Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Rückführung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Mit Eingabe vom 7. April 2026 (Postaufgabe; Eingang beim Gericht am 10. April 2026; im Folgenden: Gesuch) liess der Kindsvater, A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Kindsvater), durch seine Rechtsanwältin, Annegret Lautenbach-Koch, bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Begehren um Rückführung der Kinder C.___ (im Folgenden: Kind oder Tochter), geb. [...] 2021, und D.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn), geb. [...] 2023, nach [...] einreichen und folgende Anträge stellen:
1. Es sei unverzüglich die Rückführung der Kinder der Parteien, C.___, geboren [...] 2021 und D.___, geboren [...] 2023 nach [...] anzuordnen.
2. Es seien superprovisorisch folgende Massnahmen anzuordnen:
2.1. Es seien die Kinder an ihrem aktuellen Aufenthaltsort, mutmasslich an der [...]str. [...] in [...] unter Beizug der Polizei und eventualiter der Mitarbeit der Kindesschutzbehörde dem Kläger zu übergeben.
2.2. Es seien sämtliche Reisedokumente der Kinder einzuziehen und dem Kläger zu übergeben.
2.3. Es sei dem Kläger zu erlauben, mit den Kindern nach [...] zurückzukehren.
2.4. Es sei der Kläger zu verpflichten, sich mit den Kindern für eine Verhandlung des angerufenen Gerichts in der Schweiz zur Verfügung zu halten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Beklagten.
1.2 Am 13. April 2026 erliess der Instruktionsrichter die folgende Verfügung:
1. Vom Eingang des Gesuchs vom 10. April 2026 (Posteingang) von A.___ um Rückführung von C.___, geb. [...] 2021, und D.___, geb. [...] 2023, wird Kenntnis genommen.
2. Für C.___ und D.___ wird eine Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Cornelia Dippon, [...], bestimmt.
3. Ein Doppel des Gesuchs vom 10. April 2026 (Posteingang) geht inkl. Beilagen an die Kindsvertreterin. Sie hat bis 24. April 2026 eine Stellungnahme zum Gesuch vom 10. April 2026 (Posteingang) einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
4. Ein Doppel des Gesuchs vom 10. April 2026 (Posteingang) geht inkl. Beilagen an B.___.
5. B.___ hat bis 24. April 2026 eine Stellungnahme zum Gesuch vom 10. April 2026 (Posteingang) einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
6. […]
7. A.___ wird Frist gesetzt bis 24. April 2026 eine beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 einzureichen. (Die eingereichte Beilage Nr. 5 ist nicht unterzeichnet.)
8. Die Polizei Kanton Solothurn wird angewiesen C.___, geb. [...] 2021, und D.___, geb. [...] 2023, von ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort ([...]strasse [...], [...]) wegzunehmen und vorläufig bei A.___ im Gasthof [...] unterzubringen.
9. Das Amt für Gesellschaft und Soziales wird angewiesen, die Wegnahme und Unterbringung der Kinder mit der Polizei und A.___ zu koordinieren.
10. Die Polizei Kanton Solothurn, [...] wird ersucht, B.___, [...]strasse [...], [...], die vorliegende Verfügung inklusive Beilagen gegen Empfangsbestätigung anlässlich des Vollzugs von Ziffer 8 polizeilich zuzustellen.
11. B.___ wird angewiesen, den zuständigen Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des Kantons Solothurn sämtliche auf C.___ und D.___ lautenden Identitätsdokumente herauszugeben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
12. Die Polizei Kanton Solothurn wird angewiesen, von B.___ sämtliche auf C.___ und D.___ lautenden Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.
13. A.___ wird verboten, C.___ und D.___ ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
14. A.___ wird befohlen, dafür zu sorgen, dass C.___ und D.___ an ihrem künftigen vorübergehenden Aufenthaltsort im Gasthof [...] verbleiben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
15. A.___, C.___ und D.___ sind im Schengenraum und schweizweit als vermisste Personen auszuschreiben. Die Polizei Kanton Solothurn wird ersucht, die Ausschreibung im RIPOL und SIS vorzunehmen (und zu erwähnen, dass die Kinder und der Vater mit den Kindern das Land nicht verlassen dürfen [Verhinderung Kindsentführung]).
16. Die Parteien und die Kindsvertreterin werden zu einer Vermittlungsverhandlung und Anhörung vorgeladen auf Donnerstag, 30. April 2026, 14.00 Uhr, […]
1.3 Am 15. April 2026 konnte die Polizei die beiden Kinder am vermuteten Aufenthaltsort in [...] antreffen und sie dem Kindsvater übergeben.
