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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2016 STBER.2016.29

21 settembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·14,033 parole·~1h 10min·2

Riassunto

einf. Körperverletzung mit gef. Gegenstand (Neubeurteilung nach Revision - Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011)

Testo integrale

Obergericht Strafkammer    

Urteil vom 21. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 

Beschuldigter und Anschlussberufungskläger

betreffend     einf. Körperverletzung mit gef. Gegenstand (Neubeurteilung nach Revision - Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.  für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin: Oberstaatsanwalt B.___;

2.  der Beschuldigte und Anschlussberufungskläger: A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Matthias Brunner;

3.  als Zeugin: C.___,

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Er gibt ferner bekannt, dass die Befragungen des Beschuldigten und der Zeugin auf einen Tonträger aufgezeichnet werden (§ 78 Abs. 5bis StPO). Er fordert den Verteidiger auf, seine Honorarnote dem Oberstaatsanwalt zu unterbreiten.

Seitens der Parteien werden keine Vorfragen unterbreitet.

Es erfolgen die Befragungen des Beschuldigten und der Zeugin C.___, wobei die Parteien Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (siehe separate Protokolle).

Die Zeugin nimmt am weiteren Verlauf der Verhandlung teil.

Rechtsanwalt Brunner gibt das Original des Briefes vom 6. September 2016 der Familie des Beschuldigten betreffend die an diesen geleistete Unterstützungszahlungen zu den Akten.

Oberstaatsanwalt B.___ gibt sein Plädoyer schriftlich zu den Akten. Ergänzungen werden eingefügt. Er stellt folgende Anträge:

1.  Es sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss der nicht aufgehobenen Ziffern 2 und 3b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 schuldig gemacht hat

     a.  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10. Juni 2008 bis 13. Juli 2010;

     b.  der mehrfachen einfachen Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 12. Februar 2009 und am 8. November 2009;

     c.  der groben Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 22. Mai 2008;

     d.  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand; begangen am 8. November 2009;

     e.  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen vor dem 7. September 2007;

     f.   der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 alt BetmG, begangen vom 7. August bis 7. September 2007 durch den Verkauf von 20 g Marihuana und den Kauf und Besitz zwecks Verkaufs von 96 g Marihuana.

2.  A.___ sei der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007, schuldig zu erklären.

3.  A.___ sei zu verurteilen zu

     a.  einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren;

     b.  einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

     Es sei festzustellen, dass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und die Busse bezahlt ist.

4.  Der A.___ im Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Gefängnisstrafe von 10 Tagen als vollstreckbar zu erklären, unter Feststellung, dass die Strafe bereits vollzogen ist.

5.  Der A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2001 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar zu erklären, unter Feststellung, dass die Strafe bereits vollzogen ist.

6.  Auf den Widerruf des A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. April 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.

7.  Es sei festzustellen, dass gemäss der nicht angefochtenen Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, Waffen und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. Verwertung eingezogen wurden.

8.  Es sei festzustellen, dass gemäss dem nicht angefochtenen Satz 1 der Ziff. 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 die im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 festgelegte Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF 4‘240.70 (inkl. Auslagen von CHF 193.00 und Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 103.05 und zu 8 % von CHF 206.05) rechtskräftig festgesetzt wurde.

     Es sei hierfür der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘044.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 21.45 und zu 8 % von CHF 54.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), vorzubehalten.

9.  Es sei festzustellen, dass gemäss dem nicht angefochtenen Satz 1 der Ziff. 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 die für das oberinstanzliche Verfahren festgelegte Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF 2‘100.05 (CHF 1‘890.00 Honorar, CHF 54.50 Auslagen, CHF 155.55 Mehrwertsteuer) rechtskräftig festgesetzt wurde.

     Es sei hierfür der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 567.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 42.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) vorzubehalten.

10.  A.___ sei zur Bezahlung folgender Kosten zu verurteilen:

       a.  Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 von CHF 9‘000.00;

       b.  Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 von CHF 3‘100.00);

       c)  Kosten des gesamten wieder aufgenommenen Verfahrens, auf gerichtliche Bestimmung hin.

11.  Es sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt bezüglich der Abweisung der Entschädigungsforderungen in

     -    Ziffer II. 1. (Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der Kosten des Electronic Monitorings im Zusammenhang mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 28. November 2011);

     -    Ziffer II. 4. (Abweisung des Antrags auf Entschädigung und Genugtuung für die Verbüssung einer zehntägigen Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005)

     -    Ziffer II. 5. (Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der gestützt auf das Urteils vom 28. November 2011 bezahlten Geldstrafe).

12.  Sämtliche weiteren Entschädigungsforderungen von A.___ seien abzuweisen.

13.  Es seien die Kosten des amtlichen Verteidigers des wieder aufgenommenen Verfahrens gerichtlich zu bestimmen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates und des Nachzahlungsanspruchs des amtlichen Verteidigers.

Nach einer Pause gibt Rechtsanwalt Brunner sein Plädoyer ebenfalls schriftlich zu den Akten. Ergänzungen werden eingefügt. Vorbemerkungen separat protokolliert. Er stellt folgende Anträge:

1.  Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 14./19. Januar 2016 sei in allen Teilen, in welchen es nicht mittels Anschlussberufung von A.___ angefochten ist, zu bestätigen.

2.  Die Anschlussberufung von A.___ sei gutzuheissen und es sei ihm eine

     a)  Entschädigung von CHF 28‘601.80 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im migrationsrechtlichen Verfahren;

     b)  Entschädigung von CHF 3‘500.00 für die Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn und des Bundesgerichts im migrationsrechtlichen Verfahren;

     c)  Entschädigung von mindestens CHF 40‘000.00 für Verdienstausfall;

     d)  Genugtuung von mindestens CHF 40‘000.00 für eine mit der Wegweisung verbundene erhebliche Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen.

     eventualiter sei die Sache zur materiellen Entscheidung über die vorgenannten Anträge, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, an diese zurückzuweisen.

Der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger nehmen je in einem zweiten Vortrag Stellung (Art. 346 Abs. 2 StPO).

A.___ führt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er wolle sagen, dass er nicht gelogen habe. Er habe diese Tat nicht begangen. Er habe diesen Menschen nicht verletzt.

Rechtsanwalt Brunner ersucht das Gericht, das Urteil wenn möglich früher zu eröffnen und ihm per Fax mitzuteilen, damit er mit dem Migrationsamt betreffend der Rückreise des Beschuldigten in den Kosovo Kontakt aufnehmen könne. Er würde in diesem Fall auf eine mündliche Eröffnung verzichten.

Der Oberstaatsanwalt wendet sich nicht gegen dieses Vorgehen.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass es ein grosses Problem darstellte, die Hauptverhandlung auf Wunsch des Beschuldigten vorzuverlegen. Es bestehe keine Sicherheit, dass die Urteilsberatung vor dem vorgesehenen Urteilseröffnungstermin beendet werden könne. Es müsse deshalb am Termin der mündlichen Urteilseröffnung von Montag, 26. September 2016, 16.30 Uhr, festgehalten werden.

Die Verhandlung wird um 11.40 Uhr geschlossen.

Montag, 26. September 2015, 16.30 Uhr

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung:

- B.___, Oberstaatsanwalt;

- der Beschuldigte A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Matthias Brunner;

- C.___ (Schwester des Beschuldigten).

Der Vorsitzende begründet das Urteil in den wesentlichen Punkten.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

Es ist für die Vorgeschichte/Prozessgeschichte auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil, Seiten 6 bis 15 zu verweisen. Es sind nachfolgend die wesentlichen Entscheide und ihre Gründe festzuhalten:

1.    Das Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011

1.1  Das Dispositiv

1.  Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurde A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 22. Mai 2007 (Ziff. 6.1 der Anklageschrift) freigesprochen.

2.  Gemäss der in diesen Punkten rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 hat sich A.___ schuldig gemacht

a)  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10.6.2008 – 13.7.2010;

b)  der mehrfachen einfachen Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 12.2.2009 und am 8.11.2009;

c)  der groben Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 22.5.2008;

d)  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 8.11.2009;

e)  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen vor dem 7.9.2007.

3.  A.___ hat sich schuldig gemacht

a)  der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 22.5.2007;

b)  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, begangen vom 7.8. – 7.9.2007 durch den Verkauf von 20 g Marihuana und den Kauf und Besitz zwecks Verkaufs von 96 g Marihuana.

4.  A.___ wird verurteilt zu

a)  einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren;

b)  einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

5.  a)  Der A.___ im Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmenthal-Oberaargau vom 23.5.2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Gefängnisstrafe von 10 Tagen als vollstreckbar erklärt.

b)  Der A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.1.2007 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt.

c)  Auf den Widerruf des A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.4.2008 gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6.  Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurden sämtliche gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9.7.2010 beschlagnahmten Gegenstände, Waffen und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. Verwertung eingezogen.

7.  Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurde die vom Staat zu auszurichtende resp. von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF 4'240.70 (inkl. Auslagen von CHF 193.00 und Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 103.05 und zu 8 % von CHF 206.05) festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'044.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 21.45 und zu 8 % von CHF 54.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), wurden vorbehalten.

8.  Die vom Staat Solothurn auszurichtende, bzw. von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'100.05 (CHF 1'890.00 Honorar, CHF 54.50 Auslagen, CHF 155.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 567.00 (Differenz zu vollem Honorar inkl. Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 42.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.  a)  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

b)  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen.

1.2.    Die wesentlichen Urteilsgründe

Das damalige Berufungsgericht ging von folgendem Beweisergebnis aus (US 15 ff.):

«Am späten Abend des 22. Mai 2007 war der angetrunkene E.___ in Solothurn mit einer unbekannten Anzahl Kolleginnen und Kollegen unterwegs, als er auf der Kreuzackerbrücke in eine Auseinandersetzung geriet, an der auf der anderen Seite F.___ beteiligt war, der stark angetrunken war und unter Drogeneinfluss gestanden hatte. Es ist unklar, ob bereits im Anfangsstadium auf Seiten F.___ noch weitere Personen beteiligt waren. Fest steht aber auf der anderen Seite, dass E.___ in Begleitung von G.___ und weiterer Kollegen unterwegs war. Nach einer ersten Auseinandersetzung zwischen dem kleingewachsenen F.___ und dem deutlich grösseren E.___ rief F.___ seine Kollegen telefonisch zu Hilfe, welche dann kurze Zeit später vom Restaurant «Chutz» herkommend am nördlichen Ende der Kreuzackerbrücke auf die beiden Kontrahenten trafen. In dieser Kollegengruppe befand sich auch der Beschuldigte. Seine Aussagen, wonach er alleine in der Stadt unterwegs gewesen und zufällig auf F.___ getroffen sei, ist durch die Aussagen seiner eigenen Kollegen, die in Bezug auf den Telefonanruf des F.___ mit den Aussagen der Zeugin G.___ übereinstimmen, widerlegt. Vor Obergericht hat er eingeräumt, dass es so gewesen sein könne, wie vorstehend dargelegt. Der Beschuldigte hat dann sofort in die vor ihm stattfindende Auseinandersetzung F.___/E.___ eingegriffen.

Damit ist zum Beweisergebnis zu erheben, dass nunmehr am nördlichen Ende der Kreuzackerbrücke sich der ebenfalls grossgewachsene Beschuldigte dem grossgewachsenen E.___ und dem kleinen Kollegen F.___ näherte, die sich in einer tätlichen Auseinandersetzung gegenüberstanden. Es hatte zwar auf beiden Seiten der Kontrahenten weitere Personen vor Ort, die aber nicht in die Auseinandersetzung eingriffen und von denen auch nicht im Einzelnen bekannt ist, wo sie gestanden hatten. In Bezug auf G.___ steht allerdings beweismässig fest, dass sie unmittelbar bei der Auseinandersetzung gestanden hatte. Der Kollege des Beschuldigten, H.___, bestätigte, die Kollegin des Opfers sei unmittelbar beim Opfer gestanden und müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. In Bezug auf das Eingreifen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Beschuldigten, der wahrheitswidrig von einem zufälligen Dazukommen gesprochen hatte, abzustellen. Seine Aussagen, wonach er seinen Kollegen zufällig in einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem deutlich grösseren Mann angetroffen, diesen Kollegen an den Schultern gepackt, zur Seite gezogen und zu beruhigen versucht haben will, sind völlig unglaubhaft. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine Schilderung des weiteren Ablaufs, wie er sich unmittelbar danach, weil sich sein Kollege F.___ nicht beruhigt haben will, sofort wieder entfernt habe und dann aus einiger Entfernung die Frau habe schreien hören, worauf er sich umgedreht habe und er den unbekannten Mann, mit dem F.___ die Auseinandersetzung gehabt habe, habe stark bluten sehen, worauf dann F.___ an ihm vorbei gerannt sei. Es steht vielmehr fest, dass der Beschuldigte seinem Kollegen F.___ zu Hilfe eilte und selbst in die Auseinandersetzung eingriff. I.___, Wirt eines in der Liegenschaft [...] befindlichen Lokals, erfuhr denn auch, dass A.___ und F.___ weggerannt seien. Anschliessend seien die Polizei und ein Rettungsfahrzeug des Spitals gekommen. A.___ habe ihm einen Tag später gesagt, F.___ habe plötzlich ein Messer hervorgeholt und habe mehrfach auf den unbekannten Mann eingestochen. Daraufhin sei er – A.___ – dazwischen gegangen und habe F.___ angesprochen, was das solle und er habe ihn weggeschubst. Danach seien beide weggerannt. Diese Darstellung widerspricht diametral dem, was G.___ gesehen hatte, nämlich dass der grössere Mann zugestochen hatte. A.___ hat das bis anhin im Übrigen nie so gesagt.

Damit ist davon auszugehen, dass sich die drei Männer F.___, E.___ und der Beschuldigte gegenüber standen, in unmittelbarer Nähe der Zeugin G.___. Es steht ebenfalls fest, dass entweder F.___ oder der Beschuldigte auf E.___ eingestochen hatte. Eine weitere, bislang unbekannte Person kann als Täterschaft ausgeschlossen werden.

Der Beschuldigte hatte von Anfang an seinen Kollegen F.___ als Täter bezeichnet, wenn er schilderte, er habe diesen nicht beruhigen können und dann habe die Frau geschrien und er habe das stark blutende Opfer gesehen, worauf dann F.___ weggerannt sei. F.___ wiederum war bereits am Tag nach dem Ereignis davon überzeugt, der Täter gewesen zu sein, erzählte er doch seiner (damaligen) Ehefrau, gestern jemanden niedergestochen zu haben. Er räumte allerdings auch in allen Befragungen ein, sich aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht wirklich erinnern zu können. Nach den Aussagen der Zeugin G.___ waren nach den Messerstichen der Beschuldigte mit seinen Kollegen und der Kleine (F.___) verschwunden. Die Version der Vorinstanz, dass F.___ eingeredet worden sei, die Tat begangen zu haben, wäre damit möglich; das könnte der Beschuldigte noch in der Tatnacht gemacht haben.

Die sorgfältigen Wertungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage G.___ sind nachvollziehbar und zu übernehmen; es kann darauf verwiesen werden. Soweit sie widersprüchlich aussagte, ist das auf die erste Phase des Streites beschränkt. G.___ hatte keine Veranlassung, sich diese Vorgänge, die dem Kerngeschehen vorgelagert waren, zu merken. Sie ist der festen Überzeugung, den Beschuldigten als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt zu haben. Eine bewusste Falschaussage oder Lüge der Zeugin kann ausgeschlossen werden. Dafür wäre auch kein Motiv ersichtlich. Die Zeugin und der Beschuldigte hatten sich vor diesem Vorfall nicht gekannt, ebenso wenig die Zeugin und F.___.

Damit bleibt noch zu prüfen, ob sich die Zeugin geirrt haben könnte:

«Soll ein Augenzeuge einen Täter in einer Reihe von nebeneinander stehenden Personen identifizieren, so tut er dies in 36 Prozent der Fälle auch, wenn der wahre Täter gar nicht unter den Anwesenden ist» (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09). Ferrari führt weiter aus, es gebe bei Zeugenaussagen zwei wesentliche Fehlerquellen: Zum einen nehme ein Zeuge einen Sachverhalt meistens unter suboptimalen Bedingungen wahr. Zum anderen erhalte der Zeuge später suggestive Informationen, wodurch sich der Inhalt der gespeicherten Information verändere.

Die Zeugin nahm das Ereignis mit dem Auge wahr, die Beleuchtung war konstant und gut, also keine Hell-Dunkel Wechsel. Sie befand sich unmittelbar neben beziehungsweise hinter den Kontrahenten. H.___ bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Freundin oder Kollegin des Opfers unmittelbar neben diesem gestanden sei und ihn am Arm gehalten habe. Er denke, dass diese Frau sicher gesehen habe, wer gestochen habe. Sie sei viel näher gestanden. G.___ wurde weder verletzt noch erlitt sie einen Schock. Sie stand auch nicht unter Alkohol oder Drogen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 28. September 2010 hat sie diesbezüglich ausgesagt, dass sie schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr konsumiere. Bevor sie 2004 damit aufgehört habe, habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine retrograde Amnesie. Es kann also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Zeugin das Ereignis ohne Einschränkungen wahrnehmen konnte.

Die Zeugin gibt ebenfalls grundsätzlich ein Ereignis wieder, das nachweislich auch stattgefunden hat: Es wurde auf das Opfer, ihren Kollegen, eingestochen. Damit bleibt einzig noch die mögliche Fehlerquelle in der Verwechslung der Person des Täters. Für die Beschreibung des Täters ist einzig und allein auf ihre erste Aussage vom 23. Mai 2007 abzustellen. Diese Aussage wurde unmittelbar nach dem Ereignis gemacht und das Risiko, die Schilderung einer nachträglich erhaltenen Information anzupassen, bestand noch nicht. Die späteren Aussagen sind denn auch nur noch von geringem Beweiswert, fanden sie doch erst Jahre später statt oder sie begannen mit dem Vorlesen, was die Zeugin bisher ausgesagt hatte (so vor dem Gerichtspräsidenten in Bern).

Die Täterbeschreibung im Rahmen dieser ersten Aussage vom 23. Mai 2007 lässt einzig auf den Beschuldigten schliessen. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis kommen als Täter nur der 163 cm kleine F.___, gebürtiger Schweizer, oder der 185 cm grosse Beschuldigte, von Serbien, in Frage. Mit der Beschreibung, «ca. 180 bis 185 cm gross, Militärhosen (so auch vom Kollegen des Beschuldigten beschrieben), Ausländertyp, jugoslawischer Akzent» kann von den beiden möglichen Tätern nur der Beschuldigte beschrieben sein, auch wenn einige Details (Ohrläppchen, Frisur) nicht ganz zutreffen mögen. Eine Verwechslung ist ausgeschlossen. Es ist also von der absolut sicheren Überzeugung der Zeugin auszugehen, dass der Beschuldigte – und nicht F.___ – mit einem Messer zugestochen hat.

Aufgrund ihrer ersten Schilderung der Ereignisse, die entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft sind, kann aber auch ein Irrtum in der Wahrnehmung (F.___ stach zu, der Beschuldigte schlug nur dem Opfer auf die Schulter, Zeugin glaubte irrtümlich, er steche zu) ausgeschlossen werden. Sie sah, wie der Beschuldigte vor dem Zustechen das Messer zückte und sie ist nach dem Zustechen dazwischen gegangen und hat den Beschuldigten angesprochen und ihm gesagt, er solle abhauen.

Damit bleibt noch das vorne abgehandelte Geständnis von F.___ zu würdigen. Für seine Täterschaft sprechen seine Aussagen gegenüber seiner Ehefrau bereits am Tag nach der Tat sowie sein anfängliches Geständnis. Diese Tat liesse sich auch ohne weiteres mit der sich bei anderen Straftaten manifestierten Persönlichkeitsstruktur von F.___ vereinbaren. Auf der anderen Seite hatte er aber auch immer ausgesagt, zufolge Alkohol- und Drogenkonsum an jenem Abend in so schlechter Verfassung gewesen zu sein, dass er sich an die Abläufe nicht wirklich erinnern könne. So hatte er auch offenbar nie realisiert, dass ihm der Beschuldigte zu Hilfe gekommen war. Er blieb – auch im Rahmen des Geständnisses – dabei, A.___ sei bei diesem Vorfall nicht beteiligt gewesen. Es muss sich also tatsächlich so zugetragen haben, wie das F.___ dann später ausgesagt hatte: Drittpersonen hatten ihm gesagt, er habe im Rahmen der Auseinandersetzung auf das Opfer eingestochen, was F.___ geglaubt hatte und wovon er ausgegangen war.

Wollte man allein auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 in Sachen F.___ (AS 40/41) abstellen, wo ausgeführt wird, es könne aufgrund seines anfänglichen Aussageverhaltens seine Täterschaft nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so müssten damit auch Zweifel in Bezug auf den heute zu beurteilenden Beschuldigten bestehen. Mit der oben abgehandelten Beweiswürdigung kann indessen nun jeglicher vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden.»

Der Schuldspruch der Strafkammer vom 28. November 2011 stützte sich also schwergewichtig auf die als glaubhaft und überzeugend eingeschätzten Aussagen von G.___. In Bezug auf das Geständnis von F.___ (Aussagen gegenüber der Ehefrau, Geständnis und Wiederholung des Geständnisses in den beiden nachfolgenden Einvernahmen) war davon ausgegangen worden, dieser habe sich aufgrund seiner schlechten Verfassung nicht wirklich erinnern können; es seien Drittpersonen gewesen, die ihm dann nach dem Ereignis gesagt hatten, er habe auf das Opfer eingestochen. So hatte denn F.___ in den späteren Einvernahmen auch argumentiert.

2.    Der Beschluss der Strafkammer vom 13. April 2015 über das zweite Revisionsgesuch

2.1  Das Dispositiv

1.   Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, die Ziffern 3a, 4, 5, 7 (zweiter Satz), 8 (zweiter Satz) und 9 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 werden aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich an das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird auf 5‘022.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

3.   Die Kosten des Revisionsverfahrens gehen zulasten des Staates.

2.2  Die wesentlichen Entscheidungsgründe

Der Verurteilte reichte mit seinem 2. Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 ein Schreiben von J.___ an Rechtsanwalt Brunner (Poststempel 8. Januar 2015) und eine Erklärung von F.___ vom 19. Dezember 2014 ein.

J.___ führt in seinem Schreiben aus, er habe im Juli 2007 mit der Berufsschule [...] einen Ausflug nach Solothurn unternommen. Im Ausgang am Abend habe seine Gruppe einen Koch kennen gelernt, der früher kriminell gewesen sei und auch mit Drogen zu tun gehabt habe. Der Abend sei schön verlaufen, bis zwei Typen auf sie zugekommen seien, der eine ca. 1,70 m gross mit gegelten Haaren, seitlichem Dreitagebart und Kapuzen-Jacke. Der andere sei rund 1,80 m gross gewesen, habe auch gegelte Haare gehabt und den fast gleichen Look, aber ohne Kapuze an der Jacke. Der Koch bei ihnen sei leicht aggressiv geworden und sei mit den zwei Typen etwas weggegangen auf eine Brücke. Dort sei es auf einmal losgegangen. Der 1,70 m grosse Mann habe ein Messer gezückt und bestimmt sechs oder sieben Mal das Messer dem Koch (dessen Name habe er leider vergessen, es sei aber ein ausländischer Name gewesen) in den Körper gerammt. Der Koch habe gar nichts gespürt, vermutlich sei der etwas auf Drogen gewesen. Kollegen vom Koch hätten versucht, sie auseinander zu halten, bis K.___ angefangen habe zu schreien. Da sei die Polizei gekommen. Der Koch habe ins Spital gehen müssen. Herr Brunner (Anwalt von A.___) habe zuerst seiner (J.___) Mutter angerufen und dann ihn selber und gesagt, einer der beiden Typen werde ausgeschafft, ob er (J.___) noch irgendetwas wisse. Tatsächlich wisse er noch so ziemlich alles, denn der Vorfall habe ihn ziemlich geprägt. Die drei Namen derjenigen, die auch noch dabei gewesen seien, seien K.___, G.___ und L.___. So hätten sie zumindest damals geheissen. Leider habe er keinen Kontakt mehr.

