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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.06.2026 ZKBES.2026.78

9 giugno 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,084 parole·~10 min·4

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Juni 2026                         

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann    

Oberrichter Schibli

Rechtspraktikantin Zenker

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mraz und/oder Rechtsanwältin Una Paunovic,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH, vertreten durch Advokat Yves Waldmann,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz und/oder Rechtsanwältin Una Paunovic, ersuchte beim Richteramt Olten-Gösgen am 22. September 2025 in der gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'471'807.65 nebst Zins zu 5% seit 7. August 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen.

3. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 30. Januar 2026 folgendes Urteil:

1.     In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. August 2025 wird das Begehren um Rechtsöffnung abgewiesen.

2.     Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

3.     Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 2. März 2026 Beschwerde gegen das begründete Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Januar 2026 (OGZPR.2025.[...]) aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (Zahlungsbefehl vom 8. August 2025, Rechtsvorschlag vom 12. August 2025) für den Betrag CHF 1'471'807.65 nebst Zins zu 5% seit 7. August 2025 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen;

2.     Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Januar 2026 (OGZPR.2025.[...]) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen;

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Yves Waldmann, beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. März 2026 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Gleichentags reichte Rechtsanwältin Una Paunovic die Honorarnote ein.

7. Am 13. April 2026 liess sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen. Advokat Yves Waldmann legte seine Honorarnote bei.

8. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Beschwerde gab die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Finanzierungsvertrag nur die Bedingungen festlege, unter welchen die Beschwerdeführerin bereit sei, der Beschwerdegegnerin einen Kredit zur Finanzierung ihres Lagers an Lagerwagen zu gewähren, dies bis zu einer maximalen Kreditlimite von CHF 2'000'000.00. Aus diesem Finanzierungsvertrag sei jedoch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin ableitbar, einen Kredit zu beziehen. Auch aus dem Anhang I zum Finanzierungsvertrag sei kein Betrag ersichtlich, den die Beschwerdegegnerin anerkenne, vorbehaltlos zu schulden. Auch die mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Beilagen 9 bis 44 seien keine Schuldanerkennungen, liessen sie sich doch weder dem Finanzierungsvertrag zuordnen noch seien sie von der Beschwerdegegnerin unterschrieben. Es liege somit keine Schuldanerkennung nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkus (SchKG, SR 281.1) vor, womit das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen sei.

2.2 Vor der Rechtsmittelinstanz wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im Wesentlichen dagegen ein, es liege eine zusammengesetzte Urkunde vor, bestehend aus dem Finanzierungsvertrag vom 22. Dezember 2022, dem Anhang I zum Finanzierungsvertrag vom 9. Februar 2024, den eingereichten Finanzierungsanträgen sowie den Zahlungsnachweisen, welche im Gesamten die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 82 SchKG erfülle. Die Beschwerdeführerin führt aus, beim Finanzierungsvertrag handle es sich um einen Rahmenkreditvertrag. Er lege ein klares, standardisiertes und abschliessendes Vorgehen fest, welches zur Entstehung der einzelnen Finanzierungen führe. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 136 III 627, E. 2, sei anzuwenden. Demzufolge müsse aus dem Finanzierungsvertrag kein konkreter Betrag hervorgehen, nachzuweisen seien der Abschluss des Rahmenkreditvertrags inklusive Unterschrift des Schuldners sowie die darauf beruhenden Kreditauszahlungen. Die eingereichten Beilagen 9 bis 44 würden die Auszahlungen in Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag bringen (u.a. würden sämtliche Finanzierungsanträge den Hinweis «Credit line no [...]» tragen), wodurch nicht jeder einzelne Finanzierungsantrag einer Unterschrift durch den Schuldner bedürfe. Sie führt weiter aus, nicht die zusätzlichen Urkunden müssten sich auf die unterzeichnete Schuldanerkennung beziehen, sondern die unterzeichnete Schuldanerkennung müsse auf die zugehörigen Dokumente Bezug nehmen. Der Zusammenhang zwischen den Urkunden und den Auszahlungen sei nachgewiesen, womit die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel erfüllt seien.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme zunächst vollumfänglich die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Bestand, Umfang und Fälligkeit der Forderung. Zur Sache führt sie im Wesentlichen aus, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung ergebe, dass ein zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel nur möglich sei, wenn das unterschriebene Hauptdokument auf weitere Dokumente verweise; es müsse sich also aus der unterzeichneten Urkunde selbst ergeben, dass weitere Dokumente anerkannt werden. Sie verweist dabei auf BGE 132 III 480, E. 4.1. Diese Voraussetzung erfülle der Finanzierungsvertrag nicht. Aus der Urkunde lasse sich nicht erkennen, ob und falls ja in welcher Höhe ein Kredit ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, die Beilagen 9 bis 44 würden sich nicht, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, zweifelsfrei in Verbindung mit dem Finanzierungsvertrag bringen lassen. Dies insbesondere, da auch Zahlungen aus anderen Rechtsgründen von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin geflossen seien, bei denen die Beschwerdegegnerin nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Auch würden keine von der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Finanzierungsanträge vorliegen. Dieser bedürfe es jedoch, damit von einem Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei bereits bestritten, dass es sich beim Finanzierungsvertrag um einen Rahmenkreditvertrag handle.