1.4 In teilweiser Abänderung der Verfügung vom 13. April 2026 erlaubte der Instruktionsrichter dem Kindsvater mit Verfügung vom 16. April 2026, den vorläufigen Aufenthaltsort der Kinder an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz zu verlegen und verpflichtete ihn unter Zusicherung der Vertraulichkeit, dem Gericht den neuen Aufenthaltsort und allfällige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
1.5 Mit Eingabe vom 21. April 2026 liess die Kindsmutter, B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin oder Kindsmutter), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Vorabstellungnahme zum Gesuch des Kindsvaters vom 10. April 2026 (Posteingang) einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei das Gesuch des Kindsvaters vom 7. April (Eingang Gericht: 10. April) 2026 abzuweisen.
2. Es sei gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die Kinder
a. C.___, geb. [...] 2021, und
b. D.___, geb. [...] 2023
bei einem Verbleib beim Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und seelische Schäden ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie unzumutbaren Lage befinden.
3. Es sei gemäss Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder
a. C.___, geb. [...] 2021, und
b. D.___, geb. [...] 2023
superprovisorisch der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei.
4. Eventualiter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder superprovisorisch für die Dauer des vorliegenden Verfahrens der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei.
5. Subeventualiter seien die beiden Kinder superprovisorisch für die Dauer des vorliegenden Verfahrens an geeigneter Stelle fremd zu platzieren, wobei dem Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen ist.
6. Es sei die aktuell zuständige Behörde - evtl. das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn - superprovisorisch anzuweisen, umgehend die Wegnahme und Unterbringung der Kinder mit der Polizei und der Kindsmutter zu koordinieren.
7. Es sei die Kinderanwältin, Frau Rechtsanwältin Cornelia Dippon - ggf. unter Vorlage eines konkreten Aufgabenkataloges - (sofern nicht bereit geschehen) unverzüglich anzuweisen, sämtliche für die Schaffung eines umfassenden, elternunabhängigen und neutralen Bildes über die konkrete Situation der Kinder notwendigen Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei sie anzuweisen, die Kinder (sofern nicht bereits erfolgt) umgehend persönlich aufzusuchen und mit ihnen (ohne Einflussnahme eines Elternteils) zu sprechen und bis zum Verhandlungstermin vom 30. April 2026 in regelmässigem Kontakt zu bleiben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
1.6 Mit Verfügung vom 22. April 2026 wies der Instruktionsrichter die superprovisorischen Anträge der Kindsmutter ab.
1.7 Am 23. April 2026 reichte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, die Stellungnahme für die Kinder ein und stellte darin die folgenden Anträge:
1. Die Kinder C.___, geb. [...] 2021 und D.___, geb. [...] 2023 seien nach [...] zurückzuführen, unter Begleitung durch den obhutsberechtigten Vater.
2. Der Mutter seien die Prozesskosten aufzuerlegen.
1.8 Mit Eingabe vom 24. April 2026 liess die Kindsmutter durch ihre Rechtsvertreterin in Ergänzung zur Stellungnahme vom 21. April 2026 eine persönliche Stellungnahme zum Rückführungsantrag des Kindsvaters samt 31 Beilagen einreichen.
1.9 Am 24. April 2026 liess der Kindsvater eine unterschriftlich bestätigte Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 sowie den Beschluss des [...]gerichts vom 20. April 2026 zu den Akten reichen. Mit letzterem Beschluss wurden sowohl der Antrag der Kindsmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren als auch ihr Antrag auf Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 zurückgewiesen.
2. Am 30. April 2026 fand die Vermittlungsverhandlung und die Anhörung der Parteien statt. Beide Parteien wurden zur Sache befragt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Alle Verfahrensbeteiligten bestätigten ihre bisherigen Rechtsbegehren. Der Kindsvater und die Kindsvertreterin beantragten zusätzlich, die Kindsmutter sei zu verpflichten, die Reisepässe, die Krankenkassenkarten und die Schwerbehindertenausweise der beiden Kinder an den Kindsvater herauszugeben. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen. Auf die Ausführungen der Parteien und der Kindsvertreterin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Kindsvater bringt zur Begründung seines Rückführungsantrages im Wesentlichen vor, die Kindsmutter und er seien die verheirateten Eltern der beiden Kinder C.___ und D.___. Er und seine Ehefrau lebten seit März 2025 getrennt und führten diverse Gerichtsverfahren, in denen es um die Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder gehe. Mit Beschluss vom 13. März 2026 habe das Amtsgericht [...] der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder vorläufig entzogen und es ihm zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Amtsgericht [...] habe ausserdem erkannt, dass eine grosse Gefahr bestehe, dass die Kindsmutter sich dem Vollzug des Beschlusses durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen werde und deshalb verschiedene Sicherungsmassnahmen getroffen. Die Kindsmutter habe sich über sämtliche Anordnungen hinweggesetzt und sei in einer Nacht-und-Nebel-Aktion nach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts [...] mit den Kindern vermutlich in die Schweiz geflüchtet. Schon zuvor habe sie dem Kindsvater nicht den gerichtlich festgelegten Umgang mit den Kindern gewährt. Im Dezember 2025 sei sie mit den Kindern abgetaucht und verschweige seither ihren aktuellen Aufenthaltsort beharrlich, auch gegenüber dem Amtsgericht [...]. Indem sie die Kinder in die Schweiz verbracht und dort zurückgehalten habe, habe sie das Sorgerecht des Kindsvaters verletzt, weshalb die sofortige Rückführung der Kinder nach [...] anzuordnen sei.
