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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.12.2020 SCBES.2020.82

14 dicembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·2,375 parole·~12 min·3

Riassunto

Pfändung

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 14. Dezember 2020         

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Betreibungsamt Region Solothurn,   

2.    B.___,   

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,    

Beschwerdegegner

betreffend     Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin) führt beim Betreibungsamt Region Solothurn die Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner). Sie ist die geschiedene Frau von A.___ und hat gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 9. November 1994 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von CHF 3'000.00. A.___ hat am […] 1995 C.___ (im Folgenden die Ehefrau) geheiratet. Mit Urteil vom 20. April 2020 wurde diese Ehe vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt nach Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt.

2. In der Pfändung Nr. [...] pfändete das Betreibungsamt am 18. September 2020 Unterhaltsforderungen des Schuldners gegen seine Ehefrau und Unterhaltsverpflichtete C.___. Die von der Gläubigerin festgelegten Beträge der Unterhaltsforderungen des Schuldners gegen seine Ehefrau belaufen sich auf CHF 3'425.00 für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020, auf CHF 8'086.20 für den Monat Februar 2020 und auf CHF 3'282.75 für den Monat März 2020. In der Pfändung Nr. […] pfändete das Betreibungsamt ebenfalls am 18. September 2020 Unterhaltsforderungen des Schuldners für die Monate Februar 2020 und März 2020 gegen seine Ehefrau. Wiederum hat die Gläubigerin die Höhe der Unterhaltsforderungen festgelegt und zwar auf CHF 8'086.20 für den Monat Februar 2020 und auf CHF 3'282.75 für den Monat März 2020.

3. Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. September 2020 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 18. September 2020 nichtig seien, eventualiter seien sie aufzuheben, u.K.u.E.F. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Das Betreibungsamt verzichtete am 16. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung.

5. Die Gläubigerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwei Rügen vor. Einerseits sei die Pfändung seiner Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau wegen der Zweckentfremdung rechtswidrig. Andererseits beanstandet er, dass angebliche Unterhaltsforderungen der Monate Januar bis März 2020 gepfändet würden, obschon das Ehepaar A.___ und C.___ per 1. Januar 2020 gerichtlich getrennt sei. Bei der Pfändung des ehelichen Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau stütze sich das Betreibungsamt auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. August 2020. Dieses sei schlichtweg falsch. Die Ehefrau sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gestützt auf die eheliche Beistandspflicht insoweit an den ehelichen Lebensunterhalt zu beteiligen, dass der Ehemann seine Alimentenschulden Dritten gegenüber zu leisten vermöge. Diese Verpflichtung gehe jedoch nicht soweit, dass die Ehefrau nebst dem Lebensunterhalt der Familie die Unterhaltsschulden ihres Ehemannes finanzieren müsse. Die Pfändbarkeit des Unterhaltsanspruchs sei nur dann möglich, wenn damit ein Unterhaltszweck dahingehend angestrebt werde, dass ein Unterhaltsbedürfnis des betriebenen Ehegatten befriedigt werde. Lehre und Rechtsprechung beschränkten mit der Zweckbindung die Pfändbarkeit auf Forderungen, die im Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden (Miete, Krankenkassenprämien usw.). Drittforderungen der abgeschiedenen Ehefrau seien klarerweise zweckfremd und mithin generell unpfändbar, da sie nicht die lautenden Bedürfnisse der Familie beträfen. So habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 ausdrücklich festgehalten, dass die Alimentenschuld des einen Ehegatten für ihn kein persönliches Bedürfnis darstelle und mithin nicht zum ehelichen Unterhalt gehöre. Anders als in BGE 79 II 137 sei er nicht wegen seiner Wiederverheiratung nicht mehr in der Lage, die Alimente seiner Exfrau zu bezahlen, sondern wegen seiner Pensionierung.

Ausserdem sei die Ehe des Beschwerdeführers mit C.___ mit Urteil vom 20. April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt per 1. Januar 2020 getrennt worden. Gemäss Ziffer 2.4 der vom Gericht genehmigten Trennungsvereinbarung würden sich die Ehegatten während der Dauer des Getrenntlebens gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Der Ehemann könne allerdings gratis in der Wohnung der Ehefrau verbleiben. Spätestens ab 1. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Ehefrau mehr, die gepfändet werden könnten.

