Skip to content

Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.09.2020 SCBES.2020.55

8 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·735 parole·~4 min·3

Riassunto

Betreibungsamt Olten-Gösgen

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 8. September 2020     

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Betreibungsamt Olten-Gösgen

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe datiert vom 30. Juni 2020 erhob der Gläubiger A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in der gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, es sei der VW Passat des Schuldners zu pfänden. Er bringt vor, der Wert dieses Fahrzeugs sei offensichtlich gar nicht oder falsch ermittelt worden. Der Wert des VW Passat übersteige seine Forderung deutlich.

2. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

3. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes geboten wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

II.

1. Nach Art. 92 Abs. 2 SchKG sind Gegenstände unpfändbar, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Diese Gegenstände dürfen nicht gepfändet werden, sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken. Dieser Vorschrift kommt in der Praxis eine grosse Bedeutung zu. Sie lässt dem Betreibungsamt einen erheblichen Ermessensspielraum, auch an sich entbehrliche Gegenstände von der Pfändung auszunehmen, wenn sich nach der Meinung des Betreibungsamtes die Verwertung nicht oder nur kaum lohnt (Georges Vonder Mühl in: Adrian Staehelin et al., Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 92 N 45).

2. Im vorliegenden geht es um einen VW Passat [...], Jahrgang 2008, mit einem Tachostand von ca. 160’000 km. In seiner Vernehmlassung begründet das Betreibungsamt den Verzicht auf die Pfändung des fraglichen Fahrzeugs wie folgt:

•     Technik und Design von Autos ändern sich heutzutage rasch, was zu einer schnellen Altersentwertung führt. Autos, welche älter als zehn Jahre sind und über 100‘000 km Laufleistung aufweisen, werden nur in begründeten Ausnahmefällen gepfändet.

•     Die Versteigerung eines Fahrzeuges erfolgt ohne jegliche Garantie und ohne neue Prüfung (MFK).

•     Probefahrten sind im Steigerungsverfahren nicht möglich. Der Ersteigerer übernimmt das Fahrzeug “ab Platz“. Allfällige versteckte Mängel gehen zu seinen Lasten.

•     Erfahrungsgemäss sind die Fahrzeuge mangelhaft gewartet und unterhalten, da den Schuldnern dazu das notwendige Geld fehlt.

•     Ein Mindestangebot besteht nicht, was dazu führt, dass Fahrzeuge schon für einige wenige hundert Franken den Besitzer wechseln oder gar kein Zuschlag erfolgt.

•     Die anlässlich einer Versteigerung erzielten Zuschlagspreise liegen erfahrungsgemäss ein Vielfaches unter den Marktpreisen. Bei den letzten Steigerungen wurden für Autos regelmässig Preise zwischen CHF 50.— und CHF 2’000.— erzielt. Die positiven Ausreisser nach oben, welche aber auf günstige Konstellationen zurückzuführen waren, sind:

•     Ford Fiesta, Jg. 2012, ca. 82’000 km: CHF 2900.—

•     VW Passat V2.0D, Jg. 2013, ca. 156’000 km: CHF 5’900.—

•     Vom Steigerungserlös werden vorweg die Verwertungskosten gedeckt. Diese belaufen sich auf bis zu CHF 1‘500.— und sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Erfolgt kein Zuschlag oder resultiert nur ein geringer Erlös, bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen.

3. Die Überlegungen des Betreibungsamtes leuchten ein. Diese belegen, dass es seiner Aufgabe nachgekommen ist und dass es nicht grundlos auf eine Pfändung verzichtet hat. Die in Betreibung gesetzte Forderung beträgt CHF 1'578.00 und beläuft sich mit den bisher aufgelaufenen Kosten auf total CHF 1'654.45. Bei dieser Sachlage ist nach den Erfahrungen des Betreibungsamtes kein Verwertungserlös zu erwarten, welcher die Verwertungskosten massgeblich übersteigt, womit auch die Forderung des Gläubigers weitgehend ungedeckt bliebe. Ein solches Ergebnis stünde kaum in einem vernünftigen Verhältnis zum Gebrauchswert, den das Fahrzeug für den Schuldner hat. Der Entscheid des Betreibungsamtes, unter diesen Umständen von einer Pfändung abzusehen, ist nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat auch nach der Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nichts mehr vorgebracht, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller

SCBES.2020.55 — Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.09.2020 SCBES.2020.55 — Swissrulings