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Solothurn Obergericht Strafkammer 05.09.2016 STBER.2016.25

5 settembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,312 parole·~1h 7min·1

Riassunto

mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz; Übertretung des BG über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerruf

Testo integrale

Obergericht Strafkammer    

Urteil vom 5. September 2016

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti    

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz; Übertretung des BG über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerruf

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 2. September 2016, 08.30 Uhr:

-       Für die Anklägerin: Staatsanwalt B.___

-       Der Beschuldigte A.___

-       Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig mit einem Praktikanten

-       Für den Privatkläger C.___: Rechtsanwalt Rudolf Montanari

-       Dr. D.____ als Sachverständiger mit einer Mitarbeiterin

zwei Polizisten

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er hält fest, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten und welche Punkte rechtskräftig sind (s. unten).

Da keine Vorfragen oder Vorbemerkungen seitens der Parteien bestehen, wird der Beschuldigte zur Person einvernommen. Anschliessend erfolgt die Befragung des Sachverständigen. Für die Aussagen wird auf die separaten Protokollauszüge und die Audio-CD verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen wird. Anschliessend stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.__:

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4 und 5, 8-10, Ziffern 12 und 13 sowie Ziffern 15 und 16 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Es sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das BetmG, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des AuG schuldig gemacht hat.

3.    A.___ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

4.    A.___ sei zu verurteilen zu

a) einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und

b) einer Busse in Höhe von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.    An die Freiheitsstrafe sei die im Zeitraum vom 8. Dezember 2015 bis zum 2. September 2016 ausgestandene Sicherheitshaft anzurechnen.

6.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. März 2014 und 16. Mai 2014 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafen als vollstreckbar zu erklären.

7.    Zur Sicherung des Vollzugs des Urteils sei gegenüber von A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.

8.    Über die Kostennote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu befinden, wobei A.___ zu verpflichten sei, dem Kanton die Kosten für die Verteidigung vor erster und vor zweiter Instanz zurückzubezahlen, sobald dies seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

9.    Allfällige finanzielle Forderungen des Berufungsklägers seien abzuweisen.

10.  A.___ sei zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwalt Montanari für den Privatkläger C.___:

1.    Die Rechtsbegehren des Beschuldigten vor der Rechtsmittelinstanz seien, soweit sie den Privatkläger betreffen, vollumfänglich abzuweisen.

2.    A.___ sei gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen.

3.    Der Beschuldigte sei nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen.

4.    Der Beschuldigte sei gemäss Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 6.12.2014 zu bezahlen.

5.    Die von der Vorinstanz dem Privatkläger zuerkannte Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 des Urteils sei zu bestätigen.

6.    Für das Berufungsverfahren sei dem Privatkläger eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.

7.    Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden.

Rechtsanwältin Selig für den Beschuldigten:

1.    Es sei der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C.___ zu verurteilen.

2.    Es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen, maximal jedoch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

3.    Die bisher ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft im Umfang von total 563 Tagen sei anzurechnen auf die auszusprechende Strafe.

4.    Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

5.    Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, an den Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen sowie eine reduzierte Parteientschädigung.

6.    Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend dem Anteil von Obsiegen und Unterliegen unter der Staatskasse und dem Beschuldigten aufzuteilen. Dem Beschuldigten seien dabei maximal 35 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7.    Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

8.    Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und vom Staat zur Bezahlung zu übernehmen. Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten sei zu verzichten.

Nach einer kurzen Replik des Staatsanwalts und einer kurzen Duplik der Verteidigerin erhält der Beschuldigte das Recht auf das letzte Wort. Er gibt an, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Er habe es nicht gewollt, es sei einfach passiert. Er habe diese Verletzung nicht gewollt. Er möchte es ändern, wenn er es könnte, aber er könne es nicht mehr ändern.

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Am 5. September 2016 um 17.00 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet. Rechtsanwältin Selig, Rechtsanwalt Montanari sowie dem Staatsanwalt wird dabei das Urteilsdispositiv persönlich abgegeben. Ausserdem wird dem Staatsanwalt und der Verteidigerin des Beschuldigten der separate Beschluss der angeordneten Sicherheitshaft abgegeben.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. Dezember 2014 um 21:12 Uhr meldete E.___ der Polizei Kanton Solothurn, vor der Liegenschaft [Strasse], [...], finde eine Schlägerei zwischen drei Personen statt. Vor Ort traf die ausgerückte Patrouille MOP-Ost den Beschuldigten A.___ und K.___ an. Diese gaben an, A.___ habe mit C.___ eine Auseinandersetzung gehabt. Letzterer wurde anschliessend verletzt in seiner Wohnung gefunden, worauf die Ambulanz gerufen wurde, welche C.___ ins Kantonsspital Olten brachte. A.___ und K.___ wurden anschliessend aus der polizeilichen Kontrolle entlassen und verliessen den Tatort.

Kurze Zeit später, um 23:47 Uhr, meldete sich E.___ erneut bei der Polizei und teilte mit, dass bei der Liegenschaft [Strasse] in […] grosser Lärm sei. Es töne, wie wenn jemand etwas aufbrechen wolle. Zudem habe sie zwei Personen beobachten können, welche von der Liegenschaft weggerannt seien. Die daraufhin ausgerückte Patrouille MOP-Mitte konnte schliesslich an der [Strasse] in […] zwei Personen anhalten. Es handelte sich um F.___, welcher einen Plastiksack mit Marihuana unter seiner Jacke mitführte, und um A.___, welcher ein Sturmgewehr, eingewickelt in seine Jacke, bei sich trug. Bei der Liegenschaft [Strasse] wurde schliesslich festgestellt, dass zuvor in die Wohnung von C.___ eingebrochen worden war. Die beiden Angehaltenen wurden daraufhin vorläufig festgenommen und noch am 7. Dezember 2014 wieder entlassen (vgl. Strafanzeige vom 16. Januar 2015, Akten Seiten 008 ff., im Folgenden: AS 008 ff.).

2. Am 10. Dezember 2014 reichte Dr. G.___ bei der Staatsanwaltschaft ein rechtsmedizinisches Gutachten über die Verletzungen von C.___ ein (AS 159 ff.).

3. Am 9. Januar 2015 beauftragte der zuständige Staatsanwalt Dr. D.____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Dieses wurde am 5. Mai 2015 erstattet (AS 582 ff.).

4. Am 18. Februar 2015 ging bei der Alarmzentrale Solothurn der Polizei Kanton Solothurn um 15:18 Uhr eine Meldung ein, wonach beim Bahnhof in [...] eine Frau tätlich angegriffen worden sei. Beim Eintreffen der Patrouillen wurde die Geschädigte H.___ angetroffen, welche stark aus der Nase blutete und über Kopf- und Nasenschmerzen klagte. Sie gab an, beim Täter handle es sich um einen «Inder» mit Vollbart, welcher mit F.___ unterwegs sei. Beim Haupteingang West des Gäuparks in Egerkingen konnten schliesslich A.___, auf welchen die Beschreibung zutraf, und F.___ durch eine Polizeipatrouille festgenommen und auf den Polizeiposten Egerkingen gebracht werden. Gleichentags ordnete der zuständige Staatsanwalt die Inhaftierung von A.___ an (Strafanzeige vom 30. März 2015, AS 156 ff.). Seither befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.

5. Am 23. Juli 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 001 ff.).

6. Am 26. Oktober 2015 reichte PD Dr. I.___ einen Bericht über den Heilungsverlauf und den aktuellen Gesundheitszustand sowie bezüglich bleibender Schäden von C.___ ein (AS 764). Ein entsprechender Bericht von Dr. G.___ wurde am 3. Dezember 2015 einreicht (AS 775 ff.).

7. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am 7. Dezember 2015 folgendes Strafurteil (AS 914 ff.):

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 6. Dezember 2014;

des Diebstahls, begangen am 6. Dezember 2014;

der Sachbeschädigung, begangen am 6. Dezember 2014;

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21:00 Uhr und um ca. 23:40 Uhr;

des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. Dezember 2014;

des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 6. Dezember 2014;

der einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2015;

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. anfangs Januar 2013 bis zum 18. Februar 2015 (abgesehen vom 28. Februar 2014);

der Übertretung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, begangen vom 15. November 2014 bis zum 12. Dezember 2014.

2.      A.___ wird verurteilt zu:

a)  40 Monaten Freiheitsstrafe;

b)  einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.      Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

4.      Der von A.___ vom 6. Dezember 2014 bis 7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis zum 7. Dezember 2015 ausgestandene Freiheitsentzug von 293 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      Die bestehende Sicherheitshaft wird aufrechterhalten.

