenigen, der die Rechnung im System geschrieben habe, also z.B. […] oder […] etc. (auf Frage) Ob Herr A.___ selber Rechnungen geschrieben habe, wisse sie aus dem Bauch heraus nicht. Man müsste das in den Belegen nachschauen, ob irgendwo sein Kürzel drauf sei. In der Regel hätten Herr Z.___ und Herr E.___ die Rechnungen geschrieben. Was sie erhalten habe, habe sie alles verschickt. Sie habe die verschickten Rechnungen kontiert. (aF) Ja, alle Debitorenrechnungen seien von der D.___ [3] AG fixfertig erstellt und anschliessend zu ihr geschickt worden. Sie habe diese nur noch kopiert, kontiert und mit einem Einzahlungsschein verschickt (TG/134 f.)

-        Y.___ wurde vor der Vorinstanz als Zeugin befragt. Sie sei ab 2004 Lehrtochter gewesen, zuerst bei der D.___ [3] AG, dann bei der F.___ AG. Herr A.___ sei der Geschäftsleiter gewesen und habe das Personal geführt. Herr E.___ habe die Administration geleitet. Sie habe im Auftrag von Herrn E.___ manchmal die Rechnungen geschrieben, Regierapporte und Material verrechnet. Die Rechnungen habe dann Herr E.___ erhalten. Dann seien sie in ein Fächli gekommen und von dort zur D.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle]. Dort seien sie verbucht und weiter verschickt worden. Sie denke, Herr A.___ habe die Rechnungen am Schluss schon angeschaut, grundsätzlich habe aber Herr E.___ die Administration gemacht. (aF) Herr E.___ sei für die Administration zuständig gewesen, er habe die Rechnungen, Zeit und Material eingebucht. Sie glaube, die Herren E.___ und A.___ hätten schon zusammen kommuniziert. Sie glaube aber nicht, dass Herr A.___ Herrn E.___ Weisungen erteilt habe. Die Aufgaben seien klar verteilt gewesen. Bei der F.___ seien die Funktionen dann gleichgeblieben. Herr A.___ habe das Personal geführt und die Einteilungen gemacht. Herr E.___ habe die ganze Buchhaltung geführt und mit der AH.___ die Revisionen gemacht. Über private Leistungen, die vom Geschäft bezahlt worden seien, wisse sie nichts.

-        Der Beschuldigte selbst hat die von W.___ und Y.___ geschilderten Abläufe bestätigt (vgl. Ziff. 3.3.4 hiernach). Wie die Abwicklungen in den hier angeklagten Vorgängen im Detail verliefen, ist bei den einzelnen Vorhalten zu klären.

-        Gemäss Arbeitsvertrag mit der D.___ [3] AG vom Oktober 2001 wurde E.___ als Elektroplaner und Projektleiter angestellt (11.1./002 f.). Im Handelsregister war er nie eingetragen. Gemäss Organigramm der D.___ [3] AG „Stand 1.1.04“ war der Beschuldigte der Vorgesetzte von E.___ (TG/274).

-        Aus dem Auszug aus einer Diplomarbeit vom 1. Oktober 2004 ergeben sich weitere Hinweise auf die Abwicklung von Aufträgen, namentlich des Rapportwesens (2.1.1/048).

3.3.4 Zum Vorhalt betreffend die Hotel [G.___] AG gibt es folgende Beweismittel:

Zwischen dem 9. Februar 2005 und dem 31. Oktober 2005 fielen im Zusammenhang mit den Arbeiten bei der Hotel [G.___] AG Materialkosten von insgesamt CHF 6‘131.85 an. Diese Kreditorenrechnungen wurden allesamt vom Beschuldigten visiert und waren vom Rechnungssteller ausnahmslos mit „Kommission G.___“ oder „Bestellung G.___“ gekennzeichnet (2.1.1./072 ff.). Dazu wurden gemäss Auswertung der Arbeitsrapporte durch die Privatklägerinnen Leistungen im Wert von CHF 4‘769.15 erbracht (2.1.1./069). Der Hotel [G.___] AG wurde aber einzig am 31. März 2005 eine Rechnung über CHF 3‘000.00 zugestellt (Rechnung 057120, Ref. J. E.___: 2.1.1./070). Die übrigen Rechnungen soll E.___ nach seinen Angaben zwar ausgestellt und an A.___ zur Visierung und Weiterleitung an die Buchhaltungsstelle weitergegeben haben. Der Beschuldigte habe diese aber pflichtwidrig nicht weitergeleitet. Dabei fällt auf, dass die D.___ [1] AG am 25. Februar 2005 der D.___ [3] AG Material im Betrag von CHF 4‘630.05 in Rechnung stellte (2.1.1./077). Das genau gleiche Material wurde dann am 31. März 2005 für nur CHF 3‘000.00 in Rechnung gestellt! Bei all diesen Umständen kann nur von einer bewusst falschen/unvollständigen Rechnungsstellung an die Hotel [G.___] AG ausgegangen werden. Naheliegend ist, dass der verbleibende Betrag in Form von (nicht bezahlten resp. verrechneten) Konsumationen ausgeglichen wurde.

Zu diesem Vorhalt wurden zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:

T.___ (10.2.3./003 ff.): Ein Teil der Belegschaft der D.___ [3] AG habe sich praktisch jeden Freitagabend nach Feierabend im Hotel [G.___] in [Firmendomizil] getroffen, pro Mal zwischen 5 und 10 Personen. Dies sei ca. zwischen 2003 und dem 31. Oktober 2005 so gewesen. Dabei sei klar gewesen, dass niemand etwas habe bezahlen müssen, solange Herr A.___ im Restaurant gewesen sei. Meist habe es Pizza und Bier gegeben. Seines Wissens seien diese Konsumationen in der Regel auf Kosten der D.___ [3] AG gegangen. Nach seinem Wissen seien die Konsumationen von G.___ aufgeschrieben und dann am Schluss mit durchgeführten Arbeiten der D.___ [3] AG verrechnet worden. Anfänglich sei noch der Chef, M.___, ab und zu gekommen und habe etwas bezahlt. Pro Abend seien das wohl so Kosten zwischen CHF 50.00 und 300.00 gewesen. Zum Gesamtbetrag könne er keine Angaben machen. Was konkret zwischen wem abgemacht worden sei, wisse er nicht. Dies sei einfach so gewesen und sei den Mitarbeitern auch so gesagt worden, wenn sie neu gekommen seien.

N.___ (10.2.7./003 f.): Er könne die regelmässigen Zusammenkünfte am Freitagabend im Hotel [G.___] bestätigen. Diese Konsumationen seien entweder aufgeschrieben oder durch A.___ bezahlt worden. Bezahlt habe dieser meist mit einer Kreditkarte, wobei er nicht wisse, ob dies eine private oder eine geschäftliche Karte gewesen sei. Bei den aufgeschriebenen Konsumationen vermute er, dass damit Arbeiten der D.___ [3] AG abgegolten worden seien. Er nehme an, dass dies die befreundeten Herren A.___ und G.___ so abgemacht hätten. Er nehme an, dies sei aus Spargründen so gemacht worden. Den Profit habe die Belegschaft gehabt, die Mindereinnahmen die Firma. Dies sei ab ca. 2004 oder erst 2005 so gewesen. Zur Höhe könne er nichts sagen.

