Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60

14 ottobre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·8,547 parole·~43 min·2

Riassunto

Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung

Testo integrale

Obergericht Strafkammer    

Urteil vom 14. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,    

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) suchte am 26. Oktober 2012 um 16:45 Uhr zusammen mit ihrer Mutter, B.___, sowie deren Kollegin, C.___, den Polizeiposten an der Werkhofstrasse 33 in Solothurn auf und erstattete gegen ihren Vater D.___ (nachfolgend Privatkläger) Anzeige. Gemäss ihrer Meldung, welche von Polizist E.___ sinngemäss zu Protokoll genommen wurde (vgl. hierzu ausführlich Aktennotiz «Fall A.___» vom 26.10.2012, Ordner Staatsanwaltschaft, STA.2013.2394, nachfolgend zit. «O STA.2013.2394», AS 117), soll ihr Vater sie am 25. Oktober 2012 bewusstlos geschlagen und anschliessend mit dem Auto entführt haben. Im Wald beim [...] habe er sie aus dem Personenwagen herausgezogen und sie erneut angegriffen, bevor ihr die Flucht gelungen sei. Sie führte des Weiteren aus, dass ihr Vater an jenem Abend alkoholisiert gewesen sei und einen Führerausweisentzug habe. Die Beschuldigte stellte noch auf dem Polizeiposten Strafantrag für alle in Frage kommenden Tatbestände (O STA.2013.2394 AS 152).

Kurz nachdem die Beschuldigte ihren Hausarzt aufgesuchte hatte, wurde sie am Abend auch noch polizeilich einvernommen und vom Amtsarzt untersucht (vgl. O STA.2013.2394 AS 51 ff.).

2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2012 gegen D.___ eine Untersuchung betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, Körperverletzung, versuchte Nötigung, evtl. Drohung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ordner Staatsanwaltschaft, Strafverfolgung 3.2.3., nachfolgend zitiert: «O Stawa», Register Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert) und erliess einen Vorführungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl (O STA.2013.2394 AS 148 f.).

In der Folge wurde der Vater der Beschuldigten gleichentags an seinem Domizil angehalten und um 11:45 Uhr vorläufig festgenommen (O STA.2013.2394 AS 168). Nachdem er einen Alibibeweis hatte erbringen können, der von diversen Auskunftspersonen bestätigt worden war, wurde er noch gleichentags um 19:00 Uhr entlassen (vgl. Entlassungsrapport, O STA.2013.2394 AS 170).

3. Am 29. Oktober 2012 wurde A.___ erstmals als Beschuldigte polizeilich einvernommen (O STA.2013.2394 AS 60 ff.) und am 9. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen sie wegen falscher Anschuldigung sowie Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (O STA.2013.2394 AS 89 f.).

4. Das gegen den Vater der Beschuldigten geführte Strafverfahren wurde am 5. September 2013 rechtskräftig eingestellt (O STA.2013.2394 AS 98, Original abgelegt unter: O Stawa, Verfahren/Verfügungen, nicht paginiert).

5. Am 11. Juni 2014 wurde die Beschuldigte ein weiteres Mal (nun durch die Staatsanwaltschaft) befragt (O STA.2013.2394 AS 75 ff.).

6. Am 6. August 2014 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ordner Richteramt Solothurn-Lebern SLSPR.2014.69, nachfolgend zit. «O S-L», AS 1 ff.)

7. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 stellte die Beschuldigte das Gesuch, es sei zu prüfen, ob sie Anrecht auf einen Pflichtverteidiger habe (O S-L AS 46). Auf die entsprechenden Anträge hin (vgl. Eingabe vom 30.10.2014. O S-L AS 48 ff.) wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten am 3. November 2014 Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt und die bereits angesetzte Hauptverhandlung auf einen späteren Termin verschoben (O S-L AS 14). Der Antrag der Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft – die Verteidigung rügte eine Vorbefassung des federführenden Staatsanwaltes, die Missachtung der Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und b StPO und eine Verletzung des «fair trials» nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Eingabe vom 23.12.2014, O S-L AS 52 f.) – wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 28. Januar 2015 abgewiesen (O S-L AS 25 ff.).

8. Am 30. Juni 2015 erging folgendes Urteil des Amtsgerichtspräsidenten:

«     1.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)  Der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012;

b)  Der Freiheitsberaubung, begangen vom 26. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012.

2.  A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.  A.___ hat dem Privatkläger, D.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

4.  A.___ hat dem Staat die Kosten aus dem Verfahren gegen D.___ (STA.2014.4020) in Höhe von CHF 861.00 zurückzuerstatten.

5.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 4‘457.70 (Honorar CHF 3‘975.00, Auslagen CHF 152.50 und Mehrwertsteuer CHF 330.20 (8,0%)) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.  Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

7.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens, mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1719.60, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1519.60 betragen.»

9. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Verteidiger fristgerecht die Berufung anmelden (O S-L AS 107).

Das begründete Urteil wurde den Parteien am 29. September 2015 zugestellt (O S-L AS 106).

Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 liess die Berufungsklägerin folgende Anträge stellen:

«     1.  Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

2.  Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in den Ziffern 1a (Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) und 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3.  Die Berufungsklägerin sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, angeblich begangen vom 26. bis 27. Oktober 2012, freizusprechen.

  4.  Die Berufungsklägerin sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.

  5.  Auf die Forderung des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

  6.  Auf die Rückerstattung der Kosten des Verfahrens gegen den Privatkläger (STA.20014.4020) in Höhe von CHF 861.00 sei zu verzichten.

  7.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin maximal zur Hälfte, ausmachend maximal CHF 300.00, aufzuerlegen.

  8.  Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen.»

Des Weiteren wies der amtliche Verteidiger bereits in der Berufungserklärung darauf hin, dass seine Mandantin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden wäre.

10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2015 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der Privatkläger erhob ebenfalls keine Anschlussberufung.

11. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2015 wurde die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker im Berufungsverfahren bestätigt. Am 22. Dezember 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die schriftliche Berufungsbegründung ging innert der erstreckten Frist am 9. Februar 2016 beim Gericht ein, die Unterlagen der Beschuldigten zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) wurden am 10. Februar 2016 nachgereicht.

12. Der Privatkläger reichte innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Beschuldigten ein noch stellte er ein Entschädigungsbegehren für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren.

Ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten ging am 11. März 2016 und die Honorarnote des amtlichen Verteidigers am 29. März 2016 beim Gericht ein.

13. Bereits rechtskräftig und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind:

der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung (Dispositivziffer 1 lit. a des erstinstanzlichen Urteils);

die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils).

Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen. Da die Berufung ausschliesslich von der Beschuldigten ergriffen wurde, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Prozessuales

1. Anklagegrundsatz

Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind von gleichwertiger Bedeutung (BGE 133 IV 235 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Bezieht sich eine Anklageschrift auf mehrere Täter, so muss aus dieser hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beteiligten schuldig gemacht haben. Es sind demnach die tatsächlichen Umstände anzuführen, welche nach Ansicht der Anklagebehörde den rechtlichen Schluss zulassen, der Beschuldigte sei Täter (mittelbarer Täter, Mittäter) oder Teilnehmer, d.h. Anstifter oder Gehilfe (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 22).

2. Die Vorhalte werden in der Anklageschrift vom 6. August 2014 (O S-L AS 1 ff.) wie folgt umschrieben:

«1. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB)

begangen am 26. Oktober 12, 16:45 Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme) sowie am 29. Oktober 2012, 11:30 Uhr (zweite polizeiliche Einvernahme), in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen, Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, zum Nachteil von D.___, indem die Beschuldigte A.___ ihren Vater D.___ wider besseres Wissen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrerer Verbrechen und Vergehen beschuldigte in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Konkret täuschte die Beschuldigte A.___ ihren Freunden F.___ und G.___ am Abend des 25. Oktober 2012 vor, sie sei zuvor von ihrem Vater vor ihrer Haustür niedergeschlagen und im Auto verschleppt, dann geschlagen und bedroht worden. Sie habe knapp entkommen können. Später täuschte sie mit dieser Geschichte auch ihre Mutter B.___. In der Folge begab sich die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter und einer Kollegin (später auch in Begleitung ihrer Freunde F.___ und G.___) auf den Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn gab in zwei Einvernahmen bewusst wahrheitswidrig und tränenreich zu Protokoll, ihr Vater D.___ habe ihr am Abend des 25. Oktober 2012 kurz nach 20:00 Uhr auf der [...] einen Schlag gegen den Kopf verpasst, so dass sie zusammengesackt sei, und habe sie dann auf die Rückbank seines Autos gelegt. Als sie aus ihrer Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, habe D.___ sie mit dem Kopf voran aus dem Auto geschleift, so dass sie den Kopf an der Türschwelle angeschlagen habe. Im Anschluss habe er sie einige Meter neben dem Auto ins Dunkle gezerrt, wo er ihr einen Faustschlag auf die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Sie sei in der Folge rücklings zu Boden gefallen und kurz benommen liegen geblieben, woraufhin D.___ ihr mit einem Stock drei Mal in den Unterleib und in den Rippenbereich geschlagen habe. Als sich Stimmen genähert hätten, habe er sie in ein nahegelegenes Gebüsch geschleift und sie aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Gleichzeitig habe er ihr gedroht, sie solle niemandem davon erzählen, sie wisse ja, was sonst passiere. Sie habe in der Folge D.___ oberhalb des Knies in den Oberschenkel beissen können, woraufhin er sie losgelassen habe. Sie habe dann zu Fuss die Flucht ergreifen können. Nach Meldung durch die Polizei Kanton Solothurn eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen D.___ am 27. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und Entführung, der Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung, evtl. Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, und erliess einen Vorführbefehl. Die Festnahme von D.___ erfolgte am 27. Oktober 2012 um 11:45 Uhr. Aufgrund eines Alibibeweises, welcher von diversen Auskunftspersonen bestätigt wurde, wurde er noch gleichentags aus dem Untersuchungsgefängnis entlassen (19:00 Uhr). Im Zuge der durch die Strafverfolgungsbehörden aufgenommenen Ermittlungen verstrickte sich die Beschuldigte hingegen immer mehr in Widersprüche, mit denen sie in der schliesslich konfrontiert wurde. Die Beschuldigte gab im Verlauf der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 schliesslich zu Protokoll, die Entführung und die angeblich durch ihren Vater verübten Gewaltakte frei erfunden zu haben und ihn absichtlich und bewusst falsch beschuldigt zu haben. Sie wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr auch so gewollt. Das Verfahren gegen D.___ wurde mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt. Der Entscheid ist rechtskräftig.  

  2. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft)

begangen am 26. Oktober 12, 16:45 Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme), in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, sowie in Grenchen, Solothurnstrasse 65, Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, zum Nachteil von D.___, indem die Beschuldigte mit ihrer falschen Anschuldigung gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasste, D.___ im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung am 27. Oktober 2012 vorläufig festzunehmen und ihn für die Zeit von 11:45 bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zuzuführen. Damit entzog die Beschuldigte D.___ als mittebare Täterin vorsätzlich und in unrechtmässiger Weise die Freiheit. Die Beschuldigte wusste (zumindest im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre), welche Folgen ihre Anzeige für den Beschuldigten haben würde. Diese waren von ihr auch so gewollt.»

