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Solothurn Obergericht Strafkammer 28.03.2017 STBER.2016.43

28 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·11,937 parole·~1h·2

Riassunto

mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie durch Herstellen, evtl. mehrfache Pornografie durch Besitz

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. März 2017

(Berufungsverhandlung gleichentags)

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer  

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie durch Herstellen, evtl. mehrfache Pornografie durch Besitz

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwalt B.___, i.A. der Staatsanwaltschaft,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-        Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Opfervertreterin von C.___

-        Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher Verteidiger,

zwei Polizeibeamte, welche den Beschuldigten vorführen,

eine Medienvertreterin (Solothurner Zeitung),

zwei Mitarbeiterinnen der «Kesb», Zuhörerinnen.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Der amtliche Verteidiger wird aufgefordert, seine Kostennote für das Berufungsverfahren dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten.

Der Staatsanwalt und die Opfervertreterin haben keine Vorfragen.

Der amtliche Verteidiger bringt vorfrageweise vor, die beiden noch angefochtenen Sachverhalte (Eindringen des Beschuldigten in den Anus des Opfers und Ejakulation auf dessen Gesicht) seien auch in Bezug auf den Vorhalt der Pornografie nicht für rechtskräftig zu befinden. Aus der Berufungserklärung gehe hervor, dass bezüglich dieser Sachverhalte sämtliche angeklagten Tatbestände angefochten würden.

Das Gericht nimmt dies zur Kenntnis und wird die Vorfrage im Rahmen der Urteilsberatung behandeln.

A.___ wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

(Er gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten.)

A.

1.         Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai 2016 betreffend Urteilsziffer (UZ) 1. und somit bezüglich folgender Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sei:

mehrfache Schändung (Art. 191 StGB) (AZ 1. lit. e, g [betreffend Page 20 LACE Image Report Carving, AS 450] und h);

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) (AZ 2. lit. e, g [betreffend Page 20 LACE Image Report Carving, AS 450] und h).

2.         Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai 2016 betreffend UZ 2. teilweise und somit konkret bezüglich folgender Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei:

mehrfache Schändung (Art. 191 StGB) (AZ 1. lit. a, b, f und g [betreffend Page 12, AS 391, LACE Image Report Thumbnail-Bilder sowie Page 8, AS 422, und 12, AS 426, LACE Video Report]);

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) (AZ 2. lit. a, b, f und g [betreffend Page 12, AS 391, LACE Image Report Thumbnail-Bilder sowie Page 8, AS 422, und 12, AS 426, LACE Video Report]);

mehrfache Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern) (AZ 3.1. «Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung» sowie lit. a, b, c, d und f);

mehrfache Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern) (AZ 3.2. sowie C. Festplatte Fujitsu MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D. Festplatte Western Digital VelociRaptor des Computers LG betreffend);

mehrfache Pornografie durch Besitz (AZ 3.2. soweit A. Festplatte Barracuda des Computers Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des Computers LG, E. Festplatte Western Digital Blue des Laptops Acer und USB-Stick Transcend JetFlash 8 GB sowie die Bilder auf AS 444 und 449.452 betreffend [Freisprüche auf UZ 1 des Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai 2016]).

3.         Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai 2016 betreffend UZ 4 (Anordnung stationäre Massnahme), UZ 5 (Anrechnung Freiheitsentzug), UZ 6 (Anrechnung Ersatzmassnahmen), UZ 8 (Berufsverbot), UZ 9 (Kontaktverbot), UZ 10 (Einziehung), UZ 11 (Einziehung der Waffe inkl. Zubehör), UZ 12 (Erklärung Haftbarkeit), UZ 13 (Genugtuung), UZ 14 UZ 15 (Entschädigung URP) und 16 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sei.

4.         Es sei (somit) festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai 2016 betreffend UZ 2 (teilweise, d.h. konkret einzig soweit AZ 1 lit. c und d sowie AZ 2 lit. c und d betreffend), betreffend UZ 3 (Strafhöhe) sowie betreffend UZ 16 (Kostenfolgen) nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

5.         A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) (AZ 1. lit. c und d);

mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) (AZ 2. lit. c und d).

6.         A.___ sei deshalb sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.

C. Kosten / Entschädigung

7.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22‘000.00 sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien (ausgenommen davon seien die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Person von RA R. Scruzzi) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

8.         Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, der Vertreterin des Privatklägers  C.___, RA Lupi Thomann, eine Entschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen, festzusetzen nach richterlichem Ermessen gemäss eingereichter Honorarnote von RA Lupi Thomann.

9.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die eingereichte Honorarnote von RA Scruzzi) nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

Rechtsanwältin Lupi Thomann

(Sie gibt ihre Honorarnote und die Anträge in Schriftform zu den Akten.)

Es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 vollumfänglich zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Vertreterin des Privatklägers für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.

Rechtsanwalt Scruzzi

(Er gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge in Schriftform zu den Akten.)

A.___ sei freizusprechen von den Vorhalten

1.1 der Schändung z.Nt. von C.___, begangen durch

-      Eindringen mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten (AS Ziff. 1 lit c; Urteilsdispositiv Ziff. 2),

-      Ejakulation auf das Gesicht des Geschädigten (AS Ziff. 1 lit. d, Urteilsdispositiv Ziff. 2);

1.2 der sexuellen Handlungen mit einem Kind z.Nt. von C.___, begangen durch

-        Eindringen mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten (AS Ziff. 2 lit c; Urteilsdispositiv Ziffer 2),

-        Ejakulation auf das Gesicht des Geschädigten (AS Ziff. 2 lit. d, Urteilsdispositiv Ziff. 2);

1.3 der mehrfachen Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder und Videos sowie durch Abspeichern; AS Ziff. 3.1 lit. c und d, Urteilsdispositiv Ziff. 2).

A.___ sei bezüglich der Bilddatei Page 8 LACE Image Report schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern [AS Ziff. 3.2]), begangen am 28.11.2011. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren zu verurteilen. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen sowie der Nachzahlungsanspruch in entsprechender Höhe festzulegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es folgen die Repliken des Staatsanwalts und der Opfervertreterin sowie die Duplik des amtlichen Verteidigers.

Dem Beschuldigten wird das letzte Wort erteilt.

Schluss der Verhandlung: 10:45 Uhr.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird am Donnerstag, 30. März 2017, um 16 Uhr mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen Staatsanwalt B.___, die Opfervertreterin und der amtliche Verteidiger, zwei Medienvertreterinnen, der Beschuldigte wird von zwei Polizeibeamten vorgeführt. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung wird den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt.

Schluss der mündlichen Urteilseröffnung: 16:20 Uhr.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 20. November 2013 meldete sich D.___,  beim Polizeiposten in Balsthal. Sie führte aus, dass sie von der Partnerin von A.___ angerufen worden sei und diese ihr mitgeteilt habe, dass sie in den Kleidern des Beschuldigten einen Stick gefunden habe, welcher Bild- und Videoaufnahmen enthalte, die ihren jüngsten Sohn C.___ (geb. [...], Opfer) nackt zeigen würden. Zudem sei auch die Hand ihres Partners erkennbar. Darauf angesprochen, habe dieser zugegeben, «etwas» mit C.___ gemacht zu haben (Aktenseite [AS] 17; 56 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 494 ff.). Am 9. Dezember 2013 erfolgte eine ergänzte Eröffnungsverfügung wegen des Verdachts auf mehrfache Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB (AS 553). Am 13. März 2015/16. Juli 2015 erfolgten weitere ergänzte und bereinigte Eröffnungsverfügungen, welche die früheren Eröffnungsverfügungen ersetzten (AS 775 ff.; 822 ff.).

3. Am 26. November 2013 erfolgten am Domizil des Beschuldigten in [...] sowie an dessen zweiten Wohnort in [...]), wo sein Vater wohnhaft ist,  Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von diversen Gegenständen, v.a. elektronischen Datenträgern (AS 18; 30 ff.).

