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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.05.2026 SCBES.2026.10

7 maggio 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·712 parole·~4 min·5

Riassunto

Pfändung

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 7. Mai 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Am 22. Januar 2026 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___. Mit Pfändungsverfügung vom 23. Januar 2026 pfändete das Betreibungsamt von dessen Unfalltaggeld von CHF 7’044.75 den Betrag von CHF 3’662.00.

2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) erhob am 28. Januar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Superprovisorischer Zahlungsstopp: Dem Betreibungsamt sei per sofort untersagt, die heute eingehende IV-Nachzahlung (Zeitraum ab August 2025) an Gläubiger auszubezahlen oder damit laufende Pfändungen zu verrechnen.

2. Aufhebung der Betreibung: Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die aktuelle Einkommenspfändung rückwirkend per Datum des IV-Rentenanspruchs (August 2025) aufzuheben.

3. Auszahlung: Das Amt sei anzuweisen, die IV-Nachzahlung sowie alle seit August 2025 unrechtmässig einbehaltenen Beträge umgehend an den Beschwerdeführer auszuzahlen.

4. Rüge des Verhaltens: Das rechtswidrige Verhalten des Sachbearbeiters, insbesondere die Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung, die bewusste Hinhaltetaktik sowie die Erteilung falscher Rechtsauskünfte, sei förmlich zu rügen und als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) festzustellen.

3. Mit Verfügung des Präsidenten vom 27. Januar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

4. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Februar 2026 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin verlangte er zusätzlich, auch die im Januar und Februar 2026 vorgenommenen Pfändungen seien zurückzuerstatten. Weiter reichte er am 4. März 2026 ein Schreiben der IV Stelle Solothurn vom 27. Februar 2026 betreffend Information über den Stand des Verfahrens und Rentenberechnung durch die zuständige Ausgleichskasse zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreibungsamt weigere sich trotz des nachgewiesenen rückwirkenden IV-Rentenanspruchs die aktuelle Pfändungssituation zu revidieren. Das Amt halte trotz Kenntnis der absoluten Unpfändbarkeit der Leistungen an der Pfändung fest. Da die IV-Nachzahlung am heutigen Montag beim Amt eintreffe, sei ein sofortiges gerichtliches Verbot der Weiterleitung an Gläubiger zwingend erforderlich. Die Leistungen der Invalidenversicherung seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar.

2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Pfändung den pfändbaren Teil seines Unfalltaggeldes betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG sind sämtliche Leistungen, die einen Erwerbsausfall abgelten, wie das Erwerbseinkommen beschränkt pfändbar. Eine unpfändbare IV-Rente im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ist weder in der Existenzminimumsberechnung noch in der Pfändungsverfügung erwähnt und damit auch nicht gepfändet. Wie aus dem Schreiben der IV Stelle Solothurn vom 27. Februar 2026 hervorgeht, ist die IV-Rente noch gar nicht berechnet und auch noch nicht ausbezahlt. Sobald sich die Verhältnisse verändert haben werden, wird das Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung und der Pfändung vornehmen, wie es dies bereits in seiner Vernehmlassung angekündigt hat. Die Pfändung vom 23. Januar 2026 wahrt das Existenzminimum des Beschwerdeführers und ist nicht zu beanstanden.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Sachbearbeiter des Betreibungsamtes vor, in seiner E-Mail vom 22. Januar 2026 fälschlicherweise behauptet zu haben, eine aufschiebende Wirkung sei gesetzlich nicht möglich. Dieser Vorwurf trifft so nicht zu. Im betreffenden E-Mail hat der Sachbearbeiter geschrieben, die aufschiebende Wirkung könne erst beim Gericht gemäss Art. 315 ZPO beantragt werden. Im Betreibungsverfahren sei dies nicht möglich. Letztere Aussage ist zutreffend, genauso wie erst im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung verlangt werden kann. Unzutreffend sind der zitierte Artikel und das Gericht als entscheidende Instanz. Es ist die Aufsichtsbehörde, die dafür zuständig ist. Die geringfügige Ungenauigkeit der E-Mailantwort zur aufschiebenden Wirkung rechtfertigt keine Rüge, zumal jede anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weiter lässt der Beschwerdeführer offen, welche Verfügung das Betreibungsamt hätte erlassen sollen. Die Existenzminimumsberechnung und die Pfändung jedenfalls hat er mit der vorliegenden Beschwerde anfechten können. Wegen der bloss im Grundsatz zugesprochenen, aber noch nicht berechneten und ausbezahlten Invalidenrente hat das Betreibungsamt hingegen noch keine neue Verfügung erlassen müssen.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller

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