E.___ (10.2.9./006): Er wisse, dass beim Hotel [G.___] von der D.___ [3] AG Arbeiten erledigt worden seien, die dann nie verrechnet worden seien. Im Gegenzug sei dann A.___ mit seiner Familie oder mit Kollegen oder Vereinskameraden essen gegangen. Er selbst habe zwar pro forma Rechnungen für die geleisteten Arbeiten erstellt, diese „Rechnungen“ habe aber dann A.___ mitgenommen und mit G.___ „abgerechnet.“ Diese Rechnungen seien dann nie an die Buchhaltung der D.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Ab und zu sei eine Rechnung weitergeleitet worden, damit es nicht auffalle, da ja das D.___-Auto regelmässig beim Hotel [G.___] gestanden sei. Er habe keine Beweise für diese Angaben, weil die Unterlagen bei der Überführung der D.___ in die F.___ an die D.___ übergeben worden seien. Er wisse das einfach und würde dies auch vor Gericht bestätigen. Die Beschreibungen für die Freitagabende seien korrekt. Das hätten alle Mitarbeiter gewusst, es hab ja nie einer sein eigenes Portemonnaie zücken müssen. Er selbst sei nur vereinzelt dabei gewesen, weil er nach Feierabend nicht mit Arbeitskollegen zusammen sein wolle. Die genaue Abmachung zwischen A.___ und G.___ kenne er nicht. Er habe ja sämtliche Rechnungen erstellt und dann zum Visum an A.___ weitergeleitet. Danach seien die Rechnungen nach [Ort der Buchhaltungsstelle] zu Frau W.___ in die Buchhaltung gekommen. Anschliessend habe diese ihm eine Aufstellung der gebuchten Rechnungen zugestellt. Anhand dieser Aufstellungen habe er bemerkt, dass nicht alle Rechnungen an das Hotel [G.___], die er erstellt gehabt habe, gebucht worden seien. Deshalb sei ihm klar gewesen, dass A.___ etwas manipuliert haben müsse, resp. er habe später festgestellt, dass gewisse Rechnungen an das Hotel [G.___] - nicht alle, das wäre aufgefallen - verschwunden seien. Da er sie nicht gelöscht habe, könne dies nur A.___ gemacht haben. Den weiteren (Teilzeit-)Angestellten im Büro – Herrn Z.___ – schliesse er als Täter aus.

G.___ sagte als Auskunftsperson u.a. aus (10.2.4/003 f.): Den Vorhalt, dass die Belegschaft der D.___ [3] AG auf Kosten der Firma bei ihm verpflegt worden sei, könne er so nicht bestätigen. Er sei ja auch nicht immer da gewesen. Es sei aber vorgekommen, dass der eine oder andere eine Runde gezahlt habe. Es sei aber lange her und er wisse es nicht mehr so genau. Er meine, die regelmässigen Treffen seien erst zu Zeiten der F.___ AG gewesen. Dann sei immer bar oder mit Karte bezahlt worden. Er habe nie eine Monatsrechnung erstellt. Eine Abmachung, wie vorgehalten, habe er mit A.___ nie getroffen, das wüsste er. Zu M.___s Zeiten habe ihm dieser etwa gesagt, er solle ihm die Rechnung schicken. Über den Vorhalt müsse er lachen: wie könne man an einem Freitagabend für CHF 10‘000.00 essen? Die Aussage von T.___ sei gelogen. Eine solche Abmachung habe es nie gegeben. Es sei vorgekommen, dass A.___ gesagt habe, er würde später vorbeikommen und bezahlen, weil er früher habe gehen müssen.

A.___: Der Vorhalt stimme nicht. Januar bis Oktober 2005 seien ja 40 Wochen und das mit 30 Mitarbeitern. Dazu sei er ja von Januar bis August in Bern an der Weiterbildung gewesen und erst ab 19:30 Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Er habe auf eigene Kosten die Belegschaft ab und zu eingeladen. Dies habe er mit G.___ so vereinbart. Wenn er früher habe heimgehen müssen, habe er am Folgetag bezahlt (Aussage vom 22. Februar 20011, 10.1./005, am 23. Juni 2014 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich die Aussage). Vor Amtsgericht gab er an, die ihm vorgehaltenen Abläufe betr. Kreditoren- und Debitorenrechnungen seien korrekt. Die Debitorenrechnungen seien erstellt worden und ihm zur Kontrolle bereitgelegt worden. Es sei so, dass das durchgehende Rechnungsnummern gewesen seien. So habe man beispielsweise im Jahr 2006 ab Nr. 001 durchgehend aufwärts nummeriert. Da habe nie eine Rechnung gefehlt zwischendurch. Das wäre bei der D.___ aufgefallen. Die Nummern seien dort aufgelistet worden. Es habe keine Rechnung verloren gehen können. Er habe aber sicher nicht jede Rechnung und jeden Regierapport gesehen und visiert. Über die grossen Rechnungen habe er Bescheid gewusst. Das seien ja Akontorechnungen gewesen. Das Meccano sei wie folgt gewesen: Herr E.___ und Frau Y.___ hätten das aufgearbeitet und die Rechnungen an ihn weitergeleitet. Er habe dann sein OK gegeben und die Rechnungen seien dann nach [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Er habe nie eine Rechnung an G.___ abgeändert oder unterschlagen. Er habe die Rechnungen mit einer Liste verglichen, auf der Material und Arbeit aufgeführt gewesen sei. Wenn auf der Liste CHF 2‘600.00 und auf der Rechnung CHF 3‘000.00 gestanden sei, sei das für ihn in Ordnung gewesen, nicht aber, wenn auf der Liste CHF 6‘000.00 gestanden wäre. So habe er das quer verglichen und dann die Rechnungen, die er gesehen habe, visiert. Es habe aber sicher auch Aufträge gegeben, die nicht rentiert hätten, indem man zu viel Zeit gebraucht habe oder wo falsch kalkuliert worden sei. Die Offertstellung habe ja auch die Abteilung Planung mit Herrn E.___ (verantwortlich) und Frau Y.___ gemacht. Wegen der Nummerierung könne es gar nicht sein, dass Rechnungen fehlen würden. Andernfalls hätte auch Frau W.___ reklamiert. An den Freitagabenden sei er ja ohnehin bis 18:30 Uhr in Bern in der Schule gewesen im Jahr 2005, vorher in Biel.