3. Einwendungen der Verteidigung

Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und begründet dies zusammengefasst wie folgt (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, S. 2 f.): Das Verhalten des mittelbaren Täters müsse die durch die Tatmittler unvorsätzlich begangene Tat (in casu Verhaftung durch die zuständigen Behörden) im Sinne der Tatherrschaft «gesteuert» haben. Wie nun aber die Berufungsklägerin die erforderliche Tatherrschaft für die Festnahme des Privatklägers begründet haben soll, gehe aus der Anklage nicht hervor. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes liege in Bezug auf den objektiven Tatbestand somit darin, dass nicht umschrieben werde, inwiefern die Berufungsklägerin durch die drei Kontakte gegenüber der Polizei die Tatherrschaft in Bezug auf die Freiheitsberaubung begründet haben soll. Dies könne höchstens aus den Akten geschlossen werden, was aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anklageprinzip nicht genüge. Zudem behaupte die Anklage einfach das Wissen und Wollen der Berufungsklägerin, nenne aber keine Umstände, die den entsprechenden Schluss zulassen würden. Zudem verkenne die Anklage das Institut der Parallelwertung in der Laiensphäre. Dieses beziehe sich auf die Tatbestandsmässigkeit einer Tat an sich und nicht, wie dies die Anklage insinuiere, auf die Folgen einer Handlung.

4. Würdigung

Die von der Verteidigung geltend gemachten Einwendungen gehen fehl: Die Anklageschrift vom 6. August 2014 (AnklS.) enthält einen klar umschriebenen Lebenssachverhalt. Die von der Beschuldigten selbst vorgenommenen Handlungen werden in Ziff. 2 der AnklS. zeitlich und örtlich mit den Angaben «begangen am 26. Oktober [20]12, 16:45 Uhr (erste Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 18:42 Uhr (zweite Meldung bei der Polizei), 26. Oktober 2012, 19:40 Uhr (erste polizeiliche Einvernahme)» klar umgrenzt und sind auch in inhaltlicher Sicht hinreichend konkretisiert: Ziff. 2 der AnklS. verweist ausdrücklich auf die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 der AnklS. Unter dieser Ziffer werden nicht bloss «drei Kontakte gegenüber der Polizei» (so die Berufungsbegründung S. 2) erwähnt, sondern es wird im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Aussagen die Beschuldigte bei der Polizei wider besseres Wissen zum Nachteil ihres Vaters zu Protokoll gab. Damit haben jene tatsächlichen Elemente in der Anklageschrift Eingang gefunden, welche – gemäss der Auffassung der Anklagebehörde, die unter nachstehender Ziff. III.3 einer Prüfung unterzogen wird – die Tatherrschaft der Beschuldigten begründet haben. Dies erschliesst sich zweifelsfrei aus der Formulierung gemäss Ziff. 2 der AnklS., wonach die falschen Anschuldigungen gemäss Ziff. 1 die Strafverfolgungsbehörden dazu veranlasst hätten, D.___ vorläufig festzunehmen und dem Untersuchungsgefängnis zuzuführen.

Auch in Bezug auf die Umschreibung der subjektiven Tatbestandselemente erweist sich die vorliegende Anklageschrift entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht als mangelhaft, denn sowohl die Willens- wie auch Wissenskomponente gehen aus der Anklageschrift mit der erforderlichen Klarheit hervor. Bereits unter Ziff. 1 der AnklS., auf welche Ziff. 2 der AnklS. verweist, wird festgehalten, die Beschuldigte habe die auf dem Polizeiposten zu Protokoll gegebene Entführung und die verübten Gewaltakte ihres Vaters frei erfunden und diesen damit wider besseres Wissen der Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Die Anklagebehörde behauptet somit nicht bloss eine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch die Beschuldigte, sondern stellt den Bezug zu der wissentlich falschen Anzeige zum Nachteil ihres Vaters her, die nach der Auffassung der Anklagebehörde nur den Schluss zulässt, die Beschuldigte habe um deren Folgen gewusst und diese auch so gewollt. Damit erweist sich die Rüge der Verteidigung auch in diesem Punkt als unbegründet.

Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Anklagebehörde den Begriff der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Tatbestandsmerkmal, sondern im Zusammenhang mit den zu erwartenden Folgen der Anzeige verwendet. Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die inhaltliche Bedeutung dieses Verweises klar war. Die Anklagebehörde brachte damit unmissverständlich den Vorwurf zum Ausdruck, dass auch unter Berücksichtigung eines nicht juristischen, sondern lediglich laienhaften Verständnisses die Beschuldigte um die soziale Tragweite und damit die Folgen ihrer Anzeige wusste.

III. Beweiswürdigung

1. Unbestrittener Sachverhalt

Der unter Ziff. 1 der AnklS. aufgeführte Sachverhalt, der unter Ziff. II.2. hiervor im Wortlaut wiedergegeben wurde, ist unbestritten und erstellt: Die Beschuldigte bezichtigte ihren Vater bei der Polizei wider besseres Wissen mehrerer Verbrechen und Vergehen (Entführung, Körperverletzungen, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das SVG) und wurde deswegen rechtskräftig wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

Die Verletzungen, welche die Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeige aufwies, sollen gemäss ihren eigenen Angaben von einen Sturz herrühren: Es soll am 25. Oktober 2012 gegen Abend bei ihr zuhause zu einem heftigen Streit zwischen G.___ und F.___ gekommen sein, bei welchem es um sie bzw. ihr Beziehungsverhalten ging. Diese Situation habe sie an die Geschichte mit ihren Eltern erinnert. In der Folge sei sie einfach davon gelaufen, weil es ihr zu viel geworden sei. Draussen sei sie aufgrund ihrer Kreislaufprobleme zusammengebrochen. Nachdem sie wieder nachhause zurückgekehrt sei, sei sie von G.___ und F.___ auf ihre Verletzungen angesprochen worden. Darauf habe sie ihnen und später auch ihrer Mutter die Geschichte mit dem Vater erzählt (vgl. STA.2013.2394 AS 70 auf Frage 22 sowie O S-L AS 70 f.).

In tatsächlicher Hinsicht steht auch fest, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2012 im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung vorläufig festgenommen wurde und die Zeit von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis Solothurn verbringen musste (vgl. hierzu O STA.2013.2394 AS 168 und O STA.2013.2394 AS 170).

