Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 17.08.2006 STAPP.2005.42

17 agosto 2006·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·587 parole·~3 min·3

Riassunto

Pornografie

Testo integrale

SOG 2006 Nr. 7

Art. 197 Ziff. 3 StGB. Pornographie. Darstellungen mit Kindern sind bei den massivsten Verstössen einzuordnen, für die als Sanktion in der Regel nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wo Bilder mit Erwachsenen gezeigt werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, ist eine Busse ausgeschlossen.

Sachverhalt:

Auf der Festplatte eines beim Beschuldigten sichergestellten Computers fand die Polizei insgesamt 53 Bilder mit kinderpornographischen Darstellungen. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Die Strafkammer schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an.

Aus den Erwägungen:

3. (...) Das Gesetz unterscheidet in Artikel 197 Ziff. 3 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) vier Kategorien verbotener, so genannter harter Pornographie. Es führt nachstehende Tatbestandsformen auf: “sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten”. Darstellungen mit Kindern sind bei den massivsten Verstössen einzuordnen, wobei sich je nach dem Alter des Opfers und der Art seiner Misshandlung weitere Abstufungen des Unrechtsgehalts ergeben. Zur schlimmsten Sorte gehören Darstellungen des sexuellen Umgangs von Erwachsenen mit Kindern.

Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2004 (BGE 131 IV 16 ff.) als zentrales Rechtsgut des Verbots von Kinderpornographie in Art. 197 Ziff. 3 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Insofern handle es sich bei der strafbaren Tat um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben diene die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liege – ähnlich wie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB – der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken könnten, mithin geeignet seien, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehene selbst nachzuahmen. In diesem Sinne wecke der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage nach solchen Produkten und schaffe den finanziellen Anreiz zur Begehung entsprechender Straftaten. So trage er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in derartigen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Art. 197 Ziff. 3 StGB wolle daher insbesondere auch die potenziellen “Darsteller” harter Pornographie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren.

Diese rechtlichen Erwägungen, die das Bundesgericht im angeführten Entscheid anstellte, zeigen, dass der strafbare Umgang mit Kinderpornographie hochgradig kriminogen ist. Sie sind ohne weiteres auch bei der Frage der Bemessung des Verschuldens heranzuziehen. Im Strafrahmen von Art. 197 Ziff. 3 StGB können solche Handlungen grundsätzlich nicht mehr mit einer Busse abgegolten werden. Dabei ist zu bedenken, dass jede pornographische Abbildung eines Kindes auf einem real vorgenommenen sexuellen Gewaltakt beruht. Die Konsumenten derartiger Bilder sind für diesen schändlichen Missbrauch mitverantwortlich. Sie sind die Ursache dafür, dass es einen entsprechenden Markt überhaupt gibt und dass er laufend zunimmt. Die Tatsache, dass das Internet den Zugang zu solchen Bildern leicht macht und die Bilder auch kostenlos zur Verfügung stellt, kann daher nicht entlastend wirken. Denn das durch das Herunterladen einschlägiger Bilder bekundete Interesse ist auch dann marktrelevant, wenn der Konsument – wie im vorliegenden Fall – dafür nichts bezahlt. Es dient nämlich den Anbietern als Gradmesser für die Nachfrage, die bekanntlich das Angebot bestimmt. Zwar ist die schwerste Form der Kinderpornographie ihre ursprüngliche Herstellung; ihr bleibt der obere Strafrahmen vorbehalten. Die Abnehmer solcher Darstellungen bilden aber zusammen mit diesen Produzenten eine kriminelle Symbiose von Angebot und Nachfrage. Dieser Sachzusammenhang darf bei der Bewertung solcher Straftaten nicht ausgeblendet werden. Er ist ausschlaggebend für die vom Obergericht seit längerem vertretene Auffassung, wonach für Kinderpornographie als Sanktion in der Regel nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wo Bilder mit Erwachsenen gezeigt werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, ist eine Busse jedenfalls ausgeschlossen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. August 2006 (STAPP.2005.42)

STAPP.2005.42 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.08.2006 STAPP.2005.42 — Swissrulings