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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3

18 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,086 parole·~1h 5min·2

Riassunto

Betrug, Urkundenfälschung, etc.

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Betrug, Urkundenfälschung, etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 18. Februar 2020:

1.    Jugendanwalt B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von Frau C.___, Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft;

2.    A.___, beschuldigter Jugendlicher (nachfolgend Jugendlicher) und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Jugendlichen;

4.    Dr. med. D.___, Sachverständiger.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er verweist auf das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018, nennt die vom Berufungskläger und der Anschlussberufungsklägerin angefochtenen Urteilsziffern und teilt mit, welche Abänderungen von den Parteien im Berufungsverfahren verlangt werden (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.5.). Er verliest die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.6.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Befragung des Jugendlichen;

3. Befragung des Sachverständigen Dr. med. D.___;

4. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Jugendlichen;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung.

Jugendanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald händigt je ein Exemplar seiner Honorarnote dem Jugendanwalt und dem Vorsitzenden aus. Er hat weder Vorbemerkungen noch Vorfragen.

Der Jugendliche wird vom Vorsitzenden auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu Audio-Dokument im obergerichtlichen Dossier, AS 113, nachfolgend zitiert «Dossier OG», sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2020, Dossier OG 114 - 121).

Es folgt nach vorgängiger Belehrung und ausdrücklichem Hinweis auf den Straftatbestand von Art. 307 StGB (Falsches Gutachten) die Befragung des Sachverständigen (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2020, Dossier OG 113 sowie 122 - 128).

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Verhandlung nun für eine halbstündige Pause (9:40 Uhr - 10:10 Uhr) unterbrochen werde. Nach den beiden Befragungen stehe für ihn im Raum, allenfalls von dem soeben dargelegten Verfahrensablauf abzuweichen und das Verfahren zu sistieren. Das Gericht werde diese Frage während der Pause geheim beraten.

Nach der Unterbrechung führt der Vorsitzende sinngemäss aus, dass das Berufungsgericht eine Verfahrenssistierung um 2 ½ Monate in Betracht ziehe. Ohne den Entscheid in der Sache zu präjudizieren, könne Folgendes festgehalten werden: Es sei zentral, dass dem Jugendlichen der berufliche Einstieg gelinge. Während einer Sistierung könnte versucht werden, für den Jugendlichen gemeinsam eine Anschlusslösung zu finden. Ob der Jugendliche auf sich allein gestellt auf dem freien Arbeitsmarkt eine Lehrstelle finden könne, sei aufgrund seiner Vorgeschichte und des Strafregistereintrages zumindest fraglich und dies dürfte sich nicht einfach gestalten. Es sei deshalb abzuklären, ob die Parteien mit einer solche Sistierung einverstanden seien und ob insbesondere die Jugendanwaltschaft dieses Vorgehen mittragen und den Jugendlichen bei einer Lehrstellensuche entsprechend begleiten und unterstützen würde. Der Vorsitzende bittet die Parteivertreter, hierzu Stellung zu nehmen.

Jugendanwalt B.___ führt im Wesentlichen aus, er habe sehr grosse Vorbehalte gegen eine solche Sistierung. Er habe den Eindruck, die Fronten seien verhärtet. Der Jugendliche habe sich bislang verweigert, statt die ihm gebotenen Chancen zu nutzen. Zwar sei eine Lehrstelle erfahrungsgemäss relativ schnell organisiert, doch er bezweifle stark, ob dies dann auch nachhaltig sei, d.h. ob die angetretene Lehre vom Jugendlichen auch durchgehalten und nicht einfach abgebrochen werde. Den vorgeschlagenen Zeitraum von 2 ½ Monaten erachte er als sehr kurz und der Jugendliche brauche nach seiner Einschätzung nicht nur eine therapeutische, sondern auch eine erzieherische Betreuung. Eine solche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen sei nur in einer Institution gewährleistet, bei einem betreuten Wohnen hingegen nicht möglich, dort seien die Jugendlichen tagsüber am Arbeiten und die Betreuung erschöpfe sich darin, dass der Betreuer abends für die Jugendlichen koche. Für ein Lehrlingsheim sei der Jugendliche zwischenzeitlich zu alt, was auch die Sozialarbeiterin C.___ in ihrem ergänzenden Votum bestätigt.

Der amtliche Verteidiger erklärt in seiner Stellungnahme, die Sistierung würde es dem Jugendlichen ermöglichen zu zeigen, wie ernst es ihm sei. Dem Jugendlichen gehe es um die (konkrete) Lehre. Es sei sehr fraglich, was eine Gärtner- oder Schreinerlehre im N.___ bringen solle, wenn der Jugendliche ohnehin in eine völlig andere Branche wechseln wolle.

Der Vorsitzende erklärt, die Verhandlung werde fortgeführt. Er erteilt dem Jugendanwalt das Wort für den Parteivortrag.

Jugendanwalt B.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen, Dossier OG 129 ff.):

« 1.  Ziffer 3 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 sei zu bestätigen.

  2.  A.___ sei zu einem Freiheitsentzug von 8 Monaten zu verurteilen.

  3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Severin Bellwald im Namen und Auftrag des Jugendlichen und Berufungsklägers folgende Anträge (Dossier OG 135):

« 1.  Die Ziffern 3 (betreffend die offene Unterbringung) und 4 seien aufzuheben.

  2.  Es sei auf die Anordnung einer offenen Unterbringung zu verzichten.

  3.  Die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren.

  4.  Die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft sei abzuweisen.

  5.  Es sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten zwischen der Hauptverhandlung am 11. Juni 2018 und der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils am 2. Oktober 2019 das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

  6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Der Jugendanwalt verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt.

Der Jugendliche macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Ihm gehe es hauptsächlich darum, ein deliktsfreies Leben zu führen. Er sei sehr eingeschränkt gewesen und trotzdem sei es ihm gelungen, einen Job zu finden. Er wolle keine Lehre im N.___ machen. Er habe für eine Lehre in allen im N.___ zur Verfügung stehenden Bereichen «geschnuppert» und es habe ihm nichts zugesagt. Er wolle das nicht. Er wäre sehr froh, wenn er nun die Chance ergreifen könnte, sich ausserhalb des Massnahmenzentrums N.___ zu bewähren. Er wisse, dass er in der Vergangenheit viel «Scheisse» gebaut habe. Er wolle mit und nicht gegen die Jugendanwaltschaft arbeiten.

Abschliessend wird die mündliche Urteilseröffnung, ursprünglich vorgesehen am 19. Februar 2020 um 11:00 Uhr, in Absprache mit den Parteien auf den 18. Februar 2020 um 16:00 Uhr vorverlegt.

Es erscheinen am 18. Februar 2020 um 16:00 Uhr vor Obergericht:

1.    Jugendanwalt B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.___, Jugendlicher und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Jugendlichen.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und gibt vorab bekannt, dass das Berufungsgericht seine Beratung noch nicht abgeschlossen, sondern aus folgendem Grund unterbrochen habe: Das Berufungsgericht ziehe für den Jugendlichen die Anordnung einer Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG in Betracht. Nach Erreichen des Mündigkeitsalters sei jedoch für diese Schutzmassnahme zwingend das Einverständnis des Betroffenen erforderlich. Im Rahmen der Befragung des Jugendlichen sei es versäumt worden, diese Frage zu klären. Beiden Parteien sei diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Der amtliche Verteidiger werde sich nun mit seinem Mandanten in das Sitzungszimmer zurückziehen können, um diese Frage zu besprechen.

Nach dieser vertraulichen Besprechung werden die Parteien wieder in den Gerichtssaal gebeten. Der amtliche Verteidiger erklärt, dass die Persönliche Betreuung eine Option sei, mit welcher sein Mandant einverstanden sei.

Der Jugendanwalt verzichtet auf eine Stellungnahme zur Frage der Persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG.

Hierauf zieht sich das Berufungsgericht nochmals zurück, um die geheime Urteilsberatung abzuschliessen.

In der Folge werden die Parteien zur mündlichen Urteilseröffnung wiederum in den Gerichtssaal gebeten. Der Vorsitzende verliest den Urteilsspruch. Er weist darauf hin, dass das Urteil der Berufungsinstanz nachfolgend nur summarisch begründet werde und die ausführliche Begründung dem schriftlichen Urteil zu entnehmen sein werde. In der Folge fasst der Vorsitzende die Strafzumessung zusammen und legt dar, weshalb das Berufungsgericht für den Jugendlichen die Unterbringung in einer offenen Einrichtung verworfen und die ambulante Behandlung sowie die Persönliche Betreuung angeordnet habe. Der Vorsitzende appelliert abschliessend an den Jugendlichen, mit dem Therapeuten und der Bertreuungsperson ernsthaft zusammen zu arbeiten und weiterhin deliktsfrei zu bleiben. Mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne, beschliesst der Vorsitzende die Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.    Prozessgeschichte

1.

Die Jugendanwaltschaft führte seit Sommer 2016 ein Strafverfahren gegen A.___ (fortan: Jugendlicher), zunächst wegen Irreführung der Rechtspflege und Veruntreuung (die Eltern hatten dem Jugendlichen CHF 190’000.00 auf dessen Konto überwiesen zwecks Weiterleitung nach […] für einen Landkauf, das Geld sei aber für andere Zahlungen verwendet worden; im November 2016 zogen die Eltern den Strafantrag zurück), später auch wegen diverser anderer Vermögensdelikte (Betrug, Einbruchdiebstahl).

Am 7. November 2016 gab der Jugendanwalt Dr. med. D.___, die Erstellung eines forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Mit Verfügung vom 16. November 2016 ordnete der Jugendanwalt sodann per sofort die stationäre Beobachtung des Jugendlichen im Aufnahmeheim L.___ an. Der Aufenthalt sollte der genauen Abklärung der persönlichen Situation, der Erstellung des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens sowie der Erarbeitung eines geeigneten Anschlussprogramms dienen. Nach Vorliegen des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 verfügte der Jugendanwalt am 20. Februar 2017 die sofortige Aufhebung des stationären Beobachtungsaufenthalts im Aufnahmeheim L.___ und ordnete vorsorglich eine ambulante Behandlung bei Dr. D.___ sowie eine Persönliche Betreuung durch den Sozialdienst der Jugendanwaltschaft an. Damit wurde dem Jugendlichen – entgegen der gutachterlichen Empfehlung – die Möglichkeit eingeräumt, sich zu Hause zu bewähren. Auf eine stationäre, offene Unterbringung des Jugendlichen wurde daher bis auf Weiteres verzichtet. Stattdessen erhielt der Jugendliche die Auflagen, sich an sämtliche Termine der angeordneten Schutzmassnahmen zu halten und sich bis Sommer 2017 eine Arbeitsoder Lehrstelle zu suchen. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass – sollte sich der Jugendliche nicht an die Termine halten bzw. sollten die Auflagen von ihm missachtet werden – eine stationäre Unterbringung angeordnet werde. Am 24. Juli 2017 fand die Überprüfung der vorsorglich angeordneten ambulanten Schutzmassnahmen und der Auflagen statt. Anlässlich dieser Überprüfung wurde dem Jugendlichen eröffnet, dass die Auflagen von ihm nicht eingehalten worden seien und dass aus diesem Grund, aber auch aufgrund seiner erneuten Delinquenz (mehrfacher versuchter Kreditbetrug und mehrfacher Einbruchdiebstahl) eine stationäre Platzierung im Raum stehe. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Aufgrund der neuen ihm zur Last gelegten Delikte wurde er unmittelbar nach der Massnahmenüberprüfung in Haft genommen. Im Anschluss daran verfügte der Jugendanwalt am 25. Juli 2017 die Aufhebung der ambulanten Schutzmassnahmen und ordnete vorsorglich die Unterbringung des Jugendlichen im Massnahmenzentrum M.___ sowie eine ambulante Behandlung per 31. Juli 2017 an.

2.

Mit Anklageverfügung vom 21. Dezember 2017 überwies der zuständige Jugendanwalt die Akten dem Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen (abgelegt zu Beginn der weder mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen noch paginierten Akten der Jugendanwaltschaft).

3.

Nach Übergriffen gegen den Jugendlichen im Massnahmenzentrum M.___ erfolgte am 19. Februar 2018 zu dessen Schutz die Umplatzierung in das Massnahmenzentrum N.___. Gegen diese Verfügung erhob der Jugendliche am 23. Februar 2018 Beschwerde. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. März 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen.

4.

Am 11. Juni 2018 fällte das Kantonale Jugendgericht folgendes Strafurteil:

1.    A.___ wird vom Vorhalt des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 8. bis zum 10. Dezember 2015 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageverfügung), freigesprochen.