2. Die Kindsmutter bringt zur Begründung ihres Antrags auf Gesuchsabweisung im Wesentlichen vor, in der Obhut des Kindsvaters befänden sich die Kinder in einer schwerwiegenden Gefahr. Der Kindsvater habe ein gefährliches Verständnis davon, wann ein Leben lebenswert ist und wann nicht. Beide Kinder hätten Beeinträchtigungen und D.___ gelte als schwerbehindert. Aufgrund seiner Epilepsie leide D.___ regelmässig an Krampfanfällen und benötige in diesem Moment dringend eine medikamentöse Behandlung. Unterbleibe diese, drohe das Versterben des Kindes. Der Kindsvater habe sich in der Vergangenheit immer wieder und an verschiedenen Stellen gegen die medikamentöse Behandlung seines Sohnes ausgesprochen. Stattdessen wünsche er, dass D.___ «auskrampft» und nehme dabei sogar ein allfälliges Versterben des Kindes hin. Die Tochter C.___ habe er unbeaufsichtigt mit Medikamentenblistern spielen lassen, er habe sie zu Patientenbesuchen und Leichenschauen mitgenommen und ihr zur Sedierung Vomex Zäpfchen verabreicht oder sie bei sommerlichen Temperaturen schlafend im Kofferraum seines Autos gelassen. Psychische Erkrankungen negiere er und bestimmte sexuelle Präferenzen (Homosexualität) verabscheue er. Bei einem Menschen mit einer solchen Gesinnung könnten die Kinder nicht gesund aufwachsen. Ausserdem laufe in [...] eine Strafuntersuchung gegen den Kindsvater wegen mehrfacher Tötung auf Verlangen, Mord, etc. Teil dieser Untersuchung sei auch ein Vorwurf wegen versuchter Tötung von D.___ und häuslicher Gewalt gegenüber der Kindsmutter. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sich der schwerbehinderte D.___ und seine taube Schwester aktuell in der Obhut eines Menschen befänden, der Behinderten den Wert ihres Daseins abspreche, der Epilepsieanfälle lieber bis zu zehn Mal auskrampfen lasse, anstatt sie mit Medikamenten zu behandeln, obwohl er um das dadurch entstehende Risiko des Versterbens wisse oder dieses sogar ganz bewusst in Kauf nehme, der psychische Erkrankungen und homosexuelle Präferenzen nicht akzeptiere, der das Problem störender Kinder mit der Verabreichung von Beruhigungsmedikamenten löse, der ein Kleinkind zu einer Leichenschau mitnehme, es unbeaufsichtigt mit Medikamentenblistern spielen lasse, es sediere und bei Sommertemperaturen schlafend im Kofferraum lasse und gegen den in [...] eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Tötung auf Verlangen, Mord, etc. laufe. Ausserdem habe er keine Ahnung, wie er mit den Kindern im Alltag umzugehen habe. Nicht ohne Grund habe er am 16. April 2026 bei der in [...] zuständigen Umgangspflegerin nach einer «Gebrauchsanweisung» für den Umgang mit seinen Kindern gefragt habe. Es sei deshalb im Ergebnis zweifelsohne ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ anzunehmen, weshalb das Gesuch des Kindsvaters abzuweisen und die Rückführung der Kinder abzubrechen sei.
3. Die Kindsvertreterin macht zusammenfassend geltend, es liege ein vollstreckbarer Beschluss des Amtsgerichts [...] vor und es gebe keine Noven, welche in Abweichung von den beiden Entscheiden der [...] Gerichte für die Annahme sprechen würden, die Kinder seien beim Vater gefährdet. Sie habe die Kinder zweimal gesehen, einmal als sie erst kurze Zeit beim Vater gewesen seien und das zweite Mal zwei Tage vor der Verhandlung. Sie habe beide Male den Eindruck gehabt, dass es den Kindern sehr gut gehe. Die Kinderrückführung in die Obhut des Vaters nach [...] sei sofort vorzunehmen.
4.1 Rechtliche Grundlage des Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02). Sowohl die Schweiz als auch [...] sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Dessen Anwendbarkeit wird weder von den Parteien noch von der Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32), welches in erster Linie Verfahrensbestimmungen enthält.
4.2 Ein Überblick über das Übereinkommen zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b). Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden Gründe:
der Antragsteller hat das Sorgerecht nicht ausgeübt oder dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);
die Rückgabe ist mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit. b);
das Kind widersetzt sich der Rückgabe und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2);
der Antrag auf Rückgabe geht erst nach Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ein und das Kind hat sich in seine neue Umgebung eingelebt (Art. 12 Abs. 2);
die Rückgabe ist nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).
