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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.07.2019 ZKEIV.2018.2

8 luglio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,932 parole·~20 min·3

Riassunto

Abschluss Werkstattvertrag (Art. 5 und Art. 7 KG)

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 8. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick L. Krauskopf und/oder Rechtsanwalt Felix Schraner,

Klägerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marquard Christen und/oder Rechtsanwalt Mauro Nicoli,

Beklagte

betreffend Abschluss Werkstattvertrag (Art. 5 und Art. 7 KG)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die A.___ AG mit Sitz in [...], Kanton Solothurn, bezweckt dem Handelsregisterauszug zufolge die Führung von Garagebetrieben, insbesondere umfassend Handel, Vermietung, Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen beziehungsweise Ersatzteilen (Urk. 3a). Die in [...], Italien, domizilierte B.___ befasst sich unter anderem mit der Konstruktion von Kraftfahrzeugen, dem Einzelhandel mit Produkten der Marke «[...]», dem Grosshandel mit Komponenten und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Marketingaktivitäten zur Unterstützung der Markenentwicklung (Urk. 4b). Die beiden Firmen hatten am 21. Oktober 2016 einen Letter of Intent (Urk. 2) vereinbart. Sie hielten darin unter anderem fest, «dass die A.___ AG Interesse an einem exklusiven Vertrieb von Fahrzeugen der Marke [...] im Verkaufsgebiet [...] bekundet; sich bereit erklärt, alle organisatorischen und kommerziellen Anforderungen zu erfüllen, die von [...] für die Entwicklung und den Verkauf der Fahrzeuge und der anderen [...]-Markenprodukte auf dem Territorium verlangt werden sowie die Parteien beabsichtigen, die Möglichkeit zu prüfen, eine Vereinbarung über die Ernennung zum Vertragshändler und zur Vertragswerkstatt zu treffen» (Umschreibung gemäss der Zusammenfassung in der Stellungnahme der Klägerin vom 10. Januar 2019, RZ 29).

1.2 Am 29. August 2018 reichte die A.___ AG beim Obergericht gegen die B.___ eine Klage ein, betreffend «Abschluss Werkstattvertrag [...] mit marktmächtiger [...] (Art. 7 / Art. 5 KG)». Konkret beruft sie sich auf einen ihr zustehenden kartellrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise die unzulässige Verweigerung der Geschäftsbeziehung. Die Klägerin stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, mit der Klägerin einen Service- und Ersatzteilvertrag für die Marke «[...]» zu marktüblichen Konditionen abzuschliessen oder durch ihre Tochtergesellschaft, [...] (Schweiz) AG, abschliessen zu lassen. Die Beklagte sei vertraglich namentlich zu verpflichten,

a)    der Klägerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlich sind.

b)    die Klägerin mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marke als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern.

c)    der Klägerin sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marke als zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen.

d)    der Klägerin auch weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen «[...]» Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren.

e)    der Klägerin die Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt zu gewähren.

2.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin Schadenersatzansprüche, insbesondere infolge des Kartellrechtsverstosses der Beklagten vorbehält.

3.    Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Gestützt auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen verfügte der Präsident der Zivilkammer am 3. September 2018 unter anderem Folgendes (Ziffer 3 der Verfügung):

Die B.___ wird superprovisorisch verpflichtet:

a)     der Klägerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich sind.

b)     die Klägerin mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern.

c)      der Klägerin sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen.

d)     der Klägerin auch weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren.

e)     der Klägerin die Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu gewähren.

Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse angedroht (Ziffer 3 der Verfügung). Der Beklagten wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte am 21. November 2018, verbunden mit den Anträgen, die mit Verfügung vom 3. September 2018 angeordneten superprovisorischen Massnahmen sofort aufzuheben und auf den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten, eventualiter den Antrag betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Die Beklagte machte insbesondere geltend, das angerufene Obergericht des Kantons Solothurn sei zur Beurteilung der Streitsache örtlich unzuständig. Am 17. Dezember 2018 reichte die Beklagte sodann die Klageantwort ein. Sie stellt das Rechtsbegehren, auf die Klage vom 29. August 2018 nicht einzutreten, eventualiter die Klage abzuweisen.