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht verweigerte. Konkret stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden als Rechtsöffnungstitel infrage kommen.

3.2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Das Gericht erteilt die provisorische Rechtsöffnung, sofern die Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, nicht sofort glaubhaft macht. Als Schuldanerkennung gilt eine Willenserklärung der Schuldnerin, in welcher sie anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297, E. 2.3.1). Erforderlich ist somit ein aus der Schuldanerkennung hervorgehender vorbehalts- und bedingungsloser Wille der Schuldnerin, der Gläubigerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 136 III 627, E. 2).

Die Schuldanerkennung kann sich dabei auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 114 III 71, E. 2). Die unterzeichnete Urkunde muss jedoch klar und unmittelbar auf die Schriftstücke hinweisen, welche den Betrag der anerkannten Schuld ausweisen. Eine Bezugnahme ist währenddessen nur möglich, wenn Bestand und Inhalt des Dokuments bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung klar sind und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt sind. Einseitig von der Gläubigerin erstellte Dokumente, wie beispielsweise von einer Bank erstellte Kontoauszüge, können nicht Bestandteil einer zusammengesetzten Schuldanerkennung sein (vgl. BGE 132 III 480, E. 4.1 und E. 4.3; BGE 136 III 627, E. 3.3; jeweils mit Hinweisen).

3.3 Bei einem Rahmenkreditvertrag ist zusätzlich zu beachten, dass die vereinbarte Kreditlimite für sich allein noch keine Anerkennung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Schuld darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Rahmenkreditvertrag höchstens dann selbstständig als Rechtsöffnungstitel in Betracht, wenn die darauf beruhende Auszahlung der Darlehenssumme zweifelsfrei nachgewiesen ist (BGE 136 III 627, E. 2).

4.1 Es liegt keine öffentliche Urkunde als Rechtsöffnungstitel vor. Als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung kommt einzig der Finanzierungsvertrag (Gesuchsbeilage 5) infrage. Dieser stellt für sich allein unbestrittenermassen keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar.

4.2 Zu prüfen ist, ob der Finanzierungsvertrag zusammen mit den weiteren eingereichten Unterlagen die Anforderungen an eine zusammengesetzte Schuldanerkennung erfüllt.

4.3 In Ziffer 3.1 des Finanzierungsvertrages ist vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für jedes zu finanzierende Fahrzeug einen Finanzierungsantrag per E-Mail mit den erforderlichen Angaben zukommen lassen muss. Ist die Beschwerdeführerin mit der Finanzierung einverstanden, teilt sie dies der Beschwerdegegnerin mit und überweist den entsprechenden Betrag. Der Finanzierungsvertrag verweist somit ausdrücklich auf E-Mails, welche als Finanzierungsanträge dienen sollen.

