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Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57

8 dicembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·12,789 parole·~1h 4min·2

Riassunto

vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Dezember 2016

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Laube   

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, 

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-         Für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___, in Begleitung einer Rechtspraktikantin.

-         A.___, Beschuldigter.

-         Cornelia Dippon, amtliche Verteidigerin.

-         C.___, Privatklägerin.

-         D.___, Privatkläger.

-         E.___, Privatkläger.

-         Remo Gilomen, Vertreter der Privatkläger.

-         F.___, Sachverständiger.

-         Ein Polizeibeamter.

-         Pressevertreter.

-         Diverse Zuhörer.

Der Vizepräsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Der Sachverständige wird darauf aufmerksam gemacht, er könne mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger falsch aussage. Anschliessend weist der Vizepräsident darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015; er erläutert, welche Ziffern des Urteils angefochten und welche in Rechtskraft erwachsen seien. Anschliessend schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet die amtliche Verteidigerin, ihre Kostennote abzugeben, damit die Staatsanwältin sie einsehen könne.

Weder die Staatsanwältin noch der Vertreter der Privatkläger oder die amtliche Verteidigerin haben Vorfragen oder Vorbemerkungen.

Es erfolgen die Befragungen des Beschuldigten und des Sachverständigen (vgl. Audio-CD und separate Einvernahmeprotokolle).

Nachdem keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___:

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 3, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen seien. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sei die Feststellung, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 19. August 2012 bis 13. August 2013 in Schuldunfähigkeit ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und in der Zeit vom 6. Juli 2012 bis 13. August 2013 mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen habe.

2.    Es sei festzustellen, dass A.___ in Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen habe.

3.    Für A.___ sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

4.    Es sei festzustellen, dass sich A.___ vom 13. August bis 26. September 2013 in Untersuchungshaft und seit dem 27. September 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befinde und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen sei.

5.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB einzuziehen. Über das Schicksal der Waffen solle die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils i.S.v. Art. 31a WG i.V.m. § 2 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug des Eidgenössischen Waffenrechts und § 1 Abs. 1 Konfiskationsverordnung entscheiden:

-         1 Patronenschachtel (KTD-Nr. 13.03798)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03799)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.01)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.02)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.03)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.04)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.05)

-         1 Militärkarabiner 

-         1 Sportbüchse Simson

-         1 Bajonett

-         1 Kaninchentöter

-         9 Patronen

-         14 Patronen

-         1 Patrone (Typ Ir22)

-         1 Pfeilbogen (Gale Force)

-         1 Dolch (Anaconda II)

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr)

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr, M4 Marine Env)

-         1 Sportgewehr (CO2-Gewehr,

-         1 Sportgewehr (Druckluft-Langwaffe)

-         Munition / Stahlkugeln

-         1 Messer

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr, Mod. 25).

6.    Die Vermögenswerte im Umfang von CHF 1‘682.25, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2014 beschlagnahmt worden seien, seien i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO den Privatklägern als (anteilsmässige) Entschädigungen auszuzahlen.

7.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

-         1 Schrotgewehr (KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe

-         30 Gramm Marihuana

-         3 Hanfpflanzen

-         1 Shirt blau (KTD-Nr. 13.03871)

-         1 T-Shirt grau (KTD-Nr. 13.03907)

-         1 Unterhose (KTD-Nr. 13.03906)

-         1 Jeanshose (KTD-Nr. 13.03905)

-         1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03904)

-         1 Paar Socken (KTD-Nr. 13.03897)

-         1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03898)

-         1 Herrenhose (KTD-Nr. 13.03872)

-         1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03873)

-         1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03874)

-         Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822)

-         Speisesalz (KTD-Nr. 13.03823)

-         Speisesalz (KTD-Nr. 13.03824)

-         3 Plastiksäcke (KTD-Nr. 13.03848)

-         3 Verpackungsbehälter.

8.    Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Remo Gilomen:

1.    Das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei zu bestätigen und es sei festzustellen, dass A.___ am 13. August 2013 um ca. 20.00 Uhr in [...], [...]strasse [...], zum Nachteil von G.___ sel. eine vorsätzliche Tötung rechtswidrig, jedoch schuldunfähig, begangen habe.

2.    Für A.___ sei eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.

3.    A.___ sei zu verurteilen,

-         C.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 60’000.00 zu bezahlen;

-         D.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10’000.00 zu bezahlen;

-         E.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15’000.00 zu bezahlen;

-         H.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen;

die Interventionskosten der Privatklägerschaft in erster Instanz gemäss Ziff. 6-9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu bezahlen;

die Interventionskosten der Privatklägerschaft in zweiter Instanz gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.

4.    Die Verfahrenskosten seien von Amtes wegen zu verlegen.

5.    Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Rechtsanwältin Cornelia Dippon (in Bestätigung der bereits am 25. September 2015 gestellten Anträge):

1.    Ziff. 1 des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.___ schuldfähig sei.

2.    A.___ habe sich schuldig gemacht:

des Totschlags von G.___, begangen am 13. August 2013, dies unter Notwehrexzess;

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

3.    Ziff. 2 des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben. Es sei keine Massnahme anzuordnen.

4.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, welche sich um die zwei Wochen für das Vergehen gegen das BetmG erhöhe.

5.    Für die Dauer der Überhaft sei A.___ mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.

6.    Die beschlagnahmten Gegenstände, die noch zu gebrauchen sind, seien A.___ zurückzugeben (Ziff. 4 c), die restlichen Gegenstände seien erst nach Rechtskraft eines Urteils zu vernichten.

7.    Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

8.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.

9.    Die Gerichts- und Anwaltskosten seien vom Staat zu tragen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik. Der Vertreter der Privatkläger führt aus, es gebe einen Anspruch für Konkubinatspartner. Massgebend sei die besonders intensive Beziehung zum Opfer. Diese sei hier gegeben. D.___ habe 12 Jahre mit dem Getöteten zusammengelebt; dieser sei eine Vaterfigur für ihn gewesen. Bezüglich E.___ habe die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass er eine intensive Beziehung zu seinem Bruder gehabt habe. Zudem habe er die Tötung miterleben müssen. Auch die Schwester habe eine gute Beziehung zu ihrem Bruder gehabt.

Auf eine Duplik wird verzichtet.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort, äussert sich der Beschuldigte nochmals zum psychiatrischen Gutachten, mit welchem er nicht einverstanden sei. Im Weiteren wirft er die Frage auf, weshalb den von ihm erwähnten Vergiftungen nicht nachgegangen worden sei. Psychische Erkrankun­gen könnten von Vergiftungen herrühren. Schliesslich erwähnt er, sein Bruder sei auf ihn zugesprungen, worauf er so erschrocken sei, dass er gezogen habe. Die Staatsanwaltschaft mache einen Quatsch daraus. Im Übrigen könne er es so stehen lassen.

I. Prozessgeschichte

1. Am 13. August 2013, 20:08 Uhr und 20:15 Uhr, meldeten sich zuerst E.___ und kurz darauf A.___ (Beschuldigter) telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilten mit, dass A.___ soeben mit einer Schrotflinte seinem Bruder G.___ in den Bauch geschossen habe (AS 10).

2. Beim Eintreffen von Polizei und Ambulanz um 20:30 Uhr an der [...]strasse 4 in [...] lag das Opfer, G.___, schwer verletzt auf der Nordseite des Gebäudes. Der Beschuldigte hielt sich ebenfalls auf der Nordseite des Gebäudes auf und wurde festgenommen (AS 11).

3. G.___ verstarb noch am gleichen Tag um 22:36 Uhr im Operationssaal des Universitätsspitals Basel (AS 34).

4. Am 14. August 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB (AS 596). Am 30. August 2013 erfolgte eine weitere Eröffnungsverfügung wegen Vergehens gegen das BetmG (AS 654). Am 10. Oktober 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 859 f.).

5. Am 16. August 2013 ordnete die Haftrichterin Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten an (AS 624 ff.). Mit Verfügung vom 27. September 2013 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (AS 673); auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. November 2013 nicht ein (AS 568 ff.). Am 29. Januar 2014 wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis Olten in die Anstalten Thorberg versetzt (AS 811).

6. Am 19. September 2013 konstituierten sich die Lebenspartnerin des Opfers, C.___ und deren Sohn, D.___, sowie dessen Geschwister, E.___ und H.___, im Verfahren als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 670).

7. Am 2. Dezember 2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Strafgericht Dorneck-Thierstein mit dem Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO (AS 1 ff.).

8. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein fand am 6. Juli 2015 statt. Das Amtsgericht fällte folgendes Urteil (AS 1214 ff.):

1.    Es wird festgestellt, dass A.___ in Schuldunfähigkeit

am 13.08.2013 eine vorsätzliche Tötung,

in der Zeit von ca. 19.08.2012 bis 13.08.2013 ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (Anbau und Veräussern von Marihuana) und

in der Zeit von 06.07.2012 bis 13.08.2013 mehrfache Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anbau von Hanfpflanzen zum Eigenkonsum sowie Konsum von Marihuana)

begangen hat.

2.    Für A.___ wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB angeordnet.

3.    Es wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit 27.09.2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen.