3.3.5 Aus den Beweismitteln ergibt sich folgendes Beweisergebnis:

Zu den generellen Abläufen und zur Stellung des Beschuldigten erweist sich das Beweisergebnis der Vorinstanz als korrekt und kann hier wiederholt werden (US 30 f.): „In Bezug auf die internen Abläufe bei der D.___ [3] AG ist ausgehend von den Zeugen- und Parteiaussagen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte führte für die D.___ [3] AG Offertengespräche mit Kunden und holte Aufträge für die Firma herein. Bei grösseren Baustellen wurde Rücksprache mit M.___ genommen. Ebenso wurden die Einsätze der Mitarbeiter und die ganze Abwicklung der Arbeiten von A.___ koordiniert. Materialeinkäufe und Meldungen über den Arbeitsaufwand wurden via den Beschuldigten an die Administration weitergeleitet. A.___ war somit nicht nur ‚Frontsau‘ auf den Baustellen, sondern – was hier entscheidend ist – einziges und alleiniges Verbindungsglied zwischen den Arbeiten auf den Baustellen und denjenigen in der Administration. Aufgrund dieser Schlüsselposition des Beschuldigten wurden im Büro Arbeiten und Materialeinkäufe für die Baustellen auf seine Weisung hin projektbezogen erfasst. Anschliessend wurden Kreditoren nach seiner Genehmigung zur Zahlung nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet. Debitorenrechnungen wurden auf Veranlassung des Beschuldigten finalisiert und mit der betriebseigenen Software geschrieben. Dies erledigten entweder E.___ oder Herr Z.___ aufgrund der bei jedem Projekt eingebuchten Angaben. Teilweise wurde diese Arbeit auch an Frau Y.___ delegiert. Die Rechnungen wurden anschliessend wiederum A.___ zur Kontrolle und Visierung bereitgelegt. Nachdem sie der Beschuldigte durchgesehen hatte, wurden sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] überbracht, dort mit einem Einzahlungsschein versehen, nach den Angaben der D.___ [3] AG kontiert und eine Kopie in der Buchhaltung abgelegt. Diese Aufgabe erledigte Frau W.___. Eine übergeordnete inhaltliche Kontrolle der Debitorenrechnungen durch die Buchhaltung in [Ort der Buchhaltungsstelle] erfolgte nicht. Der Beschuldigte führte die D.___ [3] AG demnach nicht nur gemäss Arbeitsvertrag und Organigramm der D.___ Gruppe als Bereichsleiter. Auch die tatsächlichen, faktischen Umstände – insbesondere die Wahrnehmung der Mitarbeiter, der Kunden und Lieferanten – sprechen eine klare Sprache. A.___ führte in leitender und vor allem alleiniger Position die D.___ [3] AG. Insofern war der Beschuldigte auch für sämtliche Vermögensinteressen der D.___ [3] AG verantwortlich. Es lag zusammenfassend in seiner Entscheidkompetenz, ob und welcher Kreditor einem Projekt zugeordnet wurde. Ebenso wieviel Zeitaufwand eines Mitarbeiters einem Projekt belastet und in welchem Umfang dem Kunden schliesslich aufgrund der erfassten Daten eine Rechnung gestellt wurde. In diesem Sinne ist auch die nach Art. 158 StGB geforderte Selbständigkeit beim Beschuldigten klar erfüllt.“. Gerade an letzterer Feststellung ändern auch die Entscheide des Obergerichts vom 22. März 2010 (ZKAPP.2009.14) und des Bundesgerichts vom 23. August 2010 (4A-258/2010) in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit nichts (TG/257 ff.), im Gegenteil: Darin wurde festgehalten, dass der Beschuldigte für den Materialeinkauf und die Auftragsabwicklung, das sog. Tagesgeschäft, zuständig gewesen sei. Er habe aber keine Anstellungskompetenz gehabt und auch die Lohnfestsetzung sei M.___ oblegen. Nach der Genehmigung der Vorschläge des Beschuldigten habe dieser schliesslich die Anstellungsverträge der ihm unterstellten Mitarbeiter unterzeichnen können. Der Beschuldigte habe als Teilbereichsleiter zwar eine sehr wichtige, teilweise (Installationen, Tagesgeschäft) mit Entscheidkompetenz versehene und verantwortungsvolle Stelle innegehabt. Indessen hätten ihm die für eine oberste Entscheidungsebene nötigen Entscheidungsbefugnisse gefehlt (Obergericht: TG/264). Das Bundesgericht sprach von einer „sehr wichtigen, mit Entscheidkompetenz versehenen Stelle“. Zudem ist anzumerken und wesentlich, dass sich diese Beurteilung auf die Zeit vor dem 1. Januar 2004 (und damit auf einen Zeitraum vor dem hier fraglichen) bezog, nur für diesen Zeitraum hatte der Beschuldigte vor Obergericht noch Überzeitentschädigungen eingeklagt. Letztlich ist anzumerken, dass sich die Anforderungen an die Geschäftsführerqualität gemäss Art. 158 StGB nicht mit den von den Zivilgerichten damals zu klärenden Fragen decken.

In Bezug auf den konkreten Fall Hotel [G.___] AG gilt Folgendes: Die Materialeinkäufe und die verrichteten Arbeiten für die Hotel [G.___] AG wurden im Jahr 2005 bei weitem nicht vollständig in Rechnung gestellt. Die einzige gestellte Rechnung vom 31. März 2005 war um einen guten Drittel tiefer als der Einkaufspreis für die in Rechnung gestellten Geräte (dies ohne Einbezug einer Verkaufsmarge). Die Aussagen von T.___, bei dem keinerlei Interesse an einer - zudem strafbaren - Falschaussage erkennbar ist und dessen Aussagen detailliert und glaubhaft erscheinen, erklären diese Differenzen auf plausible Art. Sie werden gestützt von den Angaben von E.___, wobei bei ihm nicht klar ist, ob seine Aussagen vollumfänglich der Wahrheit entsprechen oder er sich mit dem Hinweis auf das Ausstellen von „Pro-forma“-Rechnungen, die der Beschuldigte dann für sich behielt, nicht auch selbst entlasten wollte (zumindest, dass die Rechnung vom 31.3.2005 nicht korrekt war, müsste er als Aussteller gewusst haben, sofern sie nicht vom Beschuldigten im System abgeändert worden wäre). Letztlich kann das aber offenbleiben, da der angeklagte Sachverhalt in den relevanten Zügen (bewusstes Unterlassen der korrekten Rechnungsstellung durch den Beschuldigten gegen Bezug in Naturalien für den Beschuldigten und die Mitarbeiter) rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Deshalb muss auch nicht abschliessend geprüft werden, ob der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz angenommen (US 32) – in der Lage war, eine Rechnung im System zu löschen bzw. zu ändern, auch wenn das als gut möglich erscheint. Da der Beschuldigte die absolut führende Person in der D.___ [3] AG war und – vor allem – nach allen Aussagen die Bezahlung der Konsumationen mit G.___ „regelte“, war die unterlassene Rechnungsstellung dem Beschuldigten jedenfalls bestens bewusst und von ihm zumindest mitveranlasst. Die Aussagen von G.___ müssen als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden, welche sich durch seine Interessenlage begründen.

Man könnte sich allenfalls fragen, ob der Anklagegrundsatz verletzt sei, wenn auch die Sachverhaltsvariante nicht ausgeschlossen werden kann, dass E.___ gar nie Rechnungen ausgestellt hat und der Beschuldigte damit solche auch nicht hätte weiterleiten können. Das ist zu verneinen: der Vorhalt an A.___ ist klar darauf ausgerichtet, dass der Beschuldigte pflichtwidrig dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG nur ein kleiner Teil der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wurde und dadurch der D.___ [3] AG ein entsprechender Schaden entstanden ist. Ob er dies erreicht hat, indem er dafür besorgt war, dass schon gar keine Rechnungen erstellt wurden, oder dass solche nicht weitergeleitet wurden, ist dabei nicht von relevanter Bedeutung. Der Beschuldigte wusste klar, gegen was er sich zu verteidigen hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.1, 6B_884/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.3, 6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3, 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Aus den Schilderungen in der Anklageschrift lässt sich eine genügende Konkretisierung der strafrechtlichen Vorwürfe ableiten. Es kann hinsichtlich überspitzter Anforderungen an die Anklage auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2009 vom 30. März 2010 E. 3 verwiesen werden.

3.4 Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanz auf US 32 f. ist korrekt: der Beschuldigte hatte bei der D.___ [3] AG, wie bereits festgestellt, eine Geschäftsführerstellung im Sinne des Gesetzes inne. Indem der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG die erbrachten Leistungen grösstenteils nicht in Rechnung gestellt wurden, hat er seine Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Der D.___ [3] AG ist durch die fehlende Rechnungstellung ein Vermögensschaden im Umfang von mehreren tausend Franken entstanden, der Beschuldigte und die Mitarbeiter waren durch die „kostenlosen“ Konsumationen ungerechtfertigt bereichert und der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es handelt sich um ein nachgerade beispielhaftes Vorgehen im Rahmen des Treuebruchtatbestandes. Der Schuldspruch ist zu bestätigen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte alleine gehandelt oder mit E.___ zusammengewirkt hat.