F.___ führt in seiner «Erklärung» aus, sein Anwalt [...] sei von Rechtsanwalt Brunner kontaktiert worden und er (F.___) habe die Ausgangslage intensiv mit seinem Anwalt besprochen. Dabei sei er zum Schluss gelangt, die vorliegende Erklärung abgeben zu wollen. Weil ihm die letzten Jahre im Strafvollzug in vielerlei Hinsicht Klarheit gebracht hätten und er sich mit seinen Taten intensiv und detailliert auseinandergesetzt habe, sei es ihm wichtig, für seine begangenen Verfehlungen die Verantwortung zu übernehmen und die von ihm begangenen Straftaten vorbehaltlos zu anerkennen. Er erkläre deshalb in Bezug auf den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 22. Mai 2007 um 23.40 Uhr in Solothurn, Kreuzackerbrücke, zum Nachteil von E.___ Folgendes: Er habe im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zunächst seinen Tatbeitrag genannt, später aber geltend gemacht, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wobei bezüglich der fehlenden Erinnerung heute zu konstatieren sei, dass es sich damals um eine aktive Verdrängung des Geschehens gehandelt habe. Seine ursprünglichen Angaben, dass er für die Tat verantwortlich sei und das Messer geführt und damit dem Opfer die entsprechenden Verletzungen zugefügt habe, hätten daher zugetroffen. Angesichts seiner damaligen schwierigen persönlichen Situation und der allenfalls drohenden Haft, habe er sich nicht dazu durchringen können, das anfänglich abgelegte Geständnis in den folgenden Einvernahmen zu bestätigen. In der Retrospektive bedaure er, nicht bereits damals die volle Verantwortung dafür übernommen zu haben. Selbstverständlich sei er bereit, diese Erklärung auch im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu bestätigen und dazu weitere Fragen zu beantworten.

Am 22. Januar 2015 liess der Gesuchsteller eine zusätzliche schriftliche Erklärung von F.___ vom 16. Januar 2015, erhalten von Rechtsanwalt [...], zu den Akten geben. Darin bekräftigt F.___ seine Angaben vom 19. Dezember 2014 und macht detailliertere Angaben zum fraglichen Vorfall: Nach einem Handgemenge mit dem späteren Opfer seiner Messerattacke sei er von der Gruppe, angeführt von E.___, davon gelaufen. Als er gemerkt habe, dass ihm die Gruppe gefolgt sei, habe er mittels seines Mobiltelefons Herrn A.___, der sich unweit des Geschehens aufgehalten habe, kontaktiert. Als er die Gruppe seiner Kollegen habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und Herrn E.___ attackiert mit einem roten, von ihm mitgeführten Springmesser. Die Wunden habe er dem Opfer zugefügt, als er über dessen linke Seite auf die Schulter eingestochen habe. Er erinnere sich noch genau, weshalb er die Schulter als Ziel seiner Attacke gewählt habe. Da er das Opfer nicht schwer habe verletzen wollen, habe er gedacht, eine Attacke auf die Schulter würde zu keiner gravierenden Verletzung führen. Da er das Messer mit der rechten Hand geführt habe, sei die linke Schulter des Opfers traktiert worden. Nach seiner Attacke hätten er und seine Gruppe sich rasch zurückgezogen. Er habe gedacht, seine Gruppe habe seine Attacke bemerkt, Herr A.___ habe jedenfalls von seiner (F.___) Tat gewusst. Auf dem Rückzug habe er das Messer in die Aare geworfen. Er sei mit seiner Gruppe in eine Bar gegangen. Dort habe er Frau M.___ angerufen, welcher er die Tat gestanden habe und die er gebeten habe, ihn heim zu holen. Er wolle nicht, dass A.___ für seine Tat gerade stehen und büssen müsse.

Die Strafkammer kam zusammenfassend bei der Würdigung der mit dem Revi-sionsgesuch geltend gemachten neuen Tatsachen zu folgendem Ergebnis (US 21):

«Wenn man nun die beiden neu vorliegenden schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung unterzieht – mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___–, liegt angesichts der Beweiswürdigung vom 28. November 2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe Aussage von G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging, eine Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin eine genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei einer Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»

2.3  Gegen dieses Urteil erhob der Oberstaatsanwalt am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte geltend, es sei die Zeugin G.___ mit den beiden in Frage kommenden Männern konfrontiert worden und sie habe eindeutig A.___, den Grösseren, als Täter erkannt. Ihre Aussagen seien durch alle Gerichtsinstanzen als derart glaubhaft beurteilt worden, dass es zur rechtskräftigen Verurteilung und zur Abweisung des ersten Revisionsgesuchs vom 6. Oktober 2014 gekommen sei. Das zweite Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 habe sich einerseits auf die bereits mit dem ersten Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel und andererseits auf schriftliche Aussagen von J.___ und F.___ abgestützt. Das Obergericht habe diese schriftlichen Aussagen als neu im Sinne von Art. 410 StPO bezeichnet und habe die Anträge der Staatsanwaltschaft um Befragung von J.___ und dessen Mutter als Zeugen abgewiesen, obwohl es festgehalten habe, die neuen Beweismittel seien mit Fragezeichen behaftet. Mit dieser Beschwerde wurde dann die Neuheit bzw. Erheblichkeit der Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, wie sie mit dem Revisionsgesuch angerufen und eingereicht worden waren, bestritten. Das Revisionsgesuch hätte mit einer willkürfreien Beweiswürdigung und korrekten Rechtsanwendung abgewiesen werden müssen.

Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Allein die Tatsache, dass ein Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und das Verfahren wieder neu aufgenommen werde, bedeute keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es stehe der Staatsanwaltschaft frei, den Zwischenentscheid (Revisionsurteil) mit dem Endentscheid in der Sache anzufechten.

3.    Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015 und 14./19. Januar 2016 betreffend Neubeurteilung nach Revisionsentscheid:

3.1  Das Dispositiv

I.   Schuld und Strafe / Widerrufe

1.   A.___ wird vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 22. Mai 2007, freigesprochen (aufgehobene Ziff. 3a des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

2.   Es wird festgestellt, dass A.___ rechtskräftig wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher einfacher Verletzung einer Verkehrsregel, grober Verletzung einer Verkehrsregel, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) verurteilt ist (Ziff. 2 und 3b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011, teilweise mit Verweis auf Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).

3.   A.___ wird für die Straftaten gemäss I. Ziff. 2 hiervor wie folgt verurteilt (aufgehobene Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011):

a)  Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren (mit Beginn der Probezeit ab Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011); hieran wird die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Freiheitstrafe von 9 Monaten (Teilstrafe) im Umfang von 120 Tagen bzw. Tagessätzen angerechnet;

b)  Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe; hieran wird die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 erfolgte Bezahlung einer Busse von CHF 800.00 angerechnet, womit die Busse bereits bezahlt ist.

4.   Es wird festgestellt, dass nicht mehr über die Widerrufe der A.___ mit Urteilen des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 und vom 18. April 2008 gewährten bedingten Strafvollzüge zu befinden ist (aufgehobene Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

II.  Entschädigungen / Genugtuungen / Rückerstattungen und Kosten

1.   Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 im Rahmen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe entstandenen Kosten des Electronic Monitoring von CHF 1'957.50 wird abgewiesen.

2.   In teilweiser Gutheissung des Antrages von A.___ wird diesem für die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Freiheitstrafe eine Genugtuung von CHF 7'440.00 zugesprochen (ungerechtfertigter Freiheitsentzug bzw. ungerechtfertigte Freiheitsbeschränkung aus der Teilstrafe von 9 Monaten; siehe auch I. Ziff. 3a hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

3.   In teilweiser Gutheissung des Antrages von A.___ werden diesem von der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Busse von CHF 800.00 CHF 300.00 zurückerstattet (siehe auch I. Ziff. 3b hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

4.   Für die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen aus dem Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 (Widerruf) werden A.___ keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.

5.   Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF 1'000.00) aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 (Widerruf) wird abgewiesen.

6.   In teilweiser Gutheissung der Anträge von A.___ in Zusammenhang mit Nachforderungsansprüchen der amtlichen Verteidigung wird diesem für das erste Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'166.40 zugesprochen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11.12.2014; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

7.   Für die Prozesskosten des ersten Revisionsverfahrens wird A.___ eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zugesprochen, wobei diese, soweit die Prozesskosten noch nicht bezahlt sind, mit der offenen Forderung verrechnet wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11.12.2014; bereits bezahlte Kosten auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

8.   Auf folgende Anträge von A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung wird nicht eingetreten:

a)  Entschädigung von CHF 28'601.80 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im migrationsrechtlichen Verfahren;

b)  Entschädigung von CHF 3'500.00 für die Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn und des Bundesgerichts im migrationsrechtlichen Verfahren;

c)  Entschädigung von mindestens CHF 50'000.00 für Verdienstausfall;

d)  Genugtuung von mindestens CHF 30'000.00 für eine mit der Wegweisung verbundene erhebliche Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen.

9.   a)  Bezüglich der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von CHF 4'240.70 aus dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/5, somit CHF 1'696.30, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/5, somit CHF 417.70 (ursprünglich CHF 1'044.20), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 mit Verweis auf Ziff. 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).

b)  Bezüglich der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von CHF 2'100.05 aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/5, somit CHF 420.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 1/5, somit CHF 113.40 (ursprünglich CHF 567.00), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

10.   a)  Von den Kosten des Verfahrens aus dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 in Höhe von CHF 9'000.00 gehen die auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Auslagen von CHF 2'047.60 und 2/5 der allgemeinen Kosten (CHF 5'466.80), somit CHF 2'186.70, total CHF 4'234.30, zulasten von A.___. Die auf den Freispruch entfallenden Auslagen von CHF 1'485.60 und 3/5 der allgemeinen Kosten (CHF 5'466.80), somit CHF 3'280.10, total CHF 4'765.70, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9a des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch lit. c hiernach).

b)  Von den Kosten des Verfahrens aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Höhe von CHF 3'100.00 geht 1/5, somit CHF 620.00, zulasten von A.___. 4/5, somit CHF 2'480.00, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch lit. c hiernach).

c)   Nach Verrechnung der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Verfahrenskosten aus den Urteilen des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 und des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Höhe von CHF 5'500.00 werden A.___ CHF 645.70 zurückerstattet (siehe auch lit. a und b hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

11.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ im vorliegenden Verfahren, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird auf CHF 13'163.05 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 278.00 und MWST zu 8 % von CHF 975.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

12.   Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 21'280.00, gehen zulasten des Staates.

III. Weitere Anordnungen

1.   Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft registerrechtlich so zu behandeln ist, als wäre es am 28. November 2011 gefällt worden.