5. Die Parteien sind unbestrittenermassen nach wie vor verheiratet, zumal über den vom Kindsvater gestellten Antrag auf Aufhebung der Ehe noch nicht rechtskräftig entschieden worden und das entsprechende Verfahren auf Beschwerde der Kindsmutter hin vor zweiter Instanz in [...] noch rechtshängig ist. Den Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Mit Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 13. März 2026 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder vorläufig entzogen und zur alleinigen Ausübung auf den Kindsvater übertragen. Der Beschluss konnte in der Folge nicht umgesetzt werden, weil die Kindsmutter umgehend nach dessen Eröffnung unter Mitnahme der Kinder in die Schweiz geflüchtet ist, um sich der Vollstreckung zu entziehen. Zuvor wurde das Sorgerecht von den Kindseltern gemeinsam ausgeübt und der Kindsvater hat das ihm gerichtlich zugesprochene Umgangsrecht stets wahrgenommen, soweit es die Kindsmutter zugelassen hat. Ausser Frage steht auch, dass der Vater die Kinder unter seine Obhut genommen hätte, wenn die Kindsmutter dies nicht durch Flucht verhindert hätte. Einer Ausreise der Kindsmutter zusammen mit den Kindern hat er weder zugestimmt noch eine solche nachträglich genehmigt. Es steht somit fest, dass die Kindsmutter die beiden Kinder in Verletzung seines Sorgerechts und damit widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ von [...] in die Schweiz verbracht hat. Es ist daher zu prüfen, ob einer der oben erwähnten Gründe einer Rückführung entgegensteht.
6.1 Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, wonach die Rückgabe der Kinder abgelehnt werden kann, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden ist oder die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Sie erblickt eine solche Gefahr darin, dass der Gesuchgegner behinderten Menschen und damit implizit auch seinem stark beeinträchtigten Sohn den Wert seines Daseins abspreche. Er habe sich in der Vergangenheit immer wieder und an verschiedenen Stellen gegen die medikamentöse Behandlung der Epilepsie seines Sohnes ausgesprochen und dabei sogar die Gefahr seines Versterbens in Kauf genommen. Seine Tochter habe er unbeaufsichtigt mit Medikamentenblistern spielen lassen, sie zu Patientenbesuchen und Leichenschauen mitgenommen, ihr zur Sedierung während schwierigen Patientenbesuchen Vomex Zäpfchen verabreicht und sie bei sommerlichen Temperaturen im Kofferraum des Autos schlafen lassen. Er negiere die Existenz von psychischen Erkrankungen und verabscheue bestimmte sexuelle Präferenzen. Bei einem Menschen mit einer solchen Gesinnung könnten die Kinder nicht gesund aufwachsen. Ausserdem laufe gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Tötung auf Verlangen, Mord, etc. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein vorläufiges Berufsverbot als Arzt erteilt worden. Der Fall werde von den Behörden als sogenannter Hochrisikofall geführt. Nach Einschätzung des Jugendamtes [...] bestehe die realistische Gefahr eines erweiterten Suizids.
6.2 Das Amtsgericht [...] hat der Gesuchsgegnerin mit Beschluss vom 13. März 2026 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen und es auf den Gesuchsteller zur alleinigen Ausübung übertragen. Es stützte seinen Entscheid unter anderem auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. med. E.___, welcher bereits im Hauptsacheverfahren mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betraut worden ist. Dieser kam zusammenfassend zum Schluss, dass das Wohl der Kinder aufgrund einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter gefährdet sei, während beim Vater die Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht voll gegeben sei. Die Kindsmutter sei unfähig einzusehen, dass die lange Trennung der Kinder von ihrem Vater und der Wegfall der sozialen Integration der Kinder in [...] eine emotionale Belastung für diese darstellten. Der sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts [...] ist zu entnehmen, dass sich das Gericht mit sämtlichen von der Gesuchsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren gegen die Rückführung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat und dennoch zum Ergebnis gekommen ist, dass das Wohl der Kinder eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gebiete während umgekehrt eine Übertragung auf die Mutter nicht in Frage komme.
6.3 Die Gesuchsgegnerin führt zum überwiegenden Teil Handlungen und Aussagen des Gesuchstellers an, welche dieser noch in der Zeit vor der Trennung im März 2025 getätigt hat haben soll. Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 bestätigte sie auf Frage des Instruktionsrichters, dass es keine Ereignisse aus der Zeit nach ihrer Trennung gebe, welche auf eine Gefahr der Kinder beim Vater hinweisen würden. Sie sei bei den Umgangskontakten aber nicht dabei gewesen und diese seien von der Umgangspflegerin stark kontrolliert worden. Hätte der Sohn das Medikament nicht bekommen, wäre es niemandem aufgefallen.
