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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2020 SCBES.2020.94

17 dicembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·497 parole·~2 min·3

Riassunto

Berechnung Lohnpfändung

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 17. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1.       Mit Schreiben vom 13. November 2020 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 29. Oktober 2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 9. November 2020) und macht im Wesentlichen geltend, ihr seien die Steuerschulden, der Kredit zur Finanzierung des Fahrzeuges sowie die Lebensversicherungsprämien nicht eingerechnet worden. Zudem habe sie gegen die eingeforderte Busse, welche sie bereits vor zwei Jahren bezahlt habe, erneut Einsprache erhoben.

2.       Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

II.

1.       Die Beiträge der Beschwerdeführerin an die B.___ Leben für die Lebensversicherung / gebundene Vorsorge können nicht in die Existenzminimum-Berechnung Eingang finden, weil freiwillige Leistungen des Schuldners an eine Vorsorgeeinrichtung der dritten Säule (Art. 82 BVG) nicht im Notbedarf berücksichtigt werden dürfen (Georges Vonder Mühll in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, N 27 zu Art. 93).

2.       Sodann handelt es sich bei der geltend gemachten Kreditrückzahlung für die Finanzierung des Fahrzeugs nicht um ein Leasing, sondern um einen Privatkredit. Somit kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob das Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter hat, da die Rückzahlung des Kredits nicht direkt an den Besitz des Fahrzeugs gebunden ist. Die Rückzahlung von Kreditschulden kann nicht im Existenzminimum eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.

3.       Steuern dürfen gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), womit die Existenzminimumberechnung auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden ist.

4.       Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 26. Oktober 2020 ersichtlich, verweigerte die Beschwerdeführerin sämtliche Auskünfte betreffend die monatlichen Ausgaben des im gemeinsamen Haushalt wohnenden Partners, mit welchem sie ein gemeinsames Kind hat. Da nur Ausgaben eingerechnet werden können, deren Bestand auch tatsächlich nachgewiesen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass in der Existenzminimumberechnung betreffend den Partner keine Ausgaben berücksichtigt wurden.

5.       Im Übrigen können weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden.

6.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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