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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.05.2017 STBER.2016.46

17 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,884 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), subsubevtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

1.    A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

Privatanschlussberufungskläger

2.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), subsubevtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Raufhandel, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 16. Mai 2017:

1.    C.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft;

2.    B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;

3.    Rechtsanwalt Christoph Schönberg, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Vertreter der Privatklägerin D.___;

5.    Rechtsanwalt Michael Steiner, Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers A.___;

6.    [...], Dolmetscherin.

Zudem erscheinen:

-        Vertreter der Presse sowie

eine Schulklasse der Kantonsschule Olten mit ihrer Lehrerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Übersetzung nach Art. 307 StGB sowie auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 15. Juni 2016 zusammen und erörtert, in welchem Umfang dieses vom Beschuldigten mit Berufung sowie vom Privatanschlussberufungskläger A.___ und der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung angefochten ist. Er verliest die bereits rechtskräftigen Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils und skizziert den weiteren Verhandlungsablauf, wonach zuerst der Beschuldigte zur Person befragt werde und darauf, sofern das Beweisverfahren geschlossen werden könne, die Plädoyers der Parteivertreter folgen würden (mit der Möglichkeit eines zweiten Parteivortrages). Schliesslich habe der Beschuldigte die Möglichkeit, ein letztes Wort an das Gericht zu richten. Der Vorsitzende bittet in der Folge Rechtsanwalt Christoph Schönberg, seine Honorarnote Staatsanwalt C.___ zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwalt C.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Thomas A. Müller reicht seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein und verzichtet auf Vorfragen und Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Michael Steiner reicht ebenfalls seine Honorarnote ins Recht und beantragt für den Privatanschlussberufungskläger, es sei die Verordnung zur Physiotherapie betreffend A.___ zu den Akten zu nehmen, da diese im Zusammenhang mit der aktuellen gesundheitlichen Verfassung seines Mandanten stehe.

Nachdem gegen diesen Beweisantrag keine Einwendungen erhoben werden, beschliesst das Obergericht, das Dokument zu den Akten zu nehmen.

Rechtsanwalt Christoph Schönberg händigt Staatsanwalt C.___ und dem Obergericht seine Honorarnote für das Berufungsverfahren aus und beantragt vorab, es seien dem Beschuldigten für die Dauer der Hauptverhandlung die Handschellen abzunehmen. Nach Rücksprache mit dem für die Zuführung verantwortlichen Polizisten erklärt der Vorsitzende, dass der Beschuldigte aus Sicherheitsgründen an den Handschellen bleibe, der Antrag demnach abgewiesen werde.

Der Beschuldigte wird, nachdem er vorgängig über sein Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen und die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu können, informiert wurde, unter Mitwirkung der anwesenden Dolmetscherin zur Person befragt. Staatsanwalt C.___ macht von seinem Recht Gebrauch, dem Beschuldigten eine Ergänzungsfrage zu stellen. Die weiteren Parteivertreter verzichten auf Ergänzungsfragen (vgl. zur Befragung auch das separate Einvernahmeprotokoll vom 16.5.2017 die Audio-CD).

Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklärt der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, die Präsenz der Dolmetscherin sei mit Blick auf allfällige sprachliche Verständigungsprobleme auch für den weiteren Teil der Hauptverhandlung erwünscht. Dementsprechend wohnt die Dolmetscherin der öffentlichen Hauptverhandlung bis zum Schluss bei.

Nachdem keine weiteren Beweisanträge von den Parteien gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Die Hauptverhandlung wird hierauf kurz unterbrochen, damit das von Rechtsanwalt Michael Steiner eingereichte Dokument (Verordnung zur Physiotherapie) für die anderen Parteivertreter kopiert werden kann.

Staatsanwalt C.___ stellt und begründet anschliessend für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:

„ 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Juni 2016 betreffend nachfolgenden Urteilsziffern [= UZ] in Rechtskraft erwachsen ist:

·       UZ 2 Abs. 3: Schuldspruch wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (AZ 4.);

·       UZ 3 Abs. 3: Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des andauernden Strafvollzugs;

·       UZ 4: Anordnung der Sicherheitshaft

·       UZ 5: Aushändigung diverser Gegenstände an den Beschuldigten;

·       UZ 6: Aushändigung diverser Gegenstände an die Privatklägerschaft;

·       UZ 7: Einziehung der Gegenstände gemäss UZ 7;

·       UZ 8 lit a: Zivilforderungen von E.___ und F.___;

·       UZ 10: Entschädigung des Vertreters der Privatkläger E.___, F.___ und D.___ in der Person von RA Dr. Th. Müller;

·       UZ 11: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A.___ in der Person von RA Steiner;

·       UZ 12: Entschädigung der amtlichen Verteidigung;

·       UZ 13: Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung in der Person von RA Dippon Hänni;

·       UZ 14: Rückerstattung der durch RA Schönberg bezahlten Dolmetscherkosten an RA Schönberg.

2.  B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

·      Mordes (Art 112 StGB (AZ 1.);

·      versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (AZ 2.);

·      Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) (AZ 3.).

3.  B.___ sei deshalb sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch (mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; vgl. UZ 2 Abs. 3) zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Jahren.

4.  Die von B.___

·      in der Zeit vom 17. Oktober 2013 bis 6. Januar 2014 ausgestandene Untersuchungshaft sowie

·      die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug vom 6. Januar 2014 bis zum heutigen Tag

       seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.  Es sei festzustellen, dass sich B.___ im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

6.  Die Entschädigung der Privatklägerschaft (D.___, E.___ und F.___; alle vertreten durch RA Dr. Th. Müller) sei (gestützt auf die von RA Dr. Th. Müller eingereichte Honorarnote für die Aufwendungen für das Berufungsverfahren) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und gemäss Art. 433 StPO dem Beschuldigen zur Bezahlung aufzuerlegen.

7.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 81‘800.00 sowie [die] nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien (ausgenommen davon sind die zweitinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung in der Person von RA Schönberg sowie die zweitinstanzlichen Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ in der Person von RA M. Steiner) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

8.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von RA Ch. Schönberg eingereichte Honorarnote für die Aufwendungen für das Berufungsverfahren) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

9.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtbeistands von A.___ sei (gestützt auf die von RA M. Steiner eingereichte Honorarnote für die Aufwendungen für das Berufungsverfahren) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und (da sich der Beschuldigte nicht in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befindet; vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO) vom Staat Solothurn zu bezahlen.“

Nach einer Pause von 10:20 Uhr - 10:40 Uhr wird die Hauptverhandlung mit dem Parteivortrag für die Privatklägerschaft fortgesetzt. Rechtsanwalt Thomas A. Müller stellt und begründet im Namen und Auftrag der Privatklägerin D.___ folgende Anträge:

„ 1.  Der Beschuldigte sei des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

  2.  Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 eine Genugtuung von mind. CHF 15‘000.00, evtl. eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 17. Oktober 2013 zu bezahlen.

  3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.“

Rechtsanwalt Michael Steiner stellt und begründet im Namen und Auftrag des Privatanschlussberufungsklägers A.___ folgende Anträge:

„ 1.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen vollendeter schwerer Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2012, zum Nachteil von A.___ (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Juni 2016).

  2.  Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer richterlich zu bemessenden Genugtuungssumme an A.___ von mindestens CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juni 2012 zu verurteilen (Ziff. 8.c des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Juni 2016).

                                           Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Rechtsanwalt Christoph Schönberg stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

„ 1.  Es sei festzustellen, dass die Ziffern 2 Abs. 3 (Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung), 4, 5, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2.  Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen Ziff. 1 im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Raufhandels, angeblich begangen am 17. Juni 2012, sei abzuweisen.

  3.  Die Anschlussberufung des Privatklägers A.___ im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei abzuweisen.

  4.  Ziff. 2 Abs. 2 betreffend Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2012, sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen.

  5.  Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Mordes, begangen am 17. Oktober 2013, freizusprechen.

  6.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 17. Oktober 2013.

  7.  Der Beschuldigte sei zu verurteilen:

       -    zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren;

       -    zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

       Die Untersuchungshaft vom 7.3.2013 bis 5.6.2013 und vom 17.10.2013 bis 6.1.2014 und der seitherige vorzeitige Strafvollzug seien entsprechend der Vorgabe des Amtsgerichts auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8.      Die Ziff. 8 lit. b und c des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen seien aufzuheben und die Genugtuungsforderungen von D.___ und von A.___ seien abzuweisen.

9.      Der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für das Honorar des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren sei auf ¾ des festgesetzten Honorars zu beschränken.

10.   Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Beschuldigten zu ¾, dem Staat zu ¼ zu auferlegen.

11.   Die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei entsprechend der eingereichten Honorarnote, extrapoliert um die Berufungsverhandlung und Urteilsverkündung und für die Prüfung des Urteils festzulegen, zahlbar durch die Staatskasse. Es sei weiter analog der Festsetzung der Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Nachzahlungsanspruch festzulegen.

12.   Dem amtlichen Verteidiger seien die von ihm bezahlten Dolmetscherkosten im Umfange von CHF 615.00 zurückzuerstatten, zahlbar durch die Staatskasse.

13.   Die Kosten des Berufungsverfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens anteilsmässig entsprechend ihres Unterliegens dem Staat bzw. den Privatklägern zu auferlegen."

Alle Parteivertreter halten in der Folge einen zweiten Parteivortrag.

Der Vorsitzende bittet die Dolmetscherin, dem Beschuldigten mitzuteilen, dass er nun die Möglichkeit habe, ein letztes Wort zu halten. Nachdem die Dolmetscherin den Beschuldigten orientiert hat, erklärt dieser, er habe ein Problem damit, dass während der Verhandlung nicht durchgehend Hochdeutsch gesprochen worden sei. So habe er nicht alles verstehen können. Der Vorsitzende weist den Beschuldigten darauf hin, dass er nun nicht eine Würdigung des bisherigen Verfahrens vorzunehmen, sondern dem Gericht mitzuteilen habe, ob er von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch machen wolle oder nicht. Der Beschuldigte gibt trotz dieser klaren Aufforderung keine entsprechende Erklärung ab, sondern macht geltend, er wolle nun dem Gericht eine Reihe von Fragen stellen. Der Vorsitzende stellt klar, dass das Gericht nun nicht Fragen des Beschuldigten beantworten werde und er das Verhalten des Beschuldigten dahingehend interpretiere, dass dieser auf ein letztes Wort verzichte. Der Beschuldigte bekundet darauf lauthals seinen Unmut. Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird hierauf vom Vorsitzenden um 12:40 Uhr geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 18. Mai 2017 um 16:00 Uhr:

1.    C.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft;

2.    B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;

3.      Rechtsanwalt Christoph Schönberg, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Vertreter der Privatklägerin D.___;

5.    Rechtsanwalt Michael Steiner, Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers A.___;

6.    [...], Dolmetscherin.

