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Solothurn Obergericht Strafkammer 02.05.2013 STBER.2012.24

2 maggio 2013·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·1,158 parole·~6 min·3

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung schwere Schädigung, mehrf. Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, andere Gründe, mehrf. Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Testo integrale

SOG 2013 Nr. 11

Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, bei Zivilforderungen von Opfern vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt zu beurteilen, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht über die Zivilklage befindet. Diese Zivilforderungen können vom Gericht bloss dem Grundsatz nach beurteilt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen werden.

Sachverhalt:

Die Vorinstanz entschied, den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger und Opfer aus dem Unfallereignis zu 100 % haftbar zu erklären. Im Übrigen wurde der Privatkläger zur Geltendmachung seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit der Berufung rügte der Privatkläger, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 126 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt Art. 126 Abs. 4 StPO angewandt, was eine Rechtsverletzung darstelle und im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung durch den Strafrichter hinauslaufe. Er beantragte, die erstinstanzliche Verfahrensleitung sei anzuweisen, gestützt auf Art. 126 Abs. 4 StPO auch über die Zivilklage zu befinden. Die Strafkammer weist die Berufung ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die Vorinstanz und der Privatberufungskläger legen die Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO sowie deren Verhältnis zueinander unterschiedlich aus.

3.1 Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Normen. Nach diesem eröffnet Abs. 3 von Art. 126 StPO im Sinne einer «kann»-Vorschrift der richterlichen Instanz die Möglichkeit, die Zivilklage bloss dem Grundsatz nach zu beurteilen, im Übrigen aber den Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Voraus­setzung hierfür ist, dass die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Es ist in dieser Bestimmung ganz generell und ohne jegliche Einschränkung von der Zivilklage die Rede, was dafür spricht, dass den richterlichen Instanzen auch dann ein Vorgehen nach Abs. 3 offensteht, wenn es sich um die Zivilforderungen von Privatklägern handelt, die zugleich Opfer im strafprozessualen Sinne nach Art. 116 Abs. 1 StPO sind.

3.2 Zu prüfen bleibt, ob sich eine solche Auslegung auch unter Einbezug von Abs. 4 von Art. 126 StPO als stichhaltig erweist. Nach dem klaren Wortlaut kann diese Bestimmung nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um Zivilklagen von Opfern handelt. Abs. 4 von Art. 126 StPO ermöglicht dem Strafgericht eine Zweiteilung des Verfahrens, indem dieses vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen kann, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts, beurteilt. Wenn das Strafgericht von dieser Zweiteilung Gebrauch macht, so muss in einem zweiten Schritt die vollständige Beurteilung der Zivilklage durch das Einzelgericht erfolgen. Doch weder aus der grammatikalischen noch aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass Abs. 4 in Fällen mit Opferbeteiligung Abs. 3 von Art. 126 StPO verdrängt. Es lässt sich demzufolge entgegen den Ausführungen des Privatberufungsklägers nicht folgern, die Zivilklage müsse stets vollständig beurteilt werden, wenn diese von einem Opfer geltend gemacht wird. Vielmehr steht dem Gericht auch in diesem Falle unter der Voraussetzung des unverhältnismässigen Aufwands der Weg nach Abs. 3 von Art. 126 StPO offen.

3.3 Diese Interpretation wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachstehend zitiert: Botschaft, BBl 2006 S. 1175) würden in den Abs. 3 und 4 Konstellationen geregelt, bei denen das urteilende Strafgericht in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderungen einen gewissen «Handlungsspielraum» habe. Der unverhältnismässige Aufwand, bei dessen Vorliegen die Zivilforderung nur dem Grundsatze nach beurteilt werden dürfe, müsse sich auf die Beweiserhebung, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung beziehen. Die Botschaft nennt als Beispiele die Notwendigkeit einer lang dauernden Begutachtung zur Feststellung der Schadenshöhe bei Körperschäden, ein noch nicht abgeschlossener Heilungsvorgang oder das Abwarten allfälliger Spätfolgen. Es handelt sich hierbei alles um Konstellationen, denen typischerweise eine unmittelbare Beeinträchtigung des Zivilklägers in seiner körperlichen Integrität zu Grunde liegt und die sich demnach auf Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO beziehen. Zu Abs. 4 von Art. 126 StPO wird ausgeführt, im Verhältnis zu Abs. 3 handle es sich um eine Spezialnorm, welche «ermögliche», dass das Strafgericht Zivilansprüche auch dann vollständig beurteile, wenn dadurch ein grosser Aufwand entstehe, bei dem die Beurteilung der Höhe der Ansprüche sonst nach Abs. 3 auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Eine Pflicht des Gerichts, den Zivilpunkt abzutrennen und an die Verfahrensleitung zur weiteren und vollständigen Behandlung und Entscheidung zu delegieren, wird damit gerade nicht statuiert, sondern es werden lediglich bei den Zivilforderungen von Opfern die Handlungsmöglichkeiten des Gerichts erweitert. Die Privilegierung des Opfers besteht also nur insofern, als Abs. 4 zur Anwendung kommen kann, während bei Privatklägern, welche nicht zugleich Opfer im strafprozessualen Sinne sind, die Anwendung dieser Verfahrensbestimmung von vornherein ausser Betracht fällt.

Die Botschaft macht des Weiteren deutlich, dass in Bezug auf die Zivilforderungen des Opfers mit der Einführung der Schweizerischen StPO – anders als dies die Ausführungen des Privatberufungsklägers zur Aufhebung von Art. 9 Abs. 2 und 3 aOHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) implizieren – kein Systemwechsel beabsichtigt war. Der Gesetzgeber übernahm die bisher im OHG umschriebene Konzeption weitestgehend: Die Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 3 aOHG (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) bzw. Art. 38 Abs. 3 aOHG (in der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) – d.h. der blosse Grundsatzentscheid über die Zivilforderung des Opfers, im Übrigen aber der Verweis an das Zivilgericht, sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden – sollte in materieller Hinsicht nicht abgeschafft, sondern beibehalten werden. Eine Änderung ist nur insofern festzustellen, als nach der Schweizerischen StPO diese Norm nun für sämtliche Privatkläger und nicht nur für die Unterkategorie der Opfer Geltung beansprucht (vgl. Botschaft, BBl 2006 S. 1175). Ein prozessuales Novum stellt zudem nicht die mögliche Zweiteilung des Verfahrens (vgl. zum bisherigen Recht Art. 9 Abs. 2 aOHG bzw. ab dem 1.1.2009: Art. 38 Abs. 2 aOHG), sondern der Umstand dar, dass in der zweiten Phase nicht das gleiche Gericht, sondern lediglich dessen Verfahrensleitung die Zivilforderung des Opfers behandelt.

3.4 Abschliessend soll aufgezeigt werden, dass sich die vom Privatberufungskläger vertretene Ansicht zum Verhältnis von Abs. 3 und 4 von Art. 126 StPO auch nicht mit den Lehrmeinungen deckt. Einzig Schmid äussert die Auffassung, bei Opfern gehe der Weg nach Abs. 4 gegenüber jenem von Abs. 3 (von Art. 126 StPO) vor, ohne dies zu begründen (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 716 FN 166). Dieser Auffassung hält Viktor Lieber entgegen, es lasse sich jedenfalls die Ansicht vertreten, dass Abs. 4 eine Spezialnorm darstelle, welche auch bei Opferbeteiligung ein Vorgehen nach Abs. 3 zulasse und insofern dem Gericht die Wahl lasse (Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 126 StPO N 22). Noch dezidierter wird dieser Standpunkt von Annette Dolge (in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 126 StPO N 55) vertreten, die einen Vorrang von Abs. 4 gegenüber Abs. 3 klar verneint und ausführt, eine solche Auslegung würde einseitig die opferspezifischen Interessen berücksichtigen, hingegen die Interessen der beschuldigten Person, deren Stellung und Verfahrensrechte im Strafprozess gegenüber dem Zivilprozess ohnehin schon eingeschränkt seien, vernachlässigen (vgl. ausführlich hierzu: Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 53 und N 55).

Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Sinne von Art. 126 Abs. 4 StPO vorzugehen. Dass sie die vom Privatkläger beantragte Zweiteilung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist abzuweisen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 2. Mai 2013 (STBER.2012.24)

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