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Solothurn Obergericht Strafkammer 22.03.2012 STAPA.2011.3 (Eventualvorsatz)

22 marzo 2012·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·6,110 parole·~31 min·4

Riassunto

Vorsätzliche evtl. fahrlässige Tötung, vorsätzliche evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, vorsätzliche evtl. fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Testo integrale

SOG 2013 Nr. 8

Art. 111 und 117 StGB. Tödlicher Verkehrsunfall (Raserfahrt): Schuldspruch des Haupttäters wegen vorsätzlicher Tötung (Eventualvorsatz); Schuldsprüche der zwei weiteren Täter wegen fahrlässiger Tötung.

Sachverhalt:

Die drei Beschuldigten A., B. und C. sollen den gemeinsamen Tatentschluss gefällt haben, mit ihren Autos so schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Sie sollen in Mittäterschaft und durch konkludentes Verhalten – bestehend aus schnellem Hintereinanderfahren mit geringen Abständen, gegenseitigem Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen – gehandelt haben. Alle drei Beschuldigten sollen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts und von 80 km/h ausserorts mehrfach missachtet haben, so im Bereich Schachen Aarau (100 bis 120 km/h statt der erlaubten 50 km/h), auf der Hauptstrasse/Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd (mind. 117 bis 135 km/h statt der erlaubten 80 km/h) und bei der Ortseinfahrt Schönenwerd (mind. 116 bis 129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten bei dieser Fahrt auch die aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten, der Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.

In Schönenwerd, im Bereich der Einmündung der Stiftshaldenstrasse in die Aarauerstrasse, kollidierte der Audi des Beschuldigten A. mit dem von K. gelenkten VW Golf, der im Begriff war, nach links abzubiegen. Zufolge des heftigen Aufpralls, bei welchem das Auto von A. noch immer eine Geschwindigkeit von 101 bis 116 km/h aufwies, wurde die im Golf von K. hinten rechts mitfahrende I. getötet.

Dem ortskundigen Beschuldigten A. wird konkret vorgehalten, er habe die möglichen Folgen seiner unverantwortlichen Fahrweise, massiv übersetzte Geschwindigkeit bei kritischen Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen, zumindest in groben Zügen vorhergesehen und den Tod von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Strafkammer spricht A. wegen vorsätzlicher Tötung und B. und C. wegen fahrlässiger Tötung schuldig.

Aus den Erwägungen:

I. Vorsätzliche Tötung

3. Nach dem Beweisergebnis treffen die Vorhalte zu und sind weitgehend unbestritten. A. gehörte – zusammen mit den Mitbeschuldigten und weiteren Personen – zu einer Gruppe junger Männer, die sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd trafen und anschliessend mit ihren hergerichteten (Auspuffanlagen, Felgen), und in einem Fall getunten (A.) Autos herumfuhren und das oftmals auch zu schnell, wie der Beschuldigte A. selber einräumte. Es kann an dieser Stelle auch auf die zitierten Aussagen der Anwohner verwiesen werden, welche entsprechende Praktiken bestätigten. Auch am Vorabend des Unfalls traf man sich in Schönenwerd, fuhr nach Olten, drehte vor dem «McDonald‘s» eine Runde, fuhr weiter ins «Atlantis» nach Härkingen und schliesslich nach Aarau, und von dort folgte dann die Fahrt nach Schönenwerd. Auch in Aarau hatten die jungen Leute ihre Treffpunkte (Bahnhof, Tiefgarage Telli), die man ansteuerte, um zu sehen, ob noch jemand da war. Von dort war etwa zwei Minuten vor den drei Beschuldigten der Fiat Coupé mit L. und M. mit dem Ziel Bahnhof Schönenwerd vorausgefahren. Der Vorhalt der Anklage, als Gruppe ziellos und schnell herumgefahren zu sein, im Sinne einer praktizierten Gewohnheit, ist erstellt.

Es ist auch erstellt, dass die drei Beschuldigten, angeführt von A., so schnell unterwegs waren, dass sie bereits im Aarauer Schachen und noch vor der Einmündung in die Hauptstrasse in Wöschnau anderen Personen durch ihre extreme Fahrweise aufgefallen waren und sie insbesondere die ihnen entgegenkommende Zeugin Z. in Angst und Schrecken versetzt hatten. Die Fahrweise ging in dieser extremen Art weiter, waren die Beschuldigten doch kurz nach dem Einbiegen auf die Aarauerstrasse in Wöschnau dem Zeugen G. mit ihrer rasanten Fahrweise knapp hintereinander aufgefallen und hatten sie doch schliesslich unmittelbar vor der Unfallstelle alle drei hintereinander ein unsägliches Überholmanöver ausgeführt, indem sie in viel zu geringem Abstand hintereinander und mit mindestens 120 km/h (bei zulässigen 80 km/h) zwei Fahrzeuge überholten, die mit 80 km/h in ordentlichem Abstand auf die Ortseinfahrt Schönenwerd zufuhren, ohne zwischen diesen beiden Fahrzeugen wieder auf die Normalspur zu wechseln, also in einem Zug und auf der Gegenfahrbahn bleibend. Eine Fahrweise, die auch für die Insassen dieser überholten Personenwagen äusserst beklemmend war. Zumindest das erste Fahrzeug wurde auch noch vor einer Kuppe und Kurve überholt.