Zudem erscheinen:

-        Vertreter der Presse sowie

eine Schulklasse der Kantonsschule Olten mit ihrer Lehrerin.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und weist die Dolmetscherin zu Beginn der Urteilseröffnung auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Über-setzung hin. Er erklärt, dass der Referent nun das Urteil eröffnen werde, wobei die wesentlichen Punkte verlesen und von der Dolmetscherin eins zu eins übersetzt würden. Die massgeblichen detaillierten Ausführungen seien der schriftlichen Urteilsbegründung zu entnehmen, welche den Parteien zugestellt werde und auch die Rechtmittelfrist auslöse. Der Referent hält das Beweisergebnis des Berufungsgerichts fest und nimmt die rechtliche Würdigung der Vorhalte vor. In der Folge nennt er die massgebenden Strafzumessungsfaktoren und das ausgefällte Strafmass. Schliesslich teilt er in groben Zügen den Entscheid des Berufungsgerichts über die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit. Die Dolmetscherin übersetzt dem Beschuldigten die wesentlichen Punkte des Urteils. Zum Schluss verliest der Vorsitzende die zentralen Elemente des Dispositivs (Schuldund Strafpunkt, Zivilforderungen, Verweis auf die Kostenverlegung). Der Beschuldigte gerät in Wut und ruft, als ihm das Erkanntnis des Gerichts übersetzt wird, erneut laut aus. Den Parteivertretern wird das Urteilsdispositiv von der Gerichtsschreiberin ausgehändigt und der Beschuldigte von den Polizisten zurück in den vorzeitigen Strafvollzug gebracht. Damit endet um 16:20 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 12. Juni 2012, 23:27 Uhr, wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen beim […]-Stand in der Bahnhofunterführung Olten gemeldet. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurde der Privatkläger A.___ mit einem Messer verletzt (vgl. Strafanzeige vom 27.7.2012, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 012 ff., im Folgenden: AS 012 ff.). Als mutmasslicher Täter wurde in der Folge der Beschuldigte, B.___, ermittelt, der sich jedoch dem Zugriff der Polizei bereits durch Flucht nach Italien entzogen hatte.

Der Beschuldigte wurde am 7. März 2013 in […] auf der Gemeindeverwaltung vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis eingewiesen (AS 965). Mit Verfügung vom 8. März 2013 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni als amtliche Verteidigerin bestellt (AS 968). Am 11. März 2013 wurde vom Haftgericht die Untersuchungshaft für drei Monate (bis 10.6.2013) angeordnet (vgl. AS 984). Am 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 1020).

2. Am Donnerstag, 17. Oktober 2013, 20:39 Uhr, wurde der Alarmzentrale telefonisch gemeldet, dass der Beschuldigte die Mutter seiner Kinder, G.___ in deren Wohnung angegriffen und schwer verletzt habe. Um 21:07 Uhr teilte der Beschuldigte der Polizei telefonisch mit, er habe seine Ehefrau getötet, und gab an, er befinde sich bei der Bahnhofbrücke in Olten und wolle sich stellen (vgl. Strafanzeige vom 26.2.2014: AS 236 ff., insbes. AS 256).

Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete am 18. Oktober 2013 für die Kinder des Beschuldigten und der Getöteten eine Beistandschaft. Es wurde Frau [...] als Beiständin für die Kinder eingesetzt. Zudem wurde eine Notfallplatzierung angeordnet (AS 1125). Das Haftgericht ordnete am 21. Oktober 2013 die Haft für drei Monate bis am 20. Januar 2014 an (AS 1143). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ersuchte Rechtsanwalt Schönberg um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (AS 1145). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 entsprochen, offenbar ohne Kenntnis der bereits bestehenden amtlichen Vertretung des Beschuldigten im Verfahren betreffend das Körperverletzungsdelikt (AS 1147). Am 21. Oktober 2013 setzte die KESB für die Kinder Rechtsanwalt Thomas A. Müller als Prozessbeistand ein (AS 1151). Ihm wurde der Auftrag erteilt, die Rechte der Kinder im Strafverfahren geltend zu machen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 konstituierten sich die Kinder des Opfers †G.___ (AS 1155) und am 2. Juli 2015 auch die Schwester der Getöteten, D.___, als Privatkläger (AS 1377.10). Am 6. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (AS 1224). Am 3. Mai 2014 erstellte Dr. H.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 1405 ff.). Am 19. August 2014 reichte der Gutachter eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten ein (AS 1443 ff.).

3. Mit Anklageschrift vom 13. Januar 2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten B.___ wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), subsubevtl. qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), wegen Raufhandels und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 001 ff.).

4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2015 wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung zurückgewiesen. Es wurde festgehalten, es sei als nicht nachgewiesen zu betrachten, dass der Schwester des Opfers ein Parteirechtsformular ausgehändigt worden sei. Die Rückweisung erfolgte aufgrund von Art. 329 StPO, um die Unterlassung gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO zu bereinigen (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 160 f., im Folgenden OG AS 160 f.).

Mit ergänzter und berichtigter Anklageschrift vom 6. Juli 2015 wurden die Akten erneut dem Amtsgericht von Olten-Gösgen wegen der genannten Delikte zur Beurteilung überwiesen (AS 011.1 ff.).

5. Am 2. Dezember 2015 wurde die erstinstanzliche Hauptverhandlung eröffnet. Aufgrund der vom amtlichen Verteidiger gestellten Beweisanträge, wonach zusätzlich zahlreiche Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen seien, und aufgrund des Umstandes, dass kein ausreichendes Gutachten des IRM Bern in Bezug auf die Tatwaffen und den Ort der Tatbegehung vorlag, beschloss das Amtsgericht am 2. Dezember 2015 die Verschiebung der Verhandlung. Es bewilligte die vom amtlichen Verteidiger gestellten Anträge und beschloss die Einholung eines ergänzenden Gutachtens beim IRM Bern (vgl. Verhandlungsprotokoll (OG AS 231 ff.).

6. Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Bern, verfasst von PD Dr. med. I.___, datiert vom 15. März 2016 (OG AS 375 ff.). Dem für das Verfahren zuständigen Staatsanwalt wurde in Anwendung von Art. 329 Abs. 1 StPO Frist gesetzt bis am 8. April 2016 zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage gesetzt. Es wurde u.a. auch angeordnet, dass PD Dr. med. I.___ als Sachverständiger für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2016 vorzuladen ist.

Mit ergänzter und berichtigter Anklageschrift vom 29. März 2016 wurden die Akten erneut dem Amtsgericht von Olten-Gösgen wegen der genannten Vorhalte zur Beurteilung überwiesen.

7. Vom 2. bis 15. Juni 2016 wurde die Hauptverhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen fortgesetzt und es wurde folgendes Urteil erlassen:

„ 1.  Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird vom Vorhalt des Raufhandels, angeblich begangen am 17.06.2012, freigesprochen (AZ 3).

  2.  Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

des Mordes, begangen am 17.10.2013 (AZ 1);

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17.06.2012 (AZ 2);

der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 03.08.2013 bis 17.10.2013 (AZ 4).

3.  Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Jahren.

Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 07.03.2013 bis 05.06.2013 und vom 17.10.2013 bis 06.01.2014 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der seit dem 07.01.2014 andauernde vorzeitige Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.  Der Beschuldigte B.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren in Sicherheitshaft genommen.

5.  a)  Folgende, sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen:

-        Laptop, Toshiba, Sach-Nr. [...], inkl. Netzadapter, von B.___

-        1 Handy, Nokia 100, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte LYCA-Mobile, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___

-        1 Handy, Samsung GT-E2550, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___

-        1 SIM-Karte Sunrise (nur Trägerkarte), Sach-Nr. [...], von B.___

-        1 SD-Karte, SanDisk 2GB, von B.___

-        1 Verpackung (leer) der SIM-Karte LYCA mit der Rufnummer [...], von B.___

-        1 Speicherkarte, SanDisk 4GB, von B.___

-        2 Fingerringe goldfarbig, kleiner Ring innen Te, grosser Ring innen Hi, von B.___

-        1 Handy, Samsung GT-S5360, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von B.___

b)  Dem Beschuldigten wird eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils eingeräumt, um die vorstehend genannten Gegenstände heraus zu verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.

6.  a)  Nachfolgend genannte, sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände sind den Privatklägern E.___ und F.___ bzw. derer gesetzlichen Vertreterin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen:

-        1 Handy, Nokia C1, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von †G.___

-        2 kleine Zettel mit diversen Telefonnummern, von †G.___

-        1 SIM-Karte LYCA Mobile (nur Trägerkarte, SIM-Karte fehlt), Sach-Nr. [...], Rufnummer [...], inkl. Verpackung, von †G.___

-        1 Uhr, Marke Vagary

-        1 Ohrring, goldfarbig, von †G.___

-        1 Halskette, goldfarbig mit 2 Anhängern (eine Hand und der Buchstabe „M“), von †G.___

-        1 Ohrring, goldfarbig, von †G.___

-        1 Haarspange, schwarz, von †G.___

-        1 Ring, goldfarbig, von †G.___

b)  Vorstehend genannten Berechtigten wird eine Frist von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingeräumt, um die erwähnten Gegenstände heraus zu verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.

7.  Folgende, sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

-           2 Plastikhandschuhe

-           1 Elektrokabel

-           1 Gerätestecker (Ende von Elektrokabel)

-           1 Jacke, schwarz, Marke X-Star, Gr. M, von †G.___

-           1 T-Shirt, grün, von †G.___

-           1 Unterleibchen, weiss, Gr. 164, von †G.___

-           1 BH, schwarz, Marke Jolinesse, von †G.___

-           1 Damenunterhose, grau, von †G.___

-           1 Damenhose, schwarz, Marke Yalüshi, Gr. M, von †G.___

-           1 Paar Socken, grau, Gr. 35-38, von †G.___

-           1 Hemd beige/weiss kariert, von B.___ -           1 Messerklinge -           1 Messergriff -           1 Messergriff schwarz -           1 Messerklinge, Aufschrift „NIROSA“ -           1 Schere

  8.  Der Beschuldigte B.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)   E.___ und F.___, v.d. RA Dr. Thomas Müller: je CHF 70‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.10.2013 als Genugtuung;

b)   D.___, v.d. RA Dr. Thomas Müller: CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.10.2013 als Genugtuung;

c)   A.___, v.d. RA Michael Steiner: CHF 5‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 17.06.2012 als Genugtuung; die Mehrforderung wird abgewiesen.

9.  Die Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___, v.d. RA Michael Steiner, wird auf den Zivilweg verwiesen.

10.     Der Beschuldigte B.___ hat den Privatklägern E.___ F.___ und D.___, v.d. RA Dr. Thomas Müller, eine Parteientschädigung von CHF 22‘680.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) zu bezahlen.

11.     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A.___, RA Michael Steiner, wird auf CHF 9‘100.85 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.     Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschuldigten, RA Christoph Schönberg, wird auf CHF 49‘764.45 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt.

Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung im Betrage von CHF 16‘000.00 geleistet wurde. Der Differenzbetrag von CHF 33‘764.45 ist ihm zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 15‘550.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.     Die entstandenen Kosten für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RA Cornelia Dippon-Hänni, in Höhe von CHF 4‘818.10 sind vom Staat zu tragen. Es wird festgestellt, dass diese Kosten bereits bezahlt wurden.

14.     Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, RA Christoph Schönberg, sind die von ihm bezahlten Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 1‘385.00 zurückzuerstatten, zahlbar durch den Staat Solothurn.

15.     Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 40‘000.00, total CHF 81‘800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.“

8. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 20. Juni 2016 die Berufung anmelden (OG AS 592). Mit Berufungserklärung vom 15. August 2016 wurde erklärt, das Urteil werde nur in Teilen angefochten. Angefochten würden die Schuldsprüche wegen Mordes und versuchter schwerer Körperverletzung, die Strafzumessung, die Zivilforderung der Schwester des Opfers, die Zivilforderung des Privatklägers A.___, der Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziffer 11 Abs. 2 des Urteils, der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von ¼ sowie die Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten. Beantragt werde ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung und ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 10.00 mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, die Abweisung der Genugtuungsforderungen der Schwester des Opfers sowie des Privatklägers A.___ und die Verneinung eines staatlichen Rückforderungsrechts für die Entschädigung von dessen unentgeltlichen Rechtsbeistands, die Reduktion der Gerichtskosten auf eine noch zu bestimmende Höhe und die Auferlegung von maximal ¾ der Gerichtskosten auf den Beschuldigten mit Einschluss der entsprechenden Rückforderungsansprüche des Staates.