2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob der gepfändete Unterhaltsbeitrag als unpfändbar zu gelten habe. Das vorliegende Verfahren könne grundsätzlich nicht die Frage beschlagen, ob die Höhe der eingepfändeten Forderung oder gar deren Bestand berechtigt sei. Dies sei eine materiell-rechtliche Frage, die in einem künftigen Prozess vor dem Zivilrichter geklärt werde. Folgerichtig könne auch dem Leitentscheid SOG 1994 Nr. 16 entnommen werden, dass die Unterhaltsforderung ohne Weiteres als bestrittene Forderung gepfändet werden könne. Jedoch habe das Bundesgericht in BGE 115 III 103 die Frage der Pfändbarkeit dermassen eng an die materielle Prüfung der Unterstützungspflicht gekoppelt, dass in vorliegendem Verfahren eine solche Prüfung nicht zu vermeiden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Tilgung von Alimentenschulden gehöre nicht zu seinen Unterhaltsbedürfnissen, entspreche nicht der geltenden Rechtslage. Aus BGE 115 III 103 gehe lediglich hervor, dass eine Pfändung der Forderung nach Art. 163 ZGB nur insoweit in Frage komme, als ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner aktuellen oder «getrennten» Frau bestehe. Es sei zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestehe, um seine rechtskräftig festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau zu erfüllen. Aus dem Bundesgerichtsentscheid 5A_241/2010 vom 9. November 2010 und BGE 79 II 137 ergebe sich, dass der Unterhaltsanspruch aus Art. 159 Abs. 3 ZGB in den Unterhalt der Familie nach Art. 163 ZGB mit einzubeziehen sei. Der Beschwerdeführer im Entscheid BGE 115 III 103 hätte bei gutem Willen selbst für den Unterhalt seines Kindes aufkommen können. Aus diesem Grund habe er dafür die Beistandspflicht seiner Ehefrau nicht beanspruchen können. Jener Fall entspreche nicht dem vorliegenden. Die beiden Ehepartner A.___ und C.___ hätten gemeinsame Sache gemacht und über Jahre Vermögenswerte in Millionenhöhe auf Frau C.___ überschrieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sei in seiner Pensionierung zu suchen, sei aktenwidrig. Es gebe somit keinen ersichtlichen Grund, wieso die neue Ehefrau nicht unterstützungspflichtig sein sollte. Die Unterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführer zu bezahlen habe, bildeten einen integralen Teil seines eigenen Bedarfs und seien Teil seines eigenen Unterhaltsbedürfnisses. Der rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeitrag, den er an seine Exfrau zu bezahlen habe, liege nicht ausserhalb seines eigentlichen Bedarfs. Der zu bezahlende Betrag sei eine Position in der Bedarfsberechnung wie jeder andere. Eine Bevorzugung der Krankenkasse als Gläubigerin zu Lasten einer unterhaltsberechtigten Person sei weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung angedacht. Die Pfändung sei somit weder nichtig noch rechtswidrig. Die vorliegende Konstellation setze voraus, dass bereits im Pfändungsverfahren die materiell-rechtliche Frage der Unterhaltsverpflichtung der neuen Ehefrau beantwortet werden müsse. Zu Recht habe das Betreibungsamt mit der Pfändung der Unterhaltsbeiträge impliziert, dass die Ehetrennung nicht geschützt werden könne. Sie sei ein Schulbeispiel eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

3. Seit längerer Zeit versucht die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdeführer auf dem Zwangsvollstreckungsweg durchzusetzen. Erstmals am 28. August 2019 beantragte sie, es sei der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu pfänden. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 entsprach das Betreibungsamt diesem Antrag. Darauf unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Januar 2020 eine Ehetrennungsvereinbarung, die am 20. April 2020 vom Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg Wasseramt genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt per 1. Januar 2020 auf und der Ehemann zog in eine separate Wohnung im Nebengebäude mit derselben Adresse, die ihm die Ehefrau kostenlos überliess. Weiter vereinbarten die Ehegatten, sich gegenseitig während der Dauer des Getrenntlebens keinen Unterhalt zu schulden. Der Abschluss dieser Ehetrennungsvereinbarung steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung des Unterhaltsanspruchs. Genau in diesem Punkt hat sie eine unmittelbare Wirkung gegen aussen. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich im Nebengebäude wohnt oder inwiefern das Mobiliar tatsächlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt wurde, ist nicht feststellbar. Die Folgerung, dass die Ehetrennungsvereinbarung nur abgeschlossen wurde, um einer Pfändung des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zu entgehen, drängt sich geradezu auf. Obwohl die Frage, ob die Ehetrennung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, bereits im ersten Verfahren SCBES.2020.1 im Raume stand und der entsprechende Vorwurf auch im vorliegenden Verfahren zu erwarten war, bemühte sich der Beschwerdeführer mit keiner Silbe darum, die Ehetrennung mit anderen Gründen zu erklären. Insgesamt sprechen sämtliche Umstände dafür, dass hier ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Ehetrennung ist daher in Bezug auf die Pfändung des Unterhaltsanspruchs nicht zu beachten.

4.1 Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau ein Unterhaltsbedürfnis des Beschwerdeführers darstellt, das einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner neuen Ehefrau begründet und das zum Unterhalt der neuen Ehe gehört.

