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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.04.2010 STAPA.2009.19

29 aprile 2010·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·726 parole·~4 min·3

Riassunto

Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.

Testo integrale

SOG 2010 Nr. 10

§ 169 bis StPO-SO. Der säumige Beschuldigte, der die verlangten Belege zur Prüfung des Gesuches um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht einreicht, ist gleich zu behandeln wie der Beschuldigte, der den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Sachverhalt:

Ein Beschuldigter hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu Appellation erhoben. Für das Appellationsverfahren wurde von ihm ein Kostenvorschuss verlangt. Es wurde innert Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, er habe mit dem Beschuldigten nicht in Kontakt treten können. An der einzigen bekannten Adresse sei die eingeschriebene Postsendung nicht angenommen worden. Es müsse angenommen werden, dass der Beschuldigte Anspruch auf Kostenbefreiung und einen amtlichen Verteidiger habe, ansonsten die verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigten nicht gewahrt würden. Die Strafkammer des Obergerichts tritt auf die Appellation nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss § 169bis der Solothurnischen Strafprozessordnung (StPO-SO, BGS 321.1) kann die Rechtsmittelinstanz denjenigen, der ein Rechtsmittel einlegt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten. Wird der Vorschuss nicht geleistet, fällt das Rechtsmittel dahin. Der Präsident kann die bedürftige Partei auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreien. Um feststellen zu können, ob eine Partei bedürftig ist, muss ihre finanzielle Situation abgeklärt werden. Massgebend für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers, d.h. es sind nicht nur seine Einkünfte, sondern auch seine Vermögenssituation zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie dem Einkommen der prozessuale Zwangsbedarf gegenüber zu stellen. Die Kriterien für die Beurteilung eines Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unterscheiden sich demnach nicht von den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung als Teil der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die unentgeltliche Rechtspflege gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss (für den Verletzten explizit festgehalten in § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 StPO-SO).

2. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 4P_159/2001 vom 2. August 2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen (BGE 4P_159/2001 vom 2. August 2001). Die Substanziierungsund Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt werden, je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler in: Christian Schöbi [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f.).

Der Beschuldigte hat keine Belege geliefert, damit das Gericht die geltend gemachte Bedürftigkeit überprüfen kann. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und ein Desinteresse am von ihm selber ausgelösten Appellationsverfahren manifestiert. Werden die finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt, kann die Bedürftigkeit vom Gericht auch nicht abgeklärt werden. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit abzuweisen. Der säumige Beschuldigte, der die verlangten Belege zur Prüfung des Gesuches um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht einreicht, ist somit gleich zu behandeln wie der Beschuldigte, der den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Appellation des Beschuldigten ist folglich nicht einzutreten.

Die Argumente des amtlichen Verteidigers vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschuldigte war an der Verhandlung vor der Vorinstanz nicht anwesend. Er hatte Kenntnis von der Verhandlung, verzichtete aber auf das Erscheinen, da er den Schweizer Behörden nicht vertraute. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten rechtsgültig zugestellt. Dieser konnte in der Folge auch fristgerecht Appellation erheben.

Es ist auch nicht so, dass § 169bis StPO-SO im vorliegenden Fall nicht greifen würde, wie dies der amtliche Verteidiger im Schreiben vom 25. Januar 2010 geltend macht. Er führt aus, § 169bis StPO-SO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und BV eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Die Verteidigung sei auch notwendig, weil der Beschuldigte nicht in der Lage sei, sich selber zu verteidigen, auch wenn er nicht kontaktiert werden könne.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zugestanden und ihm Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger bestellt. Dies bleibt im Appellationsverfahren gleich, weshalb die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind. Hingegen hat er sich die Abschreibung des Appellationsverfahrens selber zuzuschreiben, in dem er sich nicht um das durch ihn angestrebte Appellationsverfahren kümmert und den Nachweis der Bedürftigkeit schuldig bleibt. (...)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. April 2010 (STAPA.2009.19)

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