Der Präsident der Zivilkammer hatte der Klägerin am 26. November 2018 Frist gesetzt, eine Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit einzureichen. Die Klägerin reichte diese Stellungnahme am 10. Januar 2019 ein. Die Beklagte replizierte auf diese Stellungnahme mit einer unaufgeforderten Eingabe vom 23. Januar 2019. Zusätzlich reichten beide Parteien unaufgefordert weitere, kürzere Eingaben ein.

2.1 Am 4. Februar 2019 verfügte der Präsident der Zivilkammer unter Hinweis auf Art. 125 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), das Hauptverfahren werde auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. Er nahm dabei in Aussicht, betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten und setzte den Parteien Frist, um sich zu dieser Frage zu äussern. Zudem hielt er fest, der Entscheid über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen werde gleichzeitig mit dem Entscheid über die Frage der Zuständigkeit im Hauptverfahren gefällt, wobei die superprovisorischen Massnahmen gemäss den Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 einstweilen aufrechterhalten würden. Die Beklagte erklärte am 8. Februar 2019, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu verzichten. Die Klägerin teilte am 25. Februar 2019 mit, sie verzichte nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.

2.2 Die Hauptverhandlung zur Frage der örtlichen Zuständigkeit fand am 2. Mai 2019 statt. Die Parteien vereinbarten an dieser Verhandlung, das Verfahren bis 31. Mai 2019 zwecks Vergleichsverhandlungen zu sistieren. Für den Fall eines Scheiterns der Vergleichsverhandlungen ersuchten sie das Gericht, ohne weitere Verhandlung das Urteil über die örtliche Zuständigkeit zu fällen. Das Obergericht beschloss hierauf, ohne Mitteilung der Parteien bis 31. Mai 2019 werde das Urteil über die örtliche Zuständigkeit ohne weitere Verhandlung gefällt (Ziffer 2 des Beschlusses).

2.3 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde festgestellt, dass bis 31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne von Ziffer 2 des Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen sei. Einen Tag zuvor (4. Juni 2019) hatte die Klägerin mit einer unaufgeforderten Stellungnahme darum ersucht, eine Mediation im Sinne von Art. 213 ff. ZPO anzuordnen. Weiter stellte sie die Anträge, es sei ihr zu genehmigen, die in einer neu eingereichten Beilage genannten Fahrzeuge umgehend zu verkaufen und den Verkaufserlös auf einem Gerichtskonto zu hinterlegen. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die für den Verkauf erforderlichen Dokumente auszuhändigen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, vor einer Rückgabe der Fahrzeuge den Gesamtpreis aller Fahrzeuge in Höhe von CHF 493'008.30 auf einem Gerichtskonto zu hinterlegen. Die Beklagte stellte in ihrer Stellungnahme zu dieser Eingabe fest, dass die Sache spruchreif sei. Eine Mediation erachte sie als nicht zielführend, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei. Auch die weiteren Anträge der Klägerin entbehrten jeglicher rechtlichen Grundlage, weshalb sie abzuweisen seien, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Am 14. beziehungsweise 17. Juni 2019 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten ein. Die Klägerin ersuchte am 21. Juni 2019 unter Hinweis auf das Replikrecht um Ansetzung einer Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 14. Juni 2019. Der Präsident der Zivilkammer entsprach diesem Begehren am 24. Juni 2019 teilweise und bot der Klägerin die Gelegenheit, sich innerhalb einer unerstreckbaren Frist bis 4. Juli 2019 zur Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2019 zu äussern. Am 4. Juli 2019 reichte die Klägerin ihre angekündigte «unaufgeforderte Stellungnahme» zur Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2019 ein. Sie hält darin an ihren in der Klage vom 29. August 2018 und in der Eingabe vom 4. Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich und unverändert fest.