4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Unterhaltsanspruch als bestrittene Forderung gepfändet werden kann, hielt das Bundesgericht in BGE 115 III 103 fest, die Voraussetzungen seien für Art. 163 und Art. 164 ZGB getrennt zu prüfen. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass sich aus der Beistandspflicht unter Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB und aus Art. 278 Abs. 2 ZGB ergebe, dass ein Ehegatte den anderen bei der Erfüllung seiner gesetzlichen, Dritte betreffenden Unterhaltspflichten insoweit zu unterstützen hat, als ihm dies zumutbar ist. Dieser Beistand bestehe in erster Linie darin, dass der eine Ehegatte mehr an den ehelichen Unterhalt leiste, damit der andere vermehrt sein Einkommen für seine Unterhaltspflichten einsetzen könne. Der Ehegatte könne aber auch verpflichtet sein, dem anderen gewisse Geldmittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen (E. 3b). In jenem Fall hat das Bundesgericht einen pfändbaren Anspruch des Schuldners aus Art. 163 ZGB nur deshalb verneint, weil dieser bei gutem Willen sehr wohl in der Lage gewesen wäre, selber für ein Einkommen zu sorgen, das es ihm erlaubte, für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen. Aus diesem Grund konnte er die Beistandspflicht seiner Ehefrau dafür nicht beanspruchen (E. 5). Demgegenüber bezweckt Art. 164 ZGB, die Befriedigung von erweiterten persönlichen Bedürfnissen des berechtigten Ehegatten zu ermöglichen. Zur Pfändbarkeit einer Leistung aus Art. 164 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht gemeinsamen Kind kein persönliches Bedürfnis im Sinne dieser Bestimmung ist. Eine Pfändung einer Leistung aus Art. 164 ZGB würde den Anspruch seinem Zweck entfremden und sei deshalb nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beruft sich auf letztere Aussage. Damit verkennt er, dass sich diese auf den Art. 164 ZGB bezieht und dass das Bundesgericht einen Unterschied zu einem aus Art. 163 ZGB fliessenden Anspruch macht. In Bezug auf Art. 163 ZGB hat sich das Bundesgericht klar anders geäussert.

4.3 Auch in der Lehre wird eine Beistandspflicht des neuen Ehegatten aus Art. 159 ZGB befürwortet, wenn der erneut heiratende Ehegatte eine Unterhaltspflicht aus einem Scheidungsurteil hat. Der neue Ehegatte hat dem geschiedenen diesbezüglich beizustehen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (Verena Bräm in: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Zürich 1993, Art. 159 N 146). Dementsprechend wird gefolgert, dass im Familienbedarf auch die Rente berücksichtigt werden muss, die ein Ehegatte an seinen geschiedenen Ehegatten zu bezahlen hat (a.a.O., Art. 163 N 31). Andere Autoren betrachten jedenfalls die zusätzliche Übernahme eines grösseren Anteils am Familienunterhalt nach Art. 163 ZGB als Bestandteil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB. Damit werde der andere Ehegatte in die Lage versetzt, seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (Ivo Schwander: in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 159 N 12).

5. Zusammenfassend gehören somit die Verpflichtungen des neu verheirateten Ehegatten gegenüber seiner früheren Ehefrau zum Unterhalt der neu geschlossenen Ehe. Der Unterhaltsverpflichtete hat für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Anspruch auf Unterstützung durch seine neue Ehefrau. In diesem Umfang entscheidet das Betreibungsamt in Anwendung des materiellen Zivilrechts über die – grundsätzliche – Pfändbarkeit. Weitergehend darf das Betreibungsamt jedoch nicht selbst über Bestand und Höhe der Unterhaltsansprüche entscheiden, sondern muss diese Feststellung dem Richter überlassen, jedenfalls wenn die Forderung vom Ehegatten des Schuldners nicht anerkannt wird. Davon ist vorliegend eigentlich auszugehen, auch wenn dies aus den Pfändungsverfügungen nicht hervorgeht. Das Betreibungsamt hat jedoch zu Recht die Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers gepfändet. Soweit diese von der Ehefrau bestritten werden, sind sie der Gläubigerin nach Art. 131 SchKG zu überweisen. Von dieser Regel darf das Betreibungsamt nur abweichen, wenn die behauptete Forderung offensichtlich nicht besteht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art.93 N 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 102 E. 2 und SOG 1994 Nr. 16). Wie bereits festgehalten, ist das vorliegend nicht der Fall. Im Falle einer Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wird der Zivilrichter zu entscheiden haben, ob die betreffenden Unterhaltsforderungen noch bestehen und in welcher Höhe. Insbesondere für die Beurteilung der Zumutbarkeit werden sicher auch die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vermögensverschiebungen eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang wird auch darüber zu befinden sein, ob von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden kann, dass sie den gemeinsamen Bedarf alleine finanziert, damit der Beschwerdeführer seine eigenen Einkünfte für seine Unterhaltspflichten verwenden kann, oder ob ihr sogar zugemutet werden kann, ihm darüber hinaus Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen.

6. Der Beschwerdeführer hat wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Entgegen seiner Ankündigung hat er kein Gesuchsformular eingereicht. Bereits aus diesem Grund ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Zudem war die Beschwerde zum vorneherein aussichtslos. Der Entscheid, welcher in der Beschwerdeschrift als schlichtweg falsch bezeichnet wurde, stützte sich auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide sowie die eigene, publizierte Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ohne kritische Bemerkungen im wichtigsten Kommentar zum SchKG wiedergegeben wird. Ebenfalls bereits festgestellt wurde, dass die Ehetrennung, mit welcher die Unterhaltspflicht der Ehefrau beseitigt werden sollte, offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschwerdeführer kann für seine Parteikosten die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch nehmen.

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller

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