4. Ebenfalls am 26. November 2013 erfolgte die vorläufige Festnahme des Beschuldigten (AS 508 f.). Mit Verfügung vom 2. November 2013 ordnete das Haftgericht gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft an, die bis am 13. Dezember 2013 andauerte (AS 532 ff.; 560 f.).

5. Am 27. November 2013 wurde mit dem Opfer eine Videobefragung durchgeführt, an welcher der Beschuldigte sowie sein inzwischen bestellter amtlicher Verteidiger teilnahmen (AS 110 ff.).

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] bestellte für das Opfer mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 eine Prozessbeistandschaft (AS 557 ff.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 konstituierte sich das Opfer im vorliegenden Verfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (AS 574).

7. Der Beschuldigte begann unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. [...], . Mit Verfügung vom 28. November 2014 lockerte die Staatsanwaltschaft angesichts des grundsätzlich positiven Therapieverlaufs das vom Haftgericht angeordnete Kontaktverbot des Beschuldigten zu seiner Partnerin bzw. zum Opfer, indem eine stufenweise Kontaktaufnahme vorgesehen wurde (AS 668 f.).

8. Nach einer weiteren Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.) musste der behandelnde Therapeut angesichts des Verhaltens des Beschuldigten bei dieser Einvernahme bezüglich dessen Offenheit und Veränderungsmotivation eine Neueinschätzung vornehmen. Am 17. Dezember 2014 empfahl er die Sistierung der Therapie (AS 675 f.).

9. Mit Datum vom 17. Dezember 2014 stellte der Staatsanwalt in der Folge beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen (Auferlegung eines Kontaktverbots zum Opfer, Rayonverbot, Weiterführung der ambulanten Therapie zur Behandlung seiner pädophilen Veranlagung; AS 683 ff.); dieser Antrag wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 gutgeheissen (AS 700 ff.). Mit Verfügungen vom 23. Juni 2015 bzw. 21. Dezember 2015 hat das Haftgericht die Ersatzmassnahmen um jeweils 6 Monate verlängert (AS 809 f.; 899 f.).

10. Die Anklageschrift datiert vom 23. September 2015 (AS 859.3 ff.).

11. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 teilte med. pract. [...], der den Beschuldigten seit Januar 2015 neu therapeutisch behandelte, der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bereit sei, die therapeutische Verantwortung für den Beschuldigten länger zu übernehmen, da es nicht gelungen sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein zu implementieren. Der Beschuldigte habe zudem innerhalb der Therapiegruppe keine ausreichende Transparenz gezeigt (AS 909).

12. In der Folge stellte der Gerichtspräsident Thal-Gäu am 7. Januar 2016 beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft, welche dieses mit Verfügung vom 8. Januar 2016 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnet hat (AS 922 ff.).

13. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 3. Mai 2016 statt. An dieser Verhandlung wurden die psychiatrische Gutachterin sowie der aktuell behandelnde Therapeut als Sachverständige einvernommen (AS1065 ff.). Das Amtsgericht Thal-Gäu fällte folgendes Urteil (AS 1114 ff.):

1.   A.___ wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden Vorhalten freigesprochen:

·      der mehrfachen Schändung, zum Nachteil von C.___, angeblich begangen durch

-     Masturbation und Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-     Duschen des Beschuldigten zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving (AS 444)];

·      der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen durch

-     Masturbation und Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-     Duschen des Beschuldigten zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving (AS 444)].

2.   A.___ hat sich schuldig gemacht:

·      der mehrfachen Schändung, zum Nachteil von C.___, begangen durch

-     Anfassen des Pos und insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 17.09.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. a];

-     Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger, Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens 18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. b];

-     Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. c];

-     Ejakulation auf das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. d];

-     Lecken am Anus des Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 1 lit. f];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

·      der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, zum Nachteil von C.___, begangen durch

-     Anfassen des Pos und insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 17.09.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. a];

-     Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger, Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens 18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. b];

-     Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. c];

-     Ejakulation auf das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. d];

-     Lecken am Anus des Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 2 lit. f];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

·      der mehrfachen Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder und Videos sowie durch Abspeichern), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.1. „Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung“ sowie lit. a, b, c, d und f];

·      der mehrfachen Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern), begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit C. Festplatte Fujitsu MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D. Festplatte Western Digital VelociRaptor des Computers LG betreffend];

·      der mehrfachen Pornografie durch Besitz, begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit A. Festplatte Barracuda des Computers Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des Computers LG; E. Festplatte Western Digital Blue des Laptops Acer und USB-Stick Transcend JetFlash 8 GB sowie die Bilder auf AS 444 und 449-452 betreffend (Freisprüche aus Ziff. 1. des Urteils)].

3.   A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren.

4.   Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5.   Der vom 26. November 2013 bis 13. Dezember 2013 und vom 6. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 ausgestandene Freiheitsentzug von total 135 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.   Die vom 13. Dezember 2013 bis 6. Januar 2016 für die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot, Annäherungsverbot, Therapie) werden A.___ im Umfang von 150 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.   Die bestehende Sicherheitshaft wird aufrechterhalten.

8.   A.___ wird für 5 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

9.   A.___ wird für 5 Jahre ein absolutes Kontaktverbot gegenüber C.___ und E.___ auferlegt.

10.                Die nachstehend sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:

     Anzahl Objekt                                                      Aufbewahrungsort

     1 USB-Stick, Transcend                                        Polizei Kanton Solothurn

     1 Speicherkarte Sony SDHC                                Polizei Kanton Solothurn

     1 Festplatte Kingston SSD Hyperx                        Polizei Kanton Solothurn

     1 Festplatte Western Digital                                   Polizei Kanton Solothurn

     VelociRaptor                                                        

     1 Festplatte Samsung HD103UJ                           Polizei Kanton Solothurn

     1 Festplatte Fujitsu MJA2500BH                           Polizei Kanton Solothurn

     1 Festplatte Seagate Barracuda                            Polizei Kanton Solothurn

     1 Festplatte Western DigitalBlue                            Polizei Kanton Solothurn

     1 USB Stick Transcend JetFlash                          Polizei Kanton Solothurn

     1 Mobiltelefon iPhone 4s                                       Polizei Kanton Solothurn

     1 Schriftstück (Beratung und Therapie                 Polizei Kanton Solothurn

     für Männer mit pädophiler Neigung)

11.                Über die Einziehung der mit Verfügung vom 1. September 2015 formell beschlagnahmten Armee-Pistole SIG 220 (A1057938) inkl. 2 Magazine und 10 Patronen hat gemäss Art. 31 Abs. 3 WG i.V.m. § 2 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts die Polizei Kanton Solothurn zu befinden.

12.                A.___ wird für zukünftige, im Zusammenhang mit der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides zum Nachteil von C.___, anfallende Kosten zu 100% haftpflichtig erklärt.

13.                A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.07.2012 als Genugtuung zu bezahlen.

14.                A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,  eine Parteientschädigung von CHF 8‘685.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

15.                Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzy,  wird auf CHF 23‘794.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

16.                Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.___ zu bezahlen.

14. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1126). Gleichzeitig beantragte er den vorzeitigen Antritt des stationären Massnahmenvollzuges; dieser Antrag wurde vom Gerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. Juni 2016 bewilligt (AS 1132).

15. Am 13. Oktober 2016 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Massnahmenantritt im Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron an.

16. Gemäss Berufungserklärung vom 2. August 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-           Ziff. 2: Schuldsprüche wegen

-           mehrfacher Schändung bezüglich den Vorhalten Anklageschrift (im Folgenden: AKS) Ziff. 1 lit. c und d;

-           mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind bezüglich den Vorhalten Anklageschrift Ziff. 2 lit. c und d;

-           Ziff. 3: Strafzumessung;

-           Ziff. 16: Kosten.

Die Staatsanwalt und der Privatkläger erhoben keine Berufung bzw. Anschlussberufung.