In Bezug auf den Beschuldigten A. ist auch unbestritten und erstellt, dass er

mit mindestens 116 km/h in den 50-er Bereich der Ortschaft Schönenwerd einfuhr;

mit mindestens 101 km/h auf den Personenwagen von K. aufprallte und

als Folge dieser Kollision I. getötet wurde.

Ebenfalls ist mit dem Gutachten erstellt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durch den Beschuldigten A. erstens sich der Personenwagen von K. beim Eintreffen des Personenwagens von A. bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt gehabt hätte und zweitens es dem Beschuldigten A. möglich gewesen wäre, nach dem Erkennen des abbiegenden Fahrzeugs noch rechtzeitig vor der Kollisionsstelle anzuhalten.

4. Die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zur vorsätzlichen Tötung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, insbesondere die Abgrenzung von Eventualvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit, findet sich in folgenden Entscheiden: Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung in BGE 130 IV 58 (Corrado-Fall) eigentlicher Leading-Case; Urteile des Bundesgerichts 6S.114/2005 und 6B_168/2010. Freisprüche vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung in BGE 133 IV 1, 133 IV 9 und 136 IV 76.

5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf Kritik gestossen. So führt etwa Mark Schweizer zu den Schuldsprüchen aus, die Argumentation des Bundesgerichts überzeuge nicht, da Raser regelmässig auf den guten Ausgang ihrer Fahrmanöver vertrauen würden, obwohl sie die Gefahr erkennen müssten. Der typische Raser halte sich für einen kleinen «Schumacher» (Mark Schweizer: Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer 2/07 S. 32 ff.).

Es besteht bei der Annahme von Eventualvorsatz im Zusammenhang mit Unfällen im Strassenverkehr in der Tat ein Unbehagen, wie das auch von Dorrit Schleiminger Mettler ausgeführt wird. Es ist eigentlich nicht vorstellbar, dass die Raser in der Absicht handeln, einen schweren Unfall zu verursachen, den eigenen Tod oder den Tod anderer Strassenbenützer dabei ebenso in Kauf zu nehmen wie die Zerstörung des oft gehegten und gepflegten Automobils (Dorrit Schleiminger Mettler: «… denn sie wissen, was sie tun». Die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit am Beispiel der Raserfälle, in: AJP 2007 S. 40 ff.).

Das Bundesgericht hat sich mit diesem Aspekt auch durchaus auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden droht. «Man wird daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er – wenn auch oftmals rational nicht begründbar – leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden» (BGE 130 IV 58, E. 9.1.1.).

In Zusammenfassung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf Eventualvorsatz zu schliessen, in denen

das Risiko der Verwirklichung der Gefahr besonders gross ist und

die Sorgfaltspflichtverletzung besonders schwer wiegt,

so dass man sagen muss, wer in dieser Art und Weise fährt, erkennt die enorme Gefahr, will diese Gefahr und nimmt damit auch deren Verwirklichung in Kauf, sei es, um «höhere Ziele» (Bsp. Rennen gewinnen) zu erreichen oder sei es auch nur aus purer Gleichgültigkeit. Wer mit seiner Fahrweise eine derart grosse Gefahr schafft, dass es zur Vermeidung einer Rechtsgüterverletzung noch Glück braucht, der lässt es in der Tat «darauf ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar unerwünscht sein, trotzdem ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang seines Fahrmanövers, die der Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse Verwirklichungsgefahr das Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt.

6. Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind – vorerst ausschliesslich bezogen auf den Beschuldigten A. – die vorliegenden Tatumstände im Einzelnen zu beleuchten und die Frage zu beantworten, ob ein derart krasser Fall einer riskanten Fahrweise vorliege, der ausnahmsweise darauf schliessen lassen müsse, der Fahrzeuglenker habe nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, sondern sich gegen das Rechtsgut entschieden.

