Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 9. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung Gesuch Art. 73 SchKG
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 stellt die A.___ als Schuldnerin beim Betreibungsamt Thierstein das Gesuch, es sei der Gläubiger B.___ im Sinne von Art. 73 SchKG aufzufordern, in der Betreibung Nr. [...] die Beweismittel für seine Forderung vorzulegen.
Mit Kostenrechnung und Verfügung vom 6. Dezember 2019 weist das Betreibungsamt Thierstein das vorgenannte Gesuch mit der Begründung ab, Art. 73 SchKG komme nur zur Anwendung, wenn die Rechtsvorschlagsfrist noch nicht abgelaufen sei. Da die Schuldnerin bereits Rechtsvorschlag erhoben habe, könne sie die Vorlage von Beweismitteln gemäss Art. 73 SchKG nicht verlangen. Zudem stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin für die Verfügung Kosten von CHF 18.30 in Rechnung.
2. Gegen diese Verf.ung erhebt die Schuldnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2019 sowie die Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 73 SchKG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt stütze sich in seiner Verfügung auf die Rechtslage, wie sie bis Ende 2018 Geltung gehabt habe. Gemäss der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 73 SchKG könne der Betriebene vom Gläubiger neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen.
3. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, es sei zwar fälschlicherweise der alte Rückweisungstext verwendet worden. Doch auch unter Geltung der aktuellen Fassung von Art. 73 SchKG sei die Abweisung des Gesuchs gerechtfertigt. Bei Art. 73 SchKG gehe es im Grundsatz darum, die möglichen Prozesskosten für den Schuldner mittels Einsicht in die Akten so niedrig wie möglich zu halten, damit der Schuldner so abwägen könne, ob der bereits getätigte Rechtsvorschlag wieder zurückgezogen werden sollte. Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger jedoch bereits am 5. September 2019 das Schlichtungsverfahren beantragt und damit rechtshängig gemacht. Es sei somit davon auszugehen, dass damit die Parteien die Unterlagen bereits vor dem Friedensrichter hätten offenlegen und darlegen müssen, weshalb die Forderung gerechtfertigt bzw. nicht gerechtfertigt sein solle. Der Gläubiger werde dem Betreibungsamt demnach keine anderen Beweismittel vorlegen können als dem Friedensrichter oder bei Klageeinreichung.
4. Mit abschliessender Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Betreibungsamt verkenne die Rechtsnatur des Schlichtungsverfahrens. So lege das Schlichtungsverfahren den Parteien keine Beweispflichten auf, es finde im Regelfall gar kein Beweisverfahren statt, es würden keine Beweise abgenommen. Das Verfahren könne sich – wie im vorliegenden Fall – in der Feststellung der fehlenden Einigung erschöpfen.
II.
1.
1.1 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Recht sollte es dem Schuldner durch die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG ermöglicht werden, sich vor dem Entscheid über die Erhebung des Rechtsvorschlags die Beweismittel der betreibenden Person anzusehen (Wüthrich/Schoch, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zur Art. 73 SchKG). Allerdings war die Frist dazu äusserst knapp bemessen. Innert der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 Abs. 1 SchKG) mussten das Begehren des Schuldners an das Betreibungsamt, die Aufforderung des Gläubigers durch das Betreibungsamt, die Vorlage der Beweismittel durch den Gläubiger und die Einsichtnahme des Schuldners in die Beweismittel des Gläubigers erfolgen (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 5 zu Art. 73 SchKG).
1.2 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte und im vorliegenden Verfahren geltende Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Abs. 1 dieser Bestimmung besagt, dass der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen kann, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Dies bedeutet, dass die betriebene Person neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen kann (Parlamentarische Initiative, Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3219 Ziff. 4). Mit der Revision wurde die Frist für den Schuldner, eine solche Aufforderung zu verlangen, somit massgeblich erweitert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet gewesen wäre, den Gläubiger der Beschwerdeführerin zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern.
