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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.06.2026 SCBES.2026.62

12 giugno 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·727 parole·~4 min·4

Riassunto

Berechnung des Existenzminimums

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 12. Juni 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger  

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 30. April 2026 (dem Schuldner zugegangen am 5. Mai 2026) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Verfügung vom 30. April 2026 jegliche Rechtswirkung abzusprechen.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ausnahmsweise eine Entscheidung für die Umtriebe von CHF 800.- zu bezahlen.

3.    Es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Zur Begründung führt der Schuldner aus, die Pfändung sei in seiner Abwesenheit erfolgt und es werde vorgegeben, einen Gegenstand zu pfänden, der sich am Pfändungstag zwar im Besitz des Schuldners befunden habe, aber als geleast beim Strassenverkehrsamt vermerkt sei. Die B.___ als Eigentümerin sei daher aktenkundig aufgrund dieses Eintrages und eine Ansprache weder notwendig noch sinnvoll. Sodann könne der Verfügung nicht entnommen werden, für welche Schuld eine Pfändung vorgenommen werden sollte. Eine Anrechnung der bisher erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt auf die verfahrensmässig entstandene Schuld werde ihm und seiner Frau seit Monaten verweigert. Die Berechnung eines Existenzminimums wäre bei einer Lohnpfändung notwendig, diese Berechnung sei bei den zwei Lohnpfändungen seiner Ehefrau jedoch unterlassen worden bzw. es sei entgegen seinen Angaben mit einem Fantasieeinkommen berechnet worden, welches er letztmals im Jahre 2021 erzielt habe. Seine mehrfache Mitteilung vor Ort, dass er gar kein Einkommen mehr erzielen könne, werde einfach mutwillig und wissentlich missachtet. Er sei sich bewusst, dass in einem SchKG-Beschwerdeverfahren im Regelfall keine Entschädigungsanspruch entstehe. Bei einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch würde ihm aber ein Entschädigungsanspruch entstehen. Da er aber über die notwendigen und sprachlichen Kenntnisse für die Beurteilung dieser Angelegenheit nicht verfüge, müsse er sich diese Kenntnisse bei Dritten beschaffen, was mittelbar Kosten verursache. Wenn seine Erfindung einmal marktfähig sei, werde er dafür geradestehen müssen. Eine bescheidene Entschädigung von CHF 800.00 erscheine ihm daher angemessen.

2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Das Drittrecht an einem gepfändeten Gegenstand ist bei der Pfändung im Protokoll zu vermerken und den Gläubigern mit der Pfändungsurkunde mitzuteilen. In der Pfändungsurkunde werden die Gläubiger zudem auf die Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach sie den Drittanspruch innert 10 Tagen bestreiten können. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34). Wie aus der vorliegend angefochtenen Pfändungsverfügung ersichtlich, wurde bei dem auf den Schuldner bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kanton Solothurn eingetragenen Fahrzeug der Drittanspruch der B.___, eingetragen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist dieses Vorgehen somit nicht zu beanstanden.

2. Wie sodann aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, erzielt der Beschwerdeführer derzeit kein regelmässiges Einkommen, weshalb keine Lohnpfändung verfügt wurde. Demnach ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt keine Existenzminimumberechnung erstellt hat. Dementsprechend braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend sein Einkommen nicht eingegangen zu werden.

3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Verfügung könne nicht entnommen werden, für welche Schuld eine Pfändung vorgenommen werden sollte. Vorweg ist festzuhalten, dass der Schuldner – entgegen seinen Ausführungen – beim Pfändungsvollzug vom 13. März 2026 persönlich anwesend war. Wie zudem vom Betreibungsamt dargelegt, seien anlässlich dieses Pfändungsvollzuges die in Pfändung gesetzten Betreibungen aufgelistet ausgedruckt gewesen. Zudem seien diese jederzeit für den Schuldner einsehbar. Zudem mache der jeweilige Sachbearbeiter den Schuldner auf die betroffenen Betreibungen aufmerksam. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers vermag somit an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern

4. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der Rüge meint, eine Anrechnung der bisher erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt auf die verfahrensmässig entstandene Schuld werde ihm und seiner Frau seit Monaten verweigert. Somit kann darauf nicht weiter eingegangen werden.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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