Die folgenden Tatumstände sind wesentlich:

a) Der Beschuldigte, wohnhaft in Schönenwerd, war mit den örtlichen Verhältnissen bei der Ortseinfahrt von Schönenwerd bestens vertraut (wie im Urteil des Bundesgerichts 6S.114/2005). Er wusste um die besondere Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, indem unmittelbar nach der Ortstafel mit der 50 km/h Beschränkung (der Kollisionspunkt war rund 130 m nach dieser Signalisation) von rechts die Stiftshaldenstrasse in die Hauptstrasse mündet und aus der Gegenrichtung ein Linksabbieger von der Hauptstrasse in die Stiftshaldenstrasse gebaut worden war. Der Strassenverlauf wurde in diesem Einmündungsbereich mit verkehrsberuhigenden Massnahmen, mit Verkehrsinseln, Leuchtpfosten und einem leichten Kurvenverlauf der Hauptstrasse, gesichert, was zur Folge hatte, dass der Beschuldigte in dieser kanalförmigen Verengung der Fahrspur einem allfälligen Hindernis auf der Strasse unmöglich ausweichen konnte.

b) Der Beschuldigte hatte erst rund sechs Monate vor diesem Unfall den Führerausweis erlangt, hatte also nur eine minimale Fahrpraxis (wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2010).

c) Der Beschuldigte hatte eine kleine Gruppe junger Autofahrer auf dieser Fahrt von Aarau nach Schönenwerd mit seinem leistungsstarken Audi angeführt und war schon im Aarauer Schachen und auf der ganzen Strecke bis nach Schönenwerd durch seine sehr schnelle Fahrweise aufgefallen. Dass er dann aber noch unmittelbar vor der oben geschilderten Ortseinfahrt von Schönenwerd (rund 600 m vor dem 50 km/h Bereich) zwei Fahrzeuge in einem Zug und mit mindestens 120 km/h – mit seinen zwei Kollegen im Schlepptau, die sich ihm angehängt hatten – überholte, kann nur als halsbrecherisch bezeichnet werden. Es ging darum, seine fahrerische Überlegenheit zu demonstrieren und mithin um ein Kräftemessen, was nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls Eventualvorsatz begründen kann.

d) In der Folge passierte der Beschuldigte die Ortseinfahrt (Signalisation 50 km/h) mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h, fuhr also innerorts mit einer Geschwindig­keitsüberschreitung von mindestens 66 km/h. Er hatte nach seiner Aussage vor dem Staatsanwalt bereits beim Beginn des 50 km/h Bereichs – also 130 m vor der Kollision – den roten Golf gesehen und auch wahrgenommen, dass dieser einspurte. Er hat dann trotzdem nicht gebremst, «ich bin dann quasi ungebremst in den roten Golf gefahren»; er habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, der Golf werde vor ihm abbiegen. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten wäre der Unfall vermieden worden, hätte der Beschuldigte wenigstens in diesem Moment eine Bremsung eingeleitet: «Geht man davon aus, dass A. sein Fahrzeug aus der vorgängig errechneten Ausgangsgeschwindigkeit von 116 bis 129 km/h an der Ortseinfahrt Schönenwerd (signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit einer Betriebsbremsung von 2,5 bis 3,5 m/s2 verzögert hätte, wäre die Kollision zeitlich vermeidbar gewesen.» Nicht mehr vermeidbar war die Kollision, wenn am Reaktionszeitpunkt (als er das Abbiegemanöver von K. wahrnahm) bei dieser Geschwindigkeit eine Vollbremsung eingeleitet worden wäre.

e) Trotz seines Wissens um den sogleich folgenden Abbiegebereich und der Sicht auf den eingespurten VW Golf leitete der Beschuldigte noch immer kein nachhaltiges Bremsmanöver ein und ging lediglich vom Gas, mit der Folge, dass seine Aufprallgeschwindigkeit mitten im Abbiegebereich noch immer zwischen 101 bis 116 km/h – und mithin immer noch mehr als doppelt so viel als zulässig – betrug.

Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschuldigte mit seiner halsbrecherischen Fahrt die naheliegende Möglichkeit schuf, dass er in der Ortseinfahrt von Schönenwerd im verkehrsberuhigten Abbiegebereich der Stiftshaldenstrasse einen Verkehrsunfall mit schwerstmöglichen Folgen verursachen würde. Diese naheliegende Gefahr war für ihn mit seinen Ortskenntnissen erkennbar. Die gefahrene Geschwindigkeit im Innerortsbereich, mit welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 132 % überschritten worden war, in Kombination mit diesem als Kurve angelegten, mit baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschuldigten bestens vertrauten Abbiegebereich – wegen der baulichen Massnahmen bestand für den Beschuldigten auch keine Ausweichmöglichkeit –, lassen die in Ziff. 4.4. von BGE 133 IV 9 vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gar nicht bewusst gewesen, bereits nicht mehr zu. Schlechterdings unglaublich ist dann aber sein Verhalten, beim Beginn des 50 km/h Bereichs nicht abzubremsen, obwohl er den roten VW Golf auf der Abbiegespur sah und sich seiner enormen Geschwindigkeit bewusst war (so seine Aussage bei der Polizei: «Da ich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren bin, vermute ich, dass der andere Personenwagenlenker annahm, noch vor mir abbiegen zu können»). Seine Fahrweise war auch derart krass, dass er nicht nur das Risiko einer Kollision mit dem abbiegenden Automobilisten, sondern auch die tödlichen Folgen einer solchen Kollision erkennen musste. Dadurch, dass er sich selbst beim Auftauchen eines Fahrzeugs in der Abbiegespur nicht von seiner horrenden Fahrweise abhalten liess, manifestierte er mit aller Deutlichkeit, dass er es ganz einfach «darauf ankommen liess». Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in einem kaum mehr zu überbietenden Ausmass verletzt. Die konkreten Umstände, die horrende Geschwindigkeit und der gefährliche Einmündungsbereich mit dem auftauchenden VW Golf, erlaubten es dem Beschuldigten nicht mehr, darauf zu vertrauen, er könnte den als möglich erkannten Erfolg mit fahrerischem Können ausgleichen. Als Neulenker in dieser Art und Weise in seinen Wohnort hineinzufahren spricht für die Inkaufnahme der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung.

