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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.06.2011 STBER.2011.8 (E. 2 und 3)

9 giugno 2011·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·615 parole·~3 min·3

Riassunto

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

SOG 2011 Nr. 18

Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend. Fehlt die Berufungserklärung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (E. 2 und 3).

Art. 428 Abs. 1 StPO. Bei fehlender mündlicher Eröffnung und Begründung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden, wenn die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, danach aber keine Berufungserklärung eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils zurückgezogen wurde. Im vorliegenden Fall bestand aber kein Anlass, vom Grundsatz der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende Partei abzuweichen (E. 4).

Aus den Erwägungen:

2. A. liess gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Berufung anmelden. Innert der Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reichte er aber keine Berufungserklärung ein. Bereits in der Urteilsanzeige wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der Berufungsanmeldung nach Zustellung des begründeten Urteils nochmals eine Frist von 20 Tagen für die Berufungserklärung zu beachten ist.

Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen ist, ob diese rechtzeitig erfolgt sind (Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 399 StPO, SR 312.0).

3. Mit Verfügung vom 12. April 2011 beantragt die Verfahrensleitung dem Berufungsgericht, nicht auf die Berufung einzutreten. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des Nichteintretens bis am 26. April 2011 zu äussern. Innert Frist wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Es ist infolge fehlender Berufungserklärung auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit hat der Beschuldigte als Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der erstinstanzliche Entscheid mündlich eröffnet wurde. Wird ein Entscheid nicht mündlich eröffnet und begründet, muss die beschwerte Partei Berufung anmelden, um überhaupt die Begründung des Entscheids prüfen und nötigenfalls durch eine obere Instanz überprüfen lassen zu können. Wird nun keine Berufungserklärung eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils zurückgezogen, kann in den Fällen fehlender mündlicher Eröffnung auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden. Dies ist Ausfluss davon, dass die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, sah sich doch die rechtsmittelführende Partei aus Gründen der Fristwahrung zur Berufungserhebung gegen das erst im Dispositiv vorliegende Urteil veranlasst (vgl. auch Yvona Griesser in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 8 zu Art. 428 StPO).

Im vorliegenden Fall besteht aber kein Anlass, vom Grundsatz der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende Partei abzuweichen. Ob das erstinstanzliche Urteil mündlich eröffnet und begründet wurde, kann hier offen gelassen werden. Der Berufungskläger war ohnehin durch das erstinstanzliche Urteil gar nicht beschwert. Er verlangte einen Freispruch und im Maximum die Benzinkosten als Entschädigung, was ungefähr 100.00 Euro seien. Erhalten hat er einen Freispruch und eine Parteientschädigung von pauschal CHF 150.00. Wer trotz fehlender Beschwer ein Rechtsmittel einlegt, hat die anfallenden Gerichtskosten zu bezahlen. Im Unterschied zur beschwerten Partei musste der Berufungskläger nicht Berufung erheben, um das Urteil überprüfen lassen zu können. Hätte er trotz fehlender Beschwer eine Begründung des Urteils gewollt, hätte er einfach eine schriftliche Begründung verlangen können, ohne ein Rechtsmittel zu erheben.

Der Beschuldigte hat somit die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, total mit Auslagen CHF 170.00, zu bezahlen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Juni 2011 (STBER.2011.8)

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