6.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26.03.2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

7.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 16.05.2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

8.      Folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 nach Rechtskraft des Urteils an den jeweiligen Eigentümer herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

An A.___:

Anzahl     Objekt                                                  Aufbewahrungsort

diverse   Kleidungsstücke und Schuhe              KAPO SO, SB Asservate / KTD

An C.___:

Anzahl     Objekt                                                  Aufbewahrungsort

diverse     Kleidungsstücke und Schuhe              KAPO SO, SB Asservate / KTD

4               Messer                                                  KAPO SO, SB Asservate / KTD

1               Aschenbecher                                      KAPO SO, SB Asservate / KTD

An F.___:

Anzahl     Objekt                                                  Aufbewahrungsort

diverse Kleidungsstücke und Schuhe                   KAPO SO, SB Asservate / KTD

9.      Die nachstehend sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl     Objekt                                                  Aufbewahrungsort

Diverse    Scherben / zerbrochenes Geschirr      KAPO SO, SB Asservate / KTD

10.   Die Zivilforderung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, wird auf den Zivilweg verwiesen.

11.   A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

12.   Die Zivilforderung von H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf den Zivilweg verwiesen.

13.   A.___ hat der Privatklägerin H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 500.00 nebst Zins zu 5% seit 18. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

14.   A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, eine Parteientschädigung von CHF 10‘208.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

15.   A.___ hat der Privatklägerin H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von CHF 4‘534.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 12‘897.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3‘405.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

17.   Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 24‘000.00, hat A.___ zu bezahlen.

8. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 21. Dezember 2015 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 904). Mit Berufungserklärung vom 13. April 2016 wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt: Angefochten würden die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, die Höhe der an den Privatkläger C.___ zu bezahlenden Genugtuung und Parteientschädigung sowie die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten. Beantragt werde ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung und dafür ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, eine angemessene Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe, die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme, eine angemessene Herabsetzung von Genugtuung und Parteientschädigung an den Privatkläger C.___ und eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten gemäss Obsiegen und Unterliegen.

9. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-      Alle Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 mit Ausnahme des Schuldspruches wegen versuchter schwerer Körperverletzung;

die Busse von CHF 250.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäss Ziffer 2 zur Abgeltung der Übertretungen;

-      Die Herausgaben gemäss Ziffer 8;

-      Die Einziehungen gemäss Ziffer 9;

-      Die Verweisungen von Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Ziffern 10 und 12;

-      Die Zusprache einer Genugtuung von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Februar 2015 an H.___ gemäss Ziffer 13;

-      Die Zusprache einer Parteientschädigung von CHF 4‘534.25 an H.___ gemäss Ziffer 15;

-      Die Höhe der Entschädigung von CHF 12‘897.15 an die amtliche Verteidigerin gemäss Ziffer 16.

Wegen des inneren Zusammenhangs mit der Strafzumessung und der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs können Widerrufsentscheide praxisgemäss nicht rechtskräftig werden, so lange – wie im vorliegenden Fall – die Strafzumessung angefochten ist.

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Berufungskläger ist rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen:

-       Diebstahl, begangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Wegnahme eines Sturmgewehrs Colt M16 im Wert von ca. CHF 600.00 aus der Wohnung des C.___;

-       Sachbeschädigung, begangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Eintreten von Hauseingangs- und Schlafzimmertüre der Wohnung von C.___, Sachschaden mindestens ca. CHF 2‘000.00;

-       Mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21.00 und 23.45 Uhr: Nichtverlassen der Wohnung von C.___ trotz Aufforderung durch den Berechtigten und Eindringen in die Wohnung von C.___ gegen den Willen des Berechtigten;

-       Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr, Wegnahme und damit Besitz zwecks Weitergabe eines Sackes mit ca. 130 Gramm Marihuana aus der Wohnung von C.___;

-       Vergehen gegen das Waffengesetz, gegangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Tragen des Sturmgewehrs Colt M16 in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung;

-       Einfache Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2015, ca. 15.15 Uhr in [...]: Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht von H.___ und damit Zufügen eines Nasenbeinbruchs, einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde im Bereich der Nase;

-       Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen ca. Januar 2013 und dem 18. Februar 2015 durch regelmässigen Konsum von Cannabis, Kokain, Subutex, Ecstasy und LSD;

-       Übertretung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, begangen zwischen dem 15. November 2014 und dem 12. Dezember 2014 durch Verletzung von ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (Nichteinhalten eines Termins zum Zwecke der Erfassung von biometrischen Daten).

III. Versuchte schwere Körperverletzung

1. Sachverhalt

1.1 Unter Ziffer 1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten:

« Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB) und versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 1, al. 2 und ev. al. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ev. schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 1, al. 2 und ev. al. 3 StGB)

begangen am 6. Dezember 2014, um ca. 21:00 Uhr, in [...], [Strasse], in der Wohnung von C.___, zu dessen Nachteil.

Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung schlug A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ insgesamt vier- bis sechsmal abwechselnd mit voller Kraft beide Fäuste in das Gesicht, beziehungsweise gegen den Kopf. Als Folge dieser heftigen Schläge verlor C.___ vorübergehend das Bewusstsein, so dass er – noch immer auf den Füssen stehend – mit dem Oberkörper auf dem Tisch zu liegen kam.

In Kenntnis des Umstandes, dass C.___ zumindest für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hatte, ergriff A.___ ein auf dem Tisch liegendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens ca. 18 cm und vollzog mit diesem eine Schnittbewegung im Bereich des rechten Ohrs des Privatklägers, getragen von der Absicht, dieses abzutrennen. Durch sein Handeln wollte er erreichen, dass C.___ – wenn er in den Spiegel schaut – täglich daran erinnert wird, dass er mit anderen Leuten respektvoll umgehen soll.

Der Beschuldigte fügte dem nunmehrigen Privatkläger mit Faustschlägen und dem Einsatz des Messers vorsätzlich folgende Verletzungen zu:

Hautunterblutungen am linken Augenober- und Unterlid, am rechten Augenunterlid, an den Lippen innen, hinter dem linken Ohr, unter dem Kinn links sowie am Hals vorne, Hauteinblutungen am linken Mundwinkel und vor dem rechten Ohr, verschiedene Schürfungen an den Händen und im Bereich des Schienbeins, Bruch des Bodens und der Aussenwand der linken Augenhöhle, Bruch des linken Jochbeins, komplexer Bruch der linken Kieferhöhle, Bruch des Gelenkfortsatzes am linken Kiefergelenk sowie glattrandige Hautdurchtrennung im Bereich des rechten Warzenfortsatzes mit partieller Abtrennung des Ohrläppchens (letzteres begangen mit einem Messer, dem das Attribut eines gefährlichen Gegenstands zuzuschreiben ist [vgl. zu den Verletzungen das rechtsmedizinische Gutachten der Dres. G.___ und J.___ vom 10. Dezember 2014]).

Im Rahmen des in vorstehendem Sinne beschriebenen Einsatzes seiner Fäuste und des Messers bezog sich der Vorsatz von A.___ auf Verletzungen, welche bereits als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Namentlich wollte er mit der Abtrennung des rechten Ohrs des Privatklägers ein wichtiges Organ verstümmeln und gleichzeitig, in Kombination mit den Schlägen, dessen Gesicht arg und bleibend entstellen.

Darüber hinaus nahm er, nach vorgängiger Einnahme von Testosteron, Alkohol und Cannabis, mit dem Einsatz des Messers im Rahmen eines unkontrollierbaren Geschehens am Ohr und damit in unmittelbarer Nähe des Halsbereichs, mithin von Halsschlagader und Halsvene, eine lebensgefährliche Verletzung der Luftröhre oder von wichtigen Blutgefässen genauso in Kauf wie eine anderweitige schwere Schädigung des Körpers und der körperlichen Gesundheit, namentlich etwa in Form einer irreversiblen Schädigung des Auges oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts. Entsprechende schwere Verletzungsfolgen traten – trotz nach wie vor nicht vollständig abgeschlossenem Heilungsprozess – nicht ein, so dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb (unter dem Vorbehalt einer nachmaligen Dokumentation von schweren Körperverletzungen durch den Privatkläger).

C.___ war aufgrund des Vorfalls vom 6. Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015 zu 100 %, ab dann bis zum 2. März 2015 zu 50% und im Zeitraum vom 3. April 2015 bis zum 19. Mai 2015 erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem führte der Vorfall vom 6. Dezember 2014 auch zu einer psychischen Beeinträchtigung.»