2.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfacher Diebstahl (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9),

b)    mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9),

c)    mehrfacher Betrug (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.3 lit. c),

d)    mehrfacher versuchter Betrug (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a und b, Ziff. 1.6 und 1.7),

e)    mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.8 und 1.9),

f)     mehrfache Urkundenfälschung (Vorhalte Ziff. 1.6 und 1.7),

g)    Irreführung der Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.4),

h)    Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Vorhalt Ziff. 1.10).

3.    Für A.___ werden eine offene Unterbringung und eine ambulante Behandlung angeordnet.

4.    A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von 6 Monaten verurteilt.

5.    An den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 4 hiervor werden A.___ 26 Tage Haft angerechnet.

6.    Der Beitrag der Eltern an die Kosten der Platzierung von A.___ wird pro der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn verrechneten Platzierungstag für die Zeit ab 1. Januar 2017 auf CHF 10.00 festgesetzt. Darüber hinaus werden die Eltern verpflichtet, die Auslagen für Kost und Logis während bewilligter Urlaube von A.___ zu Hause, die Kosten für Krankenkassenprämien und -selbstbehalte sowie Zahnarztkosten zu übernehmen.

7.    Die folgenden bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)    1 Kreditkarte Mastercard Zürcher Kantonalbank,

b)    2 Kreditkarten Mastercard Cornercard,

c)    1 Kreditkarte Mastercard YUNA,

d)    2 Kreditkarten Mastercard VIABUY,

e)    1 Kreditkarte Mastercard ok,

f)     1 Kreditkarte Visa Cornercard ok,

g)    1 Kreditkarte Mastercard VIABUY (gold),

h)    1 Kreditkarte Mastercard VIABUY (schwarz),

i)      1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen young (schwarz),

j)      1 Kreditkarte Mastercard Raiffeisen Raiffeisen,

k)    1 Kreditkarte Mastercard UBS Prepaid (silbern),

l)      1 Kreditkarte Miles & More (Star Alliance),

m)   1 Maestro-Karte Neue Aargauer Bank,

n)    1 Maestro-Karte Migrosbank m-card,

o)    1 Maestro-Karte Credit Suisse bonviva,

p)    1 Maestro-Karte UBS (silbern),

q)    1 Maestro-Karte Credit Suisse Viva (rot),

r)     Garantieschein RADO,

s)    elektronischer Schlüssel Assa Abloy,

t)     SIM-Trägerkarte G.___ (inkl. SIM-Karte),

u)    Quittung Credit Suisse, [Ort 1], vom 30. Juni 2017.

8.    Die Kontosperren betreffend die nachfolgenden Konten, lautend auf A.___, bei der Cornèr Bank AG, Lugano, werden aufgehoben und den Geschädigten werden nach Rechtskraft des Urteils die folgenden Beträge zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausbezahlt:

a)    Konto Mastercard Nr. […]: CHF 673.60,

b)    Konto Visacard Nr. […]: CHF 56.80,

c)    Konto Visacard Nr. […]: CHF 719.40.

9.    Die Schadenersatzforderung von E.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

10.  Die Schadenersatzforderung der F.___AG gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 24'588.25 (117.3 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 735.20 und MWST zu 8 % von CHF 1'085.55 sowie Auslagen von CHF 943.30 und MWST zu 7.7 % von CHF 710.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

12.  An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 21'470.00, hat A.___ CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten von CHF 20'470.00 gehen zu Lasten des Staates.

5.

Gegen das Urteil liess der Jugendliche am 18. Juni 2018 die Berufung anmelden. Nachdem die schriftliche Urteilsbegründung vom Jugendgericht erst nach gut 15 Monaten anfangs Oktober 2019 versandt worden war, liess der Jugendliche am 21. Oktober 2019 frist- und formgerecht die Berufung erklären. Angefochten würden die Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils: Auf die Anordnung einer offenen Unterbringung sei zu verzichten und die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren. Überdies sei festzustellen, dass mit der Dauer von fast 16 Monaten zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung der Urteilsbegründung das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

Mit Anschlussberufung vom 29. Oktober 2019 beantragte der Jugendanwalt die Ausfällung eines Freiheitsentzugs von mindestens sieben Monaten. Ziffer 3 des Urteils hingegen sei zu bestätigen.

6.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 1: Freispruch,

-       Ziffer 2: Schuldsprüche,

-       Ziffer 7: Einziehungen,

-       Ziffer 8: Auszahlungen,

-       Ziffern 9 und 10: Verweis von Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.

Mit Verfügung des obergerichtlichen Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2019 wurden der zuständige Jugendanwalt, der Jugendliche, dessen amtlicher Verteidiger und Dr. D.___ als Sachverständiger auf Dienstag, 18. Februar 2020, zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

7.

Der Jugendliche entwich am 21. Juni 2018 aus dem Massnahmenzentrum N.___ und konnte in der Folge von der Polizei am 3. August 2018 – nach einem kurzen Fluchtversuch – bei den Eltern zu Hause angehalten und wieder dem Massnahmenzentrum zugeführt werden (vgl. AS 8 ff., 16, 18 f., 31). Wegen seiner Entweichung stand er vom 3. August 2018 bis zum 8. August 2018 unter Disziplinararrest. Kurze Zeit später, am 10. August 2018, ergriff der Jugendliche erneut die Flucht und befand sich längere Zeit auf Kurve.

Am 18. Oktober 2019 konnte der Jugendliche wieder im N.___ platziert werden, nachdem er am 11. Oktober 2019 in Aarau hatte festgenommen werden können.

8.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der für den Jugendlichen vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen verfügte der zuständige Jugendanwalt sodann am 2. Juli 2019 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 JStG die Weiterführung der vorsorglich angeordneten stationären Platzierung (offene Unterbringung), inkl. Therapie, im Massnahmenzentrum N.___. Gegen diese Verfügung liess der Jugendliche über seinen amtlichen Verteidiger am 15. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache erheben. Der Jugendliche befand sich zu dieser Zeit nach wie vor auf der Flucht und war unbekannten Aufenthalts. Mit Überweisungsverfügung vom 24. Juli 2019 hielt die Jugendanwaltschaft an der angefochtenen Verfügung fest und überwies das Verfahren samt den Akten dem Kantonalen Jugendgericht zum Entscheid. Das kantonale Jugendgericht beschloss an 4. Dezember 2019 die Weiterführung der angeordneten Schutzmassnahmen (offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG und ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, vgl. begründeter Beschluss in den Akten des Berufungsgerichts).

II.   Rechtskräftige Schuldsprüche

Der Jugendliche ist wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:

-       Betrug durch Bestellung einer Rado-Uhr im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015 (Anklageverfügung, fortan: AV, Ziff. 1.1);

-       Mehrfacher versuchter Betrug durch fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen in 10 Fällen, begangen zwischen dem 3. und dem 27. Juli 2016 (AV Ziff. 1.3a, beabsichtigter Vermögensschaden ca. CHF 6'500.00);

-       Mehrfacher versuchter Betrug durch Bestellung von insgesamt 10 Mobiltelefonen mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 20. und dem 24. Oktober 2016 zum Nachteil der G.___ (AV Ziff. 1.3b, beabsichtigter Vermögensschaden CHF 7'591.00);

-       Betrug durch Kauf eines Mobiltelefons mit falschen Angaben und ohne Leistungswillen zum Nachteil der G.___, begangen am 20. Oktober 2016 (AV Ziff. 1.3c, beabsichtigter Vermögensschaden CHF 879.00);

-       Irreführung der Rechtspflege durch Falschaussagen nach einem Auto-Selbstunfall, begangen am 3. April 2016 (AV Ziff. 1.4);

-       Urkundenfälschung und versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 30'000.00 mit Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweis, Identitätskarte) zum Nachteil der H.___ Bank zwischen Mitte April und dem 31. Mai 2017 (AV Ziff. 1.6);

-       Urkundenfälschung und versuchter Betrug durch Stellen eines Kreditantrages über CHF 50'000.00 mit Hilfe gefälschter Unterlagen (Lohnausweise, Identitätskarte, Kontoauszüge) zum Nachteil der I.___ Bank zwischen Mitte Mai und dem 2. Juni 2017 (AV Ziff. 1.7);

-       Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter mittels Einschlagen einer Scheibe am 8. Juli 2017 (AV Ziff. 1.8, Deliktsbetrag CHF 5'846.10, inkl. Registrierkasse, Sachschaden CHF 8'700.00);

-       Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter mittels Einschlagen einer Scheibe zwischen dem 5. und 6. Juli 2017 (AV Ziff. 1.9, Deliktsbetrag CHF 10.00, Sachschaden CHF 2’500.00);

-       Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrschein, begangen am 11. Juli 2017(AV Ziff. 1.10).

Weitere Delikte, Veruntreuung von Geld seiner Eltern, das er für einen Landkauf nach […] hätte überweisen sollen (Ende 2015/anfangs 2016), und Diebstahl mit anschliessender Versilberung von Schmuck seiner Mutter (Frühling 2016), waren zufolge Rückzugs der Strafanträge nicht mehr Verfahrensgegenstand.

III.    Massnahme

1.

Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Art. 21 JStG über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten (Art. 11 Abs. 1 JStG).

2.

Im Gegensatz zu den erwachsenenrechtlichen Massnahmen, denen gegenüber den Strafen eine subsidiäre Rolle zukommt, sind die Massnahmen im Jugendstrafrecht von primärer Bedeutung. Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme richtet sich nicht nach der Straftat, sondern nach den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen des Jugendlichen sowie nach den tatsächlichen Möglichkeiten. Eine besondere Erziehungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Jugendlichen auf eine Fehlentwicklung oder eine erzieherische Defizitsituation schliessen lässt, welche weitere Delinquenz und eine gefährliche Entwicklung erwarten lassen, und die Erziehungsverantwortlichen nicht in der Lage sind, diesen Gefährdungen aus eigener Kraft zu begegnen. Die Wahl der geeigneten Schutzmassnahme ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 JStG weitgehend eine Ermessensfrage (BGE 88 IV 98, 99 IV 137). Die Anordnung einer Massnahme hat dabei dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. So verweist Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG insbesondere auf die Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 StGB, der bei der Anordnung einer Massnahme voraussetzt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten (der drohenden, nicht der begangenen) nicht unverhältnismässig ist. Von mehreren Erfolg versprechenden Massnahmen muss die leichteste, d.h. die Freiheit am wenigsten einschränkende, Massnahme angeordnet werden. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestsehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.2; Marcel Riesen-Kupper in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage 2018, Art. 10 JStG N 7).

Die möglichen Schutzmassnahmen sind die Aufsicht (Art. 12 JStG), die Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), die Unterbringung (Art. 15 und 16 JStG) und das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG). Verschiedene Massnahmen können miteinander kombiniert werden.

Die hier interessierende offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Wahl des Vollzugsortes ist Sache der Vollzugsbehörde (Art. 17 Abs. 1 JStG). Unterbringung bedeutet, dass der Jugendliche aus seiner bisherigen Umgebung herausgenommen und an einem anderen Aufenthaltsort platziert wird (Fremdplatzierung). Die Unterbringung ist als sogenannte «ultima ratio» zu verstehen und nur anzuordnen, wenn die weniger einschneidenden Massnahmen gemäss Art. 12 bis 14 JStG nicht ausreichen. Die Unterbringung kann auch gegen den Willen des Jugendlichen erfolgen: Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Eingewiesene nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24.8.2018 E. 1.4; Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 15 JStG N 4). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherische Wirkung mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Alle Massnahmen enden mit der Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Der Zweck ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann. Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt der Erfahrung der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen trotz gegebener Massnahmenbedürftigkeit die Fortsetzung der Massnahme unmöglich oder sinnlos werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Jugendliche den erzieherischen oder therapeutischen Behandlungen beharrlich entzieht oder sich konsequent verweigert. Der Gesetzgeber verlangt indessen, dass die fehlende Wirkung feststehen muss, sie mithin nicht vorschnell angenommen werden darf. Die Wirksamkeit der Massnahme hängt indessen auch oft von der Beharrlichkeit ab, mit der sie durchgeführt wird (vgl. BGE 96 IV 14). Auch der in der Botschaft erwähnte Fall, dass ein nach Art. 15 JStG untergebrachter Jugendlicher sich der erzieherischen Beeinflussung als unzugänglich erweist, darf nicht allzu schnell zur Aufhebung der Massnahme führen, vor allem dann nicht, wenn der Jugendliche für die Sicherheit Dritter eine Gefahr darstellt. Steht fest, dass eine Massnahme keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfaltet, kann sie auch nach Art. 18 JStG (Änderung der Massnahme) durch eine andere Massnahme ersetzt werden (Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 19 JStG N 3 f.).

3.