Im Zentrum ihrer Befürchtungen steht die Haltung des Gesuchstellers gegenüber seinem beeinträchtigten Sohn und sein Umgang mit dessen Krankheit.
Der Gesuchsgegner bestritt an der Anhörung vom 30. April 2026 nicht, dass er ursprünglich gegen die sofortige Verabreichung eines prophylaktischen Medikaments gegen die Epilepsieanfälle gewesen sei. Nach dem ersten Krampfanfall sei nicht der Zeitpunkt für ein Prophylaktikum gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, wie die Krampfanfälle beim Sohn ablaufen und wodurch diese ausgelöst würden und wie sein Krampfmuster sei. Sie (er und seine Frau) hätten abgesprochen, dass sie zuerst Krampfanfälle abwarten und dokumentieren würden. Bis dahin habe es einen gesicherten Krampf und zwei unauffällige EEGs gegeben. Das sei ihm zu wenig gewesen, um mit einem prophylaktischen Medikament anzufangen. Es komme so gut wie nie vor, dass ein Kind an einem Krampfanfall sterbe. Die Kinderärztin habe mehr als 50 Krampfanfälle gesehen, aber noch nie einen tödlichen. Auch er habe noch nie von einem tödlichen Krampfanfall gehört. D.___ sei immer unter Aufsicht. Die Wahrscheinlichkeit des Todes sei quasi Null. Es sei eine Unterstellung, dass er hoffe, dass sein Sohn an einem Anfall versterbe. Das sei auch medizinisch und statistisch Unfug. Im März 2024 habe D.___ den zweiten Krampfanfall gehabt. Ein bis zwei Wochen vorher habe er ein neues neurologisches Bild entwickelt. Er habe Absencen gehabt, die 20 bis 30 Sekunden gedauert hätten und immer häufiger geworden seien. Nach dem zweiten Krampfanfall sei mit dem Prophylaxe-Medikament begonnen worden. Dann sei es D.___ innert wenigen Tagen viel besser gegangen. Die Absencen seien weg gewesen und er sei wacher, agiler und lernfähiger gewesen. Sie seien sich einig gewesen, dass dieses Medikament ein Gamechanger sei. Das Medikament habe dem Sohn von Anfang an gut getan und er habe seit über anderthalb Jahren keine Absencen und auch keinen Krampfanfall mehr gehabt. Es gebe keinen Grund, das Medikament abzusetzen und er plädiere für eine weitere Einnahme. Am Anfang sei er der Meinung gewesen, es nicht zu geben, um ein Anfallsmuster erkennen zu können. Im Nachhinein sei dies die richtige Entscheidung gewesen. Sie hätten sonst nicht herausgefunden, dass die Absencen einen Krampfanfall ankündigen. Falls das Medikament unterdosiert sein sollte, würden sie dies nun als erstes an den Absencen erkennen. Zurzeit erhalte er das Medikament morgens und abends. Er (der Gesuchsteller) sei mit der Verabreichung einverstanden und er habe es ihm auch zu Hause schon regelmässig gegeben. Seit März 2024 herrsche darüber kein Dissens.
Diese Angaben des Vaters über seinen erst dreijährigen Sohn mögen zwar recht abgeklärt daherkommen, doch ist zu beachten, dass der Gesuchsgegner bis vor kurzem als Hausarzt tätig war und über langjährige berufliche Erfahrung verfügt, so dass es nicht erstaunt, wenn er auch bei gesundheitlichen Problemen der eigenen Kinder mit einer eher analytischen Vorgehensweise an die Behandlung geht. Seine Ausführungen über seine Haltung im Zusammenhang mit der Verabreichung des Prophylaxe-Medikaments sind nachvollziehbar und wirken glaubhaft. Von der Gesuchsgegnerin wird denn auch nicht bestritten, dass D.___ das Medikament seit dem zweiten Krampfanfall im März 2024 regelmässig erhält und dass es darüber zu keinen weiteren Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Mann gekommen ist. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Gesuchsgegner die medikamentöse Behandlung weiterführen wird.
6.4 Die Gesuchsgegnerin äusserte bei verschiedenen Stellen die Befürchtung, dass ihr Ehemann einen erweiterten Suizid begehen könnte. Das Amtsgericht [...] hat sich auch damit auseinandergesetzt und sinngemäss festgehalten, dass es dafür keine Anhaltspunkte gebe. Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 hat der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgeführt, dass er nicht suizidal sei. Er sei gerne Arzt und es sei demütigend, dass er zurzeit nicht als Arzt arbeiten könne. Im Oktober, als das (Straf-)Verfahren «am Kochen» und er in die Enge getrieben gewesen sei, habe er sich niedergeschlagen gefühlt. Er sei aber nicht suizidal gewesen. Er habe mehrere Gründe um weiterzukämpfen, zum einen seine beiden (kleinen) Kinder und zum anderen auch seine drei erwachsenen Kinder, welche angereist seien und mit den beiden anderen spielen würden. Ausserdem habe er auch für das Ansehen der Palliativmedizin zu kämpfen, welche [im Falle seiner Verurteilung] einen wahnsinnigen Schaden nehmen würde. Auch die Gesuchsgegnerin konnte anlässlich der Anhörung auf Frage des Instruktionsrichters keine Anzeichen für eine Suizidalität des Gesuchstellers benennen. Sie meinte lediglich, sie könne sich nicht vorstellen, dass diese Gedanken nicht kämen, wenn ihm eine Haftstrafe drohe und er den Beruf nicht mehr ausüben könne. Ausser diesen blossen Mutmassungen der Gesuchsgegnerin liegen nach wie vor keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Gesuchsteller sich sein Leben nehmen oder gar einen erweiterten Suizid begehen könnte.
6.5 Der Gesuchsteller bestritt anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 vehement, dass er seine Tochter medikamentös sediert oder während Patientenbesuchen bei sommerlichen Temperaturen schlafend im Auto zurückgelassen habe. Bei den entsprechenden Vorwürfen handelt es sich letztlich lediglich um blosse unbelegte Behauptungen der Gesuchsgegnerin. Daran ändern auch die von ihr eingereichten beiden Schreiben (Urkunde 12 der Gesuchsgegnerin), welche angeblich von einer F.___ stammen sollen, nichts. Diese Schreiben sind zum einen nicht unterzeichnet und zum andern bestehen auch deshalb erhebliche Zweifel an deren Authentizität, weil sie exakt dieselbe vom Standard abweichende, benutzerdefinierte Seitenrandformatierung aufweisen wie das von der Schwester des Gesuchstellers unterzeichnete Schreiben (Urkunde 11 der Gesuchsgegnerin).
Im Umstand, dass der Gesuchsteller seine Tochter in der Vergangenheit unbestrittenermassen zu Patientenbesuchen mitgenommen und sie – gemäss seinen glaubhaften Aussagen – auch behutsam mit der Endlichkeit des Lebens vertraut gemacht hat, ist an sich schon keine Gefährdung des Kindeswohls zu erblicken. Abgesehen davon, vermag er aber auch deshalb keine einer Rückführung entgegenstehende Gefährdung zu begründen, weil der Gesuchsgegner seiner ärztlichen Tätigkeit vorläufig gar nicht nachgehen wird.
Dem Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe keine Ahnung, wie er mit den Kindern im Alltag umzugehen habe, ist entgegenzuhalten, dass es ohne weiteres nachvollziehbar ist und von Verantwortungsbewusstsein zeugt, wenn er die zuständige Umgangspflegerin nach dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Kinder fragt, nachdem ihm jeglicher Kontakt zu ihnen während mehreren Monaten unberechtigterweise verweigert worden ist. Dass die Eltern die Betreuungsverantwortung während des Zusammenlebens gemeinsam wahrgenommen haben und sich anschliessend die Betreuung im Rahmen der dem Vater gewährten Umgangskontakte problemlos gestaltete, ist im Übrigen unbestritten.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das Amtsgericht [...] bei seinem Entscheid über die vorläufige Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit allen von der Gesuchsgegnerin – auch im vorliegenden Verfahren erneut – vorgebrachten Gründen für eine angebliche Gefährdung der Kinder beim Vater eingehend auseinandergesetzt und eine solche klar verneint hat. Seither sind keine Veränderungen eingetreten, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Gesuchsgegnerin bringt denn auch keine entsprechenden neuen Tatsachen vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner vermittelte anlässlich der Anhörung glaubhaft, dass ihm die beiden Kinder sehr am Herzen liegen und die Kindsvertreterin bestätigte ihren Eindruck, dass es den Kindern beim Vater sehr gut gehe. Es sind somit keine Gründe nachgewiesen, die es rechtfertigen würden, die Rückgabe der beiden Kinder zu verweigern.
7. Das Gesuch des Kindsvaters ist bei dieser Sachlage gutzuheissen und es ist die Rückführung der beiden gemeinsamen Kinder anzuordnen.
8.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BG-KKE ist der Entscheid über die Rückführung der Kinder mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden. Da sich die beiden Kinder bereits unter der Obhut des Gesuchstellers befinden, reicht es aus, ihn zur Rückführung der Kinder nach [...] zu ermächtigen und zu verpflichten. Weitergehende Vollstreckungsmassnahmen erübrigen sich.
8.2 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller sämtliche Identitätsdokumente der beiden Kinder unverzüglich auszuhändigen. Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen sollte, wird dem Gesuchsteller die Erlaubnis erteilt, allenfalls erforderliche (Ersatz)-Reisedokumente für die Kinder ohne die Zustimmung der Gesuchsgegnerin bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
8.3 Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2026 hat der Gesuchsteller seine Rechtsbegehren dahingehend ergänzen lassen, dass die Gesuchsgegnerin anzuweisen sei, die Krankenkassenkarten und Schwerstbehindertenausweise der beiden Kinder herauszugeben. Da diese Dokumente für den Vollzug der Rückführung nicht erforderlich sind, ist das angerufene Gericht für den Entscheid über dieses Rechtsbegehren nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
8.4 Nach erfolgter Rückführung der Kinder nach [...] hat der Gesuchsteller der kantonalen Vollstreckungsbehörde den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.
