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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.04.2026 SCBES.2026.45

23 aprile 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·603 parole·~3 min·7

Riassunto

Berechnung des Existenzminimums

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 23. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Rauber  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 7. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2026 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen, und das Betreibungsamt anzuweisen, die Abführung der gepfändeten Lohnquote bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache zu sistieren.

2.    Die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2026 sei aufzuheben.

3.    Das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der Berechnung seines Existenzminimums ab sofort die krankheitsbedingten Selbstbehalte von insgesamt CHF 1'835.95 (gemäss den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]) als notwendige Ausgaben zu berücksichtigen.

4.    Die laufende Lohnpfändung sei entsprechend zu reduzieren.

5.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in den Jahren 2024 und 2025 seien bei ihm krankheitsbedingte Selbstbehalte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Höhe von insgesamt CHF 1'835.95 angefallen. Aufgrund der vollständigen Ausschöpfung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei es ihm damals nicht möglich gewesen, diese zu begleichen, worauf die Krankenkasse Betreibungen gegen ihn eingeleitet habe. Eine Übernahme dieser Kosten durch Ergänzungsleistungen sei nicht erfolgt, da die gesetzliche Obergrenze gemäss Art. 14 ELG bereits ausgeschöpft gewesen sei. Mit Gesuch vom 15. März 2026 habe er beim Betreibungsamt die nachträgliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Existenzminimumsberechnung gemäss Art. 93 SchKG beantragt, was vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 30. März 2026 abgewiesen worden sei. Gemäss BGE 129 III 242, E. 4.3 sei die Beteiligung an Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalte dem Betreibungsschuldner wie Arztkosten in voller Höhe zu Lasten des betreibungsrechtlichen Notbedarfs zuzugestehen.

2. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 22. April 2026 (Datum Postaufgabe) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1. Entstehen dem Schuldner während der Lohnpfändung grössere Auslagen (namentlich Franchise oder Selbstbehalte der Krankenkasse), so können ihm einzelne Kompensationen aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnpfändungsquoten ausgezahlt werden (Basler Kommentar SchKG, Vonder Mühl, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 32). Da Medikamenten- und Selbstbehaltskosten praxisgemäss nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, werden diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet, sondern gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet (Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2022.45 vom 15. Juli 2022 E. 2). Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten Selbstbehaltskosten aus den Jahren 2024 und 2025 nicht bezahlt. Vielmehr wurden diese mittlerweile in Betreibung gesetzt, weshalb eine Rückzahlung durch das Betreibungsamt schon aus diesem Grund nicht erfolgen kann. Zudem wären solche Rückforderungen zeitnah geltend zu machen (vgl. BlSchk, 2013, S. 201 ff.), da die Rückzahlung zeitlich weiter zurückliegender Auslagen de facto dazu führen würde, dass der Schuldner aktuell bereichert würde, was nicht Sinn und Zweck einer Lohnpfändung ist (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2018.81 vom 29. Oktober 2018). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Selbstbehalte aus den Jahren 2024 und 2025 nicht zurückerstattet. Er hätte diese in den Jahren 2024 und 2025 bezahlen müssen und dann vom Betreibungsamt zeitnah zurückfordern können. Eine Einrechnung bzw. Rückzahlung im jetzigen Zeitpunkt kann nicht mehr vorgenommen werden.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner                                                                Isch

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