Mit Eingabe vom 2. September 2016 liess die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich des Freispruchs vom Vorhalt des Raufhandels erklären.

Am 13. September 2016 liess der Privatkläger A.___ die Anschlussberufung erklären mit den Begehren, es seien ein Schuldspruch wegen (vollendeter) vorsätzlicher schwerer Körperverletzung vorzunehmen und ihm eine Genugtuungssumme von mindestens CHF 7‘500.00 nebst Zins zuzusprechen.

9. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Juni 2016 wie folgt rechtskräftig:

-    Ziffer 2 teilweise: Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz;

-    Ziffer 3 teilweise: in Bezug auf die Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges an die Freiheitsstrafe;

-    Ziffer 5: Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;

-    Ziffer 6: Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Kinder des Opfers;

-    Ziffer 7: Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen;

-    Ziffer 8 lit. a: Genugtuungen an die beiden Kinder des Opfers;

-    Ziffer 9: Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___ auf den Zivilweg;

-    Ziffer 10: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Thomas A. Müller samt Rückforderungsrecht des Staates;

-    Ziffer 11 teilweise: Höhe des Anspruches des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner (der Rückforderungsanspruch des Staates ist trotz der Eingabe des Verteidigers vom 11. Mai 2017 nicht rechtskräftig, da mit der Berufung ein Freispruch und die Abweisung der Genugtuungsforderung verlangt werden: Art. 428 Abs. 3 StPO);

-    Ziffer 12 teilweise: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers;

-    Ziffer 13: Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni;

-    Ziffer 14: Rückerstattung von Dolmetscherkosten an den amtlichen Verteidiger.

Rechtskräftig ist auch die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verwahrung des Beschuldigten, auch wenn dies nicht Aufnahme fand im Urteilsdispositiv.

II. Vorfall vom 17. Oktober 2013 (Tötungsdelikt)

1. Vorhalt

Zusammengefasst wird dem Beschuldigten unter Ziffer 1. der Anklageschrift vom 29. März 2016 vorgehalten, er habe am Abend des 17. Oktober 2013 das Opfer †G.___ vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass mit Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei Durchsetzung eigener Ansprüche zum Ausdruck komme) in besonders skrupelloser Weise getötet. In Bezug auf die Details zum Tatablauf wird an dieser Stelle auf die nachfolgende Beweiswürdigung mit Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts verwiesen.

2. Sachverhalt

2.1 Allgemeines zur Sachverhaltsfeststellung

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.2 Beweiswürdigung

2.2.1 Die Vorinstanz hat auf US 18 - 27 eine ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Darauf kann vorweg grundsätzlich verwiesen werden

2.2.2 Als massgebliche Beweismittel liegen diverse Arztberichte, medizinische Gutachten, Spurenberichte sowie eine umfangreiche Fotodokumentation des Tatortes vor. Zudem sind folgende Aussagen von Tatzeugen entscheidrelevant und glaubhaft:

-    Die Aussagen von E.___, des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und des Opfers: Dieser, zur Tatzeit rund sechseinhalb Jahre alt, wurde am 14. November 2013 unter Anwesenheit des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen (Zusammenfassung der Aussagen siehe AS 789 ff.). E.___ hatte den grössten Teil des Tatgeschehens unmittelbar mitverfolgen können und machte bei der Einvernahme detaillierte Aussagen, die einerseits von den Spuren am Tatort und auch durch Aussagen des Zeugen K.___ bestätigt wurden. Einschränkungen bezüglich Wahrnehmung und Wiedergabe sind nicht auszumachen, im Gegenteil. Auf die Aussagen von E.___ kann deshalb entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten trotz dessen jugendlichen Alters abgestellt werden.

-    K.___ wurde am 18. Oktober polizeilich als Auskunftsperson (AS 768 ff.), am 18. Februar 2014 durch den Staatsanwalt als Zeuge bei Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 871 ff.) sowie vor der Vorinstanz als Zeuge (OG AS 470 ff.) befragt. Beim Zeugen handelt es sich um den Bewohner der Wohnung einen Stock über der Tatwohnung. Er begab sich zur Tatzeit aufgrund des Geschreis zur Tatwohnung, wo ihm nach mehrmaligem Läuten das Opfer blutüberströmt die Türe öffnete und in der Folge vom Beschuldigten erneut angegriffen und in die Tatwohnung zurückgeschleppt wurde. Die Aussagen des Zeugen sind detailliert, widerspruchsfrei und glaubhaft, sie werden erhärtet durch die bereits erwähnten Aussagen von E.___ und die Zeugenaussagen seiner Partnerin L.___.

-    L.___ wurde am 18. Oktober 2013 polizeilich als Auskunftsperson (AS 776 ff.), am 18. Februar 2014 vom Staatsanwalt als Zeugin bei Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 879 ff.) sowie von der Vorinstanz als Zeugin (OG AS 483 ff.) befragt. Sie war zur Tatzeit bei ihrem Freund K.___ im Stock über der Tatwohnung und begab sich am Tatabend zusammen mit dem Zeugen K.___ wegen des Geschreis zur Tatwohnung. Da sie auf der Treppe – aber mit Sicht auf den Wohnungseingang – stehen blieb, sind ihre Aussagen nicht so umfangreich, sie decken sich aber in diesem beschränkten Umfang inhaltlich mit den Angaben von K.___.

-    Weitere Angaben, namentlich zur Vorgeschichte, machten M.___ als Auskunftsperson am 6. Dezember 2013 (AS 860 ff.). An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht (OG AS 497 ff.) machte sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und machte nur beschränkte Angaben: Mit ihr soll der Beschuldigte im Sommer 2013 ein intimes Verhältnis gehabt haben, was vom Beschuldigten – bis auf ein teileweises Zugeständnis vor Obergericht (vgl. nachfolgend 2.2.3.2) – bestritten wird. Sie war zur Tatzeit angeblich von ihm schwanger, daher auch das Zeugnisverweigerungsrecht. Ebenso machten folgende Personen Angaben: N.___ und dessen Ehefrau O.___ am 30. Oktober 2013 als Auskunftspersonen (AS 822 ff. und 838 ff.) sowie als Zeugen vor Amtsgericht (OG AS 500 ff. und 505 ff.), P.___ als Auskunftsperson am 4. November 2013 (AS 844 ff.) und als Zeuge vor Amtsgericht (OGS AS 493 ff.) und die Privatklägerin D.___, die damals in Italien lebende Schwester des Opfers, am 28. Oktober 2013 und vor Amtsgericht als Auskunftsperson (AS 808 ff. und OG AS 486 ff.). N.___ und P.___ waren als Angehörige des Stammes des Opfers als Vermittler bei den (ehelichen) Problemen der beiden Protagonisten (eine in der Schweiz gültige Heirat war nie vollzogen worden) beigezogen worden, zudem verdächtigte der Beschuldigte zur Tatzeit den Zeugen P.___ eines intimen Verhältnisses mit dem Opfer. Hinweise auf irgendwelche Absprachen unter diesen Personen bestehen keine und wurden auch nicht konkret vorgebracht.

Dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend zu bewerten: Er hat sich zwar von Beginn weg grundsätzlich zur Tat bekannt. Zum Ablauf hat er aber kaum detaillierte Aussagen gemacht und sich immer wieder auf Erinnerungslücken berufen. Belastende Aussagen beispielsweise von E.___, K.___, L.___, N.___ und O.___, P.___, D.___ und M.___ bezeichnete er aber trotz seiner angeblichen Erinnerungslücken als gelogen (vgl. dazu die diversen entsprechenden Hinweise des rapportierenden Polizeibeamten in der Strafanzeige auf AS 244, 270, 277 und 285). Soweit keine belastbaren anderweitigen Beweismittel vorliegen, ist aber zu Gunsten des Beschuldigten auf seine Aussagen abzustellen, dies insbesondere hinsichtlich des Beginns der tätlichen und schlussendlich tödlich verlaufenen Auseinandersetzung am Tatabend durch eine (versuchte) Ohrfeige des Opfers.

2.2.3 Gestützt auf die erwähnten Beweismittel ist in Bezug auf die Vorgeschichte und den eigentlichen Tatablauf von folgendem rechtsrelevantem Sachverhalt auszugehen:

2.2.3.1 Nach seinen eigenen Angaben flüchtete der Beschuldigte nach dem Vorfall beim […]-Stand in der Unterführung des Bahnhofs Olten vom 17. Juni 2012 nach Italien. Er hielt sich dort nach seinen Aussagen vor Amtsgericht in Rom auf und hatte keinerlei Kontakt zum Opfer und seinen Kindern. Am 7. März 2013 wurde er auf der Gemeindeverwaltung […] vorläufig festgenommen (AS 965) und inhaftiert. Er habe nach dem Vorfall Angst gehabt und sei nach Italien geflüchtet. Das Haftgericht ordnete drei Monate Untersuchungshaft bis am 10. Juni 2013 an. Die Schlusseinvernahme wegen der Messerstecherei in der Bahnhofunterführung Olten fand am 5. Juni 2013, am Entlassungstag, statt. Zur Frage der damals zuständigen Staatsanwältin, ob er eventuell bei der Mutter seiner Kinder leben könne, gab der Beschuldigte an, er sei immer zu Hause gewesen und da er keine Stelle gehabt habe, habe er fast immer mit †G.___ gestritten. Er habe nach draussen gewollt und deshalb sei auch dieser Streit passiert (AS 234). N.___ und P.___ hätten das Opfer während seiner Abwesenheit negativ beeinflusst (AS 600 ff.). Im psychiatrischen Gutachten ist in Bezug auf diese Streitereien, die er mit dem Opfer gehabt habe, festgehalten, schon etwa drei Monate vor dem Ereignis vom 17. Juni 2012 seien die Spannungen zwischen ihm und dem Opfer stärker geworden. Es habe viel Streit wegen Uneinigkeiten gegeben und weil seine Frau Dinge gesagt habe, die ihm nicht gepasst hätten. Diese Meinung habe sie wohl von ihren Verwandten, d.h. vom Vater und von der Schwester, gehabt. Sie selbst habe ein reines Herz gehabt, sei aber stets von ihrer Familie negativ beeinflusst worden. Das Opfer habe ihn schliesslich aufgefordert, eine eigene Wohnung zu suchen. In den letzten drei Monaten habe er das Schlafzimmer mit G.___ nicht mehr geteilt (vgl. psychiatrisches Gutachten, AS 1421). Am 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge hat er für einen Monat bei einem Kollegen gewohnt (AS 563 und psychiatrisches Gutachten, AS 1422). Ab dem 5. Juli 2013 wohnte der Beschuldigte allein in einer eigenen Wohnung in [...]. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung das Opfer und die gemeinsamen Kinder regelmässig in […] besuchte (vgl. dazu psychiatrisches Gutachten, AS 1421/1422). Er fand eine Arbeit bei der Firma [...] in Grenchen und wurde von Sozialamt unterstützt.