Dass es sich vorliegend nicht wie im sog. «Corrado-Fall» um ein Rennen mit nebeneinander fahrenden Fahrzeugen gehandelt hatte, welches sich bis in den Innerortsbereich weitergezogen hatte, und damit keine Situation vorlag, in welcher der Beschuldigte einem Sieg alles andere untergeordnet hätte, ändert nichts an der Qualifikation als eventualvorsätzliche Tötung. Es handelt sich in der Kombination der besonders krassen Fahrweise an einem kritischen Ort und dem Mangel an Fahrpraxis um einen jener seltenen Fälle (die nach der bundesgerichtlichen Praxis nur mit Zurückhaltung anzunehmen sind), bei denen der Beschuldigte nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen konnte, es werde schon nichts Schlimmes passieren. Er hat es mit seiner Fahrweise – wie eben dargelegt – ganz einfach darauf ankommen lassen und sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden.

Die Motive für die Fahrweise des Beschuldigten können nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Das Ganze kann – auch ohne explizite Absprache eines Rennens – vor dem Hintergrund eines Imponiergehabes stattgefunden haben, indem der Beschuldigte seinen mitfahrenden Kollegen seine fahrerischen Fähigkeiten und die Überlegenheit seines Autos demonstrieren wollte. Diese blieben aber «dran», er wollte sie schliesslich innerorts «abhängen». Daneben kommt als wahrscheinlicheres Motiv – wie oben im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt – auch ganz einfach Gleichgültigkeit in Frage, indem es der Beschuldigte darauf ankommen liess und sich innerlich mit der vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar nicht auseinandersetzte. Darauf lässt etwa seine Aussage vor dem Staatsanwalt schliessen: «Es ist klar, wenn man zu schnell fährt, kann immer etwas passieren.» (Warum sind Sie dann zu schnell gefahren?) «Ich sah einfach die Gefahr nicht. Ich dachte nicht an die Gefahr und gab einfach Gas.» An der erstinstanzlichen Verhandlung sagte er auf die Frage, weshalb er derart schnell in den 50 km/h Bereich hinein gefahren sei, es sei Nacht gewesen und er habe gedacht, es werde keine Kontrollen geben. Er habe sich dabei nichts überlegt. Allerdings: Es ist noch einmal mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei der Ortstafel Schönenwerd, mit weit mehr als der doppelten zulässigen Geschwindigkeit unterwegs war und unmittelbar vor einer gefährlichen Verzweigung, den roten VW Golf in die Abbiegespur einfahren gesehen hatte. Dass der Lenker dieses Fahrzeugs keine Ahnung von seiner horrenden Geschwindigkeit haben konnte und vor ihm abbiegen würde, woraus sich eine Kollision mit tödlichem Ausgang (seitliche Kollision ohne Knautschzone beim abbiegenden Fahrzeug), war eine derart naheliegende Möglichkeit, dass sie von einem normalen Autofahrer gar nicht übersehen werden konnte.

Der abbiegende Autolenker hatte keine Chance, seinerseits den Unfall durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden, da er nicht damit rechnen konnte, ein allenfalls erkanntes (aufgrund der herrschenden Sichtverhältnisse waren die Scheinwerfer der herannahenden Fahrzeuge in der Tat erkennbar), von Aarau herkommendes Auto würde innerorts und im verkehrsberuhigten Abbiegebereich mit rund 120 km/h auf ihn zurasen. Dies ist denn auch der wesentliche Unterschied zu BGE 133 IV 9, wo der beschleunigende Täter davon ausgehen und darauf vertrauen konnte, der ihn überholende Fahrzeuglenker, der ja das entgegenkommende Auto gesehen und somit die Gefahr erkannt hatte, könne mit dem Abbruch des Überholmanövers reagieren. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 227; Pra 2003 Nr. 147) sich auch der Wartepflichtige auf das Vertrauensprinzip berufen kann und nicht damit rechnen muss, ein Vortrittsberechtigter fahre mit weit übersetzter Geschwindigkeit auf ihn zu.

Damit ist zusammenfassend der Beschuldigte A. der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.