2.   Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 ergangenen Widerrufsentscheide bezüglich der Urteile des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 (Widerruf) sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 (Widerruf) und vom 18. April 2008 (Verzicht auf Widerruf, Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr) mit Revisionsentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. April 2015 aufgehoben wurden (Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

3.2     Die wesentlichen Urteilsgründe

3.2.1  Die Beweismassnahmen der Vorinstanz

Das Gericht hatte mit Verfügung vom 21. August 2016 mitgeteilt, es würden an der Hauptverhandlung die folgenden Personen einvernommen:

- M.___ als Zeugin

- J.___ als Zeugen

- F.___ als Auskunftsperson

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Befragung weiterer Personen als Zeugen bewilligt:

- die Mutter von J.___,

- G.___,

- L.___,

- K.___.

Die Befragungen der obgenannten Personen waren an den Verhandlungen vom 10. November 2015 und am 14. Januar 2016 durchgeführt worden.

3.2.2  Die Vorinstanz hat ihre abschliessende Beweiswürdigung in US 114 – 121 festgehalten.

3.2.2.1   Das Geständnis von F.___

Für die Vorinstanz kam dem «nunmehr nachvollziehbar und glaubhaft erneuerten Geständnis von F.___» ein sehr grosses Gewicht zu, auch wenn dies zufolge eingetretener Verjährung zu keiner Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mehr führen könne (US 114). Wesentlich sei dabei, dass dieses Geständnis nicht erstmals nach dem Verjährungseintritt aus heiterem Himmel sondern bereits am Anfang seiner Befragungen abgelegt worden sei. Ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim anfänglichen Geständnis, das F.___ gegenüber seinem Umfeld und gegenüber den Strafbehörden ablegt und mehrfach wiederholt habe, um ein bewusst falsches Geständnis gehandelt hätte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den wahren Täter hätte schützen sollen, eine solche Tat hätte auf sich nehmen sollen, ohne diese begangen zu haben. Es sei damals ja auch das schwerste bzw. gewalttätigste Delikt gewesen, für welches er sich zu verantworten hatte, womit nicht habe gesagt werden können, auf ein Delikt mehr oder weniger sei es ihm nicht angekommen. Wäre sein anfängliches Geständnis von der Intention getragen gewesen, den Beschuldigten zu schützen, wäre er im Übrigen ja wohl auch bei seinem Geständnis geblieben, als dieser dann tatsächlich der Tat verdächtigt bzw. von G.___ als Täter identifiziert worden sei.

Die Vorinstanz geht davon aus, von einem unbewusst falschen Geständnis könne nach der jetzigen Beweislage nicht mehr ausgegangen werden, wofür sie sich vor allem auf die glaubhaften Aussagen von M.___ abstützt (US 116). M.___ zufolge sei sie in der Tatnacht des 22./23. Mai 2007 um ca. Mitternacht von F.___ angerufen und von ihm gebeten worden, ihn sofort bei der blauen Post abzuholen, wobei er ausser sich gewesen sei, sich ganz anders als sonst angehört habe, wie in einer Notlage. Der Ton seiner Stimme sei derart beängstigend gewesen, dass sie sich, ohne sich umzuziehen, im Pyjama ins Auto gesetzt und ihn abgeholt habe. Die Messerstecherei habe sich kurz davor um ca. 23:40 Uhr ereignet. Der Notruf an die Alarmzentrale der Polizei sei um 23:42 Uhr erfolgt. F.___ sei seinen glaubhaften Angaben zufolge nach der Messerstecherei mit seinen Kollegen vom Tatort in Richtung Landhausquai weggerannt, habe das mitgeführte Messer in die Aare geworfen und in einem Restaurant/Nachtclub die Herrentoilette aufgesucht und sich die Hände gewaschen, da er aufgrund der Schnittverletzung blutige Hände gehabt habe. Dann habe er M.___ telefoniert. Zwischen der Tat und dem Telefonanruf seien folglich nur ca. 20 Minuten vergangen; hierauf habe sich M.___ sofort ins Auto gesetzt und F.___ abgeholt, welcher sich in dieser Zeit seinerseits noch zur blauen Post habe begeben müssen. Die Strecke von ihrer Wohnung in [...] bis zur blauen Post habe M.___ in ca. 10 Minuten zurücklegen können. Damit habe für eine Suggestion der Tat durch den Beschuldigten oder andere allenfalls anwesende Personen lediglich ein Zeitfenster von ca. 30 Minuten bestanden, in welchem noch die angeführten übrigen Handlungen stattgefunden hätten; zudem sei F.___ ja bereits völlig ausser sich gewesen, als er M.___ telefoniert habe, womit die Suggestion da bereits hätte erfolgt sein müssen.

Durch die glaubhaften Ausführungen von M.___ werde die Zeitspanne für eine Suggestion massiv eingeschränkt, was eine solche als kaum realistische Möglichkeit erscheinen lasse. Nachdem M.___ F.___ abgeholt habe, habe es zu keiner relevanten Suggestion mehr kommen können, da dieser, noch bevor er erschöpft eingeschlafen sei, ihr gegenüber gesagt habe, der andere sehe schlimmer aus als er, und weinend erklärt habe, er habe einen Menschen auf dem Gewissen.

F.___ sei also schon in der Tatnacht der festen Überzeugung gewesen, einen Menschen niedergestochen zu haben, was ihn psychisch entsprechend belastet habe. In gleicher Weise habe er sich dann am nächsten Tag seiner damaligen Ehefrau gegenüber geäussert. Durch diese unmittelbar nach der Tat in seinem Umfeld gemachten selbstbelastenden Angaben werde der Beweiswert des gegenüber den Strafbehörden abgelegten und mehrfach wiederholten und nunmehr erneuerten Geständnisses massiv erhöht. Ein ursprünglich unbewusst falsches Geständnis durch eine Suggestion der Täterschaft erweise sich folglich nach der aktuellen Beweislage als nicht mehr plausibel, sondern ausgesprochen unwahrscheinlich.

Die Vorinstanz setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob sich F.___ mit der Erneuerung des Geständnisses noch immer in einem Stadium der Selbsttäuschung befinden könnte oder ob er dieses Geständnis bewusst und fälschlicherweise erneuert haben könnte. Das Erstere wurde mit der oben dargelegten Begründung verworfen, für das Zweitere sieht die Vorinstanz kein Motiv.

Es sprächen auch die nach dem Beweisergebnis vorliegenden Umstände für die Täterschaft F.___: Er sei an jenem Abend sehr unglücklich und wegen des Geburtstags seiner Tochter am nächsten Tag, zu dem er nicht eingeladen worden sei, stark frustriert gewesen, weshalb er sich an dem Abend besonders streitlustig gezeigt habe. Er habe dem Beweisergebnis zufolge am fraglichen Abend ein Messer auf sich getragen, habe eine Schnittverletzung davon getragen und habe Blut an seinen Händen und Kleidern gehabt; auch am Messer habe es Blut gehabt. Er habe das Messer entsorgt. Zudem hat die Nachstellung gezeigt, dass er E.___ trotz des Grössenunterschieds die Messerstiche ohne Schwierigkeiten habe zufügen können. Hinweise, dass noch ein zweites Messer im Spiel gewesen wäre oder jemand anderes Blut an sich gehabt hätte, bestünden nicht.

Weiter sei F.___ derjenige, der von seiner Persönlichkeit her schnell gekränkt sei und auf Frustrationen impulsiv und mit Gewalt reagiere. Der Beschuldigte, der in den vorangegangenen Streit nicht involviert gewesen sei, dürfte demgegenüber, als er am Ort des Geschehens eintraf, emotional deutlich weniger beteiligt gewesen sein als F.___ und dadurch viel ruhiger und besonnener. Entsprechend erscheine es schwer nachvollziehbar, dass er sogleich zu einem Messer gegriffen und zugestochen haben sollte, vielmehr hätte er auch einfach zuschlagen können; immerhin sei er ja gross und kräftig, die Gegenseite unbewaffnet und weitere Kollegen seien ebenfalls vor Ort gewesen. Die Bemerkungen des Beschuldigten, denen sich entnehmen lasse, dass er sich im Nachhinein über F.___ Verhalten aufgeregt und sich von diesem distanziert habe, würden denn auch plausibel wirken.

Das erneute Geständnis von F.___ werde zusätzlich gestützt durch die Angaben von M.___ und O.___.

3.2.2.2   Das Zeugnis G.___

Die Aussagen der Zeugin G.___ aufgrund der frühen Erstbefragung werden von der Vorinstanz als im Vordergrund stehend und grundsätzlich glaubhaft gewürdigt. Es lasse sich daraus aber der relevante Geschehensablauf mit der Zufügung der Messerstiche bei Berücksichtigung der gesamten neuen Beweislage nicht mehr mit der nötigen Sicherheit rekonstruieren bzw. es bestünden mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zu vereinbarende Unsicherheiten bezüglich der Person des Täters. Gewisse Eckpunkte des Geschehens könnten nach G.___ Ausführungen als erstellt angesehen werden, zumal sie auch von weiteren Personen wie F.___, L.___, E.___ oder auch dem Beschuldigten bestätigt würden, die zentralen Punkte betreffend die Zufügung der Messerstiche aber nicht. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit dem durch F.___ glaubhaft erneuerten Geständnis, das durch die Angaben anderer Personen gestützt werde, lasse sich eine irrtumsfreie Wahrnehmung und/oder Speicherung bei G.___ – wie im Übrigen auch bei L.___ – nun nicht mehr mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit annehmen. So erscheine es durchaus möglich, dass G.___ im Rahmen des bedrohlichen, dynamischen und hektischen Geschehens auf das Messer beim Zustechen und nicht auf den Täter fokussiert gewesen sei und den sich gleichzeitig mehr oder minder tätlich einmischenden Beschuldigten nachträglich fälschlicherweise für den Messerstecher gehalten habe. Ebenso sei denkbar, dass sie auf den sich mehr oder minder tätlich einmischenden Beschuldigten fokussiert gewesen sei und dann das Opfer habe bluten sehen, woraus sie geschlossen habe, der Beschuldigte sei auch der Messerstecher gewesen.

Es erweise sich denn auch als eher unwahrscheinlich, dass sich G.___ in diesem Geschehen auf den gesamten relevanten Ablauf vom Herausnehmen des Messers aus der Hosentasche über die Annäherung an das Opfer bis hin zum mehrfachen Zustechen geachtet habe, wie sie dies anfänglich zu Protokoll gegeben habe. Darin dürfe – in dem Sinne, dass das Messer ja nicht aus dem Nichts gekommen sein konnte, sondern vom Täter hervorgenommen worden sein musste – eine interpretative, lückenfüllende Aussage zu sehen sein.

Der zentrale Punkt liege also letztlich nicht darin, dass sich F.___ und der Beschuldigte aufgrund ihres unterschiedlichen Aussehens nicht hätten verwechseln lassen. Wesentlich erscheint vielmehr die nicht mit der notwendigen Sicherheit zu verneinende Möglichkeit, dass G.___ aufgrund selektiver Wahrnehmung und eigener Interpretation des bedrohlichen, dynamischen und hektischen Geschehens eine falsche Schlussfolgerung gezogen und dies rückblickend für effektive Wahrnehmung gehalten habe, dass sie mit anderen Worten von mindestens zwei mehr oder minder tätlichen Akteuren dem Falschen die Messerstiche zugeordnet habe. G.___ habe in sämtlichen Befragungen fraglos nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt und sie sei subjektiv überzeugt gewesen, dass sich das Geschehen ihren Angaben entsprechend abgespielt habe. Dies schliesse aber keineswegs eine irrtumsfreie Wahrnehmung und Speicherung des Geschehens in allen wesentlichen Einzelheiten aus.

Als anschauliches Beispiel für eine falsche Wahrnehmung oder das Übertragen einer Wahrnehmung von einer Person auf eine andere Person sei im Übrigen noch der Hinweis von G.___ auf die gepiercten Ohren anzuführen, die der Täter gehabt haben soll, was aber nicht auf den von ihr nachträglich als Täter identifizierten Beschuldigten zugetroffen habe. Dies müsse umso mehr gelten, als es sich dabei um ein besonders signifikantes Detail gehandelt habe.

