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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.11.2006 ZKNIB.2006.35 (automatische)

9 novembre 2006·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·824 parole·~4 min·3

Riassunto

Arbeitsgerichtliches Verfahren, Notfrist

Testo integrale

SOG 2006 Nr. 4

§ 7 Abs. 1 AGG. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Regeln nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte anwendbar. Es gibt nach § 7 Abs. 1 AGG keine (automatische) Notfrist von 8 Tagen analog der Zivilprozessordnung. Dies gilt auch im Nichtigkeitsbeschwerdever­fahren vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses wird vollumfänglich im AGG geregelt.

Sachverhalt:

Das Arbeitsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 24. März 2006 in der Forderungsstreitigkeit zwischen K. (Klägerin) und B. (Beklagter) ein Urteil, gegen das K. am 10. April 2006 Nichtigkeitsbeschwerde erheben liess. Da das Urteil den Parteien ohne Begründung eröffnet worden war, konnte die Beschwerde vorerst nicht unter Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe begründet werden. Es wurde deshalb darum ersucht, eine Frist zur Beschwerdebegründung nach Eingang des begründeten Urteils anzusetzen.

Am 25. April 2006 wurde K. zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde Frist gesetzt bis 16. Mai 2006. Auf entsprechendes Fristerstreckungsgesuch wurde ihr die Frist zur Begründung der Beschwerde zweimal erstreckt. Die Verfügung des Präsidenten zur zweiten Fristerstreckung vom 7. Juni 2006 lautete wie folgt: “Dem Begehren der Vertreterin der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2006 wird teilweise entsprochen. Die Frist wird letztmals verlängert bis 21. Juni 2006. Falls die Nichtigkeitsbeschwerde nicht fristgerecht begründet wird, tritt die Zivilkammer des Obergerichts nicht darauf ein.”

Am letzten Tag der letztmals gewährten Fristerstreckung, somit am 21. Juni 2006, wurde dem Obergericht ein weiteres Fristerstreckungsgesuch überbracht. Darin heisst es: “Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 haben Sie mir die Frist zur Begründung der Beschwerde letztmals bis zum heutigen Datum verlängert. Wegen einer unvorhergesehenen anderweitigen Inanspruchnahme ist es mir nicht möglich, die Rechtsschrift fristgerecht fertig zu stellen. Ich bitte Sie, mir genannte Frist letztmals kurz bis Montag, 3. Juli 2006, zu erstrecken.” Am 22. Juni 2006, einen Tag nach Fristablauf, wurde die Beschwerdebegründung beim Obergericht eingereicht. Die Zivilkammer tritt auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

7. Im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2005 (SOG 2005 Nr. 7) wurde festgehalten, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Regeln nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) anwendbar sind. Es gebe nach § 7 Abs. 2 AGG keine Gerichtsferien. Dies gelte auch für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses werde vollumfänglich im AGG geregelt; es werde dafür nicht auf die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) verwiesen. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren sei als Rechtsmittel gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und in den §§ 35 ff. AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren werde insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des AGG (auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Auch in der Generalklausel (§ 30 AGG) lässt sich kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bezüglich des Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten.

§ 31 AGG sieht für das Rechtsmittelverfahren ein rasches Verfahren vor. Das Obergericht hat über eingelegte Rechtsmittel ohne Verzug zu befinden. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe beim Obergericht einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs (§ 36 Abs. 1 AGG). Nach Zustellung des begründeten Urteils kann die Nichtigkeitsbeschwerde innert 5 Tagen ergänzt werden (§ 36 Abs. 3 AGG). Die in § 36 AGG vorgesehenen Fristen sind kurz. Nicht oder ungenügend begründete Beschwerden sind unter Fristansetzung zur Ergänzung zurückzuweisen (§ 36 Abs. 2 AGG). Damit kann das Gericht für die Begründung oder Ergänzung der Beschwerde eine Frist setzen und bei ausreichenden Gründen erstrecken, wobei dabei wegen des raschen Verfahrens Zurückhaltung geübt werden sollte. Im Gesetz über die Arbeitsgerichte ist keine Notfrist vorgesehen, wenn der Richter eine Fristerstreckung verweigert. Im Gegenteil wird die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Notfrist von 8 Tagen für das arbeitsgerichtliche Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 AGG). Damit ist klar, dass auch im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der Zivilkammer des Obergerichts keine (automatische) Notfrist von 8 Tagen vorgesehen ist, wenn ein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde zweimal erstreckt. Die Beschwerdeführerin hatte insgesamt fast zwei Monate Zeit, um die Beschwerde zu begründen. Es wurde ihr am 7. Juni 2006 die Frist zur Begründung letztmals erstreckt bis 21. Juni 2006 unter der Androhung, falls die Nichtigkeitsbeschwerde nicht fristgerecht begründet werde, werde die Zivilkammer des Obergerichts nicht darauf eintreten. Eine weitere Fristerstreckung kam deshalb grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden müssen, in Betracht kommen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2006 vom 17. August 2006). Ein eigentlicher Notfall wurde im erneuten Gesuch um Fristerstreckung vom 21. Juni 2006 nicht geltend gemacht. Als Grund wurde eine unvorhergesehene “anderweitige Inanspruchnahme” angeführt. Auf dieser Begründung ist die Beschwerdeführerin zu behaften. Es kann nicht auf den erst in der Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2006 nachgeschobenen Grund des Verlustes sämtlicher Formatierungen abgestellt werden. Die Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2006 erfolgte somit verspätet und auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist – wie angedroht – nicht einzutreten.

Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 9. November 2006 (ZKNIB.2006.35)

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