1.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Die Vorinstanz hat auf US 14 bis 27 die in den Akten vorliegenden Aussagen zum Vorfall vom 6. Dezember 2014 umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Das Amtsgericht kommt in der Folge zu Recht zum Schluss, dass der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt nachgewiesen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2014 um 14.15 Uhr gab der Beschuldigte an (AS 31 ff.), es habe einen Streit zwischen ihm und C.___ gegeben. Als dieser ihn aufgefordert habe zu gehen und die Polizei habe rufen wollen, habe er ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. In der Folge habe er dann C.___ unvermittelt mit seinen geballten Fäusten abwechselnd vier bis sechs Schläge ins Gesicht versetzt. Dieser sei dann mit dem Oberkörper vorwärts auf den Tisch gefallen. Da sei K.___ gekommen und habe ihn (den Beschuldigten) von hinten festgehalten. Er habe dann auf dem Tisch viele Messer gesehen. Er habe ein Küchenmesser genommen und habe das Ohr von C.___ abschneiden wollen. Er habe dann auch eine Schnittbewegung ans linke Ohr von C.___ gemacht. Das Ohr sei jedoch nicht abgefallen (AS 034 f., Antworten auf Fragen 15 und 16). Auf Frage 17, weshalb er das Ohr von C.___ habe abschneiden wollen, gab der Beschuldigte an, er habe damit erreichen wollen, dass C.___ wieder Respekt vor ihm habe. Er sei während dieser Zeit immer anständig und korrekt und respektvoll zu C.___ gewesen. Dieser aber sei aggressiv gegen ihn gewesen, obwohl er selbst nichts gemacht habe. Deshalb habe er diesem das Ohr abschneiden wollen, damit dieser, wenn er in den Spiegel schaue, täglich daran erinnert werde, dass er respektvoll mit anderen Leuten umgehen solle. Er habe dann das Messer auf den Tisch oder auf den Boden geworfen. K.___ habe Panik gekriegt und habe gehen wollen. C.___ sei dann selbständig wieder aufgestanden und in die Küche gegangen. Auf Frage 25, ob es richtig sei, dass er mit dem Messer C.___ absichtlich schwer habe verletzen wollen, damit dieser zukünftig respektvoll mit anderen Personen, vor allem mit ihm (dem Beschuldigten) umgehe, gab A.___ an: Ja. Eigentlich sei es seine Absicht gewesen, mit den Füssen auf C.___ einzuschlagen, wenn dieser auf den Boden falle. Da C.___ aber auf dem Tisch liegen geblieben sei und ihn K.___ von hinten festgehalten habe, habe er das Küchenmesser genommen, das auf dem Tisch gelegen sei, und habe versucht, das Ohr von C.___ abzuschneiden (AS 035 unten). Auf die nachfolgende Feststellung, dabei hätte C.___ aber auch lebensbedrohliche Verletzungen davon tragen bzw. sogar an den Schnittverletzungen sterben können, nahm der Beschuldigte wie folgt Stellung: Er habe C.___ nicht umbringen wollen, er habe lediglich dessen Ohr abschneiden wollen. Er habe C.___ ja erst eine halbe Stunde gekannt gehabt. Daher hätte er keinen Grund gehabt, diesen umzubringen. In der Folge führte der Beschuldigte in freier Rede noch einmal aus, er habe C.___ mit dem vorgefundenen Messer das linke Ohr abschneiden wollen. K.___ habe ihn kurz vor dem Nehmen des Messers von hinten gehalten. Dieser habe ihn von C.___ trennen wollen (Antwort auf Frage 31, AS 036). Das Ganze sei die Schuld von C.___ gewesen, dieser sei aggressiv gegen ihn (den Beschuldigten) gewesen. C.___ sei selber schuld.

Diese Aussagen sind ausgesprochen glaubhaft: die Schilderung des Beschuldigten, er habe C.___ das linke Ohr abschneiden wollen, wurde von ihm mehrfach in freier Rede vorgebracht, versehen mit seinen dabei gehabten Intentionen (er habe erreichen wollen, dass C.___ wieder Respekt vor ihm habe, dass dieser täglich beim Blick in den Spiegel daran erinnert werde). Dass er dabei das rechte mit dem linken Ohr verwechselte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Auch die Angabe, eigentlich habe er den zu Boden gefallenen Privatkläger mit den Füssen verletzen wollen, weil dieser aber auf den Tisch gefallen sei, habe er die Idee gehabt, ihm mit dem Messer das Ohr abzuschneiden, ist ein starkes Realkennzeichen. Gegen diese glaubhafte Aussage der ersten Stunde vermögen die späteren Aussagen, mit denen der Beschuldigte seine Absicht betr. das Abschneiden des Ohres zu relativieren bzw. zu bestreiten versuchte, nicht aufzukommen. Dies auch deshalb, weil die dokumentierten Schnittverletzungen am Ohr des Privatklägers genau diesen Angaben entsprechen: Dazu kann auf die Fotographien der sieben Zentimeter langen Schnittwunde beim rechten Ohr mit Teildurchtrennung des Ohrläppchens in den Akten (AS 142 f.) und das Gutachten von Dr. G.___ (AS 129 ff.) verwiesen werden. Dr. G.___ führt aus, es handle sich um eine Schnittwunde infolge scharfer Gewalt, ein Küchenmesser komme dafür in Frage. Die Wundmorphologie spreche für eine einmalige Schnittbewegung, wie sie vom Beschuldigten angegeben wurde.

Dazu kommt, dass die späteren, abweichenden Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend sind: Am 15. Januar 2015 gab er an, er habe gar keine Schnittbewegung gemacht. Als C.___ auf dem Tisch gelegen sei, habe er das Messer genommen und gegen das Ohr von C.___ gedrückt. Nach diesem Druck mit dem Messer gegen das Ohr habe er das Messer wieder weggenommen. Es habe dort auch nicht geblutet (AS 048). Diese Darstellung widerspricht nicht nur den klaren Erstaussagen des Beschuldigten, sondern auch dem Gutachten Dr. G.___. Gleich darauf erklärte er die Wunde dann wie folgt: Er habe das Messer in der Hand gehalten und C.___ die Faust an den Kopf geschlagen. Dabei sei wohl die Schnittbewegung entstanden. (Auf Nachfrage) Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten, dann mit der rechten Hand neben das Ohr von C.___ geschlagen. Dabei habe wohl die Klinge das Ohr von C.___ verletzt. Das Ohr habe er nicht abtrennen wollen, auch wenn er sehr wütend und aggressiv – dies auch vom Testosteron-Konsum – gewesen sei. Demgegenüber gab er an der Haftverhandlung vom 20. Februar 2015 an, er habe das Messer gesehen, dieses genommen und versucht, C.___ das Ohr abzuschneiden (AS 362 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2015 (AS 239 ff.) führte er dann aus, er habe zwar das Ohr genommen, aber nicht richtig geschnitten. Schlussendlich habe er nicht geschnitten. Der Schlitz sei vom Zittern entstanden. Hätte er richtig schneiden wollen, hätte er richtig geschnitten. Er habe sich aber im letzten Moment dagegen entschieden. (Auf Vorhalt der Aussagen bei der ersten Befragung): Er habe das schon gedacht, dass er C.___ das Ohr abschneide, damit dieser täglich vor dem Spiegel daran erinnert werde, mit anderen Leuten respektvoll umzugehen, aber er habe sich dann gegen das Schneiden entschieden. Seine Wut habe ihm zwar gesagt, er solle schneiden, er habe es aber nicht getan, weil es zu viel für C.___ gewesen wäre. Auf C.___ sei er losgegangen, weil er einfach nicht gewollt habe, dass dieser die Polizei rufe.

Zusammenfassend ist deshalb mit der Vorinstanz (US 28 f.) davon auszugehen, dass C.___ lautstark kund gab, der Beschuldigte solle – nach dem beim Fensteröffnen herunter gefallenen Gegenstand (Aschenbecher oder Blumentopf) – nichts mehr kaputt machen und er wolle die Polizei rufen. Daraufhin drehte sich der Beschuldigte um und schlug C.___ mindestens vier Mal mit voller Kraft die Faust ins Gesicht, worauf dieser bewusstlos und mit diversen Verletzungen im Gesicht mit dem Oberkörper auf dem Tisch zu liegen kam. Danach hielt K.___ den Beschuldigten von hinten fest, und dieser versuchte, den mit dem Oberkörper auf dem Tisch liegenden C.___ mit einem Küchenmesser die Ohrmuschel abzuschneiden. Es gelang dem Beschuldigten, das Opfer im Bereich des rechten Ohres mit einem sieben Zentimeter langen Schnitt zu verletzen und ihm das Ohrläppchen partiell abzutrennen. Dabei verwendete der Beschuldigte nach seinen Angaben (AS 047) das auf AS 084 und 085 abgebildete Küchenmesser mit einer rund 18 cm langen glatt geschliffenen Klinge. Das Gericht geht nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte in der Folge aus freien Stücken vom Opfer abgelassen hat.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StGB begeht eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Das gleiche gilt nach Art. 122 Abs. 2 StGB für denjenigen, der vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Nach Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB ist somit unter anderem gegeben, wenn der Täter das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Aufgrund des Gesetzeswortlautes steht fest, dass eine erhebliche, aber nur vorübergehende Entstellung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleich mit den Tatbestandsalternativen der Verstümmelung oder des Unbrauchbarmachens. Dass die Verletzung im Tatzeitpunkt als arg zu qualifizieren ist, genügt deshalb für die Annahme einer schweren Körperverletzung nicht (BGE 115 IV 17 E. 2.a). Im zitierten Entscheid bejahte das Bundesgericht eine schwere Körperverletzung: Die linke Gesichtshälfte der Geschädigten war durch eine lange, wenn auch gut verheilte Narbe für immer gekennzeichnet. Hinzu kam eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen auffiel. Das Bundesgericht verneinte zunächst die Relevanz der subjektiven Empfindung der verletzten Person, weil es möglich sei, dass sich die Einstellung der Verletzten ändere. Auszugehen sei von objektiven Gesichtspunkten. Es komme ferner nicht auf die Dauer des Spitalaufenthaltes und des Heilungsprozesses an, wenn schon die Verletzung als solche als arg und bleibend eingestuft werden müsse. Die im damaligen Fall verwendeten Kosmetika konnten die Narbe nur teilweise überdecken. Das Bundesgericht befand, dass der Einsatz von Kosmetika nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung führe, zumal die Narbe vollständig sichtbar bleibe, wenn die Geschädigte aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge einer Allergie) darauf verzichte, kosmetische Produkte zu verwenden (BGE 115 IV 17 E. 2.b).