2. Einwendungen der Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht

Die Beschuldigte lässt durch ihren Verteidiger vorbringen, sie habe für diesen Freiheitsentzug keine Tatherrschaft innegehabt und die Verhaftung ihres Vaters weder gewollt noch in Kauf genommen. Zusammengefasst wird dies wie folgt begründet (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016 S. 3 - 5): Der Staatsanwalt habe im Ermittlungsauftrag Zwangsmassnahmen nur vorsorglich für den Fall angeordnet, dass der Privatkläger nicht «freiwillig auf den Polizeiposten mitkommen» würde. Aus den Akten gehe nun aber kein Hinweis hervor, dass sich der Privatkläger geweigert hätte, zur Befragung mitzukommen. Die Polizei habe den Privatkläger somit ohne Not und in Überschreitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrages festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis verbracht. Diese Festnahme sei unautorisiert erfolgt, da die Verfahrensleitung bereits bei der Staatsanwaltschaft gelegen sei; darüber hinaus sei sie unverhältnismässig gewesen, da sie weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, um den Alibibeweis des Privatklägers und dessen Partnerin zu überprüfen. Die Festnahme könne deshalb nicht der Berufungsklägerin angelastet werden. Die Tatherrschaft dafür habe vielmehr bei den Polizeibeamten gelegen.

Hinsichtlich der Wissens- und Willenskomponente der Beschuldigten bringt die Verteidigung vor, die Beschuldigte habe anlässlich der ersten polizeilichen Meldung gemäss Aktennotiz der Polizei vom 26. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 117) ausschliessen wollen, dass ihr Vater von der Anzeige erfahre. Wer aber nicht wolle, dass der Beanzeigte von der Anzeige erfahre, könne unmöglich wollen oder auch nur in Kauf nehmen, dass dieser verhaftet werde. Das Gegenteil könne der Beschuldigten jedenfalls bei korrekter Anwendung der strafprozessualen Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln (Art. 10 StPO) nicht unterstellt werden. Dies gelte umso mehr, als die Berufungsklägerin noch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft glaubhaft ausgesagt habe, eine Festnahme ihres Vater nicht gewollt zu haben; sie habe daran im Zeitpunkt der Meldung gar nicht gedacht (mit Verweis auf O STA.2013.2394 AS 82 Z. 248 ff.). Die Berufungsklägerin verfüge weder über Kenntnis des Strafverfahrensoder Polizeirechts noch kenne sie die entsprechende Praxis. Nach der allgemeinen und ihrer konkreten Lebenserfahrung habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihre Anschuldigung zur Verhaftung des Privatklägers führen werde, zumal die geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten überprüft und widerlegt werden können.

3. Würdigung

Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren ins Zentrum gerückte Überschreitung des Ermittlungsauftrages durch die Polizei findet keine Grundlage in den Akten. Das Vorgehen der Polizeibeamten stützte sich auf den vorerst mündlich erteilten und nachträglich verschriftlichten Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 146 f.). Dieser Auftrag sah zwingend die unterschriftliche Befragung des damals beschuldigten Privatklägers sowie dessen Untersuchung durch den Amtsarzt vor. Die schliesslich von den Polizeibeamten vorgenommene vorläufige Festnahme gründete auf dem ebenfalls vorerst mündlich und nachträglich verschriftlichten Vorführungsbefehl vom 27. Oktober 2012 (O STA.2013.2394 AS 148). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise ausgeführt (vgl. O S-L AS 92/US 11), dass eine Vorladung des Privatklägers in Anbetracht der Erheblichkeit der Vorwürfe und der erforderlichen sofortigen Untersuchung des Privatklägers durch den Amtsarzt zu viel Zeit beansprucht hätte und deshalb nicht in Frage gekommen sei. Das von der Polizei gewählte Vorgehen war deshalb nicht zu beanstanden. Es stand im Einklang mit den vom Staatsanwalt im Ermittlungsauftrag definierten Vorgaben und den gesetzlichen Vorgaben der StPO.

Nicht zutreffend ist die weitere Behauptung der Verteidigung, wonach die von der Beschuldigten geäusserten Belastungstatsachen mit geringstem Aufwand hätten widerlegt werden können. Abzustellen ist auf die Sachlage, wie sie sich damals unmittelbar vor den ergriffenen Zwangsmassnahmen zu Lasten des Privatklägers präsentierte: Die Beschuldigte äusserte in einer stark aufgewühlten Verfassung (gemäss polizeilicher Aktennotiz vom 26.10.2012 zitterte sie am ganzen Körper und weinte, vgl. O STA.2013.2394 AS 117) auf dem Polizeiposten schwer wiegende Vorwürfe zum Nachteil ihres Vaters (vgl. O STA.2013.2394 AS 117). Sie wies an den Händen und an der Lippe deutliche Verletzungen auf. Im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Befragung, welche noch am selben Tag (26.10.2012) um 19:40 Uhr durchgeführt wurde, reichte sie der Polizei ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. H.___, ein, das ihr mehrfache Verletzungen attestierte (vgl. O STA.2013.2394 AS 52, O Stawa, Arztberichte A.___, nicht paginiert). Dr. med. I.___, der für die amtsärztliche Untersuchung auf dem Polizeiposten beigezogen wurde (vgl. O STA.2013.2394 AS 24, Verletzungsfotografien unter O STA.2013.2394 AS 28 - 32), folgerte gar, dass die Verletzungen und die Aussagen des Opfers zueinander passen würden (vgl. O Stawa, Arztberichte A.___, nicht paginiert). Am gleichen Abend wurden auch noch die Mutter der Beschuldigten, B.___, ihr Freund G.___ und ihr Kollege F.___ polizeilich als Auskunftspersonen befragt. Diese machten zwar nicht in allen Punkten übereinstimmende Aussagen zum Tathergang, gaben aber alle zu Protokoll, dass ihnen die Beschuldigte mitgeteilt hatte, am 25. Oktober 2012 gravierende Gewaltakte ihres Vaters erlitten zu haben (vgl. O STA.2013.2394 AS 171 ff., AS 179 ff. und AS 192 ff.). Es waren diese frei erfundenen und schwer wiegenden Vorwürfe der Beschuldigten, welche die Tätigkeit der Untersuchungsbehörde in Bewegung gesetzt und die Ursache für die vorläufige Festnahme des Privatklägers und damit den mehrstündigen Freiheitsentzug geschaffen haben. Der Beschuldigten gelang es, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen und in den Irrtum zu versetzen, ihre Schilderungen würden auf einem realen Erlebnishintergrund basieren und den erforderlichen Tatverdacht begründen. Mit dieser gezielten Irreführung erreichte sie gegenüber den unmittelbar handelnden Untersuchungsbehörden eine überlegene und damit steuernde Stellung. Damit lag die tatsächliche Herrschaft über den Geschehensablauf bei der Beschuldigten.

