Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.06.2026 ZKBES.2026.195

24 giugno 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,941 parole·~10 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Rechtspraktikantin Zenker

In Sachen

Kanton Aargau und Einwohnergemeinde A.___ und deren Kirchgemeinden, vertreten durch Finanzverwaltung A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Kanton Aargau, die Einwohnergemeinde A.___ und deren Kirchgemeinden, alle vertreten durch die Finanzverwaltung A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchten am 11. Dezember 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den bis zum 22. Mai 2025 aufgelaufenen Ausstand des Verzugszinses der Steuerrechnung 2021 in Höhe von CHF 1'574.00 sowie für die Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 74.00; unter Zusprechung eines angemessenen Umtriebs- und Parteientschädigungsbetrages.

2. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Am 23. März 2026 erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.    In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. September 2025 wird das Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Dezember 2025 abgewiesen.

2.    Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) auferlegt und mit dem von diesem (recte: diesen) geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Gegen das begründete Urteil erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2026 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellten folgende Anträge:

1.    Der Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, sei aufzuheben.

2.    Aufgrund von Art. 80 SchKG sei die definitive Rechtsöffnung für die Verzugszinsen von CHF 1'574.00 (Verzugszins bis 22.05.2025) und für die Betreibungskosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z.L. des Schuldners B.___ zu erteilen.

3.    Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.

5. Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) liess sich innert Frist nicht vernehmen.

6. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Beschwerde gab der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen abgewiesen wurde.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid damit, dass das als Rechtsöffnungstitel eingereichte Dokument «Veranlagungsdetails» (Gesuchsbeilage 2; nachfolgend: GB) die Höhe der Steuerforderung bzw. den Steuerbetrag nicht ausweise. Der eingeforderte Betrag sei daher weder bestimmt noch leicht bestimmbar. Die Veranlagung tauge damit nicht als Rechtsöffnungstitel für Steuer- oder Verzugszinsforderungen. Die eingereichte «Abschrift definitive Rechnung vom 23.04.2025» (GB 4) sowie die Verzugszinsberechnung (GB 6) seien nicht in einer zur definitiven Rechtsöffnung berechtigenden Verfügungsform erlassen worden. Die Gesuchsteller hätten somit keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, welcher den Anforderungen an die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) genüge.

2.2.1 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Vorinstanz habe die steuerrechtlichen Grundlagen des Kantons Aargau nicht berücksichtigt. Die Veranlagungsverfügung lege gemäss § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau (StG/AG, SAR 651.100) die Steuerfaktoren, Steuersätze und Steuerbeträge fest. In der beigelegten Rechtsmittelbelehrung werde über die Fälligkeit und die Verzugsfolgen informiert. Die definitive Rechnung sei vorliegend, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, zusammen mit der Veranlagungsverfügung eröffnet worden (§ 223c Abs. 1 StG/AG), eine Einsprache sei jedoch ausschliesslich gegen die mit Veranlagungsverfügung festgestellten Steuerfaktoren möglich. Mit dem eingereichten Steuerregisterauszug und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei die Rechtskraft der Veranlagung bestätigt worden. Die Steuerveranlagung stelle daher gestützt auf Art. 80 SchKG in Verbindung mit § 227 StG/AG einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

2.2.2 Vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführer insbesondere die Veranlagungsdetails (GB 2) mit Rechtsmittelbelehrung (GB 2a), die definitive Steuerrechnung vom 23. April 2025 (GB 4), den Steuerregisterauszug mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung (GB 3) sowie den Steuerkontoauszug mit Verzugszinsberechnung (GB 6) ein.

2.2.3 Im Beschwerdeverfahren reichten die Beschwerdeführer weitere Urkunden ein. Auf diese kann nicht abgestellt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die von den Beschwerdeführern erstmals beim Obergericht eingereichten Beilagen sind nicht zu beachten.

3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführern bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen.

3.1 Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vollstreckbarkeit der Verfügung genügt grundsätzlich, bei Steuerveranlagungen wird jedoch zusätzlich vorausgesetzt, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Verlangt das Gesetz vor Einleitung der Betreibung eine Mahnung, bildet diese eine weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 111a).

3.2.1 Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen grundsätzlich nur Entscheide und Verfügungen. Mangels einer eigenständigen Definition des Verfügungsbegriffes im SchKG ist auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zurückzugreifen. Als Verfügung gilt demnach jede Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche eine Rechtsbeziehung verbindlich regelt. Eine gesetzliche Bestimmung allein berechtigt hingegen nicht zur definitiven Rechtsöffnung (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 116).