2.2 Das Abschneiden der Ohrmuschel eines Menschen stellt nach diesen Grundsätzen sowohl eine Verstümmelung des Organes Ohr wie auch des Gesichtes dar und erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB. Genau diese Entstellung wollte der Beschuldigte erreichen, ging es ihm doch darum, dass sich das Opfer täglich beim Blick in den Spiegel daran erinnern müsse, mit anderen Leuten respektvoll umzugehen. Damit liegt direkter Vorsatz vor. Da es dem Beschuldigten nicht gelang, die Ohrmuschel abzutrennen, hat er sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.

Im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung zwischen K.___ welcher den Beschuldigten von hinten umklammerte, und dem Beschuldigten, brachte der unter Testosteron-, Alkoholund Cannabiseinfluss stehende Beschuldigte mit dem Küchenmesser dem Opfer beim Ohr und damit in unmittelbarer Nähe des Halsbereiches eine sieben Zentimeter lange Schnittwunde bei. Dass es sich dabei um ein kaum kontrollierbares Geschehen handelte, zeigt die Tatsache, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, sein Vorhaben (Abschneiden der Ohrmuschel) vollständig in die Tat umzusetzen. Dass sich das Opfer dabei in einer lebensbedrohlichen Situation befand, kann dem rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. AS 129 ff.) entnommen werden. Demnach könne ein Angreifer im Rahmen einer dynamischen körperlichen Auseinandersetzung die Schnitt- oder Stichführung mit einem Messer gegen den Hals nur ungenau steuern. Vorliegend hätte bereits eine geringfügig andere Schnittführung ohne weiteres zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können (AS 133). Dem ist zu folgen und dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, womit er mit seinem Vorgehen nebst der bewussten und gewollten versuchten Verstümmelung und Entstellung auch noch eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen hat. Da eine lebensgefährliche Verletzung nicht eintrat, liegt auch hier bloss eine versuchte Tatbegehung vor (in Handlungseinheit mit der direktvorsätzlich versuchten Verstümmelung).

Die Vorinstanz hat verneint, dass der Beschuldigte beim Versetzen der Faustschläge ebenfalls mit Eventualvorsatz einer schweren Körperverletzung gehandelt hat. Soweit dieser Vorhalt überhaupt angeklagt ist, stellt dies einen impliziten Freispruch dar, an den das Berufungsgericht gebunden ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre es dem Berufungsgericht auch verwehrt, einen zusätzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung für die Folge der Faustschläge zu fällen.

Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mit-gewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Ausgangspunkt jeder Strafzumessung ist der im Gesetz vorgegebene Strafrahmen. Das schwerste Delikt ist die versuchte schwere Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Im vorliegenden Fall sollte dem Opfer eine Ohrmuschel abgetrennt werden, womit sein Gesicht für jedermann augenfällig entstellt gewesen wäre. Das Opfer wäre zeitlebens in seiner körperlichen (und wohl auch psychischen) Integrität schwer beeinträchtigt gewesen und der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt und dies, nachdem er das Opfer schon mit schweren Faustschlägen erheblich im Gesicht verletzt hatte (s. unten). Das Opfer war zudem dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert, lag es doch bewusstlos mit dem Oberkörper auf dem Tisch mit dem Rücken zum Beschuldigten. Damit hat der Beschuldigte eine erschreckende Rücksichtslosigkeit und nachgerade Brutalität offenbart. Dies allein ist auch für eine schwere Körperverletzung kein leichter Fall mehr. Dazu kommt, dass es der Beschuldigte in Kauf genommen hat, durch den Einsatz des Messers an einer ganz heiklen Stelle des Körpers das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. Ins Gewicht fallen aber auch die anderen Gesichtsverletzungen, die der Beschuldigte dem Opfer vorgängig mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht beigebracht hatte:

Hautunterblutungen am linken Augenoberund Unterlid, am rechten Augenunterlid, an den Lippen innen, hinter dem linken Ohr, unter dem Kinn links sowie am Hals vorne, Hauteinblutungen am linken Mundwinkel und vor dem rechten Ohr, Bruch des Bodens und der Aussenwand der linken Augenhöhle, Bruch des linken Jochbeins, komplexer Bruch der linken Kieferhöhle, Bruch des Gelenkfortsatzes am linken Kiefergelenk.

C.___ musste sich mehreren Operationen unterziehen, hatte innert eines Jahres 18 Arzttermine zu absolvieren und war während mehreren Wochen arbeitsunfähig. Glücklicherweise heilten die Gesichtsverletzungen vollständig aus und ist kein bleibender Nachteil zu erwarten. Gleiches gilt für die Prellung des linken Auges (AS 781 f.). Aber auch diese Gewalttat hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vorgenommen im Bestreben, das Opfer zu Boden zu bringen und dieses dort mit Fusstritten traktieren zu können.

Beim Motiv für die Gewalttaten handelt es sich um rein egoistische Beweggründe, was sich entsprechend straferhöhend auswirkt: weil sich der Beschuldigte wegen der (absolut berechtigten) Wegweisung aus der Wohnung des Opfers und der Drohung mit dem Beizug der Polizei offenbar in seiner Ehre verletzt fühlte (er wollte ja das Opfer mit dem Abschneiden der Ohrmuschel dazu bringen, gegenüber anderen Leuten und besonders ihm selber wieder ein respektvolles Verhalten zu zeigen), ging er unvermittelt und mit grosser Brutalität gegen C.___ vor. Dieses gewaltige Missverhältnis zwischen dem an sich nichtigen Anlass und dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten belastet diesen im Rahmen der Strafzumessung erheblich: es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich korrekt zu verhalten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein nicht geplantes, spontanes Handeln aus dem Moment heraus handelte. Immerhin hätte er aber nach den Faustschlägen seine Gewalttat stoppen können und auch müssen. Das mehrstufige Vorgehen – zunächst schwere Faustschläge gegen den Kopf des Opfers, dann versuchte Abtrennung der Ohrmuschel mit einem Küchenmesser trotz vorgängigem Eingreifen seines Freundes – verrät eine hohe kriminelle Energie. Insgesamt ist – bei Annahme einer vollendeten Tatbegehung von einem mittelschweren Verschulden auszugehen; wie der zuständige Staatsanwalt vor der Vorinstanz zu Recht betont hat, sind unter dem Straftatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung noch deutlich schwerwiegendere Handlungen und Verletzungen möglich. Dieses mittelschwere Verschulden wäre im zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünf Jahren oder 60 Monaten zu sanktionieren. Damit ebenfalls abgegolten ist der mit dem Verletzungsdelikt eng zusammen hängende Hausfriedensbruch (Verbleiben im Haus trotz unmissverständlicher Aufforderung des Hausherrn, das Haus zu verlassen).

2.2 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. D.____ vom 5. Mai 2015 (AS 582 ff.) wird unter dem Titel «Beurteilung» (ab AS 620) festgehalten, beim Beschuldigten handle es sich um einen jungen Mann mit unrealistischen Grössenideen bei einem geringen selbstkritischen Vermögen; die Fähigkeit zur Introspektion sei kaum entwickelt. Er zeige eine im Kern narzisstische Problematik, bei auch gestörter Bindungsfähigkeit und mangelndem inneren Strukturierungsvermögen. Zu erkennen sei deutlich eine erhöhte emotionale Instabilität mit Neigung zu raschen Stimmungswechseln. Diese würden den Beschuldigen stark belasten und er wisse ihnen wenig entgegenzusetzen. Zu erkennen sei weiter eine deutlich erhöhte Impulsivität auf der einen Seite, die einher gehe mit einem geringen Planungsvermögen auf der anderen Seite. Tatsächlich wisse der Beschuldigte nicht, wo er wirklich im Leben stehe, und er habe auch keine Vorstellung von realistischen Zielen, die zu erreichen ihm wertvoll erscheinen würden und die ihm als Leitlinie dienen könnten. Wichtige Werte und Normen seien nicht ausreichend verankert. Zu sehen sei weiter, dass er erhöht selbstbezogen sei und eine deutlich verminderte Empathiefähigkeit aufweise. Sein Verantwortungs- und Loyalitätsbewusstsein sei ungenügend entwickelt; seine Frustrationstoleranz sei gering und es bestehe eine tiefe Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten. Deutlich beeinträchtigt seien die Realitätsprüfungsfunktionen und der Beschuldigte weise kindlich-unreif wirkende Denk- und Verhaltensweisen auf. Die immer wieder geäusserten Grössenideen seien dann auch nicht als Wahnproblematik anzusprechen, sondern würden der inneren Stabilisierung bei einer tiefgehenden narzisstischen Problematik dienen. Im Gesamtbild sei deutlich zu sehen, dass der Beschuldigte sowohl in den Kognitionen und im affektiven Erleben, als auch in der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen auf starre und überdauernde Weise von den Normen erheblich abweiche. Damit müsse vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden. Sie lasse sich im Gesamtbild nicht gut einer ideal-typischen einzelnen Persönlichkeitsstörung allein zuschreiben, sondern es gebe vielerlei Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Persönlichkeitsmustern. Im Gesamtbild müsse damit vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) gesprochen werden, mit narzisstischen, dissozialen, unreifen und emotional instabilen Anteilen. Personen mit einer solchen Persönlichkeitsstörung würden stark zum Konsum psychotroper Substanzen neigen. Stimmungsinstabilitäten und die hohe Impulsivität könnten zu einem wie ungebremst wirkenden Konsum führen, sowohl hinsichtlich der Menge als auch Diversität der benutzten Substanzen, wie es dann auch beim Beschuldigten anzutreffen sei. Eindrücklich sei hier auch das in der Rückschau geringe selbstkritische Vermögen beim Beschuldigten. Zusammenfassend sei ein Alkohol bezogenes Abhängigkeitssyndrom (ICD 10: F10.2) zu diagnostizieren. Für Kokain würden die Abhängigkeitskriterien knapp nicht erfüllt. Von 2011 sei ein hoher Konsum von Speed und Amphetaminen berichtet. Weiter berichte er über häufigen Opioid-Konsum (Subutex). Besonders gern konsumiere er LSD. Es sei beeindruckend, wie positiv und kritiklos er dem Konsum solcher Substanzen gegenüber stehe. Deutlich werde dabei auch, dass er sehr rasch wieder konsumieren würde, sobald sich dazu eine Gelegenheit fände. Die Abhängigkeitskriterien für diese Substanzen würden sich heute noch nicht ausreichend sicher belegen lassen. Von einer polyvalenten Abhängigkeit könne noch nicht sicher gesprochen werden. Ein Abhängigkeitssyndrom für Cannabis (ICD10: F13.2) sowie eine forensisch nicht sehr bedeutsame Nikotinabhängigkeit liessen sich jedoch diagnostizieren. Weitere erheblich schwere psychische Störungen liessen sich beim Beschuldigten nicht diagnostizieren. Es gebe insbesondere keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenbild und es liege auch keine affektive Störung (z.B. manisch-depressive Erkrankung) vor.