3. Vorweg ist zu den Anträgen der Klägerin vom 4. Juni 2019 Stellung zu nehmen. Das Obergericht beschloss am 2. Mai 2019, ohne Mitteilung der Parteien bis 31. Mai 2019 werde das Urteil über die örtliche Zuständigkeit ohne weitere Verhandlung gefällt. Bis 31. Mai 2019 ging von keiner Seite her eine Mitteilung ein. Gestützt auf den Beschluss vom 2. Mai 2019 ist damit festzuhalten, dass die Streitsache nach unbenutztem Ablauf der Frist spruchreif geworden ist. Ausstehend ist nur noch der Nichteintretensoder der Zwischenentscheid (Art. 236 Abs. 1 oder Art. 237 Abs. 1 ZPO). Die Anträge der Klägerin vom 4. Juni 2019 sind deshalb verspätet. Zudem haben sie nichts mit dem auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Verfahrensgegenstand zu tun. Auf die Anträge ist folglich nicht einzutreten. Das gilt auch für das Begehren um Anordnung einer Mediation, da ein solcher Antrag von beiden Parteien erfolgen muss (Art. 214 Abs. 2 ZPO). Angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens macht es abgesehen davon auch keinen Sinn mehr, den Parteien eine Mediation zu empfehlen (Art. 214 Abs. 1 ZPO).

4. Die auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkte Streitsache ist wie erwähnt spruchreif. Gleichzeitig kann auch über die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen befunden werden. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Klägerin stützt ihre Klage auf das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251). Das Obergericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung kartellrechtlicher Streitigkeiten sachlich zuständig (§ 30 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b ZPO). Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvor­aussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

1.2 Die Klägerin erachtet das Obergericht des Kantons Solothurn als örtlich zuständig. Sie macht zusammenfassend geltend, der eingeklagte kartellrechtliche Anspruch auf Abschluss eines Vertrages beziehungsweise gegen die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung sei als unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Bei internationalen Sachverhalten sehe Art. 5 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) eine Zuständigkeit am Sitz der geschädigten Person vor. Die Gerichtsstandsklausel im Letter of Intent erfasse den geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch nicht. Der Anspruch aus Art. 7 KG sei von einer allfälligen Gerichtsstandsklausel nicht tangiert. Sie mache keine Ansprüche aus dem bisherigen Vertragsverhältnis geltend. Die Beklagte könne ihr gestützt auf den nota bene beendeten Letter of Intent keinen Gerichtsstand aufzwingen, da die Gerichtsstandsregelung nicht hinreichend bestimmt formuliert sei. Da die Wettbewerbskommission nicht tätig werden wolle und an die Zivilgerichte verweise, wende sie sich an das gemäss dem Schweizer Verfahrensrecht, das heisst ZPO und LugÜ, örtlich zuständige Gericht, das Obergericht des Kantons Solothurn.

1.3 Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, es entbehre «jeder Logik, zu behaupten, dass bei einem LOI, der gerade auf den zukünftigen Abschluss eines Vertrages zielt und einen verbindlichen Anspruch auf einen Abschluss ausdrücklich ausschliesst (Art. 4.1 LOI), ein paralleler (angeblicher) Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Abschluss eines zukünftigen Vertragsverhältnisses nicht ebenfalls vom sachlichen Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst wird» (Stellungnahme vom 23. Januar 2019, Ziff. 10.1). Eine Partei eines Letter of Intent werde selbstverständlich erst nach dem Scheitern von Vertragsanbahnungsbemühungen versucht sein, eine künftige Vertragsbeziehung gerichtlich durchzusetzen. Auf angebliche Ansprüche, die wie vorliegend noch während der Verhandlung der Parteien über die Einhaltung der Kriterien des Letter of Intent erhoben würden, müsse die Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs anwendbar sein. Die Auslegung der fraglichen Gerichtsstandsklausel zeige zudem, dass es sich um eine weit gefasste Klausel handle und für die Parteien eines Vertragsanbahnungsverhältnisses voraussehbar gewesen sei, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die gerichtliche Durchsetzung eines Vertragsabschlusses gerichtet seien, dem gewählten Gerichtsstand unterstünden. Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit hätten die Parteien rechtsgültig die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart, weshalb das angerufene Obergericht des Kantons Solothurn örtlich unzuständig sei.

2.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in Italien. Da die Parteien somit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des LugÜ domiziliert sind, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit sind daher einzig die Bestimmungen des LugÜ massgebend (Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).