4.    Mit den beschlagnahmten Gegenständen bzw. Vermögenswerten ist, nach Rechtskraft des Urteils, wie folgt zu verfahren:

a.    Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten, nämlich:

-         1 Schrotgewehr (KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe

-         30 Gramm Marihuana

-         3 Hanfpflanzen

-         1 Shirt blau (KTD-Nr. 13.03871)

-         1 Herrenhose (KTD-Nr. 13.03872)

-         1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03873)

-         1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03874)

-         1 T-Shirt grau (KTD-Nr. 13.03907)

-         1 Unterhose (KTD-Nr. 13.03906)

-         1 Jeanshose (KTD-Nr. 13.03905)

-         1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03904)

-         1 Paar Socken (KTD-Nr. 13.03897)

-         1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03898)

-         Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822)

-         Speisesalz (KTD-Nr. 13.03823)

-         Speisesalz (KTD-Nr. 13.03824)

-         3 Plastiksäcke (KTD-Nr. 13.03848)

-         2 Verpackungsbehälter (Schachteln)

-         1 Verpackungsbehälter (Diskettenschachtel)

b.    Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind zum Entscheid über die Einziehung gemäss Art. 31a des Waffengesetzes der Polizei Kanton Solothurn zu überlassen, nämlich:

-         1 Patronenschachtel (KTD-Nr. 13.03798)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03799)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.01)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.02)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.03)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.04)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.05)

-         1 Militärkarabiner 

-         1 Sportbüchse Simson

-         1 Bajonett

-         1 Kaninchentöter

-         9 Patronen

-         14 Patronen

-         1 Patrone (Typ Ir22)

-         1 Pfeilbogen (Gale Force)

-         1 Dolch (Anaconda II)

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr)

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr, M4 Marine Env)

-         1 Sportgewehr (CO2-Gewehr, )

-         1 Sportgewehr (Druckluft-Langwaffe)

-         Munition / Stahlkugeln

-         1 Messer

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr, Mod. 25)

c.    Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2014 beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF 1‘682.25 (CHF 1‘603.45 und CHF 78.80; Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je 1/4, in Anrechnung an die von A.___ den Privatklägern geschuldeten Parteientschädigungen auszuzahlen.

5.    A.___ hat der Privatklägerschaft folgende Genugtuungssummen zu bezahlen:

-         CHF 60‘000.00 an die Privatklägerin 1, C.___;

-         CHF 10‘000.00 an den Privatkläger 2, D.___;

-         CHF 15'000.00 an den Privatkläger 3, E.___ und

-         CHF 5‘000.00 an die Privatklägerin 4, H.___.

6.    Die Entschädigung für den der Privatklägerin 1, C.___, durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], geleisteten unentgeltlichen Rechtsbeistand wird auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1 im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 5‘760.00), beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

7.    Die Entschädigung für den dem Privatkläger 2, D.___, durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], geleisteten unentgeltlichen Rechtsbeistand wird auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 5‘760.00), beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

8.    A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger 3, E.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 5‘760.00 zu bezahlen.

9.    A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin 4, H.___, eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 5‘760.00 zu bezahlen.

10.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, [...], wird für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab 14.08.2013 bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die geleistete amtliche Verteidigung CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ (Art. 135 Abs. 4 StPO) erlauben.

11.  Die Verfahrenskosten von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat Solothurn.“

9. Am 14. Juli 2015 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1208).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 25. September 2015 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-         Ziff. 1: Feststellung der Schuldunfähigkeit;

Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Totschlags (unter Notwehrexzess) sowie Vergehen und Übertretung des BetmG.

-         Ziff. 2: Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB;

Der Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Wochen.

-         Ziff. 4 lit. a: Einziehung und Vernichtung von Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822).

-         Ziff. 4 lit. b: Überlassung von diversen Waffen und Munition an die Polizei zum Entscheid über die Einziehung.

-         Ziff. 4 lit. c: Beschlagnahmte Geldbeträge;

-         Ziff. 5: Zivilforderungen;

-         Ziff. 8 und 9: Parteientschädigungen E.___ und H.___;

11. Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurden keine Berufung und Anschlussberufung eingereicht.

12. Das erstinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen:

-         Ziff. 3: Feststellung der Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug;

-         Ziff. 4 lit. a: Einziehungen (mit Ausnahme der Vollkorn-Haferflocken);

-         Ziff. 6 und 7: Festsetzung der Kostennoten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatkläger 1 (C.___) und 2 (D.___).

Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen hat.

13. Der Kostenentscheid des erstinstanzlichen Gerichts (Ziff. 10 und 11) wird von Amtes wegen überprüft (Art. 428 Abs. 3 StPO).

14. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Dezember 2016 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. F.___ als Sachverständiger befragt.

II. Ziff. 1 des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 13. August 2013, um ca. 20:00 Uhr, in [...], [...], in Schuldunfähigkeit eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil seines Bruders G.___ begangen zu haben, indem er diesem mit einer Schrotflinte in den Bauch geschossen habe.

2. Die Aussagen des Beschuldigten

2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 14. August 2013, 04:00 Uhr, somit ca. 8 Stunden nach der Tat, durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 608 ff.). Er führte aus, dass er seinen Bruder nicht habe sehen wollen, weil er keine Zeit gehabt habe. Er habe die Flinte parat gehabt, weil er nicht noch einmal unter die Räder habe kommen wollen wie vor 14 Jahren. Er habe das Gewehr in die Finger genommen und den Bruder gebeten zu gehen. G.___ sei auf ihn zugekommen und dann habe es geknallt.

Sein Bruder sei ein schwerer Kinderschänder gewesen, er habe ca. 4 Kinder in eine Höhle gesperrt.

Der Beschuldigte führte aus, aus einer Distanz von 2-4 Metern geschossen zu haben, auf Hüfthöhe. Er habe auf Bein und Bauch gezielt. Als Bruder habe er den Tod von G.___ nicht gewollt, weil er ein Kinderschänder war aber schon. Er habe geschossen, dass G.___ das zurückerhalte, was er anderen zugefügt habe, dass er auch einmal im Spital liegen müsse. Er habe mehr oder weniger in Kauf genommen, dass sein Bruder sterben könne.

2.2 Am 28. August 2013 (AS 42 ff.) führte der Beschuldigte aus, am 13. August den ganzen Tag auf einer Baustelle in [...] gearbeitet zu haben. Am frühen Abend habe er die «Scheiss-Flinte» bereit gelegt, da er befürchtet habe, G.___ würde auf ihn losgehen. So gegen 19:30 Uhr – 20:00 Uhr seien G.___ und E.___ bei ihm aufgetaucht. G.___ habe ihm ein paar Tage vorher mit SMS angekündigt, dass sie kommen würden, er habe zurückgeschrieben, dass er keine Zeit habe bis nach dem Openair. Nach kurzer Zeit habe sich das Gespräch auf das Haus verlagert. Das Gespräch sei lauter, G.___ sei aggressiver geworden. Da habe er die Flinte in den rechten Hüftanschlag genommen. Den Finger habe er schon am Abzug gehabt. Er habe Ernst aufgefordert zu gehen und habe ihm gesagt, er sei ein «Kindlifigger». Während er das gesagt habe, habe er geschossen.

Als er die Flinte in die Hand genommen habe, sei G.___ näher zu ihm gekommen. Die Diskussion habe zwischen 5-7 Minuten gedauert, bis er geschossen habe. Nach der Schussabgabe hätten sich E.___ und G.___ auf die Nordseite des Hauses begeben.

Er habe die Flinte vorher beim Schraubstock hingestellt. Dort sei er während der Diskussion mit den Brüdern auch gestanden. Er habe die Flinte in seinem Zimmer geholt und anschliessend im Keller mit zwei Patronen geladen; in jeden Lauf habe er eine Patrone geschoben und anschliessend die zwei Hähne gespannt und die Flinte bereitgestellt. Er habe G.___ mit der Flinte verjagen wollen. Er habe sich zur Schussabgabe entschlossen, als G.___ näher auf ihn zugekommen sei. Er habe ihn nur verletzen wollen, er habe verhindern wollen, dass G.___ auf ihn losgehe. Er glaube nicht, dass er versucht habe, beide Patronen abzufeuern.

Die Standorte der drei beteiligten Personen gemäss Aussagen des Beschuldigten sind auf AS 54/55 eingezeichnet.

2.3 Am 10. September 2013 (AS 56 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er ca. eine Stunde bevor sein Bruder gekommen sei, einen Joint geraucht habe. Dieser habe jedoch praktisch keinen THC-Gehalt gehabt und er habe keine Wirkung verspürt.

2.4 Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2013 (AS 66 ff.) wurde der Beschuldigte ausführlich zu sexuellen Übergriffen befragt, welche er gemäss seinen Aussagen als Kind erlebt habe. Dabei bezeichnete er sich als Opfer seines Bruders G.___, der ihn als Kleinkind an Pädophile «vermietet» habe. Der Beschuldigte schilderte weiter, dass sein Bruder G.___ für den Tod von [...] verantwortlich sei, einem weiteren Bruder, der ca. fünfjährig starb. Als 6- oder 7Jähriger sei er einmal zusammen mit anderen Kindern von G.___ auf der [...] in einem unterirdischen Gang eingesperrt worden.