Die entsprechenden E-Mails befinden sich jedoch nicht bei den Akten. Die Beschwerdeführerin reicht stattdessen Screenshots eines (mutmasslich internen) Systems ein, deren Herkunft und Aussagekraft unklar bleiben. Offensichtlich handelt es sich dabei jedoch nicht um die im Finanzierungsvertrag genannten E-Mails. Im Finanzierungsvertrag wird denn auch kein System erwähnt, welchem diese Dokumente zugeordnet werden könnten. Es fehlt somit bereits an einer klaren und unmittelbaren Bezugnahme zwischen der unterzeichneten Urkunde und den eingereichten Beilagen.

4.4 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten, als Finanzierungsanträge betitelten Screenshots sowie die Kontoauszüge wurden erst nach Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages erstellt und tragen keine Unterschrift der Beschwerdegegnerin. Es handelt sich damit um einseitig von der Beschwerdeführerin erstellte Unterlagen, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zivilprozessual in ihrer Beweiskraft nicht über eine blosse Parteibehauptung hinausgehen (BGE 132 III 480 E. 4.3).

Hinzu kommt, dass diese Dokumente bei Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages weder vorlagen noch deren Inhalt bestimmt oder bestimmbar war. Ihr Inhalt kann somit nicht vom Willen der Beschwerdegegnerin bei Unterzeichnung erfasst gewesen sein. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, eine Bezugnahme im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde könne «nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willenserklärung gedeckt ist.» Weiter sei es mit der gesetzlichen Formulierung einer «durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung» unvereinbar, dass die Gläubigerin durch einseitig erstellte Dokumente den Inhalt der zusammengesetzten Urkunde und damit des Rechtsöffnungstitels frei gestalten könnte (BGE 132 III 480, E. 4.3; zuvor bereits in BGE 114 III 71, E. 2 S. 74 f. zum Kontokorrentvertrag).

Die eingereichten, als Finanzierungsanträge betitelten Dokumente sowie die Kontoauszüge sind demzufolge als blosse Parteibehauptungen zu klassifizieren. Auch in Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag können sie keinen Bestandteil einer zusammengesetzten Schuldanerkennung darstellen.

4.5 In seiner Rechtsprechung zum Kontokorrentvertrag hielt das Bundesgericht fest, es handle sich dabei um einen revolvierenden Kredit, bei welchem der Kunde innerhalb einer vereinbarten Limite frei bestimmen könne, ob und in welchem Umfang er den Kredit beanspruchen möchte. Die Unterzeichnung eines solchen Vertrages begründe lediglich ein Abrechnungsverhältnis. Eine feste oder leicht bestimmbare Schuld werde jedoch nicht anerkannt (BGE 132 III 480, E. 4.2).

Vorliegend unterzeichnete die Beschwerdegegnerin keine konkret akzeptierte Darlehenssumme, sondern lediglich einen Finanzierungsrahmen mit einer maximalen Kreditlimite. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Forderungsbetrag ergibt sich erst aus den nachträglich und einseitig von der Beschwerdeführerin erstellten, von ihr als Finanzierungsanträge bezeichneten Screenshots sowie aus den eingereichten Kontoauszügen. Die Beschwerdegegnerin hat damit keinen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag anerkannt (siehe auch BGE 114 III 71, E. 2, S. 75).

