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Solothurn Obergericht Strafkammer 15.10.2003 STAPP.2002.40

15 ottobre 2003·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·1,104 parole·~6 min·3

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

SOG 2003 Nr. 6

Art. 91 SVG. Fahren in angetrunkenem Zustand. Einwandfreies Vorleben. Berücksichtigung einer als „gelöscht“ im Strafregister eingetragenen einschlägigen Verurteilung.

Sachverhalt:

X. lenkte in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen (Blutalkoholkonzentration 1,08 Promille). Im Strafregister ist bereits eine Verurteilung vom 21. März 1994 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustandes und überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 1'000.-- eingetragen. Gegen X. wurden zudem in den Jahren 1989 bis 1994 insgesamt vier Adminstrativmassnahmen angeordnet (3 Verwarnungen und 1 Entzug). Der Vorderrichter verurteilte X. zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Die Strafkammer spricht demgegenüber eine bedingte Gefängnisstrafe aus. Sie nimmt insbesondere zur Frage der Berücksichtigung einer als „gelöscht“ im Strafregister eingetragenen Verurteilung Stellung.

Aus den Erwägungen:

3. (...) Vorliegend können die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als einwandfrei taxiert werden. Abgesehen von den Ereignissen, die zu der Vorstrafe und den erwähnten Administrativmassnahmen führten, verfügt er über einen ausgezeichneten Leumund. Wie erwähnt wurde der Beschuldigte am 21.3.94 des Fahrens in angetrunkenem Zustand und des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, begangen am 6.9.93, für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 1000.-verurteilt. Diese Strafe ist im Strafregister als „gelöscht“ verzeichnet. Vor dieser Verurteilung wurde er zweimal verwarnt und im Zusammenhang mit dem Vorfall, welcher zum erwähnten Urteil führte, wurde ihm der Führerausweis entzogen. Am 31.5.94 wurde er erneut verwarnt. Der Vorderrichter betrachtete den Beschuldigten angesichts der seither klaglos abgelaufenen Zeit als Ersttäter, weshalb er das Verhalten des Beschuldigten, das er zu beurteilen hatte, als einen leichten Fall im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung bezeichnete. Er verkannte dabei, dass sich das im SOG 1992 Nr. 21 wiedergegebene Urteil, auf das er Bezug nimmt (und ebenso Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997 N 17 zu Art. 41), mit der Frage des bedingten Strafvollzuges trotz einschlägigen Rückfalls befasst.

Es stellt sich hier die Frage, wie die erwähnte gelöschte Vorstrafe und die genannten administrativen Massnahmen bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, zu werten sind. Da es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, kommt ihr besonderes Gewicht zu. In einem Entscheid vom 22.5.02 (STAPP.2001.18 i. S. A. B. ) hat das Obergericht im Falle eines Beschuldigten, der eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre und 5 Monate zurücklag, ein einwandfreies Vorleben verneint. In einem andern Fall vom 2.5.02 (STAPA.2001.49 U. S.) waren seit der letzten Verurteilung des Beschuldigten gut 9 Jahre vergangen. Auch hier wurde ein leichter Fall verneint, allerdings lagen sogar zwei einschlägige Verurteilungen vor, dennoch sah sich das Obergericht veranlasst, von einem Grenzfall zum leichten Fall zu sprechen.

Hier liegt die Verurteilung vom 21.3.94, bezogen auf die Tatzeit (16.2.01), knapp 7 Jahre zurück, die Verwarnungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten im Februar und im Mai 94, liegen also etwa gleich lange zurück. Eine weitere Verwarnung datiert vom 10.7.89. Ob ein Automobilist 5 oder 7 Jahre nach der letzten Verurteilung erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand rückfällig wird, macht grundsätzlich keinen grossen Unterschied. In beiden Fällen ist sein automobilistischer Leumund getrübt und sein Vorleben kann nicht mehr als einwandfrei gelten. Andererseits drängt es sich auf, im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung Kriterien zu definieren, welche das Vorleben als einwandfrei erscheinen lassen. Dabei muss in Kauf genommen werden, Fallgruppen zu bilden ohne in Schematismus zu verfallen und der Beurteilung des Einzelfalles jeden Raum zu nehmen. Als objektives Kriterium für die Frage, ob von einem einwandfreien Vorleben ausgegangen werden kann, ist das Strafregister zu betrachten. Dabei kann nicht der Umstand, ob ein Urteil gelöscht wurde, eine Rolle spielen, sondern es muss auf die Entfernung des Urteils aus dem Strafregister abgestellt werden, erfolgt doch die Löschung gemäss Art. 41 Ziffer 4 und 49 Ziffer 4 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach dem Bestehen der Probezeit, also in der Regel innerhalb einer kurzen Frist.

Gemäss Art. 9 lit. a der Verordnung über das automatisierte Strafregister (SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen in das Strafregister einzutragen. Verurteilungen wegen Übertretungen finden dagegen nur unter bestimmten Umständen Eingang in das Register, u.a. wenn eine Haftstrafe ausgesprochen wurde, was im vorliegend interessierenden Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Gemäss Art. 14 lit. c bis e der Verordnung werden aus dem Strafregister entfernt

c) Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder zu einer Busse: ein Jahr nach der Löschung nach den Artikeln 80 und 99 StGB;

d) Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten: fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit; solche zwischen 3 und 18 Monaten zehn Jahre nach Ablauf der Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde auf Grund von Artikel 41 Ziffer 4 oder 96 StGB gelöscht;

e) Verurteilungen zu einer Busse: fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde auf Grund von Artikel 49 Ziffer 4 StGB gelöscht.

In den Fällen gemäss lit. c erfolgt die Löschung gemäss Art. 80 Ziffer 1 StGB 10 Jahre nach dem Vollzug der Strafe resp. dem Erlass des Urteils bei Busse (die Entfernung ein Jahr später), in den Fällen gemäss lit. d und e ergibt sich die Dauer aus dem Text. Wird eine bedingte Gefängnis- oder Haftstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren verhängt, erfolgt die Entfernung bei Bewährung frühestens nach sieben Jahren, bei Busse frühestens nach sechs Jahren. Aus heutiger Sicht erscheint es angebracht, einen leichten Fall anzunehmen, wenn das Urteil aus dem Strafregister entfernt ist (resp. sein sollte), dies insbesondere, wenn Art. 369 Abs. 7 nStGB in Betracht gezogen wird, gemäss welchem ein aus dem Strafregister entferntes Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf. Dass es in Fällen, in welchen es zu einer unbedingten Strafe gekommen ist oder in welchen eine Löschung nicht erfolgen konnte, bedeutend länger dauert, bis wieder von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann, darf im Einzelfall zu einer differenzierteren Betrachtungsweise führen, entspricht aber grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen über das Strafregister, die nach dem Gesagten das Kriterium für die Annahme eines leichten Falles darstellen.

Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass X. knapp weniger als sieben Jahre nach der Verurteilung vom 21.3.1994 einschlägig rückfällig geworden ist. Da im Urteil eine Probezeit von 2 Jahren gesetzt worden war, war der Eintrag im Strafregister noch nicht entfernt, was nach den dargelegten Kriterien dazu führt, dass nicht von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann und demgemäss eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Es kommt dazu, dass er mehrfach im Admas-Register vermerkt war, wobei der Führerausweisentzug auf dem gleichen Vorfall beruhte wie die Verurteilung vom 21.3.1994, und die erwähnten Verwarnungen auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, die als Übertretungen qualifiziert wurden. Wie weit Verwarnungen, die auf Übertretungen beruhen, das einwandfreie Vorleben tangieren können, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass Verwarnungen solcher Art für sich alleine eine relevante Trübung des Vorlebens bedeuten können. Zurückhaltung erscheint in solchen Fällen jedoch angebracht, wenn die Massnahmen weit zurückliegen.

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 15. Oktober 2003 (STAPP.2002.40)

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