2.2.3.2 Aufgrund der von M.___ gemachten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren, im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen vom 6. Dezember 2013 (AS 860 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der ihm seit Längerem bekannten M.___ ab August 2013 bis Ende September 2013 eine intime Beziehung unterhielt. Der Beschuldigte wollte M.___ heiraten und kaufte deswegen mit ihr zusammen in Bern für ca. CHF 750.00 Ringe, die graviert wurden. Diese Ringe wurden denn auch in der Wohnung des Beschuldigten in [...]gefunden mit den Gravuren „Te“ (für „B.___ “) und „Hi“ (für “M.___ “, der Beschuldigte führte aus, dieser Ring hätte für das Opfer sein sollen und es handle sich um einen Gravurfehler: „Hi“ statt „Mi“: AS 646 und 669). M.___ wurde vom Beschuldigten – nach ihren Angaben auf dessen unmissverständliches Verlangen hin – schwanger und sagte ihm das auch. Sie trennte sich Ende September 2013 vom Beschuldigten, weil sie sich in Bezug auf die Kontakte mit Dritten vom Beschuldigten nicht länger einschränken lassen wollte. M.___ gab an, sie denke, er habe das von ihr so verlangt, weil er eifersüchtig gewesen sei. Aufgrund der Angaben von M.___ ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr nicht gesagt hat, dass er wieder zum Opfer zurück wolle. Die Angaben von M.___ werden – neben dem Fund der von M.___ geschilderten Trauringe – gestützt durch die in sich stimmigen, stringenten und im wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen von P.___, welcher am 4. November 2013 ebenfalls angab, dass das Opfer ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe eine neue Frau gehabt (AS 853, ebenso N.___: AS 831). †G.___ habe ihm gesagt, sie wolle nicht mehr mit dem Beschuldigten leben. Für sie sei es gut gewesen, dass er eine neue Frau gehabt habe (AS 853). Auch der Sohn E.___ gab an, der Vater habe eine „neue Frau“ gehabt und geküsst, er habe diese beim Vater zu Hause gesehen (AS 790 f.). Auch der Beschuldigte hat dieses Zusammentreffen von E.___ und M.___ bestätigt (AS 641). Die Bestreitungen der Beziehung mit M.___ durch den Beschuldigten sind deshalb unverständlich und nicht glaubhaft (AS 568 f., 646 f. und 667 ff.). Namentlich der Verweis auf einen Gravurfehler ist nachgerade grotesk. Zudem versuchte der Beschuldigte in einem unbemerkten Moment den Dolmetscher zu beauftragen, M.___ zu bestimmten Aussagen zu bewegen (AS 283 f., 662 ff.). Vor dem Berufungsgericht war der Beschuldigte schliesslich zu einem teilweisen Zugeständnis bereit: Er habe einmal sexuellen Kontakt mit M.___ gehabt, was er vor der Vorinstanz noch energisch bestritten hatte (OG AS 466).

2.2.3.3 N.___, welcher insgesamt ebenfalls glaubhafte Angaben machte, ohne die Situation zu überzeichnen, das Geschehen zu dramatisieren oder den Täter unnötig zu belasten, hat in der Einvernahme vom 30. Oktober 2013 (AS 822 ff.) auf die Frage, ob er auch schon beim Opfer und Beschuldigten in […] zu Hause gewesen sei, u.a. ausgesagt, weil diese Streit gehabt hätten, sei er eingeladen worden und er sei dorthin gegangen. G.___ habe ihn eingeladen und gesagt, der Beschuldigte schlage sie, und dieser habe das auch zugegeben. Sie habe erzählt, dass der Beschuldigte sie immer wieder geschlagen habe, seit sie aus Italien in die Schweiz gekommen sei. Aber nun habe er sie mit einem Messer bedroht. Sie habe Angst gehabt und ihn (N.___) deshalb eingeladen (AS 827 f., Antwort auf Frage 43). Der Beschuldigte habe wegen Alkoholkonsum oder Eifersucht so gehandelt. Diese Sachen habe der Beschuldigte vor Ort auch zugegeben. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er sie mit einem Messer stechen wolle oder sie schlachten wolle. Weil sie Angst gehabt habe, habe sie immer, bevor er nach Hause gekommen sei, sämtliche Küchenmesser versteckt (AS 828, Antwort auf Frage 44). Einmal habe der Beschuldigte dem Opfer die Hand gebrochen. Der Beschuldigte habe seine Hilfe gewünscht, dass er mit G.___ wieder zusammenkommen könne. Auch P.___ gab in der Einvernahme vom 4. November 2013 an, dass der Beschuldigte mit dem Opfer immer wieder Streit gehabt, dieses geschlagen und bedroht habe (AS 844 ff.). Nach Angaben des Opfers habe er diesem immer gesagt, er werde es umbringen und mit dem Messer stechen. Das Opfer habe nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben wollen. Das Vorbringen der Verteidigung, †G.___ habe die Vermittler beigezogen, um ihre Beziehung zum Beschuldigten zu kitten, ist falsch, denn †G.___ wollte diese Kontakte mit dem Beschuldigten nicht mehr und traf dementsprechend auch konkrete Vorkehrungen, um einen solchen Kontakt zu vermeiden. So verbat sie ihren Kindern, dem Beschuldigten die Wohnungstüre zu öffnen. Es war demnach die Angst vor dem Beschuldigten, welche sie dazu bewog, den Vermittler zu kontaktieren. Auch E.___ sagte in der Videoeinvernahme vom 21. Oktober 2013 aus (AS 787 ff.), dass der Vater und die Mutter oft gestritten hätten. Die Angaben von E.___ erscheinen, wie bereits erwähnt, unter Berücksichtigung seines Alters und des Umstandes, dass er bei der Tötung seiner Mutter anwesend war, als detailreich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Einwand des Beschuldigten, wonach den Aussagen von E.___ kein Glaube geschenkt werden könne, da dieser erst sechs Jahre alt sei, geht somit fehl. Der Beschuldigte selbst hat bei der ersten Einvernahme gesagt, er habe sich mit dem Opfer viel gestritten und dieses auch manchmal („ein bisschen“) geschlagen (AS 564, 652). Auch die von den beiden Zeugen beschriebene und durch eine aktenkundige Unfallmeldung bekannte Verletzung an der Hand seiner Frau durch seine Schläge vom Juni 2012 (AS 658 ff.) wollte der Beschuldigte nicht anerkennen (AS 652). Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte und das Opfer häufig Streit hatten und das Opfer ihn deswegen bereits vor der Messerstecherei in der Bahnhofunterführung vom 17. Juni 2012 aufgefordert hatte, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Verhältnis zu ihr verbesserte sich nach seiner Haftentlassung vom 5. Juni 2013 nicht und es ist als nachgewiesen zu betrachten, dass das Opfer froh war, nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben zu müssen (zu Letzterem vgl. auch die Aussage von P.___ vom 4. November 2013, Antwort zu Frage 97, AS 853).

2.2.3.4 Es ist wie erwähnt davon auszugehen, dass †G.___ nach der Haftentlassung des Beschuldigten N.___ darum gebeten hat, als Schlichter zwischen ihr und dem Beschuldigten zu agieren (Aussagen von N.___, insbes. seine Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht, Zeilen 61 ff.). Dabei soll es gemäss dem Zeugen um den Umgang des Beschuldigten gegenüber dem Opfer gegangen sein. Da der Beschuldigte nach der Haftentlassung am 5. Juni 2013 ab August 2013 mit M.___ eine Liebesbeziehung einging, ist anzunehmen, dass N.___ in der Zeit nach der Haftentlassung bis Anfang August 2013 für eine Vermittlung angefragt worden war. N.___ versuchte in einem Gespräch wegen Geldproblemen und häufigen Streites zu schlichten (vgl. dazu Angaben von N.___ vor Amtsgericht vom 3.6.2016, Zeilen 75 ff.; vgl. auch Aussagen der Privatklägerin D.___ vom 28.10.2013, AS 808 ff., wonach es zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten immer wegen des Geldes, wenn der Beschuldigte Geld verlangt habe, Streit gegeben habe).

2.2.3.5 Als unbestritten zu betrachten ist, dass ein weiteres Vermittlungsgespräch stattfand, an welchem das Opfer, der Beschuldigte, N.___ und P.___ teilgenommen haben. Das Vermittlungsgespräch fand in der Wohnung von †G.___ in […] statt. Wann genau dies war, lässt sich nicht mehr exakt feststellen. Es fand wahrscheinlich Ende September oder Anfang Oktober 2013 statt, weil zu diesem Zeitpunkt die Beziehung des Beschuldigten mit M.___ beendet war und der Beschuldigte wieder in […] wohnen wollte. nahm an diesem Gespräch teil, weil der Beschuldigte glaubte, er unterhalte eine Liebesbeziehung zu †G.___ (AS 583 ff.). Das Amtsgericht gelangte aufgrund der gemachten Einvernahmen zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte grundlos eifersüchtig war und keine Liebesbeziehung zwischen †G.___ und P.___ bestand (vgl. dazu auch die Aussagen von E.___ AS 790 f.).

2.2.3.6 Der Beschuldigte sagte aus, er sei am Sonntag vor dem 17. Oktober 2013 in […] gewesen. Sie hätten da lange zusammen gesprochen und er habe †G.___ gebeten, wieder mit ihm zusammen zu kommen. Sie habe ihm keine klare Antwort gegeben, ihr Umfeld habe ihr verboten, zuzusagen. Streit hätten sie dabei nicht gehabt (AS 634 ff.). Auch die Schwester der Getöteten, D.___, hat in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 angegeben, der Beschuldigte sei damals beim Opfer gewesen (AS 811). Sie gab in dieser Einvernahme zu Protokoll, dass †G.___ ihr dies am 17. Oktober 2013 gesagt habe, als sie mit ihrer Schwester um 19:47 Uhr telefoniert habe. Sie gab zudem zu Protokoll, das Opfer habe ihr anlässlich dieses Telefonats auch erzählt, dass der Beschuldigte ein ganz komisches Gesicht gehabt und der Schwester gedroht habe, sie umzubringen. Ihre Schwester habe am Montag zur Polizei gewollt, um Anzeige zu erstatten, damit er nicht mehr zu ihr gehen und nicht mehr mit ihr telefonieren würde. Das Opfer habe Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Die Beiden hätten oft gestritten und der Beschuldigte habe ihre Schwester auch geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am Sonntag habe er sie überzeugen wollen, wieder zusammen zu ziehen, ihre Schwester habe das aber nicht gewollt. Diese habe sicher keinen neuen Partner gehabt, sie habe es genossen, alleine mit den beiden Kindern zu leben (AS 811 ff.). Die Privatklägerin D.___ bestätigte vor Amtsgericht, dieses Telefonat mit dem geschilderten Inhalt am 17. Oktober 2013 vor 20:00 Uhr mit ihrer getöteten Schwester geführt zu haben. Seitens der Verteidigung wurde vor Amtsgericht vorgebracht, dieses Telefon zwischen den beiden Schwestern kurz vor der Tat habe nicht stattgefunden, was sich unzweifelhaft daraus ergebe, dass kein Verbindungsnachweis für dieses Telefonat vorhanden sei. Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festzuhalten, aufgrund der von der Polizei gemachten Telefonauswertung stehe zweifelsfrei fest, dass dieses Telefonat stattgefunden habe (vgl. dazu Strafanzeige auf S. 33, AS 268): Das Opfer führte am 17. Oktober 2013 nachgewiesenermassen um 19:40 Uhr und um 19:56 Uhr zwei Telefonate mit einer Gesprächsdauer von 14:35 und 18:15 Minuten. Diese Telefonate wurden über einen Reseller in den USA getätigt, so dass die verlangte Nummer nicht eruiert werden konnte. Damit ist erstellt, dass das Opfer kurz vor der Tat zwei längere Telefongespräche geführt hat und es ist kein Grund ersichtlich, dass D.___ nur 11 Tage nach der Tat nicht wahrheitsgemässe Angaben gemacht haben sollte. Daran vermag der Umstand, dass D.___ in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 die Dauer des mit dem Opfer geführten Gesprächs mit fünf Minuten bezeichnete, nichts zu ändern, ist es doch nichts Aussergewöhnliches, dass von Zeugen die Zeitdauer von Ereignissen nachträglich falsch eingeschätzt wird. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch, dass sowohl N.___ als auch P.___ angegeben haben, der Beschuldigte habe das Opfer bedroht (vgl. EV N.___ vom 30.10.2013, AS 822 ff., insbes. Antwort zu den Fragen 43 und 44, und EV P.___ vom 4.11.2013, AS 844 ff., insbesondere Antwort zur Frage 46 und auch Antworten zu den Fragen 61 und 62). Insgesamt erscheinen die detailreichen Angaben von D.___ als schlüssig und glaubhaft. Damit ist nachgewiesen, dass das Opfer am 17. Oktober 2013 kurz vor der Tat mit ihrer Schwester telefoniert hat. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer vorher mit dem Tod gedroht hatte. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Angaben der Schwester der Getöteten auch von den Angaben von P.___ erhärtet werden. Dieser sagte aus, der Beschuldigte habe nach den Angaben des Opfers immer ein Messer genommen und gesagt, er sie würde umbringen. Die Kinder würden dann von der Regierung grossgezogen, er und sie würden aber zusammen gehen, zusammen den Abschied nehmen (AS 851). Zu diesen letzteren Angaben von P.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Verlaufe der Gewalttat vom 17. Oktober 2013 (und später auch in Untersuchungshaft) das Leben nehmen wollte. Hätte er damals Suizid verübt, so wäre genau das eingetreten, was P.___ ausgesagt hat („zusammen den Abschied nehmen“).