3.2.2 Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn der Schuldner durch den Rechtsöffnungstitel verbindlich zur Zahlung eines bestimmten oder zumindest leicht bestimmbaren Betrages verpflichtet wird (BGE 148 III 225, E. 4.1.2). Die Bezifferung der Forderung muss sich dabei aus dem Rechtsöffnungstitel selbst, aus dessen Begründung oder aus einem im Rechtsöffnungstitel enthaltenen Verweis auf andere Dokumente ergeben (Jolanta Kren Kostkiewicz: Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, Zürich / Basel / Genf 2024, N 805).

3.3 Bei Steuerforderungen ist nicht zwingend die vollständige Veranlagungsverfügung einzureichen. Nach der Rechtsprechung genügt ein Steuerregisterauszug oder eine Abschrift davon, sofern daraus die ergangenen rechtskräftigen Veranlagungen hervorgehen. Ist aus dem Steuerregisterauszug die rechtskräftige Veranlagung des Schuldners ersichtlich, ist der Auszug einer Veranlagungsverfügung gleichzustellen und berechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 17 122 vom 24. April 2017, E. 7).

3.4 Die definitive Rechtsöffnung kann auch für Verzugszinsen erteilt werden. Dies gilt zunächst für Zinsen, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt worden sind. Praxisgemäss kann die Rechtsöffnung aber auch für Verzugszinsen erteilt werden, die zwar nicht in einem Urteil oder einer Verfügung beziffert sind, jedoch in einem direkten Zusammenhang zur darin ausgewiesenen Hauptforderung stehen. Voraussetzung ist, dass sowohl der Beginn des Verzugs als auch die Höhe des Verzugszinses durch das Gesetz eindeutig bestimmt sind (bereits SOG 1990 Nr. 27, E. 3). Der geschuldete Verzugszins muss sich zudem einfach berechnen lassen, ansonsten eine anfechtbare Verzugszinsverfügung zu erlassen ist (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134).

4. Für die Steuerveranlagung, die Rechnungsstellung und die Erhebung von Verzugszinsen sind im Kanton Aargau folgende gesetzliche Grundlagen massgebend: Für die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern ist eine provisorische Rechnung zu stellen, welche sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag richtet (§ 223b Abs. 1 und 2 StG/AG). Diese Steuern sind jeweils bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG/AG), sofern sie mindestens zwei Monate vor dem Verfalltag in Rechnung gestellt wurden (§ 77 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Aargau, StGV/AG, SAR 651.111). Auf bis zum Verfalltag nicht bezahlte Steuerbeträge wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben (§ 223a Abs. 3 StG/AG). Der Regierungsrat regelt jährlich im Anhang zur Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinse (Zinsverordnung, SAR 651.313) die anwendbaren Zinssätze (§ 223a Abs. 4 StG/AG).

In der definitiven Veranlagungsverfügung werden die Steuerfaktoren, Steuersätze und Steuerbeträge festgelegt (§ 191 Abs. 1 StG/AG). Zusammen mit der Steuerveranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt, in welcher auch die geschuldeten Verzugszinsen aufgeführt werden können (§ 223c Abs. 1 und 4 StG/AG). Eine Einsprachemöglichkeit besteht jedoch ausschliesslich gegen die Veranlagungsverfügung (§ 192 Abs. 1 StG/AG).

Somit beruhen Beginn, Modalitäten und Höhe des Steuerverzugszinses im Kanton Aargau auf einer klaren gesetzlichen Grundlage. Die steuergesetzlichen Grundlagen genügen damit grundsätzlich auch den Anforderungen für die definitive Rechtsöffnung für Verzugszinse, welche selbst in keinem Rechtsöffnungstitel konkret ausgewiesen sind.

5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die vor Vorinstanz eingereichten Urkunden diesen Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung entsprechen. Aus der Steuerveranlagung ergeben sich die massgebenden Steuergrundlagen. Der Betrag der einfachen Kantonssteuer lässt sich anhand des anwendbaren Tarifs der Einkommenssteuer des Kantons Aargau (Version vom 6. November 2019) direkt ablesen. Die definitive Steuerrechnung weist gestützt auf diesen und in Verbindung mit den massgeblichen Steuerfüssen den geschuldeten Steuerbetrag von CHF 9'623.40 aus. Gemäss der eingereichten Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen. Die eingereichten Unterlagen stellen somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Steuerforderung dar.