«Zur Frage der Schuldfähigkeit» (ab AS 624) führt der Gutachter aus, beim Beschuldigten eine Substanzkonsumproblematik sowie eine erheblich schwere Persönlichkeitsstörung zu sehen, wobei vor allem letztere mit ihren Anteilen wie erhöhter Aggressionsbereitschaft, verminderter Frustrationstoleranz und hoher Impulsivität direkt mit dem deliktischen Handeln in Verbindung gebracht werden könne. Weiter sehe er zwei Gewaltdelikte, die beide einen deutlich hohen impulsiven Anteil tragen würden, wobei der Beschuldigte bei dem einen vermutlich unter zusätzlichem Einfluss von Alkohol sowie exogen zugeführtem Testosteron gestanden habe, während es für das Gewaltdelikt im Februar 2015 keine Hinweise auf einen bedeutsamen tatzeitaktuellen Substanzeinfluss gäbe (bei Nachweis im Urin eines Opioids und Cannabis, beides Substanzen, denen eher eine beruhigende Wirkung zugeschrieben werden müsse). Von Alkohol wisse man, dass er erwartbar Hemmschwellen senke, und von Testosteron sei bekannt, dass eine Erhöhung einer aggressiven Reizbarkeit möglich sei. Dass der Beschuldigte allerdings nun plötzlich in Konflikte geraten sei und Aggressionsbereitschaft gezeigt habe, die er ohne Testosteron nicht zeigen würde, lasse sich nicht erkennen. Diesen Aspekt unterstreiche die Gewalthandlung im Februar 2015. Es lasse sich vielmehr festhalten, dass der Beschuldigte schnell einmal zuschlage, sowohl dann, wenn er unter exogen zugeführtem Testosteron und Alkohol stehe, als auch dann, wenn er diese Substanzen nicht eingenommen habe. Auch seine rasche Bereitschaft, andere Leute zu bestehlen, werde nicht durch seinen Substanzkonsum bestimmt. Sie sei auch nicht Ausdruck einer jahrelangen und schweren Suchterkrankung, sondern vielmehr Ausdruck bestimmter (egoistisch-dissozialer) Haltungen und Einstellungen dem Leben und anderen Menschen gegenüber, bei mangelnder Integration üblicher Werte und Normen. Sadistisch anmutende Vorstellungen bei der Tat vom Dezember, wie dem Geschädigten ein Ohr abzuschneiden, ihn zu verstümmeln, damit dieser immer an den «nötigen Respekt» erinnert werde, den dieser angeblich dem Beschuldigten gegenüber nicht erbracht habe, liessen sich nicht auf Substanzeinfluss zurückführen, sondern auf Persönlichkeitsmerkmale wie Dominanzstreben, erhöhte narzisstische Kränkbarkeit und deutlich verminderte Empathiefähigkeit. Zusammengefasst lasse sich davon sprechen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte aufgrund der bei ihm vorliegenden Störungen oder eines tatzeitaktuellen Substanzeinflusses nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns einzusehen (erhaltene Einsichtsfähigkeit). Eine erhöhte Gewaltbereitschaft und die geringe Gebundenheit an Regeln und Normen würden den Beschuldigten nicht derart bedeutsam von anderen Tätern vergleichbarer Delikte unterscheiden, als dass dies ihn im Bereich der Steuerungsfähigkeit heraustreten lassen könnte. Die bei ihm aber auch deutlich erhöhte Impulsivität und dies in Zusammenhang mit Alkohol- und Testosteroneinfluss liessen für die unmittelbaren Gewalthandlungen gegen C.___ von einer leicht verminderten Steuerungs- und damit auch einer leicht verminderten Schuldfähigkeit sprechen. Keine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei für das gemeinschaftlich abgesprochene erneute Eindringen ins Haus des Geschädigten C.___ mit Diebstahl von Drogen und einem Gewehr, sowie für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erkennen. Die Tatumstände, wie der, dass der Einbruchdiebstahl gerade dann begangen worden sei, nachdem der Geschädigte aufgrund der vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen ins Krankenhaus gebracht worden sei, unterstreiche das geringe Empathievermögen und etwas, was man auch als Skrupellosigkeit bezeichnen könnte. Diese dissozialen Eigenschaften seien aber nicht geeignet, eine nennenswerte Verminderung der Schuldfähigkeit begründen zu können. Auch für das Delikt vom Februar 2015 sei von einer im leichten Grade verminderten Steuerungs- und damit auch Schuldfähigkeit auszugehen.

Die bezüglich der Gewaltdelikte vom 6. Dezember 2014 und 18. Februar 2015 festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB erlaubt dem Richter, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern (Art. 19 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist dabei systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009). Im vorliegenden Fall ist der leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit mit einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 45 Monate Freiheitsstrafe  Rechnung zu tragen.

2.3 Beim Versuch kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden, d.h. die Strafmilderung ist fakultativ. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit dem Messerschnitt am Hals und Ohr des Opfers das zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige getan und es war dem Zufall zu verdanken, dass er weder die Ohrmuschel abtrennen konnte noch eine lebensgefährliche Verletzung verursacht hat. Es handelte sich um einen vollendeten Versuch und der tatbestandsmässige Erfolg lag nahe. Von einem Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB kann damit nicht die Rede sein (und schon gar nicht von einem Absehen von Strafe, wie von der Verteidigung verlangt). Die Verletzungen, welche das Opfer namentlich im Gesichtsbereich erlitten hat, waren erheblich und mussten operativ versorgt werden, das Opfer war während längerer Zeit arbeitsunfähig. Immerhin ist dem Beschuldigten zusammen mit der Vorinstanz zu Gute zu halten, dass er nach dem misslungenen ersten Versuch keine weiteren Anstrengungen unternahm, um zum Erfolg zu kommen. Eine weitere Reduktion der Eingangsstrafe um einen Drittel auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unter diesen Umständen angezeigt.

2.4 Diese Einsatzstrafe ist nun zu erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Dann sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

2.5 Unmittelbar nach dem Vorfall in der Wohnung des Opfers und anschliessender Kontrolle durch die Polizei kehrte der Beschuldigte an den verlassenen Tatort zurück, um ein Gewehr und einen Sack mit Marihuana aus der Wohnung zu entwenden. Dieses Vorgehen zeugt von einer eindrücklichen Kaltblütigkeit. Wenn der Deliktsbetrag beim Diebstahl des Sturmgewehres eher gering ausfällt, handelte es sich doch um eine gefährliche Schusswaffe, die auf den Beschuldigten ganz offensichtlich eine grosse Faszination ausübte. Die zwecks Verübung des Diebstahls notwendigen Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbruch, die eng mit dem Diebstahl verbunden sind, sind bei der Straferhöhung zufolge Diebstahls miteinzuschliessen. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Körperverletzungsdelikt und der völlig wirkungslos gebliebenen Vorstrafen in Form von bedingten und unbedingten Geldstrafen (die ohnehin beim Beschuldigten nicht einzubringen wären) kommt zur Abgeltung auch dieser Delikte nur eine Freiheitsstrafe im Betracht, was auch von Seiten der Verteidigung, welche die Ausfällung einer angemessenen Freiheitsstrafe beantragt, unbestritten ist. Vor Anwendung des Asperationsprinzips wäre für diesen Tatkomplex eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe angemessen, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen.