4.    Vorhalt betr. H.___ (D.___ [3] AG)

4.1 Im Zusammenhang mit den Arbeiten im H.___ sollen gemäss Anklage zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 Materialkosten in der Höhe von CHF 13‘134.10 (ohne Marge) sowie Arbeitsleistungen in der Höhe von CHF 26‘610.55 (exkl. Mehrwertsteuer) angefallen sein. E.___ soll dabei laufend Rechnungen ausgestellt haben und diese zur Visierung und Weiterleitung nach [Ort der Buchhaltungsstelle] an A.___ übergeben haben. Gemäss Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte in der Folge nur Rechnungen im Umfang von CHF 11‘640.75 an den Kunden weitergeleitet. Diese seien vom Betreiber des H.___ bezahlt worden. Hingegen habe er mehrere Rechnungen in der Gesamthöhe von CHF 28‘116.05 bewusst und willentlich vernichtet, wodurch die D.___ [3] AG am Vermögen geschädigt worden sei.

4.2 Der Vorhalt basiert vorweg auf den Aussagen von T.___: dieser gab an, man habe einerseits im H.___ die bestehenden Geräte unterhalten und andererseits Neuinstallationen vorgenommen. Er sei häufig dort beschäftigt gewesen. Wenn er alleine oder mit einem Lehrling auf der Baustelle gewesen sei, habe er den Wochenrapport ausgefüllt. Bei Neuinstallationen, wenn also mehrere Mitarbeiter vor Ort gewesen seien, habe man den Rapport gemeinsam ausgefüllt. Auf Anweisung von A.___ habe er auf den Wochenrapporten nicht das Projekt “H.___“ aufgeführt, sondern beispielsweise das Projekt „[…]“. Die Wochenrapporte habe jeder Mitarbeiter persönlich ausfüllen müssen; daraus sei ersichtlich gewesen, wo und wie lange er für welchen Kunden gearbeitet habe. Die Regierapporte hingegen seien korrekt ausgefüllt worden; aus diesen sei ersichtlich gewesen, welches Material verbraucht worden und wie lange insgesamt für einen Kunden gearbeitet worden sei. Dem Kunden […] sei dies nicht verrechnet worden, dies sei einfach so hingeschrieben worden. Er habe für sich bei diesen Änderungen ein oder zwei Sterne hinzugefügt, um die Übersicht zu behalten, wann er tatsächlich bei […] tätig gewesen sei. Ob man hier von einer Manipulation der Arbeitsrapporte sprechen könne, könne er nicht beurteilen. Die Regierapporte seien ja korrekt ausgefüllt worden. Weshalb die Wochenrapporte falsch hätten ausgefüllt werden müssen, wisse er nicht. Die Anweisung sei von A.___ gekommen. Zum Umfang der falsch ausgefüllten Wochenrapporte könne er nichts sagen. Es sei aber so, dass er dann, um selbst die Übersicht behalten zu können, den Namen „[…]“ mit einem oder zwei Kreuzen versehen habe. So habe er selber noch gewusst, für wen er gearbeitet habe. Er könne sich vorstellen, warum die Arbeitsrapporte abgeändert worden seien. Er sei einmal dabei gewesen, als der Betreiber des H.___ für gewisse Arbeiten Barzahlung gewünscht habe. Er habe die betreffenden Arbeitsrapporte bei sich gehabt und A.___ telefoniert und diesem gesagt, er müsse selber vorbeikommen, es werde Barzahlung gewünscht. A.___ sei darauf umgehend erschienen und ins Büro zum Verantwortlichen des H.___ gegangen. Die Barzahlung habe er selber nicht gesehen, A.___ habe aber nachher davon erzählt, vom Betreiber Geld aus einem Köfferchen erhalten zu haben. (aF) Seiner Meinung nach sei das so gehandhabt worden, damit das Ganze nicht durch die offizielle Buchhaltung habe gehen müssen. Er sei ja nur einmal vor Ort gewesen, als Barzahlung gewünscht worden sei, damals sei es aufgrund der Rapporte um ca. CHF 20‘000.00 bis 25‘000.00 gegangen, das Geld selber habe er nicht gesehen. Dies sei aber sicher nicht die einzige Barzahlung gewesen, A.___ habe ihm sicher noch ein-/zweimal gesagt, er gehe in den H.___ wegen einer Barzahlung. Den effektiven Aufwand für Arbeit und Material schätzte T.___ auf rund CHF 50‘000.00 bis 80‘000.00, allein die Klima-Geräte hätten einen Wert von gegen CHF 20‘000.00 bis 25‘000.00 gehabt. (auf Vorhalt, im Zusammenhang mit den falschen Arbeitsrapporten sollen auch die Reisekostenabrechnungen manipuliert worden sein) Nein, das stimme seines Wissens nicht. Damit hätten sie sich ja selbst geschadet. (aF) Seiner Meinung nach habe der Kunde H.___ insgesamt nicht weniger bezahlt als effektiv geleistet worden sei, er habe aber mit der Buchhaltung und Fakturierung nichts zu tun gehabt. Nach seiner Meinung sei dem Kunden schon alles verrechnet worden, aber es sei durch die Geschäftsführung, also durch Herrn A.___, nicht so an die Buchhaltung der D.___ weitergegeben worden. Die anderen Herren, die ebenfalls eine leitende Stellung gehabt hätten, hätten dabei seiner Meinung nach nichts zu sagen gehabt. Er gehe auch davon aus, dass diese nichts davon gewusst hätten. Er wisse auch nicht, was mit dem Bargeld danach gemacht worden sei, da könne er nur Vermutungen anstellen. Seines Wissens habe niemand sonst Bargeld von AA.___ entgegengenommen (aF) (10.2.3./004 ff.).