2.2.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Person dann, wenn eine unerlaubte Handlung Gegenstand des Verfahrens bildet, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Falls die Parteien vereinbart haben, dass ein Gericht eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, ist der Bestimmung von Art. 23 Ziff. 1 LugÜ zufolge das Gericht dieses Staates zuständig. Das Gericht dieses Staates ist ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2.2.2 Der Deliktsgerichtsstand von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ist nicht nur für unerlaubte Handlungen im engeren Sinne anwendbar, sondern auch für Ansprüche, die auf Widerhandlungen gegen das Kartellgesetz basieren (Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N 479 zu Art. 5 LugÜ, mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin macht geltend, die Verweigerung von Lieferungen von Ersatzteilen sowie die Nicht-Erbringung von Aftersales Dienstleistungen verstosse gegen das Kartellrecht. Dieses schädigende Ereignis wirke sich an ihrem Sitz in [...], Kanton Solothurn, aus. Gestützt auf diese Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit am Deliktsgerichtsstand, das heisst im Kanton Solothurn, grundsätzlich gegeben ist.

2.3 Der Gerichtsstand von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ist dispositiv. Die Parteien können mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ eine andere Zuständigkeit vereinbaren. Gerichtsstandsklauseln können nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich auch unerlaubte Handlungen, die auf behaupteten Verletzungen des Kartellrechts beruhen, umfassen. Die Frage, ob auch behauptete Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus Kartellrechtsverletzungen von einer Gerichtsstandsvereinbarung erfasst werden, beurteilt sich nach dem Kriterium der Vorhersehbarkeit (EuGH, 21. Mai 2015, C-352/13, Cartel Damage Claims [CDC] Hydrogen Peroxide SA gegen Akzo Nobel NV u.a., Nr. 57 ff.). Der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens grundsätzlich zu folgen (BGE 135 III 185, E. 3.2).

2.4 Die Beklagte macht geltend, die in Ziffer 8.2 des Letter of Intent (Urk. 2) vereinbarte Gerichtsstandsklausel stehe der Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts des Kantons Solothurn entgegen. Ziff. 8.2 des Letter of Intent lautet wie folgt: «Any dispute concerning this Letter of Intent or the rights and/or the obligations arising there from, whitch cannot be friendly settled by the Parties within 30 days following the transmission of the notice relating such dispute from one Party to the other Party, will be within the exclusive jurisdiction of the Courts of [...], with exclusion of any other alternative jurisdictions».

2.5.1.1 Die Klägerin brachte gegen die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung anlässlich der von ihr beantragten Hauptverhandlung im Wesentlichen noch drei Einwände vor (vgl. schriftlicher erster Parteivortrag, S. 9 ff.). Zunächst beruft sie sich auf Art. 7 des am 21. Oktober 2016 unterzeichneten Letter of Intent. Dieser sei nach einem Jahr am 21. Oktober 2017 automatisch ausgelaufen. Er sei weder verlängert noch sei ein neuer Letter of Intent abgeschlossen worden. Ebensowenig hätten die Parteien einen faktischen Händler- oder Servicevertrag formalisiert. Sie habe mehrfach vor Klageeinleitung einen Antrag auf förmlichen Abschluss eines Vertrages, namentlich eines Service- und Ersatzteilvertrages gestellt. Da somit keine formalisierte Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Parteien existiere, bestehe auch keine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein solle, wenn es um die Beurteilung kartellrechtlicher Ansprüche gehe. Der Letter of Intent sei nicht gültig, weil er abgelaufen sei und das faktische Vertragsverhältnis enthalte keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit zwischen den Parteien. Die Gerichtsstandsvereinbarung des abgelaufenen Letter of Intent sei für den formellen Neuabschluss des Vertrages nicht anwendbar. Anwendbar sei daher der Gerichtsstand, der sich aus dem Kartellrecht ergebe.