2.6 In Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil von H.___ fallen gewisse Parallelen zum Vorfall vom 6. Dezember 2014 auf: erneut ist der Beschuldigte ohne einfühlbaren Grund massiv gewalttätig geworden gegen ein ihm körperlich klar unterlegenes Opfer. Die verursachten Verletzungen sind mit einem Nasenbeinbruch, einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde im Gesicht erheblich. Nach dem Faustschlag liess er – nach einem kurzen Nachsehen – das Opfer am Boden liegen und entfernte sich vom Tatort. Auch wenn davon ausgegangen wird, das Opfer habe ihn im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung mit den Worten «dann schlage mich doch» und mit Schupsen provoziert, ist sein brutal gewalttätiges Vorgehen gegen eine Frau nicht nachvollziehbar und völlig unverhältnismässig (auch im Hinblick auf ein allfälliges Notwehrrecht betreffend den Schupsern). Das Gesagte gilt insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens wegen des Vorfalls vom 6. Dezember 2014. Auch bei diesem Delikt ist dem Beschuldigten eine leichtgradige Reduktion der Schuldfähigkeit zuzugestehen. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren kann die erneute Körperverletzung nur mit einer Freiheitsstrafe abgegolten werden, was auch von Seiten der Verteidigung unbestritten ist. Vor Berücksichtigung der Asperation wäre eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um weitere sechs Monate auf nunmehr 40 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Weniger ins Gewicht fallen die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz. Immerhin handelte es sich bei beiden Delikten um direkt-vorsätzlich begangene Straftaten in zwei weiteren Rechtsgebieten. Wegen des Verbots der reformatio in peius kann keine höhere Strafe ausgesprochen werden als die erstinstanzlich verhängten 40 Monate Freiheitsstrafe, sodass die Strafe zur Abgeltung dieser Vergehen nicht erhöht werden kann.

2.7 In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 54 ff. verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:

-       Die Jugend des Beschuldigten war nicht einfach: in der Schweiz geboren, wurde er von seinen Eltern nach Auftreten von Problemen in verschiedenen Internaten in Indien untergebracht, bevor er mit 16 Jahren zurück in die Schweiz kam. Eine Berufsausbildung hat er nicht gemacht. Diese schwierigen Jugendjahre und die nicht einfache Ausgangslage für das Leben sind strafmindernd zu berücksichtigen, aber entgegen der Vorinstanz nicht stark strafmindernd, da diese Umstände gemäss Gutachten im Wesentlichen den Boden gelegt haben für die bei den Gewaltdelikten strafmildernd berücksichtigte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten.

-       Die drei Vorstrafen aus dem Jahr 2014 (Führen eines Fahrzeugs ohne Führer­ausweis und in angetrunkenem Zustand; Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz) wirken sich demgegenüber straferhöhend aus, wobei das letztere Verfahren aus der Sicht des Beschuldigten noch am Laufen war (Zustellung des Strafbefehls vom 1. Dezember 2014 am 17. Dezember 2014).

-       Ebenso spricht das Nachtatverhalten des Beschuldigten gegen ihn: Nachdem er am 7. Dezember 2014 einen Tag in Polizeigewahrsam hatte verbringen müssen, ging es bis zur nächsten Straftat gegen Leib und Leben nur gerade gute zwei Monate. Aus dem Führungsbericht vom 13. November 2015 (AS 771 f.) ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung: das Verhalten des Beschuldigten im Vollzug ist grundsätzlich anständig, aber geprägt von Passivität, Arbeit lehnte er ab. Der aktuelle Führungsbericht vom 4. August 2016 lautet grundsätzlich positiv: Der Beschuldigte verhalte sich ruhig und zurückhaltend. Gegenüber der Betreuung sei er stets korrekt und anständig. Mit anderen Gefangenen habe es nie Probleme gegeben. Er sei in einer Einzelzelle untergebracht, zu Disziplinierungen sei es nie gekommen. Obwohl er nun seit über einem Jahr im Untersuchungsgefängnis Solothurn sei, könne er immer noch nicht motiviert werden zu arbeiten. Letzteres hat sich immerhin in den letzten zwei Wochen vor der Hauptverhandlung positiv verändert.

-       Die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten war grossmehrheitlich gegeben, insbesondere gestand er in der ersten Einvernahme seine Straftat vollumfänglich zu. Später versuchte er jedoch, sein Verhalten zu relativieren und zu bagatellisieren. Wirkliche Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht festzustellen – nicht einmal eine Entschuldigung bei den Opfern ist aktenkundig –, vielmehr sah er nach der Tat vom 6. Dezember 2014 das Opfer als den wahren Schuldigen an. Dies dürfte allerdings auch mit seiner psychischen Beeinträchtigung zusammen hängen.

-       Die Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht in relevantem Mass ausgeprägt.

Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu bewerten, eine Überschreitung des erstinstanzlich ausgesprochenen Strafmasses von 40 Monaten Freiheitsstrafe hat aber wie schon erwähnt gestützt auf das Verschlechterungsverbot zu unterbleiben.

2.8 Anzurechnen an diese Freiheitsstrafe sind die bisher ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 566 Tagen, vom 6. Dezember 2014 bis 7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis zum 5. September 2016.

2.9 Zu bestätigen ist das Urteil der Vorinstanz auch hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für die beiden Vorstrafen vom 26. März 2014 (Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF 30.00) und vom 16. Mai 2014 (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00). Die Legalprognose ist beim Beschuldigten stark belastet, wie den nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Massnahme entnommen werden kann.

V. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet und zu deren Gunsten den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Der Berufungskläger wendet sich gegen diese Anordnung.

1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, weitere Straftaten des Täters zu verhindern, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). In Abs. 2 dieser Bestimmung wird das Verhältnismässigkeitsprinzip hervorgehoben, welches drei Teilaspekte umfasst (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 56 StGB N 35): Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. Es ist zu prüfen, ob neben der Strafe, welche Vorrang hat, eine Massnahme notwendig ist, ob sie geeignet ist, die Legalprognose beim Betroffenen zu verbessern und ob es eine geeignete Einrichtung und ein erfolgversprechendes Behandlungskonzept gibt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen (Abs. 3).

1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a.    der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b.    zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2. Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss den Art. 56 und 59 StGB ergibt Folgendes:

2.1 Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ein solches Gutachten wurde vom Staatsanwalt am 9. Januar 2015 in Auftrag gegeben und am 5. Mai 2015 von Dr. D.___, vorgelegt (AS 582 ff.).

Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht in seiner neueren Praxis nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren (Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).

Diese Anforderungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, ist doch das forensisch-psychiatrische Gutachten erst ein gutes Jahr alt. Zudem wurde der Experte sowohl vor Amtsgericht wie auch vor dem Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung in Kenntnis aller aktuellen Unterlagen ergänzend befragt.

2.2 Schwere psychische Störung und Zusammenhang mit der Tat/Legalprognose

Eine stationäre Massnahme kann nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.427/2005 vom 6. April 2006, E 2.3, 6B_52/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1.1). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).

Wie weiter oben bereits erwähnt, diagnostiziert der Gutachter beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit narzisstischen, dissozialen, unreifen, und emotional instabilen Anteilen. Dazu liegen ein Alkohol bezogenes (ICD 10: F10.2) und ein Cannabis bezogenes (ICD10: F13.2) Abhängigkeitssyndrom vor. Ausserdem stellt er eine Psychopathy im Sinne Prof. Hares fest, was gemäss Gutachten für ein bedeutsames Rückfallrisiko und eine schlechte Behandelbarkeit spricht. Bezüglich Legalprognose hält der Gutachter zusammenfassend fest (ab AS 634), das Risiko für erneute Gewalthandlungen müsse kurz- bis mittelfristig als sehr hoch eingeschätzt werden. Dabei könne vor dem Hintergrund der benannten Risikofaktoren auch ein bedeutsames Risiko für besonders schwere Gewaltstraftaten erkannt werden. Hoch sei auch das Risiko für Drogen- und Eigentumsdelinquenz. Als besonders bedeutsam für die sehr ungünstige Risikobeurteilung seien die Persönlichkeitsstörung, das Bejahen einer Psychopathy und die Suchtproblematik des Beschuldigten zu sehen, verknüpft damit, dass der Beschuldigte hochimpulsiv sei, in seinem Aggressionshandeln wie ungebremst erscheine und er auch (persönlichkeits-) sadistisch anmutende Verstümmelungsfantasien entwickelt und geäussert habe. Zur Frage einer Massnahme wird im Gutachten ausgeführt (ab AS 635), beim Beschuldigten würden bedeutsame psychische Störungen vorliegen. Es bestehe ein Zusammenhang zur gezeigten Delinquenz und die Legalprognose sei in sehr hohem Masse belastet. Die hohe Konsumbereitschaft stehe nicht im Mittelpunkt der Persönlichkeits- und Aggressionsproblematik des Beschuldigten. Diese habe sich sekundär auf die bestehende Persönlichkeitsproblematik aufgepfropft. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei davon zu sprechen, dass Art und Schwere eine nur geringe Behandelbarkeit erwarten liessen. Das Gutachten spricht weiter davon, dass angesichts des Alters auch an eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB gedacht werden müsse. In den Augen des Gutachters sei der Beschuldigte für eine solche aber zu schwer und zu komplex gestört. Auch hier würden sich ebenfalls Fragen zur Therapiemotivation (die er im Moment bejahe, die in der Massnahme dann aber rasch schwinden dürfte) stellen. Es sei auch fraglich, in welche Gesellschaft der Beschuldigte reintegriert werden soll, dienten solche Massnahmen doch der Reintegration vor Ort, wobei nicht klar sei, ob dies in der Schweiz oder Indien sein werde. Der Gutachter führt weiter aus, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erschiene wünschenswert, und sei es vor allem dann, wenn man den Blick auf das bedeutsame Rückfallrisiko und das Gewaltpotential des Beschuldigten fokussiere. Zumindest aus forensisch-ärztlicher Sicht liesse sich eine ausdrückliche Empfehlung aber nicht aussprechen. Bezüglich einer ambulanten Therapie erscheine der Beschuldigte zu schwer suchtkrank und zu stark in seiner Persönlichkeit gestört, als dass erwartet werden könne, dass mit einer ambulanten Therapie allein der legalprognostischen Belastung ausreichend entgegen getreten werden könne.