2. Vorweg ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. Dezember 2019 nicht schon alleine deshalb aufzuheben ist, weil das Betreibungsamt zur Begründung die nicht mehr geltende Rechtslage (s. E. II. 1.1 hiervor) angeführt hat. So ist mit einem Rechtsmittel nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar, nicht dagegen deren Begründung allein (vgl. BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die verfügungsweise Abweisung des Gesuchs um Vorlage von Beweismitteln auch unter Anwendung der ab 1. Januar 2019 geltenden Rechtslage (s. E. II. 1.2 hiervor) korrekt war.
2.1 Auch wenn es bezüglich des neu gefassten Art. 73 Abs. 1 SchKG bislang an entsprechender Rechtsprechung mangelt, ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt ein solches Gesuch, wonach der Gläubiger aufzufordern sei, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen, im Regelfall nicht weiter zu prüfen und umgehend umzusetzen hat. Zulässig wäre eine Weigerung des Betreibungsamtes, dem Gesuch stattzugeben, allenfalls dann, wenn ein solches Gesuch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Dies könnte beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Schuldner in der gleichen Betreibung mehrfach einen Antrag nach Art. 73 SchKG stellt und dies in offensichtlich schikanöser Absicht. Von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch um Vorlage von Beweismitteln kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. Zudem überzeugt die Argumentation des Betreibungsamtes nicht, wonach das Gesuch um Vorlage von Beweismitteln auf dem Betreibungsamt im vorliegenden Fall keinen Sinn mehr mache, da diese bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hätten vorgelegt werden müssen. Das neue jederzeitige Recht, gemäss Art. 73 SchKG Beweise zu verlangen, ermöglicht der betriebenen Person, allfällige Prozessrisiken besser einzuschätzen. Im Schlichtungsverfahren sind die Beweismittel dagegen beschränkt (ZPO 203 Abs. 2; Urkunden, Augenschein). Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dadurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird. Die Beweiserhebung im Schlichtungsverfahren ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes. Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann auch einen Augenschein durchführen (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Dennoch findet vor der Schlichtungsbehörde kein eigentliches Beweisverfahren statt, weil die Beweisabnahme eine typische richterliche Tätigkeit ist (BOTSCHAFT ZPO, 7331). Die Urkunden und der Augenschein können aber dazu beitragen, dass die Schlichtungsbehörde die Prozesschancen gewichten kann. Diese Einschätzung ist für die Parteien umso wertvoller, je umfassender die Schlichtungsbehörde dokumentiert wurde. Eine Verpflichtung, Urkunden vorlegen zu müssen, besteht im reinen Schlichtungsverfahren aber nicht. Eine solche Verpflichtung wäre auch aus prozesstaktischen Gründen verfehlt. Ebenso wenig hat eine Partei Anspruch darauf, dass die Gegenpartei sämtliche Urkunden auf den Tisch legt. Die Formulierung, «lässt sich vorlegen», ist vielmehr eine Anweisung an die Schlichtungsstelle, nach Urkunden zu fragen und diese auch zu studieren, und nicht als Pflicht der Parteien zu verstehen (Infanger in: Kommentar ZPO, Basel 2013, 2. Auflage, N. 4 ff. zu Art. 203). Auch im vorliegenden Verfahren gibt es keine Hinweise dafür, dass der Schuldnerin im Schlichtungsverfahren bereits sämtliche Beweismittel des Gläubigers vorgelegt worden wären.
Im Lichte der vorgehenden Erwägungen sind demnach im vorliegenden Verfahren keine Gründe ersichtlich, welche die Abweisung des von der Schuldnerin gestellten Gesuchs gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG rechtfertigen würden
3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Kostenrechnung und Verfügung des Betreibungsamtes Thierstein vom 6. Dezember 2019 aufzuheben. Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, das Gesuch der A.___ gemäss Art. 73 SchKG vom 5. Dezember 2019 antragsgemäss umzusetzen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Kostenrechnung und Verfügung des Betreibungsamtes Thierstein vom 6. Dezember 2019 aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, das Gesuch der A.___ gemäss Art. 73 SchKG vom 5. Dezember 2019 antragsgemäss umzusetzen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch