Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 04.05.2017 STBER.2016.41

4 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,876 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Betrug, mehrfache Urkundenfälschung

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber, Vorsitz  

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen,

2.    C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     Betrug, mehrfache Urkundenfälschung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    der Beschuldigte B.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Peter F. Siegen;

2.    der Beschuldigte C.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Markus Spielmann;

3.    ein Medienvertreter.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt, erläutert den Verfahrensgegenstand und stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet habe.

Mit Bezug auf den Beschuldigten B.___ hält der Vorsitzende fest, dass im Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Januar 2016 bezüglich der dem Beschuldigten angelasteten Urkundenfälschungen gemäss den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 der Anklageschrift (Strafbefehl) implizite Freisprüche erfolgt seien, welche unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen seien. Dies werde im Dispositiv des zu fällenden Urteils festgehalten. Bezüglich der dem Beschuldigten angelasteten Urkundenfälschungen gehe es damit nur noch um das Übergabeprotokoll C gemäss Ziffer 1.2.3 der Anklage.

Der Vorsitzende erläutert weiter den vorgesehenen Verhandlungsablauf und dass von Seiten des Gerichts nur noch Befragungen zur Person vorgesehen seien, welche auf einen Tonträger aufgenommen würden (Art. 78 Abs. 5bis StPO). Es würden damit keine zu unterzeichnenden Protokolle erstellt.

Rechtsanwalt Siegen bringt keine Vorbemerkungen vor.

Rechtsanwalt Spielmann führt für den Beschuldigten C.___ aus, es sei für diesen ein Anliegen gewesen, dass nochmals eine Verhandlung durchgeführt werde, plädiert werden und er seinen Standpunkt vorbringen könne. Herr C.___ befinde sich in einer schwierigen Situation, weil vor wenigen Tagen sein Sohn tot geboren worden sei.

Der Vorsitzende erklärt dem Beschuldigten C.___ die herzliche Anteilnahme des Gerichts und weist ihn darauf hin, dass er bei Bedarf einen Unterbruch der Verhandlung beantragen könne.

Der Beschuldigte B.___ wird zur Person befragt (separates Protokoll).

Der Beschuldigte C.___ wird zur Person befragt (separates Protokoll).

Rechtsanwalt Siegen stellt keine Beweisanträge mehr.

Rechtsanwalt Spielmann gibt für den Beschuldigten C.___ drei Urkunden (die Firma [...]bzw. die [...]bzw. die [...]betreffende Handelsregisterauszüge) zu den Akten.

Rechtsanwalt Siegen erhebt keine Einwände.

Die Urkunden werden zu den Akten genommen.

Die Honorarnoten der Parteivertreter werden zu den Akten genommen. Rechtsanwalt Siegen bemerkt, die von ihm abgegebenen verschlossenen Kuverts seien nur wenn erforderlich zu öffnen.

Der Vorsitzende erklärt das Beweisverfahren als geschlossen.

Rechtsanwalt Spielmann erklärt, er wolle dem Beschuldigten C.___ noch Fragen zur Sache stellen.

Der Beschuldigte C.___ wird hierauf zur Sache befragt (separates Protokoll).

Der Beschuldigte B.___ wird ebenfalls noch ergänzend zur Sache befragt, wobei ihm Rechtsanwalt Siegen eine Frage stellt (separates Protokoll).

Rechtsanwalt Siegen stellt und begründet für den Beschuldigten B.___ die Anträge (das Protokoll und die Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen eingefügt):

1.  Es sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. Januar 2016 (Verfahrensnummer OGSPR.2015.14-AOGHUN) vollumfänglich aufzuheben.

2.  Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) freizusprechen.

3.  Es sei die Zivilforderung gemäss Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

4.  Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.

5.  Eventuell, für den Fall der Abweisung des Antrags Ziffer 2: Es sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Verhandlung wird für eine Pause bis 10.34 Uhr unterbrochen.

Rechtsanwalt Spielmann stellt und begründet für den Beschuldigten C.___ die Anträge (das Protokoll und die Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen eingefügt):

1.  Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sei aufzuheben und der Beschuldigte C.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.  Die Zivilforderungen seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3.  Die Gerichtskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, nach richterlichem Ermessen der Privatklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

4.  Der Beschuldigte sei für die nachgewiesenen Tätigkeiten des Verteidigers gemäss den eingereichten Kostennoten mit CHF 5‘269.15 (1. Instanz bis 01.02.2016) inkl. Auslagen und MWST und CHF 5‘314.85 (2. Instanz) inkl. Auslagen und MWST, total CHF 10‘584 zuzüglich Berufungsverhandlung zu Lasten der Staatskasse zu entschädigten, eventualiter sei die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen der Privatklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Beschuldigten erhalten Gelegenheit, ein letztes Wort an das Gericht zu richten (Art. 347 Abs. 1 StPO). Sie führen Folgendes aus:

B.___

Was er getan habe, habe er nicht mit Absicht getan. Er sei über den Postbeleg und über das Vorgehen der Herren D.___ und C.___ nicht informiert gewesen.

C.___

Er habe in keiner Weise die Bank oder jemanden schädigen wollen. Er habe den Glauben, dass man andere Menschen nicht anders behandeln solle wie sich selber. Er führe seit 12 Jahren sein Geschäft und habe alles richtig gemacht. Die Kunden seien mit ihm zufrieden. Für ihn sei klar, dass er nichts gewusst habe von dieser Sache. Die beiden seien zu ihm gekommen und hätten ihn «verarscht». Er habe nicht gewusst, worum es gegangen sei, er hätte es sonst nicht gemacht. Er habe sich selber geschädigt. Er habe damals und heute viel Kraft für das Geschäft gebraucht, es sei nicht einfach, dies neben dem, was passiert sei. Er hoffe, dass er damit abschliessen könne, dass es erledigt werde. Er werde es nie vergessen, aber er wolle damit abschliessen. Er wäre dafür dankbar und froh. Er habe keine Dokumente gefälscht oder organisiert. Er könne das nicht und werde das nicht machen. Heute vermittle er Geschäfte, was auch laufe. Es laufe so im Geschäft. Man müsse gegenseitiges Vertrauen haben, wenn man mit Kunden Geschäfte abschliesse. Er wäre wirklich froh, wenn die Sache abgeschlossen würde.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Urteil nach der geheimen Beratung um 17.00 Uhr eröffnet werden.

Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird um 11.27 Uhr geschlossen.

Zur Urteilseröffnung erscheinen um 17.00 Uhr:

der Beschuldigte B.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Peter F. Siegen;

der Beschuldigte C.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Markus Spielmann.

Der Vorsitzende eröffnet das Urteil mit einer kurzen schriftlichen Begründung und in den wesentlichen Teilen des Dispositivs.

Der Pressevertreter erscheint nicht. Er gibt am Folgetag telefonisch bekannt, dass er verhindert war. Der Vorsitzende gibt ihm das Urteil bekannt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1.    Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 reichte die [...]Bank AG (heute: [...]AG; im Folgenden: Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen Unbekannt wegen vermutetem Betrug, Falschbeurkundung und ev. weiterer Straftatbestände ein. Als Beilage zu ihrer Anzeige reichte sie zudem 31 Belege ein (im Folgenden: PK-Beleg). Am 13. Februar 2012 wurde eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung erlassen, nachdem die Staatsanwaltschaft am 5. März 2010 festgestellt hatte, dass zum vorliegenden Sachverhalt bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Am 24. März 2010 wurde der Beschuldigte B.___ und am 29. März 2010 der Beschuldigte C.___ von der Kantonspolizei Solothurn zur Sache einvernommen.

2.    Die Privatklägerin reichte am 20. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft für beide Beschuldigten ein Formular «Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren» ein. Sie erklärte bezüglich beider Beschuldigter, dass sie sich als Zivilklägerin am Verfahren beteilige und Schadenersatz in der Höhe von CHF 83‘991.55 verlange.

3.    Die Staatsanwaltschaft erliess am 13. Februar 2012 (AS 175 ff.) und am 12. November 2013 (AS 191 ff.) bereinigte Eröffnungsverfügungen. Am 20. Februar 2014 erliess sie gegen beide Beschuldigte Strafbefehle (AS 205 ff.). Der Beschuldigte C.___ erhob am 6. März 2014 gegen den Strafbefehl Einsprache. Am 10. März 2014 erhob Rechtsanwalt Siegen namens des Beschuldigten B.___ Einsprache. Rechtsanwalt Siegen reichte am 11. März 2014 und Rechtsanwalt Spielmann am 28. Mai 2014 seine Mandatserklärung ein.

4.    Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge an ihren gegen die beiden Beschuldigten erlassenen Strafbefehlen fest und überwies diese am 23. Januar 2015 als Anklageschriften an das Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung in Einzelrichterkompetenz.

5.    Am 28. Januar 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1.   Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

-  des Betruges, begangen vom 25.06.2009 bis 07.07.2009,

-  der Urkundenfälschung, begangen am 02.07.2009.

2.   Der Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:

-  des Betruges, begangen vom 25.06.2009 bis 07.07.2009,

-  der Urkundenfälschung, begangen am 02.07.2009.

3.   Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Dieses Urteil gilt als Zusatzurteil zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26.06.2013.

4.   Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5.   Die Beschuldigten B.___ und C.___ haben der [...]Bank AG unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 83‘991.55 zu bezahlen.

6.   Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.00, total Fr. 2‘630.00, haben die Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen.

6.    Beide Beschuldigten erhoben gegen dieses Urteil die Berufung; sie verlangen beide einen vollumfänglichen Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Es gilt damit im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II.       Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.1     Die Anklageschriften

1.1.1  Den Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgehalten, im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis 07. Juli 2009, namentlich am 25. Juni 2009 (Datum des Leasingantrages), am 26. Juni 2009 (Datum des Formulars: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und des Formulars: Kaskobestätigung und Zessionserklärung) und am 02. Juli 2009 (Datum des Übergabeprotokolls C) in Olten einen Betrug begangen zu haben, indem sie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in Mittäterschaft die Privatklägerin (heute: [...]Bank AG) durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und so zu einem Verhalten bestimmt zu hätten, wodurch diese sich selbst am Vermögen geschädigt habe.

