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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2003 ZKNIB.2003.70

10 novembre 2003·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·334 parole·~2 min·2

Riassunto

Vorsorgliche Massregeln, Konkubinat

Testo integrale

SOG 2003 Nr. 1

Ehescheidungsverfahren. Berechnung des Existenzminimums. Grundbetrag einer im Konkubinat lebenden Schuldnerin.

Sachverhalt:

Die Parteien führen vor Amtsgericht einen Scheidungsprozess, den sie gemeinsam angehoben haben. Nach Anhören der Ehegatten verpflichtete der Gerichtspräsident die Ehefrau, ihrem Gatten für die gemeinsamen Kinder X. (geb. 1990) und Y. (geb. 1993) sowie diesem selbst Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Ehemann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde. Er verlangt höhere Unterhaltsleistungen für sich und die Kinder. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer zwei Bedarfspositionen:

a) Die Ehefrau wohnt unbestritten im Konkubinat. Unabhängig von dessen Dauer seien, so wird geltend gemacht, beim Grundbetrag bloss Fr. 775.-- und nicht Fr. 1'100.-- gerechtfertigt. Die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Februar 2001 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs traten an die Stelle der früheren Regelung vom 13. Dezember 1993. Die früheren Richtlinien gewährten einem alleinstehenden Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen einen Grundbetrag von Fr. 910.--. Die neuen Richtlinien, die sich an die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten anlehnen, enthalten diese Kategorie nicht mehr. Für einen alleinstehenden Schuldner beträgt der Grundbetrag - ohne zu differenzieren - generell Fr. 1'100.-- (Richtlinien Ziff. I.1). Nur "für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen" beträgt der Grundbedarf Fr. 1'550.-- (Ziff. I.3; Hervorhebung beigefügt). Dann ist jedoch auch der Verdienst des Ehe- bzw. Konkubinatspartners einzubeziehen.

Nachdem die Grundbeträge mit den neuen Richtlinien angehoben wurden, gehen die solothurnischen Betreibungs- und Konkursämter sowie Gerichte auch bei alleinstehenden Personen, die in Hausgemeinschaft mit einer anderen Person leben, seit 15. Februar 2001 vom Grundbetrag von Fr. 1'100.-- aus. Willkürlich wäre ganz im Gegenteil die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Halbierung: Wie aufgezeigt wurden alle Grundbeträge am 15.2.2001 gegenüber vorher erhöht. Es wäre nun stossend, eine einzige Kategorie - Erwachsene in Hausgemeinschaft - auszunehmen und ihren Grundbetrag trotz Teuerung noch zu reduzieren (von Fr. 910.-- auf Fr. 775.--).

Indem der Gerichtspräsident beim Mietzins der Ehefrau nur die Hälfte berücksichtigt hat, hat er der Tatsache der Wohngemeinschaft angemessen Rechnung getragen.

Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 10. November 2003 (ZKNIB.2003.70)