4.6 Es liegt somit kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor.

5.1 Ob der Finanzierungsvertrag als Rahmenkreditvertrag zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch bei Annahme eines Rahmenkreditvertrages würde kein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

5.2 Im von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 136 III 627, welcher sich mit der Eignung von Rahmenkreditverträgen als Rechtsöffnungstitel auseinandersetzt, hielt das Bundesgericht fest, dass bei deren Abschluss – ähnlich wie bei Kontokorrentverträgen – kein fester oder wenigstens leicht bestimmbarer Darlehensbetrag anerkannt werde. Stattdessen werde ein Höchstbetrag abgemacht, bis zu welchem die Schuldnerin innerhalb der vereinbarten Modalitäten Kredit beanspruchen könne (E. 2, S. 629). Das Bundesgericht führt aus, ein Rahmenkredit könne allenfalls dann selbstständig als Rechtsöffnungstitel in Betracht kommen, wenn die Gläubigerin die darauf beruhende Auszahlung der Darlehenssumme zweifelsfrei nachweisen kann (E. 2, S. 630). Es ergänzt, dass die unterzeichnete Urkunde zusätzlich klar und unmittelbar auf die betragsausweisenden Dokumente Bezug nehmen müsse, dies sei bei einseitig durch die Gläubigerin erstellten Schreiben und Kontoauszügen (letzteres für den Fall, dass eine Bank als Gläubigerin auftritt; BGE 136 III 627, E. 3.3, S. 632 mit Verweis auf BGE 132 III 480, E. 4.3) aber gerade nicht der Fall. Zudem würden solche Dokumente keine anerkennende Willensäusserung der Schuldnerin enthalten, womit sie keinen Teil einer zusammengesetzten Schuldanerkennung darstellen könnten (E. 3.3, S. 632).

5.3 Mit Verweis auf diese Rechtsprechung kommen die mutmasslich in einem internen System erstellten Finanzierungsanträge auch in Verbindung mit dem Finanzierungsvertrag nicht als Bestandteil einer zusammengesetzten Schuldanerkennung infrage. Es handelt sich dabei um einseitig von der Gläubigerin (vorliegend Beschwerdeführerin) erstellte Dokumente. Diese wurden weder von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet noch gibt es andere Anhaltspunkte dafür, dass sie deren Inhalt überhaupt kannte. Die Dokumente enthalten keine anerkennende Willensäusserung der Beschwerdegegnerin.

Zudem fehlt es bereits an einer unmittelbaren Verbindung zum Finanzierungsvertrag. Die aufgeführten Vorgangsnummern sind ausschliesslich auf den einseitig durch die Beschwerdeführerin erstellten Dokumenten ersichtlich. Es wird auch in keiner anderen Weise auf den Finanzierungsvertrag Bezug genommen.

5.4 Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszüge entsprechen nicht den Anforderungen des Bundesgerichts an einen Rechtsöffnungstitel. Zwar reichte die Beschwerdeführerin Zahlungsnachweise in Form von Kontoauszügen ihres Bankkontos ein, auf welchen Geldflüsse zugunsten der Beschwerdegegnerin ersichtlich sind. Diese enthalten jedoch keinerlei Angaben zum Zahlungszweck. Insbesondere werden weder der Finanzierungsvertrag noch die finanzierten Fahrzeuge aufgeführt. Die vom Bundesgericht verlangte zweifelsfreie Verbindung zwischen Rahmenvertrag und Auszahlung lässt sich damit nicht herstellen.

6. Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zurecht abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat CHF 1'000.00 nachzuzahlen.

7. Für das Verfahren vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Advokat Yves Waldmann, reichte am 13. April 2026 eine Kostennote über CHF 3'864.60 zu den Akten. Darin macht er einen Zeitaufwand von 8.9 Stunden à CHF 400.00 und Spesen von CHF 15.00, zuzüglich MwSt., geltend. Während der verrechnete Aufwand sowie die Spesen als angemessen erscheinen, sprengt der geltend gemachte Stundensatz von CHF 400.00 den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Dass ein besonders komplexer Fall vorliegt, wird zu Recht nicht geltend gemacht (§ 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein Stundenansatz von CHF 300.00 gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'902.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ AG hat CHF 1'000.00 nachzuzahlen.

3.       Die A.___ AG hat der B.___ GmbH eine Parteientschädigung von CHF 2'902.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.      

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                               Zenker

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