Die vorliegenden Berichte und Gutachten sind im Urteil des Jugendgerichts vom 11. Juni 2018 und im Beschluss vom 4. Dezember 2019 in aller Breite dargelegt, sodass hier nur noch eine zusammenfassende Wiedergabe erfolgt und im Übrigen auf die genannten Gerichtsentscheide verwiesen wird.

3.1 Details zum Vorleben des Jugendlichen können in erster Linie aus dem Gutachten vom 1. Februar 2017 entnommen werden:

Der Jugendliche wurde am […] 1999 als ältester Sohn seiner Eltern in der Schweiz geboren. Seine Brüder, geboren […] und […], wohnen beide noch zu Hause bei den Eltern. Die Eltern des Jugendlichen stammen aus einer Gegend in […]. Seine Mutter ist in […] geboren und absolvierte eine Ausbildung als Näherin. Sie reiste im Jahr 1998 ihrem Mann in die Schweiz nach. Der Vater des Jugendlichen wuchs in […] auf und wanderte im Jahr […] in die Schweiz ein. Er arbeitete 20 Jahre lang als Lagerist, bevor er im Juni 2017 arbeitslos wurde. Die frühkindliche Entwicklung des Jugendlichen gestaltete sich unauffällig. Der Jugendliche lernte zunächst die […] Sprache, bevor er im Kindergarten dann auch die deutsche Sprache erlernte. Bis heute kann er sehr gut […] sprechen und teilweise auch schreiben. Zunächst wohnte der Jugendliche mit seiner Familie in [Ort 1], wo er die Spielgruppe und später dann auch den Kindergarten sowie die ersten drei Primarschulklassen besuchte. In der ersten Klasse hatte er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten Mühe in der Schule, sodass der Schulstoff auf zwei Jahre verteilt werden musste (Einführungsklasse). In der zweiten und dritten Klasse lagen seine Noten im Bereich von 4 bis 5. Bereits damals wurde er durch eine Logopädie-Behandlung unterstützt: Er hatte Artikulations-Schwierigkeiten, aber auch sonst Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Ansonsten machte er im Unterricht gut mit. Er fand rasch Freunde und war gut integriert. Auch disziplinarisch gab es keinerlei Schwierigkeiten. Aufgrund des familiären Umzugs im Jahr 2010 besuchte er die vierte bis sechste Primarschulklasse in [Ort 2], wo er sich nicht mehr so wohl fühlte wie zuvor in [Ort 1]. Aber auch in der Schule in [Ort 2] gab es keine disziplinarischen Schwierigkeiten. Er erhielt dort weiterhin eine Logopädie-Behandlung. In der vierten Klasse lag sein Notendurchschnitt bei 4.75. In der fünften und sechsten Klasse sanken seine schulischen Leistungen. Damals war sein Vater vier Monate wegen unklarer Fieberzustände im Spital, was den Jugendlichen psychisch belastete. In der fünften und sechsten Klasse erhielt er sodann eine heilpädagogische Spezialförderung. Um den Druck auf ihn zu reduzieren, wurde zudem eine Lernzielbefreiung für ihn installiert. Er erhielt keine Noten mehr, sondern lediglich den Vermerk, ob er das Ziel erreicht habe oder nicht. In allen Fächern, aber vor allem für die Fächer Deutsch und Französisch, erhielt er Nachhilfe-Unterricht und Hausaufgabenhilfe. Mit dem Übertritt in die siebte Klasse kam er in die Kleinklasse, wo ihm der Schulstoff sehr leicht fiel und er einen Notendurchschnitt von 5.8 erzielte. In der Kleinklasse war er somit unterfordert, weshalb ihn die Eltern im Herbst 2013 in eine Privatschule in [Ort 1] schickten. Damit besuchte er die siebte bis neunte Klasse in der Privatschule J.___. Dort erzielte er zunächst gute Noten, meist solche zwischen 4 und 5, wobei seine Leistungen zunehmend schlechter wurden. In seinen ersten anderthalb Jahren dort war er zunächst ein verlässlicher, hilfsbereiter, fröhlicher und von allen geschätzter Lernender, nie aber ein guter Schüler. Anschliessend wurden seine schulischen Leistungen zusehends schlechter und er war kein zuverlässiger Schüler mehr. Auch seine Aussagen und Absenzen wirkten nicht mehr glaubwürdig und hinterliessen Zweifel bei der Lehrerschaft. Aus diesem Grund schrieb die Schulleitung am 15. Juli 2016 eine Gefährdungsmeldung. Nachdem sich der Jugendliche aber von sich aus bei der KESB gemeldet hatte, wurde die Meldung schliesslich nicht mehr abgeschickt.

Im letzten Schulsemester gelang es dem Jugendlichen nicht, eine Lehrstelle zu finden, obwohl dies im Rahmen seines am Ende angestrebten Ziels (Detailhandelsfachmann EBA) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Weil er die Schule häufig geschwänzt hatte und die Eltern das Schulgeld seit September 2015 nicht mehr bezahlt hatten (bzw. weil gemäss dem Vater der Jugendliche das dafür erhaltene Geld für persönliche Zwecke missbrauchte), erhielt er weder das letzte Zeugnis noch ein Schulabschlusszeugnis der Schule J.___. Mit Ausnahme des letzten Halbjahres hatte der Jugendliche keinerlei disziplinarische Schwierigkeiten. Seine Motivation sank nach seinen Angaben damals, weil sein Vater grossen Leistungsdruck auf ihn ausgeübt habe. Er hatte Schlafstörungen. Ab März 2016 entfernte er sich immer mehr von zu Hause wegen den finanziellen Problemen aufgrund seiner Veruntreuungen von Geldern seiner Eltern. Er übernachtete viel bei Kollegen oder in Hotels. So kam es auch vor, dass er die Schule für zwei bis drei Tage schwänzte. Ab Sommer 2016 war er unbekannten Aufenthalts und lebte nach seinen Angaben vom übrig gebliebenen Geld seiner Eltern auf grossen Fuss. Ansonsten legte er während seiner gesamten Schullaufbahn nach seinen eigenen Angaben und den Aussagen der Mutter nie oppositionelle oder aggressive Verhaltensauffälligkeiten an den Tag. Er habe auch nie Symptome aus dem ADHS-Spektrum gezeigt.

Bis März 2016 verbrachte der Jugendliche seine Freizeit im […]-, […]- und […]-Verein. Ausserdem spielte er mit seinen Kollegen Fussball und fuhr gerne Fahrrad. Bis zu seinem 14. Lebensjahr spielte er Geige. Im zweiten Halbjahr 2016 verbrachte er seine Freizeit in einem grösseren Kollegenkreis, der grösstenteils aus Männern im Alter zwischen 19 und 50 Jahren bestand und multinational zusammengesetzt war. Seine Kollegen lernte er hauptsächlich in der K.___ Bar in [Ort 1] kennen. Dort verbrachte er oft die Nächte mit Party machen und Filme schauen. Sie machten auch Bootsfahrten, spielten Golf, gingen in Hallenbäder und besuchten Discos sowie Freizeitparks. Sämtliche Kollegen standen bereits im Berufsleben, hatten einen guten Job, verdienten ausreichend Geld, delinquierten nicht und wiesen auch keine Suchtmittelproblematik auf. Er selbst war stets der Jüngste in der Gruppe. Viele dieser Kollegen trugen Uhren von Rado oder Breitling und konnten sich teure Urlaube leisten. Was den Konsum psychotroper Substanzen anbelangt, so verneinte der Jugendliche jeglichen Konsum. Ausnahmsweise, aber sehr selten, trinke er Alkohol und auch dann keine übermässigen Mengen.

Am 6. Juli 2016 erschien der Vater des Jugendlichen auf dem Polizeiposten und erstattete Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Dabei gab er an, jemand habe eine Armbanduhr auf seinen Namen bestellt. Aufgrund der Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen bestand der Verdacht, dass der Jugendliche für diverse Vermögensdelikte zum Nachteil der Eltern verantwortlich sein könnte. Zudem war bereits eine Strafanzeige gegen den Jugendlichen wegen Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall erstellt worden. Am 4. August 2016 meldete die Mutter den Jugendlichen als vermisst. Er konnte sodann am 13. August 2016 um 01:10 Uhr in [Ort 1] angehalten und anschliessend den Eltern übergeben werden. Am 17. August 2016 meldete sich die Mutter erneut bei der Polizei und gab an, der Jugendliche sei «wieder abgängig». Weil immer mehr Delikte zum Vorschein kamen, wurde schliesslich die Jugendanwaltschaft orientiert. Diese eröffnete ein Strafverfahren gegen den Jugendlichen wegen diverser Delikte und erliess einen Haftbefehl gegen ihn. Am 28. Oktober 2016, 21:00 Uhr, konnte er schliesslich in [Ort 3] polizeilich angehalten und ins Untersuchungsgefängnis in [Ort 1] verbracht werden, wo eine erste Befragung stattfand. Am 29. Oktober 2016 wurde ihm als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Severin Bellwald beigeordnet.

3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2017 kommt der Experte zu folgenden Schlüssen:

Intellektuell liege die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen mit einem Gesamt-IQ von 89 im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige Stärken in der Wahrnehmungsorganisation, jedoch Schwächen in der Arbeitsgeschwindigkeit und im Sprachverständnis. Aufgrund seiner Leistungsfähigkeit sowie seiner bisherigen Schullaufbahn (Logopädie, heilpädagogische Spezialförderung, Kleinklasse usw.) liege es auf der Hand, dass er mit einer EFZ-Ausbildung überfordert sei, vor allem im schulischen Bereich. Eine Ausbildung auf EBA-Niveau erscheine daher angemessener. Eine Ausbildung an einem geschützten Arbeitsplatz in einer sozialpädagogischen Institution oder in einem Massnahmenzentrum erscheine nicht als zwingend. Gegenüber dem Gutachter äusserte der Jugendliche den Plan, eine Lehre als Informatiker/Applikationsentwickler zu machen, begleitend die Berufsmatura zu absolvieren und später Wirtschaft zu studieren. Denkbar sei eine Detailhandelsausbildung im elektronischen Bereich, handwerklich sei er gar nicht begabt.

Klinisch-psychiatrisch liege beim Jugendlichen keine «typische» Störung des Sozialverhaltens vor. Sein betrügerisches Verhalten, seine Hochstapelei, sein arrogantes Auftreten, seine fehlende Einsicht und sein fehlendes Schuldbewusstsein seien vielmehr Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), die in einem ursächlichen Zusammenhang mit seinen zahlreichen Delikten stehe. Diese narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale seine legalprognostisch äusserst ungünstig. Aufgrund seines jungen Alters könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Störung noch keinen hohen Schweregrad erreicht habe und dass diese durch therapeutische Massnahmen positiv beeinflusst werden könne. Die vom Jugendlichen angegebenen depressiven Symptome seien nicht geeignet, eine depressive Störung zu begründen. Diese seien vielmehr seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Subjektiv fühle er sich rasch ungerecht behandelt und erwarte – auch ohne besondere Leistungen – als «etwas Besonderes» Beachtung zu finden. Dabei trete er sehr arrogant auf. Wenn sein diesbezüglicher Anspruch nicht erfüllt werde, reagiere er mit Scham oder mit erlebter Demütigung, was vordergründig als depressive Symptomatik in Erscheinung trete. Neben der narzisstischen Persönlichkeitsstörung würden sich aber keine ausreichenden diagnostischen Hinweise finden. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liege nicht vor.

Was eine allfällige Fremd- und Selbstgefährdung anbelange, so weise der Jugendliche keine Aggressions- oder Gewaltproblematik auf, weshalb das diesbezügliche Risiko für eine Fremdgefährdung gering sei. Im Bereich der Vermögensdelikte schädige er im Rahmen seines andauernden Verhaltensmusters aber durchaus sich und andere. Im Begutachtungszeitraum habe der Jugendliche einmal angegeben, dass seine Suizidgedanken zunehmen würden, wenn er länger als nötig untergebracht werde. Gemäss Gutachter habe diese Drohung jedoch einen manipulativen Charakter. Die Suizidalität werde als nicht akut eingeschätzt. Es bestehe auch keine Suchtgefährdung. Weder sei ein schädlicher Gebrauch von Suchtmitteln noch eine Suchtmittelabhängigkeit feststellbar. Auch familiär bestehe keine entsprechende Veranlagung dafür.

Das Rückfallrisiko werde beim Jugendlichen – ohne jegliche Intervention – als deutlich erhöht eingeschätzt. Er gerate aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsproblematik immer wieder in Situationen oder führe diese proaktiv herbei, in welchen er in stereotyper Weise mit Vermögensdelikten reagiere. Diese dienten dazu, seinen narzisstisch labilen Selbstwert zu stabilisieren. Entsprechend müsse – ohne Massnahmen – kurz- und mittelfristig von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen), Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege ausgegangen werden. Demgegenüber sei das Risiko für Delikte gegen Leib und Leben beim Jugendlichen gering. Ohne geeignete Massnahmen bestehe beim Jugendlichen zudem ein deutliches Risiko für eine psychosoziale Abwärtsspirale, das heisse für ein Scheitern seiner beruflichen Integration und eine Verschlechterung seines psychischen Zustandsbilds.

Im Gutachten wird der Schluss gezogen, aufgrund des deutlich erhöhten Rückfallrisikos, der gestörten Persönlichkeitsentwicklung und der gefährdeten beruflichen Integration ergebe sich beim Jugendlichen eine klare Bedürftigkeit nach besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 10 JStG. Eine Rückkehr zu den Eltern sei vom Risikoprinzip her nicht vertretbar. In der Gesamtschau würden die Verhängung und der Vollzug eines Freiheitsentzugs, eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft (Art. 15 Abs. 1 JStG), eine Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG) sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Art. 14 JStG, möglichst unter Einbezug der Eltern) empfohlen. Für eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG komme insbesondere das Begleitete Wohnen (BeWo) in Frage. Voraussetzung dafür sei jedoch eine Tagesstruktur, welche vor der Unterbringung in die Wege geleitet werden müsse. Sinnvoll sei ein berufliches Integrationsprojekt oder ein berufsvorbereitendes Praktikum. Ziel müsse sein, eine Lehrstelle für den Sommer 2017 zu finden (EBA-Niveau, beispielsweise im Bereich Detailhandel, Informatik oder Logistik). Handwerklich sei der Jugendliche nicht begabt und nicht interessiert. Ein Abschlusszeugnis der Privatschule müsse angefordert werden. Die Wochenenden zu Hause müssten vorund nachbesprochen werden. Insbesondere gelte es, mehr Licht in das undurchsichtige Freizeitverhalten des Jugendlichen zu bringen. Er müsse lernen, sich von ungünstigen sozialen Gruppen zu distanzieren und sich auf realistische Lebensziele zu fokussieren und zu beschränken. Im Rahmen der persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG solle die mit der Betreuung betraute Person bestimmte Befugnisse in Bezug auf Erziehung, Behandlung und Ausbildung übertragen bekommen, so insbesondere die Befugnis zur Verwaltung des Erwerbseinkommens (in Abweichung von Art. 323 Abs. 1 ZGB) sowie zur Aufsicht und Kontrolle über sein Freizeitverhalten, sein Vermögen, seine Internetaktivitäten sowie seine Finanzgeschäfte (in enger Zusammenarbeit mit dem BeWo und der Therapieperson). Er bedürfe insbesondere auch Unterstützung bei der Aufgleisung einer Tagesstruktur und bei der beruflichen Integration. Im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung solle die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt werden. Der Jugendliche bedürfe weiter einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gemäss Art. 14 JStG mit deliktorientierten, störungsspezifischen, persönlichkeitsorientierten und familientherapeutischen Ansätzen. Bei fehlender Kooperation hinsichtlich der angeordneten Massnahmen, erneuten Vermögensdelikten oder anderer Delinquenz müsse die Form der Unterbringung des Jugendlichen indes verschärft werden. Diesfalls müsse er in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene untergebracht werden. Wichtig sei auch, dass der Jugendliche Konsequenzen seines Handelns spüren müsse, deshalb sei neben den Massnahmen auch ein Freiheitsentzug zu verhängen und zu vollziehen. Sollte ein solcher zufolge Anrechnung von Untersuchungshaft und/oder Unterbringung bereits verbüsst sein, werde eine persönliche Leistung empfohlen.

Die Massnahmenfähigkeit des Jugendlichen sei durch die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten sowie wegen fehlenden Schuldbewusstseins und fehlender Veränderungsbereitschaft eingeschränkt. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos werde aus diesen Gründen zwar als gering eingeschätzt, was jedoch keineswegs zum Schluss führen solle, von jugendstrafrechtlichen Massnahmen abzusehen. Es seien nämlich bisher keine Massnahmen beim Jugendlichen ergriffen worden. Vom Risikoprinzip und vom Bedürfnisprinzip her betrachtet sei eine Unterbringung in einem Massnahmenzentrum naheliegend, da ein solches hochstrukturiert sei und sehr gute Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten biete. Damit könnten insbesondere die betrügerischen Internetaktivitäten unterbunden werden. Nicht zuletzt biete sich damit auch die Möglichkeit, eine institutionsinterne Berufsausbildung zu absolvieren. Das Ansprechbarkeitsprinzip zeige aber, dass er für eine solche Unterbringung gänzlich unmotiviert sei. Auch seine Eltern wehrten sich vehement gegen eine stationäre Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Zum einen befürchteten sie, ihren Sohn zu verlieren, zum anderen wehrten sie sich auch entschieden dagegen, anteilsmässige Zahlungen an eine solche Unterbringung leisten zu müssen. Der damit einhergehende Gesichtsverlust vor der Verwandtschaft laste zudem schwer auf dem Jugendlichen. Seine Bereitschaft, sich auf eine entsprechende Unterbringung einzulassen, sei daher sehr gering. Im Falle eines Scheiterns der Massnahme hätte man kaum noch Handlungsmöglichkeiten, um auf die Entwicklung des Jugendlichen Einfluss zu nehmen. Da bisher noch keine jugendstrafrechtlichen Massnahmen bei ihm ergriffen worden seien und er nicht zwingend auf eine institutionsinterne Berufsausbildung angewiesen sei, könne als Alternative zu einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum zunächst auch eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft anvisiert werden. Dieses Vorgehen sei auch mit dem Risikoprinzip vereinbar, zumal von ihm kein nennenswertes Risiko für Gewaltdelikte ausgehe. Im Falle eines Scheiterns (mangelnde Kooperation, Rezidivdelinquenz) bestehe dann weiterhin die Möglichkeit einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Dies sollte dem Jugendlichen und dessen Eltern klar und transparent vermittelt werden.

3.3 Im Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims L.___ vom 17. März 2017 wird dargelegt, der Aufenthalt des Jugendlichen sei gekennzeichnet gewesen durch eine gute Anpassung, ein höfliches Auftreten, aber auch seinem Unvermögen oder Unwillen, sein Fehlverhalten und die daraus resultierenden Massnahmen zu verstehen. Irritierend sei die Hartnäckigkeit, mit der sich der Jugendliche erklärt habe, sich in ausschweifenden und irrationalen Rechtfertigungen verloren habe, um sich nicht mit seinem Tun auseinandersetzen zu müssen. Mit seinem Verhalten sei er auch auf der Gruppe ein Aussenseiter geblieben.

Als Problemkreise wurden genannt: hoch kränkbar, nicht kritikfähig, misstrauisch und ablehnend; keine Selbstreflexion, keine Problemeinsicht, bagatellisiere und rechtfertige sich; kaum beeinflussbar; bleibe in Kontakten oberflächlich, gehe zweckorientiert vor; sei fasziniert von Geld, Luxus und Macht. Als Ressourcen wurden aufgeführt: gute Umgangsformen; offen in der Kontaktaufnahme und gesprächig; zuvorkommend und höflich; zielstrebig. Trotz einer guten Anpassungsfähigkeit und seiner insgesamt umgänglichen und höflichen Art sei es nicht gelungen, mit ihm eine Arbeitsbeziehung herzustellen. So habe sich die Betreuung darauf belaufen, sich seiner Anliegen anzunehmen und ihm zu erklären, weshalb etwas bewilligt werde oder nicht.

Der Jugendliche bringe die nötigen Voraussetzungen mit, um altersentsprechende Aufgaben wahrnehmen zu können und sich den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechend benehmen zu können. Seine Fähigkeiten reichten aus, um eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren, sein Verhalten sei angemessen, einer sozialpädagogischen Nacherziehung bedürfe es nicht. Da seine mangelnde Einsicht in die Strafbarkeit seiner Taten auch nicht mit sozialpädagogischen Mitteln zu fördern sei, werde empfohlen, von einer stationären Unterbringung abzusehen. Die Erfolgsaussichten für eine Behandlung des Jugendlichen seien aktuell gering, er selbst sei nur an einer Rückkehr in die Familie interessiert, was auch von seinen Eltern gestützt werde. Der Jugendliche wolle und solle zu Hause leben, die Eltern wünschten sich keine Einmischung in ihren Angelegenheiten. Das Risiko, erneute Straftaten zu verüben, sei zum heutigen Zeitpunkt als gross anzusehen; seine mangelnde Problemeinsicht, sein Bedürfnis nach Anerkennung, Luxus und Geld erhöhe die Chancen, sich auf illegale Weise Geld zu verschaffen.

Eine ambulante Unterstützung und Kontrolle seitens der Jugendanwaltschaft erachteten sie als geeignet, um die Chance zu erhöhen, dass der Jugendliche einen Arbeitsplatz oder eine Lehrstelle finde, eine Schuldenregulierung in Angriff nehmen könne und zumindest formal einen Rahmen geboten bekomme, der ihm ein straffreies Leben ermöglichen könne.

Eine Psychotherapie mit störungs- und deliktspezifischem Fokus sollte den Jugendlichen dabei unterstützen, seine Problembereiche zu bearbeiten, insbesondere seinen Selbstwert zu stärken, einen Beitrag zur Identitätsentwicklung zu leisten, um das Risiko, aus kompensatorischen Gründen erneut in illegale Geschäfte verwickelt zu sein, zu senken.

3.4 In seinem Therapiebericht vom 2. Juli 2017 äusserte sich der psychiatrische Gutachter über die seit März 2017 laufende ambulante Therapie mit dem Jugendlichen wie folgt:

Bei vier unentschuldigten Absenzen und zwei Absenzen wegen Krankheit hätten insgesamt sechs Gespräche stattgefunden. Der Jugendliche habe sich bisher nur ansatzweise auf die Therapie eingelassen, er nehme daran überangepasst teil und bekunde wenig Motivation und Eigeninitiative. Immerhin hätten mit ihm wichtige deliktsrelevante Themen bearbeitet werden können. Die Inhalte habe der Jugendliche begriffen und zumindest insofern umgesetzt, als dass im Therapiezeitraum keine neuen Straftaten bei ihm bekannt worden seien. Trotz des grossen finanziellen Schadens, den der Jugendliche seinen Eltern zugefügt habe, scheine das Zusammenleben daheim auf der Beziehungsebene zu funktionieren. Die berufliche Situation sowohl beim Jugendlichen selbst als auch bei dessen Eltern sei aber besorgniserregend, da sie alle arbeitslos seien. Trotz vielen Bewerbungen habe er es nicht geschafft, einen Praktikums- oder Ausbildungsplatz zu erhalten. Realistischerweise müsse dies nun das Ziel per Mitte 2018 sein (auf EBA-Niveau z.B. im Bereich Detailhandel oder Logistik). Der Jugendliche sei mit der beruflichen Integration überfordert. Hinsichtlich des Rückfallrisikos sei dies insofern ungünstig, als dass er ohne berufliche Perspektive auch keine finanzielle Perspektive habe und daher Gefahr laufe, über Betrug usw. wieder zu schnellem Geld zu kommen. Das Rückfallrisiko schätze er mittlerweile nur noch als mittelgradig erhöht ein, da dieser seit Februar 2017 deliktsfrei sei (was sich wenige Tage nach dem Therapiebericht änderte). Ohne Tagestruktur und berufliche Zukunftsperspektive bestehe aber weiterhin ein gewisses Risiko, dass der Jugendliche wegen seiner narzisstischen Persönlichkeitsprobleme wieder mit Vermögensdelikten reagiere. Die bisherigen Massnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung hätten sich als erfolgsversprechend erwiesen und sollten weitergeführt werden.

3.5 Abschluss- bzw. Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums M.___ vom 4. April 2018:

Der Jugendliche befand sich vom 31. Juli 2017 bis zum 20. Februar 2018 im Massnahmenzentrum M.___. Er habe sich nach seinem Eintritt veränderungsbereit präsentiert, die psychotherapeutische Bearbeitung in Solothurn habe scheinbar Wirkung gezeigt. Er habe eine deutliche Distanz zu seinem deliktischen Verhalten gezeigt und sei offen für reflexive Kritik sowie kooperationsbereit gewesen. Während er die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums M.___ gesucht habe, sei ihm die Integration in die Gruppe indes sehr schwergefallen, dies wohl vor allem wegen einer Vorgeschichte mit einem Gruppenmitglied. Während der Jugendliche also auf Distanz zwischen ihm und den übrigen Eingewiesenen bedacht gewesen sei, sei er gegenüber den Angestellten von Anfang an kooperativ und gesprächsbereit gewesen. Erst allmählich und mit erheblicher Unterstützung sei ihm eine gewisse Integration in die Gruppe gelungen. Er habe einen guten Kontakt zu den Miteingewiesenen gefunden und habe aktiv am Gruppenleben teilgenommen. Am 22. Oktober 2018 habe der Jugendliche in die Klosterwohngruppe 2 wechseln können. Wieder hätten sich die bereits bekannten Probleme bei der Gruppenintegration gezeigt. Es sei zu mehreren kritischen Eskalationen gekommen. In der Gruppe sei er – aufgrund seiner engen Orientierung an das Personal des Massnahmenzentrums – in den Ruf des Denunzianten geraten, was zu verbalen und einer tätlichen Attacke auf ihn geführt habe. Die Verläufe der sozialen Integration sowohl auf der Aufnahme- als auch auf der Klosterwohngruppe würden als Hinweise auf eine Entwicklungsverzögerung interpretiert. Er sei von der Gruppe als distanzierte Person angesehen worden, die lieber Kontakt zu Mitarbeitenden als zu Gleichaltrigen suche. Darin zeige sich, dass sein narzisstisches Geltungsbedürfnis zwar gemildert sei, ihm aber alternative Strategien noch zu wenig zugänglich seien, um sich sozial zu behaupten. Vermutlich fehle es ihm noch an Empathie, um sich angemessen zu verhalten. Während ihm seine Vorbilder, wie beispielsweise die Mitarbeitenden im Massnahmenzentrum, deutlich signalisierten, worin sein erwünschtes Verhalten bestehe, seien die Signale aus einer Gruppe vieldeutig. Es übersteige seine bisher erworbenen sozialen Kompetenzen, um einen Platz in der Gruppe einzunehmen und um sich in wechselnden Dynamiken zu behaupten. In Bezug auf dieses wichtige Entwicklungsthema habe sich der Jugendliche als unzugänglich erwiesen. Er habe deutlich das Kalkül entwickelt, diese unmögliche Gruppensituation könne zum Abbruch der Massnahme führen. Er habe sich weiterhin über seine Aussenseiterrolle beklagt, habe jedoch keinerlei Versuche erkennen lassen, seine eigene Rolle zu ändern. Er habe die involvierten Stellen immerzu um Abbruch der Massnahme ersucht. Seine Gesuche habe er jeweils damit begründet, dass er innerhalb der Miteingewiesenen eine schwierige Position habe und er weder kriminell sei noch eine Drogenproblematik aufweise.

Aus sozialpädagogischer Sicht sei der Jugendliche als junger Mann mit einem grossen Veränderungspotential erlebt worden. Bei ihm bestünden nach wie vor Differenzen zwischen seinem Selbstbild und seinen Fähigkeiten. Er weise nicht nur intellektuelle Grenzen, sondern auch starke Einschränkungen in Bezug auf seine Sozialkompetenzen auf. Da es ihm vermutungsweise auch an Empathie fehle, sei seine soziale Orientierung häufig überlegt bzw. wirke geradezu kalkuliert. Dass es ihm trotz seiner reflexiven Distanzierungsfähigkeit nicht gelinge, die angesprochenen Differenzen anzugehen, werde als Folge eines weiterhin schwachen Selbstwerts, der kompensiert werden müsse, gedeutet. Was seine Freizeit anbelange, so habe sich der Jugendliche viel mit der Lehrstellensuche beschäftigt. Mit seinen früheren Kollegen habe er nach seinen Angaben nichts mehr zu tun. An Gruppenaktivitäten habe er selten teilgenommen. Seinen Verpflichtungen sei er selbständig, pünktlich und exakt nachgegangen. Im September 2017 sei er wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen für drei Tage unter Arrest gestanden. Gesundheitlich gesehen sei der Jugendliche ein unauffälliger junger Mann. Er habe grosse Schlafschwierigkeiten aufgrund seines Aufenthalts im Massnahmenzentrum bekundet, aber die verschriebenen Schlafmedikamente habe er nicht eingenommen. Diese habe er mit der Begründung verweigert, dass er keine Medikamente, sondern den Abbruch der Massnahme brauche.

Weiter wird in Bezug auf Ausbildung und Schule ausgeführt, der Jugendliche habe während sechs Wochen in der geschlossenen Abklärungswerkstatt in den Bereichen Holz und Metall sowie in der Lingerie gearbeitet. Die Rückmeldungen aus der Lingerie seien sehr positiv gewesen. Er sei stets bemüht, es allen Recht zu machen. In der Abklärungswerkstatt seien die Arbeitsleistung und das Arbeitstempo sehr gut gewesen und sowohl die Arbeitsqualität als auch die -quantität seien mit «sehr gut» bewertet worden. Er habe das Schnupperprogramm absolviert und habe dabei grosses Interesse beim Tableau-Bau in der Haustechnik gezeigt. Eine Entscheidung bezüglich einer Ausbildung in einem bestimmten Beruf habe er nicht getroffen. Er habe die Möglichkeit bekommen, externe Schnupperlehren zu organisieren; dies mit Fokus auf Logistik, Elektroinstallateur oder Schaltanlagenmonteur. Bis zum Abbruch der Massnahme habe jedoch kein externer Schnuppereinsatz realisiert werden können.

Was die Deliktbearbeitung betreffe, sei die Arbeit an der narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestanden. Bereits beim Eintritt habe sich der Jugendliche ausdrücklich von einem übersteigerten Prestigebedürfnis distanziert. So sei er den Mitarbeitenden gegenüber eher bescheiden und gewinnend aufgetreten. Bei Enttäuschungen habe er jedoch unvermittelt sarkastisch-ironische Bemerkungen fallen gelassen und sei durchaus beleidigend gewesen. Auch verbal aggressives und drohendes Verhalten habe sich bei ihm beobachten lassen. Von sich aus tätlich sei er demgegenüber nie geworden. Die fehlende Fähigkeit, sein Verhalten differenziert zu modellieren, statt unvermittelt in Sarkasmus zu fallen, deute auf einen Bedarf an noch ausstehender persönlicher Entwicklung hin. Auch sein Selbstbild berge gewisse Risiken. Er fühle sich anderen gegenüber intellektuell überlegen. Zwischen diesem Selbstbild und den früheren Testergebnissen bestehe aber eine erhebliche Differenz. Bei Konfrontationen mit seinen (auch schulischen) Defiziten reagiere er ebenfalls enttäuscht und provozierend. Demgemäss sei es weiterhin wichtig, ihm eine realistische Selbstsicht zu vermitteln und seinen Selbstwert zu heben. Erwähnenswert sei überdies, dass er sowohl bei Konfrontationen als auch bei Sanktionen weder aggressiv noch aufbrausend reagiert habe. Der Jugendliche habe eher dazu geneigt, seine Probleme zu ignorieren oder zu verschleiern, statt sie aktiv anzugehen. Nur mit Geduld und Ausdauer habe er für Einsichten und Lösungen gewonnen werden können, was ihm aber eher im Nachhinein als zeitnah und situativ gelungen sei. Auch wenn es darum gegangen sei, Verantwortung zu übernehmen, so habe er gerne seine Beteiligung bzw. seinen Anteil zurückgewiesen und ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag gelegt. Erst im Nachhinein sei es ihm gelungen, seinen Beitrag zu formulieren und Alternativen zu benennen. Dies deute auf ein Entwicklungspotential hin. Günstig für diese Prognose erweise sich sein überaus grosses Durchhaltevermögen und sein Ehrgeiz. Weitere Stärken seien seine Kommunikationsfähigkeit und seine guten Umgangsformen. Sein Wunsch, seine delinquente Vergangenheit hinter sich zu lassen, wirke ausserdem authentisch. Das Gleiche gelte in Bezug auf seine Bereitschaft zur Eigenreflexion.

Als Empfehlung wird im Bericht abschliessend festgehalten, der Jugendliche habe das Potential und den Willen, sich weiterzuentwickeln. Er tue sich noch schwer, ein realistisches Selbstbild zu entwickeln. Seine Fähigkeiten zur sozialen Teilnahme und zur Empathie seien auch noch stark eingeschränkt. Ebenso benötige er Unterstützung bei der Berufswahl und -ausbildung. Er habe deutliche Fortschritte an den Tag gelegt, sodass die Fortsetzung der Massnahme und neue Herausforderungen zur Integration in einem neuen sozialen Umfeld sehr empfehlenswert seien.

Im Sinne einer zusammenfassenden Verlaufsbeurteilung der Massnahme wird im Bericht ausgeführt, der Jugendliche erweise sich als massnahmenfähig, massnahmenbedürftig und bedingt massnahmenwillig. Sein Selbstbild, seine sozialen Kompetenzen, seine Empathiefähigkeit und sein Selbstwert zeigten einen deutlichen Entwicklungsbedarf. Das Rückfallrisiko könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Massnahme im Massnahmenzentrum M.___ werde beendet und zur Fortsetzung der Massnahme werde der Jugendliche in das Massnahmenzentrum N.___ eingewiesen.

3.6 Am 20. Februar 2018 wurde der Jugendliche im Massnahmenzentrum N.___ platziert. Dem Zwischenbericht vom 29. Mai 2018 lässt sich Folgendes entnehmen:

Der Jugendliche lege bezüglich der internen Berufsabklärung ein ambivalentes Verhalten an den Tag: Einerseits arbeite er in allen Schnupperbetrieben zuverlässig, verhalte sich gegenüber Mitarbeitern und Lernenden äusserst korrekt und erledige die ihm aufgetragenen Arbeiten mit gutem handwerklichem Geschick und Sorgfalt. Andererseits wirkten seine Einsätze aber unmotiviert und ziellos. Diesen Eindruck habe der Jugendliche in den jeweiligen Beratungsgesprächen denn auch bestätigt. Er habe wiederholt betont, dass er sich keine Ausbildung in einem handwerklichen Berufsfeld vorstellen könne. Er habe sämtliche Ausbildungsangebote des Massnahmenzentrums N.___ abgelehnt. Er wünsche sich eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich oder einen externen Ausbildungsplatz. Nach Gesprächen habe er sich sodann auf einen Schnuppereinsatz als Metallbaukonstrukteur eingelassen, wobei er diesen Arbeitsplatz gewählt habe, um den Zeitraum bis zum Gerichtstermin überbrücken zu können. Auch bei diesem Schnuppereinsatz zeige er angenehme Umgangsformen. Zudem erscheine er stets pünktlich. Bisherige Abklärungen hätten aber gezeigt, dass er sich wenig für diese anspruchsvolle Ausbildung eigne. Er zeige kein Interesse am Handwerk und lehne das obligatorische Praktikum in der Werkstatt ab. Auch das dafür zwingend vorausgesetzte Vorstellungsvermögen erscheine als zu wenig entwickelt. In Beratungsgesprächen sei er wiederholt dazu angehalten worden, sich für die Ausbildungsmöglichkeiten im Massnahmenzentrum N.___ zu öffnen. Dabei habe er aber immer wieder betont, dass er sich auf keine Ausbildung konzentrieren könne und nicht leistungsfähig sei.

Der Jugendliche liege beim Stellwerkcheck im Fach Mathematik mit 435 Punkten im unteren Durchschnittsbereich. Im Vergleich zu den Lernenden im Massnahmenzentrum N.___ stelle dies jedoch ein leicht überdurchschnittliches Ergebnis dar. Im Fach Deutsch liege er mit 340 Punkten leicht unter dem Durchschnitt. Verglichen mit den Lernenden im Massnahmenzentrum N.___ sei dies ein durchschnittliches Ergebnis. Sein Vorstellungsvermögen liege mit 469 Punkten im durchschnittlichen Bereich. Er sei immer pünktlich und motiviert in den Unterricht gekommen. Er habe die Aufgaben stets sauber, ruhig und konzentriert bearbeitet und habe sich wenig durch Mitschüler ablenken lassen. Über den gesamten Zeitraum sei er jeweils bei der Sache geblieben und habe die Aufgaben in angemessener Geschwindigkeit bearbeitet. Er kommuniziere anständig mit Mitschülern und Lehrpersonen. Inhaltlich sei nicht eindeutig abzuklären, wo seine Ressourcen liegen würden. Durch seine stets freundliche Ausstrahlung sowie rege mündliche Beteiligung scheine er zwar ein guter Schüler zu sein, seine inhaltlichen Leistungen, vor allem in Mathematik, wiederspiegelten dies jedoch nicht eindeutig. Im Fach Sprache und Kommunikation lägen seine Leistungen im guten Durchschnitt. Er zeige das nötige handwerkliche Geschick. Er erledige alle ihm aufgetragenen Arbeiten bereitwillig. Seine Leistungen bezüglich Arbeitsqualität seien gut. Sein Arbeitstempo sei als träge wahrgenommen worden. Eigeninitiative und Berufsinteresse seien noch zu steigern. Zusammenfassend wird in Bezug auf Ausbildung und Schule festgehalten, der Jugendliche sei aufgrund seiner sozialen, handwerklichen und schulischen Fähigkeiten im Sinne des Massnahmenzentrums N.___ ausbildungsfähig. Er scheine sich jedoch einer exakten Leistungsabklärung entziehen zu wollen und lasse sich nur ambivalent auf das Angebot der Berufsausbildung ein.

Zu den Bereichen Verhalten, Verbindlichkeiten im Alltag und Freizeit wird sodann festgehalten, dass dem Jugendlichen der Eintritt in die Institution bzw. in den Pavillon O.___ und das Einleben anfänglich grosse Mühe bereitet hätten. Er sei selbständig vom Massnahmenzentrum M.___ zum Massnahmenzentrum N.___ gereist und sei auch pünktlich eingetroffen. Bisher habe er keinen regen Kontakt zu den Bewohnern gepflegt. Vom sozialpädagogischen Team sei er eher als Aussenseiter wahrgenommen worden, der sich mit seinen «kriminellen Mitbewohnern» nicht habe anfreunden wollen. Der Jugendliche sehe sich bis anhin als fehlplatziert und betone dies denn auch wiederholt. Gleichwohl sei er in den jeweiligen Foren angepasst, scheue den Kontakt zu den anderen Bewohnern nicht und habe teilweise auch unaufgefordert regulierende Funktionen wahrgenommen. Bisher sei es ihm nicht gelungen, sich mit den begangenen Delikten auseinanderzusetzen. Er wolle nicht, dass alle Bewohner von seinen Delikten erfahren würden. Er habe stets angegeben, dass ihm hierfür das entsprechende Vertrauen fehle. Er zeige sich bisher, in seiner noch kurzen Aufenthaltsdauer, überdurchschnittlich verbindlich. Er lege keine Verhaltensweise an den Tag, welche vom sozialpädagogischen Team als störend wahrgenommen und thematisiert worden sei. Nach seinem Eintritt in den Stammpavillon habe er den Grossteil seiner Freizeit damit verbracht, mithilfe seines Anwalts Anträge und Beschwerden an die Behörde zu verfassen. Er habe regelmässig auch den Kontakt zum sozialpädagogischen Team gesucht, um sich kritisch zum N.___-Reglement sowie zu den Pavillon-Strukturen zu äussern. Seit der Eintrittsstandortbestimmung vom 10. April 2018 habe dies deutlich abgenommen. Anlässlich der bisherigen Gruppenausgänge habe er sich unauffällig gezeigt und habe keine Mühe gehabt, die entsprechenden Regeln und Strukturen einzuhalten sowie sozialkonform aufzutreten. Während den ersten Wochen habe er keinen telefonischen Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Er habe dies damit begründet, dass er seine Familie, insbesondere seine Mutter, nicht noch mehr belasten wolle. Wenige Zeit später habe er aber regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie gepflegt. Seine Mutter habe ihn bis anhin dreimal besucht.

Anschliessend wird zum Bereich Psychotherapie ausgeführt, im Zentrum der therapeutischen Arbeit sei neben der Schaffung von tragfähigen Arbeitsbeziehungen auch der Motivationsaufbau bezüglich des Absolvierens einer Massnahme gestanden. Hierbei habe sich der Jugendliche zu Beginn – trotz formaler Zuverlässigkeit – wenig therapiewillig gezeigt. So sei der Einstieg in die deliktsorientierte Therapie zunächst erschwert gewesen, weil er nicht bereit gewesen sei, die notwendige Offenheit zu zeigen. Er habe die Ansicht vertreten, eine deliktorientierte Therapie habe er bereits erfolgreich abgeschlossen. Die Angaben zu den Delikten seien anfänglich nur oberflächlich und widersprüchlich gewesen (Bagatellisierungs- und Beschönigungstendenz). Dabei sei ihm wichtig erschienen, die aus seiner Sicht falschen Angaben des Gutachters richtigzustellen. Über die ausführliche Besprechung des Gutachtens, mit dem Ziel, besser zu verstehen, wie und auf welcher Grundlage seine Persönlichkeit und deliktische Entwicklung beurteilt worden seien, habe er sich dann doch eher auf das therapeutische Setting einlassen können. Die Deliktanamnese habe einerseits Aufschluss über seine Motive gebracht und habe die Tatumstände konkretisiert, andererseits habe diese aber auch gezeigt, dass es weiterhin Unklarheiten gebe. Auffällig sei insbesondere, dass es ihm schwergefallen sei, Gefühle innerhalb des deliktischen Geschehens zuzulassen und diese einzuordnen. Gemeinsam mit ihm habe eine erste Hypothese zum Risikoprofil erstellt werden können. Diese könne er mindestens in Teilen kognitiv nachvollziehen und mit dem Delikt sowie seiner Vorgeschichte in Beziehung setzen. Parallel dazu seien Alltagsschwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner narzisstischen Ausprägung (Kränkungen, depressive Verstimmungen bei ausbleibender Anerkennung) sowie Mobbing durch andere Bewohner thematisiert worden. Er habe ebenfalls seine Hemmungen in Bezug auf das Ansprechen seiner Delikte innerhalb der Gruppengefässe in die Therapie eingebracht (schambehaftet), um Unterstützung im Abbau der Hemmungen sowie Inputs bezüglich der Vorstellung dieser Delikte innerhalb der Gruppe zu erhalten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Therapie- bzw. Massnahmenfähigkeit gut erfüllt. Die Massnahmen- bzw. Therapiebedürftigkeit sei ausgesprochen hoch. Die Therapiewilligkeit sei ebenfalls gut erfüllt, wobei die Massnahmenwilligkeit aktuell noch nicht durchgängig gegeben sei. Weil die Familie in der Deliktentstehung eine wichtige Rolle einnehme, sei vorgesehen, dass zu gegebener Zeit ein familientherapeutisches Setting aufgesetzt werde. Diesbezüglich zeige er sich aktuell noch skeptisch, weshalb es vorliegend noch weiterer Motivationsarbeit bedürfe. Er habe sich auch bezüglich der Kontaktaufnahme zu seiner Familie gehemmt gezeigt; dies, obwohl er den Eindruck erweckt habe, der Kontakt zur Familie sei ihm wichtig. Er habe dies mit Scham und dem Gefühl, die Familie damit zu belasten, begründet. Seit Mai 2018 nehme er an der Gruppentherapie "R&R2" (Reasoning & Rehabilitation 2) teil. Hierbei handle es sich um ein standardisiertes kognitiv-verhaltenstherapeutisches Gruppenprogramm zur Behandlung von Straftätern. Ziel sei es, die für prosoziale Kompetenzen und Problemlösung notwendigen Fertigkeiten und Wertvorstellungen zu vermitteln. Er sei durchgehend pünktlich und interessiert zur Gruppentherapie erschienen. Die Hausaufgaben habe er jeweils zuverlässig und gründlich erledigt. In der Gruppe sei er eher still, jedoch sei er inhaltlich dabei und könne auf Rückfragen adäquat antworten. Im weiteren Verlauf sei schliesslich geplant, dass er weitere Gruppentherapien besuche (z.B. Deliktarbeit I und II, Biographie etc.). Eine aktuelle Risikoeinschätzung werde erst im Rahmen der jährlichen Berichterstattung (ca. Februar 2019) durchgeführt.

Abschliessend wird im Zwischenbericht festgehalten, dass – ausgehend vom bisherigen Behandlungsverlauf – folgende Schritte in den Behandlungsbereichen für die kommenden Monate geplant seien: Es stehe weiterhin die Motivationsarbeit unter Aufzeigung von Sinn und Zweck der Massnahme im Vordergrund, da sich der Jugendliche noch nicht gänzlich auf die Massnahme eingelassen habe. Ziel im Bereich der Sozialpädagogik sei der Übertritt von der Orientierungsstufe (Eintrittsstufe) in die Entwicklungsstufe. Im Bereich Berufsausbildung liege das Ziel darin, dass er sich in Bezug auf mögliche Ausbildungsplätze öffne und sich dem Auswahlprozedere stelle, damit er ab Sommer 2018 mit einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Ausbildung beginnen könne. Schliesslich solle im Bereich der deliktorientierten Therapie ein vertieftes Verständnis seines Deliktmechanismus’ und seines deliktnahen Verhaltens im Alltag erarbeitet werden.

3.7 P.___, Therapeutin des Jugendlichen im N.___, gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst an, der Jugendliche habe nach anfänglichen Schwierigkeiten einen guten Einstieg in die Therapie gefunden und setze sich mit sich und seinen Delikten auseinander. Er sei sehr zuverlässig in allen Bereichen. Er sehe aber den Sinn und Zweck der Therapie noch nicht ganz, er habe eine solche ja schon im M.___ absolviert. Besonders auf die Gruppentherapie könne er sich schlecht einlassen. Dies in erster Linie aus Angst, die dabei besprochenen Themen würden nach aussen transportiert. Es gebe Jugendliche, die sich auf die wichtige Gruppentherapie nie einlassen könnten, für diese müsse man Sonder-Settings aufbauen. Das MZ biete eine breite Palette an Berufsmöglichkeiten, auch Praktika. Die vom Jugendlichen gewünschte Ausbildung im Detailhandel sei wie eine kaufmännische Lehre aber nicht möglich.

3.8 C.___, Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Jugendliche habe sich klar massnahmenbedürftig gezeigt. Er könne sich zwar an die jeweiligen Strukturen halten und zeige sich in vielerlei Hinsicht sehr zuverlässig, er habe jedoch ein grosses Defizit im Bereich der Sozialkompetenzen. Dies stehe auch im Zusammenhang mit seinen Delikten und habe sich denn auch im Massnahmenzentrum M.___ gezeigt. Daher sei das Augenmerk insbesondere auf das Aneignen von Sozialkompetenzen, auf die Selbstwahrnehmung sowie das Selbstbild zu legen, damit er in diesen Bereichen vorwärtskomme. Damit könnten weitere Straftaten vermieden werden.

3.9 Der Jugendliche selbst gab vor dem Jugendgericht zusammengefasst an, er mache gerne die Einzeltherapie bei Frau P.___. Dort setze er sich mit sich selbst und seinen Delikten auseinander. Dies könne er aber nicht in der Gruppe, da er sich für seine Delikte schäme. Dies müsste er aber tun, um weiter zu kommen. Er mache es aber nicht, deshalb komme er nicht weiter. Eine Ausbildung im N.___ wolle er nicht machen, weil er keinen handwerklichen Beruf erlernen wolle. Er habe dort nur die heutige Verhandlung abgewartet. Er würde viel lieber eine Lehre im Detailhandel absolvieren, was er mit Unterstützung auch könne. Die Unterbringung im N.___ werde er nicht erfolgreich abschliessen können, da er dort keine Ausbildung machen wolle. Er wünsche sich ein betreutes Wohnen und eine ambulante Therapie und eine auswärtige Lehre im Detailhandel. Dafür würde er sein Bestes geben. Zeitlich sei es nun etwas knapp, wenn er aber auf Anhieb keine Lehrstelle finde, würde er ein Praktikum machen oder eine Schnupperlehre. Am Schluss seiner Schulzeit habe er keine Lehre begonnen, da er da zu Hause abgehauen sei. Er habe keine Struktur und keinen festen Wohnsitz mehr gehabt.

3.10 Unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil entwich der Jugendliche wie erwähnt aus dem N.___ und konnte – mit Ausnahme einer Woche im August 2018 – erst wieder am 18. Oktober 2019 dort platziert werden. Auf der Kurve hat er gemäss den mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen durchgehend temporär gearbeitet und nach eigenen Angaben keine Delikte begangen (was mit dem eingeholten Strafregisterauszug übereinstimmt). Das Zwischenzeugnis der Q.___AG vom 19. Februar 2019 fiel sehr positiv aus.

3.11 R.___, Bezugsperson und Psychotherapeut des Jugendlichen im N.___, führte am 4. Dezember 2019 vor dem Jugendgericht zusammengefasst aus, der Jugendliche erfülle die strukturellen Anforderungen annähernd zu 100 %. Dies, obwohl er den Sinn der Platzierung nicht einsehe. Die Arbeitsstruktur funktioniere einwandfrei. Momentan gebe es für den Jugendlichen keine Therapie, weil er sich in der Abklärungsphase befinde. Zunächst gehe es darum, der ausgeprägten Widerstands- und Verweigerungshaltung des Jugendlichen adäquat zu begegnen, damit sich dieser auf die Massnahme einlasse. Dann sehe er schon Erfolgschancen. Wenn der Jugendliche weiterhin stark fluchtgefährdet sei, müssten sie ihn zur Verfügung stellen, da sie ihn nicht länger als sieben Monate in der geschlossenen Abteilung behalten könnten.

3.12 Am 4. Dezember 2019 sagte der Jugendliche vor dem Jugendgericht aus, er sei im Juni 2018 wegen des Negativentscheides des Jugendgerichts aus dem N.___ entwichen. Bei der ersten Entweichung habe er Arbeit gesucht, nach der zweiten Entweichung habe er sofort dort begonnen als Logistiker. Damit habe er beweisen wollen, dass er es selbst könne, aus dieser Sache herauszukommen. Ohne Festnahme hätte er weitergearbeitet und eine Ausbildung im Detailhandel oder im kaufmännischen Bereich gemacht. Mit Ausnahme der Therapie sehe er im N.___ nichts Positives für sich. (Auf Frage) Ja, wenn sich eine Gelegenheit biete, werde er erneut entweichen. Die internen Ausbildungen im N.___ sagten ihm nicht zu und er wolle nicht mit so vielen Pädagogen arbeiten. Eine Einzeltherapie wolle er weiterhin machen. Gruppentherapien hingegen nicht, da er nicht gerne mit mehreren Personen über seine Delikte rede. Es gebe dann auch Missverständnisse. Ja, er wolle einen Beruf erlernen. Aber der N.___ gehe für ihn einfach nicht. (Auf Frage) Zuerst würde er bei den Eltern wohnen und wenn er Arbeit habe, wolle er eine Wohnung suchen. Er habe sich jetzt draussen auch etwas aufgebaut, drin habe er keine Kollegen mehr.

3.13 Am 18. Dezember 2019 stellte der N.___ Antrag auf Vollzugslockerung im Sinne des Eintritts in die Orientierungsstufe. Der Jugendliche habe die Ziele gemäss Konzept insofern erreicht, dass er über keinerlei strukturelle Schwierigkeiten verfüge und sich am Tagesgeschehen beteilige. Er sei gut führbar und halte sich an alle Strukturen und Auflagen, attestiere sich aber im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Hauptverhandlung eine hohe Fluchtgefahr. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei grundsätzlich in hinreichendem Ausmass gegeben, auch wenn der Jugendliche eine Beschäftigung in der Werkstatt nicht sehe und die therapeutische Arbeit im externen und ambulanten Setting durchführen möchte. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt eine theoretische und, wenn auch klar eingeschränkt, spezifische Erfolgsaussicht vorhanden (bei N.___-interner hoher Veränderungsresistenz). Eine Selbst- und eine Fremdgefährdung seien aktuell kaum vorhanden, dies trotz narzisstischer Kränkung im Verlaufe des Standortgespräches vom 18. Dezember 2019. Der Jugendanwalt hiess den Antrag in der Folge gut.

3.14 Der ausserordentliche Verlaufsbericht des N.___ vom 6. Februar 2020 führt aus, seit dem Wiedereintritt nach der mehrmonatigen Flucht habe bisher kaum weitere Deliktsarbeit geleistet werden können. Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe in schriftlicher Form ohne Zusammenarbeit mit den Behandelnden des Massnahmenzentrums N.___ stattgefunden. Der Jugendliche habe immer wieder geäussert, er sei für eine ambulante deliktsorientierte Therapie motiviert und wolle diese in Anspruch nehmen. Der Fokus der Therapie sollte seines Erachtens jedoch klar auf der Zukunft und nicht auf der Vergangenheit liegen, er sehe den Sinn einer Deliktsaufarbeitung nicht ein – zumal er seiner Einschätzung nach bereits sehr fortgeschritten und selbständig in der Deliktsarbeit sei. Der Jugendliche habe seit dem Wiedereintritt leicht offener und zugänglicher imponiert. Seine Erklärungsansätze zur Entstehung der Delinquenz sowie die Zusammenhänge, die er zwischen seiner Biographie und der Delinquenz sehe, seien stimmig und gut reflektiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Therapie Besprochenes haften bleibe und er sich insbesondere mit den bisherigen Berichten befasst habe. Inwiefern er die therapeutischen Inputs tatsächlich verinnerlicht habe, müsse im weiteren Verlauf überprüft werden.

Der Jugendliche habe sich früh nach Eintritt nach einer psychotherapeutischen Begleitung erkundigt und diese dann auch besucht. Er sei sehr engagiert gewesen, habe seine Energie aber meist in seine Möglichkeiten, aus einer stationären Massnahme heraus zu kommen, investiert. Er bestreite die Notwendigkeit einer Therapie dabei nie, äussere sich aber dahingehend, dass diese auch im ambulanten Setting durchgeführt werden könne und es keines stationären Rahmens bedürfe. Er habe hinreichend Fähigkeiten, seinen Alltag zu strukturieren, und er habe auch während der Flucht eine Arbeit gefunden, die ihn befriedige und seine Bedürfnisse stillen könne. Auch seine narzisstischen Anteile seien wiederholt thematisiert worden. Gegenüber dem ersten Aufenthalt habe sich eine Verbesserung im Umgang mit Kränkungen gezeigt, zudem habe er im Verlauf sein hohes Bedürfnis nach Anerkennung, Lob und Wertschätzung eindämmen können. Der BSCL-Test habe eine gewisse psychische Belastung gezeigt, die als Anpassungsstörung wegen des Wiedereintrittes in den N.___ zu erklären sei. In der Gruppentherapie habe er im Modul «Konfliktkompetenzen» sehr gut mitgemacht. Weiterhin sei er gegen eine Einbindung der Familie in die Therapie, mit dem Argument, er sei ja delinquent geworden und nicht seine Familie.

Die Risikoeinschätzung nach FOTRES habe ein deutliches Basisrisiko für erneute Straftaten (Eigentumsdelikte) und eine moderate bis deutliche Basis-Beeinflussbarkeit gezeigt. Das aktuelle Risiko werde als moderat bis deutlich eingeschätzt, ebenso die aktuelle Beeinflussbarkeit. Es sei deshalb empfehlenswert, die Therapie fortzuführen. Die Einschätzung des Rückfallrisikos nach dem LSI-R zeige ein moderates Risiko im Durchschnittsbereich für weitere Delinquenz (unabhängig davon, in welchem Deliktsbereich), was eine Behandlung rechtfertige.

Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde als nicht indiziert angesehen. Die Beeinflussbarkeit sei nach wie vor auf gutem Niveau. Das liege an den grundsätzlich vorhandenen Fähigkeiten des Jugendlichen. Problematisch daran sei, dass er viele seiner Ressourcen in die aus seiner Sicht mögliche Entlassung investiere. Würde er seine Fähigkeiten primär in die Deliktsarbeit resp. in die Massnahme an sich einbringen, wäre ein schnellerer Verlauf denkbar und erwartbar. Vollzugslockerungen seien absolut zu befürworten, dagegen spreche einzig die hohe Fluchtgefahr. Der Jugendliche setze sehr auf die anstehende Gerichtsverhandlung und habe angegeben, bei negativem Entscheid auf Flucht zu gehen.

Der Jugendliche wolle sich insbesondere in den Bereichen Sozialpädagogik und Berufs(aus)bildung nicht auf die Massnahme einlassen. Er zeige strukturell zwar keinerlei Mühe und arbeite mit, dies aber mit dem primären Motiv, möglichst wenig Kritikpunkte zu liefern und «unter Beweis zu stellen, dass er es auch ohne Massnahme schaffe». Entsprechend wäre es wichtig, dem Jugendlichen weiterhin den Sinn und Zweck der Massnahme aufzuzeigen und ihm verständlich zu machen, dass (zeitliche) Struktur zwar eine wichtige Grundvoraussetzung für ein prosoziales und gesellschaftsfähiges Leben sei, aber längst nicht das einzige Kriterium. Ergänzend dazu solle sich der Jugendliche dahingehend öffnen, dass er ab Sommer in eine seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung einsteige und dies als Grundlage für mögliche Weiterbildungen nach der Massnahme ansehe. Im Bereich der deliktorientierten Therapie sollte er sich ein vertieftes Verständnis seines Deliktsmechanismus’ und deliktsnahen Verhaltens im Alltag aneignen.

3.15 Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes aus (Dossier OG 114 ff.): Er betrachte es als grossen Fehler, dass er die Chance der ambulanten Therapie nicht genutzt, sondern weitere Delikte (Einbruchdiebstähle) begangen habe. Er sei damals an die falschen Leute geraten. Er stehe in der Schuld seiner Eltern, die wegen ihm Probleme bekommen hätten. Im N.___ sehe er nichts, was ihn weiterbringen könnte. Da er keinen handwerklichen Beruf erlernen wolle, sei es für ihn undenkbar, dort eine Ausbildung zu machen. Wenn die Unterbringung seinem Antrag entsprechend aufgehoben werde, dann werde er so schnell wie möglich einen Job suchen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auch wolle er eine Abendschule besuchen, um seine schulischen Defizite aufzuarbeiten und schliesslich eine Ausbildung in Angriff nehmen. Allerspätestens im Sommer des nächsten Jahres wolle er eine Ausbildung beginnen. Er wolle auch eine Therapie machen, um seine Delinquenz aufzuarbeiten und um sich mit sich selber auseinanderzusetzen.

3.16 Dr. D.___ führte als Sachverständiger vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus (Dossier OG 122 ff.), er erachte die von ihm gestellte Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach wie vor gerechtfertigt. Der Jugendliche habe als ältester von drei Söhnen die vielversprechende Rolle gehabt, seine Eltern stolz zu machen und der Familie zu Ehre zu gereichen. Die Eltern hätten sehr viele Hoffnungen in den Jugendlichen gesetzt. Dies habe zu einer stark narzisstischen Aufwertung seiner Person geführt. Gleichzeitig sei er mit diversen eigenen Unzulänglichkeiten (Einführungsklasse, Logopädie, reduzierte Lernziele, Besuch einer Kleinklasse) konfrontiert worden. Daraus habe sich ein sehr fragiles Selbstwertgefühl entwickelt, das eine hohe Deliktsrelevanz habe. Der Jugendliche habe versucht, mit seinen Delikten sein Selbstwertgefühl zu kompensieren und sich bei seinen Kollegen Anerkennung zu verschaffen, indem er auf eine hochstaplerische Art vorgegaukelt habe, sehr viel Geld zu haben oder indem er teure Uhren bestellt habe. Der Jugendliche habe im N.___ gelernt, dass diese Strategie nicht aufgehen könne und dass die Hochstapelei kein gangbarer Weg sei. Er sehe aber nach wie vor eine problematische narzisstische Komponente: Der Jugendliche habe das Gefühl, er verdiene eine besondere Behandlung und Regeln, die für andere jugendliche Straftäter Geltung beanspruchten, würden für ihn nicht gelten. So sei er überzeugt, nicht in den N.___ zu gehören. Positiv zu werten sei, dass er seine Delinquenz einräume und gegenüber seinen Eltern Reue bekunde. Das sei vor drei Jahren noch nicht der Fall gewesen und diesbezüglich habe der Jugendliche eine Entwicklung durchgemacht. Er stufe das Rückfallrisiko auch nicht mehr ganz so hoch ein wie anlässlich der Begutachtung vor drei Jahren, sondern er gehe nun – wie im letzten Bericht des Massnahmenzentrums N.___ in Anwendung von FOTRES 3 – von einem moderat bis deutlich erhöhten Rückfallrisiko aus. Aus der Tatsache, dass der Jugendliche über ein Jahr draussen gelebt habe, ohne Delikte zu begehen, liessen sich zwei Sache ableiten: Einerseits könnte man positiv werten, dass der Jugendliche einer Tagesstruktur nachgegangen sei und in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, ohne deliktisch in Erscheinung zu treten. Andererseits sei dieses Verhalten als Massnahmen- und Lockerungsversagen zu interpretieren. Er habe sich der Massnahme entzogen und sich wie bereits im ambulanten Setting nicht an die Auflagen gehalten. Der Jugendliche sei grundsätzlich massnahmenfähig sowie massnahmenbedürftig, aber nicht massnahmenwillig, weil er das ganze Setting als eine grosse narzisstische Kränkung erlebe. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos beim Jugendlichen sei dementsprechend als gering zu beurteilen. Man könne den N.___ auch gegen den Willen des Jugendlichen anordnen, wobei in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass der Jugendliche wieder auf Kurve ginge. Würde man jedoch den N.___ abschreiben, dann wäre dies lerntheoretisch nichts Anderes als die Bestätigung seiner narzisstischen Denkweise. Man würde dem Jugendlichen damit einen Bärendienst erweisen und ihn darin bestärken, dass für ihn andere Regeln gelten würden. Es gehe vorliegend um die Korrektur eines falschen Selbstbildes.

4.

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 und der mündlichen Ergänzungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht, ist die Massnahmenbedürftigkeit angesichts der psychischen Beeinträchtigung des Jugendlichen ausgewiesen. Diese ist wohl auch unbestritten, wurde vom Jugendlichen doch ebenfalls eine Schutzmassnahme beantragt: Vor Jugendgericht in Form einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft mit ambulanter Behandlung, vor dem Berufungsgericht in Form einer ambulanten Behandlung. Die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mag diskutabel sein vor dem Hintergrund, dass der Jugendliche bis zum vorletzten Schuljahr sozial unauffällig war und die Diagnose dann schon im Alter von 17 Jahren gestellt wurde. Dies kann aber offenbleiben, da der Zusammenhang zwischen zumindest ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitszügen des Jugendlichen und den beurteilten Delikten vom Gutachter eingehend und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Rückblickend ist das Eingreifen der Jugendstrafverfolgungsbehörden im Herbst 2016 und namentlich auch im Juli 2017 als positiv für den Jugendlichen zu werten, lief er damals doch Gefahr, vollständig in Obdachlosigkeit und Delinquenz abzugleiten.

Die von der Anschlussberufungsklägerin beantragte Unterbringung stellt die einschneidendste Massnahme des Jugendstrafrechts dar, weshalb sich namentlich die Frage der Verhältnismässigkeit stellt. Der Jugendliche hat sich bisher zumindest für Einzeltherapie in grossen Teilen als zugänglich und motiviert gezeigt und es konnten dabei gemäss der Therapeutin im N.___ auch erste Erfolge erzielt werden. Wenig engagiert hat er sich demgegenüber von Anfang an in der Gruppentherapie. Ebenfalls zu keinem Zeitpunkt zeigte er sich gewillt, eine Unterbringung in einem Massnahmenzentrum für Jugendliche zu akzeptieren und dort eine interne Ausbildung im (zur Verfügung stehenden) handwerklichen Bereich zu absolvieren. Die Absolvierung einer Erstausbildung wäre zwar augenscheinlich im Hinblick auf das Berufsleben im Interesse des Jugendlichen, er hat bisher aber diesbezüglich eine erstaunlich hartnäckige Resistenz gezeigt. Obwohl er sich in den Institutionen durchwegs korrekt und zuverlässig verhielt, blieb er diesbezüglich bei seinem gefassten Entschluss. Im N.___ wartete er den Ausgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab, um dann nach dem für ihn negativen Ausgang unverzüglich zu entweichen. Nach einer ersten Rückplatzierung entwich er im August 2018 unmittelbar nach Abschluss der Disziplinarmassnahme erneut und wurde erst wieder im Oktober 2019 festgenommen. In diesen 15 Monaten «auf Kurve» hat er wohl bei seinen Eltern gewohnt (vgl. Adresse auf den eingereichten Unterlagen) und durchgängig temporär gearbeitet. Delikte hat er keine mehr begangen. Dieser Kurvengang stellt zwar einerseits ein Bewährungsversagen dar, andererseits ist die Deliktsfreiheit in diesem Zeitraum unter erschwerten Bedingungen doch auch bemerkenswert. Die delinquente Phase begann mit dem Umgang des Jugendlichen mit deutlich älteren Kollegen, die sich zufolge Berufstätigkeit einiges leisten konnten, was er mit seinen Delikten zu kompensieren versuchte. Zu den Delikten im Juli 2017 liess er sich von S.___, einem gerichtsbekannten, höchst zweifelhaften Umgang, verleiten. Von diesem damaligen Umfeld hat er sich offensichtlich gelöst, konnte er doch ab Juni 2018 wie erwähnt während 15 Monaten durchgehend arbeiten und deliktsfrei leben. Offensichtlich hatte der stationäre Aufenthalt auf dem M.___ und im N.___ doch eine gewisse stabilisierende Wirkung auf den Jugendlichen. Zu beachten ist bei der Frage der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme auch die vom Gutachter prognostizierte Rückfallgefahr: Keine erhöhte Rückfallgefahr besteht für Gewaltdelikte (solche waren bisher auch keine zu verzeichnen), wohl aber für Vermögensdelikte. Diesbezüglich hat sich der Gutachter vor dem Berufungsgericht der etwas positiveren Beurteilung des N.___ angeschlossen: Es bestehe ein moderat bis deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für Vermögensdelikte. Der Jugendliche ist nunmehr gut 20 Jahre alt und hat sich auch durch insgesamt fast zwei Jahre dauernde Platzierungen nicht für eine stationäre Unterbringung mit Absolvierung einer Lehre motivieren können. Daran hält er weiterhin beharrlich fest. Auch in der Gruppentherapie, welche im internen Konzept des N.___ einen hohen Stellenwert geniesst, hat er sich aus verschiedenen Gründen wenig engagiert. Dass er Hilfsangebote nicht grundsätzlich ablehnt, zeigt sich an seinem im Übrigen sehr korrekten Verhalten in den Institutionen und seinem wiederkehrenden Begehren, eine ambulante Therapie in Anspruch nehmen zu wollen. Eine solche scheint angesichts der primär im psychischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen des Jugendlichen auch in erster Linie vonnöten zu sein, auch wenn angesichts der Situation des Jugendlichen ohne regulären Schulabschluss das Absolvieren einer Erstausbildung im Rahmen einer Unterbringung in seinem langfristigen Interesse wäre, wie dies das Jugendgericht zu Recht festgestellt hat. Ob er auf dem freien Arbeitsmarkt eine Ausbildung erreichen kann, erscheint zumindest fraglich. Dies ist aber für eine weitere Erwerbstätigkeit und eine Bewährung nicht zwingende Voraussetzung. Die ursprüngliche Einschätzung des Gutachters, das Rückfallrisiko des Jugendlichen werde durch Massnahmen kaum beeinflussbar sein, hat sich rückblickend aber als richtig erwiesen. Die ebenfalls zutreffende Feststellung des Gutachters, die Aufsicht und Steuerung des Jugendlichen durch seine Eltern sei unzureichend gewesen und dieser habe leichtes Spiel gehabt, seine Eltern in die von ihm gewünschte Richtung zu lenken, trifft ebenfalls zu, aber mit gut 20 Jahren ist der Jugendliche nun für sich selbst verantwortlich. Diesbezüglich ist aber auch festzuhalten, dass das Aufnahmeheim L.___, wo der Jugendliche mehrere Monate stationär verbracht hatte, eine Unterbringung als nicht zielführend bezeichnet und davon abgeraten hat. Unter diesen Umständen erscheint es insgesamt als wenig erfolgversprechend, die stationäre Unterbringung gegen den Willen des Jugendlichen bei schon ursprünglich höchstens als bescheiden eingeschätzten Erfolgsaussichten nach nunmehr gut dreijähriger Verweigerungshaltung weiter zu führen. Demgegenüber erscheinen die Erfolgsaussichten von milderen Massnahmen nicht weniger gut. Diesen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit der Vorzug zu geben. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der Gutachter vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, eine Aufhebung der stationären Unterbringung wäre geeignet, das falsche Selbstbild des Jugendlichen zu festigen, da man sich seinem Willen füge. Es ist eine ambulante Behandlung des Jugendlichen gemäss Art. 14 JStG anzuordnen. Da die Beziehung des Jugendlichen zu den Eltern als problembehaftet erscheint, ist als stützende Massnahme überdies eine Persönliche Betreuung des Jugendlichen nach Art. 13 JStG anzuordnen, der er zugestimmt hat. Diese soll dem Jugendlichen nach seiner Entlassung aus der stationären Unterbringung durch regelmässige Kontakte generell beratend und unterstützend zur Seite stehen, insbesondere bei der Suche nach Arbeit, allenfalls einer Ausbildung und nach einer Wohnung, sie soll aber auch die Durchführung der ambulanten Behandlung überwachen. Dabei drängt es sich auf, als Person die Bezugsperson des Jugendlichen bei der Jugendanwaltschaft, derzeit Frau C.___, Sozialarbeiterin, mit dieser persönlichen Betreuung des Jugendlichen zu betrauen. Es wird dabei nicht übersehen, dass die Kooperation des Jugendlichen bei den anzuordnenden Schutzmassnahmen nicht erzwungen werden kann, was aber ebenso für die Absolvierung einer Lehre in einer stationären Unterbringung gilt. Die Chancen für eine Kooperation stehen aber nach den gemachten Erfahrungen bei einer Schutzmassnahme, welche der Jugendliche begrüsst, deutlich besser.

IV. Strafe

1.

Da gemäss Gutachten keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegt, ist gemäss Art. 11 JStG zusätzlich eine Strafe zu verhängen.

Als Strafen sieht das Jugendstrafrecht den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG, bis drei Monate), die Busse (Art. 24 JStG, bis CHF 2'000.00) und – bei Verbrechen und Vergehen – den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG, bis zu einem Jahr, die besonderen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 für eine vierjährige Maximalstrafe liegen nicht vor) vor. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c JStG sind grundsätzlich die Bestimmungen des StGB über die Strafzumessung sinngemäss und unter Beachtung der Grundsätze nach Art. 2 JStG anwendbar. Gemäss Art. 2 JStG sind für die Anwendung des Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend (Abs. 1). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Abs. 2). Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist auch im Jugendstrafrecht das Verschulden, das auf der Grundlage sowohl der konkreten Straftat (Tatkomponente) als auch der persönlichen Verhältnisse (Täterkomponente) zu bestimmen ist. Kommen mehrere Strafarten in Betracht, so ist die Strafart aufgrund erzieherischer Gesichtspunkte zu bestimmen. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten zu beurteilen, können entweder Strafen nach Art. 33 JStG verbunden oder es kann, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe nach Art. 34 Abs. 1 JStG (Erhöhung der Strafe für die schwerste Tat) gebildet werden. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafen ist anzuordnen, soweit eine unbedingte Strafe nicht nötig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).

2.

Im vorliegenden Fall kann mit Blick auf die verübten Delikte, insbesondere der Anzahl, der Persönlichkeit des Jugendlichen und seiner Entwicklung sowie der Legalprognose nur ein Freiheitsentzug in Frage kommen. Dies liess der Jugendliche vor der Vorinstanz denn auch selber beantragen und auch im Berufungsverfahren lässt er nur eine Reduktion des vom Jugendgericht ausgesprochenen Freiheitsentzugs beantragen.

3.

Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung sind allesamt Verbrechen mit der gleichen abstrakten Strafdrohung, bei der Irreführung der Rechtspflege handelt es sich um ein Vergehen. Als konkret schwerstes Delikt ist der Diebstahl gemäss AV Ziff 1.8 zu werten: Zusammen mit einem Mittäter schlug der Jugendliche mithilfe eines Steines am frühen Morgen des 8. Juli 2017 die Scheibe eines Kiosks ein, stieg durch das verursachte Loch in der Scheibe in den Kiosk ein und entwendete rund 5 Stangen Zigaretten, neun Dosen Snus-Tabak und die Registrierkasse mit einem Inhalt von rund CHF 700.00 Bargeld. Der Deliktsbetrag wurde mit CHF 5'846.10 (inkl. Wert der Registrierkasse) und der Sachschaden mit ca. CHF 8'700.00 bewertet. Auch wenn die zu erhoffende Beute bei einem Einbruch in einen Kiosk begrenzt sein mag, stellt der Deliktsbetrag einen nicht unerheblichen Wert dar. Das Einschlagen einer Scheibe verrät Kaltblütigkeit und die Tatbegehung in Mittäterschaft zeugt von einer erhöhten Sozialgefährlichkeit. Zu Gunsten des Jugendlichen ist davon auszugehen, dass die Tat ohne lange Vorplanung spontan begangen wurde und er dazu von S.___ angestiftet wurde. Eine Begehung unter massiver Drohung und Einschüchterung ist aber nicht glaubhaft. Die Tat war vermeidbar, aber den beim Jugendlichen vorhandenen und oben beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Tatbegehung befördert haben, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Der Jugendliche hat beim Einbruchdiebstahl mit direktem Vorsatz gehandelt und aus egoistischen Beweggründen, was allerdings deliktstypisch ist. Im Rahmen des Diebstahlstatbestandes ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was – unter Mitberücksichtigung der recht erheblichen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs – mit einer Einsatzstrafe für den Jugendlichen von 6 Wochen Freiheitsentzug abzugelten ist.

4.

Bei der Straferhöhung für die weiteren Delikte ist Folgendes zu erwägen:

a)    Betrug durch Bestellung einer Rado-Uhr im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben (auf den Namen des Vaters) und ohne Leistungswillen, begang

STBEJ.2019.3 — Solothurn Obergericht Strafkammer 18.02.2020 STBEJ.2019.3 — Swissrulings