Der Mitarbeiter X.___ sagte aus, er habe nur einmal dort gearbeitet. Im H.___ hätten vor allem T.___ und S.___ gearbeitet. Von einer Manipulation der Arbeitsrapporte wisse er nichts (10.2.5./004 f.). Gleiche Angaben machte O.___. Er habe nur am Anfang bei den Arbeiten mitgeholfen, in erster Linie organisatorische Angelegenheiten. Die eigentlichen Elektroarbeiten hätten die Mitarbeiter T.___ und S.___ erledigt. Es seien die Installationen erneuert und später auch Reparaturen durchgeführt worden. Auch sei überall eine Klimaanlage installiert worden. Da man nur habe arbeiten können, wenn der H.___ nicht in Betrieb gewesen sei, sei man dort von frühmorgens bis spätestens um elf Uhr vormittags tätig gewesen. Er selber habe nie Arbeitsrapporte gefälscht und sei auch nie dazu aufgefordert worden. Er habe aber von T.___ gehört, dass er falsche Angaben auf Rapporten habe machen müssen. Weiter wisse er von A.___, dass die Betreiber des H.___ Barzahlung verlangt hätten. A.___ oder E.___ seien jeweils zum Chef des Betriebs gegangen und hätten das Geld entgegengenommen. Es habe sich seines Wissens um Akontozahlungen gehandelt, die A.___ in bar kassiert habe. Mit den Rechnungsstellungen habe er nichts zu tun gehabt. A.___ habe ihm mal erzählt, dass der Betreiber AA.___ jede Menge Bargeld in einem Köfferchen im Büro habe. Ob jedoch Bargeld zwischen den Beiden geflossen sei, wisse er nicht (10.2.6./004 ff.). Auch N.___ bestätigte, dass in erster Linie T.___ und eventuell S.___ im H.___ gearbeitet hätten. Er selber habe nie Arbeitsrapporte abgeändert oder verfälscht. Dies habe er aber von O.___ gehört, auch von den „Kennzeichnungen“ bei den Angaben „[…]“ oder “[…]“, er könne dazu aber nichts sagen. Mit den Rechnungen habe er nichts zu tun gehabt. Er wisse aber, dass Jetons im Umlauf gewesen seien, welche einen gewissen Geldbetrag dargestellt hätten. T.___ und S.___ hätten ihm gesagt, sie hätten solche erhalten, er wisse aber nicht, ob von A.___ oder von AA.___ (10.2.7./004 ff.). E.___ konnte sich nicht erinnern, dass es zwischen AA.___, dem Betreiber des H.___, und A.___ eine Absprache gegeben habe. Er selber habe nie Bargeld erhalten und wisse auch nichts solches von A.___. Er habe damals die Fakturierung gemacht, dies anhand der ihm vorgelegten Arbeitsrapporte. Er wisse auch nicht mehr, ob die in Rechnung gestellten Beträge mit den effektiv geleisteten Arbeiten übereingestimmt hätten. Die Rechnungen für das Material, das auf den Baustellen gebraucht worden sei, seien nicht über seinen Tisch gelaufen. Er habe nur Gerüchte über nicht fakturierten Aufwand gehört. Von manipulierten Rapporten wisse er nichts, das wäre aber problemlos möglich gewesen, wenn das jemand hätte tun wollen. „[…]“ sei ein Grosskunde von ihnen gewesen, bei dem die Stunden pauschal abgerechnet worden seien. (auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er - E.___ - habe mit dem Betreiber AA.___ verhandelt) Da müsse er lachen. A.___ habe über alles Bescheid gewusst, was in der D.___ [3] AG gelaufen sei. A.___ habe mit AA.___ privat verkehrt, nicht er (10.2.9./007 ff.). Der Mitarbeiter Q.___ gab an, er habe in diesem […] (H.___) gearbeitet, glaublich mit T.___. Er habe Arbeitsrapporte abändern müssen: es sei ihm befohlen worden, anstelle von „H.___“ zum Beispiel „[…]“ aufzuschreiben. Wer ihm dies befohlen habe und wieso er dies habe machen müssen, wisse er nicht mehr. Er habe das aber so gemacht, weil dies alle so hätten machen müssen. T.___ und S.___ hätten dort mehr gearbeitet als er. Er könne sich aber noch erinnern, dass er anstelle von „H.___“ das Projekt „[…]“ haben hinschreiben müssen, so wie dies auf dem ihm nun vorgelegten Arbeitsrapport vom 30. Dezember 2004 ersichtlich sei (10.2.10./151). Warum er dabei zwei Sterne hingesetzt habe, wisse er nicht mehr, dies habe aber sicher mit der Abrechnung zu tun gehabt: damit sie im Büro gewusst hätten wie abrechnen. Zur Rechnungsstellung könne er nichts sagen. Ansprechperson der Betreiber des H.___ sei A.___ gewesen. Er habe einmal mitbekommen, wie der Chef des H.___ ein Köfferchen mit viel Bargeld hervor genommen habe. Da sei glaublich A.___ auch da gewesen. Zudem habe er gehört, dass andere Mitarbeiter Jetons bekommen hätten, um damit gratis ins […] gehen zu können, dies als Lohnbestandteil. Das sei ihm auch angeboten worden (10.2.10./003 ff.). R.___ sagte aus, er habe neben T.___, S.___ und anderen im H.___ gearbeitet. Ob er an Arbeitsrapporten etwas habe manipulieren müssen, wisse er nicht mehr, könne es aber auch nicht ausschliessen. Die ihm vorgelegten Rapporte aus den Arbeitswochen 5 bis 7/2005 habe er nach seiner Erinnerung richtig ausgefüllt (10.2.11./153 ff.). Was die Sterne bei „[…]“ bedeuteten, könne er nicht sagen, die seien nicht von ihm. Andere hätten Jetons erhalten für Dienstleistungen im […], er habe keine solchen genommen. Er habe seine Arbeitsrapporte im Büro ins Fächli gelegt, wo sie vermutlich von E.___ für die Verrechnung verwendet worden seien. Er wisse aber nicht, ob E.___ etwas mit den Sternen zu tun habe. Mit der Fakturierung habe er nichts zu tun gehabt (10.2.11./003 ff.). S.___ sagte aus, er habe im H.___ gearbeitet. Meistens mit T.___, der dort am meisten gearbeitet habe und dem er geholfen habe. Er wisse nichts von manipulierten Arbeitsrapporten. Er habe höchstens eine Vermutung, das bringe aber nichts. Sie hätten dort Mängel behoben, die von einem Kontrolleur der Elektroinstallationen beanstandet worden seien. Die Liste sei über 20 Seiten lang gewesen. Entsprechend gross sei der Arbeitsaufwand gewesen. Neben T.___ und ihm seien aber auch noch andere Mitarbeiter im H.___ tätig gewesen. Er schätze den totalen Arbeitsaufwand für das Projekt H.___ auf über CHF 100‘000.00. Von Bargeldzahlungen habe er nur gehört, selbst habe er nie so etwas gesehen. Seine Arbeitsrapporte müssten noch in den Archiven der D.___ [3] AG sein (10.2.12./003 ff.). Die Mitarbeiter U.___ (10.2.13.) und V.___ (10.2.14.) konnten sich zusammenfassend nur daran erinnern, dass sie im H.___ aushilfsweise gearbeitet haben. U.___ blieb dabei speziell in Erinnerung, dass er dort einmal ab nachts um 01.00 Uhr einen Nachthimmel habe installieren müssen, das sehe man ja auf dem vorgelegten Arbeitsrapport. Von falsch ausgefüllten Arbeitsrapporten sei ihnen nichts bekannt. Wieso die beiden auf den ihnen vorgelegten Arbeitsrapporten das Projekt „H.___“ durchstrichen und durch „[…]“ ersetzt hätten, wüssten sie nicht mehr. Auch zu den dabei angebrachten Sternen könnten sie nichts mehr sagen (10.2.13./007 und 10.2.14./006). U.___ gab noch an, A.___ sei von Seiten der D.___ [3] AG die Ansprechperson im H.___ gewesen. Von Barzahlungen wisse er nichts, hingegen seien Gutscheine abgegeben worden für Dienstleistungen im H.___. Dies habe A.___ erzählt und er selbst habe dann auch solche Gutscheine erhalten und eingelöst.

Auch bei diesem Vorhalt hat sich der Beschuldigte darauf berufen, dass E.___ für die Rechnungsstellung verantwortlich gewesen sei. Dieser habe auch mit den Herren […] verhandelt. Er selbst habe keine Detailkenntnisse zu diesen Abrechnungen und auch keine Absprachen mit den Herren […] getroffen. Er wisse auch nichts davon, von den Herren […] je Barzahlungen erhalten zu haben. Herr E.___ habe die Rechnungen mit diesen Herren besprochen. Auch mit den Arbeitsrapporten habe er nichts zu tun gehabt, diese sei Sache von Herrn E.___ gewesen. Er habe Rapporte weder kontrolliert noch manipuliert (10.1.1./004 f.). Vor Amtsgericht gab er an, von Barzahlungen wisse er nichts. Die Mitarbeiter hätten Jetons vom Betreiber erhalten, er habe da nichts sagen wollen. Das habe keinen Zusammenhang mit den Rechnungen gehabt, sondern sei ev. eine Akquisition des Betreibers gewesen.