17. Das erstinstanzliche Urteil ist bezüglich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen:

-           Ziff. 1: Diverse Freisprüche;

-           Ziff. 2: Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung (Vorhalte Anklageschrift Ziff. 1 lit. a, b, f und teilweise g), mehrfacher sexueller Handlungen (AKS Ziff. 2 lit. a, b, f und teilweise g), mehrfacher Pornographie durch Herstellen von Bildern und Videos (AKS Ziff. 3.1, soweit das «Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung» betreffend sowie lit. a, b, c, d und f; AKS Ziff. 3.2, soweit lit. D und D betreffend; wobei das Vorbringen der Verteidigung, bezüglich der bestrittenen Sachverhalte sei die Rechtskraft auch hinsichtlich des Pornografievorhalts nicht eingetreten, zu prüfen sein wird) und der mehrfachen Pornographie durch Besitz (AKS Ziff. 3.2, soweit Festplatte A.,  B., E und die Bilder AS 444 und 449-452 betreffend);

-           Ziff. 4: Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. (Der Massnahmenentscheid konnte vorliegend selbständig in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid ist diesbezüglich nicht angefochten und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges fällt vorliegend wegen der beantragten langen Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht in Betracht, so dass sich die Strafzumessung nicht auf den Massnahmenentscheid auswirken kann.);

-           Ziff.  5 – 15 (Anrechnung ausgestandener Freiheitsentzug und Ersatzmassnahmen, Kontaktverbot, Einziehung, Entscheid über Waffen, Haftbarkeit, Genugtuung, Parteientschädigung und Entschädigung des amtlichen Verteidigers).

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1. Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB) sowie wegen mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) rechtskräftig schuldig gesprochen worden (Anklageschrift Ziff. 1 und 2 lit. a, b, f und g). Es betrifft dies die folgenden Handlungen:

1.1 Anfassen des Pos und insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten gespreizt hat, damit der After besser sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 7.2.2011 – 17.9.2013.

1.2 Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger, Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 18.6.2013).

1.3 Lecken am Anus des Geschädigten, begangen am 25.8.2013.

1.4 Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen in der Zeit zwischen dem 7.2.2011 – 11.4.2013.

Dieser Schuldspruch betrifft das Bild AS 391 sowie die Videodateien AS 422, 426.

2. Der Beschuldigte ist im Weiteren gestützt auf Art. 197 StGB wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen worden:

2.1 Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (AKS Ziff. 3.1 und 3.2):

2.1.1 Herstellung von Bild- und Videomaterial, auf welchem C.__ mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss zu sehen ist, sowie auf welchen beischlafähnliche und andere sexuelle Handlungen, welche der Beschuldigte mit dem Geschädigten vornimmt bzw. in welche er diesen einbezieht (vgl. AKS Ziff. 1 und 2 lit. a, b, c, d, f), bildlich festgehalten sind. Der Beschuldigte speicherte diese Bilder und Videos auf verschiedenen Festplatten ab. Tatzeit: 7.2.2011 – 26.11.2013.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten konsequenterweise auch bezüglich der Bilder AS 249 und 250 wegen Herstellung von Pornographie schuldig gesprochen (Ejakulation auf das Gesicht des Opfers; Einführen des Penis in Anus, [vgl. AKS Ziff. 1 und 2 lit. c und d]). Der Beschuldigte hat diese zwei sexuellen Handlungen angefochten (vgl. unten Ziff. III.), aber wohl übersehen, dass er auch die Herstellung dieser Bilder hätte anfechten müssen, da er ja bestreitet, diese Handlungen begangen zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der amtliche Verteidiger diesbezüglich Antrag gestellt; darauf wird in Ziff. III/5.3 hiernach eingegangen.

2.1.2 Herstellung von Bild- und Videodateien durch herunterladen und Abspeichern aus dem Internet (und damit nicht C.___ betreffend), begangen bis spätestens am 26.11.2013, soweit die Festplatten gemäss AKS Ziff. 3.2 C. und D. betreffend

2.2 aArt. 197 Ziff. 3bis StGB (AKS Ziff. 3.2)

Besitz von Pornographie, begangen bis spätestens am 26.11.2013, soweit die Festplatten A., B., E. und den USB-Stick sowie die Bilder AS 444 und 449-454 betreffend.

III. Die bestrittenen Vorhalte

1. Der Beschuldigte bestreitet folgende zwei Vorhalte:

-           Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 28.7.2011 (Anklageschrift Ziff. 1 lit. c und Ziff. 2 lit. c)

-           Ejakulation auf das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 11.4.2013 (Anklageschrift Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2 lit. d)

2. Der Beschuldigte lernte F.___ und deren Kinder C.___ und E.___ durch das Projekt «Mit mir» der Caritas im Jahr 2010 kennen und trat mit der Familie als «Götti» in Kontakt. Als Götti von C.___ unternahm er mit diesem diverse Freizeitaktivitäten (AS 119, 189). Zwischen dem Beschuldigten und F.___ entstand in der Folge ab 2012 eine Liebesbeziehung; das Paar und die beiden Kinder von F.___ zogen im Sommer/Herbst 2013 in ein gemeinsames Haus in [...], welches der Beschuldigte käuflich erworben hatte (AS 119 f.). Die Beziehung dauerte auch nach der Einleitung des Strafverfahrens an; dem Paar wurde Anfang 2016 ein Sohn geboren (AS 228; 1093). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass zwischen ihm und seiner Partnerin aktuell eine «Beziehungspause» bestehe (AS 1094). Vor dem Berufungsgericht führte er aus, er habe keine Beziehung mehr mit ihr.

3. Der Beschuldigte machte folgende Aussagen:

3.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nach seiner Anhaltung am 26. November 2013 führte der Beschuldigte aus, dass er in [...] und [...] Bilder vom «Füdli» von C.___ gemacht habe (AS 139). Er habe nur die Fotos gemacht, welche auf dem USB-Stick gespeichert seien (AS 140). Er habe nur das Füdli von C.___ berührt, nie andere Körperteile. C.___ habe ihm seinen Penis nie zeigen müssen und er habe seinen Penis nie angefasst. C.___ habe während seinen Handlungen geschlafen (AS 144).

Auf Vorhalt, dass C.___ dem Beschuldigten gesagt haben soll, er wolle «das» nicht, räumte der Beschuldigte ein, dass dieser während den Handlungen wohl nicht immer geschlafen habe (AS 148). Der Beschuldigte wiederholte in der Folge, dass nur die Fotos existieren würden, welche ihm vorgelegt worden seien. Es gebe sonst keine solchen Dateien in irgendeiner Form (AS 150).

3.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2013 (AS 188 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er die auf seinem i-Phone und seiner Kamera Panasonic sichergestellten Bilder auf den USB-Stick geladen habe, vielleicht, weil er sie nachher noch einmal habe anschauen wollen. Er könne nicht erklären, warum er die Handlungen an C.___ begangen habe, er habe nicht das Gefühl, dass es ein sexueller Trieb gewesen sei.

3.3 Eine weitere polizeiliche Einvernahme erfolgte am 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass die Polizei bei der Auswertung der EDV-Mittel rund 2000 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt, darunter ca. 120 Bilder und 8 Filme mit sexuellen Handlungen mit C.___, sichergestellt habe.

Der Beschuldigte führte dazu aus, dass er die Dateien über das Internet beschafft habe. Zu zahlreichen weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Beschaffung der kinderpornographischen Dateien machte der Beschuldigte keine Aussagen (AS 217 f.).

Zu den sexuellen Handlungen mit C.___ sagte der Beschuldigte aus, dass er alle Übergriffe gefilmt bzw. fotografiert habe. Er führte aus, dass er den auf einem Bild erkennbare Dildo (AS 246) bzw. die betreffende sexuelle Handlung bisher nicht erwähnt habe, weil er sie vergessen habe (AS 221).