Damit ist vorweg erstellt, dass beim Berufungskläger eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt, die ursächlich ist für die vorliegenden Gewaltstraftaten und die zu einer stark belasteten Legalprognose führt.

2.3 Verhältnismässigkeit

2.3.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen, im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB; Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; siehe auch Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen; 102 IV 12 E. 1c S. 14 zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt. Zu prüfen ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines erfolgsversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die letzten beiden Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für eine solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35). Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine entsprechenden Auswirkungen zeitigen können, entfällt eine Rechtfertigung für eine strafrechtliche Massnahme, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art (Marianne Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 58).

Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Stefan Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1. und 3.3).

2.3.2 Der Gutachter bejaht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten gegen Leib und Leben: Das Risiko für erneute Gewalthandlungen müsse kurz- bis mittelfristig als sehr hoch eingeschätzt werden. Dabei könne vor dem Hintergrund der benannten Risikofaktoren auch ein bedeutsames Risiko für besonders schwere Gewaltstraftaten erkannt werden. Hoch sei auch das Risiko für Drogen- und Eigentumsdelinquenz. Als besonders bedeutsam für die sehr ungünstige Risikobeurteilung seien die Persönlichkeitsstörung, das Bejahen einer Psychopathy und die Suchtproblematik des Beschuldigten zu sehen, verknüpft damit, dass der Beschuldigte hochimpulsiv sei, in seinem Aggressionshandeln wie ungebremst erscheine und er auch (persönlichkeits-) sadistisch anmutende Verstümmelungsfantasien entwickelt und geäussert habe. Aufgrund der fortbestehenden, bis heute nicht adäquat behandelten psychischen Störung bestehe ein erhebliches Risiko weiterer ähnlich gelagerter Gewalt-Straftaten. Es wurde vorliegend eine Freiheitsstrafe von vierzig Monaten ausgesprochen, wovon über 18 Monate bereits vollzogen sind. Klar bejaht werden somit vom Gutachter die hohe Rückfallgefahr beim Berufungskläger für vergleichbare Gewalttaten wie bereits begangen, der Zusammenhang dieser Gefährlichkeit mit seiner psychischen Störung sowie dessen erhebliche Behandlungsbedürftigkeit. Angesichts des hohen Rückfallrisikos für erneute schwere Gewalttaten und des Behandlungsbedürfnisses ist der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers unter diesen Aspekten jedenfalls verhältnismässig.

2.3.3 Umstritten sind in casu namentlich Eignung und Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es hat festgehalten, die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr reiche nicht aus. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheides eine Gefahr ausgehe. Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung behandelt werde (Urteil 6B_263/2008 vom 10. Oktober 2008).

Im Gutachten wird zu den möglichen therapeutischen Massnahmen zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

-      Zu einer ambulanten oder stationären Suchtbehandlung: Diese werde eher nicht zur Diskussion stehen, da die hohe Konsumbereitschaft nicht im Mittelpunkt der Persönlichkeits- und Aggressionsproblematik des Exploranden stehe. Sie habe sich sekundär auf die bestehende Persönlichkeitsproblematik aufgepfropft. Auch sei der Zusammenhang zwischen der Konsumproblematik und der gezeigten Delinquenz allenfalls indirekt. Im Rahmen einer Suchtbehandlung käme einer gesicherten Abstinenz für alle psychotropen Substanzen aber gleichwohl eine legalprognostisch günstige Wirkung zu (AS 635 f.).

-      Bezüglich der Persönlichkeitsproblematik: Art und Schwere liessen nur eine geringe Behandelbarkeit erwarten, zumal dem Exploranden aus der Persönlichkeitsstörung kein subjektives Leiden erwachse. Der Explorand erlebe sich zwar anders als andere, konnotiere dies aber positiv und mit Grössenideen versetzt. Unter solchen Vorzeichen sei eine Therapie nur sehr schwer erfolgreich durchführbar. Ein deutlich längerer Massnahmenzeitraum dürfte aber an der Frage der Verhältnismässigkeit zu der bisher gezeigten Delinquenz scheitern, ganz zu schweigen von der Motivierbarkeit des Angeschuldigten. Allerdings müsse die Frage der Verhältnismässigkeit und danach, wieviel Risiko der Bevölkerung zugemutet werden könne, aus juristischer Sicht beurteilt werden. Aus ärztlicher Sicht müsse aber auf die beschränkten Erfolgsaussichten einer Behandlung hingewiesen werden (AS 636).

-      Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB: An eine solche müsse angesichts des Alters des Exploranden gedacht werden, in den Augen des Experten sei der Explorand aber zu schwer und zu komplex gestört (und zu stark auch schon internatsinstitutionalisiert aufgewachsen): Es stellten sich auch hier Fragen zur Therapiemotivation (die der Explorand im Moment zwar bejahe, die aber sehr schnell schwinden dürfte). An dem dort bestehenden Ausbildungsangebot, oft ein wichtiger Motivationsfaktor für junge Insassen, zeige er schon heute gar kein Interesse. Deshalb bestünden keine «harten» Fakten, die eine solche Massnahme beim Exploranden eindeutig verbieten liessen. Das sich zeigende Gesamtbild lasse aber von ganz unzureichenden Erfolgsaussichten sprechen und sie könne deshalb in einer zusammenfassenden Beurteilung aller bedeutsamen Faktoren nicht empfohlen werden (AS 636).

-      Generell sei zu stationären Massnahmen auszuführen, dass der Explorand hochintelligent sei, der englischen Sprache aber besser mächtig sei als der deutschen. Dem Experten sei keine Massnahmeeinrichtung bekannt, die integriert englischsprachig mit den Insassen arbeite. Handkehrum sei sein Wortschatz besser als bei manch anderen und er sollte in der Lage sein, diesen rasch zu erweitern. Es stelle sich dabei die grundsätzliche Frage, in welche Gesellschaft der Explorand mit einer Massnahme überhaupt re-integriert werden solle. Er sei nicht Schweizer, sei wiederholt straffällig geworden und aktuell nun auch mit bedeutsamen Gewaltdelikten. Damit drohe allenfalls eine Ausweisung. Stationäre Behandlungsmassnahmen, sei es für Erwachsene, sei es für junge Erwachsene, hätten aber die Reintegration vor Ort zum Ziel und seien an die hiesigen Verhältnisse angepasst und nicht an die Verhältnisse in Indien, wo der Explorand auch angebe, dass er sich in der dortigen Gesellschaft und ihren sozialen Regeln viel besser auskenne und wo er mittel- und langfristig seine Zukunft sehe (AS 636 f.).

-      Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine also wünschenswert und sie sei es vor allem dann, wenn man den Blick auf das bedeutsame Rückfallrisiko und das Gewaltpotential des Exploranden fokussiere. Bedeutsame Änderungen liessen sich hier mit einer drei bis fünf Jahre dauernden stationären Behandlung eher nicht erwarten (AS 636). Abwägungen zur Frage der Erfolgsaussicht und der Schwere des Anlassdeliktes liessen aber zumindest aus forensisch-ärztlicher Sicht eine ausdrückliche Empfehlung nicht aussprechen. Die hier notwendigen Verhältnismässigkeitsabwägungen müssten aber letztlich juristisch getroffen werden (AS 637).

-      Zu einer ambulanten Therapie: Grundsätzlich erscheine der Explorand zu suchtkrank und zu stark in seiner Persönlichkeit gestört, als dass erwartet werden könne, dass mit einer ambulanten Therapie alleine der legalprognostischen Belastung ausreichend entgegen getreten werden könne. Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen und weil man noch über keinerlei therapeutische Erfahrungen verfüge, könnte aber ein Versuch erfolgen, eine ambulante Behandlung im Fall einer allfälligen Entlassung aus der U-Haft zu installieren (zumal man dann an der Hauptverhandlung auf die dort gemachten Erfahrungen zurückgreifen könnte). Ihr Hauptmerk könnte allenfalls darauf liegen, die Realitätsprüfungsfunktionen des Exploranden (und seinen jetzigen Abstinenzwunsch – hier könnte man versuchen ein therapeutisches Bündnis zu schliessen) zu stärken. Ob der Explorand überhaupt für einen solchen Schritt zuverlässig sei, werde sich zeigen müssen. Sei er regelmässig intoxiniert oder nehme er die Termine nur unzuverlässig wahr, mache eine Behandlung sicher keinen Sinn und sie könne dann auch wieder abgebrochen werden (AS 637 f.).

