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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.02.2019 ZKEIV.2018.11

4 febbraio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,345 parole·~7 min·3

Riassunto

Erläuterung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 4. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Gesuchstellerin

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Daniel Levy,

Gesuchsgegner

betreffend Erläuterung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn traf mit Urteil vom 27. März 2018 im zwischen den Parteien geführten Eheschutzverfahren, soweit vorliegend relevant, folgende Regelung betreffend Ferienrecht zwischen Kindsvater und dem gemeinsamen Kind C.___ (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs):

«Ab Juli 2018 ist der Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate im Voraus anzukündigen».

2. Der Kindsvater gelangte mit Erläuterungsgesuch vom 30. August 2018 an das Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Es sei das in Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2018 […] festgelegte Ferienrecht den Parteien in folgenden Punkten wie folgt zu erläutern:

a)   Der Ferienanspruch des Ehemannes und C.___ von zwei Wochen pro Jahr gilt vollumfänglich pro Kalenderjahr, das erste Mal für den Zeitraum vom Juli 2018 bis Ende Dezember 2018.

b)   Der Anspruch des Ehemannes und C.___ auf eine Ferienwoche ist als Dauer von 7 Kalendertagen am Stück zu verstehen, wobei der Ehemann den ersten Wochentag und die Abholungs- bzw. Rückgabezeiten jeweils frei bestimmen kann.

2.   Es sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Ehemann in Ausübung von dessen gehörig angemeldeten Ferienrechts in der Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 17. Oktober 2018 zu den vom Ehemann noch frei zu bestimmenden Abholungs- und Rückgabezeiten mit dem Sohn C.___ Ferien verbringen kann.

3.   Unter o/e Kostenfolge.

3. Mit Beschluss vom 3. September 2018 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf das vom Kindsvater gestellte Erläuterungsgesuch nicht ein und hielt fest, dass die Regelung des Ferienrechts in der Tat so zu verstehen sei, wie dies der Kindsvater ausführe.

4.1 Am 20. Dezember 2018 reichte die Kindsmutter (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht ein Erläuterungsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es sei das in Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2018 […] festgelegte Ferienrecht des Ehemannes mit dem Sohn C.___ wie folgt zu erläutern:

a)     Die dem Ehemann zustehenden Ferien mit dem Sohn C.___ sind gemäss Usanz von Samstag bis Samstag zu beziehen.

b)     Die dem Ehemann zustehenden Ferien mit dem Sohn C.___ betragen 2 Wochen pro Kalenderjahr, was zweimal 7 Tage umfasst. Folglich holt der Ehemann den Sohn C.___ am 1. Tag der Ferien (Samstag) um eine bestimmte Zeit ab und bringt ihn am letzten Tag der Ferien (Samstag) um dieselbe Zeit (Abhol- und Rückkehr-Zeit sind somit identisch) wieder zurück.

c)     Wenn der Ehemann Ferien ankündigt, für einen Zeitraum, während dessen die Ehefrau bereits selbst Ferien mit dem Sohn C.___ geplant hat oder wichtige, unverschiebbare Termine für C.___ wahrzunehmen hat, hat die Ehefrau dies dem Ehemann innert 7 Tagen mitzuteilen und jener hat seine Ferien für einen andren Zeitraum neu anzukündigen.

2. Unter o/e Kostenfolge.

4.2 Der Kindsvater (nachfolgend: Gesuchsgegner) schloss mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge.

4.3 Die Gesuchstellerin reichte am 21. Januar 2019 eine Replik und am 30. Januar 2019 eine weitere Eingabe zu den Akten.

5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig und allein die Erläuterung des gerichtlich festgesetzten Ferienrechts zwischen dem Kindsvater und dem Kind. Soweit sich die Ausführungen der Parteien nicht auf den Streitgegenstand beziehen und/oder soweit die Parteien mehr oder anderes verlangen als im Eheschutzverfahren, ist darauf nicht einzutreten.

2.1 Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass die Ferien von Samstag bis Samstag und nicht von Wochentag bis Wochentag zu beziehen sind, dass die Ferien maximal eine Woche am Stück dauern, was sieben Tagen entspreche und dass die Abholzeit und die Zeit der Rückkehr des Kindes übereinstimmen müssten.

2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass das Obergericht bereits mit Beschluss vom 3. September 2018 unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er den ersten Wochentag und die Abholungs- bzw. Rückgabezeiten jeweils frei bestimmen könne.

3. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie vom Obergericht im vom Ehemann anhängig gemachten Erläuterungsverfahren nicht angehört worden sei. Das Obergericht ist offensichtlich unzuständig für diese Rüge. Die Gesuchstellerin hätte mit diesem Vorbringen innert der auf dem Beschluss vorgesehenen Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht gelangen können, was sie nicht getan hat. Auf die entsprechende Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

4. Das Gericht nimmt auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht (vgl. Art. 334 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.1 Betreffend das Ferienrecht zwischen Kindsvater und Kind regelte der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern mit Urteil vom 12. September 2017 Folgendes:

Ab Juli 2018 ist der Ehemann überdies berechtigt, C.___ während 2 Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens 2 Monate im Voraus anzukündigen. […]

5.2 Beide Elternteile haben dagegen Berufung beim Obergericht erhoben. Während die Kindsmutter betreffend das Ferienrecht beantragte, aktuell und bis auf weiteres sei kein Ferienrecht des Vaters festzusetzen, verlangte der Kindsvater, beiden Eltern sei das Recht einzuräumen, vier Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen, wobei der Ehefrau zu untersagen sei, ihre Ferien während der dem Ehemann über die Feiertage zustehenden Besuchsrechtstermine auszuüben.

5.3 Das Obergericht hielt in seinem Urteil vom 27. März 2018 fest, dass die vom Amtsgerichtsstatthalter auf zwei Wochen bemessene Dauer des Ferienrechts im Rahmen und üblich sei. Es sei deshalb nicht daran zu rütteln und auch keine detailliertere Regelung vorzunehmen. Je detaillierter die Regelung, umso eher gäbe dies wieder Anlass zu neuen Streitigkeiten (Erw. 2.5).

5.4 Daraus erhellt, dass das Obergericht betreffend Ferienrecht bewusst keine detailliertere Regelung getroffen hat. Es wird dies auch im vorliegenden Erläuterungsverfahren nicht tun, da das Dispositiv des Entscheids vom 27. März 2018 weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Bereits im vom Ehemann erhobenen Erläuterungsgesuch wurde festgehalten, dass der Wortlaut des obergerichtlichen Urteilsdispositivs klar ist, womit die Voraussetzungen für eine Erläuterung offensichtlich nicht gegeben sind. Daran hat sich nichts geändert.

5.5 Aus diesem Grund ist auch auf das vorliegende Erläuterungsgesuch nicht einzutreten.

5.6 Zu ergänzen bleibt, dass es ständiger Praxis entspricht, ein Ferienrecht im Eheschutzverfahren nicht konkret festzulegen. In der Literatur wird dazu Folgendes festgehalten: Besuchs- und Ferienrechte werden in Eheschutzentscheiden regelmässig nicht so formuliert, dass sie ohne weiteres vollstreckt werden können (z.B. erstes und drittes Wochenende eines Monats und 14 Tage Ferien pro Jahr). Sowohl die Kindesschutzbehörde als auch der Vollstreckungsrichter sind in einem solchen Fall befugt, das im Eheschutzentscheid (Dispositiv) festgelegte Besuchs- und Ferienrecht zu konkretisieren, also z.B. die konkreten Tage oder einen Stundenrahmen festzulegen (siehe dazu: Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.39). Im Übrigen steht es den Parteien frei, bei gegebenen Voraussetzungen ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Gericht einzuleiten.

6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Nach Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 sind ihr von der Zentralen Gerichtskasse CHF 600.00 zurückzuerstatten. Zudem hat sie dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 2'093.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.

Demnach wird beschlossen:

1.     Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 30. Januar 2019 geht zur Kenntnis an B.___.

2.     Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

3.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.     A.___ hat B.___ für das Erläuterungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'093.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

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