2.2.3.7 Tattag: Nach seinen Angaben war der Beschuldigte am 17. Oktober 2013 für die Firma [...] tätig. Er machte gegen 16:00 Uhr Feierabend und begab sich nach Hause. Um 18:06 Uhr telefonierte er N.___. Der Beschuldigte fragte diesen, wie es gehe. Er wechselte mit N.___ ein paar Worte und sagte ihm, dass er seine Hilfe brauche. Er fragte ihn, ob er Zeit habe, er wolle mit ihm reden. N.___ antwortete, wenn der Beschuldigte allein sei und mit ihm sprechen wolle, so müsse er zu ihm kommen (man vereinbarte schliesslich ein Treffen für Sonntag, den 20.10.2013, in Luzern, AS 824 ff.). Nach seinen Angaben rief der Beschuldigte an diesem Abend auch noch P.___ an und verabredete sich mit diesem auf den übernächsten Sonntag (AS 629 ff.), gemäss P.___ fand das Telefonat am Morgen des Tattages statt (AS 856 f.). Beide sollten ihm nach seinen Angaben helfen, sich mit dem Opfer auszusöhnen. Im Weiteren steht nach den Angaben des Beschuldigten fest, dass er am Sonntag, 17. Oktober 2013, gegen 18:30 Uhr seine Wohnung in [...] verliess und mit dem Zug nach Olten reiste. In Olten nahm er den Bus nach […, Wohnort des Opfers]. In seiner Jackentasche trug er ein in Olten auf der alten Brücke Anfang August 2013 gekauftes Klappmesser auf sich. Einen Schlüssel für die Wohnung des Opfers besass er nicht mehr. Seinen Besuch hatte er dem Opfer vorgängig nicht angekündigt. Gestützt auf die vom Beschuldigten am 18. Oktober 2013 gemachten Aussagen ist davon auszugehen, dass er nach […] ging, um das Opfer um ein Zusammenleben mit ihr und den Kindern zu bitten. Er habe wieder für seine Kinder da sein wollen und diese mit dem Opfer zusammen gross ziehen wollen (AS 567). Dabei handelte es sich jedoch mehr um eine Forderung als um eine Bitte. Allerdings musste er sich nach dem Verlauf des Gesprächs am Sonntag zuvor klar sein, dass sein Vorhaben kaum erfolgreich sein konnte. Er hatte vielmehr ein Klima der Angst geschaffen.

2.2.3.8 S.___ kehrte in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr von der Arbeit an seinen Wohnort in […] an der [Strasse] zurück (EV von S.___ vom 17. Oktober 2013, AS 764). Bei der Haupteingangstüre traf er auf den Beschuldigten. S.___ schloss die Haustüre auf und ging ins Treppenhaus. Der Beschuldigte folgte ihm und ging die Treppe hoch ins 1. Stockwerk. Dort betätigte der Beschuldigte die Türklingel. Der ältere Sohn des Beschuldigten und des Opfers, E.___, öffnete ihm die Türe. †G.___ fragte den Beschuldigten nach dem Grund seines Besuches. Er gab ihr zur Antwort, dass er mit ihr reden wolle (AS 687). †G.___ soll ihn gefragt haben, ob er Tee oder Kaffee trinken wolle. Er habe abgelehnt. Er habe nur ein Glas Wasser gewollt. Er begab sich dann in die Küche zum Opfer, um mit ihm zu reden (AS 569).

2.2.3.9 Der Beschuldigte gab †G.___ in der Folge in der Küche bekannt, dass er mit ihr und den Kindern leben wolle. Er sagte ihr auch, dass er nicht wolle, dass jemand anderes seine Kinder grossziehe (AS 569). †G.___ wollte dies nicht, was sie ihm mit lauter Stimme sagte (AS 569; Videoeinvernahme von E.___ vom 21.10.2013, wonach der Vater „bitte“ und die Mutter „nein“ gesagt hätten). Nach den Angaben des Beschuldigten sollen wegen der lauten Weigerung des Opfers, nicht mehr mit ihm leben zu wollen, die Kinder in die Küche gekommen sein und E.___ habe seine Mutter gebeten, dem Wunsch des Vaters zu entsprechen. Das Opfer habe ihn darauf mit den Händen schlagen wollen, es habe ihm eine Ohrfeige geben wollen. Er habe sich weggedreht und deshalb habe sie ihm auf den Rücken geschlagen (AS 569, 688). Von dieser Angabe des Beschuldigten ist mangels anderweitigen Beweismitteln auszugehen, auch wenn der Sohn E.___ bei seiner Aussage diesen Schlag seiner Mutter nicht erwähnte.

2.2.3.10 Nach seinen mehrfachen Aussagen verlor der Beschuldigte danach die Kontrolle über sich und schlug zunächst zurück. Das Opfer fing deswegen an zu schreien (AS 569 f.). In der Folge behändigte der Beschuldigte aus der obersten Schublade des Möbels neben dem Kochherd ein Küchenmesser und stach mehrmals auf das Opfer ein (AS 570; Foto des Küchenmöbels AS 397). Er stach mit dem Küchenmesser in der Küche und deren näheren Umgebung so lange auf das Opfer ein, bis die Klinge dieses Messers (mit der Aufschrift „Nirosta“) abbrach (vgl. dazu die Angaben des Beschuldigten vom 18.10.2013, AS 571 ff., und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie IRM-Gutachten vom 15. März 2016, OG AS 375 ff.). Die abgebrochene Klinge des Küchenmessers wurde von der Polizei in der Küche in einer grossen Blutlache aufgefunden (vgl. Fotos auf AS 395 f.). Die Klinge am Küchenmesser brach nach den Angaben des Beschuldigten vor dem „Fluchtversuch“ des Opfers in der Küche ab (AS 571). Gemäss dem IRM-Gutachten vom 15.3.2016 und den Angaben des Sachverständigen vom 2. Juni 2016 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinem Opfer mit dem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 107 mm und dem schwarzen Griff insbesondere die beiden nachfolgenden tödlich wirkenden Verletzungen zugefügt hat (OG AS 376 f. und 479):

den tiefen Stich zwei Querfinger unter der Drosselgrube (Foto AS 735);

den tiefen Schnitt im vorderen Halsbereich, der den Kehlkopf links eröffnet hat (Foto AS 734).

Infolge dieser Verletzungen am Hals und oberen Brustkorb kam es zu einer tödlichen Einsaugung von Luft in die rechten Herzhöhlen und einer Blockade der Lungenschlagadern durch diesen gasförmigen Fremdkörper, was letztlich ein Pumpversagen der rechten Herzkammer zur Folge hatte (AS 535).

Es ist gemäss Gutachten weiter sehr wahrscheinlich, dass das Einstechen mit dem Küchenmesser auf den Schädel des Opfers das Abbrechen der Klinge des Küchenmessers zur Folge hatte (OG AS 379). Weiter ist aufgrund des Gutachtens nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit dem Küchenmesser, nachdem die Klinge abgebrochen war, dem Opfer auch die Verletzung über dem Oberrand der linken Ohrmuschel zugefügte. Mit einer Klingenrestlänge des Küchenmessers von etwa 14 - 16 mm hat er oberhalb des Ohres so heftig zugestochen, dass er den dortigen Knochen durchdrang. Eine Hirnverletzung entstand wegen dieses Stiches nicht, hingegen ist aufgrund der Angaben des Sachverständigen vom 2. Juni 2016 vor der Vorinstanz anzunehmen, dass dem Opfer ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zugefügt wurde, das für sich alleine nicht tödlich war (namentlich nicht bei rascher medizinischer Versorgung). Mit dem Küchenmessergriff in der Hand verliess der Beschuldigte sodann die Küche (der Messergriff wurde auf dem Sofa im Wohnzimmer gefunden, Fotos AS 383 f.). Danach entfernte er das Stromkabel beim Fernseher (blutige Fusspuren zum Fernseher und zurück: Fotos AS 386 ff.sowie Aussagen E.___ ). Dieses Stromkabel konnte später eingesteckt im Badezimmer gefunden werden und ragte bis in die Badewanne (AS 401 f.). Nach seinen Aussagen wollte sich der Beschuldigte dort mittels Stromschlag im Wasser der Badewanne das Leben nehmen. Später in Untersuchungshaft unternahm er am 20. Oktober 2013 einen ähnlichen Suizidversuch mittels eines Stromkabels (AS. 302 ff.). Nach seinen Angaben bemerkte der Beschuldigte bei diesen Vorbereitungen für seinen Suizid, dass das Opfer nicht mehr in der Küche war, sondern sich bei der Wohnungstüre befand.

2.2.3.11 Nach den Angaben des Beschuldigten vom 18. Oktober 2013 und vom 3. Juni 2016 habe er mit dem mitgeführten, einhändig aufklappbaren Messer schon im Küchenbereich mehrfach auf das Opfer eingestochen (vgl. auch die EV des Sachverständiger vor Amtsgericht, wonach es als möglich erscheine, dass das Klappmesser im Küchenbereich eingesetzt worden sei, OG AS 478). Er hat ihm mit seinem Klappmesser insbesondere die tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand zwischen Zeige- und Mittelfinger zugefügt (vgl. Gutachten vom 15.3.2016, OG AS 377). Nach diesem Gutachten ist davon auszugehen, dass das Zufügung der Stichverletzung 19 und 20 im Lendenbereich des Opfers zum Herausfallen der Klinge aus dem Klappmessergriff geführt hat.