5.2.1 Fraglich ist, ob sich auch der Eintritt des Verzugs sowie die Höhe des geschuldeten Verzugszinses aus den eingereichten Unterlagen sowie dem Gesetz liquide ergeben und somit auch für diese ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt.

5.2.2 Die Beschwerdeführer reichten den Steuerkontoauszug (GB 6) ein, aus welchem die Ausstellung der provisorischen Steuerrechnung im Februar 2021 hervorgeht. Es erschliesst sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, ob diese am 4. oder am 19. Februar 2021 ausgestellt wurde. Da in beiden Fällen die zweimonatige Ausstellungsfrist vor Verfalltag (31. Oktober 2021) klar eingehalten ist, kann das genaue Ausstellungsdatum jedoch offengelassen werden. Gemäss Kontoauszug wurde diese Rechnung bis zum Verfalltag nicht bezahlt. Da sich der Beschwerdegegner nicht hat vernehmen lassen, kann auf die Eingaben der Beschwerdeführer abgestellt werden. Der Steuerkontoauszug belegt in diesem Fall die rechtzeitige Rechnungsstellung. Der Verzugszins ist entsprechend ab dem 1. November 2021 zu berechnen. Für die Jahre 2021 und 2022 lag dieser gemäss Anhang der Verzugszinsverordnung bei 5.1 %, für die Jahre 2023 bis 2025 bei 5.0 %. Zudem gibt auch die definitive Rechnung vom 23. April 2025 (GB 4) diese Verzugszinssätze wieder.

Die rechtzeitige Rechnungsstellung, der Eintritt des Verzugs sowie der Verzugszinssatz ergeben sich somit direkt aus den eingereichten Unterlagen in Verbindung mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung, die definitive Steuerrechnung, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung und der Steuerkontoauszug bilden einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Verzugszinse.

5.2.3 Die Beschwerdeführer machen den Verzugszins bis zum 22. Mai 2025 geltend.

5.3 Auf dem definitiven Steuerbetrag von CHF 9'623.40 ist für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 22. Mai 2025 Verzugszins geschuldet.

Vom 1. November bis zum 31. Dezember 2021 ergibt sich bei einem jährlichen Zinssatz von 5.1 % ein Zins von CHF 81.80. Für das Jahr 2022 beträgt der Zins bei gleichem Zinssatz CHF 490.79. In den Jahren 2023 und 2024 ergibt sich aufgrund des jährlichen Zinssatzes von 5.0 % je ein jährlicher Verzugszins von CHF 481.17. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 22. Mai 2025 beläuft sich der Zins bei einem jährlichen Zinssatz von 5.0 % auf CHF 189.79.

Der Verzugszins beträgt somit insgesamt CHF 1'724.72. Nach Abzug des in der Umbuchung zu viel enthaltenen Betrages von CHF 120.00 verbleibt ein ausstehender Verzugszins in Höhe von CHF 1'604.72.

5.4 Die Beschwerdeführer machen zwar den Verzugszins bis zum 22. Mai 2025 geltend, der von ihnen eingeforderte Betrag liegt jedoch bei lediglich CHF 1'574.00. Da dieser in Betreibung gesetzte Betrag geringer ist als der ausgewiesene, ist die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen.

6. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die definitive Rechtsöffnung ist für den geforderten Betrag von CHF 1'574.00 zu erteilen.

7.1 Der Beschwerdegegner hat somit ausgangsgemäss die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gemäss Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu bezahlen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss ist diesen zurückzuerstatten.

7.2 Der Beschwerdegegner wird zudem verpflichtet, den obsiegenden Beschwerdeführern für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren praxisgemäss eine Umtriebsentschädigung von jeweils CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.3 Schliesslich hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00 zu ersetzen (Art. 68 SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. März 2026 wird aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. September 2025 wird für CHF 1'574.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Der vom Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde A.___ und deren Kirchgemeinden geleistete Kostenvorschuss wird ihnen zurückerstattet.

4.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Der vom Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde A.___ und deren Kirchgemeinden geleistete Kostenvorschuss wird ihnen zurückerstattet.

5.      B.___ hat dem Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde A.___ und deren Kirchgemeinden für beide Instanzen eine Umtriebsentschädigung von total CHF 200.00 zu bezahlen.

6.      B.___ hat dem Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde A.___ und deren Kirchgemeinden die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Zenker

ZKBES.2026.195 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.06.2026 ZKBES.2026.195 — Swissrulings