Vergleichbares gelte für die von G.___ und L.___ jeweils beschriebenen, aber unterschiedlichen Personen zugeordneten Militärhosen. Die Angaben zweier Zeugen könnten sich demnach auch in Punkten diametral unterscheiden, die auffällig und gut wahrnehmbar seien und damit eine korrekte Wahrnehmung und unverfälschte Erinnerung nahelegen würden. Dies verdeutliche einmal mehr die Begrenztheit der menschlichen Wahrnehmung und Erinnerung – insbesondere bei Geschehen der vorliegenden Art.

Schliesslich habe G.___ in der letzten Befragung vor dem erkennenden Gericht interessanterweise die – ab der Befragung vor dem Gerichtspräsidenten in Bern – zentrale und sich wiederholende Frage, ob der Grössere oder der Kleinere zugestochen habe, nicht mehr angesprochen; in ihrer Erinnerung habe nur noch der Körperbau der agierenden Personen im Vordergrund gestanden.

Auch L.___ sei, wie hiervor dargelegt, in seinen Aussagen nachweislich nicht irrtumsfrei.

Folglich lasse sich abschliessend vermerken, dass ein Mensch nicht wie ein technisches Gerät funktioniere, das eine Situation oder ein Geschehen bzw. zumindest einen Ausschnitt davon objektiv und vollständig auf einem Datenträger festhalten und das Aufgenommene alsdann unverändert und beliebig oft wiedergeben könne; vielmehr bestünden in der Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabephase zahlreiche Fehlerquellen. Bei einer derart besonderen und komplexen Ausgangslage wie der vorliegenden liessen sich diese zudem nachträglich auch kaum mehr eruieren und beheben.

Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum Schluss, es gäbe gewichtige Faktoren, die für die Täterschaft von F.___ sprechen würden. An der Täterschaft des Beschuldigten bestünden massgebliche Zweifel, weshalb dieser freizusprechen sei.

4.       Die Argumentation der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz

- Es sei das Urteil vom 28. November 2011 nach einer umfassenden Prüfung und Bewertung einer nicht einfachen Beweislage ergangen. Diese Beweisführung sei mit dem Revisionsentscheid nicht aufgehoben, alle Beweismassnahmen seien nach wie vor verwertbar.

- Das Urteil vom 28. November 2011 stütze sich auf die Aussagen einer sehr guten Zeugin, G.___: Sie habe ihre erste Aussage noch in der Tatnacht gemacht und später trotz Bedrohung durch den Beschuldigten aufrecht erhalten, sie habe die zwei als Täter in Frage kommenden Personen nicht gekannt, sie sei im Vollbesitz ihres Wahrnehmungsvermögens gewesen, sie habe einen optimalen Standort gehabt, sie habe ganz konkrete Beobachtungen schildern können, es sei eine Personenverwechslung aufgrund ihrer Personenbeschreibung ausgeschlossen.

- Dem Obergericht sei das Geständnis von F.___ und dessen Äusserungen gegenüber seinem Umfeld schon damals bekannt gewesen. Dieser sei aber in der Tatnacht massiv unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln gestanden, habe zu keiner Zeit eine einigermassen präzise Beschreibung des Messereinsatzes abgeben können, habe von Anfang an ausgesagt, nicht genau zu wissen, was geschehen sei und er habe nach der Konfrontation mit G.___ angegeben, es seien Leute an ihn herangetreten, die ihm das Gefühl gegeben hätten, für die Messerstiche verantwortlich zu sein.

- F.___ habe sein Geständnis, wie es dem Obergericht am 28. November 2011 bekannt gewesen sei, kurz nach der Tat abgelegt und nie wiederrufen. Er sei trotzdem für diese Tat rechtskräftig freigesprochen worden. Dass er das Geständnis nun – nach mehrmaligem Kontakt mit dem Anwalt des Beschuldigten – nach sieben Jahren wiederhole und zu präzisieren versuche, nachdem die Tat für ihn verjährt sei, in der offensichtlichen Absicht, seinem Kollegen A.___ einen Gefallen zu tun, könne nicht dazu führen, das Urteil von 2011 in Frage zu stellen.    

- Es seien die nun neu eingereichten Beweismittel weitgehend wertlos. Es seien nun Zeugenbeweise acht Jahre nach den Ereignissen geführt worden.

- In Bezug auf die Zeugin M.___ habe das Obergericht mit seiner Abweisung des ersten Revisionsgesuchs mit Beschluss vom 11. Dezember 201 zu ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 29. September 2014 schon festgehalten, sie würde nichts Neues zur Beweislage beitragen. Es stehe fest, dass diese Zeugin beeinflusst worden sei. So soll ihr F.___ gesagt haben, die Messerstecherei sei schon vorbei gewesen, als die telefonisch herbeigerufenen Kollegen eingetroffen seien – obwohl F.___ selber sich ja nie habe präzise erinnern können. Sie habe als Zeugin befragt bestätigt, den Beschuldigten vor ihrer eidesstattlichen Erklärung zweimal getroffen zu haben. Sie versuche, dem Beschuldigten mit ihrer Aussage zu helfen.

- In Bezug auf die «eidgenössische Bestätigung» von N.___ könne auf Seite 9 des Obergerichtsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 verwiesen werden, wonach die Ausführungen nicht glaubhaft und nicht geeignet seien, die Erwägungen des Obergerichts vom 28. November 2011 in Frage zu stellen.

- Es handle sich bei der Zeugin K.___ um eine äusserst glaubhafte Zeugin – und deren in freier Rede vorgetragenen Schilderungen würden die aktuellen Behauptungen von J.___ und F.___ fundamental widerlegen, da nach ihrer Aussage feststehe, dass es eben nicht zutreffe, dass die Messerstecherei schon stattgefunden habe, bevor die beiden Gruppen aufeinander gestossen seien.

- Es stehe auch nach der Aussage des Zeugen L.___ fest, dass es erst zur Messerstecherei gekommen sei, als die beiden Gruppen aufeinander getroffen seien und dass nicht der gleiche Mann zugestochen habe, der vorher von E.___ Schläge erhalten habe.

- Es handle sich bei G.___ um eine unabhängige Zeugin, die keinerlei eigene Interessen verfolge und nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Sie habe auch im vorliegenden Verfahren das wesentliche Geschehen in groben Zügen bestätigt. Zwar habe sich auch bei ihr, die bereits zum fünften Mal von den Strafbehörden befragt worden sei, die Erinnerung im Laufe der Zeit verändert und es sei zu abweichenden Aussagen und zu Unsicherheiten gekommen. Das sei aber nichts als normal und ändere nichts daran, dass sie in der Tatnacht die Wahrheit gesagt und das Obergericht 2011 zu Recht auf ihre Angaben abgestellt habe.  

II.       Die Neubeurteilung/Die erneute Beweiswürdigung

1.       Formelles

1.1     Die Folgen der Gutheissung des zweiten Revisionsgesuches mit Beschluss vom 13. April 2015

Es waren mit diesem Beschluss die folgenden Ziffern des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 aufgehoben worden:

- Ziff. 3a (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand);

- Ziff. 4 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe;

- Ziff. 5 (Widerrufe des gewährten bedingten Strafvollzuges bzw. Verlängerung Probezeit);

- Ziffern 7, 8 und 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

Zur Begründung dieses Beschlusses hatte die für das zweite Revisionsgesuch zuständige Strafkammer Folgendes erwogen (US 21):

«Wenn man nun die beiden neu vorliegenden schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung unterzieht – mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___ –, liegt angesichts der Beweiswürdigung vom 28.11.2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe Aussage von G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging, eine Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin eine genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei einer Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»

Mit der Berufungserklärung vom 18. Mai 2016 hatte die Staatsanwaltschaft verlangt, dass das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. November 2011 nicht abgeändert wird, weder bezüglich der Schuldsprüche noch bezüglich der Sanktionen oder der Widerrufe. Vor dem Berufungsgericht hat die Staatsanwaltschaft dazu ausgeführt, es könne nicht sein, dass ein Verurteilter die Existenz von relevanten neuen Beweismitteln nur glaubhaft machen und damit also nicht beweisen müsse, um sich dadurch schon bleibende Vorteile wie etwa eine Strafminderung zufolge Zeitablaufs zu erwirken.

Es sind im Stadium des Entscheids des Berufungsgerichts über das Revisionsbegehren an den Nachweis der Revisionsgründe keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt tatsächlich, die Noven glaubhaft zu machen, damit das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt und (so vorliegend) an das Sachgericht zum neuen Entscheid zurückweist. Wenn nun das neu urteilende Gericht nach einlässlicher Prüfung den Nachweis der Revisionsgründe und deren Erheblichkeit verneint, muss dann trotzdem eine Neubeurteilung stattfinden oder ist das vom Berufungsgericht aufgrund der nur glaubhaft gemachten Revisionsgründe aufgehobene Urteil wieder einzusetzen, nicht durch ein neues Urteil zu ersetzen, wie das vorliegend die Staatsanwaltschaft verlangt?

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO hebt das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid (ganz oder teilweise) auf, wenn es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet. Und das Gericht, an welches die Sache zurückgewiesen worden ist, hat die notwendigen Beweisergänzungen vorzunehmen und ein neues Urteil zu fällen (Art. 414 Abs. 2 StPO). Dieses Gericht kann nicht nur eine einlässliche Prüfung der vor dem Berufungsgericht glaubhaft gemachten Revisionsgründe vornehmen und bei der Verneinung des Nachweises auf die Ausfällung eines neuen Urteils verzichten und das angefochtene Urteil bestätigen. Dies hätte zwar durchaus seine Logik und müsste eigentlich bei grundsätzlicher Respektierung der Rechtskraft eines Urteils auch so gemacht werden. Der Gesetzgeber hat aber einen anderen Weg gewählt und gegenüber diesem Respekt vor der Rechtskraft eines Urteils der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang gegeben: Wenn das Berufungsgericht aufgrund glaubhaft gemachter Revisionsgründe ein Urteil aufhebt und an das Sachgericht zur neuen Beurteilung zurückweist, hat dieses unter freier Würdigung aller alten und neuen Beweismittel ein neues Urteil zu fällen, auch wenn es in Abweichung zum Berufungsgericht die neu eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich weder als neu noch als relevant qualifiziert. Es kann nicht einfach das ursprüngliche Urteil bestätigen, wie das vorliegend von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Selbst wenn der Schuldspruch vollständig bestätigt werden sollte, ist dies neu und unter Berücksichtigung aller Verhältnisse ex nunc zu begründen und es ist eine Strafzumessung aufgrund der aktuellen Verhältnisse des Verurteilten vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und wird in der Lehre ausdrücklich so festgehalten (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 414 N. 11 und 12; Thomas Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 414 N. 3 und 4). Es lässt aber auch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen anderen Schluss zu:

BGE 141 IV 145 E. 6.3.: «Das Gericht hat im wieder aufgenommenen Verfahren ex nunc zu entscheiden. Dabei sind alle alten und neuen Beweise und Vorbringen, also jene des Bewilligungsverfahrens sowie die in der neuen Hauptverhandlung vorgebrachten, zu berücksichtigen und frei zu würdigen (Schmid, a.a.O., N. 11 zu § 454 StPO/ZH). Das Gericht muss im wieder aufgenommenen Verfahren auf der Grundlage des aktuellen Stands der Tatsachen entscheiden und nicht, wie im Beschwerdeverfahren, auf der Basis des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts (BGE 107 IV 133 E. 2a). Dem Sachrichter im wieder aufgenommenen Verfahren ist es nicht verwehrt, Tatund Rechtsfragen anders zu entscheiden als der Sachrichter im aufgehobenen Urteil, wenn ihm die Überzeugung vom Vorhandensein der früher angenommenen Tatsachen fehlt oder ihre seinerzeitige rechtliche Würdigung als unrichtig erscheint (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 1976, in: ZR 75/1976, Nr. 98). Im wieder aufgenommenen Verfahren muss das Gericht nicht das aufgehobene Urteil überprüfen, sondern die Sache neu und selbständig verhandeln und entscheiden.»