2.2.3.12 Wie bereits festgestellt wurde, hat der Beschuldigte vor dem Einsatz des Küchenmessers auf das Opfer eingeschlagen, weswegen dieses geschrien hat. Es ist davon auszugehen, dass das Schreien des Opfers in dem Moment, als der Beschuldigte mit dem Küchenmesser auf †G.___ das erste Mal eingestochen hatte, heftiger wurde und zwar so lange, bis er seinem Opfer den tiefen Schnitt im vorderen Halsbereich, der den Kehlkopf links eröffnete, zufügte. Ab diesem Zeitpunkt war das Opfer aufgrund der erlittenen Verletzung nicht mehr in der Lage zu schreien, was sich auch mit den Angaben der beiden Zeugen K.___ und L.___ deckt, haben beide Zeugen doch davon gesprochen, lediglich Kindergeschrei gehört zu haben, dies auch als sie sich vor der Wohnungstüre des Opfers befanden und klingelten. Deren Angaben sind, wie bereits erwähnt, detailliert, differenziert, schlüssig und damit glaubhaft. Der Tatablauf wird von ihnen jeweils beinahe identisch und stringent geschildert, ohne dass die Situation überzeichnet, das Geschehen dramatisiert oder der Täter unnötig belastet wird.

2.2.3.13 K.___ und dessen Freundin L.___ entschlossen sich aufgrund des lauten Geschreis aus der Tatwohnung, sich zur Wohnung des Opfers zu begeben. Sie hörten nach wie vor Kindergeschrei. L.___ wartete dabei auf der Treppe, konnte aber die Wohnungstüre von dort ebenfalls einsehen. Als K.___ die Klingel bei der Wohnungstüre betätigte, verstummte das Kindergeschrei. Einige Zeit nach dem Klingeln wurde die Wohnungstüre vom Opfer aufgerissen, dessen Gesicht blutüberströmt war. †G.___ schaute den Zeugen K.___ verzweifelt an und versuchte, ihm etwas mitzuteilen. Nach den Angaben des Zeugen stammelte sie etwas, das man nicht verstehen konnte. Der Beschuldigte rannte in der Folge von hinten auf das Opfer zu und versetzte ihm mit voller Wucht einen Tritt in die linke Hüfte (AS 770). †G.___ versuchte noch, sich am Türgriff festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang, sie fiel deswegen vor K.___ zu Boden. Ihr Oberkörper ragte dabei in die Wohnung hinein und ihre Beine befanden sich auf Kniehöhe im Türrahmen, so dass sich ihre Füsse im Gang befunden haben. Die Kinder schrien in diesem Zeitpunkt laut. Sehen konnte man sie indessen nicht. Der Zeuge wich erschrocken zurück und sah in der Folge, wie der Beschuldigte ca. drei Mal gegen die Schläfe des Opfers „schuttete“. Zusätzlich „stampfte“ dieser noch mehrere Male mit dem Fuss in das Gesicht des Opfers. Schliesslich versuchte der Beschuldigte danach ca. drei Mal die Türe zu schliessen. Dies gelang ihm jedoch zunächst nicht, da die Beine des Opfers immer noch in den Gang hinausragten. Der Zeuge K.___ hat angegeben, dass Letzteres ausgesehen habe, als ob der Beschuldigte das Opfer noch zusätzlich mit der Türe habe verletzen wollen (AS 770, 778, 874, 882). Es ist davon auszugehen, dass K.___ den Beschuldigten mehrmals angeschrien und diesem gesagt hat, er solle aufhören (AS 770,778, 875, 881). Er habe Angst gehabt vor dem Täter und deswegen nicht eingegriffen (AS 877). Seine Freundin habe dann die Polizei angerufen. Der Täter habe auf den Zeugen K.___ einen beherrschten und bewussten Eindruck gemacht (AS 771).

2.2.3.14 Mit der Vorinstanz kann dem Einwand der Verteidigung, wonach es nicht möglich sei, dass der Beschuldigte dem Opfer mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe, da gemäss Gutachten keine Brüche im Gesicht des Opfers festgestellt worden seien, nicht gefolgt werden. Die Zeugen haben dies mehrfach klar bestätigt und es ist keinerlei Grund für eine (strafbare) Falschbelastung ersichtlich. Zudem speichern Zeugen, die Schreckliches mitansehen mussten, das Erlebte oft bildhaft ab, so wie dies gemäss den Angaben des Zeugen auch hier offensichtlich der Fall ist (vgl. die Aussage K.___ in dieser Hinsicht vor Amtsgericht am 2.6.2016). Die Aussagen des Zeugen werden zudem gestützt dadurch, dass beim Opfer zahlreiche Hämatome im Gesicht festgestellt wurden, die von stumpfer Gewalt herrühren (vgl. dazu den Obduktionsbericht und das Gutachten vom 15.3.2016, OG AS 378, sowie die Aussage des Gutachters vor Amtsgericht, OG AS 378 ff., wobei er dabei darauf hinwies, bei mehreren Tritten mitten ins Gesicht des Opfers hätten sich dort Frakturen ergeben müssen) und die Aussagen des Sohnes E.___, wonach der Vater die Mutter von oben nach unten getreten habe und dies von sich aus selbst vorführte. Es ist damit jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte bei der Wohnungstüre mehrere, zum Teil heftige Tritte gegen den Oberkörper und zum Teil auch gegen den Kopf des Opfers abgegeben hat.

2.2.3.15 Das IRM Bern hat im Gutachten zum Todesfall vom 25. November 2013 (AS 533 ff.) nebst den 20 Schnitt- und Stichverletzungen insgesamt 27 Verletzungen am Körper des Opfers festgestellt, die durch Schlageinwirkung mit stumpfer Gewalt verursacht wurden. Allein im Bereich des Rückens fanden sich 16 Verletzungen (Stich- und Hiebverletzungen: Foto AS 736). Im Gutachten vom 15. März 2016 wird angegeben, dass die Verletzungen mit stumpfer Gewalt am Rücken des Opfers am ehesten mit dem Klappmessergriff zugefügt worden seien (OG AS 377). Zudem wird in diesem Gutachten festgehalten, dass diese 27 Verletzungen dem Opfer vor dem Kreislaufstillstand zugefügt worden seien. Die Einblutungen könnten makroskopisch nicht von denjenigen der Stichverletzungen unterschieden werden, so dass kein Hinweis dafür vorliege, dass diese umschriebenen, stumpf-mechanischen Verletzungen zu einem anderen Zeitpunkt als im Rahmen der Stichverletzungen entstanden wären, somit allesamt frisch und mit dem Tatzeitpunkt vereinbar seien. Aufgrund der Aktenlage lässt sich (mit Ausnahme der Verletzungen im Gesicht/am Kopf durch die geschilderten Tritte) nicht näher bestimmen, wann genau der Beschuldigte seinem Opfer diese grosse Anzahl von Verletzungen zugefügt hat. Aufgrund des Gutachtens und den vom Sachverständigen an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht gemachten Angaben ist jedoch anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Opfer mit dem Klappmessergriff zahlreiche Verletzungen am Rücken beigebracht hat. Dies dürfte angesichts der Lage der vorgängig herausgefallenen Klappmesserklinge im Eingangsbereich erfolgt sein. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das bereits schwer verletzte Opfer in die Wohnung hineingezogen, die Hauseingangstüre geschlossen und dieselbe mit dem Schlüssel auch verriegelt hat (zu Letzterem vgl. Foto AS 724, sowie EV des Beschuldigten vom 3.1.2014). Aus diesem Bild ergibt sich unzweifelhaft, dass die Türe mit dem Schlüssel verschlossen wurde. Auch die Angaben in der Strafanzeige, wonach die Wohnungstüre aufgebrochen werden musste, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Dort stach der Beschuldigte mit dem Klappmesser weiter auf das Opfer ein, bis die Klinge herausfiel. Danach traktierte er das Opfer mit zahlreichen Schlägen mit dem Messergriff auf den Rücken. Die von den Stichen gegen das Opfer herausgebrochene Messerklinge des Klappmessers lag direkt neben dem Opfer bei der Eingangstüre (Fotos AS 371 f.), der Griff im Gang vor dem Eingang zum Wohnzimmer/Küche (Fotos AS 390 f.).

2.2.3.16 Unklar ist, wo der Beschuldigte mit dem Einsatz seines Klappmessers gegen das Opfer begonnen hat. Angesichts des Fundortes der abgebrochenen Klinge ist einzig klar, dass er das Messer jedenfalls noch bei der Wohnungstür nach der Intervention von K.___ verwendet hat: Dort fiel die Klinge wohl bei einem Stich in die Lendenregion des Opfers mit Drehbewegung (Gutachten OG AS 380) aus der Halterung. Anschliessend wurden dem Opfer mit dem Klappmessergriff wie erwähnt diverse stumpfe Verletzungen am Rücken zugefügt (OG AS 377). Zusammen mit der Polizei in der Strafanzeige (AS 277 f.) – und entgegen der Annahme der Vorinstanz auf US 24 – ist davon auszugehen, dass er das Klappmesser erst nach seinen Vorbereitungen zum Suizid zum Einsatz brachte. Eine massgebliche Bedeutung kommt dem aber nicht zu.

2.2.3.17 Die beiden Kinder, E.___ und F.___ (zur Tatzeit dreijährig), haben miterlebt, wie ihr Vater ihre Mutter geschlagen, getreten und ihr insgesamt 20 Stich- bzw. Schnittverletzungen beibrachte. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass E.___ den Vater gebeten hat, aufzuhören (vgl. dazu Videoeinvernahme von E.___ vom 21.10.2013).

2.2.3.18 L.___ telefonierte um 20:39 Uhr der Polizei und meldete das zuvor Erlebte (vgl. EV L.___ vom 17.10.2013 zu Frage 1).

2.2.3.19 Gegen 20:40/20:41 Uhr – und damit unmittelbar nach Vollendung der Tat – rief der Beschuldigte N.___ an. Er befand sich in diesem Zeitpunkt auf dem Balkon der Wohnung des Opfers und erinnerte sich später an diesen Anruf (AS 572, 609 ff.). Er verlangte am Telefon, mit dessen Ehefrau, O.___, sprechen zu können. Ihr teilte er in der Folge mit, dass er † umgebracht habe (vgl. dazu die Aussagen von O.___ vom 30.10.2013, AS 838 ff., und vor der Vorinstanz). Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals O.___ gesagt hat, dass das, was für ihren Mann angedacht sei, er nun †G.___ angetan habe (vgl. EV O.___ vom 30.10.2013, AS 840, ebenso N.___: AS 832). Dafür spricht auch die Wut, die der Beschuldigte nach allen seinen Aussagen gegen N.___ hegte (vgl. z.B. die Einvernahme vom 26.11.2013, AS 597 ff.). Dabei soll der Beschuldigte nach Angaben der Zeugen zumindest zu Beginn völlig ruhig gesprochen haben (AS 832, 841). Nach diesem Telefonat nahm der Beschuldigte seinen Sohn E.___ zurück in die Wohnung, ergriff seine Jacke und flüchtete via Balkon aus der verschlossenen Wohnung. Das Opfer habe da noch geatmet (AS 573).

2.2.3.20 Die Ambulanz traf um 20:50 Uhr am Tatort ein. Sie stellte den Tod von †G.___ um 20:53 Uhr fest (AS 323). Die Todesbescheinigung von Dr. med. T.___ vom 17. Oktober 2013 hält demgegenüber fest, der Tod sei um 20:52 Uhr eingetreten. Im Gutachten des IRM ist wiederum festgehalten, das Opfer sei um 20:53 Uhr verstorben.

2.2.3.21 Um 21:07 Uhr meldete der Beschuldigte der Polizei, dass er †G.___ wohl umgebracht habe. Dabei wirkte er auffallend ruhig und gelassen (AS 264 f.)

2.2.3.22 Was die Todesursache von †G.___ anbetrifft, wurde im Gutachten vom 25. November 2013 (AS 535 f.) festgehalten, die Stichverletzung habe beim Herz das rechte Herzrohr eröffnet. Infolge der Verletzungen am Hals und am oberen Brustkorb sei es zu einer tödlichen Einsaugung von Luft in die rechte Herzhöhle und einer Blockade der Lungenschlagadern durch diesen gasförmigen Fremdkörper gekommen, was letztlich ein Pumpversagen der rechten Herzkammer zur Folge gehabt habe. Der Sachverständige bestätigte diese Angaben vor Amtsgericht. Er führte in diesem Zusammenhang in Bezug auf eine mögliche Überlebenschance aus, dass eine solche bei rechtzeitiger Behandlung hypothetisch bestanden hätte (OG AS 480 f.).

3. Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte kritisiert die Qualifikation des Tötungsdelikts als Mord (Art. 112 StGB). Seiner Ansicht nach ist die Tat unter den Grundtatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) zu subsumieren.

3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.

3.2 Totschlag gemäss Art. 113 StGB liegt vor, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Der Beschuldigte anerkennt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Totschlages nicht erfüllt sind, weshalb diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden kann.

3.3.1 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile 6B_678/2013 vom 3.2.2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (Urteil 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7.3.2011 E. 2.3). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 112 StGB N 11 mit Hinweisen).

3.3.2 Der Beschuldigte konnte seine Beweggründe für die Tat letztlich nicht erklären. Die Tötung muss vor dem Hintergrund des länger andauernden ehelichen Konflikts, der krankhaften Eifersucht des Beschuldigten und seinem Besitzanspruch gesehen werden. Dabei hat der Beschuldigte sein Opfer mehrfach geschlagen, einmal davon krankenhausreif, und mit dem Tod bedroht, dies notabene mit einem Messer. Das besitzergreifende und egoistische Beziehungsverhalten des Beschuldigten ist in den Akten bestens dokumentiert. Am Tatabend wurde der Beschuldigte einerseits wütend, weil das Opfer seinem Drängen, wieder zusammen zu ziehen und die Kinder gemeinsam gross zu ziehen, erneut nicht nachgab und dies sogar vor den beiden Kindern. Dazu wollte ihm das Opfer eine Ohrfeige verpassen und traf ihn dabei am Rücken, was er als demütigend empfand und was ihn vollends die Kontrolle über sich verlieren liess.

Der Angriff auf die Ehefrau und ihre Tötung sind vor diesem Hintergrund völlig sinnlos und das Verhalten des Beschuldigten ist unter dem Aspekt der Beweggründe in keiner Weise nachvollziehbar. Dem Gutachter gegenüber machte er als Erklärung u.a. geltend, er habe sich nicht vorstellen können, dass ein anderer Mann seine Kinder aufziehe (AS 1438). Seine Beweggründe der Eifersucht, Wut und auch Rache bzw. Bestrafung sind rein egoistischer Natur, er liess jegliches Empfinden hinsichtlich des Opfers und der beiden Kinder vermissen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Tatphase aus einer gewissen Verzweiflung heraus agierte, dies zeigen die Vorbereitungshandlungen zum Suizid. Dennoch handelt es sich nach den obigen Ausführungen zur Mordqualifikation um skrupellose, gefühlskalte und krass egoistische Beweggründe. Sein konkretes Vorgehen gegen das Opfer, worauf sogleich im Detail zurückzukommen ist (nachfolgende Ziff. 3.3.3), lässt nachgerade auf Eliminationsgedanken schliessen. Wenn der Beschuldigte im Parteivortrag ausführen lässt, bei „Handeln aus Liebe“ sei ein Mord nicht möglich, muss ihm entgegengehalten werden, dass seine Motive in keiner Weise etwas mit Liebe zu tun hatten. Auch sein Suizidversuch lässt seine Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen: Kaum hatte er dabei wahrgenommen, dass sich das Opfer noch zur Wohnungstüre hatte begeben können, griff er es erneut mit voller Brutalität an und führte sein „Werk“ entschlossen und äusserst konsequent fort.

3.3.3 Die Art der Tatausführung kann nun im vorliegenden Fall nicht anders als besonders brutal und verwerflich bezeichnet werden. Der Beschuldigte schlug zunächst auf das Opfer ein, behändigte in der Küche ein Messer und stach damit mehrfach mit grosser Gewalt auf die wehrlose Frau ein, wobei er ihr dabei die beiden todbringenden Stich- bzw. Schnittverletzungen am Hals und an der Brust beibrachte. Dabei brach unter seiner massiven Gewalt die Klinge des Küchenmessers ab, worauf er mit dem Messergriff samt dem Klingenrest von anderthalb Zentimetern weiterhin derart kräftig auf die bereits tödlich getroffene Frau einstach, dass er ihre Schädeldecke durchstiess. In der Folge liess er vom Opfer ab und begab sich ins Wohnzimmer und ins Badezimmer, wo er Vorbereitungen traf für einen Suizid. Als er sich gewahr wurde, dass sich †G.___ zur Wohnungstüre hatte begeben können und dem klingelnden Nachbarn die Türe geöffnet hatte, sprang er sie aus vollem Lauf seitlich an, so dass sie zu Boden fiel. Danach versetzte er ihr dort mehrere, zum Teil kräftige Tritte gegen den Oberkörper und zum Teil auch gegen den Kopf und stach in der Folge mit dem zweiten Messer, einem mitgeführten Klappmesser, mehrfach auf das Opfer ein, bis die Klinge aus dem Klappmesser herausbrach. Auch dies liess den Beschuldigten von seiner Gewaltorgie nicht abbringen, schlug er mit dem Messergriff doch noch unzählige Male auf das sterbende Opfer ein. Zu erinnern ist an die 20 festgestellten Stich-/Schnittwunden und die 27 Verletzungen aus stumpfer Gewalt. Küche und Eingangsvorraum glichen einer Schlachtbank. Das Opfer muss unter unglaublichen Schmerzen und Todesangst gelitten haben. Diese mehrere Minuten dauernde Gewaltorgie führte er vor den Augen der beiden gemeinsamen Kinder aus und liess sich weder durch deren Flehen noch von der Intervention des Nachbarn stoppen. Der ältere Sohn trug sogar noch Blutspritzer der getöteten Mutter auf seinem Pullover davon (AS 715). Das Opfer liess er zuletzt tödlich verletzt am Boden liegend mit den beiden Kindern in der Wohnung zurück, was ebenso wie das Tatvorgehen mit äusserster Brutalität eine völlige Gefühlskälte verrät. Dieses Vorgehen – der minutenlange, aussichtslose Todeskampf des wehrund machtlosen Opfers in mehreren Etappen, der vom Beschuldigten offenbarte ausgeprägte Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und das Tatvorgehen vor den Augen der Kinder – stellt eine besonders verwerfliche Ausführung der Tat im Sinne des Mordtatbestandes dar und dies sogar in einer ausgeprägten Art und Weise. Daran ändert nichts, dass der Auslöser ein Streit gewesen war, in dessen Verlauf das Opfer die Hand gegen den Beschuldigten erhoben hatte, was dieser zweifellos kulturell bedingt als Demütigung empfand (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Strafanzeige AS 273 f.). Allerdings ist bei der Qualifikation einer Tat nicht eine Kultur, sondern die Tat und ihr Täter zu beurteilen (BGE 127 IV 10 ff., Regeste). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Eritreerin O.___ als Zeugin vor der Vorinstanz dahingehend geäussert hat, dass auch nach den eritreischen Gepflogenheiten in einer Beziehung Gewalt und erst recht die Tötung des Partners missbilligt wird (OG AS 503 Z. 131 und 151 ff.).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Vorliegen eines Affekts eine besonders skrupellose Tötung nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 101 IV 284; 98 IV 153 E. 3.b; zum Ganzen: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert „StGB PK“, Art. 112 StGB N 7). Im vorliegenden Fall hat aber der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht von einem Affekt auszugehen ist (AS 1434 ff.): Die vorausgehenden, mehrfachen Drohungen, das Opfer mit einem Messer umzubringen, der eher lang gezogene und komplexe Tatablauf mit Ersatz der angewandten Mittel beim Erkennen von deren Untauglichkeit (abgebrochene Klinge - Ersatzmesser), die punktuelle Wahrnehmung von Dritten (Kinder, Nachbarn) und die Reaktion auf Zurufe, die Mitteilung der Tat nach deren Vollendung am Telefon (mit Einschluss einer neuen Drohung), das gezielte und ruhige Verlassen des Tatortes sprechen eindeutig gegen eine Affekttat. Dies gilt auch, wenn man nicht von einem geplanten Delikt ausgeht. Alle, die unmittelbar nach der Tat mit dem Beschuldigten Kontakt hatten, waren überrascht von seiner Ruhe und Gelassenheit (bspw. AS 264 f., 279). Ebenso wenig ist von einem sog. „erweiterten Suizid“ auszugehen (AS 1438).

3.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte †G.___ aus völlig nichtigen Gründen tötete. Er liess dem Opfer keine Chance und tötete es auf eine besonders brutale Art und Weise vor den gemeinsamen Kindern. Eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände lässt das Verhalten des Beschuldigten als besonders skrupellos erscheinen. Der Tatbestand des Mordes ist deshalb in objektiver Hinsicht erfüllt. Angesichts seines Vorgehens mit u.a. gezielten Stichen/Schnitten in den Bereich des Herzens und des Halses und dem kompromisslosen Verfolgen seines Ziels muss von direktem Tötungsvorsatz ausgegangen werden.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB ist deshalb zu bestätigen.

III. Vorfall vom 12. Juni 2012 (Körperverletzungsdelikt)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 2. der Anklageschrift schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), subsubevtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) vorgehalten. Er habe am 17. Juni 2012 kurz vor Mitternacht in der Bahnhofsunterführung in Olten im Rahmen einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung A.___ mit einem aus dem Hosenbund gezogenen Taschenmesser (sich zusammensetzend aus einer scharfen Messerklinge mit einer Länge von mindestens ca. 3 cm, einem Flaschenöffner und einem Nagelknipser) drei Schnittverletzungen zugefügt: Schnittverletzung über dem Steissbein rechts und über der Hüfte wie am Brustkorb (Rücken) links. Je nach Beurteilung der Kausalität der Schnittverletzungen mit den vom Geschädigten geklagten Hüftbeschwerden sei die rechtliche Beurteilung anders vorzunehmen.

2. Sachverhalt

Der Sachverhalt ist in weiten Teilen durch eine Videoaufzeichnung dokumentiert und daher im Wesentlichen unbestritten. Es kann auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 32 ff. verwiesen werden. Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er zu fraglicher Zeit am entsprechenden Ort insgesamt drei Mal zum Nachteil von A.___ zugestochen habe; allerdings habe er kein Taschenmesser, sondern einen „Nagelklipser“ verwendet (OG AS 464).

Es ist von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Vorausgegangen war dem Vorfall eine Auseinandersetzung zwischen A.___, Betreiber eines […]-Standes/[…] in der Bahnhof-Unterführung und im Berufungsverfahren Privatanschlussberufungskläger, und U.___ (damals in Begleitung von V.___) wenige Tage vor dem 17. Juni 2012. Der Grund dafür kann nicht mehr geklärt werden und ist im vorliegenden Fall auch nicht von Bedeutung. Offenbar war dem Privatanschlussberufungskläger danach empfohlen worden, die betreffenden Leute bei Gelegenheit zu Beweiszwecken zu fotografieren. Am Abend des 17. Juni 2013 arbeitete A.___ an seinem […]-Stand und unterhielt sich mit W.___, als der Beschuldigte zusammen mit U.___ und V.___ vorbeiging. Der Privatanschlussberufungskläger schickte sich an, mit seinem Mobiltelefon ein Foto von U.___ zu schiessen. Dies führte zu einer verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung unter den Genannten vor dem […]-Stand, wobei insbesondere der Beschuldigte Schläge einstecken musste (OG AS 292 ff.). Dabei verlor der Beschuldigte einen Schuh vor dem […]-Stand. Die Streitigkeiten verlagerten sich in der Folge in Richtung Aare. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnung spielte sich die Auseinandersetzung von 23:24:13 Uhr bis 23:24:58 Uhr (gemäss Zeitangabe in genannter Videoaufzeichnung) ausserhalb des Sichtbereichs der Videokamera ab. Aufgrund der gemachten Aussagen ist davon auszugehen, dass dort die Streitigkeiten fortgesetzt wurden und dass dort gegenseitige Tätlichkeiten und Beschimpfungen stattgefunden haben, ohne dass die Beteiligten Verletzungen davontrugen. Weiter ist auf der Videoaufzeichnung zu erkennen, dass der Beschuldigte sich nach rund 45 Sekunden in Richtung […]-Stand aufmachen wollte, wohl um dort seinen verlorenen Schuh zu behändigen (23:25:00 Uhr: OG AS 237 f.). A.___ gab vor Amtsgericht an, er habe in diesem Zeitpunkt angenommen, der Beschuldigte würde sich in seinen […]-Stand begeben (siehe auch AS 193 und 225/227). Er folgte dem Beschuldigten in einer Distanz von ca. einem bis zwei Metern (in dunklen Kleidern mit Baseballmütze: AS 238). Aufgrund seiner irrigen Vorstellung sprang er den Beschuldigten von hinten an (OG AS 241). Es spricht aufgrund der Videobilder nichts dafür, dass der Beschuldigte in diesem Moment sehen bzw. damit rechnen konnte, dass er von A.___ tätlich angegriffen würde. Dementsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, er habe diesen Angriff von hinten nicht wahrnehmen können. Auf den weiteren, einzelnen Videobildern ist festzustellen, dass der Privatanschlussberufungskläger nach diesem Angriff auf den Beschuldigten eingeschlagen hat (OG AS 242, 247 ff.). Es ist aufgrund der Videobilder und den Aussagen von A.___ erstellt, dass der Beschuldigte in der Folge zwischen 23:25:02 Uhr bis 23:25:08 Uhr (gemäss Zeitangabe Videoaufzeichnung: OG AS 250 ff. und 294 ff.) zum Gegenangriff überging und mit einem von ihm in der rechten Hand gehaltenen Taschenmesser mit ausgeklappter Klinge während eines Gerangels von mehreren Sekunden mehrfach auf den Privatanschlussberufungskläger eingestochen und diesem die dokumentierten Stichbzw. Schnittverletzungen zugefügt hat. Dieses Gerangel ist auf den Videoaufnahmen am linken Bildrand teilweise gerade nicht mehr sichtbar (OG AS 305 ff.). Die beiden Streitenden konnten danach durch zwei Kollegen getrennt werden. A.___ sank in der Folge zu Boden (AS OG 343 ff.). Im Weiteren ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte dem Privatanschlussberufungskläger damals gemäss Arztbericht von Dr. med. Y.___ vom 20. Juni 2012 (AS 044 ff.), die nachfolgenden Verletzungen beigebracht hat (Fotos AS 038 ff.):

-        Schnittverletzung über Steissbein und über der Hüfte sowie am Brustkorb links. Die Verletzung am Steissbein geht bis in die Muskulatur, an der Hüfte durch die Oberschenkelfaszie. Am Brustkorb besteht nur eine oberflächliche Verletzung (AS 042, 133);

-        6x6x5 cm von unten gegen oben ausgeführte Schnittverletzung über dem Steissbein (AS 039, 129, unterer Rückenbereich);

-        10 cm lange und 3 cm tiefe Schnittverletzung an der Hüfte, ebenfalls von unten gegen oben ausgeführt (AS 040 f., 132).

In diesem Arztbericht ist zudem festgehalten, dass lebenswichtige Strukturen in der Nähe der Verletzungen liegen. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden, es hätte aber doch zu einem relevanten Blutverlust kommen können. Bei tieferem Eindringen am Rücken hätte die Hauptschlagader verletzt werden können oder es hätte das Rückenmark oder ein abgehender Nervenast getroffen werden können. Die Dauer des Spitalaufenthaltes wurde auf rund fünf Tage eingeschätzt und die mutmassliche Arbeitsunfähigkeit auf vier bis sechs Wochen (AS 046). Zur Frage, ob dem Geschädigten eine schwere Körperverletzung zugefügt wurde, wurden weitere Arztberichte einverlangt, letztmals durch die Vorinstanz. Dr. med. Y.___ und Dr. med. AA.___ halten in diesem letzten Bericht vom 20. Oktober 2015 insbesondere fest, dass es bei der nochmaligen Durchschau aller Akten und der Narben-Befunde als unwahrscheinlich angenommen werden müsse, dass ein Zusammenhang zwischen dem Messerstich lumbal und der Hüftoperation bestehe. Der Messerstich am Rücken sei von unten nach oben ausgeführt worden, er liege deutlich höher als das Hüftgelenk, sodass die Verletzung des Hüftknorpels unmöglich sei. Dies als Korrektur ihres Berichts an das „Untersuchungsrichteramt“ vom 12. Januar 2015. Auch spätere Folgen einer Arthrose des Hüftgelenks rechts wären entsprechend nicht als Folgen der Messerstecherei zu werten.

Aufgrund des Arztberichts von Dr. med. Y.___ vom 20. Juni 2012 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ mit einer Klinge verletzt hat, deren Länge sicher drei bis vier Zentimeter betragen hat. Ob der Beschuldigte mit einem derartigen Messer den Geschädigten verletzte, wie er dies in der Schlusseinvernahme vom 5. Juni 2013 (AS 230 ff.) erklärt hat, kann nicht schlüssig beurteilt werden. Damals gab er an, es habe sich um einen „Nagelklipser“, der eine Klingenlänge von etwa drei Zentimeter aufgewiesen habe, gehandelt (vgl. diese EV, Zeilen 54 ff., AS 231 f.). Bei der ersten Einvernahme hatte er noch von einem „kleinen Messer“ gesprochen (AS 213 oben) bzw. von einem Messer, „um die Fingernägel zu schneiden“ (AS 214 oben). Gegen diese Angaben spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Klinge an einem solchen „Nagelklipser“ nicht einhändig öffnen lässt. Eine Öffnungsbewegung mit beiden Händen ist auf den Aufnahmen bzw. Bildern aber nicht zu erkennen. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, er könnte den „Nagelklipser“ bereits zuvor aufgeklappt und mit geöffneter Klinge auf sich getragen haben. Dies ist letztlich nicht relevant, entscheidend ist, dass dem Beschuldigten der mehrfache Einsatz eines Messers von maximal drei bis vier Zentimeter Klingenlänge nachgewiesen werden kann. Es kann offen gelassen werden, ob er ein bereits geöffnetes Messer oder ein einhändig bedienbares Messer verwendet hat.

Der Vorhalt in Ziffer 2. der Anklageschrift ist somit grundsätzlich erstellt, auf die Art und Weise der Zufügung der Verletzungen und die Folgen der vom Privatanschlussberufungskläger erlittenen Verletzungen ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1.1 Zunächst wird dem Beschuldigten von der Anklage eine (vollendete) schwere Körperverletzung vorgehalten. Es wird dabei auf den Arztbericht von Dr. med. Y.___ vom 12. Januar 2015 (elektronisch visiert auch von Dr. med. AA.___ verwiesen, wonach die intraartikuläre Verletzung zu relevanten Hüftschmerzen (mit Verletzung des Knorpels an der Hüftpfanne rechts) geführt habe. Dies habe zu zwei arthroskopischen Eingriffen geführt und es sei möglich, dass die Knorpelverletzungen im Hüftgelenk zu einer bleibenden Schädigung führten und später ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden müsse. Ergänzend wies Dr. med. Y.___ darauf hin, dass zum Teil auch ein Vorzustand mit einem sogenannten femero-acetabulären Impingement vorliege, weshalb der Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschwerden und der Körperverletzung in allen Berichten nur als „möglich“ bezeichnet werde. Im bereits zitierten Bericht vom 20. Oktober 2015 (als Korrektur des Berichts vom 12. Januar 2015 bezeichnet) würden Dr. med. Y.___ und Dr. med. AA.___ festhalten, dass bei einer nochmaligen Durchschau aller Akten und Narben-Befunde ein Zusammenhang zwischen dem Messerstich lumbal und der Hüftoperation rechts unwahrscheinlich sei, da der Messerstich am Rücken von unten nach oben geführt worden sei und deutlich höher liege als das Hüftgelenk, weshalb die Verletzung des Hüftknorpels unmöglich sei. Entsprechend seien auch die späteren Folgen einer Arthrose des Hüftgelenks rechts nicht als Folgen der Messerattacke zu betrachten. Die Pathologie des Hüftgelenks sowie die Sensibilitätsstörungen an der Oberschenkel-Aussenseite seien als unabhängig von der Messerstichverletzung zu betrachten. Dem Beschuldigten werde damit vorgeworfen, er habe ein wichtiges Glied (konkret: Hüftgelenk) unbrauchbar gemacht, wobei er das zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Sollte die Kausalität der Messerverletzung mit dem Hüftschaden nicht bewiesen werden können, sei eventualiter von einem Versuch auszugehen. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe A.___ lebensgefährlich verletzen wollen bzw. dies zumindest in Kauf genommen, da sich die Möglichkeit des Todes beim wiederholten Zustechen durch den massiven Blutverlust dermassen verdichtet habe, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden sei. Zudem werde ihm vorgeworfen, er habe mit dem wiederholen Zustechen das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Gliedes (konkret: Hüftgelenk) oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Körpers von A.___ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Vor Amtsgericht hat der Staatsanwalt gestützt auf den Arztbericht vom 20. Oktober 2015 nur noch auf eine versuchte schwere Körperverletzung plädiert (OG AS 526).

3.1.2 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt u.a., wer einen Menschen willentlich und wissentlich lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Die Vorinstanz hat einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ausgefällt, weil beim Privatanschlussberufungskläger keine schwere Köperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Die Kausalität zwischen den Hüftknorpelverletzungen rechts und den Messerstichen sei nicht bewiesen. Vorliegend könnten die Ärzte die sich akzentuierenden Schmerzen bei diffuser Schmerzproblematik nicht zuordnen. Hingegen habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Beifügung einer schweren Körperverletzung zumindest in Kauf genommen, weil er beim konkreten Tatvorgehen gewusst habe, dass er mit der eingesetzten Klinge eine schwere Körperverletzung anrichten könne (US 36 f.).

3.1.3 Dem ist im Ergebnis zu folgen: Die Kausalität der Messerverletzungen vom 12. Juni 2012 und den von Dr. med. Y.___ und Dr. med. AA.___ beschriebenen Verletzungen am Knorpel des rechten Hüftgelenks des Privatanschlussberufungsklägers ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Bereits im Bericht vom 12. Januar 2015 (AS 073 ff.) wurde diese Kausalität nur als „möglich“ beschrieben, im „Korrekturbericht“ vom 20. Oktober 2015 (OG AS 178) sogar als „unwahrscheinlich“. Weiter führten die Ärzte dabei aus, mehr als drei Jahre posttraumatisch müsste man eigentlich eine Heilung erwarten. Der Patient berichte aber von persistier

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