2.5 Auch anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 erzählte der Beschuldigte von Erlebnissen aus seiner Jugendzeit, bei welchen sein Bruder G.___ stets eine negative Rolle spielte (AS 77 ff.).

2.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 1129 ff.) wiederholte der Beschuldigte, dass er mit G.___ gestritten habe. G.___ habe ihn beleidigt und gesagt, er habe die Eltern ausgenutzt und bestohlen. G.___ sei aggressiv gewesen. Er habe das Gewehr genommen und dann habe es so ausgesehen, als ob G.___ gehen wolle. Auf der Höhe des Ganges habe er sich dann aber abgedreht und sei auf ihn zugekommen. Er sei erschrocken und er habe am Ding gezogen. Er habe seinen Bruder nicht töten wollen, nur sich verteidigen.

2.7 Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus (vgl. auch das separate Einvernahmeprotokoll und die Audio-CD), er hätte sich nicht verteidigen sollen damals. Er hätte Flucht oder Angriff wählen sollen. Es sei kein Angriff gewesen von ihm, da nehme man eine andere Waffe. G.___ habe ihn angegriffen; er (G.___) sei auf ihn zugesprungen. Er habe am Abend das Gewehr genommen, weil er gedacht habe, es könnte was passieren. Er habe nur einmal abgedrückt.

3. Die Aussagen von E.___

3.1 E.___ wurde am 14. August 2013, 02:30 Uhr, erstmals polizeilich befragt (AS 112 ff.). Er führte aus, dass sie bereits im Begriff gewesen seien, die Örtlichkeit zu verlassen, als der Beschuldigte plötzlich eine Schrotflinte in der Hand gehabt habe. Der Beschuldigte habe G.___ angeschrien und beschimpft, worauf dieser gesagt habe, dass sie gehen würden. Dann sei ein Schuss gefallen. G.___ habe den Beschuldigten nicht beschimpft oder angegriffen.

3.2 Am gleichen Tag wurde E.___ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 119 ff.). Er führte aus, dass sich die ganze Geschichte um die Erbschaft drehe. Sein Bruder, der Beschuldigte, habe immer im Elternhaus gewohnt. Seit dem Tod der Eltern habe er keinen Mietzins mehr bezahlt, was immer wieder zu Streit geführt habe. Sie (d.h. die drei Brüder) hätten abgemacht, sich nach den Ferien von G.___ wieder zu treffen. Plötzlich habe A.___ die Kanone in den Fingern gehabt und geschrien. G.___ habe gesagt, dass sie nun gehen würden. Er habe kurz weggeschaut, und da habe es geknallt. G.___ sei weggeflogen und habe ein riesiges Loch im Oberkörper gehabt.

Er wisse nicht, warum es zum Streit gekommen sei. Sie hätten ein paar Minuten normal geredet, dann habe der Beschuldigte begonnen, rumzuschreien. G.___ sei derjenige, der die Finanzen im Auge behalten habe, er selbst habe am gestrigen Treffen nichts gesagt.

Der Beschuldigte habe G.___ angeschrien und plötzlich die Flinte in der Hand gehalten. Als G.___ die Flinte gesehen habe, habe er gesagt, dass sie nun gehen würden. Dann habe es geknallt. G.___ sei nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei wegen dem dort stehenden Gerüst gar nicht möglich gewesen. Er sei in einem Abstand von ca. 3-4 Metern zum Beschuldigten gestanden, sein Bruder habe einen Abstand von ca. 4-5 Metern gehabt. Der Beschuldigte habe die Waffe im Hüftanschlag gehalten. Wäre es zwei Sekunden länger gegangen, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den Rücken schiessen müssen. Er sei nicht wütend auf den Beschuldigten, er verstehe es nur nicht.

3.3 Anlässlich einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2013 bestätigte E.___ als Auskunftsperson (AS 169 ff.), dass sein Bruder vor der Schussabgabe nicht auf den Beschuldigten zugegangen sei. Als G.___ den Beschuldigten mit dem Gewehr in den Händen gesehen habe, habe er gesagt: «Chum mir göh». Er habe auf den Beschuldigten auch nicht zugehen können, weil der Wagen im Weg gestanden sei. E.___ zeichnete die Positionen der anwesenden Personen auf einer Foto ein (AS 173 f.).

3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde E.___ als Auskunftsperson befragt (AS 1118 ff.). Sie seien zum Beschuldigten gefahren, weil der Hypothekarzins für die elterliche Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte, hätte bezahlt werden müssen und dieser nichts habe zahlen wollen. G.___ habe vor seinen Ferien noch kurz mit dem Beschuldigten über Bankfragen reden wollen. Sie hätten kurz geredet und schon habe der Beschuldigte die Flinte in der Hand gehabt. Es sei alles schnell gegangen, sie hätten gar nicht wegrennen können. G.___ sei vor der Schussabgabe nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei gar nicht möglich gewesen, weil zwischen ihnen ein Metallrahmen gestanden sei. Als sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte eine Schrotflinte habe, hätten sie gehen wollen. Ein paar Sekunden vor der Schussabgabe habe der Beschuldigte seinen Bruder angeschrien, es sei um «Kinderfiggereien» und solche Sachen gegangen, G.___ habe aber den Beschuldigten nicht provoziert.

Das Verhältnis zwischen G.___ und dem Beschuldigten sei nicht so gut gewesen wie dasjenige zwischen ihm und dem Beschuldigten. Er habe mit dem Beschuldigten keine Probleme gehabt.

4. Die Aussagen von weiteren Personen

4.1 C.___, die Lebenspartnerin des Opfers, führte am 17. August 2013 bei der Polizei aus (AS 128 ff.), dass E.___ in der letzten Zeit fast alle zwei Wochen bei ihnen zu Besuch gewesen sei; es sei immer um die Erberei gegangen. In der Erbschaftsangelegenheit habe G.___ die Führungsrolle übernommen. Unter den Geschwistern habe es Meinungsverschiedenheiten wegen des Elternhauses gegeben. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dieses gehöre ihm.

4.2 Die Schwester des Opfers, H.___, wurde am 19. August 2013 polizeilich einvernommen (AS 138 ff.). Auch sie bestätigte, dass es zwischen den Geschwistern wegen der Erbschaft der Eltern Probleme gegeben habe. Der Beschuldigte habe sich benachteiligt gefühlt, er habe mehr beansprucht als die Geschwister. Auch sie bestätigte, dass G.___ in dieser Sache die Führungsrolle übernommen habe.

5. Die weiteren Beweismittel

5.1 Gemäss Sektionsprotokoll und vorläufigem Gutachten vom 15. August 2013 (AS 493 ff.) sowie forensischem Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. Dezember 2013 (AS 511 ff.) verstarb G.___ an einem inneren Verbluten infolge einer Schussverletzung im rechten Oberbauch mit Zertrümmerung des rechten Leberlappens und Zerstörung der rechten Niere. Die Zertrümmerung führte zur Eröffnung grösserer Blutgefässe, so dass ein inneres Verbluten resultierte. Angesichts der ausgedehnten Zerstörung der Leber wäre eine Rettung des Opfers selbst bei sofortiger medizinischer Hilfe nicht möglich gewesen. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Opfer im Zeitpunkt des Ereignisses durch Alkohol, Arzneistoffe oder Betäubungsmittel beeinträchtigt gewesen war.

5.2 Am 31. Januar 2014 verfasste das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten (AS 519 ff.). Gemäss diesem Ergänzungsgutachten traf die Schrotgarbe nahezu senkrecht auf die Hautoberfläche auf, was sich aus den gleichmässig konzentrischen kleineren Einschussdefekten ergebe, die um die Einschussöffnung verteilt seien (vgl. Bild AS 522). Die Gutachter gelangten deshalb zum Schluss, die Schussrichtung sei horizontal verlaufen, was dafür spreche, dass sich die Waffe bei der Schussabgabe etwa auf der Höhe der Schussverletzung befunden habe, was wiederum für einen Schuss «aus der Hüfte» spreche. Aussagen zu allfälligen Bewegungen des Schützen oder des Betroffenen im Zeitpunkt der Schussabgabe konnten die Gutachter nicht machen.

5.3 Am 8. Oktober 2013 erstellte die Kantonspolizei St. Gallen einen forensischen Untersuchungsbericht zur Schussdistanzbestimmung (AS 539 ff.). Dabei fertigten die Gutachter Schussbilder in den Entfernungen von 1 – 6 Metern an und verglichen diese mit der Schussverletzung des Opfers. Bei einer Distanz von 3 Metern entsprachen die Schussbilder von der Grösse her der Schussverletzung des Opfers, welche einen Durchmesser von 9 cm aufwies. Die Gutachter kamen deshalb zum Schluss, dass sich Schütze und Opfer im Zeitpunkt der Schussabgabe in einer Distanz von ca. 4 Metern gegenüberstanden; da der Schütze die Flinte im Hüftanschlag hatte, wies die Laufmündung zum Opfer in diesem Fall eine Distanz von ca. 3 Metern auf.

5.4 Gemäss Faservoruntersuchungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Oktober 2013 (AS 296 ff.) war eine grosse Menge (ca. 50) dunkelblaue Fasern im Klebeband ab der Position N vorhanden. Diese dunkelblauen Fasern seien vom Eigenmaterial der Jeanshose des Opfers optisch nicht unterscheidbar.

5.5 Nach der mit E.___ durchgeführten Tatrekonstruktion wurde ein Vermessungsplan erstellt, der sich auf dessen Aussagen abstützt (AS 390). Gemäss diesem Plan betrug die Distanz zwischen dem Beschuldigten und G.___ bei der Schussabgabe 4,5 Meter.

5.6 Am 13. August 2013, 23:20 Uhr bzw. 23:30 Uhr, somit ca. 3 Stunden nach der Tat, wurde dem Beschuldigten Blut entnommen sowie Urin asserviert. Die forensisch-toxikologische Begutachtung ergab, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter dem Einfluss von THC stand (AS 490 ff.). Hinweise für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Alkohol, Arzneimittel oder andere Betäubungsmittel lagen nicht vor.

5.7 Mit E-mail vom 16. August 2013 gelangte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an die fallführende Staatsanwältin und stellte den Antrag, es seien verschiedene Lebensmittel, die sich in der Küche des Beschuldigten befanden, auf artfremde Stoffe zu untersuchen, da der Beschuldigte vermute, dass ihn jemand habe vergiften wollen (Kochsalz, Birchermüsli; AS 636). Der entsprechende forensische Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. September 2013 gelangte zum Schluss, die untersuchten Lebensmittel enthielten keine Gifte, Medikamente oder Betäubungsmittel. Die Lebensmittel/Gewürze hätten keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten gehabt (AS 524 ff.).

6. Das Beweisergebnis

6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Aussagen von E.___ und dem Beschuldigten zum eigentlichen Tatgeschehen in weiten Teilen entsprechen. Die Aussagen weichen einzig in zwei – allerdings wesentlichen – Punkten voneinander ab, nämlich bezüglich der Frage des Standortes von G.___ sowie der Frage, ob dieser vor der Schussabgabe auf den Beschuldigten zugegangen sei.

In beiden Punkten ist auf die Aussagen von E.___ abzustellen. E.___ kam mit seinem Bruder zur Liegenschaft und stand während des Gesprächs in unmittelbarer Nähe von diesem seitlich versetzt. Er konnte somit den Standort seines Bruders gut und zuverlässig bestimmen. E.___ wurde insgesamt viermal befragt (u.a. am 14. August 2013 als Zeuge unter Hinweis auf die entsprechende Strafdrohung bei einer wissentlich falschen Aussage); seine Aussagen zum Tatgeschehen waren konstant und gleichlautend. Es ergibt sich aus seinen Aussagen zudem, dass er sich aus den Diskussionen und Streitereien eher herausgehalten hatte und es G.___ war, der diesbezüglich aktiv war. E.___ war somit nicht eine «Gegenpartei» des Beschuldigten. Entsprechend sind in seinen Aussagen auch keinerlei Hinweise auf einen Belastungseifer festzustellen und er hat den Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens auch nicht zunehmend stark belastet. Vielmehr ist er bei seinen ersten Aussagen geblieben, aus denen Trauer und Unverständnis, nicht aber Wut oder Hass gegenüber dem Beschuldigten herauszuspüren ist. Es ist kein Anlass für eine strafbare Falschaussage ersichtlich. Die Aussagen von E.___ erscheinen auch plausibler als diejenigen des Beschuldigten. So ist nicht einzusehen, weshalb G.___ auf den Beschuldigten hätte zugehen sollen, wenn dieser eine Flinte in den Händen hält. Ferner hat E.___ glaubhaft ausgesagt, G.___ sei nach dem Schuss «weggeflogen». Schliesslich werden seine Aussagen auch durch die genau an dem Ort festgestellten Fasern der Jeanshose gestützt, den E.___ anlässlich der Tatrekonstruktion als Stelle, wo G.___ hingefallen sein soll, angegeben hatte (Position N, AS 304, 305; Tatrekonstruktion AS 375 ff.). Auf die Aussagen von E.___ ist deshalb abzustellen.

Der Beschuldigte wohnte seit jeher in der elterlichen Liegenschaft, bezahlte aber seit dem Tod der Eltern den Hypothekarzins nicht, so dass die aus vier Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft für diese finanziellen Verpflichtungen aufkommen musste. Deshalb kam es zu regelmässigen Diskussionen und Streitigkeiten, die primär zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder G.___ ausgetragen wurden, der in dieser Sache eine Führungsrolle übernommen hatte.

Am 13. August 2013 begaben sich E.___ und G.___ ein weiteres Mal an das Domizil des Beschuldigten, dies obwohl ihnen der Beschuldigte vorgängig mitgeteilt hatte, dass er keine Zeit habe. Die beiden Brüder trafen den Beschuldigten vor 20:00 Uhr auf der Westseite des Hauses an, wie er unter dem Vordach neben dem Schraubstock stand (Fotos vgl. AS 54, 55). Der Beschuldigte hatte vorher einen Joint geraucht, verspürte jedoch nach eigenen Aussagen keine Wirkung.

Der Beschuldigte hatte vor dem Besuch seiner Brüder seine Flinte mit zwei Patronen geladen und neben dem Schraubstock, bei welchem er stand, hingestellt. Er führte zur Begründung für dieses Verhalten aus, dass er nicht unter die Räder habe kommen wollen.

Es kam zu einer Diskussion zwischen G.___ und dem Beschuldigten, die sich schon bald um das Haus und die finanziellen Probleme drehte; E.___ beteiligte sich an dieser Diskussion nicht. Der Beschuldigte stand während dieser Diskussion immer beim Schraubstock. G.___ stand in einer Entfernung von ca. 4 m aus der Sicht des Beschuldigten gerade vor ihm; zwischen ihnen stand ein Metallrahmen, von dem (ebenfalls aus der Sicht des Beschuldigten) nach links zwei Eisenstangen abgingen. Dieser Standort von G.___ entspricht sowohl den Aussagen von E.___ als auch dem von der Polizei erstellten Vermessungsplan. E.___ stand aus der Sicht des Beschuldigten links von G.___ in einer Entfernung von ebenfalls ca. 3-4 Metern.

Die Diskussion wurde bereits nach kurzer Zeit lauter und aggressiver. Der Beschuldigte betitelte G.___ als «Chindlifigger» und nahm die Flinte in den Hüftanschlag. Als dieser das Gewehr sah, sagte er zu seinem Bruder, dass sie nun gehen würden. G.___ hat den Beschuldigten weder verbal beleidigt noch ist er auf ihn zugegangen; da er aus der Sicht des Beschuldigten hinter dem Metallrahmen stand, war dies gar nicht möglich. E.___ schilderte diesen Moment, der keinerlei Anzeichen eines Angriffs enthielt, mit eindrücklichen Worten: Wenn es zwei Sekunden länger gegangen wäre, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den Rücken schiessen müssen. Der Beschuldigte gab aus der Hüfte einen Schuss auf seinen Bruder ab, der horizontal in dessen Bauch eintrat und ihn lebensgefährlich verletzte. Auch bei sofortiger medizinischer Hilfe wäre eine Rettung von G.___ angesichts der Zerstörung der Leber nicht möglich gewesen. Auch wenn der Beschuldigte selber ausführte, er habe auf Bein und Bauch seines Bruders gezielt, ist davon auszugehen, dass dieses «Zielen» einzig darin bestanden haben kann, den Lauf in Richtung des Opfers zu halten; ein weitergehendes Zielen ist bei einer Schussabgabe aus der Hüfte nicht möglich. Die Schussdistanz betrug (ab Lauföffnung) ca. 3 Meter, der Beschuldigte stand damit im Moment der Schussabgabe ca. 4 Meter vor seinem Bruder.

Das Motiv für die Schussabgabe ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte wurde von seinem Bruder weder beleidigt noch angegriffen. Der Beschuldigte sprach selber davon, sich am «Kinderschänder» zu rächen, dieser solle zurückerhalten, was er anderen angetan habe, auch wenn er als Bruder den Tod von G.___ nicht gewollt habe. Der Beschuldigte hat aber, wie er dies selber aussagte, den Tod seines Bruders in Kauf genommen.

7. Rechtliche Subsumtion

7.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

7.2 G.___ ist am 13. August 2013 als Folge der vom Beschuldigten verursachten Schussverletzung verstorben. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist damit erfüllt.

7.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

7.4 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor­aussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

7.5 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

7.6 Der Beschuldigte hat die Flinte vor dem Besuch seiner Brüder geladen und beim Schraubstock bereitgestellt. Diese Vorbereitungshandlungen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte zumindest damit rechnete, die Schusswaffe einzusetzen. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Absichten sind nicht einheitlich. Am 14. August 2013 sagte er aus, dass er «als Bruder» den Tod von G.___ nicht wollte, da dieser ein Kinderschänder gewesen sei, aber schon. Er habe auf Bein und Bauch gezielt. Er habe «mehr oder weniger» in Kauf genommen, dass dieser sterben könne. Anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er seinen Bruder mit der Schussabgabe habe verjagen wollen; er habe ihn nur verletzen wollen, er habe verhindern wollen, dass dieser auf ihn losgehe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, dass er seinen Bruder nicht habe töten, sondern einzig sich verteidigen wollen. Dies bestätigte er auch vor Obergericht.

7.7 Ein direkter Vorsatz des Beschuldigten, seinen Bruder zu töten, lässt sich nicht nachweisen. Wenn der Beschuldigte das Ziel gehabt hätte, seinen Bruder am 13. August 2013 zu töten, hätte er, da das Gewehr ja bereitstand, dieses sofort nach dessen Erscheinen ergriffen und geschossen. Er hätte das Gewehr diesfalls wohl auch so in die Hände genommen, dass ein sicheres Zielen möglich gewesen wäre. Gegen einen direkten Vorsatz spricht auch, dass der Beschuldigte nur einen Schuss abgab. Der Beschuldigte hat aber mit seinem Bruder einige Minuten diskutiert und erst zum Gewehr gegriffen, als die Diskussion lauter und aggressiver wurde. Er nahm das Gewehr in Hüftanschlag und hielt dieses in Richtung seines Bruders, was zwar eine erhebliche Gefahr darstellte, jedoch ein genaues Zielen nicht zuliess. Die Schussabgabe ist auf Wut wegen der Erbstreitigkeiten, Rache wegen angeblicher Verbrechen des Bruders und Verteidigungswillen wegen empfundener Bedrohung zurückzuführen. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seinen Bruder mit einer Schussabgabe aus einer Entfernung der Lauföffnung von 3 Metern in höchste Lebensgefahr brachte. Dieser Umstand war dem Beschuldigten auch bewusst, nahm er doch nach eigenen Aussagen den Tod seines Bruders in Kauf. Der Beschuldigte handelte demnach mit Eventualvorsatz.

7.8 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB; Totschlag).

7.9 Entscheidend für die Privilegierung des Totschlags gemäss Art. 113 StGB ist die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) oder der grossen seelischen Belastung (asthenischer Affekt). Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie psychologisch erklärbar und bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist. Dies trifft dann zu, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (BGE 108 IV 102, 107 IV 106). Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar (6B_271/2015 E. 2.2 vom 26.8.2015).

7.10 Der Beschuldigte handelte, wie dies im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2014 dargelegt wird (vgl. Ziff. IV. nachstehend) unter dem Einfluss eines massiven Wahnerlebens, indem er eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrnahm. Der Beschuldigte litt zur Tatzeit an einer schweren psychischen Krankheit, sein Handeln war damit von abnormen Persönlichkeitselementen bestimmt. Die Gemütserregung, in welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit befand, war durch die Krankheit des Beschuldigten bedingt und damit nicht entschuldbar. Der privilegierte Tatbestand von Art. 113 StGB ist damit nicht erfüllt. Die Gemütserregung ist bei der Strafzumessung zu würdigen.

7.11 Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

7.12 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass der Beschuldigte keinem Angriff seines Bruders ausgesetzt war und ein solcher auch nicht unmittelbar bevorstand. Vielmehr hätte sich das Opfer gemäss Aussagen von E.___ zwei Sekunden nach der Schussabgabe vom Beschuldigten abgedreht gehabt und die abgefeuerte Patrone hätte das Opfer in den Rücken getroffen.

Stellt sich der Täter irrtümlich vor, er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S. von Art. 13 StGB vor (Trechsel, Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 15 N 14). Das Gericht beurteilt die Tat diesfalls nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Wenn der Irrtum vermeidbar war, wird der Irrende wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft (Art. 13 Abs. 2 StGB; Kurt Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 15 N 8). Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativ­notwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 E. lit. b).

7.13.1 Wie der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 24. Februar 2014 ausführt, nahm der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahr, so dass sein Handeln von einem Wahnerleben bestimmt war (vgl. nachstehend Ziff. IV). Dieses Wahnerleben beinhaltet zwar durchaus auch Elemente eines vermeintlichen Angriffs, gegen welchen sich der Beschuldigte in seiner Vorstellung zur Wehr setzte. Im Vordergrund steht aber eine grundsätzliche, in den Worten des Gutachters «existentielle» Bedrohungssituation, welcher sich der Beschuldigte unabhängig von der konkreten Situation am 13. August 2013 ausgesetzt sah. Diese Problematik betrifft deshalb nicht die Frage einer Notwehrsituation und damit der Rechtswidrigkeit der Tat, sondern die Frage der Schuldfähigkeit und ist an entsprechender Stelle zu behandeln. Für die vorsätzliche Tötung von G.___ liegt deshalb kein Rechtfertigungsgrund vor, sie ist rechtswidrig.

7.13.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt sich, dass er sich in der konkreten Situation nicht einem lebensbedrohlichen Angriff ausgesetzt sah. So führte er in der ersten Einvernahme am 14. August 2013, somit unmittelbar nach der Tat, aus, dass er seinen Bruder gebeten habe, zu gehen. Dieser sei dann auf ihn zugegangen und dann habe es geknallt (AS 610). Auf die Frage, was er mit der Schussabgabe habe bewirken wollen, führte der Beschuldigte aus, er habe seinem Bruder zurückgeben wollen, was er anderen zugefügt habe (AS 612). Auch in der zweiten Einvernahme vom 28. August 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe geschossen, weil G.___ näher gekommen sei (AS 48), er habe mit der Schussabgabe verhindern wollen, dass G.___ auf ihn losgehe (AS 49). Sein Bruder sei näher gekommen, nachdem er die Flinte in die Finger genommen habe (AS 46).

Gemäss seiner ersten Aussage stand für den Beschuldigten somit eher ein Vergeltungsmotiv («zurückgeben, was er anderen zugefügt hat») im Vordergrund. Der Beschuldigte sprach zudem stets einzig davon, dass sein Bruder auf ihn zugegangen sei; eine bedrohliche Gestik des Opfers hat er nie geltend gemacht (AS 610), und auch Todesdrohungen von Seiten seines Bruders hat er nie behauptet. Hinzu kommt, dass der Bruder E.___ ebenfalls anwesend war, von dem aus der Sicht des Beschuldigten keine Bedrohung ausging; der Beschuldigte bezeichnete ihn als «den Vernünftigeren», zu ihm sei das Verhältnis besser (AS 610). Der Beschuldigte stand also nicht einer Überzahl von Angreifern gegenüber. Die Abwehrhandlung des Beschuldigten war somit, sofern eine Notwehrsituation bejaht würde, völlig unverhältnismässig. Er wäre, auch wenn er davon ausgegangen wäre, dass der auf ihn zukommende Bruder ihn nun angreifen würde, nicht berechtigt gewesen, mit einem Gewehr auf diesen zu schiessen. Sein Bruder war nicht bewaffnet und in unmittelbarer Nähe stand E.___, von dem keinerlei Bedrohung ausging. Der kräftige Beschuldigte hätte einen körperlichen Angriff mit Körperkraft abwehren dürfen, ein Schuss aus geringer Distanz, gezielt auf die Beine und den Bauch (AS 611) des Opfers, war, auch wenn eine Putativnotwehr bejaht würde, unverhältnismässig und damit rechtswidrig.

III. Ziff. 2 und 3 des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme: Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a und c; Art. 19a Ziff. 1 BemG)

Die Vorhalte sind unbestritten; anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die amtliche Verteidigerin diesbezüglich einen Schuldspruch (AS 1115), ebenso in der Berufungserklärung vom 25. September 2015.

Der Beschuldigte hat demnach entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen dem 19. August 2012 bis zum 19. August 2013 in [...] eine Indoor-Anlage betrieben und Marihuana angebaut und veräussert. Insgesamt konnte er drei Kilogramm Marihuana ernten, wovon er einen Teil an unbekannte Drittpersonen verschenkte. Zudem konsumierte der Beschuldigte in der Zeit vom 6. Juli 2012 bis zum 13. August 2013 regelmässig Cannabis.

IV. Das psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2014

1. Mit Datum vom 24. Februar 2014 erstellte F.___, Leitender Arzt des Zentrums für Forensische Psychiatrie […] im Auftrag der Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten (AS 905 ff.). Das Gutachten stützt sich auf die Untersuchungsakten, die Krankenakten des Beschuldigten, diverse Drittauskünfte sowie testpsychologische, somatische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen des Exploranden von total 6 Stunden.

2. Der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte mit fünf Geschwistern in einer Bauernfamilie aufwuchs und schon früh viel mit anpacken musste. Der Explorand verfüge über eine Intelligenz im unteren Normbereich, habe aber die Schullaufbahn überwiegend in einer Hilfsschule durchschritten. Dem Beschuldigten sei es nie gelungen, sich vom Elternhaus zu lösen; er sei ein Leben lang auf dem elterlichen Hof wohnen geblieben. Der Beschuldigte sei in seiner Bindungs- und Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt.

