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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.09.2004 STAPP.2003.73

9 settembre 2004·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·732 parole·~4 min·2

Riassunto

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Testo integrale

SOG 2004 Nr. 16

Art. 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Jeder Raucher ist zu bewussten und umfassenden Vorsichtsmassnahmen verpflichtet, um einen Brand durch herunterfallende Glut zu verhindern.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte rauchte morgens nach dem Aufstehen in seiner Wohnung eine Zigarette, wobei unbemerkt Zigarettenglut auf die Couch fiel. Der Glimmbrand entwickelte sich innert rund 3 Stunden zu einem offenen Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden.

Aus den Erwägungen:

IV. 1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0).

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht befolgt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).

2. Offenkundig ist, dass zwischen dem Verhalten des Beschuldigten, dem Rauchen der Zigarette, dem (unbemerkten) Herunterfallen von Zigarettenglut und dem nachfolgenden Brand (als strafrechtlichem „Erfolg“) ein Kausalzusammenhang besteht, der auch adäquat ist: Das Rauchen im Bereich einer Couch kann, wenn Glut auf das Couchpolster fällt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem Glimmbrand und in der Folge zu einem offenen Brand führen. Diese Konsequenz ist auch ohne weiteres voraussehbar.

Um strafrechtlich verantwortlich zu sein, muss der Täter mit seinem Verhalten seine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er „zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt“ (BGE 121 IV 14). Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht in Frage kommen Gesetz, Verordnungen und Reglemente, Betriebsvorschriften, Sportregeln, Spielregeln oder anerkannte Regeln für die Ausführung gefährlicher Tätigkeiten (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 29 zu Art. 18 StGB). Ob aber überhaupt eine Regel über die im konkreten Fall erforderliche Sorgfalt bekannt ist, hat keine Bedeutung, als Grundlage genügen auch allgemeine Grundsätze, z.B. dass „derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt" (sog. allgemeiner Gefahrensatz, BGE 106 IV 81).

Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Es ist festzuhalten, dass jeder Umgang mit Feuer, somit auch das Rauchen einer Zigarette, eine gewisse Gefahr für die Umgebung schafft. Jeder verantwortungsbewusste Raucher wird, eingedenk dieses Risikos und des bei Bränden bestehenden hohen Schadenspotenzials, drauf achten, dass keine Glut unbemerkt zu Boden fällt sowie dass er die Zigarette ganz ausdrückt und sicher deponiert. Diese allgemeine Vorsichtspflicht im Umgang mit Feuer bringt auch § 60 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes (BGS 618.111) zum Ausdruck. Bei den vorliegenden Umständen, Rauchen der Zigarette über den am Boden verstreuten Kleidern und dem Stoffpolster der Couch, mithin brennbaren Stoffen, ist klar von einer erhöhten Gefahr auszugehen: Zunächst weiss jeder Raucher, dass Glut von der Zigarette fallen kann. Das Hinunterfallen von Zigarettenglut konnte mit einer keineswegs vernachlässigbaren Wahrscheinlichkeit einen Glimmbrand mit nachfolgendem offenem Feuer auslösen, wie es auch tatsächlich passiert ist. In dieser Situation wären, wollte man auf das Rauchen nicht gänzlich verzichten, bewusste und umfassende Vorsichtsmassnahmen am Platz gewesen, um die Möglichkeit einer Brandverursachung durch herunterfallende Glut zu beseitigen. Wenn X. nun aber gedankenlos an diesem Ort Zigaretten geraucht hat und von ihm unbemerkt Glut hinunterfallen konnte, hat er die nach den Umständen erforderliche Vorsicht nicht beachtet.

Nachdem feststeht, dass X. die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet hat (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, „was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte“ (BGE 122 IV 307). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die grundsätzlichen mit dem Rauchen als Alltagshandlung verbundenen Gefahren bekannt waren und es auch ihm hätte bewusst sein müssen, dass in der konkreten Situation erhöhte Vorsicht am Platz gewesen wäre. Hätte er diese beachtet, wäre der Brandausbruch vermieden worden.

3. Ein strafrechtlich relevanter Fahrlässigkeitsvorwurf kann X. somit nicht erspart bleiben, und er ist wegen Verletzung von Art. 222 Abs. 1 StGB, mithin fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, für schuldig zu befinden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. September 2004 (STAPP.2003.73)

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