1.1.2. Konkret habe B.___ am 25. Juni 2009 einen von ihm unterschriebenen Leasingvertrag für den Personenwagen Mercedes [...], bei der Privatklägerin zusammen mit fiktiven Lohnabrechnungen eingereicht, welche D.___ zuvor erstellt habe. Der Antrag sei in der Folge am 26. Juni 2009 genehmigt worden, worauf die Beschuldigten der Privatklägerin einen Leasingvertrag (unterzeichnet von B.___), ein Übergabeprotokoll (unterzeichnet von B.___ und von C.___), einen Kaufvertrag (unterzeichnet von C.___), ein Formular «Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten» (unterzeichnet von B.___) sowie ein Formular «Kaskobestätigung und Zessionserklärung» (unterzeichnet von B.___) eingereicht hätten. Damit hätten die Beschuldigten die Privatklägerin über ihre Absicht getäuscht, den Leasingvertrag abmachungsgemäss zu erfüllen, über die Übergabe des Personenwagens von C.___ an B.___, über die Übergabe einer Anzahlung in der Höhe von CHF 18‘000.00 von B.___ an C.___ sowie über die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit und die wirtschaftliche Berechtigung am Personenwagen, wodurch die Geschädigte in Bezug auf diese Tatsachen in einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse versetzt worden sei und gestützt darauf am 07. Juli 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 72‘000.00 an die E.___ getätigt habe, wodurch sie sich im Umfang dieses Betrages selber am Vermögen geschädigt habe. Das Geld sei in der Folge von C.___, nach Abzug von CHF 4‘500.00, an D.___ überwiesen worden.

1.1.3 Die tatbestandsmässige Arglist ergebe sich daraus, dass die Beschuldigten sich durch die Vorlage von mehreren gefälschten bzw. wahrheitswidrigen Urkunden betrügerischer Machenschaften bedient und durch wiederholte, falsche schriftliche Zusicherungen ein ganzes Lügengebäude errichtet hätten und zudem über eine nicht überprüfbare innere Tatsache, nämlich ihre Erfüllungsbereitschaft, getäuscht hätten. Da die Beschuldigten gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, das Leasinggeschäft ohne entsprechenden Erfüllungswillen zu initialisieren, das Delikt gemeinsam ausgeführt hätten (D.___ habe als treibende Kraft fungiert und habe die fingierten Lohnabrechnungen mit dem Leasingantrag eingereicht und habe schlussendlich CHF 67‘500.00 erhalten, B.___ habe den Leasingantrag, das Übernahmeprotokoll und das Formular «Kaskobestätigung» unterzeichnet, C.___ habe den Kaufvertrag mit der Privatklägerin, das Übernahmeprotokoll unterzeichnet und er habe den erhaltenen Betrag von CHF 72‘000.00, nach Abzug von CHF 4‘500.00, die er für sich selber behalten habe, an D.___ weitergeleitet und zumindest D.___ und C.___ einen Teil des Deliktsgutes für sich behalten hätten, so dass ein jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehen würde, weshalb sie als Mittäter zu qualifizieren seien.

1.1.4.1 B.___ wird mit Anklage Ziff. 1.2.3 vorgeworfen, er habe am 2. Juli 2009 in Olten eine Urkundenfälschung zum Nachteil der Privatklägerin begangen, indem er in Mittäterschaft mit C.___ eine Urkunde, namentlich das Übergabeprotokoll C, unzutreffend ausgefüllt habe und so eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde in der Absicht erstellt habe, die Privatklägerin damit am Vermögen zu schädigen und sich und D.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Übergabeprotokoll C habe im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der F.___ gestanden und sei von der Privatklägerin vor Auszahlung des Kaufpreises verlangt worden. B.___ habe als Vertreter des Leasingnehmers darin wahrheitswidrig ausgewiesen, das Leasingobjekt (Mercedes [...]) in Besitz genommen zu haben. Im Gegenzug habe C.___ wahrheitswidrig ausgewiesen, für die Geschädigte vom Leasingnehmer den ersten Leasingzins in der Höhe von CHF 18‘000.00 erhalten zu haben. Mit diesem Vorgehen, das die Beschuldigten nach einem gemeinsamen Tatentschluss und in gemeinsamer Tatausführung und somit in Mittäterschaft umgesetzt haben sollen, hätten sie beabsichtigt, die Privatklägerin zur Auszahlung des Kaufpreises für das Leasingobjekt zu bewegen und diese damit am Vermögen zu schädigen bzw. sich selber und D.___ unrechtmässig zu bereichern.

1.1.4.2C.___ wird mit Anklageschrift Ziff. 1.2 vorgehalten, er habe am 2. Juli 2009 in Olten zum Nachteil der Privatklägerin in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten B.___ eine Urkundenfälschung begangen, indem er eine Urkunde, namentlich das Übergabeprotokoll C, unzutreffend ausgefüllt und so eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde erstellt habe in der Absicht, die Privatklägerin damit am Vermögen zu schädigen und sich und D.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Übergabeprotokoll C sei im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der G.___ gestanden und sei von der Privatklägerin vor Auszahlung des Kaufpreises verlangt worden. B.___ habe als Vertreter des Leasingnehmers darin wahrheitswidrig ausgewiesen, das Leasingobjekt, Mercedes [...], in Besitz genommen zu haben. Im Gegenzug habe C.___ wahrheitswidrig ausgewiesen, vom Leasingnehmer für die Geschädigte den ersten Leasingzins in der Höhe von CHF 18‘000.00 erhalten zu haben. Mit diesem Vorgehen, das die Beschuldigten nach einem gemeinsamen Tatentschluss und in gemeinsamer Tatausführung und somit in Mittäterschaft umsetzten, hätten sie beabsichtigt, die Geschädigte zur Auszahlung des Kaufpreises für das Leasingobjekt zu bewegen und diese damit am Vermögen zu schädigen bzw. sich selber und D.___ unrechtmässig zu bereichern.

1.2     Der unbestrittene Sachverhalt mit den Urkunden als Beweismittel

1.2.1  Es war die Absicht der beiden Beschuldigten, zusammen mit D.___ unter Einbezug der Firma [...]Bank AG ein Leasinggeschäft für einen Mercedes [...]abzuwickeln. Sie trafen sich am 23. Juni 2009 in [...], [...], in der Garage E.___ des BeschuldigtenC.___. Von dort aus verschickten sie am 23. Juni 2009 (in der Strafanzeige vom 17. Februar 2010 ist fälschlicherweise vom 25. Juni 2009 die Rede) per Fax die folgenden Dokumente an die Firma [...]Bank AG:

- Leasingantrag für einen Mercedes [...], 1. Inverkehrsetzung 26. Mai 2007, Km-Stand 12‘500, Katalogpreis CHF 118‘000.00, Verkaufspreis CHF 90‘000.00. Als Antragstellerin war die Firma F.___ in [...]aufgeführt, Geschäftsführer B.___, mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘556.00 (x 13) und Wohnkosten von CHF 850.00. Als Verkäufername war die E.___ in [...]aufgeführt. Der Antrag war von B.___ am 23. Juni 2009 unterzeichnet worden (AS 14).

-    Beigelegt war eine Kopie der Niederlassungsbewilligung C von B.___, mit einem Beglaubigungsstempel von C.___ («Ab Original kopiert durch C.___», Datum und Unterschrift desselben; wird nachfolgend als Beglaubigungsstempel bezeichnet) (AS 15).

-    Ein Handelsregisterauszug der Firma F.___ mit Beglaubigungsstempel C.___ (AS 16).

-    Fahrzeugausweis des Mercedes [...]1. Inverkehrsetzung 26. Mai 2007, lautend auf D.___, datiert vom 26. Mai 2007, versehen mit dem Stempel «Ungültig» 27. Oktober 2008», versehen mit dem Beglaubigungsstempel C.___ (AS 17).

-    3 Lohnabrechnungen der F.___ für B.___ für die Monate März - Mai 2009 über je einen Nettobetrag von CHF 5‘556.85, mit Beglaubigungsstempel C.___ (AS 18 - 20).

1.2.2  Am 26. Juni 2009 holte die Firma [...]Bank AG beim Betreibungsamt Balsthal eine Betreibungsauskunft über die F.___ ein (AS 21), worauf der Antrag bewilligt wurde. Es kam noch am gleichen Tag (26. Juni 2009) zur Unterzeichnung des Leasingvertrages (AS 23) durch die Leasingnehmerin F.___ bzw. deren Geschäftsführer B.___. Als Lieferant des Leasingobjekts Mercedes [...]war die E.___ des C.___ aufgeführt, als Leasing-Zins monatlich CHF 1‘108.00 mit einem 1. Zins von CHF 18‘000.00, basierend auf einem Kaufpreis von CHF 90‘000.00.

Ebenfalls am 26. Juni 2009 unterzeichnete der Beschuldigte C.___ für seine Firma E.___ den Kaufvertrag C mit der Firma [...]Bank AG als Lieferant des Mercedes [...]mit 12‘500 Km für CHF 90‘000.00.

Und wiederum am 26. Juni 2009 unterzeichnete der Beschuldigte B.___ für die Fahrzeughalterin F.___ den Versicherungsnachweis für den Mercedes [...], nunmehr mit dem Kontrollschild SO [...]handschriftlich angeführt (AS 32). Alle diese Dokumente wurden zusammen mit einem Fahrzeugausweis für diesen Mercedes [...], ausgestellt auf die Halterin F.___ und versehen mit dem Beglaubigungsstempel des C.___ (AS 33) an die G.___ geschickt.

1.2.3  Am 2. Juli 2009 unterzeichnete B.___ für die Leasingnehmerin F.___ das Übergabeprotokoll C. Er bestätigte mit seiner Unterschrift, das oben umschriebene Leasingobjekt (Mercedes [...]mit 12‘500 km) vom Lieferanten E.___ ausgehändigt bekommen zu haben. B.___ bestätigte zudem, dieses Leasingobjekt für die Firma [...]Bank AG «in Besitz genommen zu haben» (AS 24). Für den Lieferanten E.___ unterzeichnete der Beschuldigte C.___ auf dem gleichen Übergabeprotokoll die Quittung für den Erhalt des 1. Leasingzinses im Betrag von CHF 18‘000.00, erhalten von der Leasingnehmerin F.___. Auch dieses Dokument wurde der Firma [...]Bank AG zugestellt, worauf diese am 7. Juli 2009 der (vermeintlichen) Lieferantin des Mercedes [...]den vereinbarten Betrag von CHF 72‘000.00 überwies (AS 34). C.___ behielt von diesem Geld CHF 4‘500.00 für sich und überwies den Restbetrag von CHF 67‘500.00 an D.___.

1.2.4  Es ist ebenfalls von allen Beteiligten unbestritten,

- dass die beiden Beschuldigten das angebliche Leasingobjekt, den Mercedes [...]nie gesehen, geschweige denn je besessen hatten,

- dass alle von den Beschuldigten mit den obgenannten Dokumenten unterschriftlich bekräftigten Bestätigungen, wonach sie

a)  als Lieferant das Fahrzeug an die Firma [...]Bank AG verkauft und dieses am 2. Juli 2009 für die Firma [...]Bank AG an die F.___ ausgehändigt habe C.___),

b)  als Leasingnehmer dieses Fahrzeug für die Firma [...]Bank AG in Besitz genommen zu haben (B.___),

c) von der Leasingnehmerin F.___ den 1.Leasingszins im Betrag von CHF 18‘000.00 erhalten habe (C.___),

unwahr und inhaltlich falsch waren.

1.2.5  Die Ermittlungen der Polizei zum Mercedes [...]mit der entsprechenden Stamm-Nummer hatten ergeben, dass dieses Fahrzeug, wahrscheinlich von einem Holländer H.___ am 26. Mai 2007 aus den USA in die Schweiz importiert und hier von der Garage [...]in [...]für die Einlösung in der Schweiz umgerüstet worden war. Am 31. Oktober 2008 war dieses Fahrzeug dann von I.___ in [...](GR [...]) eingelöst worden; zur Zeit der polizeilichen Abklärungen im März 2010 war das Fahrzeug noch immer auf diese Person eingelöst (AS 81 f.). Vermerkt ist im Polizeibericht (AS 81) auch die Einlösung des Fahrzeuges durch die F.___ in [...]vom 2. Juli 2009 bis am 9. November 2009. Es war ja, wie oben dargelegt, auch eine Kopie eines von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn am 2. Juli 2009 auf die F.___ ausgestellten Fahrzeugausweis an die Firma [...]Bank AG geschickt worden (AS 33). Es ist weder aus den Akten noch aus dem Untersuchungsbericht der Polizei ersichtlich, wie es möglich war, dass ein solcher Fahrzeugausweis für ein bereits im Kanton Graubünden sich im Verkehr befindliches Fahrzeug durch die MFK Solothurn ausgestellt werden konnte.

1.2.6  Es sieht damit aufgrund der objektiven Beweismittel tatsächlich danach aus, wie das D.___ ausgesagt hat, dass hier durch ein simuliertes Leasinggeschäft eine Leasingfirma zur Auszahlung eines hohen Geldbetrages gebracht werden sollte. Es ist daher nachfolgend darzulegen, wie denn die Beschuldigten ihr Verhalten erklären.

1.3     Die Aussagen der Beschuldigten und ihre Würdigung

1.3.1  B.___ (nachfolgend Beschuldigter 1)

- Der Beschuldigte 1 wurde am 24. März 2010 durch die Polizei als Beschuldigter befragt (AS 100 ff.). Als Grund der Befragung waren ihm Betrug, Urkundenfälschung und evtl. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgehalten worden. Er war korrekt über seine Rechte belehrt worden, auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet er.

Er habe das ihm vorgelegte Leasingantrags-Formular (AS 14) unterschrieben, ausgefüllt habe es D.___. Dieser habe einen Mercedes [...]verkaufen wollen. Er habe dann zugesagt, ein solches Fahrzeug zu nehmen, aber nur für die Fahrt in die Ferien. Man habe sich dann geeinigt, das Fahrzeug auf seinen Namen einzulösen und er könne dann entscheiden, ob er es nach den Ferien kaufen wolle. Das Fahrzeug sei dann am 16. Juni 2009 auf seinen Namen eingelöst worden. Am nächsten Tag sei dies aber wieder annulliert worden, weil D.___ der Meinung gewesen sei, das Fahrzeug müsse auf das Geschäft eingelöst werden. Dann habe man bei der Firma [...]Bank AG einen Leasingantrag gestellt. Die Lohnabrechnungen in den Akten der Strafanzeige seien von D.___ gefälscht und an die Firma [...]Bank AG weitergeleitet worden; er habe dies nicht gewusst. Es seien sämtliche Unterlagen und die Versicherung durch D.___ erledigt worden. Er habe dann am 2. Juli 2009 mit dem Auto in die Ferien fahren wollen, D.___ habe ihm aber das Fahrzeug, das er bis dahin nie gesehen habe, nicht übergeben. D.___ habe ihm noch einen Brief zur Unterschrift vorgelegt, den er nun als das Übernahmeprotokoll erkenne. Er habe das nicht gelesen, einfach unterschrieben. Die Firma E.___ sei einfach die Lieferfirma gewesen, die Verhandlungen hätten zwischen dieser und D.___ stattgefunden, er selber sei nur einmal in dieser Garage gewesen. Er wisse nichts über den Vertreter dieser Firma, er heisse glaublich [...]. Er selber sei der Inhaber der Firma F.___. D.___ sei ein Kollege von ihm. Er sei bei dem Leasingvertrag davon ausgegangen, der Mercedes [...]gehöre D.___ und er sei auch in seinem Besitz. Die Vollkasko-Versicherung bei der […] für das Leasing habe D.___ abgeschlossen. - Auf Vorhalt des Übernahmeprotokolls C (AS 24), welches vom Beschuldigten 1 unterzeichnet worden war und mit dem er bestätigt hatte, das Auto ausgehändigt bekommen und in Besitz genommen zu haben (AS 104): Er habe das unterschrieben, weil ihm das D.___ so gesagt habe, weil er sonst das Fahrzeug nicht erhalten würde. Er habe das Formular ohne durchzulesen unterschrieben. Das Fahrzeug sei ihm nie ausgehändigt worden, D.___ habe sie alle betrogen, es seien auch die im Protokoll quittierten CHF 18‘000.00 nie bezahlt worden. - Auf Vorhalt des Briefes, den er am 28. Dezember 2009 an die Firma [...]Bank AG (AS 35) geschrieben hatte, worin er ausführte, er habe das Auto für einen Kollegen leasen wollen, er habe das Auto nie gehabt, es habe Probleme gegeben, das Auto befinde sich in Holland, es solle über 80‘000 km haben: D.___ habe diesen Brief geschrieben, der habe damit bezwecken wollen, dass die Firma [...]Bank AG von ihm ablasse und den Holländer H.___ losgehe, der aber mit dieser Angelegenheit gar nichts zu tun gehabt habe.

- Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft fand nicht statt.

- Vor der Vorinstanz (AS 289 ff.) führte B.___ aus, das Auto und seine Firma hätten von der J.___ übernommen werden sollen. Er habe von dieser Firma mit K.___ zu tun gehabt. - Auf Frage, weshalb er den Leasingvertrag unterschrieben habe, wenn er das Auto gar nicht habe haben wollen: Er habe erfahren, dass das Auto gar nicht existiert habe (AS 290 Z. 22). Er habe erfahren, dass das Auto bei der [...]gewesen sei (AS 290 Z. 25). Er habe die F.___ an K.___ verkaufen wollen. D.___ habe alles gemacht, er habe grosses Vertrauen zu diesem gehabt, er habe die F.___ von diesem übernommen, er habe ihm diese Firma gegeben, und dann habe er ihm gesagt, er wolle die Firma zurück und an K.___ übergeben. Er selber habe von Geschäften keine grosse Ahnung gehabt. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei (AS 290 Z. 44): Er habe damals das Auto nicht für sich kaufen wollen, sondern einmal später. Der Leasingvertrag hätte mit der Firma an die J.___ übergehen sollen. Er habe nichts unterschrieben, er wisse nicht, ob er es unterschrieben habe, das Übergabeprotokoll habe er nicht unterschrieben, vielleicht habe er es unterschrieben, er sei damals am Ende gewesen. Es könne sein, dass er auch die Kaskobestätigung und Zessionsbestätigung unterschrieben habe. Es sei nicht sein Ziel gewesen, die Bank zu betrügen. - Auf Frage, weshalb er einen Leasingvertrag unterschrieben habe, ohne das Auto je gesehen zu haben: Es sei nicht das Ziel gewesen, ein Auto zu leasen, sondern seine Firma zu verkaufen. Er habe grosses Vertrauen in D.___ gehabt. Auf die Fragen, wie er den Wert des Autos habe beurteilen können, sagte der Beschuldigte, er wisse das nicht - und schwieg dann. - Auf Vorhalt der Aussagen bei der Polizei (AS 291 Z. 93f.): Er habe ihm gesagt, er könne ihm das Auto bringen, er werde es privat leasen. - Auf Frage, weshalb er angenommen habe, keine Leasingraten bezahlen zu müssen: Das Auto sei nicht für ihn gewesen, die J.___ habe das Auto gewollt, nicht er.

- Fazit: Die Aussagen von B.___ sind völlig widersprüchlich und unglaubhaft. In der ersten Einvernahme begründete er sein Verhalten noch damit, er habe ein Auto für die Ferien gebraucht. Davon sprach er in der zweiten Einvernahme überhaupt nicht mehr (bis er von der Gerichtspräsidentin seine bisherigen Aussagen vorgelesen bekam). Vielmehr erzählte er eine völlig neue Geschichte von einer [...], die seine Firma zusammen mit dem Auto hätte übernehmen sollen. Diese Geschichte blieb aber konfus, und es blieb völlig im Dunkeln, weshalb er dann als Leasingnehmer auftreten und alle die Dokumente hätte unterschreiben müssen. Und wenn der Beschuldigte 1 nicht mehr weiter wusste, sagte er einfach aus, er habe D.___ vertraut und sei von diesem betrogen worden.

Auch seine Aussagen zum Brief vom 18. Dezember 2009 (AS 35), den er unterschrieben habe und der von D.___ aufgesetzt worden sei (was von diesem nicht bestritten wird), man habe damit erreichen wollen, dass von ihm (D.___) abgelassen und H.___ für die Leasingraten angegangen werde, ist ebenfalls völlig unglaubhaft: D.___ tauchte in keinem Vertrag oder Dokument auf, dieser war von der Firma [...]Bank AG mit Sicherheit nicht angegangen worden. Es erhellt aber aus diesem vom Beschuldigten unterschrieben Brief, dass er das Fahrzeug für einen holländischen Kollegen geleast habe und nicht für sich bzw. seine Firma.

1.3.2. C.___ (Beschuldigter 2)

- Der Beschuldigte 2 wurde am 29. März 2010 polizeilich als Beschuldigter befragt (AS 107 ff.). Es wurde ihm Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Nach seiner Belehrung erklärte er sich bereit, ohne Anwalt Aussagen zu machen.

Im April/Mai 2009 seien B.___ und D.___ in seine Garage E.___ in [...]gekommen. Von den beiden sei D.___ die treibende Kraft gewesen. B.___ habe beabsichtigt, einen Mercedes [...]zu leasen. D.___ sei als Verkäufer und Vermittler aufgetreten. Er habe D.___ gesagt, dass er sich in Bezug auf ein Leasing zuerst erkundigen müsse, da er diesbezüglich noch nie einen Leasingantrag gestellt habe. Er habe sich demgemäss erkundigt und sie hätten dann gemeinsam den Leasingantrag erstellt. B.___ und D.___ seien dann an einem weiteren Tag vorbeigekommen und hätten Unterlagen wie Fahrzeugausweis, Lohnabrechnungen usw. gebracht, die er dann an die Firma [...]Bank AG gefaxt habe. Er habe das Fahrzeug, um das es gegangen sei, während der Leasingabwicklung nie gesehen. Es sei dann der Leasingvertrag von der Firma [...]Bank AG zugeschickt und dann von B.___ unterschrieben worden. Am 2. Juli 2009 seien D.___ und B.___ zu ihm in die Garage gekommen und hätten ihm ein Beleg ausgehändigt, aus dem hervorgehe, dass B.___ an D.___ einen Betrag von CHF 18‘000.00 bezahlt habe. Daraufhin habe er die Quittung im Übergabeprotokoll unterzeichnet. B.___ habe ihm gesagt, er sei nun im Besitz dieses Mercedes [...]. Daher habe er das Übergabeprotokoll unterschrieben. Von der Firma [...]Bank AG seien ihm dann am 7. Juli 2009 CHF 72‘000.00 überwiesen worden. Diesen Betrag habe er dann nach etwa 2 - 3 Wochen an D.___ überwiesen. Die E.___ habe die Rolle des Lieferanten übernommen, er sei der alleinige Geschäftsführer dieser Firma. Die Firma F.___ und B.___ habe er vor diesem Leasinggeschäft nicht gekannt, D.___ hingegen schon, mit dem habe er schon geschäftlich zu tun gehabt. Er habe ihn aber nur flüchtig gekannt. Bei ihm in der Garage seien am 23. Juni 2009 der Leasingantrag ausgefüllt und mit Unterlagen an die [...]Bank AG gefaxt worden und am 26. Juni 2009 sei dort der Leasingvertrag unterschrieben worden. - Auf Vorhalt, gemäss Übernahmeprotokoll C habe seine Firma E.___ das Fahrzeug an den Leasingnehmer ausgehändigt: Das Fahrzeug sei nie auf dem Platz der E.___ gewesen und folglich auch nicht von dieser ausgehändigt worden. Es stimme auch nicht, was dort stehe, dass während der Fahrzeugübergabe der 1. Leasingzins von CHF 18‘000.00 bezahlt worden sei. Aufgrund des ausgehändigten Belegs der PostFinance habe sich diese Bezahlung zu seinen Gunsten erübrigt. - Auf Nachfrage zu den CHF 72‘000.00 musste der Beschuldigte 2 einräumen, davon CHF 4‘500.00 behalten zu haben, nachdem er zuvor zweimal (AS 107 und 111) ausgesagt hatte, die CHF 72‘000.00 weitergeleitet zu haben. Es seien Schulden von D.___ gewesen, die dieser bei ihm gehabt habe.

Anmerkung: Bei dem vom Beschuldigten erwähnten Kontoauszug der PostFinance handelt es sich um einen Auszug der FirmaL.___ in Regensdorf (AS 114), aus welchem eine Zahlung von B.___ im Betrag von CHF 18‘000.00 am 2. Juli 2009 mit der Mitteilung «Anzahlung [...]D.___» ersichtlich sein soll. Gemäss dem an der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu den Akten gegebenen Handelsregisterauszug war die Firma M.___ eine Firma von D.___, welche schliesslich zur Garage [...]von [...]wurde.

- Am 25. Januar 2016 wurde C.___ durch die Vorinstanz befragt (AS 294 ff.). Er sei von einem Bekannten von einer Garage angerufen und gefragt worden, ob es möglich sei, für B.___ ein Leasing zu machen. - Anmerkung: Bei der Polizei hatte der Beschuldigte 2 diesbezüglich ausgesagt, es seien B.___ und D.___ zu ihm in die Garage gekommen, um einen Leasingantrag zu erstellen. D.___ habe ihm Miete für Parkplätze geschuldet. Er habe ihm in Aussicht gestellt, er könne diese offenen Mieten bezahlen, wenn er das Leasing mache. Neu sagte der Beschuldigte aus, er habe das Fahrzeug, um das es gegangen sei, früher einmal bei der Garage [...]gesehen. D.___ habe den Kaufpreis bestimmt. Er habe nicht gewusst, ob das Auto die 12‘500 km habe, er habe aber Vertrauen zur Garage [...]gehabt. B.___ habe ihm telefonisch bestätigt, dass das Auto bei ihm sei (AS 296). Anmerkung: Bei der Polizei hatte der Beschuldigte 2 noch ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe ihm bei der Erstellung des Übernahmeprotokolls in seiner Garage gesagt, er sei im Besitz des Mercedes. Er habe das Geld erst überwiesen, als er gewusst habe, dass das Auto bei D.___  gewesen sei. - Auf Frage, weshalb er das Übernahmeprotokoll C unterschrieben habe: Der Mercedes sei ja eingelöst gewesen. Er nehme nicht an, dass jemand wie B.___ einen Leasingvertrag unterschreibe, ohne das Auto vorher gesehen zu haben. Es sei egal gewesen, ob er oder D.___ das Auto übergeben würden, es sei ja eingelöst gewesen. - Auf Vorhalt, er habe mit diesem Formular C bestätigt, er habe das Auto ausgehändigt: Er sei die ganze Zeit in die Irre geführt worden. Er habe ihm ja dann am Telefon bestätigt, dass er das Auto habe. Er habe ihn unter Druck gesetzt, weil er in die Ferien habe fahren wollen. Zu den von ihm quittierten CHF 18‘000.00 hätten ihm B.___ und D.___ eine Postüberweisung gezeigt. Auf Vorhalt, der HR-Auszug der I.___ (auf deren Namen der Kontoauszug der PostFinance lautete) weise keinen D.___ auf, sagte der Beschuldigte 2, die beiden seien vor ihm gestanden und hätten die Zahlung bestätigt. - Zu den CHF 4500 befragt, die er behalten hatte: Genau wisse er es nicht mehr. Ein Teil sei für Schulden bei ihm gewesen und ein Teil für Schulden bei der Garage [...]. Die Begleichung dieser Schulden sei auch sein Interesse an diesem Vertrag gewesen (AS 298 Z. 197 - 199). - (Auf Frage von Rechtsanwalt Spielmann): Er habe mit der Firma [...]Bank GmbH 2 - 3 mal Kontakt gehabt. Er habe am Telefon auch gefragt, ob es kein Nachteil oder Problem sei, wenn das Fahrzeug nicht bei ihnen (F.___) sondern bei D.___ sei.