Auch den Einwendungen der Verteidigung in Bezug aus die Wissens- und Willenskomponente kann nicht gefolgt werden. Die anfänglichen Zweifel der Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob sie ihren Vater anzeigen sollte (vgl. hierzu die polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012, O STA.2013.2394 AS 117), sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn Tatsache ist, dass sie frei darüber entscheiden konnte und sie schliesslich ihre Zweifel ablegte und dazu überging, ihren Vater wider besseres Wissen anzuzeigen. Auch der Umstand, dass die Freiheitsbeschränkung ihres Vaters nicht das direkte Handlungsziel der Beschuldigten war, sondern sie nach ihren eigenen Aussagen in erster Linie darauf abzielte, ein Kontaktverbot gegenüber ihrem Vater zu erreichen, führt nicht zu einem anderen Schluss. Massgeblich ist, dass die Beschuldigte die Festnahme ihres Vaters als Folge ihrer falschen Anschuldigung für möglich hielt und sich mit dieser Folge abfand. Diese mögliche Konsequenz war für die Beschuldigte auch dann voraussehbar, wenn man mit der Verteidigung auf ein lediglich laienhaftes Verständnis des Strafrechts abstellt. Wer derart gravierende Vorwürfe – die Beschuldigte schilderte u.a. eine Entführung sowie mehrere gewalttätige Attacken ihres Vaters – gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig schildert, ist sich der sozialen Tragweite seines Verhaltens bewusst. Es drängt sich damit in tatsächlicher Hinsicht der Schluss auf, dass die Beschuldigte als Folge ihrer Anzeige schwer wiegende und damit auch freiheitsentziehende Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden zum Nachteil des Beanzeigten in Kauf nahm. Zu keinem anderen Schluss führen die von der Beschuldigten zu dieser Frage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen: Ihr war bewusst, dass ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen gegen ihren Vater nach sich ziehen würde (vgl. O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Sie gab des Weiteren zu Protokoll, eine Festnahme ihres Vater nicht unbedingt gewollt zu haben, räumte aber zugleich ein, diese sei eine logische Schlussfolgerung gewesen (O STA.2013.2394 Z. 185 AS 80). Damit brachte die Beschuldigte mit eigenen Worten zum Ausdruck, dass die Festnahme ihres Vaters nicht ihr eigentliches Handlungsziel war, aber ihr eigenes Vorgehen eben auch diese Konsequenz mitumfasste und somit auch (mit)gewollt war.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft

Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.

Die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft ist als Sonderform der vorsätzlichen Täterschaft unbestritten. Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgen zitiert «PK StGB», Vor Art. 24 StGB N 2). Das Bundesgericht wählt folgende Umschreibung (Urteil 6P.34/2007 vom 18.4.2007 E. 4.3): «Wenn der mittelbare Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Werkzeug) als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d; Marc Forster, Basler Kommentar StGB I, N. 28 vor Art. 24 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, § 13 N. 23). Der mittelbare Täter lenkt mit anderen Worten das Geschehen aus dem Hintergrund, indem er den Ausführenden täuscht und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es an der Tatherrschaft (…)». Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 23).

Es ist gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung unbestritten, dass auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden kann, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein respektive unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23.2.2010 E. 3.3, Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 29 mit Hinweis auf das Urteil der Strafkammer des Solothurner Obergerichts vom 2.5.2012, STBER.2011.2 sowie auf diverse weitere kantonale Entscheide, ebenso Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 9).

Die von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach eine falsche Anschuldigung nur zur strafbaren Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft führen könne, wenn die beschuldigte Person besonders raffiniert vorgehe und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit besonders schwer durchschaubaren Täuschungen operiere (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, Ziff. 13 S. 4), findet keine Grundlage im Gesetz. Massgebend ist bei Fallkonstellationen der mittelbaren Täterschaft, dass es der beschuldigten Person gelingt, die unmittelbar ausführende Person zu täuschen und dadurch zum vorsatzlosen Vollstrecker ihres Deliktsplans zu machen. Ob die mittelbare Täterschaft dabei besonders raffiniert und mit hohem planerischen Aufwand vorging, ist hingegen von Relevanz in Bezug auf die Strafzumessung (Bewertung der kriminellen Energie des mittelbaren Täters) und – sofern das Gesetz nicht bloss ein vorsätzliches, sondern auch ein lediglich fahrlässiges Verhalten unter Strafe stellt – in Bezug auf die Frage, ob der Tatmittler den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.

2. Subsumption

Dem Privatkläger wurde die Freiheit entzogen, indem er am 27. Oktober 2012 vorläufig festgenommen und für die Zeit von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt wurde. Die Beschuldigte trat nicht als unmittelbar handelnde Person dieses Freiheitsentzuges in Erscheinung. Es gelang ihr aber, mit ihren frei erfundenen Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Diese schenkten den Ausführungen der Beschuldigten Glauben, nahmen deswegen Ermittlungen gegen den Privatkläger auf und entzogen ihm in der irrigen Annahme, es läge gegen ihn ein dringender Tatverdacht vor, vorübergehend die Freiheit. Damit instrumentalisierte die Beschuldigte die Strafverfolgungsbehörden als vorsatzlos handelnde Tatmittler und erreichte eine unrechtmässige Festnahme ihres Vaters. Die überlegene, steuernde Stellung und damit die Tatherrschaft lag, wie dies unter dem Sachverhalt bereits dargestellt wurde (vgl. vorstehende Ziff. III.3.), aufgrund der erzielten Irreführung der Strafverfolgungsbehörden bei der Beschuldigten. Sie erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.

Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 (2. Satz) StGB bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Es steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass die Beschuldigte nicht als direktes Handlungsziel die Verhaftung ihres Vaters gewollt hat. Es ging ihr darum, dass sie von ihm in der Zukunft nicht mehr aufgesucht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie sich aber eines unrechtmässigen Mittels (falsche Anschuldigung) bedient, das in der Konsequenz auch einen Freiheitsentzug des Privatklägers miteinschloss. Diese Möglichkeit war ihr aufgrund der Schwere der von ihr vorgetragenen Vorwürfe auch ohne juristische Fachkenntnisse bewusst. Trotzdem sah sie von ihrem Vorgehen nicht ab. Demzufolge nahm sie den Freiheitsentzug ihres Vaters eventualvorsätzlich in Kauf.

3. Konkurrenz und Fazit

Die Beschuldigte hat sich als mittelbare Täterin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB verhalten. Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

Die Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, steht mit dem Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB in Idealkonkurrenz (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 13 sowie Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 303 StGB N 39). Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter und knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an. Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB setzt nicht die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens und schon gar nicht einen Freiheitsentzug zum Nachteil des Nichtschuldigen voraus, sondern statuiert lediglich die subjektive Absicht der Täterschaft, dass eine Strafverfolgung herbeigeführt wird.

Die Beschuldigte ist (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) somit wegen Freiheitsberaubung, begangen in mittelbarer Täterschaft in der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012, zu verurteilen.

V. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Im Entscheid 117 IV 112 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:

-           Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,

-           die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

-           die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,

und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).

Die Täterkomponente umfasse:

-           das Vorleben,

-           die persönlichen Verhältnisse

-           sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Als schwerstes Delikt gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dasjenige, welches mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist und nicht jenes, das nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N 116). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

Als schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die falsche Anschuldigung zu qualifizieren, welche in der Tatbestandsvariante von Art. 303 Ziff. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Nach dieser schwersten Tat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Strafzumessung hat sich – wie aus Ziff. 2 von Art. 303 StGB hervorgeht, die eine wesentlich tiefere Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wenn die falsche Anschuldigung eine Übertretung betrifft – unter anderem an der inhaltlichen Schwere der Beschuldigung zu orientieren (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 11).

2.1 Tatkomponente

Die Vorinstanz hat die Bezichtigungen der Beschuldigten mit Hinweis auf die vom Gesetz angedrohte Sanktion für eine Freiheitsberaubung und Entführung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als mittelschwer qualifiziert. Im Resultat ist diese Wertung nicht zu beanstanden. Es gilt neben dem bloss abstrakten Strafrahmen aber auch die konkreten Umstände zu würdigen, welche die Schwere dieser Bezichtigungen verdeutlichen: Die Beschuldigte formulierte eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorwürfen (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz). Diese waren in ihrer Summe erheblich und zeichneten das tatsachenwidrige Bild eines äusserst gewalttätigen Mannes, der selbst nicht davor zurückschreckte, die eigene Tochter bewusstlos zu schlagen, sie anschliessend zu entführen und ihr an einem abgelegenen Ort weitere körperliche Verletzungen zuzufügen.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges war nicht mehr gering, sondern bereits erheblich: Gegen den Vater der Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung eröffnet und die stigmatisierenden Vorwürfe wurden gemäss den Angaben des Privatklägers auch im sozialen Nahraum bekannt: Der Privatkläger hatte am Abend, als seine Verhaftung erfolgte, Freunde eingeladen und ein Nachbar des Privatklägers, J.___, wurde als Auskunftsperson befragt (O STA.2013.2394 AS 217). Der eingriffsintensivste Erfolg der falschen Anschuldigung bestand im unrechtmässigen Freiheitsentzug. Dieser Erfolg ist aber als weiteres begangenes Delikt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Rahmen der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

Die Anschuldigungen machte die Beschuldigte (wie vom Gesetzeswortlaut gefordert) «wider besseres Wissen» und damit mit direktem Vorsatz. Missverständlich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche der Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Handeln lediglich mit Eventualvorsatz zu Gute hielt (vgl. US 15), sich damit aber eigentlich auf die Absicht bzw. nach der Auffassung der Vorinstanz die Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, bezog.

In Bezug auf die kriminelle Energie ist einerseits entlastend einzuräumen, dass die falsche Anschuldigung nicht von langer Hand geplant war und die Beschuldigte nicht raffiniert vorging. Andererseits wäre es aber auch unzutreffend, ihr Vorgehen als eigentliche Kurzschlussreaktion zu qualifizieren, auch wenn sie selber dies so mehrmals geltend gemacht hat. Die Beschuldigte erstattete erst am späteren Nachmittag des 26. Oktobers 2012 Anzeige, währenddem sie die falsche Erklärung für ihre Verletzungen gegenüber G.___ und F.___ in einer emotional aufgewühlten Verfassung (nach einem heftigen Streit zwischen den beiden Männern und nach ihrem Sturz) bereits am Vorabend (25.10.2012) abgegeben hatte. Sie hätte somit durchaus genügend Zeit gehabt, um ihr Fehlverhalten zu reflektieren, von ihrer erfundenen Geschichte wieder Abstand zu nehmen und die Sache richtig zu stellen. Zutreffend ist auch, dass ihre eigene Mutter sie zur Anzeigeerstattung motiviert und die Beschuldigte selbst dieses Vorhaben anfänglich noch abgelehnt hat (vgl. O STA.2013.2394 AS 55, AS 176 sowie polizeiliche Aktennotiz vom 26.10.2012: O STA.2013.2394 AS 117). Das vermag die Beschuldigte aber nicht entscheidend zu entlasten: Sie wurde dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht tangiert und es ist vor allem einzuwenden, dass der von ihr geltend gemachte Druck nur deshalb entstanden ist, weil sie auch ihre Mutter über den wahren Ablauf der Ereignisse am Abend des 25. Oktobers 2012 getäuscht hatte.

Die Beschuldigte hatte rein egoistische Motive: Sie wollte mit den Bezichtigungen erreichen, dass ihr Vater keinen Kontakt mehr zu ihr haben durfte. Die Beschuldigte litt nach ihren eigenen Aussagen schwer unter der «Kampf»-Scheidung ihrer Eltern. Sie beschrieb die Zeit während der Scheidung als jahrelangen Terror, wobei ihr Vater ihr die Schuld für die gescheiterte Ehe zugeschrieben haben soll (vgl. O STA.2013.2394 AS 78 f.). Diese Vorgeschichte liefert im Ansatz eine Erklärung für das Vorgehen der Beschuldigten, vermag aber ihr Handeln nicht zu rechtfertigen. Das für den von ihr angestrebten Kontaktabbruch eingesetzte Mittel (falsche Anschuldigung) war perfide, sie liess sich von einem Rachemotiv leiten (vgl. O STA.2013.2394 AS 69 sowie AS 72): Ihr Vater habe ihr immer Vorwürfe gemacht. Sie habe mit dieser Entführungsgeschichte gewollt, dass er auch einen «Denkzettel» erhalte. Sie habe das, was er ihr jahrelang angetan habe, ihm jetzt selber angetan.

In Berücksichtigung all dieser Aspekte ist im vorliegenden Fall von einer leichten bis mittleren Tatschwere auszugehen.

2.2 Täterkomponente

In Bezug auf das Vorleben der Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Die Beschuldigte hat Jahrgang 1993 und schloss nach der Sekundarschule in [...] eine Lehre als Köchin ab, worauf sie ab Juli 2012 ein halbes Jahr im Restaurant [...], angestellt war. Aus innerbetrieblichen Gründen erfolgte Ende Januar 2013 die Kündigung. Im Jahre 2015 wurden ihr gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen von der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 zugesprochen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens absolvierte die Beschuldigte im [...] in [...] ein Praktikum. Die Beschuldigte strebt für die Zukunft eine Zweitausbildung zur Sozialpädagogin an, welche drei Jahre dauert (vgl. polizeilicher Erhebungsbericht vom 12.3.2013, O STA.2013.2394 AS 96 f. und Befragung zur Person vor der ersten Instanz: O S-L AS 69 f.).

Die Beschuldigte hat zwei jüngere Geschwister (mit Jahrgang [...]), zu welchen sie einen guten Kontakt pflegt. Gleiches gilt für die Beziehung zu ihrer Mutter. Die Beziehung zu ihrem Vater ist seit Jahren schlecht: Es ist unbestritten, dass die Eltern der Beschuldigten eine konfliktreiche Trennungs- und Scheidungsphase (Stichwort «Kampfscheidung») hatten, welche mehrere Jahre dauerte (2009 – 2012). Bereits vorher, als die Beschuldigte 11 Jahre alt war, begann der Konflikt zwischen den Eltern das Leben der Beschuldigten zu beeinträchtigen. Ihr fehlte die familiäre Geborgenheit in einer entscheidenden Entwicklungsphase und ihre eigenen Schilderungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 (O STA.2013.2394 AS 65 ff. und AS 75 ff.) machen deutlich, dass sie insbesondere unter der mangelnden elterlichen Zuwendung und den Vorwürfen des Vaters seelisch stark litt und sich in der Pubertät auch Selbstverletzungen zufügte. Wie sie mehrfach zu Protokoll gab, schrieb der Privatkläger ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zu und zog sie in den partnerschaftlichen Konflikt hinein. Die Vorinstanz hat zu Recht die schwierigen familiären Verhältnisse, welche in einem engen Zusammenhang mit der von der Beschuldigten begangenen Delinquenz stehen, unter der Täterkomponente leicht strafmindernd berücksichtigt.

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft.

Ebenso ist mit der Vorinstanz das Geständnis der Beschuldigten, welches diese am 12. März 2013 ablegte, nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte relativ spät und es fällt auf, mit welcher Hartnäckigkeit die Beschuldigte auch nach dem erbrachten Alibibeweis – im Grundsatz – an der erfundenen Geschichte noch festhielt (vgl. Einvernahme vom 29.10.2012, O STA.2013.2394 AS 62: «Die Tat hat sich so abgespielt, wie ich es ausgesagt habe, mit jedem Detail, ich sage die Wahrheit. Einfach dass es nun nicht mein Vater gewesen sein kann»). Ihr Geständnis trug nicht zur Aufdeckung der Delinquenz und der baldigen Entlassung des Privatklägers bei, denn wesentlich früher, bereits am 27. Oktober 2012, war den Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass die Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers nicht zutreffen konnten. Es ist der Beschuldigten aber zu attestieren, dass sie zumindest in einer späten Phase des Strafverfahrens glaubhaft Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck brachte, wenn auch nicht mit letzter Konsequenz: Eine lenkende Stellung in Bezug auf die unrechtmässige Freiheitsberaubung zum Nachteil ihres Vaters wies sie bis zum Schluss von sich.

2.3 Anzahl Tagessätze

Unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt und des Geständnisses der Beschuldigten ist das Verschulden für die falsche Anschuldigung gerade noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz hat demgegenüber auf ein sehr leichtes Verschulden geschlossen und für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen festgesetzt. Dieses Strafmass ist sicherlich nicht zu hoch. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht. Das Strafmass von 150 Tagessätzen ist somit zu bestätigen.

2.4 Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Ist – wie vorliegend – das Strafmass im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: BSK StGB I, Art. 34 StGB N 50).

Aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte im Jahre 2015 von der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 bezog. Für den Monat Dezember 2015 wurden von der Arbeitslosenkasse CHF 1‘512.80 ausbezahlt. Beim [...] in [...] absolvierte die Beschuldigte im Hinblick auf die angestrebte Zweitausbildung zur Sonderpädagogin ein Praktikum, welches im Sommer 2015 endete und gemäss Lohnausweis mit netto CHF 10‘757.00 entschädigt wurde. Die Beschuldigte fordert eine Reduktion der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 auf CHF 10.00, ohne aber darzulegen, welche veränderten Faktoren eine solche Korrektur nach unten erfordern. Unter Berücksichtigung der dem Gericht eingereichten Unterlagen erweist sich die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Somit ist das Stafmass der Vorinstanz von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestätigen.

2.5 Bedingter Strafvollzug

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie hat Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt und nach ihren eigenen Angaben psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen, um ihre Familiengeschichte aufzuarbeiten. Eine unbedingte Strafe erscheint deshalb nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

VI. Zivilforderung

Der Privatkläger machte erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von pauschal CHF 1‘000.00 geltend (O STA.2013.2394 AS 21). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit ihrer falschen Anschuldigung und der daraus folgenden unrechtmässigen Festnahme in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat und dieser deshalb gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat. Sie setzte die Genugtuung aber weit unter dem beantragten Betrag von CHF 1‘000.00 auf total CHF 200.00 fest. Vergegenwärtigt man sich die negativen Folgen, welche die Bezichtigungen der Beschuldigten für den Privatkläger hatten (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolges unter vorstehender Ziff. V.2.1), so erweist sich der zugesprochene Betrag jedenfalls nicht als zu hoch, sondern als vergleichsweise tief. Eine etwaige Erhöhung fällt von vornherein ausser Betracht, da einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat und somit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Strafverfahren gegen die Beschuldigte

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 total CHF 1‘719.60 ausmachen, hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 total CHF 1‘045.00 aus. Da die Beschuldigte mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie auch diese Kosten vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

1.2 Strafverfahren gegen D.___, Prüfung des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO

Das gegen D.___ geführte Strafverfahren (STA.2014.4020) betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde, wie bereits unter der Prozessgeschichte aufgeführt, am 5. September 2013 von der Staatsanwaltschaft entschädigungslos eingestellt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass diese vorerst der Staat Solothurn zu tragen habe und im Rahmen des Verfahrens gegen die Beschuldigte (STA.2013.2394) über den Rückgriff im Sinne von Art. 420 lit. a StPO zu entscheiden sei (vgl. Einstellungsverfügung vom 5.9.2013, Dispositivziff. 2 und 3; STA.2013.2394 AS 98).

Der Bund oder der Kanton kann gemäss Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben.

Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage des Rückgriffs auseinandergesetzt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen auf US 20 f. (O S-L AS 101 f.) ist zu verweisen. Was die Beschuldigte durch ihren Verteidiger dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Die von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach die Regressbestimmung nach Art. 420 StPO (lediglich) für Fälle vorgesehen sei, in denen der Staat eine freigesprochene Person entschädigen müsse, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien oder in der Lehre eine Grundlage. Vor dem Hintergrund, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung in Sachen D.___ noch nicht abgeschlossen war und somit auch noch die Überprüfung durch eine richterliche Instanz ausstand, war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zweckmässig. Sie war nicht verpflichtet, eine bereits abschliessende Kostenregelung vorzunehmen. Der Beschuldigten wurde in Bezug auf die Frage des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO auch das rechtliche Gehör gewährt. Aus welchen einzelnen Positionen sich der Gesamtbetrag CHF 861.00 zusammensetzt, geht zudem detailliert aus dem in den Akten liegenden Kostenblatt hervor. Für jeden Betrag liegt auch ein Rechnungsbeleg vor (vgl. O Stawa Register Kosten, nicht paginiert, vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung im erstinstanzlichen Urteil O S-L AS 102/US 21). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihren Beschuldigungen wider besseres Wissen in vorwerfbarer Weise die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihren Vater erwirkt hat und sie deshalb in Anwendung von Art. 420 lit. a StPO dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten hat.

2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, ist für das erstinstanzliche Verfahren in ihrer Höhe bereits rechtskräftig auf CHF 4‘457.70 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden. Vorzubehalten ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Einen Nachzahlungsanspruch hat der amtliche Verteidiger nicht geltend gemacht.

Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 8,17 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 17.50, total (inkl. MWST) somit CHF 1‘606.50 geltend (vgl. eingereichte Honorarnote vom 29.3.2016). Dies erweist sich als angemessen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist deshalb auf diesen Betrag festzulegen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Mangels eines entsprechenden Antrages ist auch für das Berufungsverfahren kein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO festzusetzen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1, Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 420 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. Juni 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012, schuldig gemacht hat.

2.      Die Beschuldigte hat sich zudem der Freiheitsberaubung, begangen vom 26. Oktober bis 27. Oktober 2012 in mittelbarer Täterschaft, schuldig gemacht.

3.      Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4.      Die Beschuldigte hat dem Privatkläger D.___ eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen.

5.      Die Beschuldigte hat dem Staat Solothurn die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten.

6.      Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘457.70 (Aufwand: CHF 3‘976.00, Auslagen: CHF 152.50, 8 % MWST: CHF 330.20) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

7.    Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1‘606.50 (Aufwand: CHF 1‘470.00, Auslagen: CHF 17.50, 8 % MWST: CHF 119.00) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

8.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘719.60, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘045.00, hat die Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Lupi De Bruycker

STBER.2015.60 — Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2016 STBER.2015.60 — Swissrulings