-      Zuletzt führt der Experte noch eine Reihe von empfohlenen flankierenden Massnahmen für den Fall einer Haftentlassung auf (AS 638).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht führte der Gutachter aus, diese Art der Störung, der Psychopathy, sei nur sehr schwer behandelbar, da habe man schon gar nicht viele Instrumente. Es fehle auch am Störungsbewusstsein und damit an der Motivation. Im vorliegenden Fall sei eine ungünstige Behandlungsprognose zu stellen, aber es sei auch noch nie ein ernsthafter Behandlungsversuch erfolgt. Wenn, dann brauche es eine intensive Behandlung, er denke da an eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB. Die grosse Frage sei aber, wohin die Behandlung gehen solle. Der Explorand sage ja, er wolle nach Indien zurückkehren. (auf Frage) Wenn der Explorand nun sage, er wolle eine Lehre machen, stelle sich die Frage nach dem Durchhaltevermögen, das er (der Gutachter) nicht sehe. Bei den Untersuchungen habe der Explorand eine Lehre auch klar als zu minderwertig bezeichnet. Die Konsumfrage stehe nicht im Zentrum, es seien die fehlende Impulskontrolle und die Aggressivität. Das sei nicht einfach weg, wenn er weniger Alkohol trinke, auch wenn der Explorand dies nun denke. Bei den ambulanten Massnahmen sehe er keinerlei Sinn im Falle eines Aufschubs des Vollzugs. Dies werde aus heutiger Beurteilung über kurz oder lang wieder abgebrochen werden müssen. Wenn schon, dann müsse eine vollzugsbegleitende, längere ambulante Behandlung vorausgehen in einer Strafanstalt mit einem forensisch erfahrenen Psychotherapeuten. (aF) Ein Haftraum von vielleicht zwei Jahren sollte es schon sein, ein Jahr reiche sicher nicht aus, um eine Basis zu haben. Es stelle sich aber die Frage, ob es in der Praxis dann auch so durchgeführt werde, wie es sich das Gericht wünsche. (aF) Er könne sich nicht vorstellen, dass beim Exploranden nun plötzlich ein tiefergreifendes Störungsbewusstsein vorliege. Dies sei bei einer derartigen Störung auch gar nicht so einfach zu erwarten. Das müsse zuerst einmal in der Therapie erarbeitet werden.

Vor dem Berufungsgericht gab der Gutachter zusammenfassend an, er sei relativ ratlos. Er habe die Punkte im Gutachten aufgeführt, die für und gegen eine Massnahme sprechen. Wenn eine Massnahme in Betracht komme, dann nach 59 und nicht nach 61, da in einer 59-er Massnahme die Klientel altersgemäss gemischt sei, auch mit älteren Insassen, die auch ruhiger seien und die mit der eher dynamischen Art des Beschuldigten besser umgehen könnten. Er könne sich eine Massnahme nach 59 in einem offenen Rahmen, in einem Rahmen, der vor allem auch eine Berufsausbildung anbieten könne, wie z.B. St. Johannsen, allenfalls auch Bitzi, vorstellen. Er könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich motivierbar wäre für eine stationäre Massnahme. Jetzt (nach den heutigen Aussagen des Beschuldigten) scheine ja etwas möglich zu sein. Vorher habe er ja die Haltung gehabt, er wolle nicht in der Schweiz bleiben und keine Lehre machen. Hätte er weiterhin diese Meinung vertreten, dann würde eine Massnahme wenig Sinn machen. Dass er nun eine Lehre machen und in der Schweiz bleiben wolle, spreche jetzt eher dafür, es doch wirklich zu versuchen. Die Erfolgsaussichten, dass er es wirklich schaffe, die Resozialisierung, seien sicherlich mit einer Massnahme sehr viel grösser. Da neben der Persönlichkeitsproblematik noch die Suchtproblematik bestehe, würde wahrscheinlich eine ambulante Massnahme eben nicht reichen. Wenn die Stimmungsschwankungen kämen, wenn die Frustrationen kämen, wäre er möglicherweise schnell wieder drin (in der Suchtproblematik). Die Erfolgsaussichten seien bei einer stationären Massnahme besser. Mit der vom Beschuldigten heute gezeigten Haltung bezüglich Zukunft und bezüglich dem Wille, eine Ausbildung machen zu wollen, sei es eher wieder günstiger. Man könne mehr Hoffnung haben, dass es klappe mit der Massnahme. Die Erfolgsaussichten würden etwas günstiger erscheinen als zum Gutachtenszeitpunkt. Eine ambulante Massnahme während des Vollzugs der restlichen Strafe von knapp zwei Jahren sei nicht wirklich zielführend. Es wäre wohl ein Zeitabsitzen für alle. Es brauche einen anderen Rahmen.

2.3.4 Unbestreitbar liegt hier eine schwer zu behandelnde psychische Störung vor. Andererseits sind das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten und dessen Gefährlichkeit ohne Behandlung hoch zu bewerten. Der Gutachter hat sich vor dem Berufungsgericht leicht positiver zu den Behandlungsaussichten geäussert als noch im Gutachten selbst, nicht zuletzt wegen der geänderten Einstellungen und Zukunftsplänen des Beschuldigten. Er sieht auch geeignete Institutionen in St. Johannsen und Bitzi, in denen der Beschuldigte eine geeignete Lehre absolvieren könnte. Insbesondere sieht der Beschuldigte selbst ein, dass ihm ohne Ausbildung eine Grundlage für seine Zukunft fehlt. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass es äusserst schwierig werden dürfte für den Beschuldigten, mit seiner Biographie auf dem freien Arbeitsmarkt eine Lehrstelle zu erhalten. Mit der Absolvierung einer Ausbildung in einer stationären Massnahme und klaren Zielsetzungen kann der Beschuldigte auch motiviert werden. Zu beachten sind hinsichtlich der Behandelbarkeit einerseits auch das noch jugendliche Alter des Beschuldigten und die Tatsache, dass bisher kein Behandlungsversuch erfolgt ist. Eine Ausbildung im Rahmen einer auch sozialpädagogisch betreuten Massnahme hat auch vor dem Hintergrund des beschränkten Durchhaltevermögens des Beschuldigten grössere Erfolgsaussichten, ebenso dürfte ihn der strukturierte Rahmen beim Einhalten der Abstinenz unterstützen. Die Anordnung einer stationären Massnahme bei gleichzeitigem Aufschub des Strafvollzugs erscheint damit auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Die Anordnung einer bloss ambulanten psychotherapeutischen Behandlung oder einer Massnahme für junge Erwachsene ist gestützt auf den Gutachter ausgeschlossen.

VI. Sicherheitshaft

Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs ist der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu belassen (vgl. den separaten begründeten Beschluss des Berufungsgerichts).

VII. Zivilforderungen

Die Vorinstanz hat dem Opfer C.___ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2014 zugesprochen. In der Berufungserklärung wird die Höhe der zugesprochenen Genugtuung angefochten, was gleichzeitig bedeutet, dass der grundsätzliche Anspruch des Opfers auf eine Genugtuung – zu Recht – unbestritten ist. Das Amtsgericht hat auf US 65 ff. die Voraussetzungen und Bemessungskriterien für die Genugtuungsansprüche ausführlich dargelegt, darauf kann verweisen werden. Bei der Bemessung hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen, eine vorrangige Rolle kommt der Schwere der Verletzung und dem Verschulden des Haftpflichtigen zu. Diese beiden Umstände belasten den Berufungskläger stark: er hat wegen eines nichtigen Anlasses dem Opfer etappenweise schwere Gesichtsverletzungen mit mehreren Brüchen und eine Schnittwunde am Hals zugefügt. Selbst im Rahmen des qualifizierten Körperverletzungstatbestandes wurde das Verschulden als mittelschwer qualifiziert. Der Berufungskläger handelte mit direktem Vorsatz und versuchte sogar noch eine dauernde Entstellung des Opfers zu bewerkstelligen. Die Verletzungen bedingten zwei Spitalaufenthalte und eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 6. Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015, anschliessend 50 % bis zum 2. März 2015 und schliesslich erneut 100 % vom 3. April 2015 bis 19. Mai 2015. Immerhin sind keine bleibenden Nachteile zurückgeblieben. Unter diesen Umständen und auch im Quervergleich ist die zugesprochene Genugtuung von CHF 5‘000.00 nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Entscheid über Kosten und Entschädigungen zu bestätigen. Insbesondere ist es nicht angebracht, dem Opfer nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist. Mit den Anträgen zum Schuldspruch und zur Genugtuung hat das Opfer obsiegt.

2. Im Berufungsverfahren ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen. Er hat daher sämtliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr wird auf CHF 5‘000.00 festgesetzt, was zusammen mit den Auslagen obergerichtliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘900.00 ergibt.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist anhand der eingereichten Honorarnote festzusetzen. Von den geltend gemachten 22,02 Stunden ist eine Stunde für Abschlussarbeiten zu streichen, da dieser Posten schon in der ersten Instanz entschädigt wurde. Somit sind 21,02 Stunden plus vier Stunden für den Besuch der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung zu entschädigen. Davon sind 3,6 Stunden zum Stundenansatz von CHF 90.00 zu entschädigen, da ein Praktikant die Arbeit verrichtete. Die restlichen Stunden (21,42 h) sind mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘720.25 (CHF 4‘179.60 Honorar; CHF 191.00 Auslagen; CHF 349.65 MWST) festzulegen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4. Der unterliegende Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 433 StPO). Der vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Aufwand ist bis auf eine Position nicht zu beanstanden: für die Vorbereit

STBER.2016.25 — Solothurn Obergericht Strafkammer 05.09.2016 STBER.2016.25 — Swissrulings