Dem Beschuldigten wurde ein Bild vorgehalten, auf welchem der Penis von C.___ zu sehen ist (AS 247). Die Frage, warum dieses Bild nicht auf dem USB-Stick gespeichert sei, konnte der Beschuldigte nicht beantworten. Er konnte auch die Frage, warum er ausgesagt habe, dass C.___ seinen Penis nie habe zeigen müssen, und nun dieses Bild vorliege, nicht beantworten (AS 223).

Zum Bild auf AS 249, auf welchem das Gesicht von C.___ zu sehen ist, sagte der Beschuldigte aus, dass C.___ auf diesem Bild am Grölen sei. Auf dem Gesicht befinde sich kein Sperma, weil er nie irgendwie onaniert habe. Er wisse nicht, warum er dieses Bild nicht auf den USB-Stick geladen habe. Es treffe nicht zu, dass er das Bild habe verheimlichen wollen.

Zum weiteren ihm vorgelegten Bild auf AS 250 führte der Beschuldigte aus, dass er annehme, dass es sich dabei um den Po von C.___ handle. Dass Foto müsse von ihm abgespeichert worden sein. Es zeige nicht eine sexuelle Handlung zwischen ihm und C.___. Er sei sicher, weil er das nie gemacht habe (Penis, der in den Po eindringt). Er sei sicher, weil dies eine Grenze sei. Er wolle nicht sagen, warum sich ein solches Foto auf seinem PC befunden habe.

3.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2015 (AS 457 ff.) bestritt der Beschuldigte das Eindringen mit dem Penis in den Anus des Opfers sowie die Ejakulation auf dessen Gesicht ebenfalls (AS 463).

3.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Bild mit dem Penis, der in einen Po eindringt (AS 249), aus dem Internet geladen habe. Es sei nicht der Po von C.___ abgebildet. Er habe so etwas nie gemacht. Er habe auch nie in Anwesenheit des Opfers masturbiert (AS 1096).

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass ihm klar geworden sei, dass er homosexuelle und pädophile Neigungen habe, die ihm sehr unangenehm seien und zu denen er Mühe habe, stehen zu können. Er habe lange gebraucht, bis er sich habe eingestehen können, dass er ein Problem habe.

3.6 Vor dem Berufungsgericht gab der Beschuldigte betr. das Bild mit dem in den Anus eindringenden Penis zu Protokoll,  bei den Befragungen seien ihm ständig Bilder gezeigt worden, die er gemacht habe und auf welchen er und C.___ zu sehen gewesen seien. Dann sei dieses Bild vorgelegt worden; er habe dieses gar nicht richtig angeschaut und schon geantwortet. Als er das Bild richtig angeschaut und realisiert habe, was auf dem Bild zu sehen ist, habe er sich korrigiert und gesagt, nein, da seien nicht sie beide drauf, weder er noch C.___ seien darauf abgebildet.

Bezüglich des Bildes mit einer mutmasslichen Ejakulation auf das Gesicht von C.___ (Bild AS 249) verneinte er eine Übergriffsituation bzw. einen sexuellen Hintergrund. Das Bild sei beim «Blödelen» entstanden, wahrscheinlich sei C.___ gleich aus der Badewanne gekommen. Er habe keine Ahnung, was am rechten Bildrand zu sehen sei, vielleicht ein Bein, aber er wisse es nicht. C.___ sei nackt, er selber angezogen gewesen.

4. Am 27. November 2013 wurde mit C.___ eine Videobefragung durchgeführt (AS 110 ff.). Das damals 5 ½ jährige Kind wirkte einsilbig und von den mitgeführten Spielsachen (Stofftiere und Autos) stark abgelenkt. Auf die Frage, ob A.___ auch Sachen gemacht habe, die er nicht gern gehabt habe, antwortete er, dass ihm A.___ beim Füdli weh getan habe. Er sei mit dem Finger ins Füdli gegangen, unten. Dies sei zu Hause in [...][...] gewesen, oben, in seinem Zimmer. Dies sei mehr als einmal, dreimal, vorgekommen. Auf eine ausdrückliche weitere Frage sagte C.___ aus, dass A.___ nichts anderes gemacht habe. Auf die Frage, ob er einmal das gesehen habe, womit A.___ bisle, hat C.___ genickt. Er habe das aber nie berührt, und auch A.___ habe ihn dort nie berührt. Insgesamt sei das mit dem Füdli dreimal vorgekommen.

5. Zu den beiden bestrittenen Sachverhalten ist Folgendes anzumerken:

5.1 Eindringen mit Penis in den Anus des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 28.7.2011 (Anklageschrift Ziff. 1 lit. c und Ziff. 2 lit. c)

5.1.1 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Vorhalt angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 (AS 224 f.) zu diesem Vorhalt und im Allgemeinen und dem Fundort sowie dem Charakter des Bildes, das ausschliesslich Po und Geschlechtsteil zeige, erstellt sei (US 23-27).

5.1.2 Anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 wurde dem Beschuldigten das Bild auf AS 250 vorgelegt. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass er annehme, es sei darauf wieder C.___ ersichtlich. Er wisse nicht mehr, ob er dieses Foto gemacht habe, abgespeichert habe er es. Es sei auf diesem Bild keine sexuelle Handlung zwischen ihm und C.___ zu sehen, da sei er sicher, weil dies eine Grenze darstelle.

Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar: Wenn er mit seiner ersten Antwort nicht ausschliesst, dass auf dem Bild der Po von C.___ zu sehen ist und das Bild gleichzeitig einen erigierten Penis zeigt, welcher in den Po eindringt, so kann es sich dabei nur um den Penis des Beschuldigten handeln. Trotzdem bestritt der Beschuldigte in der Folge in jeder Einvernahme, diese sexuelle Handlung vorgenommen zu haben. Zu diesen Aussagen hätte gepasst, wenn er in seiner ersten Antwort ausgeschlossen hätte, dass das Bild den Po von C.___ zeige.

Anlässlich der Videobefragung vom 27. November 2013 hat C.___ ausgesagt, dass ihm der Beschuldigte «wehgemacht» habe, indem er mit dem Finger ins Füdli gegangen sei. Er habe das, womit A.___ «bisle», einmal gesehen, verneinte aber eine Berührung. Von Seiten des Opfers liegt somit keine Belastung für diese sexuelle Handlung vor.

Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass der Beschuldigte in der Voruntersuchung mehrfach gelogen hat. So führte er anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. November 2013 aus, dass sich sämtliche Fotos, die er gemacht habe, auf dem beschlagnahmten USB-Stick befinden würden; C.___ habe ihm seinen Penis nie zeigen müssen. Beide Aussagen erwiesen sich als unwahr. Der Beschuldigte legte mit diesen Aussagen auch nicht sämtliche begangenen sexuellen Handlungen offen. So war das Foto mit dem Dildo (AS 246) auf dem USB-Stick nicht gespeichert. Es ist auch erstellt, dass im Verlauf des Strafverfahrens zwei behandelnde Therapeuten die Behandlung abbrachen: lic.phil. [...] empfahl angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten in der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 bzw. dessen mangelnder Offenheit und Veränderungsmotivation eine Sistierung der Therapie (AS 675 f.), während med. pract. [...] ein Jahr später mitteilte, dass er nicht bereit sei, die weitere Verantwortung für den Beschuldigten zu übernehmen, da es nicht gelungen sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein zu implementieren; der Beschuldigte habe zudem keine ausreichende Transparenz gezeigt (AS 909). Die von beiden Therapeuten gerügte mangelnde Transparenz des Beschuldigten stellt somit einen Hinweis dafür dar, dass dieser den vorgehaltenen massiven sexuellen Übergriff zu Unrecht bestreitet.