Vor Obergericht führte C.___ auf die Frage, ob er Vorkehrungen getroffen habe, damit beim Ablauf des Leasingvertrages nichts schief laufe, aus, das treffe zu. Er habe den Ablauf damals mit der Bank besprochen. Er habe mehrmals gefragt, wie das laufe und ob es überhaupt gehe, dass man so ein Leasing mache, weil das Fahrzeug ja Herrn D.___ gehört habe und Herr B.___ von der Firma G.___ es habe leasen wollen und weil es in diesem Sinne nicht «ihr» – seiner Firma – Fahrzeug gewesen sei. Die Bank habe eingewilligt und man habe ihm gesagt, dass es gehe, sie müssten einfach einen Kaufvertrag machen und natürlich den Verkaufsvertrag an die Firma G.___. Sie hätten es dann so gemacht und die Dokumente der Bank eingereicht. Diese habe das Ganze überprüft und den Vertrag umgesetzt. Diese Kontakte habe er mit der damaligen [...]Bank, heute der [...]Bank, gehabt. Er habe auf eine Hotline-Nummer angerufen. Man habe auf diese anrufen können, wenn man Fragen gehabt habe, zum Beispiel zu Dokumenten. Einen Namen wisse er nicht. Für ihn sei nicht von Anfang an klar gewesen, dass so etwas gehe, weil es ja nicht ihr Fahrzeug gewesen sei. Es sei ja Herr D.___ gewesen, welcher er es habe verkaufen wollen. Dieser sei mit Herrn B.___ zusammen zu ihm bzw. in sein Geschäft gekommen. Mit der Bank habe er mehrere Male telefoniert, wie oft wisse er nicht mehr. Es seien aber mindestens drei Telefonate gewesen, wenn nicht mehr. Er habe gesagt, dass das Auto nicht bei ihm sei. Er habe angenommen, dass die Bank die Dokumente prüfen würde, sie prüfe ja auch die Bonität der Kunden. Das Übergabeprotokoll C (AS 24) habe er unterzeichnet, weil Herr B.___ bestätigt habe, dass er das Fahrzeug erhalten habe, was auch von Herrn D.___ bestätigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Übergabe demnach stattgefunden habe. Die beiden seien bei ihm gewesen und hätten ihm das Beleg der Post-Finance vorgelegt, gemäss welchem Herr B.___ den Betrag von CHF 18‘000 an Herrn D.___ überwiesen habe. Da das Fahrzeug Herrn D.___ gehört habe, hätte er die Anzahlung ohnehin an diesen weiterleiten müssen, weil das Geld für ihn bestimmt und er der Verkäufer des Fahrzeuges gewesen sei. Beide hätten diesen Sachverhalt bestätigt und ihm den Beleg der Post-Finance vorgelegt. Darauf sei vermerkt, dass die Zahlung von CHF 18‘000 eine Anzahlung für den Mercedes gewesen sei. Wenn Herr B.___ den Betrag in bar gebracht hätte, hätte er diesen an Herrn D.___ weitergeben müssen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Dokumente nicht stimmten. Er habe sich als Hilfeleistung für die Garage [...], mit welcher er zusammengearbeitet habe, für den Leasinghandel zur Verfügung gestellt. Diese Garage habe kein Leasing gemacht. Es treffe zu, dass er selber auch noch nicht gross mit Leasing gearbeitet habe, sondern eher mit Krediten. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er gesagt habe, er müsse abklären, ob es gehe, wenn das Auto nicht seiner Firma gehöre und wie das Leasing funktioniere. Für das Geschäft falle bei Leasing- und Kreditverträgen ein kleiner Prozentsatz Provision ab. Er habe nicht gedacht, dass es so kommen würde, sondern dass die Bank es prüfen und kontrollieren werde. Den PW Mercedes habe er zu einem früheren Zeitpunkt einmal gesehen, als er bei der Garage [...]gestanden sei. Herr D.___ sei ein zwei Jahre vorher Kunde dieser Garage gewesen und sie hätten zusammengearbeitet. Möglicherweise sei das Fahrzeug gar als Neufahrzeug dort gestanden. Er sei bei der ersten Befragung nicht nach diesen Vorgängen befragt worden und er sei geschockt gewesen, mit den Vorwürfen konfrontiert zu werden. Der eine Grund für seine Beteiligung an dem Handel sei die Hilfeleistung für die Garage [...]gewesen, welche nicht mit einer Bank zusammengearbeitet habe. Das andere sei gewesen, dass von einem anderen Fahrzeug her, welches bei seiner Firma über mehrere Monate parkiert gewesen sei, noch ein Betrag offen gewesen sei. Der Betrag von CHF 4‘500, welchen er erhalten habe, habe sich zusammengesetzt aus dem Aufwand für das Leasing und aus dem offenen Betrag. Er habe gedacht, dass das damit erledigt werden könne. Die Garage [...]habe damals noch nicht so geheissen, sondern [...]. Die J.___ sei seiner Meinung nach die Firma von Herrn D.___ gewesen. Die Garage [...](resp. die Garage) habe er damals nicht erwähnt, weil sie mit dem Leasing nichts zu tun gehabt habe. Die von ihm unterzeichneten Dokumente seien seines Erachtens nicht falsch gewesen. Die Banken könnten nicht auf Privat allein ein Leasing machen. Es müsse über eine Garage oder ein Geschäft laufen. Das Fahrzeug sei vorhanden gewesen. Herr D.___ habe es übergeben und Herr B.___ habe bestätigt, dass er es erhalten hatte. Den Kaufvertrag habe er von der Bank aus so machen müssen. Es wäre sonst nicht gegangen. Dass er nicht von Anfang an gesagt habe, dass er mit der Bank Rücksprache genommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass er geschockt gewesen sei. Wenn er im Voraus gewusst hätte, wie es herauskommen würde, hätte er das Ganze nicht gemacht, weil es für ihn keinen Sinn gemacht hätte. Er könnte heute noch mit der [...]Bank geschäften, wenn das nicht passiert wäre. Es sei in keiner Weise seine Absicht gewesen, die Bank zu schädigen. Bei der Polizei habe er die Fragen beantwortet, wie er gedacht habe, dass es richtig sei. Seitens der Bank sei ihm gesagt worden, dass es erforderlich sei, dass er den Kaufvertrag mache. Er habe mehrfach erwähnt, dass es nicht ihr Fahrzeug gewesen sei, sondern dasjenige einer fremden Privatperson. Man habe ihm gesagt, dass das gehe, dass das egal sei.    

- Fazit: Auch die Aussagen des Beschuldigten C.___ sind teilweise widersprüchlich. Hatte nach seinen Aussagen bei der Polizei der erste Kontakt mit D.___ und dem Beschuldigten B.___ noch in seiner Garage stattgefunden, als diese ihn dort im April/Mai 2009 aufgesucht und mitgeteilt hatten, sie wollten einen Leasingvertrag abschliessen, war es nach den Aussagen vor der Vorinstanz ein Telefon von einem Bekannten von einer Garage, der nachgefragt habe, ob es möglich sei, für B.___ ein Leasing zu machen. Er sprach dann später von der Garage [...], der er habe einen Gefallen machen wollen und der er einen Teil des von ihm zurückgehaltenen Geldes überwiesen haben will. Es ist bemerkenswert, dass er in der ersten Befragung von einer Garage [...], welche nach seiner Schilderung vor der Vorinstanz eine wesentliche Rolle spielte, kein Wort gesagt hatte. Vor Obergericht hat er diese Aussagen im Wesentlichen bestätigt und unter anderem gesagt, dass die Garage [...](welche eine Nachfolgefirma der damaligen Firma ist) keine Leasingverträge machte bzw. keine Bankbeziehung gehabt habe. Er selber habe damals vorwiegend mit Kreditverträgen gearbeitet und sich bei der Bank erkundigt, ob ein Leasingvertrag mit den konkreten Modalitäten gehe. Dass sich C.___ im Rahmen eines «Freundschaftsdienstes» für die Garage [...]resp. für [...]zur Verfügung stellte, geht schon aus der Anzeige der [...]Bank AG vom 17. Februar 2010 hervor (AS 12).

1.4     Die Aussagen von D.___

- Am 11. März 2010 sagte D.___ bei der Polizei in Anwesenheit seines privaten Verteidigers aus (AS 91 ff.). Die ganze Idee mit dem Fahrzeugleasing stamme von H.___. Dieser habe ihm gesagt, er wolle einen Mercedes [...]über eine Schweizer Firma leasen. Er wolle das Geld, das er für das Fahrzeug in den USA bezahlt habe, wieder zurückholen. D.___ sprach in dieser Befragung klar von einem Betrug, der abgewickelt werden sollte und den er so mit B.___ besprochen habe (AS 92). Sie seien gemeinsam zum Schluss gekommen, für diesen Betrug seine F.___ als Leasingnehmerin einzusetzen. Es sei ihnen beiden klar gewesen, dass es sich bei dieser Angelegenheit um einen Betrug handle (AS 93 oben). Hingegen habe die Firma E.___ mit C.___ vom Betrug keine Ahnung gehabt. Er habe diese Garage als Lieferantin ausgesucht, weil er sie gekannt habe. Die Firma F.___ habe er selber gegründet und an B.___ verkauft. Dieser habe mit seiner Firma die Rolle der Leasingnehmerin übernommen, der eigentliche Leasingnehmer sei aber H.___ gewesen. B.___ habe für seine Dienste von H.___ einen Betrag von CHF 5‘000.00 erhalten. Er kenne B.___ seit 5 - 6 Jahren, sie seien gute Kollegen. Im Oktober 2009 sei dann die F.___ an Herrn [...]verkauft worden und sie heisse heute [...]GmbH. Er selber habe von der Einlösung des Fahrzeuges im Kanton Graubünden keine Kenntnis gehabt, H.___ aber schon; es sei ihm mittlerweile bekannt, dass dieser mit [...], auf den das Fahrzeug am 31. Oktober 2008 eingelöst worden sei, befreundet sei. Er sei bei der Abwicklung des Leasingvertrages dabei gewesen. Das Geld sei zu ihm überwiesen worden und er habe es an H.___ weiter geleitet. Er habe die Vollkasko-Versicherung für den Mercedes abgeschlossen. Es entspreche leider den Tatsachen, dass das Übernahmeprotokoll, das von den unterzeichnenden Parteien ausgefüllt worden sei, inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche. Weder B.___ noch C.___ hätten das Fahrzeug je zu Gesicht bekommen. Es sei auch der 1. Leasingzins im Betrag von CHF 18‘000.00 nie an den Lieferanten bezahlt worden. Es sei dieses Protokoll mit der betrügerischen Absicht erstellt worden, die Firma [...]Bank AG davon ausgehen zu lassen, der Mercedes sei ordnungsgemäss und rechtsgültig übernommen worden. Zum Schreiben des B.___ vom 28. Dezember 2009 (AS 35) an die Firma [...]Bank AG: Er habe dieses Schreiben im Einverständnis von B.___ verfasst, weil H.___ die Leasingraten nicht mehr bezahlt habe. B.___ habe gewusst, dass H.___ in Tat und Wahrheit der Verkäufer und der Leasingnehmer dieses Fahrzeuges gewesen sei und C.___ habe das Übernahmeprotokoll falsch ausgefüllt, indem er bescheinigt habe, das Fahrzeug ausgehändigt zu haben, obwohl er es nie zu Gesicht bekommen habe.

- Am 20. November 2014 fand eine umfassende Befragung des D.___ zu diversen Delikten durch die Staatsanwaltschaft statt (AS 132 ff.). Anlässlich der Befragung zu den hier zu beurteilenden Delikten waren auch die Verteidiger der beiden Beschuldigten anwesend (AS 142). D.___ führte aus, er habe dieses Leasing vermittelt mit B.___, auf dessen Firma G.___ das Leasing hätte gemacht werden sollen, mit C.___ und seiner E.___ als Lieferanten. Er habe im Auftrag von H.___ gehandelt, der sein Auto zu Geld habe machen wollen. Es könne sein, dass C.___ CHF 4‘500 von dem Geld behalten habe, für seinen Aufwand (AS 143). Sie hätten zu dritt in der Garage von C.___ die Formulare für das Leasing unterzeichnet. Er habe aber die Lohnabrechnung B.___ nicht erstellt. Den Kontoauszug der PostFinance vom 2. Juli 2009 mit der angeblichen Überweisung von CHF 18‘000.00 durch B.___ habe er hingegen so abgeändert. Das Interesse von B.___ und von C.___ mitzumachen, sei das Geld gewesen, das diese bekommen hätten. C.___ habe auch Geld bekommen, auch B.___ habe dieses Interesse gehabt, was genau vereinbart gewesen sei, wisse er nicht mehr.