9.1 Bis zur Rückführung verbleiben die Kinder unter der Obhut des Gesuchstellers.
9.2 Das dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. April 2026 auferlegte Verbot, die Kinder ins Ausland zu verbringen, ist aufzuheben und die Polizei ist anzuweisen, die zur Sicherung dieses Verbots veranlassten Ausschreibungen im RIPOL und SIS zu löschen.
10.1 Die Gesuchsgegnerin stellte in Ziffer 2 ihrer Stellungnahme vom 21. April 2026 das Rechtsbegehren, es sei gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die beiden Kinder bei einem Verbleib beim Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und seelische Schäden ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie unzumutbaren Lage befinden. Die Frage, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist im Rahmen des Entscheids über den Rückführungsantrag zu prüfen. Ein schutzwürdiges Interesse an einer gesonderten Feststellung wird von der Gesuchsgegnerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten, soweit ihm neben dem Antrag auf Abweisung des Rückführungsgesuchs überhaupt eingeständige Bedeutung zukommt.
10.2 In Ziffer 3 ihrer Stellungnahme vom 21. April 2026 stellte die Gesuchsgegnerin das Rechtsbegehren, es sei gemäss Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder superprovisorisch der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei. Nach Art. 16 HKÜ setzt die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht wurde, für eine Sachentscheidung über das Sorgerecht einen ablehnenden Entscheid über das Rückführungsbegehren voraus. Da das Rückführungsgesuch vorliegend gutgeheissen wird, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Im Übrigen wäre das Obergericht auch bei Abweisung des Rückführungsgesuchs für Sachentscheide über die elterliche Sorge nicht erstinstanzlich zuständig. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
10.3 Die Rechtsbegehren 4 bis 6 der Gesuchsgegnerin betreffen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, welche mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden.
11.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ (Art. 14 BG-KKE) erheben die Gerichte der Vertragsstaaten für die nach dem HKÜ gestellten Anträge keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Art. 42 HKÜ anbringen und darin erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind (Art. 26 Abs. 3 HKÜ).
11.2 [...] hat einen solchen Vorbehalt angebracht. In einem solchen Fall wendet die Schweiz das Prinzip der Gegenseitigkeit an (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]) und garantiert die Kostenlosigkeit nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
11.3 Da keine der Parteien Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, entfällt die Kostenlosigkeit und die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), sind zu verlegen.
11.4 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 sowie den Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Kindesvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 30. April 2026 ein Honorar von CHF 2'160.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint. Hinzu kommt noch der Aufwand für die dreistündige Verhandlung vom 30. April 2026 in der Höhe von CHF 616.15. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 4'776.85 sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
11.5 Der Gesuchsteller fordert von der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung. Diese umfasst nach Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Ausserdem kann das Gericht gemäss Art. 26 Abs. 4 HKÜ bei Gutheissung des Rückführungsantrages des Gesuchstellers, soweit angezeigt, die Erstattung der dem Gesuchsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen, wozu insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden der Kinder, die Kosten seiner Rechtsvertretung und die Kosten für die Rückgabe der Kinder gehören. Ohne jeden Zweifel als Parteientschädigung ersatzfähig sind die Kosten seiner Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren. Rechtsanwältin Lautenbach-Koch macht in ihrer Honorarnote vom 30. April 2026 einen Aufwand von 21 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Verhandlung ist dieser Zeitaufwand um eine Stunde zu erhöhen. Da weder eine Honorarvereinbarung noch eine besondere Begründung für einen höheren Stundenansatz vorliegt, ist dieser praxisgemäss auf CHF 280.00 pro Stunde festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 126.80 erscheinen angemessen. Das Honorar ist somit auf insgesamt CHF 6'796.