7. Zur Frage der Mittäterschaft der Beschuldigten B. und C.

a) Den Beschuldigten B. und C. wirft die Anklageschrift konkret vor, durch ihre Fahrweise den Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert zu haben und sie hätten ihm zudem die Einleitung eines Bremsmanövers kurz vor der Kollision verunmöglicht. Die ebenfalls ortskundigen B. und C. hätten mit ihrem Verhalten einen entscheidenden Beitrag zur Tötung von I. geleistet.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgeb­liche, Tatherrschaft (bzw. Mittat­herrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Strafgesetzbuch I, Basel etc. 2013, vor Art. 24 StGB N 8). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 9).

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde.

c) Das Bundesgericht äusserte sich im vorne aufgeführten «Corrado-Fall» (BGE 130 IV 58) auch zur Frage der Mittäterschaft des zweiten Fahrers:

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (…). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (E. 9.2.1.).

Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen Autorennen im selben Masse beteiligt, wie der den Unfall unmittelbar verursachenden Beschwerdeführer 1. (…) Der Beschwer­deführer 2 erscheint bei diesem Geschehen als Hauptbeteiligter, auch wenn er den Unfall nicht direkt verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich überhaupt am Rennen beteiligt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender, massiv überhöhter Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt hat. Insofern gilt für ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ausgeführt worden ist. Auch ihm mussten die Folgen einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen. (…) Aus dem Umstand, dass er sein Tempo während des Überholmanövers seines Gegners trotz des nahenden Dorfeingangs nicht reduziert hat, lässt sich nur schliessen, dass er den Konkurrenten um keinen Preis an sich vorbeiziehen lassen und ihm das Überholen, wohl in der Absicht, ihn zum Aufgeben zu bewegen, so schwer wie möglich machen wollte. Dadurch hat er verhindert, dass der Beschwerdeführer 1, der ebenfalls unter keinen Umständen klein beigeben wollte, das Überholmanöver vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte (E. 9.2.2.).

d) Nach dem vorne aufgeführten Beweisergebnis gab es in der Tat eine gemeinsame Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit und gefährlichen Überholmanövern, bei denen alle drei mitgewirkt hatten. Es gibt auch genügend Indizien und Aussagen der Beteiligten dafür, dass es durchaus ihren Gewohnheiten entsprach, sich mit ihren Autos zu treffen, um dann in dieser Art herumzufahren (in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz).

In Bezug auf die Fahrt ab dem Innerortsbereich von Schönenwerd gibt es indessen weder ein Zusammenwirken noch einen gemeinsamen Entschluss aller Mitbeteiligter. Im Gegenteil: die Beschuldigten B. und C. hatten im Innerortsbereich von Schönenwerd ihr Tempo nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis reduziert und konnten in der Folge an den Unfallfahrzeugen vorbeifahren bzw. vor diesen ausweichen. Es gibt keine Anhaltspunkte oder gar Beweismittel dafür, dass

die beiden Mitbeschuldigten B. und C. auf A. direkt eingewirkt hätten, nahezu ungebremst im Innerortsbereich von Schönenwerd weiterzufahren;

ihm in diesem Bereich so nahe aufgefahren wären, dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, selber zu bremsen.

Es liegt bei dieser Fahrt als Ganzes betrachtet durchaus ein Zusammenwirken aller drei Beteiligten und auch eine Beeinflussung des zuvorderst fahrenden A. vor, wenn ihm die Kollegen in knappen Abständen und mit hoher Geschwindigkeit folgten. Wie vorne bei den wesentlichen Tatumständen, welche auf eine vorsätzliche Tötung schliessen lassen, ausgeführt, ist es aber vor allem die horrende Fahrt in den Innerortsbereich von Schönenwerd und in den verkehrsberuhigten Abzweigungsbereich, in welchem sich konkret ein abbiegendes Fahrzeug befand, welche auf diesen Tatbestand schliessen lässt. Das Beweisergebnis, wonach die Beschuldigten B. und C. (letzterer sogar vollständig bis auf 50 km/h) ihrerseits im Innerortsbereich die Geschwindigkeit reduziert haben, lässt den Schluss nicht zu, sie hätten sich den Vorsatz von A. zu Eigen gemacht. Hier liegt denn auch der wesentliche Unterschied zum vorne zitierten «Corrado-Fall», bei dem der zweite, nicht am Unfall direkt beteiligte Autofahrer, zusammen mit dem Haupttäter mit gleichbleibender, massiv übersetzter Geschwindigkeit in den Innerortsbereich hineingerast und nicht bereit war, das Tempo zu reduzieren.