4.3 Für die H.___ liegen vom Beschuldigten visierte Materialrechnungen von total CHF 13‘134.10 vor (2.1.1./108 ff.), wobei die von T.___ erwähnten Klima-Geräte dabei nicht enthalten sind. Die nachträgliche Auswertung der Privatklägerin der geleisteten Arbeiten ergab eine Summe von mindestens CHF 26‘610.55 (2.1.1./097). Dies ergibt ohne Marge einen Betrag von mindestens CHF 39‘744.65, der in Rechnung hätte gestellt werden müssen. Das von den Mitarbeitern geschätzte Auftragsvolumen liegt mit CHF 50‘000.00 bis über CHF 100‘000.00 sogar noch deutlich höher und deckt sich insoweit mit dem, was beim Hinzurechnen der Marge auf den errechneten Nettowert erwartet werden konnte. Das effektiv in Rechnung gestellte Total liegt hingegen mit CHF 11‘640.75 weit unter diesem Betrag (2.1.1./098 ff.). Angesichts der Materialkosten, die bereits ohne Klimageräte und ohne Marge bei rund CHF 13‘000.00 liegen und der Tatsache, dass gleich mehrere Mitarbeiter über eine längere Zeit mit diesem Auftrag beschäftigt waren, muss wie bereits beim Projekt G.___ davon ausgegangen werden, dass auch hier vom Beschuldigten bewusst Rechnungen nicht an den Kunden gestellt worden sind. Die plausible Begründung dafür liefern die detaillierten, differenzierten Aussagen von T.___, die von anderen Mitarbeitern – insbesondere von Q.___ – gestützt werden und im Weiteren auch durch die erwähnten Arbeitsrapporte, die genau mit den von T.___ geschilderten Abänderungen (Sterne) versehen sind. T.___ war nach den Aussagen anderer Mitarbeiter auch am meisten bei der H.___ tätig. Auf die Aussagen von T.___, bei dem kein Motiv für eine strafbare Falschbezichtigung erkennbar ist (und der sich mit seinen Aussagen nicht unwesentlich selbst belastet hat) kann abgestellt werden. Dazu kann in Bezug auf den Ablauf der Rechnungstellung auf die vorstehenden Ausführungen und die dort beschriebene Schlüsselposition von A.___ verwiesen werden. Aus den vorliegenden Aussagen geht darüber hinaus klar hervor, dass auf Geheiss des Beschuldigten sogar bewusst Arbeitsrapporte abgeändert worden sind, um den effektiv noch weit höheren Arbeitsaufwand für dieses Projekt zu vertuschen. Als Gegenleistung für das Nichtstellen der Rechnungen liess sich der Beschuldigte hier offenbar teilweise Bargeld vom Betreiber des H.___ auszahlen. Er hat selbst nie behauptet, von den Betreibern des H.___ Barzahlungen entgegen genommen zu haben - im Gegenteil - und schon gar nicht, solche in die D.___ [3] AG eingebracht zu haben. Es kann letztlich aber offenbleiben, ob er sich selbst bereichert hat, da ihm dies nicht vorgehalten wird und diese Sachverhaltsannahme für den Beschuldigten schwerwiegender wäre als der Vorhalt der Anklage (ungerechtfertigte Bereicherung eines Dritten). Als Verantwortlicher für die unterbliebene Rechnungsstellung kommt aufgrund der Beweislage nur A.___ in Frage. Ob und welcher Weise allenfalls E.___ dabei mitbeteiligt war, kann auch hier offengelassen werden, da die massgeblichen Tatbeiträge durch den Beschuldigten nachgewiesen sind. Eine Beteiligung von E.___ erscheint allerdings auf den ersten Blick eher als unwahrscheinlich, da die vom Beschuldigten veranlassten Manipulationen durch die Mitarbeiter bereits an den Rapporten und damit vor der Auswertung der Rapporte und Rechnungserstellung durch E.___ erfolgten.

4.4 Auch bei der rechtlichen Würdigung ist der Vorinstanz zu folgen. Indem der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der H.___ die erbrachten Leistungen grösstenteils nicht in Rechnung gestellt wurden, hat er seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Durch das Unterlassen der vollständigen Rechnungsstellung an die H.___ ist der D.___ [3] AG ein Schaden in Höhe von mehreren CHF 10‘000.00 entstanden. Im gleichen Umfang war die H.___ ungerechtfertigt bereichert. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

5. Vorhalt betr. I.___ AG und J.___ (D.___ [3] AG)

5.1 In Ziffer 1.1. lit. c der Anklage wird zunächst in einem Vorspann ausgeführt, mit Statuten vom 26. Oktober 2005 habe der Beschuldigte zusammen mit E.___, N.___ und O.___ die F.___ AG gegründet. Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005, abgeschlossen zwischen der F.___ AG und der D.___ [3] AG sowie der D.___ [1] AG, habe die F.___ AG per 1. November 2005 das Mobiliar, das Werkzeug, das Material und den Kundenstamm der D.___ [3] AG übernommen. Im Kaufvertrag, den der Beschuldigte mitunterzeichnet habe, sei vereinbart worden, dass die angefangenen Arbeiten der D.___ [3] AG per Stichtag 31. Oktober 2005 abgegrenzt und mit den Kunden abgerechnet würden. A.___ sei noch bis zum 31. Oktober 2005 Bereichsleiter der D.___ [3] AG gewesen, weshalb die Vornahme dieser Abgrenzung Aufgabe und Pflicht von A.___ gewesen sei. In der Folge werden dem Beschuldigten zwei konkrete Projekte vorgehalten (I.___ AG und J.___), bei denen er seine Pflichten verletzt habe (nachfolgend Ziffern 5.2 und 5.3).

5.2.1 Gemäss Vorhalt Ziff. 1.1 lit. c)aa) sei das Projekt „I.___“ nach den vorhandenen Arbeitsrapporten und Materialrechnungen im Zeitraum zwischen dem 11. und dem 17. August 2005 durch die D.___ [3] AG abgewickelt worden. Der daraus erzielte Ertrag sei damit gemäss Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 der D.___ [3] AG zugestanden und hätte per 31. Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Am 11. November 2015 habe A.___ im Namen der F.___ AG Rechnung an die I.___ AG in der Höhe von CHF 6‘899.85 stellen lassen. Dieser Betrag sei im Umfang von CHF 6‘412.50 im Hauptbuch der F.___ AG auf dem Konto 3000 als Ertrag sowie im Umfang von CHF 487.35 auf dem Konto 2200 als Umsatzsteuer verbucht worden. Am 13. Dezember 2005 habe die I.___ gemäss Auszug aus dem Hauptbuch der F.___ AG die offene Rechnung bezahlt und den Rechnungsbetrag von CHF 6‘899.85 auf deren Raiffeisenkonto überwiesen. Eine Erstattung dieses Betrages an die D.___ [3] AG habe nicht stattgefunden.

Als damaliger Bereichsleiter der D.___ [3] AG habe A.___ die in Bezug auf das Projekt „I.___“ bei der D.___ [3] AG eingegangenen Materialrechnungen vom 15. und 23. August 2005 in der Höhe von insgesamt CHF 2‘117.85 visiert. In Kenntnis des Projektes und trotz seiner bekannten Pflichten als Bereichsleiter der D.___ [3] AG sowie der Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe er im Hinblick auf die spätere Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___ AG per Ende Oktober 2005 keine Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3] AG den Projektertrag in der Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und diese so am Vermögen geschädigt. Dadurch, dass A.___ später den Rechnungsbetrag im Namen der F.___ AG in Rechnung gestellt habe und die Zahlung auf deren Konto eingegangen sei, habe er die F.___ AG im Umfang von CHF 6‘899.85 unrechtmässig bereichert.

5.2.2 Gemäss Kaufvertrag Ziffer 5 sollte die F.___ AG die angefangenen Arbeiten weiterführen. Die D.___ [3] AG rechne die angefangenen Arbeiten per 31. Oktober 2005 mit den Kunden ab. Ab 1. November 2005 führe die Käuferin die Aufträge weiter und rechne diese selber ab (2.1.1./059). Diese Abmachung wurde unbestrittenermassen dahingehend ergänzt, dass nicht die D.___ [3] AG den Kunden per 31. Oktober 2005 eine Zwischenabrechnung zustellte, sondern dass die Käuferin F.___ AG nach Vollendung des Auftrages den betreffenden Kunden eine Gesamtrechnung zustellen werde und den auf die Zeit vor dem 1. November 2005 entfallenden Anteil an die D.___ [3] AG abliefern sollte.

5.2.3 Hier ist die Anklage in der Tat nicht klar abgefasst: Während man aus dem Vorspann (lit. c) auf die Pflicht zur Abgrenzung und Rechnungsstellung dieser abgegrenzten und bis 31. Oktober 2015 erbrachten Leistungen hinweist und darauf, A.___ sei für diese Abgrenzung bis zum 31. Oktober 205 verantwortlich gewesen, wird i. c) aa) zunächst erneut vorgehalten, es hätte der bis 31. Oktober 2005 erbrachte Aufwand per 31. Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Der Beschuldigte habe aber am 11. November 2005 namens der F.___ AG Rechnung stellen lassen. Eine Erstattung des Betrages an die D.___ [3] AG habe aber nicht stattgefunden. A.___ habe als damaliger Bereichsleiter die Materialrechnungen für das Projekt „I.___“ visiert und ihn Kenntnis des Projekts und der Ihm bekannten Pflichten als Bereichsleiter und der Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe er im Hinblick auf die spätere Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___ AG per Ende Oktober 2005 keine Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3] AG dem Projektertrag in der Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und sie so am Vermögen geschädigt.

Es wird nun nicht klar, ob dem Beschuldigten vorgehalten wird,

er habe – analog zu den beiden bereits behandelten Vorhalten – das Inkasso der von der D.___ [3] AG erbrachten Leistungen verhindert, oder

er habe es pflichtwidrig unterlassen, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste aufzunehmen, oder

er habe das Entgelt durch die F.___ AG vereinnahmen lassen, ohne der D.___ [3] AG den ihr zustehenden Anteil zukommen zu lassen.

-        Die Anklage ist in Bezug auf den Auftrag „I.___“ zudem insofern unzutreffend, als sie dem Beschuldigten vorwirft, diesen Auftrag nicht abgegrenzt zu haben, obwohl dieser Auftrag bei genauer Betrachtung bereits im August 2005 abgeschlossen und demnach ausschliesslich von der D.___ [3] AG ausgeführt worden war. Folglich stellte sich bei diesem Auftrag die Abgrenzungsfrage nicht.

Vorweg kann darauf hingewiesen werden, dass man gemäss der von den Privatklägerinnen eingereichten Strafanzeige von der ursprünglichen Vereinbarung, die D.___ [3] AG stelle den Bestellern eine Abrechnung per 31. Oktober 2005 zu, im beidseitigen Einvernahmen abgekommen ist. Vielmehr sollte die F.___ AG den gesamten Ertrag (Leistungen vor und nach dem 31. Oktober 2005) in Rechnung stellen und dafür sorgen, dass der D.___ [3] AG der ihr zustehende Anteil zukommt. Soweit dem Beschuldigen aber ein Fehlverhalten nach dem 31. Oktober 2005 vorgehalten würde, käme eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Frage (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2005). Das kann aber dahingestellt bleiben, da die Anklage in diesem Punkt – wie die Verteidigung zu Recht moniert – derart unklar formuliert wird, dass es dem Beschuldigten hinsichtlich der Tathandlung nicht klar sein kann, wogegen er sich zu verteidigen hat. Es hat somit bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu ergehen.

Ein Freispruch müsste aber auch bei materieller Beurteilung erfolgen: Die Erstellung der Debitorenrechnungen oblag E.___. Im Gegensatz zu den beiden behandelten Vorhalten (Hotel [G.___] AG und H.___) finden sich hier keine Beweismittel, dass der Beschuldigte persönlich dafür gesorgt haben könnte, das Inkasso dieses Auftrages zu verhindern. Es handelte sich zudem um einen vergleichsweise kleinen Auftrag, der dem Beschuldigten auch ohne bösen Willen unters Eis hätte geraten können. Gleiches würde gelten, wenn man die Tathandlung darin sehen möchte, dass der Beschuldigte es unterlassen hätte, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste zu setzen. Auch hier war es in erster Linie Aufgabe von E.___, die Abgrenzungsliste zu erstellen, wie sich auch aus der in den Akten befindlichen Liste vom 28. Oktober 2005 mit dem Kürzel von E.___ zeigt. Bei diesem kleinen Auftrag könnte dem Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen werden.

Damit ist der Anklage, der Beschuldigte habe seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG insoweit verletzt, als er als Bereichsleiter der D.___ [3] AG pflichtwidrig nicht eine Zwischenrechnung gestellt habe per 31. Oktober 2005, der Boden entzogen. Allenfalls könnte der Vorhalt lauten, der Beschuldigte habe später als Verantwortlicher der F.___ AG der D.___ [3] AG den ihr zustehenden Anteil an der Schlussrechnung nicht zukommen lassen; da zu dieser Zeit aber der Beschuldigte nicht mehr für die D.___ [3] AG gearbeitet hat, könnte dies keine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen.

Bezüglich des Vorhaltes „I.___“ hat somit ein Freispruch zu erfolgen.

5.3 Die gleichen Erwägungen gelten für den analogen Vorhalt „J.___“, bei dem es um einen noch geringeren Betrag handelte. Auch hier hat aus den gleichen Gründen ein Freispruch zu erfolgen.

6. Vorhalt betr. K.___ AG (Privatbezug, D.___ [3] AG)

6.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, im Sommer/Herbst 2005 habe die K.___ AG diverse Arbeiten an den Einfamilienhäusern von A.___ und E.___ ausgeführt. In Bezug auf die Rechnungsstellung habe A.___ als Bereichsleiter der D.___ [3] AG den Geschäftsführer der K.___ AG, L.___, im Sommer 2005 angewiesen, die Rechnungen nicht an ihn oder E.___, sondern an die D.___ [3] AG zu adressieren und dieser zuzustellen. Ausserdem habe A.___ L.___ gebeten, die Rechnungen inhaltlich so abzuändern, dass daraus Leistungen für die Projekte der D.___ [3] AG anstelle von privaten Aufwendungen zugunsten von A.___ und E.___ hervorgegangen seien. Diese Änderungen habe A.___ vornehmen lassen, damit die Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG nicht bemerkt habe, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Beträgen tatsächlich um private Ausgaben von A.___ und E.___ gehandelt habe.