2.5.1.2 Die Parteien hatten in Art. 7 des Letter of Intent Folgendes vereinbart, «This Letter of Intent will automatically become ineffective should one of the following events occur: a) signing of the Agreement; b) expiration of the term of October 21st 2017 or any other further term agreed in writing by the Parties». Wie die Klägerin vorbringt und auch unbestritten ist, war der Letter of Intent am 21. Oktober 2017 ausgelaufen und die Parteien haben seither weder einen neuen Letter of Intent abgeschlossen noch sind sie sonstwie eine förmliche vertragliche Beziehung eingegangen. Die angestrebte vertragliche Beziehung kam aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, nicht zustande. Damit ist aber nicht gesagt, dass die vorliegende Streitigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Gerichtsstandsklausel von Art. 8.2 des Letter of Intent fällt.

2.5.1.3 Die Parteien regelten im Letter of Intent die zwischen ihnen geplante Vertragsanbahnung. Für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Vertragsanbahnungsbemühungen erklärten sie gemäss Art. 8.2 die Gerichte in [...], Italien, als zuständig. Wie die Beklagte nun zu Recht bemerkt, liegt es in der Natur von Vertragsanbahnungsbemühungen, dass eine Partei versucht sein kann, gestützt auf einen Letter of Intent oder die im Rahmen der Vertragsanbahnung vorgenommenen Handlungen, den Abschluss eines Vertrages gerichtlich zu erzwingen. Die gerichtliche Durchsetzung einer zukünftigen Vertragsbeziehung stellt wohl in der Tat den Hauptanwendungsfall des Vertragsanbahnungsprozesses und damit den mittels einer Gerichtsstandsklausel in einem Letter of Intent zu regelnden Standardfall dar.

Die Parteien hatten den Anspruch auf Abschluss eines Vertrages in Art. 4.1 des Letter of Intent ausdrücklich ausgeschlossen («The Parties acknowledge that, except for the provision contained in the following article 5, this Letter of Intent does not constitute an agreement between the Parties and does not provide any obligations on the same Parties. Therefore, the Parties will be completely free to evaluate whether or not to enter into the Agreement assumed under the above articles»). Eine Gerichtsstandsklausel, wie sie die Parteien in Art. 8.2 Letter of Intent vereinbarten, macht somit nur dann Sinn, wenn davon sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die gerichtliche Durchsetzung eines Vertragsabschlusses gerichtet sind, dem gewählten Gerichtstand unterstellt sind. Andernfalls wäre die Umgehung der Gerichtsstandsvereinbarung ein Leichtes und eine solche Gerichtsstandsbestimmung bliebe weitgehend toter Buchstabe. Der Einwand der Klägerin, da die Parteien aktuell in keiner vertraglichen Beziehung stünden, bestehe auch keine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein solle, wenn es um die Beurteilung kartellrechtlicher Ansprüche gehe, spricht daher nicht gegen die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsklausel.

2.5.2 Zweitens macht die Klägerin geltend, selbst wenn man davon ausginge, die Gerichtsstandsklausel des Letter of Intent sei anwendbar, erfasse sie nicht konkurrierende deliktische Ansprüche. Dies wäre überraschend und würde gegen eine zurückhaltende Auslegung verstossen. Einzige Anspruchsgrundlage sei das Kartellrecht.

Auch dieses Argument überzeugt nicht. Wie erwähnt, schlossen die Parteien im Letter of Intent einen Anspruch auf Abschluss eines künftigen Vertrages aus (Ziffer 4.1). Daraus folgt nicht, dass ein zum ausgeschlossenen vorvertraglichen Anspruch paralleler Anspruch aus unerlaubter Handlung nun nicht mehr von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden kann. Die Regelung im Letter of Intent zeigt im Gegenteil auf, dass die Parteien die gerichtliche Durchsetzung eines zukünftigen Vertrages unabhängig von der Rechtsgrundlage durch den Letter of Intent regeln wollten. Der Wortlaut der Klausel ist weit gefasst, soll sie doch jegliche Streitigkeiten, die den Letter of Intent betreffen («… concerning this Letter of Intent …») und eine unbeschränkte Art von Streitigkeiten («… any dispute …») als auch Streitigkeiten die den Letter of Intent nur betreffen («… concerning …») umfassen. Von einer derartigen Gerichtsstandsklausel sind auch vertragsnahe Ansprüche beziehungsweise allfällig konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung miterfasst (Bernhard Berger, in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N 36 f. zu Art. 23 LugÜ). Zutreffend weist die Beklagte vor diesem Hintergrund darauf hin, dass für die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung hinreichend voraussehbar war, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die auf die gerichtliche Durchsetzung eines Vertragsabschlusses gerichtet sind und in einem zeitlich relevanten Zusammenhang zur Anbahnung der Geschäftsbeziehungen auf der Basis des Letter of Intent stehen, von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden.

2.5.3 Drittens vertritt die Klägerin die Meinung, der Wortlaut der Gerichtsstandsklausel sei zu unbestimmt formuliert, so dass diese zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei nicht extensiv ausgelegt werden dürfe. Auch damit spricht sie die Frage der Vorhersehbarkeit an. Die Frage ist zu bejahen. Ziel des Letter of Intent war der Abschluss eines künftigen Vertrages (vgl. insbesondere die Bestimmungen unter dem Titel «Whereas»). Die Durchsetzung dieses Vertrages wurde im Letter of Intent ausdrücklich thematisiert (Ziffer 4.1). Dazu kommt, dass die Klägerin selber – wie aus den von ihr eingereichten Urkunden 12 und 14 hervorgeht – in Bezug auf kartellrechtliche Streitigkeiten nicht unerfahren ist. Ein Streit in der Art des vorliegenden war für die Klägerin bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung deshalb durchaus vorhersehbar.

2.5.4 Entgegen der Behauptung der Klägerin bedeutet die Massgeblichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung trotz beendetem Letter of Intent nicht, dass diese damit «für alle Ewigkeit» (Stellungnahme der Klägerin vom 10. Januar 2019, RZ 12) anwendbar wird. Selbstredende Voraussetzung für die Anwendung der Gerichtsstandsvereinbarung ist nämlich, dass die vorliegend eingeklagten Ansprüche in einem zeitlichen Zusammenhang zum Letter of Intent stehen. Und dieser zeitliche Zusammenhang liegt offensichtlich vor: Die Klage erfolgte während der Zeit, als sich die Parteien um den Abschluss eines definitiven Vertrages bemühten, was dann aber aus Gründen, die von ihnen unterschiedlich dargelegt werden, scheiterte. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf der Klägerin, die Gerichtsstandsklausel sei ihr aufgezwungen worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie den Letter of Intent nicht freiwillig unterzeichnet hätte.

2.5.5 Zusammenfassend steht damit fest, dass die in Ziffer 8.2 des Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel den von der Klägerin eingeklagten Anspruch mitumfasst. In dieser Gerichtsstandsklausel haben die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart. Das Obergericht des Kantons Solothurn ist deshalb örtlich nicht zuständig. Da folglich eine Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten.

3. Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 3. beziehungsweise 28. September 2019 superprovisorische Massnahmen. Der Verfügung vom 4. Februar 2019 zufolge wird der Entscheid über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid über die Frage der Zuständigkeit im Hauptverfahren gefällt.

Mit der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids fallen die superprovisorischen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO), weshalb sich ein formeller Entscheid an sich erübrigt. Abgesehen davon steht angesichts des Ausgangs des Verfahrens so oder so fest, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könnte und die superprovisorisch verfügten Massnahmen auch aus diesem Grund aufzuheben wären. Der Klarheit und Vollständigkeit halber ist im Dispositiv festzustellen, dass die Ziffern 3 der Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 aufgehoben sind (Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 32 zu Art. 268 ZPO).

4. Die Prozesskosten des Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die von der Klägerin zu bezahlende Parteienschädigung kann grundsätzlich auf die Honorarnote der Rechtsvertretung der Beklagten abgestellt werden. Diese macht einen Aufwand von total 390.10 Stunden geltend und ersucht, die Entschädigung nach dem Höchstansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) von CHF 330.00 pro Stunde festzulegen. Dem Begehren ist zu entsprechen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert damit eine Parteientschädigung von total CHF 138'645.45.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Es wird festgestellt, dass die Ziffern 3 der Verfügungen vom 3. und 28. September 2018 aufgehoben sind.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 25'000.00 auferliegen der A.___ AG. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.    Die A.___ AG hat der B.___ eine Parteientschädigung von CHF 138'645.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 500'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2020 abgewiesen (BGer 4A_433/2019).

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