Der Gutachter berichtet über Schilderungen des Beschuldigten über einen Zusammenbruch vor 14 Jahren, den der Beschuldigte auf eine Vergiftung durch den Bruder G.___ zurückgeführt habe. Der Gutachter stellte in diesem Zusammenhang eine vielfältige Psychopathologie fest, die sich vor allem in Denkstörungen, Ich-Störungen, einer Beeinträchtigung der Vitalgefühle sowie im Depersonalisationserleben äussern würde. Dabei liess er offen, ob diese Schilderungen die Entstehung einer Schizophrenie vor 14 Jahren widerspiegeln würden oder sich damals eine akute Episode einer bereits früher ausgebrochenen Schizophrenie manifestiert habe.

Der Gutachter stellte eine bunt erscheinende Wahnsymptomatik mit ganz unterschiedlichen Themenbereichen wie Grössenwahnthematik, Vergiftungswahnthematik oder einer Benachteiligungswahnthematik. Dabei seien diese Wahnthematiken stark vom Tod und von Schreckensbildern dominiert. Der Beschuldigte zeige zudem eine leicht gestörte Affektivität und eine zunehmend erhöhte Aggressivität.

Der Gutachter gelangt insgesamt angesichts der Vielfalt und Art der Wahnthematiken, aber auch der Symptome der Denkstörung und Affektstörung zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Demgegenüber verneint der Gutachter das Vorliegen von «nur» einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10:F22), weil bei dieser Störung lediglich einzelne oder mehrere aufeinander bezogene Wahninhalte vorliegen würden. Für die forensische Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Massnahmenindikation sei die Abgrenzung zudem nicht von wesentlicher Bedeutung.

Der Gutachter verneint die Diagnose einer Cannabis-indizierten Psychose, weil auch während der Haft und nach monatelanger Drogenabstinenz das Produzieren von Wahninhalten angehalten habe. Die körperliche Untersuchung habe zudem auch keine organische Ursache der Symptomatik ergeben.

Der Gutachter diagnostizierte im Weiteren ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10:F12.25). Der Cannabiskonsum vor der Tat habe das Geschehen jedoch nicht in einem psychopathologischen Sinn beeinflusst, da die gemessene Konzentration in einem tiefen Bereich gelegen habe.

3. Der Gutachter zeichnet im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit das Bild einer doppelten Buchführung: Im Alltag und als Lohnempfänger sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, noch einigermassen zu funktionieren, während sich auf einer anderen Ebene ein schweres Wahnerleben abgespielt habe, von dem er jedoch anderen kaum etwas offenbart habe. Der Gutachter führt zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, dass dieser keine Krankheitseinsicht habe und das Vorliegen einer psychischen Störung verneine. Im Tatzeitpunkt habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Boden einer Schizophrenie ein massives Wahnerleben vorgelegen und dieses sei für sein Handeln bestimmend gewesen. Der Beschuldigte habe eine von seinem Bruder ausgehende existentielle Bedrohung wahrgenommen. Er habe wahnhaft die Überzeugung gehabt, der Bruder arbeite mit einem Pädophilen-Ring zusammen, er töte Kinder und vergifte ihn. Zu diesem Wahnerleben hinzugekommen sei die Konfliktsituation um das Erbe des Hauses nach dem Tod der Eltern. Diese Belastungssituation habe den Wahn an Dynamik gewinnen lassen. Im Zeitpunkt des Tatgeschehens sei beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat nicht gegeben gewesen.

4. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose und in Anwendung diverser Prognoseinstrumente (Dittmann Liste; HCR 20) kam der Gutachter zum Schluss, dass eine mindestens im mittleren Bereich liegende Belastung für erneut schwere Gewalttaten vorliege. Dies ergebe sich vor allem aus dem Umstand, dass die Tötungsbereitschaft auf das Wahngeschehen zurückzuführen sei und die Schizophrenie noch unbehandelt sei.

5. Der Gutachter bejaht angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung die Indikation für eine stationäre Massnahme, wobei diese mindestens zu Beginn in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu vollziehen sei. Die Massnahme sei vor­aussichtlich aber nur erfolgreich, wenn der Beschuldigte neuroleptisch medikamentös behandelt werden könne. Das Gericht müsse deshalb prüfen, ob mit der Anordnung einer stationären Massnahme auch eine medikamentöse Zwangsbehandlung ausgesprochen werden könne. Bei einer mehrjährigen stationären Behandlung könne bei gutem Verlauf mit schrittweiser Progression eine lange, idealerweise lebenslange ambulante Betreuung mit antipsychotischer Medikation erreicht werden.

6. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zu einer Eingabe des Vertreters der Privatkläger bestätigte der Gutachter seine Ausführungen zur diagnostizierten Schizophrenie sowie zur festgestellten Schuldunfähigkeit (AS982 ff.).

7. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht bestätigte der Gutachter die gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, die durch eine vielfältige Wahnsymptomatik geprägt sei, erneut. Der Beschuldigte sei ein relativ eindrückliches Beispiel für eine doppelte Buchführung. Einerseits funktioniere er gut, andererseits sei er krank. Das sei ganz entscheidend für das Tathandeln gewesen. Die im Gutachten diskutierte und verneinte Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung verneine er immer noch. Er sei immer noch der Auffassung, der Beschuldigte habe die Tat in Schuldunfähigkeit begangen. Bezüglich der Rückfallgefahr sehe er eine Belastung im mittleren Bereich, mindestens im mittleren Bereich. Wenn der Beschuldigte unbehandelt entlassen würde, bestehe die Krankheit weiter, er würde im Leben scheitern, es gebe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es könnten andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn, Familienmitglieder. Was sich da entwickeln könnte, könne er nicht sagen, aber das Risiko, dass sich das Wahnerleben auf andere ausbreiten könnte und ihn zu Handlungen bringen würde, die gewalttätig wären, sei zu sehen und dieses Risiko sei nicht unerheblich.

Er sehe nur eine stationäre Therapie und dies nur mit Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf jeden Fall eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik nötig, allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Als forensisch-psychiatrische Kliniken kämen zum Beispiel Königsfelden oder die Rheinau in Frage.

Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liege der Fall anders. Hier sei nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung (vgl. ausführlicher: Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).

8. Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

8.1 Das Bundesgericht hat sich in einem jüngeren Entscheid zum Beweiswert von Arztberichten im Zusammenhang mit der Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geäussert. Dabei hat es einleitend auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verwiesen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009, E. 2.3.).

8.2 F.___ ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, der über eine breite fachspezifische Ausbildung verfügt. Das Gutachten beruht auf sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten, testpsychologischen und somatischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Er legt bei der Diagnosestellung offen, dass die Abgrenzung zwischen einer anhaltend wahnhaften Störung und einer paranoid schizophrenen Erkrankung schwierig sei, begründet in der Folge aber schlüssig, warum von einer paranoid schizophrenen Erkrankung auszugehen sei. Der Gutachter legt in der Folge nachvollziehbar dar, wie sich der Beschuldigte in zwei Welten bewegte, indem er einerseits im Alltag und als Arbeitnehmer einigermassen funktionieren konnte, andererseits aber in einer Wahnwelt lebte, wobei die zunehmende Aggressivität gegenüber seinem Bruder und die zunehmende Verschrobenheit (Vergiftungswahn) erkennbare Auswirkungen dieser Wahnwelt waren. Dieses Wahnerleben war dann für das Tathandeln des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit der entscheidende Faktor.

Das Gutachten enthält keinerlei Widersprüche und es liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr ist die Diagnose von den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Bern bestätigt worden (AS 1107). Auf das psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2014 ist deshalb abzustellen, es kommt ihm bezüglich der vorsätzlichen Tötung voller Beweiswert zu.

9. Es ist damit entsprechend dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorsätzliche Tötung seines Bruders in einem Zustand der Schuldunfähigkeit beging, weil er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Er ist deshalb hinsichtlich des Vorhalts der vorsätzlichen Tötung nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

10. In Bezug auf den Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Gutachter an der obergerichtlichen Verhandlung ausgeführt, hier liege der Fall anders; es sei nur eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, nicht aber eine gänzliche Aufhebung.

Für diese Straftaten müsste deshalb eine Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) ausgesprochen werden. Es liegt aber keine Anklageschrift vor. Da es sich bei diesen Delikten um Nebenpunkte handelt, ist von einer Rückweisung abzusehen und das Verfahren diesbezüglich gestützt auf das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 StPO einzustellen (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4).

V. Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB)

1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a.    der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b.    zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2. Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt Folgendes:

2.1 Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben und am 24. Februar 2014 von F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vorgelegt (AS 905 ff.). Das Gutachten wurde ergänzt am 30. Juni 2014 (AS 982 ff.), anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm der Gutachter zudem mündlich Stellung.

Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BSK StGB I, a.a.O. Art. 56 N 67 ff.; BGE 128 IV 247f).

Das Bundesgericht hat sich in jüngerer Zeit wiederholt mit der Erforderlichkeit der Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens auseinandergesetzt. Im Entscheid 6S.294/2004 vom 18.5.2001 schützte es die Vorinstanz, welche sich auf ein knapp sechsjähriges psychiatrisches Gutachten abstützte, nachdem diese keine Anhaltspunkte für eine veränderte Persönlichkeitsstruktur oder Entwicklung des Beschwerdeführers gefunden hatte. Im Entscheid 6S.87/2006 vom 6.6.2006 schob das kantonale Gericht einen unbedingten Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf und stützte sich dabei auf ein gut sechsjähriges Gutachten, verfügte jedoch über neuere Arztberichte, welche dieses Gutachten bestätigten. Auch dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt.

Im vorliegenden Fall liegt ein 2 ½ jähriges Gutachten vor, welches einmal schriftlich und anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung mündlich ergänzt bzw. erläutert wurde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens verändert hätte. Wie den Berichten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 20. Februar 2015 (AS 1045 ff.) und 12. Juni 2015 (AS 1104 ff.) entnommen werden kann, lehnte der Beschuldigte im Strafvollzug eine psychiatrische oder psychologische Behandlung bis anhin ebenso ab wie eine Behandlung mit Psychopharmaka. [...] bestätigt aber im Bericht vom 12. Juni 2015 die von F.___ gestellte Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (AS 1107). Dem Führungsbericht vom 1. November 2016 kann entnommen werden, dass im Jahr 2016 eine einzige Konsultation beim Psychiater stattfand. Das Gutachten ist somit aktuell.

2.2 Schwere psychische Störung des Beschuldigten

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31.12.2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (6S.427/2005, Erw. 2.3., vom 6.4.2006). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (BSK, N 13 zu Art. 59 StGB).

Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere psychische Krankheit (paranoide Schizophrenie) und stellt einen sehr engen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat fest. Die Störung besass somit eine deutliche Deliktsrelevanz.

2.3 Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung durchgeführt werde (6B_263/2008 vom 10.10.2008).

Der Gutachter stellte im psychiatrischen Gutachten keine Behandlungsprognose. Immerhin stellte er fest, dass in der Regel im Idealfall nach einer mehrjährigen stationären Behandlung mit schrittweiser Progression eine ambulante Betreuung mit antipsychotischer Medikation notwendig sei. Der Gutachter sieht den Eintritt von Fortschritten jedoch – ebenfalls «in der Regel» – nur als realistisch bei der Anordnung einer neuroleptischen Medikation.

Dies bestätigte er anlässlich der Verhandlung vor Obergericht, wo er wie erwähnt ausführte, die Krankheit würde weiter bestehen, wenn der Beschuldigte unbehandelt entlassen würde. Er würde im Leben scheitern, es gäbe weitere Belastungsmomente, Stressfaktoren und es könnten andere einbezogen werden in das Erleben von ihm, z.B. Nachbarn, Familienmitglieder. Er sehe nur eine stationäre Therapie und dies nur mit Medikamenten. Für eine Verbesserung der Legalprognose sei auf jeden Fall eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik nötig, allenfalls auch eine Zwangsmedikation. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ohne Medikamente etwas zu erreichen wäre. Ein paranoides Erleben sei ohne Medikamente kaum zu verbessern. Man müsse es mit Medikamenten versuchen. Eine Verbesserung der Legalprognose, eine erfolgreiche stationäre Massnahme ohne Medikamente sei sehr unwahrscheinlich. Die Neuroleptika wirkten gegen Wahnerleben, gegen Verfolgungserleben. Sie müssten ein Leben lang eingesetzt werden. Wenn auf die Medikamente angesprochen werde, könnten sie zu einer Abnahme der Wahndynamik führen und es könne eine gewisse Distanz von Wahnideen gewonnen werden.

Auf die Frage, ob es auf diese Weise zu einer Entlassung kommen könnte, führte der Gutachter aus, das sei möglich, ja; zuerst müsse man aber längere Zeit beobachten, evaluieren und dann nachbegleiten.

Gestützt auf diese Einschätzungen ist folglich von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme verringern lässt.

2.4 Verhältnismässigkeit

2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer in Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismäs­sig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel, a.a.O., Art. 56 N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (6P.37/2006, Erw. 3.1. und 3.3., vom 29.5.2006).

2.4.2 Der Gutachter erachtet angesichts der Schwere des Störungsbildes und der Tat sowie dem erhöhten Rückfallrisiko einzig eine stationäre Massnahme als angemessen, wobei er als geeigneten Vollzugsort zumindest für eine Anfangsphase eine forensisch-psychiatrische Klinik bezeichnet.

2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Intensität durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Frage, ob der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist entsprechend vom Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB als gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5). Sollte eine derartige Massnahme scheitern, würde sich die Frage der Verwahrung stellen.

3. Zur Frage der Zwangsmedikation

Das Ziel eines stationären Massnahmenvollzuges muss es sein, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern und diesem ein Leben in Freiheit ohne Delinquenz zu ermöglichen. Der Gutachter räumt einer stationären Massnahme aber nur dann Erfolgschancen ein, wenn sie mit einer neuroleptischen Medikation verbunden wird. Vor Obergericht führte er dazu aus, man müsse den Beschuldigten zunächst in eine forensisch-psychiatrische Klinik einweisen und versuchen, ihn zu einer freiwilligen Einnahme zu motivieren. Die Vollzugsbehörde wird deshalb gehalten sein, den Beschuldigten in eine entsprechende forensisch-psychiatrische Klinik einzuweisen, damit dort versucht werden kann, den Beschuldigten zu einer freiwilligen Einnahme von Neuroleptika zu bewegen. Sollte dies nicht gelingen, obliegt es der Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation zu bejahen sind, da die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Entscheid über den Vollzug von Massnahmen darstellt (Urteil 6B_1126/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.3; zur Zwangsmedikation § 28 des kantonalen Gesetzes über den Justizvollzug, BGS 331.11). An dieser Stelle erübrigen sich deshalb weitergehende Ausführungen zu einer allfälligen Zwangsmedikation; einerseits ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Medikation freiwillig möglich ist, andererseits ist es problematisch, in den Erwägungen Feststellungen zu machen, die nicht angefochten werden können (ins Dispositiv könnten entsprechende Anordnungen angesichts der erwähnten Kompetenzordnung ohnehin nicht aufgenommen werden).

Der Beschuldigte ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass eine sichernde Massnahme in Form einer Verwahrung zu prüfen wäre, sollte weder eine freiwillige Medikation noch eine Zwangsmedikation möglich sein.

VI. Zivilforderungen

1. Die von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungssummen sind von den Privatklägern nicht angefochten worden.

2. Die Privatklägerschaft stellte mit Eingabe vom 25.11.2014 (AS 886 ff.) die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholten Anträge, es sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 70‘000.00, der Privatklägerin H.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00, dem Privatkläger G.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30‘000.00 sowie dem Privatkläger D.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 13. August 2013, zu bezahlen.

Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, C.___ sei seit mehr als 12 Jahren die Lebenspartnerin des Verstorbenen gewesen, mit welchem sie bis zum Vorfall vom 13. August 2013 zusammengelebt habe. Zudem habe sie den Todeskampf ihres geliebten Partners miterleben müssen. D.___ sei der Sohn von C.___ und habe jahrelang mit dem Lebenspartner seiner Mutter zusammen gelebt. Dadurch sei G.___ für ihn zur Vaterfigur geworden. E.___ sei der Bruder des getöteten G.___ und habe miterleben müssen, wie dieser vor seinen Augen niedergeschossen worden sei. H.___ verliere mit G.___ einen geliebten Bruder.

3. Bezüglich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.). Es gelangt Art. 54 OR zur Anwendung, weil der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung aus Billigkeit, welche sich zu Folge seiner guten finanziellen Verhältnisse, welche dank einer erheblichen Erbanwartschaft bestehen, rechtfertigt. Gemäss Aussagen von E.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert sich der Erbanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Nachlass seiner Mutter auf ca. CHF 750‘000.00 (AS 1123).

4.1 Das Bundesgericht hat es bisher – soweit ersichtlich – offengelassen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten gemäss Art. 47 OR auch den Konkubinatspartner umfasst (1A.196/2000 E. 3 vom 7.12.2000). Das Bundesgericht stellt im genannten Entscheid jedoch fest, dass es den in Art. 47 OR verwendeten Begriff der Angehörigen nicht in einem rechtlichen Sinne versteht, sondern auf die tatsächliche Nähe und Intensität der Beziehungen zum Opfer abstellt. In der Tatsache, dass ein Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt habe, liege jedenfalls ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung. Dies gelte noch in einem erhöhten Masse für Personen, die dem Opfer nicht durch familiäre Beziehungen verbunden sind.

Das Zivilrecht behandelt langjährige Konkubinatsverhältnisse wie Eheverhältnisse, so dass sich diese Betrachtungsweise auch im vorliegenden Fall aufdrängt. Das 12jährige Konkubinat ist deshalb wie eine Ehe anzusehen und die Konkubinatspartnerin demzufolge als «Angehörige» gemäss Art. 47 OR.

Das gleiche gilt für den Sohn der Partnerin des Opfers, der 1991 geboren wurde (AS 713). Dieser lebte ab dem 10. Altersjahr beim Opfer, der damit in sozialer Hinsicht sein Vater war.

Sowohl C.___ wie auch D.___ steht somit eine Genugtuung zu, welche von der Vorinstanz auf CHF 60‘000.00 (C.___) resp. auf CHF 10‘000.00 D.___) festgesetzt wurde. Diese Beträge erscheinen angemessen, wenn auch an der oberen Grenze. Es rechtfertigt sich, keinen zusätzlichen Zins festzusetzen.

4.2 Die zugesprochenen Genugtuungen an E.___ (CHF 15‘000.00) und H.___ (CHF 5‘000.00) erscheinen ebenfalls angemessen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz S. 32 f.). Auch hier ist indessen kein zusätzlicher Zins geschuldet.

VII. Einziehungen

1. Der Beschuldigte beantragt, es seien die gemäss Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils eingezogenen und zu vernichtenden Vollkorn-Haferflocken nicht zu vernichten. Diesem Antrag ist stattzugeben. Die Vollkorn-Haferflocken sind dem Beschuldigten herauszugeben. Wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt werden, sind sie zu vernichten.

2. Bezüglich Ziff. 4 lit. b des erstinstanzlichen Urteils ist der Entscheid der Vor­instanz zu bestätigten. Gemäss § 34quater des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) verfügt die Kantonspolizei über die definitive Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. Die in Ziff. 4 lit. b erwähnten, beschlagnahmten Gegenstände sind daher zum Entscheid über die Einziehung der Polizei Kanton Solothurn zu überlassen.

3. Die Beschlagnahme der Geldbeträge von CHF 1‘682.25 (AS 880: Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2014) erfolgte am 3. November 2014 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen). Diese Einziehung ist zu bestätigen. Die Geldbeträge von CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je ¼, in Anrechnung an die ihnen von A.___ geschuldeten Parteientschädigungen, auszuzahlen, auszahlbar an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Erste Instanz:

Soweit das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht rechtskräftig ist, ist der Entscheid wie folgt zu bestätigen:

-         A.___ ist zu verurteilen, E.___ und H.___ je eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab 14.08.2013 bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die geleistete amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat Solothurn.

2. Berufungsverfahren:

2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb zu seinen Lasten.

2.2 Der Vertreter der Privatkläger, Rechtsanwalt Remo Gilomen, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 20,88 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint übersetzt. Es sind folgende Kürzungen vorzunehmen:

-         1,05 Stunden Kanzleiaufwand (Weiterleiten von Verfügungen per E-Mail, im Jahr 2015 am 21.7., 12.10. und 16.12., im Jahr 2016 am 18.1., 4.2., 9.2., 9.3., 9.5., 26.5., 30.6., 10.10., 7.11.);

-         3,5 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung;

-         3 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (eingesetzt wurden 8 Stunden, die Hauptverhandlung hat aber inklusive Weg nur 5 Stunden gedauert).

Zu entschädigen sind somit 13,33 Stunden zu je CHF 250.00, was inklusive Auslagen von CHF 266.45 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 3‘886.85 führt (in der Urteilsanzeige wurden irrtümlicherweise Auslagen von CHF 117.45 nicht einbezogen, was hiermit korrigiert wird). Unter Berücksichtigung der anzurechnenden CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern noch CHF 2‘204.60 zu bezahlen, auszahlbar an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.

2.3 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, macht einen Aufwand von 1‘800 Minuten (30 Stunden) geltend. Auch dieser Aufwand erscheint bezüglich folgender Positionen übersetzt:

-         140 Minuten Kanzleiaufwand (Briefe an Klient, welche – von den Daten her – das Weiterleiten von Verfügungen beinhalten; im Jahr 2015 am 5.10., 12.10., 14.10., 17.11., 2.12., im Jahr 2016 am 13.1., 5.2., 23.2., 9.3., 30.5., 4.7., 10.10., 7.11.);

-         30 Minuten für die prozessfremden Aufwendungen vom 14.9.2015 und 18.2.2016;

-         150 Minuten (übersetzter Zeitaufwand, Korrespondenz, Vorbereitung HV, Dauer HV).

Zu entschädigen sind somit 1‘480 Minuten zu je CHF 180.00, was inklusive Auslagen von CHF 389.10 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 5‘215.45 führt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80 (1‘480 Minuten zu je CHF 70.00, plus MwSt.); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.4 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 

Demnach wir in Anwendung der Art. 19 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Art. 69, Art. 111 StGB; Art. 47 und Art. 54 OR; Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 4, Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Das Verfahren gegen A.___ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt.

2.    Es wird festgestellt, dass A.___ in Schuldunfähigkeit am 13. August 2013 eine vorsätzliche Tötung begangen hat.

3.    Für A.___ wird eine stationäre Massnahme angeordnet.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit dem 27.09.2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen.

5.    Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und zu vernichten:

-         1 Schrotgewehr (KTD-Nr. 13.03791), Tatwaffe

-         30 Gramm Marihuana

-         3 Hanfpflanzen

-         1 Shirt blau (KTD-Nr. 13.03871)

-         1 Herrenhose (KTD-Nr. 13.03872)

-         1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03873)

-         1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03874)

-         1 T-Shirt grau (KTD-Nr. 13.03907)

-         1 Unterhose (KTD-Nr. 13.03906)

-         1 Jeanshose (KTD-Nr. 13.03905)

-         1 Gürtel (KTD-Nr. 13.03904)

-         1 Paar Socken (KTD-Nr. 13.03897)

-         1 Paar Schuhe (KTD-Nr. 13.03898)

-         Speisesalz (KTD-Nr. 13.03823)

-         Speisesalz (KTD-Nr. 13.03824)

-         3 Plastiksäcke (KTD-Nr. 13.03848)

-         2 Verpackungsbehälter (Schachteln)

-         1 Verpackungsbehälter (Diskettenschachtel)

6.    Die beschlagnahmten Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822) sind dem Beschuldigten herauszugeben. Wenn sie nicht innert 30 Tagen nach Rechts­kraft des vorliegenden Urteils herausverlangt werden, sind sie zu vernichten.

7.    Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.10.2014 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind zum Ent­scheid über die Einziehung gemäss Art. 31a des Waffengesetzes der Polizei Kanton Solothurn zu überlassen, nämlich:

-         1 Patronenschachtel (KTD-Nr. 13.03798)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03799)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.01)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.02)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.03)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.04)

-         1 Patrone (KTD-Nr. 13.03798.05)

-         1 Militärkarabiner 

-         1 Sportbüchse Simson

-         1 Bajonett

-         1 Kaninchentöter

-         9 Patronen

-         14 Patronen

-         1 Patrone (Typ Ir22)

-         1 Pfeilbogen (Gale Force)

-         1 Dolch (Anaconda II)

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr)

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr, M4 Marine Env)

-         1 Sportgewehr (CO2-Gewehr, )

-         1 Sportgewehr (Druckluft-Langwaffe, )

-         Munition / Stahlkugeln

-         1 Messer

-         1 Sportgewehr (Luftgewehr, Mod. 25)

8.    Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3.11.2014 beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF 1‘682.25 (CHF 1‘603.45 und CHF 78.80; Aufbewah­rungsort: Zentrale Gerichtskasse) sind den Privatklägern anteilsmässig, d.h. zu je 1/4, in Anrechnung an die von A.___ den Privatklägern geschuldeten Parteientschädigungen auszuzahlen, auszahlbar an deren Vertreter, Rechts­anwalt Remo Gilomen (vgl. Ziff. 16).

9.    A.___ hat der Privatklägerschaft folgende Genugtuungssummen zu be­zahlen:

-         CHF 60‘000.00 an die Privatklägerin 1, C.___;

-         CHF 10‘000.00 an den Privatkläger 2, D.___;

-         CHF 15'000.00 an den Privatkläger 3, E.___;

-         CHF   5‘000.00 an die Privatklägerin 4, H.___.

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, C.___, Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1 im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zum Honorar von CHF 5‘760.00), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 2, D.___, Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...], auf CHF 4‘252.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 1‘507.80 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 5‘760.00), beides sobald es die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  A.___ hat dem Privatkläger 3, E.___, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

13.  A.___ hat der Privatklägerin 4, H.___, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘760.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

14.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 14.11.2013 auf CHF 14‘334.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin für den Anwaltsaufwand ab 14.08.2013 bis und mit 13.11.2013 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.11.2013 mit CHF 11‘358.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) vorab entschädigt wurde, sodass die gesamte Entschädigung für die geleistete amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren CHF 25‘693.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) beträgt.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6‘631.20 (Differenz zum vollem Honorar von CHF 32‘324.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 49‘000.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, Gutachtens-, Analyse-, Polizeikosten, etc.) trägt der Staat Solothurn.

16.  A.___ hat den Privatklägern C.___, D.___, E.___ und H.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘886.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, auszahlbar an Rechtsanwalt Remo Gilomen, [...]. Unter Berücksichtigung der gemäss Ziff. 8 anzurechnenden CHF 1‘682.25 sind den Privatklägern noch CHF 2‘204.60 zu bezahlen, auszahl­bar an deren Vertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen.

17.  Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘215.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘864.80; beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

18.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘460.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

STBER.2015.57 — Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57 — Swissrulings