Die K.___ AG habe der D.___ [3] AG insgesamt drei inhaltlich unwahre Rechnungen, datierend vom 4. August 2005 über CHF 8‘177.60, vom 18. August 2005 über CHF 8‘177.60 sowie vom 26. Oktober 2005 eine Rechnung über CHF 9‘350.00 geschickt. Die eingegangenen Rechnungen habe A.___ bei der D.___ [3] AG persönlich visiert und - im Wissen darum, dass es sich eigentlich um Privataufwand gehandelt habe - an die Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG zur Verbuchung als Gesellschaftsaufwand weitergeleitet. Die Buchhaltungsstelle habe die Rechnungen im Umfang von CHF 7‘600.00, CHF 7‘600.00 und CHF 8‘689.60 jeweils im Aufwandkonto 5002 (Wareneinkauf) sowie im Umfang von CHF 577.60, CHF 577.60 und CHF 660.40 im entsprechenden Mehrwertsteuerkonto verbucht. Am 6. und 21. September 2005 sowie am 30. November 2005 habe sie die einzelnen Rechnungsbeträge an die K.___ AG überwiesen.

Durch sein Vorgehen habe A.___ die D.___ [3] AG insgesamt in der Höhe von CHF 25‘705.20 an ihrem Vermögen geschädigt. Ausserdem habe er sich und E.___ im selben Umfang unrechtmässig bereichert, da sie beide die Kosten für die von der K.___ AG an ihren privaten Liegenschaften erbrachten Arbeiten nicht selber hätten bezahlen müssen.

6.2 Im Sommer/Herbst 2005 führte die K.___ AG diverse Arbeiten bei den Privatliegenschaften von A.___ und E.___ aus. Der Gesamtwert ergibt sich wohl aus der Rechnung vom 1. Dezember 2005, adressiert an „C. + U. A.___“ über CHF 39‘404.20, wobei der Anteil an den Arbeiten bei E.___ nur knapp 10% ausmachte. Der weitaus grössere Anteil betraf Arbeiten bei A.___ („Rechnung Nr. 9900…“: 2.1.1./186 ff.). Auf dieser Rechnung aufgeführt sind auch drei Akontozahlungen vom 26. Juli 2005 (CHF 8‘177.60), 18. August 2005 (CHF 8‘177.60) und vom 26. Oktober 2005 (CHF 9‘350.00). Diese Akontozahlungen waren aber der D.___ [3] AG in Rechnung gestellt worden und enthielten die Aufschrift „Komm.: 3479, […]/NDL in […]/Logistikzentrum“ bzw. „Komm. Hauptauftrag Polizei, […]“ (2.1.1./190 bis 192). Alle drei Rechnungen sind visiert von A.___. Es ist unbestritten, dass diese Rechnungen die Arbeiten an den Privatliegenschaften A.___ und E.___ betreffen und von der D.___ [3] AG bezahlt worden sind.

Zu diesem Vorhalt wollte sich der Beschuldigte bereits bei der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2005 nicht äussern, er müsse dazu zuerst noch Abklärungen treffen (10.1.1./007). Bei der Einvernahme vor dem Staatsanwalt vom 23. Juni 2014 hat er wie bereits erwähnt generell die Aussage verweigert (10.1.1./089). Vor Amtsgericht wurde vom Beschuldigten anerkannt, der Vorhalt sei richtig, das hätten sie so gemacht. Sie hätten das in Absprache mit Herrn M.___ und Herrn E.___ so gemacht. Dies sei im Zusammenhang mit dem Verkauf gewesen. Herr M.___ habe die D.___ [3] AG zunächst an die AB.___ verkaufen wollen, damit hätte er einen höheren Gewinn erzielt. Die AB.___ habe die D.___ [3] AG aber nur kaufen wollen, wenn Herr E.___ und er mitgegangen wären. Herr M.___ habe ihnen also gesagt, dass sie das so machen dürften, die Rechnung abändern. Deshalb hätten sie die Adresse abändern lassen, in Absprache mit Herrn M.___. Es sei richtig, dass Herr L.___ die Adresse auf ihre Anweisung hin abgeändert habe. Ihm sei bewusst und bekannt, dass sie die Adresse hätten ändern lassen; ihm sei nicht präsent, dass auch der Projektname abgeändert worden sei. Sie hätten Herrn L.___ gesagt, dass er die Adresse ändern solle. Er könne nicht sagen, ob Herr L.___ auch noch den Text geändert habe. Herr M.___ habe das x-mal so gemacht. Sie hätten immer auch Sachen, die die D.___ [3] AG gemacht habe, über die D.___ [1] AG abgerechnet. Dies habe Herr M.___ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma machen wollen. Das sei aus dem Gespräch heraus geschehen. Sie hätten damals ein paar Gespräche mit Herrn M.___ gehabt, nachdem sie gewusst hätten, dass verkauft werden solle. Dieser hätte mehr Provisionen bekommen, wenn er es der AB.___ hätte verkaufen können. Die AB.___ hätte viel mehr bezahlt, als sie schlussendlich bezahlt hätten. Es habe mehrere Gespräche mit Herrn M.___ gegeben. Dabei habe man auch über Privates geredet. Beide hätten schon Aufträge an Herrn L.___ gegeben. Herr M.___ habe gesagt, sie könnten dort ein Goodie machen, damit sie den Verkauf an die AB.___ unterstützen würden. So sei das über die Bühne gegangen. Sie hätten Herrn L.___ gesagt, er solle den Adresskopf ändern. Die AB.___ hätte etwa das Dreifache bezahlt, aber nur, wenn er und E.___ geblieben wären. Die Verhandlungen über den Verkauf an sie seien erst im September von statten gegangen. Vorher habe man gar nie mit ihnen reden können. Er und Herr E.___ hätten es Herrn L.___ beide mitgeteilt, dass dieser die Adresse ändern lassen solle. Als sie in die F.___ gegangen seien, sei das abgegrenzt und entsprechend verbucht worden (TG AS 120).

Vor Amtsgericht auf diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten angesprochen, gab M.___ an, dies sei eine interessante Darstellung. Sie stimme aber überhaupt nicht. Er arbeite seit 27 Jahren in der Firma und habe das Vertrauen der Eigentümerfamilie. Er würde sicher nicht wegen so etwas einen „Chnorz drehen“. Einen solchen Deal mit Herrn A.___ würde er nie machen. Sie hätten erst später davon erfahren. Herr L.___ habe ihnen das geschildert. Er habe absolut nichts gewusst von diesem Deal (TG/246).

L.___ liess sich am 6. November 2013 als Beschuldigter wie folgt einvernehmen (10.1.2./003 ff.): Sie hätten in den fraglichen Jahren einige grössere Aufträge für die D.___-Firmen ausgeführt. Seine Ansprechpersonen seitens der D.___ sei immer Herr A.___ gewesen und am Anfang noch Herr […]. Er habe dann einmal sowohl für A.___ als auch E.___ Offerten für Arbeiten in ihren Privatliegenschaften an sie privat erstellt. Sie hätten dann die Aufträge bekommen. Für die Verrechnung habe ihn A.___ vorgängig ins Büro der D.___ [3] AG gebeten und habe ihm gesagt, dass die Rechnungen für die Arbeiten in den Privatliegenschaften über die Firma, also die D.___ [3] AG laufen sollten. Er habe sich nichts dabei gedacht und gemeint, das sei mit der Geschäftsleitung in [Ort der Buchhaltungsstelle] so vereinbart worden, so quasi als Bonus für die Herrn A.___ und E.___. Die Schlussabrechnung vom 1. Dezember 2005 habe den T

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