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Der Gesuchsteller reichte eine Auflistung von zahlreichen Auslagen ein, welche er ebenfalls von der Gesuchsgegnerin ersetzt haben will. Darin führt er unter anderem einen Betrag von CHF 6'837.98 mit dem Vermerk «Rechtsberatung Kindesentführung Kanzlei [...]» auf. Abgesehen davon, dass keinerlei Beleg für diese Position vorliegt, ist auch eine Notwendigkeit für diese Auslagen nicht zu erkennen. Der Gesuchsteller ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb kein Raum für den Ersatz von weiteren Rechtsberatungskosten besteht. Die von ihm geltend gemachten Dieselkosten sind als Reisekosten grundsätzlich ersatzfähig, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Der Gesuchsteller verlangt CHF 496.16 für total 3'780 gefahrene Kilometer. Die kürzeste Strecke von [...] nach Solothurn beträgt rund 900 Kilometer. Für die Hin- und Rückfahrt sowie eine angemessene Mobilität während des Aufenthaltes erscheint es angemessen, insgesamt 2'000 Kilometer zu berücksichtigen, was zu einem Betrag von CHF 262.50 für Dieselkosten führt. Für die Autobahnvignette sind CHF 40.00 zu berücksichtigen, weil diese ohne weiteres auch erst in der Schweiz zu einem günstigeren Preis als in [...] hätte gekauft werden können. Ein Beleg dafür, dass die Kosten für den Aufenthalt der Kinder in der Kita [...] vom Gesuchsteller bezahlt worden sind, fehlt. Die Rechnung ist an das Amt für Gesellschaft und Soziales adressiert, welches diesen Aufenthalt auch organisiert hat. Diese Kosten können deshalb hier nicht berücksichtigt werden. Kosten für Windeln und Kinderkleidung gehören zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten, welche auch in [...] angefallen wären und deshalb nicht ersatzfähig sind. Das gleiche gilt für die Telefonkosten. Schliesslich macht der Gesuchsteller insgesamt CHF 9'226.00 für Hotels und AirBnB geltend, was massiv übersetzt ist. Grundsätzlich sind ihm die Kosten für eine angemessene Unterkunft für sich und die beiden Kinder zuzugestehen, weil die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter seine Obhut gestellt wurden und er verpflichtet war, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben. Indessen sind auch hier nur notwendige und angemessene Kosten zu ersetzen. Der Gesuchsteller hatte schon mehrere Tage, bevor sein Rückführungsbegehren beim Gericht überhaupt eingegangen war, ein Hotelzimmer gebucht. Zudem haben sich die zahlreichen Unterkunftsbuchungen zum Teil bis zu 10 Tage überschnitten, so dass er im April praktisch ständig gleichzeitig über zwei, manchmal sogar drei Unterkünfte gleichzeitig verfügte. Angemessen und notwendig war eine Unterkunft für drei Personen mit Küche für die Zeit vom 14. April 2026 (Erhalt der Verfügung vom 13. April 2026) bis voraussichtlich 8. Mai 2026 (Eröffnung des Entscheids). Auf www.airbnb.ch (zuletzt besucht am 6. Mai 2026) sind zahlreiche Unterkünfte, welche diesen Anforderungen entsprechen, zu einem Preis von weniger als CHF 3'000.00 für 24 Nächte ausgeschrieben. Es erscheint deshalb angemessen, dem Gesuchsteller maximal diesen Betrag für die Unterkunft zuzugestehen.
Die Gesuchsgegnerin wird somit verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 10'098.55 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung des Rückführungsgesuchs wird A.___ ermächtigt und verpflichtet, die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2021, und D.___, geb. [...] 2023, nach [...] zurückzuführen.
2. B.___ wird angewiesen, A.___ sämtliche auf C.___ und D.___ lautenden Identitätsdokumente unverzüglich zu übergeben.
3. A.___ wird die Erlaubnis erteilt, die für die Rückführung nach [...] erforderlichen (Ersatz-)Reisedokumente für die Kinder C.___ und D.___ ohne Zustimmung von B.___ zu beantragen.
4. Nach erfolgter Rückführung der beiden Kinder nach [...] hat A.___ der kantonalen Vollstreckungsbehörde den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.
5. Die Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via [...] Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden in [...] über die Rückkehr von C.___ und D.___ zu informieren.
6. Bis zum Zeitpunkt der Rückführung verbleiben C.___ und D.___ unter der Obhut von A.___.
7. Das A.___ mit Verfügung vom 13. April 2026 auferlegte Verbot, C.___ und D.___ ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, wird aufgehoben.
8. Die Polizei Kanton Solothurn wird ersucht, die Ausschreibungen von A.___, C.___ und D.___ im RIPOL und SIS umgehend zu löschen.
9. Auf das Rechtsbegehren von B.___, es sei gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ festzustellen, dass die beiden Kinder bei einem Verbleib beim Kindsvater einer schwerwiegenden Gefahr für körperliche und seelische Schäden ausgesetzt sind resp. dass sie sich in einer für sie unzumutbaren Lage befinden, wird nicht eingetreten.
10. Auf das Rechtsbegehren von B.___, es sei gemäss Art. 16 HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder superprovisorisch der Kindsmutter zuzuteilen, wobei dem Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei, wird nicht eingetreten.
11. Auf das Rechtsbegehren von A.___, es sei die Kindsmutter anzuweisen, die Krankenkassenkarten und Schwerstbehindertenausweise der beiden Kinder herauszugeben, wird nicht eingetreten.
12. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 4'776.85 B.___ zu bezahlen.
13. B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch, eine Parteientschädigung von CHF 10'098.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann