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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.12.2006 STAPA.2006.21

18 dicembre 2006·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·990 parole·~5 min·3

Riassunto

Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie

Testo integrale

SOG 2007 Nr. 9

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Recht des Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen. Dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf daher nicht durch antizipierte Beweiswürdigung für unnötig erklärt werden.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte war grundsätzlich geständig und das Amtsgericht sprach ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Pornographie schuldig. Umstritten war der Beginn der Übergriffe. Das Amtsgericht hatte alleine auf die Angaben des Opfers anlässlich der ersten und einzigen Einvernahme abgestellt. Vor Obergericht beantragte der Verteidiger eine erneute Einvernahme, welcher das Opfer jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) nicht zustimmte. Die Strafkammer stellt in Bezug auf den Deliktszeitraum auf die Angaben des Beschuldigten ab, weil sie die Verwendung der Aussagen des Opfers als einziges Beweismittel aufgrund der nicht EMRK-konformen Befragung als unzulässig erachtete.

Aus den Erwägungen:

II.

1.b) Der vom Amtsgericht festgestellte Zeitpunkt des Deliktsbeginns stützt sich alleine auf die Aussagen des Opfers, die dieses anlässlich seiner ersten und einzigen Einvernahme vom 21. Juni 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hatte. Der Pflichtverteidiger wurde erst am 28. Juni 2004 eingesetzt. Wäre dies eine Woche früher geschehen, hätte er an der Befragung des Opfers in geeigneter Form teilnehmen können, womit es möglicherweise bei dessen einmaliger Einvernahme geblieben wäre. Nachdem nun aber der Verteidiger erst später bestellt wurde, hätte ihm bald einmal Gelegenheit gegeben werden müssen, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, was jedoch unterblieb. Einzuräumen ist freilich, dass der Verteidiger weder in der Voruntersuchung noch vor Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellte. Erst am 22. Juni 2006 reichte er u.a. das Begehren ein, das Opfer sei anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung zur kontroversen Frage des Deliktsbeginns erneut einzuvernehmen. Dem Antrag wurde vom Obergericht im Sinne von Art. 10c Abs. 3 OHG stattgegeben. In der Folge liess das Opfer durch seine Rechtsvertreterin unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 OHG mitteilen, dass es zu weiteren Aussagen nicht bereit sei. Das war sein gutes Recht; besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen.

Die Opferrechte dürfen jedoch zu keiner Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten führen (BGE 131 I 486). Sein in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) garantierter Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf daher nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden. Aus diesem Grund hatte das Obergericht denn auch den vorerwähnten Beweisantrag des Verteidigers bewilligt.

Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt jedoch uneingeschränkt nur in jenen Fällen, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 154). Genau dies ist hier der Fall. Dass der sexuelle Missbrauch des Opfers bereits im Frühling 2000 begonnen haben soll, geht einzig auf dessen eigene Aussagen zurück. Auch die Vorinstanz stützt sich ausschliesslich auf die Angaben des Opfers. Seine Aussagen bilden in diesem Urteilspunkt das einzige Beweismittel. Aus dem absoluten Charakter des Anspruchs des Beschuldigten, Fragen an das Opfer stellen zu dürfen, ergibt sich weiter, dass auf seine unter Missachtung des Fragerechts des Beschuldigten erlangten Aussagen nicht abgestellt und dieser nicht gestützt darauf verurteilt werden darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt im vorliegenden Fall schon deshalb ausser Betracht, weil die Untersuchungsbehörden den Umstand mitzuvertreten haben, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat (BGE 129 I 151 ff.).

Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen im Übrigen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen des Appellationsverfahrens in Anspruch nimmt. Es ist grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden, dem Angeschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren Beweisen nachzuweisen, und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem Hauptbeweismittel führen, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt und das daher vom Angeschuldigten auch noch im Appellationsverfahren in Frage gestellt werden kann (Pra 2005 Nr. 45, S. 362 oben). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein entsprechender Antrag im Appellationsverfahren nur zurückgewiesen werden, wenn das Zuwarten klar rechtsmissbräuchlich erscheint. Begründet nun aber der Verteidiger, wie hier, seine Zurückhaltung mit der Rücksichtnahme auf das Opfer, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal dann nicht, wenn er nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung hinsichtlich des Deliktsbeginns mit einem für ihn günstigen Urteil des Amtsgerichts gerechnet hatte. Nachdem diese Erwartung im vorliegenden Fall enttäuscht worden ist, ist ihm die Inanspruchnahme des seinem Mandanten zustehenden Fragerechts nicht vorzuwerfen, handelte er dabei doch in dessen klarem Interesse. Dass er also in zweiter Instanz den fraglichen Antrag schliesslich doch noch stellte, ist daher nicht zu beanstanden (Pra 2005 Nr. 45, S. 359 ff.). Die Untersuchungsbehörden haben vielmehr den Verfahrensmangel selbst zu vertreten, weil sie nicht alles unternommen haben, um eine konventionskonforme Befragung des Opfers möglichst frühzeitig durchzuführen (BGE 131 I 486). Falls es die durch das Opferhilfegesetz geschützten legitimen Interessen des Opfers dem Angeschuldigten verunmöglichen, sein Befragungsrecht wahrzunehmen, kann dies nicht zu Lasten des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehen. In einer solchen Situation ist es unzulässig, auf die frühere Aussage des Opfers abzustellen, wenn sie das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel ist (EuGRZ 2006, S. 149). Soweit diese Aussagen also zu Lasten des Beschuldigten über dessen Zugeständnisse hinausgehen, sind sie unbeachtlich. Damit steht fest, dass für die Frage des Tatbeginns mangels anderer Anhaltspunkte ausschliesslich die Darstellung des Beschuldigten massgebend ist. Dieser hatte, wie bereits bemerkt wurde, stets behauptet, seine Verfehlungen hätten im März 2002 begonnen und während zweier Jahre angedauert. Darauf ist im Urteil abzustellen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Dezember 2006 (STAPA.2006.21)

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