Die sich theoretisch stellende Frage, ob es im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren eine Bindung an unangefochtene Teile des ersten Urteils gäbe (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 12), spielt hier keine Rolle, da der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mit der Begründung vollständig aufgehoben worden ist, es sei mit den neu vorliegenden Beweismitteln, die sich einzig auf die Zeugenaussage von G.___ abstützende Beweiswürdigung und der sich darauf stützende Schuldspruch erschüttert worden. Es muss in Bezug auf den Vorfall vom 22. Mai 2007 ein neues Urteil gefällt werden, auf der Grundlage des aktuellen Standes des beweismässig erstellten Sachverhaltes. 

Die Vorinstanz war als neues Gericht also frei in seiner Beurteilung. Es hatte eine endgültige Würdigung der Beweissituation unter Würdigung der Verhältnisse ex nunc vorzunehmen. Es gilt im Neubeurteilungsverfahren auch wiederum die Unschuldsvermutung (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 13).

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Verjährung: Es kann im wieder aufgenommenen Verfahren die Verfolgungsverjährung nicht eintreten; sie lebt auch dann nicht wieder auf, wenn im neuen Verfahren Beweisergänzungen durchgeführt werden (BGE 141 IV 145 E. 2.4.). Es kann gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB aufgrund des vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangenen erstinstanzlichen Urteils im zweitinstanzlichen Verfahren die Verjährung ohnehin nicht mehr eintreten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 14).

1.2     Die Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahme von G.___

Nach der Meinung des Beschuldigten sei die protokollierte erste Einvernahme dieser Zeugin durch die Polizei vom 23. Mai 2007 nicht verwertbar, weil es keine Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses im Sinne von § 68 Abs. 5 der damals gültigen Solothurnischen StPO gegeben habe. Aussagen ohne diese Belehrung seien gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.

Wie die Vorinstanz im Urteil auf den Seiten 17 bis 20 korrekt dargelegt hat, handelte es sich bei dieser Befragung nicht um eine Zeugeneinvernahme im eigentlichen Sinne sondern um eine polizeiliche Ersteinvernahme noch in der Tatnacht. Diese Befragung war in der damals gültigen SO-StPO in § 75 Abs. 3 vorgesehen und sie ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung in Art. 142 Abs. 2 StPO geregelt. Damals wie heute war eine förmliche Zeugeneinvernahme durch die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen. Das von der Kantonspolizei 2007 verwendete Formular (Befragungsprotokoll) sah eine Befragung als «Beschuldigter», als «Geschädigter» oder als «Zeuge» vor. Es handelte sich bei den «Zeugen» untechnisch um jenen Personenkreis, die Auskunft über ein Ereignis geben konnten, ohne als Beschuldigter oder als Geschädigter infrage zu kommen. Für die Befragung dieser Personen sah § 75 Abs. 3 SO-StPO nur – aber immerhin – den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht vor. Dementsprechend war denn das Befragungsformular der Polizei auch ausgestaltet; diese Hinweise erfolgten auch bei der Befragung dieser Zeugin. Es war dies eine nach damaligem Prozessrecht gültige Befragung. Das vom Polizisten handschriftlich ausgefüllte Befragungsprotokoll war von der Zeugin unterschrieben worden. Diese Verfahrenshandlung behielt auch nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

Es handelt sich aber auch im Licht der Schweizerischen Strafprozessordnung um eine gültige Befragung: Es war eine im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO originäre Polizeieinvernahme in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren. Solche erste Einvernahmen erfolgen oftmals überhaupt ohne jegliche Präliminarien im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StPO (Daniel Häring in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 142 N. 6) und sie sind verwertbar, sofern sie nicht in einer nachfolgenden förmlichen Einvernahme widerrufen werden.

Vorliegend fand immerhin ein Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht statt und es wurde über diese Erstaussage ein Protokoll erstellt und von der Zeugin unterschrieben. Nachdem die Zeugin in den nachfolgenden förmlichen Befragungen auch noch die Richtigkeit dieser Erstaussage bestätigt hatte und am 28. September 2010 auch eine Konfrontation stattfand, steht ihrer Verwertbarkeit nichts entgegen.

2.       Die Beweiswürdigung

2.1     Die Aussagen der Zeugin G.___

2.1.1  Die Bedeutung dieser Zeugin

Es ist erstellt, dass es am 22. Mai 2007, um ca. 23.40 Uhr, auf der Kreuzackerbrücke zu einer Auseinandersetzung kam, nach welcher das Opfer E.___ folgende Verletzungen aufwies:

eine Stichwunde von 1 cm am Rücken kaudal links, 10 cm tangential nach medial reichend,

eine kleine Stichwunde von 1 cm am Rücken lateral links,

eine V-förmige Wunde von je 2 cm Länge, rund 4 cm nach medial reichend,

eine Stichwunde von 2 cm am M. supraspinatus, rund 4 cm nach medial reichend

Ebenfalls zum Beweisergebnis gehört, dass nur F.___ und der Beschuldigte direkt in die Handgreiflichkeit mit E.___ verwickelt waren und damit nur einer dieser beiden als Täter in Frage kommen kann. Es ist weiter erstellt, dass die Verletzungen des Opfers von einem Messer herrühren, welches aber nicht sichergestellt werden konnte. Das Verletzungsbild beim Opfer trägt nichts zur Klärung bei, insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, ob der Täter eher gross oder klein war. Auch bei den beim Beschuldigten aus anderem Anlass sichergestellten Messern – die aber ohnehin nicht als Tatwaffe identifiziert werden konnten – konnten keine DNA-Spuren des Opfers nachgewiesen werden.

Es gibt also vorliegend keinerlei objektive Beweismittel zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden infrage kommenden Personen mit dem Messer zugestochen hat. Und es hat vorliegend eine der beiden Personen – F.___ – grundsätzlich ein Geständnis abgelegt und trotzdem hatten sowohl das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit seinem Urteil vom 10. Juni 2011 als auch das Berufungsgericht mit Urteil vom 28. November 2011 den Beschuldigten verurteilt – und das ganz überwiegend auf die als glaubhaft eingeschätzten Aussagen der Zeugin G.___.

2.1.2  Die Befragung vom 23. Mai 2007 (Tatnacht)

Sowohl das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt als auch das Berufungsgericht hatten in ihren im Jahr 2011 gefällten Urteilen diese Aussagen von G.___ wiedergegeben (Urteil B-W S. 9 und Urteil Strafkammer S. 12). Sie erklärte unmittelbar nach dem Vorfall, sie seien in einer Gruppe über die Kreuzackerbrücke in Richtung Gewerbeschulhaus gegangen. Am Ende der Brücke seien sie von 3 Jugendlichen angesprochen worden, es seien Ausländer gewesen, zwischen 18 und 24 Jahre alt. Diese hätten ihnen Marihuana verkaufen wollen, sie hätten jedoch abgelehnt. Anschliessend sei es aus unbekannten Gründen zu Streitigkeiten zwischen ihnen und den 3 Albanern gekommen. Sie seien zurück zum Klosterplatz gegangen. Die anderen seien ihnen jedoch nachgekommen und so sei es beim Klosterplatz zu einer Schlägerei gekommen. Es hätten sich immer mehr Ausländer dazu gesellt. Auf einmal habe sie gesehen, wie ein Typ mit Glatze, einer Militärhose und einem schwarzem T-Shirt ein Sackmesser gezückt und auf E.___ eingestochen habe. Dieser habe zweimal zugestochen. Danach sei sie dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt. Sie habe dem Täter gesagt, er solle abhauen, und habe sich um den Verletzten gekümmert. Dann habe sie die Polizei angerufen. Sie könne eigentlich nur den Messerstecher genauer beschreiben: ca. 180–185 cm gross, schlank, sportliche Statur, schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen gepierct, schwarzes T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte Haut, sprach Solothurner-Dialekt mit jugoslawischem Akzent.

2.1.3  Befragung von G.___ vor dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 18. Juni 2008 als Zeugin

Im Rahmen der Befragung vor dem Gerichtspräsidenten vom 18. Juni 2008 im Verfahren gegen F.___ in Bern (vgl. BWSAG.2010.14, 10.2.7/003 ff., bzw. BWSAG.2009.7, 5/000740 ff.) wurden der Zeugin unmittelbar nach ihrer Belehrung A.___ und F.___ nebeneinander gegenübergestellt. Hierauf gab sie zu Protokoll, der Grössere der beiden (A.___) sei der Typ gewesen, der zugestochen habe. Es seien noch ein paar andere um die Ecke gekommen. Sie sei sich sicher, dass es der grössere Herr gewesen sei und nicht der kleinere.

Anschliessend hatte der Beschuldigte den Gerichtssaal verlassen und die Zeugin erklärte, nachdem ihr ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen vorgelesen worden waren, sie könne diese als richtig bestätigen. Weiter gab sie zu Protokoll, beim Gespräch sei es um Drogen/Marihuana gegangen. Der Typ habe Drogen verkaufen wollen, jedoch habe niemand von ihnen Drogen kaufen wollen. E.___ habe vielleicht am heftigsten reagiert; er habe die Drogen nicht kaufen wollen. Das sei vor der Brücke gewesen. E.___ und ein kleinerer Typ hätten sich herumgeschubst. Es könne gut sein, dass der Kleinere der hier anwesende F.___ gewesen sei. Von der Grösse her könnte es gehen, sie sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher. Sie hätten sich dann zurückgezogen. Der Kleinere sei über die Brücke gegangen und habe ein Natel in der Hand gehabt. E.___ sei zu ihnen gekommen, habe gesagt, er lasse sich das nicht bieten, und sei dem Kleineren nachgegangen. Sie seien E.___ nachgegangen. Plötzlich seien weitere Personen, welche sie der Albaner-Gruppe zuordne, dazugekommen. Unter diesen habe sich auch derjenige befunden, den sie vorhin im Gerichtssaal gesehen habe. Zuerst hätten sie sich wieder herumgeschupft und E.___ sei an eine Wand geschupft worden. Er sei zu Boden gegangen. Sie hätten ihm aufgeholfen und schon habe er zweimal ein Messer im Rücken gehabt. Sie hätten die Streitenden einfach trennen wollen. Weil sie nicht die Kraft dazu gehabt habe, seien zwei bis drei Leute aus ihrer Gruppe dazugekommen. Als die andere Gruppe gehört habe, dass die Polizei komme, seien diese Leute abgehauen.

Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin an, sie habe das Messer nur kurz gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Täter das Messer hineingestochen und gleich wieder herausgezogen habe. Sie wisse nur, dass er das Messer aus der Hosentasche genommen habe. E.___ habe mit dem Rücken zum Täter gestanden. Er habe versucht, die anderen von sich wegzuschupfen, damit ihm diese nichts machten. Zuerst habe der Täter das Messer in der Faust mit dem Daumen nach hinten gehalten, habe von oben in die Schulter gestochen und es gleich wieder herausgezogen. Wie der weitere Schnitt auf E.___ Schulter zustande gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie denke, der Stich, den sie gesehen habe, sei mit mittlerer Kraft ausgeführt worden. Sie denke, es sei ein Klappmesser gewesen, sie habe es jedoch nicht genau gesehen. Nein, sie denke nicht, dass der Täter in Bedrängnis gewesen sei. Ihrer Meinung nach sei er überhaupt nicht in Bedrängnis gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, auf E.___ einzustechen. Dieser habe ja nur mit dem Kleineren etwas zu tun gehabt, alle anderen, die gekommen seien, hätten nichts damit zu tun gehabt. Sie sei sich ganz sicher, dass der Typ mit dem Messer nicht F.___ gewesen sei, dazu sei er zu klein. Es sei hundertprozentig nicht F.___ gewesen. Dieser könnte der kleinere Typ sein, mit dem E.___ das Gestürm gehabt habe. Der Täter habe etwa die gleiche Grösse wie E.___ gehabt und dieser sei relativ gross. Sie selbst habe an dem Abend nichts getrunken, E.___ jedoch schon, man habe es ihm aber nicht angemerkt. Er habe vielleicht ein bis zwei Bier getrunken. Sie denke, die anderen seien schon ein bisschen angetrunken gewesen. Sie habe den Täter zur Seite genommen und ihm gesagt, er solle verschwinden, da es nicht besser werde. Zwei seiner Kollegen hätten ihn mitgenommen, sie seien gegangen. Es sei richtig, dass E.___ zuerst nicht gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde. Er habe die Person, welche die Polizei alarmiert habe, auch «zusammengeschissen».

Auf ergänzende Fragen des Verteidigers erklärte die Zeugin hierauf, der Kleinere sei mit dem Natel über die Brücke gegangen und sei schon fast drüben gewesen; E.___ sei noch in der Mitte der Brücke gewesen und schon seien die anderen um die Ecke gekommen. Der Kleinere und E.___ hätten nur vor der Brücke eine Auseinandersetzung gehabt, danach nicht mehr, da seien schon die anderen gekommen. Kaum seien die anderen dazugekommen, sei der Kleinere verschwunden gewesen. E.___ dürfte zwischen 1,80 m und 1,90 m gross sein. Als er von der Auseinandersetzung mit dem Kleineren zurückgekommen sei, habe er keine Verletzungen aufgewiesen. Nachdem der Täter zugestochen habe, sei das Blut herausgespritzt. Sie habe ihren Pullover ausgezogen und auf die Wunde gedrückt.

2.1.4  Einvernahme von G.___ durch den Staatsanwalt vom 28. September 2010 als Zeugin

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 28. September 2010 im Verfahren gegen den Beschuldigten (vgl. BWSAG.2010.14, 10.2.7/010 ff.) sagte G.___ als Zeugin zunächst aus, ihr seien am Gericht in Bern schon zwei Typen gegenübergestellt worden. Der Grössere der beiden sei der Messerstecher gewesen. Wegen des kleineren Typen sei es damals zum Streit mit E.___ gekommen. Sie könne sich nicht mehr an alle Details erinnern, es sei ja auch schon 3 Jahre her.

Auf Frage, woran sie sich noch erinnern könne, führte die Zeugin aus, puh, wie gesagt, es sei schon so lange her … Sie versuche sich zu erinnern, mindestens in den Grundzügen. Sie seien an diesem Tag mit der Berufsschule in Solothurn gewesen. Am Abend hätten sie bis ca. Mitternacht Ausgang gehabt. Vier Kollegen, eine Kollegin und sie seien auf der anderen Seite der Brücke gewesen. Da sei es zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen E.___ und dem kleineren der beiden Typen, die sie in Bern vor Gericht gesehen habe, gekommen. Dieser habe E.___ Drogen verkaufen wollen, was der aber nicht gewollt habe. In diesem Zusammenhang sei es irgendwie zu einem Gerangel gekommen. Der kleinere Typ habe sich dann entfernt und sei über die Brücke gegangen. Weil sie ohnehin zur Unterkunft hätten gehen müssen, sei ihre Gruppe auch über die Brücke gegangen. Der kleine Typ sei wenige Meter vor ihnen gewesen. Dabei habe sie mitbekommen, dass er mit dem Natel jemanden angerufen und gesagt habe, er solle kommen, weil es Ärger gebe. Ein paar Minuten später seien am anderen Ende der Brücke ein paar Typen aufgetaucht, darunter der grosse Typ, den sie in Bern vor Gericht gesehen habe. Diese Typen hätten gepöbelt und dann E.___ angerempelt und ihn geschlagen. Sie, K.___, J.___ und noch andere, an deren Namen sie sich jetzt nicht mehr erinnere, hätten versucht, E.___ zu helfen. Es sei dann so gekommen, dass sie quer hinter diesem gestanden habe. Da habe sie gesehen, dass der grosse Typ plötzlich ein Messer in der Hand gehabt und damit E.___ in die Schulter gestochen habe.

Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin an, sie habe, wie bereits gesagt, in Bern den Grösseren der beiden als Täter identifiziert. Dieser (der Beschuldigte) habe auf ihre damaligen Aussagen in Bern vor Gericht reagiert. Als sie aus dem Gerichtssaal gekommen sei, habe er zusammen mit einer Frau auf einem Stuhl gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht lügen. Er habe ihr gedroht, sie werde noch ihr blaues Wunder erleben und sie solle sich schon einmal einen Anwalt suchen. Seine Worte hätten ihr Angst gemacht, denn man wisse ja nie, was diesen Leuten einfalle. Sie habe diese Aussage auch ernst genommen, weil ihr ja aufgrund der Messerstecherei bekannt gewesen sei, dass er gewalttätig sei. Von F.___ sei keine Reaktion gekommen. Sie könne ihre damalige Aussage, sie sei sich sicher, dass der grössere der beiden Typen zugestochen habe, bestätigen. Sie sei sich ganz sicher, dass es sich beim grösseren der beiden Tatverdächtigen (dem Beschuldigten) um den Messerstecher gehandelt habe. Es überrasche sie nicht, dass er die Tat abstreite. Dass sie bei ihrer Aussage in Bern unter Drogeneinfluss gestanden haben solle, sei ein Witz. Sie konsumiere schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr. Bis ca. 2004 habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Sie nehme zur Kenntnis, dass sie dem Beschuldigten nun noch einmal gegenübergestellt werde. Sie wisse allerdings nicht, ob sie ihn heute noch erkenne, schliesslich seien seit der Tat über 3 Jahre vergangen. Sie könne aber noch einmal sagen, dass sie den Messerstecher damals in Bern vor Gericht mit hundertprozentiger Sicherheit erkannt und identifiziert habe. Es sei der grössere der beiden Typen gewesen.

In der anschliessenden Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2010 (vgl. BWSAG.2010.14, 10.1/034 ff.) erkannte G.___ den Beschuldigten wiederum als Messerstecher des fraglichen Vorfalls und gab als Zeugin auf entsprechende Fragen zu Protokoll, sie kenne diesen auch von der Gerichtsverhandlung in Bern. Seinen Namen habe sie vor der Gerichtsverhandlung nicht gekannt. Es sei korrekt, dass sie ihn in Bern vor Gericht als diejenige Person identifiziert habe, die E.___ mit einem Messer verletzt habe. Er sei mit Sicherheit der Messerstecher gewesen. Sie erkenne ihn auch heute wieder. Es sei damals ja nicht dunkel gewesen. Nur habe er zu diesem Zeitpunkt, so glaube sie, noch ein wenig Haare gehabt und nicht eine vollständige Glatze wie heute.

Auf ergänzende Fragen des Beschuldigten bzw. von dessen damaligem Verteidiger, erklärte die Zeugin sodann, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte auf E.___ mit dem Messer eingestochen habe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie ihn mit dem Täter verwechsle. Sie könne sich Gesichter sehr gut merken. Heute wisse sie mit Sicherheit noch, dass er einmal zugestochen habe. Ob er mehrmals zugestochen habe, könne sie jetzt nicht mehr sagen. Es sei damals schon mitten in der Nacht gewesen, aber dort, wo die Messerstecherei gewesen sei, sei es beleuchtet gewesen. Es habe Lampen gehabt.

2.1.5  Befragung von G.___ vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015 als Zeugin

Im Rahmen der gerichtlichen Befragung vom 10. November 2015 (vgl. BWSAG.2015.13, Verfahren vor Amtsgericht / 086 ff.) hat G.___ auf Frage, ob sie sich heute noch an die Auseinandersetzung vom 22. Mai 2007 erinnern könne, zunächst als Zeugin ausgeführt, sie könne sich schon noch erinnern, es sei nicht mehr so klar, wie vor ein paar Jahren. Sie hätten einen Ausflug gehabt mit der Berufsschule. Sie seien in der Jugendherberge gewesen und hätten Ausgang erhalten. Sie sei mit J.___, K.___ und L.___ dort gewesen. Sie seien zu viert losgegangen, um Alkohol zu holen. Sie seien zu einer Tankstelle gegangen. Sie sei mit J.___ früher retour zur Brücke gegangen. L.___ und E.___ seien mit jemandem aneinandergeraten, dann seien sie zusammen nach vorne gegangen. Die Auseinandersetzung dort habe sie nicht richtig mitbekommen, weil sie mit den anderen geredet habe. Kaum seien sie nach vorne gegangen, sei eine Gruppe gekommen; sie hätten zurück in die Jugendherberge gewollt. Nachher habe es Handgreiflichkeiten gegeben, sie sei dazwischen gegangen und andere auch, um E.___ zu helfen. Es sei ein Messer zum Zug gekommen, E.___ habe geblutet, er sei dann irgendwie an die Wand gestossen worden und umgefallen, sie hätten ihm aufgeholfen. Es sei noch nicht fertig gewesen, es sei noch weitergegangen schlägereimässig bis die Polizei gekommen sei. Dann sei der Notarzt gekommen; die anderen seien da aber schon weg gewesen. Sie seien dann zurück in die Jugendherberge gegangen und jemand habe bestimmt, dass sie zur Polizei gehen solle.