Der Entschluss von A., derart krass in den Abzweigungsbereich der Hauptstrasse einzufahren, wurde von seinen Mitbeschuldigten nicht mitgetragen. Sie sind ihm ab dem Innerortsbereich auch nicht so nahe aufgefahren, dass es A. verunmöglicht worden wäre, seinerseits noch vor der Verzweigung ein Bremsmanöver einzuleiten.

e) Damit haben die beiden Beschuldigten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Es gibt auch keinen Nachweis für einen Willen der Beschuldigten B. und C., diese Innerortsfahrt von A. im Sinne eines Gehilfen zu unterstützen.

f) Eine andere Frage ist, ob die gemeinsame Raserfahrt, die bis unmittelbar vor den Innerortsbereich von Schönenwerd geführt hat, sich trotzdem auf die Fahrweise von A., ohne Vorsatz, ausgewirkt hat. Dies ist nachfolgend zu beleuchten. Es wird zu prüfen sein, ob sich die Beschuldigten B. und C. allenfalls entsprechend der Eventualanklage der fahrlässigen Tötung – eventuell auch der Gefährdung des Lebens – schuldig gemacht haben.

II. Vorhalt der fahrlässigen Tötung der Beschuldigten B. und C.

1. Aufgrund des vorgängigen Ergebnisses (Schuldspruch A. und Freispruch B. und C.), ist hier noch die Frage zu prüfen, ob der Vorhalt der fahrlässigen Tötung in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. erfüllt sein könnte. Die Vorinstanz hatte dazu festgestellt, die beiden Beschuldigten seien im Zeitpunkt der Kollision ca. 100 bzw. 130 m vom Unfallort entfernt gewesen und hätten somit keinen Einfluss auf das Unfallereignis gehabt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche für das Unfallereignis ursäch­lich gewesen wäre, sei nicht auszumachen. Die Anklage sieht dieses sorgfaltswidrige Verhalten der beiden Beschuldigten B. und C. in ihrer Fahrweise, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und zu kurzen Abständen zum vorausfahrenden A. sowie den riskanten Überholmanövern, mit welchen sie den Beschuldigten A. zu dessen Verhalten motiviert und dabei die Folgen seines Verhaltens zumindest in groben Zügen vorhergesehen hätten. Sie hätten darauf aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht genommen. Sie seien ortskundig gewesen und hätten die Kollision mit dem Personenwagen von K. und die Tötung von I. als Folge der unverantwortlichen Fahrweise in groben Zügen voraussehen können, sie hätten aber in pflichtwidriger Voraussicht auf das Ausbleiben vertraut.

2. Soweit den Beschuldigten darüber hinaus vorgehalten wird, sie hätten durch ihre Fahrweise dem Mitbeschuldigten A. ein Bremsmanöver verunmöglicht, ist auf die vorgängigen Ausführungen zur vorsätzlichen Tötung zu verweisen; dieser Vorhalt ist mit den festgestellten Abständen im Innerortsbereich widerlegt; soweit ist dem vor­instanzlichen Urteil zu folgen.

3. Der vorgehaltene Sachverhalt ist im Übrigen erstellt. Wie vorgängig dargelegt, hatten die drei Beschuldigten eine zumindest konkludente Übereinkunft getroffen, sehr schnell von Aarau nach Schönenwerd zum Treffpunkt beim Bahnhof zu fahren. Dies ergibt sich aus den folgenden, nachgewiesenen Umständen:

Es gehörte zu der von den Beschuldigten gelebten Gewohnheiten, sich mit ihren Autos zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen – oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit – zu fahren.

Die Fahrweise vor dem Unfall in Schönenwerd war in Bezug auf alle drei Beschuldigten absolut extrem: Sie fuhren – auch im Innerortsbereich im Schachen – viel zu schnell, knapp hintereinander, sie überholten sich in einem Fall gegenseitig und überholten schliesslich unmittelbar vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf, zwei Automobilisten in einem Zug.

Angesichts des Umstands, dass noch 400 m vor dem Kollisionspunkt und damit nur noch rund 270 m vor dem Innerortsbereich ein zweites Überholmanöver gestartet wurde, das dann von allen drei Beschuldigten «durchgezogen» wurde, zeigt, dass die Beschuldigten B. und C. erst im allerletzten Moment abbremsten und ihren vorausfahrenden Kollegen A. alleine weiterrasen liessen. Sie waren so kurz vor der Kollision mit rund 120 km/h unterwegs und legten pro Sekunde 33 Meter zurück. Das heisst, A. war ab diesem Zeitpunkt bis zur Kollision nur noch rund 12 Sekunden unterwegs. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, in welcher zeitlichen und örtlichen Nähe zur Kollision die gemeinsame Raserfahrt stattgefunden hatte.

Die beiden Beschuldigten B. und C. zogen sich erst unmittelbar vor der Kollision aus dieser gemeinsamen «Horrorfahrt» zurück.

Diese Fahrt war von den Lenkern der beiden Fahrzeuge, die unmittelbar vor der Dorfeinfahrt Schönenwerd überholt worden waren, als Rennen wahrgenommen worden (E.: «Die drei haben sich klar ein Rennen geliefert»; D.: Er habe auf ein Autorennen geschlossen, weil die drei Fahrzeuge mit kurzen Abständen und überhöhtem Tempo gefahren seien). Dass nicht ein klassisches Rennen in dem Sinne nachgewiesen werden kann, dass vereinbart worden wäre, «wer zuerst am Bahnhof Schönenwerd eintrifft, hat gewonnen», ändert an der Gruppendynamik dieser Fahrt nichts. Die (stillschweigende) Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher Geschwindigkeit zum nächsten Treffpunkt zu fahren, zu demonstrieren, wie schnell das eigene Auto ist und wie gut die Fahrkünste sind, hat – insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern (alle drei Beschuldigten haben Jahrgang 1990) mit einem Faible für schnelle Autos (siehe Auspuffanlagen und Felgen) – eine ausserordentlich stimulierende Wirkung. Wie im Rahmen des Sachverhalts bereits dargelegt, waren sich der Audi und der Fiat hinsichtlich des Masse-Leistungs-Verhältnisses praktisch ebenbürtig. Der Audi konnte nur solange davonziehen, wie der VW Golf dazwischen war; nach Wöschnau «klebte» der Fiat Punto richtiggehend am Heck des Audi. Es ging regelrecht um ein Kräftemessen. In diesem Sinne liegt, wie in der Anklage vorgeworfen, im Verhalten der Beschuldigten B. und C. eine motivierende Beeinflussung des Beschuldigten A.

4. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuld­spruch wegen fahrlässiger Tötung setzt damit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.

Sorgfaltswidriges Verhalten kann in zwei Formen auftreten: Als unbewusste Fahrlässigkeit, wenn der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt; oder als bewusste Fahrlässigkeit, wenn er sie zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt, im Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren (Guido Jenny in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Strafgesetzbuch I, Basel etc. 2013, Art. 12 StGB N 67)

Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das sind vorliegend die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

Täter einer fahrlässigen Straftat ist jeder, der durch sorgfaltswidriges Verhalten zur Tatbestandserfüllung beiträgt, obschon er bei Beachtung der ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflicht die derart herbeigeführte Verwirklichung des Straftatbestands hätte voraus­sehen und vermeiden können. Dies gilt auch dann, wenn andere neben ihm in ähnlicher Weise mitgewirkt haben, m.a.W. sind mehrere Personen, die fahrlässig denselben Erfolg herbeigeführt haben, alle als Fahrlässigkeitstäter strafbar (BGE 113 IV 58 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010). Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder «nur» einen anderen zu der Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat. Allerdings: Eine Haftung bloss wegen Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) gibt es nach der herrschenden Auffassung nicht (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 106). Beim Handeln mehrerer Personen ist nicht danach zu fragen, ob der jeweilige Einzelbeitrag für den tatbestandsmässigen Erfolg zu bejahen sei, sondern ob die Kausalität zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen sei. Dies muss jedenfalls gelten, wenn die sorgfaltswidrige Handlung gemeinsam beschlossen und in der Folge in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gemeinsam durchgeführt wird (BGE 113 IV 58 E. 2).

Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar gewesen sei. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildet (BGE 130 IV 7; 128 IV 49; 127 IV 34). Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2010 E. 6).

Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht habe, unter Auswertung aller ex post bekannten Umständen zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2).

Der Täter, der Sorgfaltspflichten verletzt, kann nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht hat (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 93). Es ist die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen sich sagen lässt, dass der tatbestandsmässige Erfolg die Auswirkung gerade der unerlaubten Gefährdung ist (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 94). Dies ist vorab dann nicht der Fall, wenn sorgfältiges Handeln nutzlos gewesen wäre, wenn der Erfolg trotzdem eingetreten wäre. Es ist aber dann der Fall, wenn der Erfolg bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 96).

Diese Voraussetzungen einer strafbaren Handlung sind nachfolgend für die beiden Beschuldigten – im Rahmen der ihnen je vorgeworfenen Lebenssachverhalte – zu prüfen.

5. Beide Beschuldigten haben gravierende Verkehrsregelverletzungen begangen, womit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ohne weiteres nachgewiesen ist. Die Beschuldigten waren auch ohne weiteres in der Lage, die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter erkennen zu können. Die Fahrlässigkeit ist in Bezug auf die Beschuldigten B. und C. damit gegeben. Es ist auch ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten, indem I. als Folge des Verkehrsunfalls gestorben ist.

Die entscheidende Frage ist, ob das sorgfaltswidrige Verhalten von B. und C. für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal sei, ob die Kausalität zwischen der von allen drei Beschuldigten gemeinsam ausgeführten Raserfahrt und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen sei oder ob der Beschuldigte A. unabhängig von seinen Mitbeschuldigten gehandelt habe. Die konkludent gemeinsam beschlossenen und ausgeführten sorgfaltswidrigen Handlun­gen stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der tödlichen Kollision. Nur rund 740 m vor dem Kollisionspunkt und damit rund 600 m vor dem Innerortsbereich haben sie zu dritt, in knappem Abstand hintereinanderfahrend und mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, ein unsägliches Überholmanöver begonnen, welches erst unmittelbar vor der Ortseinfahrt Schönenwerd abgeschlossen wurde. Auch wenn es danach auf den letzten 130 Metern A. alleine war, der praktisch ungebremst in das Dorf und die Verzweigung hinein raste, war das zuvor von B. und C. praktizierte nahe Auffahren und Mitrasen für A. motivierend, er liess sich aufgrund der Fahrweise seiner «Verfolger» dazu hinreissen, mit der eben noch gemeinsam gefahrenen Geschwindigkeit in das Dorf hinein zu rasen. Dieses Verhalten der Beschuldigten B. und C. war eine bestimmende Mitursache für den Eintritt des Erfolgs. Sie haben zwar die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung, viel zu schnell in die Verzweigung hineinzufahren, nicht selber ausgeführt, sie aber mit veranlasst und gefördert. Es ist davon auszugehen, dass A. – wären seine beiden Kollegen ihm nicht in diesem Tempo und in dieser Art und Weise nachgefahren – eine ganz andere, zurückhaltendere Fahrweise an den Tag gelegt hätte. Wie der Oberstaatsanwalt vor Obergericht zutreffend ausführte, machte die Raserfahrt von A. nur vor den Augen seiner ihm folgenden Kollegen Sinn. Es ging um die Positionierung in der Gruppe, um Selbstdarstellung. Die drei legten über mehrere Kilometer eine derartige «Raserfahrt» hin, dass die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls während der ganzen Fahrt sehr gross war und es letztendlich dem Zufall überlassen war, welcher der drei an welchem Ort den Unfall verursachen würde.

Klar ist, dass für die Beschuldigten B. und C. die Gefahr eines solchen Erfolgseintritts erkennbar und vorhersehbar war, zumindest in den wesentlichen Zügen, was für die Bejahung der Adäquanz genügt: Sie waren beide ortskundig, trafen sich regelmässig beim Bahnhof Schönenwerd und waren in Schönenwerd bzw. in der Nachbarsgemeinde wohnhaft. Ihr Verhalten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen solchen Unfall zu verursachen. (…) Es war keinesfalls so ungewöhnlich, dass es für die Mitbeschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Nachdem davon auszugehen ist, dass ohne die Gruppendynamik A. nicht derart ins Dorf hineingerast wäre, wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Mitbeschuldigten mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Sie handelten in bewusster Fahrlässigkeit.

Das Bundesgericht hat ausdrücklich daran festgehalten, dass eine nichtvorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt möglich ist. «Wenn ein unvorsätzlich Handelnder die intolerable Gefahr einer Vorsatztat geschaffen hat, gibt es keinen Grund, die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitszurechnung neben der Vorsatztat auszuschliessen (BGE 135 IV 56 E. 3.3).»

6. Zum gleichen Resultat führt auch die Anwendung der Risikoerhöhungstheorie (BGE 116 IV 306; Jenny, a.a.O., Art. 12 StGB N 99): Die Gefahr, die vom Beschuldigten A. ausgegangen war, wurde durch die Fahrweise der Beschuldigten B. und C., sich bei A. «anzuhängen», mit knappem Abstand hinterher zu rasen, ihn zu verfolgen, gesteigert.

7. Ein Mitverschulden des abbiegenden Automobilisten K. ist, wie vorne bereits ausgeführt, nicht erkennbar. Vorab ist in diesem Abbiegebereich mit einem solchen Fahrmanöver selbstverständlich zu rechnen, dafür ist die Strasse entsprechend ausgebaut und mit Verkehrsberuhigungsmassnahmen versehen worden. Auch das Beweisergebnis, wonach K. die Scheinwerfer des herannahenden A. hätte sehen müssen und er trotzdem abgebogen ist, ist kein aussergewöhnlicher Umstand, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass der Abbiegende nicht mit einer derart drastischen Geschwindigkeitsüberschreitung des herannahenden A. rechnen konnte und musste. Wie das Gutachten deutlich macht, hätte K. das Abbiegemanöver problemlos durchführen und abschliessen können, wenn der Beschuldigte A. sich an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten gehalten hätte. Gemäss BGE 118 IV 277 braucht der Wartepflichtige nicht damit zu rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Auch der Wartepflichtige kann sich in diesem Sinne auf das Vertrauensprinzip berufen und davon ausgehen, ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer halte sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden, eine Lenkerin, welche ein Linksabbiegemanöver innerorts bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ausführt, müsse nicht damit rechnen, dass ein vortrittsberechtigter entgegenkommender Motorradfahrer mit mindestens 100 km/h daherkomme. Das Bundesgericht erkannte, der Kausalzusammenhang sei durch das überwiegende Verschulden des Opfers (Motorradfahrer) unterbrochen worden (Pra 2003 Nr. 147).

Zusammenfassend haben sich die Beschuldigten B. und C. im Sinne der Anklage der (bewussten) fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. März 2012 (STAPA.2011.3)

Bestätigt mit den Urteilen des Bundesgerichts 6B_457/2012, 6B_461/2012 und 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013.

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