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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2026 SCBES.2025.137

10 febbraio 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·931 parole·~5 min·5

Riassunto

Berechnung des Existenzminimums

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 10. Februar 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 20. November 2025 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, im Juli 2025 sei seine ältere Tochter B.___ an ihn herangetreten und habe ihn wissen lassen, dass sie keine Alimente erhalte. Sie studiere in [...] Jura. Die Gemeinde [...] habe die Alimentenbevorschussung eingestellt da, sie über 20 Jahre alt sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Olten-Gösgen am Schalter erkundigt, ob es für diese Situation eine Lösung gäbe. Darauf habe ihm eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes gesagt, er solle die Alimente direkt an das Alimenteninkasso [...] einzahlen und dem Betreibungsamt die Belege dafür zeigen. Er habe noch explizit danach gefragt, ob er dann die CHF 1’050.00 für die Lohnpfändung auch bezahlen müsse, was nicht möglich wäre. Die Mitarbeiterin habe ihm darauf gesagt, das sei kein Problem, denn aufgrund seines Existenzminimums wäre das dann hinfällig. Gestützt darauf habe er von Juli an jeden Monat für beide Töchter den geforderten Betrag von total CHF 1'508.00 vollumfänglich und pünktlich bezahlt. Die Belege dafür habe er sofort per E-Mail an das Betreibungsamt gesendet. Im Herbst sei er wieder auf dem Betreibungsamt vorstellig geworden. Dort habe man ihm mitgeteilt, er hätte nicht selbständig die Zahlung der Lohnpfändung einstellen und anstelle dessen das geforderte Kindergeld an das Alimenteninkasso in [...] zahlen dürfen. Er habe darauf die Chefin des Betreibungsamtes mit der Auskunft der Mitarbeiterin des Betreibungsamtes im Juli konfrontiert. Darauf habe diese gemeint, sie wisse, wer ihm diese Antwort gegeben habe, aber diese sei nicht gültig. Das sei der Punkt, betreffend welchen er die Aufsichtsbehörde um Aufklärung bitte. Für seine Lage wäre diese doppelte Belastung, also die Alimente für die Kinder von CHF 1'508.00 und die Zahlung der Lohnpfändungsquote von CHF 1’050.00 pro Monat schlicht nicht machbar. Durch diese Doppelbelastung müsste er mit CHF 892.00 auskommen, was nicht zu schaffen wäre.

2. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Infolge Wegfalles der Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten an die Tochter B.___ werde die Lohnpfändung infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu revidieren sein. Der Unterhalt für ein sich im Studium befindendes Kind könne in der Existenzminimumberechnung nicht weiter berücksichtigt werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24b). Aus den genannten Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.

3. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, ist der Beschwerdeführer für seine beiden Töchter, B.___, geb. 2004, und C.___, geb. 2009, unterhaltspflichtig. Die Zahlung der Alimente konnte er gemäss Aktenlage anlässlich der Pfändungsvollzüge nicht nachweisen, weshalb diese in den Existenzminimumberechnungen vom 4. Juli 2025 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 8) und 20. Oktober 2025 (BA 2) nur gegen Vorlage einer entsprechenden Zahlungsquittung berücksichtigt wurden.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers studiert seine volljährige Tochter B.___ mindestens seit Juli 2025 Jura an der Universität [...]. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch wenn volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Unterhalt für ein volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der Existenzminimumsbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden kann. Der betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium seiner Kinder aufkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4; BGE 98 III 34 E. 2 und 3 S. 36 f.; Urteile 7B.200/1999 vom 26. November 1999 E. 2, in: FamPra.ch 2000 S. 550; 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 5.1; 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2.; 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3). Demnach hätten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die Tochter B.___ bereits im Juli 2025 nicht mehr in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden dürfen. Offenbar verfügte das Betreibungsamt in diesem Zeitpunkt aber noch nicht über entsprechende Unterlagen, welche die Ausbildungssituation der Tochter belegt hätten. Dies lässt sich auch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes aus der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2025 ableiten. Darin hielt das Betreibungsamt erstmalig fest, die Lohnpfändung werde infolge Wegfalles der Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten an die Tochter B.___ und damit der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu revidieren sein. Selbst wenn man auf die Darstellung des Beschwerdeführers abstellen würde, wonach ihm eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes im Juli 2025 gesagt habe, er solle die Alimente für die Tochter B.___ direkt an das Alimenteninkasso in [...] bezahlen, steht dies einer revisionsweisen Anpassung nicht entgegen. Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass die Ausbildungssituation der Tochter nicht vollständig dokumentiert war. Somit wäre diese Auskunft gestützt auf die unvollständige Aktenlage gegeben worden.

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer daraus aus den genannten Gründen auch nichts für zukünftige Lohnpfändungen ableiten. Wie vom Betreibungsamt angekündigt, wird die Lohnpfändung infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu revidieren sein. Dabei hat das Amt bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung der revisionsweisen Anpassung den konkreten Umständen Rechnung zu tragen.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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