Neu brachte D.___ vor, es sei nie darum gegangen, dass B.___ den Mercedes bekommen hätte, auch nicht für die Ferien. Das Auto hätte an die Firma F.___ übergehen sollen und H.___ hätte dann die Firma mit dem Fahrzeug gekauft. Dass B.___ das Auto hätte für seine Ferien verwenden können, stimme nicht. Er habe ja das Auto gar nicht gehabt, das Auto sei nicht da gewesen. Das habe B.___ gewusst, das hätten alle beteiligten Parteien gewusst.

1.5     Die Ermittlungen der Polizei

Der hier zur Diskussion stehende Mercedes [...]war am 26. Mai 2007 von den USA in die Schweiz importiert und am 18. August 2008 nach einer Umrüstung durch die Garage [...]beim Strassenverkehrsamt Schafisheim AG geprüft worden (AS 81). Am 28. Oktober 2008 löste N.___ das Fahrzeug ein, am 30. Oktober 2008 löste er es bereits wieder aus. Am 31. Oktober 2008 wurde das Fahrzeug auf [...]mit Wohnsitz in [...]eingelöst. Am 30. März 2009 ersuchte N.___ beim Strassenverkehrsamt Schafisheim um die Ausstellung eines Fahrzeugausweis-Duplikats. Vom 2. September 2009 bis am 9. November 2009 war das Fahrzeug auf die Firma F.___ eingelöst. Offenbar war D.___ von H.___ in Bezug auf den Mercedes [...]mit dem Import aus den USA und dem Umrüsten in der Schweiz beauftragt worden (AS 85). Es ist dort auch die Rede davon, dass D.___ diesen Mercedes (zusammen mit einem ebenfalls importierten Mercedes [...]) gekauft hatte und dabei seinen Zahlungswillen vorgetäuscht haben solle.

1.6     Das abschliessende Beweisergebnis

1.6.1  Die ganze Vorgeschichte zum Fahrzeug Mercedes [...]ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bis an alle Details nachvollziehbar. Dagegen liegt das klare Beweisergebnis vor, dass die beiden Beschuldigten (und D.___) im Juni/Juli 2009 bei einem simulierten Leasinggeschäft so zusammengewirkt haben, dass es zur Auszahlung eines Geldbetrages von CHF 72‘000.00 durch die [...]Bank AG an die E.___ des Beschuldigten C.___ kam. Es ist dabei vorab das Beweisergebnis wesentlich, dass keiner der Beschuldigten den Mercedes [...], der Gegenstand eines Leasinggeschäftes werden sollte und der für CHF 90‘000.00 an die Firma [...]Bank AG verkauft werden sollte, je gesehen, geschweige denn in Besitz genommen hat.

1.6.2  Mit Bezug auf den Beschuldigten C.___ ist aber Folgendes festzuhalten:

Trotz der im Zusammenhang mit seinen Aussagen erwähnten Widersprüchlichkeiten liegen Anhaltspunkte vor, welche dafür sprechen, dass C.___ den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht präsentierte, im Wesentlichen wahrheitsgemäss schilderte. Zum einen ist festzustellen, dass er von Anfang an sagte, dass er sich bei der Bank nach den Modalitäten eines Leasings erkundigt habe, weil er noch nie einen Leasingantrag gestellt habe (AS 108, Frage 4). Auch wenn nicht aktenkundig ist, welche Fragen er stellte und ob er wirklich auf den Umstand hingewiesen hat, dass sich das Fahrzeug nicht bei ihm befand, ist doch davon auszugehen, dass Kontakte mit der Bank stattgefunden haben, welche aus deren Anzeige (AS 9 ff.) nicht hervorgehen. Entscheidend ist der von C.___ anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu den Akten gegebene Beleg der PostFinance, datiert vom 2. Juli 2009 (AS 114). Einziger Zweck dieses Beleges konnte sein, den Beschuldigten C.___ darüber zu täuschen, B.___ habe eine Anzahlung von CHF 18‘000.00 für den Mercedes geleistet. Es ist C.___ beizupflichten, dass aus dem Beleg der Betrag von 18‘000.00 hervorgeht, und dass dieser von B.___, dem angeblichen Käufer des Mercedes, an D.___, den angeblichen Verkäufer, geleistet worden war. Es werden damit auch die Angaben von C.___ zur Übergabe des Mercedes glaubhaft, nämlich dass ihm von D.___ und B.___ gesagt worden war, dass ersterer den PW übergeben und dass letzterer ihn erhalten habe. B.___ gab sich zwar vor dem Berufungsgericht ahnungslos, aber der PostFinance-Beleg offenbart deutlich, dass C.___ getäuscht worden ist. Es wurde im Übrigen auch von D.___ gesagt, die Firma F.___ – und damit C.___ – habe vom vorliegenden Betrugstatbestand überhaupt keine Ahnung gehabt (AS 93). Es ist in objektiver Hinsicht zwar offensichtlich, dass der Beschuldigte C.___ Dokumente unterzeichnet hat, mit welchen Vorgänge dokumentiert wurden, die offensichtlich und zugestandenermassen nicht so stattgefunden hatten. In Anwendung von Grundsatzes «in dubio pro reo» kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass C.___ in der Absicht mitgewirkt hätte, die damalige [...]Bank AG zu täuschen. Auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen wird zurückzugekommen sein.

1.6.3  Mit Bezug auf den Beschuldigten B.___ ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

Es ist nicht ersichtlich, dass dieser in massgeblichem Ausmass Opfer einer Täuschung (durch D.___) geworden ist.

- B.___ hat für seine Firma F.___ zu Handen der G.___ den Leasingantrag, auf dem sein Einkommen mit Zahlen der von D.___ erstellten fiktiven Lohnabrechnungen aufgeführt war (AS 14), unterzeichnet.

- Er bestätigte mit Firmenstempel und Unterschrift für die F.___ als Leasingnehmerin, am 2. Juli 2009 das Leasingobjekt, den Mercedes, ausgehändigt bekommen und für die Firma [...]Bank AG in Besitz genommen zu haben (AS 24).

- Er bestätigte mit der Unterzeichnung des entsprechenden Formulars zu Handen der Firma [...]Bank AG für ein bestimmtes Konto wirtschaftlich berechtigt zu sein (AS 27).

- Er unterzeichnete wiederum zu Handen der [...]Bank AG das Formular «Kaskobestätigung und Zessionserklärung» (AS 32).

- Er unterzeichnete für die Leasingnehmerin F.___ den Leasingvertrag (AS 23).

- Er war es, der am 28. Dezember 2009 mit einem Brief offen gelegt hat, dass gar nicht er bzw. die F.___ den Mercedes geleast hatte, sondern «ein Kollege mit holländischer Staatsangehörigkeit» (AS 35).

Und noch ein wichtiger Umstand: Alle für die Erwirkung eines Leasingvertrages notwendigen Unterlagen wurden von der E.___ aus am 23. Juni 2009 um ca. 15.00 Uhr an die Firma [...]Bank AG gefaxt, darunter der vom Beschuldigten am gleichen Tag unterzeichnete Leasingantrag, seine Niederlassungsbewilligung, seine Lohnausweise, der Handelsregister-Auszug seiner Firma und der ungültige Fahrzeugausweis. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er von diesen Unterlagen, insbesondere von seinen fiktiven Lohnausweisen, keine Kenntnis gehabt hätte. B.___ war sich auch bewusst und im Klaren, dass er entgegen seien schriftlichen Zusicherungen weder den Mercedes in Besitz genommen noch die 1. Leasingrate von CHF 18‘000.00 bezahlt hatte.

B.___ wurde auch von D.___ massgeblich belastet. Dieser führte aus, er habe die ganze Sache über den Betrug mit B.___ besprochen. Sie seien zum Schluss gekommen, dass sie H.___ die Firma G.___ als Leasingnehmerin zur Verfügung stellen würden. Es sei für sie (beide) klar gewesen, dass die Angelegenheit ein Betrug sei (AS 92 f.). Er selber habe die G.___ im März oder April 2007 in [...]unter dem Namen [...]gegründet. Im November 2007 habe er die Firma seinem Kollegen B.___ verkauft. Dieser habe ihr den Namen G.___ gegeben. B.___ habe die Rolle des Leasingnehmers übernommen, dies anstelle von H.___. Er habe seine Firma zur Verfügung gestellt und habe von H.___ den Betrag von CHF 5‘000.00 erhalten (AS 93 f.).

1.6.4  Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden Beschuldigten zusammen mit D.___ die Firma [...]Bank AG über den gültigen Abschluss eines Leasingvertrages und der Aushändigung eines Mercedes [...]getäuscht und zur Auszahlung eines Teils des Kaufpreises (72‘000.00 der 90‘000.00) gebracht und dadurch geschädigt haben. Beim Beschuldigten C.___ ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass er selber Opfer von Täuschungsmanövern geworden ist und insofern nicht die Absicht hatte, die Geschädigte zu täuschen, während B.___ mit Wissen und Willen daran mitgewirkt hat, bei der Geschädigten die Auszahlung von CHF 72‘000.00 möglich zu machen.

III.      Rechtliche Würdigung

1.       Allgemeines

1.1     Betrug

1.1.1  Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

1.1.2  Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 146 StGB).

1.1.3  Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Auch innere psychische Vorgänge, also das, was der Täter weiss oder beabsichtigt, gelten als Tatsachen. Beim Kreditbzw. Darlehensbetrug zählt insbesondere der Zahlungswille dazu. Wesentlich beim Betrug ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlassen, die vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Das gilt auch für den Kreditbetrug. Für den Kreditgeber ist, neben dem Leistungswillen, die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich. Diese wird zwar nicht ausschliesslich aber doch auch nach den früheren und zur Zeit des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie einen Schluss auf die Verhältnisse des Pflichtigen zur Zeit der Fälligkeit zulassen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 3).

1.1.4  Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3f, 107 IV 169 E. 2c).

Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60, 126 IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, S. 163). Dies gilt ebenso bei Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (vgl. Urteil 6S.167/2006 E. 3.4).

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerische Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Trechsel/Crameri, N 7 f. zu Art. 146 StGB).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung nach dem Gesagten auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 126 IV 165 E. 2a). Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben, wenn es sich also um eine plumpe, leicht zu erkennende Fälschung handelt (vgl. u.a. Urteil 6S.74/2006 E. 2.4.2).

In der Lehre hat sich Micha Nydegger mit den Überprüfungspflichten beim Kreditbetrug auseinandergesetzt: Der Kreditgeber, dessen Tätigkeit unter das Konsumkreditgesetz (KKG) fällt, ist gemäss Art. 28 KKG zur Überprüfung der Zahlungs- bzw. Kreditfähigkeit des Kreditnehmers verpflichtet. Gleiches gilt gemäss Art. 29 KKG im Grundsatz auch für den Leasinggeber. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass der potentielle Kreditgeber bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO), der sämtliche Konsumkredite sowie gewisse Zahlungsrückstände der Kreditnehmer zu melden sind (vgl. Art. 23 ff. KKG), entsprechende Abklärungen tätigt. Im Übrigen darf sich der Kreditgeber grundsätzlich auf die Angaben des Kreditnehmers verlassen (vgl. Art. 31 Abs. 1 KKG). Ergibt sich dadurch jedoch ein Widerspruch zu den Angaben der Informationsstelle oder erweisen sich die Angaben des Kreditnehmers offensichtlich als unrichtig, so hat der Kreditgeber dem nachzugehen (vgl. Art. 31 Abs. 2 KKG). Nötigenfalls hat er einen Auszug aus dem Betreibungsregister oder einen Lohnausweis einzufordern (vgl. Art. 31 Abs. 3 KKG). Unterlässt er dies, hätte aber etwa der Auszug aus dem Betreibungsregister das Risiko der Zahlungsunfähigkeit offengelegt, so kann er sich nicht auf strafrechtlichen Schutz berufen. Diese Überprüfungspflicht findet freilich auch ihre Grenzen. Lässt der Kreditgeber den Kreditnehmer den Auszug aus dem Betreibungsregister einholen, fälscht dieser aber den Auszug dahingehend, dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ersichtlich ist, so verliert der Kreditgeber den strafrechtlichen Schutz nicht, denn er darf die strafbewehrte Garantie der Wahrheit und Echtheit einer Urkunde in Anspruch nehmen, ausser es handle sich um eine plumpe Fälschung, die ohne Weiteres als solche zu erkennen gewesen wäre (vgl. Micha Nydegger, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR 131/2013 S. 311 f.).

1.1.5  Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Trechsel/Crameri, N 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).

Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Trechsel/Crameri, N 23 zu Art. 146 StGB; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 279 E. 2a in Zusammenhang mit dem altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung zum Vermögensschaden entsprechend erläutert, wenn ein Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergebe, so stehe nicht fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben.

In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: Kreditgeschäfte, wie der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich, welche der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.

Zum konkreten Fall hat sich das Bundesgericht in E. 4 sodann wie folgt geäussert: Wie schon dargelegt, täuschte der Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es den Tatsachen entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die Darlehensforderung nach Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt. Sie hätte vom Darleiher bedeutend leichter und besser an einen Dritten verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war aber der Darleiher schon durch den Abschluss des Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.

Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich sinngemäss Folgendes festgehalten: Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände nicht voraussah und infolge dieser Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten. Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des Beschwerdegegners, er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und voraussehbaren Verhältnissen nachkommen.

1.1.6  In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Trechsel/Crameri, N 31 zu Art. 146 StGB sowie N 10 bis 13 und 15 zu Vor Art. 137 StGB; Gunther Arzt und Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 194 zu Art. 146 StGB und N 78, 85 und 87 zu Vor Art. 137 StGB).

2.       Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen des Betrugstatbestandes kann wie folgt zusammengefasst werden (6B_962/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.):

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.    Urkundenfälschung

3.1  Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

3.2  Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb u.a. nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil 6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).

Einer Kopie eines Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und c, 115 IV 51 E. 6; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 50 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Erscheint ein Kopierprodukt seinem äusseren Bild nach dem Original zum Verwechseln ähnlich und erweckt es somit im Rechtsverkehr den Anschein einer echten Originalurkunde, kommt dem Schriftstück ebenfalls Urkundencharakter zu. Dies gilt auch bei Collagen, bei denen durch Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer Schriftstücke ein neues Schriftstück erstellt wird. Beglaubigte (echtheitsbestätigte) Kopien gelten als zusammengesetzte Urkunden und haben entsprechend Urkundenqualität, wobei der Beglaubigungsvermerk die Urkunde ist und die Kopie das Bezugsobjekt (vgl. Markus Boog, N 49 und 47 zu Art. 110 Abs. 4 StGB).

Zu unterscheiden sind die Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Näher zu betrachten sind hier die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens (Urkundenfälschung im engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung im weiteren Sinne) und des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV 265 E. 1.1.1; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 zu Art. 251 StGB).

Bei Vertretungsverhältnissen ist der wirkliche Aussteller bzw. Urheber der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Da sich juristische Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, welchen die Vertretungsbefugnis fehlt (fehlende Vertretungsmacht, rechtliches Können im Aussenverhältnis), eine Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus (vgl. Urteil 6S.268/2002 E. 3.2 f., BGE 123 IV 17 E. 2b; Markus Boog, N 15 zu Art. 251 StGB; vgl. dazu auch Urteile 6B_1073/2010 E. 5.3 f., 6B_326/2012 E. 3.3.2 f.).

Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw. Urheber der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch, die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht (vgl. Markus Boog, N 46 f. zu Art. 251 StGB).

Falschbeurkunden ist das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner Auffassung ist die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung. Entsprechend werden hier höhere Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne gestellt. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw. Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog, N 64, 68, 71 und 84 zu Art. 251 StGB; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).

Bei inhaltlich unwahren Lohnausweisen und Lohnabrechnungen sowie simulierten Verträgen fehlt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall an einer erhöhten Glaubwürdigkeit bzw. Beweiskraft, womit keine Falschbeurkundung vorliegt (vgl. u.a. Urteile 6B_72/2015 E. 1.5, 6B_1179/2013 E. 2.1, 6B_827/2010 E. 4.5.3, 6B_624/2007 E. 4.2 f., 6S.375/2000 E. 2b und c, BGE 118 IV 363 E. 2b, 123 IV 61 E. 5c/cc).

Der Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es reicht aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Für den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er für die Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person gebraucht, ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben sollte (vgl. Markus Boog, N 163 und 165 zu Art. 251 StGB).

Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts relativ. Die Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zum Beweis geeignet sein. Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben, etwa hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem Aussteller, und in Bezug auf andere nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht wird, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt (vgl. Markus Boog, N 72 zu Art. 251 StGB; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1 f., 125 IV 273 E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit anderen Worten kommt beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer Urkundenfälschung i.e.S. Urkundencharakter zu, im Rahmen einer Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a. Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).

3.3  In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 12 f. und 15 f. zu Art. 251 StGB; Markus Boog, N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209 zu Art. 251 StGB).

4.    Mittäterschaft und Teilnahme in Form der Gehilfenschaft

4.1  Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1).

Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 13 zu Vor Art. 24 StGB; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Vor Art. 24 StGB).

Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl.  Trechsel/Jean-Richard, N 15 zu Vor Art. 24 StGB; Marc Forster, N 11 zu Vor Art. 24 StGB).

4.2  Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen (Verbrechen oder Vergehen) fördert (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 1 zu Art. 25 StGB).

Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Die Hilfeleistung muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (vgl. u.a. BGE 120 IV 265 E. 2c).

Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart wesentlich, dass es mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die Straftat nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. Marc Forster, N 3 zu Art. 25 StGB).

Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Er braucht auch keine «direktere psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung». Der Gehilfe muss um die Absichten des Haupttäters wissen, dass er diese Absichten selber hegt, ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 10 zu Art. 25 StGB).

5.    Die konkrete Würdigung

5.1  Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Betruges

Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass C.___ in objektiver Hinsicht zwar zur Täuschung der Geschädigten beigetragen hat, namentlich indem er das Übergabeprotokoll C unterzeichnete und dieses sowie weitere Dokumente, welche den Leasingvertrag simulierten, der Geschädigten einreichte, worauf diese die Vermögensdisposition traf. Entgegen den Vorhalten in der Anklage ist ihm aber nicht nachzuweisen, dass er von der Fälschung der Lohnausweise von B.___ wusste und wusste, dass der ganze Vertrag nur eine Simulation darstellte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er selber mit der Fälschung des PostFinance-Dokumentes getäuscht wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich bei der Geschädigten nach den Modalitäten eines Leasingvertrages erkundigte und ihm gesagt wurde, das beabsichtigte Vorgehen sei zulässig. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund der Angaben von B.___ und von D.___ annahm, die Übergabe des Mercedes sei erfolgt und die Anzahlung von CHF 18‘000.00 sei geleistet worden. Es fehlte ihm daher am Vorsatz, die Geschädigte durch täuschendes Verhalten zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen. Er kann damit nicht als Mittäter des Betrugs betrachtet werden, sondern er ist mangels Verwirklichung aller subjektiven Tatbestandsmerkmale vom Vorhalt des Betrugs freizusprechen.

5.2     Schuldspruch betreffend B.___ wegen Betrugs

5.2.1  Nach dem vorliegenden Beweisergebnis täuschten der Beschuldigte B.___ und D.___ die Firma [...]Bank AG über ihre Absicht, für einen Mercedes [...]einen Leasingvertrag abschliessen und erfüllen zu wollen. Ihr Ziel war, von der Firma [...]Bank AG die Auszahlung des Kaufpreises von CHF 90‘000.00 bzw. abzüglich des 1. Leasingzinses von CHF 72‘000.00 erhältlich zu machen. Der Beschuldigte und D.___ liessen durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die Geschädigte irrtümlich davon ausgehen, einen realen Autokauf zu finanzieren, obwohl es sich in Tat und Wahrheit um ein Scheingeschäft handelte. Näher zu prüfen ist einzig, ob dabei das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt worden und die Geschädigte ihrer Opfermitverantwortung nachgekommen ist.

Es war vorab für die Geschädigte ein alltägliches Geschäft aus ihrem Kerntätigkeit: Eine Garage (E.___) schickt einen vom Antragsteller (F.___) unterzeichneten Leasingantrag, dazu eine Ausweiskopie des Unterzeichners versehen mit einem Stempel und Unterschrift, dass ab Original kopiert worden ist, einen Handelsregisterauszug der Antragstellerin, einen Fahrzeugausweis des zu leasenden Fahrzeugs, Lohnabrechnungen (verfälscht) des Antragstellers. Nach Einholung einer Auskunft waren für die Geschädigte die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss gegeben. Nach der Bewilligung des Antrages schickten die Beschuldigten einen unterzeichneten Leasingvertrag, ein Übergabeprotokoll mit der unterschriftlichen (falschen) Bestätigung des Leasingnehmers, das Fahrzeug ausgehändigt bekommen zu haben und der unterschriftlichen (falschen) Bestätigung des Garagisten und Lieferanten des Fahrzeugs, vom Leasingnehmer den 1. Leasingzins im Betrag von CHF 18‘000.00 bekommen zu haben, einen (inhaltlich falschen) unterzeichneten Kaufvertrag, eine unterschriftliche Bestätigung des Leasingnehmers über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die unterschriebenen Allgemeinen Leasingbedingungen, eine unterzeichnete (falsche) Kaskobestätigung und Zessionserklärung und einen nunmehr auf die Leasingnehmerin ausgestellten Fahrzeugausweis (wiederum mit Bestätigungsstempel unterzeichnet). Auf der Grundlage all dieser Dokumente überwies anschliessend die Geschädigte den Betrag von CHF 72‘000.00 an die Garage (Beschuldigter 2). Hier massgeblich hat der Beschuldigte B.___ sich mit der Produktion und dem Zusenden aller dieser Dokumente betrügerischer Machenschaften bedient und – zusammen mit D.___ – ein eigentliches Lügengebäude errichtet. Er hat dabei über eine nicht überprüfbare innere Tatsache, ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Leasingvertrags, getäuscht.

5.2.2  Zu prüfen bleibt, ob die Firma [...]Bank AG im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihrer Opfermitverantwortung nachgekommen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch bei einem fachkundigen Täuschungsopfer die Arglist nur dann ausscheidet, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden sind; die Bank müsste sich geradezu leichtfertig verhalten haben, demgegenüber das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten würde. Grundsätzlich darf auch ein Kreditgeber oder Leasinggeber seinen Kunden vertrauen. Das Konsumkreditgesetz (KKG) verpflichtet allerdings zur Überprüfung der Zahlungs- und Kreditfähigkeit des Kreditnehmers (Art. 28 KKG). Das bedeutet nichts anderes, als dass der Kreditgeber von seinen Kunden Auskunft über deren Einkommens- und Schuldensituation verlangt. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Angaben des Kreditnehmers verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Einen Lohnausweis und Betreibungsregisterauszug hat er eigentlich nur zu verlangen, wenn der Verdacht auf unrichtige Angaben besteht (etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben zu denjenigen der Informationsstelle: Art. 31 Abs. 3 KKG). Eine weitergehende Überprüfungspflicht besteht nicht. - Es liegt kein Ausnahmefall im Sinne der vorne dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, der zum Ausschluss der Strafbarkeit der Täuschenden aufgrund der Opfermitverantwortung führen würde.

5.2.3  Der Beschuldigte B.___ und D.___ haben als hauptsächliche Akteure dieses Leasinggeschäfts (Beschuldigter 1 als Leasingnehmer und Beschuldigter 2 als Garagist und Fahrzeuglieferant) die Geschädigte mit genau aufeinander abgestimmten (Bsp. Fahrzeugausweis AS 33 und Kaskobestätigung AS 32 mit [...]-Versicherung) wahrheitswidrigen Belegen über ein reales Autoleasinggeschäft und den unterschriftlich erklärten Erfüllungswillen arglistig getäuscht.

5.2.4  In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte B.___ vorsätzlich: In Absprache mit D.___ wurde ein realer Fahrzeugübergang und eine beabsichtigte Vertragserfüllung vorgetäuscht, um die Auszahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug durch die Firma [...]Bank AG zu erwirken, im Wissen darum, dass dieser Vermögenswert verbraucht werden wird. Der Vorsatz der beiden bezieht sich also auch auf den Vermögensschaden. B.___ hat sich in Mittäterschaft (mit D.___) des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das Motiv von B.___ ist zwar teilweise nicht erkennbar (Ferienfahrt oder Teilhabe am Entgelt). Wesentlich ist aber die klar erkennbare Vorteilsabsicht. Das Geld ging an seinen Kollegen D.___, welcher angab, dass B.___ CHF 5‘000.00 erhalten habe (AS 95).

6.       Freispruch von C.___ vom Vorwurf der Urkundenfälschung

C.___ wurde als Urkundenfälschung angelastet, dass er das Übergabeprotokoll C unzutreffend ausgefüllt habe. Das trifft in objektiver Hinsicht zu, dagegen ist wie beim Vorhalt des Betrugs einerseits davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei der Geschädigten erkundigt hatte, ob es so gemacht werden könne, dass die Übergabe des Mercedes nicht – wie verurkundet – von ihm an B.___ erfolgte, sondern dass der Austausch zwischen D.___ und B.___ bereits erfolgt war. Es ist davon auszugehen, dass ihm das von den beiden so bestätigt worden war und er insofern auch getäuscht wurde. Damit kann C.___ in subjektiver Hinsicht auch keine Urkundenfälschung angelastet werden. Es ging ihm nicht darum, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

7.       Freisprüche resp. Schuldspruch betreffend B.___ wegen Urkundenfälschung

7.1.    Gemäss Anklage soll der Beschuldigte 1 in Bezug auf die folgenden Dokumente eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 begangen haben:

Ziff. 1.2.1.: Das Formular «Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten» sei mit unzutreffenden Angaben unterzeichnet worden. Es handle sich um eine echte aber inhaltlich unwahre Urkunde. Die Vorinstanz hat hier gemäss US 20/21 einen Freispruch vorgenommen, ohne dies allerdings im Dispositiv auszudrücken. Es ist von einem rechtskräftigen impliziten Freispruch der Vorinstanz auszugehen.

Ziff. 1.2.2.: Mit dem Formular «Kaskobestätigung und Zessionserklärung» habe der Beschuldigte 1 eine echte, inhaltlich aber wahrheitswidrige Urkunde hergestellt, da er nie als Fahrzeughalter die attestierte Versicherung angeschlossen habe. Auch hier hat die Vorinstanz einen Freispruch vorgenommen (US 21), ohne dies im Dispositiv auszudrücken. Es ist von einem rechtskräftigen impliziten Freispruch der Vorinstanz auszugehen.

Ziff. 1.2.3.: Das Übergabeprotokoll C sei vom Beschuldigten wahrheitswidrig ausgefüllt bzw. unterzeichnet worden, indem damit ausgewiesen werde, er habe das Leasingobjekt in Besitz genommen. Es handle sich um eine echte, inhaltlich aber unwahre Urkunde. Was die Anklageschrift nicht sagt, ist, woraus sich die Urkundenqualität des Übergabeprotokolls ergeben solle. Dass der Beschuldigte diese Unwahrheit mit seiner Unterschrift bestätigt hat, ist unbestritten. Fraglich ist, ob es sich um eine einfache schriftliche Lüge (die keine Falschbeurkundung darstellt) oder ob es sich um ein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit im Sinne der vorgängigen allgemeinen Ausführungen zur Urkundenfälschung handelt. Die Vorinstanz schloss auf Urkundenqualität, da einerseits den Beschuldigten aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten eine besonders vertrauenswürdige garantenähnliche Stellung zukomme (wie einem Arzt oder bauleitenden Architekten) und andererseits das Übergabeprotokoll auch eine Empfangsbestätigung für den Betrag von CHF 18‘000.00 beinhalte, welche als Buchungsbeleg in die Buchhaltung einfliesse, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Urkundenqualität zu schliessen sei (US 22).

7.2     Es handelt sich vorab nicht um eine öffentliche Beurkundung. Auch hat der Beschuldigte 1 mit seiner Unterschrift einzig die Inbesitznahme des Fahrzeuges bestätigt und nicht den Erhalt eines Geldbetrages (dies hat allein der Beschuldigte 2 auf einem separaten Abschnitt des Protokolls gemacht) quittiert. Hingegen hat das Bundesgericht im Entscheid 6S.114/2004 in Bezug auf das unterzeichnete Übergabeprotokoll folgendes entschieden:

«Anders liegt es indessen hinsichtlich des vom Beschwerdegegner zusammen mit dem Lieferanten unterzeichneten Übergabeprotokolls. Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat. Andererseits bescheinigte der Beschwerdegegner als Leasingnehmer, das Fahrzeug für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben. Aus den Allgemeinen Leasingbedingungen als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen Leasingvertrages folgt für den Leasingnehmer die Pflicht, das Fahrzeug vom Lieferanten stellvertretend für die Leasinggesellschaft in Besitz zu nehmen und es sofort und sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel und fehlende Teile oder Zubehör sind in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Übergabe des Fahrzeugs hängt unter anderem die Fälligkeit des Kaufpreises ab. Den Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu wie sie auch den Arzt gegenüber der Krankenkasse …».

Es handelt sich also beim Übergabeprotokoll C tatsächlich um eine Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit. Der Beschuldigte 1 hat vorsätzlich gehandelt. Er hat im Wissen um die Unrichtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, das Auto vom Lieferanten ausgehändigt bekommen und dieses in Besitz genommen zu haben, in der einzigen Absicht, damit die Auszahlung des Kaufpreises durch die Firma [...]Bank AG

STBER.2016.41 — Solothurn Obergericht Strafkammer 04.05.2017 STBER.2016.41 — Swissrulings