Auf weiterführende Fragen hat die Zeugin zu Protokoll gegeben, sie habe indirekt zu der Gruppe gehört, der jemand habe Kokain verkaufen wollen. E.___ und L.___ seien mit dieser Person dort gewesen. (Auf Frage, ob sie die dritte Person bei E.___ und L.___ beschreiben könne:) Sie könne sich nur an die Militärhosen erinnern, die er angehabt habe. (Auf Frage, ob ihr bei der Grösse oder bei den Haaren etwas aufgefallen sei:) Da habe sie sich nicht geachtet; die Hosen seien grün gewesen, es habe Licht gehabt, sie habe es gut erkennen können. (Auf Frage, ob es da schon handgreiflich geworden sei bei den dreien:) Sie wisse nur, dass etwas gewesen sei, sie habe es nicht richtig wahrnehmen können. Sie hätten sich angeschrien oder laut geredet. Ja, verbal einfach. Nein, dass geboxt oder «gemüpft» worden sei, könne sie nicht sagen. Ja, es sei nicht ganz friedlich gewesen. Der andere sei dann weggegangen über die Brücke. Er habe das Handy hervorgenommen und telefoniert; sie habe nur verstanden, dass er gesagt habe, sie kämen nach vorne. (Auf Frage, ob die Person mit den Militärhosen Solothurner-Dialekt, ausländisch oder Schweizerdeutsch mit fremden Akzent gesprochen habe:) Er habe sicher kein Solothurner-Deutsch gesprochen; Thurgau, «Zürich-Deutsch» eher, eher ihre Region. … Sie seien gar nicht richtig über die Brücke gekommen. (Auf Frage, die Person mit den Militärhosen sei vorausgegangen, was dann passiert sei:) Kurz vor dem Ende der Brücke seien auf einmal zwei Gruppen gekommen, also von zwei Seiten seien sie gekommen, eine von links und eine von rechts. Sie wisse nicht, ob die zu der gleichen Gruppe gehört hätten. Sie seien von rechts und links auf die Brücke gekommen und eine Gruppe geworden. (Auf Frage, ihre Gruppe sei auf diese Gruppe zugegangen, was dann passiert sei:) Die ersten von der anderen Gruppe seien direkt auf E.___ zugegangen. Er sei der Grösste gewesen ihrer Gruppe und sei etwa ein Meter vor ihnen gegangen. (Auf Frage, ob es gleich losgegangen sei, ob man nicht noch geredet habe:) Es sei ein Geschrei gewesen von ihrer Seite und von der anderen Seite her. E.___ sei herumgeschupft worden, er habe dann einmal auf dem Boden gelegen und sei wieder aufgestanden. Dann seien es immer mehr Leute geworden. Sie wisse nicht wieso, wahrscheinlich weil andere das Geschrei gehört hätten. Bei der Brücke könne man rechts hinunter, da habe es, so glaube sie, eine Bar, da sei wohl eine Party gewesen. Es habe eine Rangelei gegeben. E.___ habe geblutet, vorher habe sie kurz das Messer gesehen. Er sei umgefallen, dann hätten sie ihm aufgeholfen. Jemand habe ihr ein T-Shirt und einen Pulli gegeben, damit sie die Blutung stoppen könne. Es sei irgendwie weitergegangen, bis die Polizei gekommen sei. (Auf Frage, ob vor dem Messerstich, bei der Rangelei, der Mann mit den Militärhosen auch noch da gewesen sei:) Sie habe sich nicht geachtet, es seien dann viele Personen dort gewesen. (Auf Frage, ob es unmittelbar vor dem Messerstich ein Gerangel gewesen sei oder es eine Distanz zwischen den beiden Gruppen gehabt habe:) Ihre Gruppe habe etwa zwei Meter Abstand zu E.___ gehabt, er sei zuvorderst gegangen, meistens sei er zuvorderst gewesen. Sie hätten hinter ihm gestanden im Halbkreis. Ja, man sei statisch gewesen. Sie hätten zuerst schauen wollen, was los sei. … An Details könne sie sich nicht mehr erinnern. Zu E.___ seien es etwa zwei Meter gewesen, zur Gruppe könne sie es nicht genau sagen. Ja, als E.___ das zweite Mal auf dem Boden gelegen habe und sie ihm hätten aufhelfen müssen, habe er die Verletzungen schon gehabt. Wenn sie sich noch richtig erinnern könne, habe er gesagt, er habe Schmerzen in der Schulter. Sie hätten ihm, so glaube sie, zu dritt aufgeholfen. Die Messerstiche habe er da schon gehabt, er habe 3 Messerstiche bekommen, so wie sie sich erinnern könne. (Auf Frage, ob sie den Stich gesehen habe:) Sie könne sich nur erinnern, dass er, bevor er am Boden gelegen habe, schon Stichverletzungen gehabt habe, da sei er an die Wand gedrückt worden, dann sei er auf den Boden gefallen. Sie könne sich nicht mehr wirklich erinnern, ob sie das Messer gesehen habe, wie der Stich ausgeführt worden sei, so sehr sie sich auch anstrenge.

Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes sagte die Zeugin, sie sei seit 04:30 Uhr auf den Beinen, sie habe eine Reise von fast 2 1/2 Stunden hinter sich. Es ziehe sich jetzt hin, sie sei müde. Sonst gehe es ihr noch einigermassen. Sie sei froh, wenn es vorbei sei. (Auf Frage, bezüglich des Kerngeschehens, wer mit dem Messer zugestochen habe, ob sie da immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe:) Ja, das habe sie. Sie habe nur das Geschrei gehört; wie die Person, die das Messer geführt habe, gesprochen habe, habe sie gar nicht heraushören können, weil alle zusammen geschrien hätten. (Auf Frage, ob sie es aus der heutigen Optik als möglich erachte, dass der Messerstecher identisch sei mit der Person, die am Anfang auf der anderen Seite der Brücke mindestens eine verbale Auseinandersetzung mit L.___ und E.___ gehabt habe und dann weggegangen sei und mit dem Natel telefoniert habe; der Kokainverkäufer, der mit den Militärhosen:) Nein, der mit den Militärhosen sei schlanker und sportlicher gewesen, der andere sei etwas breiter gewesen. An das Aussehen könne sie sich nicht genau erinnern. (Auf Frage, ob es die gleiche Person gewesen sein könne, die die Auseinandersetzung auf der anderen Seite gehabt und dann das Messer geführt habe:) Sie könne es nicht mehr sagen, sie wisse es nicht mehr, es sei so lange her. Sie könne sich einfach noch daran erinnern, dass der bei der Brücke schlanker gewesen sei und der mit dem Messer etwas breiter, nicht fett, aber irgendwie muskulöser.

Auf ergänzende Fragen des amtlichen Verteidigers hat die Zeugin hierauf erklärt, es könne gut sein, dass sie die von E.___ erwähnte Kollegin gewesen sei, die ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er blute; sie habe es ihm auch gesagt, er habe es in dem Moment gar nicht realisiert. Das werde da gewesen sein, als sie den Pulli und das T-Shirt erhalten habe, um das Blut zu stillen, da habe sie es ihm gesagt.

Auf eine weitere ergänzende Frage des Oberstaatsanwaltes hat G.___ schliesslich noch dargelegt, sie habe mit J.___ nicht darüber geredet, wie der Täter ausgesehen habe. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Vor einem Monat habe er sie über Facebook gefragt, ob sie auch hierher kommen müsse. Sie habe mit Ja geantwortet, weiter hätten sie sich nicht ausgetauscht. Erst heute, sie habe ihn mit dem Handy angeschrieben, ob er auch unterwegs sei. Er habe lange nicht geschrieben. Dann habe er gefragt, wohin. Sie habe gesagt, dass sie Gerichtsverhandlung hätten. Er habe geschrieben, «ou» vergessen. Sie habe gesagt, er könne noch kommen bis 13:00 Uhr. Dann sei nichts mehr von ihm gekommen. Er habe dann kurz vor 17:00 Uhr geschrieben, ob sie alle schon drangekommen seien. Sie habe ihm gesagt, der L.___ sei dran, K.___ sei schon dran gewesen; sie müsse noch warten. Er habe gefragt, wann er hätte kommen müssen. Sie habe geschrieben, das stehe auf seinem Zettel. Er habe dann geschrieben, er warte jetzt ab, lasse es auf sich zukommen. Sie habe ihm noch geschrieben, er bekomme wohl eine Busse.

2.1.6  Die Würdigung der Aussagen von G.___

Im langen bisherigen Verfahren waren die Aussagen dieser Zeugin wiederholt analysiert und die Frage der Glaubhaftigkeit anhand der Realkennzeichen überwiegend bejaht worden. Es wurden diese Analysen nie beanstandet und sie haben grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Zeugin hatte den Beschuldigten zweimal in einer Gegenüberstellung zweifelsfrei als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt. Es konnte aufgrund einer sorgfältigen Analyse ihrer Aussagen und der Umstände (sie kannte keinen der als Täter in Frage kommenden Personen; sie blieb trotz Geständnis der anderen Person und trotz des Gefühls vom Beschuldigten bedroht zu werden, bei ihrer Identifizierung) eine bewusste Falschaussage oder Lüge der Zeugin ausgeschlossen werden. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Signalemente der beiden möglichen Täter wurde auch eine Verwechslung ausgeschlossen. Sie war beiden Personen gegenüber gestellt worden und sie identifizierte ohne jeden Zweifel den Beschuldigten. Sie hielt ausdrücklich fest, F.___ könne es zu 100 Prozent nicht gewesen sein, der sei zu klein (AS 10.2.7. S. 4 Zeile 36).

Wie schon das Berufungsgericht im Urteil vom 28. November 2011 festgehalten hatte, stimmen viele der Aussagen von G.___ mit jenen von Drittpersonen überein: So etwa der Telefonanruf des Kleinen, mit dem er Verstärkung herbeirief. Auch sagte ein Kollege des Beschuldigten ausdrücklich, es sei eine Freundin/Kollegin des Opfers unmittelbar hinter diesem gestanden und diese müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. Die Zeugin befand sich tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Opfers. Sie beschrieb den Beschuldigten in den wesentlichen Punkten zutreffend (US 14). Es war aber auch schon damals an jener Stelle auf Abweichungen in den Aussagen der Zeugin hingewiesen worden. Und es sind auch im Zusammenhang mit der Befragung Unterlassungen festzustellen:

- Die zeitliche Abfolge der Befragung erstaunt: Fand die erste polizeiliche Befragung noch in der Tatnacht (23. Mai 2007) statt, dauerte es bis zur ersten formellen Zeugeneinvernahme mehr als ein Jahr, bis am 18. Juni 2008. Diese erfolgte nicht etwa durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch den Gerichtspräsidenten 11 des Gerichtskreises VIII Bern – Laupen im Strafverfahren gegen F.___. Dort wurden der Zeugin vorab A.___ und F.___ vorgeführt und sie identifizierte A.___ als die Person, die damals zugestochen hatte. Bevor ihr anschliessend Fragen gestellt wurden, wurden ihr die Aussagen vor der Polizei vorgelesen. Und bis zur ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin sollte es in der Folge nahezu 3 1/4 dauern, bis am 28. September 2010. Und letztmals war sie dann erst wieder am 10. November 2015 im vorliegenden Verfahren vor der Vorinstanz befragt worden, also wiederum mehr als 5 Jahre später und 8 ½ Jahre nach dem Ereignis.

- Nach der ersten Aussage waren sie als Gruppe am Ende der Kreuzackerbrücke von drei jugendlichen Ausländern im Alter von 18 bis 24 Jahren angesprochen worden, die ihnen Marihuana verkaufen wollten. Es kam zum Streit mit diesen drei Albanern. Sie lief mit ihrer Gruppe zurück zum Klosterplatz. Sie folgten ihnen und es kam beim Klosterplatz zu einer Schlägerei. Es gesellten sich mehr Ausländer dazu. Die Zeugin sah dann, wie ein Typ mit Glatze, Militärhose und schwarzem T-Shirt ein Sackmesser zückte und auf E.___ einstach. Er habe zweimal zugestochen. Die Zeugin sei dann dazwischen gegangen, habe die beiden getrennt und habe dem Täter gesagt, er solle abhauen. Beschreibung des Täters: ca. 180 bis 185 cm, gross schlank, sportliche Statur, schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen gepierct, schwarzes T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte Haut Solothurner Dialekt mit jugoslawischem Akzent.

Stellt man dieser Täterbeschreibung die Signalemente der beiden in Frage kommenden Männer gegenüber, kann tatsächlich nur der Beschuldigte in Frage kommen:

F.___ 163 cm Schweizer

A.___ 185 cm Serbe (bzw. Kosovare)

In den Akten befindet sich ein Foto des Beschuldigten (AS 10.2.3. S 5). Das Fotoblatt trägt das Datum 8. Juli 2008 und zeigt den Beschuldigten mit braunen etwas längeren als von der Zeugin beschriebenen Haaren. Das sagt nichts aus, da nicht bekannt ist, wie der Beschuldigte die Haare zur Tatzeit getragen hatte. Es steht indessen fest, dass er keine gepearcten Ohrläppchen hatte. Aber er trug ab und zu Militärhosen.

- Die Zeugin schilderte die Situation vor der Messerattacke widersprüchlich:

Waren sie als Gruppe nach der ersten Aussage noch von drei jugendlichen Albanern angesprochen worden und in einen Streit geraten, war es in der zweiten Aussage nur noch ein kleinerer Typ, bei dem es sich um den ihr soeben gegenübergestellten F.___ hätte handeln können. Und in der ersten Aussage waren ihnen beim Weitergehen die drei Albaner bis zum Klosterplatz gefolgt, während es nach der zweiten Aussage E.___ war, der dem Kleinen folgte und sie seien ihrem Kollegen nachgelaufen. Der Kleine sei über die Brücke vorausgelaufen und habe mit de

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