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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2020 SCANF.2020.1

21 ottobre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·673 parole·~3 min·3

Riassunto

Nichtigkeit Konkurseröffnung

Testo integrale

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 21. Oktober 2020   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Kantonales Konkursamt,   

Gesuchstellerin

gegen

A.___     

Gesuchsgegnerin

betreffend     Nichtigkeit Konkurseröffnung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt hat auf Begehren der A.___ in der Betreibung Nr. [...] am 15. September 2020 über B.___ den Konkurs eröffnet. Der Schuldner war als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen.

2. Über B.___ war aber bereits am 14. Mai 2019 der Konkurs eröffnet worden. Dieses Konkursverfahren wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2020 wieder geschlossen und das Einzelunternehmen am 20. Mai 2020 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.

3. Das Konkursamt gelangte mit Schreiben vom 16. September 2020 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohungen in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen.

4. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.

5. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2020 fest, das Fortsetzungsbegehren sei innert der sechsmonatigen Frist von Art. 40 Abs. 1 SchKG gestellt worden, und verzichtete auf weitere Ausführungen.

6. Das Betreibungsamt Region Solothurn liess sich nicht vernehmen.

II.

1. Wer der Konkursbetreibung unterliegt, sagt Art 39 SchKG. Inhaber einer Einzelfirma unterliegen nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Konkursbetreibung. Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). In BGE 135 III 14 hat das Bundesgericht ausgeführt, die Regeln über die Wirkungsdauer des Handelsregistereintrages sollten verhindern, dass ein Schuldner sich zum Schaden der Gläubiger durch eine unerwartete Streichung der Konkursbetreibung entziehen könne. Erfolge die Streichung im Handelsregister infolge Konkurses des eingetragenen Schuldners, komme der Schutzgedanke der Nachwirkungsfrist von Art. 40 SchKG nicht zum Tragen. Die Gefahr, dass der Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger durch unerwartete Streichung im Handelsregister dem strengen Verfahren der ordentlichen Konkursbetreibung entgeht, besteht hier nämlich nicht, da ja gerade ein Konkursverfahren, das auf eine gemeinsame Befriedigung der Gläubiger aus dem gesamten schuldnerischen Vermögen ausgerichtet ist, durchgeführt wurde. Die Konkursfähigkeit fällt sofort mit der Löschung dahin (Domenico Acocella in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 40 N 9).

2. Wie das Konkursamt zu Recht vorträgt, kommt hier überdies Art. 206 Abs. 2 SchKG zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung werden Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, auf Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. Vorliegend wurden von der Gläubigerin Krankenkassenprämien von Juni bis September 2019 in Betreibung gesetzt. Diese Forderungen sind nach der Konkurseröffnung entstanden und das Konkursverfahren war sogar schon wieder geschlossen, als am 22. Juni 2020 das Fortsetzungsbegehren für diese Forderungen beim Betreibungsamt einging.

3. Es ist folglich festzustellen, dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn nichtig ist. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen haben. Damit fällt auch das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. September 2020 dahin. Ein nichtiger Gerichtsentscheid bleibt ohne jegliche Wirkung und sämtliche rechtsanwendenden Behörden haben dies jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn nichtig ist.

2.    Das am 15. September 2020 eröffnete Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen.

3.    Das Betreibungsamt hat die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller

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