Zu bedenken ist andererseits, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach es sich bei der vorgehaltenen sexuellen Handlung des Eindringens des Penis in den Anus des Opfers um eine «Grenze» handle, nicht einfach von der Hand gewiesen werden kann. Der Beschuldigte ist rechtskräftig schuldig gesprochen, Gegenstände in den Anus eingeführt zu haben (Finger, Fieberthermometer, Dildo), was er auch zugestanden hat. Diese Handlungen hätten ohne sein diesbezügliches Geständnis wohl kaum nachgewiesen werden können. In den Akten findet sich dagegen kein zweites Bild, welches eine gleiche sexuelle Handlung wie auf AS 250 (Eindringen des Penis in Anus) darstellt. Insofern weist das Bild auf AS 250 einen singulären Charakter auf, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte das Bild tatsächlich vom Internet heruntergeladen und – wie auch andere Bilder aus dem Internet – in einem Ordner gespeichert hat, in welchem auch Bilder von C.___ gefunden worden sind.

Das Bild lässt keine Individualisierung von Penis und/oder Po zu.

Die ausgedruckten Fotos befinden sich in den Akten in zwei Bünden: AS 273 bis 379 («LACE Image Report») und AS 380 bis 414 («LACE Image Report August 7 2014»). Bei den ersteren ist bei jedem Foto ein „Image Report EXIF“ angehängt mit allen möglichen Details zu den Fotos inkl. Kamera. Diese Fotos wurden vom Beschuldigten (unbestrittenermassen) alle selbst erstellt. Hingegen wurden die Fotos auf AS 380 ff nur als «Vorschaubilder» («thumbnails») im «thumbcache» gefunden: Im erwähnten Polizeibericht ist dazu Folgendes ausgeführt (AS 263): «Auf weiteren Datenträgern wurden diese Darstellungen dennoch zahlreich als sog. Thumbnails (Miniaturbilder) entdeckt. Diese erstellt Windows, wenn ein Ordner mit Bildern und Videos im Windows Explorer in der Miniaturansicht geöffnet wird. Windows speichert diese Vorschaubilder ab. Wir können nicht mehr feststellen, in welchem Pfad sich die Originale befunden hatten.» Da sich die beiden inkriminierten Bilder unter diesen im Thumbcache gefundenen Fotos ohne EXIF-Report befinden, kann nicht mehr gesagt werden, auf welchem Pfad (= in welchem Ordner abgespeichert) sie sich im Original befanden.

Aus dem Fundort des Bildes lässt sich somit nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten.

Der fehlende EXIF-Report bedeutet allgemein, dass sich ohne diese kameraspezifischen Metadaten ein Bild nicht mehr explizit von einem vergleichbaren Bildformat – etwa einem aus dem Internet heruntergeladenen – unterscheiden lässt. Der auswertende Sachbearbeiter der Polizei ging beim Foto mit dem Penis, der in einen Anus eindringt, davon aus, es handle sich um ein Bild, das der Beschuldigte aus dem Internet herabgeladen hatte: Im erwähnten Polizeibericht vom 8. August 2014 wird dazu Folgendes ausgeführt (AS 263): «Offenbar heruntergeladene kinderpornographische Bilder, bspw. Nrn. 1 – 7) …» (Zitatende). Die Bilder 1- 7 finden sich auf AS 384 bis 390, darunter ist das Bild mit dem eindringenden Penis auf AS 387.

Die Bilder auf AS 386 bis 390 weisen alle die gleichen Daten «created» (28.7.2011, 20.03.10 Uhr), «Accessed» (8.10.2012, 16.34.57 Uhr) und «modified» (8.10.2012, 16.34.57 Uhr) auf. AS 386 sowie 388 bis 390 sind unbestrittenermassen ab dem Internet herabgeladene Bilder, so dass eine starke Vermutung besteht, dass dies auch beim Foto mit dem eindringenden Penis (AS 387) so ist. Deshalb ging wohl auch der polizeiliche Sachbearbeiter davon aus.

All diese Hinweise sprechen dafür, dass der Beschuldigte das Bild aus dem Internet heruntergeladen hat. Daran vermag das Aussageverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an zu seinem Verhalten gestanden ist, und es trifft zu, dass er in der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 aussagte, er nehme an, dass auf dem betreffenden Bild C.___ zu sehen sei. Der  Beschuldigte hat aber auch Vorhalte zugegeben, die ihm kaum hätten bewiesen werden können:

Unter den Bildern, bei denen kein direkter Beweis vorliegt, dass der Beschuldigte sie erstellte, finden sich die Fotos mit dem Dildo: AS 397, 401 und 402. Der Beschuldigte hat eingestanden, diese Fotos erstellt zu haben. Ein Beweis wäre, wie erwähnt, kaum möglich gewesen. Er hat also auch sexuelle Handlungen anerkannt, die nicht hieb- und stichfest durch Fotos bewiesen sind.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Nachweis, dass der Beschuldigte mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten eingedrungen ist, nicht erbracht ist. Die Zweifel, die sich aus der erwähnten technischen Betrachtungsweise ergeben, sind zu gross, so dass der Beschuldigte in diesem Fall von den Vorhalten der Schändung und der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen ist.

5.2 Ejakulation auf das Gesicht des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 11.4.2013 (Anklageschrift Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2 lit. d)

5.2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Bild (AS 249) nicht glaubhaft seien. Der Beschuldigte bestreite den Vorhalt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob auf dem Gesicht von C.___ Sperma zu sehen sei. Der Beschuldigte habe alle Vorhalte bestritten, die ihm nicht eindeutig hätten nachgewiesen werden können. Es handle sich um das einzige Bild, welches den Kopf von C.___ zeige; das Bild sei qualitativ minderwertig und es würde keinen Grund geben, das Bild abzuspeichern, wenn dies nicht einen sexuellen Kontext aufweisen würde. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten handle es sich bei den auf dem Bild ersichtlichen hellen Punkten nicht um den Blitz des Fotoapparates, weil ein solcher gleichmässig und flächenmässig und nicht – wie auf dem Foto – in Form von Punkten sichtbar wäre. Zudem scheine das Gesicht von C.___ von Ekel gezeichnet und stelle kein Grölen dar, wie dies der Beschuldigte behaupte. Es sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte auf das Gesicht von C.___ ejakuliert habe.

5.2.2 C.___ hat in der Video-Einvernahme vom 27. November 2013 keinerlei Hinweise auf eine sexuelle Handlung gemacht, welche dem Vorhalt auch nur annähernd entsprechen würde. Es handelt sich bei diesem Vorhalt um einen massiven sexuellen Übergriff, so dass davon auszugehen ist, dass er beim Opfer einen gehörigen Eindruck hinterlassen hätte. Damit ein Bild, wie es auf AS 249 vorliegt, aufgenommen werden kann, muss sich der Täter onanierend über dem wahrscheinlich liegenden Opfer befinden; unmittelbar nach der Ejakulation musste er zum Fotoapparat greifen und die Aufnahme, die nun auf AS 249 vorliegt, herstellen. Es handelt sich dabei um ein Geschehen, von welchem zu erwarten wäre, dass es in den Aussagen von C.___ Niederschlag gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, was dafür spricht, dass das Bild ohne sexuellen Kontext aufgenommen wurde.

5.2.3 Das Foto mit dem Kopf von C.___ weist die gleichen Daten wie das Bild auf AS 391 auf, welches einen eindeutigen sexuellen Hintergrund hat. Diese Übereinstimmung beweist aber nicht, dass auch das Bild mit dem Kopf von C.___ einen sexuellen Hintergrund aufweist.

-        Es ist festzuhalten, dass sich nur die ausgedruckten Fotos in den Akten befinden. Ausgedruckt wurden aber nur «relevante», also verdächtige Dateien: So wird im Bericht der Polizei vom 8. August 2014 (AS 261) ausgeführt: «Sobald beim Preview relevante Daten gefunden werden, wird vom Datenträger ein Image erstellt und die eigentliche Untersuchung mit dem Image durchgeführt.»  Das heisst, auf den diversen untersuchten Datenträgern dürfte sich auch eine Menge unverdächtiger Fotos befunden haben, wohl auch solche mit dem Kopf von C.___.

-        Unten rechts sieht man einen Teil der zur Faust geschlossenen Hand des Kindes, es macht also keine Abwehr- oder Reinigungsbewegung vor dem Kopf, wie dies zu erwarten wäre, wenn es mit Sperma bespritzt würde.

-        Das Foto kann mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ein Kind, welches z.B.  gekitzelt wird und deshalb lacht (oder gemäss dem Beschuldigten: «grölt»), wie auch ein ekelerregtes Kind zeigen.

-        Die «weissen Flecken» sehen eher nicht aus wie Sperma (keine Tropfenform, scharf abgegrenzte Ränder) vgl. dazu AS 253 f. (Fotos mit Spermaspuren aus dem Internet). Zudem hat es auch auf den Zähnen weisse Flecken. Auf den Tüchern unter dem Kopf sind keinerlei «weisse Flecken» zu sehen.

Zusammenfassend ist bei diesem Bild ein sexueller Hintergrund nicht erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb auch bezüglich diesem Sachverhalt vom Vorhalt der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.

5.3 Der Beschuldigte wurde im Zusammenhang mit den beiden Fotos wegen Herstellens von Pornographie schuldig gesprochen. Diesen Schuldspruch hat der Beschuldigte nicht angefochten. Die Verteidigung bringt unter Berufung auf Art. 404 Abs. 2 StPO vor, das Berufungsgericht habe auch diese Schuldsprüche zu überprüfen.

Nach dieser Bestimmung kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Das Gericht kann gestützt darauf offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder klar unrichtiger Rechtsanwendung korrigieren. Die Bestimmung darf aber nicht dazu missbraucht werden, nachträglich eine Ausdehnung der Berufung zu erreichen bzw. Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO rückgängig zu machen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 404 StPO N 3 f.).

In casu ist zu bedenken, dass es bezüglich dem Foto mit dem in einen Anus eindringenden Penis beim heutigen Beweisergebnis erneut zu einem Schuldspruch wegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB käme, würde der Punkt nochmals überprüft. Bezüglich des Fotos mit dem Gesicht von C.___ müsste dagegen ein Freispruch erfolgen, weil bei diesem Foto kein sexueller Hintergrund nachgewiesen ist. Es liegt nun eigentlich ein Schuldspruch zu viel vor. Damit kommt es aber nicht zu einem gesetzwidrigen oder unbilligen Resultat für den Beschuldigten, weil sich dieser zusätzliche Schuldspruch in der Strafzumessung nicht auswirkt. Eine Überprüfung dieser nicht angefochtenen Punkte erübrigt sich somit, da die Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind.

IV. Strafzumessung

1.         Allgemeines zur Strafzumessung

1.1       Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2       Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3       Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Bestimmung der Einsatzstrafe

Es muss vorerst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist die Schändung mit einer Strafdrohung bis 10 Jahre Freiheitsstrafe das schwerste Delikt. Innerhalb des mehrfach erfüllten Tatbestandes sind als schwerste Tathandlungen das mehrfache Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten zu qualifizieren. Es ist für all diese Handlungen eine Einsatzstrafe festzulegen, da es nicht möglich ist, einen dieser Übergriffe als schwerste Tat zu qualifizieren.

2.2 Tatkomponenten

Das Einführen des Fingers oder eines anderen Gegenstandes in den Anus des Opfers stellt zwar (noch) keine beischlafsähnliche Handlung dar, weil es nicht der Geschlechtsteil des Beschuldigten war, welcher mit dem Körper des Geschädigten in enge Berührung kam, sondern sein Finger bzw. ein Gegenstand (Thermometer, Dildo). Erzwungene beischlafsähnliche Handlungen werden bei der Strafzumessung nicht milder bestraft als Vergewaltigungen (Philipp Maier in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 189 StGB N 49). Die Intensität der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen kommt jedoch beischlafsähnlichen Handlungen nahe und diese stellen deshalb massive Übergriffe dar. Der Staatsanwalt legte in seinem Parteivortrag vier Kategorien möglicher Übergriffe dar, mit welchen die verschiedenen Schweregrade der Übergriffe erfasst werden können (1. nur Berührung von erogenen Zonen, 2. zusätzlich Körperflüssigkeiten im Spiel, 3. es kommt zu einem Eindringen, 4. es kommt zu einem Eindringen mit Ejakulation). Auch vor dem Hintergrund dieser Kategorien kann vorliegend nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.

Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte der Lebenspartner der Mutter von C.___ und damit für das Opfer eine Vertrauensund Autoritätsperson war. Diese Situation machte das Opfer schutzlos und verletzlich, was der Beschuldigte rücksichtlos ausnutzte. Es ist hingegen nicht erstellt, dass es der Beschuldigte von Anfang an darauf abgesehen hätte, sich via das Götti-System der Caritas in die Familie C.___ einzuschleusen und dann das Kind C.___ zu missbrauchen. Ein solches zielgerichtetes Verhalten ist Spekulation. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen. Straferhöhend sind die lange Deliktszeit, die grosse Gefahr einer bleibenden Beeinträchtigung des Kindes und der Umstand zu berücksichtigen, mehrere Einzelhandlungen vorliegen.

Das Tatverschulden ist als knapp mittelschwer zu qualifizieren und damit eine Einsatzstrafe für die Schändungsdelikte, die ein Einführen von Gegenständen in den Anus beinhalteten, von 3 ½ Jahren festzusetzen.

2.3 Straferhöhung zu Abgeltung der weiteren Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB)

2.3.1 Die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung (Ziff. 2 Lemma 1, 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils) führen unter Berücksichtigung des Aspera-tionsprinzips zu einer Straferhöhung von 9 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3.2 Die sexuellen Handlungen, welche den Tatbestand der Schändung erfüllen, haben gleichzeitig zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB geführt. Zwischen Art. 187 und 191 StGB besteht echte Konkurrenz (Entscheid des Bundesgericht 6B_1194/2015 E 1.3.1). Während Art. 187 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes schützen will, soll Art. 191 StGB vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit und Ehre bewahren (BGE 120 IV 194 E. 2b). Es ist somit zu Folge des Schuldspruches wegen  mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind eine weitere Straferhöhung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass der Unrechtsgehalt der vorgenommenen Übergriffe mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung bereits weitgehend abgegolten ist. In der Lehre wird die Annahme einer echten Konkurrenz durch das Bundesgericht kritisiert und darauf hingewiesen, dass diese gegen das Doppelverwertungsverbot verstosse (Trechsel/Bertossa in: Praxiskommentar zum Schweizerischen StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 187 StGB N 23). Es ist deshalb lediglich eine geringe weitere Straferhöhung von 4 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.3.3 Eine weitere Straferhöhung ist gestützt auf Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB vorzunehmen (Herstellung von Pornographie im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit C.___: Speichern von Bildern und Videos auf diversen Festplatten). Diese Aufnahmen halten die sexuellen Handlungen fest, die der Beschuldigte mit C.___ beging. Die Existenz dieser Dateien bedeutete für das Opfer einen weiteren massiven Eingriff in dessen Persönlichkeit und war mit der jederzeitigen Gefahr einer Kenntnisnahme durch Dritte verbunden. Es ist für diese Straftaten eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate vorzunehmen.

2.3.4 Schliesslich ist für den Besitz von Pornographie (aArt. 197 Ziff. 3bis StGB) eine weitere Straferhöhung von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

Insgesamt ergibt sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.

2.4 Täterkomponenten

2.4.1 Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig. Er ist in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, hat eine Ausbildung als Maschinenmechaniker, dann eine Zweitausbildung als Sozialpädagoge absolviert und ist nicht vorbestraft. Er ist ledig, am 11. Februar 2016 wurde sein Sohn [...] geboren (Mutter: F.___).

2.4.2 Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte [...], Oberärztin am Zentrum für Forensische Psychiatrie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Solothurn, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten, welches am 3. März 2015 vorgelegt wurde. Das Gutachten beruht auf den vorhandenen Strafakten, einer Fremdauskunft des behandelnden Psychotherapeuten sowie einer einlässlichen Exploration des Beschuldigten während insgesamt knapp 5 Stunden.

Die psychiatrische Gutachterin diagnostiziert beim Beschuldigten eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine nicht-ausschliessliche, mutmasslich bisexuelle Pädophilie. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit wurde von der Gutachterin verneint. Die Gutachterin sprach sich im schriftlichen Gutachten für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB aus; anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher sie als Sachverständige befragt wurde, empfahl sie unter dem Eindruck des Verlaufs der therapeutischen Behandlungen bei lic. phil. [...] und med. pract. [...] dagegen die Anordnung einer stationären Massnahme (AS 1102 ff.).

Das Gutachten bzw. die Schlussfolgerungen der Gutachterin blieben von Seiten des Beschuldigten unbestritten (AS 792 f.). Die beim Beschuldigten vorliegenden psychiatrischen Diagnosen – schizoide Persönlichkeitsstörung und Pädophilie – sind strafmindernd zu berücksichtigen.

2.4.3 Beim Verhalten nach der Tat muss straferhöhend gewichtet werden, dass der Beschuldigte nach all den Übergriffen auf C.___ mit dessen Mutter ein Kind zeugte und damit eine Situation schuf, mit welcher der Geschädigte sein Leben lang damit konfrontiert ist, einen Halbbruder zu haben, dessen Vater ihn sexuell missbraucht hat. Der Beschuldigte hat sich damit gegenüber dem Opfer gerade noch einmal verantwortungslos verhalten.

Beim Nachtatverhalten sind aber auch strafmindernde Faktoren festzustellen, so die Anerkennung der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung für das Opfer, die Anerkennung des Kontaktverbotes und vor allem den Massnahmenantritt und die Massnahmenbereitschaft, mit welcher der Beschuldigte manifestiert, dass er sein Leben verändern will.

2.4.4 Der Beschuldigte trat am 13. Oktober 2016 in den Massnahmenvollzug in die Beobachtungs- und Triageabteilung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen ein. Der Bericht vom 6. März 2017 lautet in jeder Hinsicht positiv. Der Beschuldigte wird als Insasse wahrgenommen, der durch seine ruhige und hilfsbereite Art von den Mitinsassen geschätzt wird,  der sich im Vollzug engagiert und sich aktiv in die Massnahme eingibt. Er arbeitet in der Werkstatt, wo er mit diversen Materialien Aufträge im industriell-seriellen Bereich ausführt. Die Erfahrungen mit dem Beschuldigten am Arbeitsplatz sind bisher in jeder Hinsicht positiv. In therapeutischer Hinsicht fanden bis Anfang März je 15 einzel- und gruppentherapeutische Sitzungen statt, in denen er sich kooperativ sowie behandlungs- und veränderungsmotiviert zeige. Von Seiten der Justizvollzugsanstalt werden die Weiterführung der Massnahme sowie der Übertritt in das offene Setting befürwortet.

2.4.5 Der Beschuldigte bemühte sich nach seiner Verhaftung umgehend um die Aufnahme einer ambulanten therapeutischen Behandlung. Der Psychologe lic. phil.  [...], Forensisches Institut Ostschweiz, führte mit dem Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis Solothurn ein Indikationsgespräch durch (AS 555 f.), worauf das erste Therapiegespräch am 16. Dezember 2013, somit also 3 Tage nach der Haftentlassung des Beschuldigten, stattfand (AS 577 f.). Der Beschuldigte hielt sich pünktlich und zuverlässig an die festgesetzten Gesprächstermine (AS 592 f.; 605 f.; 611 f.; 619 f.; 647 f.; 662 f.).

Nach einer Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.)  musste der behandelnde Therapeut angesichts des Verhaltens des Beschuldigten bei dieser Einvernahme bezüglich dessen Offenheit und Veränderungsmotivation eine Neueinschätzung vornehmen. Am 17. Dezember 2014 empfahl der behandelnde Therapeut die Sistierung der Therapie (AS 675 f.).

Entsprechend der Verfügung des Haftgerichts vom 23. Dezember 2014, wonach sich der Beschuldigte im Rahmen einer Ersatzmassnahme weiterhin einer ambulanten Behandlung zu unterziehen hatte, begann dieser im Januar 2015 eine Behandlung bei med. pract. [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AS 720).

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 teilte med. pract. [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bereit sei, die therapeutische Verantwortung für den Beschuldigten zu übernehmen, da es nicht gelungen sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein zu implementieren. Der Beschuldigte habe zudem innerhalb der Therapiegruppe keine ausreichende Transparenz gezeigt (AS 909). Med. pract. [...] erstellte in der Folge am 4. April 2016 im Auftrag des Richteramtes Thal-Gäu einen Abschlussbericht über die ambulante psychotherapeutische Behandlung (AS 1004 ff.). Dabei führte er aus, dass sich der Beschuldigte in der Einzeltherapie einerseits zunehmend habe öffnen können, er jedoch in der Gruppe bezüglich der Erarbeitung seines Tatverständnisses wenig Offenheit gezeigt habe. In der Einzeltherapie sei er zu seiner homosexuellen Neigung gestanden, habe sich aber andererseits an das Bild, welches er nach aussen aufgebaut habe, geklammert. In der Gruppe habe der Beschuldigte bis Dezember 2015 die anstehende Vaterschaft verheimlicht, er sei dieser auch besorgniserregend unkritisch gegenübergestanden, obwohl diese in das Risikomanagement hätte einfliessen müssen. Der Beschuldigte habe schliesslich aus der Gruppe ausgeschlossen werden müssen, weil die erforderliche Offenheit, Einsicht und Veränderungsbereitschaft gefehlt habe.

Der Beschuldigte hat somit nach Einleitung des Strafverfahrens zwar sofort eine therapeutische Behandlung in Angriff genommen, aber nicht «reinen Tisch» gemacht, sondern zahlreiche strafbare Handlungen erst zugestanden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden diverse Dateien sichergestellt und den Beschuldigten damit konfrontiert hatten. Es ist jedoch das gute Recht des Beschuldigten, zu schweigen, und es darf sich ein solches Verhalten auch nicht straferhöhend auswirken. Der sofortige Beginn einer therapeutischen Behandlung basierte aber offenbar nicht auf einer echten Einsicht des Beschuldigten, was sich in der Folge denn auch in einer zweimaligen Niederlegung des Mandates durch die behandelnden Therapeuten manifestierte. Es ist jedoch bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehbar, dass der Beschuldigte Mühe hatte, den Tatsachen ins Auge zu sehen und seine psychische Krankheit uneingeschränkt zu akzeptieren und damit auch von allem Anfang an zu allen seinen Verfehlungen zu stehen. So wird denn im Therapiebericht St. Johannsen vom 6. März 2017 ausgeführt, dass der Beschuldigte eine hohe Normorientierung aufweise und es ihm bisher nicht gelungen sei, seine deliktischen Handlungen und pädophile Neigung in sein moralisches, ethisch und regelkonformes Realbild zu integrieren.

Die Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wirken sich die Täterkomponenten insgesamt nicht straferhöhend, sondern leicht strafmindernd aus. Eine Strafreduktion von 3 Monaten erscheint angemessen. Damit wird die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren auf 5 Jahre festgesetzt. Diese Strafe wird zu Gunsten der bereits rechtskräftig ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben.

V. Kosten und Entschädigung

Erste Instanz

1.1 Der Beschuldigte ist erstinstanzlich von mehreren Vorhalten der Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern rechtskräftig freigesprochen worden, ohne dass eine Kostenausscheidung vorgenommen worden ist. Es kommen nun zwei Freisprüche dazu, welche Vorhalte wegen massiver sexueller Übergriffe betreffen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden und zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demnach hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 22‘000.00, zu 2/3, entsprechend CHF 14‘666.65, zu bezahlen. 1/3 geht zu Lasten des Staates.

1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 23‘794.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Entsprechend der Kostenauferlegung hat der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren dem Staat zu 2/3 (CHF 15‘862.90) zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Seitens des amtlichen Verteidigers wurde keine Nachforderung geltend gemacht.

1.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8‘685.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zweite Instanz

2.1 Die Berufung war erfolgreich. Der Beschuldigte erzielte zwei Freisprüche bezüglich der zwei angefochtenen Vorhalte der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie eine Reduktion der Strafe. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates (dementsprechend keine Rückforderung). Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt werden, besteht seitens der amtlichen Verteidigung kein Nachforderungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO e contrario). 

2.2 Der amtliche Verteidiger weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 30,33 Stunden aus (inkl. mündliche Urteilseröffnung, ohne Hauptverhandlung). Die Honorarnote ist wie folgt zu kürzen:

-        Aufwand 18.5. – 27.5.2016: Es handelt sich hier um vier Positionen von insgesamt 60 Minuten, die zu streichen sind, da es sich um Nachbearbeitung handelt, für welche die erste Instanz bereits 60 Minuten vergütet hat.

-        Aufwände vom 4.8.2016, 13.9.2016, 21.9.2016, 29.9.2016, 5.12.2016, 11.2.2017, 27.2.2017 und 28.2.2017: Es handelt sich um Kanzleiaufwände, welche nicht zusätzlich zum Aufwand der Verteidigers vergütet werden (Kürzung um 55 Minuten).

-        Aufwand vom 30.3.2017: Die mündliche Urteilseröffnung dauerte ca. 20 Minuten, in Rechnung gestellt werden 60 Minuten (ohne Reiseweg). Es werden 30 Minuten gekürzt.

-        Klientenkontakte: Rechtsanwalt Scruzzi macht unter diesem Titel (div. Telefone, 2 Instruktionen, Prüfung von diversen Schreiben des Klienten) insgesamt 275 Minuten (4 h 35 Minuten) geltend (ohne Reisewege bei den Instruktionen). Die Berufung beschränkte sich auf zwei Vorhalte sowie die Strafzumessung. Zudem erfolgte während des Berufungsverfahrens der Übertritt des Beschuldigten nach St. Johannsen. 3 Stunden erscheinen bei dieser Ausgangslage angemessen (Kürzung um 95 Minuten).

-        Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht Rechtsanwalt Scruzzi 12 Stunden geltend, was angesichts des begrenzten Umfanges des Berufungsverfahrens und des Fehlens neuer Aspekte nicht angemessen erscheint. Dazu kommt, dass sich die Verteidigung zur Strafzumessung, welche hier einen wesentlichen Teil des Berufungsverfahrens bildete, nicht vertieft äusserte. Dieser Aufwand wird ermessensweise auf 8 Stunden, entsprechend einem Arbeitstag, reduziert (Kürzung um 240 Minuten).

Die Honorarnote wird demnach insgesamt um 480 Minuten bzw. 8 Stunden gekürzt. Es resultieren 22,33 Stunden. Dazu kommen 2,25 Stunden für die Hauptverhandlung und 1,5 Stunden für die Fahrzeit am Verhandlungstag. Zu vergüten sind somit 26,08 Stunden zu CHF 180.00. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,  demnach auf total CHF 5‘515.35 (Honorar CHF 4‘694.40, Auslagen CHF 412.40, MwSt CHF 408.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Wie dargelegt, hat der Staat zufolge Freispruchs diese Kosten definitiv zu tragen. Er hat keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschuldigten.

2.3 Bei diesem Verfahrensausgang wird das Begehren des Privatklägers C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, Art. 191, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; aArt. 197 Ziff. 3bis StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59, Art. 67, Art. 67b, Art. 69 StGB; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden Vorhalten freigesprochen:

·      der mehrfachen Schändung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen durch

-     Masturbation und Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-     Duschen des Beschuldigten zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving (AS 444)];

·      der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen durch

-     Masturbation und Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-     Duschen des Beschuldigten zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving (AS 444)].

2.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 hat sich A.___ schuldig gemacht:

·      der mehrfachen Schändung zum Nachteil von C.___, begangen durch

-     Anfassen des Pos und insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 17.09.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. a];

-     Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger, Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens 18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. b];

-     Lecken am Anus des Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 1 lit. f];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

·      der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von C.___, begangen durch

-     Anfassen des Pos und insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 17.09.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. a];

-     Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger, Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens 18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. b];

-     Lecken am Anus des Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 2 lit. f];

-     Posieren lassen des Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

·      der mehrfachen Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder und Videos sowie durch Abspeichern), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.1. „Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung“ sowie lit. a, b, c, d und f];

·      der mehrfachen Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern), begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit C. Festplatte Fujitsu MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D. Festplatte Western Digital VelociRaptor des Computers LG betreffend];

·      der mehrfachen Pornografie durch Besitz, begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit A. Festplatte Barracuda des Computers Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des Computers LG; E. Festplatte Western Digital Blue des Laptops Acer und USB-Stick Transcend JetFlash 8 GB sowie die Bilder auf AS 444 und 449-452 betreffend (Freisprüche aus Ziff. 1. des Urteils)].

3.      A.___ wird von folgenden Vorhalten der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen:

-        Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. c und Ziff. 2. lit. c];

-        Ejakulation auf das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. d und Ziff. 2. lit. d].

4.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

5.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde für A.___ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde der vom 26. November 2013 bis 13. Dezember 2013 und vom 6. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 ausgestandene Freiheitsentzug von total 135 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurden die vom 13. Dezember 2013 bis 6. Januar 2016 für die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot, Annäherungsverbot, Therapie) A.___ im Umfang von 150 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde die damals bestandene Sicherheitshaft aufrechterhalten.

9.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für 5 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

10.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für 5 Jahre ein absolutes Kontaktverbot gegenüber C.___ und E.___ auferlegt.

11.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurden die nachstehend sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche zu vernichten sind:

              Anzahl  Objekt                                                  Aufbewahrungsort

                        1  USB-Stick, Transcend                         Polizei Kanton Solothurn

                        1  Speicherkarte Sony SDHC                  Polizei Kanton Solothurn

                        1  Festplatte Kingston SSD Hyperx         Polizei Kanton Solothurn

                        1  Festplatte Western Digital                    Polizei Kanton Solothurn

                            VelociRaptor                                        

                        1  Festplatte Samsung HD103UJ            Polizei Kanton Solothurn

                        1  Festplatte Fujitsu MJA2500BH            Polizei Kanton Solothurn

                        1  Festplatte Seagate Barracuda             Polizei Kanton Solothurn

                        1  Festplatte Western DigitalBlue             Polizei Kanton Solothurn

                        1  USB Stick Transcend JetFlash            Polizei Kanton Solothurn

                        1  Mobiltelefon iPhone 4s                         Polizei Kanton Solothurn

                        1  Schriftstück (Beratung und Therapie   Polizei Kanton Solothurn

                            für Männer mit pädophiler Neigung)

12.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 hat über die Einziehung der mit Verfügung vom 1. September 2015 formell beschlagnahmten Armee-Pistole SIG 220 (A1057938) inkl. 2 Magazine und 10 Patronen die Polizei Kanton Solothurn zu befinden.

13.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für zukünftige, im Zusammenhang mit der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides zum Nachteil von C.___, anfallende Kosten zu 100% haftpflichtig erklärt.

14.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 hat A.___ dem Privatkläger C.___ CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.07.2012 als Genugtuung zu bezahlen.

15.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8‘685.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,  für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 23‘794.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF 15‘862.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.   Das Begehren des Privatklägers C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,  um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

18.   Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi auf total CHF 5‘515.35 (Honorar CHF 4‘694.40, Auslagen CHF 412.40, MwSt CHF 408.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (keine Rückforderung).

19.   Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.___ zu 2/3, entsprechend CHF 14‘666.65, zu bezahlen. 1/3 geht zu Lasten des Staates.

20.   Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2016.43 — Solothurn Obergericht Strafkammer 28.03.2017 STBER.2016.43 — Swissrulings